{"id":"bgbl1-1997-74-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":74,"date":"1997-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/74#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-74-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_74.pdf#page=3","order":6,"title":"Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG)","law_date":"1997-11-05T00:00:00Z","page":2631,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997              2631\nGesetz\nüber die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen\n(Transplantationsgesetz - TPG)\nVom 5. November 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\neiner Stelle die Aufgabe übertragen, die Erklärungen zur\nOrganspende auf Wunsch der Erklärenden zu speichern\nErster Abschnitt                         und darüber berechtigten Personen Auskunft zu erteilen\nAllgemeine Vorschriften                      (Organspenderegister). Die gespeicherten personenbezo-\ngenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Feststellung ver-\n§1                              wendet werden, ob bei demjenigen, der die Erklärung\nabgegeben hatte, eine Organentnahme nach § 3 oder § 4\nAnwendungsbereich\nzulässig ist. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme\n1. die für die Entgegennahme einer Erklärung zur Organ-\nvon menschlichen Organen, Organteilen oder Geweben\nspende oder für deren Änderung zuständigen öffent-\n(Organe) zum Zwecke der Übertragung auf andere Men-\nlichen Stellen (Anlaufstellen), die Verwendung eines\nschen sowie für die Übertragung der Organe einschließ-\nVordrucks, die Art der darauf anzugebenden Daten\nlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für\nund die Prüfung der Identität des Erklärenden,\ndas Verbot des Handels mit menschlichen Organen.\n2. die Übermittlung der Erklärung durch die Anlaufstellen\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Blut und Knochenmark\nan das Organspenderegister sowie die Speicherung\nsowie embryonale und fetale Organe und Gewebe.\nder Erklärung und der darin enthaltenen Daten bei den\nAnlaufstellen und dem Register,\n§2\nAufklärung der Bevölkerung,                    3. die Aufzeichnung aller Abrufe im automatisierten Ver-\nErklärung zur Organspende, Organ-                       fahren nach § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes\nspenderegister, Organspendeausweise                       sowie der sonstigen Auskünfte aus dem Organspende-\nregister zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit der\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bun-          Anfragen und Auskünfte,\ndesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbeson-\n4. die Speicherung der Personendaten der nach Absatz 4\ndere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,\nSatz 1 auskunftsberechtigten Ärzte bei dem Register\nsowie die Krankenkassen sollen auf der Grundlage dieses\nGesetzes die Bevölkerung über die Möglichkeiten der                sowie die Vergabe, Speicherung und Zusammenset-\nOrganspende, die Voraussetzungen der Organentnahme                 zung der Codenummern für ihre Auskunftsberechti-\nund die Bedeutung der Organübertragung aufklären. Sie              gung,\nsollen auch Ausweise für die Erklärung zur Organspende        5. die Löschung der gespeicherten Daten und\n(Organspendeausweise) zusammen mit geeigneten Auf-\n6. die Finanzierung des Organspenderegisters.\nklärungsunterlagen bereithalten. Die Krankenkassen und\ndie privaten Krankenversicherungsunternehmen stellen             (4) Die Auskunft aus dem Organspenderegister darf\ndiese Unterlagen in regelmäßigen Abständen ihren Versi-       ausschließlich an den Erklärenden sowie an einen von\ncherten, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,       einem Krankenhaus dem Register als auskunftsberechtigt\nzur Verfügung mit der Bitte, eine Erklärung zur Organ-        benannten Arzt erteilt werden, der weder an der Entnahme\nspende abzugeben.                                             noch an der Übertragung der Organe des möglichen\n(2) Wer eine Erklärung zur Organspende abgibt, kann in     Organspenders beteiligt ist und auch nicht Weisungen\neine Organentnahme nach § 3 einwilligen, ihr widerspre-       eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen betei-\nchen oder die Entscheidung einer namentlich benannten         ligt ist. Die Anfrage darf erst nach der Feststellung des\nPerson seines Vertrauens übertragen (Erklärung zur            Todes gemäß§ 3 Abs. 1 Nr. 2 erfolgen. Die Auskunft darf\nOrganspende). Die Erklärung kann auf bestimmte Organe         nur an den Arzt weitergegeben werden, der die Organent-\nbeschränkt werden. Die Einwilligung und die Übertragung       nahme vornehmen soll, und an die Person, die nach § 3\nder Entscheidung können vom vollendeten sechzehnten,          Abs. 3 Satz 1 über die beabsichtigte oder nach § 4 über\nder Widerspruch kann vom vollendeten vierzehnten              eine in Frage kommende Organentnahme zu unterrichten\nLebensjahr an erklärt werden.                                 ist.","2632             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997\n(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch          3. Eltern oder, sofern der mögliche Organspender zur\nallgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des                 Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine\nBundesrates ein Muster für einen Organspendeausweis                 Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vor-\nfestlegen und im Bundesanzeiger bekanntmachen.                      mund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinha-\nber,\n4. volljährige Geschwister,\nZweiter Abschnitt                        5. Großeltern.\nOrganentnahme                           Der nächste Angehörige ist nur dann zu einer Entschei-\nbei toten Organspendern                      dung nach Absatz 1 befugt, wenn er in den letzten zwei\nJahren vor dem Tod des möglichen Organspenders zu\n§3                                diesem persönlichen Kontakt hatte. Der Arzt hat dies\nOrganentnahme mit                         durch Befragung des Angehörigen festzustellen. Bei meh-\nEinwilligung des Organspenders                   reren gleichrangigen Angehörigen genügt es, wenn einer\nvon ihnen nach Absatz 1 beteiligt wird und eine Entschei-\n(1) Die Entnahme von Organen ist, soweit in § 4 nichts       dung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von\nAbweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn                   ihnen beachtlich. Ist ein vorrangiger Angehöriger innerhalb\n1. der Organspender in die Entnahme eingewilligt hatte,         angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteili-\ngung und Entscheidung des nächsterreichbaren nachran-\n2. der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem\ngigen Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen steht eine\nStand der Erkenntnisse der medizinischen Wissen-\nvolljährige Person gleich, die dem möglichen Organspen-\nschaft entsprechen, festgestellt ist und\nder bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Ver-\n3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.              bundenheit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt\nneben den nächsten Angehörigen.\n(2) Die Entnahme von Organen ist unzulässig, wenn\n(3) Hatte der mögliche Organspender die Entscheidung\n1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organent-\nüber eine Organentnahme einer bestimmten Person über-\nnahme widersprochen hatte,\ntragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen.\n2. nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der\n(4) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteili-\nendgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunkti-\ngung der Angehörigen sowie der Personen nach Absatz 2\non des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms\nSatz 6 und Absatz 3 aufzuzeichnen. Die Personen nach\nnach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnis-\nden Absätzen 2 und 3 haben das Recht auf Einsichtnah-\nse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, fest-\nme. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 5 bedarf der\ngestellt ist.\nSchriftform.\n(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ-\nspenders über die beabsichtigte Organentnahme zu                                              §5\nunterrichten. Er hat Ablauf und Umfang der Organentnah-                               Nachweisverfahren\nme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht\n(1) Die Feststellungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2\nauf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens\nNr. 2 sind jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu\nhinzuziehen.\ntreffen, die den Organspender unabhängig voneinander\nuntersucht haben. Abweichend von Satz 1 genügt zur\n§4\nFeststellung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Untersuchung und\nOrganentnahme mit                         Feststellung durch einen Arzt, wenn der endgültige, nicht\nZu,stimmung anderer Personen                    behebbare Stillstand von Herz und Kreislauf eingetreten\nist und seitdem mehr als drei Stunden vergangen sind.\n(1) Liegt dem Arzt, der die Organentnahme vornehmen\nsoll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftli-     (2) Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 beteilig-\ncher Widerspruch des möglichen Organspenders vor, ist           ten Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der\ndessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von             Übertragung der Organe des Organspenders beteiligt\ndiesem eine Erklärung zur Organspende bekannt ist. Ist         sein. Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unter-\nauch dem Angehörigen eine solche Erklärung nicht               stehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Die Fest-\nbekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen         stellung der Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt\ndes § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 nur zulässig, wenn       sind von den Ärzten unter Angabe der zugrundeliegenden\nein Arzt den Angehörigen über eine in Frage kommende           Untersuchungsbefunde jeweils in einer Niederschrift auf-\nOrganentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt           zuzeichnen und zu unterschreiben. Dem nächsten\nhat. Der Angehörige hat bei seiner Entscheidung einen          Angehörigen sowie den Personen nach § 4 Abs. 2 Satz 6\nmutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders zu             und Abs. 3 ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben.\nbeachten. Der Arzt hat den Angehörigen hierauf hinzuwei-        Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.\nsen. Der Angehörige kann mit dem Arzt vereinbaren, daß\ner seine Erklärung innerhalb einer bestimmten, vereinbar-\n§6\nten Frist widerrufen kann.\nAchtung der Würde des Organspenders\n(2) Nächste Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind\nin der Rangfolge ihrer Aufzählung                                 (1) Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhän-\ngenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde\n1. Ehegatte,                                                    des Organspenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht\n2. volljährige Kinder,                                          entsprechenden Weise durchgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997               2633\n(2) Der Leichnam des Organspenders muß in würdigem              eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Ver-\nZustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem             schlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu\nnächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leich-              lindern,\nnam zu sehen.                                                  3. ein geeignetes Organ eines Spenders nach § 3 oder§ 4\n§7                                 im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung\nsteht und\nAuskunftspflicht\n4. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.\n(1) Dem Arzt, der eine Organentnahme bei einem mögli-\nDie Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden\nchen Spender nach § 3 oder§ 4 beabsichtigt, oder der von\nkönnen, ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der\nder Koordinierungsstelle(§ 11) beauftragten Person ist auf\nÜbertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades,\nVerlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststel-\nEhegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem\nlung, ob die Organentnahme nach diesen Vorschriften\nSpender in besonderer persönlicher Verbundenheit offen-\nzulässig ist und ob ihr medizinische Gründe entgegenste-\nkundig nahestehen.\nhen, sowie zur Unterrichtung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erfor-\nderlich ist. Der Arzt muß in einem Krankenhaus tätig sein,        (2) Der Organspender ist über die Art des Eingriffs, den\ndas nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch             Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spät-\noder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die            folgen der beabsichtigten Organentnahme für seine\nÜbertragung der Organe, deren Entnahme er beabsich-            Gesundheit sowie über die zu erwartende Erfolgsaussicht\ntigt, zugelassen ist oder mit einem solchen Krankenhaus        der Organübertragung und sonstige Umstände, denen er\nzum Zwecke der Entnahme dieser Organe zusammenar-              erkennbar eine Bedeutung für die Organspende beimißt,\nbeitet. Die Auskunft soll für alle Organe, deren Entnahme      durch einen Arzt aufzuklären. Die Aufklärung hat in Anwe-\nbeabsichtigt ist, zusammen eingeholt werden. Die Aus-          senheit eines weiteren Arztes, für den § 5 Abs. 2 Satz 1\nkunft darf erst erteilt werden, nachdem der Tod des mögli-     und 2 entsprechend gilt, und, soweit erforderlich, anderer\nchen Organspenders gemäß§ 3 Abs. 1 Nr. 2 festgestellt          sachverständiger Personen zu erfolgen. Der Inhalt der\nist.                                                           Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Organ-\nspenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die\n(2) Zur Auskunft verpflichtet sind\nvon den aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt und\n1. Ärzte, die den möglichen Organspender wegen einer           dem Spender zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muß\ndem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt            auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche Ab-\nhatten,                                                   sicherung der gesundheitlichen Risiken nach Satz 1 ent-\n2. Ärzte, die über den möglichen Organspender eine Aus-        halten. Die Einwilligung kann schriftlich oder mündlich\nkunft aus dem Organspenderegister nach § 2 Abs. 4         widerrufen werden.\nerhalten haben,                                              (3) Die Entnahme von Organen bei einem Lebenden darf\n3. der Arzt, der bei dem möglichen Organspender die Lei-       erst durchgeführt werden, nachdem sich der Organspen-\nchenschau vorgenommen hat,                                der und der Organempfänger zur Teilnahme an einer ärzt-\nlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben.\n4. die Behörde, in deren Gewahrsam sich der Leichnam           Weitere Voraussetzung ist, daß die nach Landesrecht\ndes möglichen Organspenders befindet, und                 zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung\n5. die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person,        genommen hat, ob begründete tatsächliche Anhaltspunk-\nsoweit sie nach Absatz 1 Auskunft erhalten hat.           te dafür vorliegen, daß die Einwilligung in die Organspen-\nde nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand ver-\nbotenen Handeltreibens nach § 17 ist. Der Kommission\nDritter Abschnitt                       muß ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der\nÜbertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen\nOrganentnahme                           eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen betei-\nbei lebenden Organspendern                      ligt ist, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt\nund eine in psychologischen Fragen erfahrene Person\n§8                              angehören. Das Nähere, insbesondere zur Zusammenset-\nZulässigkeit der Organentnahme                   zung der Kommission, zum Verfahren und zur Finanzie-\nrung, wird durch Landesrecht bestimmt.\n(1) Die Entnahme von Organen einer lebenden Person\nist nur zulässig, wenn\n1. die Person                                                                        Vierter Abschnitt\na) volljährig und einwilligungsfähig ist,                                 Entnahme, Vermittlung und\nb) nach Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt worden ist und in                   Übertragung bestimmter Organe\ndie Entnahme eingewilligt hat,\n§9\nc) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist\nund voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko                Zulässigkeit der Organübertragung\nhinaus gefährdet oder über die unmittelbaren Fol-         Die Übertragung von Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauch-\ngen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer          speicheldrüse und Darm darf nur in dafür zugelassenen\nbeeinträchtigt wird,                                   Transplantationszentren (§ 10) vorgenommen werden.\n2. die Übertragung des Organs auf den vorgesehenen             Sind diese Organe Spendern nach § 3 oder § 4 entnom-\nEmpfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist,       men worden (vermittlungspflichtige Organe), ist ihre Über-\ndas Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm        tragung nur zulässig, wenn sie durch die Vermittlungsstel-","2634           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997\nle unter Beachtung der Regelungen nach § 12 vermittelt        Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser\nworden sind. Sind vermittlungspflichtige Organe im Gel-       in regionaler Zusammenarbeit. Zur Organisation dieser\ntungsbereich dieses Gesetzes entnommen worden, ist            Aufgabe errichten oder beauftragen die Spitzenverbände\nihre Übertragung darüber hinaus nur zulässig, wenn die        der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer\nEntnahme unter Beachtung der Regelungen nach § 11             und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bun-\ndurchgeführt wurde.                                           desverbände der Krankenhausträger gemeinsam eine\ngeeignete Einrichtung (Koordinierungsstelle). Sie muß auf\n§ 10\nGrund einer finanziell und organisatorisch eigenständigen\nTransplantationszentren                      Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter,\nihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen\n(1) Transplantationszentren sind Krankenhäuser oder\nAusstattung die Gewähr dafür bieten, daß die Maßnahmen\nEinrichtungen an Krankenhäusern, die nach § 108 des\nnach Satz 1 in Zusammenarbeit mit den Transplantations-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen\nzentren und den anderen Krankenhäusern nach den Vor-\ngesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung von in\nschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Die\n§ 9 Satz 1 genannten Organen zugelassen sind. Bei der\nTransplantationszentren müssen in der Koordinierungs-\nZulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nstelle angemessen vertreten sein.\nbuch sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Orga-\nne zu bilden, um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige           (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-\nund wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die       sam, die Bundesärztekammer, die Deutsche Kranken-\nerforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern.       hausgesellschaft oder die Bundesverbände der Kranken-\n(2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet,         hausträger gemeinsam und die Koordinierungsstelle\nregeln durch Vertrag die Aufgaben der Koordinierungs-\n1. Wartelisten der zur Transplantation angenommenen           stelle mit Wirkung für die Transplantationszentren und die\nPatienten mit den für die Organvermittlung nach § 12      anderen Krankenhäuser. Der Vertrag regelt insbesondere\nerforderlichen Angaben zu führen sowie unverzüglich\nüber die Annahme eines Patienten zur Organübertra-        1. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer\ngung und seine Aufnahme in die Warteliste zu ent-             Organentnahme zum Schutz der Organempfänger\nscheiden und den behandelnden Arzt darüber zu                 erforderlichen Maßnahmen sowie die Rahmenregelun-\nunterrichten, ebenso über die Herausnahme eines               gen für die Zusammenarbeit der B7teiligten,\nPatienten aus der Warteliste,                             2. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit\n2. über die Aufnahme in die Warteliste nach Regeln zu             der Vermittlungsstelle,\nentscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der           3. die Unterstützung der Transplantationszentren bei\nmedizinischen Wissenschaft entsprechen, insbeson-             Maßnahmen zur Qualitätssicherung,\ndere nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer\nOrganübertragung,                                         4. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Koordi-\nnierungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach\n3. die auf Grund der §§ 11 und 12 getroffenen Regelun-            diesem Gesetz einschließlich der Abgeltung von Lei-\ngen zur Organentnahme und Organvermittlung einzu-             stungen, die Transplantationszentren und andere\nhalten,                                                       Krankenhäuser im Rahmen der Organentnahme\n4. jede Organübertragung so zu dokumentieren, daß eine            erbringen.\nlückenlose Rückverfolgung der Organe vom Empfän-\n(3) Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 sowie seine\nger zum Spender ermöglicht wird; bei der Übertragung\nÄnderung bedarf der Genehmigung durch das Bundesmi-\nvon vermittlungspflichtigen Organen ist die Kenn-\nnisterium für Gesundheit und ist im Bundesanzeiger\nNummer (§ 13 Abs. 1 Satz 1) anzugeben, um eine\nbekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\nRückverfolgung durch die Koordinierungsstelle zu\nder Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses\nermöglichen,\nGesetzes und sonstigem Recht entspricht. Die Spitzen-\n5. vor und nach einer Organübertragung Maßnahmen für          verbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärz-\neine erforderliche psychische Betreuung der Patienten     tekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft\nim Krankenhaus sicherzustellen und                        oder die Bundesverbände der Krankenhausträger\n6. nach Maßgabe der Vorschriften des Fünften Buches           gemeinsam überwachen die Einhaltung der Vertragsbe-\nSozialgesetzbuch Maßnahmen zur Qualitätssicherung,        stimmungen.\ndie auch einen Vergleich mit anderen Transplantations-       (4) Die Transplantationszentren und die anderen Kran-\nzentren ermöglichen, im Rahmen ihrer Tätigkeit nach       kenhäuser sind verpflichtet, untereinander und mit der\ndiesem Gesetz durchzuführen; dies gilt für die Nachbe-    Koordinierungsstelle zusammenzuarbeiten. Die Kranken-\ntreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1          häuser sind verpflichtet, den endgültigen, nicht behebba-\nentsprechend.                                             ren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Klein-\n(3) Absatz 2 Nr. 4 und 6 gilt für die Übertragung von      hirns und des Hirnstamms von Patienten, die nach ärztli-\nAugenhornhäuten entsprechend.                                 cher Beurteilung als Spender vermittlungspflichtiger\nOrgane in Betracht kommen, dem zuständigen Transplan-\n§ 11                              tationszentrum mitzuteilen, das die Koordinierungsstelle\nunterrichtet. Das zuständige Transplantationszentrum\nZusammenarbeit bei der\nklärt in Zusammenarbei( mit der Koordinierungsstelle, ob\nOrganentnahme, Koordinierungsstelle\ndie Voraussetzungen für eine Organentnahme vorliegen.\n(1) Die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen       Hierzu erhebt das zuständige Transplantationszentrum\neinschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermitt-       die Personalien dieser Patienten und weitere für die\nlung und Übertragung ist gemeinschaftliche Aufgabe der       Durchführung der Organentnahme und -vermittlung erfor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997                 2635\nderliche personenbezogene Daten. Die Krankenhäuser               (2) Als Vermittlungsstelle kann auch eine geeignete Ein-\nsind verpflichtet, dem zuständigen Transplantationszen-       richtung beauftragt werden, die ihren Sitz außerhalb des\ntrum diese Daten zu übermitteln; dieses übermittelt die       Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat und die Organe im\nDaten an die Koordinierungsstelle.                            Rahmen eines internationalen Organaustausches unter\nAnwendung der Vorschriften dieses Gesetzes für die\n(5) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht jährlich einen Organvermittlung vermittelt. Dabei ist sicherzustellen, daß\nBericht, der die Tätigkeit jedes Transplantationszentrums     die Vorschriften der §§ 14 und 15 sinngemäß Anwendung\nim vergangenen Kalenderjahr nach einheitlichen Vorga-         finden; eine angemessene Datenschutzaufsicht muß\nben darstellt und insbesondere folgende, nicht personen-      gewährleistet sein.\nbezogene Angaben enthält:\n(3) Die vermittlungspflichtigen Organe sind von der Ver-\n1. Zahl und Art der durchgeführten Organübertragungen         mittlungsstelle nach Regeln, die dem Stand der Erkennt-\nnach § 9 und ihre Ergebnisse, getrennt nach Organen       nisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, ins-\nvon Spendern nach den §§ 3 und 4 sowie nach § 8,          besondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für\n2. die Entwicklung der Warteliste, insbesondere aufge-        geeignete Patienten zu vermitteln. Die Wartelisten der\nTransplantationszentren sind dabei als eine einheitliche\nnommene, transplantierte, aus anderen Gründen aus-\nWarteliste zu behandeln. Die Vermittlungsentscheidung\ngeschiedene sowie verstorbene Patienten,\nist für jedes Organ unter Angabe der Gründe zu dokumen-\n3. die Gründe für die Aufnahme oder Nichtaufnahme in          tieren und unter Verwendung der Kenn-Nummer dem\ndie Warteliste,                                           Transplantationszentrum und der Koordinierungsstelle zu\nübermitteln.\n4. Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und Versi-\nchertenstatus der zu den Nummern 1 bis 3 betroffenen         (4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-\nPatienten,                                                sam, die Bundesärztekammer, die Deutsche Kranken-\nhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Kranken-\n5. die Nachbetreuung der Spender nach § 8 Abs. 3 Satz 1       hausträger gemeinsam und die Vermittlungsstelle regeln\nund die Dokumentation ihrer durch die Organspende         durch Vertrag die Aufgaben der Vermittlungsstelle mit Wir-\nbedingten gesundheitlichen Risiken,                       kung für die Transplantationszentren. Der Vertrag regelt\n6. die durchgeführten Maßnahmen zur Qualitätssiche-           insbesondere\nrung nach § 10 Abs. 2 Nr. 6.                              1. die Art der von den Transplantationszentren nach § 13\nIn dem Vertrag nach Absatz 2 können einheitliche Vor-             Abs. 3 Satz 3 zu meldenden Angaben über die Patien-\ngaben für den Tätigkeitsbericht und die ihm zugrundelie-          ten sowie die Verarbeitung und Nutzung dieser Anga-\ngenden Angaben der Transplantationszentren vereinbart              ben durch die Vermittlungsstelle in einheitlichen Warte-\nwerden.                                                            listen für die jeweiligen Arten der durchzuführenden\nOrganübertragungen,\n(6) Kommt ein Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 nicht\n2. die Erfassung der von der Koordinierungsstelle nach\ninnerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses\n§ 13 Abs. 1 Satz 4 gemeldeten Organe,\nGesetzes zustande, bestimmt das Bundesministerium für\nGesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung              3. die Vermittlung der Organe nach den Vorschriften des\ndes Bundesrates die Koordinierungsstelle und ihre Auf-            Absatzes 3 sowie Verfahren zur Einhaltung der Vor-\ngaben.                                                             schriften des Absatzes 1 Satz 3 und 4,\n4. die Überprüfung von Vermittlungsentscheidungen in\n§12                                    regelmäßigen Abständen durch eine von den Vertrags-\nOrganvermittlung, Vermittlungsstelle                    partnern bestimmte Prüfungskommission,\n5. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit\n(1) Zur Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe\nder Koordinierungsstelle und den Transplantations-\nerrichten oder beauftragen die Spitzenverbände der Kran-\nzentren,\nkenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer und die\nDeutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesver-          6. eine regelmäßige Berichterstattung der Vermittlungs-\nbände der Krankenhausträger gemeinsam eine geeignete              stelle an die anderen Vertragspartner,\nEinrichtung (Vermittlungsstelle). Sie muß auf Grund einer     7. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Vermitt-\nfinanziell und organisatorisch eigenständigen Träger-              lungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach die-\nschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer       sem Gesetz,\nbetrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstat-\ntung die Gewähr dafür bieten, daß die Organvermittlung        8. eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit bei Vertrags-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt. Soweit sie         verletzungen der Vermittlungsstelle.\nOrgane vermittelt, die außerhalb des Geltungsbereichs            (5) Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 sowie seine\ndieses Gesetzes entnommen werden, muß sie auch                Änderung bedarf der Genehmigung durch das Bundesmi-\ngewährleisten, daß die zum Schutz der Organempfänger          nisterium für Gesundheit und ist im Bundesanzeiger\nerforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Erkennt-          bekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\nnisse der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wer-        der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses\nden. Es dürfen nur Organe vermittelt werden, die im Ein-      Gesetzes und sonstigem Recht entspricht. Die Spitzen-\nklang mit den am Ort der Entnahme geltenden Rechtsvor-        verbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärz-\nschriften entnommen worden sind, soweit deren Anwen-          tekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft\ndung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen      oder die Bundesverbände der Krankenhausträger\nGrundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit            gemeinsam überwachen die Einhaltung der Vertragsbe-\nden Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.             stimmungen.","2636            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997\n(6) Kommt ein Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 nicht        mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Einhal-\ninnerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses             tung der Vorschriften über den Datenschutz überwacht,\nGesetzes zustande, bestimmt das Bundesministerium für           auch wenn ihr hinreichende Anhaltspunkte für eine Verlet-\nGesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                zung dieser Vorschriften nicht vorliegen oder die Daten\ndes Bundesrates die Vermittlungsstelle und ihre Aufga-          nicht in Dateien verarbeitet werden. Dies gilt auch für die\nben.                                                            Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten\ndurch Personen mit Ausnahme des Erklärenden, an die\nFünfter Abschnitt                         nach § 2 Abs. 4 Auskunft aus dem Organspenderegister\nerteilt oder an die die Auskunft weitergegeben worden\nMeldungen, Datenschutz, Fristen,                   ist.\nRichtlinien zum Stand der Erkennt-\n(2) Die an der Erteilung oder Weitergabe der Auskun1 L\nnisse der medizinischen Wissenschaft                  nach § 2 Abs. 4 beteiligten Personen mit Ausnahme des\nErklärenden, die an der Stellungnahme nach § 8 Abs. 3\n§13                               Satz 2, die an der Mitteilung, Unterrichtung oder Übermitt-\nMeldungen, Begleitpapiere                      lung nach § 11 Abs. 4 sowie die an der Organentnahme,\n(1) Die Koordinierungsstelle verschlüsselt in einem mit      -vermittlung oder -Übertragung beteiligten Personen dür-\nden Transplantationszentren abgestimmten Verfahren die          fen personenbezogene Daten der Organspender und der\npersonenbezogenen Daten des Organspenders und bildet            Organempfänger nicht offenbaren. Dies gilt auch für per-\neine Kenn-Nummer, die ausschließlich der Koordinie-             sonenbezogene Daten von Personen, die nach § 3 Abs. 3\nrungsstelle einen Rückschluß auf die Person des Organ-          Satz 1 über die beabsichtigte oder nach§ 4 über eine in\nspenders ermöglicht. Die Kenn-Nummer ist in die Begleit-        Frage kommende Organentnahme unterrichtet worden\npapiere für das entnommene Organ aufzunehmen. Die               sind. Die im Rahmen dieses Gesetzes erhobenen perso-\nBegleitpapiere enthalten daneben alle für die Organüber-        nenbezogenen Daten dürfen für andere als in diesem\ntragung erforderlichen medizinischen Angaben. Die Koor-         Gesetz genannte Zwecke nicht verarbeitet oder genutzt\ndinierungsstelle meldet das Organ, die Kenn-Nummer und          werden. Sie dürfen für gerichtliche Verfahren verarbeitet\ndie für die Organvermittlung erforderlichen medizinischen       und genutzt werden, deren Gegenstand die Verletzung\nAngaben an die Vermittlungsstelle und übermittelt nach          des Offenbarungsverbots nach Satz 1 oder 2 ist.\nEntscheidung der Vermittlungsstelle die Begleitpapiere an\ndas Transplantationszentrum, in dem das Organ auf den\nEmpfänger übertragen werden soll. Das Nähere wird im                                         §15\nVertrag nach § 11 Abs. 2 geregelt.                                        Aufbewahrungs- und Löschungsfristen\n(2) Die Koordinierungsstelle darf Angaben aus den               Die Aufzeichnungen über die Beteiligung nach § 4\nBegleitpapieren mit den personenbezogenen Daten des\nAbs. 4, zur Feststellung der Untersuchungsergebnisse\nOrganspenders zur weiteren Information über diesen nur\nnach § 5 Abs. 2 Satz 3, zur Aufklärung nach § 8 Abs. 2\ngemeinsam verarbeiten und nutzen, insbesondere zusam-\nSatz 3 und zur gutachtlichen Stellungnahme nach § 8\nmenführen und an die Transplantationszentren weiterge-\nAbs. 3 Satz 2 sowie die Dokumentationen der Organent-\nben, in denen Organe des Spenders übertragen worden\nnahme, -vermittlung und -übertragung sind mindestens\nsind, soweit dies zur Abwehr einer zu befürchtenden\nzehn Jahre aufzubewahren. Die in Aufzeichnungen und\ngesundheitlichen Gefährdung der Organempfänger erfor-\nDokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 enthaltenen\nderlich ist.\npersonenbezogenen Daten sind spätestens bis zum\n(3) Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen die        Ablauf eines weiteren Jahres zu vernichten; soweit darin\nÜbertragung vermittlungspflichtiger Organe medizinisch         enthaltene personenbezogene Daten in Dateien gespei-\nangezeigt ist, mit deren schriftlicher Einwilligung unver-      chert sind, sind diese innerhalb dieser Frist zu löschen.\nzüglich an das Transplantationszentrum zu melden, in\ndem die Organübertragung vorgenommen werden soll.\nDie Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine                                             §16\nErsatztherapie durchgeführt wird. Die Transplantations-\nzentren melden die für die Organvermittlung erforderli- ·                   Richtlinien zum Stand der Erkennt-\nchen Angaben über die in die Wartelisten aufgenomme-                      nisse der medizinischen Wissenschaft\nnen Patienten nach deren schriftlicher Einwilligung an die        (1) Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Er-\nVermittlungsstelle. Der Patient ist vor der Einwilligung dar-   kenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien\nüber zu unterrichten, an welche Stellen seine personenbe-       fest für\nzogenen Daten übermittelt werden. Duldet die Meldung\nnach Satz 1 oder 3 wegen der Gefahr des Todes oder              1. die Regeln zur Feststellung des Todes nach§ 3 Abs. 1\neiner schweren Gesundheitsschädigung des Patienten                  Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur Feststellung des\nkeinen Aufschub, kann sie auch ohne seine vorherige Ein-            endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamt-\nwilligung erfolgen; die Einwilligung ist unverzüglich               funktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirn-\nnachträglich einzuholen.                                            stamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der dazu\njeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation,\n§14                                2. die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10\nDatenschutz                                 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der Dokumentation der\nGründe für die Aufnahme oder die Ablehnung der Auf-\n(1) Ist die Koordinierungsstelle oder die Vermittlungs-\nnahme,\nstelle eine nicht-öffentliche Stelle im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes           3. die ärztliche Beurteilung nach§ 11 Abs. 4 Satz 2,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997                2637\n4. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer                                Siebter Abschnitt\nOrganentnahme zum Schutz der Organempfänger\nerforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer Doku-\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nmentation, insbesondere an                                                               §18\na) die Untersuchung des Organspenders, der ent-                                     Organhandel\nnommenen Organe und der Organempfänger, um\ndie gesundheitlichen Risiken für die Organempfän-         (1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ\nger, insbesondere das Risiko der Übertragung von       Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 ein Organ ent-\nKrankheiten, so gering wie möglich zu halten,          nimmt, überträgt oder sich übertragen läßt, wird mit Frei-\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nb) die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung\nund Beförderung der Organe, um diese in einer zur         (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nÜbertragung oder zur weiteren Aufbereitung und         gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem\nAufbewahrung vor einer Übertragung geeigneten          Jahr bis zu fünf Jahren.\nBeschaffenheit zu erhalten,                               (3) Der Versuch ist strafbar.\n5. die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Abs. 3               (4) Das Gericht kann bei Organspendern, deren Organe\nSatz 1 und                                                 Gegenstand verbotenen Handeltreibens waren, und bei\n6. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer          Organempfängern von einer Bestrafung nach Absatz 1\nOrganentnahme und -Übertragung erforderlichen Maß-         absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern\nnahmen zur Qualitätssicherung.                             (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).\nDie Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizi-\n§19\nnischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Richtlinien\nder Bundesärztekammer beachtet worden sind.                                      Weitere Strafvorschriften\n(2) Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1          (1) Wer entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder§ 4 Abs. 1 Satz 2\nSatz 1 Nr. 1 und 5 sollen Ärzte, die weder an der Entnahme     ein Organ entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nnoch an der Übertragung von Organen beteiligt sind, noch       Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nWeisungen eines Arztes unterstehen, der an solchen Maß-           (2) Wer entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b,\nnahmen beteiligt ist, bei der Erarbeitung der Richtlinien      Nr. 4 oder Satz 2 ein Organ entnimmt, wird mit Freiheits-\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 Personen mit der Befähi-      strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\ngung zum Richteramt und Personen aus dem Kreis der\n(3) Wer entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 3 eine Auskunft\nPatienten, bei der Erarbeitung von Richtlinien nach Ab-\nerteilt oder weitergibt oder entgegen § 13 Abs. 2 Angaben\nsatz 1 Satz 1 Nr. 5 ferner Personen aus dem Kreis der\nverarbeitet oder nutzt oder entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1\nAngehörigen von Organspendern nach § 3 oder § 4 ange-\nbis 3 personenbezogene Daten offenbart, verarbeitet oder\nmessen vertreten sein.\nnutzt, wird, wenn die Tat nicht in § 203 des Strafgesetz-\nbuchs mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch\nSechster Abschnitt\nstrafbar.\nVerbotsvorschriften                           (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-\nlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\n§17                               Geldstrafe.\nVerbot des Organhandels                                                     §20\n(1) Es ist verboten, mit Organen, die einer Heilbehand-                          Bußgeldvorschriften\nlung zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. Satz 1\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ngilt nicht für\nlässig\n1. die Gewährung oder Annahme eines angemessenen\n1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 die Feststellung der Unter-\nEntgelts für die zur Erreichung des Ziels der Heilbe-\nsuchungsergebnisse oder ihren Zeitpunkt nicht, nicht\nhandlung gebotenen Maßnahmen, insbesondere für\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-\ndie Entnahme, die Konservierung, die weitere Aufberei-\nbenen Weise aufzeichnet oder nicht unterschreibt,\ntung einschließlich der Maßnahmen zum Infektions-\nschutz, die Aufbewahrung und die Beförderung der           2. entgegen§ 9 ein Organ überträgt,\nOrgane, sowie                                              3. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit\n2. Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Orga-           Abs. 3, die Organübertragung nicht oder nicht in der\nnen hergestellt sind und den Vorschriften des Arznei-          vorgeschriebenen Weise dokumentiert oder\nmittelgesetzes über die Zulassung oder Registrierung       4. entgegen § 15 Satz 1 eine dort genannte Unterlage\nunterliegen oder durch Rechtsverordnung von der                nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.\nZulassung oder Registrierung freigestellt sind.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n(2) Ebenso ist verboten, Organe, die nach Absatz 1          Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-\nSatz 1 Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu           tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1\nentnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen            Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche\noder sich übertragen zu lassen.                                Mark geahndet werden.","2638               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997\nAchter Abschnitt                         Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor-\noder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an\nSchlußvorschriften                         der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte\nüber die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis\n§21                              unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für\nÄnderung des Arzneimlttelgesetzes                  die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3\nSatz 1 des Transplantationsgesetzes entsprechend.\"\nDas Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018), zuletzt\ngeändert gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 21. Sep-                                            §23\ntember 1997 (BGBI. 1 S. 2390), wird wie folgt geändert:               Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b des Siebten Buches\n1. In § 2 Abs. 3 wird nach Nummer 7 der Punkt am Ende\nSozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Arti-\ndes Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende\nkel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. 1S. 1254),\nNummer 8 angefügt:\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April\n„8. die in § 9 Satz 1 des Transplantationsgesetzes          1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt\ngenannten Organe und Augenhomhäute, wenn sie          gefaßt:\nzur Übertragung auf andere Menschen bestimmt\n„b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder\nsind.\"\nGewebe spenden,\".\n2. § 80 wird wie folgt geändert:\n§24\na) In Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt am Ende\nÄnderung des Strafgesetzbuchs\ndes Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 4 angefügt:                                         § 5 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekannt-\n,,4. menschliche Organe, Organteile und Gewebe,         machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160), das\ndie unter der fachlichen Verantwortung eines       zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 1997\nArztes zum Zwecke der Übertragung auf andere       (BGBI. 1S. 2038) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\nMenschen entnommen werden, wenn diese              dert:\nMenschen unter der fachlichen Verantwortung\n1. In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semikolon\ndieses Arztes behandelt werden.\"\nersetzt.\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt:\n,,Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Blutzubereitungen.\"\n,, 15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes),\nwenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.\"\n§22\nÄnderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch                                              §25\n§ 11 Sa Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch -                             Übergangsregelungen\n· Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Geset-\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1S. 2477), das zuletzt              (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträ-\ngemäß Artikel 39 der Verordnung vom 21. September                 ge über Regelungsgegenstände nach§ 11 gelten weiter,\n1997 (BGBI. 1 S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt        bis sie durch Vertrag nach § 11 Abs. 1 und 2 abgelöst oder\ngefaßt:                                                           durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6 ersetzt werden.\n,,(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei         (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträ-\nBehandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der           ge über Regelungsgegenstände nach § 12 gelten weiter,\nstationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre               bis sie durch Vertrag nach § 12 Abs. 1 und 4 abgelöst oder\nBehandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von              durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 ersetzt werden.\n14 Tagen, bei Organübertragungen nach§ 9 des Trans-\nplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der                                             §26\nstationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizi-\nnisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem               (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft,\neinweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersu-            soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. § 8\nchungen bei Organübertragungen nach § 9 des Trans-               Abs. 3 Satz 2 und 3 tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft.\nplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach                (2) Am 1. Dezember 1997 treten außer Kraft:\nBeendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt\nwerden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maß-               1 . die Verordnung über die Durchführung von Organ-\nnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu                    transplantationen vom 4. Juli 1975 (GBI. 1 Nr. 32\nbegleiten oder zu unterstützen. Eine notwendige ärztliche            S. 597), geändert durch Verordnung vom 5. August\nBehandlung außerhalb des Krankenhauses während der                   1987 (GBI. 1Nr. 19 S. 199),\nvor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen               2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung\ndes Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärzt-           über die Durchführung von Organtransplantationen\nlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet.                 vom 29. März 1977 (GBI. 1Nr. 13 S. 141 ).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2639\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 5. November 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge\nVom 29. Oktober 1997\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), der durch\nArtikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) ein-\ngefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Benehmen\nmit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom\n17. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2073), die zuletzt durch die Verordnung vom\n5. März 1996 (BGBI. 1 S. 37 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt\nund die folgenden Wörter angefügt:\n„wobei für Flüge im oberen Luftraum (oberhalb Flugfläche 245) diese\nGeräte ab 1. Januar 1999 für den Betrieb im 8,33 kHz-Kanalraster geeig-\nnet sein müssen;\".\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3\" durch die Angabe „Absatz 1\nNr. 6\" ersetzt.\ncc) In Nummer 5 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und\ndie folgende Nummer 6 angefügt:\n,,6. einer Flächennavigationsausrüstung mit einer erforderlichen Navi-\ngationsleistung (Required Navigation Performance - RNP) von\nmindestens± 5 NM, soweit die jeweilige Navigationsleistung für den\njeweiligen Luftraum, die jeweilige Streckenführung oder das jeweilige\nFlugverfahren durch das Luftfahrt-Bundesamt vorgeschrieben und in\nden Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht ist.\"\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 29. Januar 1998 in Kraft.\nBonn, den 29. Oktober 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2641\nVerordnung\nüber die Frist für den\nBezug von Kurzarbeitergeld in einer\nbetriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit\nVom 4. November 1997\nAuf Grund des § 182 Nr. 3 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n-Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. I S. 594)\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:\n§1\nDie Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Abs. 1 Satz 3\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch\nauf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit\nnach § 175 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31 . Dezember 1999\nentstanden ist, auf vierundzwanzig Monate verlängert.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBonn,den4.November1997\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}