{"id":"bgbl1-1997-73-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":73,"date":"1997-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/73#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-73-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_73.pdf#page=8","order":7,"title":"Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1997-10-30T00:00:00Z","page":2620,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["2620              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 30. Oktober 1997\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2           c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-                         ,,(6) Die Vorschriften für die Beförderung von\nmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737), auch                  Angehörigen der Reserve finden Anwendung auf\nin Verbindung mit Artikel 18 des Gesetzes vom 15. De-                  die Beförderung\nzember 1995 (BGBI. 1 S. 1726), verordnet die Bundes-\nregierung:                                                              1. der nicht wehrpflichtigen früheren Berufssolda-\nten und Soldaten auf Zeit, die nach den §§ 51\nund 51 a Abs. 1 und § 54 Abs. 5 des Soldaten-\nArtikel 1                                       gesetzes zu weiteren Dienstleistungen heran-\ngezogen werden, sowie\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der\n2. derjenigen, die auf Grund freiwilliger Verpflich-\nBekanntmachung vom 14. September 1994 (BGBI. 1\ntung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflicht-\nS. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\ngesetzes Wehrdienst leisten.\"\nvom 23. April 1996 (BGBI. 1 S. 661), wird wie folgt geän-\ndert:\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                                 ,,§6\nDienstgradbezeichnung\nBei§ 47 wird die Überschrift „Soldaten mit Vordienst-\nder Angehörigen der Reserve\nzeiten außerhalb der Bundeswehr\" durch das Wort\n,,(weggefallen)\" ersetzt.                                          Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein Dienst-\ngrad in der Bundeswehr verliehen worden ist, werden\nim Schriftverkehr außerhalb des Wehrdienstverhältnis-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                     ses ihrer Dienstgradbezeichnung die Worte „der\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              Reserve (d.R.)\" hinzugesetzt. Nach ihrem Ausscheiden\naus der Wehrpflicht dürfen sie ihren in der Bundeswehr\n,,(3) Die Beförderung ist nicht zulässig                  erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve\n1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung             (d.R.)\" weiterführen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den in\noder der letzten Beförderung eines Berufssol-          der Bundeswehr verliehenen Dienstgrad\ndaten oder Soldaten auf Zeit, soweit in dieser         1. der nicht wehrpflichtigen früheren Berufssoldaten\nVerordnung keine andere Frist bestimmt ist, es            und Soldaten auf Zeit sowie\nsei denn, daß der bisherige Dienstgrad nicht\n2. derjenigen, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehr-\nregelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,\npflichtgesetzes freiwilligen Wehrdienst geleistet\n2. innerhalb von zwei Jahren vor dem Eintritt oder              haben.\"\nder Versetzung eines Berufssoldaten in den\nRuhestand wegen Überschreitens der für ihn          4. § 36 wird wie folgt geändert:\nmaßgeblichen Altersgrenze.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                      aa) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:\n,,Bei Soldaten, die vor ihrem Eintritt in die Bundes-                 „5. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor\nwehr Dienst als Beamte im Bundesgrenzschutz, in                           dem Eintritt oder der Versetzung eines\neiner Bereitschaftspolizei der Länder oder, soweit                        Berufssoldaten in den Ruhestand wegen\nsie bis zum 31. Dezember 1976 in die Bundeswehr                           Überschreitens der für ihn maßgeblichen\neingestellt worden sind, im Zollgrenzdienst oder im                       Altersgrenze:\nGrenzzolldienst geleistet haben, wird diese Zeit auf\ndie entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die                          § 4 Abs. 3 Nr. 2;\".\nVoraussetzung für die Beförderungen sind.\"                      bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997            2621\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                  Artikel 2\n,,(2) Für die Soldaten im Grundwehrdienst, im           Das Bundesministerium der Verteidigung kann den\ndaran anschließenden freiwilligen zusätzlichen         Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der vom\nWehrdienst und im freiwilligen Wehrdienst nach § 4      Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nAbs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes sowie für die    Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nAngehörigen der Reserve trifft die Entscheidung\nüber Ausnahmen nach Absatz 1 das Bundesmini-\nsterium der Verteidigung.\"                                                       Artikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n5. § 47 wird aufgehoben.                                     in Kratt.\nBonn, den 30. Oktober 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997\nErste Verordnung\nzur Änderung der Binnen-\nschiffsgüter-Berufszugangsverordnung\nVom 30. Oktober 1997\nAuf Grund des § 3d des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270), der durch Artikel 5\nNr. 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489, 1495) eingefügt\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nDie Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung vom 30. September 1992\n(BGBI. 1 S. 1760) wird wie folgt geändert:\n1. § 12 wird aufgehoben.\n2. § 14 wird wie folgt gefaßt\n,,§ 14\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2\nAbs. 1 eine dort genannte Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 30. Oktober 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}