{"id":"bgbl1-1997-73-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":73,"date":"1997-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/73#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-73-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_73.pdf#page=10","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung","law_date":"1997-10-30T00:00:00Z","page":2622,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997\nErste Verordnung\nzur Änderung der Binnen-\nschiffsgüter-Berufszugangsverordnung\nVom 30. Oktober 1997\nAuf Grund des § 3d des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270), der durch Artikel 5\nNr. 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489, 1495) eingefügt\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nDie Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung vom 30. September 1992\n(BGBI. 1 S. 1760) wird wie folgt geändert:\n1. § 12 wird aufgehoben.\n2. § 14 wird wie folgt gefaßt\n,,§ 14\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2\nAbs. 1 eine dort genannte Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 30. Oktober 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997                 2623\nBerufskrankheiten-Verordnung\n(BKV)\nVom 31. Oktober 1997\nAuf Grund des§ 9 Abs. 1 und 6 und des § 193 Abs. 8 des       Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzu-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfall-           erkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.\nversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August\n(2) Die Unfallversicherungsträger haben die für den\n1996, BGBI. 1 S. 1254) verordnet die Bundesregierung:\nmedizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die\nEinleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich\n§1                                 schriftlich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die\nÜbersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und 7 oder\nBerufskrankheiten\n§ 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Unfall-\nBerufskrankheiten sind die in der Anlage bezeichneten       versicherungsträger beteiligen die für den medizinischen\nKrankheiten, die Versicherte infolge einer den Versiche-       Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Fest-\nrungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches              stellungsverfahren; das nähere Verfahren können die\nSozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.               Unfallversicherungsträger mit den für den medizinischen\nArbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung\nregeln.\n§2\n(3) In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2\nErweiterter Versicherungs-\nSatz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der ab-\nschutz in Unternehmen der Seefahrt\nschließenden Entscheidung die für den medizinischen\nFür Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt       Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse\nsich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und               ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit die Ermittlungs-\nFleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt    ergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeits-\nsind.                                                          schutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können\nsie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweis-\n§3                                erhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die\nMaßnahmen gegen Berufs-                       Unfallversicherungsträger zu folgen.\nkrankheiten, Übergangsleistung                       (4) Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können\ndie für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen\n(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufs-\nStellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Zur Vor-\nkrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert,\nbereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten\nhaben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit\nuntersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfall-\nallen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr\nversicherungsträger mit Untersuchungen beauftragen.\ngleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversiche-\nrungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die\ngefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizini-                                     §5\nschen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit\nzur Äußerung zu geben.                                                                   Gebühren\n(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unter-           (1) Erstellen die für den medizinischen Arbeitsschutz\nlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich       zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten nach\nhierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes             § 4 Abs. 4, erhalten sie von den Unfallversicherungs-\noder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den            trägern jeweils eine Gebühr in Höhe von 300 Deutsche\nUnfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangs-              Mark. Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und Sach-\nleistungen. Als Übergangsleistung wird                         kosten, die bei der Erstellung des Gutachtens entstehen,\neinschließlich der Kosten für die ärztliche Untersuchung\n1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder\nvon Versicherten durch die für den medizinischen Arbeits-\n2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe          schutz zuständigen Stellen abgegolten.\neines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer\nvon fünf Jahren                                                (2) Ein Gutachten im Sinne des Absatzes 1 setzt vor-\naus, daß der Gutachter unter Würdigung\ngezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit\nsind nicht zu berücksichtigen.                                 1. der Arbeitsanamnese des Versicherten und der fest-\ngestellten Einwirkungen am Arbeitsplatz,\n2. der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der\n§4\nDiagnose\nMitwirkung der\neine eigenständig begründete schriftliche Bewertung\nfür den medizinischen\ndes Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkran-\nArbeitssch~tz zuständigen Stellen\nkung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen\n(1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen     unter Berücksichtigung der besonderen für die gesetz-\nStellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten      liche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vor-\nund von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten           nimmt.","2624           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997\n§6                                                             §7\nRückwirkung                                             Berufskrankheitenanzeige\n(1) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an            Für die Anzeige von Berufskrankheiten durch Unter-\neiner Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopf-       nehmer, Ärzte und Zahnärzte sind§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1\nkrebs) oder 4111 der Anlage, ist diese auf Antrag als         Satz 2 und § 6 sowie die Anlagen 2 und 3 der Berufs-\nBerufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungs-         krankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBI. 1\nfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist.              S. 721), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2343) geändert worden\n(2) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer\nist, anzuwenden.\nKrankheit gelitten, die erst auf Grund der zweiten Verord-\nnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung\nvom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2343) als Berufs-\n§8\nkrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf\nAntrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVersicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1997 in\n(3) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer         Kraft.\nKrankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung            (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\nzur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom\n22. März 1988 (BGBI. 1 S. 400) als Berufskrankheit            1. die Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968\nanerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als            (BGBI. 1 S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 1\nBerufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungs-              der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1\nfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.                   s. 2343);\n(4) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entschei-        2. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der\ndungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach             Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988\nden Absätzen 1 bis 3 nicht entgegen. Leistungen werden             (BGBI. 1 S. 400);\nrückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier          3. Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung\nJahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres            der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember\nan zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.              1992 (BGBI. 1 S. 2343).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. Oktober 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. He I m u t K oh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","- - - - - . ---------·--·--- --·-··-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997                     2625\nAnlage\nNr.                                 Krankheiten                         Nr.                        Krankheiten\nDurch chemische Einwirkungen verursachte Krank-          2    Durch physikalische Einwirkungen verursachte\nheiten                                                        Krankheiten\n11             Metalle und Metalloide\n21   Mechanische Einwirkungen\n1101           Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen\n2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnen-\n1102           Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbin-             gleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze,\ndungen                                                        die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,\n1103           Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen              die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das\nWiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder\n1104           Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen            sein können\n1105            Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen        2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder\n1106            Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen           häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurch-\nschnittlich belastenden Tätigkeiten\n1107            Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen\n2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druck-\n1108            Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen              luftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen\n1109            Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorgani-              oder Maschinen\nschen Verbindungen                                       2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den\n1110            Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen          Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten ge-\nzwungen haben, die für die Entstehung, die Ver-\nschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit\n12              Erstickungsgase                                               ursächlich waren oder sein können\n1201            Erkrankungen durch Kohlenmonoxid                         2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch\n1202            Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff                        ständigen Druck\n2106 Drucklähmungen der Nerven\n13              Lösem itte 1, Sc häd I in g s bekämpf u ng s mittel      2107 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze\n(Pestizide) und sonstige chemische Stoffe\n2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-\n1301            Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neu-              wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen\nbildungen der Harnwege durch aromatische Amine                schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in\nextremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller\n1302            Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe\nTätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung,\n1303            Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder                die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der\ndurch Styrol                                                  Krankheit ursächlich waren oder sein können\n1304            Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen         2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbel-\ndes Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömm-           säule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der\nlinge                                                         Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwun-\ngen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung\n1305            Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff\noder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren\n1306            Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)                   oder sein können\n1307            Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen       2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-\nwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale\n1308            Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen\nEinwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die\n1309            Erkrankungen durch Salpetersäureester                         zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,\ndie für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das\n1310            Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder\nWiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder\nAlkylaryloxide\nsein können\n1311            Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder\n2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaub-\nAlkylarylsulfide\nbelastende Tätigkeit\n1312            Erkrankungen der Zähne durch Säuren\n1313            Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon         22   Druckluft\n1314            Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol              2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft\n1315            Erkrankungen durch lsocyanate, die zur Unterlassung      23   Lärm\naller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entste-\nhung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben        2301 Lärmschwerhörigkeit\nder Krankheit ursächlich waren oder sein können\n24   Strahlen\n1316            Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid\n2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung\n1317            Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organi-\nsche Lösungsmittel oder deren Gemische                   2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen\nZu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303\nbis 1309 und 1315:                                       3    Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte\nKrankheiten sowie Tropenkrankheiten\nAusgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als\nKrankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie 3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Ge-\nErscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die             sundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem\ndurch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper          Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der\nverursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu ent-             Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders aus-\nschädigen sind.                                               gesetzt war","2626         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997\nNr.                         Krankheiten                      Nr.                       Krankheiten\n3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten        42   Erkrankungen durch organische Stäube\n3103 Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch         4201 Exogen-allergische Alveolitis\nAnkylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis\n3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber                          4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen\ndurch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub\n(Byssinose)\n4    Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des\nRippenfells und Bauchfells                              4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasenneben-\n41   Erkrankungen durch anorganische Stäube                       höhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz\n4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)                   43   Obstruktive Atemwegserkrankungen\n4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver    4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive\nLungentuberkulose (Sili~o-Tuberkulose)                       Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie),\n4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch           die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,\nAsbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura              die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das\nWiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder\n4104 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs\nsein können\n- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung\n(Asbestose)                                          4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe\n- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter           verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die\nErkrankung der Pleura oder                                zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die\nfür die Entstehung, die Verschlimmerung oder das\n- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbest-\nfaserstaub-Dosis am Arqeitsplatz von mindestens           Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder\n25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m 3) x Jahre]}          sein können\n4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippen-\nfells, des Bauchfells oder des Perikards\n4106 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen       5    Hautkrankheiten\ndurch Aluminium oder seine Verbindungen\n5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen,\n4107 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei         die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,\nder Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen           die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das\n4108 Erkrankungen der tief~ren Atemwege und der Lungen            Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder\ndurch Thomasmehl (Thomasphosphat)                            sein können\n4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen      5102 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautver-\ndurch Nickel oder seine Verbindungen                         änderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen,\n4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen           Pech oder ähnliche Stoffe\ndurch Kokereirohgase\n4111 Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem\nvon Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei      6    Krankheiten sonstiger Ursache\nNachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von\nin der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre]      6101 Augenzittern der Bergleute"]}