{"id":"bgbl1-1997-73-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":73,"date":"1997-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/73#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_73.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung von Kostenregelungen der Flugsicherung","law_date":"1997-10-29T00:00:00Z","page":2615,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997                2615\nVerordnung\nzur Änderung von Kostenregelungen der Flugsicherung\nVom 29. Oktober 1997\nAuf Grund des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des              3. vor der Durchführung des Fluges ein Flugplan mit\nLuftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                         Angaben zum Zweck des Übungsfluges aufge-\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), der durch                   geben wird.\"\nArtikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli\n1992 (BGBI. 1 S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes                                          Artikel 2\nvom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes-\nÄnderung der\nverkehrsministerium für Verkehr:\nFS-Strecken-Kostenverordnung\n§ 1 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April\nArtikel 1\n1984 (BGBI. 1 S. 629), die zuletzt durch die Verordnung\nÄnderung der FS-An-                         vom 13. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 215) geändert worden\nund Abflug-Kostenverordnung                      ist, wird wie folgt gefaßt:\nDie FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. Sep-                                         ,,§ 1\ntember 1989 (BGBI. 1 S. 1809), zuletzt geändert durch              (1) Für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-\nArtikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1996 (BGBI. 1         Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der\nS. 1974), wird wie folgt geändert:                             Flugsicherung bei der Benutzung des Luftraums der Flug-\ninformationsgebiete der Bundesrepublik Deutschland\n1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:        werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies\n,,Bei Luftschiffen wird der Gewichtsfaktor unter Zu-        gilt nicht für\ngrundelegung des maximalen Fluggewichtes berech-            1. Flüge militärischer Luftfahrzeuge der NATO-Mitglied-\nnet.\"                                                            staaten;\n2. Flüge militärischer Luftfahrzeuge anderer als NATO-\n2. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nMitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden\n,,§4\nStaat für militärische Luftfahrzeuge der Bundesre-\n(1) Für folgende lnanspruchnahmen werden keine                publik Deutschland eine entsprechende Kostenbe-\nKosten erhoben:                            ·                     freiung gewährt wird.\n1. durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mit-              (2) Für die Inanspruchnahme der Flugsicherung bei\ngl iedstaaten;                                          Übungsflügen, die ausschließlich zum Zwecke des\n2. durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-       Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für\nMitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden         Luftfahrzeugführer durchgeführt werden, wird eine\nStaat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bun-    Kostenermäßigung von 75 vom Hundert gewährt, wenn\ndesrepublik Deutschland eine entsprechende              1. diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen oder\nKostenbefreiung gewährt wird.                                Fracht oder zur Abstellung oder Überführung von Luft-\n(2) Für die Inanspruchnahme der Flugsicherung bei             fahrzeugen dienen,\nÜbungsflügen, die ausschließlich zum Zwecke des            2. diese Flüge nur im Luftraum der Bundesrepublik\nErwerbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung             Deutschland durchgeführt werden und\nfür Luftfahrzeugführer durchgeführt werden, werden\ndie nach § 2 dieser Verordnung zu berechnenden              3. im Flugplan Angaben zum Zweck des Übungsfluges\nKoste:1 um 75 vom Hundert ermäßigt, wenn                         eingetragen werden.\"\n1. diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen\noder Fracht oder zur Abstellung oder Überführung                                    Artikel 3\nvon Luftfahrzeugen dienen,\nInkrafttreten\n2. diese Flüge nur im Luftraum der Bundesrepublik\nDeutschland durchgeführt werden und                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBonn, den 29. Oktober 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","2616               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997\nVerordnung\nüber die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben\nüber den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen\n(Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) *)\nVom 30. Oktober 1997\nAuf Grund des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchs-                  nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 mit\nkennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1632)                 Angaben über den ✓ Verbrauch an Energie und anderen\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Ein-                    wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und                        kennzeichnen.\nSozialordnung:\n(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1\nbesteht nicht bei Gerätemodellen, deren Herstellung vor\n§1\ndem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach\nAnwendungsbereich                                 Maßgabe der Anlage 1 bei den einzelnen Arten von Haus-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Haushalts-                haltsgeräten die Kennzeichnung vorgenommen werden\ngeräten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, auch wenn die                   muß, sowie bei Gebrauchtgeräten.\nGeräte für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder                      (3) Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen\nausgestellt werden.                                                       auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Beschriftungen, Lei-              Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffent-\nstungsschilder und sonstige Zeichen an Haushaltsgerä-                     lichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei\nten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften er-                     nicht ausgestellten Geräten nach§ 5 eigene Angaben, so\nforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht                    sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.\nwerden.\n§2                                                                   §4\nBegriffsbestimmungen                                                    Etiketten, Datenblätter\nIm Sinne dieser Verordnung                                               (1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1\n1. ist Lieferant der Hersteller oder, wenn dieser nicht in                der Kennzeichnungspflicht unterliegende Haushaltsge-\nden Europäischen Gemeinschaften ansässig ist, des-                  räte vertreiben, haben den Händlern Etiketten und Daten-\nsen zugelassener Vertreter in den Europäischen                      blätter in deutscher Sprache unentgeltlich zur Verfügung\nGemeinschaften oder, wenn ein solcher nicht vorhan-                 zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen\nden ist, derjenige, der das Haushaltsgerät in den                   1. Etiketten, die den in den Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1\nEuropäischen Gemeinschaften vermarktet;                                 festgelegten Anforderungen entsprechen,\n2. ist Händler jeder, der Haushaltsgeräte für den Endver-\n2. Datenblätter, die den in den Ziffern 3, 5 und 7 der An-\nbraucher zum Kauf, zur Miete oder ähnlicher entgelt-\nlage 1 festgelegten Anforderungen entsprechen.\nlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;\n3. ist Datenblatt die einheitliche Zusammenstellung von                      (2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Haushaltsgeräte\nAngaben über ein bestimmtes Gerätemodell;                           ausgestellt, so haben die Händler\n4. sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien                    1. die Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite mit\noder sonstige Ressourcen, die das betreffende Haus-                     den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Etikettendeut-\nhaltsgerät bei Normalbetrieb verbraucht;                                 lich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen,\n5. sind zusätzliche Angaben weitere Angaben über die                      2. die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Datent:>lätter zur\nLeistung des Haushaltsgeräts, die mit dessen Ver-                       Abgabe an den Endverbraucher bereitzuhalten.\nbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen\nim Zusammenhang stehen oder für die Beurteilung die-                   (3) Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die\nses Verbrauchs von Nutzen sind.                                     Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Insbeson-\ndere können sie das Etikett auch geteilt in ein Grund-\netikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und\n§3\neinen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben\nKennzeichnungspflicht                              aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, daß\njedem Händler die Etiketten auf Anforderung unverzüglich\n(1) Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum\nzur Verfügung stehen.\nKauf, zur Miete oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchs-\nüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind                         (4) Die Datenblätter sind in alle Produktbroschüren auf-\nzunehmen, in denen das jeweilige Gerätemodell aufge-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/75/EWG des     führt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Pro-\nRates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an        duktbroschüren herstellen, haben sie Datenblätter mit\nEnergie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheit-\nlicher Etiketten und Produktinformationen (ABI. EG Nr. L 297 S. 16)   anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu\nsowie der in Anlage 1 aufgeführten Richtlinien.                       den Geräten mitliefern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997                  2617\n§5                                                            §8\nNicht ausgestellte Geräte                              Befugnisse der zuständigen Behörden\nWerden Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in             (1) Die zuständigen Behörden können untersagen, daß\nKatalogen oder auf einem anderen Weg angeboten, bei          Gerätemodelle oder einzelne Haushaltsgeräte angeboten,\ndem Interessenten die Geräte nicht ausgestellt sehen,        überlassen oder ausgestellt werden, wenn entgegen den\nhaben die Händler sicherzustellen, daß den Interessenten     Vorschriften dieser Verordnung Angaben nicht oder nicht\nvor Vertragsabschluß die nach den Ziffern 3, 6 und 7 der     vollständig gemacht werden oder unrichtig sind.\nAnlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen.          (2) Werden für Haushaltsgeräte Etiketten und Daten-\nblätter verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils\nvermutet, daß die auf Etiketten oder in Datenblättern\n§6                              gemachten Angaben den in dieser Verordnung festgeleg-\nTechnische Dokumentation                      ten Anforderungen entsprechen. Haben die zuständigen\nBehörden Grund zu der Annahme, daß Angaben unrichtig\n(1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 besteht,    sind, so können sie vom Lieferanten verlangen, daß er die\nhat der Lieferant für das einzelne Gerätemodell eine tech-   Richtigkeit der gemachten Angaben anhand der techni-\nnische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der           schen Dokumentation nach § 6 nachweist.\nAnlage 1 zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf\ndem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben über-                                      §9\nprüft werden kann.\nOrdnungswidrigkeiten\n(2) Für die Erstellung der technischen Dokumentation\nOrdnungswidrig im Sinne des § 2 des Energiever-\ndürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits auf\nbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nGrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-\noder fahrlässig\nschaften vorgeschrieben sind. Der Lieferant hat die Doku-\nmentation für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende        1. entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 ein Etikett oder\nder Herstellung des einzelnen Gerätemodells für eine             ein Datenblatt zur Verfügung stellt,\nÜberprüfung bereitzuhalten.                                  2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Haushaltsgerät\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Eti-\nkett versieht oder ein Datenblatt nicht bereithält,\n§7\n3. entgegen § 5 nicht sicherstellt, daß die erforderlichen\nMißbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen                   Angaben zur Kenntnis gelangen oder\nEs ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder      4. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung\nandere Etiketten zu verwenden, die geeignet sind, beim           verwendet.\nEndverbraucher zur Verwechselung mit einer Kennzeich-\nnung nach § 3 Abs. 1 zu führen. Dieses Verbot gilt nicht für                              §10\ngemeinschaftliche oder einzelstaatliche Umwelt-Kenn-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzeichnungsregelungen.                                        in Kraft.\nDer Bundesrat tiat zugestimmt.\nBonn, den 30. Oktober 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","2618              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997\nAnlage 1\nKennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte\nDie Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung            2. in Ziffer 6 Abs. 1 dieser Anlage genannte Druckerzeug-\nfolgender Richtlinien:                                                 nisse zu verteilen,\n- Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986\ndie nicht den sich aus dieser Anlage ergebenden Bestim-\nüber die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABI. EG\nNr. L 344 S. 24), nachfolgend RL 86/594/EWG;\nmungen entsprechen.\n- Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur\nDurchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energie-   3. Ermittlung der erforderlichen Angaben\netikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte\nsowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABI. EG Nr. L 45\n(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind an-\nS. 1), nachfolgend RL 94/2/EG;                                  hand harmonisierter Normen zu ermitteln, deren Referenz-\nnummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n- Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur\nDurchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betref-\nveröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die\nfend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswasch-   Referenznummern der sie u,msetzenden einzelstaatlichen\nmaschinen (ABI. EG Nr. L 136 S. 1), nachfolgend RL 95/12/EG;    Normen veröffentlicht haben.\n- Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur          (2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben über Ge-\nDurchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hin-         räuschemissionen gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln.\nblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäsche-   Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schalleistungs-\ntrockner (ABI. EG Nr. L 136 S. 28), nachfolgend RL 95/13/EG;\npegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei\n- Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996        denn, das Gerät ist ausschließlich für industrielle oder\nzur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates be-         gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben über\ntreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-    Geräuschemissionen gemacht, ohne daß hierzu eine Ver-\nWasch-Trockenautomaten (ABI. EG Nr. L 266 S. 1), nach-\npflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls.\nfolgend RL 96/60/EG;\n- Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996\nzur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der       4. Et i kette n\nRichtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetiket-\nDie Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die\ntierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABI. EG\nNr. L 338 S. 85);                                               sich für das deutschsprachige Etikett aus den in Spalte 3\nder Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richt-\n- Richtlinie 97 /17 /EG der Kommission vom 16. April 1997 zur\nlinien der Kommission ergeben.\nDurchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend\ndie Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABI. EG\nNr. L 118 S. 1), nachfolgend RL 97 /17 /EG.                    5. Daten b I ä t t er\nDie Datenblätter müssen den Anforderungen entspre-\n1. Zu kennzeichnende Gerätearten\nchen, die sich aus den in Spalte 4 der Tabelle 1 jeweils auf-\nDie Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushalts-              geführten Anhängen von Richtlinien der Kommission\ngeräten, die in Spalte 1 der Tabelle 1 aufgeführt sind,            ergeben.\nunterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeich-\nnungspflicht nach § 3 EnVKV. Hiervon ausgenommen sind\nGerätemodelle,_die auch aus anderen Energiequellen, wie            6. N ich t aus g es t e 11 t e Geräte\nBatterien, betrieben werden können.                                (1) Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV\nunterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen\n2. Beginn der Kenn z eich nun g s p f I ich t                      Wegen über Druckerzeugnisse, z.B. über Versandhandels-\n(1) Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu            kataloge, angeboten, so müssen die Angaben in dem\ndem in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten        Druckerzeugnis den Anforderungen entsprechen, die sich\njeweils aufgeführten Zeitpunkt.                                    aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten\nAnhängen von Richtlinien der Kommission ergeben.\n(2) Bis zum 31. Januar 1998 ist es gestattet, elektrische\nkombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (Zeile 4             (2) Absatz 1 und Ziffer 2 Abs. 3 Nr. 2 dieser Ahlage gelten\nder Tabelle 1) in Verkehr zu bringen, zu vermarkten und/           für Angebote, die durch Bildschirmanzeige erfolgen,\noder auszustellen, die nicht den sich aus dieser Anlage            entsprechend.\nergebenden Bestimmungen entsprechen.\n(3) Bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem in                  7. Klasseneinteilung\nSpalte 2 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Zeitpunkt ist es      Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls\ngestattet,                                                        für weitere Angaben über Eigenschaften der Geräte-\n1. Geräte der in Spalte 1 ab Zeile 5 der Tabelle 1 aufge-         modelle werden gemäß den in Spalte 6 der Tabelle 1\nführten Gerätearten in Verkehr zu bringen, zu vermark-        jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kom-\nten und/oder auszustellen,                                    mission ermittelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997                                       2619\n8. Te c h n i s c h e D o k u m e n tat i o n                                     modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich\nDie technische Dokumentation nach § 6 EnVKV hat zu                                spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,\nenthalten:\n4. Berichte über Messungen, die auf Grundlage von\n1. Name und Anschrift des Lieferanten,                                            europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach\n2. eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende                          Maßgabe der Ziffer 3 dieser Anlage für die jeweilige\nBeschreibung des Gerätemodells,                                              Geräteart maßgeblich sind,\n3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den                               5. Bedienungsanleitungen, soweit solche zum Gerät mit-\nwesentlichen konstruktiven Merkmalen des Geräte-                             geliefert werden.\nTabelle 1\nSpalte~                             1                            2                   3               4                    5              6\n(Geräteart)               (Beginn der Kenn-      (Etiketten)   (Datenblätter)      (Nicht ausge-     (Klassen-\nZeile1                                                  zeichnungspflicht)                                       stellte Geräte)   einteilung)\n1        Elektrische Haushaltskühl- und                   1.1.1998        Anhang I der    Anhänge II          Anhang III der   Anhang V der\n-gefriergeräte sowie entsprechende                                RL 94/2/EG     und IV der          RL 94/2/EG       RL94/2/EG\nKombinationsgeräte                                                               RL94/2/EG\n2        Elektrische Haushaltswasch-                      1.1.1998        Anhang I der    Anhang II der       Anhang III der   Anhang IV der\nmaschinen                                                         RL 95/12/EG    RL 95/12/EG         RL 95/12/EG      RL 95/12/EG\nausgenommen:\n- Geräte ohne Schleudervorrichtung\n- Geräte mit getrennten Wasch- und\nSchleuderbehältern (z.B. Doppel-\nbehältermaschinen)\n- Geräte ohne eingebaute Heißwas-\nserbereitung bis zum 30. Juni 1998\n3         Elektrische Haushaltswäsche-                     1.1.1998        Anhang I der    Anhang II der       Anhang III der Anhang IV der\ntrockner                                                          RL 95/13/EG    RL 95/13/EG         RL 95/13/EG      RL 95/13/EG\n4        Elektrische kombinierte Haushalts-               1.1.1998        Anhang I der    Anhang II der       Anhang III der   Anhang IV der\nWasch-Trockenautomaten                                            RL 96/60/EG 1) RL 96/60/EG         RL 96/60/EG      RL 96/60/EG\n5        Elektrische Haushaltsgeschirrspüler              1.6.1998        Anhang I der    Anhang II der       Anhang III der Anhang IV der\nRL 97/17/EG    RL 97/17/EG         RL 97/17/EG      RL 97/17/EG\n') Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort „Energieverbrauch\" (Randnummer V) stehende Erläuterung ,,(für Waschen und Trocknen der vollen Wasch-\nkapazität)\" durch die Erläuterung ,,(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 °C)\" zu ersetzen.","2620              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 30. Oktober 1997\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2           c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-                         ,,(6) Die Vorschriften für die Beförderung von\nmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737), auch                  Angehörigen der Reserve finden Anwendung auf\nin Verbindung mit Artikel 18 des Gesetzes vom 15. De-                  die Beförderung\nzember 1995 (BGBI. 1 S. 1726), verordnet die Bundes-\nregierung:                                                              1. der nicht wehrpflichtigen früheren Berufssolda-\nten und Soldaten auf Zeit, die nach den §§ 51\nund 51 a Abs. 1 und § 54 Abs. 5 des Soldaten-\nArtikel 1                                       gesetzes zu weiteren Dienstleistungen heran-\ngezogen werden, sowie\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der\n2. derjenigen, die auf Grund freiwilliger Verpflich-\nBekanntmachung vom 14. September 1994 (BGBI. 1\ntung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflicht-\nS. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\ngesetzes Wehrdienst leisten.\"\nvom 23. April 1996 (BGBI. 1 S. 661), wird wie folgt geän-\ndert:\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                                 ,,§6\nDienstgradbezeichnung\nBei§ 47 wird die Überschrift „Soldaten mit Vordienst-\nder Angehörigen der Reserve\nzeiten außerhalb der Bundeswehr\" durch das Wort\n,,(weggefallen)\" ersetzt.                                          Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein Dienst-\ngrad in der Bundeswehr verliehen worden ist, werden\nim Schriftverkehr außerhalb des Wehrdienstverhältnis-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                     ses ihrer Dienstgradbezeichnung die Worte „der\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              Reserve (d.R.)\" hinzugesetzt. Nach ihrem Ausscheiden\naus der Wehrpflicht dürfen sie ihren in der Bundeswehr\n,,(3) Die Beförderung ist nicht zulässig                  erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve\n1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung             (d.R.)\" weiterführen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den in\noder der letzten Beförderung eines Berufssol-          der Bundeswehr verliehenen Dienstgrad\ndaten oder Soldaten auf Zeit, soweit in dieser         1. der nicht wehrpflichtigen früheren Berufssoldaten\nVerordnung keine andere Frist bestimmt ist, es            und Soldaten auf Zeit sowie\nsei denn, daß der bisherige Dienstgrad nicht\n2. derjenigen, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehr-\nregelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,\npflichtgesetzes freiwilligen Wehrdienst geleistet\n2. innerhalb von zwei Jahren vor dem Eintritt oder              haben.\"\nder Versetzung eines Berufssoldaten in den\nRuhestand wegen Überschreitens der für ihn          4. § 36 wird wie folgt geändert:\nmaßgeblichen Altersgrenze.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                      aa) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:\n,,Bei Soldaten, die vor ihrem Eintritt in die Bundes-                 „5. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor\nwehr Dienst als Beamte im Bundesgrenzschutz, in                           dem Eintritt oder der Versetzung eines\neiner Bereitschaftspolizei der Länder oder, soweit                        Berufssoldaten in den Ruhestand wegen\nsie bis zum 31. Dezember 1976 in die Bundeswehr                           Überschreitens der für ihn maßgeblichen\neingestellt worden sind, im Zollgrenzdienst oder im                       Altersgrenze:\nGrenzzolldienst geleistet haben, wird diese Zeit auf\ndie entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die                          § 4 Abs. 3 Nr. 2;\".\nVoraussetzung für die Beförderungen sind.\"                      bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997            2621\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                  Artikel 2\n,,(2) Für die Soldaten im Grundwehrdienst, im           Das Bundesministerium der Verteidigung kann den\ndaran anschließenden freiwilligen zusätzlichen         Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der vom\nWehrdienst und im freiwilligen Wehrdienst nach § 4      Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nAbs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes sowie für die    Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nAngehörigen der Reserve trifft die Entscheidung\nüber Ausnahmen nach Absatz 1 das Bundesmini-\nsterium der Verteidigung.\"                                                       Artikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n5. § 47 wird aufgehoben.                                     in Kratt.\nBonn, den 30. Oktober 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}