{"id":"bgbl1-1997-72-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":72,"date":"1997-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/72#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-72-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_72.pdf#page=24","order":7,"title":"Neufassung der Kartoffelschutzverordnung","law_date":"1997-10-29T00:00:00Z","page":2604,"pdf_page":24,"num_pages":6,"content":["2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kartoffelschutzverordnung\nVom 29. Oktober 1997\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Kartoffel-\nschutzverordnung vom 23. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2601) wird nachstehend der\nWortlaut der Kartoffelschutzverordnung in der ab dem 1. November 1997 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den am 22. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n10. November 1992 (BGBI. 1 S. 1887),\n2. den am 1. November 1997 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6, 8, 9, 13, 14 und 15 des Pflanzenschutzgesetzes\nvom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505),\nzu 2. des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13 und 15 des Pflanzenschutz-\ngesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505), der zuletzt durch Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1 S. 1917) geändert\nworden ist.\nBonn, den 29. Oktober 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997                 2605\nKartoffelschutzverordnung\nAbschnitt 1                           2. bei Kartoffelnematoden die befallene Fläche,\nAllgemeine Schutzbestimmungen                       3. bei Bakterienringfäule ein Gebiet, in dem sich die Bak-\nterienringfäule nach der Produktionsplanung und den\n§1                                   Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten\nkönnte.\nAnzeigepflichten\n(3) Eine Anbaufläche, bei Bakterienringfäule auch ein\n(1) Das Auftreten und der Verdacht des Auftretens            Lager, eine Lagereinheit, eine Sendung oder eine Partie,\n1. des Kartoffelkrebses [Schadorganismus: Synchytrium           gelten als befallen, wenn an mindestens einer Kartoffel-\nendobioticum (Schilb.) Perc.],                              pflanze oder Kartoffel ein Schadorganismus nach § 1\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 oder bei Bakterienringfäule der tat-\n2. der Kartoffelnematoden [Schadorganismen: Globo-\nsächliche Befall festgestellt worden ist.\ndera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pa/li-\nda (Stone) Behrens] oder                                       (4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone\n3. der Bakterienringfäule der Kartoffel (Bakterienring-         auf, wenn\nfäule) [Schadorganismus: Clavibacter michiganensis          1 . bei einer erneuten Untersuchung der befallenen Fläche\n(Smith) Smith et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.)\na) bei Kartoffelkrebs kein Befall mit dem Schadorga-\nDavis et al.]\nnismus und kein Vorhandensein seines Erregers,\nist unter Angabe des Standortes der Kartoffelpflanzen\noder des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zu-             b) bei Kartoffelnematoden kein Befall mit dem Schad-\nständigen Behörde anzuzeigen.                                            organismus\n(2) Anzeigepflichtig sind                                        festgestellt wird,\n1. bei Kartoffelkrebs die Verfügungsberechtigten und            2. bei Bakterienringfäule seit dem letzten Auftreten der\nBesitzer von Grundstücken, auf denen Kartoffeln ange-           Krankheit drei Jahre vergangen sind.\nbaut sind oder waren,\n2. bei Kartoffelnematoden die Verfügungsberechtigten                                           §3\nund Besitzer von Kartoffelpflanzen, außer geernteten                              Schutzmaßnahmen\nKnollen, oder\n(1) In der Sicherh_eitszone dürfen\n3. bei Bakterienringfäule die Verfügungsberechtigten und\nBesitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geern-        1. bei Kartoffelkrebs und Kartoffelnematoden\nteter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrachter             a) keine Kartoffeln angebaut werden,\nKartoffeln.\nb) keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere\n§1a                                        Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen\nBefallsfeststellung                                 oder gelagert werden,\nDie zuständige Behörde stellt                                2. bei Bakterienringfäule\n1. den tatsächlichen oder                                           a) Kartoffeln nur unter Verwendung von Basispflanz-\ngut oder Zertifiziertem Pflanzgut angebaut werden,\n2. unter Berücksichtigung insbesondere des Anhangs III\nNr. 1 der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Okto-           b) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der ·Stech-\nber 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule                   greifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,\nder Kartoffel (ABI. EG Nr. L 250 S. 1) in der jeweils gel-      c) geerntete Pflanzkartoffeln nicht zusammen mit\ntenden Fassung den wahrscheinlichen                                  Speise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert wer-\nBefall mit Bakterienringfäule fest.                                      den,\nd) nur Kartoffeln befördert werden, die nach amtlicher\n§2                                         Untersuchung als frei von dem Schadorganismus\nSicherheitszone                                   befunden worden sind,\n(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten eines               e) Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in\nSchadorganismus nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder bei                     Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reini-\nBakterienringfäule der tatsächliche Befall festgestellt, so              gung und Desinfektion verwendet werden.\ngrenzt die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.             (2) Bei Kartoffelkrebs dürfen in dem zusätzlichen Sicher-\n(2) Die Sicherheitszone umfaßt                               heitsbereich nur Kartoffeln angebaut werden, die gegen\ndiejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus\n1 . bei Kartoffelkrebs die befallene Fläche sowie unter\nresistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt\nBerücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einen\nworden sind.\nzusätzlichen Sicherheitsbereich um die befallene\nFläche herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern            (3) Bei Kartoffelnematoden kann die zuständige Behör-\nvon ihr, soweit der zusätzliche Sicherheitsbereich zum     de abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a den\nSchutz des benachbarten Gebietes erforderlich ist,          Anbau von Kartoffeln genehmigen, wenn","2606             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997\n1. die Kartoffeln gegen die auf den befallenen Flächen                             Unterabschnitt 2\nvorhandenen Rassen des Schadorganismus resistent\nBa kterienri ngfä u le\nsind,\n2. sichergestellt ist, daß die Kartoffeln dieser Flächen vor\n§6\ndem Ausreifen der Nematodenzysten geerntet werden\noder                                                                              Überwachung\n3. der Boden wirksam entseucht worden ist.                        Die zuständige Behörde überwacht durch systema-\ntische Erhebungen die geernteten, die gelagerten und in\nIn den Fällen der Nummern 2 und 3 dürfen die Kartoffeln\nden Verkehr gebrachten Kartoffeln auf den Befall mit Bak-\ndieser Flächen nicht als Pflanzkartoffeln in den Verkehr\nterienringfäule. Kartoffelknollen sind dabei nach dem in\ngebracht oder verwendet werden.\nAnhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehenen Verfah-\n(4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erre-     ren zu untersuchen. Kartoffelpflanzen können in die Über-\ngers des Kartoffelkrebses oder des Kartoffelnematoden,         wachung einbezogen werden, sofern ein Anhalt für deren\nwenn in einer Prüfung durch die Biologische Bundesan-          Befall vorliegt.\nstalt für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden ist,\ndaß                                                                                           §7\n1. bei Kartoffelkrebs die Sorte auf den Befall durch den                               Befallsverdacht\nErreger des Kartoffelkrebses dieser Rasse so reagiert,\ndaß Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind,            (1) Bei Verdacht des Befalls mit Bakterienringfäule\nordnet die zuständige Behörde die zur Verhütung der\n2. bei Kartoffelnematoden bei dem Anbau dieser Sorte           Ausbreitung der Bakterienringfäule erforderlichen Maß-\ndie Population der betreffenden Rasse des Schad-\nnahmen an. Sie kann insbesondere anordnen, daß der\norganismus jährlich auf natürliche Weise zurückgeht.\nVerfügungsberechtigte oder Besitzer Kartoffeln nicht\nDie Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-         anpflanzen oder nicht von dem Ort, an dem sie sich be-\nschaft gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe       finden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat, ob und in\nder Rassen im Bundesanzeiger bekannt.                          welchem Ausmaß ein tatsächlicher Befall vorliegt. Der\nVerdacht des Befalls liegt vor, wenn Kartoffeln sichtbare\n(5) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone\nAnzeichen der Bakterienringfäule zeigen oder der lmmun-\ndarüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganis-\nfluoreszenztest oder ein anderer geeigneter Test zu einem\nmen nach§ 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen,\npositiven Ergebnis führen. Die zuständige Behörde kann\ninsbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes\nbei Sendungen oder Partien von Maßnahmen absehen,\nvorschreiben oder verbieten. Sie überwacht bei Bakterien-\nwenn sie festgestellt hat, daß keine Gefahr der Verschlep-\nringfäule die Betriebe, die Kartoffeln erzeugen, befördern\npung der Bakterienringfäule besteht.\noder lagern.\n(2) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht, indem\n§4                               sie das in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehene\nVerfahren durchführt. Dabei untersucht sie zur Ermittlung\nZüchtungs- und Haltungsverbot                    des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen\nDas Züchten und das Halten der Schadorganismen              Ausgangspunktes diejenigen Kartoffeln, die\nnach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schad-            1. wegen ihrer klonalen Verbundenheit mit der befal-\norganismen sind verboten.                                           lenen Einheit oder\n2. infolge Berührungen mit möglicherweise befallenen\nGegenständen\nAbschnitt 2\nbefallsverdächtig sind. Die Laborproben sind entspre-\nBesondere Schutzbestimmungen                      chend den Maßgaben des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie\ngegen einzelne Schadorganismen                    93/85/EWG aufzubewahren.\nUnterabschnitt 1                                                          §8\nKartoffelkrebs                                              Verwenden und Behandeln\nund Kartoffelnematoden\nVerfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,\n1. die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, eines\n§5\nbefallenen Lagers, einer befallenen Sendung oder einer\n(1} Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse der       befallenen Partie oder die Kartoffeln, deren wahr-\nErreger des Kartoffelkrebses oder der Kartoffelnematoden           scheinlicher Befall nach § 1a Nr. 2 festgestellt worden\nauf der befallenen Fläche angehören, und teilt dies den            ist, zu vernichten oder so zu verwenden oder zu behan-\nVerfügungsberechtigten und den Besitzern der in der                deln, daß eine Ausbreitung der Bakterienringfäule ver-\nSicherheitszone gelegenen Grundstücke mit.                         hindert wird,\n(2) Bei Kartoffelkrebs sind Kartoffelknollen und Kartof-    2. Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbau-\nfelkraut so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffel-          fläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befal-\nkrebses vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knol-         lenen Teils einer Sendung oder mit Kartoffeln, deren\nlen und Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von              wahrscheinlicher Befall nach § 1a Nr. 2 festgestellt\nKnollen und Kraut anderer Flächen trennen, so ist die              worden ist, tatsächlich oder möglicherweise in Be-\ngesamte Partie nach Satz 1 zu behandeln.                           rührung gekommen sind, zu vernichten oder so zu be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997               2607\nhandeln, daß der Erreger der Bakterienringfäule ver-        Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut zur Erzeugung\nnichtet wird, bevor sie mit anderen Kartoffeln in           von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln verwendet wer-\nBerührung kommen; diese Pflicht endet, wenn seit der       den; in den beiden darauf folgenden Anbaujahren darf\ntatsächlichen oder möglichen Berührung zwölf Monate         Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut zusätzlich zur\nverstrichen sind; die zuständige Behörde kann dazu          Erzeugung von Pflanzkartoffeln verwendet werden.\nnähere Anordnungen erteilen.                                Durchwuchs und Wirtspflanzen sind in den ersten beiden\nAnbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseiti-\nVerwendungen nach Satz 1 Nr. 1 sind die Verfütterung\ngen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den\ngedämpfter Knollen sowie die Verarbeitung, wenn die Lie-\nAnbaubeschränkungen nach Satz 1 und 2 für Flächen\nferung auf direktem Weg an einen Betrieb erfolgt, der über\nzulassen, die hinsichtlich der Kartoffelerzeugung einen\nReinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über\neigenständigen Betriebsteil bilden, soweit die Bekämp-\nAnlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewähr-\nfung der Bakterienringfäule hierdurch nicht beeinträchtigt\nleisten, daß der Schadorganismus nicht verschleppt wer-\nwird.\nden kann. Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall fest-\ngestellt worden ist, dürfen auch als Speise- oder Wirt-            (5) Wird der Befall bei Kartoffeln festgestellt, die in\nschaftskartoffeln in Verpackungen zur unmittelbaren             einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind sowohl die Kar-\nAbgabe an den Endverbraucher in den Verkehr gebracht            toffeln als auch das Nährsubstrat vom Betriebsinhaber zu\nwerden.                                                         beseitigen. Die erneute Kartoffelerzeugung in einem Nähr-\nsubstrat bedarf der Genehmigung. Auf Antrag genehmigt\n§9                                die zuständige Behörde die Erzeugung, wenn die Maß-\nnahmen nach § 8 Satz 1 Nr. 2 durchgeführt worden sind\nVerbote und Beschränkungen                     und nur Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder aus\nuntersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meri-\n(1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb der tatsäch-\nstempflanzen verwendet werden.\nliche Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sen-\ndung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen Kar-\ntoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind oder                                        § 10\nsich beim Auftreten der Bakterienringfäule dort befinden,                                (weggefallen)\nnicht angebaut werden. Die zuständige Behörde kann\nAusnahmen vom Anbauverbot nach Satz 1 zulassen,\nwenn keine Gefahr der Verschleppung der Bakterienring-                                   Abschnitt 3\nfäule auf einen anderen Betriebsteil oder andere Betriebe\nbesteht und die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen\nSchlußbestimmungen\nerfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind. Eine deutli-\nche Trennung der Betriebsteile liegt insbesondere vor,                                         § 11\nwenn keine klonale Verbundenheit der im Betrieb vorhan-                                  Ausnahmen\ndenen Kartoffeln besteht sowie Anbau, Behandlung und\nLagerung der Kartoffeln getrennt in den Betriebsteilen             Die zuständige Behörde kann\nerfolgen.                               ·                       1. Ausnahmen von§ 1,\n(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr        2. im Einzelfall Ausnahmen von den§§ 3, 4 und 7 bis 9 für\nder Befallsfeststellung                                              wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, zur\nBestimmung der Rasse der Schadorganismen, zur\n1. in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren\nPrüfung von Kartoffeln auf Resistenz und für Züch-\nDurchwuchs und Wirtspflanzen nicht auftreten und\ntungsvorhaben\n2. für die Dauer von drei Jahren keine Kartoffeln oder          genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der\nandere Wirtspflanzen angebaut werden.                       Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt\nSind die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, darf für die        wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schad-\nerste Kartoffelernte nur Basispflanzgut oder Zertifiziertes     organismen besteht.\nPflanzgut zur Erzeugung von Speise- und Wirtschafts-\nkartoffeln angebaut werden. Im nächsten Kartoffelanbau-                                        §12\njahr darf Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut\nOrdnungswidrigkeiten\naußerdem zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln verwendet\nwerden.                                                            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\n(3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Ab-\nlich oder fahrlässig\nsatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von\nvier Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachge-          1.   entgegen § 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nlegt oder in Dauergrünland umgewandelt werden; Durch-                  vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nwuchs und Wirtspflanzen sind zu beseitigen. Werden da-            2.   entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Abs. 2\nnach erstmals Kartoffeln angebaut, darf nur Basispflanz-               Kartoffeln anbaut,\ngut oder Zertifiziertes Pflanzgut zur Erzeugung von Kartof-\nfeln verwendet werden. Wählt der Besitzer der Anbau-              3.   entg·egen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Pflanzen\nfläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach Satz 1, so hat                    anbaut, einschlägt oder lagert,\ner dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf           4.   entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d Kartof-\ndie Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen.                  feln anbaut, pflanzt, lagert oder befördert,\n(4) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes darf in         4a. entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e eine Maschi-\ndem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, nur                  ne oder einen Lagerraum verwendet,","2608          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997\n5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr    10. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht,\nbringt oder verwendet,                                         nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder,\n6. entgegen § 4 einen Schadorganismus nach § 1 Abs. 1      11. ohne Genehmigung nach§ 9 Abs. 5 Satz 2 Kartoffeln\nzüchtet, hält oder mit ihm arbeitet,                           erzeugt.\n7. entgegen § 5 Abs. 2 Kartoffelknollen oder Kartoffel-       (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 40 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nkraut nicht in der vorgeschriebenen Weise behan-        stabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\ndelt,                                                   lich oder fahrlässig\n8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nr. 2   1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 1,\nKartoffeln oder Wirtspflanzen anbaut,                       § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Satz 2 oder\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 11 verbundenen\n9. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 ein\nanderes als dort genanntes Pflanzgut anbaut oder            vollziehbaren Auflage\nverwendet,                                              zuwiderhandelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997               2609\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 200. Geburtstag von Heinrich Heine)\nVom 14. Oktober 1997\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung           Die Bildseite zeigt Heinrich Heine nach einer Vorlage\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,      von Wilhelm Hensel aus dem Jahre 1829. Die Umschrift\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten        lautet:\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum                                 „HEINRICH HEINE\n„200. Geburtstag von Heinrich Heine\" eine Bundesmünze\n(Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n* 1797  t 1856\".\nprägen zu lassen.                                               Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl „ 1997\",\nDie Auflage der Münze beträgt 3,75 Millionen Stück,       das Münzzeichen „D\" des Bayerischen Hauptmünzamtes\ndarunter 750 000 Stück in Spiegelglanz. Die Prägung in       und die Umschrift:\nNormalausführung (Stempelglanz) erfolgt im Bayerischen                  „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nHauptmünzamt in München. Die Herstellung in Spiegel-\n10 DEUTSCHE MARK\".\nglanz wird von allen fünf deutschen Münzämtern zu\ngleichen Teilen realisiert.                                     Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen\nDie Münze wird ab 6. November 1997 in den Verkehr ge-     die Münzzeichen „A\", ,,D\", ,,F\", ,,G\" und „J\".\nbracht. Sie besteht aus einer Legierung von 625 Tausend-        Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\nteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat einen        Inschrift:\nDurchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse\n,,DEUTSCHLAND - DAS SIND WIR SELBER - 1833\".\n(Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden\nSeiten ist erhaben und wird von einem schützenden               Der Entwurf der Münze stammt von Rein hart Heinsdorff,\nglatten Randstab umgeben.                                    Friedberg.\nBonn, den 14. Oktober 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}