{"id":"bgbl1-1997-72-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":72,"date":"1997-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/72#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-72-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_72.pdf#page=21","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kartoffelschutzverordnung","law_date":"1997-10-23T00:00:00Z","page":2601,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997                     2601\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kartoffelschutzverordnung*)\nVom 23. Oktober 1997\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6, 8 bis 13 und 15 des                    d) nur Kartoffeln befördert werden, die nach amt-\nPflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1                               licher Untersuchung als frei von dem Schad-\nS. 1505), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                               organismus befunden worden sind,\n25. November 1993 (BGBI. 1 S. 1917) geändert worden ist,\ne) Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nin Berührung gekommen sind, jeweils nur nach\nwirtschaft und Forsten:\nReinigung und Desinfektion verwendet wer-\nden.\"\nArtikel 1\n4. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nDie Kartoffelschutzverordnung vom 10. November 1992\n(BGBI. 1 S. 1887, 1892) wird wie folgt geändert:                                                        ,,§6\nÜberwachung\n1. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nDie zuständige Behörde überwacht durch systema-\n,,§ 1a                              tische Erhebungen die geernteten, die gelagerten und\nBefallsfeststellung                          in den Verkehr gebrachten Kartoffeln auf den Befall mit\nBakterienringfäule. Kartoffelknollen sind dabei nach\nDie zuständige Behörde stellt\ndem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehe-\n1. den tatsächlichen oder                                             nen Verfahren zu untersuchen. Kartoffelpflanzen kön-\n2. unter Berücksichtigung insbesondere des An-                        nen in die Überwachung einbezogen werden, sofern\nhangs III Nr. 1 der Richtlinie 93/85/EWG des Rates                ein Anhalt für deren Befall vorliegt.\"\nvom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakte-\nriellen Ringfäule der Kartoffel (ABI. EG Nr. L 259             5. § 7 wird wie folgt geändert:\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung den wahr-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nscheinlichen\n,,(1) Bei Verdacht des Befalls mit Bakterienring-\nBefall mit Bakterienringfäule fest.\"\nfäule ordnet die zuständige Behörde die zur Verhü-\ntung der Ausbreitung der Bakterienringfäule erfor-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere\na) In Absatz 1 _werden nach der Angabe ,,§ 1 Abs. 1\"                      anordnen, daß der Verfügungsberechtigte oder\ndie Worte „Nr. 1 oder 2 oder bei Bakterienringfäule                   Besitzer Kartoffeln nicht anpflanzen oder nicht von\nder tatsächliche Befall\" eingefügt.                                   dem Ort, an dem sie sich befinden, entfernen darf,\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      bis sie festgestellt hat, ob und in welchem Ausmaß\nein tatsächlicher Befall vorliegt. Der Verdacht des\naa) Nach dem Wort „Lager,\" werden die Worte                           Befalls liegt vor, wenn Kartoffeln sichtbare Anzei-\n,,eine Lagereinheit,\" eingefügt.                               chen der Bakterienringfäule zeigen oder der lm-\nbb) Nach der Angabe ,,§ 1 Abs. 1\" werden die                          munfluoreszenztest oder ein anderer geeigneter\nWorte „Nr. 1 oder 2 oder bei Bakterienringfäule                 Test zu einem positiven Ergebnis führen. Die zu-\nder tatsächliche Befall\" eingefügt.                            ständige Behörde kann bei Sendungen oder Partien\nvon Maßnahmen absehen, wenn sie festgestellt hat,\n3. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                    daß keine Gefahr der Verschleppung der Bakterien-\nringfäule besteht.\"\n„2. bei Bakterienringfäule\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Kartoffeln nur unter Verwendung von Basis-\npflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut ange-                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verdacht\" die\nbaut werden,                                                          Worte ,, , indem sie das in Anhang I der Richt-\nlinie 93/85/EWG vorgesehene Verfahren durch-\nb) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der\nführt\" eingefügt.\nStechgreifer-Art und nicht geschnitten ge-\npflanzt werden,                                                 bb) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort\n,,Pflanzkartoffeln\" durch das Wort „Kartoffeln\"\nc) geerntete Pflanzkartoffeln nicht zusammen mit\nersetzt.\nSpeise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert\nwerden,                                                         cc) Felgender Satz wird angefügt:\n„Die Laborproben sind entsprechend den\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/85/EWG des\nRates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule               Maßgaben des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie\nder Kartoffel (ABI. EG Nr. L 259 S. 1).                                           93/85/EWG aufzubewahren.\"","2602            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                   toffelanbaujahr darf Basispflanzgut oder Zertifiziertes\nPflanzgut außerdem zur Erzeugung von Pflanzkartof-\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Partie\" die\nfeln verwendet werden.\nWorte „oder die Kartoffeln, deren wahrscheinlicher\nBefall nach§ 1a Nr. 2 festgestellt worden ist, zu ver-         (3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach\nnichten oder\" eingefügt.                                   Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer\nvon vier Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nbrachgelegt oder in Dauergrünland umgewandelt wer-\naa) Nach dem Wort „Sendung\" werden die Worte               den; Durchwuchs und Wirtspflanzen sind zu besei-\n„oder mit Kartoffeln, deren wahrscheinlicher          tigen. Werden danach erstmals Kartoffeln angebaut,\nBefall nach § 1a Nr. 2 festgestellt worden ist,       darf nur Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut zur\ntatsächlich oder\" eingefügt.                          Erzeugung von Kartoffeln verwendet werden. Wählt\nbb) Nach den Worten „gekommen sind,\" werden               der Besitzer der Anbaufläche die Bekämpfungsmaß-\ndie Worte „zu vernichten oder\" eingefügt.             nahmen nach Satz 1, so hat er dies der zuständigen\nBehörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststel-\ncc) Die Worte „möglichen Berührung sechs Mona-            lung folgenden Jahres mitzuteilen.\nte verstrichen sind. Die zuständige\" werden\ndurch die Worte „tatsächlichen oder möglichen              (4) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes\nBerührung zwölf Monate verstrichen sind; die          darf in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung\nzuständige\" ersetzt.                                  folgt, nur Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut\nzur Erzeugung von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln\nc) folgende Sätze werden angefügt:                             verwendet werden; in den beiden darauf folgenden\n,,Verwendungen nach Satz 1 Nr. 1 sind die Verfütte-       Anbaujahren darf Basispflanzgut oder Zertifiziertes\nrung der gedämpften Knollen sowie die Verarbei-            Pflanzgut zusätzlich zur Erzeugung von Pflanzkartof-\ntung, wenn die Lieferung auf direktem Weg an einen         feln verwendet werden. Durchwuchs und Wirtspflan-\nBetrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desinfek-        zen sind in den ersten beiden Anbaujahren, die der\ntionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Be-              Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständi-\nhandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten,           ge Behörde kann Ausnahmen von den Anbaube-\ndaß der Schadorganismus nicht verschleppt wer-             schränkungen nach Satz 1 und 2 für Flächen zulassen,·\nden kann. Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall        die hinsichtlich der Kartoffelerzeugung einen eigen-\nfestgestellt worden ist, dürfen auch als Speise- oder      ständigen Betriebsteil bilden, soweit die Bekämpfung\nWirtschaftskartoffeln in Verpackungen zur unmittel-        der Bakterienringfäule hierdurch nicht beeinträchtigt\nbaren Abgabe an den Endverbraucher in den Ver-             wird.\nkehr gebracht werden.\"                                          (5) Wird der Befall bei Kartoffeln festgestellt, die in\neinem Nährsubstrat erzeugt werden, sind sowohl die\n7. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                      Kartoffeln als auch das Nährsubstrat vom Betriebsin-\n,,§9                               haber zu beseitigen. Die erneute Kartoffelerzeugung in\neinem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung. Auf\nVerbote und Beschränkungen\nAntrag genehmigt die zuständige Behörde die Erzeu-\n(1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb der           gung, wenn die Maßnahmen nach § 8 Satz 1 Nr. 2\ntatsächliche Befall einer Anbaufläche, eines Lagers,            durchgeführt worden sind und nur Basispflanzgut, Zer-\neiner Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so         tifiziertes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft\ndürfen Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt wor-           stammende Miniknollen oder Meristempflanzen ver-\nden sind oder sich beim Auftreten der Bakterienring-            wendet werden.\"\nfäule dort befinden, nicht angebaut werden. Die\nzuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauver-             8. § 10 wird aufgehoben.\nbot nach Satz 1 zulassen, wenn keine Gefahr der Ver-\nschleppung der Bakterienringfäule auf einen anderen        9. § 12 wird wie folgt geändert:\nBetriebsteil oder andere Betriebe besteht und die Kar-\ntoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvoneinander getrennt sind. Eine deutliche Trennung                   aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nder Betriebsteile liegt insbesondere vor, wenn keine\n„4.   entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a\nklonale Verbundenheit der im Betrieb vorhandenen\nbis d Kartoffeln anbaut, pflanzt, lagert\nKartoffeln besteht sowie Anbau, Behandlung und\noder befördert,\".\nLagerung der Kartoffeln getrennt in den Betriebsteilen\nerfolgen.                                                            bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer einge-\nfügt:\n(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem\nJahr der Befallsfeststellung                                             „4a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e\neine Maschine oder einen Lagerraum ver-\n1. in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren\nwendet,\".\nDurchwuchs und Wirtspflanzen nicht auftreten und\ncc) In Nummer 7 wird am Ende das Wort „oder\"\n2. für die Dauer von drei Jahren keine Kartoffeln oder\ndurch ein Komma ersetzt.\nandere Wirtspflanzen angebaut werden.\ndd) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\nSind die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, darf für die\nerste Kartoffelernte nur Basispflanzgut oder Zertifizier-                „8.   entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2\ntes Pflanzgut zur Erzeugung von Speise- und Wirt-                              Satz 1 Nr. 2 Kartoffeln oder Wirtspflanzen\nschaftskartoffeln angebaut werden. Im nächsten Kar-                            anbaut,\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997           2603\nee) Folgende Nummern werden angefügt:                                             Artikel 2\n„9. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3             Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nSatz 2 ein anderes als dort genanntes          und Forsten kann den Wortlaut der Kartoffelschutzver~\nPflanzgut anbaut oder verwendet,               ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\n10. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung      geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig    chen.\nmacht oder\n11 . ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 5 Satz 2\nKartoffeln erzeugt.\"                                                    Artikel3\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 1\" durch        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndie Angabe,,§ 7 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Oktober 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter"]}