{"id":"bgbl1-1997-72-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":72,"date":"1997-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/72#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-72-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_72.pdf#page=10","order":5,"title":"Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform","law_date":"1997-10-29T00:00:00Z","page":2590,"pdf_page":10,"num_pages":11,"content":["2590               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997\nGesetz\nzur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform\nVom 29. Oktober 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   1997 erzielt wurde und den Betrag von 15 Millionen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      Deulsche Mark nicht übersteigt, die Hälfte des durch-\nschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die\nInhaltsübersicht                            tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu\nversteuernden Einkommen zuzüglich der dem Pro-\nArtikel       Änderung des Einkommensteuergesetzes                    gressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu\nArtikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                     bemessen wäre. In den Fällen, in denen nach dem\nArtikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes                      31. Juli 1997 mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung\nArtikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes\neine Vermögensübertragung nach dem Umwand-\nlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräußerungsge-\nArtikel 5 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-\nwinn im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 erzielt wird, gelten\nnung\ndie außerordentlichen Einkünfte als nach dem 31. Juli\nArtikel 6 Änderung des Bewertungsgesetzes\n1997 erzielt. Haben die außerordentlichen Einkünfte,\nArtikel 7 Aufhebung der Anteilsbewertungsverordnung                   die vor dem 1. August 1997 erzielt wurden, den Betrag\nArtikel 8 Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Haupt-              von 15 Millionen Deutsche Mark überschritten, kommt\nfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Ein-    ein ermäßigter Steuersatz für nach dem 31. Juli 1997\nheiten des Betriebsvermögens                            erzielte außerordentliche Einkünfte nicht in Betracht.\nArtikel 9 Änderung des Grundsteuergesetzes                            Haben die außerordentlichen Einkünfte, die vor dem\nArtikel 10 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes                  1. August 1997 erzielt wurden, den Betrag von 15 Mil-\nlionen Deutsche Mark nicht überschritten, wird der\nArtikel 11    Änderung des Finanzausgleichsgesetzes\nermäßigte Steuersatz für nach dem 31. Juli 1997 erziel-\nArtikel 12 Änderung des Gesetzes zur Regelung der finanziellen        te außerordentliche Einkünfte auf den noch nicht aus-\nVoraussetzungen für die Neugliederung der Länder\nBerlin und Brandenburg\ngeschöpften Teil des Betrages von 15 Millionen Deut-\nsche Mark angewendet. Auf das verbleibende zu ver-\nArtikel 13 Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsver-\nsteuernde Einkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 3\nordnungen, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungs-\nrang                                                    die Einkommensteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1\nbis 6 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die\nArtikel 14 Inkrafttreten\naußerordentlichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6b\noder § 6c anwendet.\"\nArtikel 1\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                     4. § 34b Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzun-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\ngen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem Steu-\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. 1 S. 821 ),\nersatz des§ 34 Abs. 1;\".\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Oktober\n1997 (BGBI. 1S. 2567), wird wie folgt geändert:\n5. § 34c Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 3 Nr. 66 wird aufgehoben.                                        ,,Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer auslän-\ndischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbeschränkt\n2. In § 5 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-                 Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländische Ein-\ngefügt:                                                           künfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im inter-\nnationalen Verkehr entfallende Einkommensteuer nach\n,,(4a) Rückstellungen für drohende Verluste aus                der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes zu\nschwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet                       bemessen, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Ein-\nwerden.\"                                                          kommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden\nEinkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt\n· 3. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                  unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, höch-\n,,(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen außer-            stens jedoch mit 23,5 vom Hundert.\"\nordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfal-\nlende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steu-             6. § 39b Abs. 3 Satz 10 wird wie folgt gefaßt:\nersatz zu bemessen. Dieser beträgt für den Teil der               „Von steuerpflichtigen Entschädigungen im Sinne des\naußerordentlichen Einkünfte, der vor dem 1. August                § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 ist, soweit sie 15 Millionen\n1997 erzielt wurde und den Betrag von 30 Millionen                Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen, die\nDeutsche Mark nicht übersteigt, und für den Teil der              nach Satz 7 ermittelte Lohnsteuer zur Hälfte einzu-\naußerordentlichen Einkünfte, der nach dem 31. Juli                behalten.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997                 2591\n7. Dem § 50c wird folgender Absatz 11 angefügt:                                vorbehaltlich des Absatzes 3 die Einkommen-\nsteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gel-\n,,(11) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer\nten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die\nberechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer\naußerordentlichen Einkünfte ganz oder teilweise\nKapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 von einem\nanrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben,\n§ 6b oder § 6c anwendet.\";\nsind die Absätze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden.                       2. für den Veranlagungszeitraum 2001 und die fol-\nDies gilt nicht, wenn die Veräußerung durch den                             genden Veranlagungszeiträume in der folgen-\nRechtsvorgänger bei diesem steuerpflichtig ist. Satz 1                      den Fassung:\ngilt entsprechend bei unentgeltlich erworbenen oder in                        ,,(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen\nein Betriebsvermögen eingelegten Anteile, es sei denn,                      außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die\neine Veräußerung der Anteile anstelle der unentgeltli-                      darauf entfallende Einkommensteuer nach\nchen Übertragung oder der Einlage wäre steuerpflich-                        einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Die-\ntig gewesen.\"                                                               ser beträgt für den Teil der außerordentlichen\nEinkünfte, der den Betrag von 10 Millionen Deut-\n8. § 52 wird wie folgt geändert:                                               sche Mark nicht übersteigt, die Hälfte des\na) Nach Absatz 2g wird folgender Absatz 2h eingefügt:                       durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergä-\nbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach\n,,(2h) § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes in                     dem gesamten zu versteuernden Einkommen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. April                           zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unter-\n1997 (BGBI. 1 S. 821) ist letztmals auf Erhöhungen                     liegenden Einkünfte zu bemessen wäre. In den\ndes Betriebsvermögens anzuwenden, die in dem                           Fällen, in denen nach dem 31. Dezember 2000\nWirtschaftsjahr entstehen, das vor dem 1. Januar                       mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine\n1997 endet.\"                                                           Vermögensübertragung nach dem Umwand-\nb) Die bisherigen Absätze 2h und 2i werden die Ab-                          lungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräuße-\nsätze 2i und 2j.                                                       rungsgewinn im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1\nerzielt wird, gelten die außerordentlichen Ein-\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:                        künfte als nach dem 31. Dezember 2000 erzielt.\n,,(6a) § 5 Abs. 4a ist erstmals für das Wirtschafts-                 Auf das verbleibende zu versteuernde Einkom-\njahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember                             men ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Ein-\n1996 endet. Rückstellungen für drohende Verluste                       kommensteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1\naus schwebenden Geschäften, die am Schluß des                          bis 4 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf\nletzten vor dem 1 . Januar 1997 endenden Wirt-                         die außerordentlichen Einkünfte ganz oder teil-\nschaftsjahrs zulässigerweise gebildet worden sind,                     weise § 6b oder § 6c anwendet.'\"'\nsind in den Schlußbilanzen des ersten nach dem                e) Nach Absatz 28a wird folgender Absatz 28b einge-\n31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahrs und                    fügt:\nder fünf folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens\n25 vom Hundert im ersten und jeweils mindestens                  • ,,(28b) § 39b Abs. 3 Satz 10 in der Fassung des\n15 vom Hundert im zweiten bis sechsten Wirt-                       Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997\nschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.\"                            (BGBI. 1 S. 2590) ist erstmals anzuwenden auf\nEntschädigungen, die nach dem 31. Juli 1997\nd) Nach Absatz 24 wird folgender Absatz 24a ein-                        zufließen. Für das Kalenderjahr 1997 ist § 34 Abs. 1\ngefügt:                                                            Satz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Ab dem\n,,(24a) § 34 Abs. 1 ist anzuwenden                               Kalenderjahr 2001 ist § 39b Abs. 3 Satz 10 in der\nfolgenden Fassung anzuwenden:\n1. für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 in\nder folgenden Fassung:                                        „Von steuerpflichtigen Entschädigungen im Sinne\ndes § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 ist, soweit sie 10 Millio-\n,,(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen\nnen Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht überstei-\naußerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die\ngen, die nach Satz 7 ermittelte Lohnsteuer zur Hälf-\ndarauf entfallende Einkommensteuer nach\nte einzubehalten.\"\"\neinem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Die-\nser beträgt für den Teil der außerordentlichen\nEinkünfte, der den Betrag von 15 Millionen Deut-                                    Artikel 2\nsche Mark nicht übersteigt, die Hälfte des\ndurchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergä-              Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\nbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach            Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\ndem gesamten zu versteuernden Einkommen               Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 340),\nzuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unter-        zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. In den          22. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2567), wird wie folgt geändert:\nFällen, in denen nach dem 31. Dezember 1997\nmit zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine\n1. § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nVermögensübertragung nach dem Umwand-\nlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräuße-                ,,(4) Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d\nrungsgewinn im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1                des Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körper-\nerzielt wird, gelten die außerordentlichen Ein-          schaft, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirt-\nkünfte als nach dem 31. Juli 1997 erzielt. Auf das       schaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den\nverbleibende zu versteuernde Einkommen ist               Verlust erlitten hat. Wirtschaftliche Identität liegt ins-","2592               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997\nbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der            gesetzes nicht zu berücksichtigen wäre, gilt Satz 1 ent-\nAnteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden            sprechend.\"\nund die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit\nüberwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder             4. § 12 wird wie folgt geändert:\nwieder aufnimmt. Die Zuführung neuen Betriebsver-\na) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.\nmögens ist unschädlich, wenn sie allein der Sanierung\ndes Geschäftsbetriebs dient, der den verbleibenden                b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nVerlustabzug im Sinne des§ 10d Abs. 3 Satz 2 des Ein-                „Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustabzug\nkommensteuergesetzes verursacht hat, und die Kör-                    im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommen-\nperschaft den Geschäftsbetrieb in einem nach dem                     steuergesetzes unter der Voraussetzung, daß der\nGesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse ver-                    Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht\ngleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fort-                hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in\nführt. Entsprechendes gilt für den Ausgleich des Verlu-              einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen\nstes vom Beginn des Wirtschaftsjahres bis zum Zeit-                  Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgen-\npunkt der Anteilsübertragung.\"                                       den fünf Jahren fortgeführt wird.\"\n2. § 54 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:                            5. § 27 wird wie folgt geändert:\n,,(6) § 8 Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeit-        a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nraum 1997 anzuwenden.\"                                                 ,,(3) § 4 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2 und die §§ 7\nund 12 Abs. 2 und 3 sind erstmals auf den Über-\ngang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechts-\nArtikel 3                                  akten beruht, die nach dem 31 . Dezember 1996\nwirksam werden.\"\nÄnderung des Umwandlungssteuergesetzes\nb) Die bisherigen Absätze 2a, 3 und 4 werden die\nDas Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994                      Absätze 4 bis 6.\n(BGBI. 1 S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 11 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird\nwie folgt geändert: _                                                                       Artikel 4\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                     Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\na) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                            machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814), zuletzt\ngeändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezem-\n,,(5) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz,       ber 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird wie folgt geändert:\nsoweit er auf einem negativen Wert des übergegan-\ngenen Vermögens beruht. Ein Übernahmegewinn               1. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nerhöht sich und ein nach Anwendung des Satzes 1\nverbleibender Übernahmeverlust verringert sich                                          ,,§6\num die nach § 10 Abs. 1 anzurechnende Körper-                                Besteuerungsgrundlage\nschaftsteuer und um einen Sperrbetrag 1m Sinne\nBesteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist\ndes § 50c des Einkommensteuergesetzes, soweit\nder Gewerbeertrag. Im Falle des § 11 Abs. 4 treten an\ndie Anteile an der übertragenden Körperschaft am\ndie Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10\nsteuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebs-\nAbs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesen-\nvermögen der übernehmenden Personengesell-\ndungen.\"\nschaft gehören.\"\nb) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                       2. Die Überschrift vor§ 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ein darüber hinausgehender Betrag ist zu aktivie-                                „Abschnitt II\nren und auf fünfzehn Jahre gleichmäßig abzuschrei-\nben, soweit er nicht als Anschaffungskosten der                         Bemessung der Gewerbesteuer\".\nübernommenen immateriellen Wirtschaftsgüter\neinschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwertes        3. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nzu aktivieren ist.\"                                                                     ,,§ 7\nGewerbeertrag\n2. Dem§ 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                           Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des\n,,Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungsver-             Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-\nlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuerge-               steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem\nsetzes nicht zu berücksichtigen wäre, gelten nicht als            Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Ein-\nAnteile im Sinne des§ 17 des Einkommensteuergeset-                kommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14)\nzes.\"                                                             entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berück-\nsichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den\n§§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.\"\n3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:\n,,Für Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungs-         4. In § 8 Nr. 7 Satz 2 werden die Wörter „nach dem\nverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuer-              Gewerbeertrag\" gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997                  2593\n5. § 9 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                          b) In Nummer 2 wird Buchstabe e wie folgt gefaßt:\n„ 1,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum                           „e) über die Beschränkung der Hinzurechnung\nBetriebsvermögen des Unternehmers gehörenden                               von Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1) bei\nGrundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der                         Kreditinstituten nach dem Verhältnis des\nauf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststel-                     Eigenkapitals zu Teilen der Aktivposten,\".\nlungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeit-\npunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14)          15. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nlautet.\"\n,,(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\n6. In § 10 Abs. 1, der Überschrift vor § 14, § 14a                . bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum\nSatz 1, den§§ 15 und 16 Abs. 1, § 19 Abs. 3 Satz 3,              1998 anzuwenden.\"\n§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, den §§ 30\nund 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 35a Abs. 4       16. In § 37 wird der Einleitungssatz wie folgt gefaßt:\nund § 35c Nr. 1 Buchstabe d werden jeweils die\nWörter „einheitliche\", ,,einheitlicher\" oder „einheit-           „Für die Erhebungszeiträume 1996 und 1997 sind in\nlichen\" gestrichen.                                             dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet die Vorschriften über die Gewerbekapital-\nsteuer nicht anzuwenden; dabei gelten:\".\n7. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „nach dem\nGewerbeertrag\" gestrichen.\nArtikel 5\n8. Die Überschrift vor§ 12 wird gestrichen, und die§§ 12\nÄnderung der\nund 13 werden aufgehoben.\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung\n9. § 14 wird wie folgt gefaßt:                                  Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991\n,,§ 14                           (BGBI. 1 S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 14 des\nFestsetzung des Steuermeßbetrags                Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird\nwie folgt geändert:\nDer Steuermeßbetrag wird für den Erhebungs-\nzeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungs-\n1. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefaßt:\nzeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Gewerbe-\nsteuerpflicht nicht während des ganzen Kalender-              ,,Zu § 8 des Gesetzes\".\njahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der\nZeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungs-         2. § 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nzeitraum).\"\n„Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen sind Entgelte nur für solche\n10. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs. 2)\"        Dauerschulden anzusetzen, die dem Betrag ent-\ndurch die Angabe ,,(§ 14)\" ersetzt.                           sprechen, um den der Ansatz der zum Anlagever-\nmögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs-\n11. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                            und Geschäftsausstattung, Gegenstände, über die\nLeasingverträge abgeschlossen worden sind, Schiffe,\n,,(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrich-\nAnteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen\nteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld\nsowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als\nfür diesen Erhebungszeitraum angerechnet.\"\nstiller Gesellschafter und aus Genußrechten das\nEigenkapital überschreitet.\"\n12. In § 29 Abs. 2 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs. 2)\" durch\ndie Angabe ,,(§ 14)\" ersetzt.\n3. Die Überschrift vor§ 21 wird gestrichen.\n13. § 35b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                        4. § 21 wird aufgehoben.\n,,(1) Der Gewerbesteuermeßbescheid oder Verlust-\nfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzu-            5. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuer-\n,,(1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben\nbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein\nFeststellungsbescheid aufgehoben oder geändert                1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,\nwird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn                      deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den\naus Gewerbebetrieb berührt. Die Änderung des                         Betrag von 48 000 Deutsche Mark überstiegen hat;\nGewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berück-            2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,\nsichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder                  Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaf-\ndes vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflußt.                     ten mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Ge-\n§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.\"                    werkschaften), wenn sie nicht von der Gewerbe-\nsteuer befreit sind;\n14. § 35c wird wie folgt geändert:\n3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und\na) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „und                    für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn\ndes Gewerbekapitals\" gestrichen.                                sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. Für","2594              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997\nsonstige juristische Personen des privaten Rechts              (§ 99) festgestellt(§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-\nund für nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbe-            ordnung).\"\nsteuererklärung nur abzugeben, soweit diese Unter-          b) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b wird der Klammer-\nnehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb                 hinweis ,,(wirtschaftliche Untereinheiten)\" ge-\n- ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - un-                  strichen.\nterhalten, dessen Gewerbeertrag im Erhebungs-\nzeitraum den Betrag von 7 500 Deutsche Mark\n4. § 21 wird wie folgt gefaßt:\nüberstiegen hat;\n,,§ 21\n4. für Unternehmen von juristischen Personen des\nöffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewer-                                Hauptfeststellung\nbebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag                   (1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen\nim Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deut-               von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Haupt-\nsche Mark überstiegen hat;                                    feststellung).\n5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9,                    (2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse\n15, 17 und 26 des Gesetzes nur, wenn sie neben                zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungs-\nder von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit                 zeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in\nauch eine der Gewerbesteuer unterliegende Tätig-              § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die\nkeit ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Ge-             Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben\nwerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von               unberührt.\"\n7 500 Deutsche Mark überstiegen hat;\n6. für Unternehmen, für die zum Schluß des voran-            5. § 22 wird wie folgt geändert:\ngegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige\nFehlbeträge gesondert festgestellt worden sind;             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n7. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für                  ,,(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt NVert-\ndie vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung                  fortschreibung), wenn der nach § 30 abgerundete\nbesonders verlangt wird.\"                                      Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs\nergibt, vom Einheitswert des letzten Feststellungs-\nzeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten\n6. In § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1 wird\nTeil, mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark,\njeweils das Wort „einheitlichen\" gestrichen.\noder um mehr als 100 000 Deutsche Mark, nach\nunten um mehr als den zehnten Teil, mindestens\n7. In § 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort                    aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als\n,,einheitlichen\" oder „einheitliche\" gestrichen.                    5 000 Deutsche Mark abweicht.\"\n8. § 36 wird wie folgt gefaßt:                                       b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n,,§36                                     aa) In Satz 3 Nr. 1 Satz 1 werden der Punkt\ndurch ein Semikolon ersetzt und der Satz 2\nAnwendungszeitraum                                       aufgehoben.\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung ist                    bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nerstmals für den Erhebungszeitraum 1998 anzu-\nwenden.\"                                                                    „Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den\n§§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines\nanderen Zeitpunkts bleiben unberührt.\"\nArtikel6\n6. § 23 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Bewertungsgesetzes\na) In Absatz 1 werden die Klammerhinweise ,,(Unter-\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                      einheiten)\" und ,,(Untereinheit)\" jeweils gestrichen.\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember               b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1996 (BGBI. 1S. 2049), wird wie folgt geändert:                            ,,(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich\ndes § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungs-\n1. § 11 Abs. 2a wird aufgehoben.                                       zeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeit-\npunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der\n2. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung\nder wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen\n,,(2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für             des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalender-\ndie Grundsteuer und die§§ 121 a und 133 zusätzlich für              jahrs, in dem der Einheitswert erstmals der\ndie Gewerbesteuer.\"                                                 Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Vorschrif-\nten in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                                       Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 unberührt.\"\n,,(1) Einheitswerte werden für inländischen\nGrundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und       7. § 24 wird wie folgt geändert:\nForstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51 a), für Grund-         a) In Absatz 1 wird der Klammerhinweis ,,(Unter-\nstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke             einheit)\" jeweils gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997                 2595\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                         19. § 109a wird aufgehoben.\n,,(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs,         20. § 112 wird aufgehoben.\ndas auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit\nfolgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der      21. § 113 wird aufgehoben.\nBeginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert\nerstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde\ngelegt wird.\"                                          22. § 113a wird aufgehoben.\n8. Nach § 24a wird folgender§ 25 eingefügt:                    23. § 115 wird aufgehoben.\n,,§25\n24. Vor§ 125 wird folgende Überschrift eingefügt:\nNachholung einer Feststellung\n,,A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen\".\n(1) Ist die Feststellungsfrist(§ 181 der Abgabenord-\nnung) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung\n25. Vor§ 129 wird folgende Überschrift eingefügt:\n(§ 22) oder Nachfeststellung (§ 23) unter Zugrundele-\ngung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder                                    ,,B. Grundvermögen\".\nNachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen\nspäteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen wer-           26. Nach § 133 wird folgende Überschrift eingefügt:\nden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.\n,,C. Betriebsvermögen\".\n§ 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.\n(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Einheits-        27. Es wird folgender§ 136 eingefügt:\nwerts (§ 24) entsprechend anzuwenden.\"\n,,§ 136\n9. In § 26 wird nach der Zahl „94\" die Angabe ,,, 99\" ein-                           Sondervorschrift für den\ngefügt.                                                                  Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1997\nFür den Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1997 gilt\n10. § 28 wird wie folgt geändert:                                   folgendes:\na) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.                         1. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder                      Gewerbebetriebs auf das in Artikel 3 des Eini-\nBetriebsvermögen\" gestrichen.                                  gungsvertrages genannte Gebiet und das übrige\nBundesgebiet, ist ein Einheitswert nur für das\nBetriebsvermögen festzustellen, das sich außer-\n11 . § 30 wird wie folgt gefaßt:                                        halb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n,,§30                                   genannten Gebiets befindet. Zuständig für die\nAbrundung                                  Feststellung ist das Finanzamt im übrigen Bundes-\ngebiet, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte - bei\nDie Einheitswerte werden auf volle Hundert Deut-                mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich be-\nsche Mark nach unten abgerundet.\"                                  deutendste - unterhalten wird; liegt eine Betriebs-\nstätte nicht vor, ist das Finanzamt zuständig, in\n12. In § 97 Abs. 1a werden die Wörter „Einheitswert des                 dessen Bezirk sich das Betriebsvermögen, und,\nBetriebsvermögens\" jeweils durch die Wörter „Wert                  wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das\ndes Betriebsvermögens\" ersetzt.                                    Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste\nTeil des Betriebsvermögens befindet.\n13. In § 98a Satz 1 werden die Wörter „Einheitswert des             2. Zum Betriebsvermögen gehören nicht\nBetriebsvermögens\" durch die Wörter „Wert des\na) die Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs,\nBetriebsvermögens\" ersetzt.\nsoweit hierfür in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet eine Betriebsstätte\n14. § 101 wird aufgehoben.                                                  unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter\nbestellt ist. Erstreckt sich die wirtschaftliche\n15. § 102 wird aufgehoben.                                                   Einheit eines Gewerbebetriebs auf das in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\n16. § 106 wird aufgehoben.                                                  und das übrige Bundesgebiet, ist das inländi-\nsche Betriebsvermögen für den Feststellungs-\n17. § 107 wird aufgehoben.                                                  zeitpunkt 1. Januar 1997 nach Maßgabe des\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Gewerbe-\nsteuergesetzes unter Ansatz der im Kalender-\n18. § 109 wird wie folgt geändert:\njahr vor dem Feststellungszeitpunkt gezahlten\na) In Absatz 1 werden die Wörter „ vorbehaltlich der                   Arbeitslöhne aufzuteilen;\nAbsätze 3 und 4\" gestrichen.\nb) im übrigen folgende Wirtschaftsgüter\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „vorbehaltlich des                    aa) Grundbesitz und Bodenschätze in dem in\nAbsatzes 3\" gestrichen.                                                 Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nc) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                                   ten Gebiet;","2596              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997\nbb) der Überbestand an umlaufenden Be-                                           ,,§ 112\ntriebsmitteln eines Betriebs der Land- und                       Stichtag für die Bewertung\nForstwirtschaft in dem in Artikel 3 des                        von Wertpapieren und Anteilen\nEinigungsvertrages genannten Gebiet;\nStichtag für die Bewertung von Wertpapieren und\ncc) Anteile an Kapitalgesellschaften mit Ge-            Anteilen an Kapitalgesellschaften ist jeweils der\nschäftsleitung in dem in Artikel 3 des             31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptfest-\nEinigungsvertrages genannten Gebiet,               stellung, Wertfortschreibung und Nachfeststellung\noder, wenn die Kapitalgesellschaft keine           der Einheitswerte des Betriebsvermögens maßge-\nGeschäftsleitung im Inland hat, mit Sitz in        benden Zeitpunkt vorangeht.\"\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet;                                     (6) Zum 1. Januar 1997 ist§ 121 a in folgender Fas-\nsung anzuwenden:\ndd) Ansprüche im Sinne des Gesetzes zur\nRegelung offener Vermögensfragen vom                                       ,,§ 121a\n29. September 1990 in der jeweils gel-                             Sondervorschrift für die\ntenden Fassung.\"                                             Anwendung der Einheitswerte 1964\nWährend der Geltungsdauer der auf den Wertver-\n28. § 152 wird wie folgt gefaßt:                                     hältnissen am 1 . Januar 1964 beruhenden Einheits-\n,,§ 152                              werte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und\nBetriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1\nAnwendung des Gesetzes\nfür die Feststellung der Einheitswerte des Betriebs-\n(1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum               vermögens und für die Gewerbesteuer mit 140 vom\n1. Januar 1998 anzuwenden.                                       Hundert des Einheitswerts anzusetzen.\"\n(2) Zum 1. Januar 1997 ist § 23 Abs. 2 in folgender              (7) § 136 in der Fassung des Artikels 6 des Ge-\nFassung anzuwenden:                                              setzes vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2590) ist zum\n,,(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des             1. Januar 1997 anzuwenden.\"\n§ 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt\nzugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in                                    Artikel7\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalen-\nderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen            Aufhebung der Anteilsbewertungsverordnung\nEinheit (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des            Die Anteilsbewertungsverordnung vom 19. Januar 1977\nAbsatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in           (BGBI. 1 S. 171 ), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes\ndem der Einheitswert erstmals der Besteuerung               vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), wird mit\nzugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist entsprechend          Wirkung zum 31. Dezember 1997 aufgehoben.\nanzuwenden. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den\n§§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrundelegung\neines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.\"                                          Artikel 8\n(3) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes                               Aufhebung\nvom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2590) ist erstmals                       des Gesetzes zur Änderung des\nzum 1. Januar 1997 anzuwenden.                                      Hauptfeststellungszeitraums für die wirt-\nschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens\n(4) Zum 1. Januar 1997 ist § 91 in folgender\nFassung anzuwenden:                                            Das Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungs-\nzeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebs-\n,,§91\nvermögens in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes\nGrundstücke im Zustand der Bebauung               vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) wird auf-\n(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungs-        gehoben.\n/\nzeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben\ndie nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile                                    Artikel 9\n(z.B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des                    Änderung des Grundsteuergesetzes\nWerts außer Betracht.\n§ 26 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973\n(2) Ist ein Grundstück im Zustand der Bebauung bei      (BGBI. 1 S. 965), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 43 des\nder Ermittlung des Einheitswerts eines Gewerbe-             Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)\nbetriebs anzusetzen, ist für diese Zwecke ein beson-        geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nderer Einheitswert festzustellen. Dabei ist zu dem für\ndas unbebaute Grundstück festzustellenden Wert ein                                      ,,§26\nBetrag für die nicht bezugsfertigen Gebäude oder                   Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze\nGebäudeteile hinzuzurechnen, der nach dem Grad                 In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grund-\nihrer Fertigstellung dem Gebäudewertanteil ent-             steuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die\nspricht, mit dem sie im späteren Einheitswert des           Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer\nGrundstücks enthalten sein werden. Der besondere            zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht\nEinheitswert darf den Einheitswert für das Grundstück       überschritten werden dürfen und inwieweit mit Ge-\nnach Fertigstellung der Gebäude nicht übersteigen.\"          nehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen\n(5) Zum 1 . Januar 1997 ist § 112 in folgender         zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen\nFassung anzuwenden:                                          Regelung vorbehalten.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997               2597\nArtikel 10                             Schlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt\nsich zusammen zu 70 vom Hundert aus dem in einer\nÄnderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nDezimalzahl ausgedrückten Anteil der einzelnen\nDas Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der              Gemeinde an dem als Summe der Jahresergebnisse\nBekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189),              der vierteljährlichen Kassenstatistik, für Berlin (West)\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                 als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steu-\n16. April 1997 (BGBI. 1 S. 790), wird wie folgt geändert:         eraufkommens, für die Jahre 1990 bis 1996 ermittelten\nGewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, und zu\n1 . Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5e eingefügt:         30 vom Hundert aus dem in einer Dezimalzahl aus-\ngedrückten Anteil der einzelnen Gemeinde an der als\n,,§5a                                Durchschnitt für die Jahre 1990 bis 1995 in der\nAufteilung des Gemeindeanteils                    Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni\nan der Umsatzsteuer auf die Länder                  des jeweiligen Jahres ermittelten Anzahl der sozialver-\nsicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte\n(1) Von dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer\nvon Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen\nnach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes\nsowie deren Einrichtungen im jeweiligen Land und\nentfällt auf die Gemeinden der Länder Baden-\nBerlin (West). In Ausnahme zu der in den Sätzen 1\nWürttemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Nieder-\nund 2 getroffenen Regelung können bis zu 20 vom\nsachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar-\nHundert des Anteils an der Umsatzsteuer nach § 5a\nland, Schleswig-Holstein sowie auf Hamburg und\nAbs. 1 Satz 1 nach Maßgabe landesrechtlicher Rege-\nBerlin (West) ein Anteil von insgesamt 85 vom Hundert.\nlungen an Gemeinden verteilt werden, die unter\nAuf die Gemeinden der Länder Brandenburg, Mecklen-\nBerücksichtigung der Regelungen der Absätze 1 und 2\nburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nSatz 1 und 2 verbleibende besondere finanzielle Nach-\nThüringen sowie auf Berlin (Ost) entfällt ein Anteil von\nteile bei der Gewerbesteuer als Folge der Regelungen\ninsgesamt 15 vom Hundert.\nin den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung\n(2) Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 1          der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997\nwerden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüs-          (BGBI. 1 S. 2590) haben.\nseln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen\n(3) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nAbs. 1 Satz 2 wird nach folgendem Schlüssel auf die\ndesrates festgesetzt werden. Die Länder stellen dem\neinzelnen Gemeinden verteilt:\nBundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung\nder Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Der            Die Schlüsselzahl ist der in einer Dezimalzahl aus-\nSchlüssel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Länder         gedrückte Anteil der Gemeinde an dem als Summe der\neinschließlich Berlin (West) bemißt sich nach dem ent-        Jahresergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik\nsprechend § 5b Abs. 2 Satz 2 gewichteten Anteil der           für die Jahre 1992 bis 1996 ermittelten Gewerbe-\nSumme der nach § 5b Abs. 2 Satz 2 zugrunde gelegten           steueraufkommen im jeweiligen Land.\nGemeindewerte des einzelnen Landes sowie des ent-                                        §5c\nsprechend gewichteten Anteils von Berlin (West) an der\nSumme der nach § 5b Abs. 2 Satz 2 zugrunde gelegten                       Rechtsverordnungsermächtigung\nGemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 1 genannten                  Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nLänder einschließlich Berlin (West). Der Schlüssel für        mächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung\ndie in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich        der Schlüsselzahlen nach den §§ 5a und 5b durch\nBerlin (Ost) bemißt sich nach dem Anteil der Summe            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nder Jahresergebnisse 1992 bis 1996 des im einzelnen           zu treffen.\nLand sowie für Berlin (Ost) nachgewiesenen Gewerbe-                                      §5d\nsteueraufkommens an dem Gewerbesteueraufkom-\nUmstellung auf einen\nmen in allen in Absatz 1 Satz 2 genannten Ländern\nfortschreibungsfähigen Schlüssel\neinschließlich Berlin (Ost). Die Summe der Jahres-\nergebnisse des Gewerbesteueraufkommens bestimmt                  (1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b\nsich nach den vierteljährlichen Kassenstatistiken der         werden nach Vorliegen der notwendigen Daten zum\nJahre 1992 bis 1996, für Berlin (Ost) nach den monat-         1. Januar 2000 auf einen fortschreibungsfähigen\nlichen Nachweisungen des Steueraufkommens.                    Verteilungsschlüssel umgestellt, der unter Berück-\nsichtigung einer Kombination der folgenden Merkmale\n§5b\ndurch Gesetz festgelegt wird:\nAufteilung des Anteils an der\n1. Arbeitslöhne und Beiträge für die im Betrieb tätigen\nUmsatzsteuer auf die Gemeinden\nUnternehmer (Mitunternehmer) im Sinne des § 31\n(1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a                  des Gewerbesteuergesetzes;\nAbs. 1 Satz 1 und der Anteil an der Umsatzsteuer nach\n2. abnutzbares Anlagevermögen ohne immaterielle\n§ 5a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf\nWirtschaftsgüter.\ndie Gemeinden aufgeteilt, die ·von den Ländern nach\nAbsatz 2 Satz 1 und 2 und nach Absatz 3 ermittelt             Als weiteres Merkmal können die Vorräte heran-\nund durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landes-             gezogen werden.\nregierung festgesetzt werden.\n(2) Das Statistische Bundesamt führt nach § 1\n(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a               Abs. 4 und § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken zur\nAbs. 1 Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden ver-           Vorbereitung der Umstellung Berechnungen mit den in\nteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte           Absatz 1 genannten Merkmalen durch.","2598              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997\n§5e                              3. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nÜberweisung des                                                          ,,§7\nGemeindeanteils an der Umsatzsteuer                           Sondervorschriften für Berlin und Hamburg\n(1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der                     In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil\nUmsatzsteuer auf die Länder wird nach § 15a des                  an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an\nFinanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium                   der Umsatzsteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und\nder Finanzen vorgenommen. Die Weiterverteilung auf               Hamburg führen den Bundesanteil an der Umlage nach\ndie Gemeinden obliegt den Ländern.                               § 6 an den Bund ab. Im übrigen finden die §§ 2 bis 5\n(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechts-                und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.\"\nverordnung das Verfahren für die Überweisung des\nGemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemein-           4. Die§§ 8 bis 12 werden aufgehoben.\nden. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung\nauf die Oberste Finanzbehörde des Landes über-\ntragen.\"                                                                                 Artikel 11\nÄnderung des Finanzausgleichsgesetzes\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                    Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nvom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt\n„Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das\ngeändert:\nIstaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungs-\njahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr\nfestgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit        1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ndem Vervielfältiger nach den Absätzen 3 und 3a                 ,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen ab\nSatz 3 multipliziert wird.\"                                  1998 den Gemeinden 2,2 vom Hundert zu. Vom ver-\nb) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:                  bleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen\n1998 dem Bund 50,5 vom Hundert und den Ländern\n,,Der Landesvervielfältiger für die Länder Branden-          49,5 vom Hundert zu. Die sich 1996 gegenüber 1995\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-                 ergebende Verminderung und Erhöhung der Anteile\nsen-Anhalt und Thüringen beträgt für die Jahre               von Bund und Ländern um jeweils 5,5 vom Hundert-\n1998 bis 2000 26 vom Hundert und ab dem Jahr                 Punkte entfällt auf Umschichtungen zugunsten der\n2001 25 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für           Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen\ndie übrigen Länder beträgt für die Jahre 1998                aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs.\nbis 2000 55 vom Hundert und ab dem Jahr 2001                Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der\n54 vom Hundert.\"                                             Geschäftsstatistik des Bundesamtes für Finanzen so\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-                   an die Entwicklung der L,eistungen nach den §§ 62\ngefügt:                                                      bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils\ngeltenden Fassung angepaßt, daß diese zu 74 vom\n,,(3a) Die Umlage, soweit sie auf das in Artikel 3        Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den\ndes Einigungsvertrages genannte Gebiet entfällt             Ländern getragen werden. Diese Aufteilung der\nund an den Bund abzuführen ist, wird in den                 Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während\nJahren 1997 und 1998 nicht abgeführt. Die Umlage,           der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses ver-\nsoweit sie auf das in Artikel 3 des Einigungs-              einnahmt oder erstattet werden.\"\nvertrages genannte Gebiet entfällt und an die\nLänder abzuführen ist, wird im Jahr 1997 nicht\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nabgeführt. Für das Jahr 1998 beträgt der Landes-\nvervielfältiger abweichend von Absatz 3 Satz 3                 ,,(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer nach § 1\n7 vom Hundert.\"                                             Abs. 1 Satz 2 wird zu 75 vom Hundert im Verhältnis der\nEinwohnerzahl der Länder und zu 25 vom Hundert\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nnach den Vorschriften des Absatzes 2 verteilt.\"\n,,(6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstat-\ntungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\nEinnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das\nFinanzamt der Gemeinde einen Betrag, der sich                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndurch Anwendung der Bemessungsgrundlagen                          ,,Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Lan-\ndes Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag                         des gelten unter Kürzung nach den Vorschriften des\nergibt. Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz                    Absatzes 5\ngegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 vom\nHundert abgesenkt, ist abweichend von Absatz 2                     1. die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und\nder Hebesatz des Vorjahres anzusetzen; min-                           an der Einkommensteuer im Ausgleichsjahr,\ndestens ist aber der Durchschnitt der Hebesätze                   2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der\nfür die letzten drei vorangegangenen Jahre zu-                        Gewerbesteuer, die für das Kalenderjahr ermit-\ngrunde zu legen, in denen die Erstattungen an                         telt sind, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht,\nGewerbesteuer die Einnahmen aus dieser Steuer                         vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete\nnicht überstiegen haben.\"                                            Gewerbesteuerumlage.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997                2599\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                   Land zusammen mit dem Gemeindeanteil an der durch\n„3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer mit                   Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer der\n250 vom Hundert.\"                                      insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil er-\nreicht wird. Ist der Gemeindeanteil an der durch\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer bei\n,,(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 errech-                dem einzelnen Land höher als der seinen Gemeinden\nneten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von                  insgesamt zustehende Anteil an der Umsatzsteuer, ·\nden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der           wird der darüber hinausgehende Betrag mit dem Anteil\nGrundsteuer von den Grundstücken und der                     des Landes an der Einfuhrumsatzsteuer verrechnet.\nGewerbesteuer werden je für sich nach einem für                 (2) Näheres kann das Bundesministerium der\nalle Länder einheitlichen Hundertsatz auf die Hälfte         Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, die der\ndes Betrages herabgesetzt, den die Gemeinden                 Zustimmung des Bundesrates bedarf.\"\naus der Grundsteuer von den land- und forst-\nwirtschaftlichen Betrieben, aus der Grundsteuer\nvon den Grundstücken sowie aus der Gewerbe-             8. § 17 in der Fassung des Artikels 7 des Jahressteuer-\nsteuer im Ausgleichsjahr eingenommen haben. Der              Ergänzungsgesetzes 1996 vom 18. Dezember 1995\nGemeindeanteil an der Umsatzsteuer und an der                (BGBI. 1 S. 1959) wird aufgehoben.\nEinkommensteuer und die Gewerbesteuerumlage\nwerden auf die Hälfte der Beträge herabgesetzt, die                                Artikel 12\nfür das Ausgleichsjahr fostgestellt sind.\"\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung\n4. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt:                            der finanziellen Voraussetzungen für die Neu-\ngliederung der Länder Berlin und Brandenburg\n,,§ 12a\nIn Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der finan-\nFeststellung der Ausgleichs-\nziellen Voraussetzungen für die Neugliederung der Länder\nzahlungen für die Jahre 1996 und 1997\nBerlin und Brandenburg vom 9. August 1994 (BGBI. 1\nDer Feststellung der endgültigen Höhe der Länder-        S. 2066) wird § 17 Abs. 1 wie folgt gefaßt:\nanteile an der Umsatzsteuer und der endgültigen Höhe\n,,(1) Die Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern\nder Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbei-\n(§ 2), die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatz-\nträge für die Jahre 1996 und 1997 sind die Regelungen\nsteuer (§ 15a), die Verteilung der Gewerbesteuerumlage\ndes Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen\n(§ 3), der Finanzausgleich unter den Ländern (§§ 4 bis 10)\nBund und Ländern vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944,\nsowie die Gewährung von Fehlbetrags-Bundesergän-\n977) in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung\nzungszuweisungen (§ 11 Abs. 2) sind für einen Zeitraum\nzugrunde zu legen.\"\nvon fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur\nRegelung der finanziellen Voraussetzungen für die Neu-\n5. § 13 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\ngliederung der Länder Berlin und Brandenburg vom 9. Au-\n„ 1. die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der           gust 1994 (BGBI. 1 S. 2066) (Übergangszeitraum), läng-\nbergrechtlichen Förderabgabe der Länder (§ 7)          stens bis zum Jahr 2013 einschließlich, so zu berechnen,\nsowie die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer          als seien die ehemaligen Länder Berlin und Brandenburg\nund an der Einkommensteuer und die Gewerbe-            noch getrennt.\"\nsteuerumlage (§ 3) in dem Jahreszeitraum, der\nam 30. September des vorausgehenden Jahres                                        Artikel 13\nendet;\".\nNeufassung der betroffenen\nGesetze und Rechtsverordnungen,\n6. Die Überschrift zu § 14 wird wie folgt gefaßt:\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n„Zahlungsverkehr zum Vollzug des\nFinanzausgleichs während des Ausgleichsjahres\".               (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nWortlaut der durch die Artikel 4, 5 und 10 dieses Gesetzes\n7. Nach § 15 wird folgender neuer§ 15a eingefügt:               geänderten Gesetze und Durchführungsverordnungen in\nder vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden\n,,§ 15a                          Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nVollzug der Verteilung des                     (2) Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der Gewerbe-\nGemeindeanteils an der Umsatzsteuer              steuer-Durchführungsverordnung können auf Grund der\n(1) Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen            einschlägigen Ermächtigungsgrundlage durch Rechts-\nder durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanz-             verordnung geändert werden.\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer und seine Ver-\nteilung nach Ländern nach den §§ 5a und 5b des\nArtikel 14\nGemeindefinanzreformgesetzes werden beim Bundes-\nministerium der Finanzen jeweils nach Ablauf eines                                    Inkrafttreten\nMonats berechnet. Der Gemeindeanteil an der durch\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nBundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatz-\nTage nach der Verkündung in Kraft.\nsteuer wird den Ländern zusammen mit dem Länder-\nanteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 in            (2) Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a und b und Artikel 11\nmonatlichen Teilbeträgen überwiesen. Dabei wird er           treten am 1. Januar 1998 in Kraft. Artikel 10 Nr. 2 Buch-\ndergestalt länderweise verteilt, daß bei dem einzelnen       stabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.","2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkünelet.\nBerlin, den 29. Oktober 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}