{"id":"bgbl1-1997-72-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":72,"date":"1997-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/72#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-72-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_72.pdf#page=4","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-10-29T00:00:00Z","page":2584,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["2584             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997\nGesetz\nzur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften\nVom 29. Oktober 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                            drohen, daß die Versagung der Aufenthalts-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              erlaubnis als nicht vertretbar erscheinen\nwürde; hierbei ist die Dauer der ehelichen\nLebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu be-\nArtikel 1\nrücksichtigen. Zur Vermeidung von Mißbrauch\nÄnderung des Ausländergesetzes                                    kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaub-\nnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt\nDas Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354,\nwerden, wenn der Ehegatte auf die Inan-\n1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.\"\n26. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1130), wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verlän-\n1. § 17 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                             gerung\" die Wörter ,, , unbeschadet des Absat-\nzes 1 Satz 3,\" eingefügt.\n„3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen\naus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus\neigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mit-            3. In § 23 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch einen\nteln gesichert ist; zur Vermeidung einer besonde-          Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nren Härte kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt            „sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem\nwerden, wenn der Lebensunterhalt der Familie               nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjähri-\nauch aus eigener Erwerbstätigkeit des sich recht-          gen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die fami-\nmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten-             liäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt\nden Familienangehörigen oder durch einen unter-            wird.\"\nhaltspflichtigen Familienangehörigen gesichert\nwird.\"\n4. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                                     ,,(4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen,\nwenn sie von dem Ausländer wegen einer körper-\naa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                     lichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder\n,,2. die eheliche Lebensgemeinschaft recht-            Behinderung nicht erfüllt werden können. Dies ist der\nmäßig im Bundesgebiet bestanden hat               Fall, wenn für die gewöhnlichen und regelmäßig wie-\nund es zur Vermeidung einer außerge-              derkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen\nwöhnlichen Härte erforderlich ist, dem            Lebens voraussichtlich auf Dauer in erheblichem\nEhegatten den weiteren Aufenthalt zu              Maße eine Hilfsbedürftigkeit besteht.\"\nermöglichen, es sei denn, für den Auslän-\nder ist die Erteilung einer unbefristeten      5. In § 27 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-\nAufenthaltserlaubnis     ausgeschlossen,          gefügt:\noder\".\n,,(4a) Die Aufenthaltsberechtigung wird abweichend\nbb} Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nvon Absatz 2 Nr. 3 erteilt, wenn sich der Ausländer in\n„Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des              einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten\nSatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn dem Ehegatten           schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt.\nwegen der Auflösung der ehelichen Lebens-              Der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung steht nicht\ngemeinschaft nach Art und Schwere so er-               die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbil-\nhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang               dungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln\nmit der bestehenden Rückkehrverpflichtung              entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997                  2585\n6. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                    Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können\n„Entsprechendes gilt für die Zeiten einer Duldung                eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhalts-\ngemäß § 55 Abs. 2 auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 ,            leistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur\n2, 4 oder 6 oder des§ 54, soweit sie die Zeiten des              Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden.\nBesitzes einer Aufenthaltsbefugnis nicht überstei-               Zum Nachweis des Fortbestandes der unbefristeten\ngen.\"                                                            Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberech-\ntigung nach den Sätzen 1 und 2 stellt die Ausländer-\nbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthal-\n7. Nach § 41 wird folgender§ 41 a eingefügt:\ntes auf Antrag eine Bescheinigung aus.\n,,§41a\n(1 b) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die\nSicherung der Identität von Ausländern                Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach\naus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten                § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers erlischt nicht\n(1) Die Identität eines Ausländers aus einem Kriegs-        nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen\noder Bürgerkriegsgebiet, der das 14. Lebensjahr voll-            Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder\nendet hat, ist durch erkennungsdienstliche Maßnah-               aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann\nmen zu sichern, sofern ihm eine Aufenthaltsbefugnis              und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenver-\nnach § 32 oder § 32a oder eine Duldung nach § 54                 sicherungsschutz verfügt.\"\nerteilt wird oder seine Zurückschiebung oder\nAbschiebung in Betracht kommt. Nach Satz 1 dürfen            11. § 47 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nnur Lichtbilder und Abdrucke aller Finger aufgenom-\n,,(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er\nmen werden.\n1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-\n(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnah-\ntaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugend-\nmen sind die zentrale Verteilungsstelle nach § 32a\nstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wor-\nAbs. 11 Satz 2, die Ausländerbehörden, die Grenz-\nden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten inner-\nbehörden und die Polizeien der Länder.\nhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder\n(3) § 16 Abs. 3 bis 5 des Asylverfahrensgesetzes                  Jugendstrafen von zusammen mindestens drei\nfindet entsprechende f\\nwendung.                                       Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten\n(4) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind                       rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwah-\nnach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgeneh-                   rung angeordnet worden ist oder\nmigung und im übrigen acht Jahre nach Einreise                   2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem\nzu vernichten; die entsprechenden Daten sind zu                        Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbru-\nlöschen.\"                                                              ches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbu-\nches genannten Voraussetzungen oder wegen\n8. Dem § 42 wird folgender Absatz 7 angefügt:                             eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen\n,,(7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthalts-                  Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs\nbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei                    begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125\nzur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausge-                         des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer\nschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt                       Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu\nist. Im Fall des§ 8 Abs. 2 Satz 1 kann er zum Zweck                    einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Voll-\nder Einreiseverhinderung außerdem zur Zurückwei-                       streckung der Strafe nicht zur Bewährung ausge-\nsung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet                   setzt worden ist.\nzur Festnahme ausgeschrieben werden.\"                                (2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen,\nwenn er\n9. In § 43 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Flücht-\n1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-\nling\" die Wörter ,, , seine Rechtsstellung nach § 1\ntaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von min-\nAbs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen\ndestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe\nhumanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flücht-                         verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur\nlinge'' eingefügt.\nBewährung ausgesetzt worden ist,\n10. In § 44 werden nach Absatz 1 die folgenden Ab-                   2. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes\nsätze 1a und 1b eingefügt:                                             zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut,\nherstellt, einführt, durchführt oder ausführt, ver-\n,,(1 a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die               äußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger\nAufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich                     Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt\nals Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens                     oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet\n15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten                        oder Beihilfe leistet oder\nhat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er\n3. sich im Rahmen einer verbotenen oder aufge-\n1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbs-                      lösten öffentlichen Versammlung oder eines ver-\nfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in                botenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätig-\neiner solchen Höhe bezieht, daß er während sei-                  keiten gegen Menschen oder Sachen, die aus\nnes Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozial-                   einer Menschenmenge in einer die öffentliche\nhilfe in Anspruch nehmen muß, und                                Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräf-\n2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversiche-                     ten begangen werden, als Täter oder Teilnehmer\nrungsschutz genießt.                                             beteiligt.\"","2586             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997\n12. Dem § 48 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                die §§ 41 , 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundesgrenz-\n„Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit             schutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.\"\nund Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des§ 47\nAbs. 1 vor.\"                                               19. In § 76 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Beauf-\ntragte der Bundesregierung für die Integration der\nausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienan-\n13. § 51 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\ngehörigen\" durch die Wörter „Die Beauftragte der\n,,(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der              Bundesregierung für Ausländerfragen\" und das Wort\nAusländer aus schwerwiegenden Gründen als eine                 ,,seine\" durch das Wort „ihre\" ersetzt.\nGefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die\n20. § 80 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAllgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbre-\nchens oder besonders schweren Vergehens rechts-                a) In Satz 2 werden die Wörter „dürfen nur erfaßt wer-\nkräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei               den\" durch die Wörter „werden erfaßt\" ersetzt.\nJahren verurteilt worden ist.\"                                 b) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere\n14. § 56 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:                                 personenbezogene Daten zu speichern, richtet\n,,(6) Der Ausländer wird unverzüglich nach Erlöschen             sich nach den datenschutzrechtlichen Bestim-\nder Duldung ohne erneute Androhung und Fristset-                   mu11gen der Länder.\"\nzung abgeschoben, es sei denn, die Duldung wird\nerneuert. Ist der Ausländer länger als ein Jahr gedul-     21. Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Achter\ndet, ist die für den Fall des Erlöschens der Duldung           Abschnitt eingefügt:\ndurch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf\nvorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat                                     „Achter Abschnitt\nvorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wieder-                         Beauftragte für Ausländerfragen\nholen, wenn die Duldung für mehr als ein Jahr erneu-\n§ 91a\nert wurde.\"\nAmt der Beauftragten\n15. In§ 57 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „einer Woche\"              (1) Die Bundesregierung kann eine Beauftragte für\ndurch die Wörter „zwei Wochen\" ersetzt.                        Ausländerfragen bestellen. Die Amtsbezeichnung\nkann auch in der männlichen Form geführt werden.\n16. In § 59 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-             (2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundes-\ngefügt:                                                        ministerium für Arbeit und Sozialordnung eingerichtet.\nDie Beauftragte kann Mitglied des Deutschen Bun-\n,,Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-\ndestages sein.\nüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden\neinen Ausländer vor der Entscheidung über die Zu-                 (3) Der Beauftragten ist die für die Erfüllung ihrer\nrückweisung (§ 60 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des              Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstat-\nAsylverfahrensgesetzes) oder während der Vorberei-             tung zur Verfügung zu stellen. Der Ansatz ist im\ntung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnah-                Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und\nme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten                Sozialordnung in einem eigenen Kapitel auszuweisen.\nvorübergehenden Zweck passieren, liegt keine Einrei-              (4) Das Amt der Beauftragten endet, außer im Fall\nse im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kon-           der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines\ntrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt.\"          neuen Bundestages.\n§ 91b\n17. § 63 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\nAufgaben\n,,(6) Für die Zurückschiebung sowie die Durchset-\nzung der Verlassenspflicht des § 36 und die Durch-                Die Beauftragte hat die Aufgaben,\nführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorberei-             1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet\ntung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich                    ansässigen ausländischen Bevölkerung zu för-\nist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind                    dern und insbesondere die Bundesregierung bei\nauch die Polizeien der Länder zuständig.\"                           der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik,\nauch im Hinblick auf arbeitsmarkt- und sozialpoli-\n18. § 70 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                  tische Aspekte, zu unterstützen sowie für die\nWeiterentwicklung der Integrationspolitik auch im\n,,(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung                 europäischen Rahmen Anregungen zu geben;\nvon Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach aus-\nländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Geset-                2. die Voraussetzungen für ein möglichst span-\nzen erforderlich ist, kann das persönliche Erscheinen               nungsfreies Zusammenleben zwischen Auslän-\ndes Ausländers bei der zuständigen Behörde sowie                   dern und Deutschen sowie unterschiedlichen\nden Vertretungen des Staates, dessen Staatsan-                      Gruppen von Ausländern weiterzuentwickeln,\ngehörigkeit er vermutlich besitzt, angeordnet werden.               Verständnis für einander zu fördern und Frem-\nLeistet der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1                   denfeindlichkeit entgegenzuwirken;\nohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie                  3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, so-\nzwangsweise durchgesetzt werden.§ 40 Abs. 1 und 2,                  weit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997                 2587\n4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nAusländer zu einer angemessenen Berücksichti-\n,,(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des\ngung zu verhelfen;\nAbsatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch straf-\n5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbür-                 bar.\"\ngerung zu informieren;\n6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im       24. In § 92a Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „mehr als\nBundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten               fünf\" durch das Wort „mehreren\" ersetzt.\nund zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge\nzu machen;                  ·                         25. § 93 wird wie folgt geändert:\n7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bun-          a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 1\ndesgebiet ansässigen ausländischen Bevölke-                     bis 3\" durch die Angabe,,§ 92 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\"\nrung auch bei den Ländern und kommunalen                        ersetzt.\nGebietskörperschaften sowie bei den gesell-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschaftlichen Gruppen anzuregen und zu unter-\nstützen;                                                        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die                           „ 1. einer vollzieh baren Auflage nach § 3\nEuropäische Union sowie die Entwicklung der                                Abs. 5, § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder\nZuwanderung in anderen Staaten zu beobachten;                              § 56 Abs. 3 Satz 2 oder einer räumlichen\nBeschränkung nach § 12 Abs. 1 Satz 2\n9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8\noder § 56 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in\nmit den Stellen der Gemeinden, Länder, anderer\nVerbindung mit § 44 Abs. 6, oder einer\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und der\nräumlichen Beschränkung nach § 69\nEuropäischen Union selbst, die gleiche oder ähn-\nAbs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,\".\nliche Aufgaben haben wie die Beauftragte,\nzusammenzuarbeiten;                                             bb) In Nummer 2 wird die Angabe „a} § 37 oder b)\"\n10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9                       gestrichen.\ngenannten Aufgabenbereichen zu informieren.                c) In Absatz 5 werden die Angaben „Nr. 2 Buch-\n§91c                                       stabe a,\" sowie „Buchstabe b\" gestrichen.\nAmtsbefugnisse\n26. Dem § 96 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvor-\nhaben der Bundesregierung oder einzelner Bundes-                  ,,(4) Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Bosnien\nund Herzegowina, der Bundesrepublik Jugoslawien,\nministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die\nihren Aufgabenbereich betreffen, möglichst frühzeitig           von Kroatien, Marokko, Mazedonien, Slowenien, der\nTürkei und von Tunesien, die vor dem 15. Januar 1997\nbeteiligt. Sie kann der Bundesregierung Vorschläge\nmachen und Stellungnahmen zuleiten. Die Bundesmi-              vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit\nwaren und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhal-\nnisterien unterstützen die Beauftragte bei der Erfül-\nlung ihrer Aufgaben.                                            ten, wird nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 eine Aufent-\nhaltsgenehmigung abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2\n(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bun-             und 3 und§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erteilt.\"\ndestag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über\ndie Lage der Ausländer in Deutschland.\n27. Dem § 99 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n(3) liegen der Beauftragten hinreichende Anhalts-\n„Bei Ausländern, die sich vor dem 3. Oktober 1990\npunkte vor, daß öffentliche Stellen des Bundes Ver-\nrechtmäßig in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nstöße im Sinne des § 91 b Abs. 1 Nr. 3 begehen oder\ngenannten Gebiet aufgehalten haben, ist die Zeit des\nsonst die gesetzlichen Rechte von Ausländern nicht\nrechtmäßigen Aufenthalts vor der Erteilung einer Auf-\nwahren, so kann sie eine Stellungnahme anfordern.\nenthaltsbefugnis auf die in § 35 Abs. 1 Satz 1 vorge-\nSie kann diese Stellungnahme mit einer eigenen\nsehene Frist anzurechnen.\"\nBewertung versehen und der öffentlichen und deren\nvorgesetzter Stelle zuleiten. Die öffentlichen Stellen\ndes Bundes sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und\nFragen zu beantworten. Personenbezogene Daten                                            Artikel 2\nübermitteln die öffentlichen Stellen nur, wenn sich der               Änderung des Asylverfahrensgesetzes\nBetroffene selbst mit der Bitte, in seiner Sache\ngegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden, an        Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt-\ndie Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung des      machung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361), zuletzt\nAusländers anderweitig nachgewiesen ist.\"                  geändert durch Artikel 33 Abs. 1 des Gesetzes vom\n18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt geändert:\n22. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter\nAbschnitt, der bisherige Neunte Abschnitt wird Zehn-       1. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nter Abschnitt.\n,,(4) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des\nAbsatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in\n23. § 92 wird wie folgt geändert:\n1. Untersuchungshaft,\na) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „wiederholt\" ge-\nstrichen.                                                 2. Strafhaft,","2588              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997\n3. Vorbereitungshaft nach§ 57 Abs. 1 des Ausländer-              Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 57 und 60 Abs. 4 des Aus-\ngesetzes,                                                   ländergesetzes finden entsprechende Anwendung.\"\n4. Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nAusländergesetzes, weil er sich nach der unerlaub-      6. In § 67 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-\nten Einreise länger als einen Monat ohne Aufent-            mer 1a eingefügt:\nhaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten\nhat,                                                        ,, 1a. wenn der Ausländer nach § 33 Abs. 3 zurück-\ngewiesen wird,\".\n5. Sicherungshaft nach§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5\ndes Ausländergesetzes,\n7. Nach § 73 wird folgender§ 73a eingefügt:\nsteht die Asylantragstellung der Anordnung oder Auf-\nrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen.                                          ,,§73a\nDem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben,                       Ausländische Anerkennung als Flüchtling\nmit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung auf-\nzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher an-                 (1) Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländi-\nwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft            schen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens\nendet mit der Zustellung der Entscheidung des Bun-               über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wor-\ndesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Ein-                den ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Rei-\ngang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn,                seausweises auf die Bundesrepublik Deutschland\nder Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensicht-           übergegangen, so erlischt seine Rechtsstellung als\nlich unbegründet abgelehnt.\"                                     Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn\neiner der in § 72 Abs. 1 genannten Umstände eintritt.\nDer Ausländer hat den Reiseausweis unverzüglich bei\n2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „mög-                der Ausländerbehörde abzugeben.\nlich\" die Wörter „oder lediglich wegen einer erforder-                (2) Dem Ausländer ist die Rechtsstellung als Flücht-\nlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht                   ling in der Bundesrepublik Deutschland zu entziehen,\nmöglich\" eingefügt.                                              wenn die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Aus-\nländergesetzes nicht mehr vorliegen. § 73 Abs. 1 Satz 3\nund Abs. 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.\"\n3. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nStelle kann bestimmen, daß                                                                Artikel 3\n1. die Meldung nach Absatz 1 bei einer bestimmten\nÄnderung des Gesetzes über\nAufnahmeeinrichtung erfolgen muß,\nMaßnahmen für im Rahmen humanitärer\n2. ein von einer Aufnahmeeinrichtung eines anderen                      Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge\nLandes weitergeleiteter Ausländer zunächst eine\nbestimmte Aufnahmeeinrichtung aufsuchen muß.               Das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humani-\ntärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom\nDer Ausländer ist während seines Aufenthaltes in der         22. Juli 1980 (BGBI. 1S.1057), zuletzt geändert durch§ 43\nnach Satz 1 bestimmten Aufnahmeeinrichtung erken-            des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1S. 2265),\nnungsdienstlich zu behandeln. In den Fällen des § 18         wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 und des § 19 Abs. 1 ist der Ausländer an diese\nAufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.\"\nNach § 2a wird folgender§ 2b eingefügt:\n,,§2b\n4. § 26 wird wie folgt geändert:\nWiderruf der Rechtsstellung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n{1) Die Rechtsstellung nach§ 1 kann widerrufen werden,\naa) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 ein-\nwenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des§ 51\ngefügt:\nAbs. 1 des Ausländergesetzes in bezug auf den Staat,\n,, 1. die Anerkennung des Ausländers als Asyl-     dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, nicht\nberechtigter unanfechtbar ist,\".             mehr vorlieger1. Besitzt der Ausländer keine Staatsan-\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die           gehörigkeit, müssen sich die Feststellungen auf den Staat\nNummern 2 bis 4.                                   beziehen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 3\" durch die          (2) Für das Widerrufsverfahren gilt § 73 Abs. 4 bis 6 des\nAngabe „Nr. 3 und 4\" ersetzt.                           Asylverfahrensgesetzes entsprechend. Der Widerruf kann\nnur nach Maßgabe der Vorschriften des Asylverfahrens-\ngesetzes angefochten werden.\"\n5. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Der Ausländer wird an der Grenze zurückgewie-\nsen, wenn bei der Einreise festgestellt wird, daß er                                     Artikel 4\nwährend des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat\nInkrafttreten\ngereist ist und deshalb der Asylantrag nach Absatz 2 als\nzurückgenommen gilt. Einer Entscheidung des Bun-               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndesamtes nach § 32 bedarf es nicht. § 51 Abs. 1, § 53       Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2589\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 29. Oktober 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer B u n des m i n ist er des I n n e rn\nKant her\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}