{"id":"bgbl1-1997-72-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":72,"date":"1997-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/72#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-72-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_72.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung","law_date":"1997-10-23T00:00:00Z","page":2582,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2582              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997\nGesetz\nüber die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung\nVom 23. Oktober 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             (3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält\ndie Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach\n§1                               Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.\nRechtsform der Stiftung                        (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige\nEinnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu\nUnter dem Namen „Otto-von-Bismarck-Stiftung\" wird            verwenden.\nmit Sitz in Aumühle-Friedrichsruh eine rechtsfähige Stif-\n§4\ntung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung ent-\nsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                                               Satzung\nDie Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium\n§2                               mit einer Mehrheit von vier Fünftein seiner Mitglieder\nStiftungszweck                          beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesmini-\nsteriums des Innern bedarf. Das gleiche gilt für Änderun-\n(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wir-      gen der Satzung.\nken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, sei-\nnen Nachlaß zu sammeln und zu verwalten sowie für die                                         §5\nInteressen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft,                             Organe der Stiftung\nBildung und Politik auszuwerten.\nOrgane der Stiftung sind\n(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere\nfolgende Maßnahmen:                                             1. das Kuratorium,\n1. Einrichtung und Unterhaltung einer für die Öffent-           2. der Vorstand.\nlichkeit zugänglichen Gedenkstätte in Aumühle-Fried-                                     §6\nrichsruh;\nKuratorium\n2. Übernahme, Unterhaltung und Ausbau der Bismarck-\nBibliothek und des Bismarck-Archivs;                          (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom\nBundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt\n3. Einrichtung und Unterhaltung einer Forschungs- und\nwerden. Je zwei Mitglieder werden von der Bundesregie-\nDokumentationsstelle in Aumühle-Friedrichsruh;\nrung und den Erben Otto von Bismarcks vorgeschlagen;\n4. Veröffentlichung von Archivbeständen und wissen-             das fünfte Mitglied wählt der Bundespräsident aus. Für\nschaftlichen Untersuchungen;                               jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter\n5. Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.               zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.\n(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter\n§3                               vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur\nfür den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertre-\nStiftungsvermögen                         ter bestellt war, erfolgen.\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die         (3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und des-\nStiftung über:                                                 sen Stellvertreter.\n1. die von der Bundesrepublik Deutschland für die                 (4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen\nunselbständige Otto-von-Bismarck-Stiftung erworbe-         Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.\nnen unbeweglichen und beweglichen Vermögensge-             Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere\ngenstände und                                              regelt die Satzung.\n2. die Rechte aus den im Leihvertrag vom 14. November\n§7\n1994 zwischen Ferdinand von Bismarck und der Bun-\ndesrepublik Deutschland bezeichneten Archiv- und                                     Vorstand\nBibliotheksbeständen.                                        (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie wer-\n(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter    den vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünftein\nSeite anzunehmen.                                              seiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstandsmitglied auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997                2583\nVorschlag des Bundesministeriums des Innern. Die Sat-                                       §10\nzung kann bestimmen, daß das vom Bundesministerium\nBeschäftigte\ndes Innern vorgeschlagene Mitglied Vorsitzender des Vor-\nstandes ist.                                                      (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch\nArbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen.\n(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums\naus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stif-   (2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeit-\ntung gerichtlich und außergerichtlich.                          nehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und\nsonstigen Bestimmungen anzuwenden.\n(3) Das Nähere regelt die Satzung.\n(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das\nRecht, Beamte zu haben, verliehen werden.\n§8\nNeben- und ehrenamtliche Tätigkeit\n§ 11\nDie Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes\nGebühren\nsind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamt-\nlich tätig.                                                       Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwan-\ndes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für\n§9                                 die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.\nAufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung\n(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesmini-                                 §12\nsteriums des Innern. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird                              Dienstsiegel\ndie Stiftung durch das Bundesarchiv (und die Stiftung\nPreußischer Kulturbesitz) unterstützt; Art und Umfang             Die Stiftung führt ~in Dienstsiegel.\nregelt das Bundesministerium des Innern im Benehmen\nmit dem Kuratorium.\n§13\n(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen\nInkrafttreten\nsowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für\ndie Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entspre-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nchende Anwendung.                                               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Oktober 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}