{"id":"bgbl1-1997-71-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":71,"date":"1997-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/71#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_71.pdf#page=51","order":2,"title":"Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-10-22T00:00:00Z","page":2567,"pdf_page":51,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997               2567\nBegleitgesetz\nzum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur\nHarmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften\nVom 22. Oktober 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    des Börsenpreises oder der Zulassung des Unter-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      nehmens oder andere Maßnahmen rechtfertigen\nkönnen, hat sie die Geschäftsführung zu unter-\nrichten.\"\nArtikel 1\nÄnderung des Börsengesetzes                      3. § 1b wird wie folgt geändert:\nDas Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung               a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ Wertpapier-\nvom 17. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1030) wird wie folgt geändert:           börse\" durch das Wort „Börse\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die\na) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a\n,,(5) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes             Abs. 1 Satz 1 bis 4 zu; § 1a Abs: 1 Satz 7 und 8 und\nsind Börsen, an denen Wertpapiere oder Derivate               Abs. 3 gilt entsprechend.\"\nim Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a            c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,                aa) In Satz 1 wird das Wort „Wertpapierbörse\"\nDevisen oder Rechnungseinheiten gehandelt wer-                       durch das Wort „Börse\" ersetzt.\nden. An Wertpapierbörsen können auch Edel-\nmetalle und Edelmetallderivate im Sinne des § 2               bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandels-                      „Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten\ngesetzes gehandelt werden.\"                                          über Geschäftsabschlüsse auch den zur\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:                       Überwachung des Handels an ausländischen\nBörsen zuständigen Stellen übermitteln und\n,,(6) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind                    solche Daten von diesen Stellen empfangen,\nBörsen, an denen Waren, Edelmetalle oder Deri-                       soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchfüh-\nvate im Sinne des§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des                    rung des Handels und der Börsengeschäfts-\nWertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.\"                        abwicklung erforderlich sind. An diese Stellen\ndürfen solche Daten nur übermittelt werden,\n2. § 1a wird wie folgt geändert:                                            wenn diese Stellen und die von ihnen be-\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer                          auftragten Personen einer der Regelung des\nSatz 2 eingefügt:                                                    § 2b gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht\nunterliegen. Diese Stellen sind darauf hinzu-\n„Sie kann von den Handelsteilnehmern die Angabe                      weisen, daß sie die Informationen nur zu dem\nder Identität der Auftraggeber, der aus den getä-                   Zweck verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung\ntigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten                   sie ihnen übermittelt werden. Die Handels-\nPersonen sowie der Bestandsveränderungen der                         überwachungsstelle hat der Börsenaufsichts-\nan der Börse gehandelten Wertpapiere oder Deri-                      behörde, der Geschäftsführung und dem\nvate verlangen, sofern es sich bei den Auftrag-                      Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhan-\ngebern oder Personen um Handelsteilnehmer han-                      del mitzuteilen, mit welchen zuständigen\ndelt und Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen                       Stellen in anderen Staaten sie welche Art von\nbörsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen                       Daten auszutauschen beabsichtigt.\"\noder die ordnungsgemäße Durchführung des\nHandels an der Börse oder der Börsengeschäfts-             d) Dem Absatz 5 wird nach Satz 3 folgender Satz\nabwicklung vorliegen.\"                                        angefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „geeignet sind\"                   „Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen\ndurch die Worte „geeignet und erforderlich sind\"              fest, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben\nersetzt.                                                      des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen\noder des Bundesaufsichtsamtes für den Wert-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:              papierhandel erforderlich ist, unterrichtet sie\n,,(2a) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tat-               unverzüglich das Bundesaufsichtsamt für das\nsachen fest, welche die Rücknahme oder den                    Kreditwesen oder das Bundesaufsichtsamt für\nWiderruf der Bestellung zum Kursmakler, der                   den Wertpapierhandel und die Börsenaufsichts-\nErlaubnis zur Feststellung oder zur Ermittlung                behörde.\"","2568              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\n4. In § 2b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „Finanz-                         der Geschäftsführung, diese zu veröffent-\ninstituten\" durch die Worte „Finanzdienstleistungs-                        lichen\" gestrichen.\ninstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunter-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nnehmen\" ersetzt.\n„Die Börsenordnung kann vorsehen, daß die\n5. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                        Veröffentlichung der Preise und der ihnen\nzugrundeliegenden Umsätze mit angemesse-\na) In Satz 2 werden die Worte „der Kapitalanlage-                          ner zeitlicher Verzögerung erfolgt, soweit dies\ngesellschaften, die freien Makler\" durch die Worte                    im Interesse der Vermeidung einer unange-\n,,der Wertpapierhandelsbanken und der Kapital-\nmessenen Benachteiligung der am Geschäft\nanlagegesellschaften, die zugelassenen Finanz-\nBeteiligten notwendig erscheint; die Börsen-\ndienstleistungsinstitute\" ersetzt.\nordnung muß Merkmale zur Bestimmung der\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „einschließlich\"                        Geschäfte enthalten.\"\ndie Worte „der Wertpapierhandelsbanken .und\"\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\neingefügt.\n,,(3a) Die Börsenordnung kann Bestimmungen\n6. § 3a Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                enthalten über die Sicherstellung der Börsen-\ngeschäftsabwicklung.\"\na) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Kursmakler sind mit mindestens zwei Mit-\ngliedern, sofern keine Kursmaklerkammer be-              9. § 7 wird wie folgt geändert:\nsteht mit mindestens einem Mitglied, und die                a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsonstigen Finanzdienstleistungsinstitute mit min-\ndestens zwei Mitgliedern im Börsenrat zu be-                    aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das\nrücksichtigen.\"                                                       Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.\nb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:                       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\n„Emittenten, deren Wertpapiere an der Börse zum                 cc) In Nummer 4 wird in Halbsatz 2 das Komma\nHandel zugelassen sind und die nach den An-                           am Ende durch ein Semikolon ersetzt und\ngaben im letzten festgestellten Jahresabschluß                         Halbsatz 1 wie folgt gefaßt:\nvor dem Wahljahr weniger als 2000 Arbeitnehmer                         ,,der Antragsteller ein Eigenkapital von min-\nbeschäftigen, müssen mit mindestens einem Mit-                         destens 100 000 Deutsche Mark nachweist,\nglied im Börsenrat vertreten sein.\"                                    es sei denn, er ist ein Kreditinstitut, ein Finanz-\nc) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:                               dienstleistungsinstitut oder ein nach § 53\n,,Die Rechtsverordnung kann zudem vorsehen,                            Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des\ndaß bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds                        Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unter-\nein Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus                         nehmen, das zum Betreiben des Finanzkom-\nder Mitte der jeweiligen Gruppe durch die übrigen                     missionsgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1\nMitglieder des Börsenrates hinzugewählt wird.\"                        Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanz-\ndienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2\nNr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen\n7. § 3b wird wie folgt geändert:\nbefugt ist;\".\na) In Nummer 1 wird folgender Satzteil angefügt:\ndd) In Nummer 5 werden die Worte „sofern er kein\n,,die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 kann vor-                     Kreditinstitut ist\" durch die Worte „der nach\nsehen, daß sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen                     Nummer 4 zum Nachweis von Eigenkapital\nund die Anleger im Börsenrat vertreten sind;\".                        verpflichtet ist\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:\nb) Absatz 4a wird aufgehoben.\n„die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 kann\nc) Absatz 7 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 8\nvorsehen, daß mindestens ein Stellvertreter ge-\nwird Absatz 7 mit der Maßgabe, daß in Satz 1 die\nwählt wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe\nAngabe „4 bis 4b\" durch die Angabe „4 oder 4b\"\nim Sinne der Nummer 1 angehört;\".\nersetzt wird.\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nd) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:\n„3. die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 muß\nsicherstellen, daß die in Nummer 1 genannten               ,,(8) Die Geschäftsführung kann gegenüber Han-\nGruppen angemessen vertreten sind; sie kann              delsteilnehmern mit Sitz außerhalb der Mitglied-\nUntergruppen vorsehen; die Vertreter der                 staaten der Europäischen Gemeinschaften oder\nnicht zum Börsenhandel zugelassenen Unter-               der anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nnehmen werden nach Maßgabe der Rechts-                   über den Europäischen Wirtschaftsraum das\nverordnung entsandt.\"                                    Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von\nsechs Monaten anordnen oder die Zulassung\n8. § 4 wird wie folgt geändert:                                        widerrufen, wenn die Erfüllung der Meldepflichten\nnach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               Informationsaustausch zum Zwecke der Über-\naa) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort                      wachung der Verbote von Insidergeschäften mit\n„Umsätze\" die Worte „und die Berechtigung                den in diesem Staat zuständigen Stellen nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997              2569\ngewährleistet erscheint. Das Bundesaufsichtsamt                                    §Sb\nfür den Wertpapierhandel teilt der Geschäfts-\n(1) Die Börsenaufsichtsbehörde überprüft die\nführung und der Börsenaufsichtsbehörde die für           wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kursmakler\neine Anordnung oder den Widerruf nach Satz 1              und der anderen zur Feststellung oder zur Ermittlung\nmaßgeblichen Tatsachen mit.\"                             des Börsenpreises bestimmten Personen (Skontro-\nführer) ausschließlich im Hinblick auf deren Funktion\n10. Die bisherigen §§ 8a bis 8c werden durch folgende              bei der Feststellung oder Ermittlung des Börsen-\n§§ Ba bis 8d ersetzt:                                         preis~s. Die Prüfung bezieht sich auf die Feststellung\n,,§Ba                               von Tatsachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähig-\n(1) Die Börsenordnung kann bestimmen, daß die              keit begründen. Die Überprüfung umfaßt sowohl die\nzur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unter-             börslichen als auch die außerbörslichen Geschäfte im\nnehmen und die Kursmakler ausreichende Sicherheit            Rahmen des Handelsgewerbes. Die Börsenaufsichts-\nzu leisten haben, um die Verpflichtungen aus                 behörde kann mit dieser Prüfung ganz oder teilweise\nGeschäften, die an der Börse sowie in einem an der           einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungs-\nBörse zugelassenen elektronischen Handelssystem              gesellschaft beauftragen. Die Skontroführer haben zu\nabgeschlossen werden, jederzeit erfüllen zu können.          dem in Satz 1 genannten Zweck die nach § 25 Abs. 1\nDie Höhe der Sicherheitsleistung muß in angemesse-           Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes\nnem Verhältnis zu den mit den abgeschlossenen                über das Kreditwesen dem Bundesaufsichtsamt für\nGeschäften verbundenen Risiken stehen. Das Nähere            das Kreditwesen einzureichenden Unterlagen un-\nüber die Art und Weise · der Sicherheitsleistung             verzüglich der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen.\nbestimmt die Börsenordnung.                                  Der Abschlußprüfer hat den Prüfungsbericht nach\n§ 26 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Kredit-\n(2) Wird die nach der Börsenordnung erforderliche\nwesen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung\nSicherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie\nder Börsenaufsichtsbehörde einzureichen.\nnachträglich, kann die Börsenordnung vorsehen, daß\ndas Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer                  (2) Die Börsenaufsichtsbehörde überprüft die wirt-\nvon sechs Monaten angeordnet werden kann. Die                 schaftliche Leistungsfähigkeit der Skontroführer aus-\nBörsenordnung kann vorsehen, daß zur Teilnahme               schließlich im Hinblick auf deren Funktion bei der\nam Börsenhandel zugelassene Unternehmen auf die               Feststellung oder Ermittlung des Börsenpreises.\nTätigkeit als Vermittler beschränkt werden können,            Die Prüfung bezieht sich auf die Feststellung von\nwenn die geleistete Sicherheit nicht mehr den in              Tatsachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähigkeit\nder Börsenordnung festgelegten Erfordernissen ent-            begründen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann mit\nspricht. Die Börsenordnung kann auch bestimmen,               dieser Prüfung ganz oder teilweise einen Wirt-\ndaß das Recht einer nach § 7 Abs. 4b zugelassenen             schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-\nPerson zum Abschluß von Börsengeschäften für die             schaft beauftragen. Die Skontroführer haben zu dem\nDauer des Ruhens der Zulassung des Unternehmens              in Satz 1 genannten Zweck die nach § 25 Abs. 1 und\nruht, für das sie Geschäfte an der Börse abschließt.          § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen\n(3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur                 dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ein-\nBegrenzung und Überwachung der Börsenverbind-                 zureichenden Unterlagen unverzüglich der Börsen-\nlichkeiten von zur Teilnahme am Börsenhandel zu-              aufsichtsbehörde vorzulegen.\ngelassenen Unternehmen und Kursmaklern vorsehen.                 (3) Die Börsenaufsichtsbehörde teilt dem Bundes-\n(4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach             aufsichtsamt für das Kreditwesen unverzüglich mit\nAbsatz 1 zu leistenden Sicherheiten und die Einhal-           1. die Bestellung eines Skontroführers und dessen\ntung der Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen.                   Identität,\nIhr stehen die Befugnisse der Börsenaufsichts-\n2. Namen und Sitz des Unternehmens, das der\nbehörde nach § 1a Abs. 1 zu. Sie kann insbesondere\nSkontroführer vertritt,\nvon der jeweiligen Abrechnungsstelle die Liste der\noffenen Aufgabegeschäfte und die Mitteilung nega-             3. jede Änderung der Angaben nach den Num-\ntiver Kursdifferenzen verlangen. Stellt die Handels-              mern 1 und 2.\nüberwachungsstelle fest, daß der Sicherheitsrahmen            Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die\nüberschritten ist, hat die Geschäftsführung Anord-            Börsenaufsichtsbehörden haben einander Beobach-\nnungen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der       tungen und Feststellungen einschließlich personen-\nVerpflichtungen aus den börslichen Geschäften nach            bezogener Daten mitzuteilen, die Zweifel an der wirt-\nAbsatz 1 sicherzustellen. Sie kann insbesondere an-           schaftlichen Leistungsfähigkeit des Skontroführers\nordnen, daß das zur Teilnahme am Börsenhandel                 begründen.\nzugelassene Unternehmen und der Kursmakler un-\n§Be\nverzüglich weitere Sicherheiten zu leisten und offene\nGeschäfte zu erfüllen haben, oder diese mit sofortiger           (1) Der Börsenaufsichtsbehörde und den von ihr\nWi'rkung ganz oder teilweise vom Börsenhandel vor-            beauftragten Personen und Einrichtungen stehen die\nläufig ausschließen. Die Geschäftsführung hat die             Befugnisse nach § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 zu; § 1a\nBörsenaufsichtsbehörde über die Überschreitung des           Abs. 1 Satz 7 und 8 ist anzuwenden. Die Börsen-\nSicherheitsrahmens und die getroffenen Anordnun-              aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer\ngen unverzüglich zu unterrichten.                            Aufgaben nach § 8b erforderlich ist,\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-            1. Anordnungen gegenüber Skontroführern erlassen\nnahmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende                    über das Führen von Büchern und das Fertigen\nWirkung.                                                          von Aufzeichnungen, sowie nach Anhörung des","2570            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\nBundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über             Deckungsgeschäft der Börse des beauftragten\neine weitergehende Gliederung des Jahresab-               Skontroführers zuzurechnen. Für das zwischen den\nschlusses,                                                Unternehmen zustandegekommene Wertpapierge-\n2. von den Skontroführern, die ihr Unternehmen in             schäft gelten die Bedingungen für die Geschäfte an\nder Börse des Verkäufers, es sei denn, in den Be-\nder Rechtsform des Einzelkaufmanns betreiben,\nAuskünfte und Nachweise über ihre privaten Ver-           dingungen für die Geschäfte an der Börse aller Wert-\nmögensverhältnisse verlangen.                             papierbörsen, an denen nicht nur Derivate im Sinne\ndes § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ge-\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                 handelt werden, ist einheitlich etwas anderes be-\nMaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 haben keine              stimmt. Das Nähere regelt die Börsenordnung.\"\naufschiebende Wirkung.\n§8d\n14. Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie folgt\nBetreibt der Skontroführer das börsliche und              gefaßt:\naußerbörsliche Wertpapiergeschäft als Geschäfts-\n„II. Feststellung des\nleiter eines Finanzdienstleistungsinstituts oder eines\nBörsenpreises und Kursmaklerwesen\".\nKreditinstituts, sind die §§ 8a bis 8c auf das Finanz-\ndienstleistungsinstitut oder das Kreditinstitut ent-\nsprechend anzuwenden.\"                                    15. § 30 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird w.a folgt gefaßt:\n11. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Zum Kursmakler kann bestellt werden, wer\n,,Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Wert-\npapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse             1. Inhaber oder Geschäftsleiter eines Finanz-\nzugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind,                   dienstleistungsinstituts oder Geschäftsleiter\nsind über den Handel an einer Börse auszuführen,                      eines Kreditinstituts ist, wenn das Finanz-\nsofern der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufent-                   dienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut die\nhalt oder seine Geschäftsleitung im Inland hat und er                 Erlaubnis zum Betreiben der Anlagevermittlung\nnicht für den Einzelfall oder eine unbestimmte Zahl                   und des Eigenhandels hat, und\nvon Fällen ausdrücklich eine andere Weisung erteilt.\"            2. die für die Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit\nund berufliche Eignung hat.\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                    Ein Bewerber kann nicht bestellt werden, wenn\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                        Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er nicht\ndie für die Teilnahme am Börsenhandel erforder-\n„Börsenpreise sind auch Preise, die für Derivate             liche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.\"\nan einer Börse festgestellt oder ermittelt werden,\noder die sich für Wertpapiere, die zum Handel             b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzugelassen sind, Derivate oder Waren in einem an             „Zum Kursmaklerstellvertreter kann nur bestellt\neiner Börse durch die Börsenordnung geregelten               werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 2\nelektronischen Handelssystem oder an Börsen                  Nr. 2 erfüllt und Angestellter eines Kursmaklers,\nbilden, an denen nur ein elektronischer Handel               einer Gesellschaft im Sinne des § 34a Abs. 1 oder\nstattfindet.\"                                                einer Kursmaklerkammer ist oder zur Vertretung\nb) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:                        einer Gesellschaft im Sinne des § 34a Abs. 1\nbefugt ist.\"\n„Das Nähere regelt die Börsenordnung; § 4 Abs. 2\nSatz 3 ist auf die Bekanntgabe entsprechend\nanzuwenden.\"                                          16. § 32 Abs. 6 wird aufgehoben.\n13. § 13 wird wie folgt gefaßt:                               17. § 34a wird wie folgt geändert:\n,,§ 13                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEin Skontroführer, der während der Börsenzeit im             aa) Der einleitende Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\namtlichen Handel oder im geregelten Markt in einem\nihm zugewiesenen Wertpapier den Auftrag eines an                        „Der Kursmakler darf seine börslichen und\ndieser Wertpapierbörse zur Teilnahme am Börsen-                         außerbörslichen Geschäfte außer als Einzel-\nhandel zugelassenen Unternehmens nicht in ange-                         kaufmann auch als Geschäftsleiter eines\nmessener Zeit ganz oder teilweise ausführen kann                        Finanz.dienstleistungsinstituts oder Kredit-\nund daher ein Aufgabegeschäft tätigt, darf am selben                    instituts in der Rechtsform einer Aktiengesell-\nBörsentag an einer anderen Wertpapierbörse einen                       schaft oder einer Gesellschaft mit beschränk-\nSkontroführer, dem dieses Wertpapier ebenfalls                          ter Haftung betreiben,\".\nzugewiesen ist, damit beauftragen, ein zur Teilnahme              bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nam Handel an der anderen Börse zugelassenes\n,,4. die beteiligten Kursmakler in der Geschäfts-\nUnternehmen innerhalb der an der Börse des be-\nführung über eine Mehrheit verfügen,\".\nauftragenden Skontroführers geltenden Fristen zur\nSchließung des Aufgabegeschäftes zu benennen.                   cc) In Nummer 5 wird das Wort „Finanzinstitute\"\nDas Aufgabegeschäft des beauftragenden Skontro-                        durch die Worte „Finanzdienstleistungsinsti-\nführers ist der Börse dieses Skontroführers, das                       tute, Finanzunternehmen\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                   2571\ndd) Die Nummern 9 und 10 werden aufgehoben.            24. § 75 wird wie folgt geändert:\nDie bisherige Nummer 11 wird Nummer 9 mit              a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Makler'' durch\nder Maßgabe, daß die Worte „unter Berück-                 das Wort „Skontroführer\" ersetzt.\nsichtigung des nachgewiesenen Eigenkapi-\ntals\" gestrichen werden.                               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n,,(1 a) Ist der Skontroführer ein Kreditinstitut, ein\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nFinanzdienstleistungsinstitut oder eine für dieses\nc) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                        Institut handelnde Person, darf das Kreditinstitut\n„Die Gesellschaft darf über den Präsenzhandel an                oder das Finanzdienstleistungsinstitut über den\nder Börse das Finanzkommissionsgeschäft oder                     Präsenzhandel an der Börse das Finanzkommis-\ndie Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1                   sionsgeschäft oder die Finanzportfolioverwaltung\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des                 im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 1a\nGesetzes über das Kreditwesen in den Wert-                       Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in\nden Wertpapieren, die dem Institut oder der für\npapieren, die den an der Gesellschaft beteiligten\ndieses Institut handelnden Person zur Feststellung\nKursmaklern an dieser Börse zugewiesen sind, nur\ndes Börsenpreises an dieser Börse zugewiesen\ninsoweit betreiben, als die für Rechnung oder im\nsind, nur insoweit betreiben, als die für Rechnung\nAuftrag des Kunden getätigten Geschäfte nicht bei\noder im Auftrag des Kunden getätigten Geschäfte\nder amtlichen Feststellung des Börsenpreises\nnicht bei der Feststellung des Börsenpreises durch\ndurch diese Kursmakler berücksichtigt werden.\"\ndiesen Skontroführer berücksichtigt werden.\"\n18. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                          25. § 90 Abs.1 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wert-                a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 8b Abs. 1 Satz 2\npapiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanz-                    Nr. 2\" durch die Angabe ,,§ Be Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\"\ndienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1                   ersetzt.\nSatz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes                      b) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nüber das Kreditwesen tätigen Unternehmen zu be-\nantragen. Das Institut oder Unternehmen muß an                        ,,3. entgegen § 8b Abs. 2 Satz 4 eine dort ge-\neiner inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht                             nannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig\nzur Teilnahme am Handel zugelassen sein und ein                              vorlegt,\".\nhaftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens\n26. § 97 wird wie folgt gefaßt:\n730 000 ECU nachweisen. Ein Emittent, der ein\nInstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist                                           ,,§97\nund die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann                   (1) Die Vorschriften über Sicherheitsleistungen\nden Antrag allein stellen.\"                                       gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4a\nund 8, § 8c Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 4 in Verbindung mit\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 6 in der Fassung der\n19. In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitut\"\nBekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1030)\ndurch die Worte „Institute oder Unternehmen\" ersetzt.\nsind bis zum Erlaß einer Bestimmung in der Börsen-\nordnung nach § Ba Abs. 1 anzuwenden, längstens\n20. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              jedoch bis zum 31. Dezember 1998.\na) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Kredit-                       (2) Die Verpflichtungen der Makler nach § Ba Abs. 3\ninstitut,\" die Worte „Finanzdienstleistungsinstitut          in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli\noder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder§ 53b Abs. 1            1996 (BGBI. 1 S. 1030), einen Vermögensstatus und\nSatz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges             eine Erfolgsrechnung vorzulegen, gelten für Skontro-\nUnternehmen\" eingefügt.                                      führer im Sinne des § 8b bis zum Inkrafttreten einer\nVerordnung nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das\nb) In Halbsatz 2 wird das Wort „Kreditinstitut\" durch             Kreditwesen, mit der nähere Bestimmungen über Art\ndie Worte „Institut oder Unternehmen\" ersetzt.               und Umfang der Monatsausweise betreffend die\nVermögens- und Ertragslage der Institute getroffen\n21. In § 44c Abs. 1 wird das Wort „Kreditinstitut\" durch              werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember\ndie Worte „Institut oder Unternehmen\" ersetzt.                    1998.\"\n22. In § 53 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Banken-                                           Artikel 2\nader Börsenaufsicht\" durch die Worte „Aufsicht über                       Änderung des Handelsgesetzbuchs\nKreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder\nBörsen\" ersetzt.                                               Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\n23. § 71 wird wie folgt geändert:                               Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210), wird\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          wie folgt geändert:\n,,(2) Für den Antrag auf Zulassung gilt § 36           1 . § 330 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2. Über die Zulassung entscheidet der\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Bezeichnung „Rat der\nZulassungsausschuß.\"\nEuropäischen Gemeinschaft\" durch die Bezeich-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                          nung „Rat der Europäischen Union\" ersetzt.","2572            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        4. In § 340a Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 7 Satz 3\"\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           durch die Angabe,,§ 10 Abs. 3\" ersetzt.\n„Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des\n5. In § 340c Abs. 3 wird die Angabe,,§ 10 Abs. 4a Satz 1\n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-\nNr. 4\" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6\nwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4\noder 7\" ersetzt.\noder 5 von der Anwendung nicht ausge-\nnommen sind, und auf Finanzdienstleistungs-\ninstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Geset-      6. In§ 340i Abs. 4 wird die Angabe,,§ 10 Abs. 7 Satz 3\"\nzes über das Kreditwesen, soweit sie nach              durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 3\" ersetzt.\ndessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung\nnicht ausgenommen sind, nach Maßgabe der           7. § 340k wird wie folgt geändert:\nSätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform              a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 28 bis 30\"\nanzuwenden.\"                                                durch die Angabe ,,§§ 28 und 29\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-\nb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nschaft\" durch das Wort „Gemeinschaft\"\nersetzt und nach dem Wort „Kreditinstitut\" die                ,,(4) Finanzdienstleistungsinstitute, deren Bilanz-\nWorte „oder als Finanzinstitut\" eingefügt.                  summe am Stichtag 300 Millionen Deutsche\ncc) In Satz 4 werden die Angabe ,,§ 26 Abs. 1                     Mark nicht übersteigt, dürfen auch von den in\nSatz 1\" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 1                      § 319 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen geprüft\nSatz 2\" und die Worte „durchgeführten Bank-                 werden.\"\ngeschäfte\" durch die Worte „und Finanz-\ndienstleistungsinstituten durchgeführten Bank-     8. In § 3401 Abs. 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 2 wird\ngeschäfte und erbrachten Finanzdienstleistun-          jeweils das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft\" durch\ngen\" ersetzt.                                          das Wort „Gemeinschaft\" ersetzt.\n2. Vor § 340 wird die Überschrift zum Ersten Unter-            9. § 340m wird wie folgt geändert:\nabschnitt wie folgt gefaßt:                                     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitute\"\n„Erster Unterabschnitt                             die Worte „sowie auf Finanzdienstleistungs-\nErgänzende Vorschriften für Kredit-                       institute im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1\" ein-\ninstitute und Finanzdienstleistungsinstitute\".                  gefügt.\nb) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Kredit-\n3. § 340 wird wie folgt geändert:                                       instituts\" die Worte „oder Finanzdienstleistungs-\ninstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1\" ein-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngefügt.\naa) In Satz 1 werden die Angabe ,,§ 2 Abs. 1\noder 4\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1, 4         10. In § 340n Abs. 1 werden nach dem Wort „Kreditinsti-\noder 5\" und das Wort „Wirtschaftsgemein-\ntuts\" die Worte „oder Finanzdienstleistungsinstituts\nschaft\" durch das Wort „Gemeinschaft\" er-\nim Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1\" eingefügt.\nsetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 2      11. In§ 3400 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Kre-\nNr. 1 bis 5 und 7 bis 9\" durch die Angabe ,,§ 1        ditinstituts\" die Worte „oder Finanzdienstleistungs-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12\" ersetzt.       instituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 5\nund 8\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5\"\nersetzt.\nArtikel 3\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nÄnderung des Gesetzes\n,,(4) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Finanz-                      über Kapitalanlagegesellschaften\ndienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a\ndes Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden,              Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der\nsoweit sie nicht nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10        Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970\nvon der Anwendung ausgenommen sind, sowie              (BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 23 des\nauf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in           Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049), wird\neinem anderen Staat, der nicht Mitglied der            wie folgt geändert:\nEuropäischen Gemeinschaft und auch nicht\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-              1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:\npäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweig-\n,,(6) Kapitalanlagegesellschaften dürfen außer den in\nstelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das\nAbsatz 1 genannten Geschäften folgende Geschäfte\nKreditwesen als Finanzdienstleistungsinstitut gilt.\nund Tätigkeiten betreiben:\n§ 340c Abs. 1 ist nicht anzuwenden. § 3401 ist nur\nauf Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden,              1. Anteilscheine für andere verwahren und verwalten,\ndie Kapitalgesellschaften sind. Zusätzliche Anfor-               die nach den Vorschriften des Gesetzes über\nderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen                   Kapitalanlagegesellschaften oder von einer aus-\nder Rechtsform oder für Zweigstellen bestehen,                   ländischen Investmentgesellschaft ausgegeben\nbleiben unberührt.\"                                             worden sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                 2573\n2. einzelne in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1                   lassung ihre gesetzlichen oder vertraglichen\nAbs. 11 des Gesetzes über das Kreditwesen an-                   Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt.\ngelegte Vermögen für andere verwalten, sofern die               Die Zweigniederlassung hat den Prüfer spätestens\nKapitalanlagegesellschaft befugt ist, Wertpapier-               zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu\noder Beteiligungs-Sondervermögen zu verwalten;                  bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Ge-\neignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsicht-\n3. sonstige mit den in Absatz 1 genannten Geschäften\nlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende\nunmittelbar verbundene Nebentätigkeiten;\nErfahrung verfügen. Der Prüfer hat .den Prüfungs-\n4. sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Ge-                      bericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung\nschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder                   der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen\nsatzungsmäßig im wesentlichen auf Geschäfte aus-                Bundesbank einzureichen. Die Zweigniederlassung\ngerichtet ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft             hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungs-\nselbst betreiben darf, und eine Haftung der Kapital-            auftrags der Bankaufsichtsbehörde anzuzeigen.\nanlagegesellschaft aus der Beteiligung durch die                Die Bankaufsichtsbehörde kann innerhalb eines\nRechtsform des Unternehmens beschränkt ist.                     Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung\nKapitalanlagegesellschaften, die ihre Absicht, Anteile               eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur\nan einem Wertpapier-Sondervermögen in einem ande-                    Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist;\nren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften                    Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                    haben keine aufschiebende Wirkung.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben,                    (1 b} Das Bundesministerium der Finanzen kann\ngemäß § 24b Abs. 1 angezeigt haben, dürfen das in                    durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nSatz 1 Nr. 2 genannte Geschäft nicht und das in Satz 1               des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen\nNr. 1 genannte Geschäft nur insoweit ausüben, als                    über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach\ndieses Anteilscheine zum Gegenstand hat, die von der                 Absatz 1 Satz 3 erlassen, soweit dies zur Erfüllung\nKapitalanlagegesellschaft, einem Mutter-, Schwester-                 der Aufgaben der Bankaufsichtsbehörde erforder-\noder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesell-                     lich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen\nschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft oder               zur Beurteilung der Tätigkeit als Depotbank zu\neine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder von               erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen\neiner anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer                   kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nausländischen Investmentgesellschaft, an der eine                    auf die Bankaufsichtsbehörde übertragen.\"\nbedeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft\nbesteht, ausgegeben worden sind. Das Betreiben der\nGeschäfte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 durch Tochterunter-\nnehmen steht der Ausstellung einer Bescheinigung\nArtikel4\ngemäß§ 24b Abs. 1 Satz 2 nicht entgegen.\"                                    Änderung des Aktiengesetzes\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1\n2. § 2 Abs. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:                S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\n,,c} die Satzung (Gesellschaftsvertrag} der Kapital-         vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210), wird wie folgt\nanlagegesellschaft vorsieht, daß außer den Ge-        geändert:\nschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens\nerforderlich sind, nur die in § 1 Abs. 1 und 6 Satz 1   1. § 54 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:\ngenannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben\n,,Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingefor-\nwerden.\"\nderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln\noder durch Gutschrift auf ein Konto bei einem Kredit-\n3. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:                         institut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b\n,,(4) Vermögensgegenstände, die von der Kapital-                Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das\nanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2                  Kreditwesen tätigen Unternehmen der Gesellschaft\nverwaltet werden, bilden keine Sondervermögen.\"                   oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung ein-\ngezahlt werden.\"\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\n2. In § 70 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut\" durch die\na) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:                      Worte „Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut\n,,Als Depotbank kann auch eine Zweigniederlas-               oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1\nsung im Geltungsbereich dieses Gesetzes eines                Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kredit-\nKreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des         wesen tätiges Unternehmen\" ersetzt.\nGesetzes über das Kreditwesen beauftragt werden;\ndie ordnungsgemäße Wahrnehmung der Depot-                 3. In § 71 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte „Kredit- oder\nbankaufgaben bei dieser Zweigniederlassung ist               Finanzinstitut\" durch die Worte „Kreditinstitut, Finanz-\ndurch einen geeigneten Prüfer nach Maßgabe der               dienstleistungsinstitut oder Finanzunternehmen\" er-\nAbsätze 1a und 1b einmal jährlich zu prüfen.\"                setzt.\nb} Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b\neingefügt:                                                4. In § 71 a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Kreditinstituten\"\n,,(1 a} Die Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 hat              durch die Worte „Kreditinstituten oder Finanzdienst-\nsich darauf zu erstrecken, ob die Zweignieder-               leistungsinstituten\" ersetzt.","2574             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\n5. In § 71 e Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitut\"     15. In § 258 Abs. 1a wird das Wort „Kreditinstituten\"\ndurch die Worte „Kreditinstitut oder Finanzdienst-             durch die Worte „Kreditinstituten oder Finanzdienst-\nleistungsinstitut\" ersetzt.                                    leistungsinstituten\" ersetzt.\n6. § 89 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder                                 Artikel 5\nFinanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Geset-                             Änderung des\nzes über das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten                             Einkommensteuergesetzes\nanstelle der Absätze 1 bis 5 die Vorschriften des\nGesetzes über das Kreditwesen.\"                              Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. 1 S. 821) wird\nwie folgt geändert:\n7. § 115 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder\n1. § 36b Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nFinanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Ge-\nsetzes über das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten              \"Die für die Höhe der Vergütung erforderlichen An-\nanstelle der Absätze 1 bis 4 die Vorschriften des               gaben sind durch die Bescheinigung eines inländi-\nGesetzes über das Kreditwesen.\"                                 schen Kreditinstituts im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3\noder des§ 45 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes oder einer inländischen Zweigniederlassung\n8. Dem § 125 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nder in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuer-\n,,(5) Finanzdienstleistungsinstitute und die nach            gesetzes genannten Unternehmen nachzuweisen.\"\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder\nAbs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen\n2. § 36c wird wie folgt geändert:\nUnternehmen sind den Kreditinstituten nach Maß-\ngabe der vorstehenden Absätze gleichgestellt.\"                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Wird in den Fällen des § 36b Abs. 1 der\n9. Dem § 128 wird folgender Absatz 7 angefügt:                        Antrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer in\n,,(7) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.\"                          Vertretung des Anteilseigners durch ein inländi-\nsches Kreditinstitut oder durch eine inländische\nZweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des\n10. Dem § 129 wird folgender Absatz 5 angefügt:                        Körperschaftsteuergesetzes genannten Unter-\n,,(5) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.\"                          nehmen gestellt, so kann von der Übersendung\nder in § 36b Abs. 2 dieses Gesetzes und in § 44\nAbs. 1 Satz 3 oder in § 45 des Körperschaftsteuer-\n11. In § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Kredit-\ngesetzes bezeichneten Bescheinigungen ab-\ninstitut\" durch die Worte „Kreditinstitut oder Finanz-\ngesehen werden, wenn das inländische Kredit-\ndienstleistungsinstitut\" ersetzt.\ninstitut oder die inländische Zweigniederlassung\nversichert,\n12. Dem § 135 wird folgender Absatz 12 angefügt:\n1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44\n,,(12) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.\"                              Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körper-\nschaftsteuergesetzes nicht ausgestellt oder\n13. § 186 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                                   als ungültig gekennzeichnet oder nach den\nAngaben des Anteilseigners abhanden ge-\na) In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut\" durch die\nkommen oder vernichtet ist,\nWorte „Kreditinstitut oder einem nach§ 53 Abs. 1\nSatz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des              2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens\nGesetzes über das Kreditwesen tätigen Unter-                      der Einnahmen in einem auf den Namen des\nnehmen\" ersetzt.                                                  Anteilseigners lautenden Wertpapierdepot bei\ndem inländischen Kreditinstitut oder bei der\nb) In Satz 2 wird das Wort „Kreditinstituts\" durch die\n:nländischen Zweigniederlassung der in § 45\nWorte „Kreditinstituts oder Unternehmens im\nAbs. ·1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes\nSinne des Satzes 1\" und das Wort „Kreditinstitut\"\ngenannten Unternehmen verzeichnet war,\ndurch die Worte „Kreditinstitut oder Unternehmen\nim Sinne des Satzes 1\" ersetzt.                             3. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 36b\nAbs. 2 oder ein Freistellungsauftrag im Sinne\ndes § 44a Abs. 2 Satz 1 oder eine Bescheini-\n14. § 256 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\ngung im Sinne des § 44a Abs. 5 vorliegt und\n,,Bei Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinsti-\ntuten liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvor-                  4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheits-\nschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den                    gemäß nach bestem Wissen und Gewissen\nfür sie geltenden Vorschriften, insbesondere den                       gemacht worden sind.\n§§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig                 Über Anträge, in denen ein inländisches Kredit-\nist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunter-               institut oder eine inländische Zweigniederlassung\nnehmen nach Maßgabe der für sie geltenden                         der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuer-\nVorschriften, insbesondere der §§ 341 b bis 341 h                 gesetzes genannten Unternehmen versichert, daß\ndes Handelsgesetzbuchs.\"                                          die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                  2575\noder nach den Angaben des Anteilseigners ab-                           b) daß das inländische Kreditinstitut oder\nhanden gekommen oder vernichtet ist, haben die                             die inländische Zweigniederlassung der in\nKreditinstitute und Zweigniederlassungen Auf-                              § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuer-\nzeichnungen zu führen. Das Recht der Finanz-                               gesetzes genannten Unternehmen schrift-\nbehörden zur Ermittlung des Sachverhalts bleibt                            lich erklärt hat, daß die in den Nummern 1\nunberührt.\"                                                                bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                         sind.\"\n„ 1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer                 Ist die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete\nArbeitnehmer stellt, soweit es sich um Ein-                Erklärung des inländischen Kreditinstituts oder\nnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeit-               der inländischen Zweigniederlassung der in § 45\nnehmern von der Kapitalgesellschaft über-                 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes\nlassen worden sind und von ihr, einem inlän-               genannten Unternehmens unrichtig, haften diese\ndischen Kreditinstitut oder einer inländischen            für die auf Grund der Erklärung zu Unrecht\nZweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3              gewährten Steuervorteile.\"\ndes Körperschaftsteuergesetzes genannten             b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nUnternehmen verwahrt werc:en;\n,,2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Ein-\n2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte                        schaltung eines inländischen Kreditinstituts\nTreuhänder in Vertretung der Arbeitnehmer                        oder einer inländischen Zweigniederlassung\ndieser Kapitalgesellschaft stellt, soweit es                     der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaft-\nsich um Einnahmen aus Anteilen handelt,                          steuergesetzes genannten Unternehmen an\ndie den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-                     die Anteilseigner ausgeschüttet und\".\nschaft überlassen worden sind und von dem\nTreuhänder, einem inländischen Kreditinstitut\n4. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b und Doppel-\noder einer inländischen Zweigniederlassung\nbuchstabe aa wird wie folgt gefaßt:\nder in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaft-\nsteuergesetzes genannten Unternehmen ver-            „b) wenn der Schuldner der nicht in Buchstabe a\nwahrt werden;\".                                              genannten Kapitalerträge ein inländisches Kre-\nditinstitut oder ein inländisches Finanzdienst-\n3. § 36d wird wie folgt geändert:                                         leistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das\nKreditwesen ist. Kreditinstitut in diesem Sinne ist\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                     auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine\n,,(2) Werden in den Fällen des§ 36c Abs. 2 Satz 1                 Bausparkasse, die Deutsche Postbank AG, die\nNr. 1 oder 2 die Anteile von einem inländischen                     Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jeder-\nKreditinstitut oder einer inländischen Zweignieder-                 mann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im\nlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körper-                       Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die\nschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen                          Deutsche Bundesbank und eine inländische\nin einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf                          Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts\nden Namen des Anteilseigners lautet, setzt die                      oder eines ausländischen Finanzdienstleistungs-\nVergütung nach Absatz 1 zusätzlich voraus:                          instituts im Sinne der §§ 53 und 53b des Ge-\nsetzes über das Kreditwesen. nicht aber eine aus-\n1. Das inländische Kreditinstitut oder die in-                      ländische Zweigstelle eines inländischen Kredit-\nländische Zweigniederlassung der in § 45                       instituts oder eines inländischen Finanzdienst-\nAbs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes                   leistungsinstituts. Die inländische Zweigstelle gilt\ngenannten Unternehmen hat die Überlassung                      an Stelle des ausländischen Kreditinstituts oder\nder Anteile durch die Kapitalgesellschaft an                   des ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts\nden Anteilseigner kenntlich gemacht;                           als Schuldner der Kapitalerträge. Der Steuer-\n2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeit-                 abzug muß nicht vorgenommen werden,\nnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund                    aa) wenn auch der Gläubiger der Kapitalerträge\nihres Bezugsrechts aus den von der Kapital-                         ein inländisches Kreditinstitut oder ein in-\ngesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt                          ländisches Finanzdienstleistungsinstitut im\nworden sind oder die den Arbeitnehmern                              Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen\nauf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesell-                         einschließlich der inländischen Zweigstelle\nschaftsmitteln gehören;                                             eines ausländischen Kreditinstituts oder\n3. der Anteilseigner hat dem inländischen Kredit-                        eines ausländischen Finanzdienstleistungs-\ninstitut oder der inländischen Zweignieder-                         instituts im Sinne der §§ 53 und 53b des\nlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körper-                       Gesetzes über das Kreditwesen, eine Bau-\nschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen                          sparkasse, die Deutsche Postbank AG, die\nfür das Wertpapierdepot eine Bescheinigung                          Deutsche Bundesbank oder die Kreditanstalt\nim Sinne des § 36b Abs. 2 nicht vorgelegt und                       für Wiederaufbau ist,\".\n4. die Kapitalgesellschaft versichert,\n5. § 43a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\na) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt\nüberlassenen Anteilen bei keinem der An-             ,,(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend\nteilseigner den Betrag von 100 Deutsche            für die Bundesschuldenverwaltung oder eine Landes-\nMark überstiegen haben können und                  schuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Falle","2576             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\ndes Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wert-               leistungsinstitut durch eine Bescheinigung des für\npapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut              seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen\noder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der               Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft, Per-\nMaßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die                sonenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne\nSchuldenverwaltung erworben worden sind. Das                   des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 ist.\"\nKreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut\nhat der Schuldenverwaltung zusammen mit den im\nSchuldbuch einzutragenden Wertpapieren und For-             8. § 45a wird wie folgt geändert:\nderungen den Erwerbszeitpunkt und den Betrag                   a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nder gezahlten Stückzinsen sowie in Fällen des Ab-\nsatzes 2 Satz 2 bis 5 den Erwerbspreis der für einen                 ,,(3) Werden Kapitalerträge für Rechnung des\nmarktmäßigen Handel bestimmten schuldbuch-                         Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut\nfähigen Wertpapiere des Bundes oder der Länder und                 oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut\naußerdem mitzuteilen, daß es diese Wertpapiere und                 gezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das\nForderungen erworben oder veräußert und seitdem                    Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungs-\nverwahrt oder verwaltet hat.\"                                      institut die Bescheinigung zu erteilen. Aus der\nBescheinigung des Kreditinstituts oder des\nFinanzdienstleistungsinstituts muß auch der\n6. § 44 wird wie folgt geändert:                                       Schuldner hervorgehen, für den die Kapitalerträge\ngezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an\na) Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:              das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist,\n„ 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7                kann unterbleiben.\"\nBuchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2                 b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) das inländische Kreditinstitut oder das                „Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein\ninländische Finanzdienstleistungsinstitut            inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches\nim Sinne des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-           Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, so haf-\nstabe b,                                             tet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der\naa) das die Teilschuldverschreibungen,               Bescheinigung unrichtige Angaben macht.\"\ndie Anteile an einer Sammelschuld-\nbuchforderung, die Wertrechte oder\ndie Zinsscheine verwahrt oder ver-       9. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc\nwaltet und die Kapitalerträge auszahlt       wird wie folgt gefaßt:\noder gutschreibt,                            „cc) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1\nbb) das die Kapitalerträge gegen Aus-                    Nr. 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2\nhändigung der Zinsscheine oder der                  von einem Schuldner oder von einem inländi-\nTeilschuldverschreibungen einem an-                 schen Kreditinstitut oder einem inländischen\nderen als einem ausländischen Kredit-               Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43\ninstitut oder einem ausländischen                   Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b gegen Aus-\nFinanzdienstleistungsinstitut auszahlt              händigung der Zinsscheine einem anderen als\noder gutschreibt;                                   einem ausländischen Kreditinstitut oder einem\nausländischen Finanzdienstleistungsinstitut aus-\nb) der Schuldner der Kapitalerträge in den                    gezahlt oder gutgeschrieben werden und die\nFällen des Buchstabens a, wenn kein in-                  Teilschuldverschreibungen nicht von dem\nländisches Kreditinstitut oder kein inlän-               Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder\ndisches Finanzdienstleistungsinstitut die                dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut\ndie Kapitalerträge auszahlende Stelle ist;               verwahrt werden.\"\n2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\nBuchstabe b das inländische Kreditinstitut\noder das inländische Finanzdienstleistungsin-    10. § 52 wird wie folgt geändert:\nstitut, das die Kapitalerträge als Schuldner          a) Folgender Absatz 27a wird eingefügt:\nauszahlt oder gutschreibt.\"\n,,(27a) § 36b Abs. 1 Satz 3, § 36c Abs. 1 und 2\nb) Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                    Nr. 1 und 2 sowie § 36d Abs. 2 und 3 Nr. 2 sind\nerstmals auf Einnahmen aus Kapitalvermögen im\n„3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 anzuwenden,\ninländische Kreditinstitut oder das inländi-\ndie nach dem 28. Oktober 1997 zufließen.\"\nsche Finanzdienstleistungsinstitut die Kapital-\nerträge zu Unrecht ohne Abzug der Kapital-            b) Folgender Absatz 29b wird eingefügt:\nertragsteuer ausgezahlt hat.\"                               ,,(29b) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b und\nDoppelbuchstabe aa, § 43a Abs. 4, § 44 Abs. 1\nSatz 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, § 44a\n7. § 44a Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 4 Satz 3, § 45a Abs. 3 und 6 sowie§ 49 Abs. 1\n„Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Schuldner                Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc sind erst-\noder dem die Kapitalerträge auszahlenden inlän-                    mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach\ndischen Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienst-             dem 28. Oktober 1997 zufließen.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                 2577\nArtikel6                                                       Artikel 7\nÄnderung des                                         Änderung der Gewerbeordnung\nKörperschaftsteuergesetzes\n§ 34c Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der              Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), die\nBekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 340),           zuletzt gemäß Artikel 32 der Verordnung vom 21. Septem-\ngeändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezem-           ber 1997 (BGBI. 1 S. 2390) geändert worden ist, wird wie\nber 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird wie folgt geändert:            folgt geändert:\n1. § 44 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                    1. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ist die Bescheinigung nach § 45 durch ein in-                 ,,3. Finanzdienstleistungsinstitute in bezug auf Ver-\nländisches Kreditinstitut oder durch eine inländische                 mittlungstätigkeiten, für die ihnen eine Erlaubnis\nZweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 und 7                    nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-\ndes Gesetzes über das Kreditwesen genannten                           wesen erteilt wurde oder nach § 64e Abs. 1 des\nInstitute oder Unternehmen auszustellen, so haftet                    Gesetzes über das Kreditwesen als erteilt gilt,\".\ndie Körperschaft auch, wenn sie zum Zweck der\nBescheinigung unrichtige Angaben macht.\"\n2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:\n2. § 45 wird wie folgt gefaßt:                                      „3a. Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe b in bezug auf Ver-\n,,§45\nmittlungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2\nBescheinigung eines Kreditinstituts                       Abs. 10 Satz 1 des Gesetzes über das Kredit-\n(1) Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer              wesen,\".\nunbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der\nVorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird\nsie für Rechnung der Körperschaft durch ein inländi-\nArtikel 8\nsches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem\nAnteilseigner eine Bescheinigung mit den in § 44 Abs. 1                               Änderung des\nbezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebe-                            Auslandinvestment-Gesetzes\nnem Muster zu erteilen. Aus der Bescheinigung muß\nDas Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969\nhervorgehen, für welche Körperschaft die Leistung\n(BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 12 des\nerbracht wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nGesetzes vom 11 . Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird\nwenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine\nwie folgt geändert:\ninländische Zweigniederlassung eines der in § 53b\nAbs. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen\ngenannten Institute oder Unternehmen die Leistung            1. § 7 wird wie folgt geändert:\nerbringt.                                                        a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 wird am Ende der Punkt\n(2) Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Ein-          durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8\nnahmen nicht in einem auf den Namen des Empfän-                      angefügt:\ngers der Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot                     ,,8. alle wesentlichen Angaben und Unterlagen,\nbei dem Kreditinstitut verzeichnet, so hat das Kredit-                   aus denen sich ergibt, daß die ausländische\ninstitut die Bescheinigung durch einen entsprechen-                      Investmentgesellschaft und die Verwaltungs-\nden Hinweis zu kennzeichnen. Befindet sich die Aktie                      gesellschaft im Staat ihres Sitzes oder ihrer\nim Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen auch nicht                     Hauptverwaltung einer wirksamen öffentlichen\nim Wertpapierdepot eines der in Absatz 1 Satz 3                          Aufsicht zum Schutz der Investmentanteil-\ngenannten Institute oder Unternehmen, ist Satz 1 ent-\ninhaber unterliegen.\"\nsprechend anzuwenden.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zwei\" durch das\n(3) Über die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden                   Wort „vier\" ersetzt.\nBescheinigungen haben die in Absatz 1 genannten\nInstitute und Unternehmen Aufzeichnungen zu führen.\nDie Aufzeichnungen müssen einen Hinweis auf den             2. § 8 wird wie folgt geändert:\nBuchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfän-                 a) In Absatz 1 wird das Wort „zwei\" durch das Wort\nger der Bescheinigung enthalten.                                     ,,drei\" ersetzt.\n(4) § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie            b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nAbs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. In den Fällen\ndes§ 44 Abs. 5 Satz 2 haften die in§ 45 Abs. 1 genann-               ,,Sie kann die Aufnahme des Vertriebs untersagen,\nten Institute oder Unternehmen nicht.\"                               wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß\ndie ausländische Investmentgesellschaft oder die\nVerwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes oder\n3. In § 54 wird folgender Absatz 12b eingefügt:                         ihrer Hauptverwaltung keiner wirksamen öffent-\n,,(12b) § 44 Abs. 5 Satz 2 sowie§ 45 sind erstmals auf            lichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteil-\nLeistungen anzuwenden, die bei den Anteilseignern                    inhaber unterliegt oder daß die zuständigen aus-\nEinnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2                      ländischen Aufsichtsstellen nicht zu einer befrie-\ndes Einkommensteuergesetzes sind und die nach                        digenden Zusammenarbeit mit der Behörde bereit\ndem 28. Oktober 1997 zufließen.\"                                     sind.\"","2578               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\nc) In Absatz 4 wird in Nummer 3 der Punkt durch                  5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerich-\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 an-                      ten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Buß-\ngefügt:                                                          geldsachen zuständigen Gerichten.\"\n„4. die ausländische Investmentgesellschaft oder\ndie Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres        5. In § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort „zwei\"\nSitzes oder ihrer Hauptverwaltung keiner             durch das Wort „drei\" ersetzt.\nwirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz\nder Investmentanteilinhaber unterliegt oder die\nzuständigen ausländischen Aufsichtsstellen        6. § 20 wird wie folgt gefaßt:\nnicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit                                      ,,§20\nmit der Behörde bereit sind.\"\nDie Vorschriften der §§ 16 bis 19a sind auf die im\nZweiten Abschnitt geregelten EG-Investmentanteile\n3. § 15 wird wie folgt geändert:                                    mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ab-\na) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung               weichend von§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a der Ver-\n,,(1 )\".                                                    trieb von EG-Investmentanteilen bereits aufgenommen\nwerden darf, wenn seit dem Eingang der vollständigen\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:               Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die\n,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird            Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.\"\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu\nbestimmen, daß die Vorschriften dieses Abschnitts\nund des § 1 Abs. 3 auf den Vertrieb von Anteilen                                      Artikel9\nentsprechende Anwendung finden, die an einem\nnach dem Grundsatz der Risikostreuung angeleg-                         Änderung des Geldwäschegesetzes\nten Vermögen aus Wertpapieren bestehen und von             Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBI.         1\nInvestmentgesellschaften mit Sitz in einem Staat         S. 1770) wird wie folgt geändert:\nausgegeben werden, der nicht Mitgliedstaat der\nEuropäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                1. § 1 wird wie folgt geändert:\nschaftsraum ist, wenn die Gegenseitigkeit gewähr-           a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:\nleistet ist und\n,,(1) Kreditinstitute sind Unternehmen im Sinne\n1. die Investmentgesellschaften und die Verwal-                  des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen\ntungsgesellschaften im Staat ihres Sitzes einer            mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 4, 7 und 8 des\nwirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der\nGesetzes über das Kreditwesen erfaßten Unterneh-\nlnvestmentantei Iinhaber unterliegen,\nmen. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\n2. die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG                    kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unterneh-\nentsprechend erfüllt sind und                              men im Sinne dieser Vorschrift wegen der Art der\n3. die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates              von ihm betriebenen Geschäfte die Vorschriften\nzu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit                 dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind.\nder Behörde bereit sind und dies auf der Grund-               (2) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unterneh-\nlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung                men im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über\nsichergestellt ist.\"                                       das Kreditwesen mit Ausnahme der in§ 2 Abs. 6\nSatz 1 Nr. 3 und 5 bis 12 des Gesetzes über das\nKreditwesen erfaßten Unternehmen. Finanzunter-\n4. § 15k Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nnehmen sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3\n,,(3) Vertrauliche Informationen, welche die Behörde                des Gesetzes über das Kreditwesen. Absatz 1\nvon den zuständigen Stellen des anderen Mitglied-                     Satz 2 gilt entsprechend.\nstaats der Europäischen Gemeinschaften oder des\n(3) Eine im Inland gelegene Zweigstelle eines\nanderen Vertragsstaats des Abkommens über den\nKreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder\nEuropäischen Wirtschaftsraum erhält, dürfen nur für\nFinanzunternehmens mit Sitz im Ausland gilt als\nfolgende Zwecke verwendet werden:\nKreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder\n1. zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Ver-                   Finanzunterneh\"]en im Sinne dieses Gesetzes.\"\ntrieb der Investmentanteile erfüllt sind,\nb) In Absatz 4 werden die Worte „ein Finanzinstitut\"\n2. zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Invest-                 durch die Worte „ein Finanzdienstleistungsinstitut,\nmentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb                 ein Finanzunternehmen, ein Versicherungsunterneh-\nbefaßter Personen,                                                men, das Lebensversicherungsverträge anbietet\"\n3. für Anordnungen der Behörde sowie zur Verfolgung                   ersetzt.\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die\nBehörde,\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ein in § 1\n4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über                    Abs. 2 Nr. 2 genanntes Unternehmen\" durch die Worte\nRechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Be-               ,,ein Versicherungsunternehmen, das Lebensversiche-\nhörde oder                                                  rungsverträge anbietet,\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997              2579\n3. § 14 wird wie folgt geändert:                                     2. das Versicherungsunternehmen und ein anderes\na) Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt:                        Unternehmen Mutter- und Tochterunternehmen\nnach Maßgabe von§ 7a Abs. 2 Satz 6 und 7 sind\n,,4. Finanzdienstleistungsunternehmen,                          oder das Versicherungsunternehmen in einem\n5. Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3                  gleichartigen Verhältnis mit einer natürlichen oder\nSatz 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes über das Kredit-         anderen juristischen Person verbunden ist.\"\nwesen.\"\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:             4. In § 13d wird nach der Nummer 4 die folgende\n,,(3) Die nach § 16 zuständige Behörde kann im            Nummer 4a eingefügt:\nEinzelfall bestimmen, daß auf ein Finanzdienst-             „4a. das Bestehen, die Änderung oder die Aufgabe\nleistungsinstitut oder ein Finanzunternehmen                      einer sonstigen engen Verbindung nach § 8\nwegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte                   Abs. 1 Satz 4, \".\ndie Vorschriften der Absätze 1 und 2 ganz oder\nteilweise nicht anzuwenden sind.\"\n5. In § 57 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\ngefügt:\n4. § 16 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Ein Prüfer, der ein Unternehmen, das mit dem\n„2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Au,snahme der\nDirektversicherungsunternehmen eine sich aus einem\nDeutschen Bundesbank, und die Finanzdienst-\nleistungsinstitute das Bundesaufsichtsamt für das         Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung nach\nKreditwesen.\"                                             § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 unterhält, und zugleich das\nDirektversicherungsunternehmen prüft, hat die Auf-\nsichtsbehörde zu unterrichten, wenn er Feststellungen\nentsprechend § 321 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs\nArtikel 10                             bei dem verbundenen Unternehmen macht, soweit\nÄnderung des                              die festgestellten Tatsachen die Ausübung der Tätig-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                       keit des Versicherungsunternehmens wesentlich be-\neinträchtigen können.\"\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1\nS. 2), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes             6. In § 84 Abs. 4 wird nach Nummer 2 die folgende\nvom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt                  Nummer 2a eingefügt:\ngeändert:\n,,2a. die Zentralbanken,\".\n1. In § 5 Abs. 5 wird nach Nummer 6 die folgende\nNummer 6a eingefügt:\n,,6a. Angaben über eine zwischen dem Versicherungs-                                       Artikel 11\nunternehmen und einer anderen natürlichen oder                               Änderung der\njuristischen Person bestehende enge Verbindung                     Börsenzulassungs-Verordnung\n(§ 8 Abs. 1 Satz 4), \".\nDie Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1052) wird\n2. In § 7 wird nach Absatz 1 der folgende Absatz 1a ein-\nwie folgt geändert:\ngefügt:\n,,(1 a) Der Ort der Hauptverwaltung muß im Inland\ngelegen sein.\"                                                 1. § 37 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bank-\"\n3. In § 8 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze                       ein Komma und das Wort „Finanzdienstleistungs-\"\neingefügt:                                                            eingefügt.\n„Dasselbe gilt, wenn eine wirksame Aufsicht über das              b) In Absatz 1 werden die Worte „im Sinne des § 1\nVersicherungsunternehmen wegen der engen Ver-                         Abs. 1 Satz 2\" ersetzt durch die Worte „oder das\nbindung zu einer anderen natürlichen oder juristischen                Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des\nPerson oder wegen der für eine solche Person gel-                     § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a Satz 2\".\ntenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines\nStaates außerhalb des Europäischen Wirtschafts-\n2. In § 39 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „im Sinne des\nraums vereitelt wird. Eine enge Verbindung ist\n§ 1 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt durch die Worte „oder das\ngegeben, wenn\nErbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des§ 1\n1. zwischen dem Versicherungsunternehmen und                      Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a Satz 2\".\neiner natürlichen oder anderen juristischen Person\nein Beteiligungsverhältnis von mindestens 20 vom\nHundert des Nennkapitals, der Stimmrechte oder            3. In § 57 Abs. 2 werden die Worte „im Sinne des § 1\ndes Gründungsstocks unmittelbar oder mittelbar               Abs. 1 Satz 2\" ersetzt durch die Worte „oder das\nüber ein oder mehrere Tochterunternehmen be-                 Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1\nsteht,                                                       Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a Satz 2\".","2580                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für TeH I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2.80 DM zuzüglich Versandkosten. 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Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten),                    Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,45 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nArtikel 12                                                                    Artikel 13\nRückkehr zum                                                                   Inkrafttreten\neinheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 1 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und\nDie auf Artikel 11 dieses Gesetzes beruhenden Teile                                 Buchstabe d, Nr. 6 Buchstabe c, Nr. 7, 8 Buchstabe a,\nder Börsenzulassungs-Verordnung können auf Grund                                        Nr. 12 Buchstabe b und Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuch-\nder Ermächtigung des Börsengesetzes durch Rechts-                                       stabe bb sowie die Artikel 3, 8 und 10 treten am Tage\nverordnung geändert werden.                                                             nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses\nGesetz am 1. Januar 1998 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Oktober 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nKant her\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}