{"id":"bgbl1-1997-71-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":71,"date":"1997-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_71.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-10-22T00:00:00Z","page":2518,"pdf_page":2,"num_pages":49,"content":["2518           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71 , ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\nGesetz\nzur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmoni-\nsierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften\nVom 22. Oktober 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   2. Kreditgeschäft\n§ 13   Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten\nArtikel 1                             § 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten\nSechstes Gesetz                             § 13b Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding-\nGruppen\nzur Änderung des\nGesetzes über das Kreditwesen                         § 14   Millionenkredite\n§ 15   Organkredite\nDas Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64),               § 16   (aufgehoben)\ngeändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Juni 1997          § 17   Haftungsbestimmung\n(BGBI. 1S. 1430), wird wie folgt geändert:                        § 18   Kreditunterlagen\n§ 19   Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 14 und des\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:                          Kreditnehmers\n„Inhaltsübersicht                         § 20   Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13\nbis 14\nErster Abschnitt                         § 21   Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18\nAllgemeine Vorschriften\n§ 22   Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite\n1. Kreditinstitute, Finanzdienst-\nleistungsinstitute, Finanzholding-                                          3. (weggefallen)\nGesellschaften und Finanzunternehmen\n§ 1    Begriffsbestimmungen                                           4. Werbung und Hinweispflichten der Institute\n§ 2    Ausnahmen                                              § 23   Werbung\n§ 2a Rechtsform                                               § 23a Einlagensicherungseinrichtung, Anlegerentschädi-\n§ 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen                               gungseinrichtung\n§ 3    Verbotene Geschäfte\n5. Besondere Pflichten der Institute,\n§ 4    Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das                     ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-\nKreditwesen                                                  Gesellschaften und der gemischten Unternehmen\n2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen             § 24   Anzeigen\n§ 5    Organisation                                           § 24a Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung\ngrenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen\n§ 6    Aufgaben                                                      Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums\n§ 7    Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank             § 25  Monatsausweise und weitere Angaben\n§ 8    Zusammenarbeit mit anderen Stellen\n§ 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten\n§ Sa Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammen-\ngefaßter Basis\nSa. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen\n§ 9    Verschwiegenheitspflicht\n§ 26  Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prü-\nfungsberichten\nZweiter Abschnitt\nVorschriften für die Institute                                 6. Prüfung und Prüferbestellung\n1. Eigenmittel und Liquidität                    § 27  Prüfung der Anlage\n§ 10   Eigenmittelausstattung                                  § 28  Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen\n§ 10a Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und          § 29  Besondere Pflichten des Prüfers\nFinanzholding-Gruppen                                   § 30  (aufgehoben)\n§ 11   Liquidität\n§ 12   Begrenzung von bedeutenden Beteiligungen                                         7. Befreiungen\n§ 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen                   § 31  Befreiungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                     2519\nDritter Abschnitt                    § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des\nEuropäischen Wirtschaftsraums\nVorschriften über die\nBeaufsichtigung der Institute               § 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat\n§ 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen\n1 . Zulassung zum Geschäftsbetrieb                       Gemeinschaften\n§ 32  Erlaubnis\n§ 33  Versagung der Erlaubnis                                                          Fünfter Abschnitt\n§ 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei                      Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften\nUnternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen        § 54    Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis\nGemeinschaften\n§ 55    Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungs-\n§ 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen                 unfähigkeit oder der Überschuldung\nStaates des Europäischen Wirtschaftsraums\n§ 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionen-\n§ 34  Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall                  kredite\n§ 35  Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis                  § 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionen-\n§ 36  Abberufung von Geschäftsleitern                                kredite\n§ 37  Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte             § 56    Bußgeldvorschriften\n§ 38  Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der            § 57    (weggefallen)\nErlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung                § 58    (weggefallen)\n§ 59    Geldbußen gegen Unternehmen\n2. Bezeichnungsschutz\n§ 60    Zuständige Verwaltungsbehörde\n§ 39  Bezeichnungen „Bank\" und „Bankier\"\n§ 40  Bezeichnung „Sparkasse\"                                                         Sechster Abschnitt\n§ 41  Ausnahmen                                                              Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 42  Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes                  § 61    Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute\n§ 43  Registervorschriften                                   § 62    Überleitungsbestimmungen\n§ 63    (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)\n3. Auskünfte und Prüfungen\n§ 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungs-\n§ 44  Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Unter-\nvertrages genannte Gebiet\nnehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, Finanz-\nholding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf zu-     § 64    Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost\nsammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen\n§ 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinsti-\n§ 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen                   tuten\n§ 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen          § 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten\n§ 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanz-       § 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschieds-\ndienstleistungen                                               beträge\n§ 64d Übergangsregelung für Großkredite\n4. Maßnahmen in besonderen Fällen\n§ 64e Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur\n§ 45  Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder                 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen\".\nunzureichender Liquidität\n§ 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaf-\nten                                                2. Im Ersten Abschnitt wird die Überschrift vor § 1 wie\n§ 46  Maßnahmen bei Gefahr                                  folgt gefaßt:\n§ 46a Maßnahmen bei Konkursgefahr, Bestellung vertre-                       ,, 1. Kreditinstitute, Finanzdienst-\ntungsbefugter Personen                                               leistungsinstitute, Finanzholding-\n§ 46b Konkursantrag\nGesellschaften und Finanzunternehmen\".\n§ 46c Berechnung von Fristen\n§ 47  Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsen-      3. § 1 wird wie folgt geändert:\nverkehrs\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 48  Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs\n,,(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bank-\n5. Vollziehbarkeit,                      geschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang\nZwangsmittel, Umlage und Kosten                     betreiben, der einen in kaufmännischer Weise\n§ 49  Sofortige Vollziehbarkeit\neingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bank-\ngeschäfte sind\n§ 50  Zwangsmittel\n1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen\n§ 51  Umlage und Kosten\noder anderer rückzahlbarer Gelder des Publi-\nkums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht\nVierter Abschnitt\nin Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen\nSondervorschriften                              verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zin-\n§ 52  Sonderaufsicht                                                  sen vergütet werden (Einlagengeschäft),\n§ 53  Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland            2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzept-\n§ 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland                krediten (Kreditgeschäft),","2520            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\n3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Dis-                     (1 b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kre-\nkontgeschäft),                                          ditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.\"\n4. die Anschaffung und die Veräußerung von                 c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nFinanzinstrumenten im eigenen Namen für\naa) In Satz 1 und Satz 4 wird jeweils das Wort\nfremde Rechnung (Finanzkommissionsge-\n,,Kreditinstituts\" durch das Wort „Instituts\"\nschäft),                                                      ersetzt.\n5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wert-\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bundesauf-\npapieren für andere (Depotgeschäft),\nsichtsamt für das Kreditwesen\" das Wort\n6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagege-                    ,,(Bundesaufsichtsamt)\" eingefügt; die An-\nsellschaften bezeichneten Geschäfte (Invest-                  gabe,,(§ 5)\" wird gestrichen.\nmentgeschäft),                                          cc) In Satz 3 wird das Wort „Kreditinstitut\" durch\n7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehens-                      das Wort „Institut\" ersetzt.\nforderungen vor Fälligkeit zu erwerben,\nd) Die Absätze 3 bis 3c werden wie folgt gefaßt:\n8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien\n,,(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die\nund sonstigen Gewährleistungen für andere\nkeine Institute sind und deren Haupttätigkeit darin\n(Garantiegeschäft),\nbesteht,\n9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungs-\n1. Beteiligungen zu erwerben,\nverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Giro-\ngeschäft),                                              2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,\n10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für                   3. Leasingverträge abzuschließen,\neigenes Risiko zur Plazierung oder die Über-            4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben\nnahme gleichwertiger Garantien (Emissions-                   oder zu verwalten,\ngeschäft),\n5. mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung\n11 . die Ausgabe vorausbezahlter Karten zu Zah-                     zu handeln,\nlungszwecken, es sei denn, der Kartenemit-\ntent ist auch der Leistungserbringer, der die           6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu\nZahlung aus der Karte erhält (Geldkarten-                    beraten (Anlageberatung),\ngeschäft), und                                          7. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die in-\n12. die Schaffung und die Verwaltung von Zah-                       dustrielle Strategie und die damit verbundenen\nlungseinheiten in Rechnernetzen (Netzgeld-                   Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüs-\ngeschäft).\"                                                  sen und Übernahmen von Unternehmen diese\nzu beraten und ihnen Dienstleistungen anzu-\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a                            bieten oder\nund 1b eingefügt:\n8. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermit-\n,,(1 a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unter-                teln (Geldmaklergeschäfte).\nnehmen, die Finanzdienstleistungen für andere\ngewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen,                   Das Bundesministerium der Finanzen kann nach\nder einen in kaufmännischer Weise eingerichteten               Anhörung der Deutschen Bundesbank durch\nGeschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kredit-              Rechtsverordnung weitere Unternehmen als\ninstitute sind. Finanzdienstleistungen sind                    Finanzunternehmen bezeichnen, um welche die\nListe im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG vom\n1. die Vermittlung von Geschäften über die An-                 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts-\nschaffung und die Veräußerung von Finanz-                und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme\ninstrumenten oder deren Nachweis (Anlage-                und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und\nvermittlung),                                            zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG -ABI. EG\n2. die Anschaffung und die Veräußerung von                     Nr. L 386 S. 1 - (Zweite Bankrechtskoordinie-\nFinanzinstrumenten im fremden Namen für                  rungsrichtlinie) erweitert wird.\nfremde Rechnung (A_bschlußvermittlung),                      (3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanz-\n3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten              unternehmen, deren Tochterunternehmen aus-\nangelegter Vermögen für andere mit Entschei-             schließlich oder hauptsächlich Institute oder\ndungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),              Finanzunternehmen sind und die mindestens ein\nEinlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandels-\n4. die Anschaffung und die Veräußerung von\nunternehmen zum Tochterunternehmen haben.\nFinanzinstrumenten im Wege des Eigenhan-\ndels für andere (Eigenhandel),                               (3b) Gemischte Unternehmen sind Unterneh-\nmen, die keine Finanzholding-Gesellschaften oder\n5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit\nInstitute sind und die mindestens ein Einlagen-\nUnternehmen mit Sitz außerhalb des Europäi-\nkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunter-\nschen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagen-\nnehmen zum Tochterunternehmen haben.\nvermittlung),\n(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs-\n6. die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanz-\ndiensten sind Unternehmen, die keine Institute\ntransfergeschäft) und\noder Finanzunternehmen sind und deren Haupt-\n7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft).                     tätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                2521\nRechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkei-           h) In Absatz 6 werden nach dem Wort „gelten\" die\nten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis           Worte „oder die einen beherrschenden Einfluß\nzur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute              ausüben können\" eingefügt.\nsind.\"\ni) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\ne) Nach Absatz 3c werden folgende Absätze 3d                       ,,(7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die\nund 3e eingefügt:                                             als Tochterunternehmen im Sinne des§ 290 des\n,,(3d) Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute,        Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein\ndie Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des              beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann,\nPublikums entgegennehmen und das Kreditge-                    ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz\nschäft betreiben. Wertpapierhandelsunternehmen                ankommt. Schwesterunternehmen sind Unterneh-\nsind Institute, die keine Einlagenkreditinstitute sind        men, die ein gemeinsames Mutterunternehmen\nund die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1                 haben.\"\nSatz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienst-          j) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nleistungen im Sinne des Absatzes 1 a Satz 2 Nr. 1\naa) In Satz 1 wird das Wort „zehn\" durch die Zahl\nbis 4 erbringen, es sei denn, die Bankgeschäfte\n,, 1O\" ersetzt.\noder Finanzdienstleistungen beschränken sich auf\nDevisen, Rechnungseinheiten oder Derivate im                  bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nSinne des Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5. Wertpapier-                      ,,Für die Berechnung des Anteils der Stimm-\nhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine Ein-                   rechte gilt § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapier-\nlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im                   handelsgesetzes.\"\nSinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betrei-\nk) Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 1O bis 12\nben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des\nAbsatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen.                     angefügt:\n,,(10) Eine enge Verbindung besteht, wenn ein\n(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne\nInstitut und eine andere natürliche Person oder ein\ndieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Termin-\nanderes Unternehmen verbunden sind\nmärkte, die von staatlich anerkannten Stellenge-\nregelt und überwacht werden, regelmäßig statt-                1 . durch das unmittelbare oder mittelbare Halten\nfinden und für das Publikum unmittelbar oder                       von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals\nmittelbar zugänglich sind, einschließlich ihrer                    oder der Stimmrechte oder\nSysteme zur Sicherung der Erfüllung der Ge-                   2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels\nschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die                   eines gleichartigen Verhältnisses oder als\nvon staatlich anerkannten Stellen geregelt und                     Schwesterunternehmen.\nüberwacht werden.\"\n(11) Finanzinstrumente im Sinne dieses Ge-\nf) Die Absätze 4 bis Sa werden wie folgt gefaßt:                 setzes sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,\nDevisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate.\n,,(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die\nWertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über\nHauptniederlassung eines Instituts zugelassen\nsie ausgestellt sind,\nist.\n1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuld-\n(5) Aufnahmestaat ist der Staat, in dem ein In-                verschreibungen, Genußscheine, Options-\nstitut außerhalb seines Herkunftsstaats eine                       scheine und\nZweigniederlassung unterhält oder im Wege des\ngrenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs                 2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder\ntätig wird.                                                        Schuldverschreibungen vergleichbar sind,\nwenn sie an einem Markt gehandelt werden\n{Sa) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne                  können; Wertpapiere sind auch Anteilscheine,\ndieses Gesetzes umfaßt die Staaten der Euro-                       die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder\npäischen Gemeinschaften sowie die Staaten des                      einer ausländischen Investmentgesellschaft\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                       ausgegeben werden. Geldmarktinstrumente\nraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind                   sind Forderungen, die nicht unter Satz 2 fallen\nalle anderen Staaten.\"                                             und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehan-\ng) Nach Absatz Sa wird folgender Absatz Sb ein-                       delt werden. Derivate sind als Festgeschäfte\ngefügt:                                                            oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termin-\ngeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittel-\n,,{Sb) Zone A umfaßt die Staaten des Europäi-                    bar abhängt von\nschen Wirtschaftsraums, die Vollmitgliedstaaten\n1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wert-\nder Organisation für wirtschaftliche Zusammen-\npapieren,\narbeit und Entwicklung, sofern sie nicht innerhalb\nder letzten fünf Jahre ihre Auslandsschulden                       2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geld-\numgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungs-                           marktinstrumenten,\nschwierigkeiten gestanden haben, sowie die                         3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungs-\nStaaten, die mit dem internationalen Währungs-                           einheiten,\nfonds besondere Kreditabkommen im Zusam-\nmenhang mit dessen Allgemeinen Kreditverein-                       4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder\nbarungen getroffen haben. Zone B umfaßt alle                       5. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren\nanderen Staaten.\"                                                        oder Edelmetallen.","2522            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\n(12) Dem Handelsbuch im Sinne dieses Ge-               7. Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich\nsetzes sind zum Zweck der Ermittlung und der                   mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter-\nAnrechnung von Handelsbuch-Risikopositionen                    oder Schwesterunternehmen betreiben;\nzuzurechnen\n8. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft\n1. Finanzinstrumente, handelbare Forderungen                   ausschließlich an einer Börse, an der ausschließ-\nund Anteile, die das Institut zum Zweck des                lich Derivate gehandelt werden, für andere Mit-\nWiederverkaufs im Eigenbestand hält oder von               glieder dieser Börse betreiben und deren Verbind-\ndem Institut übernommen werden, um beste-                  lichkeiten durch ein System zur Sicherung der\nhende oder erwartete Unterschiede zwischen                 Erfüllung der Geschäfte an dieser Börse abge-\nden Kauf- und Verkaufspreisen oder Preis- und              deckt sind.\nZinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, damit\nein Eigenhandelserfolg erzielt wird,                      (2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten\n§ 14 und die auf Grund von§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und§ 48\n2. Bestände und Geschäfte zur Absicherung von             getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungs-\nMarktrisiken des Handelsbuchs und damit               träger, für die Bundesanstalt für Arbeit, für Versiche-\nim Zusammenhang stehende Refinanzierungs-             rungsunternehmen sowie für Unternehmensbetei-\ngeschäfte,                                            1ig u ngsgesel lschaften gilt § 14. Von der Kreditanstalt\n3. Aufgabegeschäfte sowie                                 für Wiederaufbau aufgenommene Darlehen, bege-\nbene Schuldverschreibungen, als Festgeschäfte aus-\n4. Forderungen in Form von Gebühren, Provisio-            gestaltete Termingeschäfte, Rechte aus Optionen\nnen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die          und andere Kredite an die Kreditanstalt für Wiederauf-\nmit den Positionen des Handelsbuchs unmittel-         bau, sowie von ihr gewährleistete Kredite an Dritte\nbar verknüpft sind.                                   stehen entsprechenden Krediten an den Bund gleich.\nDem Handelsbuch sind auch Pensions-, Darlehens-\n(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6\nsowie vergleichbare Geschäfte auf Positionen des\nbezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Ge-\nHandelsbuchs zuzurechnen. Ihm sind nicht De-\nsetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die\nvisen, Rechnungseinheiten und Derivate im Sinne\nnicht zu den Ihnen eigentümlichen Geschäften\ndes Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5 zuzurechnen. Das             gehören.\nAnlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts,\ndie nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind.                   (4) Das Bundesaufsichtsamt kann im Einzelfall\nDie Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach              bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 10 bis 18, 24\ninstitutsintern festgelegten nachprüfbaren Kri-           bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes\nterien zu erfolgen, die dem Bundesaufsichtsamt            sowie § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt\nund der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind;            nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen\nÄnderungen der Kriterien sind dem Bundesauf-              wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte\nsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unver-             insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung\nzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen.            ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\nDie Umwidmung von Positionen in das Handels-\n(5) Das Bundesaufsichtsamt kann im Einzelfall\nbuch oder Anlagebuch ist in den Unterlagen des\nim Benehmen mit der Deutschen Bundesbank\nInstituts nachvollziehbar zu dokumentieren und\nbestimmen, daß auf ein Unternehmen, das nur das\nzu begründen. Die Einhaltung der institutsintern\nGeldkartengeschäft betreibt, die §§ 1O bis 18, 24, 32\nfestgelegten Kriterien hat der Abschlußprüfer im\nbis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes\nRahmen der Jahresabschlußprüfung zu über-\nsowie § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt\nprüfen und zu bestätigen.\"\nnicht anzuwenden sind, sofern im Hinblick auf die\nbegrenzte Nutzung und Verbreitung der voraus-\n4. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                    bezahlten Karten eine Gefährdung des Zahlungsver-\nkehrs nicht zu erwarten ist. Die Entscheidung ist im\n,,§2                               Bundesanzeiger bekanntzumachen. Das Bundes-\nAusnahmen                             ministerium der Finanzen kann durch eine im Beneh-\nmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende\n(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Ab-\nRechtsverordnung nähere Bestimmungen für die Frei-\nsätze 2 und 3 nicht\nstellung nach Satz 1 erlassen. Das Bundesministe-\n1. die Deutsche Bundesbank;                                   rium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch\n2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;                        Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit\nder Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung\n3. die Sozialversicherungsträger und die Bundes-              im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank\nanstalt für Arbeit;                                       ergeht.\n4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungs-               (6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht\nunternehmen;\n1. die Deutsche Bundesbank;\n5. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie\ndieses durch Gewährung von Darlehen gegen                   2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;\nFaustpfand betreiben;\n3. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,\n6. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über                      eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unter-               eines anderen Staates des Europäischen Wirt-\nnehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind;               schaftsraums und deren Zentralbanken;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997               2523\n4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungs-             (7) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10\nunternehmen;                                             bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10, der §§ 24a und 33 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45 und\n5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen aus-\n46 bis 46c sind nicht anzuwenden auf Finanzdienst-\nschließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre\nl~istungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagen-\nTochter- oder Schwesterunternehmen erbringen;\nvermittlung, dem Finanztransfergeschäft und dem\n6. Unternehmen deren Finanzdienstleistung aus-               Sortengeschäft keine weitere Finanzdienstleistung\nschließlich in der Verwaltung eines Systems von          erbringen.\nArbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder\n(8) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10, 11\nan mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht;\nund 12 Abs. 1, der§§ 13, 13a, 14 bis 18 und 24 Abs. 1\n7. Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienst-             Nr. 10 und der §§ 45 und 46 bis 46c sind nicht anzu-\nleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als              wenden auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler,\nauch der Nummer 6 erbringen;                              die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von\nFinanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an\n8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen im\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaf-\nSinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 aus-\nfen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanz-\nschließlich die Anlage- und Abschlußvermittlung\ninstrumenten handeln.\nzwischen Kunden und\n(9) Auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler,\na) einem Institut,\ndie anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer\nb) einem nach§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7              geeigneten Versicherung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2\ntätigen Unternehmen,                                 nachweisen, finden die Vorschriften des § 24a über\nc) einem Unternehmen, das auf Grund einer                 die Errichtung einer Zweigniederlassung und den\ngrenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr keine\nRechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt\noder freigestellt ist, oder                          Anwendung.\n(10) Ein Unternehmen gilt nicht als Finanzdienst-\nd) einer ausländischen Investmentgesellschaft\nleistungsinstitut, wenn es die Anlage- oder Abschluß-\nbetreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistun-         vermittlung ausschließlich für Rechnung und unter\ngen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesell-            der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wert-\nschaften oder auf ausländische Investmentan-              papierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder\nteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz              eines nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigen\nvertrieben werden dürfen, beschränken und die             Unternehmens oder unter der gesamtschuldneri-\nUnternehmen nicht befugt sind, sich bei der               schen Haftung solcher Institute oder Unternehmen\nErbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigen-           ausübt, ohne andere Finanzdienstleistungen zu\ntum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder           erbringen, und wenn dies dem Bundesaufsichtsamt\nAnteilen von Kunden zu verschaffen;                       von einem dieser haftenden Institute oder Unter-\n9. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen aus-              nehmen angezeigt wird. Seine Tätigkeit wird den In-\nschließlich an einer Börse, an der ausschließlich         stituten oder Unternehmen zugerechnet, für deren\nDerivate gehandelt werden, für andere Mitglieder          Rechnung und unter deren Haftung es tätig wird.\ndieser Börse erbringen und deren Verbindlich-             Ändern sich die von den haftenden Instituten oder\nkeiten durch ein System zur Sicherung der Erfül-          Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die\nlung der Geschäfte an dieser Börse abgedeckt              neuen Verhältnisse unverzüglich dem Bundesauf-\nsind;                                                     sichtsamt anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt\nübermittelt die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 der\n10. Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistun-        Deutschen Bundesbank und dem Bundesaufsichts-\ngen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätig-         amt für den Wertpapierhandel.\nkeit erbringen und einer Berufskammer in der\nForm der Körperschaft des öffentlichen Rechts                (11) Ein Institut braucht die Vorschriften dieses\nangehören, deren Berufsrecht die Erbringung von           Gesetzes über das Handelsbuch nicht anzuwenden,\nFinanzdienstleistungen nicht ausschließt;                 sofern\n1. der Anteil des Handelsbuchs des Instituts in der\n11. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin be-\nRegel 5 vom Hundert der Gesamtsumme der\nsteht, Geschäfte über Rohwaren mit gleichartigen\nbilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte nicht\nUnternehmen, mit den Erzeugern oder den ge-\nwerblichen Verwendern der Rohwaren zu tätigen,                überschreitet,\nund die Finanzdienstleistungen nur für diese              2. die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des\nPersonen und nur insoweit erbringen, als es für               Handelsbuchs in der Regel den Gegenwert von\nihre Haupttätigkeit erforderlich ist;                         15 Millionen ECU nicht überschreitet und\n12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung           3. der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom\nder Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätig-            Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und außer-\nkeit nicht im Sortengeschäft besteht.                         bilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme\nder Positionen des Handelsbuchs zu keiner Zeit\nFür Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des\nden Gegenwert von 20 Millionen ECU über-\nSatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses\nschreiten.\nGesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen\nerbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen              Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs\nGeschäften gehören.                                           werden Derivate entsprechend dem Nominalwert","2524              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\noder dem Marktpreis der ihnen zugrundeliegenden                 rechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten\nInstrumente, die anderen Finanzinstrumente mit                  werden oder daß das Institut zu einem Tochter-\nihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt; Kauf-                 unternehmen wird. Das Bundesaufsichtsamt über-\nund Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres                  mittelt jeweils eine Ausfertigung der Anzeigen nach\nVorzeichens addiert. Näheres wird durch Rec_hts-                den Sätzen 1 und 6 an das Bundesaufsichtsamt für\nverordnung nach § 22 geregelt. Das Institut hat dem             den Wertpapierhandel. Das Bundesaufsichtsamt\nBundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank                 kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der\nunverzüglich anzuzeigen, wenn es von der Möglich-               Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden\nkeit nach Satz 1 Gebrauch macht, eine Grenze nach               Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn\nSatz 1 Nr. 3 überschritten hat oder die Vorschriften            Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der\nüber das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraus-               Anzeigende oder, wenn er juristische Person oder\nsetzungen des Satzes 1 vorliegen.\"                              Personenhandelsgesellschaft ist, ein gesetzlicher\nVertreter oder persönlich haftender Gesellschafter\n5. § 2a wird wie folgt geändert:                                   nicht zuverlässig ist; dies gilt auch, wenn andere\nTatsachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu\na) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeich-\neiner Versagung der Erlaubnis nach§ 33 Abs. 1 Satz 1\nnung ,,(1 )\".\nNr. 3 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 berechtigen. Wird der\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:              Erwerb nicht untersagt, kann das Bundesaufsichts-\n,,(2) Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der            amt eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die\nRechtsform des Einzelkaufmanns oder der Perso-             Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche\nnenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des           die Anzeige nach Satz 1 oder 6 erstattet hat, den\nInhabers oder der persönlich haftenden Gesell-             Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten\nschafter in die Beurteilung der Solvenz des Insti-         Erwerbs an das Bundesaufsichtsamt anzuzeigen hat.\ntuts gemäß § 10 Abs. 1 einzubeziehen; das freie            Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personen-\nVermögen des Inhabers oder der Gesellschafter              handelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1\nbleibt jedoch bei der Berechnung der Eigenmittel           oder 6 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich beim\ndes Instituts unberücksichtigt. Wird ein solches           Bundesaufsichtsamt einzureichen.\nInstitut in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns              (2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber\nbetrieben, hat der Inhaber angemessene Vorkeh-,            einer bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner\nrungen für den Schutz seiner Kunden für den Fall           Stimmrechte untersagen, wenn\nzu treffen, daß auf Grund seines Todes, seiner\nGeschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen              1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß\ndas Institut seine Geschäftstätigkeit einstellt.\"              der vom Inhaber oder von gesetzlichen Vertretern\noder persönlich haftenden Gesellschaftern des\nbeteiligten Unternehmens ausgeübte Einfluß sich\n6. § 2b wird wie folgt gefaßt:\nschädlich auf das Institut auswirken kann;\n,,§2b\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß\nInhaber bedeutender Beteiligungen                      bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Institut\n(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung               der Inhaber oder ein gesetzlicher Vertreter oder\nan einem Institut zu erwerben, hat dem Bundes-                      persönlich haftender Gesellschafter des beteilig-\naufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank die                       ten Unternehmens nicht den im Interesse einer\nHöhe der beabsichtigten Beteiligung nach Maßgabe                    soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu\nder Sätze 2 und 4 unverzüglich anzuzeigen. In der                   stellenden Ansprüchen genügt; das ist insbeson-\nAnzeige nach Satz 1 hat er die für die Beurteilung                  dere der Fall, wenn er nicht zuverlässig ist;\nseiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen, die\n3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß\ndurch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1\ndas Institut mit dem Inhaber der bedeutenden\nnäher zu bestimmen sind, anzugeben. Auf Verlangen\nBeteiligung verbunden ist (§ 15 des Aktiengeset-\ndes Bundesaufsichtsamtes hat er die in § 32 Abs. 1\nzes) und diese Unternehmensverbindung oder\nSatz 3 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen\ndie Struktur der Unternehmensverbindung des\neinzureichen. Ist der Erwerber eine juristische Person\nInhabers der bedeutenden Beteiligung mit an-\noder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der An-\nderen Unternehmen geeignet ist, eine wirksame\nzeige nach Satz 1 die für die Beurteilung der Zuverläs-\nAufsicht über das Institut zu vereiteln;\nsigkeit der gesetzlichen Vertreter oder persönlich haf-\ntenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzu-              4. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner\ngeben. Solange die bedeutende Beteiligung besteht,                  Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung\nhat er jeden neu bestellten gesetzlichen Vertreter oder            des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen\nneuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den                  Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese\nfür die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit we-                  Unterrichtung innerhalb einer vom Bundesauf-\nsentlichen Tatsachen dem Bundesaufsichtsamt und                    sichtsamt gesetzten Frist nicht nachgeholt hat;\nder Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.\n5. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren\nDer Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat dem\nUntersagung nach Absatz 1 Satz 8 erworben oder\nBundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank\nerhöht worden ist.\nferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt,\nden Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu                   In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der\nerhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert,                 Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen wer-\n33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimm-                  den. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der","----- ---··----\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997              2525\nStimmrechte den Interessen einer soliden und um-             gekommen ist. Die vorläufige Untersagung oder\nsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen.          Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des\nDer Treuhänder wird auf Antrag des Instituts, eines an       Beschlusses an nicht überschreiten. Beschließt\nihm Beteiligten oder des Bundesaufsichtsamtes vom            der Rat die Verlängerung der Frist nach Satz 2,\nGericht des Sitzes des Instituts bestellt. Sind die          hat das Bundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu\nVoraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat das              beachten und die vorläufige Untersagung oder\nBundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des           Beschränkung entsprechend zu verlängern.\"\nTreuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat\nAnspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und\n7. In§ 4 Satz 1 werden die Worte „für das Kreditwesen\"\nauf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt\ngestrichen.\nauf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die\nVergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus-\ngeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und            8. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „für das Kredit-\ndie Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften             wesen (Bundesaufsichtsamt)\" gestrichen.\ndem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden\nBeteiligung und das Institut gesamtschuldnerisch.\n9. § 6 wird wie folgt geändert:\n(3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 8 und\na) In Absatz 1 wird das Wort „Kreditinstitute\" durch\nAbsatz 2 Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt die\ndas Wort „Institute\" ersetzt.\nzuständigen Stellen des anderen Staates des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums anzuhören, wenn es sich            b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um                    ,,(2) Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen im\nein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagen-                  Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegen-\nkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen,                zuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten\num ein Mutterunternehmen eines in dem anderen                    anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ord-\nStaat zugelassenen Einlagenkreditinstituts oder Wert-            nungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte\npapierhandelsunternehmens oder um eine Person                    oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder\nhandelt, die ein in dem anderen Staat zugelassenes               erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft\nEinlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunter-              herbeiführen können, soweit nicht das Bundes-\nnehmen kontrolliert, und wenn das Institut, an dem               aufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach dem\nder Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt,            Wertpapierhandelsgesetz zuständig ist.\"\ndurch den Erwerb zu einem Tochterunternehmen des\nErwerbers würde oder unter dessen Kontrolle käme.            c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n,,(3) Das Bundesaufsichtsamt kann im Rahmen\n(4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung\nder ihm zugewiesenen Aufgaben gegenüber dem\nan einem Institut aufzugeben oder den Betrag seiner\nInstitut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen\nbedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von\ntreffen, die geeignet und erforderlich sind, Miß-\n20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hun-\nstände in dem Institut zu verhindern oder zu\ndert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken\nbeseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut\noder die Beteiligung so zu verändern, daß das Institut\nanvertrauten Vermögenswerte gefährden können\nnicht mehr Tochterunternehmen ist, hat dies dem\noder die ordnungsmäßige Durchführung der Bank-\nBundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank\ngeschäfte oder Finanzdienstleistungen beein-\nunverzüglich anzuzeigen. Dabei hat es die beabsich-\nträchtigen.\"\ntigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben.\nDas Bundesaufsichtsamt kann eine Frist festsetzen,           d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nnach deren Ablauf die Person oder Personenhandels-\ngesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet   10. § 7 wird wie folgt geändert:\nhat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsich-\ntigten Absenkung oder Veränderung an das Bundes-             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der beider-\naufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist               seitigen Aufgaben von Bedeutung sein können\"\nhat die Person oder Personenhandelsgesellschaft,                 durch die Worte „ihrer Aufgaben erforderlich sind\"\nwelche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die                ersetzt.\nAnzeige unverzüglich beim Bundesaufsichtsamt ein-            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nzureichen.\n,,(2) Die Zusammenarbeit und die Mitteilungen\n(5) Das Bundesaufsichtsamt hat den Erwerb einer               nach Absatz 1 schließen die Übermittlung perso-\nunmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem              nenbezogener Daten ein. Das Bundesaufsichts-\nInstitut, durch den das Institut zu einem Tochter-               amt darf bei der Deutschen Bundesbank die zur\nunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb                Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz\nder Europäischen Gemeinschaften würde, vorläufig                 gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren\nzu untersagen oder zu beschränken, wenn ein ent-                 abrufen. Werden bei der Deutschen Bundesbank\nsprechender Beschluß der Kommission oder des                     vom Bundesaufsichtsamt Daten abgerufen, hat sie\nRates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt,                  bei jedem zehnten Abruf für Zwecke der Daten-\nder nach Artikel 22 Abs. 2 der zweiten Bankrechts-               schutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, wel-\nkoordinierungsrichtlinie oder Artikel 7 Abs. 5 der               che die Feststellung der aufgerufenen Datensätze\nRichtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993                  ermöglichen, sowie die für den Abruf ver-\nüber Wertpapierdienstleistungen - ABI. EG Nr. L 141              antwortliche Person zu protokollieren. Die pro-\nS. 27 - (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) zustande           tokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der","2526              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\nDatenschutzkontrolle, der Datensicherung oder          12. § Ba wird wie folgt gefaßt:\nzur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Be-                                         ,,§Ba\ntriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet\nZuständigkeit für die\nwerden. Die Protokolldaten sind am Ende des\nBeaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis\nauf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu\nlöschen.\"                                                     (1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Be-\naufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzhol-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 absehen\nund das übergeordnete Unternehmen von den Vor-\n11 . § 8 wird wie folgt geändert:                                   schriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung\nauf zusammengefaßter Basis widerruflich freistellen,\na) In Absatz 2 werden das Wort „Kreditinstituten\"              wenn\ndurch das Wort „Instituten\" und die Worte „von\nKreditinstituten\" durch die Worte „eines Instituts\"        1. bei Institutsgruppen das übergeordnete Unterneh-\nmen Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinsti-\nersetzt.\ntuts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:                    mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen\n,,(3) Bei der Aufsicht über Institute, die in einem          Wirtschaftsraums ist und dort in die Beaufsich-\nanderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums                tigung auf zusammengefaßter Basis gemäß der\nBankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistun-              Konsolidierungsrichtlinie einbezogen ist oder\ngen erbringen, sowie bei der Aufsicht nach Maß-            2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zustän-\ngabe der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom                    digen Stellen eines anderen Staates des Europäi-\n6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kredit-             schen Wirtschaftsraums auf zusammengefaßter\ninstituten auf konsolidierter Basis - ABI. EG Nr.              Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie beauf-\nL 110 S. 52 - (Konsolidierungsrichtlinie) arbeiten             sichtigt werden.\ndas Bundesaufsichtsamt und, soweit sie im Rah-             Die Freistellung setzt eine Übereinkunft des Bundes-\nmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche               aufsichtsamtes mit den zuständigen Stellen des\nBundesbank mit den zuständigen Stellen des                 anderen Staates voraus. Die Kommission der Euro-\nbetreffenden Staates zusammen. Mitteilungen der            päischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und\nzuständigen Stellen des anderen Staates dürfen             den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten.\nnur für folgende Zwecke verwendet werden:\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle\n1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäfts-                des § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4\nbetrieb eines Instituts,                              Abs. 2 bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe\n2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute             von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe und ein\nauf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter             Institut der Gruppe als übergeordnetes Unternehmen\nBasis,                                                bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die\nBeaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind in\n3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes                diesem Fall entsprechend anzuwenden.\"\nsowie zur Verfolgung und Ahndung von Ord-\nnungswidrigkeiten durch das Bundesaufsichts-      13. § 9 wird wie folgt geändert:\namt,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über\n,,§9\nRechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des\nBundesaufsichtsamtes oder                                              Verschwiegenheitspflicht\".\n5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungs-                b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwalt-                ,,(1) Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten\nschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen                und die nach § 8 Abs. 1 beauftragten Personen,\nzuständigen Gerichten.                                    die nach§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bestellten Auf-\nWird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben               sichtspersonen, die nach § 37 Satz 2 und § 38\nvon Bankgeschäften oder Erbringen von Finanz-                  Abs. 2 Satz 2 und 4 bestellten Abwickler sowie die\ndienstleistungen aufgehoben, unterrichtet das                  im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden\nBundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen der                 Personen, soweit sie zur Durchführung dieses\nanderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-                  Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer\nraums, in denen das Institut Zweigniederlassun-               Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren\ngen errichtet hat oder im Wege des grenzüber-                 Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder\nschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ge-                eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und\nBetriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren\nwesen ist.\noder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im\n(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt den zu ständigen               Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt\nStellen des Aufnahmestaats Maßnahmen mit, die es                   auch für andere Personen, die durch dienstliche\nergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen                  Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1\nRechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beenden,                  bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes\nüber die das Bundesaufsichtsamt durch die zuständi-                Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1\ngen Stellen des Aufnahmestaats unterrichtet worden                 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen\nist.\"                                                              weitergegeben werden an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997               2527\n1 . Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und             bb) In Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitute\" durch\nBußgeldsachen zuständige Gerichte,          ·                   das Wort „Institute·' ersetzt.\n2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit           cc) In Satz 4 werden das Wort „Kreditinstitute\"\nder Überwachung von Instituten, Investment-                     durch das Wort „Institute\" und das Wort\ngesellschaften, Finanzunternehmen, Versiche-                    „Eigenkapitalausstattung\" durch das Wort\nrungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des                     ,,Eigenmittelausstattung\" ersetzt.\nZahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von\ndd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 bis 8\ndiesen beauftragte Personen,\nangefügt:\n3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem\nKonkurs eines Instituts befaßte Stellen,                        „Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes\neine Position mit haftendem Eigenkapital oder\n4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungs-                      Drittrangmitteln zu unterlegen, stehen die\nlegung von Instituten oder Finanzunternehmen                    Eigenmittel in diesem Umfang für die Unter-\nbetraute Personen sowie Stellen, welche die                     legung anderer Positionen nicht zur Ver-\nvorgenannten Personen beaufsichtigen,                           fügung; insbesondere dürfen die Eigenmittel\n5. eine Einlagensicherungseinrichtung oder An-                      insoweit nicht bei den Grundsätzen nach § 10\nlegerentschädigungseinrichtung oder                             Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 über die\nAngemessenheit der Eigenmittel berücksich-\n6. Wertpapier- oder Terminbörsen,\ntigt werden. Die von Dritten zur Verfügung\nsoweit diese Stellen die Informationen zur Erfül-                   gestellten Eigenmittel können nur berücksich-\nlung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen                   tigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich\nStellen beschäftigten Personen gilt die Verschwie-                  zugeflossen sind. Der Erwerb von Eigenmit-\ngenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Be-                       teln des Instituts durch einen für Rechnung\nfindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so                   des Instituts handelnden Dritten, durch ein\ndürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,                     Tochterunternehmen des Instituts oder durch\nwenn diese Stelle und die von ihr beauftragten                      einen Dritten, der für Rechnung eines Tochter-\nPersonen einer dem Satz 1 entsprechenden                            unternehmens des Instituts handelt, steht für\nVerschwiegenheitspflicht unterliegen. Die aus-                      ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch\nländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie                    das Institut gleich, es sei denn, das Institut\nInformationen nur zu dem Zweck verwenden darf,                      weist nach, daß ihm die Eigenmittel tat-\nzu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Die                  sächlich zugeflossen sind; diese Regelung\nin Satz 3 Nr. 3 bis 6 genannten Stellen, die direkt                 gilt für die lnpfandnahme entsprechend.\"\noder indirekt Informationen von zuständigen\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nStellen anderer Staaten erhalten, dürfen diese nur\nmit ausdrücklicher Zustimmung der übermitteln-                 ,,(1a) Bei der Beurteilung der Angemessenheit\nden Stellen weiterübermitteln.\"                              der Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 und § 10a Abs. 1\nc) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                       kann Krediten, deren Erfüllung von\n„Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen               1. einer Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regio-\nbetroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2                 nalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft\nbezeichneten Personen durch die zuständige                        in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-\nAufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch                  schaftsraums oder\nvon dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt            2. einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank\nworden sind.\"                                                     in einem Drittstaat, soweit Unternehmen mit\nSitz in diesem Drittstaat auf Grund einer\n14. In der Überschrift des zweiten Abschnitts wird das                   Rechtsverordnung nach § 53c vollständig oder\nWort „Kreditinstitute\" durch das Wort „Institute\"                    teilweise von den Vorschriften des § 53 frei-\nersetzt.                                                             gestellt sind,\ngeschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird,\n15. Vor§ 10 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:                  ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von Null\n,, 1. Eigenmittel und Liquidität\".                 vom Hundert beigemessen werden, sofern das\nBundesaufsichtsamt keinen anderen Gewichtungs-\nsatz bekanntgegeben hat und die Kredite von der\n16. § 10 wird wie folgt geändert:                                   zuständigen Behörde des anderen Staates oder\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                       Drittstaates mit Null vom Hundert gewichtet\nwerden. Vor der Bekanntgabe eines anderen\n,,§ 10\nGewichtungssatzes gewährte Kredite können bis\nEigenmittelausstattung\".                      zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin mit Null vom\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Hundert gewichtet werden.\"\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                         d) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Institute müssen im Interesse der Erfül-            ,,(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden\nlung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren              Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das haf-\nGläubigern, insbesondere zur Sicherheit der             tende Eigenkapital ist die Summe aus Kernkapital\nihnen anvertrauten Vermögenswerte, ange-                und Ergänzungskapital abzüglich der Positionen\nmessene Eigenmittel haben.\"                             des Absatzes 6 Satz 1 .\"","2528           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\ne) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c                   zustehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen\neingefügt:                                                        Bedingungen gewährt werden oder soweit sie\n,,(2a) Als Kernkapital gelten abzüglich der Posi-               nicht banküblich gesichert sind, und\ntionen des Satzes 2                                          5. Kredite an stille Gesellschafter im Sinne des\n1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesell-                   Absatzes 4, deren Vermögenseinlage mehr\nschaften und Kommanditgesellschaften das                     als 25 vom Hundert des Kernkapitals ohne Be-\neingezahlte Geschäftskapital und die Rück-                   rücksichtigung der Vermögenseinlagen stiller\nlagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers                  Gesellschafter beträgt, wenn sie zu nicht\noder der persönlich haftenden Gesellschafter                 marktmäßigen Bedingungen gewährt werden\nund der diesen gewährten Kredite sowie eines                 oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind.\nSchuldenüberhanges beim freien Vermögen                  Für die Berechnung der Vomhundertsätze nach\ndes Inhabers;                                           Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt§ 16 Abs. 2 bis 4 des Aktien-\n2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-                gesetzes entsprechend.\nschaften auf Aktien und Gesellschaften mit                  (2b) Das Ergänzungskapital besteht abzüglich\nbeschränkter Haftung das eingezahlte Grund-             der Korrekturposten gemäß Absatz 3b aus\noder Stammkapital ohne die Aktien, die mit\n1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handels-\neinem nachzuzahlenden Vorzug bei der Vertei-\ngesetzbuchs,\nlung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugs-\naktien), und die Rücklagen; bei Kommandit-               2. Vorzugsaktien,\ngesellschaften auf Aktien ferner Vermögensein-           3. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuer-\nlagen der persönlich haftenden Gesellschafter,               gesetzes in Höhe von 45 vom Hundert, soweit\ndie nicht auf das Grundkapital geleistet worden              diese Rücklagen durch die Einstellung von\nsind, unter Abzug der Entnahmen der persön-                  Gewinnen aus der Veräußerung von Grund-\nlich haftenden Gesellschafter und der diesen                 stücken, grundstücksgleichen Rechten und\ngewährten Kredite;                                           Gebäuden entstanden sind,\n3. bei eingetragenen Genossenschaften die Ge-                 4. Genußrechtsverbindlichkeiten im Sinne des\nschäftsguthaben und die Rücklagen; Geschäfts-                Absatzes 5,\nguthaben von Genossen, die zum Schluß des\nGeschäftsjahres ausscheiden, und ihre An-                5. längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten\nsprüche auf Auszahlung eines Anteils an der                  im Sinne des Absatzes 5a,\nin der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes              6. den im Anhang des letzten festgestellten Jahres-\nbetreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge-                   abschlusses ausgewiesenen nicht realisierten\nnossenschaften von eingetragenen Genossen-                   Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a\nschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnis-                   und 4b bei Grundstücken, grundstücksgleichen\nrücklage der Genossenschaft sind abzusetzen;                 Rechten und Gebäuden in Höhe von 45 vom\n4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie                    Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen\nbei Sparkassen des privaten Rechts, die als                  dem Buchwert und dem Beleihungswert,\nöffentliche Sparkassen anerkannt sind, die               7. den im Anhang des letzten festgestellten Jahres-\nRücklagen;                                                   abschlusses ausgewiesenen nicht realisierten\n5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die              Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a\nnicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte                 und 4c bei Anlagebuchpositionen in Höhe\nDotationskapital und die Rücklagen;                         von 35 vom Hundert des Unterschiedsbetrags\nzwischen dem Buchwert zuzüglich Vorsorge-\n6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechts-\nreserven und\nform das eingezahlte Kapital und die Rück-\nlagen;                                                      a) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an\neiner Wertpapierbörse zum Handel zu-\n7. die Sonderposten für allgemeine Bankrisiken\ngelassen sind,\nnach § 340g des Handelsgesetzbuchs;\nb) dem nach § 11 Abs. 2a Satz 2 bis 5 des\n8. die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im\nBewertungsgesetzes festzustellenden Wert\nSinne des Absatzes 4.\nbei nicht notierten Wertpapieren, die Anteile\nAbzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind                          an zum Verbund der Kreditgenossenschaf-\n1. der Bilanzverlust,                                                ten oder der Sparkassen gehörenden Kapi-\ntalgesellschaften mit einer Bilanzsumme\n2. die immateriellen Vermögensgegenstände,                           von mindestens 20 Millionen Deutsche Mark\n3. der Korrekturposten gemäß Absatz 3b,                              verbriefen, oder\n4. Kredite an den Kommanditisten, den Gesell-                    c) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von\nschafter einer Gesellschaft mit beschränkter                    Anteilen an einem Sondervermögen im\nHaftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär                    Sinne des Gesetzes über Kapitalanlage-\noder den Anteilseigner an einem Institut des                    gesellschaften oder von Anteilen an einem\nöffentlichen Rechts, dem mehr als 25 vom                        Wertpapier-Sondervermögen, die von einer\nHundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der                    Investmentgesellschaft mit Sitz in einem\nKapitalanteile) des Instituts gehören oder dem                  anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-\nmehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte                         raums nach den Bestimmungen der Richt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997               2529\nlinie 85/611 /EWG vom 20. Dezember 1985               1. Sachanlagen,\nzur Koordinierung der Rechts- und Ver-\n2. Anteile sowie Forderungen aus Vermögens-\nwaltungsvorschriften betreffend bestimmte\neinlagen als stiller Gesellschafter, Genußrech-\nOrganismen für gemeinsame Anlagen in                       ten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, so-\nWertpapieren - ABI. EG Nr. L 375 S. 3 -                    weit sie nicht in Wertpapieren, die zum Handel\n(Investmentrichtlinie) ausgegeben werden,                  an einer Wertpapierbörse zugelasslm sind,\nund                                                        verbrieft und nicht Teil des Handelsbuchs sind,\n8. dem bei eingetragenen Genossenschaften                      3. Darlehen und nicht marktgängige .Schuldtitel\nvom Bundesministerium der Finanzen nach                        mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen\nAnhörung der Deutschen Bundesbank durch                        und\nRechtsverordnung festzusetzenden Zuschlag,\n4. Bestände in Rohwaren, soweit diese nicht\nwelcher der Haftsummenverpflichtung der\ngemäß den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2\nGenossen Rechnung trägt (Haftsummenzu-                         und § 10a Abs. 1 Satz 2 mit Eigenmitteln zu\nschlag).                                                       unterlegen sind;\nBei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals                 Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer\nkann Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des                    Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen\nKernkapitals berücksichtigt werden. Dabei darf                 werden, gelten nicht als schwer realisierbare\ndas berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis                  Aktiva.\"\nzu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus länger-              f) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem\nHaftsummenzuschlag bestehen. Das Bundes-                         ,,(3) Erstellt ein Institut Zwischenabschlüsse, die\nministerium der Finanzen kann die Ermächtigung                 den für den Jahresabschluß geltenden Anforde-\nnach Satz 1 Nr. 8 durch Rechtsverordnung auf das               rungen entsprechen, gilt für die Bemessung der\nBundesaufsichtsamt übertragen.                                 Eigenmittel der Zwischenabschluß als Jahres-\nabschluß, wobei Zwischengewinne dem Kern-\n(2c) Drittrangmittel sind                                  kapital zugerechnet werden, soweit sie nicht\nfür voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder\n1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung           Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste,\naller Handelsbuchpositionen entstünde, ab-                die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind\nzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen                 vom Kernkapital abzuziehen. Ein Institut, das\nund Ausschüttungen sowie der bei einer                    Zwischengewinne dem Kernkapital zurechnet,\nLiquidation des Unternehmens voraussichtlich              muß Zwischenabschlüsse mindestens fünf Jahre\nentstehenden Verluste aus dem Anlagebuch,                 hintereinander erstellen. Gibt ein Institut das\nsoweit diese nicht bereits in den Korrektur-              Verfahren auf, Zwischenabschlüsse zu erstellen,\nposten gemäß Absatz 3b berücksichtigt sind                dürfen Zwischengewinne dem Kernkapital frühe-\n(Nettogewinn), und                                        stens wieder nach fünf Jahren zugerechnet\nwerden. Das Institut hat den Zwischenabschluß\n2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten            dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen\nim Sinne des Absatzes 7.                                  Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen.\nDer Abschlußprüfer hat den Bericht über die\nDer Nettogewinn und die kurzfristigen nachrangi-               Prüfung des Zwischenabschlusses (Zwischen-\ngen Verbindlichkeiten können nur bis zu einem                  prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung\nBetrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden,              der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der\nder zusammen mit dem Ergänzungskapital, das                    Deutschen Bundesbank einzureichen. Ein im\nnicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlage-              Zuge einer Verschmelzung erstellter unterjähriger\nbuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes be-                     Jahresabschluß gilt nicht als Zwischenabschluß\nnötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom                im Sinne dieses Absatzes.\"\nHundert des Kernkapitals, das nicht zur Unterle-\ngung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den                g) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a\nVorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies                 und 3b eingefügt:\nKernkapital), nicht übersteigt. Soweit das Institut             ,,(3a) Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2a\ndie Grenze von 250 vom Hundert nicht durch kurz-               Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluß\nfristige nachrangige Verbindlichkeiten ausschöpft,             eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als\nkann es diese durch Positionen, die allein wegen               Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme\neiner Kappung nach Absatz 2b Satz 2 und 3                      solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung\nnicht als Ergänzungskapital berücksichtigt werden              zu versteuern sind. Als Rücklagen ausgewiesene\nkönnen, ersetzen. Bei Wertpapierhandelsunter-                  Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind,\nnehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete Grenze                auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereig-\n200 vom Hundert des freien Kernkapitals, es sei                nisses Steuern zu entrichten sind, können nur in\ndenn, von den Drittrangmitteln werden die schwer               Höhe von 45 vom Hundert berücksichtigt werden.\nrealisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 5, soweit            Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission\ndiese nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haften-             von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig\nden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die                   durch den Zufluß externer Mittel gebildet werden,\nVerluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen.                   können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berück-\nSchwer realisierbare Aktiva sind                               sichtigt werden.","2530             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\n(3b) Das Bundesaufsichtsamt kann auf das                   Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva\nhaftende Eigenkapital einen Korrekturposten                     nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 einbezogen\nfestsetzen, insbesondere um noch nicht bilanz-                  werden. Die Berechnung der nicht realisierten\nwirksam gewordene Verluste zu berücksichtigen.                  Reserven ist dem Bundesaufsichtsamt und der\nDie Festsetzung wird mit der Feststellung der                   Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem\nnächsten für den Schluß eines Geschäftsjahres                   Abschluß unter Angabe der maßgeblichen Wert-\naufgestellten Bilanz gegenstandslos. Das Bundes-                ansätze offenzulegen.\"\naufsichtsamt hat die Festsetzung auf Antrag des\ni) In Absatz 4b Satz 3 wird das Wort „Kreditinstitut\"\nInstituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für\ndurch das Wort „Institut\" ersetzt.\ndie Festsetzung wegfällt.\"\nj) Absatz 4c wird wie folgt geändert:\nh) Die Absätze 4 und 4a werden wie folgt gefaßt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter\nsind dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen,                           „Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b\nwenn                                                                  Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich nach\ndem Kurs am Bilanzstichtag.\"\n1. sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen\nund das Institut berechtigt ist, im Falle eines          bb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\nVerlustes Zinszahlungen aufzuschieben,                          ,,Auf die Ermittlung des Wertes der Wert-\n2. vereinbart ist, daß sie im Falle des Konkurses                      papiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 6 Buch-\noder der Liquidation des Instituts erst nach                   stabe b nach § 11 Abs. 2 des Bewertungs-\nBefriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen                    gesetzes und des Rücknahmepreises von\nsind,                                                          Anteilen an einem Sondervermögen ist das\nVerfahren der Sätze 1, 2 und 4 entsprechend\n3. sie dem Institut für mindestens fünf Jahre zur                     anzuwenden.\"\nVerfügung gestellt worden sind,\nk) Die Absätze 5 bis 6 werden wie folgt gefaßt:\n4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als\nzwei Jahren fällig wird oder auf Grund des                 ,,(5) Kapital, das gegen Gewährung von Genuß-\nGesellschaftsvertrags fällig werden kann,                rechten eingezahlt ist (Genußrechtsverbindlich-\nkeiten), ist dem haftenden Eigenkapital zuzurech-\n5. der Gesellschaftsvertrag keine Besserungs-                   nen, wenn\nabreden enthält, nach denen der durch Verluste\nwährend der Laufzeit der Einlage ermäßigte               1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und\nRückzahlungsanspruch durch Gewinne, die                       das Institut berechtigt ist, im Falle eines Verlu-\nnach mehr als vier Jahren nach der Fälligkeit                 stes Zinszahlungen aufzuschieben,\ndes Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder              2. vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses\naufgefüllt wird, und                                          oder der Liquidation des Instituts erst nach\n6. das Institut bei der Begründung der stillen                       Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubi-\nGesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3                    ger zurückgezahlt wird,\ngenannten Rechtsfolgen ausdrücklich und                  3. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur\nschriftlich hingewiesen hat.                                  Verfügung gestellt worden ist,\nNachträglich können die Teilnahme am Verlust                    4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger\nnicht zum Nachteil des Instituts geändert, der                       als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des\nNachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und                     Vertrags fällig werden kann,\ndie Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine\n5. der Vertrag über die Einlage keine Besserungs-\nvorzeitige Rückzahlung ist dem Institut ohne\nabreden enthält, nach denen der durch Verluste\nRücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen\nwährend der Laufzeit der Einlage ermäßigte\nzurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch\nRückzahlungsanspruch durch Gewinne, die\ndie Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen\nnach mehr als vier Jahren nach der Fälligkeit\nhaftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder\ndes Rückzahlungsanspruchs entstehen, wie-\ndas Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen Rück-\nder aufgefüllt wird, und\nzahlung zustimmt.\n6. das Institut bei Abschluß des Vertrags auf die in\n(4a) Nicht realisierte Reserven können dem                     den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen\nhaftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden,                       ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.\nwenn das Kernkapital mindestens 4,4 vom Hun-\ndert der entsprechend den Grundsätzen nach                      Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der\nAbsatz 1 Satz 2 des Bundesaufsichtsamtes nach                   Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine\nihrem Risiko gewichteten Aktiva des Instituts                   Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an\nbeträgt; die nicht realisierten Reserven können                den Erwerber der Genußrechte führt. Nachträglich\ndem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom                   können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nach-\nHundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten                   teil des Instituts geändert, der Nachrang nicht\nAktiva zugerechnet werden. Für diese Berechnun-                 beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündi-\ngen dürfen Positionen des Handelsbuchs als Posi-               gungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger\ntionen des Anlagebuchs berücksichtigt werden.                  Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung\nNicht realisierte Reserven können nur berück-                  ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut\nsichtigt werden, wenn in die Berechnung des                    ohne Rücksicht auf entgegenstehende Verein-","-------· -·  - ·-·-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997              2531\nbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das                  nannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich\nKapital durch die Einzahlung anderen, zumindest              hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nach-\ngleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt               rangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den\nworden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vor-              Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die\nzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann             genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. § 11 Nr. 3\nsich ein entsprechendes Recht vertraglich vor-               des Gesetzes zur Regelung des Rechts der All-\nbehalten. Werden Wertpapiere über die Genuß-                 gemeinen Geschäftsbedingungen über das Auf-\nrechte begeben, ist nur in den Zeichnungs- und               rechnungsverbot findet keine Anwendung auf\nAusgabebedingungen auf die in den Sätzen 3                   Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten\nund 4 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen.                    des Instituts. Für nachrangige Verbindlichkeiten\nEin Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene          darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner\nGenußrechte im Rahmen der Marktpflege bis                    Bezeichnung geworben werden, die den Wort-\nzu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder                anteil „Spar\" enthält oder sonst geeignet ist, über\nim Rahmen einer Einkaufskommission erwerben.                 den Nachrang im Falle des Konkurses oder der\nEin Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der        Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht,\nMarktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen,                  soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten\ndem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen                     Firmennamen benutzt. Abweichend von Satz 1\nBundesbank unverzüglich anzuzeigen.                          Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten\nfür nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein\n(5a) Kapital, das auf Grund der Eingehung\nausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme\nnachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist\ngegründetes Tochterunternehmen des Instituts\ndem haftenden Eigenkapital als längerfristige\neingegangen ist.\nnachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn\n(6) Von der Summe des Kern- und Ergänzungs-\n1. vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses\nkapitals sind abzuziehen:\noder der Liquidation des Instituts erst nach\nBefriedigung aller nicht nachrangigen Gläubi-           1. Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Ka-\nger zurückgezahlt wird,                                     pitalanlagegesellschaften, und Finanzunter-\nnehmen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert\n2. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur                 des Kapitals dieser Unternehmen; das Bun-\nVerfügung gestellt worden ist und                           desaufsichtsamt kann auf Antrag des Instituts\n3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs                     Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Betei-\ngegen Forderungen des Instituts ausgeschlos-                ligungen eines anderen Instituts oder eines\nsen ist und für die Verbindlichkeiten in den                Finanzunternehmens vorübergehend besitzt,\nVertragsbedingungen keine Sicherheiten durch                um dieses l.Jnternehmen finanziell zu stützen;\ndas Institut oder durch Dritte gestellt werden.         2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlich-\nWenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als                     keiten im Sinne des Absatzes 5a an Institute,\nzwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags              ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften,\nfällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten                 und Finanzunternehmen, an denen das Institut\nnur noch zu zwei Fünftein dem haftenden Eigen-                   zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist;\nkapital angerechnet. Das Institut darf sich die frist-       3. Forderungen aus Genußrechten an Unter-\nlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall                  nehmen nach Nummer 2;\nvorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung\nzu Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachran-              4. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter\ngigen Forderungen führt. Nachträglich können der                 bei Unternehmen nach Nummer 2;\nNachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und             5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen\ndie Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vor-              und Forderungen, soweit er 10 vom Hundert\nzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rück-                 des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor\nzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem                 Abzug der Beträge nach den Nummern 1 bis 4\nInstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende                     und nach dieser Nummer übersteigt:\nVereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht\ndas Kapital durch die Einzahlung anderen, zu-                    a) Beteiligungen an Instituten, ausgenommen\nmindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals                       Kapitalanlagegesellschaften, und Finanz-\nersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt                       unternehmen bis zu höchstens 10 vom\nder vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut                   Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;\nkann sich ein entsprechendes Recht vertraglich                   b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlich-\nvorbehalten. Ein Institut darf in Wertpapieren ver-                  keiten an Instituten, ausgenommen Kapital-\nbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im                      anlagegesellschaften, und Finanzunterneh-\nRahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert                          men, an denen das Institut nicht oder bis\nihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer                         zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals\nEinkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die                    dieser Unternehmen beteiligt ist;\nAbsicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach\nc) Forderungen aus Genußrechten an Unter-\nSatz 6 Gebrauch zu machen, dem Bundesauf-\nnehmen nach Buchstabe b;\nsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unver-\nzüglich anzuzeigen. Das Institut hat bei Abschluß                d) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter\ndes Vertrags auf die in den Sätzen 4 und 5 ge-                       bei Unternehmen nach Buchstabe b.","2532            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\nEin Institut braucht Beteiligungen, die es oder das                 hinzuweisen. Ein Institut darf in Wertpapieren\nihm übergeordnete Unternehmen pflichtweise in                       verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkei-\ndie Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b                          ten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom\nAbs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand                   Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im\nam 1. Januar 1993 vorbehaltlich des § 64a Abs. 3,                   Rahmen einer Einkaufskommission erwerben.\nnach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von                 Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit\nseinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Die                       der Marktpflege nach Satz 5 Gebrauch zu\nRegelung gilt entsprechend für Beteiligungen, die                   machen, dem Bundesaufsichtsamt und der\nes oder das ihm übergeordnete Unternehmen                           Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzei-\nfreiwillig in die Zusammenfassung nach § 10a,                       gen. Ein Institut hat das Bundesaufsichtsamt\nnach § 13b Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteili-                      und die Deutsche Bundesbank unverzüglich\ngungsaltbestand am 1. Januar 1993 vorbehaltlich                     zu unterrichten, wenn seine Eigenmittel durch\ndes § 64a Abs. 3, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2                     Tilgungs- oder Zinszahlungen auf die kurz-\neinbezieht oder die es freiwillig nach diesen                       fristigen nachrangigen Verbindlichkeiten unter\nBestimmungen konsolidiert.\"                                         120 vom Hundert des Gesamtbetrags der nach\nAbsatz 1 Satz 1 angemessenen Eigenmittel\n1) Die Absätze 6a und 6b werden aufgehoben.\nabsinken.\"\nm) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nn) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,(7) Kapital, das auf Grund der Eingehung\n,,(8) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt\nnachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist\nund der Deutschen Bundesbank unverzüglich\nden Drittrangmitteln als kurzfristige nachrangige\nnach Maßgabe des Satzes 2 einen Kredit anzu-\nVerbindlichkeiten zuzurechnen, wenn\nzeigen, der nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5\n1. vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses                abzuziehen ist. Dabei hat es die gestellten Sicher-\noder der Liquidation des Instituts erst nach               heiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es\nBefriedigung aller nicht nachrangigen Gläubi-              hat einen Kredit, den es nach Satz 1 angezeigt hat,\nger zurückerstattet wird,                                  unverzüglich erneut dem Bundesaufsichtsamt und\nder Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn\n2. es dem Institut für mindestens zwei Jahre zur\ndie gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedin-\nVerfügung gestellt worden ist,\ngungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und\n3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs                    die entsprechenden Änderungen anzugeben. Das\ngegen Forderungen des Instituts ausdrücklich               Bundesaufsichtsamt kann von den Instituten for-\nausgeschlossen ist und für die Verbindlichkei-             dern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf\nten in den Vertragsbedingungen ausdrücklich                Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1\nkeine Sicherheiten durch das Institut oder                 anzuzeigenden Kredite einzureichen.\"\ndurch Dritte gestellt werden und\no) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n4. in den Vertragsbedingungen ausdrücklich fest-\n,,(9) Ein Wertpapierhandelsunternehmen muß Ei-\ngelegt ist, daß                                            genmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel\na) auf die Verbindlichkeit weder Tilgungs- noch            seiner Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und\nZinszahlungen geleistet werden müssen,                 Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses\nwenn dies zur Folge hätte, daß die Eigen-              unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendun-\nmittel des Instituts die gesetzlichen An-              gen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen\nforderungen nicht mehr erfüllen, und                   auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen\nausgewiesen sind. Bei Fehlen eines Jahresab-\nb) vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen\nschlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind\ndem Institut unbeschadet entgegenstehen-\ndie im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die\nder Vereinbarungen zurückzuerstatten sind.\nentsprechenden Posten vorgesehenen Aufwen-\nNachträglich können der Nachrang nicht be-                 dungen auszuweisen. Das Bundesaufsichtsamt\nschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungs-            kann die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2\nfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rück-         heraufsetzen, wenn dies durch eine Ausweitung\nerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist              der Geschäftstätigkeit des Instituts angezeigt ist.\"\naußer in den Fällen des Satzes 5 dem Institut\nohne Rücksicht auf entgegenstehende Verein-        17. § 10a wird wie folgt gefaßt:\nbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das\nKapital durch die Einzahlung anderer, zumin-                                       ,,§ 10a\ndest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden                         Eigenmittelausstattung von\nist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeiti-               Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen\ngen Rückzahlung zugestimmt hat; das Institut\nkann sich ein entsprechendes Recht vertrag-               (1) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-\nlich vorbehalten. Das Institut hat bei Abschluß        Gruppe (Gruppe) insgesamt muß angemessene\nEigenmittel haben. § 10 über die Eigenmittelaus-\ndes Vertrags auf die in den Sätzen 2 und 3\ngenannten Rechtsfolgen ausdrücklich und                stattung einzelner Institute gilt entsprechend.\nschriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere               (2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift\nüber die nachrangigen Verbindlichkeiten bege-         besteht aus dem übergeordneten Unternehmen mit\nben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabe-          Sitz im Inland und den nachgeordneten Unternehmen\nbedingungen auf die genannten Rechtsfolgen            (gruppenangehörige Unternehmen). Nachgeordnete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997              2533\nUnternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind die              Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unterneh-\nTochterunternehmen eines Instituts, die selbst In-           men mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile\nstitute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit              unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder\nbankbezogenen Hilfsdiensten sind. Das übergeord-             Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen\nnete Unternehmen der Gruppe ist das Institut, das            leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute\nkeinem anderen Institut mit Sitz im Inland nachgeord-        oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile beschränkt\nnet ist. Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein      haftet. Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapital-\nInstitut der Gruppe diese Voraussetzung, bestimmt            anteile sowie Kapitalanteile, die von einem anderen\ndas Bundesaufsichtsamt das übergeordnete Unter-              für Rechnung eines gruppenangehörigen Unterneh-\nnehmen der Gruppe. Sind einem Institut ausschließ-           mens gehalten werden, sind zusammenzurechnen.\nlich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten             Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu be-\nnachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe.                 rücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen\nvermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen des\n(3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser\nübergeordneten Instituts oder der Finanzholding-\nVorschrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesell-\nGesellschaft ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar\nschaft mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des\ngehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unter-\nAbsatzes 2 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen\nnehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen\nmindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wert-\nStimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktien-\npapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der\ngesetzes gilt entsprechend.\nFinanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen\nnachgeordnet ist, es sei denn, die Finanzholding-               (5) Kapitalanlagegesellschaften gelten nicht als\nGesellschaft ist ihrerseits                                  nachgeordnete Unternehmen.\n1. einem Einlagenkreditinstitut, einem Wertpapier-              (6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insge-\nhandelsunternehmen oder einer Finanzholding-             samt angemessene Eigenmittel haben, ist anhand\nGesellschaft mit Sitz im Inland als Tochterunter-        einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließ-\nnehmen oder                                              lich der Anteile anderer Gesellschafter und der weite-\nren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2\n2. einem Einlagenkreditinstitut oder einem Wert-\nin Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen\npapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem\nPositionen zu beurteilen; bei gruppenangehörigen\nanderen Staat des Europäischen Wirtschafts-\nUnternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile,\nraums als Tochterunternehmen\ndie den nach § 1O anerkannten Bestandteilen ent-\nnachgeordnet. Hat die Finanzholding-Gesellschaft             sprechen. Für die Zusammenfassung hat das über-\nihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen           geordnete Unternehmen seine maßgeblichen Posi-\nWirtschaftsraums, besteht vorbehaltlich des Satzes 1         tionen mit denen der anderen gruppenangehörigen\nNr. 1 und 2 eine Finanzholding-Gruppe, wenn                  Unternehmen zusammenzufassen. Von den gemäß\n1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein             Satz 2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind\nEinlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandels-       abzuziehen\nunternehmen mit Sitz im Inland und weder ein Ein-        1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und den\nlagenkreditinstitut noch ein Wertpapierhandels-              anderen Unternehmen der Gruppe ausgewiese-\nunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Toch-            nen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen\nterunternehmen nachgeordnet ist und                          entfallenden Buchwerte\n2. das Einlagenkreditinstitut oder das Wertpapier-               a) der Kapitalanteile,\nhandelsunternehmen mit Sitz im Inland eine\nhöhere Bilanzsumme hat als jedes andere der                  b) der Vermögenseinlagen als stiller Gesellschaf-\nter nach § 10 Abs. 4 Satz 1,\nFinanzholding-Gesellschaft als Tochterunterneh-\nmen nachgeordnete Einlagenkreditinstitut und                 c) der Genußrechte nach § 10 Abs. 5 Satz 1,\njedes andere als Tochterunternehmen nachge-\nd) der längerfristigen nachrangigen Verbindlich-\nordnete Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz\nkeiten nach § 10 Abs. Sa Satz 1 und\nin einem anderen Staat des Europäischen Wirt-\nschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist               e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkei-\nder frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich.                     ten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 sowie\nBei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeord-           2. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder\nnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige                    einem anderen Unternehmen der Gruppe be-\nEinlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunter-              rücksichtigten nicht realisierten Reserven nach\nnehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen             § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf\ngruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nach-             gruppenangehörige Unternehmen entfallen.\ngeordnet ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute\nAbzuziehen sind die Kapitalanteile und Vermögens-\noder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im\neinlagen stiller Gesellschafter vom Kernkapital, die\nInland oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein\nlängerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von\nInstitut mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen,\nden Bestandteilen des Ergänzungskapitals gemäß\nbestimmt das Bundesaufsichtsamt das übergeord-\n§ 10 Abs. 2b Satz 3, die Genußrechtsverbind-\nnete Unternehmen.\nlichkeiten und die nicht realisierten Reserven vom\n(4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch             Ergänzungskapit?I insgesamt, jeweils vor der in § 10\nInstitute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit            Abs. 2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung, und die\nbankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder          kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von den","2534          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71 , ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\nDrittrangmitteln gemäß § 10 Abs. 2c Satz 1 vor der            an die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten\nin § 10 Abs. 2c Satz 2 und 4 vorgesehenen Kappung.            Unternehmens und die Angemessenheit der Vertei-\nBei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige           lung der Eigenmittel in der Gruppe zu konkretisieren\nUnternehmen vermittelt werden, sind solche Buch-              sowie die Verrechnung marktrisikobehafteter Posi-\nwerte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal           tionen näher zu regeln. Das Bundesministerium der\nin Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der            Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-\ndurchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist           ordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maß-\nder Buchwert einer Beteiligung höher als der nach             gabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Ein-\nSatz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und               vernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.\nder Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens,                Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzen-\nhat das übergeordnete Unternehmen den Unter-                  verbände der Institute anzuhören.\nschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbezie-              (7) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine\nhung der Beteiligung in die Zusammenfassung er-               Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete\ngibt (aktivischer Unterschiedsbetrag), mit haftendem          Unternehmen seine Eigenmittel und die weiteren im\nEigenkapital zu unterlegen. Zu diesem Zweck hat               Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in\ndas übergeordnete Unternehmen den aktivischen                 Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen\nUnterschiedsbetrag zu zerlegen in                             Positionen mit den Eigenmitteln und den weiteren\n1. den Betrag, der durch nicht realisierte Reserven           maßgeblichen Positionen der nachgeordneten Unter-\ndes nachgeordneten Unternehmens gedeckt ist,              nehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils\ndie nach§ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7 als haften-       zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an\ndes Eigenkapital berücksichtigt werden können,            dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im\n2. den Betrag, der durch sonstige nicht realisierte           übrigen gilt Absatz 6.\nReserven des nachgeordneten Unternehmens                      (8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine\ngedeckt ist, und                                          angemessene Eigenmittelausstattung der Gruppe ver-\nantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Ver-\n3. den Restbetrag (Geschäfts- oder Firmenwert).\npflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen\nDer Geschäfts- oder Firmenwert ist vom Kernkapital            Unternehmen nur einwirken, soweit dem das all-\nder Gruppe abzuziehen. Die Beträge nach den Num-              gemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegen-\nmern 1 und 2 sind nach Maßgabe des Satzes 10 und              steht.§ 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.\nvorbehaltlich des Satzes 11 mit haftendem Eigenka-\npital zu unterlegen. Dieses muß beim Betrag nach                  (9) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben\nNummer 2 mindestens zur Hälfte aus Kernkapital be-            zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufberei-\nstehen; beim Betrag nach Nummer 1 kann die Unter-             tung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung\nlegung auch in voller Höhe mit dem Teilbetrag des             gemäß den Absätzen 6 und 1 erforderlichen Angaben\nErgänzungskapitals erfolgen, der gemäß § 10 Abs. 2b           eine ordnungsgemäße Organisation und angemesse-\nSatz 2 oder 3 nicht als haftendes Eigenkapital zu             ne interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind\nberücksichtigen ist. Dabei können die Beträge nach           verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die\nNummer 1 und 2 mit einem jährlich um mindestens ein          für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu\nZehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung               übermitteln. Kann ein übergeordnetes Unternehmen\nan einem gruppenfremden Unternehmen behandelt                 für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die\nwerden; die nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7              erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die\nberücksichtigungsfähigen nicht realisierten Reserven         auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallen-\ndes nachgeordneten Unternehmens sind bei der Be-              den, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von\nrechnung der konsolidierten Eigenmittel nur insoweit          den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens\nabzuziehen.\nanzurechnen, als sie den Teil des Betrags nach Num-\nmer 1, der nach Maßgabe des Halbsatzes 1 wie eine                (10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für\nBeteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen              ein übergeordnetes Unternehmen, das selbst einem\nbehandelt werden kann, übersteigen. Die Positionen,           Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, für das\ndie sich aus Rechtsverhältnissen zwischen grup-               die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten.\"\npenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht\nzu berücksichtigen. Marktrisikobehaftete Positionen      18. In § 11 werden in den Sätzen 1, 2, 4 und 5 jeweils das\nverschiedener gruppenangehöriger Unternehmen                 Wort „Kreditinstitute\" durch das Wort „Institute\" und\nkönnen nicht miteinander verrechnet werden, es sei            in Satz 2 das Wort „Kreditinstituts\" durch das Wort\ndenn, die Unternehmen sind in die zentrale Risiko-            ,,Instituts\" ersetzt.\nsteuerung des übergeordneten Unternehmens ein-\nbezogen, die Eigenmittel sind in der Gruppe an-\ngemessen verteilt und es ist bei nachgeordneten          19. § 12 wird wie folgt gefaßt:\nUnternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet,                                    ,,§ 12\ndaß die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nten den freien Kapitaltransfer zu anderen grup-                     Begrenzung von bedeutenden Beteiligungen\npenangehörigen Unternehmen nicht behindern. Das                  (1) Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unter-\nBundesministerium der Finanzen kann im Benehmen               nehmen, das weder Institut, Finanzunternehmen oder\nmit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsver-                 Versicherungsunternehmen noch Unternehmen mit\nordnung ergänzende Vorschrift~n erlassen, insbeson-           bankbezogenen Hilfsdiensten ist, keine bedeutende\ndere auch um die Anwendung von Vorschriften über              Beteiligung halten, deren Nennbetrag 15 vom Hun-\ndas Handelsbuch in der Gruppe, die Anforderungen              dert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkredit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997              2535\ninstituts übersteigt. Ein Einlagenkreditinstitut darf        die Veränderung oder die Aufgabe einer in Satz 1\nan Unternehmen im Sinne des Satzes 1 bedeutende              genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung\nBeteiligungen nicht halten, deren Nennbetrag zusam-          unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-\nmen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals               schen Bundesbank anzuzeigen.\ndes Einlagenkreditinstituts übersteigt. Anteile, die            (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung\nnicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer        der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung\ndauernden Verbindung dem eigenen Geschäfts-                  untersagen, wenn das übergeordnete Unternehmen\nbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe           die für die Erfüllung der Pflichten nach § 10a, 13b\nder bedeutenden Beteiligung nicht einzubeziehen.             oder 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält.\nDas Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2         Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nfestgelegten Grenzen mit Zustimmung des Bundes-              sprechend für die Untersagungsermächtigung nach\naufsichtsamtes überschreiten. Das Bundesaufsichts-           Satz 1.\"\namt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das\nEinlagenkreditinstitut die über die Grenze hinaus-\ngehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider        21. Die§§ 13 und 13a werden wie folgt gefaßt:\nGrenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigen-                                      ,,§ 13\nkapital unterlegt.\nGroßkredite von Nichthandelsbuchinstituten\n(2) Ein Institut hat als übergeordnetes Unterneh-            (1) Ein Institut, das nach § 2 Abs. 11 von den\nmen einer Gruppe (§ 10a Abs. 2 oder 3), zu der min-          Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt\ndestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, sicherzu-         ist (Nichthandelsbuchinstitut), hat der Deutschen\nstellen, daß die Gruppe an einem Unternehmen im              Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn seine\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 bedeutende Beteili-              Kredite an einen Kreditnehmer insgesamt 10 vom\ngungen nicht hält, deren Nennbetrag 15 vom Hundert           Hundert seines haftenden Eigenkapitals erreichen\ndes haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt.           oder übersteigen (Großkredit). Die Rechtsverordnung\nEs hat außerdem sicherzustellen, daß die Gruppe ins-         nach § 24 Abs. 4 Satz 1 kann statt der unverzüglichen\ngesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1                Anzeige nach Satz 1 regelmäßige Sammelanzeigen\nSatz 1 bedeutende Beteiligungen nicht hält, deren            vorsehen. Die Deutsche Bundesbank leitet die\nNennbetrag zusammen 60 vom Hundert des haften-               Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das Bundes-\nden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Absatz 1            aufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung\nSatz 3 ist anzuwenden. Mit Zustimmung des Bundes-            bestimmter Anzeigen verzichten.\naufsichtsamtes darf das Institut zulassen, daß die\nGruppe die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen                (2) Ein Nichthandelsbuchinstitut in der Rechtsform\nüberschreitet. Das Bundesaufsichtsamt darf die               einer juristischen Person oder einer Personenhan-\nZustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über          delsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit\ndie Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Über-           der Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund\nschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit            eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Ge-\nhaftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt.\"                schäftsleiter gewähren. Der Beschluß soll vor der\nKreditgewährung gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall\nwegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht\n20. § 12a wird wird folgt gefaßt:                                möglich, ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen.\n,,§ 12a                             Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Ist der\nGroßkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß\nBegründung von Unternehmensbeziehungen                  sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird\n(1) Ein Institut oder eine Finanzholding-Gesell-          die Beschlußfassung nicht innerhalb eines Monats\nschaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem         nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das\nUnternehmen mit Sitz im Ausland oder der Begrün-             Nichthandelsbuchinstitut dies dem Bundesaufsichts-\ndung einer Unternehmensbeziehung mit einem sol-              amt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.\nchen Unternehmen, wodurch das Unternehmen zu                 Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung\neinem nachgeordneten Unternehmen im Sinne des                des haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit,\n§ 10a Abs. 2 bis 5 oder § 13b Abs. 2 wird, sicher-           darf das Nichthandelsbuchinstitut diesen Großkredit\nzustellen, daß es, im Falle einer Finanzholding-Gesell-      unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes\nschaft das für die Zusammenfassung verantwortliche           nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden\nübergeordnete Unternehmen, die für die Erfüllung der         einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter\njeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, 13b und 25             weitergewähren. Der Beschluß ist aktenkundig zu\nAbs. 2 erforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist             machen. Wird der Beschluß nicht innerhalb eines\nhinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach        Monats, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der\nden §§ 10a und 13b erforderlichen Angaben nicht              Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt,\nanzuwenden, wenn durch den gemäß § 10a Abs. 9                hat das Nichthandelsbuchinstitut dies dem Bundes-\nSatz 3 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in                 aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzu-\neiner der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 oder 7           zeigen.\nund § 13b Abs. 3 vergleichbaren Weise dem Risiko                (3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts-\naus der Begründung der Beteiligung oder der Unter-           geschäfte darf ein Nichthandelsbuchinstitut ohne\nnehmensbeziehung Rechnung getragen und es dem                Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes an einen\nBundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung           Kreditnehmer nicht Kredite gewähren, die insgesamt\ndieser Voraussetzung zu überprüfen. Das Institut oder        25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des\ndie Finanzholding-Gesellschaft hat die Begründung,           Nichthandelsbuchinstituts (Großkrediteinzelober-","2536          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\ngrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob das              Kredite an einen Kreditnehmer ohne Berücksich-\nBundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat               tigung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-\ndas Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der           gesamtposition (kreditnehmerbezogene Anlagebuch-\nGroßkrediteinzelobergrenze unverzüglich dem Bun-             Gesamtposition) 10 vom Hundert der Eigenmittel\ndesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank                 des Instituts erreicht oder überschreitet. Die kredit-\nanzuzeigen und den Betrag, um den der Großkredit             nehmerbezogene Handelsbuchgesamtposition bildet\ndie Großkrediteinzelobergrenze überschreitet, mit            die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer,\nhaftendem Eigenkapital zu unterlegen. Die Kredite an         die dem Handelsbuch zugeordnet werden.\nein verbundenes Unternehmen, das weder einer\n(2) § 13 Abs. 2 über die Beschlußfassung über\nGruppe im Sinne des § 13b Abs. 2 angehört noch\nGroßkredite von Nichthandelsbuchinstituten gilt für\ndurch die zuständigen Stellen eines anderen Staates\nHandelsbuchinstitute entsprechend.\ndes Europäischen Wirtschaftsraums zu einer Gruppe\nnach Maßgabe der Richtlinie 92/121/EWG des Rates                 (3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsge-\nvom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und               schäfte hat ein Handelsbuchinstitut sicherzustellen,\nKontrolle der Großkredite von Kreditinstituten               daß die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamt-\n- ABI. EG 1993 Nr. L 29 S. 1 - (Großkreditrichtlinie)        position nicht ohne Zustimmung des Bundesauf-\nzusammengefaßt wird, dürfen ohne Zustimmung                  sichtsamtes 25 vom Hundert seines haftenden Eigen-\ndes Bundesaufsichtsamtes 20 vom Hundert des haf-             kapitals (Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze)\ntenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts           überschreitet. Unabhängig davon, ob das Bundes-\nnicht überschreiten. Satz 2 gilt entsprechend. Das           aufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das Han-\nNichthandelsbuchinstitut hat si(?herzustellen, daß           delsbuchinstitut das Überschreiten der Anlagebuch-\nalle Großkredite zusammen ohne Zustimmung des                Großkrediteinzelobergrenze dem Bundesaufsichts-\nBundesaufsichtsamtes nicht das Achtfache seines              amt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und\nhaftenden Eigenkapitals (Großkreditgesamtober-               den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigen-\ngrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob das              kapital zu unterlegen. Gegenüber einem verbundenen\nBundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das            Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 darf die\nNichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der                kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition\nGroßkreditgesamtobergrenze unverzüglich dem                   nicht ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes\nBundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank              20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals über-\nanzuzeigen und den Betrag, um den die Großkredite            schreiten. Satz 2 gilt entsprechend. Das Handels-\nzusammen die Großkreditgesamtobergrenze über-                 buchinstitut hat sicherzustellen, daß alle Anlagebuch-\nschreiten, mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.          Großkredite zusammen nicht ohne Zustimmung des\nEin Nichthandelsbuchinstitut, das sowohl die Groß-            Bundesaufsichtsamtes das Achtfache seines haf-\nkrediteinzelobergrenze gegenüber einem oder meh-              tenden Eigenkapitals (Anlagebuch-Großkreditgesamt-\nreren Kreditnehmern als auch die Großkreditgesamt-            obergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob\nobergrenze überschreitet, hat nur den jeweils höheren         das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt,\nÜberschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital             hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der\nzu unterlegen. Die Zustimmung nach den Sätzen 1,              Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze dem Bun-\n3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen des                  desaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank\nBundesaufsichtsamtes .. Das Bundesaufsichtsamt               anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit haf-\nkann ein Nichthandelsbuchinstitut in besonders gela-         tendem Eigenkapital zu unterlegen. § 13 Abs. 3\ngerten Fällen vorübergehend von der Unterlegungs-             Satz 7 gilt entsprechend. Die Zustimmung nach den\npflicht nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4,          Sätzen 1 , 3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen\nbefreien, wenn die Überschreitung der Grenze durch           des Bundesaufsichtsamtes. § 13 Abs. 3 Satz 9 gilt\ndie Verschme!zung von Kreditnehmern oder ver-                entsprechend.\ngleichbare Ereignisse eingetreten ist und für das\nNichthandelsbuchinstitut nicht vorhersehbar war.                 (4) Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen,\ndaß die kreditnehmerbezogene Gesamtposition\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen           nicht ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes\nvon Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe,                25 vom Hundert seiner Eigenmittel überschreitet (Ge-\ndaß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu              samtbuch-Großkrediteinzelobergrenze). Unabhängig\nerstatten sind, die durch Rechtsverordnung nach              davon, ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung\n§ 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden.                          erteilt, hat das Handelsbuchinstitut eine Überschrei-\n§ 13a                               tung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze\ndem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun-\nGroßkredite von Handelsbuchinstituten                desbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag\n(1) Ein Institut, das nicht nach § 2 Abs. 11 von           nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22\nden Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt           Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Gegenüber\nist (Handelsbuchinstitut), hat Großkredite gemäß             einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 13\nSatz 3 der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. § 13             Abs. 3 Satz 3 darf die kreditnehmerbezogene Ge-\nAbs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Für ein Handels-             samtposition 20 vom Hundert der Eigenmittel nicht\nbuchinstitut besteht ein Gesamtbuch-Großkredit,               überschreiten. Satz 2 gilt entsprechend. Das Han-\nwenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kredit-              delsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die Ge-\nnehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition)                  samtbuch-Großkredite zusammen nicht ohne Zustim-\n10 vom Hundert der Eigenmittel erreicht oder über-            mung des Bundesaufsichtsamtes das Achtfache\nschreitet; für das Handelsbuchinstitut besteht ein            seiner Eigenmittel (Gesamtbuch-Großkreditgesamt-\nAnlagebuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der                obergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                  2537\ndas Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt,                der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen,\nhat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der             wenn für eines der gruppenangehörigen Unterneh-\nGesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze dem Bun-                men die kreditnehmerbezogene Gesamtposition\ndesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank                  5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals be-\nanzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach                 trägt oder übersteigt. § 10a Abs. 6 Satz 2 bis 15 und\nMaßgabe der _flechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit           Abs. 7 gilt entsprechend.\nEigenmitteln zu unterlegen. § 13 Abs. 3 Satz 7 gilt\n(4) Das übergeordnete Unternehmen hat die\nentsprechend. Die Zustimmung nach den Sätzen 1,\nAnzeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit\n3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen des\nden§§ 13 und 13a zu erfüllen. Es ist dafür verantwort-\nBundesaufsichtsamtes; die Zustimmung nach Satz 1\nlich, daß die gruppenangehörigen Unternehmen ins-\noder 3 gilt als nicht erteilt, wenn die kreditnehmer-\ngesamt die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a\nbezogene Anlagebuch-Gesamtposition die jeweils\neinhalten. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Ver-\nmaßgebliche Obergrenze nach Absatz 3 Satz 1 oder 3\npflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige\nüberschreitet.\nUnternehmen nur einwirken, soweit dem das all-\n(5) Auch mit der Zustimmung des ·sundesauf-                gemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegen-\nsichtsamtes darf im Falle einer Überschreitung der            steht.\nObergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 die kre-\n(5) § 10a Abs. 9 und 10 gilt entsprechend.\"\nditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition\neines Handelsbuchinstituts höchstens das Fünffache\nder Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht       23. § 14 wird wie folgt geändert:\nzur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs be-\nnötigt werden, betragen. Eine Überschreitung dieser           a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nGrenze hat das Handelsbuchinstitut unverzüglich                     ,,(1) Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungs-\ndem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun-                     institut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 und\ndesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag                  ein Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3\nnach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22                       Satz 1 Nr. 2 haben der Deutschen Bundesbank bis\nSatz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Alle kredit-               zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober\nnehmerbezogenen Gesamtpositionen, welche die                      diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Ver-\nObergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 länger als                 schuldung bei ihnen zu einem Zeitpunkt während\nzehn Tage überschreiten, dürfen nach Abzug der                    der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalen-\nBeträge, die diese Obergrenzen nicht überschreiten                dermonate 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr\n(Gesamt-Überschreitungsposition), zusammen nicht                  betragen hat (Millionenkredite). Übergeordnete\ndas Sechsfache der Eigenmittel des Handelsbuch-                   Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 haben\ninstituts, die nicht zur Unterlegung von Risiken. des             zugleich für die gruppenangehörigen Unterneh-\nAnlagebuchs benötigt werden, übersteigen. Eine                    men im Sinne des § 13b Abs. 2 deren Kreditneh-\nÜberschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuch-                 mer im Sinne des entsprechend anzuwendenden\ninstitut unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und                  Satzes 1 anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit diese\nder Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den                       Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig\nÜberschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechts-                    sind. Die nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflich-\nverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu                   tigen gruppenangehörigen Unternehmen haben\nunterlegen.                                                       dem übergeordneten Unternehmen die hierfür\n(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen                erforderlichen Angaben zu übermitteln. Satz 1 gilt\nvon Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe,                     bei Gemeinschaftskrediten von 3 Millionen Deut-\ndaß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu                   sche Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil\nerstatten sind, die durch Rechtsverordnung nach § 24              des einzelnen Unternehmens 3 Millionen Deutsche\nAbs. 4 Satz 1 bestimmt werden.\"                                   Mark nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die Höhe\nder Kreditinanspruchnahme des Kreditnehmers\nam Meldestichtag ersichtlich sein. § 13 Abs. 1\n22. Nach§ 13a wird folgender§ 13b eingefügt:                          Satz 3 gilt entsprechend.\n,,§ 13b                                      (2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von\nGroßkredite von                               mehreren Unternehmen Millionenkredite gewährt\nInstitutsgruppen und Finanzholding-Gruppen                   worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die\nanzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen.\n(1) Für die von den Unternehmen einer Instituts-\nDie Benachrichtigung darf nur Angaben über\ngruppe oder Finanzholding-Gruppe insgesamt ge-\ndie Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und\nwährten Kredite gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie\nüber die Anzahl der beteiligten Unternehmen\n§ 13a Abs. 1 und 3 bis 6 über Großkredite einzelner\numfassen. Die Verschuldung bei den beteiligten\nInstitute entsprechend.\nKreditgebern ist in der Benachrichtigung aufzu-\n(2) Für die Bestimmung einer Gruppe im Sinne                   gliedern in\ndieser Vorschrift gilt§ 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend.\n1. Kredite im Sinne des§ 19 Abs. 1 Satz 2,\n(3) Ob Unternehmen, die einer Gruppe angehören,\n2. Derivate, die Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1\ninsgesamt einen Großkredit gewährt haben und die\nSatz 1 sind,\nObergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten, ist\nanhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel                    3. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3\neinschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und                  bis 5, 7, 9 und 12,","2538           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\n4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sonder-               cc) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nvermögen des Bundes, einem Land, einer                         „Als Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 9\nGemeinde oder einem Gemeindeverband ver-                       bis 11 gilt jeder Besitz von Aktien oder Ge-\nbürgt oder in anderer Weise gesichert sind                     schäftsanteilen des Unternehmens, wenn er\n(öffentlich verbürgte Kredite),                                mindestens ein Viertel des Kapitals (Nenn-\n5. Kredite, soweit sie den Erfordernissen der                      kapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht,\n§§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypotheken-                      ohne daß es auf die Dauer des Besitzes\nbankgesetzes entsprechen (Realkredite),                        ankommt.\"\n6. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2          b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut\"\nund                                                      durch das Wort „Institut\" ersetzt.\n7. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nNr. 9 und Forderungen aus dem entgeltlichen              aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nErwerb von Geldforderungen.                                    „2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6\nDie Deutsche Bundesbank teilt einem anzeige-                              bis 11 genannte Personen oder Unterneh-\npflichtigen Unternehmen auf Antrag den Schul-                             men, wenn der Kredit weniger als 1 vom\ndenstand eines Kunden mit, sofern das Unter-                              Hundert des haftenden Eigenkapitals des\nnehmen beabsichtigt, dem Kunden einen Kredit in                           Instituts oder weniger als 100 000 Deut-\nHöhe von 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr zu                           sche Mark beträgt, und\".\ngewähren oder einen bereits gewährten Kredit auf             bb) In Nummer 3 wird das Wort „zehn\" durch die\n3 Millionen Deutsche Mark oder mehr zu erhöhen                     Zahl „ 1O\" ersetzt.\nund der Kunde in die Mitteilung eingewilligt hat.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nDie bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen\nbeschäftigten Personen dürfen Angaben, die                   aa) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\ndem Unternehmen nach diesem Absatz mitgeteilt                       ,,Ist die Gewährung eines Kredits nach Ab-\nwerden, Dritten nicht offenbaren und nicht ver-                    satz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, genügt\nwerten.\"                                                           es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „denjenigen                    Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unver-\nKreditinstituten\" durch die Worte „den Unter-                      züglich nachträglich zustimmen.\"\nnehmen\" und die Zahl „2\" durch die Angabe „3                 bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nund 4\" ersetzt.                                                     „Ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht\nc) In Absatz 4 werden das Wort „Gemeinschaft\"                          innerhalb von zwei Monaten oder der Be-\njeweils durch das Wort „Gemeinschaften\", die                       schluß des Aufsichtsorgans nicht innerhalb\nWorte „in einem anderen Staat\" jeweils durch die                   von yier Monaten, jeweils vom Tage der Kre-\nWorte „im Ausland\" und das Wort „Kreditinstitute\"                  ditgewährung an gerechnet, nachgeholt, hat\ndurch das Wort „Unternehmen\" ersetzt.                              das Institut dies dem Bundesaufsichtsamt\nunverzüglich anzuzeigen.\"\n24. § 15 wird wie folgt geändert:                            25. § 16 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Nr. 1 bis 8 werden jeweils das Wort     26. § 17 wird wie folgt geändert:\n,,Kreditinstituts\" durch das Wort „Instituts\"        a) In Absatz 1 wird das Wort „Kreditinstitut\" durch\nund das Wort „Kreditinstitut\" durch das Wort            das Wort „Institut\" ersetzt.\n,,Institut\" ersetzt.                                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Satz 1 Nr. 9 bis 11 wird wie folgt gefaßt:                 ,,(2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch\n„9. Unternehmen, an denen das Institut oder             von dessen Gläubigern geltend gemacht werden,\nein Geschäftsleiter mit mehr als 10 vom           soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen\nHundert des Kapitals des Unternehmens             können. Den Gläubigern gegenüber wird die\nbeteiligt ist oder bei denen das Institut         Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Ver-\noder ein Geschäftsleiter persönlich haf-          gleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß\ntender Gesellschafter ist,                         bei Instituten in der Rechtsform der juristischen\nPerson die Kreditgewährung auf einem Beschluß\n10. Unternehmen, die an dem Institut mit                des obersten Organs des Instituts (Hauptver-\nmehr als 10 vom Hundert des Kapitals des          sammlung, Generalversammlung, Gesellschafter-\nInstituts beteiligt sind, und                     versammlung) beruht.\"\n11 . Unternehmen in der Rechtsform einer juri-\nstischen Person oder einer Personenhan-    27. § 18 wird wie folgt gefaßt:\ndelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher                                      ,,§ 18\nVertreter der juristischen Person oder\nein Gesellschafter der Personenhandels-                                Kreditunterlagen\ngesellschaft an dem Institut mit mehr als         Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt\n10 vom Hundert des Kapitals beteiligt          mehr als 500 000 Deutsche Mark nur gewähren, wenn\nist,\".                                         es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                2539\nVerhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahres-             cc) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nabschlüsse, offenlegen läßt. Das Kreditinstitut kann                    „3. Personen und Unternehmen, für deren\nhiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offen-\nRechnung Kredit aufgenommen wird, und\nlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten\ndenjenigen, die diesen Kredit im eigenen\noder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbe-\nNamen aufnehmen.\"\ngründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufen-\nden Offenlegung absehen, wenn                                    dd) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\n1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohn-                          „Bei Anwendung der §§ 13 und 13a gilt Satz 1\neigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt                        nicht für Kredite innerhalb einer Gruppe nach\nwird, gesichert ist,                                                 § 13b Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zu-\n2. der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des                     sammenfassung nach § 13b Abs. 3 einbezo-\nPfandobjektes im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 des                     gen sind. Satz 3 gilt entsprechend für Kredite\nHypothekenbankgesetzes nicht übersteigt und                          an Mutterunternehmen mit Sitz in einem ande-\nren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\n3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins-\nsowie an deren andere Tochteru19ternehmen,\nund Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.\nsofern das Institut, sein Mutterunternehmen\nEine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an                 und deren andere Tochterunternehmen von\neine ausländische öffentliche Stelle im Sinne des§ 20                   den zuständigen Stellen des anderen Staates\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d.\"                                        in die Überwachung der Großkredite auf zu-\nsammengefaßter Basis nach Maßgabe der\n28. § 19 wird wie folgt geändert:                                          Großkreditrichtlinie einbezogen werden.\"\na) In der Überschrift werden die Worte „in den\" durch         d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 13 und\ndie Worte „für die\" ersetzt.                                  13a\" durch die Angabe ,,§§ 13 bis 13b\" ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             angefügt:\n,,Kredite im Sinne der§§ 13 bis 14 sind Bilanz-            ,,(4) Für die Anwendung der §§ 13 bis 13b gelten\naktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalter-           bei Krediten, die Zentralkreditinstitute über die\npositionen von Optionsgeschäften sowie die               ihnen angeschlossenen Zentralbanken oder Giro-\ndafür übernommenen Gewährleistungen und                  zentralen oder über die diesen angeschlosse-\nandere außerbilanzielle Geschäfte.\"                      nen eingetragenen Genossenschaften oder Spar-\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Als Bilanzaktiva              kassen an Endkreditnehmer leiten, die einzelnen\nim Sinne von Satz 1 sind anzusehen\" durch                Endkreditnehmer als Kreditnehmer des Zentral-\ndie Worte „Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1            kreditinstituts, wenn die Kreditforderungen an\nsind\", in den Nummern 5 und 6 jeweils die                das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten\nWorte „Finanztermingeschäfte oder Options-               werden.\nrechte\" durch das Wort „Derivate\" und in                     (5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geld-\nNummer 9 das Komma durch das Wort „und\"                  forderungen gilt der Veräußerer der Forderungen\nersetzt.                                                 als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18, wenn\ncc) In Satz 3 werden jeweils das Wort „Kredit-                er für die Erfüllung der übertragenen Forderung\ninstitut\" durch das Wort „Institut\", in Num-             einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers\nmer 4 die Worte „Finanzswaps, Finanztermin-              zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuld-\ngeschäfte oder Optionsrechte\" durch das                  ner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.\nWort „Derivate\" und in Nummer 13 das\n(6) Haftet ein inländisches Kreditinstitut oder\nKomma durch das Wort „und\" ersetzt.\nein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen\ndd) Satz 4 wird aufgehoben.                                   Staat des Europäischen Wirtschaftsraums selbst-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             schuldnerisch für einen Kredit mit einer Restlauf-\naa) Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c und d wird wie folgt             zeit von nicht über einem Jahr an einen Dritten, der\ngefaßt:                                                  nicht selbst ein solches Institut ist, wird für die\nZwecke der §§ 13 bis 14 statt des Dritten das\n,,c) ausländische Zentralregierungen,                    inländische Kreditinstitut oder Einlagenkredit-\nd) Regionalregierungen und örtliche Gebiets-           institut mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-\nkörperschaften in anderen Staaten des               päischen Wirtschaftsraums als Kreditnehmer an-\nEuropäischen Wirtschaftsraums, für die ge-          gesehen.\"\nmäß Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG\ndes Rates vom 18. Dezember 1989 über         29. § 20 wird wie folgt geändert:\neinen Solvabilitätskoeffizienten für Kredit-\ninstitute - ABI. EG Nr. L 386 S. 14 -            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(Solvabilitätsrichtlinie) die Gewichtung            aa) Die Angabe ,,§§ 13 und 13a\" wird durch die\nNull bekanntgegeben worden ist,\".                         Angabe ,,§§ 13 bis 13b\" ersetzt.\nbb) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                       bb) In Nummer 3 werden die Angabe,,§ 10 Abs. 6a\n,,2. Personenhandelsgesellschaften und je-                      Satz 1 Nr. 4\" durch die Angabe,,§ 10 Abs. 6\ndem persönlich haftenden Gesellschafter                    Satz 1 Nr. 1 bis 4\" und die Angabe ,,§ 13a\nsowie Partnerschaften und jedem Partner                   Abs. 5\" durch die Angabe ,,§ 13b Abs. 5\"\nund\".                                                      ersetzt.","2540             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\nb) Die Absätze 2 bis 6 werden wie folgt gefaßt:                    3. Schuldverschreibungen, welche die Voraus-\nsetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2\n,,(2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1 , § 13a\nder Investmentrichtlinie erfüllen;\nAbs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksich-\ntigen                                                           4. Kredite, die gesichert sind durch Grundpfand-\nrechte auf Wohneigentum, das von dem Kredit-\n1. Kredite an\nnehmer gegenwärtig oder künftig selbst\na) den Bund, die· Deutsche Bundesbank, ein                    genutzt oder vermietet wird oder über das er\nrechtlich unselbständiges Sondervermögen                  als Leasinggeber Leasingverträge mit einer\ndes Bundes oder eines Landes, ein Land,                   Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlos-\neine Gemeinde oder einen Gemeindever-                     sen hat und das so lange sein Eigentum bleibt,\nband,                                                     wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kauf-\noption nicht ausgeübt hat, soweit die Kredite\nb) die Zentralregierung oder Zentralnotenbank\n50 vom Hundert des Grundstückwertes nicht\nin einem anderen Staat der Zone A,\nübersteigen und wenn der Wert des Grund-\nc) die Europäischen Gemeinschaften,                           stücks jährlich nach von dem Bundesaufsichts-\namt festgelegten Bewertungsvorschriften er-\nd) eine Regionalregierung oder örtliche Gebiets-\nmittelt wird;\nkörperschaft in einem anderen Staat des\nEuropäischen Wirtschaftsraums, für die                5. vor dem 1. Januar 2002 gewährte Kredite, die\nnach Artikel 7 der Solvabilitätsrichtlinie die            den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des\nGewichtung Null bekanntgegeben worden                     Hypothekenbankgesetzes entsprechen, soweit\nist, sowie                                                sie 50 vom Hundert des Wertes des Grund-\nstücks nicht übersteigen.\ne) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite\ndurch eine in den Buchstaben a bis d                     (4) Bei der Berechnung der Auslastung der\ngenannte Stelle ausdrücklich gewährleistet            Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3\nwerden, und                                           Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten\nGroßkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4\n2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicher-               Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezo-\nheiten in Form von                                        genen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a\na) Wertpapieren, die von einem der in Num-                Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-\nmer 1 genannten Emittenten ausgegeben                 Überschreitungsposition nach§ 13a Abs. 5 Satz 3\nworden sind,                                          sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2\nsowie die Kredite nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14\nb) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden                  nicht zu berücksichtigen.\nInstitut oder\n(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6\nc) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren,          über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite\ndie von dem kreditgewährenden Institut                nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3.\nausgegeben wurden und bei diesem hinter-\n(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht\nlegt sind.\n1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4;\nSofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1\nnicht zu berücksichtigen sind, die Großkredit-                  2. Kredite an\ndefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in                  a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein\nVerbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen                      rechtlich unselbständiges Sondervermögen\nwürde, entfällt die Anzeigepflicht.                                    des Bundes oder eines Landes, ein Land,\n(3) Bei der Berechnung der Auslastung der                         eine Gemeinde oder einen Gemeindever-\nObergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3                          band,\nbis 5 sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht                    b) die Europäischen Gemeinschaften,\nzu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind\nc) die Europäische Investitionsbank oder\naußerdem\nd) eine juristische Person des öffentlichen\n1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentral-                       Rechts, die vom Bund, einem Land oder\nnotenbank in einem Staat der Zone 8, sofern                      einer in Buchstabe a genannten juristischen\ndie Kredite auf die Währung des jeweiligen                        Person getragen wird und keine Erwerbs-\nSchuldners oder Emittenten lauten und in                         zwecke verfolgt, oder einem Unternehmen\ndieser finanziert sind;                                           ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bun-\n2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr                         des, eines Landes oder einer der in Buch-\nan Kreditinstitute mit Sitz im Inland oder Ein-                  stabe a genannten juristischen Personen;\nlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen            3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig\nStaat der Zone A; Forderungen eingetragener                   von ihrem Bilanzausweis;\nGenossenschaften an ihre Zentralbanken, von\n4. die Wertpapiere des Handelsbestandes.\"\nSparkassen an ihre Girozentralen sowie von\nZentralbanken und Girozentralen an ihre Zen-\ntralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich  30. § 21 wird wie folgt geändert:\nim Verbund dienen, können eine längere Lauf-           a) In der Überschrift werden die Worte „in den\" durch\nzeit haben;                                               die Worte ,,für die\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                   2541\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  2. der Veräußerer der Forderung nicht für ihre\nErfüllung einzustehen hat und\naa) In Satz 1 Nr. 4 wird jeweils das Wort „Kredit-\ninstituts\" durch das Wort „Instituts\" ersetzt.              3. die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom\nTage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist.\"\nbb) Satz 1 Nr. 6 und 7 wird wie folgt gefaßt:\n„6. der Besitz eines Instituts an Aktien oder\nGeschäftsanteilen eines anderen Unter-       31. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nnehmens, der mindestens ein Viertel                                         ,,§22\ndes Kapitals (Nennkapital, Summe der\nKapitalanteile) des Beteiligungsunterneh-             Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite\nmens erreicht, ohne daß es auf die Dauer             Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt\ndes Besitzes ankommt;                            durch eine im Benehmen mh der Deutschen Bundes-\n7. Gegenstände, über die ein Institut als           bank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite\nLeasinggeber Leasingverträge abge-               und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben der Groß-\nschlossen hat, abzüglich bis zum Buch-           kreditrichtlinie, der Solvabilitätsrichtlinie und der Richt-\nwert des ihm zugehörigen Leasinggegen-           linie 93/6/EWG vom 15. März 1993 über die angemes-\nstandes solcher Posten, die wegen der            sene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen\nErfüllung oder der Veräußerung von For-          und Kreditinstituten -ABI. EG Nr. L 141 S. 1 -(Kapital-\nderungen aus diesen Leasingverträgen             adäquanzrichtlinie)\ngebildet werden.\"                                1. die Ermittlung der Kreditbeträge,\ncc) In Satz 2 werden das Wort „Kreditinstituts\"               2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von\ndurch das Wort „Instituts\" und das Wort                     Derivaten sowie von Wertpapierpensions- und\n,,Kreditinstitut\" durch das Wort „Institut\"                 Wertpapierdarlehensgeschäften und von anderen\nersetzt.                                                    mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  für diese Geschäfte übernommenen Gewähr-\nleistungen sowie\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition.\n,, 1. Kredite an den Bund, ein rechtlich unselb-\nständiges Sondervermögen des Bundes              Die Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben\noder eines Landes, ein Land, eine Ge-            dieser Richtlinien und über § 19 Abs. 3 bis 5 so-\nmeinde oder einen Gemeindeverband;\".             wie § 20 Abs. 2 bis 5 hinaus Regelungen vorsehen\nüber\nbb) In Nummer 2 werden das Wort „Kredit-\ninstitute\" durch das Wort „Institute\" und              1. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,\ndas Wort „Zentralkassen\" durch das Wort                2. die Anrechnung von Krediten auf die Groß-\n,,Zentralbanken\" ersetzt.                                   kreditgrenzen und im Rahmen der Millionen-\ncc) In Nummer 3 werden das Wort „Kredit-                           kreditanzeigen sowie\ninstituten\" durch „Instituten\" und das Wort            3. die Beschlußfassungspflichten für Großkredite.\n,,Kreditinstitut\" durch das Wort „Institut\"\nersetzt.                                               Das Bundesministerium der Finanzen kann die\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf das\nd) Absatz 3 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:                   Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen,\n,,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten             daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der\nnicht für                                                     Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der Rechts-\nverordnung sind die Spitzenverbände der Institute\n1. Realkredite;\nanzuhören.\"\n2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren\ngegen Bestellung von Schiffshypotheken, so-\nweit sie den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2       32. Die Überschrift vor§ 23 wird wie folgt gefaßt:\nSatz 1 und Abs. 4 Satz 2, des§ 11 Abs. 1 und 4               ,,4. Werbung und Hinweispflichten der Institute\".\nsowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbank-\ngesetzes entsprechen;\n33. § 23 wird wie folgt gefaßt:\n3. Kredite an eine inländische juristische Person\ndes öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2                                      ,,§23\nNr. 1 genannt ist, die Europäischen Gemein-                                       Werbung\nschaften oder die Europäische Investitions-\nbank;\".                                                      (1) Um Mißständen bei der Werbung der Institute zu\nbegegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                               Arten der Werbung untersagen, soweit nicht die\n,,(4) Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs           Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes für den\neiner Forderung aus nicht bankmäßigen Handels-                Wertpapierhandel nach § 36b des Wertpapierhandels-\ngeschäften gelten nicht als Kredite im Sinne des              gesetzes gegeben ist.\n§ 18, wenn\n(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1\n1. Forderungen gegen den jeweiligen Schuldner                 sind die Spitzenverbände der Institute und des Ver-\nlaufend erworben werden,                                 braucherschutzes zu hören.\"","2542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\n34. § 23a wird wie folgt gefaßt:                                             nehmen sowie Veränderungen in der Höhe der\n,,§23a                                        Beteiligung; als unmittelbare Beteiligung gilt\ndas Halten von mindestens 10 vom Hundert\nEinlagensicherungseinrichtung,                            der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte\nAnlegerentschädigungseinrichtung                            des anderen Unternehmens;\n(1) Ein Institut, das Einlagen oder andere rück-                 4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht\nzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt, die                         bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erfor-\nnicht durch eine geeignete inländische Einrichtung zur                   derlich ist, und die Änderung der Firma;\nSicherung der Einlagen oder anderer rückzahlbarer\nGelder (Einlagensicherungseinrichtung) gedeckt sind,                5. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert des\nhat die Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, auf                      haftenden Eigenkapitals;\ndiese Tatsache drucktechnisch deutlich gestaltet in                 6. die Verlegung der Niederlassung oder des\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preis-                          Sitzes;\naushang und an hervorgehobener Stelle in den Ver-\ntragsunterlagen nach Maßgabe des Satzes 2 vor                       7. die Errichtung, die Verlegung und die Schlie-\nAufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es                          ßung einer Zweigstelle in einem Drittstaat;\nsei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfand-                   8. die Einstellung des Geschäftsbetriebs;\nbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder an-\nderen Schuldverschreibungen, welche die Voraus-                     9. die Aufnahme und die Einstellung des Betrei-\nsetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der                        bens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte\nInvestmentrichtlinie erfüllen, verbrieft. Der Hinweis in                 oder Finanzdienstleistungen sind, oder von\nden Vertragsunterlagen darf keine anderen Erklärun-                      Geschäften, für welche die Erlaubnis nach\ngen enthalten und ist von den Kunden gesondert zu                        § 64e Abs. 1 als erteilt gilt;\nunterschreiben. Scheidet das Institut aus der Siche-               10. das Absinken des Anfangskapitals unter die\nrungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die nicht                       Mindestanforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1\nKreditinstitute sind, sowie das Bundesaufsichtsamt                       Nr. 1 sowie den Wegfall einer geeigneten\nund die Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich                        Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 2;\nschriftlich zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt\n11 . den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeu-\nleitet eine Ausfertigung dieser Anzeige an das Bun-\ntenden Beteiligung an dem anzeigenden\ndesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel weiter.\nInstitut, das Erreichen, das Über- oder das\n(2) Ein Institut, welches das Finanzkommissions-                      Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von\noder Emissionsgeschäft betreibt oder Finanzdienst-                       20 vom Hundert, 33 vom Hundert und 50 vom\nleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4                   Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals\nerbringt, hat die Kunden, bevor es mit ihnen in eine                     sowie die Tatsache, daß das Institut Tochter-\nGeschäftsbeziehung tritt, schriftlich darauf hinzu-                      unternehmen eines anderen Unternehmens\nweisen, welcher geeigneten Einrichtung zur Entschä-                      wird oder nicht mehr ist, wenn das Institut von\ndigung der Kunden (Anlegerentschädigungseinrich-                         der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse\ntung) das Institut angehört und welche Absicherung                       Kenntnis erlangt;\ndurch diese Einrichtung besteht oder welcher gleich-\nwertige Schutz für das geplante Geschäft oder die                  12. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pen-\ngeplante Dienstleistung zur Verfügung steht. Absatz 1                    sions- oder Wertpapierdarlehensgeschäftes\nSatz 2 bis 4 gilt entsprechend.\"                                         ihren Erfüllungsverpflichtungen nicht nach-\ngekommen ist;\n35. In der Überschrift vor § 24 wird das Wort „Kredit-                 13. das Bestehen, die Änderung oder die Beendi-\ninstitute\" durch das Wort „Institute\" ersetzt.                           gung einer engen Verbindung zu einer ande-\nren natürlichen Person oder einem anderen\n36. § 24 wird wie folgt geändert:                                            Unternehmen.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n,,(1) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt                 ,,(1 a) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt\nund der Deutschen Bundesbank unverzüglich                      und der Deutschen Bundesbank jährlich anzu-\nanzuzeigen                                                     zeigen\n1. die Absicht der Bestellung eines Geschäfts-               1. seine mittelbaren Beteiligungen an anderen\nleiters und der Ermächtigung einer Person                    Unternehmen,\nzur Einzelvertretung des Instituts in dessen\ngesamten Geschäftsbereich unter Angabe                   2. den Namen und die Anschrift des Inhabers\nder Tatsachen, die für die Beurteilung der                   einer bedeutenden Beteiligung an dem an-\nZuverlässigkeit und der fachlichen Eignung                   zeigenden Institut und an den ihm nach § 10a\nwesentlich sind, und den Vollzug einer solchen               nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im\nAbsicht;                                                     Ausland und die Höhe dieser Beteiligungen\nund\n2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie\ndie Entziehung der Befugnis zur Einzelver-              3. die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer\ntretung des Instituts in dessen gesamten                     inländischen Zweigstelle.\nGeschäftsbereich;                                       Das Bestehen einer mittelbaren Beteiligung im\n3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmit-                Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist im Rahmen der\ntelbaren Beteiligung an einem anderen Unter-            Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bestimmen.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                2543\nc) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:                eine Zweigniederlassung zu errichten, dem Bundes-\n,,(2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem       aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank un-\nanderen Institut zu vereinigen, hat es dies dem            verzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen.\nBundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes-               Die Anzeige muß enthalten\nbank unverzüglich anzuzeigen.                              1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweig-\n(3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts hat dem            niederlassung errichtet werden soll,\nBundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes-               2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplan-\nbank unverzüglich anzuzeigen                                   ten Geschäfte und der organisatorische Aufbau\n1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätig-                der Zweigniederlassung hervorgehen,\nkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats-\n3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im\noder Verwaltungsratsmitglied eines anderen\nAufnahmemitgliedstaat angefordert und Schrift-\nUnternehmens und\nstücke zugestellt werden können, und\n2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittel-\nbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie          4. den Namen des Leiters der Zweigniederlassung.\nVeränderungen in der Höhe der Beteiligung.               (2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der\nAls unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1         Organisationsstruktur und der Finanzlage des Insti-\nNr. 2 gilt das Halten von mindestens 25 vom Hun-           tuts anzuzweifeln, übermittelt das Bundesaufsichts-\ndert der Anteile am Kapital des Unternehmens.              amt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von\nzwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unter-\n(3a} Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem\nlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats\nBundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes-\nund teilt dies dem anzeigenden Institut mit. Das Bun-\nbank einmal jährlich eine Sammelanzeige der Insti-\ndesaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Stellen\ntute, Finanzunternehmen und Unternehmen mit\ndes Aufnahmestaats außerdem über die Höhe der\nbankbezogenen Hilfsdiensten, die ihr nachgeord-\nEigenmittel und die Angemessenheit der Eigenmittel-\nnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3 bis 5\nausstattung sowie gegebenenfalls über die Einlagen-\nsind, einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt über-\nsicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungs-\nmittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen\neinrichtung, der das Institut angehört, oder den gleich-\nStellen der anderen Staaten des Europäischen\nwertigen Schutz im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1.\nWirtschaftsraums und der Kommission der Euro-\nleitet das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach\npäisch~n Gemeinschaften. Die Begründung, die\nAbsatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des\nVeränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligun-\nAufnahmestaats weiter, teilt das Bundesaufsichtsamt\ngen oder Unternehmensbeziehungen sind dem\ndem Institut innerhalb von zwei Monaten nach Ein-\nBundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes-\ngang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die\nbank unverzüglich anzuzeigen.\nGründe dafür mit und unterrichtet das Bundes-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann            aufsichtsamt für den Wertpapierhandel.\nim Benehmen mit der Deutschen Bundesbank\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht,\ndurch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen\nim Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-\nüber Art, Umfang und Zeitpunkt der nach diesem\nverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen\nGesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von\nWirtschaftsraums Bankgeschäfte mit Ausnahme des\nUnterlagen erlassen und die bestehenden Anzeige-\nInvestmentgeschäfts zu betreiben, Finanzdienstleistun-\npflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung\ngen im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder\nvon Sammelanzeigen und die Einreichung von\nTätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 zu erbrin-\nSammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Er-\ngen oder Handelsauskünfte oder Schließfachvermie-\nfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes\ntungen anzubieten. Die Anzeige hat die Angabe des\nerforderlich ist, insbesondere um einheitliche\nStaates, in dem die grenzüberschreitende Dienstlei-\nUnterlagen zur Beurteilung der von den Instituten\nstung erbracht werden soll, und einen Geschäftsplan\ndurchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienst-\nmit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten zu enthal-\nleistungen zu erhalten. Es kann diese Ermächti-\nten. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zustän-\ngung durch Rechtsverordnung auf das Bundes-\ndigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb eines\naufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß\nMonats nach Eingang der Anzeige.\nRechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes\nim Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank                  (4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1\nergehen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind               Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat\ndie Spitzenverbände der Institute anzuhören.\"              das Institut dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen\nBundesbank und den zuständigen Stellen des Auf-\n37. § 24a wird wie folgt gefaßt:                                   nahmestaats diese Änderungen mindestens einen\n,,§24a                              Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen\nschriftlich anzuzeigen. Änderungen der Verhältnisse\nErrichtung einer Zweigniederlassung                 der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anleger-\nund Erbringung grenzüberschreitender                 entschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen\nDienstleistungen in anderen Staaten                Schutzes im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 hat das\ndes Europäischen Wirtschaftsraums                  Institut, das eine Zweigniederlassung gemäß Absatz 1\n(1) Ein Einlagenkreditinstitut und ein Wertpapier-          errichtet hat, dem Bundesaufsichtsamt, der Deut-\nhandelsunternehmen haben die Absicht, in einem                 schen Bundesbank und den zuständigen Stellen des\nanderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums                Aufnahmestaats mindestens einen Monat vor dem","2544            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\nWirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Das              39. Nach § 25 wird folgender§ 25a eingefügt:\nBundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Stellen des\n,,§25a\nAufnahmestaats die Änderungen nach Satz 2 mit.\nBesondere\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird\norganisatorische Pflichten von Instituten\nermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\ndaß die Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer                 (1) Ein Institut muß\nZweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend           1. über geeignete Regelungen zur Steuerung, Über-\ngelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungs-                wachung und Kontrolle der Risiken sowie über\nrechts auf Grund v0n Abkommen der Europäi-                        angemessene Regelungen verfügen, anhand deren\nschen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich                sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit\nist.                                                              hinreichender Genauigkeit bestimmen läßt;\n(6) Das Bundesaufsichtsamt leitet Kopien der              2. über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisa-\nAnzeigen nach Absatz 1 Satz 1 , Absatz 3 Satz 1 und               tion, über ein angemessenes internes Kontroll-\nAbsatz 4 Satz 1 an das Bundesaufsichtsamt für den                 verfahren sowie über angemessene Sicherheits-\nWertpapierhandel weiter.\"                                         vorkehrungen für den Einsatz der elektronischen\nDatenverarbeitung verfügen;\n38. § 25 wird wie folgt gefaßt:                                   3. dafür Sorge tragen, daß die Aufzeichnungen\n,,§25                                  über die ausgeführten Geschäfte eine lückenlose\nÜberwachung durch das Bundesaufsichtsamt für\nMonatsausweise und weitere Angaben\nseinen Zuständigkeitsbereich gewährleisten; die\n(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines           erforderlichen Aufzeichnungen sind sechs Jahre\njeden Monats der Deutschen Bundesbank einen                       aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handels-\nMonatsausweis einzureichen. Die Deutsche Bundes-                  gesetzbuchs gilt entsprechend.\nbank leitet die Monatsausweise mit ihrer Stellung-\n(2) Die Auslagerung von Bereichen auf ein anderes\nnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses\nUnternehmen, die für die Durchführung der Bankge-\nkann auf die Weiterleitung bestimmter Monatsaus-\nschäfte oder Finanzdienstleistungen wesentlich sind,\nweise verzichten. Werden nach § 18 des Gesetzes\ndarf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte\nüber die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanz-\noder Dienstleistungen noch die Steuerungs- oder\nstatistiken durchgeführt, gelten die hierzu einzurei-\nKontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung, noch die\nchenden Meldungen auch als Monatsausweis nach\nSatz 1.                                                       Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten des Bun-\ndesaufsichtsamtes beeinträchtigen. Das Institut hat\n(2) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne               sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefug-\ndes § 13b Abs. 2 hat außerdern unverzüglich nach              nisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten\nAblauf eines jeden Monats der Deutschen Bundes-               Bereiche in seine internen Kontrollverfahren einzu-\nbank einen zusammengefaßten Monatsausweis ein-                beziehen. Das Institut hat die Absicht der Auslagerung\nzureichen. Absatz 1 Satz 2 und § 1Oa Abs. 6 und 7             sowie ihren Vollzug dem Bundesaufsichtsamt und\nüber das Verfahren der Zusammenfassung, Abs. 9                der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.\nüber die Informationspflicht und Abs. 10 über die             Das Bundesaufsichtsamt leitet eine Kopie der An-\nAusnahmen von der Zusammenfassung gelten ent-                 zeige an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapier-\nsprechend.                                                    handel weiter.\"\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\nBenehmen mit der Deutschen Bundesbank durch\n40. § 26 wird wie folgt gefaßt:\nRechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art\nund Umfang der Monatsausweise, soweit monatliche                                         ,,§26\nBilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes über die                           Vorlage von Jahresabschluß,\nDeutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden,                          Lagebericht und Prüfungsberichten\ninsbesondere um Einblick in die Entwicklung der Ver-\nmögens- und Ertragslage der Institute zu erhalten,               (1) Die Institute haben den Jahresabschluß in den\nsowie über weitere Angaben erlassen, soweit dies zur         ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das\nErfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes              vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den\nerforderlich ist. Die Angaben können sich auch auf           aufgestellten sowie später den festgestellten Jahres-\nnachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b                 abschluß und den Lagebericht dem Bundesaufsichts-\nAbs. 2 sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im               amt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe\nInland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung        des Satzes 2 jeweils unverzüglich einzureichen. Der\nauf zusammengefaßter Basis einbezogen sind, sowie            Jahresabschluß muß in einer Anlage erläutert und mit\nauf gemischte Unternehmen mit nachgeordneten                 dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über\nInstituten beziehen; die gemischten Unternehmen              die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der\nhaben den Instituten die erforderlichen Angaben zu           Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des\nübermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen              Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich\nkann die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsver-             nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichts-\nordnung durch Rechtsverordnung auf das Bundes-               amt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.\naufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß die             Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-               Prüfungsverband angehören oder durch die Prü-\nschen Bundesbank ergeht.\"                                    fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                2545\ngeprüft werden, hat der Abschlußprüfer den Prü-                pflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über\nfungsbericht nur auf Anforderung des Bundesauf-                die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. Über\nsichtsamtes einzureichen.                                      die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 ist jeweils\n(2) Hat im Zusammenhang mit einer Einlagen-                gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt ent-\nsicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungs-              sprechend.\neinrichtung eine zusätzliche Prüfung stattgefunden,               (3) Der Prüfer hat unverzüglich dem Bundesauf-\nhat der Prüfer oder der Prüfungsverband den Bericht            sichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzei-\nüber diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der              gen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt-\nDeutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.                werden, welche die Einschränkung oder Versagung\n(3) Ein Institut, das einen Konzernabschluß oder           des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, den Bestand\neinen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unter-           des Instituts gefährden oder seine Entwicklung\nlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen                 wesentlich beeinträchtigen können oder die schwer-\nBundesbank unverzüglich einzureichen. Wird ein                 wiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz,\nPrüfungsbericht von einem Konzernabschlußprüfer                Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.\nerstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich          Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der\nnach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichts-               Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den\namt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.                 Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der\nBei_ Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen          Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen,\nPrüfungsverband angehören oder durch die Prü-                  die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der\nfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes                Geschäfte des Instituts sprechen. Der Prüfer haftet\ngeprüft werden, hat der Prüfer den Prüfungsbericht             nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach\nnur auf Anforderung des Bundesaufsichtsamtes ein-              diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.\nzureichen.\"                                                        (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nnach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch\n41. In § 27 wird die Angabe,,§ 26 Abs. 1 Satz 1\" durch die          Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den\nAngabe,,§ 26 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.                            Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durch-\nführung und den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen,\n42. § 28 wird wie folgt geändert:                                   soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-\naufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitute\"           Mißstände, welche die Sicherheit der dem Institut\ndurch das Wort „Institute\" ersetzt.                       anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ord-\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Kreditinstituts\"               nungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder\ndurch das Wort „Instituts\" und das Wort „Kredit-          Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu\ninstitut\" jeweils durch das Wort „Institut\" ersetzt.      erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurtei-\nlung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte\n43. § 29 wird wie folgt gefaßt:                                     zu erhalten. Es kann diese Ermächtigung durch\nRechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt über-\n,,§29\ntragen.\"\nBesondere Pflichten des Prüfers\n(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie        44. § 30 wird aufgehoben.\neines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen.\nBei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er ins-          45. § 31 wird wie folgt geändert:\nbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeige-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\npflichten nach den §§ 10, 12a, 13 bis 13b und 14\naa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1, nach den §§ 15, 24 und 24a, jeweils auch in\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24                         „ 1. alle Institute oder Arten oder Gruppen von\nAbs. 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer                       Instituten von der Pflicht zur Anzeige\nRechtsverordnung nach Abs. 5, sowie die Anforde-                             bestimmter Kredite und Tatbestände\nrungen nach den §§ 10, 10a, 12, 13 bis 13b, 18 und                           nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1, § 13a\n25a, nach den §§ 13 bis 13b und 14 Abs. 1 jeweils                            Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie§ 24 Abs. 1 Nr. 1\nauch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach                           bis 5, 7 und 9 und Abs. 1a, Arten oder\n§ 22, erfüllt hat. Sofern dem haftenden Eigenkapital                         Gruppen von Instituten von der Pflicht zur\ndes Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet                         Einreichung von Monatsausweisen nach\nwerden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresab-                         § 25 oder von der Pflicht nach § 26 Abs. 1\nschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser                       Satz 2, den Jahresabschluß in einer An-\nReserven § 10 Abs. 4a bis 4c beachtet worden ist.                            lage zu erläutern, sowie Geschäftsleiter\nDas Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzuneh-                            eines Instituts von der Pflicht zur Anzeige\nmen.                                                                         von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2\nfreistellen, wenn die Angaben für die Auf-\n(2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut\nseinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz                             sicht ohne Bedeutung sind;\".\nnachgekommen ist. Bei Instituten, die das Depot-                    bb) In Satz 1 Nr. 2 werden das Wort „Kredit-\ngeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders                    instituten\" durch das Wort „Instituten\" und die\nzu prüfen; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhal-                  Angabe ,,§§ 12, 13 Abs. 4\" durch die Angabe\ntung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungs-                     ,,§ 13 Abs. 3\" ersetzt.","2546              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\ncc) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               6. sofern. an dem Institut bedeutende Beteiligun-\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann                      gen gehalten werden:\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung                     a) die Angabe der Inhaber bedeutender Betei-\nauf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe                        ligungen,\nübertragen, daß die Rechtsverordnung im\nb) die Höhe dieser Beteiligungen,\nBenehmen mit der Deutschen Bundesbank\nergeht.\"                                                      c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit\ndieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter\nb) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\noder persönlich haftenden Gesellschafter\n„Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Institute                          erforderlichen Angaben,\nvon Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1und 2, § 13a\nd) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse auf-\nAbs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und\nzustellen haben: die Jahresabschlüsse der\nAbs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den\nletzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungs-\n§§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 freistellen, wenn\nberichten von unabhängigen Abschlußprü-\ndies aus besonderen Gründen, insbesondere\nfern, sofern solche zu erstellen sind, und\nwegen der Art oder des Umfanges der betriebenen\nGeschäfte, angezeigt ist. Das Bundesaufsichtsamt                     e) sofern diese Inhaber einem Konzern ange-\nkann einzelne übergeordnete Unternehmen im                               hören: die Angabe der Konzernstruktur und,\nSinne des § 10a Abs. 2 bis 5 und des § 13b Abs. 2                        sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind,\nvon Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, § 12a                       die konsolidierten Konzernabschlüsse der\nAbs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 hinsichtlich                        letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungs-\neinzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne                            berichten von unabhängigen Abschlußprü-\ndes § 10a Abs. 2 bis 5 und des § 13b Abs. 2 frei-                        fern, sofern solche zu erstellen sind;\nstellen, wenn und solange die Bilanzsumme des\n7. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge\neinzelnen nachgeordneten Unternehmens weniger\nVerbindung zwischen dem Institut und anderen\nals zehn Millionen ECU und weniger als 1 vom\nnatürlichen Personen oder anderen Unterneh-\nHundert der Bilanzsumme des einer Institutsgrup-\nmen hinweisen.\npe übergeordneten Unternehmens oder der die\nBeteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft                Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und\nbeträgt, die Einbeziehung dieser Unternehmen für                vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsver-\ndie Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ohne                    ordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die\nBedeutung ist und es dem Bundesaufsichtsamt                     Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e\nermöglicht wird, die Einhaltung dieser Vorausset-               bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute.\"\nzungen zu überprüfen.\"                                      b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n,,Bankgeschäfte\" die Worte „oder Finanzdienst-\n46. In der Überschrift des Dritten Abschnittes wird das                 leistungen\" eingefügt.\nWort „Kreditinstitute\" durch das Wort „Institute\"              c) In Absatz 3 wird das Wort „Verband\" durch die\nersetzt.                                                           Worte „Träger der Einlagensicherungseinrichtung\"\nersetzt.\n4 7. § 32 wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Das Bundesaufsichtsamt hat die Erteilung\n,,(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in                      der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekanntzu-\neinem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise                 machen und das Bundesaufsichtsamt für den\neingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bank-                Wertpapierhandel darüber zu unterrichten.\"\ngeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen\nerbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis des\nBundesaufsichtsamtes. Der Erlaubnisantrag muß           48. § 33 wird wie folgt gefaßt:\nenthalten                                                                                ,,§33\n1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäfts-                                Versagung der Erlaubnis\nbetrieb erforderlichen Mittel;\n(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\n2. die Angabe der Geschäftsleiter;\n1 . die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,\n3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zu-                 insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital\nverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1             im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 im\nAbs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforder-              Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangs-\nlich sind;                                                 kapital muß zur Verfügung stehen\n4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur                 a) bei Anlagevermittlern, Abschlußvermittlern und\nLeitung des Instituts erforderlichen fachlichen\nFinanzportfolioverwaltern, die nicht befugt\nEignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1                sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-\nbezeichneten Personen erforderlich sind;\nleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern\n5. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der                          oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,\ngeplanten Geschäfte, der organisatorische                       und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanz-\nAufbau und die geplanten internen Kontroll-                     instrumenten handeln, ein Betrag im Gegen-\nverfahren des Instituts hervorgehen;                            wert von mindestens 50 000 ECU,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                2547\nb) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten,               (3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis\ndie nicht auf eigene Rechnung mit Finanz-              versagen, wenn\ninstrumenten handeln, ein Betrag im Gegen-             1. das Institut mit dem Inhaber der bedeutenden\nwert von mindestens 125 000 ECU,                           Beteiligung verbunden ist (§ 15 des Aktiengeset-\nc) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf                zes) und diese Unternehmensverbindung oder\neigene Rechnung mit Finanzinstrumenten                     die Struktur der Unternehmensverbindung des In-\nhandeln, sowie bei Wertpapierhandelsbanken                 habers der bedeutenden Beteiligung mit anderen\nein Betrag im Gegenwert von mindestens                     Unternehmen geeignet ist, eine wirksame Aufsicht\n730 000 ECU und                                            über das Institut zu verhindern;\nd) bei Einlagenkreditinstituten ein Betrag im Gegen-       2. eine enge Verbindung zu einer natürlichen oder\nwert von mindestens fünf Millionen ECU;                    juristischen Person besteht und diese Unterneh-\nmensverbindung geeignet ist, eine wirksame Auf-\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß                 sicht über das Institut zu verhindern;\nein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1\nbezeichneten Personen nicht zuverlässig ist;               3. das Institut Tochterunternehmen eines anderen\nUnternehmens mit Sitz im Ausland ist, das im\n3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß                 Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung\nbei einer bedeutenden Beteiligung an dem Institut              nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen\nder Inhaber, ein Gesellschafter oder ein gesetz-               zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden\nlicher Vertreter des beteiligten Unternehmens                  Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt\nnicht den im Interesse einer soliden und umsich-               nicht bereit ist;\ntigen Führung des Instituts zu stellenden An-\n4. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine\nsprüchen genügt; das ist insbesondere der Fall,\nausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.\nwenn er nicht zuverlässig ist;\n(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3\n4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß             genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt\nder Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1             werden.\"\nbezeichneten Personen nicht die zur Leitung\ndes Instituts erforderliche fachliche Eignung hat\nund auch nicht eine andere Person nach § 1             49. § 33a wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeichnet        a) In der Überschrift werden die Worte „Europäi-\nwird;                                                          schen Gemeinschaft\" durch die Worte „Europäi-\n5. ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungs-              schen Gemeinschaften\" ersetzt.\ninstitut, das befugt ist, sich bei der Erbringung von      b) In Satz 1 werden die Worte „Europäischen\nFinanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an                 Gemeinschaft\" durch die Worte „Europäischen\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-                   Gemeinschaften\" ersetzt.\nschaffen, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter            c) In Satz 4 werden nach dem Wort „beachten\" die\nhat, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut tätig         Worte „und die Aussetzung oder Beschränkung\nsind;                                                          entsprechend zu verlängern\" eingefügt.\n6. das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland\nhat;                                                   50. § 33b wird wie folgt gefaßt:\n7. das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die                                     ,,§33b\nerforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum\nAnhörung der zuständigen\nordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für\nStellen eines anderen Staates\ndie es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.\ndes Europäischen Wirtschaftsraums\nEinern Anlagevermittler oder Abschlußvermittler, der\nSoll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bank-\nnicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanz-\ngeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10\ndienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern\noder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen\noder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und\nnach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unter-\nder nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumen-             nehmen erteilt werden, das\nten handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe a\nnicht zu versagen, wenn er anstelle des Anfangs-               1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Ein-\nkapitals den Abschluß einer geeigneten Versicherung                lagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunter-\nzum Schutz der Kunden nachweist.                                   nehmens ist und dessen Mutterunternehmen in\neinem anderen Staat des Europäischen Wirt-\n(2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1                schaftsraums zugelassen ist oder\nNr. 4 genannten Personen für die Leitung eines\nInstituts setzt voraus, daß sie in ausreichendem               2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unter-\nMaße theoretische und praktische Kenntnisse in den                 nehmen kontrolliert wird, die ein Einlagenkredit-\nbetreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung                    institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit\nhaben. Die fachliche Eignung für die Leitung eines                 Sitz in einem anderen Staat des Europäischen\nInstituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine                     Wirtschaftsraums kontrollieren,\ndreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von          hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaub-\nvergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewie-               nis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats\nsen wird.                                                      anzuhören.\"","2548             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\n51. § 34 wird wie folgt gefaßt:                                         (3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des\n,,§34                               Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist\nsind nicht anzuwenden.\"\nStellvertretung und Fortführung bei Todesfall\n(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute          53. § 36 wird wie folgt gefaßt:\nkeine Anwendung.\n,,§36\n(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf\nAbberufung von Geschäftsleitern\nein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis\nfür die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt                (1) In den Fällen des§ 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann\nwerden. Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem            das Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis aufzu-\nTodesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäfts-                heben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäfts-\nleiter. Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er     leiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die\nnicht die erforderliche fachliche Eignung, kann das              Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechts-\nBundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte                 form einer juristischen Person untersagen.\nuntersagen. Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist                    (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung\nnach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. Für               eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem\nFinanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind,           Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit\nsich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen               bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Per-\nEigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren                son untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leicht-\nvon Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter.\"           fertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder\ndes Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durch-\n52. § 35 wird wie folgt gefaßt:                                      führung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen\noder gegen Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes\n,,§35\noder des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-\nErlöschen und Aufhebung der Erlaubnis                  handel verstoßen hat und trotz Verwarnung durch das\n(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht inner-        Bundesaufsichtsamt oder das Bundesaufsichtsamt\nhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch ge-              für den Wertpapierhandel dieses Verhalten fortsetzt.\nmacht wird.                                                      Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet das Bundes-\naufsichtsamt für den Wertpapierhandel über die Ab-\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis                berufung.\"\naußer nach den Vorschriften des Verwaltungsver-\nfahrensgesetzes aufheben, wenn\n54. § 37 wird wie folgt gefaßt:\n1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis\nbezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr                                        ,,§37\nausgeübt worden ist;                                               Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte\n2. ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkauf-              Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis\nmanns betrieben wird;                                       Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistun-\n3. ihm Tatsachen bekannt werden, welche die Ver-                 gen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Ge-\nsagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1          schäfte betrieben, kann das Bundesaufsichtsamt die\nbis 7 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigen würden;         sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die\nunverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anord-\n4. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des              nen. Es kann für die Abwicklung Weisungen erlassen\nInstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbeson-            und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Es\ndere für die Sicherheit der dem Institut anver-             kann seine Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2\ntrauten Vermögenswerte, besteht und die Gefahr              bekanntmachen.\"\nnicht durch andere Maßnahmen nach diesem\nGesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr\nfür die Sicherheit der dem Institut anvertrauten        55. § 38 wird wie folgt geändert:\nVermögenswerte besteht auch                                 a) In Absatz 1 wird das Wort „Kreditinstitut\" durch\na) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach                 das Wort „Institut\" ersetzt.\n§ 10 maßgebenden haftenden Eigenkapitals                 b) In Absatz 2 wird das Wort „Kreditinstituts\" durch\noder                                                         das Wort „Instituts\" ersetzt; nach Satz 3 wird\nb) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als                folgender Satz angefügt:\n10 vom Hundert des nach § 10 maßgebenden                     „Besteht eine Zuständigkeit des Registergerichts\nhaftenden Eigenkapitals in mindestens drei                   nicht, bestellt das Bundesaufsichtsamt den\naufeinanderfolgenden Geschäftsjahren;                        Abwickler.\"\n5. die Eigenmittel eines Wertpapierhandelsunter-                 c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnehmens nicht mindestens einem Viertel seiner                      ,,(3) Das Bundesaufsichtsamt hat die Aufhebung\nKosten im Sinne des§ 10 Abs. 9 entsprechen;                     oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzei-\n6. das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen                        ger bekanntzumachen und das Bundesaufsichts-\ndieses Gesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes                   amt für den Wertpapierhandel darüber zu unter-\noder die zur Durchführung dieser Gesetze erlasse-                richten. Es hat die zuständigen Stellen der anderen\nnen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen                     Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu\nhat.                                                            unterrichten, in denen das Institut Zweignieder-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                  2549\nlassungen errichtet hat oder im Wege des grenz-             einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zu\nüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig              übermitteln sind. Das Bundesaufsichtsamt kann,\ngewesen ist.\"                                               auch ohne besonderen Anlaß, bei diesen Unter-\nnehmen Prüfungen vornehmen. Die Bediensteten des\n56. Die Überschrift vor§ 39 wird wie folgt gefaßt:                  Bundesaufsichtsamtes sowie die Personen, deren\nsich das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung\n,,2. Bezeichnungsschutz\".                     der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäfts-\nräume des ~nstituts innerhalb der üblichen Betriebs-\n57. In§ 39 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Zweigstelle\" durch           und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die\ndas Wort „Zweigniederlassung\" ersetzt.                          Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2\nund 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten ent-\nsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung ein-\n58. § 43 wird wie folgt geändert:\nbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischtes\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bankgeschäf-               Unternehmen und dessen Tochterunternehmen.\nten\" die Worte „oder das Erbringen von Finanz-\n(3) Die in die Zusammmenfassung einbezogenen\ndienstleistungen\" eingefügt.\nUnternehmen mit Sitz im Ausland haben dem Bun-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              desaufsichtsamt auf Verlangen die nach diesem\n,,(3) Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, in           Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbeson-\nVerfahren des Registergerichts, die sich auf die            dere die Überprüfung der Richtigkeit der für die\nEintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse             Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b\noder der Firma von Kreditinstituten oder Unterneh-          Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 3 übermittelten Daten,\nmen beziehen, die nach den §§ 39 bis 41 unzu-               soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-\nlässige Bezeichnungen verwenden, Anträge zu                 aufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des\nstellen und die nach dem Gesetz über die Ange-              anderen Staates zulässig ist. Dies gilt auch für nicht\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuläs-         in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunter-\nsigen Rechtsmittel einzulegen.\"                             nehmen mit Sitz im Ausland.\n(4) Das Bundesaufsichtsamt kann zu den Haupt-\n59. § 44 wird wie folgt gefaßt:                                     versammlungen, Generalversammlungen oder Ge-\nsellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen\n,,§44\nder Aufsichtsorgane bei Instituten in der Rechtsform\nAuskünfte und Prüfungen                       einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese\nvon Instituten, Unternehmen mit                  können in der Versammlung oder Sitzung das Wort\nbankbezogenen Hilfsdiensten,                    ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach\nFinanzholding-Gesellschaften und                  den Sätzen 1 und 2 zu dulden.\nin die Beaufsichtigung auf zusammen-\n(5) Die Institute in der Rechtsform einer juristischen\ngefaßter Basis einbezogenen Unternehmen\nPerson haben auf Verlangen des Bundesaufsichts-\n(1) Ein Institut und die Mitglieder seiner Organe            amtes die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 be-\nhaben dem Bundesaufsichtsamt, den Personen und                  zeichneten Versammlungen, die Anberaumung von\nEinrichtungen, deren sich das Bundesaufsichtsamt                Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane\nbei der Durchführung seiner Aufgaben bedient, sowie             sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Be-\nder Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte                schlußfassung vorzunehmen. Das Bundesaufsichts-\nüber alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und              amt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung\nUnterlagen vorzulegen. Das Bundesaufsichtsamt                   Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das\nkann, auch ohne besonderen Anlaß, bei den Instituten            Wort ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen\nPrüfungen vornehmen. Die Bediensteten des Bun-                  nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Absatz 4 bleibt\ndesaufsichtsamtes sowie die Personen, deren sich                unberührt.\ndas Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung der\n(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nPrüfungen bedient, können hierzu die Geschäfts-\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nräume des Instituts innerhalb der üblichen Betriebs-\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383\nund Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-\nBetroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2\nneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Ver-\nund 3 zu dulden.\nfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\n(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne                  Ordungswidrigkeiten aussetzen würde.\"\ndes § 10a Abs. 2 bis 5, eine Finanzholding-Gesell-\nschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im\nSinne des § 10a Abs. 3 sowie ein Mitglied eines            60. § 44a wird wie folgt gefaßt:\nOrgans eines solchen Unternehmens haben dem                                               ,,§44a\nBundesaufsichtsamt, den Personen und Einrichtun-\nGrenzüberschreitende\ngen, deren sich das Bundesaufsichtsamt bei der\nAuskünfte und Prüfungen\nDurchführung seiner Aufgaben bedient, sowie der\nDeutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu                    (1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von\nerteilen und Unterlagen vorzulegen, um die Richtig-             Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf\nkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu              die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut,\nüberprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefaß-             einem Finanzunternehmen, einer Finanzholding-\nter Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit          Gesellschaft, einem Unternehmen mit bankbezoge-","2550           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\nnen Hilfsdiensten oder einem nicht in die Zusammen-            zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\nfassung einbezogenen Unternehmen und einem                     Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nUnternehmen mit Sitz im Ausland, das mindestens                über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\"\n20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte\nan dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält,\n61. § 44b wird wie folgt geändert:\nMutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß\nausüben kann, oder zwischen einem gemischten                   a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nUnternehmen und seinen Tochterunternehmen mit\n„Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß\nSitz im Ausland, wenn die Übermittlung der Daten\nder Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den im\nerforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach\nInteresse einer soliden und umsichtigen Führung\nMaßgabe der Konsolidierungsrichtlinie über das\ndes Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt\nUnternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Das\noder daß die Struktur der Unternehmensverbin-\nBundesaufsichtsamt kann einem Institut die Über-\ndung eine wirksame Aufsicht über das Institut\nmittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen.\nerlaubt, hat der Inhaber der bedeutenden Beteili-\n(2) Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein                 gung auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes\nUnternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des                     ihm und der Deutschen Bundesbank die in § 32\nEuropäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stelle                    Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten\nhat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von                  Unterlagen einzureichen, auch wenn über den\neinem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1                    Antrag des Instituts noch nicht entschieden ist.\"\nfür die Aufsichtsstelle nach Maßgabe der Konsoli-              b) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6\ndierungsrichtlinie übermittelten Daten zu überprüfen                Buchstabe d und e\" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 1\noder zu gestatten, daß die ersuchende Stelle, ein                   Satz 3 Nr. 6 Buchstabe d und e\" ersetzt.\nWirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese\nDaten überprüft. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsver-\nfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe             62. Nach§ 44b wird folgender§ 44c eingefügt:\ngilt entsprechend. Die Unternehmen im Sinne des                                          ,,§44c\nAbsatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden.\nUnberührt bleibt die Einräumung von Prüfungs-                                    Verfolgung unerlaubter\nrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischen-                     Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen\nstaatliche Vereinbarungen.                                         (1) Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die\n(3) Das Bundesaufsichtsamt kann von Einlagen-               Annahme rechtfertigen, daß es ein Institut ist oder\nkreditinstituten, Wertpapierhandelsunternehmen oder            nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt, ein Mitglied\nFinanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem ande-           eines seiner Organe sowie ein Beschäftigter dieses\nren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Aus-               Unternehmens haben dem Bundesaufsichtsamt so-\nkünfte verlangen, welche die Aufsicht über Institute           wie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Aus-\nerleichtern, die Tochterunternehmen dieser Unter-              künfte über die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen\nnehmen sind und von den zuständigen Stellen des                und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs\nanderen Staates aus§ 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 ent-              sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch\nsprechenden Gründen nicht in die Beaufsichtigung               nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem\nauf zusammengefaßter Basis einbezogen werden.                  Unternehmen Auskunft zu erteilen.\n(4) Das Bundesaufsichtsamt kann zu den Haupt-                  (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des\nversammlungen, Generalversammlungen oder Ge-                   Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich\nsellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen               ist, kann das Bundesaufsichtsamt Prüfungen in Räu-\nder Aufsichtsorgane bei Instituten in der Rechtsform           men des Unternehmens vornehmen. Die Bedienste-\neiner juristischen Person Vertreter entsenden. Diese           ten des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen\nkönnen in der Versammlung oder Sitzung das Wort                Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der\nergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach                üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und\nden Sätzen 1 und 2 zu dulden.                                  besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für\ndie öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie\n(5) Die Institute in der Rechtsform einer juristischen     befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen\nPerson haben auf Verlangen des Bundesaufsichts-               Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die\namtes die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 be-               auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu be-\nzeichneten Versammlungen, die Anberaumung von                 sichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-\nSitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane                gesetzes wird insoweit eingeschränkt.\nsowie die Ankündigung von Gegenständen zur Be-\n(3) Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes\nschlußfassung vorzunehmen. Das Bundesaufsichts-\nund der Deutschen Bundesbank dürfen diese Räume\namt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung\ndes Unternehmens durchsuchen. Das Grundrecht\nVertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das\ndes Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit\nWort ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen\neingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräu-\nnach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Absatz 4 bleibt\nmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den\nunberührt.\nRichter· anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen,\n(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete         die auch als Wohnung dienen, sind durch den Richter\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,               anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in               Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richter-\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-           liche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                 2551\n§§ 306 bis 310 und 311 a der Strafprozeßordnung            65. § 46 wird wie folgt geändert:\ngelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNiederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche\nDienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung                aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nund ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anord-                    ,,Besteht Gefahr für die Erfüllung der Ver-\nnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die                        pflichtungen eines Instituts gegenüber seinen\nAnnahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben,\nGläubigern, insbesondere für die Sicherheit\nenthalten.\nder ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder\n(4) Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes                         besteht der begründete Verdacht, daß eine\nund der Deutschen Bundesbank können Gegen-                               wirksame Aufsicht über das Institut nicht\nstände sicherstellen, die als Beweismittel für die                       möglich ist {§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3), kann das\nErmittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein                          Bundesaufsichtsamt zur Abwendung dieser\nkönnen.                                                                  Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Es\n(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Ab-                          kann insbesondere\nsatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu dulden.                          1. Anweisungen für die Geschäftsführung\n§ 44 Abs. 6 ist anzuwenden.\"                                                 des Instituts erlassen,\n2. die Annahme von Einlagen oder Geldern\n63. § 45 wird wie folgt geändert:                                                oder Wertpapieren von Kunden und die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                    Gewährung von Krediten {§ 19 Abs. 1) ver-\n,,§45                                           bieten,\nMaßnahmen bei unzureichenden                              3. Inhabern und Geschäftsleitern die Aus-\nEigenmitteln oder unzureichender Liquidität\".                       übung ihrer Tätigkeit untersagen oder be-\nschränken und\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n4. Aufsichtspersonen bestellen.\"\n,,(1) Entsprechen bei einem Institut\nbb) In Satz 4 werden das Wort „Kreditinstituten\"\n1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des\ndurch das Wort „Instituten\" und das Wort\n§ 10 Abs. 1 oder\n,,Kreditinstituts\" durch das Wort „Instituts\"\n2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen                  ersetzt.\ndes § 11 Satz 1,\ncc) In Satz 6 wird das Wort „Kreditinstitut\" durch\nkann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch                          das Wort „Institut\" ersetzt.\ndie Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüt-\ntung von Gewinnen und die Gewährung von Kredi-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken.                  ,,(2) Ist Geschäftsleitern nach Absatz 1 Satz 2\nSatz 1 ist auf übergeordnete Unternehmen im Sinne             Nr. 3 die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt\ndes§ 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden,                worden, hat das Gericht des Sitzes des Instituts\nwenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppen-              auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die er-\nangehörigen Unternehmen den Anforderungen                     forderlichen geschäftsführungs- und vertretungs-\ndes§ 10a Abs. 1 nicht entsprechen.\"                           befugten Personen zu bestellen, wenn zur\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut\"              Geschäftsführung und Vertretung des Instituts\ndurch das Wort „Institut\" ersetzt.                            befugte Personen infolge der Untersagung nicht\nmehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind.\n§ 46a Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4\n64. § 45a wird wie folgt geändert:\nbis 7 gilt entsprechend.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft   66. § 46a wird wie folgt geändert:\nan der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im\nSinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 dE!m übergeordneten Unternehmen nicht                    ,,(1) liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1\ndie für die Zusammenfassung nach § 10a oder                   Satz 1 vor, kann das Bundesaufsichtsamt zur Ver-\n§ 13b erforderlichen Angaben gemäß § 10a Abs. 9               meidung des Konkurses vorübergehend\nSatz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit § 10a\nAbs. 9 Satz 2, kann das Bundesaufsichtsamt der                1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das\nFinanzholding-Gesellschaft die Ausübung ihrer                      Institut erlassen,\nStimmrechte an dem Institut und den anderen                   2. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit\nnachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland                      der Kundschaft anordnen und\nuntersagen, sofern nicht den Erfordernissen der\nbankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer                 3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht\nWeise Rechnung getragen werden kann.\"                              zur Tilgung von Schulden gegenüber dem\nInstitut bestimmt sind, verbieten, es sei denn,\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstituts\"                  die zuständige Einlagensicherungseinrichtung\ndurch das Wort „Unternehmens\" ersetzt.                             oder Anlegerentschädigungseinrichtung stellt\nc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 13a\" durch die                      die Befriedigung der Berechtigten in vollem\nAngabe,,§ 13b\" ersetzt.                                            Umfang sicher.","2552             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\nDie Einlagensicherungseinrichtung oder Anleger-             § 12a Abs. 2, des§ 13 Abs. 3, des§ 13a Abs. 3 bis 5,\nentschädigungseinrichtung kann ihre Verpflich-              jeweils auch in Verbindung mit § 13b Abs. 4 Satz 2,\ntungserklärung davon abhängig machen, daß ein-              des§ 28 Abs. 1, des§ 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, der§§ 36,\ngehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Tilgung             37 und 44 Abs. 1 und 2, des§ 44a Abs. 2 Satz 1, der\nvon Schulden gegenüber dem Institut bestimmt                §§ 44c, 45 und 45a Abs. 1 , der §§ 46 und 46a Abs. 1\nsind, von dem Zeitpunkt des Erlasses des Ver-               und des§ 46b haben keine aufschiebende Wirkung.\"\näußerungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1\nNr. 1 vorhandenen Vermögen des Instituts zu-\ngunsten der Einrichtung getrennt gehalten und          72. § 50 wird wie folgt geändert:\nverwaltet werden. Das Institut darf nach Erlaß des          a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitute\"\nVeräußerungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1                    durch das Wort „Institute\" ersetzt.\nNr. 1 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden\nGeschäfte abwickeln und neue Geschäfte ein-                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich                   ,,(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei\nsind, wenn und soweit die zuständige Einlagen-                   Maßnahmen nach den §§ 37 und 44c bis zu\nsicherungseinrichtung oder Anlegerentschädi-                     500 000 Deutsche Mark, bei Maßnahmen nach\ngungseinrichtung die zur Durchführung erforder-                  den §§ 46 und 46a bis zu 250 000 Deutsche Mark\nlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich ver-                und bei anderen Maßnahmen bis zu 100 000 Deut-\npflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt ent-                  sche Mark.\"\nstehende Vermögensminderungen des Instituts,\nsoweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher\nGläubiger erforderlich ist, diesem zu erstatten. Das   73. § 51 wird wie folgt gefaßt:\nBundesaufsichtsamt kann darüber hinaus Aus-                                           ,,§ 51\nnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot\nnach Satz 1 Nr. 1 zulassen, soweit dies für die                                Umlage und Kosten\nDurchführung der Verwaltung des Instituts not-                  (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind,\nwendig ist. Solange Maßnahmen nach Satz 1 an-               soweit sie nicht durc;h Gebühren oder durch besonde-\ndauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und             re Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund\neinstweilige Verfügungen in das Vermögen des                von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die\nInstituts nicht zulässig.\"                                  Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute\nb) In Absatz 2 werden jeweils das Wort „Kreditinsti-            nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt\ntuten\" durch das Wort „Instituten\" und das Wort             und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften\n,,Kreditinstituts\" durch das Wort „Instituts\" ersetzt.      des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.\nDas Nähere über die Erhebung der Umlage und über\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kreditinstituts\"\ndie Beitreibung bestimmt das Bundesministerium\ndurch das Wort „Instituts\" ersetzt.\nder Finanzen durch Rechtsverordnung; es kann in\nd) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Kreditinstituts\"           der Rechtsverordnung Mindestbeträge festsetzen. Es\ndurch das Wort „Instituts\" ersetzt.                          kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\ne) In Absatz 5 wird das Wort „Kreditinstituts\" durch            das Bundesaufsichtsamt übertragen.\ndas Wort „Instituts\" ersetzt.                                   (2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidun-\ngen auf Grund des § 2 Abs. 4 oder 5, des § 10 Abs. 3b\n67. In § 46b werden jeweils das Wort „Kreditinstitut\"                Satz 1, des§ 31 Abs. 2, der§§ 32 und 34 Abs. 2 und\ndurch das Wort „Institut\" und das Wort „Kreditin-                der §§ 35 bis 37 Gebühren in Höhe von 500 Deutsche\nstituts\" durch das Wort „Instituts\" ersetzt.                     Mark bis 100 000 Deutsche Mark festsetzen. Die\nHöhe der Gebühr soll sich im Einzelfall nach dem für\ndie Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und\n68. In § 47 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Wertpapier-                   nach dem Geschäftsumfang des betroffenen Unter-\nbörsen\" durch die Worte „Börsen im Sinne des                     nehmens richten.\nBörsengesetzes\" ersetzt.\n(3) Die Kosten, die dem Bund durch die Bestellung\neines Abwicklers nach § 37 Satz 2 .und § 38 Abs. 2\n69. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Wertpapier-                  Satz 2 und 4, einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1\nbörsen\" durch das Wort „Börsen\" ersetzt.                         Satz 2, durch eine Bekanntmachung nach§ 32 Abs. 4,\n§ 37 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 oder eine auf Grund\n70. Vor§ 49 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:                    des§ 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Satz 2 oder§ 44c Abs. 2\nvorgenommene Prüfung entstehen, sind von dem\n,,Vollziehbarkeit,\n· betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten\nZwangsmittel, Umlage und Kosten\".\nund auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vor-\nzuschießen. Die Kosten, die dem Bund durch eine auf\n71 . § 49 wird wie folgt gefaßt:                                      Grund des § 44 Abs. 3 vorgenommene Prüfung der\n,,§49                               Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a\nAbs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 über-\nSofortige Vollziehbarkeit                       mittelten Daten entstehen, sind von dem zur Zu-\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-                   sammenfassung verpflichteten übergeordneten Insti-\nnahmen des Bundesaufsichtsamtes auf der Grund-                   tut gesondert zu erstatten und auf Verlangen des\nlage des § 2b Abs. 1 Satz 8 und Abs. 2 Satz 1, des               Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                 2553\n7 4. In § 52 wird das Wort „Kreditinstitute\" durch das Wort             4. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der\n,,Institute\" ersetzt.                                                  Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25\nals dem Institut von dem Unternehmen zur Ver-\n75. § 53 wird wie folgt geändert:                                           fügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur\nVerstärkung der eigenen Mittel belassene Be-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ntriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüg-\n,,§53                                     lich des Betrags eines etwaigen aktiven Ver-\nZweigstellen von                                rechnungssaldos .. Außerdem sind dem Institut\nUnternehmen mit Sitz im Ausland\".                       Kapital, das gegen Gewährung von Genuß-\nrechten oder auf Grund der Eingehung länger-\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                        fristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder\n,,(1) Unterhälf ein Unternehmen mit Sitz im                      kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten\nAusland eine Zweigstelle im Inland, die Bank-                      eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Abs. 2c\ngeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen                     Satz 1 Nr. 1) als haftendes Eigenkapital oder\nerbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut                  Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß\noder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das                  § 10 Abs. 5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen\nUnternehmen mehrere Zweigstellen im Sinne des                      sich jeweils auf das gesamte Unternehmen\nSatzes 1, gelten sie als ein Institut.                             beziehen; § 10 Abs. 1, 2b Satz 2 und 3, Abs. 2c\nSatz 2 bis 5, Abs. 3b, 6 und 9 gilt entsprechend\n(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute\nmit der Maßgabe, daß die Eigenmittel nach\nist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzu-\nSatz 1 als Kernkapital gelten. Maßgebend für\nwenden:\ndie Bemessung der Eigenmittel ist der jeweils\n1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natür-                      letzte Monatsausweis.\nliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu\n5. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer\nbestellen, die für den Geschäftsbereich des\njeden Zweigstelle des Unternehmens bedarf\nInstituts zur Geschäftsführung und zur Vertre-\nder Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch dann\ntung des Unternehmens befugt sind, sofern\nversagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht\ndas Institut Bankgeschäfte betreibt oder\nauf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen\nFinanzdienstleistungen erbringt und befugt ist,\ngewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu wider-\nsich bei der Erbringung von Finanzdienst-\nrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die\nleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern\nErlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften\noder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.\noder Erbringen von Finanzdienstleistungen von\nSolche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie\nder für die Aufsicht über das Unternehmen im\nsind zur Eintragung in das Handelsregister\nAusland zuständigen Stelle entzogen worden\nanzumelden.\nist.\n2. Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm\n6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das\nbetriebenen Geschäfte und über das seinem\nInstitut als juristische Person.\"\nGeschäftsbetrieb dienende Vermögen des\nUnternehmens gesondert Buch zu führen und             c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der                   ,,(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes,\nDeutschen Bundesbank Rechnung zu legen.                  die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochter-\nDie Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über             unternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Aus-\nHandelsbücher gelten insoweit entsprechend.              land ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges\nAuf der Passivseite der jährlichen Vermögens-            Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz\nübersicht ist der Betrag des dem Institut von            im Ausland.\"\ndem Unternehmen zur Verfügung gestellten\nBetriebskapitals und der Betrag der dem In-           d) In Absatz 4 wird das Wort „und\" durch das Wort\nstitut zur Verstärkung der eigenen Mittel be-            ,,bis\" ersetzt.\nlassenen Betriebsüberschüsse gesondert aus-\nzuweisen. Der Überschuß der Passivposten          76. § 53a wird wie folgt gefaßt:\nüber die Aktivposten oder der Überschuß der\nAktivposten über die Passivposten ist am                                           ,,§53a\nSchluß der Vermögensübersicht ungeteilt und                               Repräsentanzen von\ngesondert auszuweisen.                                               Instituten mit Sitz im Ausland\n3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden               Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Reprä-\nGeschäftsjahres aufzustellende Vermögens-             sentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es\nübersicht mit einer Aufwands- und Ertrags-            befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu\nrechnung und einem Anhang gilt als Jahres-            betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen\nabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahres-          und dort seine Hauptverwaltung hat. Das Institut\nabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetz-            hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und\nbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der           den Vollzug einer solchen Absicht dem Bundes-\nPrüfer von den Geschäftsleitern gewählt und           aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank un-\nbestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des             verzüglich anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt be-\nInstituts ist der Jahresabschluß des Unter-           stätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. Die\nnehmens für das gleiche Geschäftsjahr ein-            Repräsentanz darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen,\nzureichen.                                            wenn dem Institut die Bestätigung des Bundes-","2554            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\naufsichtsamtes vorliegt. Das Institut hat dem Bundes-         d) Die Absätze 3 bis 7 werden wie folgt gefaßt:\naufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank die                      ,,(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des\nVerlegung oder Schließung der Repräsentanz un-                   Absatzes 1 Satz 1 sind die §§ 3 und 6 Abs. 2, die\nverzüglich anzuzeigen.\"                                          §§ 11, 14, 22, 23, 23a und 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, die\n§§ 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3, die §§ 37, 39 bis 42\nund 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a\n77. § 53b wird wie folgt geändert:                                   Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c und 46 bis 50 mit der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                        Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine\noder mehrere Zweigniederlassungen desselben\n,,§ 53b                             Unternehmens als ein Kreditinstitut oder Finanz-\nUnternehmen mit                           dienstleistungsinstitut gelteri. Für die Tätigkeiten\nSitz in einem anderen Staat                     im Wege des grenzüberschreitenden Dienstlei-\ndes Europäischen Wirtschaftsraums\".                  stungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten die\n§§ 3, 23a und 37, § 44 Abs. 1 sowie die§§ 44c,\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                  49 und 50 entsprechend.\n,,(1) Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wert-                  (4) Stellt das Bundesaufsichtsamt fest, daß\npapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem                    ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nanderen Staat des Europäischen Wirtschafts-                   seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nach-\nraums darf ohne Erlaubnis durch das Bundes-                   kommt, insbesondere daß es eine unzureichende\naufsichtsamt über eine Zweigniederlassung oder                Liquidität aufweist, fordert es das Unternehmen\nim Wege des grenzüberschreitenden Dienst-                     auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist\nleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte mit                 zu beheben. Kommt das Unternehmen der Auf-\nAusnahme des Investmentgeschäftes betreiben                   forderung nicht nach, unterrichtet das Bundesauf-\noder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das               sichtsamt die zuständigen Stellen des Herkunfts-\nUnternehmen von den zuständigen Stellen des                   staats. Ergreift der Herkunftsstaat keine Maß-\nHerkunftsstaats zugelassen worden ist, die                    nahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als\nGeschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind                  unzureichend oder wurde das Bundesaufsichts.:\nund das Unternehmen von den zuständigen                       amt gemäß § 36a Abs. 2 des Wertpapierhandels-\nStellen nach den Vorgaben der Richtlinien der                 gesetzes unterrichtet, kann das Bundesaufsichts-\nEuropäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird.               amt nach Unterrichtung der zuständigen Stellen\n§ 53 ist in diesem Falle nicht anzuwenden. § 14 der           des Herkunftsstaats die erforderlichen Maß-\nGewerbeordnung bleibt unberührt.                               nahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann das\nBundesaufsichtsamt die Durchführung neuer\n(2) Das Bundesaufsichtsamt hat ein Unter-                Geschäfte im Inland untersagen.\nnehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das\nbeabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland                    (5) In dringenden Fällen kann das Bundes-\naufsichtsamt vor Einleitung des in Absatz 4 vor-\nzu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach\ngesehenen Verfahrens die erforderlichen Maß-\nEingang der von den zuständigen Stellen des Her-\nnahmen ergreifen. Es hat die Kommission der\nkunftsstaats über die beabsichtigte Errichtung der\nEuropäischen Gemeinschaften und die zustän-\nZweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf\ndigen Stellen des Herkunftsstaats hiervon unver-\ndie für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldun-\nzüglich zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt\ngen an das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche\nhat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben,\nBundesbank hinzuweisen und die Bedingungen\nwenn die Kommission dies nach Anhörung der\nanzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Aus-\nzuständigen Stellen des Herkunftsstaats und des\nübung der von der Zweigniederlassung geplanten\nBundesaufsichtsamtes beschließt.\nTätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses\ngelten. Nach Eingang der Mitteilung des Bundes-                    (6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats\naufsichtsamtes und der Mitteilung des Bundes-                 können nach vorheriger Unterrichtung des Bun-\naufsichtsamtes für den Wertpapierhandel nach                   desaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauf-\n§ 36a Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,                   tragten die für die bankaufsichtliche Überwachung\nspätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten                der Zweigniederlassung erforderlichen Informa-\nFrist, kann die Zweigniederlassung errichtet                  tionen bei der Zweigniederlassung prüfen.\nwerden und ihre Tätigkeit aufnehmen.\"                              (7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums, das\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:              Bankgeschäfte im Sinne des§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\n,,(2a) Das Bundesaufsichtsamt hat einem Unter-              bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im\nnehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das                    Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 erbringt oder\nbeabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüber-                sich als Finanzunternehmen im Sinne des § 1\nschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu                 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine\nwerden, innerhalb von zwei Monaten nach Ein-                  Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-\ngang der von den zuständigen Stellen des Her-                 schreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland\nkunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des              abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des Bundes-\ngrenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs                 aufsichtsamtes au~üben, wenn\nübermittelten Unterlagen die Bedingungen anzu-                1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen\ngeben, die nach Absatz 3 Satz 2 für die Ausübung                    eines Einlagenkreditinstituts oder ein gemein-\nder geplanten Tätigkeiten aus Gründen des All-                      sames Tochterunternehmen mehrerer Einlagen-\ngemeininteresses gelten.\"                                           kreditinstitute ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                2555\n2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet,             2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an\n3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat,                das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit\nin dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als                 Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns\nEinlagenkreditinstitut zugelassen sind,                     ist in der Mitteilung anzugeben;\n4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt,           3. den Erwerb einer Beteiligung an einem Ein-\nauch im Herkunftsstaat betrieben werden,                    lagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunter-\nnehmen, durch den das Einlagenkreditinstitut oder\n5. das oder die Mutterunternehmen mindestens                   Wertpapierhandelsunternehmen zu einem Toch-\n90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochter-                 terunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in\nunternehmens halten,                                        einem Drittstaat wird;\n6. das oder die Mutterunternehmen gegenüber               4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die\nden zuständigen Stellen des Herkunftsstaats                 Errichtung einer Zweigniederlassung in einem\ndes Unternehmens die umsichtige Geschäfts-                  anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-\nführung des Unternehmens glaubhaft gemacht                  raums nicht zustande gekommen ist, weil das\nund sich mit Zustimmung dieser zuständigen                  Bundesaufsichtsamt die Angaben nach § 24a\nStellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls                  Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des\ngesamtschuldnerisch für die vom Tochter-                    Aufnahmestaats weitergeleitet hat;\nunternehmen eingegangenen Verpflichtungen\nverbürgt haben und                                     5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen\nnach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergrif-\n7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des                  fen wurden;\nMutterunternehmens auf konsolidierter Basis\neinbezogen ist.                                        6. allgemeine Schwierigkeiten, die Einlagenkredit-\ninstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen bei\nSatz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen                 der Errichtung von Zweigniederlassungen, der\nvon in Satz 1 genannten Unternehmen, welche                    Gründung von Tochterunternehmen, beim Be-\ndie vorgenannten Bedingungen erfüllen. Die Ab-                  treiben von Bankgeschäften, beim, Erbringen von\nsätze 2 bis 6 gelten entsprechend.\"                             Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach\n§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat\n78. § 53c wird wie folgt geändert:                                     haben;\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                     7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens\neines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat;\n,,§53c\n8. die nach § 2b gemeldete Absicht des Erwerbs\nUnternehmen mit Sitz in einem Drittstaat\".\neiner Beteiligung im Sinne der Nummer 3.\nb) In Nummer 1 werden die Worte „Mitgliedstaat der\nDie Meldungen nach Satz 1 Nr. 7 und 8 sind nur auf\nEuropäischen Gemeinschaft\" durch die Worte\nVerlangen der Kommission abzugeben.\"\n,,anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-\nraums\", die Worte „außerhalb der Europäischen\nGemeinschaft\" durch die Worte „in einem Dritt-         80. § 54 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nstaat\" und die Worte „aufgrund von Abkommen\nder Europäischen Gemeinschaft mit Staaten, die             ,,2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bank-\ndieser nicht angehören,\" durch die Worte „auf                     geschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen\nGrund von Abkommen der Europäischen Gemein-                       erbringt,\".\nschaften mit Drittstaaten\" ersetzt.\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                     81 . § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\naa) Die Worte „außerhalb der Europäischen                    ,,(1) Wer es als Geschäftsleiter eines Instituts oder\nGemeinschaft\" werden durch die Worte „in              als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzel-\neinem Drittstaat\" ersetzt.                            kaufmanns betriebenen Instituts entgegen § 46b\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 ,\nbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nunterläßt, dem Bundesaufsichtsamt die Zahlungs-\n,,b) den Zweigniederlassungen der entspre-            unfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen, wird mit\nchenden Unternehmen mit Sitz im Inland           Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nin diesem Staat gleichwertige Erleichte-         bestraft.\"\nrungen eingeräumt werden und\".\n82. Nach § 55 werden folgende §§ 55a und 55b ein-\n79. § 53d wird wie folgt gefaßt:                                  gefügt:\n,,§53d                                                            ,,§55a\nMeldungen an die Kommission                                         Unbefugte Verwertung\nder Europäischen Gemeinschaften                                 von Angaben über Millionenkredite\nDas Bundesaufsichtsamt meldet der Kommission                   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nder Europäischen Gemeinschaften                               Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2\nSatz 5 eine Angabe verwertet.\n1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkredit-\ninstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen;                (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.","2556            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\n§55b                                6. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 oder § 13a Abs. 3\nUnbefugte Offenbarung                            Satz 1 einen Kredit gewährt oder nicht sicherstellt,\nvon Angaben über Millionenkredite                       daß Kredite die dort genannte Obergrenze nicht\nüberschreiten,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2            7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 5 oder § 13a Abs. 3\nSatz 5 eine Angabe offenbart.                                      Satz 5 nicht sicherstellt, daß Großkredite die dort\ngenannte Obergrenze nicht überschreiten, oder\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder           8. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit aufnimmt.\neinen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheits-\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\"\nfahrlässig\n83. § 56 wird wie folgt gefaßt:                                     1. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 7 oder Abs. 5a Satz 7,\njeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-\n,,§56\nverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 , eine Anzeige\nBußgeldvorschriften                              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollzieh-                  rechtzeitig erstattet,\nbaren Anordnung nach § 36 Abs. 1 otter 2 Satz 1                 2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine be-\nzuwiderhandelt.                                                     deutende Beteiligung hält,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n3. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht sicher-\nleichtfertig\nstellt, daß die Gruppe keine bedeutende Betei-\n1. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6, jeweils auch              ligung hält,\nin Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\n4. entgegen § 18 Satz 1 einen Kredit gewährt,\n§ 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,         5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 1,\n2. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung                  auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder\nmit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4                     § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,\nSatz 1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht          6. entgegen § 23a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1,\nvollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,                   jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3,\n3. einer vollziehbaren Untersagung nach                             einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\na) § 2b Abs. 1 Satz 8 oder                                      oder nicht rechtzeitig gibt,\nb) § 12aAbs. 2 Satz 1                                       7. entgegen§ 23a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung\nzuwiderhandelt,                                                 mit Abs. 2 Satz 2 oder§ 53b Abs. 3, einen Kun-\n4. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 10, Abs. 4 Satz 1 oder 4,              den, das Bundesaufsichtsamt oder die Deutsche\n§ 10 Abs. 8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13             Bundesbank nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nAbs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4,                   nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nAbs. 2 Satz 4 oder 7, jeweils auch in Verbindung                rechtzeitig unterrichtet,\nmit§ 13a Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a           8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 2\nAbs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Abs. 6,                  Satz 1 zuwiderhandelt,\nAbs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2,\n9. entgegen§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder\njeweils auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1,\n§ 44c Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 und§ 44c Abs. 1,\n§ 15 Abs. 4 Satz 5, § 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, jeweils\njeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3\nauch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24\nSatz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht\nAbs. 1a Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine\nSatz 1, § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nUnterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nAbs. 3 Satz 1, oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in\noder nicht rechtzeitig vorlegt,\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach\n§ 24a Abs. 5, § 25a Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 1            10. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung\nSatz 1 oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in                 mit § 53b Abs. 3, Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 3,\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24                 Abs. 5 Satz 4 oder§ 44c Abs. 5 Satz 1, auch in\nAbs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig,               Verbindung mit § 53b Abs. 3, eine Maßnahme\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,             nicht duldet,\n5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 oder 6, § 25 Abs. 1             11 . entgegen § 44 Abs. 5 Satz 1 eine dort genannte\nSatz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung                 Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,\nmit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1,\n12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1\njeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3\nSatz 1 oder § 46a Abs. 1 Satz 1, jeweils auch\nSatz 1, oder entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4\nin Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 , zuwider-\noder Abs. 3 einen Zwischenabschluß, einen\nhandelt oder\nZwischenprüfungsbericht, einen Monatsausweis,\neinen Jahresabschluß, einen Lagebericht, einen            13. einer Rechtsverordnung nach § 4 7 Abs. 1 Nr. 2\nPrüfungsbericht, einen Konzernabschluß oder                     oder 3 oder § 48 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,\neinen Konzernlagebericht nicht, nicht richtig, nicht            soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\nvollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,                  diese Bußgeldvorschrift verweist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997               2557\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des     89. § 64b wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 6          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nund 7 sowie des Absatzes 3 Nr. 12 mit einer Geldbuße\nbis zu einer Million Deutsche Mark, in den Fällen des              ,,(1) Einlagenkreditinstituten, die am 1. Januar\nAbsatzes 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b sowie des                  1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abweichend\nAbsatzes 3 Nr. 4 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu                von§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d an An-\ndreihunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen                 fangskapital ein niedrigerer Betrag als der Gegen-\nwert von 5 Millionen ECU zur Verfügung stehen. In\nFällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend\ndiesem Falle darf das Anfangskapital nicht unter\nDeutsche Mark geahndet werden.\"\nden am 31. Dezember 1990 vorhandenen Betrag\nabsinken. Bei nach dem 31. Dezember 1990 zu-\n84. § 59 wird wie folgt gefaßt:                                      gelassenen Einlagenkreditinstituten darf das An-\nfangskapital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt\n,,§59                                 der Zulassung absinken.\"\nGeldbußen gegen Unternehmen                     b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,§ 35 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe b\" durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 2\n§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nNr. 3\" und die Worte „zweiter Halbsatz\" durch die\ngilt für Institute in der Rechtsform einer juristischen\nAngabe „Buchstabe d\" ersetzt.\nPerson oder Personenhandelsgesellschaft oder für\nUnternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 ,               c) In Absatz 3 werden die Worte „zweiter Halbsatz\"\nAbs. 7 Satz 1 , die über eine Zweigniederlassung oder            durch die Angabe „Buchstabe d\" ersetzt.\nim Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-           d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nverkehrs im Inland tätig sind, auch dann, wenn\n,,(4) Bei einem Zusammenschluß von zwei oder\nein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung\nmehreren Kreditinstituten, welche die Vergünsti-\noder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Unter-\ngung des Absatzes 1 für sich in Anspruch ge-\nnehmens berufen ist, eine Straftat oder Ordnungs-\nnommen haben, darf das Anfangskapital des aus\nwidrigkeit begangen hat.\"\ndem Zusammenschluß hervorgehenden Kredit-\ninstituts mit Einwilligung des Bundesaufsichts-\namtes unter dem Gegenwert von fünf Millionen\n85. In § 62 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.\nECU liegen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der\nVerpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber sei-\n86. § 63a wird wie folgt geändert:                                   nen Gläubigern nicht besteht. Das Anfangskapital\ndes zusammengeschlossenen Kreditinstituts muß\na) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 1               in diesem Falle jedoch mindestens den zum Zeit-\nbis 3.                                                       punkt des Zusammenschlusses vorhandenen Ge-\nsamtbetrag des Anfangskapitals der sich zusam-\nb) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nmenschließenden Kreditinstitute erreichen.\"\n87. § 64 wird wie folgt gefaßt:                              90. In § 64c wird das Wort „Kreditinstitut\" durch das Wort\n,,Institut\" ersetzt.\n,,§64\nNachfolgeunternehmen                    91. § 64d wird wie folgt gefaßt:\nder Deutschen Bundespost                                                ,,§64d\nAb 1 . Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für                   Übergangsregelung für Großkredite\ndas Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-\npost POSTBANK als erteilt. Bei der Zusammen-                    Bis zum 31. Dezember 1998 gelten für die Groß-\nfassung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum              kreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und\nfür die Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze\n31. Dezember 2002 Anteile an den Nachfolgeunter-\nnach § 13a Abs. 4 Satz 5 ein Vomhundertsatz von 15\nnehmen der Deutschen Bundespost nicht berück-\nstatt 10, für die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13\nsichtigt, die von der Bundesanstalt für Post und\nAbs. 3 Satz 1 oder 3, die Anlagebuch-Großkredit-\nTelekommunikation Deutsche Bundespost gehalten\neinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 oder 3 und\nwerden.\"\ndie Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach\n§ 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 und 4 ein Vomhundertsatz\n88. § 64a wird wie folgt gefaßt:                                 von 40 statt 25 oder ein Vomhundertsatz von 30\nstatt 20. Die Kredite sind bis zum 31. Dezember 2001\n,,§64a                             auf die Großkrediteinzelobergrenzen nach § 13 Abs. 3\nSatz 1 oder 3 und § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 zurück-\nGrenzen für Anlagen\nzuführen. Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor dem\nvon bestehenden Kreditinstituten\n1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund\nHält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstituts-        vertraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezem-\ngruppe am 1 . Januar 1993 die nach § 12 Abs. 1 vorge-        ber 2001 fällig werden. Für Institute, deren haftendes\nsehenen Grenzen nicht ein, so hat das Kreditinstitut         Eigenkapital am 5. Februar 1993 sieben Millionen\noder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von zehn            ECU nicht überstiegen hat, verlängern sich die in den\nJahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen             Sätzen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fünf\ndieser Vorschrift zu erfüllen.\"                              Jahre; Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht, falls","2558           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\nein solches Institut nach dem 5. Februar 1993 mit             nach Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8\neinem anderen Institut verschmolzen worden ist                und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden,\noder wird und das haftende Eigenkapital der ver-              haben die Kunden darüber zu unterrichten, daß sie\nschmolzenen Kreditinstitute sieben Millionen ECU              nicht gemäß § 24a in anderen Staaten des Europäi-\nübersteigt.\"                                                  schen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung\nerrichten oder grenzüberschreitende Dienstleistun-\n92. § 64e wird wie folgt gefaßt:.                                 gen erbringen können. Institute, für die eine Erlaubnis\nnach Absatz 2 als erteilt gilt, haben dem Bundesauf-\n,,§64e                              sichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzei-\nÜbergangsvorschriften zum                       gen, ob sie§ 10 Abs. 1 bis 8 und die§§ 10a, 11 und 13\nSechsten Gesetz zur Änderung                      bis 13b anwenden.\ndes Gesetzes über das Kreditwesen                      (4) Kreditinstitute, die am 1. Januar 1998 über eine\n(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998          Erlaubnis nach§ 32 verfügen, brauchen die§§ 10, 10a\nüber eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt,       und 13 bis 13b erst ab 1. Oktober 1998 anzuwenden.\ngilt die Erlaubnis für das Betreiben des Finanz-              Bis zu diesem Zeitpunkt haben Kreditinstitute, welche\nkommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes,               die §§ 10, 10a und 13 bis 13b nicht anwenden, die\ndes Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes              Vorschriften der §§ 10, 10a, 13 und 13a in der Fas-\nsowie für das Erbringen von Finanzdienstleistungen            sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996\nfür diesen Zeitpunkt als erteilt.                             (BGBI. 1 S. 64) anzuwenden. Die in Satz 1 genannten\nKreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und\n(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapier-         der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie die\nhandelsbanken, die am 1. Januar 1998 zulässiger-              §§ 10, 10a und 13 bis 13b oder die Vorschriften der\nweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis des               §§ 10, 10a, 13 und 13a in der Fassung der Bekannt-\nBundesaufsichtsamtes zu verfügen, haben bis zum               machung vom 22. Januar 1996 anwenden. Soweit\n1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflich-        die in Satz 1 genannten Kreditinstitute die §§ 10, 10a\ntigen Tätigkeiten und die Absicht, diese fortzuführen,        und 13 bis 13b anwenden, haben sie dies dem\ndem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun-                 Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank\ndesbank anzuzeigen. Ist die Anzeige fristgerecht              unverzüglich anzuzeigen.\nerstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 in\ndiesem Umfang als erteilt. Das Bundesaufsichtsamt                (5) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inha-\nbestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände               bers oder der persönlich haftenden Gesellschafter\ninnerhalb von drei Monaten nach Eingang der An-               eines Kreditinstituts, das am 1. Januar 1998 über eine\nzeige. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang                 Erlaubnis nach § 32 verfügt, kann auf Antrag in einem\nder Bestätigung des Bundesaufsichtsamtes hat das              vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang\nInstitut dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen             als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden.\"\nBundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen,\ndie den inhaltlichen Anforderungen des § 32 ent-                                     Artikel 2\nspricht. Wird die Ergänzungsanzeige nicht frist-\ngerecht eingereicht, kann das Bundesaufsichtsamt                Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\ndie Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; § 35 bleibt             Das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994\nunberührt. Das Bundesaufsichtsamt übermittelt dem        (BGBI. 1 S. 1749), zuletzt geändert durch Artikel 16 des\nBundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel je eine      Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie\nKopie der Anzeige gemäß Satz 1, der Bestätigung          folgt geändert:\ngemäß Satz 3, der Ergänzungsanzeige gemäß Satz 4\nund des Aufhebungsbescheids gemäß Satz 5.                  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(3) Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Ab-         a) Die Abschnitte 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nsatz 2 als erteilt gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Ver-\n„Abschnitt 1\nbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\nbis c sowie§ 24 Abs. 1 Nr. 10 über das Anfangskapital\nerst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. Solange das                    § 1    Anwendungsbereich\nAnfangskapital der in Satz 1 genannten Institute                  § 2    Begriffsbestimmungen\ngeringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs. 1                § 2a Ausnahmen\nSatz 1 Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den Durch-                                   Abschnitt 2\nschnittswert der jeweils sechs vorangehenden Mo-\nBundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel\nnate nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist\nalle sechs Monate zu berechnen und dem Bundes-                    § 3    Organisation\naufsichtsamt mitzuteilen. Bei einem Unterschreiten                § 4    Aufgaben\ndes in Satz 2 genannten Durchschnittswertes kann                  § 5    Wertpapierrat\ndas Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis aufheben. Auf                § 6    Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland\ndie in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8\n§ 7    Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus-\nund die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar                     land\n1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine\n§ 8    Verschwiegenheitspflicht\nZweigniederlassung oder erbringen grenzüberschrei-\ntende Dienstleistungen in anderen Staaten des                     § 9    Meldepflichten\nEuropäischen Wirtschaftsraums gemäß§ 24a. Wert-                  § 10   Zwangsmittel\npapierhandelsunternehmen, für die eine Erlaubnis                 § 11   Umlage und Kosten\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997               2559\nb) Abschnitt 5 wird wie folgt gefaßt:                           c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\n„Abschnitt 5                             ,,(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind\nVerhaltensregeln für                      1. als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte\nWertpapierdienstleistungsunternehmen                     ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis\n§ 31     Allgemeine Verhaltensregeln                                unmittelbar oder mittelbar abhängt von\n§ 32     Besondere Verhaltensregeln                                 a) dem Börsen- oder Marktpreis von Wert-\n§ 33     Organisationspflichten                                         papieren,\n§ 34     Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten                  b) dem Börsen- oder Marktpreis von Geld-\n§ 34a Getrennte Vermögensverwaltung                                     marktinstrumenten,\n§ 35     Überwachung der Meldepflichten und Verhaltens-             c) Zinssätzen oder anderen Erträgen oder\nregeln\nd) dem Börsen- oder Marktpreis von Waren\n§ 36     Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln                oder Edelmetallen,\n§ 36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-          2. Devisentermingeschäfte, die an einem organi-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in\nsierten Markt gehandelt werden (Devisenfuture-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                      geschäfte), Devisenoptionsgeschäfte, Wäh-\nrungsswapgeschäfte, Devisenswapoptions-\n§ 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunterneh-\ngeschäfte und Devisenfutureoptionsgeschäfte.\nmen\n§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus-               (3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses\nland                                                  Gesetzes sind\n§ 37     Ausnahmen\".                                           1. die Anschaffung und die Veräußerung von\nWertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder\nc) Abschnitt 7 wird wie folgt gefaßt:\nDerivaten im eigenen Namen für fremde Rech-\n„Abschnitt 7                                nung,\nÜbergangsbestimmungen                        2. die Anschaffung und die Veräußerung von\n§ 41     Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungs-             Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder De-\npflichten                                                  rivaten im Wege des Eigenhandels für andere,\n§ 42     Übergangsregelung für die Kostenerstattungs-          3. die Anschaffung und die Veräußerung von\npflicht nach§ 11 \".                                        Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder\nDerivaten im fremden Namen für fremde Rech-\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                              nung,\n,,§ 1                              4. die Vermittlung oder der Nachweis von Ge-\nAnwendungsbereich                                 schäften über die Anschaffung und die Ver-\näußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstru-\nDieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung                      menten oder Derivaten,\nvon Wertpapierdienstleistungen und Wertpapier-\nnebendienstleistungen, den börslichen und außer-                   5. die Übernahme von Wertpapieren, Geldmarkt-\nbörslichen Handel mit Wertpapieren, Geldmarktin-                        instrumenten oder Derivaten für eigenes Risiko\nzur Plazierung oder die Übernahme gleichwer-\nstrumenten und Derivaten sowie auf Veränderungen\ntiger Garantien,\nder Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsen-\nnotierten Gesellschaften.\"                                         6. die Verwaltung einzelner in Wertpapieren,\nGeldmarktinstrumenten oder Derivaten ange-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                            legter Vermögen für andere mit Entscheidungs-\nspielraum.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\n,,(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind,\nauch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind,               ,,(3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne\ndieses Gesetzes sind\n1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuld-\nverschreibungen, Genußscheine, Options-                  1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wert-\nscheine und                                                   papieren für andere, sofern nicht das Depot-\ngesetz anzuwenden ist,\n2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder\n2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen an\nSchuldverschreibungen vergleichbar sind,\nandere für die Durchführung von Wertpapier-\nwenn sie an einem Markt gehandelt werden kön- _                     dienstleistungen durch das Unternehmen, das\nnen. Wertpapiere sind auch Anteilscheine, die von                   den Kredit oder das Darlehen gewährt hat,\neiner Kapitalanlagegesellschaft oder einer aus-\n3. die Beratung bei der Anlage in Wertpapieren,\nländischen Investmentgesellschaft ausgegeben\nGeldmarktinstrumenten oder Derivaten,\nwerden.\"\n4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten,\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nsoweit sie Devisengeschäfte oder Devisen-\n,,(1 a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Ge-                  termingeschäfte, die nicht unter Absatz 2 Nr. 2\nsetzes sind Forderungen, die nicht unter Absatz 1                    fallen, zum Gegenstand haben und im Zu-\nfallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt ge-                       sammenhang mit Wertpapierdienstleistungen\nhandelt werden.\"                                                    stehen.\"","2560              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                   b) ein nach§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des\nGesetzes über das Kreditwesen tätiges Unter-\n,,(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im\nnehmen,\nSinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute,\nFinanzdienstleistungsinstitute und nach § 53                     c) ein Unternehmen, das auf Grund einer Rechts-\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen                       verordnung gemäß § 53c des Gesetzes über\ntätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistun-                      das Kreditwesen gleichgestellt oder freigestellt\ngen allein oder zusammen mit Wertpapierneben-                         ist, oder\ndienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem                      d) eine ausländische Investmentgesellschaft,\nUmfang erbringen, der einen in kaufmännischer\nWeise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.\"                sofern sie nicht befugt sind, sich bei der Er-\nbringung dieser Wertpapierdienstleistungen\nf) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:                  Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen\n,,(5) Organisierter Markt im Sinne dieses Geset-               oder Anteilen von Kunden zu verschaffen,\nzes ist ein Markt, der von staatlich anerkannten             8. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen\nStellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig                  ausschließlich an einem organisierten Markt, an\nstattfindet und für das Publikum unmittelbar oder                dem ausschließlich Derivate gehandelt werden, für\nmittelbar zugänglich ist.\"                                       andere Mitglieder dieses Marktes erbringen und\nderen Verbindlichkeiten durch ein System zur\n4. Nach § 2 wird folgender§ 2a eingefügt:                               Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesem\nMarkt abgedeckt sind,\n,,§2a\n9. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,\nAusnahmen                                     Geschäfte über Rohwaren mit gleichartigen Unter-\n(1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gel-                 nehmen, mit den Erzeugern oder den gewerb-\nten nicht                                                            lichen Verwendern der Rohwaren zu tätigen, und\ndie Wertpapierdienstleistungen nur für diese\n1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen\nGegenparteien und nur insoweit erbringen, als es\nausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre\nfür ihre Haupttätigkeit erforderlich ist.\nTochter- oder Schwesterunternehmen im Sinne\ndes § 1 Abs. 6 und 7 des Gesetzes über das                      (2) Übt ein Unternehmen Wertpapierdienstleistun-\nKreditwesen erbringen,                                       gen im Sinne des§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ausschließlich\nfür Rechnung und unter der Haftung eines Kreditinsti-\n2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung\ntuts oder Finanzdienstleistungsinstituts oder eines\nausschließlich in der Verwaltung eines Systems\nnach§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes\nvon Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen\nüber das Kreditwesen tätigen Unternehmens oder\noder an mit ihnen verbundenen Unternehmen\nunter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher\nbesteht,\nInstitute oder Unternehmen aus, ohne andere Wert-\n3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapier-                   papierdienstleistungen zu erbringen, gilt es nicht als\ndienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 1                Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Seine Tätig-\nals auch der Nummer 2 erbringen,                             keit wird den Instituten oder Unternehmen zugerech-\nnet, für deren Rechnung und unter deren Haftung es\n4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungs-\nseine Tätigkeit erbringt.\"\nunternehmen,\n5. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,\neines seiner Sondervermögen, eines Landes,                5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\neines anderen Mitgliedstaats der Europäischen                a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wertpapier-\nGemeinschaften oder eines anderen Vertrags-                      handels\" die Worte „oder von Wertpapierdienst-\nstaats des Abkommens über den Europäischen                       leistungen oder Wertpapiernebendienstleistun-\nWirtschaftsraum, die Deutsche Bundesbank sowie                   gen\" eingefügt.\ndie Zentralbanken der anderen Mitgliedstaaten\nb) In Satz 3 werden die Worte „geeignet sind\" durch\noder Vertragsstaaten,\ndie Worte „geeignet und erforderlich sind\" ersetzt.\n6. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienst-\nleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer\nBerufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer         6. § 6 wird wie folgt geändert:\nin der Form der Körperschaft des öffentlichen               a) In Absatz 3 werden die Worte „Feststellungen\nRechts angehören, deren Berufsrecht die Erbrin-                 mitzuteilen\" durch die Worte „Feststellungen ein-\ngung von Wertpapierdienstleistungen nicht aus-                  schließlich personenbezogener Daten mitzuteilen\"\nschließt,                                                       ersetzt.\n7. Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienst-               b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\nleistung Aufträge zum Erwerb oder zur Veräuße-                  angefügt:\nrung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesell-\n,,(4) Die Deutsche Bundesbank hat dem Bundes-\nschaften oder von ausländischen Investment-\naufsichtsamt auf Anfrage Auskünfte über die ihr\nanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz\nauf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das\nvertrieben werden dürfen, weiterleiten an\nKreditwesen mitgeteilten Daten zu erteilen, soweit\na) ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungs-               dies zur Verfolgung von verbotenen Insider-\ninstitut,                                                 geschäften erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                2561\n(5) Das Bundesaufsichtsamt darf zur Erfüllung                Kreditwesen tätige Unternehmen mit Sitz in einem\nseiner Aufgaben die nach den §§ 2b und 14 Abs. 3                 Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Ge-\nin Verbindung mit § 19 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Nr. 1             meinschaften und auch nicht Vertragsstaat des\nbis 3 und 11 und Abs. 3 des Gesetzes über das                   Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nKreditwesen bei der Deutschen Bundesbank                        raum ist, sowie Unternehmen, die ihren Sitz im\ngespeicherten Daten im automatisierten Verfahren                 Inland haben und an einer inländischen Börse zur\nabrufen. Werden bei der Deutschen Bundesbank                    Teilnahme am Handel zugelassen sind, sind ver-\nvom Bundesaufsichtsamt Daten abgerufen, hat                     pflichtet, dem Bundesaufsichtsamt jedes Geschäft\nsie bei jedem zehnten Abruf für Zwecke der                      in Wertpapieren oder Derivaten, die zum Handel\nDatenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben,                an einem organisierten Markt in einem Mitglied-\nwelche die Feststellung der aufgerufenen Daten-                 staat der Europäischen Gemeinschaften oder in\nsätze ermöglichen, sowie die für den Abruf ver-                  einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nantwortliche Person zu protokollieren. Die proto-                über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-\nkollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-               sen oder in den Freiverkehr einer inländischen\nschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur                     Börse einbezogen sind, spätestens an dem auf\nSicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs                    den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden\nder Datenverarbeitungsanlage verwendet wer-                      Werktag, der kein Samstag ist, mitzuteilen, wenn\nden. Die Protokolldaten sind am Ende des auf                     sie das Geschäft im Zusammenhang mit einer\ndie Speicherung folgenden Kalenderjahres zu                      Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft\nlöschen.\"                                                       abschließen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt\nauch für den Erwerb und die Veräußerung von\nRechten auf Zeichnung von Wertpapieren, sofern\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\ndiese Wertpapiere an einem organisierten Markt\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Wertpapier-                 gehandelt werden sollen, sowie für Geschäfte in\nmärkten und den Wertpapierhandel\" durch die                     Aktien und Optionsscheinen, bei denen ein Antrag\nWorte „Wertpapier- oder Derivatemärkten und den                  auf Zulassung zum Handel an einem organisierten\nHandel in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten,                  Markt oder auf Einbeziehung in den Freiverkehr\nDerivaten oder Devisen\" ersetzt.                                 gestellt oder öffentlich angekündigt ist.\"\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„Das Bundesaufsichtsamt darf im Rahmen der                        ,,(1 a) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 aus-\nZusammenarbeit mit den in Absatz 1 Satz 1                        genommen sind Bausparkassen im Sinne des § 1\ngenannten Stellen Tatsachen übermitteln, die für                 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen und\ndie Überwachung von Börsen oder anderen                          Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1, 4 und 5 des\nWertpapier- oder Derivatemärkten, des Wert-                      Gesetzes über das Kreditwesen, sofern sie nicht\npapier-, Geldmarktinstrumente-, Derivate- oder                  an einer inländischen Börse zur Teilnahme am\nDevisenhandels, von Kreditinstituten, Finanz-                   Handel zugelassen sind, sowie Wohnungsgenos-\ndienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaf-                senschaften mit Spareinrichtung. Die Verpflich-\nten, Finanzunternehmen oder Versicherungsunter-                  tung nach Absatz 1 findet auch keine Anwendung\nnehmen oder damit zusammenhängender Ver-                         auf Geschäfte in Anteilscheinen einer Kapital-\nwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich                    anlagegesellschaft oder einer ausländischen In-\nsind.\"                                                           vestmentgesellschaft, bei denen eine Rücknahme-\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                     verpflichtung der Gesellschaft besteht, sowie auf\nGeschäfte in Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2\n„Das Bundesaufsichtsamt darf diese Tatsachen                    Nr. 1 Buchstabe b und d.\"\nunter Beachtung der Zweckbestimmung den\nBörsenaufsichtsbehörden und den Handels-                   c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „Kredit-\nüberwachungsstellen der Börsen mitteilen.\"                      institute, Zweigstellen und Unternehmen\" durch\ndie Worte „Institute und Unternehmen\" ersetzt.\n8. § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                 d) In Absatz 3 Nr. 5 werden die Worte „Kreditinstitute,\nZweigstellen und Unternehmen\" durch die Worte\n„2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit                 „Institute und Unternehmen\" und die Worte „Markt\nder Überwachung von Börsen oder anderen                       im Sinne des § 2 Abs. 1\" durch die Worte „orga-\nWertpapier- oder Derivatemärkten, des Wert-                    nisierten Markt\" ersetzt.\npapier-, Geldmarktinstrumente-, Derivate- oder\nDevisenhandels, von Kreditinstituten, Finanz-\ndienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaf-    10. In § 10 Satz 3 wird die Zahl „50 000\" durch die Zahl\nten, Finanzunternehmen oder Versicherungs-                ,, 100 000\" ersetzt.\nunternehmen betraute Stellen sowie von diesen\nbeauftragte Personen,\".\n11 . § 11 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n9. § 9 wird wie folgt geändert:\n,,Umlage und Kosten\".\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit\nder Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels,                      ,,(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind\nnach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das                    dem Bund zu erstatten              ·","2562            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\n1. zu 68 Prozent durch Kreditinstitute und nach        14. § 16 wird wie folgt geändert:\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das              a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nKreditwesen tätige Unternehmen, sofern diese\nKreditinstitute oder Unternehmen befugt sind,               ,,(2) Hat das Bundesaufsichtsamt Anhaltspunkte\nim Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne            für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14,\ndes § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 zu erbringen,             kann es von den Wertpapierdienstleistungsunter-\nnehmen sowie von Unternehmen mit Sitz im\n2. zu 4 Prozent durch die Kursmakler und andere               Inland, die an einer inländischen Börse zur Teil-\nUnternehmen, die an einer inländischen Börse             nahme am Handel zugelassen sind, Auskünfte\nzur Teilnahme am Handel zugelassen sind und              über Geschäfte in Insiderpapieren verlangen, die\nnicht unter Nummer 1 fallen,                             sie für eigene oder fremde Rechnung abge-\n3. zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungs-                  schlossen oder vermittelt haben. Satz 1 gilt ent-\ninstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des                sprechend für Auskunftsverlangen gegenüber\nGesetzes über das Kreditwesen tätige Unter-               Unternehmen mit Sitz im Ausland, die an einer\nnehmen, sofern diese Finanzdienstleistungs-               inländischen Börse zur Teilnahme am Handel\ninstitute oder Unternehmen befugt sind, im               zugelassen sind, hinsichtlich ihrer an einer inländi-\nInland Wertpapierdienstleistungen im Sinne               schen Börse oder im Freiverkehr abgeschlossenen\ndes § 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6 zu erbringen und           Geschäfte. Das Bundesaufsichtsamt kann vom\nnicht unter Nummer 1 oder 2 fallen,                      Auskunftspflichtigen die Angabe der Identität der\nAuftraggeber, der berechtigten oder verpflichteten\n4. zu 9 Prozent durch Emittenten mit Sitz im In-               Personen sowie der Bestandsveränderungen in\nland, deren Wertpapiere an einer inländischen            Insiderpapieren verlangen, soweit es sich um\nBörse zum Handel zugelassen oder mit ihrer                Insiderpapiere handelt, für welche die Anhalts-\nZustimmung in den Freiverkehr einbezogen                  punkte für einen Verstoß vorliegen oder deren\nsind.                                                     Kursentwicklung von solchen Insiderpapieren\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden die              abhängt. Die in Satz 1 genannten Unternehmen\nKosten nach Maßgabe des Umfanges der nach § 9                  haben vor Durchführung von Aufträgen, die In-\nAbs. 1 gemeldeten Geschäfte anteilig umgelegt;                 siderpapiere im Sinne des § 12 zum Gegenstand\nmaßgeblich ist die Zahl der Geschäfte, wobei                   haben, bei natürlichen Personen den Namen, das\nbei Schuldverschreibungen nur ein Drittel der                  Geburtsdatum und die Anschrift, bei Unternehmen\nGeschäfte zu berücksichtigen ist. Im Fall des                  die Firma und die Anschrift der Auftraggeber und\nSatzes 1 Nr. 3 werden die Kosten nach Maßgabe                  der berechtigten oder verpflichteten Personen\ndes Ergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäfts-                oder Unternehmen festzustellen und diese An-\ntätigkeit oder bei Nachweis nach Maßgabe der aus               gaben aufzuzeichnen.\"\nWertpapierdienstleistungen oder Eigengeschäften            b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Kredit-\nerzielten Bruttoerlöse anteilig umgelegt. Im Fall              institute, Zweigstellen und Unternehmen\" durch\ndes Satzes 1 Nr. 4 werden die Kosten auf die                   das Wort „Unternehmen\" ersetzt.\nEmittenten nach Maßgabe der Börsenumsätze\nc) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9\nihrer zum Handel zugelassenen oder in den Frei-\nangefügt:\nverkehr einbezogenen Wertpapiere anteilig um-\ngelegt.\"                                                         ,,(8) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterneh-\nmen dürfen die Auftraggeber oder die berechtigten\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\noder verpflichteten Personen oder Unternehmen\n„Geschäftsumfang\" ein Komma und die Worte\nnicht von einem Auskunftsverlangen des Bundes-\n,,das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäfts-\naufsichtsamtes nach Absatz 2 Satz 1 oder einem\ntätigkeit oder die Bruttoerlöse\" eingefügt.\ndaraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in\nd) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 1\" durch               Kenntnis setzen.\ndie Angabe,,§ 35 Abs. 1 sowie§ 36 Abs. 4\" ersetzt.                  (9) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 4\nsind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Für\ndie Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des\n12. In § 12 werden jeweils die Worte „Markt im Sinne                  Handelsgesetzbuchs entsprechend.\"\ndes § 2 Abs. 1\" durch die Worte „organisierten Markt\"\nersetzt.\n15. In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Wohnort\" durch\ndie Worte „Staat, in dem sich der Wohnort befindet,\"\n13. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                          ersetzt.\na) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Zweigstellen von\nUnternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 und       16. § 31 wird wie folgt geändert:\ndes § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das              a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Wert-\nKreditwesen\" durch die Worte „nach § 53 Abs. 1                papierdienstleistungen\" die Worte „und Wert-\nSatz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen               papiernebendienstleistungen\" eingefügt.\nUnternehmen\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Wert-\nc) Im bisherigen Satz 4 wird der Halbsatz,,; Satz 3                      papierdienstleistungen\" die Worte „oder Wert-\ngilt hierfür entsprechend\" gestrichen.                               papiernebendienstleistungen\" eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                2563\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                     20. Nach § 34 wird folgender§ 34a eingefügt:\n„Die Kunden sind nicht verpflichtet, dem                                       ,,§34a\nVerlangen nach Angaben gemäß Satz 1 Nr. 1\nGetrennte Vermögensverwaltung\nzu entsprechen.\"\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wertpapier-                 eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes\ndienstleistungen\" die Worte „oder Wertpapier-               im Sinne des§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes\nnebendienstleistungen\" sowie nach dem Wort                 über das Kreditwesen hat Kundengelder, die es im\n,,Wertpapierdienstleistung\" die Worte „oder Wert-           Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung\npapiernebendienstleistung\" eingefügt.                      oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegen-\nnimmt und im eigenen Namen und auf Rechnung der\n17. In§ 32 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „Wert-              Kunden verwendet, unverzüglich getrennt von den\nGeldern des Unternehmens und von anderen Kun-\npapieren oder Derivaten\" durch die Worte „Wert-\ndengeldern auf Treuhandkonten bei einem Kredit-\npapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten\"\ninstitut, das im Inland zum Betreiben des Einlagen-\nersetzt.\ngeschäftes befugt ist, oder einem geeigneten Kredit-\ninstitut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des\n18. § 33 wird wie folgt geändert:                                    Einlagengeschäftes befugt ist, zu verwahren. Das\nWertpapierdienstleistungsunternehmen hat dem Kre-\na) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung               ditinstitut vor der Verwahrung offenzulegen, daß die\n,,(1 )\".                                                    Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden. Es hat\nb) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem               den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, auf\nWort „Wertpapierdienstleistung\" die Worte „und              welchem Konto die Kundengelder verwahrt werden\nWertpapiernebendienstleistung\" eingefügt.                   und ob das Kreditinstitut, bei dem die Kundengelder\nverwahrt werden, Mitglied einer Einlagensicherungs-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:               einrichtung ist und in welchem Umfang die Kunden-\n,,(2) Bereiche, die für die Durchführung der Wert-       gelder durch diese Einrichtung gesichert sind.\npapierdienstleistungen oder Wertpapierneben-                   (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne\ndienstleistungen wesentlich sind, dürfen auf ein            eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäftes\nanderes Unternehmen nur ausgelagert werden,                 im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes\nwenn dadurch weder die Ordnungsmäßigkeit die-               über das Kreditwesen hat Wertpapiere, die es im\nser Dienstleistungen noch die Wahrnehmung der               Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung\nPflichten nach Absatz 1, noch die entsprechenden            oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegen-\nPrüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten des                nimmt, unverzüglich einem Kreditinstitut, das im\nBundesaufsichtsamtes beeinträchtigt werden.                 Inland zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist,\nDas Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat                oder einem Kreditinstitut mit Sitz im Ausland, das\nsich insbesondere die erforderlichen Weisungs-              zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist und\nbefugnisse vertraglich zu sichern und die aus-              bei welchem dem Kunden eine Rechtsstellung ein-\ngelagerten Bereiche in seine internen Kontroll-             geräumt wird, die derjenigen nach dem Depotgesetz\nverfahren einzubeziehen.\"                                   gleichwertig ist, zur Verwahrung weiterzuleiten. Ab-\nsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n19. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                   (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\n,,(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat             des Bundesrates bedarf, zum Schutz der einem\nbei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen                Wertpapierdienstleistungsunternehmen· anvertrauten\naufzuzeichnen                                                    Gelder oder Wertpapiere der Kunden nähere Bestim-\n1. den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des               mungen über den Umfang der Verpflichtungen nach\nKunden sowie die Ausführung des Auftrags,                   den Absätzen 1 und 2 erlassen. Das Bundesministe-\nrium der Finanzen kann die Ermächtigung durch\n2. den Namen des Angestellten, der den Auftrag des               Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt über-\nKunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der                tragen.\"\nErteilung und Ausführung des Auftrags,\n3. die dem Kunden für den Auftrag in Rechnung               21. § 35 wird wie folgt geändert:\ngestellten Provisionen und Spesen,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n4. die Anweisungen des Kunden sowie die Erteilung\n„Überwachung der\ndes Auftrags an ein anderes Wertpapierdienst-\nMeldepflichten und Verhaltensregeln\".\nleistungsunternehmen, soweit es sich um die Ver-\nwaltung von Vermögen im Sinne des § 2 Abs. 3                b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nNr. 6 handelt,\n,,(1) Das Bundesaufsichtsamt kann zur Über-\n5. die Erteilung eines Auftrags für eigene Rechnung                   wachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt\nan ein anderes Wertpapierdienstleistungsunter-                   geregelten Pflichten von den Wertpapierdienst-\nnehmen, sofern das Geschäft nicht der Melde-                     leistungsunternehmen, den mit diesen verbun-\npflicht nach § 9 unterliegt; Aufträge für eigene                 denen Unternehmen und den in § 32 Abs. 2 vor\nRechnung sind besonders zu kennzeichnen.\"                        Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und die","2564            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\nVorlage von Unterlagen verlangen und auch ohne            oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsicht-\nbesonderen Anlaß Prüfungen vornehmen. § 16                lich letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorge-\nAbs. 6 ist anzuwenden. Während der üblichen               nommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirt-\nArbeitszeit ist den Bediensteten des Bundes-              schaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirt-\naufsichtsamtes und den von ihm beauftragten               schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,\nPersonen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner              die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über aus-\nAufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist,          reichende Kenntnisse verfügen. Der Prüfer hat un-\ndas Betreten der Grundstücke und Geschäfts-               verzüglich nach Beendigung der Prüfung einen Prü-\nräume der Wertpapierdienstleistungsunternehmen            fungsbericht dem Bundesaufsichtsamt, dem Bundes-\nund der mit diesen verbundenen Unternehmen zu             aufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen\ngestatten.\"                                               Bundesbank einzureichen. Soweit die Prüfungen\nvon genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder\nc) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5\nPrüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden\neingefügt:\ndurchgeführt werden, haben die Prüfungsverbände\n,,(2) Das Bundesaufsichtsamt kann zur Über-              oder Prüfungsstellen den Prüfungsbericht nur auf\nwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt            Anforderung des Bundesaufsichtsamtes, des Bundes-\ngeregelten Pflichten Auskünfte und die Vorlage            aufsichtsamtes für das Kreditwesen oder der Deut-\nvon Unterlagen auch von Unternehmen mit                   schen Bundesbank einzureichen.\nSitz im Ausland verlangen, die Wertpapier-\ndienstleistungen gegenüber Kunden erbringen,                  (2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\ndie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre               hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags dem Bundes-\naufsichtsamt den Prüfer anzuzeigen. Das Bundes-\nGeschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht die\naufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach\nWertpapierdienstleistung einschließlich der damit\nZugang der Anzeige die Bestellung eines anderen\nim Zusammenhang stehenden Wertpapierneben-\nPrüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prü-\ndienstleistungen ausschließlich im Ausland er-\nfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfech-\nbracht wird.\ntungsklage hiergegen haben keine aufschiebende\n(3) Das Bundesaufsichtsamt kann zur Über-             Wirkung. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet das\nwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt            Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen über seine\ngeregelten Pflichten Auskünfte über die Geschäfts-        Entscheidung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für\nangelegenheiten, insbesondere über Art und Um-            Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prü-\nfang der betriebenen Geschäfte, und die Vorlage           fungsverband angehören oder durch die Prüfungs-\nvon Unterlagen auch von solchen Kreditinstituten,         stelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft\nFinanzdienstleistungsinstituten und nach § 53             werden.\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen\ntätigen Unternehmen verlangen, bei denen Tat-                 (3) Das Bundesaufsichtsamt kann gegenüber dem\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Wert-           Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmun-\npapierdienstleistungen erbringen. Absatz 1 Satz 2         gen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prü-\nund 3 gilt entsprechend.                                  fer zu berücksichtigen sind. Es kann insbesondere\nSchwerpunkte der Prüfungen festsetzen. Bei schwer-\n(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 stehen dem           wiegenden Verstößen gegen die Meldepflichten nach\nBundesaufsichtsamt auch zur Überwachung der               § 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten\nMeldepflichten nach § 9 gegenüber den in § 9              hat der Prüfer das Bundesaufsichtsamt unverzüglich\nAbs. 1 Satz 1 und 3 genannten Unternehmen zu.             zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt kann an\n§ 16 Abs. 6 ist anzuwenden.                               den Prüfungen teilnehmen. Hierfür ist dem Bundes-\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen            aufsichtsamt der Beginn der Prüfung rechtzeitig mit-\nMaßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben              zuteilen.\nkeine aufschiebende Wirkung.\"                                 (4) Das Bundesaufsichtsamt kann in Einzelfällen\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.                      die Prüfung nach Absatz 1 anstelle des Prüfers selbst\noder durch Beauftragte durchführen. Das Wertpapier-\n22. § 36 wird wie folgt gefaßt:                                   dienstleistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig\nzu informieren.\n,,§36\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nPrüfung der\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nMeldepflichten und Verhaltensregeln\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über\n(1) Unbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der            Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1\nMeldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt           erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des\ngeregelten Pflichten einmal jährlich durch einen               Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere\ngeeigneten Prüfer zu prüfen. Das Wertpapierdienst-             um Mißständen im Handel mit Wertpapieren, Geld-\nleistungsunternehmen hat den Prüfer jeweils spä-              marktinstrumenten und Derivaten entgegenzuwirken,\ntestens zum Ablauf des Geschäftsjahres zu bestellen,           um auf die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9\nauf das sich die Prüfung erstreckt. Bei Kreditinsti-          und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hin-\ntuten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsver-            zuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unter-\nband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines             lagen zu erhalten. Das Bundesministerium der Finan-\nSparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird            zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\ndie Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband             aLJf das Bundesaufsichtsamt übertragen.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997                 2565\n23. Nach § 36 werden folgende §§ 36a bis 36c eingefügt:          Abs. 1 Gebrauch, soweit dies zur Erfüllung des Aus-\nkunftersuchens der in Satz 1 genannten zuständigen\n,,§36a\nStellen erforderlich ist.\nUnternehmen mit Sitz in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäi-                    (2) Bei der Übermittlung von Informationen sind\nschen Gemeinschaften oder in einem                  die zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1\nanderen Vertragsstaat des Abkommens                  Satz 1 darauf hinzuweisen, daß sie unbeschadet ihrer\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten,\ndie Verstöße gegen Verhaltensregeln zum Gegen-\n(1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen             stand haben, die ihnen übermittelten Informationen\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder           ausschließlich zur Überwachung der Einhaltung der\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über            Verhaltensregeln oder im Rahmen damit zusammen-\nden Europäischen Wirtschaftsraum, das Wertpapier-            hängender Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ver-\ndienstleistungen allein oder zusammen mit Wert-              wenden dürfen.\npapiernebendienstleistungen erbringt und das be-\nabsichtigt, im Inland eine Zweigniederlassung zu                 (3) Das Bundesaufsichtsamt darf die ihm von den\nerrichten oder Wertpapierdienstleistungen und Wert-          zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\npapiernebendienstleistungen gegenüber Kunden zu              übermittelten Informationen, unbeschadet seiner Ver-\nerbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort             pflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die\noder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, ist vom          Verstöße gegen Verhaltensregeln zum Gegenstand\nBundesaufsichtsamt innerhalb der in § 53b Abs. 2             haben, ausschließlich für die Überwachung der Ein-\nSatz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bestimm-            haltung der Verhaltensregeln oder im Rahmen damit\nten Frist auf die Meldepflichten nach § 9 und die in         zusammenhängender Verwaltungs- und Gerichts-\ndiesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzuweisen.           verfahren verwenden. Eine Verwendung dieser Infor-\nmationen für andere Zwecke der Überwachung nach\n(2) Stellt das Bundesaufsichtsamt fest, daß ein           § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in strafrechtlichen Angelegen-\nUnternehmen im Sinne des Absatzes 1, das im Inland           heiten in diesen Bereichen oder ihre Weitergabe an\neine Zweigniederlassung hat oder Wertpapierdienst-           zuständige Stellen anderer Staaten für Zwecke nach\nleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen              Satz 1 bedarf der Zustimmung der übermittelnden\ngegenüber den in Absatz 1 genannten Kunden er-               Stelle.\nbringt, die Meldepflichten nach § 9 oder die in diesem\nAbschnitt geregelten Pflichten nicht beachtet, fordert          (4) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Über-\nes das Unternehmen auf, seine Verpflichtungen inner-         wachung der Einhaltung der in den§§ 31 und 32 ge-\nhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmen-              regelten Pflichten und entsprechender ausländischer\nden Frist zu erfüllen. Kommt das Unternehmen der             Verhaltensregeln mit den zuständigen Stellen anderer\nAufforderung nicht nach, unterrichtet das Bundes-            als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten zusam-\naufsichtsamt die zuständigen Behörden des Her-               menarbeiten und diesen Stellen Informationen nach\nkunftsstaats. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet            Maßgabe des § 7 Abs. 2 übermitteln. Absatz 1 Satz 2\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, sofern           ist entsprechend anzuwenden.\"\nder Herkunftsstaat keine Maßnahmen ergreift oder\nsich die Maßnahmen als unzureichend erweisen.\n24. § 37 wird wie folgt gefaßt:\n§36b                                                           ,,§37\nWerbung der                                                     Ausnahmen\nWertpapierdienstleistungsunternehmen\n(1) Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäfte,\n(1) Um Mißständen bei der Werbung für Wert-               die an einer Börse zwischen zwei Wertpapierdienst-\npapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienst-            leistungsunternehmen abgeschlossen werden und\nleistungen zu begegnen, kann das Bundesaufsichts-            zu Börsenpreisen führen. Wertpapierdienstleistungs-\namt den Wertpapierdienstleistungsunternehmen be-             unternehmen, die an einer Börse ein Geschäft als\nstimmte Arten der Werbung untersagen.                        Kommissionär abschließen, unterliegen insoweit den\n(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1               Pflichten nach § 34.\nsind die Spitzenverbände der betroffenen Wirt-                  (2) § 33 gilt nicht für ein Wertpapierdienstleistungs-\nschaftskreise anzuhören.                                     unternehmen, das ausschließlich Geschäfte betreibt,\ndie in Absatz 1 Satz 1 genannt sind.\n§36c\nZusammenarbeit mit                             (3) § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die\nzuständigen Stellen im Ausland                   §§ 34 und 34a gelten nicht für Zweigniederlassungen\nvon Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1\n(1) Das Bundesaufsichtsamt übermittelt den zu-            des Gesetzes über das Kreditwesen.\"\nständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaften und der anderen Ver-\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen         25. § 39 wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsraum die Informationen, die für diese Stel-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlen zur Überwachung der Einhaltung der nach den\nVorschriften des anderen Mitgliedstaats oder Ver-                 aa) In Nummer 4 werden die Worte ,,§ 15 Abs. 3.\ntragsstaats geltenden Verhaltensregeln erforderlich                   Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 5, oder\"\nsind. Es macht von seinen Befugnissen nach § 35                       gestrichen.","2566           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997\nbb) Nach Nummer 5 werden folgende neue Num-              26. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nmern 6 und 7 eingefügt:                                   ,,(1) Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1\n„6. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 4 oder § 34                Satz 1 , das am 1. August 1997 besteht und nicht\nAbs. 1, auch in Verbindung mit einer                bereits vor diesem Zeitpunkt der Meldepflicht nach\nRechtsverordnung nach § 34 Abs. 2                   § 9 Abs. 1 unterlag, muß Mitteilungen nach dieser\nSatz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht              Bestimmung erstmals am 1. Februar 1998 abgeben.\"\nrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig fertigt,                               27. Nach § 41 wird folgender§ 42 angefügt:\n7. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber\n,,§42\noder die berechtigten oder verpflichteten\nPersonen oder Unternehmen in Kenntnis                             Übergangsregelung für die\nsetzt,\".                                                      Kostenerstattungspflicht nach § 11\ncc) Die bisherige Nummer 6 wird gestrichen.                        Die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des\nGesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749) zur\ndd) Die bisherige Nummer 7 wird neue Nummer 8.\nErstattung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes\nIn der neuen Nummer 8 wird am Ende der\nVerpflichteten können für die Zeit bis Ende 1996\nPunkt durch ein Komma ersetzt.\nden Nachweis über den Umfang der Geschäfte in\nee) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9                    Wertpapieren und Derivaten auch anhand der im\nund 10 angefügt:                                         Jahre 1996 und für 1997 anhand der Zahl der im Jahre\n,,9. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 oder 2,           1997 gemäß§ 9 mitgeteilten Geschäfte führen.\"\njeweils auch in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1,\nüber die getrennte Vermögensverwaltung\nzuwiderhandelt oder                                                      Artikel 3\n10. entgegen§ 36 Abs. 1 Satz 2 einen Prüfer                                Neufassung\nnicht oder nicht rechtzeitig bestellt.\"                    des Gesetzes über das Kreditwesen\nb) In Absatz 2 werden in Nummer 1 nach dem Wort                         und des Wertpapierhandelsgesetzes\n„zuwiderhandelt\" das Wort „oder\" durch ein                  Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nKomma ersetzt, in Nummer 2 der Punkt durch das            laut des Gesetzes über das Kreditwesen und des Wert-\nWort „oder\" ersetzt und folgende Nummer 3 an-             papierhandelsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\ngefügt:                                                   Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n„3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b              bekanntmachen.\nAbs. 1 zuwiderhandelt.\"\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen                                   Artikel 4\ndes Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit\nInkrafttreten\neiner Geldbuße bis zu drei Millionen Deutsche\nMark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-              In Artikel 1 treten in Nummer 17 § 10a Abs. 6 Satz 14\nstabe b und c mit einer Geldbuße bis zu fünf-             und 15, die Nummern 19, 25, 27, 31 und 36, in Nummer 38\nhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des           § 25 Abs. 3 und in Nummer 43 § 29 Abs. 4 sowie in\nAbsatzes 1 Nr. 9 und des Absatzes 2 Nr. 3 mit einer       Artikel 2 die Nummer 7 Buchstabe c, die Nummer 13\nGeldbuße bis zu zweihunderttausend Deutsche               Buchstabe b und c, die Nummern 15 und 16 Buch-\nMark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße            stabe b Doppelbuchstabe bb und die Nummer 27 am\nbis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet              Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses\nwerden.\"                                                  Gesetz am 1. Januar 1998 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Oktober 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}