{"id":"bgbl1-1997-70-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":70,"date":"1997-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/70#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-70-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_70.pdf#page=10","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (2. RSAÄndV)","law_date":"1997-10-22T00:00:00Z","page":2494,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["2494               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n(2. RSAÄndV)\nVom 22. Oktober 1997\nAuf Grund des § 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial-                 den sie bei der Berechnung des Beitragsbedarfs\ngesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Arti-                   im nächsten Jahresausgleich nach den dafür gel-\nkel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1                       tenden Vorschriften berücksichtigt.\"\nS. 2477), der durch Gesetz vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1                e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nS. 1520) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 16\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1520) verord-                aa) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Mitglieder-\nnet das Bundesministerium für Gesundheit:                                    zahl\" durch das Wort „Versichertenzahl\" er-\nsetzt.\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n„Weicht der voraussichtliche Beitragsbedarf\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar                     nach § 10 Abs. 3 aufgrund des Berechnungs-\n1994 (BGBI. 1S. 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom                       verfahrens nach Satz 1 bis 3 unter Berücksich-\n23. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1520), wird wie folgt geändert:                     tigung der zuletzt bekanntgemachten Berech-\nnungsfaktoren erheblich und nachweislich\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:                                            von dem im Jahresausgleich zu erwartenden\nErgebnis ab, kann das Bundesversicherungs-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\namt auf Vorschlag des Spitzenverbandes der\naa) In Nummer 2 wird die Zahl „5\" durch die Zahl                     betroffenen Krankenkasse in Einzelfällen ein\n,,4\" ersetzt.                                                von Satz 1 bis 3 abweichendes Verfahren\nbb) In Nummer 3 wird die Zahl „6\" durch die Zahl                    bestimmen.\"\n,,5\" ersetzt.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 4 wird nach der Zahl „ 1\" die An-\ngabe „und 2\" eingefügt.                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndd) Nummer 5 wird aufgehoben.                                   aa) In Nummer 1 wird das Wort „Gesundheits-\nförderung\" durch das Wort „Krankheitsver-\nee) Nummer 6 wird Nummer 5.                                          hütung\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               bb) In Nummer 5 werden die Worte „stationären\naa) In Satz 2 wird die Zahl „5\" durch die Zahl „4\"                   Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 Abs. 2\nersetzt.                                                     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit\ndie Maßnahme im Anschluß an eine Kranken-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nhausbehandlung durchgeführt wird (Anschluß-\n„Freiwillig Versicherte, für die ein ermäßigter              heilbehandlung)\" durch die Worte „einer sta-\nBeitragssatz gilt, sind den Versichertengrup-                tionären Anschlußrehabilitation (§ 40 Abs. 6\npen nach Absatz 1 Nr. 3 oder 5 zuzuordnen;                   Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nBeitragsermäßigungen nach § 53 des Fünften                   buch)\" ersetzt.\nBuches Sozialgesetzbuch bleiben unberück-\ncc) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma\nsichtigt.\"                                                   ersetzt und folgende Nummer angefügt:\nc) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „bis 6\" durch                     „9. stationäre oder teilstationäre Versorgung\ndie Angabe „und 5\" ersetzt.                                              in Hospizen bis zur Höhe des Mindestzu-   '\nschusses nach§ 39a Satz 3 des Fünften\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                  Buches Sozialgesetzbuch.\"\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,(Berichtsjahr)\"           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „und die zwei Vorjahre\" eingefügt.\naa) In Nummer 2 werden das Wort „Gesundheits-\nb) In Absatz 3 Satz 4 werden die Angabe „bis 6\"                         förderung\" durch das Wort „Krankheitsver-\ndurch die Angabe „und 5\" ersetzt und die Worte                      hütung\", die Angabe „3a\" durch die Zahl „3\"\n,, , frühestens mit dem ersten Tag des Ausgleichs-                  und die Worte „Anschlußheilbehandlung nach\njahres\" gestrichen.                                                 § 40 Abs. 2\" durch die Worte „stationären An-\nc) In Absatz 4 Satz 5 werden der Punkt durch ein                        schlußrehabilitation nach § 40 Abs. 6 Satz 1\"\nSemikolon ersetzt und die Worte „Absatz 5 gilt ent-                 ersetzt.\nsprechend.\" angefügt.                                           bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:    ,\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                      „3. Modellvorhaben nach § 63 Abs. 2 und\n,,(5) Korrekturen in den Versicherungszeiten nach                     § 65 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nAbsatz 1 werden im Jahresausgleich des Aus-                              buch,\".\ngleichsjahres bei der Berechnung der noch nicht                 cc) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Gesund-\nermittelten Werte berücksichtigt; im übrigen wer-                   heitsstrukturgesetzes\" der Punkt durch ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997                 2495\nKomma ersetzt und folgende Nummer ange-                          abzüglich der Beiträge nach § 56 Abs. 4 des\nfügt:                                                            Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach\nArtikel 17 § 2 des 2. GKV-Neuordnungsgeset-\n,,7. erweiterte Leistungen nach§ 56 des Fünf-\nten Buches Sozialgesetzbuch.\"                             zes\" eingefügt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Berichtszeitraumes\"\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                              durch das Wort „Ausgleichsjahres\" ersetzt.\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgender Satz                    cc) Satz 3 wird aufgehoben.\nangefügt:                                                   c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Das Bundesversicherungsamt kann im Einver-                      ,,(3) Für Mitglieder, deren beitragspflichtige Ein-\nnehmen mit den Spitzenverbänden der Kranken-                    nahmen nicht nach Absatz 2 bestimmbar sind,\nkassen von den Berechnungsvorgaben nach                         deren Beiträge nicht nach§§ 226 bis 240 des Fünf-\nNummer 1 bis 3 abweichen, wenn die Verhältnis-                  ten Buches Sozialgesetzbuch bemessen oder\nwerte dadurch verbessert werden.\"                               deren Beiträge nach einem von §§ 241 bis 245 des\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                Fünften Buches Sozialgesetzbuch abweichenden\nBeitragssatz erhoben wurden, gelten als Beiträge\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesver-                  im Sinne des Absatzes 2 die in dem jeweiligen\nsicherungsamt\" die Worte „im Einvernehmen                 Ausgleichsjahr eingenommenen Beiträge und die\nmit den Spitzenverbänden der Krankenkas-                 zum Ende des Ausgleichsjahres festgestellten Bei-\nsen\" eingefügt.                                           tragsforderungen. Lassen sich die beitragspflichti-\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                        gen Einnahmen nach Satz 1 nicht bestimmen, sind\nfür freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selb-\nc) In Absatz 5 werden das Wort „erheben\" durch das\nständig erwerbstätig sind, für den Kalendertag\nWort „können\" und die Worte „wenn und soweit\nder 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungs-\ndies der Vorschlag der Spitzenverbände nach\ngrenze, für die übrigen Mitglieder die durchschnitt-\nAbsatz 3 Satz 3 vorsieht\" durch das Wort „erhe-\nlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglie-\nben\" ersetzt.\nder dieser Krankenkasse zugrunde zu legen.\"\n5. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                      d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 7                                    ,,(4) Die im Ausgleichsjahr an nach § 5 Abs. 1 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-\nVoraussichtliche                              pflichtige Mitglieder gezahlten und in den Bei-\nstandardisierte Leistungsausgaben ,                    tragsnachweisen der Rentenversicherungsträger\n(1) Das Bundesversicherungsamt stellt nach An-                   monatlich gemeldeten Renten sind als beitrags-\nhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen im                     pflichtige Einnahmen zugrunde zu legen.\"\nvoraus für ein Kalenderjahr den vorläufigen Wert nach           e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n§ 6 Nr. 1 für alle Krankenkassen verbindlich fest. Es\ngibt ihn bis zum 15. Dezember für das folgende Kalen-                 ,,(5) Anstelle der nach § 53 des Fünften Buches\nderjahr bekannt. Das Bundesversicherungsamt kann                    Sozialgesetzbuch ermäßigten Beiträge hat die\nden vorläufigen Wert nach Satz 1 anpassen und für                   Krankenkasse die Beiträge zugrunde zu legen, die\neinen kürzeren Zeitraum jeweils bis zum 20. des vor-                ohne diese Ermäßigung zu erheben wären.\"\nhergehenden Monats bekanntgeben, wenn sich die                  f) Absatz 6 wird aufgehoben und Absatz 7 wird Ab-\nder Feststellung zugrunde gelegten Annahmen seit                    satz 6.\nder letzten Bekanntmachung erheblich verändert\nhaben.                                                       7. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Der vorläufige Wert nach Absatc 1 ist mit den                                         ,,§9\nzuletzt festgestellten Verhältniswerten (§ 5 Abs. 1\nNr. 3) auf die Versichertengruppen umzurechnen. Für                                   Voraussichtliche\ndie Berechnung und Bekanntmachung der vorläu-                                   beitragspflichtige Einnahmen\nfigen standardisierten Leistungsausgaben gelten § 6                (1} Für den monatlichen Ausgleich (§ 17) sind die\nund Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.\"                        Summen der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 8\nAbs. 2 und 3 des Monats zugrunde zu legen, der dem\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                    Vormonat des Ausgleichsmonats vorangeht. Für die\nRenten im jeweiligen Ausgleichsmonat gilt § 8 Abs. 4\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nentsprechend.\n,,(1) Für die Ermittlung der Finanzkraft (§ 12) be-\n(2) Bei neuerrichteten Krankenkassen, für die eine\nrechnen die Krankenkassen nach Absatz 2 bis 5\nBerechnung nach § 8 noch nicht erstellt ist, bestimmt\ndie Summen der beitragspflichtigen Einnahmen\ndas Bundesversicherungsamt das Nähere über die\nihrer Mitglieder jeweils für jeden Monat des Aus-\nBerechnung der voraussichtlichen monatlichen Sum-\ngleichsjahres.\"\nmen der beitragspflichtigen Einnahmen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               (3) Das Bundesversicherungsamt kann in begrün-\naa) In Satz 1 werden das Wort „Berichtszeitraum\"            deten Einzelfällen auf Vorschlag des Spitzenverban-\njeweils durch das Wort „Ausgleichsjahr\"               des der betroffenen Krankenkasse ein von Absatz 1\nersetzt und nach der Angabe,,§ 231 des Fünf-          abweichendes Verfahren bestimmen. Das Bundes-\nten Buches Sozialgesetzbuch\" die Worte „und           versicherungsamt kann im Einvernehmen mit den","2496              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997\nSpitzenverbänden der Krankenkassen für alle Kran-           11 . § 17 wird wie folgt geändert:\nkenkassen ein von Absatz 1 abweichendes Verfahren\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „mit den für\nbestimmen.\"\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in\ndem jeweiligen Ausgleichsmonat eingezogenen\n8. In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 7 Nr. 2, §§ 9\nBeiträgen\" durch die Worte „mit den an die Bun-\nund 10 entsprechend\" durch die Angabe ,,§§ 7, 9\ndesversicherungsanstalt für Angestellte in dem\nund 1O\" ersetzt.\njeweiligen Ausgleichsmonat weiterzuleitenden Bei-\nträgen\" ersetzt.\n9. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 durch folgen-\na) In Nummer 1 wird nach der Angabe,,§§\" die Anga-\nden Satz ersetzt:\nbe „5,\" eingefügt.\nb) Nummer 3 wird aufgehoben und Nummer 4 wird                         „Ausgleichsbeträge aufgrund von Berichtigungen\nNummer 3.                                                        der Nachweise nach Absatz 6 Satz 1 sind bis zum\nfünften Arbeitstag nach Feststellung oder Zugang\nder Anforderung bei der Bundesversicherungsan-\n10. § 14 wird wie folgt geändert:\nstalt für Angestellte zu zahlen, soweit keine andere\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                             Fälligkeit vom Bundesversicherungsamt bestimmt\n,,§ 14                                   wird.\"\nAbrechnungsverfahren,                        c) Absatz 6 wird aufgehoben.\nZahlungsverkehr, Säumniszuschläge\".                 d) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.\nb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.\ne) In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.\nc) Folgende Absätze werden angefügt:\nf) Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt gefaßt:\n,,(2) Sofern die Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte nichts anderes bestimmt, sind die Zah-                  ,,(8) liegen die Nachweise nach Absatz 6 Satz 1\nlungen an sie auf die für die Weiterleitung der Ge-               nicht fristgemäß vor, sind diese fehlerhaft oder\nsamtsozialversicherungsbeiträge maßgebenden                       werden die sich daraus ergebenden Zahlungen\nKonten zu leisten. Bei Beträgen ab 500 000 Deut-                  nicht geleistet, kann das Bundesversicherungsamt\nsche Mark sind beschleunigte Überweisungsver-                     für die Krankenkasse die Höhe der Zahlung nach\nfahren vorzunehmen. Die Zahlung durch Scheck                      Absatz 2 oder 3 für den Ausgleichsmonat auf der\nist nicht zulässig. Die Zahlung gilt mit der belasten-            Grundlage verfügbarer oder geschätzter Daten\nden Wertstellung und Ausführung vor Bankannah-                    verbindlich festsetzen. Werden Zahlungen nach\nmeschluß am jeweiligen Fälligkeitstag als erfüllt.               \"Absatz 3 ganz oder teilweise nicht geleistet, gilt\n§ 19 Absatz 4 entsprechend.\"\n(3) Für verspätete Ausgleichszahlungen ist für\njeden angefangenen Monat der Säumnis ein\nSäumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des           12. § 19 wird wie folgt geändert:\nrückständigen Betrages an den Zahlungsempfän-                a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt\nger zu zahlen. Für die Erhebung der Säumniszu-                    gefaßt:\nschläge im monatlichen Ausgleich gilt der Zeit-\npunkt nach § 17 Abs. 5 Satz 3; § 17 Abs. 4 Satz 2                 ,,§ 17 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Für Kran-\ngilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des                       kenkassen, die im Ausgleichsjahr miteinander\nZugangs der Anforderung der Zugang der Fest-                      vereinigt worden sind, ist jeweils eine geson-\nsetzung durch das Bundesversicherungsamt tritt.                   derte Berechnung nach Satz 1 vorzunehmen, so-\nFür die Erhebung der Säumniszuschläge im Jah-                     weit die für die Berechnung erforderlichen Werte\nresausgleich gilt der Fälligkeitstermin nach § 19                 für die vereinigten Krankenkassen gesondert vor-\nAbs. 3 Satz 2. Bei einer unverschuldeten Gut-                     liegen.\"\nschriftverzögerung kann die Bundesversiche-                   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nrungsanstalt für Angestellte im Einzelfall bestim-\nmen, daß von der Höhe nach Satz 1 abgewichen                      aa) In Satz 2 werden die Worte „der Abrechnung\"\nwird.                                                                    durch die Worte „des Bescheides\" ersetzt.\n(4) Soweit die durch Säumnis entstehenden                    bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nFehlbeträge der Bundesversicherungsanstalt für\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nAngestellte nicht durch Überschüsse im monat-\nlichen Ausgleich oder Anpassungen des Aus-                          ,,(4) Werden Zahlungen nach Absatz 3 ganz oder\ngleichsbedarfssatzes im monatlichen Ausgleich                     teilweise nicht geleistet, kann das Bundesver-\noder Jahresausgleich ausgeglichen werden, ste-                   sicherungsamt zur Vermeidung von finanziellen\nhen die Säumniszuschläge nach Absatz 3 der                        Belastungen der Bundesversicherungsanstalt für\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte zu.                   Angestellte den Fehlbetrag bis zu seiner Zahlung\nIm übrigen stehen sie den Krankenkassen zu                       bei der Festsetzung des Ausgleichsbedarfssatzes\nund werden im nächsten Jahresausgleich berück-                   für den monatlichen Ausgleich (§ 11 Abs. 2) und\nsichtigt. Das Nähere über die Aufteilung und Ab-                 den Jahresausgleich berücksichtigen. Satz 1 gilt\nrechnung der Säumniszuschläge bestimmt das                       entsprechend für Fehlbeträge oder Überschüsse,\nBundesversicherungsamt nach Anhörung der Spit-                   die nach Ablauf eines Kalenderjahres bis zur\nzenverbände der Krankenkassen und der Bundes-                    Durchführung des Jahresausgleichs im monat-\nversicherungsanstalt für Angestellte.\"                           lichen Ausgleich verblieben sind.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997              2497\nd) Folgender Absatz wird angefügt:                               des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann das\nBundesversicherungsamt nach Anhörung der\n,,(5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des\nSpitzenverbände der Krankenkassen die Verhält-\nauf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres\ndurchzuführen.\"                                               niswerte für 1994, 1995 und 1996 im Jahresaus-\ngleich für 1997 korrigieren.\"\n13. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                          Artikel 2\n,,§25\nInkrafttreten\nJahresausgleiche bis 1997\".\nArtikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 6 Buchstabe a und b\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nund Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Im\n„Auf der Grundlage der bis zum Berichtsjahr 1997      übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Ver-\ndurchgeführten Erhebungen nach § 267 Abs. 3           kündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Oktober 1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}