{"id":"bgbl1-1997-70-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":70,"date":"1997-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/70#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_70.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe","law_date":"1997-10-22T00:00:00Z","page":2486,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2486             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997\nGesetz\nzur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe\nVom 22. Oktober 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             5. § 81 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,§81\nArbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit\nArtikel 1                                aus Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstun-\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                     den Winterausfallgeld gewährt, wenn ein Anspruch\n(810-1)                                 auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2\nSatz 2 und 3) in der jeweiligen Schlechtwetterzeit\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                    erschöpft ist. Abweichend von Satz 1 wird Winteraus-\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert gemäß Artikel 36 der             fallgeld auch gewährt, wenn ein Anspruch auf eine\nVerordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1 S. 2390),                Winterausfallgeld-Vorausleistung in den zur Schlecht-\nwird wie folgt geändert:                                            wetterzeit gehörenden Kalendermonaten im jeweili-\ngen Kalenderjahr erschöpft ist und die in einem Zweig\n1. § 74 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            des Baugewerbes getroffenen Regelungen über die\nAbrechnung der Winterausfallgeld-Vorausleistung auf\na) In Satz 2 wird die Zahl „ 150\" durch die Zahl „ 120\"\ndas jeweilige Kalenderjahr abstellen.\"\nersetzt.\nb} Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n6. § 86 Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,Abweichend von Satz 2 sind Winterausfallgeld-\nVorausleistungen auch gegeben, wenn das Arbeits-          ,,Dem Antrag sind Aufzeichnungen über die ausgefal-\nentgelt für weniger als 120, mindestens jedoch für        lenen Arbeitsstunden und über die mit einem An-\n50 Stunden in voller Höhe ersetzt wird und ein über       spruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung\n50 Stunden hinausgehendes Arbeitszeitguthaben             belegten Ausfallstunden nach Art der ausgefallenen\ndes Arbeitnehmers für die Schlechtwetterzeit nicht        Arbeiten, Zeitpunkt und Dauer des Arbeitsausfalles\nvorhanden ist.\"                                           und den hiervon betroffenen Arbeitnehmern beizu-\nfügen, wenn in dem Betrieb kein Zuschuß-Wintergeld\ngewährt wird.\"\n2. § 75 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnit-\ntes ist                                                     7. In§ 112 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe,,(§ 74 Abs. 2\nSatz 2)\" durch die Angabe ,,(§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3)\"\n1. Förderungszeit die Zeit vom 15. Dezember bis zum            ersetzt.\nletzten Kalendertag des Monats Februar,\n2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. November bis          8. In § 163 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Semikolon\n31. März.\"                                                ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n3. In § 76 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,(§ 74 Abs. 2            „soweit Winterausfallgeld aus der Umlage nach\nSatz 2)\" durch die Angabe ,,(§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3)\"        § 186a gewährt wird, erstattet die Bundesanstalt dem\nersetzt.                                                       Arbeitgeber auf Antrag 50 vom Hundert seines Bei-\ntrages.\"\n4. § 78 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n9. § 166 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Arbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit aus\nWitterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden (§ 82)            ,,(3) Den Beitrag nach Absatz 2 trägt der Arbeit-\ninnerhalb der Arbeitszeit nach § 69 Wintergeld als            geber; soweit Winterausfallgeld aus der Umlage nach\nZuschuß_ zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung             § 186a gewährt wird, erstattet die Bundesanstalt dem\n(§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3) gewährt, wenn die Winter-           Arbeitgeber auf Antrag 50 vom Hundert seines Bei-\nausfallgeld-Vorausleistung geringer ist als das Arbeits-       trages. Für den Antrag gilt§ 86 Abs. 1 Satz 4 entspre-\nentgelt für die ausgefallenen Arbeitsstunden.\"                 chend.\"","Bundesgesetzblatt J°ahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997                  2487\n10. Dem § 166c wird folgender Satz angefügt:                      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„Soweit Winterausfallgeld aus der Umlage nach                   a) Die Angabe zum Dritten Unterabschnitt des Neun-\n§ 186a gewährt wird, erstattet die Bundesanstalt dem               ten Abschnitts des Vierten ·Kapitels wird wie folgt\nArbeitgeber auf Antrag 50 vom Hundert des von ihm                  gefaßt:\nallein zu tragenden Beitrages.\"                                                        „Dritter Unterabschnitt\n11. Im Sechsten Abschnitt wird die Überschrift des Zwei-                              Winterausfallgeld und ergänzende\nten Unterabschnitts wie folgt gefaßt:                                          Regelungen zur Sozialversicherung\".\n,,Winterbau-Umlage\".                        b) Die Angabe zum Ersten Unterabschnitt des Dritten\nAbschnitts des Zehnten Kapitels wird wie folgt\ngefaßt:\n12. § 186a wird wie folgt geändert:\n„Erster Unterabschnitt\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nWinterbau-Umlage\".\n,,(1) Die Mittel für das Wintergeld(§§ 77, 78), das\nWinterausfallgeld bis zur 120. Ausfallstunde und\nfür die Erstattung von 50 vom Hundert des Bei-           2. § 211 wird wie folgt geändert:\ntrages des Arbeitgebers nach § 163 Abs. 2 Halb-             a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsatz 2, § 166 Abs. 3 Halbsatz 2 und§ 166c Satz 3                   ,,(2) Förderungszeit ist die Zeit vom 15. Dezember\ndurch die Bundesanstalt werden einschließlich der               bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar.\nVerwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die                 Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. November\nmit der Gewährung dieser Leistungen zusammen-                   bis 31. März.\"\nhängen, von den Arbeitgebern des Baugewerbes,\nin deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung            b) In Absatz 3 werden die Zahl „ 150\" durch die Zahl\nzu fördern ist (§ 76 Abs. 2), durch Umlage aufge-               ,, 120\" ersetzt und folgender Satz angefügt:\nbracht. Die Umlage ist in den einzelnen Wirt-                   ,,Abweichend von Satz 1 sind Winterausfallgeld-\nschaftszweigen des Baugewerbes monatlich nach                  Vorausleistungen auch gegeben, wenn das Arbeits-\neinem Vomhundertsatz der Bruttoarbeitsentgelte                 entgelt für weniger als 120, mindestens jedoch für\nder in den genannten Betrieben beschäftigten                    50 Stunden in voller Höhe ersetzt wird und ein über\nArbeiter zu erheben. Die Verwaltungskosten und                  50 Stunden hinausgehendes Arbeitszeitguthaben\ndie sonstigen Kosten werden pauschaliert und für               des Arbeitnehmers für die Schlechtwetterzeit nicht\ndie einzelnen Wirtschaftszweige im Verhältnis der               vorhanden ist.\"\nAnteile an den Ausgaben berücksichtigt.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                           3. Im Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels wird die\nÜberschrift des Dritten Unterabschnitts wie folgt\n,,(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nordnung bestimmt für die Zeit ab dem 1. Januar              gefaßt:\n1984 durch Rechtsverordnung den Vomhundert-                               „ Winterausfallgeld und ergänzende\nsatz für die Berechnung der Umlagen sowie das                            Regelungen zur Sozialversicherung\".\nNähere über ihre Zahlung und ihre Einziehung. Bei\nder Festsetzung des jeweiligen Vomhundertsatzes          4. § 214 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nist zu berücksichtigen, welche Leistungen zur För-\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Winteraus-\nderung der ganzjährigen Beschäftigung im Bauge-\nfallgeld-Vorausleistung\" die Worte „in der jeweili-\nwerbe in Anspruch genommen werden können.\ngen Schlechtwetterzeit\" eingefügt.\nDer jeweilige Vomhundertsatz ist so festzusetzen,\ndaß das Aufkommen aus der Umlage unter Be-                  b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nrücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüs-                  ,,Abweichend von Satz 1 Nr. 2 erfüllen die beson-\nsen für die einzelnen Wirtschaftszweige des Bau-               deren Voraussetzungen für einen Anspruch auf\ngewerbes aus der Zeit seit dem 1. Januar 1980                   Winterausfallgeld auch Arbeitnehmer, deren An-\nausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der                  spruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung\nBundesanstalt für die Aufwendungen nach Ab-                     in den zur Schlechtwetterzeit gehörenden Kalen-\nsatz 1 zu decken. Die auf die einzelnen Wirt-                   dermonaten im jeweiligen Kalenderjahr ausge-\nschaftszweige entfallenden Anteile sind für die                 schöpft ist, wenn die in einem Zweig des Bauge-\nZeit bis zum 31. Oktober 1997 zu schätzen. Das                  werbes getroffenen Regelungen über die Abrech-\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung                  nung der Winterausfallgeld-Vorausleistung auf das\nbestimmt ferner die Höhe der Pauschale nach                     jeweilige Kalenderjahr abstellen.\"\nAbsatz 2 Satz 3.\"\n5. Nach§ 214 wird folgender§ 214a eingefügt:\nArtikel 2                                                            ,,§ 214a\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                                       Erstattung von Arbeitgeber-\n(860-3)                                               beiträgen zur Sozialversicherung\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -                 Soweit Winterausfallgeld aus einer Umlage nach\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1\nS. 594), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom\n18. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1430), wird wie folgt geändert:\n§ 354 gezahlt wird, erstattet die Bundesanstalt dem\nArbeitgeber auf Antrag 50 Prozent der von ihm allein\nzu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung.\"\nr","2488            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997\n6. § 323 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     11. § 357 wird wie folgt gefaßt:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Wintergeld und Win-                                     ,,§357\nterausfallgeld\" durch die Wörter ,,Wintergeld, Win-                      Verordnungsermächtigung\nterausfallgeld und die Erstattung von 50 Prozent\nder vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge              Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nzur Sozialversicherung\" ersetzt.                           nung bestimmt durch Rechtsverordnung den Pro-\nzentsatz für die Berechnung der Umlagen, die Höhe\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Wintergeld oder Win-           der Pauschale für die Mehraufwendungen in den Fäl-\nterausfallgeld\" durch die Wörter ,,Wintergeld, Win-        len, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeiträge\nterausfallgeld oder auf die Erstattung von 50 Pro-         nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführen\nzent der vom Arbeitgeber allein zu tragenden               sowie das Nähere über ihre Zahlung und ihre Einzie-\nBeiträge zur Sozialversicherung\" ersetzt.                  hung. Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsat-\nc) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                               zes ist zu berücksichtigen, welche Leistungen zur För-\nderung der ganzjährigen Beschäftigung im Bauge-\n,,Einern Antrag auf Winterausfallgeld sind Auf-            werbe in Anspruch genommen werden können. Der\nzeichnungen über die ausgefallenen Arbeitsstun-            jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, daß das\nden und über die mit einem Anspruch auf eine               Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung\nWinterausfallgeld-Vorausleistung belegten Aus-             von Fehlbeträgen und Überschüssen für die einzelnen\nfallstunden nach Art der ausgefallenen Arbeiten,           Wirtschaftszweige des Baugewerbes aus der Zeit seit\nZeitpunkt und Dauer des Arbeitsausfalles und den           dem 1. Januar 1980 ausreicht, um den voraussichtli-\nhiervon betroffenen Arbeitnehmern beizufügen,              chen Bedarf der Bundesanstalt für die Aufwendungen\nwenn in dem Betrieb kein Zuschuß-Wintergeld                nach § 354 zu decken. Die auf die einzelnen Wirt-\ngewährt wird.\"                                             schaftszweige entfallenden Anteile sind für die Zeit bis\nzum 31 . Oktober 1997 zu schätzen.\"\n7. In § 325 Abs. 4 werden die Wörter ,,Wintergeld und\nWinterausfallgeld\" durch die Wörter ,,Wintergeld,\nArtikel3\nWinterausfallgeld und die Erstattung von 50 Prozent\nder vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur                             Änderung der\nSozialversicherung\" ersetzt.                                             Wintergeld-Umlageverordnung\nDie Wintergeld-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972\n8. Im Dritten Abschnitt des Zehnten Kapitels wird die        (BGBI. 1 S. 1201 ), zuletzt geändert durch Artikel 60 des\nÜberschrift des Ersten Unterabschnitts wie folgt          Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie\ngefaßt:                                                   folgt geändert:\n,.Winterbau-Umlage\".\n1. Die Überschrift und die Kurzbezeichnung werden wie\nfolgt gefaßt:\n9. § 354 wird wie folgt gefaßt:\n„Verordnung\n,,§354                                        über die Umlage zur Aufbringung der Mittel\nGrundsatz                                      für das Wintergeld und das Winterausfallgeld\n(Winterbau-Umlageverordnung)\".\nDie Mittel für das Wintergeld, das Winterausfallgeld\nbis zur 120. Ausfallstunde und die Erstattung von         2. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n50 Prozent der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialver-\nsicherung werden einschließlich der Verwaltungs-                                       ,,§ 1\nkosten und der sonstigen Kosten, die mit der                     Die Umlage für das Wintergeld, das Winterausfall-\nGewährung dieser Leistungen zusammenhängen,                   geld bis zur 120. Ausfallstunde sowie für die Erstattung\nvon den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren                yon 50 vom Hundert des Arbeitgeberbeitrages zur\nBetrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern            gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und\nist, durch Umlage ~ufgebracht.\"                               zur sozialen Pflegeversicherung einschließlich der Ver-\nwaltungskosten beträgt in Betrieben und Betriebsab-\n10. § 355 wird wie folgt gefaßt:                                  teilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes,\n,,§355                              1. 1,0 vom Hundert, wenn die ganzjährige Beschäfti-\ngung durch Wintergeld zur Abgeltung witterungs-\nHöhe der Umlage                               bedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der För-\nDie Umlage ist in den einzelnen Wirtschaftszweigen            derungszeit (Mehraufwands-Wintergeld) und durch\ndes Baugewerbes monatlich nach einem Prozentsatz                  Wintergeld als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-\nder Bruttoarbeitsentgelte der in den genannten                   Vorausleistung (Zuschuß-Wintergeld) zu fördern ist,\nBetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeits-             und\nverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witte-        2. 1, 7 vom Hundert, wenn die ganzjährige Beschäfti-\nrungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, zu                 gung durch Wintergeld zur Abgeltung witterungs-\nerheben. Die Verwaltungskosten und die sonstigen                 bedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der För-\nKosten werden pauschaliert und für die einzelnen                 derungszeit (Mehraufwands-Wintergeld) und durch\nWirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den               Winterausfallgeld bis zur 120. Ausfallstunde zu för-\nAusgaben berücksichtigt.\"                                        dern ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997                     2489\nder lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der               Einziehung der Pauschale gelten § 3 Abs. 1 Satz 1 und\nArbeiter. Die Umlage nach Satz 1 Nr. 2 beträgt in der             Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3 sowie§ 5 entsprechend.\"\nZeit vom 1. November bis 31. Dezember 1997 1,0 vom\nHundert.\"                                                                                 Artikel4\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nDie auf Artikel 3 beruhenden Teile der Winterbau-Umla-\n,,§6\ngeverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen\nDie Pauschale nach § 186a Abs. 2 Satz 3 des                Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch\nArbeitsförderungsgesetzes beträgt bei einem Umla-             Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.\ngesatz (§ 1)\n1. von weniger als 1,5 fünfzehn vom Hundert,                                              Artikels\n2. von mindestens 1,5 zehn vom Hundert                                                  Inkrafttreten\nder Umlagebeträge, die nicht über eine gemeinsame                Artikel 2 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Im übrigen tritt\nEinrichtung abgeführt werden. Für die Zahlung und             das Gesetz am 1. November 1997 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Oktober 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}