{"id":"bgbl1-1997-7-8","kind":"bgbl1","year":1997,"number":7,"date":"1997-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/7#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_7.pdf#page=13","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Modellbaumechaniker/zur Modellbaumechanikerin","law_date":"1997-01-27T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":13,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997                      129\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Modellbaumechaniker/zur Modellbaumechanikerin*)\nVom 27. Januar 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                11. manuelles Spanen,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch                 12. maschinelles Spanen,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56              13. Herstellen von Werkstücken an numerisch gesteuer-\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                            ten Werkzeugmaschinen,\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                    14. Fügen,\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                   15. Behandeln von Oberflächen,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                  16. Qualitätssicherung,\nund Technologie:                                                        17. Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Schaltun-\ngen der Steuerungstechnik.\n§1\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs                       tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nDer Ausbildungsberuf Modellbaumechaniker/Modellbau-                 Kenntnisse:\nmechanikerin wird staatlich anerkannt.                                  1. in der Fachrichtung Gießereimodellbau:\na) Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\n§2                                           Unterlagen,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                               b) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte                     abläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeits-\nund vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrich-                          ergebnissen,\ntungen                                                                      c) Herstellen von Gießsystemen,\n1. Gießereimodellbau,                                                       d) Herstellen von Gußstücken,\n2. Karosseriemodellbau                                                      e) Erstellen von Planungsunterlagen für Modelle und\nModelleinrichtungen,\ngewählt werden.\nf) Herstellen von Fertigungshilfsmodellen und Ferti-\n§3                                           gungshilfsmitteln,\ng) Herstellen von Modellen, Modelleinrichtungen und\nAusbildungsberufsbild\nSchablonen,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                      h) Instandhalten und Ändern von Modellen und\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                      Modelleinrichtungen,\n1. Berufsbildung,                                                         i) Qualitätssicherung;\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  2. in der Fachrichtung Karosseriemodellbau:\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                a) Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Energie-                       Unterlagen,\nverwendung, Datenschutz,                                              b) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-\n5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen                              abläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeits-\nUnterlagen,                                                               ergebnissen,\nc) Erstellen von Planungsunterlagen für Modelle,\n6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\nund Hilfsstoffen,                                                     d) Herstellen von Fertigungshilfsmodellen und Ferti-\ngungshilfsmitteln,\n7. Warten und Lagern von Betriebsmitteln,\ne) Fertigen von Modellen,\n8. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-\nabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeits-                   f) Instandhalten und Ändern von Modellen,\nergebnissen,                                                          g) Qualitätssicherung.\n9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,\n§4\n10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-\nstücken,                                                                            Ausbildungsrahmenplan\n1  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25     (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nger veröffentlicht.                                                  bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche","130               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\nGliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-        4. manuelles und maschinelles Spanen sowie Fügen,\nlässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-\n5. Grundlagen der Datenverarbeitung,\nweichung erfordern.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und    6. Prüfen von Längen, Winkeln, Formen und Oberflächen,\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-     7. Ermitteln und Berechnen von technischen Daten für die\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-        Modellherstellung.\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,            (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nDurchführen und KontroHieren einschließt. Die Vermittlung     besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\norientiert sich an den Anforderungen des Berufes mit der      Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\njeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8                                     §8\nnachzuweisen.\nAbschlußprüfung\n§5                               (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kemtnisse sowie\nAusbildungsplan\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-          soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-            (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nbildungsplan zu erstellen.                                    samt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.\nHierfür kommt insbesondere in Betracht:\n§6\n1. in der Fachrichtung Gießereimodellbau:\nBerichtsheft\nHerstellen einer Modelleinrichtung aus Holz, Metall,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines           Kunststoff oder aus Werkstoffkombinationen unter\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu           Verknüpfung manueller und maschineller Fertigungs-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu            verfahren, insbesondere durch Fräsen an konven-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           tionellen oder numerisch gesteuerten Werkzeug-\ndurchzusehen.                                                     maschinen und durch Fügen, einschließlich Planen\nund Vorbereiten des Arbeitsablaufs und Kontromeren\n§7                                der Ergebnisse. Dabei können vorgefertigte Teile\nZwischenprüfung                             verwendet werden;\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         2. in der Fachrichtung Karosseriemodellbau:\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende              Herstellen eines Modells aus Holz, Metall, Kunststoff\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        oder aus Werkstoffkombinationen unter Verknüpfung\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der          manueller und maschineller Fertigungsverfahren, ins-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-        besondere durch Fräsen an konventionellen oder\nder Nummer 5 Buchstabe f bis h, laufender Nummer 6                numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen und\nBuchstabe d und e, laufender Nummer 8 Buchstabe f bis i,          durch Fügen, einschließlich Planen und Vorbereiten\nlaufender Nummer 11 Buchstabe h bis k und laufender               des Arbeitsablaufs und Kontrollieren der Ergebnisse.\nNummer 12 Buchstabe g bis I für das zweite Ausbildungs-           Dabei können vorgefertigte Teile verwendet werden.\njahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nden im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\nPrüfungsfächern Modell- und Formenherstellung, Tech-\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nnische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozial-\nBerufsausbildung wesentlich ist.\nkunde geprüft werden. In den Prüfungsfächern Modell-\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben        und Formenherstellung sowie Technische Kommunikati-\nStunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt           on sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\ninsbesondere in Betracht:                                     technologischer und mathematischer Fragestellungen\nHerstellen eines Modells aus Holz, Kunststoff oder Metall,   fachliche Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten und\ninsbesondere durch manuelles und maschinelles Spanen,         geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Auf-\nFügen und Behandeln von Oberflächen, einschließlich          gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,\nPlanen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs und Kontrollie-    insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nren der Ergebnisse. Dabei können vorgefertigte Teile          1. im Prüfungsfach Modell- und Formenherstellung:\nverwendet werden.\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten           Energieverwendung,\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nHilfsstoffen,\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-\nverwendung,                                                  c) Einsatz von Werkzeugen und Maschinen,\n2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,                d) Modelloberflächen,\n3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-             e) Anforderungen der Produktion auf die Modell-\nstoffen,                                                         gestaltung und Modellausführung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997                  131\nf) Qualitätssicherung,                                       (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\ng) Einsatz von Modellen und Modelleinrichtungen für\nnen Prüfungsfächern durch eine mündliche Prüfung zu\nverschiedene Gußproduktionsverfahren,\n-ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nh) Einsatz von Modellen für verschiedene Einsatz-         Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ngebiete im Karosseriebau,                               gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\ni) Herstellungsverfahren von Modellen und Modell-            (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung haben die Prü-\neinrichtungen;                                         fungsfächer Moqell- und Formenherstellung und Tech-\nnische Kommunikation gegenüber dem Prüfungsfach\n2. im Prüfungsfach Technische Kommunikation:                   Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Ge-\na) Programmerstellung für numerisch gesteuerte Werk-      wicht.\nzeugmaschinen,                                            (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\nb) rechnergestützte Anwendung von Modellplanungs-         tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nunterlagen,                                            schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Modell- und For-\nmenherstellung mindestens ausreichende Leistungen\nc) Erstellen von Planungsunterlagen für Modelle,\nerbracht sind.\nd) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-\nabläufen,                                                                            §9\nAufhebung von Vorschriften\ne) Qualitätsmanagement, Qualitätssysteme;\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                  Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche    zu-    berufe Modellschlosser, Modelltischler und Fahrzeugstell-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                   macher sind nicht mehr anzuwenden.\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                                             §10\nÜbergangsregelung\n1. im Prüfungsfach Modell- und\nFormenherstellung                          150 Minuten,       Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n2. im Prüfungsfach Technische                                  dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nKommunikation                              150 Minuten,    schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                dieser Verordnung.\nund Sozialkunde                             60 Minuten.\n§ 11\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nInkrafttreten\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. ·\nBonn,den27.Januar1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","132              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Modellbaumechaniker/zur Modellbaumechanikerin\n1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß§ 3 Abs. 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1     1   2    1 3/4\n2                                           3                                      4\n1   Berufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3Abs. 1 Nr. 1)               Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)           b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)             Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nwährend\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-  a) berufs- und betriebsbezogene Vorschriften für         der gesamten\nschutz, rationelle Energie-    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit       Ausbildung\nverwendung, Datenschutz        anwenden                                              zu vermitteln\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)          b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-\nnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Stäuben, Gasen,\nleicht entzündbaren Stoffen und anderen Gefahrstof-\nfen ausgehen, erkennen und Schutzmaßnahmen ins-\nbesondere zur Vermeidung von Allergien und Ver-\nletzungen anwenden\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beachten\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\nh) für den Betrieb geltende Bestimmungen des Daten-\nschutzes beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997                     133\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2     3/4\n1                   2                                                   3                                     4\n5    Lesen, Anwenden und               a) Einzelteil- und Gruppenzeichnungen lesen und an-\nErstellen von technischen             wenden\nUnterlagen                        b) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher, Be-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\ndienungshinweise und Normen sowie technische\nRegeln lesen und anwenden\n4*)\nc) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Angaben zur\nOberflächenbeschaffenheit lesen und zuordnen\nd) digitale und analoge Daten lesen und anwenden\ne) Skizzen und dazugehörige Stücklisten anfertigen\nf) wahre längen und Größen aus Zeichnungen ermit-\nteln\ng) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden                               4*)\nh) Betriebs- und Bedienungsanleitungen anwenden\n6    Unterscheiden, Zuordnen           a) Werkstoffe nach Eisen- und Nichteisenmetallen,\nund Handhaben von Werk-               Holzarten, Holzwerkstoffen, Kunststoffen und Kunst-\nund Hilfsstoffen                      harzen unterscheiden und nach ihren Verwendungs-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                    möglichkeiten zuordnen\nb) Werkstoffe entsprechend ihres Verwendungszweckes         6*)\nauswählen und zuschneiden\nc) Werkstückeigenschaften durch konstruktiven Aufbau\n.von Werkstoffen ändern\nd) Hilfsstoffe, insbesondere für Oberflächenbeschich-\ntungen unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuord-\nnen und nach Anweisung und Unterlagen unter\nBeachtung gefähr1icher Arbeitsstoffe anwenden                     3*)\ne) Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Stoff und\nBearbeitbarkeit identifizieren\n7    Warten und Lagern von             a) Betriebsmittel warten und vor Korrosion schützen\nBetriebsmitteln\nb) Betriebsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, Kunst-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)\nharze, Öle, Lacke, Kühlschmierstoffe, nach Betriebs-    3*)\nvorschritten und Verarbeitungshinweisen lagern, ein-\nsetzen und entsorgen\nc) Maschinen, Einrichtungen und Systeme nach Anwei-\nsung warten                                                       2*)\n8    Planen und Steuern von            a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,\nArbeits- und Bewegungs-               konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-\nabläufen, Kontrollieren               licher Gesichtspunkte festlegen\nund Beurteilen von Arbeits-\nb) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatori-\nergebnissen\nscher und informatorischer Notwendigkeiten fest-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\nlegen und sicherstellen\n4*)\nc) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und Arbeits-\nergebnisse festlegen\nd) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und Informa-\ntionen für den Arbeitsablauf nutzen\ne) Arbeitsplatz an der Werkbank einrichten\n•) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","- - - - ----------\n134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       Im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2     3/4\n2                                                    3                                      4\nf) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,\nPrüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen\ng) Arbeitsplatz an der Werkzeugmaschine einrichten\nh) erforderliche Arbeitsverfahren, Werkzeuge, Hilfs- und\nPrüfmittel bestimmen                                               5*)\ni) Bewegungsabläufe, insbesondere an Werkzeug-\nmaschinen, unter Berücksichtigung von mehreren\nEinflußgrößen steuern\n9    Prüfen, Anreißen und              a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und\nKennzeichnen                          Meßschrauben unter Beachtung von systematischen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)                    und zufälligen Meßabweichungen messen\nb) mit Winkellehren und Winkelmesser prüfen und mes-\nsen\nc) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem\nLichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Run-\ndungslehren prüfen                                       4*)\nd) Oberflächenbeschaffenheit durch Sichtprüfen beur-\nteilen\ne) Bezugslinien und Konturen an Werkstücken unter\nBerücksichtigung der nachfolgenden Bearbeitung\nanreißen und kennzeichnen\nf) Werkstücke kennzeichnen; Maße und Konturen mit\nMeßgeräten ermitteln\n10     Ausrichten und Spannen            a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der\nvon Werkzeugen und                    Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werk-\nWerkstücken                           stücken auswählen und anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                b) Werkstücke unter Beachtung der Werkstückstabilität       3*)\nund des Oberflächenschutzes ausrichten und span-\nnen\nc) Werkzeuge ausrichten und spannen\n11    manuelles Spanen                   a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und\n(§3Abs.1 Nr.11)                       der Werkstoffe auswählen\nb) Holz und Holzwerkstoffe, Metalle, Kunststoffe nach\nAnriß mit Handsägen trennen\nc) Flächen und Formen an Werkstücken aus Holz und\nHolzwerkstoffen, Metallen, Kunststoffen bis zu\nAbmaßen von ± 0,2 mm eben, winklig, parallel und\nFreiformflächen durch Raspeln und Feilen auf Maß\nfertigen\nd) Werkstücke nach Anriß durch Stemmen, Stechen,\nMeißeln spanend und zerteilend bearbeiten                1o\ne) Flächen und Formen an Werkstücken aus Holz und\nHolzwerkstoffen sowie Kunststoffen bis zu Abmaßen\nvon± 0,2 mm eben, winklig, parallel und Freiform-\nflächen hobeln\nf) Innen- und Außengewinde an Werkstücken aus\nMetallen und Kunststoffen unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen\nherstellen\ng) Bohr-, Stech- und Hobelwerkzeuge an Schleifböcken\nscharfschleifen und abziehen\n\") Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997               135\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter           in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                             3                                   4\nh) Bohrungen in Werkstücken aus Metallen und Kunst-\nstoffen bis zu einem Grundtoleranzgrad IT 7 durch\nReiben herstellen\ni) Flächen und Konturen an Werkstücken von Hand\nsowie mit handgeführten und handzugeführten                    6\nMaschinen bis zu Abmaßen von ± 0,2 mm durch\nSchleifen fertigen\nk) Werkstücke durch Schaben bearbeiten\n12    maschinelles Spanen           a) Maschinenwerte zur Bearbeitung von Holz, Holzwerk-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)               stoffen, Metallen und Kunststoffen entsprechend pro-\nduktbezogener Normen ermitten und einstellen\nb) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der\nWerkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen\nc) Kühlschmierstoffe auswählen und nach Anweisung\nund Unterlagen unter Beachtung gefährlicher Arbeits-\nstoffe anwenden\nd) Betriebsbereitschaft handgeführter, handzugeführter\n5\nund motorisch gesteuerter Maschinen, insbesondere\nunter Beachtung der Schutzeinrichtungen, herstellen\ne) Bohrungen in Werkstücken an Bohr- und Drehma-\nschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch\nBohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und Senken\nherstellen\nf) Bohrungen in Werkstücken bis zu einem Grundtole-\nranzgrad IT 7 bei Metallen und Kunststoffen an Bohr-\nmaschinen durch Reiben herstellen\ng) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an\nMaschinen für Dreh-, Fräs-, Hobel- und Sägeopera-\ntionen bestimmen und einstellen\nh) Werkstücke mit unterschiedlichen, auch handgeführ-\nten, Drehmeißeln durch Plan-, Längs- und Formdre-\nhen herstellen                                                  8\ni) Werkstücke mit unterschiedlichen Fräsen herstellen\nk) Winkelteilungen an Werkstücken herstellen\n1) Werkstücke mit unterschiedlichen Säge-, Hobel- und\nSchleifmaschinen herstellen\n13   Herstellen von Werk-          a) numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen einrich-\nstücken an numerisch              ten\ngesteuerten Werk-             b) Programme für numerisch gesteuerte Werkzeug-\nzeugmaschinen                     maschinen zur Herstellung einfacher geometrischer              5\n(§ 3Abs. 1 Nr. 13)                Formen erstellen\nc) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen, ins-\nbesondere durch Fräsen, herstellen\n14   Fügen                         a) Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoffen unter\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)               Beachtung der Oberflächengüte, der Werkstoffestig-\nkeit und -struktur mit unterschiedlichen Verbindungs-\ntechniken und -mitteln fügen\nb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie\naus Kunststoffen unter Beachtung der Oberflächen-\ngüte, der Werkstoffestigkeit mit unterschiedlichen    9\nVerbindungstechniken und -mitteln fügen","136               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     Im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrolllerens zu vermitteln sind\n1      1  2      3/4\n1                   2                                            3                                      4\nc) Werkstücke verschiedener Werkstoffkombinationen\nunter Beachtung der Oberflächengüte, der Werkstoff-\nfestigkeit und -Struktur mit unterschiedlichen Verbin-\ndungstechniken fügen\nd) Funktion, Maß-, Form- und Lagetoleranzen gefügter\nBauteile prüfen\n15    Behandeln von Ober-           a) Oberflächen von Werkstücken durch Werkstoffabtrag\nflächen                          behandeln, Insbesondere bei Holz und Holzwerkstof-\n(§3Abs.1 Nr.15)                  fen durch Schleifen, bei Kunststoffen und Metallen      4\ndurch Schaben, Schleifen und Polieren\nb) Oberflächen von Werkstücken durch Werkstoffauf-\ntrag behandeln, insbesondere durch Spachteln, Grun-               6\ndieren, Lackieren mit unterschiedlichen Verfahren\n16    Qualitätssicherung            a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)              tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten\nBereiche beachten\nb) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\n9\nc) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen\nd) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden\ne) Ergebnisse dokumentieren\n17    Aufbauen und Prüfen           Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorla-\nvon pneumatischen             gen, Schaltplänen und Funktionsdiagrammen aufbauen,\nSchaltungen der               anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen                            4\nSteuerungstechnik\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2\nA. Fachrichtung Gießereimodellbau\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1     1  2      3/4\n1                  2                                             3                                     4\n1     Lesen, Anwenden und          a) Gesamtzeichnungen, CAD-Zeichnungen und CAD-\nErstellen von technischen       Stücklisten lesen, interpretieren und anwenden\nUnterlagen                   b) Modellplanungszeichnungen lesen, konventionell\n(§3Abs.2Nr.1                    oder rechnergestützt anfertigen und anwenden\nBuchstabe a)\nc) gießereitechnische Zeichnungen nach unterschied-\nliehen Projektionen in den Maßebenen X, Y, Z lesen,                       10\nanfertigen und anwenden\nd) Modellrisse für Fertigungshilfsmodelle und Modellein-\nrichtungen unter Berücksichtigung von Schwind-\nmaßen und Zugaben nach Modellplanungszeichnun-\ngen im Maßstab 1:1 anfertigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997               137\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vennitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                           3                                      4\n2   Planen und Steuern von       a) Arbeitsfolgen, Montage-, Demontage- und Instand-\nArbeits- und Bewegungs-          setzungsarbeiten planen\nabläufen, Kontrollieren      b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku-\nund Beurteilen von Arbeits-     mentieren                                                                 5\nergebnissen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b)\n3   Herstellen von Gieß-         a) Anschnitt-, Einguß-, Speiser-, Kühlungs- und Entlüf-\nsystemen                        tungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                und Erstarrung herstellen und nach dem Abguß be-\nBuchstabe c)                    urteilen                                                                  4\nb) Hilfsmodelle und Hilßmittel für Einguß-, Speiser-,\nKühlungs- und Entlüftungssysteme unterscheiden\nund anwenden\n4   Herstellen von Guß-          a) den Einfluß von Form- und Kernherstellungsverfahren\nstücken                         für die Herstellung der Modelle beurteilen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1            b) Einfluß der Modellausführung auf die Qualität des\nBuchstabe d)                    Gußstückes in Abhängigkeit vom Formverfahren be-\nurteilen und für die Herstellung der Modelle nutzen\nc) verlorene Formen aus verschiedenen Formstoffen\nherstellen und aus der Untersuchung des Gußstückes\nmodelltechnische Entscheidungen ableiten\nd) Kerne nach verschiedenen Herstellungsverfahren und\naus verschiedenen Formstoffen fertigen, einlegen und\nanhand des Gußstückes die Anforderungen an den                            8\nKernkasten beurteilen\ne) Gußkontrolle zur Ermittlung modellbedingter Guß-\nfehler durchführen und Anforderungen für die Modell-\nausführung ableiten\nf) gieß- und formgerechte Anordnung der Modellteile\nauf der Modellplatte überprüfen\ng) Wanddicken in der Form durch Abdrücken und Mes-\nsen prüfen und gegebenenfalls Kernlage und -siehe-\nrung korrigieren\n5   Erstellen von Planungs-      a) Formverfahren in Modellplanungszeichnungen ein-\nunterlagen für Modelle          tragen\nund Modelleinrichtungen      b) Modellzugaben, insbesondere Bearbeitungszugaben,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1               Formschrägen, Schwindmaße, Innen- und Außen-\nBuchstabe e)                    radien, eintragen\n8\nc) Modellteilung, Losteile, Kerne, Kernmarken, Schablo-\nnen und Güteklasse eintragen\nd) Modell- und Kernkastenaufbau festlegen\ne) Stückliste erstellen\n6   Herstellen von Fertigungs-   a) Mutter- und Vormodell sowie Kernseelen aus unter-\nhilfsmodellen und Ferti-        schiedlichen Werkstoffen und Werkstoffkombinatio-\ngungshilfsmitteln               nen unter Verknüpfung manueller und maschineller\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1               Fertigungsverfahren herstellen\nBuchstabe f)                 b) Negative nach verschiedenen Verfahren, insbeson-                         12\ndere Vollguß, Oberflächenguß und Laminieren her-\nstellen\nc) Kontur-, Fräs- und Prüfschablonen sowie Prüfvorrich-\ntungen entwickeln und herstellen","138            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nLfd.           Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kc;>ntrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n1                2                                             3                                     4\n7   Herstellen von Modellen,     a) Modelle und Kernkästen für die Hand- und Maschi-\nModelleinrichtungen und         nenformerei nach Verwendungszweck und Güteklas-\nSchablonen                      sen unterscheiden\n(§3Abs. 2 Nr.1               b) Modelle aus unterschiedlichen Werkstoffen und\nBuchstabe g)                    Werkstoffkombinationen unter Verknüpfung manuel-                         12\nler und maschineller Fertigungsverfahren herstellen\nc) Kernkästen aus unterschiedlichen Werkstoffen und\nWerkstoffkombinationen unter Verknüpfung manuel-\nler und maschineller Fertigungsverfahren herstellen\nd) Modelle mit Gießsystemen auf Modellplatten auf-\nmustern                                                                   4\ne) Schablonen und Lehren zur Herstellung von Sandfor-\nmen und Kernen von Hand und mit handgeführten                             5\nMaschinen herstellen\n8   Instandhalten und Ändern     a) Modelle, Kernkästen und Modellplatten auf Funktions-\nvon Modellen und Modell-        fähigkeit, Maße und Vollständigkeit überprüfen\neinrichtungen                b) Fertigungsabläufe für Änderung und Instandhaltung                         6\n(§3Abs. 2 Nr. 1                 planen\nBuchstabe h)                 c) Änderungen und Instandhaltungen durchführen\n9   Qualitätssicherung           a) Längen, Winkel, Ebenen und Formen von Bauteilen\n(§3Abs. 2 Nr. 1                 und der gesamten Modelleinrichtung mit konventio-\nBuchstabe i)                    nellen oder rechnergestützten Verfahren prüfen\nb) Oberflächengüte von Modellen im Hinblick auf die\nVerwendung prüfen und beurteilen\nc) Funktionsgerechtigkeit von Modelleinrichtungen\nunter form- und gießtechnischen Gesichtspunkten\nund unter Berücksichtigung der weiteren Bearbeitung                        4\nprüfen\nd) Teil- und Gesamtfunktion von Modelleinrichtungen\nprüfen\ne) Ergebnisse der Maß-, Sicht- und Funktionskontrolle\ndokumentieren\nf) Qualitätsstandards des Betriebes anwenden\nB. Fach r ich tun g Karosse r i e m o de II bau\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                 2                                            3                                     4\n1  Lesen, Anwenden und          a) Gesamtzeichnungen, CAD-Zeichnungen und CAD-\nErstellen von technischen       Stücklisten lesen, interpretieren und anwenden\nUnterlagen                   b) Unienrißpläne lesen und anwenden\n(§ 3Abs. 2 Nr. 2             c) Zeichnungen für den Karosseriemodellbau rechner-\nBuchstabe a)                    unterstützt bearbeiten\n12\nd) Modellplanungsskizzen lesen, anfertigen und anwenden\ne) Koordinatennetz in den Maßebenen X, Y, Z als\nAbstech-, Maß-, Bezugslinien, Bezugsebenen, Auf-\nbauebenen, Längs- und Querschnitte anwenden\nf) wahre Längen und Größen aus Zeichnungen ermitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997               139\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                            3                                     4\n2    Planen und Steuern von       a) Arbeitsfolgen, Montage-, Demontage- und Instand-\nArbeits- und Bewegungs-           setzungsarbeiten planen\nabläufen, Kontrollieren       b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku-\nund Beurteilen von Arbeits-       mentieren                                                                5\nergebnissen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe b)\n3   Erstellen von Planungs-       a) Modellteilung, Losteile und Formschrägen bei Lami-\nunterlagen für Modelle           nierformen festlegen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2             b) konstruktiven Aufbau, Schnittebenen und Abstech-                          8\nBuchstabe c)                     linien für Modelle, Schablonen und Unterbaugerippe\nfestlegen\nc) Freiformflächen und Hilfsschnitte von Karosserie-\nmodellen zeichnen und aufreißen\nd) Ausführung zur Klopf-, Ur-, Kopiermodellherstellung\nunterscheiden                                                           12\ne) Fugen und Trennungen für Klopfmodelle festlegen\nf) Werkstoffarten und Abmessungen festlegen\n4   Herstellen von Fertigungs-   a) Negativ- und Positivmodelle nach verschiedenen Ver-\nhilfsmodellen und Ferti-         fahren herstellen, insbesondere durch Vollguß, Lami-\ngungshilfsmitteln                nieren, Hinterfüllen, Direktherstellung\n(§ 3Abs. 2 Nr. 2             b) Kontur-, Fräs- und Prüfschablonen sowie Prüfvorrich-\nBuchstabe d)                     tungen entwickeln und herstellen\nc) geeignete Tuschierkästen und Vorrichtungen zur\nBearbeitung und Prüfung von Modellen entwickeln                         12\nund herstellen\nd) Schablonen nach ihrem Verwendungszweck abste-\nchen, anreißen und beschriften\ne) Keile zur Bearbeitung für schräg zu den Koordinaten\nliegende Teile herstellen\n5   Fertigen von Modellen        a) -Modelle nach Verwendungszweck und Güteklasse\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                unterscheiden\nBuchstabe e)                 b) Werkstoffe zur Herstellung von Karosseriemodellen                          5\nnach Verwendung und Modellaufbau auswählen\nc) Freiformoberflächen an Karosseriemodellrohlingen\ndurch manuelle und maschinelle Bearbeitung her-\nstellen\nd) Karosseriemodelle und Modellteile an konventionel-\nlen und numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen\nherstellen                                                              12\ne) Klopfmodelle aus verschiedenen Werkstoffen mit\nAbmaßen von ± 0,2 mm herstellen\nf) Cubingmodelle, Urmodelle für Außenhautblech,\nInnenblech, Schäum- und Kunststoffteile aus Kunst-\nstoffplatten oder Kunstharz anfertigen","140           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.           Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                 2                                           3                                      4\n6   Instandhalten und Ändern    a) Modelle auf Funktionsfähigkeit, Maße und Vollstän-\nvon Modellen                   digkeit überprüfen\n(§3Abs. 2 Nr. 2             b) Fertigungsabläufe für Änderung und Instandhaltung\nBuchstabe f)                   planen                                                                    8\nc) Änderung und Instandhaltung durchführen und doku-\nmentieren\n7   Qualitätssicherung          a) Längen, Winkel, Ebenen und Fonnen von Karosserie-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2              modelten mit konventionellen und rechnergestützten\nBuchstabe g)                   Verfahren prüfen\nb) Oberflächengüte von Modellen im Hinblick auf die\nVerwendung prüfen und beurteilen\nc) Teil- und Gesamtfunktionen von Karosseriemodellen                          4\nprüfen\nd) Ergebnisse der Maß-, Sicht- und Funktionskontrolle\nlesen, darstellen und für die Fertigung nutzen\ne) Qualitätsstandards des Betriebes anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997                  141\nTelekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung\n(TUDLV)\nVom 30. Januar 1997\nAuf Grund des§ 17 Abs. 2 des Telekommunikationsge-             c) die flächendeckende Bereitstellung von öffent-\nsetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120) verordnet die             lichen Telefonstellen an allgemein und jederzeit\nBundesregierung:                                                     zugänglichen Standorten entsprechend dem allge-\nmeinen Bedarf; die öffentlichen Telefonstellen sind\n§1                                       in betriebsbereitem Zustand zu halten,\nUniversaldienstleistungen                    3. die Bereitstellung der Übertragungswege gemäß\nAnhang II der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom\nAls Universaldienstleistungen werden folgende Tele-            5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs\nkommunikationsdienstleistungen bestimmt:                         bei Mietleitungen (ABI. EG Nr. L 165 S. 27).\n1. der Sprachtelefondienst auf der Basis eines digital ver-\nmittelnden Netzes und von Teilnehmeranschlußleitun-                                     §2\ngen mit einer Bandbreite von 3, 1 KHz und mit - soweit\nEntgelte\ntechnisch möglich - den ISDN-Leistungsmerkmalen\n- Anklopfen,                                                 (1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 1\nNr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der\n- Anrufweiterschaltung,                                   von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr\n- Einzelverbindungsnachweis,                              als 100 000 Einwohnern zum Zeitpunkt des 31. Dezember\n- Entgeltanzeige und                                      1997 durchschnittlich nachgefragten Telefondienstlei-\nstungen mit den zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungs-\n- Rückfrage/Makeln,                                       qualitäten einschließlich der Lieferfristen nicht übersteigt.\n2. folgende nicht lizenzpflichtige Telekommunikations-          (2) Für die Universaldienstleistungen nach§ 1 Nr. 2 gilt\ndienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammen-          der jeweilige Preis als erschwinglich, der sich an den\nhang mit dem Sprachtelefondienst stehen:                  Kosten der effizienten LeistungsbereitstelluRg (§ 3 Abs. 2\na) das jederzeitige Erteilen von Auskünften über Ruf-     der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung\nnummern einschließlich der Netzkennzahlen von         vom 1. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1492)) orientiert.\nTeilnehmern im lizenzierten Bereich und von               (3) Für die Universaldienstleistungen nach § 1 Nr. 3 gel-\nAnschlußinhabem ausländischer Telefondienste,         ten die von der Regulierungsbehörde genehmigten Preise\nsoweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen       als erschwinglich.\nund die Teilnehmer der Eintragung nicht ganz oder\nteilweise widersprochen haben,\n§3\nb) die in der Regel einmal jährliche Herausgabe von\nInkrafttreten\nTeilnehmerverzeichnissen, soweit die Teilnehmer-\ndaten zur Verfügung stehen und die Teilnehmer der        § 1 Nr. 3 und§ 2 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkün-\nEintragung nicht ganz oder teilweise widersprochen    dung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar\nhaben.und                                             1998 in Kraft.\nDer Bundestag und der Bundesrat haben zugestimmt.\nBonn, den 30. Januar 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}