{"id":"bgbl1-1997-7-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":7,"date":"1997-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_7.pdf#page=2","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß \"Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik\" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle","law_date":"1997-01-26T00:00:00Z","page":118,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["118               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\n.,Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik\"\nin den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle\nVom 26. Januar 1997\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes        3. Überwachen der Kostenentwicklung durch bedarfs-\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch            und termingerechten sowie wirtschaftlichen Einsatz\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993                 von Mitarbeitern und Betriebsmitteln, Sicherstellen\n(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, und des§ 42 Abs. 2           und Kontrollieren der Arbeiten, Proben und Vorstellun-\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                   gen hinsichtlich ihrer Quantitäts•, Qualitäts- und künst-\nmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der              lerischen Kriterien; Auswahl geeigneter Materialien und\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 17 und 63 des Gesetzes vom             sinnvoller Einsatz bühnentechnischer Geräte;\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist,       4. Durchführen und Kontrollieren der erforderlichen Maß-\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-\nnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und\nBrandschutzes und Einhaltung der Bestimmungen der\ndem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1\nVersammlungsstätten-Verordnung in Abstimmung mit\nS. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung,\nden im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stel-\nWissenschaft, Forschung und Technologie nach An-\nlen und Personen sowie zuständigen Behörden.\nhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts\nfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-            (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu den aner-\nsterium für Wirtschaft:                                        kannten Abschlüssen .Geprüfter Meister für Veranstal-\ntungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstech-\n§1                               nik\" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung\noder Halle.\nZiel der Prüfung und\nBezeichnung des Abschlusses                                                  §2\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und                         Zulassungsvoraussetzungen\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\n(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\nMeister/zur Meisterin für Veranstaltungstechnik in den\nFachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle            1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nerworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfun-           anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung,\ngen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.                              in der die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet\nwerden kann, und danach eine mindestens dreijährige\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-\ndem angestrebten Abschluß entsprechende Berufs-\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und\npraxis oder\nErfahrungen erworben hat, in der Veranstaltungstechnik\nfolgende Aufgaben eines Meisters als Führungskraft In          2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\ndem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:                 sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach\neine dem angestrebten Abschluß entsprechende\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung von Anla-\nBerufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbil-\ngen und Arbeitsstätten sowie bei der Beschaffung von\ndungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschrie-\nBetriebsmitteln zur technischen Umsetzung künstle-\nbenen Ausbildungsdauer mindestens acht Jahre\nrischer Anforderungen, Überwachen der Anlagen und\nbeträgt,\nBetriebsmittel im Hinblick auf Qualitäts- und Sicher-\nheitsanforderungen sowie Störungen; Erkennen von           nachweist.\nStörungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung\nMaßnahmen zu ihrer Behebung; Veranlassen und\nauch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-\nBeaufsichtigen der Instandhaltung von Anlagen und\nsen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\nBetriebsmitteln;\nnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung             Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nkünstlerischer, technischer, wirtschaftlicher und sozi-\naler Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Lei-\n§3\nstungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten\nund Anleiten der Mitarbeiter; Anstreben eines partner-                Gliederung und Inhalt der Prüfung\nschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiter-\n(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in einen\nleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit\neiner eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammen-           1. fachrichtungsübergreifenden Teil,\narbeit mit den übergeordneten Stellen und der Arbeit-\n2. fachrichtungsspezifischen Teil und\nnehmervertretung, Förderung der beruflichen Bildung\nder Mitarbeiter;                                          3. berufs- und arbeitspädagogischen Teil.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn arri 7. Februar 1997                119\n(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 9 schriftlich und    3. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:\nmündlich, im fachrichtungsspezifischen Teil bei der Pro-           a) Arbeitsvertrag,\njektarbeit auch in Form praktischer Arbeitsproben und im\nb) Gesundheitsschutz,\nberufs- und arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch\ndurchzuführenden Unterweisung außerdem in Form von                 c) Arbeitssicherheit (Arbeitsschutz und Unfallver-\npraktischen Übungen nach Maßgabe der§§ 4 bis 8 durch-                 hütung),\nzuführen.                                                          d) Jugendarbeitsschutzgesetz,\n(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Rei-       e) Betriebsverfassung, Mitbestimmung und Personal-\nhenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft                    vertretung,\nwerden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens         f) Tarifvertragswesen,\nzwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü-\nfungsteiles zu beginnen.                                          g) Sozialversicherung;\n4. aus dem Umweltschutzrecht:\n§4\na) Gewässerschutz,\nFachrichtungsübergreifender Teil                      b) Abfallentsorgung,\n(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden       c) Luftreinhaltung,\nFächern zu prüfen:\nd) Lärmschutz, Strahlenschutz und Schutz vor gefähr-\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,                             lichen Stoffen.\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\n(4) Im Prüfungsfach \"Grundlagen für die Zusammen-\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.              arbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\nsen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt\n(2) Im Prüfungsfach \"Grundlagen für kostenbewußtes         und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er       und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft\nvolks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse be-         werden:\nsitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und\nbeurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere           1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\nnachweisen, daß er organisatorische Erfordernisse des              a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\nBetriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren\nb) Gruppenverhalten;\nbeurteilen und notwendige Organisationstechniken an-\nhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In           2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                               a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\n1. aus der Volkswirtschaftslehre:                                 b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\na) Produktionsformen,                                         c) Führungsgrundsätze;\nb) Wirtschaftssysteme,                                    3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im\nc) nationale und internationale Unternehmens- und             Betrieb:\nOrganisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,            a) Rolle des Meisters,\nd) nationale und internationale Organisationen und            b) Kooperation und Kommunikation,\nVerbände der Wirtschaft;\nc) Führungstechniken und Führungsverhalten.\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-\na) Betriebsorganisation:\nfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-\naa) Aufbauorganisation,                               ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nbb) Arbeitsplanung,                                      (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs\ncc) Arbeitssteuerung,                                 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer\ndd) Arbeitskontrolle,                                 unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten\nbetragen im Prüfungsfach:\nb) Organisations- und Informationstechniken,\n1. Grundlagen für kostenbewußtes\nc) Kostenrechnung.                                            Handeln                                     1,5 Stunden,\n(3) Im Prüfungsfach \"Grundlagen für rechtsbewußtes         2. Grundlagen für rechtsbewußtes\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-             Handeln                                     1,5 Stunden,\nlagen nachweisen. Er soll Insbesondere anhand von              3. Grundlagen für die Zusammen-\nbetriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,               arbeit im Betrieb                           1,5 Stunden.\ndaß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen\nFunktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In die-            <n In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nsem Rahmen können geprüft werden:                              genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nnachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-\n1. aus dem Grundgesetz:                                        sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären\na) Grundrechte,                                           und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist\nvon einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsauf-\nb) Gesetzgebung;\ngabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer\n2. Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung;                         nicht länger als 30 Minuten dauern.","120                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\n(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1  4. Grundlagen der Theater- , Film- und Fernsehgeschichte,\nund 2 genannten Prüfungsfächern nach Ermessen des              5. Grundlagen der Stilkunde.\nPrüfungsausschusses oder auf Antrag des Prüfungsteil-\nnehmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,                 (4) Im Prüfungsfach ,,Allgemeine Betriebstechnik und\nwenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-        spezielle Betriebstechnik für Bühne und Studio\" soll der\ndeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-           Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der bautechnischen\nlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-       Vorschriften nachweisen, daß er Aufbau, Funktion und\nfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn         Anwendung bühnen- und studiotechnischer Geräte und\nMinuten dauern.                                                Anlagen kennt und beherrscht. Er soll Bodengliederungs-\nelemente sowie bühnen- und studiotechnische Geräte im\n§5                              Hinblick auf ihren Einsatz beurteilen und auswählen, Ihre\nFachrichtungsspezifischer                    Funktion und deren Zusammenwirken erkennen und in\nTeil der Fachrichtung Bühne/Studio                er1äuternden Skizzen darstellen können. Außerdem soll er\nnachweisen, daß er Störungen und Fehler eingrenzen und\n(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil \"Bühne/Studio\" ist   feststellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann.\nin folgenden Fächern zu prüfen:                                Hierbei sind die Belange des Umweltschutzes und der\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-             Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. In diesem Rahmen\nlagen,                                                    können geprüft werden:\n2. Technische Kommunikation,                                    1. allgemeine Betriebstechnik:\na) Kenntnisse über Anschlag- und Verbindungsele-\n3. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebs-\nmente,\ntechnik für Bühne und Studio,\nb) Kenntnisse über Hebezeuge und Transportmittel,\n4. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,\nc) Kenntnisse über bühnentechnische/studiotechni-\n5. Brandschutz,                                                         sche Antriebe,\n6. Bauordnungsrecht.                                                d) Kenntnisse über elektro- und beleuchtungstechni-\nAußerdem ist gemäß den Absätzen 8 und 11 eine Projekt-                  sche Betriebsmittel und Geräte,\narbeit anzufertigen und gemäß Absatz 12 ein Fachge-                 e) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle für die\nspräch zu führen.                                                       technische Betriebssicherheit,\n(2) Im Prüfungsfach \"Mathematische und naturwissen-             f) Materialkunde für Bühnen-, Film- und Studiotech-\nschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer                     nik sowie Dekoration einschließlich Materialberech-\nnachweisen, daß er mathematische und naturwissen-                       nungen;\nschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Auf-          2. spezielle Betriebstechnik:\ngabenstellungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel\na) Obermaschinerie,\nsollen benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich\nmachen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen                     b) Untermaschinerie,\nGrößen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön-              c) Sicherheitstechnik,\nnen geprüft werden:                                                 d) Bodengliederungselemente,\n1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Auf-                e) Aufbau, Abbau und Anordnung bühnentechnischer\nbau,                                                              Bauten und Geräte,\n2. Berechnen technischer Größen auch unter Anwen-                   f) Magazinierung,\ndung der Winkelfunktionen,                                    g) Qualitätssicherung und -kontrolle.\n3. Maßeinheiten und Einheitensysteme, Rechnen mit                  (5) Im Prüfungsfach „Gesundheitsschutz und Arbeits-\nGrößengleichungen, Zahlenwertgleichungen, Einhei-         sicherheit\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\ntengleichungen,                                           er Unfallgefahren, Brandgefährdungen und gesundheits-\n4. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung            gefährdende Vorgänge erkennt, die entsprechenden\nund Wirkungsgrad,                                         Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvor-\nschriften beherrscht und erläutern sowie Maßnahmen zur\n5. Grundlagen der Statik und Festigkeitslehre,\nVerhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen\n6. physikalische Grundlagen der mechanischen und opti-          ergreifen und die Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Ver-\nschen Meßtechnik.                                         halten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft\n(3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation\" soll        werden:\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen        1. einschlägige Arbeitsschutzverordnungen, Sicherheits-\nArbeitsbereich erforder1ichen technischen Kommunika-               und Unfallverhütungsvorschriften und -regeln,\ntionsmittel beherrscht und anwenden kann. Er soll anhand       2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheits-\nvon Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanwei-               gefahren, insbesondere beim Umgang mit bühnen-\nsungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen kön-         technischen Einrichtungen, an gefähr1ichen Arbeits-\nnen. In diesem Rahmen können geprüft werden:                        stellen, beim betrieblichen Transport und Verkehr,\n1. Lesen technischer Zeichnungen und Stücklisten,              3. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe,\n2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen,             4. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.\nSzenarien und Grundrissen zur Er1äuterung techni-           (6) Im Prüfungsfach \"Brandschutz\" soll der Prüfungsteil-\nscher und künstlerischer Sachverhalte,                   nehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt,\n3. Lesen von Beleuchtungsplänen,                               die entsprechenden Brandschutzvorschriften beherrscht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997                 121\nund erläutern, Maßnahmen zur Verhinderung und Be-                 (10) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prü-\nkämpfung von Schadensereignissen ergreifen sowie die          fungsausschusses oder auf Antrag des Prüfungsteilneh-\nMitarbeiter zu brandschutzgerechtem Verhalten anleiten         mers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie\nkann. In diesem Rahmen können geprüft werden:                 für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur-\n1. Grundlagen des Brandschutzes,                              teilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung\nist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen\n2. Bestimmungen, Regeln und Maßnahmen des vorbeu-             Prüfung in mehr als drei Prüfungsfächern nicht ausrei-\ngenden Brandschutzes,                                    chende oder in mehr als einem Prüfungsfach ungenügen-\n3. Brandschut~ und Brandsicherheit in Versammlungs-           de Leistungen erzielt wurden. Die Ergänzungsprüfung soll\nstätten,                                                 je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\n4. Verhalten bei Bränden.                                     zehn Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten\ndauern.\n(7) Im Prüfungsfach „Bauordnungsrecht\" soll der Prü-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe              (11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit\ndes Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsicht-          einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten\nlichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und        Aufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. Die\nanwenden kann. In diesem Rahmen sind die Inhalte der          Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die\nVersammlungsstättenverordnung zu prüfen, die nicht            Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel\nbereits in den anderen Prüfungsfächern prüfungsrelevant       stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten\nsind.                                                          Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.\n(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer           (12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Aus-\nnachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei        gangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Im Rah-\nder Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Büh-        men des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Auf-\nnen-, Film-, Fernseh- oder Hörfunkproduktion die von der       gabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der\nProbe bis zur Premiere auftretenden komplexen, praxis-         Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheits-\norientierten Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und     relevante Problemlösungen enthalten sollen. Das Fach-\nlösen kann. Die Projektarbeit ist als Hausarbeit anzuferti-    gespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.\ngen und wird am letzten Tag der schriftlichen Prüfung\ngemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. Als Bearbeitungszeit                                     §6\nstehen dem Prüfungsteilnehmer 30 Arbeitstage zur Ver-                            Fachrichtungsspezifischer\nfügung. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche                   Teil der Fachrichtung Beleuchtung\nPraxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die\nschriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestand-         (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil „Beleuchtung\" ist\nteile aufweisen:                                               in folgenden Fächern zu prüfen:\n1. Einführung in die Inszenierung/Produktion (künstle-         1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,\nrische Absicht und Konzeption),                          2. Technische Kommunikation,\n2. Aufgaben der Bühnen-, Film- und Studiotechnik bei           3. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebs-\nder Vorbereitung und Realisierung der künstlerischen          technik der Beleuchtung,\nProduktion,\n4. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,\n3. Arbeits- und Personalplanung,\n5. Brandschutz,\n4. technischer Ablauf der Vorstellung/Produktion,\n6. Bauordnungsrecht.\n5. Material- und Kostenbetrachtung,\nAußerdem ist gemäß den Absätzen 8 und 11 eine Projekt-\n6. Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmun-          arbeit anzufertigen und gemäß Absatz 12 ein Fachge~\ngen und Verordnungen,                                    spräch zu führen.\n7. Bewerten der Arbeitssicherheit und des Gesundheits-            (2) Im Prüfungsfach \"Mathematische und naturwissen-\nschutzes, einschließlich notwendiger Berechnungen.       schaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer\n(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungs-     nachweisen, daß er mathematische und naturwissen-\nfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung    schaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Auf-\nsoll nicht länger als zwölf Stunden dauern; sie besteht je     gabenstellungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel\nPrüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden          sollen benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich\nArbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:            machen, daß er zusammenhänge von abhängigen\nGrößen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön-\n1. Mathematische und naturwissen-                              nen geprüft werden:\nschaftliche Grundlagen                     1 Stunde,\n1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren\n2. Technische Kommunikation                      1 Stunde,           Aufbau,\n3. Allgemeine Betriebstechnik und                                2. Berechnen technischer Größen auch unter Anwen-\nspezielle Betriebstechnik für                                  dung der Winkelfunktionen,\nBühne und Studio                           3Stunden,\n3. Maßeinheiten und Einheitensysteme, Rechnen mit\n4. Gesundheitsschutz und Arbeits-                                    Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen, Einhei-\nsicherheit                                 2 Stunden,          tengleichungen,\n5. Brandschutz                                   1 Stunde,       4. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung\n6. Bauordnungsrecht                              2 Stunden.          und Wirkungsgrad,","122               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\n5. Grundlagen der Statik und Festigkeitslehre,                   e) Begriffe und Benennungen der Meß-, Steuerungs-\n6. Berechnen von Temperaturen, Wärmemengen, Wär-                     und Regelungstechnik,\nmetransport,                                                 f) Kenntnisse über elektrotechnische Betriebsmittel\nund Geräte,\n7. physikalische Grundlagen der Licht- und Beleuch-\ntungstechnik,                                                g) Kenntnisse über veranstaltungstechnische Be-\ntriebsmittel und Geräte,\n8. physiologische und psychologische Grundlagen des\nSehens und der Farbenlehre,                                  h) Materialkunde für Elektro- und Beleuchtungstech-\nnik sowie Materialberechnungen.\n9. elektrophysikallsche Grundlagen:\n2. spezielle Betriebstechnik:\na) Strom,\nb) Spannung,                                                 a) Grundlagen der elektrischen Maschinen und An-\ntriebe,\nc) Wid~tand,\nb) elektrische Schaltanlagen, Energieversorgung und\nd) elektrische und magnetische Felder,\n-verteilung in Bühne und Studio,\ne) Wirkung des Stroms,\nc) Beleuchtungstechnische Anlagen und Geräte unter\n10. Berechnen und Darstellen von Spannungs-, Strom-,                   besonderer Berücksichtigung der Studio- und Büh-\nWiderstands- und Leistungsgrößen in Gleich- und                  nenbeleuchtung,\nWechselstromkreisen,\nd) Energiewirtschaftlichkeit, Tarife, technische und\n11. Grundkenntnisse der Optik,                                         rechtliche Anschlußbedingungen, Stromlieferungs-\n12. Grundlagen der Meßtechnik.                                         vertrag,\n(3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation\" soll             e) Grundlagen des Messens nichtelektrischer Größen,\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen           f) Aufbau, Wirkungsweise und Inbetriebnahme be-\nArbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunika-                   leuchtungstechnischer Geräte und elektronischer\ntionsmittel beherrscht und anwenden kann. Er soll anhand               Lichtstellanlagen.\nvon Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanwei-\nsungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen kön-        (5) Im Prüfungsfach „Gesundheitsschutz und Arbeits-\nnen. In diesem Rahmen können geprüft werden:                  sicherheit\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\ner Unfallgefahren und gesundheitsgefährdende Vorgänge\n1. Lesen technischer Zeichnungen und Stücklisten,             erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits-\n2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen,            und Unfallverhütungsvorschriften beherrscht und erläu-\nSzenarien und Beleuchtungsplänen,                         tern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämp-\n3. Grundkenntnisse in der Gestaltung von Bühnen-              fung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbei-\nbeleuchtungsanlagen,                                      ter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In\ndiesem Rahmen können geprüft werden:\n4. Grundkenntnisse im Einsatz von Lichtquellen,\n1. einschlägige Arbeitsschutzverordnungen, Sicherheits-\n5. Grundlagen der Theatergeschichte,\nund Unfallverhütungsvorschriften und -regeln,\n6. Grundlagen der Stilkunde.\n2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheits-\n(4) Im Prüfungsfach ,,Allgemeine Betriebstechnik und            gefahren, insbesondere beim Umgang mit bühnen-\nspezielle Betriebstechnik der Beleuchtung\" soll der Prü-           technischen Einrichtungen, an gefährlichen Arbeits-\nfungsteilnehmer unter Beachtung der elektrischen                   stellen, beim betrieblichen Transport und Verkehr,\nSchutzvorschriften nachweisen, daß er wesentliche\nSchaltungen der Elektrotechnik, Elektronik und der Meß-,      3. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe,\nSteuerungs- und Regelungstechnik sowie Aufbau, Funk-          4. Schutzmaßnahmen gemäß VDE-Bestimmungen,\ntion und Anwendung beleuchtungstechnischer Geräte\n5. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.\nund Anlagen kennt, die Im Rahmen der Planung entspre-\nchender Anlagen für Veranstaltungstechnik eingesetzt              (6) Im Prüfungsfach „Brandschutz\" soll der Prüfungsteil-\nwerden und Maßnahmen zu ihrer Instandhaltung veranlas-         nehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt,\nsen kann. Er soll Bauelemente, Geräte und Aggregate im         die entsprechenden Brandschutzvorschriften beherrscht\nHinblick auf ihre Funktion beurteilen und auswählen, die       und erläutern, Maßnahmen zur Verhinderung und Be-\nFunktion von Bauelementen und Grundschaltungen sowie           kämpfung von Schadensereignissen ergreifen sowie die\nderen Zusammenwirken erkennen und in erläuternden              Mitarbeiter zu brandschutzgerechtem Verhalten anleiten\nSkizzen darstellen können. Außerdem soll er nachweisen,        kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\ndaß er die Störungssuche beherrscht, Störungen und             1. Grundlagen des Brandschutzes,\nFehler eingrenzen und feststellen sowie ihre Beseitigung\n2. Bestimmungen, Regeln und Maßnahmen des vorbeu-\nveranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft\ngenden Brandschutzes,\nwerden:\n3. Brandschutz und Brandsicherheit in Versammlungs-\n1. allgemeine Betriebstechnik:\nstätten,\na) Schaltungsunterlagen, Funktionspläne,      Flußdia-\n4. Verhalten bei Bränden.\ngramme, Beleuchtungspläne,\nb) Messen elektrischer Geräte,                               (7) Im Prüfungsfach „Bauordnungsrecht\" soll der Prü-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe\nc) Grundlagen der Elektroenergieversorgung und -ver-      des Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsicht-\nteilung,                                               lichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und\nd) Grundlagen der Elektronik,                             anwenden kann. In diesem Rahmen sind die Inhalte der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997                 123\nVersammlungsstättenverordnung zu prüfen, die nicht            Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.\nbereits in den anderen Prüfungsfächern prüfungsrelevant           (12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Aus-\nsind.                                                         gangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Im Rah-\n(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer         men des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Auf-\nnachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei       gabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der\nder Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Büh-       Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheits-\nnen-, Film-, Fernseh- oder Hörfunkproduktion die von der       relevante Problemlösungen enthalten sollen. Das Fach-\nProbe bis zur Premiere auftretenden komplexen praxis-         gespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.\norientierten Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und\nlösen kann. Die Projektarbeit ist als Hausarbeit anzuferti-                                §7\ngen und wird am letzten Tag der schriftlichen Prüfung\ngemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. Als Bearbeitungszeit                      Fachrichtungsspezifischer\nstehen dem Prüfungsteilnehmer 30 Arbeitstage zur Ver-                          Teil der Fachrichtung Halle\nfügung. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche         (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil „Halle\" ist in fol-\nPraxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die           genden Fächern zu prüfen:\nschriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestand-\nteile aufweisen:                                               1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-\nlagen,\n1. Einführung in die Inszenierung/Produktion (künstle-\nrische Absicht und Konzeption),                            2. Technische Kommunikation,\n2. Aufgaben der Beleuchtungstechnik bei der Vorberei-         3. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebs-\ntung und Realisierung der künstlerischen Produktion,           technik der Halte,\n3. Arbeits- und Personalplanung,                              4. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,\n4. technischer Ablauf der Vorstellung/Produktion,             5. Brandschutz,\n5. Material- und Kostenbetrachtung,                           6. Bauordnungsrecht.\n6. Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmun-         Außerdem ist gemäß den Absätzen 8 und 11 eine Projekt-\ngen und Verordnungen,                                     arbeit anzufertigen und gemäß Absatz 12 ein Fachge-\nspräch zu führen.\n7. Bewerten der Arbeitssicherheit und des Gesundheits-\nschutzes, einschließlich notwendiger Berechnungen.           (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-\nschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer\n(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungs-\nnachweisen, daß er mathematische und naturwissen-\nfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung\nschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Auf-\nsoll nicht länger ats zwötf Stunden dauern; sie besteht je\ngabenstellungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel\nPrüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden\nsollen benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich\nArbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:\nmachen, daß er zusammenhänge von abhängigen\n1. Mathematische und naturwissen-                             Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön-\nschaftliche Grundlagen                        1 Stunde,   nen geprüft werden:\n2. Technische Kommunikation                       1 Stunde,     1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren\n3. Allgemeine Betriebstechnik und                                   Aufbau,\nspezielle Betriebstechnik der                               2. Berechnen technischer Größen auch unter Anwen-\nBeleuchtung                                   3Stunden,         dung der Winkelfunktionen,\n4. Gesundheitsschutz und Arbeits-                               3. Maßeinheiten und Einheitensysteme, Rechnen mit\nsicherheit                                    2 Stunden,        Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen, Einhei-\n5. Brandschutz                                    1 Stunde,         tengleichungen,\n6. Bauordnungsrecht                               2 Stunden.    4. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung\nund Wirkungsgrad,\n(10) Die schriftliche Prüfung ist nach Ennessen des Prü-\nfungsausschusses oder auf Antrag des Prüfungsteilneh-           5. Grundlagen der Statik und Festigkeitslehre,\nmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie         6. physikalische Grundlagen der Wännelehre,\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur-\n7. physikalische Grundlagen der Beleuchtungstechnik,\nteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung\nist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn In der schriftlichen       8. physikalische Grundlagen der mechanischen und\nPrüfung in mehr als drei Prüfungsfächern nicht ausrei-              optischen Meßtechnik,\nchende oder in mehr aJs einem Prüfungsfach ungenügen-           9. elektrophysikalische Grundlagen:\nde Leistungen erzielt wurden. Die Ergänzungsprüfung soll\nje Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als             a) Strom,\nzehn Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten                 b) Spannung,\ndauern.                                                             c) Widerstand,\n(11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit        d) elektrische und magnetische Felder,\neinschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten\nAufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. Die                   e) Wirkung des Stroms,\nPräsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die     10. Berechnen und Darstellen von Spannungs-, Strom-,\nFonn der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel            Widerstands- und Leistungsgrößen in Gleich- und\nstehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten                 Wechselstromkreisen.","124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\n(3) Im Prüfungsfach \"Technische Kommunikation\" soll            e) Grundlagen der elektrischen Schaltanlagen, Ener-\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen              gieversorgung und -verteilung in Stadt- und Mehr-\nArbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunika-                  zweckhallen,\ntionsmittel beherrscht und anwenden kann. Er soll anhand          f) Beleuchtungstechnische Anlagen und Geräte unter\nvon Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanwei-                  besonderer Berücksichtigung der Bühnenbeleuch-\nsungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen kön-            tung,\nnen. In diesem Rahmen können geprüft werden:\ng) Energiewirtschaftlichkeit, Tarife, technische und\n1. Lesen technischer Zeichnungen und Stücklisten,                     rechtliche Anschlußbedingungen, Stromlieferungs-\n2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen,                    vertrag,\nSzenarien, Grundrissen,                                       h) Aufbau, Wirkungsweise und Inbetriebnahme be-\n3. Grundkenntnisse in der Gestaltung von Bühnenbe-                    leuchtungstechnischer Geräte und elektronischer\nleuchtungsanlagen, Lesen von Beleuchtungsplänen,                  Lichtstellanlagen,\n4. Grundkenntnisse im Einsatz von Lichtquellen,                   i) Grundlagen der Beschallungstechnik.\n5. Lesen von Bühnen- und Beschallungsplänen,                     (5) Im Prüfungsfach „Gesundheitsschutz und Arbeits-\nsicherheit\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\n6. Grundlagen der Anforderungen an Spielflächen durch        er Unfallgefahren und gesundheitsgefährdende Vorgänge\nunterschiedliche Genres.                                 erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits-\n(4) Im Prüfungsfach \"Allgemeine Betriebstechnik und       und Unfallverhütungsvorschriften beherrscht und erläu-\nspezielle Betriebstechnik der Halle\" soll der Prüfungsteil-  tern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämp-\nnehmer nachweisen, daß er das Betreiben und die              fung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbei-\nBetriebsbedingungen für bühnen-, beleuchtungs-, elek-        ter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In\ntro-, meß- und regelungstechnische Anlagen und Geräte        diesem Rahmen können geprüft werden:\nkennt und beherrscht. Unter Beachtung der Vorschriften        1. einschlägige Arbeitsschutzverordnungen, Sicherheits-\nsoll er Geräte und Anlagen im Hinblick auf ihren Einsatz für      und Unfallverhütungsvorschriften und -regeln,\nVeranstaltungen und das Betreiben der Hallen beurteilen\nund auswählen, ihre Funktion, Sicherheit und deren           2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheits-\nZusammenwirken erkennen und bewerten können. Im                   gefahren insbesondere beim Umgang mit bühnentech-\nRahmen der Planung für Veranstaltungen soll er Maßnah-            nischen Einrichtungen, an gefährlichen Arbeitsstellen,\nmen für die Wartung und Instandhaltung veranlassen kön-           beim betrieblichen Transport und Verkehr,\nnen. Außerdem soll er nachweisen, daß er Störungen und       3. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe,\nFehler eingrenzen und feststellen sowie deren Beseitigung\nveranlassen kann. Hierbei sind die Belange des Umwelt-       4. Schutzmaßnahmen gemäß VDE-Bestimmungen,\nschutzes und der Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. In     5. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.\ndiesem Rahmen können geprüft werden:\n(6) Im Prüfungsfach „Brandschutz\" soll der Prüfungsteil-\n1. allgemeine Betriebstechnik:                                nehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt,\na) Kenntnisse über Hebezeuge und Transportmittel,         die entsprechenden Brandschutzvorschriften erläutern\nund Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von\nb) Kenntnisse über elektro- und beleuchtungstech-         Schadensereignissen ergreifen sowie die Mitarbeiter zu\nnische Betriebsmittel und Geräte,                     brandschutzgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem\nc) Schaltungsunterlagen, Funktionspläne,       Flußdia-   Rahmen können geprüft werden:\ngramme, Beleuchtungspläne,                            1. Grundlagen des Brandschutzes,\nd) Grundlagen der Elektroenergieversorgung und -ver-      2. Bestimmungen, Regeln und Maßnahmen des vorbeu-\nteilung,                                                  genden Brandschutzes,\ne) Grundlagen der Elektronik,                             3. Brandschutz und Brandsicherheit in Versammlungs-\nstätten,\nf) Begriffe und Benennungen der Meß-, Steuerungs-\nund Regelungstechnik,                                 4. Verhalten bei Bränden.\ng) Kenntnisse über bühnentechnische Antriebe,               (7) Im Prüfungsfach \"Bauordnungsrecht\" soll der Prü-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe\nh) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle für die\ndes Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsicht-\ntechnische Sicherheit,\nlichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und\ni) Materialkunde für Veranstaltungstechnik sowie         anwenden kann. In diesem Rahmen sind die Inhalte der\nMaterialberechnungen,                                 Versammlungsstättenverordnung zu prüfen, die nicht\nbereits in den anderen Prüfungsfächern prüfungsrelevant\nj) Qualitätssicherung und -kontrolle.\nsind.\n2. spezielle Betriebstechnik:\n(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer\na) Obermaschinerie,                                      nachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei\nb) Sicherheitstechnik,                                   der Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Pro-\nduktion die von der Probe bis zur Premiere auftretenden\nc) Magazinierung,                                        komplexen praxisorientierten Probleme erfassen, darstel-\nd) Grundlagen der elektrischen Maschinen und An-         len, beurteilen und lösen kann. Die Projektarbeit ist als\ntriebe,                                               Hausarbeit anzufertigen und wird am letzten Tag der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997               125\nschriftlichen Prüfung gemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt.                                 §8\nAls Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer                       Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\n30 Arbeitstage zur Verfügung. Das Thema der Projekt-\narbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers      (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in\nberücksichtigen. Die schriftliche Hausarbeit soll minde-      folgenden Fächern zu prüfen:\nstens folgende Bestandteile aufweisen:                        1. Grundfragen der Berufsbildung,\n1. Einführung in die Inszenierung/Produktion (künstle-        2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\nrische Absicht und Konzeption),\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\n2. Aufgaben der Beleuchtungstechnik bei der Vorberei-\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\ntung und Realisierung der künstlerischen Produktion,\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\n3. Arbeits- und Personalplanung,\nkönnen geprüft werden:\n4. technischer Ablauf der Vorstellung/Produktion,\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-\n5. Material- und Kostenbetrachtung,                               system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch\nauf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi-\n6. Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmun-\nduelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und\ngen und Verordnungen,\nArbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbil-\n7. Bewerten der Arbeitssicherheit und des Gesundheits-            dung und Arbeitsmarkt,\nschutzes, einschließlich notwendiger Berechnungen.\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-\n(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungs-         liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der\nfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung       beruflichen Bildung,\nsoll nicht länger als zwölf Stunden dauern; sie besteht je    3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-\nPrüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden             den und des Ausbilders.\nArbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der\n1. Mathematische und naturwissen-                             Ausbildung\" können geprüft werden:\nschaftliche Grundlagen                        1 Stunde,\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,      Ausbil-\n2. Technische Kommunikation                       1 Stunde,       dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,\n3. Allgemeine Betriebstechnik und                             2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\nspezielle Betriebstechnik der                                 a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\nHalle                                         3 Stunden,          dung,\n4. Gesundheitsschutz und Arbeits-                                 b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-\nsicherheit                                    2 Stunden,          denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-\n5. Brandschutz                                    1 Stunde,           trieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-\nplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-\n6. Bauordnungsrecht                               2 Stunden.          plans,\n(10) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prü-   3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-\nfungsausschusses oder auf Antrag des Prüfungsteilneh-             beratung und dem Ausbildungsberater,\nmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie       4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur-\nteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung           a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben\nist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen             am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\nPrüfung in mehr als drei Prüfungsfächem nicht ausrei-                 Demonstration von Ausbildungsvorgängen,\nchende oder in mehr als einem Prüfungsf~ch ungenügen-             b) Ausbildungsmittel,\nde Leistungen erzielten wurden. Die Ergänzungsprüfung             c) Lern- und Führungshilfen,\nsoll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger          d) Beurteilen und Bewerten.\nals zehn Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten\ndauern.                                                          (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\ndung\" können geprüft werden:\n(11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit  1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\neinschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten         Berufsausbildung,\nAufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. Die\nPräsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die     2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,\nForm der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel      3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\nstehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten               weisen im Jugendalter, Motivatioo und Verhalten,\nUnterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.               gruppenpsychologische Verhaltensweisen,\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\n(12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Aus-\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher,\ngangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Im Rah-\nmen des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Auf-          5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten\ngabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der              des Jugendlichen,\nUmsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheits-          6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\nrelevante Problemlösungen enthalten sollen. Das Fach-             schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,\ngespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.                 Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.","126               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-                                       §10\nbildung\" können geprüft werden:\nBestehen der Prüfung\n1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,\nder jeweiligen Landesverfassung und des Berufs-               (1) Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prü-\nbildungsgesetzes,                                         fungsleistungen in einem Prüfungsfach werden zusam-\nmengefaßt. Die Note für die praktisch durchzuführende\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und             Unterweisung im berufs- Ünd arbeitspädagogischen Teil\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-         ist als gesonderte Note den jeweiligen Noten für die einzel-\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,     nen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen und daraus\ndes Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-         das arithmetische Mittel zu bilden.\nrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nrungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des\nnehmer in allen Prüfungsfächern, in der Projektarbeit\nUnfallschutzrechts,\nsowie in dem Fachgespräch mindestens ausreichende\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-        Leistungen erbracht hat.\nden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.\n(3) Über das Bestehen ist ein Zeugnis gemäß der Anlage\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-      auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 9 sind Ort\nführen.                                                        und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgre-\nmiums der anderweitig abgelegten-Prüfung anzugeben.\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt\nfünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-\nfertigenden Arbeit aus den in den Absätzen 3 bis 5 aufge-                                  § 11\nführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung                         Wiederholung der Prüfung\nsoll die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer\numfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel eine              (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nhalbe Stunde dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-          wiederholt werden.\nteilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung von             (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nAuszubildenden stattfinden.                                    nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-\n§9                               stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausge-\nreicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                  gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestande-\nnen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prü-\nfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 7 kann der Prüfungsteil-          (3) Ist das Fachgespräch nicht bestanden, muß der Prü-\nnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt      fungsteilnehmer für die Wiederholungsprüfung auch eine\nwerden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffent-    neue Projektarbeit anfertigen.\nlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung\noder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prü-                                      §12\nfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestan-\nden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungs-                         Übergangsvorschriften\nteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine Befreiung von\n(1) Die am 28. Februar 1997 laufenden Prüfungsverfah-\nder Projektarbeit und allen Prüfungsfächern ist nicht\nren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende\nzulässig.\ngeführt werden.\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis-\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\nherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\ninnerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver-\ndem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\nordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\nnen die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vor-\nderen Inhalt den in § 8 genannten Anforderungen ent-\nschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die\ndes Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung ge-\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des\nmäß dieser Verordnung durchführen; § 11 Abs. 2 findet in\nBundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine\ndiesem Fall keine Anwendung.\nsonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prü-\nfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 8 genannten                                     §13\nAnforderungen entspricht, kann auf Antrag von der                                      Inkrafttreten\nzuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und\narbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.            Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.\nBonn, den 26. Januar 1997\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen R üttgers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997                                                                                                127\nAnlage\n(zu§ 10Abs. 3)\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik\nin der Fachrichtung ... (Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle)\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am ............................................... ................ .......                                       in  ......................................................................................\nhat am .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ... ... .. .. .. ... .. .. ... .. .. .. .. .. .. ... .. .... .. ...... .. .. .. . die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik\nin der Fachrichtung ... (Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle)\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/\nGeprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik\" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom\n26. Januar 1997 (BGBI. 1S. 118) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\n1.   Fachrichtungsübergreifender Teil                                                                                                                                                                   Note\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 9 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die am ................................................. .\nin ............................................. vor ................................................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach\n............................................... freigestellt.\")\nII. Fachrichtungsspezifischer Teil                                                                                                                                                                       Note\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technische Kommunikation\n3. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik\n... (für Bühne und Studio, der Beleuchtung oder der Halle)\n4. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit\n5. Brandschutz\n6. Bauordnungsrecht\nProjektarbeit (Hausarbeit einschließlich der Präsentation)\nArbeitsgebiet, Thema und Beschreibung der Projektarbeit:\nFachgespräch einschließlich der praktischen Aufgaben\n(Im Fall des § 9 Abs. 1: \"Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die am .................................................. .\nin ................................................ vor ............................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach\n................................................... freigestellt.\")","128                     Bundesgesetzbfatt Jahrgang 1997 Teif I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\nIII. Berufs- und arbeitspädagogischer Teif                                                                                                              Note\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche In der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 9 Abs. 2: .Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß§ 9 Abs. 2 im Hinblick auf die am •.....................••.••...........•...•.••.....\nin ............................................•... vor ............. .'................••....•........ abgelegte Prüfung in diesem PrüfungsteiVim Prüfungsfach\n................................................... freigestellt. j\nDatum ................................................................................\nUnterschrift ........................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}