{"id":"bgbl1-1997-7-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":7,"date":"1997-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/7#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_7.pdf#page=25","order":1,"title":"Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV)","law_date":"1997-01-30T00:00:00Z","page":141,"pdf_page":25,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997                  141\nTelekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung\n(TUDLV)\nVom 30. Januar 1997\nAuf Grund des§ 17 Abs. 2 des Telekommunikationsge-             c) die flächendeckende Bereitstellung von öffent-\nsetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120) verordnet die             lichen Telefonstellen an allgemein und jederzeit\nBundesregierung:                                                     zugänglichen Standorten entsprechend dem allge-\nmeinen Bedarf; die öffentlichen Telefonstellen sind\n§1                                       in betriebsbereitem Zustand zu halten,\nUniversaldienstleistungen                    3. die Bereitstellung der Übertragungswege gemäß\nAnhang II der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom\nAls Universaldienstleistungen werden folgende Tele-            5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs\nkommunikationsdienstleistungen bestimmt:                         bei Mietleitungen (ABI. EG Nr. L 165 S. 27).\n1. der Sprachtelefondienst auf der Basis eines digital ver-\nmittelnden Netzes und von Teilnehmeranschlußleitun-                                     §2\ngen mit einer Bandbreite von 3, 1 KHz und mit - soweit\nEntgelte\ntechnisch möglich - den ISDN-Leistungsmerkmalen\n- Anklopfen,                                                 (1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 1\nNr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der\n- Anrufweiterschaltung,                                   von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr\n- Einzelverbindungsnachweis,                              als 100 000 Einwohnern zum Zeitpunkt des 31. Dezember\n- Entgeltanzeige und                                      1997 durchschnittlich nachgefragten Telefondienstlei-\nstungen mit den zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungs-\n- Rückfrage/Makeln,                                       qualitäten einschließlich der Lieferfristen nicht übersteigt.\n2. folgende nicht lizenzpflichtige Telekommunikations-          (2) Für die Universaldienstleistungen nach§ 1 Nr. 2 gilt\ndienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammen-          der jeweilige Preis als erschwinglich, der sich an den\nhang mit dem Sprachtelefondienst stehen:                  Kosten der effizienten LeistungsbereitstelluRg (§ 3 Abs. 2\na) das jederzeitige Erteilen von Auskünften über Ruf-     der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung\nnummern einschließlich der Netzkennzahlen von         vom 1. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1492)) orientiert.\nTeilnehmern im lizenzierten Bereich und von               (3) Für die Universaldienstleistungen nach § 1 Nr. 3 gel-\nAnschlußinhabem ausländischer Telefondienste,         ten die von der Regulierungsbehörde genehmigten Preise\nsoweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen       als erschwinglich.\nund die Teilnehmer der Eintragung nicht ganz oder\nteilweise widersprochen haben,\n§3\nb) die in der Regel einmal jährliche Herausgabe von\nInkrafttreten\nTeilnehmerverzeichnissen, soweit die Teilnehmer-\ndaten zur Verfügung stehen und die Teilnehmer der        § 1 Nr. 3 und§ 2 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkün-\nEintragung nicht ganz oder teilweise widersprochen    dung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar\nhaben.und                                             1998 in Kraft.\nDer Bundestag und der Bundesrat haben zugestimmt.\nBonn, den 30. Januar 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\nVerordnung       .\nzur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungs-\nzeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk\nVom 31. Januar 1997\nAuf Grund des§ 50a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der durch Artikel 1\nNr. 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) eingefügt wor-\nden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissen-\nschaft, Forschung und Technologie:\n§1\nGleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk\nÖsterreichische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden\nden Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk nach\nMaßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. Januar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997       143\nAnlage\n(zu§ 1)\nAufstellung der gleichgestellten Meisterprüfungszeugnisse\nBezeichnung des                                           Bezeichnung des\nösterreichischen Prüfungszeugnisses                             deutschen Prüfungszeugnisses\nZeugnis über das Bestehen                                  Zeugnis über das Bestehen\nder Meisterprüfung im Handwerk                              der Meisterprüfung im Handwerk\n1. Bäcker                                                    1. Bäcker\n2. Buchbinder                                                2. Buchbinder\n3. Dachdecker                                                3. Dachdecker\n4. Damenkleidermacher                                        4. Damenschneider\n5. Drechsler                                                 5. Drechsler\n6. Fleischer                                                 6. Fleischer\n7. Fotograf                                                  7. Fotograf\n8. Friseur und Perückenmacher                                8. Friseur\n9. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer                9. Glaser\n(alt: Glaser)\n10. Herrenkleidermacher                                      10. Herrenschneider\n11. Kälteanlagentechniker                                    11. Kälteanlagenbauer\n(alt: Kühlmaschinenmechaniker)\n12. Karosseriebauer                                          12. Karosserie- und Fahrzeugbauer\n13. Konditor (Zuckerbäcker)                                  13. Konditor\n14. Kraftfahrzeugtechniker                                   14. Kraftfahrzeugmechaniker\n(alt: Kraftfahrzeugmechaniker)\n15. Kupferschmied                                            15. Kupferschmied\n16. Kürschner                                                16. Kürschner\n17. Landmaschinentechniker                                   17. Landmaschinenmechaniker\n{alt: Landmaschinenmechaniker)\n18. Maschinen- und Fertigungstechniker                       18. Maschinenbaumechaniker\n(alt: Mechaniker)\n19. Orthopädieschuhmacher                                    19. Orthopädieschuhmacher\n20. Radio- und Videoelektroniker                             20. Radio- und Fernsehtechniker\n(alt: Radio- und Fernsehtechniker)\n21. Schuhmacher                                              21. Schuhmacher\n22. Spengler                                                 22. Klempner\n23. Stukkateur und Trockenausbauer                           23. Stukkateur\n24. Tischler                                                 24. Tischler\n25. Uhrmacher                                                25. Uhrmacher\n26. Zahntechniker                                            26. Zahntechniker","144               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\nVerordnunq_\nüberButterundzurAnderung\nmilch- und margarinerechtlicher Vorschriften*)\nVom 3. Februar 1997\nEs verordnen das Bundesministerium für Ernährung,                                               Artikel 1\nLandwirtschaft und Forsten auf Grund\nVerordnung\n- des § 3 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom                             über Butter und andere Milchstreichfette\n25. Juli 1990 (BGBl.1 S. 1471), der gemäß Artikel 51 der                                  (Butterverordnung)\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278, 283)\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-\nministerien für Gesundheit und für Wirtschaft,                                               Abschnitt 1\n- des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes, der                                         Allgemeines\ngemäß Artikel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-\n§1\nministerien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft,\nAnwendungsbereich\n- des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1,                    (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden An-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch                wendung auf Butter, Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter\nArtikel 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994                       und Milchstreichfett X vom Hundert (Milchstreichfette)\n(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, im Einvernehmen                 im Sinne des Teils A des Anhanges der Verordnung (EG)\nmit dem Bundesministerium für Gesundheit,                              Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen\n- des § 24 des Milch- und Fettgesetzes, der zuletzt                       für Streichfette (ABI. EG Nr. L 316 S. 2) in der jeweils\ndurch Artikel 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994                 geltenden Fassung (im folgenden: EG-Verordnung).\ngeändert worden ist,                                                     (2) Die Vorschriften gelten für das Herstellen, Behandeln\nund das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund                        sowie das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse.\n- des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2\nBuchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel-                                          Abschnitt 2\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), die                                           Butter\ndurch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom\n25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden                                                §2\nsind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für                              Ergänzende Vorschriften zur Herstellung\nWirtschaft,                                                              (1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung\n- des § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3                       darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,                      nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hergestellt ist.\nder durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom                         (2) Butter darf im Erzeugerbetrieb abweichend von § 6\n25. November 1994 geändert worden ist, im Ein-                         Abs. 1 Satz 1 der Milchverordnung als Rohmilcherzeugnis\nvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,                     nur hergestellt werden, wenn\nLandwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und                           1. die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung\nder in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung\n- des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-                       genannten Anforderungen gewonnen und behandelt\ngegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des                         worden ist,\nGesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist:\n2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zustän-\ndigen Behörde angezeigt worden ist; dies gilt nicht\n*) Diese Verordnung ist nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom          bei einer Abgabe an die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der\n28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der\nNormen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt      Milchverordnung genannten Personen, und\ngeändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), notifiziert 3. zur Säuerung nur spezifische Milchsäurebakterien\nworden.                                                                    verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997               145\n(3) Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher          (8) Es ist verboten, eine abweichend von§ 2 Abs. 2\nbestimmt ist, muß gemäß den Bestimmungen Im Teil A            hergestellte Butter mif der Bezeichnung „Landbutter\" in\nNr. 1 des Anhanges der EG-Verordnung hergestellt sein.        den Verkehr zu bringen.\n(4) Bei der Herstellung von Butter darf E 160 a Beta-         (9) Bei Butter, die zur Abgabe an andere als Ver-\nCarotin verwendet werden.                                     braucher bestimmt ist, muß die Kennzeichnung enthalten\n§3                              1. als Verkehrsbezeichnung das Wort „Butter\",\nErgänzende Vorschriften zur Kennzeichnung              2. den Fettgehalt in Prozent (Massenanteil) zum Zeitpunkt\nder Herstellung,\n(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung\n3. den Zusatz „gesalzen•, wenn die Butter mehr als\ndarf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\n0, 1 Gewichtshundertteile Salz enthält,\nsie nach Maßgabe der Absätze 2 und 6 Satz 1 bi~ 3, des\nAbsatzes 7 Satz 1 und des Absatzes 9 gekennzeichnet ist.      4. den Namen oder die Firma und die Anschrift des\nHerstellers, des Verpackers oder eines im Gebiet der\n(2) Die Kennzeichnung von Butter in Fertigpackungen\nEuropäjschen Union oder in einem anderen Vertrags-\nim Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur Abgabe\nstaat des Abkommens Ober den Europäischen Wirt-\nan den Verbraucher bestimmt sind, muß enthalten\nschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,\n1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des\nHerstellers, des Verpackers oder eines Im Gebiet der     5. das Mindesthaltbarkeitsdatum; Absatz 2 Nr. 3 zweiter\nEuropäischen Union oder in einem anderen Vertrags-           Halbsatz gilt entsprechend.\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,\nAbschnitt 3\n2. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die für\ndie Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Milch-                Butter der Handelsklassen\nsäurebakterienkulturen und das aus diesen gewon-\nnene Milchsäure-Konzentrat, das ausschließlich durch                                  §4\nEinwirken von Milchsäurebakterien auf Milchinhalts-\nstoffe erzeugt wurde, nach Maßgabe der §§ 5 und 6                   Inverkehrbringen nach Handelsklassen\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in Ver-            Butter darf nach Handelsklassen im Sinne des Satzes 2\nbindung mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere       nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach\nZutaten handelt,                                          Maßgabe des § 5 hergestellt ist und die Qualitätsanforde-\n3. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des              rungen nach § 6 erfüllt. Handelsklassen sind \"Deutsche\n§ 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung;            Markenbutter\" und „Deutsche Molkereibutter\".\nwird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis\n\"gekühlt\" angegeben, so ist es auf der Grundlage einer\nBezugstemperatur von 10 °C zu berechnen.                                               §5\n(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 können bei                                Herstellung\nFertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als           (1) Butter der Handelsklassen darf nur unmittelbar aus\n10 cm2 beträgt, entfallen.                                    Milch von Kühen oder daraus unmittelbar gewonnener\n(4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach           Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) her-\nAbsatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn-         gestellt werden, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung\nzeichnungsverordnung entsprechend.                            mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung pasteurisiert\nworden ist. Nach Durchführung des Verfahrens muß der\n(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Butter in Fertig-\nPeroxydasenachweis negativ sein. Butter der Handels-\npackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen\nklasse „Deutsche Markenbutter'\" darf nur unmittelbar aus\nAbgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch\npasteurisierter Sahne hergestellt werden.\nnicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.\n(6) Die Kennzeichnung von Butter, die unverpackt oder         (2) Butter der Handelsklassen darf nur unter Verwen-\nin Fertigpackungen nach Absatz 5 abgegeben wird, muß          dung von Wasser, Speisesalz, auch jodiertem Speisesalz,\ndas Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7             und E 160 a Beta-Carotin hergestellt werden.\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung enthalten.             (3) Butter der Handelsklassen muß einer der folgenden\nAbsatz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Die        Buttersorten entsprechen:\nKennzeichnung ist auf dem Behältnis, In dem die Butter\n1. Sauerrahmbutter: Butter, die aus mikrobiell gesäuerter\nangeboten wird, oder der Fertigpackung im Sinne des\nMilch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm)\nSatzes 1 in deutscher Sprache und deutlich lesbar vorzu-\nhergestellt ist und deren pH-Wert im Serum 5, 1 nicht\nnehmen. Die Kennzeichnung kann auch in einer anderen\nüberschreitet;\nleicht verständlichen Sprache erfolgen, wenn dadurch die\nInformation des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird.       2. Süßrahmbutter: Butter, die aus nicht gesäuerter Milch,\nSatz 1 gilt nicht für Butter, die unverpackt in Gaststätten       Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) her-\noder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum               gestellt ist, der auch nach der Butterung keine Milch-\nunmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wird.           säurebakterienkulturen zugesetzt wurden und deren\n(7) Bei Butter, die nach § 2 Abs. 2 hergestellt ist,           pH-Wert im Serum 6,4 nicht unterschreitet;\nmuß die Kennzeichnung als Verkehrsbezeichnung die             3. Mildgesäuerte Butter: Butter, die weder der Definition\nBezeichnung \"Landbutter\" enthalten. Ein Hinweis auf das           für Sauerrahmbutter noch der für Süßrahmbutter ent-\nHerstellungsland kann hinzugefügt werden.                         spricht und deren pH-Wert im Serum unter 6,4 liegt.","146                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\n(4) Sauerrahmbutter und Mildgesäuerte Butter dürfen         Butterprobe die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 und\nnur unter Verwendung von spezifischen Milchsäurebak-           des § 6 Abs. 1 erfüllt werden.\nterienkulturen hergestellt werden; zusätzlich darf bei            (2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung\nMildgesäuerter Butter ein aus diesen gewonnenes Milch-         „Deutsche Markenbutter\" ist zu widerrufen, wenn\nsäurekonzentrat, das ausschließlich durch Einwirkung von\nMilchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe erzeugt wurde,       1. von der Gesamtzahl der zur Prüfung zugelassenen\nverwendet werden.                                                  Butterproben einer Buttersorte eines Einsenders in drei\naufeinanderfolgenden Monaten oder innerhalb der letz-\n§6                                   ten sechs Monate mehr als ein Drittel nicht die Anforde-\n-Qualitätsanforderungen\nrungen des § 5 Abs. 1 bis 4 oder§ 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt,\n2. bei der Prüfung der Butter nach§ 7 Abs. 4 wiederholt\n(1) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handels-             Beanstandungen der Butter erfolgen, die die Molkerei\nklasse „Deutsche Markenbutter\". wenn sie                           verursacht hat,\n1. in einer Molkerei hergestellt worden ist, die nach § 8      3. den Anweisungen der Überwachungsstelle im Rahmen\nberechtigt ist, für die von ihr hergestellte Butter die       von Nummer 2 der Anlage 1 nicht Folge geleistet wird\nBezeichnung „Deutsche Markenbutter\" zu führen, und            oder\n2. für jede der in§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten      4. von der Gesamtzahl der Butterproben einer Butter-\nEigenschaften mit mindestens vier Punkten bewertet            sorte eines Einsenders mehr als zwei Proben in sechs\nworden ist.                                                   aufeinanderfolgenden Monaten aus einem der in\nAbschnitt 4.2 der Anlage 1 genannten Gründe nicht zur\n(2) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handels-\nPrüfung zugelassen oder nicht regelmäßig zur Prüfung\nklasse „Deutsche Molkereibutter\". wenn sie\nnach § 7 eingesandt oder bereitgehalten werden.\n1. in einer Molkerei hergestellt worden ist und\n(3) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung\n2. für jede der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten      „Deutsche Markenbutter\" wird wieder erteilt, wenn\nEigenschaften mit mindestens drei Punkten bewertet         1. die Umstände, die zum Entzug führten, abgestellt sind\nworden ist.                                                   und\n§7                               2. die Gesamtzahl der Butterproben einer Buttersorte\nPrüfung der Handelsklasse                         eines Einsenders bei zwei aufeinanderfolgenden\nPrüfungen nach § 7 Abs. 1 die Anforderungen des\n(1) Zur Überwachung der Qualität von Butter, die mit            § 5 Abs. 1 bis 4 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 wieder\nder Handelsklasse „Deutsche Markenbutter\" bezeichnet               erfüllt. Diese Prüfungen können im Benehmen mit der\nwerden soll, ist monatlich, zur Überwachung der Qualität           zuständigen Überwachungsstelle von einer anderen\nvon Butter, die mit der Handelsklasse „Deutsche Mol-               Überwachungsstelle durchgeführt werden.\nkereibutter\" bezeichnet werden soll, ist alle zwei Monate         (4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung\neine Butterprüfung nach den in der Anlage 1 genannten           „Deutsche Markenbutter\" erlischt, wenn\nBestimmungen durchzuführen. Die Herstellerbetriebe sind\nnach Maßgabe der Nummern 2 und 3 der Anlage 1 auf               1. die Herstellung von Deutscher Markenbutter vorüber-\neigene Kosten zur Probenahme und zum Versand der                   gehend eingestellt wird und die Prüfung der ersten,\nnach Wiederaufnahme der Produktion hergestellten\nProben verpflichtet.\nButter die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Punktzahl\n(2) Die Überwachungsstelle kann die Prüfung nach                nicht ergibt oder\nAbsatz 1 auch auf Ausformstellen und Großhandels-               2. die Herstellung der Butter länger als sechs Monate\nbetriebe erstrecken.                                               eingestellt wird.\n(3) Die Prüfung der Handelsklasse ist nach Maßgabe           Die Einstellung der Herstellung ist der zuständigen\nder Nummer 5 der Anlage 1 durchzuführen. In diesem              Überwachungsstelle unverzüglich mitzuteilen.\nRahmen sind folgende Eigenschaften zu prüfen und zu\nbewerten:                                                                                    §9\n1. die sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch,                                     Abwertung\nGeschmack und Textur,\n(1) Erfüllt Butter infolge einer nachträglichen Ver-\n2. die Wasserverteilung,                                        änderung nicht mehr die Mindestanforderungen der an-\n3. die Streichfähigkeit.                                        gegebenen Handelsklasse, so ist sie nach den in § 7\nDer pH-Wert im Serum ist zuvor durch eine Laborunter-           Abs. 3 genannten Kriterien neu zu bewerten und ent-\nsuchung festzustellen.                                          sprechend der Bewertung als „Deutsche Molkereibutter\"\noder „Butter\" einzustufen.\n(4) Zusätzlich erfolgt eine stichprobenartige Prüfung\nder Qualität von Butter einer Handelsklasse in Molkereien,        (2) Ist bei einer Beanstandung der Verkäufer mit der\nAusformstellen und im Lebensmittelhandel.                      Abwertung nicht einverstanden, so entscheidet ein\nsachverständiger Gutachter. Die Buttersachverständigen\n§8                                werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nernannt.\nMarkenberechtigung\n§10\n(1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung\nVerpackung von Butter der Handelsklassen\n„Deutsche Markenbutter\" wird von der nach Landesrecht\nzuständigen Stelle auf schriftlichen Antrag für jede Butter-     (1) Butter der Handelsklassen darf nur so verpackt\nsorte erteilt, wenn bei mindestens drei aufeinanderfolgen-     werden, daß die sensorischen Eigenschaften der Butter\nden monatlichen Prüfungen nach § 7 Abs. 1 bei jeder            nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 erhalten bleiben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997                147\n(2) Zur Verpackung in Buttereinwickler dürfen für              (2) Für im Geltungsbereich dieser Verordnung her-\nDeutsche Markenbutter nur solche verwendet werden,              gestellte Butter darf das Gütezeichen nur von einer\ndie der Gruppe B oder C nach DIN 10082 Ausgabe                  Molkerei geführt werden, die die Markenberechtigung\nMärz 1996*) entsprechen.                                        nach§ 8 hat.\n(3) Für Butter im Sinne des § 12 darf das Gütezeichen\n§ 11                           von der herstellenden Molkerei verwendet werden, wenn\nZusätzliche Kennzeichnung                     die Molkerei auf schriftlichen Antrag von einer nach\nLandesrecht zuständigen Stelle_ nach drei aufeinander-\nButter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr           folgenden monatlichen Prüfungen der Butter nach § 7\ngebracht werden, wenn die Kennzeichnung unbeschadet             Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 ein Prüfzertifikat\nder Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2           erhalten hat, wonach die Butter die Qualitätsanforde-\nbis 6 dieser Verordnung folgende Angaben enthält:               rungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt.\n1. als Verkehrsbezeichnung                                         (4) Für Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen des\na) im Falle des § 6 Abs. 1 die Bezeichnung „Deutsche        Prüfzertifikats gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\nMarkenbutter'' und                                        (5) Im Falle der Verwendung des Gütezeichens nach\nb) im Falle des § 6 Abs. 2 die Bezeichnung „Deutsche       Absatz 1 sind auf der Verpackung die Worte „Amtliche\nMolkereibutter\",                                       Qualitätskontrolle des Landes ... Überwachungsstelle ... \"\nanzubringen.\n2. die jeweilige Buttersorte nach§ 5 Abs. 3.\n§12                                                     Abschnitt 4\nButter aus anderen Mitgliedstaaten                                 Dre iviertelfettbutter,\nHalbfettbutter und Milch-\n(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                  streichfett X vom Hundert\npäischen Union hergestellt ist, darf im Geltungsbereich\ndieser Verordnung unter der Bezeichnung „Marken-\n§14\nbutter\", auch in Verbindung mit einem Hinweis auf das\nHerstellungsland, nur in den Verkehr gebracht werden,                      Ergänzende Herstellungsvorschriften\nwenn die Butter den Anforderungen an                               Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung\n1. Herstellung und Qualität nach den §§ 5 und 6 Abs. 1          dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halb-\nNr. 2 sowie                                                fettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet\n2. Kennzeichnung und Verpackung nach dem folgenden              werden\nAbsatz2                                                    1. Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen\nentspricht.                                                         gewonnenes Milchsäure-Konzentrat,\n(2) Die Kennzeichnung muß unbeschadet der Vor-               2. Speisegelatine.\nschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 die                                             §15\nAngabe der Buttersorte (§ 5 Abs. 3) enthalten. Bei\nVerpackung in Buttereinwickler gilt die Vorschrift des                           Ergänzende Kennzeichnung\n§ 10 Abs. 2 entsprechend.                                           (1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung\n(3) Die Einhaltung der Anforderungen an die Her-             dürfen die Erzeugnisse Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter\nstellung nach § 5 ist auf Verlangen von demjenigen,              und Milchstreichfett X vom Hundert nur in den Verkehr\nder die Butter in den Verkehr bringt, durch eine amt-            gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Absatzes 2\nliche Bescheinigung der zuständigen Behörde des Her-            Satz 1, des Absatzes 3 Satz 1 bis 3 und der Absätze 4\nstellungslandes nach dem Muster der Anlage 2 nach-               und 5 gekennzeichnet sind.\nzuweisen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden                 (2) Bei den Erzeugnissen Dreiviertelfettbutter, Halb-\nprüfen die Qualitätsanforderungen nach § 6 Abs. 1                fettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert in Fertig-\nNr. 2 beim Inverkehrbringen im Geltungsbereich der               packungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die\nVerordnung.                                                      zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind die in\n§ 3 Abs. 2 genannten Angaben anzubringen. Die Angaben\n§13                            nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können bei Fertigpackungen,\nGütezeichen für Markenbutter                    deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt,\nentfallen. Für die Art und Weise der Kennzeichnung gilt\n(1) Für Markenbutter darf das                                § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-\nnebenstehend abgebildete Güte-                                   verordnung entsprechend.\nzeichen nach Maßgabe der Ab-\nsätze 2 bis 4 verwendet werden.                                     (3) Die Kennzeichnung der Erzeugnisse Dreiviertelfett-\nDas Gütezeichen besteht aus einem                                butter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert,\nstilisierten Adler mit ovaler Umran-                             die unverpackt oder in Fertigpackungen, die in der Ver-\ndung. Die Umrandung enthält die                                  kaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher\nInschrift: ,,In Deutschland geprüfte                             hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung,\nMarkenware\".                                                     abgegeben werden, muß das Mindesthaltbarkeitsdatum\nnach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeich-\nnungsverordnung enthalten. § 3 Abs. 2 Nr. 3 letzter\n•>  Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.             Halbsatz gilt entsprechend. Die Kennzeichnung ist auf","148               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\ndem Behältnis, in dem die Butter angeboten wird, oder der         (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9\nFertigpackung im Sinne des Satzes 1 in deutscher              des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nSprache und deutlich lesbar vorzunehmen. § 3 Abs. 6           oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 2 das Gütezeichen\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend.                               führt.\n(4) Bei den Erzeugnissen Dreiviertelfettbutter, _Halbfett-     (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nbutter und Milchstreichfett X vom Hundert, die zur Abgabe     Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nan andere als Verbraucher bestimmt sind, muß die Kenn-        wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder\nzeichnung enthalten                                           § 15 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr\n1. als Verkehrsbezeichnung das Wort \"Dreiviertelfett-         bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nbutter\" oder \"Halbfettbutter\" oder das Wort \"Milch-      gekennzeichnet ist.\nstreichfett• mit der Angabe des Fettgehalts in Ziffern\nund dem Zeichen \"%\" sowie\n2. die in§ 3 Abs. 9 Nr. 2 bis 5 genannten Angaben.                                                                     Anlage 1\n(5) Bei Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hun-                                       (zu § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2)\ndert mit einem Fettgehalt von 50 Gewichtshundertteilen\noder weniger ist auf der Verpackung an gut sichtbarer\nBestimmungen für die\nStelle deutlich lesbar und unverwischbar ein Hinweis an-\nDurchführung von Butterprüfungen\nzubringen, daß das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet\nist.                                                          1.     Überwachungsstelle, Prüfungsstelle, Sachverständige\n1.1 Die Überwachungsstelle führt die monatliche Butter-\nAbschnitt 5                                   prüfung nach Maßgabe dieser Bestimmungen durch.\nSchlußbestimmungen                                 Sie kann die Durchführung der Butterprüfung der\nMilchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt oder einer\n§16                                    sonstigen sachverständigen Untersuchungsanstalt als\nPrüfungsstelle übertragen; die Bestimmungen des\nÜberwachung, Befugnisse der Landesbehörden\nWassergehaltes, des pH-Wertes, der Härte und der\n(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung            Wasserverteilung können gesondert übertragen\nwird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden,                  werden.\ndie Einhaltung der Vorschriften über die Butterprüfung               Die Angehörigen der Prüfungsstelle sind zur Ver-\ndurch die von ihnen eingerichteten oder beauftragten                 schwiegenheit verpflichtet.\nÜberwachungsstellen überwacht.\n1.2 Zur Durchführung der sensorischen Prüfungen beruft\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden ein-\ndie Überwachungsstelle Sachverständige jeweils für\nzelner oder mehrerer Bundesländer können vereinbaren,\ndie Dauer von zwei Jahren.\ndaß Butterprüfungen für ihre Zuständigkeitsbereiche\ngemeinsam durchgeführt werden und daß die Über-                1.3 Als Sachverständige können Milchwirtschaftler, Ver-\nprüfungen nach § 7 Abs. 4 auch durch Bundesländer                   treter des Fachhandels, der Milchwirtschaftlichen\nerfolgen, die selbst keine Butterprüfungen vornehmen.                Untersuchungsanstalten und der Verbraucherorga-\nnisationen sowie der für die amtliche Lebensmittel-\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nüberwachung zuständigen Untersuchungsanstalten\nordnung nach § 12 des Milch- und Margarinegesetzes\nberufen werden. Die Sachverständigen müssen die\nbestimmen, auf welche Weise die Prüfung der Handels-\nVoraussetzungen der in der Amtlichen Sammlung von\nklasse sowie das Verfahren zur Erteilung, zum Entzug\nUntersuchungsverfahren gemäß § 35 des Lebens-\nund zur Wiedererteilung der Markenberechtigung für\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes j (Amtliche\nHerstellerbetriebe, deren Produktionsmenge im vorher-\nSammlung) unter Gliederungsnummer L 00.90-1 ge-\ngehenden Kalenderjahr 100 Tonnen bei einer der Butter-\nnannten Bestimmungen erfüllen.\nsorten nicht überschritt, abweichend von § 7 Abs. 1, § 8\nAbs. 1 bis 4 und Nummer 2.2 der Anlage 1 durchzuführen\n2.    Abruf, Zahl, Entnahme, Form und Gewicht der Proben\nsind.\n2.1 Die Herstellerbetriebe haben aus der laufenden Pro-\n§17                                     duktion des Tages, an dem der Abruf durch die Über-\nOrdnungswidrigkeiten                              wachungsstelle oder die beauftragte Stelle erfolgt,\nvon jeder hergestellten Buttersorte sachgemäß Pro-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des\nben zu entnehmen.\nMilch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                                     Der Zeitpunkt für die Entnahme der einzelnen Proben\n1. entgegen § 2 Abs. 1 oder § 4 Satz 1 Butter in den                ist so festzulegen, daß die gesamte Tagesproduktion\nVerkehr bringt,                                                 anteilmäßig nach Menge und Zeit erfaßt wird. Der\nZeitpunkt für die Entnahme ist nicht an den Prüfungs-\n2. entgegen § 10 Abs. 2 Buttereinwickler verwendet,                 monat gebunden.\n3. entgegen § -11 Butter der Handelsklassen in den\n2.2 Die Herstellerbetriebe haben für jede Prüfung an zwei\nVerkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-\nAbruftagen von jeder Buttersorte(§ 5 Abs. 3) Butter-\nschriebenen Weise gekennzeichnet ist, oder\nproben einzusenden. Die Zaht der für jede Prüfung\n4. entgegen § 12 Abs. 1 Butter aus einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr\nbringt.                                                   \") Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Bertin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997                149\neinzusendenden Proben ergibt sich aus der Produk-        5.    Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen\ntionsmenge des vorhergehenden Kalenderjahres wie\nfolgt:                                                   5.1 Die Butterproben sind am 8., spätestens jedoch am\n10. Tag nach Abruf auf                        ·\nVorjahresproduktion           ProbenzahV\nin Tonnen/Buttersorte          Buttersorte            - den pH-Wert im Serum nach den in der Gliede-\nrungsnummer L 04.00-13, Stand Mai 1986, der\nbis5000                       3                    Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen\n(DIN 10 349, Ausgabe August 1985)1,\nüber 5 000 bis 10 000                5\n- die Streichfähigkeit nach den in der Gliederungs-\nüber 10000                      7\nnummer L 04.00-14, Stand Februar 1996, der Amt-\nDie Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte               lichen Sammlung genannten Bestimmungen für die\nStelle kann auf Antrag bei einer erheblichen Ver-                 Messung der Härte (DIN 10 331, Ausgabe März\nringerung der Butterproduktion einer Sorte die Zahl               1996)*)\nder einzusendenden Proben auf die für das laufende             bis zur sensorischen Prüfung auf\nJahr zu erwartende Produktion senken.\n- den Wassergehalt nach den in der Gliederungs-\n2.3 Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte               nummer L 04.00-8, Stand Juni 1992, der Amtlichen\nStelle teilt am jeweiligen Abruftag dem Hersteller-              Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 317,\nbetrieb mit, wieviele der Butterproben einzusenden               Ausgabe August 1991)*),\nsind, wobei an jedem Abruftag mindestens eine                 - die Wasserverteilung nach den in der Gliederungs-\nButterprobe je Betrieb vorzusehen ist.                            nummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen\n2.4 Betriebe, die nicht täglich buttern oder nicht täglich           Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 1O 311,\nButter jeder Buttersorte herstellen, haben an jedem              Ausgabe August 1985)*),\nProduktionstag die Proben je Sorte sachgemäß zu               - den Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse bei\nentnehmen und aufzubewahren.                                     gesalzener Butter, der sich aus der Untersuchung\nder fettfreien Trockenmasse nach den in der Glie-\n2.5 Jede Butterprobe besteht aus einem 2 kg-Würfel\nderungsnummer L 04.00-5 bis 7, Stand Februar\nmit zwei gleichen Hälften. Es ist das von der Über-\n1996, der Amtlichen Sammlung genannten Bestim-\nwachungsstelle vorgeschriebene Verpackungsmate-\nmungen (DIN EN ISO 3727, Ausgabe August\nrial zu verwenden und der Begleitschein ausgefüllt\n1995)*), abzüglich dem Natriumchloridgehalt nach\nbeizufügen.\nder in der Gliederungsnummer L 04.00-10, Stand\n2.6 Die Überwachung der Probeentnahme kann durch                     April 1981, der Amtlichen Sammlung genannten\nBeauftragte der Überwachungsstelle erfolgen.                     Bestimmungen (DIN 10 323, Ausgabe Mai 1971)*)\nergibt,\n3.  Versand der Butterproben\nzu untersuchen und zu bewerten.\n3.1 Die Herstellerbetriebe haben dafür Sorge zu tragen,            Die Butterproben sind am 14., spätestens jedoch am\ndaß die Butter bis zum Eingang bei der Prüfstelle eine        21. Tag nach Abruf auf ihre sensorischen Eigenschaf-\nTemperatur von 12 °C nicht überschreitet.                     ten nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-12,\n3.2 Die Proben sind am Abruftag an die von der Über-              Stand Juni 1990, der Amtlichen Sammlung genannten\nwachungsstelle 'festgelegte Adresse zu versenden.              Bestimmungen (DIN 10 455, Ausgabe April 1989)*) zu\nprüfen und zu bewerten.\n3.3 Die Kosten für Proben und Versand sind von den\nEinsendern zu tragen.                                    5.2 Proben, die bei ungesalzener Butter weniger als\n82 Gewichtshundertteile, bei gesalzener Butter\n4.  Eingangskontrolle und Lagerung                                weniger als 80 Gewichtshundertteile Fett oder mehr\nals 16 Gewichtshundertteile Wasser oder bei gesal-\n4.1 Beim Eingang in der Prüfstelle sind die Proben zu             zener Butter mehr als 2 Gewichtshundertteile fettfreie\nregistrieren. Dabei sind insbesondere zu überprüfen           Milchtrockenmasse enthalten oder deren pH-Wert\nund aufzuzeichnen                                             im Serum der angegebenen Sorte nicht entspricht,\n- Zeitpunkt der Absendung und des Eingangs,                   werden zur Prüfung nicht zugelassen.\n- Zustand der Proben,                                    5.3 Die Wasserverteilung wird mit O bis 5 Punkten\n- Temperatur.                                                 entsprechend der Vergleichstafel nach den in der\nZusätzlich sind die Begleitscheine zu überprüfen.             Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der\nDie Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres            Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen\naufzubewahren.                                                (DIN 1O 311, Ausgabe August 1985)*) bewertet.\n4.2 Proben, die durch den Transport in ihrem Zustand         5.4 Das Ergebnis der Prüfung der Streichfähigkeit\ninfolge vom Hersteller zu vertretender Umstände               nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-14,\nwesentlich beeinträchtigt sind, werden zu den Unter-          Stand Februar 1996, der Amtlichen Sammlung\nsuchungen und Prüfungen nicht zugelassen.                     genannten Bestimmungen für die Messung der Härte\n(DIN 10 331, Ausgabe März 1996)*) wird wie folgt\n4.3 Die Butterproben sind bei 10 °C ± 1 °C sachgemäß              bewertet:\nzu lagern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen\nTemperatur ist lückenlos nachzuweisen.                   i  Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.","150                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\n6.       Sonstiges\nSchnittfestigkeit in Newton                                      Bewertung\n6.1 Die Untersuchungsergebnisse und die Bewertungen\nder Prüfungsergebnisse sind den Betrieben unver-\nbis0,80                            =                   5 Punkte                                                  züglich schriftlich mitzuteilen.\n0,81 bis 1,00                                =                   4 Punkte                                         6.2 Zur Wahrung eines weitgehend einheitlichen Beur-\nteilungsmaßstabes in der Durchführung der senso-\n1,01 bis 1,20                                =                   3 Punkte                                                  rischen Prüfungen soll von den Überwachungsstellen\nan mindestens 2 Prüfungen innerhalb eines Kalender-\n1,21 bis 1,50                                =                   2 Punkte\njahres jeweils ein Sachverständiger von einer anderen\nüber 1,51                             =                   1 Punkt                                                   Überwachungsstelle teilnehmen.\nAnlage2\n(zu§ 12 Abs. 3)\nMuster der Bescheinigung über Markenbutter\nLand· .............................. -......................................................................................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: .............................................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ...................................................................................................................................................................................................\nBescheinigung über Markenbutter\nfür .................................-.........................................................................................................................................................................................................\n(Firma)\nzur Vorlage bei einer Kontrolle nach § 12 Abs. 3 Butterverordnung\nDem milchbe-/verarbeitenden Unternehmen ......................................................................................................................................................,\n(FH'l1\\8)\nVeterinärkontrollnummer ............................................................ , wird hiennit bescheinigt, daß die in seinem Betrieb hergestellte\nund für ein Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „Markenbutter\" bestimmte\nButter folgende Merkmale erfüllt:\nButtersorte (bitte ankreuzen):\nD Sauerrahmbutter\n0     Süßrahmbutter\nD Mildgesäuerte Butter\nHerstellung:\n- unmittelbar aus Sahne, die unmittelbar aus Milch von Kühen gewonnen und einer Pasteurisierung im Sinne der\nRichtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vennarktung\nvon Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis unterzogen worden ist; der Peroxydase-\nnachweis ist negativ;\n- unter Verwendung ausschließlich von\n- spezifischen Milchsäurebakterienkulturen; bei mildgesäuerter Butter alternativ ein aus diesen gewonnenes\nMilchsäurekonzentrat, das ausschließlich durch Einwirkung von Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe\nerzeugt wurde;\n- Wasser und Salz, auch jodiertem Speisesalz, und\n- E 160 a Beta-Carotin.\n(Ort, Datum)                                                                                                       (Unterschrift, Stempel)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997               151\nArtikel 2                             nach § 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung oder einer\nsonstigen Wärmebehandlung unterzogen\" ersetzt.\nÄnderung der Milcherzeugnisverordnung\nDie Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970             4. § 28 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch § 28 Abs. 1 der\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Weichkäse,\"\nVerordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1 S. 544), wird\ngestrichen.\nwie folgt geändert:\nb) Der Absatz 2 wird gestrichen.\n1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                        c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Dies gilt nicht, wenn die Milcherzeugnisse ausschließ-             ,,(3) Ausländische Käse und Erzeugnisse aus\nlich aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind,            Käse, die den in dieser Verordnung bezeichneten\ndie in dieser Weise wärmebehandelt worden sind.\"                   Anforderungen an die Herstellung nicht ent-\nsprechen, dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-\n2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird das Komma am Ende durch ein                den, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                 den §§ 14 bis 17 auf der Fertigpackung oder dem\n„die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der                     Hinweisschild deutlich lesbar auf die Abweichung\nAnlage 1 darf abweichend von Nummer 1 auch bei                     hingewiesen wird. Der Hinweis ist in Verbindung\nStandardsorten der Gruppen VII bis XII der Anlage 1                mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben, sofern\nverwendet werden, wenn diese als Zutat bei der Kenn-               nicht durch eine Angabe im Zutatenverzeichnis\nzeichnung anderer Lebensmittel angegeben werden,\".                 eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlos-\nsen werden kann. Zusätzlich zu der Verkehrs-\nbezeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 darf auch\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                        die Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes\na) Die Nummer 3 in Absatz 1 und der Absatz 2                     verwendet werden.\"\nwerden gestrichen.\nb) Absatz 3 wird Absatz 2.                              5. § 31 a wird wie folgt gefaßt:\n,,§31a\n4. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nÜbergangsvorschrift\n,,(1 a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Num-\nErzeugnisse, die noch nach den bis zum 7. Februar\nmer 1 Buchstabe b und der Nummern 8, 14 und 15\n1997 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind,\nder Anlage 2 sind Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter\ndürfen bis zum 31. Dezember 1997 in den Verkehr\nund Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne des Teils A\ngebracht werden.\"\nNr. 2, 3 und 4 des Anhanges der Verordnung (EG)\nNr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit\nNormen für Streichfette (ABI. EG Nr. L 316 S. 2).\"        6. In Anlage 1 Buchstabe A wird bei der Gruppe „Hart-\nkäse\" die Standardsorte „Emmentaler\" wie folgt\ngeändert:\n5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In Spalte 5 wird die Angabe „62\" durch die Angabe\na} Die Gruppe XV Milchstreichfetterzeugnis wird\n,,60\" ersetzt.\ngestrichen.\nb) Spalte 7 wird wie folgt gefaßt:\nb} Die bisherigen Gruppen XVI und XVII werden die\nGruppen XV und XVI.                                         ,,2 Monate\".\nc) In Spalte 8 werden bei Buchstabe A hinter dem\nArtikel 3                                 Wort „Randfläche\" ein Komma und die Worte „die\nRinde kann auch fehlen\" angefügt.\nÄnderung der Käseverordnung\nDie Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-                                         Artikel 4\nmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt\ngeändert durch § 28 Abs. 3 der Verordnung vom 24. April                                Änderung der\n1995 (BGBI. 1S. 544), wird wie folgt geändert:                           Margarine- und Mischfettverordnung\nDie Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. Au-\n1. Dem § 1 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:               gust 1990 (BGBI. 1 S. 1989, 2259), zuletzt geändert durch\n„Im Falle der Herstellung von Käsezubereitungen aus        Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 1994 (BGBI. 1\nSpeisequark sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b       S. 3526), wird wie folgt geändert:\ngenannten Stoffe beigegebene Lebensmittel.\"\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. Dem § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „sowie                                               ,,§ 1\nLuft, Stickstoff und Kohlendioxid zum Aufschäumen\"\nangefügt.                                                                          Anwendungsbereich\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\n3. In § 14 Abs. 2 Nr. 6 wird das hinter den Worten                Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-\n,,verwendete Käse\" stehende Wort „wärmebehandelt\"              meinschaften über die Normen für Streichfette mit\ndurch die Worte „einem Wärmebehandlungsverfahren               Ausnahme der Milchstreichfette.\"","152                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997\n2. § 2 wird gestrichen.                                        6. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „ausländische Mar-\n3. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                            garine- und Mischfetterzeugnisse, die\" durch die\nWorte \"ausländisches Margarineschmalz oder aus-\n\"§3\nländisches Mischfettschmalz, das\" und das Wort\nMargarineschmatz oder Mischfettschmalz, das den                    ,.sind\" durch das Wort „ist\" ersetzt.\nin Spalte 1 der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnicht entspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht\nwerden.\"                                                                ,.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2\nNr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\nMargarineschmalz oder Mischfettschmalz in den\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort nÄnlage\" die                     Verkehr bringt.\"\nWorte „und den in § 1 genannten Rechtsakten\"\neingefügt.\n7. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage\n,,(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfett-                                                                   (zu§ 3)\ngehalt von 50 Gewichtshundertteilen und weniger\nist ein Hinweis, daß das Erzeugnis zum Braten                           Gruppe                   Standardsorte\nnicht geeignet ist, an gut sichtbarer Stelle deutlich\n1                   2               3\nlesbar und unverwischbar anzubringen.\"\na) Bezeichnung              Bezeichnung a) Fettgehalt\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\nb) Herstellungsweise                          in 100\nGewichts-\n5. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                                                                      teilen\n,,§5                                                                             b) sonstige\nZusammen-\n(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\nsetzung\nordnung hergestelltes Margarineschmalz oder Misch-\nfettschmalz (ausländisches Margarineschmalz oder                  1.\nMischfettschmalz), das nicht den Vorschriften dieser              a) Margarineschmalz Margarine-             1. a) minde-\nVerordnung entspricht, darf vorbehaltlich des Absat-                                          schmalz               stens99\nzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn                        b) hergestellt aus\ngenußtauglichen       (Schmelz-\n1. es nach den Rechtsvorschriften des Hersteller-                       Fettstoffen pflanz-   margarine)\nlandes hergestellt und dort verkehrsfähig ist                       licher oder tieri-\nund,                                                                scher Herkunft,\n2. soweit es sich nicht um ein Erzeugnis handelt, das                   keine Emulsion,\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                     aromatisiert, in\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des                          der Regel kräftig\nAbkommens über den Europ~ischen Wirtschafts-                        gelb\nraum rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr                II.\ngebracht Ist oder aus einem Drittland stammt und\nsich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union            a) Mischfettschmalz         Mischfett-     1. a) minde-\nrechtmäßig im Verkehr befindet, für in dem Erzeug-            b) hergestellt aus          schmalz               stens99\nnis enthaltene zulassungsbedürftige Zusatzstoffe                    genußtauglichen       (Schmelz-         b) Misch-\nFettstoffen pflanz-   mischfett)            fettanteil\neine Ausnahme nach § 37 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes zugelassen worden                        licher oder tieri-                          am Ge-\nist.                                                                scher Herkunft,                             samtfett\nkeine Emulsion                              10bis\n(2) Ausländisches Margarine- und Mischfett-\n80%\".\nschmalz, das in wesentlichen charakteristischen Merk-\nmalen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehalts\nund der Verwendung von Ausgangsstoffen, von in-\nländischen Erzeugnissen abweicht, darf nur in den                                          Artikel 5\nVerkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der                              Änderung der Milchverordnung\nKennzeichnung nach § 4 und nach der Lebensmittel-\nKennzeichnungsverordnung die Beschreibung der                  Die Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1S. 544)\nAbweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweis-          wird wie folgt geändert:\nschild deutlich lesbar angegeben ist. Der Hinweis ist\nin Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzu-             1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 1,\" durch\ngeben, sofern nicht durch eine Angabe im Zutaten-               die Angabe ,.§ 6 Abs. 1 und 2 Nr. 3,e• ersetzt.\nverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers aus-\ngeschlossen werden kann. Zusätzlich darf auch die\nVerkehrsbezeichnung des Herstellungslandes ver-             2. § 2 Nr. 7 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\nwendet werden.\"                                                 ,,c) Erzeugnisse im Sinne der Butterverordnung;\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997           153\nArtikel 6                                                   Artikel 7\nÄnderung der Milch-Güteverordnung                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nIn § 2 Abs. 5 Satz 1 der Milch-Güteverordnung vom           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 878), die zuletzt durch Verordnung  in Kraft. Gleichzeitig tritt die Butterverordnung vom\nvom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2481) geändert             16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2286), zuletzt geändert\nworden ist, wird die Angabe „1 bis 4\" durch die Angabe       durch § 28 Abs. 2 der Verordnung vom 24. April 1995\n,, 1 bis 4a\" ersetzt.                                        (BGBI. 1 S. 544), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Februar 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}