{"id":"bgbl1-1997-69-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":69,"date":"1997-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/69#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-69-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_69.pdf#page=7","order":5,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung","law_date":"1997-10-21T00:00:00Z","page":2475,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997                 2475\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nVom 21. Oktober 1997\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 17b Abs. 1 Nr. 4               c) In der neuen Nummer 15 wird das Wort „sind\"\nBuchstabe c des Tierseuchengesetzes in der Fassung                      durch die Worte „und die keiner Behandlung\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1                       unterworfen worden sind, die eine Abtötung von\nS. 2038) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,                 Tierseuchenerregern sicherstellt\" ersetzt.\nLandwirtschaft und Forsten:\n3. In § 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 5, § 14a\nAbs. 2, § 14a Abs. 5 oder§ 15 Abs. 2\" durch die An-\nArtikel 1\ngabe ,;§ 14a Abs. 4, § 15 Abs. 2 oder § 14 der Fisch-\nDie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der               seuchen-Verordnung\" ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995\n(BGBI. 1 S. 431), zuletzt geändert durch Verordnung vom          4. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n24. April 1997 (BAnz. S. 5361, 6473), · wird wie folgt\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Waren\" die\ngeändert:\nWorte „gemäß Satz 2 und 3\" eingefügt.\n1. In§ 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Arten\" die Worte              b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ausweisen,\"\n,, , von Fleisch wildlebender Landsäugetiere\" einge-               die Worte „gemäß Satz 3\" eingefügt.\nfügt.\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten\na) Die Nummern 3 bis 8 werden wie folgt gefaßt:                    „begleitet sind\" die Worte ,, , die in den Fällen des\nAbsatzes 6 Satz 1 um die dort genannte Erklärung\n,,3. eingetragene Einhufer:\nergänzt sein muß\" eingefügt.\nNutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch\nb) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.\neingetragen sind oder dort vermerkt sind und\neingetragen werden können oder in die Liste          c) Die bisherigen Absätze 1a, 2a und 3 bis 6 werden\neiner vom Bundesministerium für Ernährung,               die Absätze 2 bis 7.\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzei-           d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nger bekanntgegebenen Sportorganisation ein-\ngetragen sind;                                            ,,(4) Abweichend von Absatz 3 kann das inner-\ngemeinschaftliche Verbringen von Gülle von\n4. Geflügel:                                                 Geflügel genehmigt werden, solange im Hinblick\nEnten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel                 auf die betreffende Ware die Entscheidung und die\n(Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner,                Bekanntmachung noch nicht ergangen sind.\"\nTauben, Truthühner und Wachteln, die zur             e) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1\nZucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder             bis 2a\" durch die Angabe „Absätzen 1 und 3\"\nzur Aufstockung von Wildbeständen gehalten               ersetzt.\nwerden;\n5. Eintagsküken:                                     6. In § 10a Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:\nGeflügel mit einem Alter von weniger als             „2. nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4\n72 Stunden, das - ausgenommen bei Flug-                   Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von\nenten und deren Kreuzungen - seit dem                     nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren\nSchlupf nicht gefüttert worden ist;                       stammen,\".\n6. Bruteier:\n7. § 13 wird wie folgt geändert:\nGeflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt\nsind;                                                a) Absatz 1 S~tz 2 wird wie folgt gefaßt:\n7. Geflügelfleisch:                                         „Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 2\ndort spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen zu\nFleisch von Hausgeflügel der Arten Enten,                schlachten oder schlachten zu lassen.\"\nGänse, Hühner, Perlhühner und Truthühner;\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\n8. Fleisch von Zuchtfederwild:\n,,(5) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mit-\nFleisch von Geflügel und sonstigem gehalte-              gliedstaat nur unmittelbar in einen Geflügel-\nnem Federwild, ausgenommen Geflügel-                     schlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger\nfleisch;\".                                               hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens\nb) Die bisherigen Nummern 14a bis 22 werden die                    72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten\nNummern 15 bis 28.                                            oder schlachten zu lassen.\"","2476             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997\n8. § 13a wird wie folgt geändert:                             16. § 32 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „Richt-                                       ,,§32\nlinie 92/65/EWG\" folgende Worte eingefügt:\nAllgemeine Bestimmung\n,,des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchen-\nEingeführte Tiere dürfen nur unmittelbar an ihren\nrechtlichen Bedingungen für den Handel mit\nBestimmungsort befördert werden. Der Beförderer\nTieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der\nhat die Bescheinigungen nach§ 30 mitzuführen.\"\nGemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein-\nschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifi-\n17. § 33 wird wie folgt geändert:\nschen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A\nAbschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen          a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(ABI. EG Nr. L268 S. 54)\".                                     „Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1, sofern\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:                   nicht eine kürzere Frist bestimmt wird, dort späte-\nstens fünf Tage nach ihrem Eintreffen zu schlach-\n,,(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innerge-\nten oder schlachten zu lassen.\"\nmeinschaftliche Verbringen im Einzelfall geneh-\nmigt werden, wenn sichergestellt ist, daß Tierseu-         b) Folgender Absatz wird angefügt:\nchen nicht verbreitet werden.\"                                   ,,(3) Eingeführtes Schlachtgeflügel darf nur un-\nmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb ver-\n9. § 14a wird wie folgt geändert:                                     bracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                       nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach sei-\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-                   nem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu\nsätze 2 bis 4.                                                 lassen.\"\nc) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                18. § 34 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Ein Lager- und Sortierbetrieb für Rohmaterial                                  ,,§34\nzur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse\noder ein Lagerbetrieb für Rohmaterial zur Herstel-                           Eingeführte Nutz- und\nlung technischer Erzeugnisse oder von Futtermit-                         Zuchttiere, eingeführte Bruteier\nteln für Heimtiere darf nur zugelassen werden,                         sowie daraus geschlüpftes Geflügel\nwenn sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des             (1) Bei eingeführten Zucht- und Nutztieren, ausge-\nAnhangs I Kapitel 10 Nr. 5 bis 7 der Richtlinie            nommen vorübergehend eingeführte Einhufer sowie\n92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung ein-           Süßwasserfische, gelten § 13 Abs. 4 und § 19 Abs. 1\ngehalten werden.\"                                          entsprechend.\n(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt Nutz- und\n10. § 16 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nZuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren\na) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 14a Abs. 2\" durch           im Bestimmungsbetrieb für mindestens sechs\ndie Angabe ,,§ 14a Abs. 1 Nr. 2\" ersetzt.                  Wochen oder - sofern es vor Ablauf dieser Frist\nb) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 14a Abs. 5\" durch           geschlachtet wird - bis zur Schlachtung der Be-\ndie Angabe ,,§ 14a Abs. 4\" ersetzt.                        obachtung durch die zuständige Behörde.\n(3) Aus eingeführten Bruteiern in Sendungen von\n11. In § 22 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 6\" durch die         mehr als 19 Stück geschlüpftes Geflügel unterliegt im\nAngabe,,§ 8 Abs. 7\" ersetzt.                                   Betrieb, in dem es nach dem Schlupf eingestellt wor-\nden ist, für mindestens drei Wochen der Beobachtung\n12. In § 23 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 1 und         durch die zuständige Behörde.\nAbs. 2, 2a, 3 und 5\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1\n(4) Der Beobachtung nach den Absätzen 2 und 3\nSatz 1 und Abs. 3, 4 und 6\" ersetzt.\nunterliegen auch sonstiges Geflügel und sonstige\nBruteier, das oder die mit dem eingeführten Geflügel,\n13. In § 24a Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:\nden eingeführten Bruteiern oder dem daraus ge-\n„2. nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9         schlüpften Geflügel zusammengeführt worden ist\nAbschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht           oder sind.\nseuchenkranken oder verdächtigen Tieren stam-\n(5) Am Ende der Beobachtung nach den Absät-\nmen,\".\nzen 2, 3 und 4 ist lebendes Geflügel durch die zustän-\ndige Behörde klinisch zu untersuchen, und es sind\n14. In § 28 Abs. 2 werden nach der Angabe ,,§ 30 Satz 1\nerforderlichenfalls Proben zur Überprüfung des Ge-\nNr. 2\" die Worte „in deutscher Sprache und bei Sen-\nsundheitszustandes zu nehmen.\"\ndungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt\nsind, zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitglied-\n19. In § 38 Nr. 3 werden vor dem Wort „Klauentiere\" fol-\nstaates\" eingefügt.\ngende Worte eingefügt:\n15. § 29 wird wie folgt geändert:                                  ,,Einhufer aus außereuropäischen Ländern sowie\".\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „Nämlichkeitskon-\n20. § 39 wird wie folgt geändert:\ntrolle\" die Angabe „nach § 27 Abs. 1\" eingefügt.\nb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Untersuchung\" die             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAngabe „nach § 27 Abs. 1\" eingefügt.                          aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997               2477\n,, 1. Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnis-                 ccc) Der bisherige Buchstabe b wird wie folgt\nse, das oder die beim grenzüberschrei-                        gefaßt:\ntenden gewerblichen Reiseverkehr zur                          „c) nicht     abschließend      präparierte\nVerpflegung des Personals oder der Fahr-                           Jagdtrophäen aus europäischen\ngäste in den Transportmitteln mitgeführt                           Ländern,\".\nwird oder werden,\".\nddd) Die Worte „die im Reiseverkehr\" werden\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                     durch die Worte „der oder die im Reise-\n„2. Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse aus                         verkehr\" ersetzt.\nMitgliedstaaten, ausgenommen Fleisch                ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ein-\naus der italienischen autonomen Region                  gefügt:\nSardinien, sowie aus Norwegen, das oder\ndie                                                      „4a. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes\nnach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 - Milch und\na) im        Personenverkehr     oder    als                  Milcherzeugnisse aus Drittländern oder\nGeschenk im Post- oder Frachtverkehr                     bestimmten Teilen von Drittländern,\noder für Angehörige diplomatischer\nausgenommen Norwegen, in einer\noder konsularischer Vertretungen ver-\nMenge bis zu einem Kilogramm,\nbracht, eingeführt oder durchgeführt\nwird oder werden, sofern das Fleisch,                    a) die\ndie Milch und die Milcherzeugnisse                           aa) im Reiseverkehr zum eigenen\nzum eigenen Verbrauch des Verbrin-                               Verbrauch mitgeführt oder\ngers oder des Empfängers bestimmt\nbb) als Sendung an Privatpersonen\nist oder sind, oder\nzu nicht gewerblichen Zwecken\nb) als Übersiedlungsgut von Personen,                                 eingeführt\ndie ihren Wohnsitz in das Inland ver-\nlegen, zum eigenen Verbrauch mitge-                          wird und\nführt wird oder werden,\".                                b) wenn\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                       aa) die Milch oder die Milcherzeug-\nnisse in einem luftdicht ver-\naaa) Den Worten „Fleisch aus Drittländern\"\nwerden folgende Worte vorangestellt:                                schlossenen Behältnis mit einem\nFe-Wert von mindestens 3,00\n,,- vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes                             erhitzt worden ist oder sind oder\nnach§ 25 Abs. 1, 2 oder 3-\".\nbb) das jeweilige Drittland oder der\nbbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb                                      jeweilige Teil eines Drittlandes in\nwerden nach der Angabe „Richtlinie                                  einer Entscheidung aufgeführt\n72/462/EWG\" folgende Angaben einge-                                 ist, die die Europäische Kommis-\nfügt:                                                               sion auf Grund des Artikels 23\n„des Rates vom 12. Dezember 1972 zur                                der Richtlinie 92/46/EWG des\nRegelung tierseuchenrechtlicher und                                 Rates vom 16. Juni 1992 mit\ngesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr                             Hygienevorschriften für die Her-\nvon Rindern, Schweinen, Schafen und                                 stellung und Vermarktung von-\nZiegen, von frischem Fleisch oder von                               Rohmilch,       wärmebehandelter\nFleischerzeugnissen aus Drittländern                                Milch und Erzeugnissen auf\n(ABI. EG Nr. L 302 S. 28), des Artikels 10                          Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268\nder Richtlinie 92/118/EWG, des Arti-                                S. 1) für die Einfuhr von Rohmilch\nkels 16 der Richtlinie 92/45/EWG des                                und einmalig erhitzter Milch\nRates vom 16. Juni 1992 zur Regelung                                erlassen hat und das Bundes-\nder gesundheitlichen und tierseuchen-                               ministerium für Ernährung, Land-\nrechtlichen Fragen beim Erlegen von                                 wirtschaft und Forsten diese\nWild und bei der Vermarktung von Wild-                              Entscheidung im Bundesanzei-\nfleisch (ABI. EG Nr. L 268 S. 35)\".                                 ger bekanntgemacht hat,\".\ndd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                      b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\naaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:                   „Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse nach\n„a) einen einzelnen erlegten Tierkörper           Absatz 1 Nr. 1 sowie Abfälle und Reste davon oder\nvon Klauentieren oder Einhufern,            aus diesen Waren hergestellte Speisen dürfen nur\nerlegte Tierkörper von Hasen, Wild-         zur unschädlichen Beseitigung aus den Transport-\nkaninchen und Flugwild oder Fleisch         mitteln entfernt werden.\"\nder genannten Tiere in einer Menge\nbis zu 30 Kilogramm,\".               21. Nach§ 39 wird folgender§ 39a eingefügt:\nbbb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch-                                      ,,§39a\nstabe eingefügt:                                  Abweichend von den§§ 1, 8 und 22 sind das inner-\n„b) einen einzelnen erlegten Tierkörper        gemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch\nvon nicht in Buchstabe a genannten       unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechts-\nLandsäugetieren,\".                       akt der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind","2478            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997\nund die das Bundesministerium für Ernährung, Land-              8. entgegen § 13 Abs. 1 oder 5 oder § 33\nwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-                  Abs. 1 oder 3 ein Schlachtklauentier, einen\ngemacht hat.\"                                                       Schlachteinhufer, Schlachtgeflügel, ein einge-\nführtes Schlachtklauentier, einen eingeführten\n22. § 41 wird wie folgt gefaßt:                                         Schlachteinhufer oder eingeführtes Schlachtge-\nflügel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig\n,,§41\nschlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig\nOrdnungswidrigkeiten                              schlachten läßt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1             9. ohne Genehmigung nach § 13 Abs. 4 Satz 2, auch\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer                    in Verbindung mit § 34 Abs. 1, ein dort genanntes\nvorsätzlich oder fahrlässig                                         Tier aus dem Betrieb verbringt,\n1. einer                                                      10. entgegen § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit\na) mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ,               § 34a, § 14 Abs. 4 oder§ 14a Abs. 1, 2 oder 3,\nAbs. 4 oder 5 Satz 1, § 9 Satz 1, § 10a Satz 2,             jeweils auch in Verbindung mit § 36, einen Affen,\n§ 13 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Ver-             einen Halbaffen, einen Süßwasserfisch oder\nbindung mit § 34 Abs. 1, § 13a Abs. 3, § 21                 Rohmaterial verbringt,\nAbs. 3, § 22 Abs. 3 oder 4 Satz 1, auch in Ver-       11. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Ver-\nbindung mit § 25 Abs. 5, § 24, § 31 Abs. 1                  bindung mit § 23 Satz 2 Nr. 2, einen Süßwas-\nSatz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a oder § 37 Abs. 1                  serfisch, einen getöteten Süßwasserfisch oder\nSatz 1 oder                                                 Teile eines solchen oder Eier oder Sperma von\nb) mit einer Zulassung nach § 12 Abs. 2 Satz 1,                 Süßwasserfischen aus einem anderen Mitglied-\nauch in Verbindung mit Satz 2, § 13 Abs. 2                  staat verbringt oder, einführt,\noder 3, § 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit          12. entgegen§ 15 Abs. 1 oder§ 21 Abs. 4 ein Tier,\n§ 34a, § 14a Abs. 4, auch in Verbindung mit                 eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem ande-\n§ 36, § 15 Abs. 2, § 20 Satz 2 oder§ 28 Abs. 1              ren Mitgliedstaat verbringt,\nSatz2\n13. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder § 24a ein Tier,\nverbundenen vollziehbaren Auflage oder                          ein totes Tier oder eine Ware einführt,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 2,\n14. entgegen § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder § 26 Abs. 1,\n§ 19 Abs. 2, § 20 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 3\njeweils auch in Verbindung mit § 37 Abs. 2, ein\noder§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nTier, eine Ware oder einen Gegenstand einführt\nzuwiderhandelt.                                                     oder durchführt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2           15. entgegen § 32 Satz 1 ein Tier befördert,\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\n16. entgegen § 32 Satz 2 eine Bescheinigung nicht\noder fahrlässig\nmitführt,\n1. entgegen § 4 Satz 1 , § 19 Abs. 1 , auch in Verbin-\n17. entgegen § 35 Satz 2 einen eingeführten Papagei\ndung mit § 34 Abs. 1, oder § 28 Abs. 1 Satz 1,\noder Sittich nicht behandelt oder nicht unter-\nauch in Verbindung mit§ 37 Abs. 2, eine Anzeige\nsuchen läßt oder\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig erstattet,                                   18. entgegen § 37 Abs. 5 eine Ware zwischenlagert,\nlagert oder behandelt.\"\n2. entgegen§ 5 Satz 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig oder\nnicht vollständig Buch führt,\n23. § 43 wird gestrichen.\n3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung\nnicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,\n24. In Anlage 1 wird Nummer 5 wie folgt gefaßt:\n4. entgegen § 6 Abs. 1 , § 8 Abs. 1 Satz 1 oder\nAbs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23              ,,5. Bruteier, Federn und Federteile\".\nSatz 1, § 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 22\nAbs. 5, § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23     25. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder§ 14 Abs. 3,       a) Im Abschnitt I Nr. 2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\nauch in Verbindung mit § 23 Satz 2 Nr. 2, ein Tier\noder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt              ,,2. Geflügel\".\noder einführt,                                          b) Im Abschnitt I Nr. 2.1 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\n5. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, § 21 Abs. 3,               ,,2.1 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken\".\n§ 24 oder§ 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine\nWare innergemeinschaftlich verbringt, zurück-           c) Im Abschnitt II Nr. 4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\nsendet, einführt oder durchführt,                           ,,4. Bruteier\".\n6. entgegen§ 9a, § 10a Satz 1 oder§ 18 ein Tier, ein\ntotes Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innerge-   26. Anlage 3 Abschnitt I wird wie folgt geändert:\nmeinschaftlich verbringt,                               a) In den Nummern 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 wird in Spal-\n7. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 ein Klauentier oder              te 3 jeweils die Angabe „Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10\"\neinen Einhufer auf einen zugelassenen Markt                 durch die Angabe „Artikel 4a, 7, 9, 9a, 10 und 10a\"\noder eine zugelassene Sammelstelle verbringt,               ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997                             2479\nb) In Nummer 4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:                            bb) In Spalte 3 wird die Angabe „Artikel 12, 13\nund 14\" durch die Angabe „Artikel 1Ob, 12, 13\n,,4. Wildklauentiere und Wildeinhufer\".\nund 14\" ersetzt.\nc) In Nummer 5.1 wird in Spalte 1 das Wort „Pferde\"\nh) In Nummer 10.4 wird in Spalte 3 die Angabe „Arti-\ndurch das Wort „Einhufer\" ersetzt.\nkel 9a, 9b, 10b, 12, 13 und 14\" durch die Angabe\nd) In Nummer 8 werden in Spalte 2 folgende Worte                          ,,Artikel 12, 13 und 14\" ersetzt.\nangefügt:\ni)  In Nummer 10.5 wird in Spalte 3 die Angabe „Arti-\n,,oder, im Falle der Anforderung durch den Bestim-                     kel 9a, 9b, 1Ob, 12, 13 und 14\" durch die Angabe\nmungsmitgliedstaat, amtstierärztliche Bescheini-                       ,,Artikel 9a, 12, 13 und 14\" ersetzt.\ngung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die\num den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9 Abs. 2              27. Anlage 3 Abschnitt II wird wie folgt geändert:\nSatz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist\".                             a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ne) Nummer 10. 1 wird wie folgt geändert:                                  aa) In Spalte 1 werden folgende Worte angefügt:\naa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:                                          ,, , ausgenommen Hackfleisch und Fleischzu-\n„ 10.1 Geflügel in Sendungen von weniger als                           bereitungen\".\n20 Tieren, ausgenommen zu Aus-                           bb) In Spalte 2 werden folgende Worte angefügt:\nstellungen, Leistungsschauen oder\nWettbewerben\".                                                 ,,oder, im Falle des Verbringens über ein Dritt-\nland, amtstierärztliche Genußtauglichkeits-\nbb) In Spalte 3 wird die Angabe „Artikel 9a, 9b,                             bescheinigung nach Muster des Anhangs IV\n10b, 12, 13 und 14\" durch die Angabe „Arti-                            der Richtlinie 64/433/EWG in der jeweils gel-\nkel 10b, 12, 13 und 14\" ersetzt.                                      tenden Fassung\".\nf) Nummer 10.2 wird wie folgt geändert:                                   cc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:\naa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:                                          „Artikel 8a der Richtlinie 72/461/EWG des\n„ 10.2 Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen                            Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung\nvon mehr als 19 Tieren, ausgenommen                            viehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge-\nzur Aufstockung von Wildbeständen,                             meinschaftlichen Handelsverkehr mit fri-\nzu Ausstellungen, Leistungsschauen                             schem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der\noder Wettbewerben\".                                            jeweils geltenden Fassung,\nbb) In Spalte 3 wird die Angabe „Artikel 9a, 9b,                             Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der\n1Ob, 12, 13 und 14\" durch die Angabe „Arti-                            jeweils geltenden Fassung,\nkel 9a, 9b, 12, 13 und 14\" ersetzt.                                    Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe g der Richtlinie\n80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980\ng) Nummer 10.3 wird wie folgt geändert:\nüber Maßnahmen der Gemeinschaft zur\naa) In Spalte 1 wird das Wort „Schlacht-Hausge-                              Bekämpfung der klassischen Schweinepest\nflügel\" durch das Wort „Schlachtgeflügel\"                              (ABI. EG Nr. L 47 S. 11) in der jeweils gelten-\nersetzt.                                                               den Fassung\".\nb) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern eingefügt:\n2                                             3\n„ 1a. Hackfleisch aus frischem           Bescheinigung des Herkunftsbetrie-             Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in\nFleisch von Rindern, Schwei-      bes nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g          der jeweils geltenden Fassung\nnen, Schafen und Ziegen           Ziffer i der Richtlinie 94/65/EG des\nRates vom 14. Dezember 1994 zur\nFestlegung von Vorschriften für die\nHerstellung und das Inverkehrbringen\nvon Hackfleisch/Faschiertem und\nFleischzubereitungen (ABI. EG\nNr. L 368 S. 10) in der jeweils gelten-\nden Fassung oder, im Falle des Ver-\nbringens über ein Drittland, amts-\ntierärztliche Genußtauglichkeits-\nbescheinigung nach Muster des\nAnhangs III der Richtlinie 94/65/EG\nin der jeweils geltenden Fassung\n1b. Fleischzubereitungen               amtstierärztliche Genußtauglichkeits-          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in\nbescheinigung nach Muster des                  der jeweils geltenden Fassung\".\nAnhangs V der Richtlinie 94/65/EG in\nder jeweils geltenden Fassung","2480            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997\nc) In Nummer 2.2 werden in Spalte 2 folgende Worte                       bb) In Spalte 2 werden folgende Worte ange-\nangefügt:                                                                   fügt:\n,,oder, im Falle des Verbringens über ein Drittland,                        ,,oder, im Falle des Verbringens über ein Dritt-\namtstierärztliche         Genußtauglichkeitsbescheini-                      land, amtstierärztliche Gesundheits- und Tier-\ngung nach Muster des Anhangs D der Richt-                                   gesundheitsbescheinigung nach Muster des\nlinie 77/99/EWG in der jeweils geltenden Fas-                               Anhangs II der Richtlinie 92/45/EWG in der\nsung\".                                                                      jeweils geltenden Fassung\".\nd) In Nummer 3 wird Spalte 3 wie folgt gefaßt:                           cc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Artikel 8a der Richtlinie 72/461 /EWG in der jeweils                       „Artikel 4 der Richtlinie 92/45/EWG in der\ngeltenden Fassung,                                                          jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils                          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der\ngeltenden Fassung\".                                                         jeweils geltenden Fassung\".\ne) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:                                f) In Nummer 4.2 werden in Spalte 1 folgende Worte\naa) In Spalte 1 werden folgende Worte angefügt:                       angefügt:\n,,von Klauentieren und Einhufern\".                             ,,von Klauentieren und Einhufern\".\ng) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern eingefügt:\n2                                            3\n,,7a.   Eizellen und Embryonen von        amtstierärztliche Gesundheitsbe-             Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nSchweinen, die nach dem           scheinigung nach Muster des An-              in der jeweils geltenden Fassung\n31. Dezember 1993 aufbereitet     hangs der Entscheidung 95/483/EG\nworden sind                       der Kommission vom 9. November\n1995 über das Muster der Bescheini-\ngung für den innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit Eizellen und\nEmbryonen von Schweinen (ABI. EG\nNr. L 275 S. 30) in der jeweils gelten-\nden Fassung\n7b. Samen von Schafen und Ziegen,       amtstierärztl iche Tiergesundheitsbe-        Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nder nach dem 31. Dezember         scheinigung nach Muster des An-              in der jeweils geltenden Fassung\n1993 aufbereitet worden ist       hangs I der Entscheidung 95/388/EG\nder Kommission vom 19. September\n1995 zur Festlegung des Musters\neiner Veterinärbescheinigung für den\ninnergemeinschaftlichen Handel mit\nSperma, Eizellen und Embryonen\nvon Schafen und Ziegen (ABI. EG\nNr. L 234 S. 30) in der jeweils gelten-\nden Fassung\n7c. Eizellen und Embryonen von          amtstierärztliche Tiergesundheitsbe-         Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nSchafen und Ziegen, die nach      scheinigung nach Muster des An-              in der jeweils geltenden Fassung\ndem 31. Dezember 1993 auf-        hangs II der Entscheidung 95/388/EG\nbereitet worden sind              in der jeweils geltenden Fassung\n7d. Samen von Einhufern, der nach       amtstierärztliche Tiergesundheitsbe-         Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ndem 31. Dezember 1993 auf-        scheinigung nach Muster des An-              in der jeweils geltenden Fassung\nbereitet worden ist               hangs der Entscheidung 95/307 /EG\nder Kommission vom 24. Juli 1995\nzur Festlegung des Musters der\nVeterinärbescheinigung für den Han-\ndel mit Equidensperma (ABI. EG\nNr. L 185 S. 58) in der jeweils gelten-\nden Fassung\n7e. Eizellen und Embryonen von          amtstierärztliche Tiergesundheitsbe-         Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nEinhufern, die nach dem           scheinigung nach Muster des An-              in der jeweils geltenden Fassung\".\n31. Dezember 1993 aufbereitet     hangs der Entscheidung 95/294/EG\nworden sind                       der Kommission vom 24. Juli 1995\nzur Festlegung des Musters der\nVeterinärbescheinigung für den Han-\ndel mit Eizellen und Embryonen von\nEquiden (ABI. EG Nr. L 182 S. 27) in\nder jeweils geltenden Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997                     2481\nh) Nummer 9 wird wie folgt geändert:                                         b) Blutserum von Einhufern,\naa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:                                       c) Futtermittel und\n,,9. Frisches Geflügelfleisch\".                                     d) Blutmehl\".\nbb) In Spalte 2 werden folgende Worte angefügt:              m) In Nummer 19 Spalte 1 wird das Wort „Klauentieren\"\ndurch die Worte „Klauentieren, Einhufern\" ersetzt.\n,,oder, im Falle der Anerkennung des Bestim-\nmungsmitgliedstaates oder eines seiner Teile           n) In Nummer 24.1 Spalte 2 werden in Buchstabe c\nals frei von Newcastle-Krankheit gemäß Arti-                und d jeweils die Worte „Registrier- oder Zu-\nkel 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/EWG in der              lassungsnummer\" durch das Wort „Zulassungs-\njeweils geltenden Fassung oder des Verbrin-                 nummer\" ersetzt.\ngens über ein Drittland, amtstierärztliche             o) Nummer 24.2 wird wie folgt geändert:\nGesundheitsbescheinigung nach Muster des                    aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\nAnhangs der Richtlinie 91 /494/EWG in der\njeweils geltenden Fassung\".                                      „24.2 Milch, ausgenommen Rohmilch und\nKolostrum, und Milcherzeugnisse, die\ni) Nummer 10 wird wie folgt geändert:                                              nicht zum menschlichen Genuß\naa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:                                             bestimmt ist oder sind\".\n,, 10. Frisches Fleisch von Zuchtfederwild\".                bb) In Spalte 2 werden in dem Buchstaben b die\nWorte „Registrier- oder Zulassungsnummer\"\nbb) In Spalte 2 werden folgende Worte angefügt:\ndurch das Wort „Registriernummer\" und in\n,,oder, im Falle der Anerkennung des Bestim-                     dem Buchstaben c die Angabe „Wärmebe-\nmungsmitgliedstaates oder eines seiner Teile                     handlung gemäß Anhang 1 Kapitel 1 Nr. 3\nals frei von Newcastle-Krankheit gemäß Arti-                     Buchstabe a\" durch die Angabe „Behandlung\nkel 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/EWG in der                   gemäß Anhang I Kapitel 1 Nr. 3 Buchstabe b\"\njeweils geltenden Fassung oder des Verbrin-                      ersetzt.\ngens über ein Drittland, amtstierärztliche\nGesundheitsbescheinigung nach Muster des           28. In Anlage 5 wird in Nummer 2 Spalte 1 wie folgt\nAnhangs der Richtlinie 91 /494/EWG in der              gefaßt:\njeweils geltenden Fassung\".                            ,,2. Vögel, ausgenommen Geflügel\".\nj) In den Nummern 11, 11.1 und 11.2 werden jeweils\nin Spalte 1 die Worte „von Geflügel\" gestrichen.         29. Anlage 7 wird wie folgt geäadert:\nk) In Nummer 12 Spalte 1 werden nach dem Wort                   a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\n,,Klauentiere\" die Worte „und Einhufer\" eingefügt.                aa) In Nummer 2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\n1) In Nummer 13 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:                           ,,2. Geflügel\".\n,, 13. Blut und Erzeugnisse aus Blut von Klauentie-               bb) In Nummer 2.1 Spalte 1 wird das Wort „Zucht-\nren, Einhufern und Geflügel, ausgenommen                      Hausgeflügel\" durch das Wort „Zuchtgeflü-\na) Blut und Erzeugnisse aus Blut, das oder                    gel\" ersetzt.\ndie zum menschlichen Genuß bestimmt            b) In Abschnitt II Nr. 4 werden in Spalte 1 die Worte\nist oder sind,                                      ,,von Hausgeflügel\" gestrichen.\n30. Anlage 8 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n2\n„2.       Einhufer\n2.1    eingetragene Einhufer\n2.1.1 vor dem 1. Januar 1998 geboren               Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem\nAnhang\na) der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990\nzur Festlegung der tierzüchterischen und genealogi-\nschen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen\nHandel mit Equiden (ABI. EG Nr. L 224 S. 55) in der\njeweils geltenden Fassung oder\nb) der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom\n20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung\neingetragener Equiden (Equidenpaß) (ABI. EG Nr. L 298\nS. 45) in der jeweils geltenden Fassung\n2.1.2 nach dem 31. Dezember 1997 geboren           Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem\nAnhang der Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils gel-\ntenden Fassung\n2.2     sonstige Nutz- und Zuchteinhufer           amtlich bestätigte Beschreibung des einzelnen Tieres, aus\nder sich die Identität ergibt\".","2482            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997\nbb) In Nummer 4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:                aa) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 3\"\ndurch die Angabe \"Artikel 17 Abs. 2 Buch-\n,,4. Geflügel\".\nstabe a und Abs. 3\" ersetzt.\ncc) In Nummer 4.1 Spalte 1 wird das Wort „Zucht-\nHausgeflügel\" durch das Wort „Zuchtgeflü-                 bb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:\ngel\" ersetzt.                                                  ,,Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3,\nb) In Abschnitt II Nr. 4 werden in Spalte 1 die Worte                  Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie\n,,von Geflügel\" gestrichen.                                         92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie\n31. Anlage 9 Abschnitt I wird wie folgt geändert:                          91/496/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung\".\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nf) Nummer 8 wird wie folgt.geändert:\naa) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 3\"\ndurch die Angabe „Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1             aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\nBuchstabe e, Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a                     ,,8. Geflügel\".\nund Abs. 3\" ersetzt.\nbb) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 21\" durch\nbb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:                                 die Angabe „Artikel 21, 23 und 26\" ersetzt.\n,,Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Buch-             cc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:\nstabe c, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden                  „Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie\nFassung,                                                       90/539/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie\n91/496/EWG in der jeweils geltenden Fas-                       Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie\nsung\".                                                         91/496/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung\".\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ng) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Spalte 1 wird das Wort „Hausgeflügel\"\n„Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der                    durch das Wort „Geflügel\" ersetzt.\njeweils geltenden Fassung\".\nbb) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 3\"\nbb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:                                 durch die Angabe „Artikel 17 Abs. 2 Buch-\n„Artikel 8 und 11 der Richtlinie 72/462/EWG in                 stabe a und Abs. 3\" ersetzt.\nder jeweils geltenden Fassung,\ncc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie\n91 /496/EWG in der jeweils geltenden Fas-                      ,,Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3,\nsung\".                                                         Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,\nc) Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie\naa) In Spalte 1 wird das Wort „Pferde\" durch das                    91/496/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nWort „Einhufer\" ersetzt.                                       sung\".\nbb) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 12\" durch          h) In Nummer 10 wird Spalte 3 wie folgt gefaßt:\ndie Angabe „Artikel 12 und 13\" ersetzt.\n„Artikel 20 und 21 der Richtlinie 91/67/EWG in der\ncc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:                            jeweils geltenden Fassung,\n„Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie                    Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie\n90/426/EWG in der jeweils geltenden Fas-                  91 /496/EWG in der jeweils geltenden Fassung\".\nsung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie       32. Anlage 9 Abschnitt II wird wie folgt geändert:\n91/496/EWG in der jeweils geltenden Fas-\na) Die Nummern 4 und 7 werden jeweils wie folgt\nsung\".\ngeändert:\nd) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 3\"\naa) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 12\" durch                  durch die Angabe „Artikel 17 Abs. 2 Buchsta-\ndie Angabe „Artikel 12 und 13\" ersetzt.                        be a und Abs. 3 sowie Artikel 28\" ersetzt.\nbb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:                           bb) In Spalte 3 wird die Angabe „Artikel 18 Abs. 1\"\n„Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie                          durch die Angabe „Artikel 17 Abs. 2 Buchsta-\n90/426/EWG in der jeweils geltenden Fas-                       be b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1\"\nsung,                                                         ersetzt.\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie           b) In Nummer 8 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\n91/496/EWG in der jeweils geltenden Fas-\n,,8. Frisches Geflügelfleisch\".\nsung\".\nc) In Nummer 9 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\ne) Die Nummern 4, 5, 6, 7 und 11 werden jeweils wie\nfolgt geändert:                                               ,,9. Geflügelfleischerzeugnisse\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997                  2483\nd) Nummer 10 wird wie folgt geändert:                                         Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils geltenden Fas-\naa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\nsung\".\n,, 10. Fleisch von Zuchtfederwild\".\ng) In Nummer 13 und 14 wird in Spalte 2 jeweils die\nbb) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:                                Angabe „Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b\" durch die\n„Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der                   Angabe „Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b und\njeweils geltenden Fassung,                                    Abs. 3\" ersetzt.\nArtikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie               h) In Nummer 16 wird in Spalte 1 das Wort „Klauen-\n92/118/EWG in der jeweils geltenden Fas-                      tieren\" durch die Worte „Klauentieren und Ein-\nsung\".                                                        hufern\" ersetzt.\ne) Nummer 11 wird wie folgt geändert:                                i) In Nummer 17 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\naa) In Spalte 1 werden die Worte „von Geflügel\"                    ,, 17. Blut und Erzeugnisse aus Blut von Klauentie-\ngestrichen.                                                          ren, Einhufern und Geflügel, ausgenommen\nbb) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 21\" durch                        a) Blut und Erzeugnisse aus Blut, das oder\ndie Angabe „Artikel 21, 23 und 26\" ersetzt.                              die zum menschlichen Genuß bestimmt\nist oder sind,\ncc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) Blutserum von Einhufern,\n„Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie\n90/539/EWG in der jeweils geltenden Fas-                             c) Futtermittel und\nsung,                                                                d) Blutmehl\".\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie\nj) In Nummer 25 wird in Spalte 1 das Wort „Klauen-\n91/496/EWG in der jeweils geltenden Fas-\ntieren\" durch die Worte „Klauentieren, Einhufern\"\nsung\".\nersetzt.\nf) Nummer 12 wird wie folgt geändert:\nk) In Nummer 30.1 wird in Spalte 2 die Angabe „Arti-\naa) In Spalte 1 werden die Worte „Säugetieren                      kel 23 Abs. 3 Buchstabe a und b\" durch die Anga-\nwildlebender Arten\" durch die Worte „ wildle-                 be „Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3\nbenden Säugetieren\" ersetzt.                                  Buchstabe a und b\" ersetzt.\nbb) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:                             1) In Nummer 30.2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\n„Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der                   „Milch und Milcherzeugnisse, die nicht zum\njeweils geltenden Fassung,                                    menschlichen Genuß bestimmt ist oder sind\".\n33. In Anlage 9b Abschnitt I werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:\n2                                          3\n„1. Rinder                         Maul- und Klauenseuche                                              24 Monate\nAnsteckende Lungenseuche der Rinder, Blauzungenkrankheit,            12 Monate\nHämorrhagische Septikämie der Rinder, Rinderpest\nStomatitis vesicularis specifica                                      6 Monate\n2. Schweine                       Maul- und Klauenseuche                                              24 Monate\nAfrikanische Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung               12 Monate\n(Teschener Krankheit), Schweinepest\nStomatitis vesicularis specifica                                      6 Monate\".\n34. Anlage 10 wird wie folgt geändert:                                   c) In Nummer 10 werden in Spalte 1 die Worte „von\na) Im Abschnitt I wird Nummer 1 gestrichen.                             Geflügel\" gestrichen.\nb) Im Abschnitt II Nr. 5 werden in Spalte 1 die Worte                d) In Nummer 12 werden in Spalte 1 die Worte „Wild-\n,,von Hausgeflügel\" gestrichen.                                    geflügel, das in Zuchtbetrieben gehalten wurde\"\ndurch das Wort „Zuchtfederwild\" ersetzt.\n35. Anlage 13 wird wie folgt geändert:                                   e) In Nummer 19 wird in Spalte 1 das Wort „Klauen-\ntieren\" durch die Worte „Klauentieren und Ein-\na) In Nummer 7 werden in Spalte 1 die Worte „Fleisch\nhufern\" ersetzt.\nvon Hausgeflügel\" durch das Wort „Geflügel-\nfleisch\" ersetzt.                                               f) In Nummer 20 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\nb) In den Nummern 8 und 9 werden jeweils in Spalte 1                    ,,20. Blut und Erzeugnisse aus Blut von Klauen-\ndie Worte „von Hausgeflügel\" durch die Worte                              tieren, Einhufern und Geflügel, ausgenom-\n,,aus Geflügelfleisch\" ersetzt.                                           men","2484                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, Bl2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.\nPostvertriebsstück · G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\na) Blut und Erzeugnisse aus Blut, das oder                                                  Artikel3\ndie zum menschlichen Genuß bestimmt\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nist oder sind,\nund Forsten kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tier-\nb) Blutserum von Einhufern,                                   seuchenschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nc) Futtermittel und                                           Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\nd) Blutmehl\".\nArtikel 2\nArtikel 4\nArtikel 2 Abs. 2 der Fünften Verordnung zur Ände-\nrung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom                                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n24. April 1997 (BAnz. S. 5361, .6473) wird aufgehoben.                                in Kraft.\nDer Bundes,rat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Oktober 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}