{"id":"bgbl1-1997-69-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":69,"date":"1997-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/69#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_69.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 und 106)","law_date":"1997-10-20T00:00:00Z","page":2470,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2470             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997\nGesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\n(Artikel 28 und 106)\nVom 20. Oktober 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels\ndas folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des                an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird\nGrundgesetzes ist eingehalten:                                        durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, bestimmt.\"\nArtikel 1                                c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Grundgesetzes\n,,Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewer-\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland\nbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkom-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                      men der örtlichen Verbrauch- und Aufwand-\nmer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nsteuern steht den Gemeinden oder nach Maß-\nzuletzt durch Gesetz vom 3. November 1995 (BGBI. 1\ngabe der Landesgesetzgebung den Gemeinde-\nS. 1492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht\neinzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer\n1. In Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein                    und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                      festzusetzen. Bestehen in einem Land keine\n„zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit                    Gemeinden, so steht das Aufkommen der\nHebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene                      Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der ört-\nSteuerquelle.\"                                                          lichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem\nLand zu.\"\n2. Artikel 106 wird wie folgt geändert:                               bb) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                               „Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung\n,,Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Kör-                       können die Grundsteuer und Gewerbesteuer\nperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem                      sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der\nBund und den Ländern gemeinsam zu (Gemein-                          Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als\nschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Ein-                       Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde\nkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Auf-                       gelegt werden.\"\nkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a\nden Gemeinden zugewiesen wird.\"\nArtikel2\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:\nInkrafttreten\n,,(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar\n1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatz-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Oktober 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nKant her\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}