{"id":"bgbl1-1997-68-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":68,"date":"1997-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/68#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_68.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zupfinstrumentenmacher-Handwerk (Zupfinstrumentenmachermeisterverordnung - ZupfMstrV)","law_date":"1997-10-07T00:00:00Z","page":2458,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["2458           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungs-\nanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Zupfinstrumentenmacher-Handwerk\n(Zupfinstrumentenmachermeisterverordnung - ZupfMstrV)\nVom 7. Oktober 1997\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der              7. Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezo-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  genen Normen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63\n8. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)\nZupfinstrumenten,\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März             9. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom          10. Kenntnisse in der Herstellung von Elektro-Gitarren,\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit          11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\ndem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                  Umweltschutzes,\nForschung und Technologie:                                    12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n1. Abschnitt                          13. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,\nBerufsbild                           14. Auswählen und Zuschneiden der Hölzer,\n15. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen,\n§1                                   Feilen, Bohren, Fräsen, Schnitzen, Hobeln und\nBerufsbild                               Biegen,\n(1) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind fol-          16. Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch\ngende Tätigkeiten zuzurechnen:                                    Fugen, Leimen, Kleben und Nieten,\nEntwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung        17. Abrichten,\nvon Zupfinstrumenten, insbesondere von Schlag- und            18. Ausarbeiten der Wölbung, insbesondere Abstechen,\nKonzertgitarren, Lauten, Mandolinen, Zithern und Harfen.          Ausstoßen und Ausstechen,\n(2) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind fol-          19. Herstellen und Aufsetzen von Leisten,\ngende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n20. Anfertigen eines Schallkörpers, insbesondere Auf-\n1. Kenntnisse der Zupfinstrumente,                              schachteln,\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-          21. Anfertigen des Halses,\nstoffe,\n22. Zusammensetzen des Instrumentes,\n3. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte\nund Maschinen,                                          23. Zurichten und Aufbringen des Griffbrettes,\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musik-         24. Anfertigen und Aufpassen des Steges,\ninstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,             25. Herstellen und Anbringen von Verzierungen,\n5. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,              26. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,\n6. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbeson-             insbesondere Putzen, Grundieren, Schleifen und\ndere der Akustik und Statik,                                Lackieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997                2459\n27. Einbauen von Mechaniken,                                       4. Herstellen einer Halskopfverbindung für eine klassi-\n28. Beziehen, Stimmen und Anspielen,                                   sche Gitarre,\n29. Pflegen und Instandhalten von Zupfinstrumenten,                5. Herstellen eines Zupfinstrumentenkopfes,\n30. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen                  6. Herichten eines Griffbrettes mit Mensurieren und\nWerkzeuge, Geräte und Maschinen.                                 Bundieren,\n7. Reparieren eines Griffbrettes mit Bundieren und Ein-\n2. Abschnitt                                stellen der Halsstange,\n8. Einlegen eines Luftresonanzfensters bei einer Zither,\nPrüfungsanforderungen in den\nTeilen I und II der Meisterprüfung                    9. Verzieren und Einpassen von Wirbeln in einen histori-\nschen Gitarrenkopf,\n§2                               10. Modifizieren einer Elektro-Gitarre oder eines Elektro-\nGliederung, Dauer und Bestehen                          Basses,\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                 11. Ausmitteln, Herstellen und Nieten von Gelenken.\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen       (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung            und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-        arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                    konnten.\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht                                     §5\nlänger als 30 Arbeitstage, die Ausführung, der Arbeits-                                     Prüfung\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                               der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-\nfungsfächern nachzuweisen:\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n1. Technische Mathematik:\n§3\na) Verschnittberechnungen,\nMeisterprüfungsarbeit\nb) Mensuren,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend            c) Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und Kör-\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                         perberechnungen;\n1. Bau einer lackierten und spielfertigen Gitarre mit Reso-      2. Fachtechnologie:\nnanzkörper,\na) Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von\n2. Bau einer lackierten und spielfertigen Akustikbaß-                    Zupfinstrumenten,              ·\ngitarre,\nb) berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und\n3. Bau einer lackierten und spielfertigen Laute,\nStatik,\n4. Bau einer lackierten und spielfertigen Mandoline,\nc) Arten und Eigenschaften von Saiten,\n5. Bau einer lackierten und spielfertigen Zither,\nd) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\n6. Bau einer lackierten und spielfertigen Konzertharfe                   und des Arbeitsschutzes;\noder einer Pedalharfe mit Säulenmechanismus.\n3. Werkstoffkunde:\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-\nArten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,\nfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine techni-\nVerarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-\nsche Zeichnung und die Vorkalkulation zur Genehmigung\nbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;\nvorzulegen.\n4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte,\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische\nMusiktheorie:\nZeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nach-\nkalkulation vorzulegen.                                              a) Stilkunde,\n(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie            b) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbe-\ndie Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung _der                 sondere der Zupfinstrumente,\nMeisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.                            c) Musiktheorie;\n§4                                5. Kalkulation:\nArbeitsprobe                               Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-\nten Arbeiten auszuführen:                                           (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.\n1. Herstellen eines Steges für eine Gitarre, Mandoline,\nLaute oder Zither,                                             (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nals acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\n2. Anfertigen eines Korpusrahmens nach Zeichnung,              eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\n3. Zurichten und Biegen von Zargen oder Lauten-                soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nspänen,                                                     werden.","2460            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf                                  §7\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nWeitere Anforderungen\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II       Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach         bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nAbsatz 1 Nr. 2.             ·                                 Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils gel-\ntenden Fassung.\n3. Abschnitt\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                             §8\nInkrafttreten\n§6\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nÜbergangsvorschrift\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-     weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften        Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nzu Ende geführt.                                              wenden.\nBonn, den 7. Oktober 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nK. Bünger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997            2461\nSiebente Verordnung\nzur Neufestsetzung von Geldleistungen und\nGrundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 10. Oktober 1997\nAuf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Ab-           1 . die Erste Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-\nschnitt III Nr. 3 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom           leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes           sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und            vertrages genannten Gebiet vom 17. Mai 1991 (BGBI. 1\nder Organisationserlasse vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1              S. 1138),\nS. 530) und 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) sowie unter    2. die Zweite Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-\nBerücksichtigung des § 152 des Bundessozialhilfegeset-             leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März                 sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-\n1994 (BGBI. 1 S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 20          vertrages genannten Gebiet vom 13. Juli 1992 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594) geändert            S. 1245),\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-\n3. die Dritte Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-\nheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nleistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-\nWirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen:\nsozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet vom 29. September 1993\n(BGBI. I S. 1674),\n§1\n4. die Vierte Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-\nFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte            leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-\nGebiet ohne das Land Berlin werden die Grundbeträge                sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nder Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfe-                  vertrages genannten Gebiet vom 21. Juni 1994 (BGBI. 1\ngesetz neu festgesetzt. Es betragen                                S. 1298),\n1. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 1000 Deut-           5. die Fünfte Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-\nsche Mark;                                                     leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-\n2. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 1505 Deutsche                  sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nMark;                                                          vertrages genannten Gebiet vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1\nS. 950),\n3. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 2529 Deutsche\n6. die Sechste Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-\nMark.\nleistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-\nsozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-\n§2                                    vertrages genannten Gebiet vom 17. Oktober 1996\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in          (BGBI. 1 S. 1532)\nKraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten          außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Oktober 1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}