{"id":"bgbl1-1997-68-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":68,"date":"1997-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/68#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-68-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_68.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk (Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung - HoblMstrV)","law_date":"1997-10-07T00:00:00Z","page":2455,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzt,latt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997             2455\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungs-\nanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk\n(Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung - HoblMstrV)\nVom 7. Oktober 1997\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der              10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                   Umweltschutzes,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\n1 f Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geän-\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\ndert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975            12. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-\n13. Messen, Aufzeichnen und Anreißen,\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesmi-\nnisterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-          14. Anfertigen von Schablonen,\ndesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und\n15. Auswählen und Zuschneiden der Werkstoffe,\nTechnologie:\n16. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen,\n1. Abschnitt                               Bohren, Schmieden, Fräsen, Feilen, Räumen, Drech-\nseln und Drehen,\nBerufsbild\n17. Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch\n§1                                   Nieten, Löten, Fügen, Leimen und Kleben,\nBerufsbild                            18. Reiben und Senken,\n(1) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind            19. Gewindeschneiden,\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                              20. Biegen und Richten, Ziehen und Stanzen,\nEntwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung\n21. Strecken, Stauchen, Treiben, Drücken, Kröpfen und\nvon Holzblasinstrumenten, insbesondere von Flöten,\nBördeln sowie Formen,\nOboen, Fagotten, Klarinetten, Englischhörnern und Saxo-\nphonen.                                                        22. Anfertigen des Korpus,\n(2) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind            23. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                  insbesondere Putzen, Beizen, Schleifen und Lackieren,\n1 . Kenntnisse der Holzblasinstrumente, insbesondere         24. Herstellen von Innenbohrungen,\nder Klappenblasinstrumente,\n25. Anbringen und Bearbeiten von Säulchen,\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\nstoffe,                                                  26. Bohren von Tonlöchern,\n3. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte           27. Anfertigen von Klappenmechanikteilen,\nund Maschinen,                                           28. zusammenbauen und Einpassen der Klappenmecha-\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musik-               niken,\ninstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,\n29. Bepolstern, Bekorken, Befedern und Montieren der\n5. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,                    Klappenmechaniken,\n6. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbeson-           30. spielfertiges Montieren des Instrumentes,\ndere der Akustik und Statik,\n31. Anspielen und Stimmen,\n7. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften der berufs-\nbezogenen Legierungen und Edelmetallauflagen,            32. Anfertigen und Zurichten von berufsbezogenen Werk-\nzeugen,\n8. Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezoge-\nnen Normen,           ·                                  33. Pflegen und Instandhalten von Holzblasinstrumenten,\n9. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von        34. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\nHolzblasinstrumenten,                                        Werkzeuge, Geräte und Maschinen.","2456                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1997\n2. Abschnitt                                                          §5\nPrüfungsanforderungen in den                                                  Prüfung\nTeilen I und II der Meisterprüfung                           der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\n§2                                fungsfächern nachzuweisen:\nGliederung, Dauer und Bestehen                    1. Technische Mathematik:\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\na) Verschnittberechnungen,\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nb) Mensuren,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-              c) Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und Kör-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                             perberechnungen;\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht      2. Fachtechnologie:\nlänger als 30 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitspro-\na) Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von\nbe nicht länger als acht Stunden dauern.\nHolzblasinstrumenten,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nb) berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nStatik,\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nc) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\n§3                                         und des Arbeitsschutzes,\nMeisterprüfungsarbeit                            d) Arten und Eigenschaften der berufsbezogenen\nLegierungen und Edelmetallauflagen;\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                  3. Werkstoffkunde:\n1. Bau einer spielfertigen Böhm-Flöte,                                 Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,\nVerarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-\n2. Bau einer spielfertigen Klarinette,                                 bezogenen Werk- und Hilfsstoffe;\n3. Bau einer spielfertigen Oboe oder eines spielfertigen          4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte,\nEnglischhornes,                                                  Musiktheorie:\n4. Bau eines spielfertigen Saxophons,\na) Stilkunde,\n5. Bau eines spielfertigen Fagottes.\nb) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbe-\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsar-            sondere der Holzblasinstrumente,\nbeit dem Meisterprüfungsausschuß die technische Zeich-\nc) Musiktheorie;\nnung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.\n5. Kalkulation:\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische\nZeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nach-                 Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nkalkulation vorzulegen.                                                Preisbildung wesentlichen Faktoren.\n(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie           (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\ndie Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der           führen.\nMeisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nals acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht läger als\n§4                                eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\nArbeitsprobe                           an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer-\nden.\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-\nten Arbeiten auszuführen:                                             (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\n1 . Schmieden und Einpassen einer zweiteiligen Klappen-\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nmechanik,\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\n2. Drechseln einer Birne sowie Formdrehen und Aufpas-\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nsen der Ringe,\nAbsatz 1 Nr. 2.\n3. Polstern, Abdichten und Regulieren einer Finger-\nmechanikgruppe einer Querflöte,                                                       3. Abschnitt\n4. Polstern, Abdichten und Regulieren einer Finger-\nÜbergangs- undSchlußvorschriften\nmechanikgruppe einer Klarinette,\n5. Polstern, Abdichten und Regulieren einer Finger-                                             §6\nmechanikgruppe eines Saxophons.\nÜbergangsvorschrift\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-                Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden            fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nkonnten.                                                          zu Ende geführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997              2457\n§7                                                             §8\nWeitere Anforderungen                                              1nkrafttreten\nDie weiteren ·Anforderungen in der Meisterprüfung             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame              (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom           weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils gelten-    Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nden Fassung.                                                  anzuwenden.\nBonn, den 7. Oktober 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nK. Bünger"]}