{"id":"bgbl1-1997-68-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":68,"date":"1997-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/68#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_68.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen","law_date":"1997-10-02T00:00:00Z","page":2453,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2453\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                     G5702\n1997                       Ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997                                                                                 Nr. 68\nTag                                                                Inhalt                                                                     Seite\n2. 10. 97 Neufassung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ...................................... .                                         2453\nFNA: 51-1-23\n7. 10. 97 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk (Holzblas-\ninstrumentenmachermeisterverordnung - HoblMstrV} ......................................... .                                           2455\nFNA: neu: 7110-3-133\n7. 10. 97 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zupfinstrumentenmacher-Handwerk (Zupfinstrumenten-\nmachermeisterverordnung - ZupfMstrV) ..................................................... .                                           2458\nFNA: neu: 7110-3-134\n10. 10. 97 Siebente Verordnung zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-\nsozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet .................... .                                   2461\nFNA: neu: 105-3-6-7; 105-3-6-1. 105-3-6-2, 105-3-6-3, 105-3-6-4, 105-3-6-5, 105-3-6-6\n23. 9. 97  Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes ................................................ .                                            2462\nFNA: 423-5-2-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2466\nBekanntmachung\nder Neufassung der\nMutterschutzverordnung für Soldatinnen\nVom 2. Oktober 1997\nAuf Grund des Artikels 8 der Dritten Verordnung zur Änderung mutterschutz-\nund urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 18. April 1997 (BGBI. 1S. 810) wird\nnachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der\nseit 25. April 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 23. Dezember 1993\n(BGBI. 1994 1S. 50) und\n2. den am 25. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 7 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des§ 30 Abs. 5 in Ver-\nbindung mit§ 72 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1737).\nBonn, den 2. Oktober 1997\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","2454             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Soldatinnen\n(Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV)\n§1                             ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter\nSobald einer Soldatin bekannt wird, daß sie schwanger       oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.\nist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Entbin-\ndung dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem                                           §5\nTruppenarzt mitteilen.                                            (1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und\nin den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine\n§2                               Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen. Die\n(1) Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes ergibt,   Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehr-\nnimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis            lingsgeburten auf zwölf Wochen.\nzum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßigen           (2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der\nDienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst      Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig\nund nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr          ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit überstei-\nzum Dienst herangezogen werden. Im übrigen entschei-           genden Dienst herangezogen werden.\ndet über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung der\n(3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3\nnächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen\ngenannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für\nZeugnisses.\ndie zum Stillen erforderliche Zeit gilt§ 7 Abs. 1 des Mutter-\n(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede    schutzgesetzes entsprechend.\nDienstleistung, die über die Dauer der täglichen Rahmen-\ndienstzeit hinaus geleistet wird.                                                             §6\n(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absat-               Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1\nzes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militärmusik-          Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten\ndienstes in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft        und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die\nund stillende Soldatinnen des Militärmusikdienstes als         Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes für\nKünstlerinnen bei Musikaufführungen bis 23 Uhr zum             Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das gleiche gilt für\nDienst herangezogen werden.                                    die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3\nSatz 2). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der\n§3                               Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und\n(1) Während der Schwangerschaft darf eine Soldatin          für Wechselschicht- oder Schichtdienst ist der Durch-\nnicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei             schnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des\ndenen sie schweren körperlichen Belastungen, schädli-          Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.\nchen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen\noder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von                                            §6a\nHitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm            Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Ent-\nausgesetzt ist.                                                bindungstag in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die\n(2) Dies gilt besonders für                                 Soldatin einen Zuschuß von 25 Deutschen Mark je Kalen-\ndertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs nicht\n1. Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die\neine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin aufgenom-\nGefahr einer Infektionskrankheit besteht;\nmen hat. Bei einer Soldatin, deren Dienstbezüge oder\n2. den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strah-      Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (ohne die\nlung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtun-     mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zu-\ngen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersu-         schläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne\nchung;                                                    Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bun-\n3. die Teilnahme an millitärischen Übungen unter feld-         desbesoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsur-\nmäßigen Bedingungen sowie                                 laubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen\nKrankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf\n4. Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Mutterschutz-         400 Deutsche Mark begrenzt.\nverordnung in der jeweils geltenden Fassung.\n§7\n§3a\n(gegenstandslos)\nDie §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter\nam Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBI. 1 S. 782) sind\nentsprechend anzuwenden.\n§8\n(Aufhebung einer anderen Vorschrift)\n§4\nEine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht                                      §9\nzu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach                                   (Inkrafttreten)"]}