{"id":"bgbl1-1997-67-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":67,"date":"1997-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/67#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_67.pdf#page=61","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts","law_date":"1997-10-08T00:00:00Z","page":2449,"pdf_page":61,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997              2449\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 8. Oktober 1997\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom              Maschenöffnung als der dort vorgeschriebenen\n12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des         Mindestmaschenöffnung an Bord mitführt oder\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) geändert                 verwendet,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernäh-             6. entgegen Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung\nrung, Landwirtschaft und Forsten:                                     (EG) Nr. 894/97 eine Vorrichtung anbringt,\n7. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verord-\nArtikel 1                                  nung (EG) Nr. 894/97 untermaßige Fische, Krebs-\ntiere oder Weichtiere oder entgegen Artikel 6\nDie Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-                  Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 894/97 in den dort\nlichen Fischereirechts in der Fassung der Bekanntma-                  bezeichneten Gebieten oder mit unzulässigen\nchung vom 23. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1232) wird wie folgt               Netzen gefangenen Lachs oder Meerforelle\ngeändert:                                                             umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feil-\nhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht\n1. Der Bezeichnung der Verordnung wird folgende Kurz-                 rechtzeitig wieder über Bord wirft,\nbezeichnung angefügt:                                          8. entgegen Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG)\n,,(Seefischerei-Bußgeldverordnung)\".                              Nr. 894/97 Hummerschwänze oder Hummersche-\nren aus den dort genannten Regionen oder Gebie-\nten anlandet,\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n9. entgegen Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der\n,,§ 1                                  Verordnung (EG) Nr. 894/97 Lachs, Meerforelle\nDurchsetzung                                oder Hering in einem Gebiet fängt, in dem dies ver-\ntechnischer Erhaltungsmaßnahmen                        boten ist,\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des            10. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 9\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot                 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 894/97 einen grö-\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates              ßeren als den zulässigen Anteil an Hering oder\nvom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur                  Makrele an Bord behält,\nErhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 132 S. 1)          11. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nverstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-                 Nr. 894/97 in den dort genannten Gebieten mit\nlässig                                                                einem Schleppnetz mit einer Maschengröße\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-                unter 32 Millimeter oder\nnung (EG) Nr. 894/97 ein Netz mit einer engeren              b) entgegen Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nMaschenöffnung als der vorgeschriebenen Min-                     Nr. 894/97 in den dort bezeichneten Gebieten\ndestmaschenöffnung verwendet,                                    zu den dort angegebenen Sperrzeiten\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung              Sprotten fängt,\n(EG) Nr. 894/97 beim Fischen mit Dredgen einen\n12. entgegen Artikel 9 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1\ngrößeren als den zulässigen Anteil an geschützten\noder Unterabs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 894/97\nArten an Bord behält oder anlandet,\ndie zuständige Kontrollbehörde nicht, nicht richtig\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)                oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nNr. 894/97 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig\n13. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2\nsortiert oder einen Fang geschützter Arten, welche\nBuchstabe b, Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unter-\ndie festgesetzten Prozentsätze übersteigen, nicht\nabs. 1 oder 3, Abs. 9 Unterabs. 1 oder Abs. 19 oder\noder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,\nArtikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 894/97 in den\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 7 Satz 1 oder Artikel 10             dort bezeichneten Gebieten ein dort genanntes\nAbs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 894/97 ein Netz              Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise               Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fang-\nverzurrt oder verstaut an Bord mit sich führt,               gerät benutzt,\n5. entgegen Artikel 2 Abs. 9 Unterabs. 1 der Verord-        14. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-\nnung (EG) Nr. 894/97 ein dort genanntes Schlepp-             nung (EG) Nr. 894/97 beim Fischen mit Ringwaden\nnetz, eine dort genannte Snurrewade oder ein dort            einen größeren als den zulässigen Anteil an den\ngenanntes ähnliches Zugnetz mit einer engeren                dort bezeichneten Arten an Bord behält,","2450             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997\n15. entgegen Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a oder             4. § 9 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 Buchstabe c Unterabs. 1 der Verordnung             Die Angabe „geändert durch die Verordnung (EG)\n(EG) Nr. 894/97 nicht zugelassene Baumkurren              Nr. 3068/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur\nbenutzt,                                                  Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 189/92 zur An-\n16. entgegen Artikel 10 Abs. 5 der Verordnung (EG)              wendung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organi-\nNr. 894/97 mit einem Fischereifahrzeug, das nicht         sation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG\nden dort genannten Kriterien entspricht, eine in          Nr. L 329 S. 3)\" wird durch die Angabe „zuletzt ge-\nArtikel 10 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG)              ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/97 des\nNr. 894/97 genannte Fischereitätigkeit ausübt,            Rates vom 9. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung\n17. entgegen Artikel 10 Abs. 10 der Verordnung (EG)             (EWG) Nr. 189/92 zur Anwendung bestimmter Kontroll-\nNr. 894/97 in dem dort bezeichneten Gebiet mit            maßnahmen der Organisation für die Fischerei im\neinem pelagischen Schleppnetz auf Sardellen               Nordwestatlantik (ABI. EG Nr. L 154 S. 1)\" ersetzt.\nfischt,\n18. entgegen Artikel 10 Abs. 12 Unterabs. 1 Satz 1 der      5. § 10 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EG) Nr. 894/97 zum Fischen Spreng-            Nach der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 66 S. 1)\" wird folgen-\nstoff, Gift, betäubende Stoffe oder Schußgeräte           de Angabe eingefügt:\nbenutzt,\n,, , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\n19. entgegen Artikel 1O Abs. 12 Unterabs. 2 der Ver-\nNr. 711 /97 des Rates vom 22. April 1997 zur zweiten\nordnung (EG) Nr. 894/97 in den dort bezeichneten\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 390/97 zur Festle-\nGebieten zum Fischfang elektrischen Strom ver-\ngung der zulässigen Gesamtfangmengen und entspre-\nwendet,\nchender Fangbedingungen für bestimmte Fisch-\n20. entgegen Artikel 10 Abs. 15 der Verordnung (EG)             bestände oder -bestandsgruppen (1997) (ABI. EG\nNr. 894/97 Fischfang mit einem Schleppnetz, einer         Nr. L 106 S. 1),\".\nSnurrewade oder ähnlichem Zugnetz in den dort\nbezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen\nSperrzeiten betreibt,                                 6. § 14 wird wie folgt geändert:\n21. entgegen Artikel 10 Abs. 16 Unterabs. 1 der Ver-            Nach der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 66 S. 61 )\" wird folgen-\nordnung (EG) Nr. 894/97 eine automatische Sor-            de Angabe eingefügt:\ntiermaschine an Bord hat,                                  ,, , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1132/97 des\n22. entgegen Artikel 10 Abs. 17 der Verordnung (EG)              Rates vom 17. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung\nNr. 894/97 bei der Fischerei auf Thunfisch oder           (EG) Nr. 393/97 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nandere Fischarten Gruppen von Meeressäugetie-              Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-\nren mit Ringwaden einkreist,                             zeuge unter färöischer Flagge (1997) (ABI. EG Nr. L 164\nS. 5),\".\n23. entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 894/97 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr\nals der dort bezeichneten Länge an Bord hält oder      7. § 18 wird wie folgt geändert:\nzur Fangtätigkeit benutzt oder\nNach der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 66 S. 49)\" wird folgen-\n24. entgegen Artikel 13 Satz 1 der Verordnung (EG)               de Angabe eingefügt:\nNr. 894/97 Fisch zur Herstellung von Fischmehl,\nFischöl oder ähnlichen Erzeugnissen verarbeitet.\"         ,, , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1131 /97 des\nRates vom 17. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung\n(EG) Nr. 391/97 über Maßnahmen zur Erhaltung und\n3. § 7a wird wie folgt geändert:\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-\nNach der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 329 S. 5)\" wird folgen-         zeuge unter der Flagge Norwegens (1997) (ABI. EG\nde Angabe eingefügt:                                             Nr. L 164 S. 3),\".\n,, , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/97 des\nRates vom 9. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung\n(EG) Nr. 3069/95 zur Einführung eines EG-Systems für                                     Artikel2\nBeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der\nGemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich (ABI. EG                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nNr. L 154 S. 2),\".                                           in Kraft.\nBonn, den 8. Oktober 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF. J. Feiter"]}