{"id":"bgbl1-1997-67-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":67,"date":"1997-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/67#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_67.pdf#page=9","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung","law_date":"1997-10-07T00:00:00Z","page":2397,"pdf_page":9,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997             2397\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung\nVom 7. Oktober 1997\nAuf Grund des § 134 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 49 des Gesetzes vom 23. Juni 1997\n(BGBI. 1 S. 1520) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:\nArtikel 1\nÄnderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung\nDie Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBI.          1 S. 1662), zuletzt geändert durch Verord-\nnung vom 27. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1985), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „im anliegenden Gebührenverzeichnis\" durch die Wörter „in der für den jeweiligen\nAbrechnungszeitraum bestimmten Fassung des Gebührenverzeichnisses (Anlage)\" ersetzt.\n2. In§ 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „ 15\" durch die Zahl „20\" ersetzt.\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,§6\nü bergangsvorschrift\nDiese Verordnung in der Fassung der Verordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2397) findet bei Geburten\nund Fehlgeburten nach dem 30. September 1997 mit der Maßgabe Anwendung, daß\n1. bei Geburten und Fehlgeburten vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. Juni 1998 für die Vergütung sämtlicher Hilfe-\nleistungen die Gebühren nach der für diesen Abrechnungszeitraum bestimmten Fassung des Gebührenverzeich-\nnisses,\n2. bei Geburten und Fehlgeburten vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistun-\ngen die Gebühren nach der für diesen Abrechnungszeitraum bestimmten Fassung des Gebührenverzeichnisses\nund\n3. bei Geburten und Fehlgeburten nach dem 30. Juni 1999 für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen die\nGebühren nach der für die Leistungsabrechnung ab 1. Juli 1999 bestimmten Fassung des Gebührenverzeich-\nnisses\nzu berechnen sind.\"","2398          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997\n4. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1} wird für den Abrechnungszeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum\n30. Juni 1998 wie folgt gefaßt:\n„Anlage\n(zu§ 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nfür den Abrechnungszeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. Juni 1998\nGebühr\nNr.                                                                Leistung\nin DM\nA. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung\nBeratung der Schwangeren, auch fernmündlich ............................................................... .                              10,-\nDie Gebühr nach Nummer 1 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens acht-\nmal berechnungsfähig. Sie ist an demselben Tag neben Leistungen nach den Nummern 2,\n4, 5 und 8 nicht berechnungsfähig.\n2        Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren ......................................................................... .                            40,-\nDie Vorsorgeuntersuchung umfaßt folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruck-\nmessung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebär-\nmutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen\nHerztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpaß des Bun-\ndesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der jeweils geltenden Fassung.\nDie Gebühr nach Nummer 2 ist berechnungsfähig\na) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,\nb) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeunter-\nsuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des\npathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der\nHebamme nicht in Anspruch nehmen möchte.\nDie Vorsorgeuntersuchungen sollen im Abstand von vier Wochen stattfinden; in den letz-\nten zwei Schwangerschaftsmonaten sind je zwei Vorsorgeuntersuchungen angezeigt.\n3         Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im\nRahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die\närztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutter-\nschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veran-\nlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im\nMutterpaß nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung ........................ ..                                            10,-\nDie Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht\nbereits im Mutterpaß dokumentiert sind.\n4         Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene halbe\nStunde ................................................................................................................................    18,-\n5         Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen bei Nacht, an Samstagen ab\n12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene halbe Stunde .................... ..                                            24,-\nDauert die Leistung nach den Nummern 4 und 5 länger als drei Stunden, so ist die Not-\nwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen.\n6         Kardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den\nRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche\nBetreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richt-\nlinien) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpaß nach\nden Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung ...................................... ..                                   11,-\nDie Gebühr für die Leistung nach Nummer 6 ist je Tag höchstens zweimal berechnungs-\nfähig, es sei denn, daß weitere Überwachungen an einem Tag ärztlich angeordnet werden.\n7         Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe\nund höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) ........                                                  10,-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997                                                 2399\nGebühr\nNr.                                                 Leistung\nin DM\n8  Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung, höchstens 14 Stun-\nden, je Unterrichtsstunde (60 Minuten) ............................................................................... .             25,-\nDie Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 7 und 8 umfassen insbesondere die\nUnterrichtung üb_er den Schwangerschaftsverlauf, die psychische Vorbereitung auf Geburt\nund Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der\nAtemtechnik.\nB. Geburtshilfe\n9  Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus ................................................... .                        305,-\n10  Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung ........... .                                  305,-\n11  Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ..... .                                         625,-\n12   Hilfe bei einer Hausgeburt ..................................................................................................      750,-\n13  Hilfe bei einer Fehlgeburt ....................................................................................................     165,-\nDie Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 9 bis 13 umfassen mit Ausnahme der\ngegebenenfalls gesondert berechnungsfähigen Leistung nach Nummer 14 die Hilfe für die\nDauer von bis zu zehn Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die\nHilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen\nLeistungen und Dokumentationen. Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann\nzu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und\ndes Kindes Hilfe leisten konnte.\n14  Versorgung eines Dammschnitts oder eines Dammrisses 1. oder II. Grades                                                               44,-\n15  Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und\njedes weitere Kind, je Kind .......................................: ......................................................... .    100,-\n16  Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus oder in einer außerklini-\nschen Einrichtung unter ärztlicher Leitung ..... .....................................................................              150,-\nDie Gebühr für die Leistung nach Nummer 16 umfaßt die Hilfe für die Dauer von bis zu\nsechs Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen\nLeistungen. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere in ein anderes Kranken-\nhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet.\n17  Hilfe bei einer nicht vollendeten Hausgeburt oder einer nicht vollendeten außerklinischen\nGeburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ..................................................... .                         250,-\nDie Gebühr für die Leistung nach Nummer 17 umfaßt die Hilfe für die Dauer von bis zu\nsechs Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen\nLeistungen. Sie ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt oder einer\naußerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig,\nwenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt oder außer-\nklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muß und die Hebam-\nme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist oder begleitet und dort keine weitere\nHilfe leistet.\n18  Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 9 bis 13, 16 und 17 bei Hilfe bei Nacht, an\nSamstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen                                                                  ·\nDer Zuschlag beträgt 25 vom Hundert der jeweiligen Gebühr.\nMaßgebend für die Berechnungsfähigkeit des Zuschlags ist bei den Leistungen nach den\nNummern 9 bis 12 der Zeitpunkt der Geburt, bei der Leistung nach Nummer 13 der Zeit-\npunkt der Fehlgeburt und bei den Leistungen nach den Nummern 16 und 17 der Zeitpunkt\nder Beendigung der Hilfe.\n19  Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für\njede angefangene halbe Stunde ..........................................................................................             18,-","2400  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997\nLeistung                                                                        Gebühr\nNr.\nin DM\n20  Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme bei\nNacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene\nhalbe Stunde ......................................................................................................................        24,-\nGebühren für Leistungen nach den Nummern 19 und 20 sind für eine Hilfeleistung der\nzweiten Hebamme von bis zu vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend,\nwenn die Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.\n21 Perinatalerhebung bei einer außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt\neinschließlich Versand- und Portokosten ........................................................................... .                      10,-\nMit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten.\nC. Leistungen während des Wochenbetts\nAl/gemeine Bestimmungen\na) Die Besuche nach den Nummern 22 bis 33 dienen der Überwachung des Wochenbett:..\nver/aufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Versorgung\nvon Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme\nder Leistungen nach den Nummern 36 und 37. Leistungen nach den Nummern 22\nbis 33 und 37 sind auch nach einer Fehlgeburt berechnungsfähig.\nBei fernmündlicher Ber_atung, die einen Besuch nach den Nummern 22 bis 33 ersetzt,\nist eine Gebühr analog Nummer 1 berechnungsfähig. Sie ist an einem Tag neben Lei-\nstungen nach den Nummern 22 bis 33 nicht berechnungsfähig.\nb) In den ersten zehn Tagen nach der Geburt sind zehn Besuche berechnungsfähig. Wird\nder erste Besuch bereits am Tage der Geburt ausgeführt, dürfen darüber hinaus Be-\nsuche nur für die folgenden neun Tage berechnet werden. Wird die Betreuung erst im\nLaufe der ersten zehn Tage von einer anderen Hebamme übernommen, so werden die\nBesuche bis zum zehnten Tag nach dem Tag der Geburt vergütet.\nc) Ein weiterer Besuch an einem Tag innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt und\nBesuche nach Ablauf von zehn Tat}en nach der Geburt werden bei Vorliegen folgender\nErschwernisse vergütet:\nBei verzögerter Abheilung des Nabels, schweren Stillstörungen, verzögerter Rückbil-\ndung, nach Sekundämaht oder Dammriß III. Grades, bei Beratung und Anleitung der\nMutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings nach der stationären Behandlung\ndes kranken Säuglings oder in anderen Fällen auf ärztliche Anordnung. Der Erschwer-\nnisgrund ist in der Rechnung anzugeben.\nd) Nach Ablauf von zehn Tagen nach der Geburt sind bis zu acht Besuche berechnungs-\nfähig, jedoch höchstens bis zur Dauer von acht Wochen nach der Geburt; für Besuche\nauf ärztliche Anordnung gelten diese Einschränkungen nicht.\n22 Hausbesuch nach der Geburt ............................................................................................                    40,-\n23 Hausbesuch nach der Geburt an einem Sonn- oder Feiertag ............................................. .                                    48,-\n24 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 22 oder 23 für den ersten Hausbesuch nach der\nGeburt ................................................................................................................................     6,-\n25 Weiterer Hausbesuch an demselben Tag .............................. :............................................ .                        23,-\n26 Weiterer Hausbesuch an demselben Sonn- oder Feiertag ................................................... .                                 27,-\n27 Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung\nnach der Geburt ..................................................................................................................         13,-\n28 Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung\nnach der Geburt an Sonn- und Feiertagen ......................................................................... .                        17,-\n29 Weiterer Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher\nLeitung an demselben Tag ..................................................................................................                 6,-\n30 Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt ........................... .                                          21,-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997                                                            2401\nGebühr\nNr.                                                                Leistung\nin DM\n31         Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt an einem Sonn-\noder Feiertag ......................................................................................................................            24,-\n32         Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Tag ......... .                                                       16,-\n33         Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Sonn- oder\nFeiertag ..............................................................................................................................         19,-\n34         Zuschlag für einen Besuch nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den\nGebühren nach den Nummern 22, 23 und 25 bis 33 ......................................................... .                                       6-\n,\n36         Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Unter-\nsuchungsheft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und\nKrankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung\ndes 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung ....................... .                                             13,-\n37         Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im\nRahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die\närztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutter-\nschafts-Richtlinien) oder im Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte\nund Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollen-\ndung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnah-\nme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten,\nDokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung ................... .                                                    10,-\nLeistungen nach Nummer 37 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im\nMutterpaß oder im Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert sind.\nD. Sonstige Leistungen\n38         Wache auf ärztliche Anordnung, je angefangene Stunde ................................................... .                                      30,-\n39         Wache auf ärztliche Anordnung bei Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und\nFeiertagen, je angefangene Stunde ....................................................................................                          38,-\n40         Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnnen je\nGruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde\n(60 Minuten) ........................................................................................................................           10,-\nDie Leistung nach Nummer 40 ist nur berechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik\nin den ersten vier Monaten nach der Geburt begonnen und bis zum Ende des neunten\nMonats nach der Geburt abgeschlossen wird.\"\n5. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. ~uni\n1999 wie folgt gefaßt:\n„Anlage\n(zu§ 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nfür den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999\nGebühr\nNr.                                                                Leistung\nin DM\nA. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung\nBeratung der Schwangeren, auch fernmündlich ................................................................                                    10,-\nDie Gebühr nach Nummer 1 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens acht-\nmal berechnungsfähig. Sie ist an demselben Tag neben Leistungen nach den Nummern 2,\n4, 5 und 8 nicht berechnungsfähig.","2402  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997\nGebühr\nNr.                                                         Leistung\nin DM\n2 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren ......................................................................... .                            40,-\nDie Vorsorgeuntersuchung umfaßt folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruck-\nmessung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebär-\nmutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen\nHerztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpaß des Bun-\ndesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der jeweils geltenden Fassung.\nDie Gebühr nach Nummer 2 ist berechnungsfähig\na) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,\nb) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeunter-\nsuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des\npathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der\nHebamme nicht in Anspruch nehmen möchte.\nDie Vorsorgeuntersuchungen sollen im Abstand von vier Wochen stattfinden; in den letz-\nten zwei Schwangerschaftsmonaten sind je zwei Vorsorgeuntersuchungen angezeigt.\n3 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im\nRahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die\närztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutter-\nschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veran-\nlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im\nMutterpaß nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung ......................... .                                             10,-\nDie Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht\nbereits im Mutterpaß dokumentiert sind.\n4 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene halbe\nStunde ................................................................................................................................     21,-\n5 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen bei Nacht, an Samstagen ab\n12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene halbe Stunde ................... .                                               27,-\nDauert die Leistung nach den Nummern 4 und 5 länger als drei Stunden, so ist die Notwen-\ndigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen.\n6 Kardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den\nRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche\nBetreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richt-\nlinien) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpaß nach\nden Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung ....................................... .                                     11,-\nDie Gebühr für die Leistung nach Nummer 6 ist je Tag höchstens zweimal berechnungs-\nfähig, es sei denn, daß weitere Überwachungen an einem Tag ärztlich angeordnet werden.\n7 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe\nund höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) ....... .                                                   10,-\n8 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung, höchstens 14 Stun-\nden, je Unterrichtsstunde (60 Minuten) ............................................................................... .                    25,-\nDie Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 7 und 8 umfassen insbesondere die\nUnterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die psychische Vorbereitung auf Geburt\nund Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der\nAtemtechnik.\nB. Geburtshilfe\n9  Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus ................................................... .                              327,50\n10  Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung ........... .                                        327,50\n11  Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ..... .                                               625,-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997                                                    2403\nGebühr\nNr.                                                     Leistung\nin DM\n12  Hilfe bei einer Hausgeburt                                                                                                             750,-\n13   Hilfe bei einer Fehlgeburt ....................................................................................................       165,-\nDie Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 9 bis 13 umfassen mit Ausnahme der\ngegebenenfalls gesondert berechnungsfähigen Leistung nach Nummer 14 die Hilfe für die\nDauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die\nHilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen\nLeistungen und Dokumentationen. Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann\nzu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung_ der Versorgung der Mutter und\ndes Kindes Hilfe leisten konnte.\n14  Versorgung eines Dammschnitts oder eines Dammrisses 1. oder II. Grades                                                                  44,-\n15  Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und\njedes weitere Kind, je Kind ..................................................................................................         100,-\n16  Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus oder in einer außerklini-\nschen Einrichtung unter ärztlicher Leitung ......................................................................... .                 165,-\nDie Gebühr für die Leistung nach Nummer 16 umfaßt die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf\nStunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistun-\ngen. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere in ein anderes Krankenhaus ver-\nlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet.\n17  Hilfe bei einer nicht vollendeten Hausgeburt oder einer nicht vollendeten außerklinischen\nGeburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung .................................................... ..                            250,-\nDie Gebühr für die Leistung nach Nummer 17 umfaßt die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf\nStunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistun-\ngen. Sie ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt oder einer außer-\nklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteteten Einrichtung berechnungsfähig,\nwenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt oder außer-\nklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muß und die Hebam-\nme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist oder begleitet und dort keine weitere\nHilfe leistet.\n18  Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 9 bis 13, 16 und 17 bei Hilfe bei Nacht,\nan Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen\nDer z;uschlag beträgt 25 vom Hundert der jeweiligen Gebühr.\nMaßgebend für die Berechnungsfähigkeit des Zuschlags ist bei den Leistungen nach den\nNummern 9 bis 12 der Zeitpunkt der Geburt, bei der Leistung nach Nummer 13 der Zeit-\npunkt der Fehlgeburt und bei den Leistungen nach den Nummern 16 und 17 der Zeitpunkt\nder Beendigung der Hilfe.\n19  Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für\njede angefangene halbe Stunde ..........................................................................................                21,-\n20  Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme bei\nNacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene\nhalbe Stunde ......................................................................................................................     27,-\nGebühren für Leistungen nach den Nummern 19 und 20 sind für eine Hilfeleistung der\nzweiten Hebamme von bis zu vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend,\nwenn die Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.\n21  Perinatalerhebung bei einer außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt\neinschließlich Versand- und Porto kosten ............................................................................                   10,-\nMit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten.","2404  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil t Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997\nGebühr\nNr.                                                        Leistung\nin DM\nC. Leistungen während des Wochenbetts\nAl/gemeine Bestimmungen\na) Die Leistungen nach den Nummern 22 bis 35 dienen der Überwachung des Wochen-\nbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Ver-\nsorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit\nAusnahme der Leistungen nach den Nummern 36 und 37. Die Leistungen nach den\nNummern 22 bis 33, 35 und 3 7 sind auch nach einer Fehlgeburt berechnungsfähig.\nb) In den ersten zehn Tagen nach der Geburt ist an demselben Tag jeweils ein Besuch\nnach Nummer 22, 23, 27, 28, 30 oder 31 berechnungsfähig. Wird der erste Besuch\nbereits am Tage der Geburt ausgeführt, können weitere Besuche nach Nummer 22, 23,\n27, 28, 30 oder 31 nur für die folgenden neun Tage berechnet werden. Wird die\nWochenbettbetreuung erst im Laufe der ersten zehn Tage nach der Geburt von einer\nanderen Hebamme übernommen, werden die Besuche bis zum zehnten Tag nach der\nGeburt vergütet. Bei fernmündlicher Beratung, die in den ersten zehn Tagen nach der\nGeburt einen Besuch nach Nummer 22, 23, 27, 28, 30 oder 31 ersetzt, ist eine Gebühr\nanalog Nummer 35 berechnungsfähig.\nc) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht\nWochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach Nummer 22, 23,\n25 bis 33 oder 35 berechnungsfähig, weitere Besuche nach Nummer 25, 26, 29, 32\noder 33 dabei jedoch nur nach Maßgabe der_ Al/gemeinen Bestimmung nach Buch-\nstabe d. Mehr als 16 Leistungen nach Nummer 22, 23, 25 bis 33 oder 35 sind in diesem\nZeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.\nd) Ein weiterer Besuch an demselben Tag ist berechnungsfähig\naa) nach ambulanter Entbindung in den ersten zehn Tagen nach der Geburt nach\nNummer 25 oder 26 sowie\nbb) unabhängig von der Art der Entbindung nach Nummer 25, 26, 29, 32 oder 33\nwährend des gesamten Zeitraums bis zum Ablauf von acht Wochen nach der\nGeburt bei Vorliegen insbesondere folgender Besuchsgründe: schwere Stillstörun-\ngen, verzögerte Rückbildung, nach Sekundärnaht oder Dammriß III. Grades, bei\nBeratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings\nim Anschluß an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung.\nDer Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei Besuche an demselben\nTag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet worden sind.\ne) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Besuche nur auf ärztliche Anord-\nnung bei pathologischem Verlauf berechnungsfähig.\n22 Hausbesuch nach der Geburt ............................................................................................                     42,50\n23 Hausbesuch nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen ................................................... .                                    52,-\n24 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 22 oder 23 für den ersten Hausbesuch nach der\nGeburt ................................................................................................................................       6,-\n25 Weiterer Hausbesuch an demselben Tag ........................................................................... .                          34,-\n26 Weiterer Hausbesuch an demselben Sonn- oder Feiertag ................................................. .                                    41,-\n27 Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung\nnach der Geburt ..................................................................................................................           15,-\n28  Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung\nnach der Geburt an Sonn- und Feiertagen ......................................................................... .                          19,-\n29 Weiterer Besuch im Krankenhaus oder- in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher\nLeitung an demselben Tag ..................................................................................................                 11,50\n30  Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt ........................... .                                          28,-\n31  Besuch ·in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt an einem Sonn-\noder Feiertag ......................................................................................................................       34,-\n32  Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Tag ......... .                                                  25,-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997                                                             2405\nGebühr\nNr.                                                               Leistung\nin DM\n33        Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Sonn- oder\nFeiertag ..............................................................................................................................         31,-\n34        Zuschlag für einen Besuch nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den\nGebühren nach den Nummern 22, 23 und 25 bis 33 ......................................................... .                                       6-,\n35        Fernmündliche Beratung der Wöchnerin ........................................................................... .                               9,-\n36        Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Unter-\nsuchungsheft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und\nKrankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung\ndes 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung ....................... .                                             13,-\n37        Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im\nRahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die\närztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutter-\nschafts-Richtlinien) oder im Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte\nund Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollen-\ndung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Ent-\nnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Porto-\nkosten, Dokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung ....... .                                                        10,-\nLeistungen nach Nummer 37 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im\nMutterpaß oder im Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert sind.\nD. Sonstige Leistungen\n38       Wache auf ärztliche Anordnung, je angefangene Stunde ................................................... .                                       30,-\n39       Wache auf ärztliche Anordnung bei Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und\nFeiertagen, je angefangene Stunde ....................................................................................                          38,-\n40        Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen\nje Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde\n(60 Minuten) ........................................................................................................................           10,-\nDie Leistung nach Nummer 40 ist nur berechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik\nin den ersten vier Monaten nach der Geburt begonnen und bis zum Ende des neunten\nMonats nach der Geburt abgeschlossen wird.\n41        Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten ......................................................................                             45,-\n42        Fernmündliche Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten ............................................. .                                       9,-\nDie Gebühren nach den Nummern 41 und/oder 42 sind frühestens nach Ablauf von acht\nWochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase berechnungsfähig. Sie sind\njeweils höchstens zweimal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. \"\n6. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird für die Leistungsabrechnung ab 1. Juli 1999 wie folgt gefaßt:\n„Anlage\n(zu§ 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nfür die Leistungsabrechnung ab 1 . Juli 1999\nGebühr\nNr.                                                               Leistung\nin DM\nA. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung\nBeratung der Schwangeren, auch fernmündlich .. ............................ ........... .......................                                 10,-\nDie Gebühr nach Nummer 1 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens\nzwö/fmal berechnungsfähig. Sie ist an demselben Tag neben Leistungen nach den Num-\nmern 2, 4, 5 und 8 nicht berechnungsfähig.","2406  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997\nGebühr\nNr.                                                         Leistung\nin DM\n2 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren ......................................................................... .                            40,-\nDie Vorsorgeuntersuchung umfaßt folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruck-\nmessung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebär-\nmutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen\nHerztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpaß des Bun-\ndesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der jeweils geltenden Fassung.\nDie Gebühr nach Nummer 2 ist berechnungsfähig\na) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,\nb) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeunter-\nsuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des\npathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der\nHebamme nicht in Anspruch nehmen möchte.\nDie Vorsorgeuntersuchungen sollen im Abstand von vier Wochen stattfinden; in den letz-\nten zwei Schwangerschaftsmonaten sind je zwei Vorsorgeuntersuchungen angezeigt.\n3 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im\nRahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die\närztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutter-\nschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veran-\nlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mut-\nterpaß nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung ................................ ..                                        10,-\nDie Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht\nbereits im Mutterpaß dokumentiert sind.\n4 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene halbe\nStunde ................................................................................................................................     25,-\n5 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen bei Nacht, an Samstagen ab\n12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene halbe Stunde .................. ..                                               31,-\nDauert die Leistung nach den Nummern 4 und 5 länger als drei Stunden, so ist die Notwen-\ndigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen.\n6 Kardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den\nRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche\nBetreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richt-\nlinien) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpaß nach\nden Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung ....................................... .                                    11,-\nDie Gebühr für die Leistung nach Nummer 6 ist je Tag höchstens zweimal berechnungs-\nfähig, es sei denn, daß weitere Überwachungen an einem Tag ärztlich angeordnet werden.\n7 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe\nund höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) ........                                                    10,-\n8 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung, höchstens 14 Stun-\nden, je Unterrichtsstunde (60 Minuten) ............................................................................... .                    25,-\nDie Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 7 und 8 umfassen insbesondere die\nUnterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die psychische Vorbereitung auf Geburt\nund Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der\nAtemtechnik.\n8. Geburtshilfe\n9  Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus ................................................... .                              350,-\n10  Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung .......... ..                                        350,-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997                                                   2407\nGebühr\nNr.                                                     Leistung\nin DM\n11  Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ..... .                                           625,-\n12  Hilfe bei einer Hausgeburt ..................................................................................................         750,-\n13  Hilfe bei einer Fehlgeburt ....................................................................................................       165,-\nDie Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 9 bis 13 umfassen mit Ausnahme der\ngegebenenfalls gesondert berechnungsfähigen Leistung nach Nummer 14 die Hilfe für die\nDauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die\nHilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen\nLeistungen und Dokumentationen. Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann\nzu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und\ndes Kindes Hilfe leisten konnte.\n14  Versorgung eines Dammschnitts oder eines Dammrisses 1. oder II. Grades                                                                 44,-\n15  Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und\njedes weitere Kind, je Kind ..................................................................................................        100,-\n16  Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus oder in einer außerklini-\nschen Einrichtung unter ärztlicher Leitung ..........................................................................                 180,-\nDie Gebühr für die Leistung nach Nummer 16 umfaßt die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf\nStunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistun-\ngen. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere in ein anderes Krankenhaus ver-\nlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet.\n17  Hilfe bei einer nicht vollendeten Hausgeburt oder einer nicht vollendeten außerklinischen\nGeburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ..................................................... .                           250,-\nDie Gebühr für die Leistung nach Nummer 17 umfaßt die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf\nStunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistun-\ngen. Sie ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt oder einer außer-\nklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteteten Einrichtung berechnungsfähig,\nwenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt oder außer-\nklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muß und die Hebam-\nme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist oder begleitet und dort keine weitere\nHilfe leistet.\n18  Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 9 bis 13, 16 und 17 bei Hilfe bei Nacht, an\nSamstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen\nDer Zuschlag beträgt 25 vom Hundert der jeweiligen Gebühr.\nMaßgebend für die Berechnungsfähigkeit des Zuschlags ist bei den Leistungen nach den\nNummern 9 bis 12 der Zeitpunkt der Geburt, bei der Leistung nach Nummer 13 der Zeit-\npunkt der Fehlgeburt und bei den Leistungen nach den Nummern 16 und 17 der Zeitpunkt\nder Beendigung der Hilfe.\n19  Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für\njede angefangene halbe Stunde ..........................................................................................               25,-\n20  Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme bei\nNacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene\nhalbe Stunde ......................................................................................................................    31,-\nGebühren für Leistungen nach den Nummern 19 und 20 sind für eine Hilfeleistung der\nzweiten Hebamme von bis zu vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend,\nwenn die Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.\n21  Perinatalerhebung bei einer außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt\neinschließlich Versand- und Portokosten ............................................................................                   10,-\nMit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten.","2408  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997\nGebühr\nNr.                                                         Leistung\nin DM\nC. Leistungen während des Wochenbetts\nAl/gemeine Bestimmungen\na) Die Leistungen nach den Nummern 22 bis 35 dienen der Überwachung des Wochen-\nbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Ver-\nsorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit\nAusnahme der Leistungen nach den Nummern 36 und 37. Die Leistungen nach den\nNummern 22 bis 33, 35 und 37 sind auch nach einer Fehlgeburt berechnungsfähig.\nb) In den ersten zehn Tagen nach der Geburt ist af} demselben Tag jeweils ein Besuch\nnach Nummer 22, 23, 27, 28, 30 oder 31 berechnungsfähig. Wird der erste Besuch\nbereits am Tage der Geburt ausgeführt, können weitere Besuche nach Nummer 22, 23,\n27, 28, 30 oder 31 nur für die folgenden neun Tage berechnet werden. Wird die\nWochenbettbetreuung erst im Laufe der ersten zehn Tage nach der Geburt von einer\nanderen Hebamme übernommen, werden die Besuche bis zum zehnten Tag nach der\nGeburt vergütet. Bei fernmündlicher Beratung, die in den ersten zehn Tagen nach der\nGeburt einen Besuch nach Nummer 22, 23, 27, 28, 30 oder 31 ersetzt, ist eine Gebühr\nanalog Nummer 35 berechnungsfähig.\nc) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht\nWochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach Nummer 22, 23,\n25 bis 33 oder 35 berechnungsfähig, weitere Besuche nach Nummer 25, 26, 29, 32\noder 33 dabei jedoch nur nach Maßgabe der Al/gemeinen Bestimmung nach Buch-\nstabe d. Mehr als 16 Leistungen nach Nummer 22, 23, 25 bis 33 oder 35 sind in diesem\nZeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.\nd) Ein weiterer Besuch an demselben Tag ist berechnungsfähig\naa) nach ambulanter Entbindung in den ersten zehn Tagen nach der Geburt nach\nNummer 25 oder 26 sowie\nbb) unabhängig von der Art der Entbindung nach Nummer 25, 26, 29, 32 oder 33\nwährend des gesamten Zeitraums bis zum Ablauf von acht Wochen nach der\nGeburt bei Vorliegen insbesondere folgender Besuchsgründe: schwere Stillstörun-\ngen, verzögerte Rückbildung, nach Sekundärnaht oder Dammriß III. Grades, bei\nBeratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings\nim Anschluß an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung.\nDer Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei Besuche an demselben\nTag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet worden sind.\ne) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Besuche nur auf ärztliche Anord-\nnung bei pathologischem Wochenbettverlauf berechnungsfähig.\n22 Hausbesuch nach der Geburt ............................................................................................                     45,-\n23 Hausbesuch nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen ................................................... .                                    56,-\n24 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 22 oder 23 für den ersten Hausbesuch nach der\nGeburt ..... :..........................................................................................................................    10,-\n25 Weiterer Hausbesuch an demselben Tag ........................................................................... .                          45,-\n26 Weiterer Hausbesuch an demselben Sonn- oder Feiertag ................................................. .                                    56,-\n27 Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung\nnach der Geburt ..................................................................................................................          17,-\n28 Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung\nnach der Geburt an Sonn- und Feiertagen ..........................................................................                          21,-\n29 Weiterer Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher\nLeitung an demselben Tag ..................................................................................................                 17,-\n30 Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt .......................... ..                                           35,-\n31 Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt an einem Sonn-\noder Feiertag ......................................................................................................................         44,-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997                                                         2409\nGebühr\nNr.                                                                 Leistung\nin DM\n32          Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Tag ......... .                                                   35,-\n33          Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Sonn- oder\nFeiertag ..............................................................................................................................     44,-\n34          Zuschlag für einen Besuch nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den\nGebühren nach den Nummern 22, 23 und 25 bis 33, für das zweite und jedes weitere Kind,\nje Kind ................................................................................................................................     15,-\n35          Fernmündliche Beratung der Wöchnerin ........................................................................... .                           9,-\n36          Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Unter-\nsuchungsheft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und\nKrankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung\ndes 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung ...................... ..                                         13,-\n37          Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im\nRahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die\närztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutter-\nschafts-Richtlinien) oder im Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte\nund Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollen-\ndung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnah-\nme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten,\nDokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung ................... .                                                10,-\nLeistungen nach Nummer 37 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Mut-\nterpaß oder im Untersuchungsheff für Kinder dokumentiert sind.\nD. Sonstige Leistungen\n38         Wache auf ärztliche Anordnung, je angefangene Stunde ................................................... .                                   30,-\n39         Wache auf ärztliche Anordnung bei Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und\nFeiertagen, je angefangene Stunde ....................................................................................                      38,-\n40          Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen\nje Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde\n(60 Minuten) ........................................................................................................................       10,-\nDie Leistung nach Nummer 40 ist nur berechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik\nin den ersten vier Monaten nach der Geburt begonnen und bis zum Ende des neunten\nMonats nach der Geburt abgeschlossen wird.\n41          Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten ..................................................................... .                        45,-\n42          Fernmündliche Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten ............................................. .                                   9,-\nDie Gebühren nach den Nummern 41 und/oder 42 sind frühestens nach Ablauf von acht\nWochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase berechnungsfähig. Sie sind\njeweils höchstens zweimal in diesem Zeitraum berechnungsfähig.\"\nArtikel2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Oktober 1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}