{"id":"bgbl1-1997-66-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":66,"date":"1997-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/66#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-66-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_66.pdf#page=20","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung","law_date":"1997-09-29T00:00:00Z","page":2384,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["2384             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997\nErste Verordnung\nzur Änderung der Vergabeverordnung\nVom 29. September 1997\nAuf Grund des § 57a Abs. 1 und 2 des Haushalts-                vom 3. September 1997) anzuwenden, wenn sich\ngrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBI. 1                  deren geschätzter Auftragswert wenigstens auf die in\nS. 1273), der durch Gesetz vom 26. November 1993                 § 2 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 VOF genannten Beträge\n(BGBI. 1 S. 1928) eingefügt worden ist, verordnet die            beläuft. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren\nBundesregierung:                                                 Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab ein-\ndeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.\nEindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberuf-\nArtikel 1\nliche Leistungen sind nach der Verdingungsordnung\nDie Vergabeverordnung vom 22. Februar 1994 (BGBI.       1     für Leistungen (VOL) zu vergeben. Für die Berechnung\nS. 321) wird wie folgt geändert:                                 des Auftragswertes gilt§ 3 VOF. Satz 1 findet auf Auf-\nträge im Sinne des § 4 Abs. 3 keine Anwendung.\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                        (2) Für die in§ 57a Abs. 1 Nr. 6 des Haushaltsgrund-\n,,§ 1                             sätzegesetzes genannten Auftraggeber gilt Absatz 1\nnur, wenn das Vorhaben Dienstleistungsaufträge oder\n(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushalts-\nWettbewerbe, die zu Dienstleistungsaufträgen führen\ngrundsätzegesetzes genannten Auftraggeber haben\nsollen, in Verbindung mit Tiefbaumaßnahmen oder mit\nbei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträ-\nBaumaßnahmen zur Errichtung von Krankenhäusern,\ngen sowie bei der Durchführung von Wettbewerben,\nSport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-,\ndie zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen, die\nHochschul- oder Verwaltungsgebäuden zum Gegen-\nBestimmungen des Abschnittes 2 der Verdingungs-\nstand hat.\"\nordnung für Leistungen (VOU A) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 12. Mai 1997 (BAnz. Nr. 163a\nvom 2. September 1997) anzuwenden, wenn sich              3. Die bisherigen§§ 2 bis 6 werden die§§ 3 bis 7.\nderen geschätzter Auftragswert für Liefer- oder Dienst-\nleistungsaufträge wenigstens auf die in § 1a Nr. 1 und    4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Teil A\"\nfür Wettbewerbe wenigstens auf die in § 31 a Nr. 1            durch „die Bestimmungen des Abschnittes 2\" ersetzt.\nAbs. 3 VOUA genannten Beträge beläuft und wenn in\nden §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Für die       5. § 4 wird wie folgt geändert:\nBerechnung des Auftragswertes gilt§ 1a Nr. 4 Abs. 2\nbis 6 VOUA. Satz 1 findet auf Aufträge zur Durch-             a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nführung von Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 3 keine             „ 1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen\nAnwendung.                                                             sowie der Durchführung von Wettbewerben,\n(2) Für die in § 57a Abs. 1 Nr. 6 des Haushaltsgrund-               die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen,\nsätzegesetzes genannten Auftraggeber gilt Absatz 1                     die Bestimmungen des Abschnittes 3 der\nnur, wenn das Vorhaben Dienstleistungsaufträge oder                    VOUA, wenn sich deren geschätzter Auftrags-\nWettbewerbe, die zu Dienstleistungsaufträgen führen                    wert wenigstens auf die in § 1b beziehungs-\nsollen, in Verbindung mit Tiefbaumaßnahmen oder mit                    weise § 31 b VOUA genannten Beträge beläuft.\n.Baumaßnahmen zur Errichtung von Krankenhäusern,                        Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des§ 2;\" .\nSport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-,        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nHochschul- oder Verwaltungsgebäuden zum Gegen-\nstand hat.                                                        ba) Nach den Worten „Die in § 57a\" wird die\nAngabe „Abs. 1\" eingefügt.\n(3) Aufträge nach Absatz 1 sind Verträge über\nWaren oder Dienstleistungen mit Ausnahme der in                   bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 1a Nr. 3 VOUA genannten Aufträge. Wettbewerbe                         ,, 1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungs-\nnach Absatz 1 sind die in § 31a VOUA genannten                                aufträgen sowie der Durchführung von\nVerfahren.\"                                                                   Wettbewerben, die zu Dienstleistungs-\naufträgen führen sollen, die Bestimmungen\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                                     des Abschnittes 4 der VOUA, wenn sich\n,,§2                                               deren geschätzter Aufragswert wenigstens\nauf die in § 1 SKR oder§ 14 SKR VOUA\n(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushalts-                         genannten Beträge beläuft. Dies gilt nicht\ngrundsätzegesetzes genannten Auftraggeber haben                               für Aufträge im Sinne des§ 2;\".\nbei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen\neiner freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wett-        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden,               ca) In Satz 1 werden die Worte „unter den dort\nsowie für Wettbewerbe, die zu solchen Dienstleistun-                    genannten Voraussetzungen\" gestrichen.\ngen führen sollen, die Verdingungsordnung für frei-\nberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der                   cb) In Nummer 1 wird Satz 2 aufgehoben.\nBekanntmachung vom 12. Mai 1997 (BAnz. Nr. 164a                  cc) In Nummer 4 wird Satz 2 aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997               2385\ncd) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                            schatten auf deren Verlangen den Namen der\n,,7. im Verkehrsbereich:                                Unternehmen, die Art und den Wert des jeweiligen\nDienstleistungsauftrages und alle Angaben mit,\ndas Betreiben von Netzen zur Versorgung            welche die Kommission der Europäischen Gemein-\nder Öffentlichkeit im Eisenbahn-, Straßen-         schaften zur Prüfung der Anforderungen dieses\nbahn- und sonstigen Schienenverkehr, im            Absatzes für erforderlich hält.\"\nöffentlichen Personenverkehr auch mit\nKraftomnibussen und Oberleitungsbussen,         e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nmit Seilbahnen sowie mit automatischen               ,,(8) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des\nSystemen. Im Verkehrsbereich ist ein Netz          Absatzes 7 ist ein Unternehmen, das als Mutter-\nauch vorhanden, wenn die Verkehrsleistun-          oder Tochterunternehmen im Sinne des § 290\ngen auf Grund einer behördlichen Auflage           Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gilt, ohne daß es\nerbracht werden; dazu gehören die Fest-            auf die Rechtsform und den Sitz ankommt; im Fall\nlegung der Strecken, Transportkapazitäten          von Auftraggebern, die nicht die in Absatz 3\noder die Fahrpläne;\".                              bezeichneten Tätigkeiten ausüben, sind verbunde-\nce) Nummer 8 wird aufgehoben.                                  ne Unternehmen diejenigen, auf die der Auftragge-\nber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschen-\ncf) Nummer 9 wird Nummer 8.                                    den Einfluß ausüben kann, sei es aufgrund der\ncg) Nummer 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                     Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung\n,,8. im Bereich der Telekommunikation:                  oder der für das Unternehmen geltenden Vorschrif-\nten. Es wird vermutet, daß ein beherrschender Ein-\ndie Erbringung von Telekommunikations-             fluß ausgeübt wird, wenn der Auftraggeber\ndienstleistungen für die Öffentlichkeit ge-\nmäß§ 3 Nr. 19 des Telekommunikations-              - die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des\ngesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1                    Unternehmens besitzt oder\nS. 1120) durch Unternehmen, denen vor              - über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unter-\nAblauf des 31. Juli 1996 eine Verleihung               nehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder\nnach § 2 des Gesetzes über Fernmelde-              - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal-\nanlagen zum Errichten und Betreiben öf-                tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des\nfentlicher Telekommunikationsnetze sowie               Unternehmens bestellen kann.\nzum Angebot von öffentlichen Telekom-\nVerbundene Unternehmen sind auch diejenigen, die\nmunikationsdiensten oder danach eine\neinen beherrschenden Einfluß im Sinne des\nLizenz nach den§§ 6 und 8 des Telekom-\nSatzes 2 auf den Auftraggeber ausüben können\nmunikationsgesetzes erteilt oder ein aus-\noder, die ebenso wie der Auftraggeber einem\nschließliches Recht nach diesem Gesetz\nbeherrschenden Einfluß eines anderen Unterneh-\neingeräumt worden ist.\"\nmens unterliegen.\"\neh) Nummer 8 wird folgender Satz angefügt:\nf) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n,,Eine Kopie des Schreibens an die Kommis-\nsion der Europäischen Gemeinschaften senden               ,,(9) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Haushalts-\ndie Auftraggeber unaufgefordert dem Bundes-             grundsätzegesetzes genannten Auftraggeber kön-\nministerium für Wirtschaft.\"                            nen bei Lieferaufträgen nach § 1b oder § 1 SKR\nVOUA Angebote zurückweisen, bei denen der\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:                Warenanteil zu mehr als 50 vom Hundert des\n,,(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dienst-           Gesamtwertes aus Ländern stammt, die nicht Ver-\nleistungsaufträge,                                             tragsparteien des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum sind und mit denen\n1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes\nauch keine sonstigen Vereinbarungen über gegen-\nUnternehmen vergibt,\nseitigen Marktzugang bestehen. Das Bundes-\n2. die ein gemeinsames Unternehmen, das meh-                   ministerium für Wirtschaft gibt im Bundesanzeiger\nrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätig-             bekannt, mit welchen Ländern und auf welchen\nkeiten im Sinne des Absatzes 3 gebildet haben,            Sektoren solche Vereinbarungen bestehen. Sind\nan einen dieser Auftraggeber oder an ein Unter-           zwei oder mehrere Warenangebote nach den\nnehmen vergibt, das mit einem dieser Auftrag-             Zuschlagskriterien des§ 25b Nr. 1 Abs. 1 oder§ 11\ngeber verbunden ist,                                      SKR Nr. 1 Abs. 1 VOUA gleichwertig, so ist das\nsofern mindestens 80 vom Hundert des von diesem                Angebot zu bevorzugen, das nach Satz 1 nicht\nUnternehmen während der letzten drei Jahre in der              zurückgewiesen werden kann. Die Preise sind als\nEuropäischen Gemeinschaft erzielten durchschnitt-              gleichwertig anzusehen, wenn sie um nicht mehr\nlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der               als 3 vom Hundert voneinander abweichen. Das gilt\nErbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm             nicht, soweit die Bevorzugung den Auftraggeber\nverbundenen Unternehmen stammen. Werden die                    zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die\ngleichen oder gleichartigen Dienstleistungen von               andere technische Merkmale als bereits genutzte\nmehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen                Ausrüstungen haben und dadurch zu Inkompatibi-\nUnternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz in                  lität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb\nder Europäischen Gemeinschaft zu berücksichti-                 oder Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten\ngen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbrin-            führen würden. Software, die in der Ausstattung für\ngung von Dienstleistungen ergibt. Die Auftraggeber             Telekommunikationsnetze verwendet werden, gilt\nteilen der Kommission der Europäischen Gemein-                 als Ware im Sinne dieses Absatzes.\"","2386             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                       des§ 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushaltsgrund-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               sätzegesetzes ist und nach den Rechts- oder ver-\nöffentlichten Verwaltungsvorschriften der Bundes-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Liefer- und Bau-               republik Deutschland ein ausschließliches Recht\naufträge\" durch „Liefer-, Dienstleistungs- und            zur Erbringung dieser Dienstleistung hat.\nBauaufträge sowie die Durchführung von Wett-\n(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung\nbewerben, die zu Dienstleistungsaufträgen\nauf Aufträge, die von öffentlich-rechtlichen Rund-\nführen sollen,\" ersetzt.\nfunkanstalten oder Rundfunkkörperschaften erteilt\nab) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht der                    werden.\nEuropäischen Gemeinschaft angehörenden\n(5) Diese Verordnung findet keine Anwendung\nStaaten\" durch „Staaten, die nicht Vertragspar.-\nauf Dienstleistungsaufträge, deren Tätigkeit in der\nteien des Abkommens über den Europäischen\ngesetzlich vorgeschriebenen Prüfung von Jahres-\nWirtschaftsraum sind,\" ersetzt und die Wörter\nabschlüssen durch Wirtschaftsprüfer beziehungs-\n,,über Lieferungen\" gestrichen.\nweise Wirtschaftsprüfergesellschaften einschließ-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               lich der Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätze-\nba) Das Wort „ferner\" wird gestrichen.                         gesetz besteht.\"\nbb) Die Wörter „Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b\nArtikel2\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft\" werden durch die Wörter               Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wort-\n„Artikels 123 des Abkommens über den              laut der Vergabeverordnung in der vom Inkrafttreten die-\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" ersetzt.            ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5            blatt bekanntmachen.\nangefügt:\nArtikel3\n,,(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung\nauf Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle ver-      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ngeben werden, die ihrerseits Auftraggeber im Sinne      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. September 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997 2387\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 1997\n-1 BvR 1651/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\nDie einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch\nBeschluß vom 11 . Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,\ndaß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Num-\nmer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des fünften\nGesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994\n(Bundesgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungs-\nbeschwerde, längstens bis zum 15. März 1998, gilt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 17. September 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nAnordnung\nüber die Vertretung des Bundes bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des\nBundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nVom 22. September 1997\n1.\nAuf Grund des § 17 4 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich\ndie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit\ndie Klagen Beamtinnen beziehungsweise Beamte der Besoldungsgruppen A 1\nbis A 15 der Bundesbesoldungsordnung und entsprechende Beamtinnen und\nBeamte bis zur Anstellung betreffen, dem Bundesamt für den Zivildienst.\nII.\nIn begründeten Fällen behalte ich mir die Vertretung bei den in Ziffer I\nbezeichneten Klagen vor.\nIII.\nDiese Anordnung findet keine Anwendung auf Klagen, die vor Inkrafttreten\ndieser Anordnung erhoben worden sind.\nIV.\nDiese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.\nBonn, den 22. September 1997\nBundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIn Vertretung\nHausmann","2388                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz.- Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei          Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.               vom)             1nkrafttretens\n9.9.97           Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (festlegung von Meldepunkten, Strek-\nkenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-\ntenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)                   12306       (178         23. 9. 97)               24. 9.97\n96-1-2-171\n9.9.97           Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-\nkenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-\ntenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                    12306       (178         23. 9. 97)                s. Art. 2\n96-1-2-172\nBerichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten\nVerordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger von\nRindern                                                             12353       (179         24. 9. 97)\n7847-11-4-84\n24.9.97             Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das\nInverkehrbringen bestimmter Fischereierzeugnisse aus China          12481       (182         27. 9. 97)               28. 9.97\n2125-40-67\n10. 9. 97           Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-\nkehrslandeplatz Dortmund)                                           12 521      (183         30. 9. 97)                9. 10.97\n96-1-2-132\n11. 9. 97          Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Düsseldorf)                                               12522       (183         30. 9. 97)                9. 10.97\n96-1-2-122"]}