{"id":"bgbl1-1997-65-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":65,"date":"1997-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/65#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_65.pdf#page=4","order":3,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten","law_date":"1997-09-23T00:00:00Z","page":2352,"pdf_page":4,"num_pages":13,"content":["2352          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür pharmazeutisch-technische Assistentinnen\nund pharmazeutisch-technische Assistenten\n(PTA-APrV)\nVom 23. September 1997\nAuf Grund des § 7 des Gesetzes über den Beruf des             (4) Die praktische Ausbildung in der Apotheke nach\npharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März           Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich auf die in Anlage 1\n1968 (BGBI. 1 S. 228), der durch Artikel 2 des Gesetzes       Teil B aufgeführten Lerngebiete und findet nach dem\nvom 23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2189) geändert worden         Bestehen des ersten Abschnitts der staatlichen Prüfung\nist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-    statt. Sie dient der Vorbereitung auf den zweiten Prü-\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und         fungsabschnitt und darf nur Tätigkeiten umfassen, die die\ndem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1         Ausbildung fördern. Insbesondere sollen die im Lehrgang\nS. 3667) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit       erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft und\nim Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,            praktisch angewendet werden. In einem Tagebuch sind\nWissenschaft, Forschung und Technologie:                      die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu\nbeschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der prakti-\nschen Ausbildung schriftliche Arbeiten anzufertigen. Über\nAbschnitt 1                           die regelmäßige Teilnahme an der praktischen Ausbildung\nAllgemeine Vorschrtften                      in der Apotheke erhält der Praktikant eine Bescheinigung\nnach dem Muster der Anlage 4.\n§1\n§2\nAusbildung\nStaatliche Prüfung\n(1) Die Ausbildung für pharmazeutisch-technische Assi-\nstentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten             (1) Die staatliche Prüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 besteht\numfaßt:                                                       aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt der Prüfung fin-\ndet am Ende des zweijährigen Lehrgangs statt. Er umfaßt\n1. einen zweijährigen Lehrgang an einer staatlich an-         einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Der\nerkannten Lehranstalt für pharmazeutisch-technische      zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluß der\nAssistenten (Lehranstalt),                               praktischen Ausbildung in der Apotheke statt; er besteht\n2. ein Praktikum von 160 Stunden in einer Apotheke,           aus einer mündlichen Prüfung.\n3. eine Ausbildung in Erster Hilfe von 8 Doppelstunden           (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Lehranstalt ab,\naußerhalb der schulischen Ausbildung,                    an der er den Lehrgang abschließt. Die zuständige Be-\n4. eine praktische Ausbildung von sechs Monaten in der        hörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prü-\nApotheke.                                                fung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund\nAusnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten\nDie Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab.       Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.\n(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfaßt den\nin der Anlage 1 Teil A aufgeführten theoretischen und                                        §3\npraktischen Unterricht von 2 600 Stunden. Über die regel-\nPrüfungsausschuß\nmä.ßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungs-\nveranstaltungen des Lehrgangs nach Satz 1 erhält der             (1) Bei jeder Lehranstalt ist ein Prüfungsausschuß zu bil-\nSchüler bei nicht schulrechtlich geregelten Ausbildungen      den, der aus folgenden Mitgliedern besteht:\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder,\nsofern der Lehrgang schulrechtlich geregelt wird, ein        1. einem bei der zuständigen Behörde beschäftigten\nZeugnis der Schule.                                               Apotheker oder einem von der zuständigen Behörde\nbeauftragten Apotheker als Vorsitzenden,\n(3) Das Praktikum nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist\nwährend des Lehrgangs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 außer-      2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die\nhalb der schulischen Ausbildung in einer Apotheke unter           Lehranstalt nach den Schulgesetzen eines Landes der\nder Aufsicht eines Apothekers abzuleisten. Es soll den            staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-\nSchülern Einblicke in die Betriebsabläufe einer Apotheke          steht,\nund die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in       3. folgenden Fachprüfern:\nAbschnitten von mindestens fünf Tagen abgeleistet wer-\na) mindestens einem Apotheker und weiteren an der\nden. Über die regelmäßige Teilnahme an dem Praktikum\nLehranstalt tätigen Unterrichtskräften entspre-\nerhält der Schüler eine Bescheinigung nach dem Muster\nchend den zu prüfenden Fächern,\nder Anlage 3. Für Apothekenhelfer, Apothekenfacharbei-\nter, pharmazeutische Assistenten und pharmazeutisch-              b) in Apotheken tätigen Apothekern, die keine Lehr-\nkaufmännische Angestellte entfällt das Praktikum.                    kräfte der Lehranstalt sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997               2353\ndem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Lehrkräfte              Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten her-\nangehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwie-       vorgehen.\ngend ausgebildet haben. Die in Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b\ngenannten Mitglieder des Prüfungsausschusses gehören                                        §6\ndem Prüfungsausschuß nur für den zweiten Prüfungs-                                       Benotung\nabschnitt als Fachprüfer an.\n(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von                 Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leistungen\nAbsatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehören-           in den mündlichen und praktischen Prüfungen des ersten\n.den Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden         Prüfungsabschnitts sowie der zweite Prüfungsabschnitt\nbestellen. In diesem Fall muß dem Prüfungsausschuß ein         werden wie folgt benotet:\nbei der zuständigen Behörde beschäftigter Apotheker           - ,,sehr gut\" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in\noder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Apo-            besonderem Maße entspricht,\ntheker angehören.\n- ,,gut\" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll ent-\n(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen           spricht,\noder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde\nbestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und         - ,,befriedigend\" (3), wenn die Leistung im allgemeinen\nnach Anhörung der Leitung der Lehranstalt die Fachprüfer          den Anforderungen entspricht,\nund deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.            - ,,ausreichend\" (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-\n(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und            weist, aber im ganzen den Anforderungen noch ent-\nBeobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen               spricht,\nentsenden.                                                    - ,,mangelhaft\" (5), wenn die Leistung den Anforderungen\n§4                                   nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwen-\ndigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel\nZulassung zur Prüfung\nin absehbarer Zeit behoben werden können,\n(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings\n- ,,ungenügend\" (6), wenn die Leistung den Anforderun-\nüber die Zulassung zum ersten und zweiten Abschnitt der\ngen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so\nPrüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit\nlückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht\nder Lehranstaltsleitung fest. Der Prüfungsbeginn für den\nbehoben werden können.\nersten Prüfungsabschnitt soll nicht früher als zwei Monate\nvor dem Ende des Lehrgangs liegen.                             Satz 1 gilt für die Bildung der Prüfungsnoten in den einzel-\n(2) Die Zulassung zum ersten Abschnitt der Prüfung wird     nen Teilen des ersten Prüfungsabschnitts entsprechend.\nerteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:\n§7\n1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-\nlienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heirats-                 Bestehen und Wiederholung der Prüfung\nurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführ-\nten Familienbuch,                                             (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2\nAbs. 1 Satz 3 für den ersten Prüfungsabschnitt vor-\n2. die Bescheinigung nach§ 1 Abs. 2 Satz 2 über die Teil-      geschriebenen Teile und der zweite Prüfungsabschnitt\nnahme an den Ausbildungsveranstaltungen des Lehr-          nach§ 2 Abs. 1 Satz 4 bestanden sind.\ngangs oder das Zeugnis,\n(2) Über den bestandenen ersten Prüfungsabschnitt\n3. die Bescheinigung über das Praktikum in einer Apothe-      wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. In\nke außerhalb der schulischen Ausbildung nach § 1          das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 werden bei\nAbs. 3 Satz 3 und                                         schulrechtlich geregelten Ausbildungsgängen die Fächer\n4. ein Nachweis über eine Ausbildung von acht Doppel-         und die erzielten Gesamtnoten aufgenommen. Über den\nstunden in Erster Hilfe nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.      bestandenen zweiten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis\nnach dem Muster der Anlage 6 erteilt. Über das Nichtbe-\n(3) D'ie Zulassung zum zweiten Abschnitt der Prüfung\nstehen eines Prüfungsabschnitts erhält der Prüfling vom\nwird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftÜche\n1. das Zeugnis über den ersten Prüfungsabschnitt nach          Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.\n§ 7 Abs. 2 Satz 1,\n(3) Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsab-\n2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 5 über die          schnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung\nAbleistung der praktischen Ausbildung in der Apo-         für pharmazeutisch-technische Assistenten gebildet, in-\ntheke,                                                    dem die Prüfungsnoten für jeden Teil des ersten Prüfungs-\n3. das Tagebuch nach§ 1 Abs. 4 Satz 4.                        abschnitts sowie die Note für den zweiten Prüfungs-\nabschnitt addiert und durch die Anzahl der Noten dividiert\n(4) Die Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Prü-\nwerden. Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung für phar-\nfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spä-\nmazeutisch-technische Assistenten wird wie folgt be-\ntestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mit-\nwertet:\ngeteilt werden.\n- ,,sehr gut\" bei Werten unter 1,5,\n§5\nNiederschrift                         - ,,gut\" bei Werten von 1,5 bis 2,5,\n- ,,befriedigend\" bei Werten von über 2,5 bis 3,5,\nÜber die Prüfung in jedem Fach ist eine Niederschrift zu\nfertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der       - ,,ausreichend\" bei Werten von über 3,5 bis 4,0.","2354             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997\nÜber die bestandene staatliche Prüfung für pharmazeu-            schungsversuchs schuldig gemacht haben, den betref-\ntisch-technische Assistenten wird ein Zeugnis nach dem           fenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden\" erklären;§ 7\nMuster der Anlage 7 erteilt. In das Zeugnis werden bei           Abs. 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im\nschulrechtlich geregelten Ausbildungsgängen die Fächer           Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der\nund die erzielten Gesamtnoten aufgenommen.                       gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs\nnur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung\n(4) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schrift-\nzulässig.\nlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen und prak-\ntischen Prüfung sowie die Prüfung nach § 15 einmal                                               § 11\nwiederholen, wenn er - bei schulrechtlich geregelter Aus-\nPrüfungsunterlagen\nbildung unter Berücksichtigung der Leistungen während\nder Ausbildung - die Note „mangelhaft\" oder „ungenü-                Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß\ngend\" erhalten hat.                                              der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu\n(5) Hat der Prüfling mehr als zwei Aufsichtsarbeiten der     gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträ-\nschriftlichen Prüfung, die gesamte mündliche Prüfung             ge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschrif-\nnach § 13, mehr als ein Fach der praktischen Prüfung oder        ten zehn Jahre aufzubewahren.\ndie Prüfung nach§ 15 zu wiederholen, so darf er zur Wie-\nderholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an\nAbschnitt 2\neiner weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer\nund Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses                      Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung\nim Benehmen mit den Fachprüfern und den Beisitzern                      zu pharmazeutisch-technischen Assistenten\nbestimmt werden. Die weitere Ausbildung nach Satz 1                             - Erster Prüfungsabschnitt -\ndarf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit\ndie Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nach-                                          §12\nweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüf-\nSchriftlicher Teil der Prüfung\nlings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufü-\ngen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf                   (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol-\nMonate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein, in           gende Fächer:\nbegründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnah-           1 . Arzneimittelkunde,\nmen zulassen.\n2. Allgemeine und pharmazeutische Chemie,\n§8\n3. Galenik,\nRücktritt von der Prüfung\n4. Botanik und Drogenkunde.\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prü-\nDer Prüfling hat in jedem Fach in jeweils einer Aufsichts-\nfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt\narbeit ein Thema ausführlich abzuhandeln und zusätzlich\nunverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-\nschriftlich gestellte Einzelfragen zu beantworten. Die Auf-\nses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den\nsichtsarbeit dauert im Fach 1 180, in den Fächern 2 bis 4\nRücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die\njeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung soll\nGenehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vor-\ninnerhalb einer Woche abgeschlossen werden. Die Auf-\nliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärzt-\nsichtsführenden werden von der Schulleitung gestellt.\nlichen Bescheinigung verlangt werden.\n(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt\ndem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vor-\noder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rück-\nschlag der Fachprüfer gestellt. Jede Aufsichtsarbeit ist\ntritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht\nvon mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den\nbestanden.§ 7 Abs. 4 gilt entsprechend.\nNoten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü-\nfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die\n§9                                Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten\nVersäumnisfolgen                         der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den\nschriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prü-\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt     fung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit\ner eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder     ,,ausreichend\" bewertet wird.\nunterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht\nbestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7                                         §13\nAbs. 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so\ngilt die Prüfung als nicht unternommen.                                          Mündlicher Teil der Prüfung\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund•           (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol-\nvorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.        gende Fächer:\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.                       1. Gefahrstoff-,      Pflanzenschutz-    und   Umweltschutz-\nkunde,\n§ 10                               2. Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde,\nOrdnungsverstöße und Täuschungsversuche                  3. Medizinproduktekunde.\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei             Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier\nPrüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der             geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in\nPrüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täu-        jedem Fach nicht länger als 15 Minuten dauern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997                2355\n(2) Jedes Fach wird vor dem Vorsitzenden von minde-            (2) Die Prüfung wird vor dem Vorsitzenden von jeweils\nstens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der             mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nVorsitzende kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der         stabe a und b abgenommen und benotet. Der Vorsitzende\nFachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-        kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer\nses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote           bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im\nfür den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil        Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den\nder Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens          zweiten Prüfungsabschnitt. Der zweite Prüfungsabschnitt\nmit „ausreichend\" bewertet wird.                               ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit „ausrei-\nchend\" benotet wird.\n§14\nPraktischer Teil der Prüfung                                            Abschnitt 4\n(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol-      Anrechnungs- und Anerkennungsvorschriften\ngende Fächer:\n1. Chemisch-pharmazeutische Übungen:                                                         §16\nim Fach „Chemisch-pharmazeutische Übungen ein-                                  Anrechnungsfähige\nschließlich Untersuchung von Körperflüssigkeiten\"                       Ausbildungszeiten und Prüfungen\nsind zwei Arzneimittel nach den anerkannten pharma-\nzeutischen Regeln zu prüfen;                                  (1) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine\nandere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf\n2. Übungen zur Drogenkunde:                                    die Dauer des Lehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nim Fach „Übungen zur Drogenkunde\" ist eine Droge           angerechnet werden, wenn die Erreichung des Ausbil-\nnach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu            dungsziels dadurch nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt ent-\nprüfen und ein Gemisch von Drogen in seinen                sprechend für Zeiten eines Studiums der Pharmazie oder\nBestandteilen zu bestimmen;                                einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung.\n3. Galenische Übungen:                                            (2) Eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes\nabgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen\nim Fach „Galenische Übungen\" sind vier galenische\ndes § 1 Abs. 2 Satz 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2, wenn die\nZubereitungen, davon zwei Arzneimittel auf Verschrei-\nbung (Rezeptur), nach den anerkannten pharmazeu-           Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird.\ntischen Regeln und den Vorschriften der Apotheken-\nbetriebsordnung herzustellen.                                                            §17\n(2) Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung                                 Fehlzeiten\nwerden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses               (1) Auf die Dauer des Lehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 1\nauf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Der praktische Teil\nNr. 1 werden angerechnet\nder Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von mindestens\nzwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Aus den               1. Ferien,\nNoten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü-           2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit\nfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die               oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler\nNote für das jeweilige Fach der Prüfung sowie aus den              nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer\nNoten der einzelnen Fächer die Prüfungsnote für den                von acht Wochen, bei verkürztem Lehrgang nach § 16\npraktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prü-         Abs. 1 bis zu höchstens drei Wochen.\nfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit\n,,ausreichend\" benotet wird.                                   Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzei-\nten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte\n(3) Die Prüfung soll für jedes Fach nicht länger als sechs\nvorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung\nStunden dauern.\nnicht gefährdet wird.\n(2) Wird die praktische Ausbildung in der Apotheke nach\nAbschnitt 3\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 länger als vier Wochen unterbro-\nPrüfungsbestimmungen für die Ausbildung                 chen, ist die darüber hinausgehende Zeit nachzuholen.\nzu pharmazeutisch-technischen Assistenten                Satz 1 gilt entsprechend, wenn die praktische Ausbildung\n- Zweiter Prüfungsabschnitt -                    in besonderen Fällen nicht ganztägig abgeleistet werden\nkann.\n§15\n§ 18\nApothekenpraxis\nSonderregelungen für Inhaber\n(1) Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf die                  von Diplomen oder Prüfungszeug-\nPrüfung des Fachs „Apothekenpraxis\". Der Prüfling soll in                  nissen aus anderen Mitgliedstaaten\neinem mündlichen Prüfungsgespräch, das sich auf die in                     der Europäischen Union oder einem\nder Anlage 1 Teil B aufgeführten Lerngebiete und das                     anderen Vertragsstaat des Abkommens\nTagebuch erstreckt, nachweisen, daß er die zur Ausübung                 über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndes Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten\nerforderlichen Kenntnisse besitzt. Die Prüflinge werden           (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Geset-\neinzeln oder in Gruppen bis zu drei geprüft. Die Prüfung       zes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen\nsoll für den einzelnen Prüfling mindestens 20 und nicht        Assistenten beantragen, können zum Nachweis, daß die\nlänger als 30 Minuten dauern.                                  Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes","2356          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997\nvorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Heimat-          (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\noder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Be-          anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\nscheinigung oder einen von einer solchen Behörde aus-         eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\ngestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher         Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis\nnicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen           nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-\nNachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im         tisch-technischen Assistenten ist kurzfristig, spätestens\nHeimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann         vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie-\ndie für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei    gen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entschei-\nder zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-           den. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von\nstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller ver-      der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates\nhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche     eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist\nMaßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen               bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte ein-\nVerhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung       gehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Her-\ndes Berufs betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der kunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht,\nErlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1       bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von der\noder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Gel-      zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die\ntungsbereichs des in Satz 1 genannten Gesetzes eingetre-      in Absatz 1 Satz 2 oder 3 genannten Bescheinigungen\nten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des§ 2       nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3\nAbs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können,       nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten\nso hat sie die zuständige Behörde des Heimat- oder Her-       nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch die Vor-\nkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tat-   lage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eides-\nbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Fol-      stattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde\ngerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten      ersetzen.\nBescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-\nlen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen\nund Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen                            Abschnitt 5\nder Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nVorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate\nzurückliegt.\n§ 19\n(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Geset-\nzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen                                Übergangsvorschriften\nAssistenten beantragen, können zum Nachweis, daß die\nEine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene\nVoraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vor-\nAusbildung zur „pharmazeutisch-technischen Assi-\nliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zu-\nstentin\" oder zum „pharmazeutisch-technischen Assi-\nständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates\nstenten\" wird nach den bisher geltenden Vorschriften ab-\nvorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\ngeschlossen.\n(3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Geset-\nzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen                                           §20\nAssistenten beantragen, können ihre im Heimat- oder Her-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbe-\nzeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat-             Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.\noder Herkunftsstaates zulässig ist, ihre Abkürzung in der     Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 19 etwas anderes\nSprache dieses Staates führen. Daneben ist der Name           ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für phar-\nund Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung        mazeutisch-technische Assistenten vom 12. August 1969\nverliehen hat, aufzuführen.                                   (BGBI. 1S. 1200) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. September 1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997           2357\nAnlage 1\n(zu§ 1 Abs. 2 Satz 1)\nTeilA\nTheoretischer und praktischer Unterricht für pharmazeutisch-technische Assistenten\nStunden\n1. Arzneimittelkunde                                                                                         280\n2. Allgemeine und pharmazeutische Chemie                                                                      200\n3. Galenik                                                                                                    140\n4. Botanik und Drogenkunde                                                                                   100\n5. Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutzkunde                                                         80\n6. Medizinproduktekunde                                                                                       60\n7. Ernährungskunde und Diätetik                                                                               40\n8. Körperpflegekunde                                                                                           40\n9. Physikalische Gerätekunde                                                                                   40\n10. Mathematik (fachbezogen)                                                                                    80\n11 . Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde                                                                 80\n12. Allgemeinbildende Fächer (Deutsch einschließlich Kommunikation, Fremdsprache (fach-                        240\nbezogen), Wirtschafts- und Sozialkunde)\n13. Chemisch-pharmazeutische Übungen einschließlich Untersuchung von Körperflüssigkeiten                       480\n14. Übungen zur Drogenkunde                                                                                    120\n15. Galenische Übungen                                                                                         500\n16. Apothekenpraxis einschließlich EDV                                                                         120\nStunden insgesamt                                                                                            2 600\nTeil B\nPraktische Ausbildung für pharmazeutisch-technische Assistenten\nDie praktische Ausbildung in der Apotheke nach§ 1 Abs. 4 einschließlich des Faches Apothekenpraxis erstreckt sich auf\nfolgende Lerngebiete:\n1. Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und\nGefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren\n2. Fertigarzneimittel, deren Anwendungsgebiete sowie ordnungsgemäße Lagerung\n3. Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln\n4. Merkmale eines Arzneimittelmißbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit\n5. Notfallarzneimittel nach den Anlagen 3 und 4 der Apothekenbetriebsordnung\n6. Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke\n7. Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke\n8. Ausführung ärztlicher Verschreibungen\n9. Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissenschaftlicher\nund sonstiger Nachschlagewerke einschließlich EDV-gestützter Arzneimittelinformationssysteme\n10. Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarzneimitteln sowie\napothekenüblichen Medizinprodukt~n\n11. Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungsgemäße Auf-\nbewahrung sowie Gefahrenhinweise\n12. Aufzeichnungen nach§ 22 der Apothekenbetriebsordnung\n13. Apothekenübliche Waren, insbesondere diätetische Lebensmittel, Mittel der Säuglings- und Kinderernährung, Mit-\ntel und Gegenstände der Körperpflege, Verbandstoffe und andere apothekenübliche Medizinprodukte sowie die\nBeratung zur sachgerechten Anwendung dieser Waren\n14. Umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie rationelle\nEnergie- und Materialverwendung","2358                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997\nAnlage2\n(zu § 1 Abs. 2 Satz 2)\n(Bezeichnung der Lehranstalt)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Lehrgang\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                                             Geburtsort\nhat in der Zeit vom ................................................................. bis .....................................................................................\nregelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht für pharmazeutisch-technische Assistenten\ngemäß § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und\npharmazeutisch-technische Assistenten teilgenommen.\nDer Lehrgang ist- nicht*)- über die nach§ 17 dieser Verordnung zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ... Tage*)- unter-\nbrochen worden.\nOrt, Datum\n..................................... ,den ........................................... .                                              (Stempel)\n(Unterschriften der Lehranstaltsleitung)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997                                                                                         2359\nAnlage3\n(zu § 1 Abs. 3 Satz 3)\nBescheinigung\nüber die Ableistung des Apothekenpraktikums\n... .. ... ...... ..... .. .. ... .... .... ... .. .. .. ... ... ........ .. ... ... .. ... .. .. .... ... .. ... .. .. .. .. geboren am .... .. ...... .. in ................................................. ..\n(Yor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom .............................................................. bis .......................................................................................\nin der von mir geleiteten\n(Name der Apotheke)\nein Praktikum von 160 Stunden abgeleistet und dabei Einblicke in die Betriebsabläufe der Apotheke und in die pharma-\nzeutischen Tätigkeiten erhalten.\nOrt, Datum\n.................................... ,den ........................................... .                                                                     (Stempel der Apotheke)\n(Unterschrift des Apothekenleiters)","2360                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997\nAnlage4\n(zu § 1 Abs. 4 Satz 5)\nBescheinigung\nüber die Ableistung der praktischen Ausbildung in der Apotheke\n.............................................................................................. geboren am .. .... .... ... .. in\n0Jor- und Zuname)\nhat nach Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts\nin der Zeit vom ................ .'..................................................... bis ......................................................................................\neine praktische Ausbildung zum Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen\nAssistenten in der von mir geleiteten\n................................................................................................ in ........................................................................................\n(Name der Apotheke)\nregelmäßig abgeleistet.\nDie praktische Ausbildung ist - nicht*) - über die nach § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharma-\nzeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten zulässigen Fehlzeiten hinaus - um\n... Tage*)- unterbrochen worden.\nDie praktische Ausbildung erstreckte sich auf die pharmazeutischen Tätigkeiten des Apothekenbetriebes, insbesondere\nauf die in der Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen\nund pharmazeutisch-technische Assistenten vorgeschriebenen Lerngebiete. Die im Tagebuch enthaltenen Arbeiten\nwurden von dem/der Praktikanten/in selbst ausgeführt und beschrieben.\nOrt, Datum\n..................................... ,den ........................................... .                                              (Stempel der Apotheke)\n(Unterschrift des Apothekenleiters)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997                                                                        2361\nAnlage5\n(zu§ 7 Abs. 2 Satz 1)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                                                 Geburtsort\nhat am .............................................................................. den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung nach § 2 Abs. 1\nSatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-\ntechnische Assistenten vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der\n............................................................................................ in ............................................................................................\nbestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung\n2. im mündlichen Teil der Prüfung\n3. im praktischen Teil der Prüfung\nOrt, Datum\n..................................... ,den ........................................... .                                                           (Siegel)\n(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)","2362                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997\nAnlage&\n(zu § 7 Abs. 2 Satz 2)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber den zweiten Abschnitt der staatlichen Prüfung\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                                              Geburtsort\nhat am ............................................................................ den zweiten Abschnitt der staatlichen Prüfung nach § 2 Abs. 1\nSatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-\ntechnische Assistenten vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der\n.......................................................................................... in ..............................................................................................\nmit der Note ...................................................................... bestanden.\nOrt, Datum\n..................................... ,den ........................................... .                                                          (Siegel)\n(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997                                                         2363\nAnlage7\n(zu § 7 Abs. 3 Satz 3)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                                           Geburtsort\nhat am .................................................................... die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vor\ndem staatlichen Prüfungsausschuß mit dem Gesamtergebnis\n,, .................................... ······ ....................... ( ........ ······· ... )\"\n(Zahlenwert)\nabgelegt.\nOrt, Datum\n..................................... ,den ........................................... .                                                      (Siegel)\n(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)","2364                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II.zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) ZoHtarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt?%.\nISSN 0341-1095\nVerordnung\nüber die Vomhundertsätze der Künstlersozialabgabe im Jahr 1998\nVom 26. September 1997\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des                                     hältnis 11 : 48 : 33: 8 auf die Bereiche Wort, bildende\nKünstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981                                   Kunst, Musik und darstellende Kunst aufzuteilen.\"\n(BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988\n(BGBI. 1 S. 2606) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:                                                                     Artikel2\nArtikel 1                                                Künstlersozialabgabe-Verordnung 1998\nÄnderung                                            Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe be-\nder Verordnung zur Durchführung                                     trägt im Jahr 1998 für den Bereich Wort 3,8 vom\ndes Künstlersozialversicherungsgesetzes                                    Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,2 vom Hun-\ndert, für den Bereich Musik 1,6 vom Hundert und für\n§ 4 der Verordnung zur Durchführung des Künstlerso-                                 den Bereich darstellende Kunst 2,3 vom Hundert.\nzialversicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBI. 1\nS. 709), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Sep-\ntember 1996 (BGBI. 1 S. 1490) geändert worden ist, wird\nwie folgt gefaßt:\nArtikel3\n,,§4\nVerteilung des Bundeszuschusses                                                               Inkrafttreten\nDer Bundeszuschuß ist für die Ermittlung der Vomhun-                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndertsätze der Künstlersozialabgabe im Jahr 1998 im Ver-                                in Kraft.\nBonn, den 26. September 1997\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}