{"id":"bgbl1-1997-65-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":65,"date":"1997-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_65.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten","law_date":"1997-09-23T00:00:00Z","page":2349,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2349\nBundesgesetzblatt\nTell l                                                                                              G5702\n1997                   Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997                                                                                                     Nr. 65\nTag                                                            Inhalt                                                                                             Seite\n23. 9. 97 Neufassung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten                                                                         2349\nFNA: 2124-8\n23. 9. 97 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-\nzeutisch-technische Assistenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2352\nFNA: neu: 2124-8-2; 2124-8-1\n26. 9. 97 Verordnung über die Vomhundertsätze der Künstlersozialabgabe im Jahr 1998 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         2364\nFNA: neu: 8253-1-3-10; 8253-1-2\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über den\nBeruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten\nVom 23. September 1997\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Anpassung des Apothekenrechts\nund berufsrechtlicher Vorschriften an das Europäische Gemeinschaftsrecht vom\n23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2189) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes\nüber den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der seit dem\n1. September 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das am 24. März 1968 in Kraft getretene Gesetz vom 18. März 1968 (BGBI.                                                            1\ns. 228),\n2. den am 9. Dezember 1973 in Kraft getretenen § 6 des Gesetzes vom\n4. Dezember 1973 (BGBI. 1S.1813),\n3. den am 1. März 1986 in Kraft getretenen Artikel 42 des Gesetzes vom\n18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265),\n4. den am 1. September 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n23. August 1994 (BGBI. 1S. 2189).\nBonn, den 23. September 1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seeho.fer","2350          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997\nGesetz\nüber den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten\n§1                                   glied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der diesen\nBeruf nicht gemäß Artikel 1 Buchstabe e und Buch-\nWer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „phar-\nstabe f Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie regle-\nmazeutisch-technischer Assistent\" oder „pharmazeu-\nmentiert,\ntisch-technische Assistentin\" ausüben will, bedarf der\nErlaubnis.                                                    und er, sofern seine bisherige Ausbildung sich hinsichtlich\nder theoretischen und/oder praktischen Fachgebiete\n§2                              wesentlich von den Voraussetzungen des Absatzes 1\n(1) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller     Nr. 4 unterscheidet, nach seiner Wahl entweder einen\nAnpassungslehrgang absolviert oder sich einer Eignungs-\n1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,                          prüfung unterzogen hat. Wenn der Antragsteller weder ein\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus      Diplom noch ein Prüfungszeugnis noch Ausbildungs-\ndem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des           nachweise nach Satz 1 besitzt, gilt die Voraussetzung des\nBerufs ergibt,                                            Absatzes 1 Nr. 4 als erfüllt, wenn er den betreffenden\nBeruf in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens\n3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen           drei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertrags-\nSchwäche seiner geistigen o_der körperlichen Kräfte       staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt und\noder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs            einen Anpassungslehrgang absolviert hat. Die Anpas-\nunfähig oder ungeeignet ist,                              sungslehrgänge dürfen die Dauer von zwei Jahren nicht\n4. nach einem zweijährigen Lehrgang und einer halbjähri-      überschreiten.\ngen praktischen Ausbildung die staatliche Prüfung für\npharmazeutisch-technische Assistenten bestanden                                       §3\nhat.                                                         (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer\n(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-      Erteilung eine der Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2\nzes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Aus-          und 3 nicht vorgelegen hat, die staatliche Prüfung nach\nübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assi-         § 2 Abs. 1 Nr. 4 nicht bestanden oder die Ausbildung\nstenten gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4,    nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war.\nwenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach-           (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich\ngewiesen ist. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt     die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.\nals erfüllt, wenn der Antragsteller\n(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn\n1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen            nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\nGemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat        Nr. 3 weggefallen ist.\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in die-                                  §4\nsem Staat zur Ausübung eines dem Beruf des phar-                                  (weggefallen)\nmazeutisch-technischen Assistenten entsprechenden\nBerufes befähigt, und dies durch Vorlage eines in dem\nbetreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestell-                                 §5\nten Diploms, das den Mindestanforderungen des Arti-          (1) Der Lehrgang wird an einer Lehranstalt durchge-\nkels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des          führt, die als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt\nRates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine      ist.\nRegelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-\nnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG             (2) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer eine abge-\n(ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entspricht, oder durch Vor-    schlossene Realschulbildung oder eine andere gleichwer-\nlage eines Prüfungszeugnisses, das den Mindestan-        tige Ausbildung nachweist.\nforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der genannten        (3) Der Lehrgang umfaßt eine theoretische und prakti-\nRichtlinie entspricht, nachweist oder                    sche Ausbildung.\n2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 6 Buchstabe b der\ngenannten Richtlinie vorlegt, wenn er einen dem Beruf                                 §6\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten ent-             Die praktische Ausbildung wird in Apotheken, ausge-\nsprechenden Beruf in den vorhergehenden zehn Jah-        nommen Zweigapotheken, abgeleistet. Der Apothekenlei-\nren mindestens zwei Jahre lang in einem anderen Mit-     ter hat für eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997              2351\ndes Anwärters zu sorgen. Die Zahl der in der Apotheke             und, soweit nach dem Recht des Heimat- oder Her-\nauszubildenden Anwärter soll in einem angemessenen                kunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in\nVerhältnis zum Umfang des Apothekenbetriebs, insbe-               der Sprache dieses Staates zu führen,\nsondere zur Zahl der in der Apotheke tätigen Apotheker       3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend\nstehen.                                                           Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.\n§7\n§8\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt im\nDer pharmazeutisch-technische Assistent ist befugt, in\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nder Apotheke unter der Aufsicht eines Apothekers phar-\nWissenschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nmazeutische Tätigkeiten auszuüben. Das Nähere be-\ndes Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsver-\nstimmt die Apothekenbetriebsordnung. Zur Vertretung in\nordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten die\nder Leitung einer Apotheke ist der pharmazeutisch-tech-\nMindestanforderungen an den Lehrgang, das Nähere\nnische Assistent nicht befugt.\nüber die praktische Ausbildung in der Apotheke und über\ndie staatliche Prüfung. Es kann in dieser Rechtsverord-\nnung auch das Nähere über ein Praktikum außerhalb der                                      §9\nschulischen Ausbildung, die Anrechnung gleichwertiger            (1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zustän-\nAusbildungszeiten und Prüfungen sowie die Anrechnung         dige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die\nvon Unterbrechungen auf die Dauer des Lehrgangs              staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assi-\nregeln.                                                       stenten abgelegt hat.\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für             (2) Die Landesregierungen bestimmen die zur Durch-\nAntragsteller aus einem anderen Mitgliedstaat der            führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.\nEuropäischen Gemeinschaften oder einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                                      § 10\nschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbin-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung\ndung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 beantragen, zu regeln:\n,,pharmazeutisch-technischer Assistent\" oder „pharma-\n1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen         zeutisch-technische Assistentin\" führt, ohne die Erlaubnis\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, insbesondere die Vorlage     nach § 1 zu besitzen.\nder vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\ndie Ermittlung durch die zuständige Behörde ent-         zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\nsprechend den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richt-\nlinie 92/51/EWG,\n§§ 11 und 12\n2. das Recht von Inhabern eines Diploms oder eines Prü-\n(weggefallen)\nfungszeugnisses nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2\nder Richtlinie 92/51/EWG, zusätzlich zu einer Berufs-\n§13\nbezeichnung nach § 1 die im Heimat- oder Herkunfts-\nmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung                                  (Inkrafttreten)"]}