{"id":"bgbl1-1997-64-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":64,"date":"1997-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/64#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_64.pdf#page=5","order":5,"title":"Magnetschwebebahnverordnung","law_date":"1997-09-23T00:00:00Z","page":2329,"pdf_page":5,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997                        2329\nMagnetschwebebahnverordnung\nVom 23. September 1997\nAuf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des                                            Vierter Abschnitt\nBundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der                                                Fahrzeuge\nBekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) ver-.\n§ 17 Grundsätze\nordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig-\nten Kreise und auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des                     § 18 Ausrüstung\nMagnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. Novem-                       § 19 Trag- und Führsystem\nber 1994 (BGBI. 1 S. 3486), der durch § 14 Abs. 18 des                 § 20   Bremsen, Kupplung\nGesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1019) geändert\nworden ist, und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen                  § 21   Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge\nMagnetschwebebahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1\nS. 1019) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,                                          Fünfter Abschnitt\nauf Grund des § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 des Allgemeinen                                           Fahrbetrieb\nMagnetschwebebahngesetzes verordnet das Bundes-                        § 22   Fahrtvoraussetzungen\nministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun-\n§ 23 Sicherheitskonzept\ndesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und\nTechnologie und auf Grund des§ 4 Abs. 5 des Allgemei-                   § 24   Betriebshandbuch\nnen Magnetschwebebahngesetzes verordnet das Bundes-                    § 25   Störungen im Magnetschwebebahnbetrieb\nministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung:                                                     sechster Abschnitt\nPersonal\nArtikel 1                             § 26   Betriebsbedienstete\nVerordnung                               § 27   Bestellung des Betriebsleiters\nüber den Bau und Betrieb                          § 28   Stellung des Betriebsleiters\nder Magnetschwebebahnen\n(Magnetschwebebahn-Bau-                                                      Siebter Abschnitt\nund Betriebsordnung - MbBO)*)                                                  Öffentliche Sicherheit\n§ 29   Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge\n1n ha ltsverzel eh n I s\n§ 30   Betrlebsgefährdende Handlungen\nErster Abschnitt                         § 31   Tauglichkeit\nAll gemeines                           § 32   Ordnungswidrigkeiten\n§   1   Geltungsbereich\n§   2   Begriffsbestimmungen                                                                          Anlage\n§   3   Allgemeine Anforderungen                                                                   Lichtraum\n§   4   Betriebserlaubnis\n§   5   Ausnahmen\n§   6   Abnahmen\nErster Abschnitt\n§   7 Aufsicht\n§   8 Instandhaltung                                                                           Allgemelnes\nzweiter Abschnitt                                                         §1\nBauordnung                                                    Geltungsbereich\n§ 9 Bauaufsichtliche Genehmigung\nDiese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von\n§ 1O Baubeginn\nMagnetschwebebahnen.\n§ 11    Bauaufsicht\nDritter Abschnitt                                                        §2\nBetriebsanlagen                                              Begriffsbestimmungen\n§ 12    Fahrweg                                                            (1) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der\n§ 13 Linienführung                                                      Beförderung von Personen und Gütern dienen.\n· § 14 Lichtraum                                                             (2) Betriebsanlagen sind die dem Betrieb der Magnet-\n§ 15    Bahnsteige                                                      schwebebahn sowie seiner Abwicklung oder Sicherung\n§ 16    Überwachen der Betriebsanlagen                                  dienenden Grundstücke, baulichen Anlagen und Einrich-\ntungen. Bauliche Anlagen sind Anlagen, die in einer auf\n*) Diese Verordnung ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG über ein Infor-\nmationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-      Dauer gerichteten Weise künstlich mit dem Erdboden ver-\nschriften notifiziert worden.                                        bunden sind. Als bauliche Anlagen gelten auch Anlagen,","2330           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997\ndie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind,               (2) Bei Fahrzeugen für Instandhaltungs- und Rettungs-\nüberwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie                  zwecke auf dem Fahrweg kann von Vorschriften dieser\n1. Aufschüttungen und Abgrabungen,                             Verordnung abgewichen werden, soweit diese Abwei-\nchungen für die Zweckbestimmung der Fahrzeuge erfor-\n2. Lager, Abstell- und Aufstellplätze,                         derlich sind.\n3. Stellplätze,\n4. Sicherungsanlagen,                                                                      §6\n5. Schalt- und Steuerungsanlagen und\nAbnahmen\n6. Anlagen zur Energiezuführung.\n(1) Neue und geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge\n(3) Der Fahrweg ist der Teil der Betriebsanlagen, der dazu\ndürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn das\ndient, die vom Fahrzeug ausgehenden Einwirkungen, ins-\nEisenbahn-Bundesamt sie abgenommen hat. Dies gilt\nbesondere aus Tragen, Führen, Antreiben und Bremsen,\nnicht für Änderungen, die sich nicht auf die Betriebs-\naufzunehmen.\nsicherheit auswirken können. Soweit erforderlich, führt\n§3                               das Eisenbahn-Bundesamt vor der Abnahme von Fahr-\nzeugen Fahrten durch.\nAllgemeine Anforderungen\n(2) Die Abnahme weiterer Betriebsanlagen und Fahr-\n(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so be-\nzeuge, die mit einer abgenommenen Betriebsanlage oder\nschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit\neinem abgenommenen Fahrzeug übereinstimmen, wird\nund Ordnung genügen. Diese Anforderungen sind erfüllt,\ndurch eine Konformitätsbescheinigung einer Zertifizierungs-\nwenn die Betriebsanlagen und Fahrzeuge den Vorschrif-\nstelle oder durch eine Konformitätserklärung eines vom\nten dieser Verordnung oder, soweit diese keine entspre-\nEisenbahn-Bundesamt anerkannten Herstellers ersetzt.\nchenden Vorschriften enthält, den allgemein anerkannten\nRegeln der Technik entsprechen. Weitergehende Anforde-            (3) Die Abnahme weiterer Betriebsanlagen und Fahr-\nrungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.       zeuge, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach\n(2) Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik        einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen\ndarf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche            hergestellt werden sollen, wird durch eine Typzulassung\nSicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewie-          ersetzt; in der Typzulassung ist die zulässige Veränderbar-\nsen ist. Der Unternehmer hat den Nachweis mindestens           keit festzulegen.\ngleicher Sicherheit gegenüber dem Eisenbahn-Bundes-               (4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\namt zu führen.                                                 schen Union und Ursprungswaren aus den anderen Ver-\n(3) Die öffentlichen Betriebsanlagen und die dem            tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nöffentlichen Personenverkehr dienenden Fahrzeuge müs-          Wirtschaftsraum, die nicht den in dieser Verordnung ge-\nsen so beschaffen sein, daß die sichere und leichte            nannten Bestimmungen entsprechen, werden einschließ-\nZugänglichkeit auch für Personen mit Nutzungsschwierig-        lich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und\nkeiten, insbesondere Behinderte, alte Menschen und             Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit\nKinder, gewährleistet ist.                                     ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauer-\nhaft erreicht wird. Darüber entscheidet das Eisenbahn-\n§4                               Bundesamt.\nBetriebserlaubnis\n§7\n(1) Der Unternehmer darf den Fahrbetrieb auf einer\nStrecke erst aufnehmen, wenn er für diese Strecke eine                                  Aufsicht\nBetriebserlaubnis besitzt.\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann zur Abwehr von\n(2) Die Betriebserlaubnis erteilt das Eisenbahn-Bun-        Gefahren für die Sicherheit des Magnetschwebebahn-\ndesamt, wenn es die Betriebsanlagen und die Fahrzeuge          betriebs sowie zur Abwehr von der Magnetschwebebahn\nabgenommen, das Sicherheitskonzept sowie die Grund-            ausgehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und\nsätze und Verfahren für die Aufstellung des lnstand-           zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne\nhaltungsprogramms genehmigt hat, der Unternehmer das           des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verfügungen erlas-\nBetriebshandbuch erstellt hat sowie die Systemsicherheit       sen.\nnachgewiesen ist.\n(2) Für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften\n§5                               des technischen Arbeitsschutzes bei Magnetschwebe-\nbahnen ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig, soweit\nAusnahmen                              diese Vorschriften den Betrieb von Fahrzeugen und An-\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt darf                           lagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebs-\nablaufs dienen, betreffen. Zu diesen Anlagen gehören der\n1. zu Versuchs- und Probezwecken von den Vorschriften         Fahrweg, die Sicherungs-, Schalt- und Steuerungs-\ndieser Verordnung,                                        anlagen sowie die Anlagen zur Energiezuführung. Die Auf-\n2. im Einzelfall aus besonderen Gründen von den Vor-          gaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Träger .der\nschriften des§ 13 Abs. 2 Satz 2, des§ 15 Abs. 1 Satz 3    gesetzlichen Unfallversicherung bleiben unberührt.\nund des § 22 Abs. 3                                          (3) Das Eisenbahn-Bundesamt kann sich zur Vorberei-\nAusnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf andere            tung seiner Entscheidungen Sachverständiger und sach-\nWeise nachgewiesen ist.                                       verständiger Stellen bedienen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997              2331\n§8                                                            §10\nInstandhaltung                                                   Baubeginn\nMit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf\n(1) Der Unternehmer hat zur Aufrechterhaltung der\nSicherheit Betriebsanlagen und Fahrzeuge planmäßig             erst begonnen werden, wenn\ninstand zu halten. Art, Umfang und Häufigkeit der              1. die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden\nlnstandhaltungsmaßnahmen richten sich nach Zustand,               ist und\nBeanspruchung und Bauart der Betriebsanlagen und              2. der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem\nFahrzeuge.                                                        Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher\n(2) Die lnstandhaltungsmaßnahmen sind vom Unter-               schriftlich angezeigt hat.\nnehmer in einem lnstandhaltungsprogramm festzulegen.\nDie Grundsätze und Verfahren für die Aufstellung des                                       § 11\nlnstandhaltungsprogramms hat der Unternehmer dem                                       Bauaufsicht\nEisenbahn-Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat bei der Errichtung,\n(3) Der Unternehmer hat Nachweise über die Instand-        der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungs-\nhaltung zu führen, die Angaben über die durchgeführten        änderung sowie der Instandhaltung von baulichen Anla-\nInspektionen, über den Ein- und Ausbau sicherheits-           gen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen\nrelevanter Austauschteile sowie über sicherheitsrelevante     Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlas-\nInstandsetzungen enthalten müssen. Die sicherheits-            senen Anordnungen eingehalten werden.\nrelevanten Maßnahmen und Bauteile sind im lnstand-\nhaltungsprogramm zu benennen. Die Nachweise sind                 (2) Ist eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bau-\nmindestens zwei Jahre, in jedem Fall mindestens über die      aufsichtliche Genehmigung errichtet worden, kann das\nDauer zweier lnstandhaltungsintervalle, aufzubewahren.         Eisenbahn-Bundesamt\n1. die Beseitigung anordnen,\n(4) Das lnstandhaltungsprogramm und die Nachweise\nüber die Instandhaltung sind dem Eisenbahn-Bundesamt          2. die Nutzung untersagen oder\nauf Verlangen vorzulegen.                                     3. die Räumung anordnen,\nwenn ein rechtmäßiger Zustand nicht durch nachträgliche\nGenehmigung hergestellt werden kann.\n(3) Wird eine bauliche Anlage ohne die erforderliche\nZweiter Abschnitt                           bauaufsichtliche Genehmigung errichtet, kann das Eisen-\nbahn-Bundesamt die Stillegung der Baustelle anordnen.\nBauordnung\nDritter Abschnitt\n§9\nBetriebsanlagen\nBauaufsichtliche Genehmigung\n(1) Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch oder die                                  §12\nVeränderung der Nutzung baulicher Anlagen bedürfen                                       Fahrweg\neiner bauaufsichtlichen Genehmigung durch das Eisen-\nbahn-Bundesamt, soweit in Absatz 2 nichts anderes                (1) Der Fahrweg muß so beschaffen sein, daß er den von\nbestimmt ist.                                                 außerhalb anzunehmenden und den aus dem System auf-\ntretenden Einwirkungen standhält.\n(2) Von der Ge,nehmigungspflicht ausgenommen sind\nVorhaben von untergeordneter Bedeutung. Darunter                 (2) Bewegliche Fahrwegelemente, wie Weichen und\nfallen insbesondere bauliche Anlagen, für die Festigkeits-    Schiebebühnen, müssen mit Einrichtungen versehen sein,\nberechnungen oder andere Sicherheitsnachweise nicht           die sicher melden,\nerforderlich sind. Im Zweifelsfall entscheidet das Eisen-     1. in welcher Lage sich die beweglichen Fahrwegelemente\nbahn-Bundesamt.                                                   befinden und\n(3) Der Unternehmer hat dem Eisenbahn-Bundesamt            2. daß diese gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind.\nalle für die Prüfung der Baumaßnahme erforderlichen              (3) Der Fahrweg kann ein-, doppel- oder mehrspurig\nUnterlagen vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere            sein.\nAusführungszeichnungen, Baustoffangaben, Lastannah-\nmen sowie sonstige, für die Beurteilung der Sicherheit                                     §13\nwesentliche Beschreibungen und Berechnungen.                                          Linienführung\n(4) Die bauaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen,         (1) Die Linienführung des Fahrwegs soll fahrdynamisch\nwenn der Baumaßnahme keine bauordnungsrechtlichen             günstig sein und hohe Geschwindigkeiten zulassen.\nVorschriften dieses Abschnitts entgegenstehen.\n(2) Die Längsneigung des Fahrwegs darf 100 %0 nicht\n(5) Eine bauaufsichtliche Genehmigung erlischt, wenn       überschreiten. In Bereichen, in denen stehende Fahrzeuge\ninnerhalb von fünf Jahren nach Erteilung mit der Aus-         gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern sind,\nführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die          sowie im Bahnsteigbereich dürfen Längsneigungen von\nBauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.               5 %0 nicht überschritten werden.","2332          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997\n(3) Die Querneigung des Fahrwegs darf 12° nicht über-                                   §16\nschreiten. Im Einzelfall kann das Eisenbahn-Bundesamt\nÜberwachen der Betriebsanlagen\neine Querneigung bis zu 16° zulassen, wenn in diesem\nFahrwegbereich ein Halt auf freier Strecke in der Regel         Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren\nausgeschlossen ist. Im Bahnsteigbereich sind im stehen-       Umfeld so zu überwachen, daß Veränderungen, die zu\nden Fahrzeug nicht mehr als 3,4° Querneigung zulässig.        Betriebsgefährdungen führen können, rechtzeitig erkannt\nund Gegenmaßnahmen getroffen werden können.\n(4) Seim Befahren von Bogen darf die unausgeglichene\nSeitenbeschleunigung des Fahrzeugs nach bogenaußen\nnicht mehr als 1,5 m/s 2, im Weichenbereich nicht mehr als                      Vierter Abschnitt\n2,0 m/s2 betragen.\nFahrzeuge\n(5) Die Beschleunigung und die Verzögerung des Fahr-\nzeugs in Längsrichtung dürfen 1,5 m/s2 nicht überschreiten.\n§17\n(6) Die Vertikalbeschleunigung des Fahrzeugs soll auf\nKuppen 0,6 m/s2 und in Wannen 1,2 m/s2 nicht über-                                     Grundsätze\nschreiten.                                                      (1) Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen so ge-\n(7) Höhengleiche Kreuzungen mit systemfremden Ver-         baut sein, daß auch für Personen mit Nutzungsschwierig-\nkehrswegen sind nicht zulässig; dies gilt nicht innerhalb     keiten die sichere und leichte Zugänglichkeit zu den Sitz-\nvon Instandhaltungs- und Abstellanlagen.                      plätzen und Serviceeinrichtungen möglich ist; gesicherte\nRoll~tuhlstellplätze sind vorzusehen.\n§14                                (2) Die Einwirkungen des Fahrzeugs auf den Fahrweg\ndürfen die bei der Fahrwegbemessung berücksichtigten\nLichtraum\nEinwirkungen nicht überschreiten.\nDer in der Anlage dargestellte Lichtraum ist freizuhalten.   (3) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß sie im\nDies gilt nicht für betriebsnotwendige Einrichtungen          Betrieb die Begrenzungslinie für den kinematischen Raum-\naußerhalb des Teils des Lichtraums, den ein Fahrzeug          bedarf des Fahrzeugs (Anlage) nicht überschreiten.\nunter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen\nBewegungen sowie der Toleranzen des Fahrwegs und                (4) Die Fahrzeuge sind mit Einrichtungen zu versehen,\ndessen Linienführung beanspruchen kann. In diesen Teil        die im Stand eine Gefährdung von Personen durch\ndes Lichtraums dürfen Gegenstände nur während des             elektrostatische Aufladung der Fahrzeugaußenhaut ver-\nFahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der          hindern. Die nach Ableitung verbleibende elektrische\nInstandhaltung von Fahrzeugen oder des Fahrwegs hin-          Energie darf nicht höher sein als 350 mJ.\neinragen.                                                       (5) Die Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet\nsein, daß Entstehung und Ausbreitung von Bränden\n§15\nerschwert werden. Insbesondere müssen\nBahnsteige                           1. bei der konstruktiven Gestaltung und Ausrüstung die\n(1) Die Ein- und Ausstiegsbereiche am Bahnsteig und            für Schienenfahrzeuge geltenden Anforderungen gemäß\nFahrzeug sind so zu gestalten, daß ein sicherer Fahrgast-         der höchsten Brandschutzstufe nach DIN 5510 Teil 1,\nwechsel gewährleistet ist. Der Übergang zwischen Fahr-            Ausgabe Oktober 1988, beachtet werden,\nzeug und Bahnsteig muß höhengleich sein. An der Über-         2. Fahrgasträume so beschaffen sein, daß ein systemei-\ngangsstelle ist eine Spaltbreite von höchstens 5 cm zu-           gener Brand nicht entstehen kann,\nlässig.                                                       3. beim Brand in einer Fahrzeugsektion die Personen in\n(2) Bahnsteige sind vom Fahrweg mit Wänden und                 den anderen Fahrzeugsektionen bis zu ihrer Rettung,\nTüren abzutrennen, die den Einwirkungen aus dem Fahr-             mindestens jedoch 30 Minuten, geschützt sein,\nbetrieb standhalten. Das Öffnen und Schließen muß             4. die Fahrzeuge mit automatischen Brandmeldern und\noptisch und akustisch wahrnehmbar sein.                           tragbaren Feuerlöschern ausgerüstet sein.\n(3) Bahnsteigtüren dürfen erst dann zu öffnen sein,           (6) Die Vorschrift des§ 15 Abs. 6 gilt entsprechend.\nwenn ein Fahrzeug positioniert, abgesetzt und geerdet am\nBahnsteig steht. Dies gilt nicht während der Durchführung                                  §18\nvon lnstandhaltungsmaßnahmen und. in Notfällen. Bei\nAusrüstung\ngeschlossenen Fahrzeug- und Bahnsteigtüren dürfen sich\nkeine Personen im Übergangsbereich zwischen Fahr-                (1) Scheiben für Fenster, Türen, Wände und Spiegel\nzeug- und Bahnsteigtür aufhalten können.                      müssen den Anforderungen an Sicherheitsglas genügen.\n(4) Die Bahnsteigtüren müssen mit Einrichtungen ver-         (2) Die Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen\nsehen sein, die den geschlossenen und verriegelten Zustand    1. mit Einrichtungen versehen sein, die ein Anfahren ver-\nder Türen überwachen.                                             hindern, bevor die Außentüren in geschlossener Stel-\n(5) Bahnsteige sind mit Notrufeinrichtungen auszurüsten,      lung verriegelt sind, und den verriegelten Zustand der\ndie Gegensprechen ermöglichen. Über diese Notrufein-              Außentüren während der Fahrt überwachen,\nrichtungen muß während der Betriebszeit ein Betriebs-         2. im Stillstand eine Entriegelung der Außentüren zulassen,·\nbediensteter ständig erreichbar sein.                         3. mit Notrufeinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen\n(6) Bei der Gestaltung der Informationssysteme und            eine Betriebszentrale im Gegensprechverkehr erreicht\nZugangswege ist auf die Belange Behinderter angemes-              werden kann,\nsen Rücksicht zu nehmen.                                      4. mit Mitteln zur Leistung von Erster Hilfe ausgerüstet sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997             2333\n(3) Die Fahrzeuge müssen entsprechend dem Sicher-           6. die Fahrzeuge und Betriebsanlagen mit den für die\nheitskonzept ausreichend Flucht- und Zugangsmöglich-               Durchführung des Betriebs erforderlichen Betriebsbe-\nkeiten bieten.                                                     diensteten besetzt sind,\n§19                               7. die Einrichtungen, die der Steuerung oder Überwachung\ndes Betriebsablaufs dienen, jeweils mit mindestens\nTrag- und Führsystem\nzwei Betriebsbediensteten besetzt sind.\nDie Einrichtungen zum Tragen und Führen der Fahr-\n(2) Fahrten, bei denen die in Absatz 1 genannten Vor-\nzeuge müssen so ausgelegt sein, daß eine sichere Spur-\naussetzungen nicht vorliegen, sind zu Instandhaltungs-\nführung gewährleistet wird.\nund Rettungszwecken zulässig, wenn die Sicherheit auf\nandere Weise gewährleistet wird.\n§20\n(3) Während des Fahrbetriebs muß in Betriebszentralen\nBremsen, Kupplung                          und Bahnhöfen mindestens jeweils ein Betriebsbedienste-\nter anwesend und erreichbar sein, der Betriebs- und\n(1) Die Fahrzeuge müssen mit Bremsen ausgerüstet\nsein, die das Fahrzeug sicher zum Halten bringen und im        Rettungsmaßnahmen einleiten kann. Zwischen einer\nStand festhalten können.                                       Betriebszentrale und den Fahrzeugen muß eine ständige\nKommunikationsverbindung bestehen.\n(2) Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugsektionen, die mit-\neinander verbunden sind, müssen die Kupplungen so\nbeschaffen sein, daß eine unbeabsichtigte Trennung nicht                                   §23\nmöglich ist.\nSicherheitskonzept\n§21\n(1) Der Unternehmer hat ein Sicherheitskonzept aufzu-\nÜberwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge              stellen und dem Eisenbahn-Bundesamt zur Genehmigung\nvorzulegen.\n(1) Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürf-\ntige Anlagen im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes, die         (2) Das Sicherheitskonzept muß die Ermittlung und\nmit dem Fahrzeug fest verbunden sind, müssen nach einer       Bewertung aller erkennbaren Sicherheitsrisiken nach Art,\nzugelassenen Bauart ausgeführt sein.                          Häufigkeit und Auswirkungen beschreiben und die daraus\n(2) Die überwachungsbedürftigen Anlagen hat der            abgeleiteten baulichen, technischen, betrieblichen und\nUnternehmer vor Inbetriebnahme sowie planmäßig wieder-        organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festlegen.\nkehrend durch vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannte\nSachverständige prüfen zu lassen. Es gelten die gleichen\n§24\nFristen, wie sie in den nach § 11 Abs. 1 des Geräte-\nsicherheitsgesetzes für überwachungsbedürftige Anlagen                             Betriebshandbuch\naufgestellten Verordnungen festgelegt sind.\n(1) Der Unternehmer hat für die sichere Durchführung\n(3) Über die Prüfungen hat der Unternehmer Nachweise\nund Überwachung des Fahrbetriebs ein Betriebshand-\nzu führen. Die Nachweise sind mindestens für die Dauer\nbuch zu führen, das sowohl den Normalbetrieb als auch\nder Nutzung aufzubewahren und dem Eisenbahn-Bundes-\ndavon abweichende Betriebszustände berücksichtigt.\namt auf Verlangen vorzulegen.\n(2) Das Betriebshandbuch ist vor Betriebsaufnahme zu\nerstellen. Es ist dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen\nvorzulegen. Das Eisenbahn-Bundesamt kann Änderungen\nfünfter Abschnitt                           und Ergänzungen verlangen.\nFahrbetrieb\n§25\n§22\nStörungen im Magnetschwebebahnbetrieb\nFahrtvoraussetzungen\n(1) Der Unternehmer hat Unfälle und sonstige gefähr-\n(1) Fahrten sind nur zulässig, wenn                        liche Ereignisse unverzüglich dem Eisenbahn-Bundesamt\n1. die Fa~rzeuge betriebsbereit sind,                         gemäß Satz 2 zu melden. Dabei hat er Zeit, Ort, Art und\nUmfang des Ereignisses mitzuteilen.\n2. die Fahrzeuge den baulichen, betrieblichen und siche-\nrungstechnischen Verhältnissen des Fahrwegs ent-             (2) Der Unternehmer hat Daten, die zur Aufklärung von\nsprechen,                                                 Unfällen und sonstigen gefährlichen Ereignissen erforder-\nlich sind, aufzuzeichnen. Dazu gehören Angaben über Ort,\n3. die erforderlichen Sicherungssysteme wirksam sind,         Zeit, Geschwindigkeit, sicherheitsrelevante Bedienhand-\n4. der Fahrweg frei von erkennbaren Hindernissen ist und      lungen und Systemzustände sowie Meldungen zur Fahrt-\ndie beweglichen Fahrwegelemente richtig eingestellt       sicherung.\nsowie gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind,\n(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach\n5. von ihnen sowie von anderen Fahrten oder nicht tech-       Absatz 2 mindestens 5 Arbeitstage nach Meldung an das\nnisch gesicherten Fahrzeugbewegungen keine Gefähr-        Eisenbahn-Bundesamt aufzubewahren und diesem auf\ndung ausgeht,                                             Verlangen vorzulegen.","2334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997\nSechster Abs.chn itt                                            Siebter Abschnitt\nPersonal                                             Öffentliche Sicherheit\n§29\n§26\nBenutzen und Betreten der\nBetriebsbedienstete                                      Betriebsanlagen und Fahrzeuge\n(1) Der Unternehmer darf nur geeignete Betriebsbedien-         Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allge-\nstete einsetzen. Ihre fachliche Eignung und körperliche         meinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden.\nTauglichkeit hat er mindestens alle fünf Jahre zu über-         Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein\nprüfen. Über die Untersuchungen, Prüfungen und die              Betretungsrecht eingeräumt hat.\nÜberwachung der Betriebsbediensteten hat der Unter-\nnehmer Nachweise zu führen. Diese sind bis zum rechts-\n§30\nwirksamen Ende der Beschäftigungsdauer des Betriebs-\nbediensteten aufzubewahren.                                                 Betriebsgefährdende Handlungen\nEs ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich\n(2) Betriebsbediensteter ist, wer\nzu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere\n1. im Fahrbetrieb,                                              betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen\nvorzunehmen.\n2. bei der Steuerung oder Überwachung des Betriebs-\nablaufs,\n§31\n3. als Verantwortlicher bei der Instandhaltung der Betriebs-\nTauglichkeit\nanlagen oder Fahrzeuge,\nBetriebsbediensteten, die infolge des Einflusses alko-\n4. als leitender oder Aufsichtsführender über Betriebs-\nholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel\npersonal nach den Nummern 1 bis 3\noder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der\ntätig ist.                                                      Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert sind, ist es ver-\nboten, im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig zu\n§27                               werden.\nBestellung des Betriebsleiters\n§32\n(1) Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung der ihm                                 Ordnungswidrigkeiten\nnach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben unbe-                 Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des All-\nschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebs-       gemeinen Magnetschwebebahngesetzes handelt, wer\nleiter zu bestellen. Er hat für diesen mindestens einen         vorsätzlich oder fahrlässig\nStellvertreter zu bestellen.\n1. entgegen§ 4 Abs. 1 den Fahrbetrieb aufnimmt,\n(2) Die Bestellung des Betriebsleiters und seiner Stell-      2. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder\nvertreter bedarf der Bestätigung durch das Eisenbahn-                ein Fahrzeug in Betrieb nimmt,\nBundesamt.\n3. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 eine bauliche An-\n(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der Betriebs-        lage errichtet, ändert, abbricht oder die Nutzung ver-\nleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß                    ändert,\nerfüllen kann. Entscheidungen, die die Betriebssicherheit        4. entgegen § 16 eine Betriebsanlage oder deren Umfeld\nbetreffen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsleiters.              nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise über-\nwacht,\n(4) Zum Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebs-\nleiters kann nur eine natürliche Person bestellt werden, die     5. entgegen § 21 Abs. 2 eine überwachungsbedürftige\ndie erforderliche Fachkunde besitzt, zuverlässig ist und             Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen läßt,\nberufliche Erfahrung nachweisen kann.                            6. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n(5) Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer ein Studium\nan einer deutschen Hochschule in einem für den Bau und           7. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht auizeichnet,\nBetrieb der Magnetschwebebahn wesentlichen Fachbe-               8. entgegen § 25 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder\nreich durch Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder               nicht mindestens 5 Arbeitstage aufbewahrt oder nicht\nwer einen gleichwertigen Prüfungsabschluß an einer                   oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nanderen Hochschule nachweisen kann.\n9. entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein\nFahrzeug betritt oder benutzt,\n§28                               10. entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthin-\ndernis bereitet oder eine andere betriebsstörende\nStellung des Betriebsleiters                       oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder\nDer Betriebsleiter ist neben dem Unternehmer für die        11 . entgegen § 31 im sicherheitsrelevanten Betriebsbe-\nsichere Durchführung des Betriebs verantwortlich.                   reich tätig wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997                      2335\nAnlage\n(zu§ 14)\nBild 1:     Lichtraum beim einspurigen Fahrweg\nin der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr\ni\n•\n--- ------------~.:------------.                                            Lichtraumumgrenzung\nGrenzlinie für\nfeste Anlagen\n1\n1\n1\n1\n1\n1\nBegrenzungslinie\n-+ ,....  110                                                                          für den klimatischen\n1\n1                                                                                    Raumbedarf\n1\n1\ndes Fahrzeuges\n3800\n:..•----?n501)\n1\n----\n1\n1\n1\n~\n1\nSpurbreite\n1                       1\n''-··-··-···',\nr -··-··-··''\n,-                      .,                                   Fahrwegbegrenzung\n1\n:+- Spurmitte                                 1\n- 1 :- - - - b - - - - - - - - - - - - - •\nDie Maße (in mm) beziehen sich auf die Oberkante der Gleitebene; die Mittellinie steht senkrecht dazu.\n1) Siehe Tabelle 2.\nBereich A: Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Magnetschwebebahnbetrieb erfordert\n(z.B. Bahnsteige, Weichen, Rettungsstege), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheits-\nmaßnahmen getroffen sind.\nBereiche B (Raumbedarf für Toleranzen des Fahrwegs und dessen Linienführung) und C (Kinematischer Raumbedarf\ndes Fahrzeugs): Zulässig sind Einragungen nur während des Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der\nInstandhaltung von Fahrzeugen.\nZu Bild 1\nTabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maße des Lichtraums\nFahrzeuggeschwindigkeit                                      bis300            bis400         bis 500\n[km/h]             [km/h]        [km/h]\nhalbe Lichtraumbreite 1                                      2,85m             2,85m          3,15m\nBreite des Streckenquerschnitts b                            5,70m             5,70m          6,30m\nMindesthöhe a                                                5,75m             5,75m          6,05m","2336           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997\nTabelle 2: Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie für den kinematischen Raumbedarf des Fahrzeugs in\nGleisbogen mit Radien von 350 m bis 3500 m\nBogenradius                                Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße des von der Begrenzungslinie\numschlossenen Raumes\nan der Bogeninnenseite                      an der Bogenaußenseite\n1\nm                                                                 mm\nvon 350 m bis 3500 m                                              0                                             60\n1\nSpurbreite ist der Abstand zwischen den beiden Außenflächen der Seitenführschienen einer Spur; das Grundmaß\nbeträgt für Bahnen des öffentlichen Verkehrs 2800 mm mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 mm.\nBild 2:   Lichtraum beim doppelspurigen Fahrweg\nin der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr\n:  ------- ..... ,,,,\n''\n''\n' ''\\\na\n''-·-~ ·-,          r'\n·,\n------✓                      ''-· ·-· -'l\n'',,, _______ ;-\nr·\n1\n* ·;,e.-··--... _                    :.- Spwmltte                                            ,.,_        ·,\n--1:----~------•-----------:----------:~~~-~-'-----------~~\nZu Bild 2\nTabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maße des Lichtraums\nFahrzeuggeschwindigkeit                                    bis300           bis400           bis 500\n[km/h]          [km/h]           [km/h]\nSpurmittenabstand s                                         4,40m            4,80m           5,10m\nhalbe Lichtraumbreite I einer Spur                          2,85m           2,85m            3,15m\nBreite des Streckenquerschnitts b                         10,10 m          10,50 m          11,40 m\nMindesthöhe a                                               5,75m           5,75m            6,05m","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997        2337\nBild 3:    Lichtraum beim geneigten ein- und doppelspurigen Fahrweg\nBerechnung der Breite des Streckenquerschnitts für Doppelspur b und Einzelspur bE sowie der Höhe des Strecken-\nquerschnitts a in Abhängigkeit von der Querneigung a:\nI; =b; + ~;  für   i = 1, 2, 3, 4\n~;=(\\a/+b/)      *{cos[arctan{f)- a])-b;\nBreite des Streckenquerschnitts b für Doppelspur:  b = 11 + s + /2\nBreite des Streckenquerschnitts bE für Einzelspur: bE = 11 + 12\nHöhe des Streckenquerschnitts:                     a = /3 + I„\nDas geschwindigkeitsabhängige Maß des Spurmittenabstands und die Vergrößerung des Abstands der Begrenzungs-\nlinie an der Bogenaußenseite in Gleisbogen mit einem Radius von 350 m bis 3500 m sind der Tabelle 1 zu Bild 2 sowie\nder Tabelle 2 zu Bild 1 zu entnehmen.        ·\nb\ns\na\n_________,\n'~\n\\         .\n\\\\\n.._-t 1\n\\\na                                                                      \\\n\\\n\\ 1\n~ ~\n-  ,.,.,                                                     1_//\na","2338            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997\nArtikel 2                           pegel dieser Verkehrsgeräusche einen der folgenden\nImmissionsgrenzwerte nicht überschreitet:\nMagnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung\nTag                   Nacht\n§1                              1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Alten-\nAnwendungsbereich                               heimen\n(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesent-             57 Dezibel (A)        47 Dezibel (A)\nliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebe-             2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Klein-\nbahnen.                                                             siedlungsgebieten\n(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn                            59 Dezibel (A)        49 Dezibel (A)\n1. ein Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen um eine              3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten\noder mehrere durchgehende Fahrbahnen baulich\nerweitert wird oder                                             64 Dezibel (A)        54 Dezibel (A)\n2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurtei-      4. in Gewerbegebieten\nlungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg                 69 Dezibel (A)        59 Dezibel (A)\nder Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrs-\nlärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf minde-             (2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und\nstens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezi-       Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebau-\nbel (A) in der Nacht erhöht wird.                           ungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte\nFlächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und\nEine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurtei-            Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach\nlungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg der             Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Ab-\nMagnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrslärms von               satz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit\nmindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in        zu beurteilen.\nder Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff\nerhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.                  (3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder\nnur in der Nacht ausgeübt, so ist der Immissionsgrenzwert\n§2                              für diesen Zeitraum anzuwenden.\nImmissionsgrenzwerte\n§3\n(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen                        Berechnung des Beurteilungspegels\nUmwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche von\nMagnetschwebebahnen ist bei dem Bau oder der wesent-               Der Beurteilungspegel ist nach der Anlage zu berech-\nlichen Änderung von Verkehrswegen der Magnet-                   nen. Die dort unter Nummer 2.1 genannten Angaben hat\nschwebebahnen sicherzustellen, daß der Beurteilungs-            der Betreiber der Magnetschwebebahn beizubringen.\nAnlage\nBerechnung des Beurteilungspegels\n1.    Abkürzungen, Maßeinheiten, Begriffe\nTabelle 1: Erläuterung der Abkürzungen und Symbole\nZeichen/        Einheit       Bedeutung                                                            Verwendet\nBegriff                                                                                            in Gleichung\naA              m             Abstand letzte Hindernisoberkante - Immissionsort                    (11 ), (12)\n(lQ             m             Abstand Emissionsort - erste Hindernisoberkante                      (11 ), (12)\nae             -              Index für aerodynamischen Geräuschanteil\nD               dB            Pegeldifferenz (D = 11L)\nDBM             dB            -\"- durch Boden- und Meteorologiedämpfung                            (5), (8), (10)\nDe              dB            -\"- durch Abschirmung                                                (10)\nDFb             dB            -\"- durch unterschiedliche Fahrwegarten                              (1.1)\nDFz             dB            -\"- durch unterschiedliche Fahrzeugarten                             (1.1 ), (1.2)\nDKorr           dB            Summe der Pegeldifferenzen gemäß Abschnitt 4                         (5)\nDL              dB            Pegeldifferenz durch Luftabsorption                                  (5), (7)\nD1              dB            -\"-durch unterschiedliche Fahrzeuglängen                             (1.1 ), (1.2),\n(2.1 ), (2.2)\nDR,2            dB            -\"-durch Mehrfachreflexion                                           (13)\nDs              dB            -\" - durch Abstand                                                   (5), (6)\nDv              dB            -\"- durch unterschiedliche Geschwindigkeit                           (1 .1 ), (1 .2),\n(3.1 ), (3.2)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997                    2339\nZeichen/       Einheit         Bedeutung                                                          Verwendet\nBegriff                                                                                           in Gleichung\nEO             -               Emissionsort\ne              m               Abstand zwischen erster und letzter Hindernisoberkante             (11)\nF              m2              Fläche gemäß Bild 2\nh              m               Mittlere Gebäudehöhe                                               (13)\nhm             m               Mittlere Höhe der Verbindungslinie\nEmissionsort - Immissionsort über Gelände                          (8)\n10             -               Immissionsort\nKW             dB              Witterungskorrektur                                                (10), (12)\nk              -               Laufindex für Teilstücke\nLA             dB              A-bewerteter Schalldruckpegel\nLE             dB              Emissionspegel                                                     (1 .1 ), (1 .2),\n(= lm,E)                                                                                          (5)\nlr             dB              Beurteilungspegel                                                  (9.1), (9.2)\nLr,k           dB              Teilbeurteilungspegel bei einer Vorbeifahrt pro Stunde             (5), (9.1 ), (9.2)\nI              m               Fahrzeuglänge                                                      (2.1), (2.2)\n/k             m               Teilstücklänge                                                     (4), (5)\nMbBO           -               Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung\nrne            -               Index für mechanischen Geräuschanteil\nN              -               Index für Nacht\nn              -               Laufindex für Vorbeifahrten\ns              dB              Korrektur zur Berücksichtigung der Besonderheiten von Bahnen       (5)\nsk             m               Abstand des Immissionsorts vom Emissionsort des Teilstücks k       (4), (6), (7),\n(8), (11 ), (12)\nso.k           m               Horizontale Projektion von sk gemäß Bild 2\nT              -               Index für Tag\nV              km/h            Fahrgeschwindigkeit                                                (3.1 ), (3.2)\n·w             m               Mittlerer Abstand zwischen den Häuserzeilen bzw. Stützmauern       (13)\n\"·             m               Schirmwert                                                         (10), (11 ), (12)\nNachfolgend werden alle Gleichungen als Zahlenwertgleichungen geschrieben, in denen für die verwendeten\nGrößensymbole nur Zahlenwerte in den Einheiten der Tabelle 1 eingesetzt werden dürfen.\nDIN-Normblätter und Richtlinien VDI, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH,\nBerlin und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.\n1.1 Der Beurteilungspegel Lr ist die Größe zur Kennzeichnung der Schallimmission. Er wird berechnet aus den\nEmissionspegeln, den Pegeldifferenzen für den jeweiligen Ausbreitungsweg und der Korrektur zur Berück-\nsichtigung der Besonderheiten von Bahnen. Beurteilungspegel werden für den Tag (6 bis 22 Uhr) und die Nacht\n(22 bis 6 Uhr) angegeben.\n1.2 Der Mittelungspegel LA.m nach DIN 45 641, Ausgabe Juni 1990, dient zur Kennzeichnung von Geräuschen mit\nzeitlich veränderlichen Schalldruckpegeln. In seine Höhe gehen Stärke und Dauer jedes Schallereignisses während\nder Zeit ein, über die gemittelt wird.\nIn dieser Anlage wird nur mit Mittelungspegeln gerechnet. Der Zusatz „Mittelungs-\" bzw. der Index „rn\" wird deshalb\nim folgenden fortgelassen.\n1.3 Durch die Frequenzbewertung A nach DIN IEC 651, Ausgabe Dezember 1981, wird die Frequenzabhängigkeit der\nEmpfindlichkeit des Gehörs näherungsweise berücksichtigt. Schalldruckpegel mit dieser Frequenzbewertung\nwerden A-bewertete Schalldruckpegel oder auch A-Schalldruckpegel LA genannt.                    ·\nIn dieser Anlage wird nur mit A-bewerteten Schalldruckpegeln gerechnet und deshalb im folgenden der Zusatz\n,,A-bewertet\" bzw. der Index „A\" fortgelassen.\n1.4 Schallemissionen im Sinne dieser Verordnung sind die von einem Fahrzeug ausgehenden Geräusche. Die Schall-\nemission wird durch den Emissionspegel beschrieben.","2340             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997\n1.5 Der Emissionspegel LE in Dezibel (A) [dB(A)] ist in dieser Anlage der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Achse\neines mindestens 5 m hoch aufgeständerten Richtungsfahrwegs, in einem Höhenbereich von ± 3,5 m zur Fahrweg-\noberkante und in mindestens 3,5 m Höhe über dem Erdboden bei freier Schallausbreitung. Er dient als Ausgangs-\ngröße für die Berechnung des Beurteilungspegels.\n1.6 Schallimmissionen im Sinne dieser Verordnung sind die einwirkenden Geräusche. Die Schallimmission wird in\ndieser Anlage durch den Beurteilungspegel beschrieben.\n1. 7 Immissionsort ist der Punkt, für den der Beurteilungspegel berechnet wird.\n2.   Berechnung der Emissionspegel\n2.1 Ausgangsdaten\nZur Berechnung sind Angaben erforderlich über\na) Fahrzeugarten,\nb) Fahrzeuglängen,\nc) Geschwindigkeiten,\nd) Fahrwegarten und\ne) Anzahl der Vorbeifahrten.\nAnhaltswerte für Geschwindigkeiten und Fahrzeuglängen enthält Tabelle 2.\nTabelle 2: Geschwindigkeiten und Längen der Fahrzeuge der Magnetschwebebahn\nZeile                         Fahrzeugart                   Geschwindigkeit                      Fahrzeuglänge\n[km/h]                                [m]\n1                             TR 07/1                            500                               1501)\n2                              TR 07/2                            500                               1501)\n1) Dies entspricht der Länge eines Fahrzeugs mit 6 Sektionen.\n2.2 Ausgangsgleichungen\nDie Emission der Magnetschwebebahn wird durch einen mechanischen Geräuschanteil (Index „me\") und einen\naerodynamischen Geräuschanteil (Index „ae\") beschrieben.\nDer Emissionspegel des mechanischen Geräuschanteils wird für eine Vorbeifahrt je Stunde wie folgt berechnet:\nLE.me =   40 + DFz,me + D1,me + Dv,me + ~                                                                                             (1 .1)\nDer Emissionspegel des aerodynamischen Geräuschanteils wird für eine Vorbeifahrt je Stunde wie folgt berechnet:\nLE,K = 24 + DFz,ae     + D1,ae + Dv,ae                                                                                                 (1.2)\nDarin sind DFv D,,       Dv  und DFb die Pegeldifferenzen nach Abschnitt 2.3 bis 2.6.\n2.3 Einfluß der Fahrzeugart\nDurch DFz wird in den Gleichungen (1 .1) und (1 .2) der Einfluß der Fahrzeugart berücksichtigt. Die Werte sind\nTabelle 3 zu entnehmen.\nTabelle 3: Korrektur Dpz in dB(A) zur Berücksichtigung der Fahrzeugart\nZeile                         Fahrzeugart                       DFz,me2)                            DFz,ae2)\n1                             TA 07/1                               0                                 0\n2                             TR07/2                             -1                                -2,5\n2) Für Fahrzeugarten, bei denen dauerhaft eine andere Geräuschemission nachgewiesen ist, sind entsprechende Korrekturwerte zu verwenden.\n2.4 Einfluß der Fahrzeuglänge\nDurch D1 wird in den Gleichungen (1 .1) und (1.2) der Einfluß der Fahrzeuglänge / berücksichtigt:\nl\nD1,me=    10 · lg 100\n(2.1)\nD      = lO . l 0,6 . l + 40\n1,ae         g      100\n(2.2)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997                                  2341\n2.5 Einfluß der Geschwindigkeit\nDurch Dv wird in den Gleichungen (1.1) und (1 .2) der Einfluß der Geschwindigkeit v berücksichtigt:\nV\nDv,me = 20 · lg IOO\n(3.1)\nV\nDv,ae = 60 · lg lOO\n(3.2)\nDabei ist v die betrieblich festgelegte Streckengeschwindigkeit. Sind Geschwindigkeiten v < 170 km/h vorgesehen,\nist mit v = 170 km/h zu rechnen.\n2.6 Einfluß der Fahrwegart\nDurch DFb wird in Gleichung (1.1) der Einfluß der Fahrwegart berücksichtigt. Die Werte sind Tabelle 4 zu entnehmen.\nTabelle 4: Korrektur DFh in dB(A) zur Berücksichtigung der Fahrwegart\nZeile                                          Fahrwegart                                              DFb3)\n1                                           Betonfahrweg                                                 0\n2                                     Stahlfahrweg (kiesbefüllt)                                       +3\n3                                               Weiche                                                 +3\n3) Für Fahrwegarten, bei denen dauerhaft eine andere Geräuschemission nachgewiesen ist, sind entsprechende Korrekturwerte zu verwenden.\n3.  Berechnung des Beurteilungspegels\nZur Berechnung des Beurteilungspegels Lr wird jeder Richtungsfahrweg in Teilstücke k der Längen /k zerlegt. Über\ndie L~ngen jedes Teilstücks müssen die Emissionspegel konstant und die einzelnen Einflußgrößen nach Abschnitt 4\nannähernd gleich sein. Die Teilstücklänge ist gemäß Gleichung (4) zu wählen:\n(4)\nDarin ist sk der Abstand des Immissionsorts vom Emissionsort des Teilstücks k. Der Emissionsort liegt in der Mitte\ndes jeweiligen Teilstücks und in einer Höhe, die sich aus Tabelle 5 ergibt.\nTabelle 5: Höhe des Emissionsorts\nZeile               Fahrzeugart                     mechanische Quellen                       aerodynamische Quellen\n1                    TR 07/1                       Oberkante Fahrweg                           Oberkante Fahrweg\n2                    TR 07/2                       Oberkante Fahrweg                           Oberkante Fahrweg\nAls Höhe des Immissionsorts ist in unbebautem Gelände 3,5 m über Gelände und für Gebäude 0,2 m über den\nOberkanten der Fenster des betrachteten Geschosses anzusetzen. Ist die Geschoßhöhe nicht bekannt, wird mit\nfolgenden Werten gerechnet (siehe auch Bild 1):\n~ '\n'\n'\n'\n'\n'\n.\n'\n'\n'\n11,9m\n•••\n02m\n6,3m     1' •••\n3,5m      •••\n•••\nGe\nBild 1 : Darstellung der Geschoßhöhe von Häusern             a) 3,5 m über Gelände für das Erdgeschoß,\nb) 2,8 m zusätzlich für jedes weitere Geschoß.","2342           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997\nFür jede Vorbeifahrt n und jedes Teilstück k sind die Teilbeurteilungspegel getrennt für die mechanischen (Lr,n.k,mJ\nund die aerodynamischen Geräuschanteile (Lr.n,k,aJ wie folgt zu ermitteln:\nLr.k = LE.k + 18 + 10 · lg /k + Ds.k + DL.k + DsM.k + DKorr.k + S                                                      (5)\nDabei ist der Index n fortgelassen. Es sind:\na) LE.k der Emissionspegel nach Gleichung (1.1) bzw. (1.2),\nb) /k die Teilstücklänge,\n1\nc) D, k = 1o · Jg -             , die Pegeldifferenz durch Abstand,                                                    (6)\n•              2 1T sk.\nd) Du = -       i6o die Pegeldifferenz durch Luftabsorption,                                                           (7)\n) -4,8 ~ 0 die Pegeldifferenz durch Boden- und Meteorologiedämpfung,\n600\ne) DsM.k = ~ ( 34 +                                                                                                    (8)\n·\\                     ·\\\nf)   hm.k die mittlere Höhe der Verbindungslinie Emissionsort - Immissionsort über Gelände (siehe Bild 2),\nFk\nh m.k --     so.k\n~·--------------------------~\n5 o.k\nBild 2: Berechnung der mittleren Höhe hm.k über Gelände\n(Schnitt in der senkrechten Ebene durch Emissionsort und Immissionsort)\ng) DKorr.k die Summe der nach Abschnitt 4 anzusetzenden Pegeldifferenzen,\nh)   s=   - 5 die Korrektur zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrsgeräuschs gegenüber\ndem Straßenverkehrsgeräusch entsprechend der für die Schienenwege geltenden Regelung (§ 3 16. BlmSchV)\nbis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 300 km/h.\nDie Beurteilungspegel an einem Immissionsort für den Tag und die Nacht ergeben sich durch energetische Addition\nder Teilbeurteilungspegel der mechanischen und aerodynamischen Geräuschanteile für alle Teilstücke k und\nVorbeifahrten n:\nLr.T = 10 . Jg  2, () 00.1 . L,.n.• me + 100.1 . Lr.n.•·•\")   - 12\nn.k                                                                                                (9.1)\nLr.N = 10 . lg  2. ( 1oO, I . /,r.n.•.mc + 100.1 . Lr.n.•.ae) - 9\nn.k                                                                                                (9.2)\nDie Gesamtbeurteilungspegel (Lr.T und Lr.N) sind auf ganze dB aufzurunden. Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der\nMagnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung ist erst die Differenz der beiden Beurteilungspegel aufzurunden.\n4.   Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg\n4.1 Allgemeines\nDie Summe der nach den Abschnitten 4.2 und 4.4 berechneten Werte von De und DR. 2 ist als DKorr.k in Gleichung (5)\neinzusetzen. Abschirmungen und Reflexionen durch Magnetbahnfahrwege werden nicht berücksichtigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997            2343\n4.2 Abschirmungen\nDie Pegeldifferenz De.k durch Abschirmung ist für jedes Teilstück k nach Gleichung (10) zu berechnen:\nDe,k  = - (l O · lg ( 3 + 60 · zk · Kw,k) + DBM.k $ 0                                                           (10)\nmit zk > - 0,033\nDarin sind:\na) D 8 M.k die Pegelminderung durch Boden- und Meteorologiedämpfung nach Gleichung (8);\nb)  zk = a 0 .k + aA.k + ek -sk der Schirmwert,                                                                 (11)\nd.h. der Umweg über das Hindernis (siehe Bild 3) mit\nc) a0 .k Abstand Emissionsort - erste Hindernisoberkante,\nd)  aA.k Abstand letzte Hindernisoberkante- Immissionsort,\ne)  ek Abstand zwischen erster und letzter Hindernisoberkante (siehe Bild 3),\nf)  sk Abstand Emissionsort - Immissionsort;\nI      ,1a0 _. • a.~ .• • J,                                                                (12)\ng)  Kw.k  =e -    2000  \\J         2 · ~.        die Witterungskorrektur.\nFür zk $ 0 ist Kw.k =/zu setzen.\n•\nBild 3: Größen zur Berechnung des Schirmwerts eines Hindernisses\n(Schnitt in der senkrechten Ebene durch Emissionsort und Immissionsort)\nLiegt nur eine Kante des Hindernisses oberhalb der Verbindungslinie Emissionsort - Immissionsort, so ist in\nGleichung (11) ek = 0 zu setzen. Geht die Verbindungslinie durch das Hindernis hindurch, so wird das Vorzeichen\nvon z positiv. Andernfalts ist es negativ zu wählen. Schirmwerte zk > - 0,033 können noch eine Pegeldifferenz durch\ndas Hindernis ergeben.\nSofern zum Fahrweg parallele Hindernisse fahrwegseitig nicht hochabsorbierend sind, werden Mehrfachreflexionen\nzwischen Fahrzeug und Hindernis analog Gleichung (13) berücksichtigt.\n4.3 Gehölz\nDurch Gehölz kann abhängig von seiner Art und Ausdehnung und von der Jahreszeit eine Pegelminderung\nauftreten. Sie wird hier nicht berücksichtigt.\n4.4 Reflexionen\nDurch Reflexionen an einer Häuserzeile oder einer nicht hochabsorbierenden senkrechten Fläche neben einem\nFahrweg kann der Beurteilungspegel erhöht werden. Das wird dadurch berücksichtigt, daß man für Immissionsorte,\ndie der reflektierenden Fläche gegenüberliegen, die erste Spiegelschallquelle und einen Reflexionsverlust von 1 dB\nannimmt.\nWenn ein Fahrweg zwischen parallelen Stützmauern oder weitgehend geschlossenen Häuserzeilen verläuft, sind\ndie Beurteilungspegel in diesem Bereich zusätzlich zur ersten Reflexion um den Wert DR. 2.k zu erhöhen:\nh\nDR-, k = 4 · -     $  3,2\n.~.         H'\n(13)\nDarin sind:\nh die mittlere Gebäudehöhe,\nw  der mittlere Abstand zwischen den Häuserzeilen bzw. Stützmauern.","2344          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997\n5.   Bahnhöfe und Abstellanlagen\n5.1 Bahnhöfe\nBahnhöfe werden durch die Längen der Bahnsteige begrenzt. Die Emissionspegel von durchfahrenden Zügen\nwerden nach Abschnitt 2 wie für die freie Strecke berechnet. Für haltende Züge wird die Schallemission wie für\nZüge, die mit 170 km/h durchfahren, angesetzt.\nIn die Immissionsberechnung sind weitere Lärmquellen (z.B. Lautsprecher) und Abschirmungen durch Bahnsteig-\nkanten nicht einzubeziehen. Pegelminderungen durch Einhausungen werden gemäß den Richtlinien VDI 2571, Aus-\ngabe August 1976, und VDI 3760, Ausgabe Februar 1996, berücksichtigt.\n5.2 Abstellanlagen\nIm konkreten Planungsfall sind die Schallquellen festzustellen und durch ihre maßgeblichen Schalleistungspegel zu\nbeschreiben. Die Berechnung der Geräuschimmission erfolgt nach den Richtlinien VDI 2714, Ausgabe Januar 1988,\nVDI 2720 BI. 1, Ausgabe März 1997, VDI 2571, Ausgabe August 1976, und VDI 3760, Ausgabe Februar 1996.\nArtikel 3                                  2. soweit durch den Bau oder die wesentliche Ände-\nrung von Verkehrswegen der Magnetschwebe-\nAnpassung anderer Rechtsvorschriften                           bahnen die in § 2 der Magnetschwebebahn-Lärm-\nDie Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung                     schutzverordnung vom 23. September 1997\nvom 4. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 172, 1253) wird wie folgt               (BGBI. 1 S. 2329, 2338)\ngeändert:                                                            festgelegten    Immissionsgrenzwerte überschritten\nwerden.\"\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1                           2. In der Anlage werden in Tabelle 2 Spalte 1 der Zeile 4\nAnwendungsbereich                            hinter dem Wort „sind\" ein Komma und die Worte\n,,sowie Verkehrswege der Magnetschwebebahnen\"\nDie Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz           angefügt.\nvor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrs-\ngeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für\nschutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest,\n1. soweit durch den Bau oder die wesentliche Ände-                                    Artikel 4\nrung öffentlicher Straßen sowie von Schienen-\n1n krafttreten\nwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die\nin § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom              Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\n12. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1036) oder                   kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. September 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997              2345\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.          vom)  1nkrafttretens\n4. 9. 97     Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste\n- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -                 11 757   (169     10. 9. 97)   11. 9.97\n9400-1-6\n2. 9. 97     Vierzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-\nrung der Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebs-\nordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und\nFlugbetrieb in Luftfahrtunternehmen)                         11 845   (171     12. 9. 97)   13. 9.97\n96-1-14-1\n2. 9. 97     Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Dritten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für\nLuftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes\naußerhalb von Luftfahrtunternehmen)                          11 845   (171     12. 9. 97)   13. 9.97\n96-1-14-3\n12. 9. 97     Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirt-\nschaftsjahr 1997/98 im Rahmen der gemeinschaftlichen Stüt-\nzungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher\nKulturpflanzen                                               11 886   (172     13. 9. 97)   14. 9.97\nneu: 7847-11-4-88\n25. 8. 97     Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einhundertneunzehnten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflug-\nhafen Lübeck-Blankensee)                                     11 886   (172     13. 9. 97)    9. 10.97\n96-1-2-119\n27. 8. 97     Hundertvierundachtzigste Durchführungsverordnung des Luft-\nfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Lahr)                  11 886   (172     13. 9. 97)    9. 10.97\nneu: 96-1-2-184\n20. 8. 97     Erste Verordnung des' Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hunderteinundvierzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz\nHahn)                                                        11 949   (173     16. 9. 97)   25. 9.97\n96-1-2-141\n29. 8. 97     Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der\nHundertzweiundvierzigsten und der Hundertdreiundfünfzig-\nsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung        12 021   (174     17. 9. 97)    9. 10.97\n96-1-2-142, 96-1-2-153\n2. 9. 97    Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-\nkehrsflughafen Lübeck-Blankensee)                            12 021   (17 4    17. 9. 97)    9. 10.97\n96-1-2-135\n16. 9. 97     Verordnung über das Inverkehrbringen von Pistazien mit\nUrsprung oder Herkunft aus dem Iran                          12 149   (175     18. 9. 97)   19. 9.97\nneu: 2125-40-70\n17. 9. 97     Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über\ndie Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger von Rindern         12 277   (177     20. 9. 97)   21. 9.97\n7847-11-4-84\n5. 9. 97    Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertzweiundsechzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrslandeplatz Hof)                                      12 277   (177     20. 9. 97)    9. 10.97\n96-1-2-182\n5. 9. 97    Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertsechsundsiebzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlugplatz Kiel-Holtenau)                                     12 278   (177     20. 9. 97)    9. 10.97\n96-1-2-176"]}