{"id":"bgbl1-1997-63-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":63,"date":"1997-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/63#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_63.pdf#page=4","order":3,"title":"Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes","law_date":"1997-09-09T00:00:00Z","page":2296,"pdf_page":4,"num_pages":24,"content":["2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenstähdegesetzes\nVom 9. September 1997\nAuf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 25. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1925)\nwird nachstehend der Wortlaut des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes in der seit dem 1. August 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassµng der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. Juli 1993 (BGBI.           1\ns. 1169),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436),\n3. den am 8. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai\n1994 (BGBI. 1994 II S. 638),\n4. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni\n1994 (BGBI. I S. 1416),\n5. den am 16. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli\n1994 (BGBI. 1 S. 1467),\n6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen § 54 des Gesetzes vom 2. August\n1994 (BGBI. 1 S. 1963),\n7. den am 7. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538),\n8. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 9. September 1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997              2297\nGesetz\nüber den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen,\nkosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen\n(Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - LMBG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                            Fünfter Abschnitt\nBegriffsbestimmungen                             Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen\n§ 1   Lebensmittel                                           § 30  Verbote zum Schutz der Gesundheit\n§ 2   Zusatzstoffe                                           § 31  Übergang von Stoffen auf Lebensmittel\n§ 3   Tabakerzeugnisse                                       § 32  Ermächtigungen\n§ 4   Kosmetische Mittel                                                          Sechster Abschnitt\n§ 5   Bedarfsgegenstände                                                      Allgemeine Bestimmungen\n§ 6   Verbraucher\n§ 33  Deutsches Lebensmittelbuch\n§ 7   Sonstige Begriffsbestimmungen                          § 34  Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\n§ 35  Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren\nzweiter Abschnitt\n§ 36  Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten\nVerkehr mit Lebensmitteln                  § 37  Zulassung von Ausnahmen\n§ 8   Verbote zum Schutz der Gesundheit                      § 38  Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen\n§ 9   Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit               § 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemeinschafts-\n§ 10  Ermächtigung für Hygienevorschriften                         recht\n§ 39  Anhörung von Sachkennern\n§ 11  Zusatzstoffverbote\n§ 12  Ermächtigungen für Zusatzstoffe\nSiebter Abschnitt\n§ 13  Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung\nÜberwachung und Lebensmittel-Monitoring\n§ 14  Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel\n§ 15  Stoffe mit pharmakologischer Wirkung                                       Unterabschnitt A\n§ 16  Kenntlichmachung                                                        Überwachung; Durch-\nführung von Gemeinschaftsrecht\n§ 17  Verbote zum Schutz vor Täuschung\n§ 40  Zuständigkeit für die Überwachung\n§ 18  Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung\n§ 41  Durchführung der Überwachung\n§ 19  Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung\n§ 42  Probenahme\n§ 19a Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr\n§ 43  Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nmit Lebensmitteln\n§ 43a Außenverkehr\nDritter Abschnitt                     § 43b Schiedsverfahren\n§ 44  Ermächtigungen\nVerkehr mit Tabakerzeugnissen\n§ 45  Erlaß von Verwaltungsvorschriften\n§ 20  Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung\n§ 46  Landesrechtliche Bestimmungen\n§ 21  Ermächtigungen\n§ 46a Gebühren\n§ 22  Werbeverbote                                           § 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht\n§ 23  Anwendung von Vorschriften\nUnterabschnitt B\nVierter Abschnitt                                     Leben sm ittel-M on itori ng\nVerkehr mit kosmetischen Mitteln                § 46c Begriffsbestimmung\n§ 46d Durchführung des Lebensmittel-Monitoring\n§ 24  Verbote zum Schutz der Gesundheit\n§ 46e Erlaß von Verwaltungsvorschriften\n§ 25  Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung\n§ 26  Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit                             Achter Abschnitt\n§ 26a Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit kos-                           Ein- und Ausfuhr\nmetischen Mitteln\n§ 47  Verbringungsverbote\n§ 27  Verbote zum Schutz vor Täuschung\n§ 47a Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen\n§ 28  (weggefallen)                                                Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\n§ 29  Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung                      Wirtschaftsraum","2298           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997\n§47b Vorübergehende Verbringungsverbote                        §53      Ordnungswidrigkeiten\n§48    Mitwirkung von Zolldienststellen                        §54      Ordnungswidrigkeiten\n§49    Ermächtigungen                                          §55      Einziehung\n§50    Ausfuhr                                                                       Unterabschnitt B\nVerstöße gegen Recht der\nNeunter Abschnitt                                       Europäischen Gemeinschaft\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten               §56      Straftaten\n§57      Straftaten\nUnterabschnitt A                          §58      Ordnungswidrigkeiten\nVerstöße gegen deutsches Recht                       §59      Ordnungswidrigkeiten\n§51    Straftaten                                              §60      Ermächtigungen\n§52    Straftaten                                              § 61     Einziehung\nErster Abschnitt                             c) bei dem Behandeln von Lebensmitteln in der Weise\nverwendet zu werden, daß sie auf oder in die\nBegriffsbestimmungen\nLebensmittel gelangen;\n§1                               3. Treibgase oder ähnliche Stoffe, die zur Druckanwen-\nLebensmittel                              dung bei Lebensmitteln bestimmt sind und dabei mit\ndiesen in Berührung kommen.\n(1) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe,\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundes-\ndie dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem\nministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den\noder verarbeitetem •Zustand von Menschen verzehrt zu\nBundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und\nwerden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend\nForsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit\ndazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Er-\nZustimmung des Bundesrates Stoffe oder Gruppen von\nnährung oder zum Genuß verzehrt zu werden.\nStoffen den Zusatzstoffen gleichzustellen,\n(2) Den Lebensmitteln stehen gleich ihre Umhüllungen,\nÜberzüge oder sonstigen Umschließungen, die dazu               1. sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ihre\nbestimmt sind, mitverzehrt zu werden, oder bei denen               Verwendung in Lebensmitteln gesundheitlich nicht\nder Mitverzehr vorauszusehen ist.                                  unbedenklich ist;\n2. soweit es zur Durchführung von Verordnungen oder\n§2                                   Richtlinien des Rates oder der Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften erforderlich ist.\nZusatzstoffe\n(1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe,\ndie dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Beeinflussung                                      §3\nihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigen-\nschaften oder Wirkungen zugesetzt zu werden; aus-                                    Tabakerzeugnisse\ngenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den           (1) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind\nnatürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner          aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak\nVerkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-,              hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder\nGeruchs- oder Geschmackswertes oder als Genußmittel            anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen\nverwendet werden, sowie Trink- und Tafelwasser.                bestimmt sind.\n(2) Den Zusatzstoffen stehen gleich:                           (2) Den Tabakerzeugnissen stehen gleich:\n1. a) Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren             1. Rohtabak sowie Tabakerzeugnissen ähnliche Waren,\nVerbindungen außer Kochsalz,                                die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen\nb) Aminosäuren und deren Derivate,                             Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind;\nc) Vitamine A und D sowie deren Derivate,                  2. Zigarettenpapier, Kunstumblätter ui'ld sonstige mit\nd) Zuckeraustauschstoffe, ausgenommen Fruktose,                dem Tabakerzeugnis fest v.erbundene Bestandteile mit\nAusnahme von Zigarrenmundstücken sowie Rauch-\ne) Süßstoffe;                                                  filter aller Art;\n2. Stoffe, mit Ausnahme der in Absatz 1 zweiter Halbsatz       3. Erzeugnisse im Sinne der Nummer 2, soweit sie\ngenannten, die dazu bestimmt sind,                             dazu bestimmt sind, bei dem nicht gewerbsmäßi-\na) bei dem Herstellen von Umhüllungen, Überzügen               gen Herstellen von Tabakerzeugnissen verwendet zu\noder sonstigen Umschließungen im Sinne des § 1              werden.\nAbs. 2 verwendet zu werden,                                (3) Als Tabakerzeugnisse gelten nicht Erzeugnisse im\nb) der nicht zum Verzehr bestimmten Oberfläche von         Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 zur\nLebensmitteln zugesetzt zu werden,                      Linderung von Asthmabeschwerden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997              2299\n§4                                Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist,\nKosmetische Mittel\num eine Gefährdung der Gesundheit zu verhüten, andere\n(1) Kosmetische Mittel im Sinne dieses Gesetzes sind        Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häus-\nStoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt       lichen Bedarfs, von denen bei bestimmungsgemäßem\nsind, äußerlich am Menschen oder in seiner Mundhöhle           oder vorauszusehendem Gebrauch auf Grund ihrer stoff-\nzur Reinigung, Pflege oder zur Beeinflussung des Ausse-        lichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxiko-\nhens oder des Körpergeruchs oder zur Vermittlung von           logisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen,\nGeruchseindrücken angewendet zu werden, es sei denn,           gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den mensch-\ndaß sie überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten,           lichen Körper ausgehen können, den Bedarfsgegen-\nLeiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu           ständen gleichzustellen.\nlindern oder zu beseitigen.\n§6\n(2) Den kosmetischen Mitteln stehen Stoffe oder Zu-\nbereitungen aus Stoffen zur Reinigung oder Pflege von                                  Verbraucher\nZahnersatz gleich.                                                (1) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige,\n(3) Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder         an den Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische\nZubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der           Mittel oder Bedarfsgegenstände zur persönlichen Ver-\nKörperformen bestimmt sind.                                    wendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt\nabgegeben werden.\n§5                                   (2) Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten, Einrich-\nBedarfsgegenstände                         tungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbe-\ntreibende, soweit sie in Absatz 1 genannte Erzeugnisse\n(1) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind:       zum Verbrauch innernalb ihrer Betriebsstätte beziehen.\n1. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Her-\nstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Ver-                                      §7\nzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden und\nSonstige Begriffsbestimmungen\ndabei mit den Lebensmitteln in Berührung zu kommen\noder auf diese einzuwirken;                                   (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:\n2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen,           - Herstellen:\ndie dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln oder         das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Ver-\nmit Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen;                 arbeiten;\n3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den                - Inverkehrbringen:\nSchleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen;\ndas Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu\n4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind;               sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an\n5. Spielwaren und Scherzartikel;                                  andere;\n6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur              - Behandeln:\nvorübergehend mit dem menschlichen Körper in Be-              das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln,\nrührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände,                Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren,\nBettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche           Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als\nWimpern, Armbänder, Brillengestelle;                          Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen\n7. a) Reinigungs- und Pflegemittel,                               ist;\nb) lmprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungs-          - Verzehren:\nmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Num-           das Essen, Kauen, Trinken sowie jede sonstige Zufuhr\nmer 6,                                                    von Stoffen in den Magen.\ndie für den häuslichen Bedarf bestimmt sind;                  (2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und\n8. Reinigungs- und Pflegemittel für Bedarfsgegenstände         Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das\nim Sinne der Nummer 1 sowie Mittel zur Bekämp-             Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in Genossen-\nfung von Mikroorganismen bei solchen Bedarfsgegen-         schaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren\nständen;                                                   Mitglieder sowie in Einrichtungen zur Gemeinschafts-\n9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung              verpflegung gleich.\noder zur Insektenvertilgung in Räumen, die zum Auf-\nenthalt von Menschen bestimmt sind, ausgenommen\nMittel, die ausschließlich als Pflanzenschutzmittel im                          Zweiter Abschnitt\nSinne des Pflanzenschutzgesetzes in den Verkehr                            Verkehr mit Lebensmitteln\ngebracht werden.\n(2) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind                                     §8\nnicht Gegenstände, die nach § 2 Abs. 2 des Arzneimittel-\nVerbote zum Schutz der Gesundheit\ngesetzes als Arzneimittel gelten oder die nach § 3 des\nMedizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör              Es ist verboten,\nfür Medizinprodukte sind.                                      1. Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-            behandeln, daß ihr Verzehr geeignet ist, die Gesund-\nnehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für             heit zu schädigen;","2300           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997\n2. Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu          (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nschädigen, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen;     und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-\n3. Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, bei denen je-     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit\ndoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe,     es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit\nihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung,    durch Lebensmittel zu verhüten, das Inverkehrbringen\nihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist,          von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreini-\ndaß sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kin-        gungen der Luft, des Wassers oder des Bodens aus-\ndern, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum        gesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken. Rechts-\nMunde geführt, gelutscht oder geschluckt werden            verordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens\nkönnen (mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeug-           mit dem Bundesministerium (§ 2 Abs. 3), mit den Bundes-\nnisse), derart für andere herzustellen oder zu behan-      ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und\ndeln oder in den Verkehr zu bringen, daß infolge ihrer     für Wirtschaft sowie mit dem Bundesministerium für\nVerwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine Gefährdung        Forschung und Technologie, soweit dessen Geschäfts-\nder Gesundheit hervorgerufen wird; dies gilt nicht für     bereich berührt wird.\nArzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrie-\nrungsverfahren unterliegen.                                                           § 10\nErmächtigung für Hygienevorschriften\n§9\nErmächtigungen zum Schutz der Gesundheit                    (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch            Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung -der            soweit es erforderlich ist, um der Gefahr einer ekel-\nGesundheit durch Lebensmittel zu verhüten,                     erregenden oder sonst nachteiligen Beeinflussung von\n1 . bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebens-          Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreini-\nmitteln                                                    gungen, Gerüche, Temperaturen, Witterungseinflüsse\noder Behandlungs- oder Zubereitungsverfahren, vor-\na) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände           zubeugen, und sofern die Voraussetzungen für eine\noder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,       Regelung durch Rechtsverordnungen nach § 9 dieses\nb) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-               Gesetzes oder nach § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchen-\nschreiben;                                             gesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu erlassen, die\neine einwandfreie Beschaffenheit der Lebensmittel von\n2. (weggefallen)\nihrer Herstellung bis zur Abgabe an den Verbraucher\n3. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das             sicherstellen. Das Bundesministerium kann die Ermäch-\nHerstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen        tigung in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 auf die\nzu ~tellen;                                                Landesregierungen übertragen, soweit dies erforderlich\n4. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr-           ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung\nbringen bestimmter Lebensmittel                            tragen zu können. Die Landesregierungen können die\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf andere\na) zu verbieten,\nBehörden weiter übertragen.\nb) von einer Genehmigung oder einer Anzeige abhän-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-\ngig zu machen sowie die Voraussetzungen und das\nverordnungen nach Absatz 1 solange zu erlassen, wie das\nVerfahren für die Genehmigung und die Anzeige zu\nBundesministerium von seinem Verordnungsrecht keinen\nregeln,\nGebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt,\nc) von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse              die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere\nabhängig zu machen;                                    Behörden zu übertragen.\n5. für bestimmte Stoffe Warnhinweise, sonstige war-\nnende Aufmachungen sowie Sicherheitsvorkehrungen                                       § 11\nvorzuschreiben;\nZusatzstoffverbote\n6. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten\ngesundheitsgefährdenden Stoffen in Lebensmittel-              (1) Es ist verboten,\nbetrieben sowie das Verbringen in diese zu verbieten\n1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln\noder zu beschränken.\nvon Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den\n(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nr. 1        Verkehr gebracht zu werden,\nerlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt\na) nicht zugelassene Zusatzstoffe unvermischt oder\nsind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht\nin Vermischungen mit anderen Stoffen zu ver-\nwerden.\nwenden;\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des\nb) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch\nEinvernehmens mit den Bundesministerien für Ernährung,\nnicht zugelassene Zusatzstoffe in die Lebensmittel\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, Rechts-\ngelangen;\nverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 außerdem des Ein-\nvernehmens mit dem Bundesministerium für Forschung                  c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zu-\nund Technologie, soweit dessen Geschäftsbereich be-                    gelassene Zusatzstoffe in den Lebensmitteln zu\nrührt wird.                                                            erzeugen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997               2301\n2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,        3.    bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen\ndie entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt                von der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 auszu-\noder behandelt sind oder einer nach § 12 Abs. 1 oder            nehmen;\nAbs. 2 Nr. 1 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht\n4.    die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei\nentsprechen;\ndem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder\n3. Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei dem                   zu beschränken.\ngewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von\n(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2\nLebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine\nsolche Verwendung oder zur Verwendung bei dem             bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien\nHerstellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch         für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt,\nden Verbraucher gewerbsmäßig in den Verkehr zu            Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft.\nbringen.\n(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf                                           §13\n1. Zusatzstoffe, die aus dem Lebensmittel vollständig oder                         Bestrahlungsverbot\nsoweit entfernt werden, daß sie oder ihre Umwand-                        und Zulassungsermächtigung\nlungsprodukte in dem zur Abgabe an den Verbraucher           (1) Es ist verboten,\nim Sinne des § 6 Abs. 1 bestimmten Erzeugnis nur als\ntechnisch unvermeidbare und technologisch unwirk-         1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelas-\nsame Reste in gesundheitlich, geruchlich und ge-              sene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden\nschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind;           Strahlen anzuwenden;\n2. destilliertes oder demineralisiertes Wasser, Luft, Stick-   2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,\nstoff und Kohlendioxid, soweit diese nicht als Treib-         die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder einer\ngase im Sinne des§ 2 Abs. 2 Nr. 3 verwendet werden,           nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt\nsowie Wasserstoff, soweit er zur Fetthärtung oder zur         sind.\nHerstellung von Zuckeralkoholen verwendet wird.              (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zusatzstoffe, deren Entfernen im   vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,\nSinne dieser Vorschrift durch Vermischen erfolgt, sowie        Landwirtschaft und Forsten und für Forschung und Tech-\nfür Zusatzstoffe, die durch chemische Umsetzungen              nologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nbleichend wirken.                                              Bundesrates,\n(3) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwendung       1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers verein-\nauf Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1 Nr. 1             bar ist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für\nBuchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei             bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-\neiner allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von             dungszwecke zuzulassen;\nLebensmitteln entstehen, sowie auf Aminosäuren.\n2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich\nist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene\n§12                                  Bestrahlungen vorzuschreiben.\nErmächtigungen für Zusatzstoffe\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                                       §14\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                          Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel\nsoweit es unter Berücksichtigung technologischer, er-\nnährungsphysiologischer und diätetischer Erfordernisse            (1) Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den\nmit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,                 Verkehr zu bringen,\n1. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebens-           1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im\nmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzu-             Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im\nlassen;                                                       Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen-\noder Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel\n2. Ausnahmen von dem Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 3\noder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pflanzenschutz-\nzuzulassen.\noder sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Re-\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,               aktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                  Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen über-\nrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich          schreiten;\nist,\n2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im\n1.     Höchstmengen für den Gehalt an Zusatzstoffen oder           Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind,\nderen Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln so-              die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebens-\nwie Reinheitsanforderungen für Zusatzstoffe oder für         mitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet\nIonenaustauscher festzusetzen; .                             werden dürfen; dies gilt nicht, soweit für diese Mittel\n2.    Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder         Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a\ndas Inverkehrbringen von Zusatzstoffen im Sinne des          festgesetzt sind.\n§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und des § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder       (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvon Ionenaustauschern zu erlassen;                       vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,\n2a. bestimmte Zusatzstoffe im Sinne des§ 11 Abs. 2 von         Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch\nder Regelung des § 11 Abs. 2 auszunehmen;                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,","2302            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997\n1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich           1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich\nist,                                                           ist,\na) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren         a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder\nAbbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen                      deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen fest-\nfestzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim               zusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim\ngewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht über-                    gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht über-\nschritten sein dürfen,                                         schritten sein dürfen,\nb) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen           b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,\noder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe                ausgenommen Stoffe, die als Zusatzstoffe zu\nals Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewen-              Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder ver-\ndet worden sind, zu verbieten,                                 wendet werden dürfen, von der Anwendung bei\nTieren ganz oder für bestimmte Verwendungs-\nc) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder\nzwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten\nEntkeimung von Räumen oder Geräten, in denen\nauszuschließen und zu verbieten, daß entgegen\noder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt\nsolchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder\noder in den Verkehr gebracht werden, von einer\nfür eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in\nGenehmigung oder Anzeige abhängig zu machen\nden Verkehr gebracht werden,\nsowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte\noder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzu-               c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, aus-\nschreiben, zu verbieten oder zu beschränken;                   genommen Stoffe, die als Futtermittel oder Zu-\nsatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht\n2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar\noder verwendet werden dürfen, den Stoffen mit\nist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2\npharmakologischer Wirkung gleichzustellen, sofern\nzuzulassen.\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese\nStoffe in von Tieren gewonnene Lebensmittel über-\n§15                                       gehen;\nStoffe mit pharmakologischer Wirkung                 2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers verein-\nbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2\n(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel\nzuzulassen.\ngewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder\nauf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder                                          §16\nderen Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die\nKenntlichmachung\n1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90\ndes Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Ge-           (1) Der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsver-\nmeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst-       ordnungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Zusatz-\nmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungs-          stoffen und die Anwendung der in Rechtsverordnungen\nmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 224 S. 1)       nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung sind\nbei den dort genannten Tieren nicht angewendet wer-         kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird er-\nden dürfen,                                                 mächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der\nKenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von der\n2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90       Verpflichtung zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit\nfestgesetzte Höchstmengen überschreiten,                    es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.\n3. nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchst-           (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nmengen überschreiten,                                       vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,\n4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, von       Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch\ndem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\noder registriert sind, nicht auf Grund sonstiger arznei-    soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,\nmittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden            1. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder\ndürfen oder nicht als Zusatzstoffe zu Futtermitteln            auf Lebensmitteln vorhandenen Reste von nicht zu-\nzugelassen sind.                                               lassungsbedürftigen Zusatzstoffen im Sinne des § 11\n(2) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als           Abs. 2 Nr. 1 sowie von Stoffen im Sinne der §§ 14\nArzneimittel zugelassen oder registriert oder als Zusatz-          und 15 zu erlassen;\nstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind, dem lebenden Tier      2. vorzuschreiben, daß diesen Lebensmitteln bestimmte\nzugeführt worden, so dürfen                                        Angaben, insbesondere über die Anwendung der\n1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewon-               Stoffe oder über die weitere Verarbeitung der Lebens-\nnen werden,                                                    mittel, beizufügen sind.\n2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig\n§17\nnur in den Verkehr gebracht werden,\nVerbote zum Schutz vor Täuschung\nwenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden\nsind.                                                             (1) Es ist verboten,\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-           1. zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel oder Le-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,                 bensmittel, die entgegen den Vorschriften des § 31\nLandwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit              hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebens-\nZustimmung des Bundesrates,                                        mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997             2303\n2. a) nachgemachte Lebensmittel,                               4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerken-\nb) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit        nungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich\nauf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten\nvon der Verkehrsauffassung abweichen und da-\nbeziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,\ndurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr-\noder Genußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht       5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufs-\nunerheblich gemindert sind oder                           kleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von\nAngehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder\nc) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer\ndes Arzneimittelhandels,\nbesseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu\nerwecken,                                              6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzu-\nrufen oder auszunutzen,\nohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig\nin den Verkehr zu bringen;                                 7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten,\nKrankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,\n3. zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Bestrah-\nlungen auch bei Kenntlichmachung so anzuwenden,            zu verwenden.\ndaß sie geeignet sind, den Verbraucher über den              (2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die\ngeminderten Wert oder die geminderte Brauchbarkeit         Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des\neines Lebensmittels zu täuschen;                           Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote\n4. im Verkehr mit Lebensmitteln, die zugelassene Zusatz-       des Absatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische\nstoffe oder Rückstände von Stoffen im Sinne der            Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch\n§§ 14 und 15 enthalten oder die einem zulässigen           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nBestrahlungsverfahren unterzogen worden sind, oder         etwas anderes bestimmt.\nin der Werbung allgemein oder im Einzelfall für solche\nLebensmittel Bezeichnungen oder sonstige Angaben                                       § 19\nzu verwenden, die darauf hindeuten, daß die Lebens-\nErmächtigungen zum Schutz vor Täuschung\nmittel natürlich, naturrein oder frei von Rückständen\noder Schadstoffen seien;                                     (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n5. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe        vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,\noder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu             Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nbringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzel-\nsoweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung\nfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen\noder in den Fällen der Nummern 1 und 2 auch zu seiner\nAussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbeson-\nUnterrichtung erforderlich ist,\ndere dann vor,\n1. vorzuschreiben, daß auf Packungen, Behältnissen\na) wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden,\noder sonstigen Umhüllungen, in denen Lebensmittel in\ndie ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft\nden Verkehr gebracht werden, oder auf den Lebens-\nnicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht\nmitteln selbst bestimmte Angaben über den Inhalt, den\nhinreichend gesichert sind,\nHersteller oder denjenigen, der die Lebensmittel sonst\nb) wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,                in den Verkehr bringt, anzubringen sind;\nAngaben, Aufmachungen, Darstellungen oder son-         2. für bestimmte Lebensmittel vorzuschreiben,\nstige Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel,\nihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der           a) daß sie nur in Packungen, Behältnissen oder son-\nHerstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit             stigen Umhüllungen von bestimmter Art in den Ver-\noder über sonstige Umstände, die für ihre Bewer-              kehr gebracht werden dürfen,\ntung mitbestimmend sind, verwendet werden,                b) daß auf den Packungen, Behältnissen oder son-\nstigen Umhüllungen, in denen sie in den Verkehr\nc) wenn Lebensmitteln der Anschein eines Arznei-\ngebracht werden, oder auf den Lebensmitteln\nmittels gegeben wird.\nselbst Zeitangaben, insbesondere über den Zeit-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                   punkt der Herstellung oder der Abpackung oder\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                       über die Haltbarkeit, oder Angaben über die Her-\nAusnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 4 zu-                     kunft oder über die Zubereitung anzubringen sind,\nzulassen, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers               c) daß an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behält-\nvereinbar ist.                                                        nissen, in denen sie feilgehalten oder sonst zum\nVerkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt anzu-\n§18                                      geben ist,\nVerbot der gesundheitsbezogenen Werbung                    d) daß für sie bestimmte Lagerungsbedingungen an-\nzugeben sind;\n(1) Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 5\nist es verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der      3. für bestimmte Lebensmittel Vorschriften über das Her-\nWerbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall             stellen, die Zusammensetzung oder die Beschaffenheit\nzu erlassen;\n1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder\n4. vorzuschreiben,\nVerhütung von Krankheiten beziehen,\na) daß Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen\n2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche\nnur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie\nGutachten,                                                        bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zu-\n3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,                       sammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,","2304          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997\nb) daß Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an          mittel, über die Reinigung oder die Desinfektion von\ndie Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaf-            Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungs-\nfenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebens-           mitteln, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt\nmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit             oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu\nnicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung           führen sind,\noder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonsti-\n4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise\ngen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr\nnach Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie\ngebracht werden dürfen,\nüber die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,\nc) daß Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung\n5. vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel mit\ngeeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Auf-\nNachweisen über die Art des Herstellens, der Zusam-\nmachungen nicht in den. Verkehr gebracht werden\nmensetzung oder der Beschaffenheit zu versehen sind\ndürfen und daß für sie mit bestimmten zur Irre-\nund daß das Inverkehrbringen, Verbringen ins Inland\nführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen\noder Ausführen nur zulässig ist, wenn die Lebensmittel\nAussagen nicht geworben werden darf,\nvon diesen Nachweisen begleitet werden, sowie das\nd) daß Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in            Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über\nden Verkehr gebracht werden dürfen,                       das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Gel-\ne) daß Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren            tung und Aufbewahrung zu regeln.\nangewendet worden sind, nur unter bestimmten\nVoraussetzungen in den Verkehr gebracht werden\ndürfen,                                                                      Dritter Abschnitt\nf) daß Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung                     Verkehr mit Tabakerzeugnissen\nihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zuge-\nsetzt werden müssen;\n§20\n5. zu verbieten, daß Gegenstände oder Stoffe, die bei\nVerwendungsverbot\ndem Herstellen oder dem Behandeln von Lebens-\nund Zulassungsermächtigung\nmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese\nZwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht              (1) Es ist verboten,\nwerden, auch wenn die Verwendung nur für den\n1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabak-\neigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.\nerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zusatzstoffe, auch          gebracht zu werden, Stoffe zu verwenden, die nicht\nsoweit sie keine Lebensmittel sind. Insoweit bedürfen            zugelassen sind;\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 auch des Einver-\n2. Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu\nnehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nbringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1\nschutz und Reaktorsicherheit.\nhergestellt sind oder einer nach Absatz 3 Nr. 1 oder\nNr. 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht\n§ 19a                                 entsprechen;\nWeitere Ermächtigungen                        3. Stoffe, die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von\nzum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln                 Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden dürfen,\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-              für eine solche Verwendung oder zur Verwendung\nnehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Land-            bei dem Herstellen von Tabakerzeugnissen durch den\nwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechts-          Verbraucher gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es            (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rohtabak, auf\nzum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,                 Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind, auf\n1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer          Geruchs- und Geschmacksstoffe, die natürlicher Herkunft\nHerkunft davon abhängig zu machen, daß sie von einer       oder den natürlichen chemisch gleich sind, sowie auf\nGenußtauglichkeitsbescheinigung oder von einer ver-        Stoffe der in § 11 Abs. 2 genannten Art.\ngleichbaren Urkunde begleitet werden sowie Inhalt,           (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nForm und Ausstellung dieser Urkunden zu regeln,            vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,\n2. vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Lebens-        Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch\nmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nbringen                                                   1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar\na) zugelassen oder registriert sein müssen sowie die          ist, Stoffe allgemein oder für bestimmte Tabakerzeug-\nVoraussetzungen und das Verfahren für die Zu-             nisse oder für bestimmte Zwecke zuzulassen;\nlassung und die Registrierung einschließlich des       2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich\nRuhens der Zulassung zu regeln,                           ist,\nb) bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maß-              a) Höchstmengen für den Gehalt an zugelassenen\nnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen                   oder nach Absatz 2 nicht zulassungsbedürftigen\nvon Personen in der Lebensmittelhygiene durch-                 Stoffen in Tabakerzeugnissen sowie Reinheits-\nzuführen und darüber Nachweise zu führen haben,                anforderungen für diese Stoffe festzusetzen,\n3. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das Behan-           b) Vorschriften über die Kenntlichmachung des Ge-\ndeln oder das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-                 halts an zugelassenen Stoffen zu erlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997                2305\n§ 21                                       von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenk-\nErmächtigungen                                   lich oder geeignet ist, die Funktion des Körpers, die\nLeistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-                  zu beeinflussen,\nvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,\nb) die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind,\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch\nJugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nzu veranlassen,\n1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder im\nc) die das Inhalieren des Tabakrauchs als nach-\nFalle des Buchstabens f auch Dritter vor Gesundheits-\nahmenswert erscheinen lassen;\nschäden erforderlich ist,\na) die Verwendung von Stoffen, die nach§ 20 Abs. 2         2. Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden,\nkeiner Zulassung bedürfen, sowie die Anwendung             die darauf hindeuten, daß die Tabakerzeugnisse natür-\nbestimmter Verfahren bei dem Herstellen oder               lich oder naturrein seien:\nBehandeln von Tabakerzeugnissen zu verbieten           Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\noder zu beschränken,                                   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnah-\nb) Vorschriften über die Beschaffenheit und den            men von dem Verbot der Nummer 2 zuzulassen, soweit es\nWirkungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur         mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.\nVerringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen          (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nin bestimmten Tabakerzeugnissen oder in deren          vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,\nRauch zu erlassen, sowie die Verwendung solcher        Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch\nGegenstände oder Mittel vorzuschreiben,                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nc) Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten               soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,\nRauchinhaltsstoffen festzusetzen,                      Vorschriften zur Durchführung der Verbote des Absatzes 2\nd) vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimmten           zu erlassen, insbesondere\nTabakerzeugnissen oder in der Werbung für be-          1. die Art, den Umfang oder die Gestaltung der Werbung\nstimmte Tabakerzeugnisse Angaben über den                  durch bestimmte Werbemittel oder an bestimmten\nGehalt an bestimmten Rauchinhaltsstoffen zu ver-           Orten zu regeln,\nwenden sind,\n2. die Verwendung von Darstellungen oder Äußerungen\ne) vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen               von Angehörigen bestimmter Personengruppen zu\nAngaben verwendet werden dürfen, die sich auf\nverbieten oder zu beschränken.\nden Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten\nTabakerzeugnissen oder in deren Rauch, insbeson-\ndere Nikotin oder Teer, beziehen,                                                   §23\nf) vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimmten                          Anwendung von Vorschriften\nTabakerzeugnissen oder in der Werbung für\nbestimmte Tabakerzeugnisse Warnhinweise oder             Die §§ 13, 14 und 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 gelten für\nsonstige warnende Aufmachungen zu verwenden            Tabakerzeugnisse entsprechend.\nsind,\ng) das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die\nzum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen\nVierter Abschnitt\noder Kauen bestimmt sind, zu verbieten;\n2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täu-                          Verkehr mit kosmetischen Mitteln\nschung erforderlich ist, für bestimmte Tabakerzeug-\nnisse Vorschriften zu erlassen, die den in § 19 Abs. 1                                  §24\nNr. 4 Buchstabe b und c für Lebensmittel vorgese-                      Verbote zum Schutz der Gesundheit\nhenen Regelungen entsprechen.\n(2) Tabakerzeugnisse, die einer nach Absatz 1 Nr. 1           Es ist verboten,\nBuchstabe a bis c erlassenen Rechtsverordnung nicht           1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen\nentsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr             oder zu behandeln, daß sie bei bestimmungsgemäßem\ngebracht werden.                                                  oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die\nGesundheit zu schädigen;\n§22\n2. Stoffe, die bei bestimmungsgemäßem oder voraus-\nWerbeverbote                               zusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit\n(1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse im Hörfunk           zu schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr\noder im Fernsehen zu werben.                                     zu bringen.\n(2) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen       Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge-\noder in der Werbung für Tabakerzeugnisse allgemein oder       brauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung\nim Einzelfall                                                 der Aufmachung der Erzeugnisse, ihrer Kennzeichnung,\ngegebenenfalls der Hinweise für ihre Verwendung und der\n1. Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellun-          Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller sonstigen, die\ngen oder sonstige Aussagen zu verwenden,                   Erzeugnisse begleitenden Angaben oder Informationen\na) durch die der Eindruck erweckt wird, daß der            seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen\nGenuß oder die bestimmungsgemäße Verwendung            der Erzeugnisse Verantwortlichen.","2306            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997\n§25                                   (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nmächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien\nVerwendungsverbot\nfür Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung durch\nund Zulassungsermächtigung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n(1) Es ist verboten,                                         soweit es für eine medizinische Behandlung bei gesund-\n1 . bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln            heitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von\nvon kosmetischen Mitteln, die dazu bestimmt sind,          kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erforderlich ist,\nin den Verkehr gebracht zu werden, ohne Zulassung          1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder dem-\nStoffe zu verwenden, soweit sie der Verschreibungs-            jenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr\npflicht nach den §§ 48 und 49 des Arzneimittelgesetzes         bringt, dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-\nunterliegen;                                                   braucherschutz und Veterinärmedizin bestimmte An-\n2. kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu                gaben über das kosmetische Mittel, insbesondere\nbringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 her-             Angaben zu seiner Identifizierung, über seine Ver-\ngestellt oder behandelt sind oder einer nach Absatz 2          wendungszwecke, über die in dem kosmetischen\nerlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.                 Mittel enthaltenen Stoffe und deren Menge sowie\njede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen sind,\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nund die Einzelheiten über Form, Inhalt, Ausgestaltung\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Zeitpunkt der Mitteilungen zu bestimmen;\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates,                                                          2. zu bestimmen, daß das Bundesinstitut für gesund-\nheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\n1 . soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vor\ndie Angaben nach Nummer 1 an die von den Ländern\ngesundheitlich nicht unbedenklichen kosmetischen\nzu bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die\nMitteln vereinbar ist, Stoffe im Sinne des Absatzes 1\nErkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen\nzur Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln\nkosmetischer Mittel sammeln und auswerten und bei\nvon kosmetischen Mitteln allgemein oder für be-\nstoffbezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen\nstimmte kosmetische Mittel oder für bestimmte Ver-\ndurch Beratung und Behandlung Hilfe leisten (Infor-\nwendungszwecke zuzulassen;\nmations- und Behandlungszentren für Vergiftungen),\n2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor gesund-                 weiterleiten kann;\nheitlich nicht unbedenklichen kosmetischen Mitteln er-\n3. zu bestimmen, daß die Informations- und Behand-\nforderlich ist, Höchstmengen für den Gehalt an zuge-\nlungszentren für Vergiftungen dem Bundesinstitut für\nlassenen Stoffen in kosmetischen Mitteln festzusetzen.\ngesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 bedürfen nicht               medizin über Erkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit\nder Zustimmung des Bundesrates, soweit es sich um                    berichten, die für die Beratung bei und die Behandlung\nStoffe handelt, die nach § 49 des Arzneimittelgesetzes der           von stoffbezogenen gesundheitlichen Beeinträchti-\nVerschreibungspflicht unterstellt werden.                            gungen von allgemeiner Bedeutung sind.\nDie Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertraulich\n§26\nzu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet\nWeitere Ermächtigungen                       werden, Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen\nzum Schutz der Gesundheit                      Beeinträchtigungen zu beantworten. In Rechtsverord-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-           nungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können nähere Be-\nvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und          stimmungen über die vertrauliche Behandlung und die\nfür Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit         Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.\nZustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist,\num eine Gefährdung der Gesundheit durch kosmetische                                          §26a\nMittel zu verhüten,\nErmächtigungen zum Schutz\n1. das Herstellen, das Behandeln und das Inverkehrbrin-\nbei dem Verkehr mit kosmetischen Mitteln\ngen von bestimmten kosmetischen Mitteln von einer\nGenehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;                  Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-\n2. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen-            tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nheit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen;           Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers\n3. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die          erforderlich ist,\nden in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 und 9 Buchstabe a\nund b für Bedarfsgegenstände vorgesehenen Rege-            1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder dem\nlungen entsprechen;                                            Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das\nHerstellen, das Inverkehrbringen oder die Zusammen-\n4. das Herstellen und die Einfuhr von kosmetischen                   setzung kosmetischer Mittel, über die hierbei verwen-\nMitteln sowie die Durchführung von Bewertungen,                deten Stoffe, über die Wirkungen von kosmetischen\naus denen sich die gesundheitliche Beurteilung                 Mitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich\nkosmetischer Mittel ergibt, vom Nachweis bestimmter            die gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel\nFachkenntnisse abhängig zu machen.                             ergibt, und über den für die Bewertung Verantwort-\n(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 2            lichen für die für die Überwachung des Verkehrs mit\noder nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1              kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bereit-\nNr. 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht                gehalten werden müssen sowie den Ort und die Einzel-\nentsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr               heiten über die Art und Weise des Bereithaltens zu\ngebracht werden.                                                    bestimmen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997              2307\n2. vorzuschreiben, daß der Hersteller oder der Einführer         2. vorzuschreiben, daß kosmetische Mittel unter be-\nden für die Überwachung des Verkehrs mit kos-                    stimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen,\nmetischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte                Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr\nAngaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat;                           gebracht werden dürfen und daß für sie mit be-\n3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfah-                  stimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen\nren, nach denen die gesundheitliche Unbedenklichkeit             oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf.\nkosmetischer Mittel zu bestimmen und zu beurteilen\nist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln und\ndas Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln hier-                                Fünfter Abschnitt\nvon abhängig zu machen.                                                               Verkehr mit\nsonstigen Bedarfsgegenständen\n§27\n§30\nVerbote zum Schutz vor Täuschung\nVerbote zum Schutz der Gesundheit\n(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführen-\nder Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbs-                    Es ist verboten,\nmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische             1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu behan-\nMittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Dar-          deln, daß sie bei bestimmungsgemäßem oder voraus-\nstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine                   zusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit\nIrreführung liegt insbesondere dann vor,                             durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere\n1. wenn kosmetischen Mitteln Wirkungen beigelegt wer-                durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Ver-\nden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissen-                unreinigungen, zu schädigen;\nschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht        2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsge-\nhinreichend gesichert sind;                                      mäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet\n2. wenn durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung,                   sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammen-\nDarstellung oder sonstige Aussage fälschlich der                 setzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame\nEindruck erweckt wird, daß ein Erfolg mit Sicherheit             Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als\nerwartet werden kann;                                            Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen;\n3. wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, An-               3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bei\ngaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige                 dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von\nAussagen                                                         Lebensmitteln so zu verwenden, daß sie geeignet sind,\nbeim Verzehr der Lebensmittel die Gesundheit zu\na) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder über             schädigen.\ndie Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie\ntätigen Personen,                                                                     §31\nb) über die Herkunft der kosmetischen Mittel, ihre                     Übergang von Stoffen auf Lebensmittel\nMenge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Her-\nstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder        (1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegen-\nüber sonstige Umstände, die für die Bewertung           stände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig\nmitbestimmend sind,                                     so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in\nden Verkehr zu bringen, daß von ihnen Stoffe auf Lebens-\nverwendet werden.                                            mittel oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf        gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenk-\ndem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.                    liche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n§28                                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,\n(weggefallen)                           für bestimmte Stoffe die Anteile festzusetzen, die als\nunbedenklich und unvermeidbar im Sinne des Absatzes 1\n§29                                anzusehen sind. Das Bundesministerium kann die Er-\nmächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nErmächtigungen zum Schutz vor Täuschung                   des Bundesrates auf den Direktor und Professor des Bun-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einverneh-          desinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und\nmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz            Veterinärmedizin übertragen; der Direktor und Professor\nund Reaktorsicherheit und für Wirtschaft durch Rechts-           des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es             schutz und Veterinärmedizin bedarf zum Erlaß solcher\nzum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung und in dem             Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundes-\nFall der Nummer 1 auch zu seiner Unterrichtung erforder-         rates.\nlich ist,\n§32\n1. Art und Umfang der Kennzeichnung von kosmetischen\nErmächtigungen\nMitteln zu regeln und dabei insbesondere die Angabe\nder Bezeichnung sowie Angaben über den Hersteller               (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\noder den für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\ndieses Gesetzes Verantwortlichen vorzuschreiben;             soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der","2308          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997\nGesundheit durch Bedarfsgegenstände zu verhüten, in                   derungen an ihre mikrobiologische Beschaffenheit\nden Fällen der Nummer 9b zur Unterrichtung des Ver-                 . eingehalten werden;\nbrauchers,                                                    12. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände\n1.  die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen                   nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht\nund Stoffgemische bei dem Herstellen oder Be-                    werden dürfen, sowie die Einzelheiten über Inhalt,\nhandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu                    Form und Ausgestaltung des Begleitpapieres zu\nverbieten oder zu beschränken;                                   bestimmen.\n2.  vorzuschreiben, daß für das Herstellen bestimmter           (2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1\nBedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen        bis 3, 5, 6 oder 10 erlassenen Rechtsverordnung nicht\nnur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen;            entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr\n3.  die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem               gebracht werden.\nHerstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu            (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des\nverbieten oder zu beschränken;                           Einvernehmens mit den Bundesministerien für Wirtschaft,\n4.  Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus            für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt, Naturschutz\nbe.stimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucher          und Reaktorsicherheit und, soweit sie Bedarfsgegen-\neinwirken oder übergehen können oder die beim            stände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 9 betreffen,\nHerstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von          auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für\nbestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf die-          Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\nsen vorhanden sein dürfen;\n5.  Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzu-\nsetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfs-\nSechster Abschnitt\ngegenstände verwendet werden;\n6.  Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfs-\nAllgemeine Bestimmungen\ngegenständen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu\nerlassen;                                                                             §33\n7.  vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände                         Deutsches Lebensmittelbuch\nnur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr\ngebracht werden dürfen;                                     (1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung\nvon Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder\n8.  im Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen            sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Ver-\nWarnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,            kehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind,\nSicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das         beschrieben werden.\nVerhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben;\n(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens-\n9.  vorzuschreiben, daß                                      mittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung der von\na) der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten        der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebens-\nBedarfsgegenständen,                                 mittelstandards beschlossen.\nb) bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Be-              (3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im\nschränkung des Verwendungszwecks,                    Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz, für\nc) bei bestimmten Gegenständen ihre mangelnde            Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft\nEignung zur Verwendung als Bedarfsgegenstand         veröffentlicht. Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann\nim Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1                         aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder\nkenntlich zu machen ist, sowie die Art der Kenntlich-    rückgängig gemacht werden.\nmachung zu regeln;\n9a. die Verwendung bestimmter Bedarfsgegenstände                                          §34\nvon einer Zulassung abhängig zu machen und das                     Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\nVerfahren der Zulassung zu regeln;\n(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird\n9b. Art und Umfang der Kennzeichnung von Bedarfs-\nbeim Bundesministerium gebildet.\ngegenständen zu regeln und dabei insbesondere die\nAngabe der Bezeichnung sowie Angaben über den               (2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit\nHersteller oder den für das Inverkehrbringen im         den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und\nGeltungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen        Forsten und für Wirtschaft die Mitglieder der Kommission\nvorzuschreiben;                                         aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittel-\n10. vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Wirk-         überwachung, der Verbraucherschaft und der Lebens-\nsamkeit von Mitteln zur Bekämpfung von Mikro-           mittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das\norganismen bei Bedarfsgegenständen im Sinne des         Bundesministerium bestellt den Vorsitzenden der Kom-\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1, ausgenommen Mittel zur Bekämp-        mission und seine Stellvertreter und erläßt nach Anhörung\nfung von Tierseuchen, zu stellen sind, soweit diese     der Kommission eine Geschäftsordnung.\nMittel für die Verwendung im landwirtschaftlichen          (3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätz-\noder gewerblichen Bereich bestimmt sind;                lich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht\n11. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände          mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zu-\nim Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 nur in den Verkehr   gestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die\ngebracht werden dürfen, wenn bestimmte Anfor-           Geschäftsordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997                  2309\n§35                                   einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche so-\nAmtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren                     wie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn\ndies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich\nDas Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-             ist;\nschutz und Veterinärmedizin veröffentlicht eine amtliche\nSammlung von Verfahren zur Probenahme und Unter-               3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe\nsuchung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit Lebens-               bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Be-\nmitteln verwechselbaren Erzeugnissen, Tabakerzeug-                  völkerung;\nnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen           4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,\n(Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes). Die Verfahren               insbesondere der drohende Verderb von Lebensmit-\nwerden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Be-                 teln, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten\nreichen der Überwachung, der Wissenschaft und der be-               erscheinen lassen;\nteiligten Wirtschaft festgelegt. Die Sammlung ist laufend\nauf dem neuesten Stand zu halten.                              5. für das Zusetzen von Fluoriden zu Trinkwasser zur\nVorbeugung gegen Karies.\n§36                                 (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn\nAusnahmeermächtigungen für Krisenzeiten                 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Gefähr-\ndung der Gesundheit nicht zu erwarten ist. Ausnahmen\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-          dürfen nicht zugelassen werden\nvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch            1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den Rechts-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses\n.vorschriften über ausreichende Kenntlichmachung;\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen               der §§ 11 , 13 bis 15.\nRechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnot-\nwendige Versorgung der Bevölkerung mit Erzeugnissen               (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach\nim Sinne dieses Gesetzes sonst ernstlich gefährdet wäre.       Absatz 2 Nr. 1 und 3 ist das Bundesministerium im Ein-\nSatz 1 gilt nicht für die Verbote der§§ 8, 18, 22, 24 und 30   vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,\nsowie für die nach § 9 erlassenen Rechtsverordnungen.          Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, im Falle\nAusnahmen von dem Verbot des § 13 bedürfen zusätzlich          des Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit dem\ndes Einvernehmens mit dem Bundesministerium für                Bundesministerium des Innern; in den Fällen des § 13\nForschung und Technologie.                                     ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach           für Forschung und Technologie herzustellen. In den Fällen\nAbsatz 1 ist zu befristen.                                     des Absatzes 2 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen\ndes Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bun-\ndesministerium im Einvernehmen mit dem für diese\n§37                              fachlich zuständigen Bundesministerium zuständig. In\nZulassung von Ausnahmen                        den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den\nFällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 sind die von den Lan-\n(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der            desregierungen bestimmten Behörden zuständig.\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach             (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 Nr. 1\nMaßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden.                 bis 4 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen\nSatz 1 gilt nicht für die Verbote der§§ 8, 18, 22, 24 und 30   des Absatzes 2 Nr. 1 kann sie auf Antrag dreimal, in den\nsowie für die nach den §§ 9 und 10 erlassenen Rechts-          Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils\nverordnungen.                                                  längstens 3 Jahre verlängert werden, sofern die Voraus-\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden                  setzungen für die Zulassung fortdauern.\n1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen             (6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus\nbestimmter Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes           wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der\nunter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu         Zulassung hinzuweisen.\nerwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung\nder Vorschriften des Lebensmittelrechts von Bedeu-            (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\ntung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in\nInteressen des einzelnen sowie alle Faktoren, die         den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 2, soweit es sich um\ndie allgemeine Wettbewerbslage des betreffenden           Organisationen des Bundes oder um verbündete Streit-\nIndustriezweiges beeinflussen können, angemessen          kräfte handelt, und Nr. 3 Vorschriften über das Verfahren\nberücksich~igt werden;                                    bei der Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über\nArt und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden\n2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen\nNachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die\nbestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für\nVeröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen\nAngehörige\nzu erlassen.\na) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,\n(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nb) des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,               Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Voraus-\nc) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarm-         setzungen und das Verfahren bei der Zulassung von\ndienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste      Ausnahmen nach Absatz 2 Nr. 5 zu erlassen.","2310          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997\n§38                                 (3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-\nRechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen             digen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder\nhaben sich gegenseitig\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nbei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches           1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen\nInkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Orga-          und Sachverständigen mitzuteilen und\nne der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne       2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider-\nZustimmung des Bundesrates erlassen werden.                       handlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts\n(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustim-             für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich\nmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 12                 zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit gegen-\nAbs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder§ 15 Abs. 3            seitig zu unterstützen.\nändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Beden-\n(4} Die zuständigen Behörden\nken eine sofortige Änderung dieser Rechtsverordnung\nerfordern.                                                    1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\n(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2               gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und\nbedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu               übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schrift-\nbeteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnun-             stücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der\ngen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-            lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,\ntreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit           2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines\nZustimmung des Bundesrates verlängert werden.                     anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte und\nteilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.\n§38a\n(5) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen\nRechtsverordnungen                        Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen\nzur Angleichung an Gemeinschaftsrecht                und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Ein-\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch          haltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in diesem\nzum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwal-            Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwider-\ntungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen        handlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen\nGemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durch-          gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.\nführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen\n(6) Die zuständigen Behörden können, soweit dies\nGemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes be-\nzur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderun-\ntreffen, erforderlich ist.\ngen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der\nEuropäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten,\n§39\ndie sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben,\nAnhörung von Sachkennern                       den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer\nMitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Kom-\nVor Erlaß von Verordnungen nach diesem Gesetz soll\nmission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.\nein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus\nder Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der be-              (7) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Ur-\nteiligten Wirtschaft gehört werden. Dies gilt nicht für       kunden und Schriftstücken über lebensmittelrechtliche\nVerordnungen nach den §§ 38, 44 und 48.                       Kontrollen nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen, sofern sie\nandere Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum betreffen, an die Kommission\nder Europäischen Gemeinschaft.\nSiebter Abschnitt\nÜberwachung\n§41\nund Lebensmittel-Monitoring\nDurchfüh~ng der Überwachung\nUnterabschnitt A                              (1) Die Beachtung der Vorschriften über den Verkehr\nÜberwachung; Durch-                            mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes ist durch die\nführung von Gemeinschaftsrecht                        zuständigen Behörden zu überwachen. Sie haben sich\ndurch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen\n§40                              davon zu überzeugen, daß die Vorschriften eingehalten\nwerden.\nZuständigkeit für die Überwachung\n(1) Die Zuständigkeit für die in diesem Gesetz be-           (2) Die Überwachung ist durch fachlich ausgebildete\nzeichneten Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach           Personen durchzuführen. Das Bundesministerium wird\nLandesrecht. § 48 bleibt unberührt.                          ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates Vorschriften über die fachlichen Anforderun-\n(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug         gen zu erlassen, die an diese Personen zu stellen sind,\ndieses Gesetzes bei der Überwachung des· Verkehrs mit        soweit sie nicht wissenschaftlich ausgebildet sind.\nErzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, insbesondere\nin den Verpflegungseinrichtungen und Kantinen, den              (3) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über\nzuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundes-         den Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes\nwehr.                                                        erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997               2311\ntragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten       Stück der gleichen Art und von demselben Hersteller\nder Polizei, befugt,                                           wie das als Probe entnommene ist zurückzulassen.\nDer Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe\n1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen\nverzichten.\nErzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gewerbsmäßig\nhergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht           (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-\nwerden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume             schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der\nwährend der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit          Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen,\nzu betreten;                                               nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung\n2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche       als aufgehoben gelten.\nSicherheit und Ordnung                                        (3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-\na} die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und            wachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird\nRäume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,        grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall\nist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises\nb} Wohnräume der nach Nummer 4 zur Auskunft                zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten\nVerpflichteten                                         würde.\nzu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\n(4) Die Befugnis zur Probenahme erstreckt sich auch\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes} wird insoweit\nauf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die auf\neingeschränkt;\nMärkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder im Reise-\n3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbe-        gewerbe in den Verkehr gebracht werden oder die vor\nsondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungs-        Abgabe an den Verbraucher unterwegs sind.\nbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Her-\nstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus\nAbschriften oder Auszüge anzufertigen sowie Einrich-                                   §43\ntungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen                    Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nim Sinne dieses Gesetzes zu besichtigen;\nDie Inhaber der in § 41 bezeichneten Grundstücke,\n4. von natürlichen und juristischen Personen und nicht         Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen\nrechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-         bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeugnisse nach\nlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Her-        Maßgabe des § 42 Abs. 4 in den Verkehr bringen, sind\nstellung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und      verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 und 42 zu\nderen Herkunft zu verlangen.                               dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei\n(3a} Soweit es zur Durchführung von Vorschriften über       der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere\nden Verkehr mit Lebensmitteln, die durch dieses Gesetz         ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte\noder durch auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-         zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die\nverordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch        Entnahme der Proben zu ermöglichen.\ndie Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kom-\nmission in Begleitung der mit der Überwachung beauf-\ntragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 3                                     §43a\nNr. 1 wahrzunehmen.                                                                  Außenverkehr\n(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft           Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn           Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der          Gemeinschaften obliegt dem Bundesministerium. Es kann\nZivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr         diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach       des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landes-\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.          behörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im\n(5) Die Zolldienststellen können den Verdacht von           Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde\nVerstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses              dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landes-\nGesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen                behörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3\nRechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung              auf andere Behörden übertragen.\ndes Gesetzes über das Branntweinmonopol ergibt, den\nzuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.\n§43b\nSchiedsverfahren\n§42\n(1} Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\nProbenahme\nMaßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln\n(1} Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über        tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,\nden Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes          zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so\nerforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauf-          können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch\ntragten Personen und die Beamten der Polizei befugt,           den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten\ngegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Aus-             lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach\nwahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu             Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen\nentnehmen. Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht     zu unterbreiten, der in einem von der Kommission auf-\noder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in          gestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige\nTeile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites     hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.","2312            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche       tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-\nVerfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der       ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nZivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht             heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.\nim Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das\nzuständige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder                                       §46\nder schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen\nLandesrechtliche Bestimmungen\nBehörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann\ninnerhalb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zu-                 Die Länder können zur Durchführung der Überwachung\nständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.                    weitere Vorschriften erlassen.\n§44                                                            §46a\nErmächtigungen                                                    Gebühren\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um eine              (1) Für nach diesem Gesetz und auf Grund dieses\neinheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern,           Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorzunehmen-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-               de Amtshandlungen, die\nrates,\n1. in die Zuständigkeit der Länder fallen,\n1. Vorschriften über\n2. über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hin-\na) die personelle, apparative und sonstige technische            ausgehen und\nMindestausstattung von Untersuchungsanstalten,\n3. zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der\nb) die Voraussetzungen für die Zulassung privater                Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind,\nSachverständiger, die zur Untersuchung von amt-\nlich zurückgelassenen Proben befugt sind,               werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.\nzu erlassen;                                                   (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände\nwerden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind\n2. Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und               nach Maßgabe der von den Organen der Europäischen\nUntersuchung von Erzeugnissen im Sinne dieses               Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte zu bemessen.\nGesetzes zu erlassen und die Verkehrsfähigkeit einer        Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außer-\ngleichartigen Partie von bestimmten Lebensmitteln,          halb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden,\nkosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen vom           kann eine Vergütung verlangt werden.\nErgebnis der Stichprobenuntersuchung dieser Partie\nabhängig zu machen; soweit Rechtsverordnungen                                           §46b\nnach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle\ndes Bundesministeriums das Bundesministerium für                    Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Ein-               Die§§ 40 bis 46a finden auch Anwendung auf die Über-\nvernehmen mit dem Bundesministerium.                        wachung von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes,\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um eine           soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechts-\neinheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 258/97        akten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, die in\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Ja-           diesem Gesetz geregelte Sachbereiche betreffen.\nnuar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige\nLebensmittelzutaten (ABI. EG Nr. L 43 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung zu fördern, durch Rechtsverordnung                               Unterabschnitt B\nmit Zustimmung des Bundesrates                                               Lebensmittel-Mon itori ng\n1. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-\nschutz und Veterinärmedizin oder das Robert Koch-                                       §46c\nInstitut als zuständige Behörde bei Anzeige-, Geneh-                           Begriffsbestimmung\nmigungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen\nLebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestimmen             Lebensmittel-Monitoring ist ein System wiederholter\nsowie                                                       Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von\nGehalten an gesundheitlich unerwünschten Stoffen wie\n2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach         Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen und Mykotoxinen\n§ 40 Abs. 1 zuständigen Behörden, zu regeln.                in und auf Lebensmitteln, die zum frühzeitigen Erkennen\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Ein-          von Gesundheitsgefährdungen unter Verwendung re-\nvernehmens der Bundesministerien für Ernährung, Land-           präsentativer Proben einzelner Lebensmittel oder der\nwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft. § 40 Abs. 6          Gesamtnahrung durchgeführt werden.\ngilt für bei der Durchführung der in Satz 1 genannten\nVerfahren gewonnene Daten entsprechend.                                                     §46d\nDurchführung des Lebensmittel-Monitoring\n§45\n(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den\nErlaß von Verwaltungsvorschriften                 Gehalt an Stoffen im Sinne des § 46c in und auf Lebens-\nDas Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des             mitteln auf der Grundlage der nach § 46e erlassenen\nBundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes er-           Verwaltungsvorschriften.\nforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften; soweit           (2) Das Lebensmittel-Monitoring ist durch fachlich\nRechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind,             geeignete Personen durchzuführen. Soweit es zur Durch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997               2313\nführung des Lebensmittel-Monitoring erforderlich ist, sind   geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuß aus\ndie Behörden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zwecke         Vertretern der Länder vorbereitet werden. Das Bundes-\nder Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. § 42          ministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses auf\nAbs. 3 und 4 findet Anwendung.                               Vorschlag der Länder.\n(3) Soweit es zur Durchführung des Lebensmittel-\nMonitoring erforderlich ist, sind die mit der Durchführung\nbeauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebs-                            Achter Abschnitt\nräume, in oder auf denen Lebensmittel gewerbsmäßig her-\ngestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,                           Ein- und Ausfuhr\nsowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der\nüblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten.                                      §47\nDie Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke\nund Räume und die von ihnen bestellten Vertreter sowie                           Verbringungsverbote\nPersonen, die Erzeugnisse nach Maßgabe des § 42 Abs. 4          (1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nicht den\nin den Verkehr bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen     in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittel-\nnach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden          rechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen nicht in\nund die in der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring      den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in\ntätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter-  andere Zollfreigebiete als die Insel Helgoland, verbracht\nstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und      werden. Dieses Verbot steht der zollamtlichen Abfertigung\nEinrichtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu        nicht entgegen, soweit sich aus besonderen Rechts-\nöffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.           vorschriften über die Einfuhrfähigkeit bestimmter Erzeug-\nDie in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck         nisse der in Satz 1 genannten Art nichts anderes ergibt.\nder Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4\nsind sie auch darüber zu unterrichten, daß die Über-            (2) Absatz 1 Satz 1 gilt unbeschadet der§§ 8, 24 und 30\nprüfung der Probe eine anschließende Durchführung der        nicht für\nÜberwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 zur Folge haben            1. die Beförderung von Waren unter zollamtlicher Über-\nkann.                                                              wachung und die Lagerung von Waren in Zollnieder-\n(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung                lagen und Zollverschlußlagern,\nnach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Proben, die zur Durchführung       2. die Zollgutveredelung und Zollgutumwandlung von\ndes Lebensmittel-Monitoring entnommen werden, können               Waren, solange sich die Waren unter zollamtlicher\njeweils auch für den anderen Zweck verwendet werden.               Überwachung befinden,\nIn diesem Fall sind die für beide Maßnahmen geltenden\n3. Waren, die für das Oberhaupt eines auswärtigen\nAnforderungen einzuhalten.                                         Staates oder seines Gefolges eingebracht werden\n(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der            und zum Gebrauch oder Verbrauch während seines\nDurchführung des Lebensmittel-Monitoring erhobenen                Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nDaten an das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-              bestimmt sind,\nbraucherschutz und Veterinärmedizin zur Aufbereitung,          4. Waren, die für diplomatische oder konsularische Ver-\nZusammenfassung, Bewertung, Dokumentation und Er-                  tretungen bestimmt sind,\nstellung von Berichten. Personenbezogene Daten dürfen\nnicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit          5. Waren, soweit sie für wissenschaftliche Zwecke, für\nsie nicht zur Durchführung der Überwachung nach § 41               Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltun-\nAbs. 1 Satz 1 oder zur Durchführung des Lebensmittel-              gen bestimmt sind und der Bedarf von der zustän-\nMonitoring erforderlich sind. Sofern die übermittelten             digen Landesbehörde anerkannt ist,\nAngaben die Gemeinde bezeichnen, in der die Probe ent-         6. Waren, die als Reisebedarf eingebracht werden,\nnommen worden ist, darf das Bundesinstitut für gesund-             soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangs-\nheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin diese            abgaben nicht zu erheben sind,\nAngabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bundes-          7. Waren, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und\nministerium sowie für die Bundesministerien für Umwelt,            ausschließlich zum Verbrauch der durch diese Ver-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung,               kehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,\nLandwirtschaft und Forsten sowie für die zuständigen\nBehörden des Landes bestimmt sind, das die Angaben             8. Waren in privaten Geschenksendungen, soweit sie\nübermittelt hat. In den· Berichten an die Länder sind              zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Emp-\naußerdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes                  fängers bestimmt sind, sowie Waren als Geschenke\nangemessen zu berücksichtigen. Das Bundesinstitut                  im öffentlichen Interesse,\nfür gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-          9. Warenmuster und -proben in geringen Mengen,\nmedizin veröffentlicht jährlich einen Bericht über die\n10. Waren als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Men-\nErgebnisse des Lebensmittel-Monitoring.\ngen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden,\n11. Waren, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher\n§46e                                    See bestimmt waren und an Bord des Schiffes ver-\nErlaß von Verwaltungsvorschriften                       braucht werden.\nDie zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring             (3) Waren im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegen\nerforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoring-    den Vorschriften nach § 50 Abs. 3. Für diese Waren\npläne, werden in Verwaltungsvorschriften nach § 45           können Regelungen nach § 49 getroffen werden.","2314          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997\n§47a                              2. Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,\nErzeugnisse aus anderen                          daß die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche\nMitgliedstaaten oder anderen                        Gesundheit zu gefährden.\nVertragsstaaten des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                                             §48\n(1) Abweichend von§ 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen Erzeug-                    Mitwirkung von Zolldienststellen\nnisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem anderen\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem\nihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Über-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und           wachung des Verbringens von Erzeugnissen im Sinne\nrechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus        dieses Gesetzes in den oder aus dem Geltungsbereich\neinem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat       dieses Gesetzes oder der Durchfuhr mit. Die genannten\nder Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen              Behörden können\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen             1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren\nWirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, in das            Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungs-\nInland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden,         mittel bei dem Verbringen in den oder aus dem Gel-\nauch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland               tungsbereich dieses Gesetzes oder der Durchfuhr zur\ngeltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht ent-         Überwachung anhalten;\nsprechen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-\n1. den Verboten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen            schränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem\noder                                                          Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei\n2. anderen zum Schutz der Gesundheit erlassenen                   der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungs-\nRechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht            behörden mitteilen;\ndie Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundes-\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Sendun-\nrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine All-\ngen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr\ngemeinverfügung des Bundesministeriums im Bundes-\ndes Verfügungsberechtigten einer für die Lebensmittel-\nanzeiger bekanntgemacht worden ist.\nüberwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden.\n(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2\nwerden vom Bundesministerium im Einvernehmen mit                 (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im\nden Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und       Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechts-\nForsten und für Wirtschaft erlassen, soweit nicht zwin-       verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ein-\ngende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen.          zelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei\nSie sind von demjenigen zu beantragen, der die Er-            insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Aus-\nzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Das       künften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur\nBundesministerium hat bei der Beurteifung der gesund-         Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und\nheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses die Erkenntnisse       sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen\nder internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die     und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen.\nErnährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutsch-         Soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen\nland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1     sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch\nwirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeug-     des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für\nnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft       Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.\noder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum.                                                              §49\n(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des                                Ermächtigungen\nErzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforder-\nlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den               (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nAntrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern       vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\ninnerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nüber den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antrag-       rates zur Überwachung des Verbotes des § 47 Abs. 1\nsteller über die Gründe zu unterrichten.                      Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen im\nSinne dieses Gesetzes in das Inland\n(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses\nGesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen        1. zu verbieten oder zu beschränken,\nRechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen an-              2. abhängig zu machen von\ngemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz\na) der Anerkennung oder Zulassung des Herstellungs-\ndes Verbrauchers erforderlich ist.\nbetriebes,\n§47b                                  b) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständi-\nVorübergehende Verbringungsverbote                         gen Behörde,\nc) einer Untersuchung oder\nDie zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das\nsonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses              d) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs-\nGesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend                   zeugnisses oder der Vorlage einer vergleichbaren\nverbieten oder beschränken, wenn                                     Urkunde;\n1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu er-          dabei kann vorgeschrieben werden, daß die Dokumenten-\nmächtigt worden sind und dies das Bundesministerium      und Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung\nim Bundesanzeiger bekanntgemacht hat oder                in einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle unter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997               2315\nMitwirkung einer Zolldienststelle vorzunehmen sind. In der    dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen auf\nRechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgeschrieben         Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen\nwerden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die          bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit dies\neinzuführenden Erzeugnisse diesem Gesetz oder den auf         zum Schutz des Verbrauchers unter Berücksichtigung der\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen           besonderen Verhältnisse der Internationalen Seeschiffahrt\nnicht entsprechen. Soweit die Einhaltung von Rechts-          erforderlich ist; soweit Rechtsverordnungen nach § 9\nverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen ist, tritt an die      Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundes-\nStelle des Bundesministeriums das Bundesministerium           ministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einver-      schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem\nnehmen mit den in§ 9 Abs. 4 Satz 2 genannten Bundes-          Bundesministerium.\nministerien.\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ange-\nordnet werden, daß bestimmte Lebensmittel nur über be-                              Neunter Abschnitt\nstimmte Zolldienststellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein-              Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\noder -übergangsstellen oder andere amtliche Stellen in das\nInland verbracht werden dürfen. Das Bundesministerium\nUnterabschnitt A\ngibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger\nbekannt, im Falle der Zolldienststellen im Einvernehmen              Verstöße gegen deutsches Recht\nmit dem Bundesministerium der Finanzen.\n§ 51\n§50                                                         Straftaten\nAusfuhr                               (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer\n(1) Auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die\nzur Lieferung in das Ausland bestimmt sind, finden die        1. entgegen § 8 Nr. 1 Lebensmittel herstellt oder be-\nVorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses             handelt, entgegen § 8 Nr. 2 Stoffe als Lebensmittel\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung,                 in den Verkehr bringt oder entgegen § 8 Nr. 3 dort\nsoweit nicht für die jeweiligen Erzeugnisse im Bestim-            genannte Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in den\nmungsland abweichende Anforderungen gelten und die                Verkehr bringt,\nErzeugnisse diesen Anforderungen entsprechen. Auf             2. einer nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 Buchstabe a für\nVerlangen der zuständigen Behörde hat derjenige, der              Lebensmittel zum Schutz der Gesundheit erlassenen\nErzeugnisse der in Satz 1 genannten Art, welche zur               Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nLieferung in das Ausland bestimmt sind und den Vor-               bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-\nschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses               weist, oder entgegen § 9 Abs. 2 Lebensmittel in den\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent-                 Verkehr bringt, die einer nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 erlasse-\nsprechen, herstellt oder in den Verkehr bringt, durch             nen Rechtsverordnung nicht entsprechen,\ngeeignete Mittel glaubhaft zu machen, daß die Erzeug-\n3. entgegen§ 24 Nr. 1 kosmetische Mittel herstellt oder\nnisse den im Bestimmungsland geltenden Anforderungen\nentsprechen.                                                      behandelt oder entgegen§ 24 Nr. 2 Stoffe als kosme-\ntische Mittel in den Verkehr bringt,\n(2) Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse im\n4. einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32\nSinne dieses Gesetzes auf Grund dieses Gesetzes oder\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 für kosmetische Mittel zum Schutz\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nder Gesundheit erlassenen Rechtsverordnung zuwider-\nordnungen beanstandet, so können sie abweichend von\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\nAbsatz 1 zur Rückgabe an den Lieferanten aus dem Inland\nauf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 26\nverbracht werden. Unberührt bleiben zwischenstaatliche\nAbs. 2 kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, die\nVereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körper-\neiner nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32\nschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht\nhaben, sowie Rechtsakte der Organe der Europäischen\nentsprechen,\nGemeinschaft.\n5. entgegen§ 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt oder\n(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nach\nbehandelt, entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder\nMaßgabe des Absatzes 1 den in der Bundesrepublik\nMittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt\nDeutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschrif-\noder Bedarfsgegenstände im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1\nten nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für\nentgegen§ 30 Nr. 3 verwendet,\ndas Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland\nbestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht        6. einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für Bedarfs-\nwerden.                                                           gegenstände zum Schutz der Gesundheit erlassenen\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen\n(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund\nbestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden\nweist, oder entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände\nmit Ausnahme der §§ 8, 24 und 30 auf Erzeugnisse im\nin den Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1\nSinne dieses Gesetzes, die für die Ausrüstung von See-\nbis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.\nschiffen bestimmt sind, keine Anwendung.\n(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch             (1 a) Ebenso wird bestraft, wer\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               1. entgegen § 15 Abs. 1 von einem Tier gewonnene\nweitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund              Lebensmittel in den Verkehr bringt,","2316           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997\n2. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 Lebensmittel von einem               sind, in den Verkehr bringt oder einer nach § 14\nTier gewinnt oder entgegen§ 15 Abs. 2 Nr. 2 von einem          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen\nTier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt              Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für\noder                                                           einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-\n3. einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2             schrift verweist,\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit          7. (weggefallen)\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-\n8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 den Gehalt an Zusatz-\nvorschrift verweist.\nstoffen oder die Anwendung einer Bestrahlung nicht\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                   kenntlich macht oder einer nach § 16 Abs. 1 Satz 2\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-           oder Abs. 2 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zu-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein              widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der           bestand auf diese Strafvorschrift verweist,\nTäter durch eine der in Absatz 1 oder 1a bezeichneten           9. entgegen§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel oder entgegen\nHandlungen                                                         § 17 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel ohne ausreichende\n1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen                   Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,\ngefährdet,                           ·                     10. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff oder\n2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer                eine Bestrahlung anwendet oder entgegen § 17\nschweren Schädigung an Körper oder Gesundheit                  Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel unter einer irreführenden\nbringt oder                                                     Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Ver-\n3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen                kehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung\nVermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.                     oder Aussage wirbt,\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 1a fahrlässig     11. einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c\nhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit       oder Nr. 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, er-\nGeldstrafe bestraft, in den Fällen des Absatzes 1a jedoch           lassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nnur, wer die Stoffe im Sinne des § 15 zugeführt oder die            sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-\nLebensmittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes                vorschrift verweist.\nverbracht hat.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\n§52                                1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen von\nStraftaten                               Tabakerzeugnissen nicht zugelassene Stoffe ver-\nwendet, einer nach§ 20 Abs. 3 oder einer nach§ 21\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-        Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder g oder nach§ 21\nstrafe wird bestraft, wer                                          Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buch-\n1. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder seit dem 6. Juni 1986         stabe b und c erlassenen Rechtsverordnung zuwider-\nnach § 9 Abs. 4 für Lebensmittel erlassenen Rechts-           handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\nverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen               auf diese Strafvorschrift verweist, oder Tabakerzeug-\nbestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift               nisse entgegen§ 20 Abs. 1 Nr. 2 oder§ 21 Abs. 2 oder\nverweist,                                                     Stoffe entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 in den Verkehr\nbringt,\n2. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5\noder 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,        2. entgegen § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 bei\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese         Tabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrah-\nStrafvorschrift verweist,                                     lung anwendet, entgegen § 23 in Verbindung mit § 13\n3. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder            Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt\nBehandeln von Lebensmitteln nicht zugelassene                 oder einer nach § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 2\nZusatzstoffe verwendet, Ionenaustauscher benutzt              erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\noder ein Verfahren zur Erzeugung von Zusatzstoffen            sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-\nanwendet oder entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Lebens-              vorschrift verweist,\nmittel oder entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Zusatzstoffe       3. entgegen § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Tabak-\noder Ionenaustauscher in den Verkehr bringt,                  erzeugnisse in den Verkehr bringt oder einer nach\n4. einer nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4             § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-               oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-\nweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese            handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\nStrafvorschrift verweist,                                     auf diese Strafvorschrift verweist,\n5. entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 eine nicht zugelassene          4. entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1\nBestrahlung anwendet, entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2              Tabakerzeugnisse oder entgegen§ 23 in Verbindung\nLebensmittel in den Verkehr bringt oder einer nach            mit § 17 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse ohne aus-\n§ 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-              reichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand       5. entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 5\nauf diese Strafvorschrift verweist,                           Tabakerzeugnisse unter einer irreführenden Bezeich-\n6. entgegen § 14 Abs. 1 Lebensmittel, in oder auf                 nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt\ndenen Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder               oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aus-\nderen Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden                 sage wirbt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997                 2317\n6. entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder                  zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nBehandeln von kosmetischen Mitteln nicht zuge-                     Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nlassene verschreibungspflichtige Stoffe verwendet,            e) entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den\nentgegen § 25 Abs. 1 Nr. 2 kosmetische Mittel in                   Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 6\nden Verkehr bringt oder einer nach § 25 Abs. 2 er-                 oder 10 erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-\nlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit                   sprechen;\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-\nvorschrift verweist,                                      2. wer eine der in § 51 Abs. 1a oder § 52 Abs. 1 Nr. 1\noder 6 oder Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen\n7. einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder nach § 26\nleichtfertig begeht, soweit nicht § 51 Abs. 4 oder\nAbs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5\nAbsatz 1 anzuwenden ist.\noder nach § 26a Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-         (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder ent-     bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\ngegen § 26 Abs. 2 kosmetische Mittel in den Verkehr\nbringt, die einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 oder nach\n§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 5                                  §54\nerlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,                                Ordnungswidrigkeiten\n8. entgegen § 27 Abs. 1 kosmetische Mittel unter                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\neiner irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Auf-         lässig\nmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irre-\nführenden Darstellung oder Aussage wirbt,                 1.    einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erlassenen\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für\n9. Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des                  einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 entgegen§ 31 Abs. 1 verwendet oder\nvorschrift verweist,\nin den Verkehr bringt,\n2.    einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 Buchstabe d\n10. einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 erlassenen\nbis f, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 erlassenen\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für                 Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nschrift verweist, oder entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfs-            vorschrift verweist,\ngegenstände in den Verkehr bringt die einer nach\n§ 32 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht       2a. einer nach § 19a Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, Nr. 2\nentsprechen, oder                                               Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbindung mit Nr. 4\noder Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-\n11. entgegen§ 47a Abs. 4 Abweichungen nicht kenntlich                 handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\nmacht.\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n3.    einer nach § 29 oder § 32 Abs. 1 Nr. 9b oder 12\n§53                                      erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nOrdnungswidrigkeiten                              sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\ngeldvorschrift verweist,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52 Abs. 1\nNr. 2 bis 11 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahr-          4.    dem Verbringungsverbot des § 4 7 Abs. 1 Satz 1\nlässig begeht, in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 6 und               zuwiderhandelt,\nAbs. 2 Nr. 3 jedoch nur, wer die Stoffe im Sinne des § 14       5.   einer vollzieh baren Anordnung nach § 47b oder § 48\nangewendet oder die Lebensmittel oder Tabakerzeug-                   Abs. 1 Nr. 3 zuwiderhandelt.\nnisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht\nhat.                                                               (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n(2) Ordnungswidrig handelt auch,\n1.   einer nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder nach § 26a Nr. 1\n1. wer vorsätzlich oder fahrlässig                                   oder 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\na) einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c oder                  soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\n§ 10 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,            Bußgeldvorschrift verweist,\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf        2.    entgegen § 43 eine Maßnahme der Überwachung\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,                            nach § 41 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder eine Probe-\nb) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 4 zuwider-               nahme nach § 42 Abs. 1 oder 4 nicht duldet, eine\nhandelt,                                                    Auskunft nach § 41 Abs. 3 Nr. 4 nicht, nicht voll-\nc) einer Vorschrift des§ 18 Abs. 1 oder des§ 22 Abs. 1           ständig oder nicht richtig erteilt oder eine in der\noder 2 oder einer nach § 19a Nr. 2 Buchstabe a,             Überwachung tätige Person nicht unterstützt,\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f oder einer         2a. entgegen § 46d Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme oder\nnach § 22 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung                eine Probenahme nicht duldet oder eine bei der\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten             Durchführung des Lebensmittel-Monitoring tätige\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,             Person nicht unterstützt,\nd) einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32     3.    einer nach § 48 Abs. 2 oder einer nach § 49 Abs. 1\nAbs. 1 Nr. 8 oder 9 Buchstabe a oder b, nach§ 26             oder Abs. 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung\nAbs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 1 oder nach § 32 Abs. 1         zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nNr. 6 bis 9a oder 10 erlassenen Rechtsverordnung             bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,","2318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997\n4.    entgegen § 50 Abs. 3 Erzeugnisse nicht getrennt hält     2. einem in\noder nicht kenntlich macht.                                  a) § 52 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 Nr. 1, 2\n(3) Die   Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                 oder 4 bis 11 oder\nAbsatzes     1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend\nb) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 3\nDeutsche    Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer\nGeldbuße     bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet             genannten Gebot oder Verbot\nwerden.                                                        entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf\ndiese Strafvorschrift verweist.\n§55\nEinziehung\n§58\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 51\nOrdnungswidrigkeiten\noder 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 oder 54\nbezieht, können eingezogen werden. § 7 4a des Straf-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in§ 57 Nr. 1\ngesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungs-              Buchstabe b, c oder d oder Nr. 2 bezeichneten Hand-\nwidrigkeiten sind anzuwenden.                                  lungen fahrlässig begeht. Für eine Handlung nach § 57\nNr. 1 Buchstabe c oder d oder Nr. 2 Buchstabe b gilt\ndies jedoch nur, wenn er die Stoffe im Sinne des § 14\nUnterabschnitt B                            angewendet oder die Lebensmittel oder Tabakerzeug-\nnisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht\nVerstöße gegen Recht\nder Europäischen Gemeinschaft                          hat.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer\n§56                               1. vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden\nStraftaten                               Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden          a) einer Regelung, zu der die in § 53 Abs. 2 Nr. 1\nVorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft                Buchstabe a, c oder d genannten Vorschriften er-\nzuwiderhandelt, die inhaltlich                                         mächtigen, oder\n1. einer Regelung, zu der die in                                   b) einem in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e\ngenannten Gebot oder Verbot\na) § 51 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 6 oder\nentspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60\nb) § 51 Abs. 1a Nr. 3\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder\ngenannten Vorschriften ermächtigen, oder\n2. eine der in § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2\n2. einem in                                                        Buchstabe b oder in § 57 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d\na) § 51 Abs. 1 oder                                            oder Nr. 2 Buchstabe b bezeichneten Handlungen\nleichtfertig begeht, soweit nicht Absatz 1 oder § 56\nb) § 51 Abs. 1a Nr. 1 oder 2                                  Abs. 3 anzuwenden ist.\ngenannten Gebot oder Verbot\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nentspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 für         bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift\nverweist.\n(2) § 51 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.                                       §59\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt,                       Ordnungswidrigkeiten\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nstrafe bestraft.                                               lässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-\nakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt,\n§57                               die inhaltlich\nStraftaten                           1. einer Regelung, zu der die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\ngenannten Vorschriften ermächtigen, oder\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vor-     2. a) einer Regelung, zu der die in§ 54 Abs. 2 Nr. 1 oder 3\nschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft                   genannten Vorschriften ermächtigen, oder\nzuwiderhandelt, die inhaltlich                                      b) einem in§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a genannten Gebot\n1. einer Regelung, zu der die in                                       oder Verbot\na) § 52 Abs. 1 Nr. 1,                                     entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf\ndiese Bußgeldvorschrift verweist.\nb) § 52 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 8 oder 11 oder Abs. 2 Nr. 1,\n2, 6, 7 oder 10,                                          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nc) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder                                 Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend\nDeutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit\nd) § 52 Abs. 2 Nr. 3\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\ngenannten Vorschriften ermächtigen, oder                  geahndet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997          2319\n§60                                2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 oder\n§ 59 Abs. 1 geahndet werden können.\nErmächtigungen\nDas Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,                                §61\nsoweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-                               Einziehung\npäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechts-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tat-             Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 56\nbestände zu bezeichnen, die                                   oder 57 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 oder 59\nbezieht, können eingezogen werden. § 74a des Straf-\n1. als Straftat nach § 56 Abs. 1 oder § 57 zu ahnden sind     gesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungs-\noder                                                       widrigkeiten sind anzuwenden."]}