{"id":"bgbl1-1997-63-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":63,"date":"1997-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_63.pdf#page=2","order":2,"title":"Dreizehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Zweites Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz)","law_date":"1997-09-09T00:00:00Z","page":2294,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2294           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997\nDreizehntes Gesetz\nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften\n{Zweites Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz)\nVom 9. September 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 ren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach\nSatz 5 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der\nArtikel 1                                   Streitbeilegung; der Beamte hat die Aufnahme des\nVerfahrens entsprechend Absatz 6 Satz 2 anzuzei-\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\ngen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher\n§ 42 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-                   Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist\nsung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1                diese zu widerrufen.\"\nS. 462), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom             b) In Absatz 6 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n13. August 1997 (BGBI. 1 S. 2038) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                             ,,Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung sei-\nner Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, ins-\n1. In Absatz 1 werden die Sätze 4 bis 6 durch die folgen-            besondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit\nden Sätze ersetzt:                                                sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus,\nzu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüg-\n„Durch Gesetz kann für nicht genehmigungspflichtige               lich schriftlich anzuzeigen.\"\nNebentätigkeiten eine Anzeigepflicht vorgesehen wer-\nden, die auch auf die Entgelte und geldwerten Vorteile         c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nerstreckt werden kann. Die Dienstbehörde kann aus                   ,,(7) Eine vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätig-\nbegründetem Anlaß verlangen, daß der Beamte über                  keitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997\neine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige               (BGBI. 1 S. 2294) erteilte Genehmigung erlischt mit\nNebentätigkeit, insbesondere über deren Art und                   Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühe-\nUmfang, Auskunft erteilt; die Auskunftspflicht kann auf           stens aber mit Ablauf des 30. Juni 1999. § 65 Abs. 2\ndie Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden.            Satz 6 gilt entsprechend.\"\nEine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist\nganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte          2. § 66 wird wie folgt geändert:\nbei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                              ,,(2) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie\n,,Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erfor-            eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Be-\nderlichen Nachweise, insbesondere über Art und                    amten nach Absatz 1 Nr. 5 hat der Beamte, wenn\nUmfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und ·                hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil gelei-\ngeldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat            stet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme sei-\njede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\"               ner Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von\nArt und Umfang der Nebentätigkeit sowie der vor-\naussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten\nArtikel 2\nVorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes                           hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzutei-\nlen. Die Dienstbehörde kann im übrigen aus be-\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\ngründetem Anlaß verlangen, daß der Beamte über\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),\neine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflich-\nzuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom\ntige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art\n13. August 1997 (BGBI. 1 S. 2038), wird wie folgt geändert:\nund Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht\ngenehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz\n1. § 65 wird wie folgt geändert:\noder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei\na) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch die fol-            ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.\"\ngenden Sätze ersetzt:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel\n,,(3) Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht\nauch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen\ngilt entsprechend für die vor Inkrafttreten des\ngewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder\nZweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom\nsonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als\n9. September 1997 (BGBI. 1 S. 2294) aufgenomme-\nAusübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraus-\nnen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten\nsetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als\nNebentätigkeiten.\"\nerfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch\neine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche\nein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Ar-          3. In§ 69 Satz 2 werden in Nummer 4 am Ende des 2. Sat-\nbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf           zes der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und fol-\ngende Nummer 5 angefügt:\nlängstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auf-\nlagen und Bedingungen versehen werden. Betrifft            „5. daß der Beamte verpflichtet werden kann, nach\ndie Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfah-                 Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienst-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997                   2295\nvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und            Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens\ngeldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzu-             aber mit Ablauf des 30. Juni 1999.\"\ngeben.\"\n4. Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:\nArtikel 3\n„Eine Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine\nÄnderung des Soldatengesetzes                          Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten nach\n§ 20 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-             Satz 1 Nr. 5 hat der Soldat, wenn hierfür ein Entgelt\nmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737), das                oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Ein-\nzuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. August                zelfall vor ihrer Aufnahme dem zuständigen Disziplinar-\n1997 (BGBI. 1 S. 2038) geändert worden ist, wird wie folgt          vorgesetzten unter Angabe insbesondere von Art und\ngeändert:                                                           Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussicht-\nlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hier-\n1. In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgen-           aus schriftlich anzuzeigen; der Soldat hat jede Ände-\nden Sätze ersetzt:                                               rung unverzüglich schriftlich zu melden. Der zustän-\ndige Disziplinarvorgesetzte kann im übrigen aus be-\n„Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch             gründetem Anlaß verlangen, daß der Soldat über eine\nvor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbs-                 von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige\nmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach             Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Um-\nArt, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung                  fang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmi-\neines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des               gungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise\nSatzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeit-     zu untersagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung\nliche Beanspruchung durch eine oder mehrere                      dienstliche Pflichten verletzt.\"\nNebentätigkeiten in der Woche acht Stunden über-\nschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf            5. Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nJahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedin-\ngungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträch-               ,,(7) Die Vorschriften der §§ 64, 65 Abs. 4 und der\ntigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der                §§ 67 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes finden ent-\nGenehmigung, so ist diese zu widerrufen.\"                        sprechende Anwendung.\"\n2. In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                    6. Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Soldat hat dabei die für die Entscheidung des                 ,,(9) Die in Absatz 6 Satz 2 geregelte Anzeigepflicht gilt\nzuständigen Disziplinarvorgesetzten erforderlichen               entsprechend für die vor Inkrafttreten des Zweiten\nNachweise, insbesondere über Art und Umfang der                  Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. Septem-\nNebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vor-            ber 1997 (BGBI. 1 S. 2294) aufgenommenen und nach\nteile hieraus, zu führen; der Soldat hat jede Änderung           diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkei-\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen.\"                            ten.\"\nArtikel 4\n3. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz Sa eingefügt:\nInkrafttreten\n,,(Sa) Eine vor Inkrafttreten des zweiten Nebentätig-\nkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n{BGBI. 1 S. 2294) erteilte Genehmigung erlischt mit          in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 9. September 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}