{"id":"bgbl1-1997-62-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":62,"date":"1997-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/62#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_62.pdf#page=76","order":5,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG (ZOVersDTAG)","law_date":"1997-07-25T00:00:00Z","page":2288,"pdf_page":76,"num_pages":5,"content":["2288           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten auf\ndem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung\nim Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG\n(ZOVersDTAG)\nVom 25. Juli 1997\n1.\nPensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden\n(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und\nLändern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3858), zuletzt geändert durch\nArtikel 4 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1\nS. 322), in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren\nDeutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBI._ 1 S. 2325, 2353) übertragen wir im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium des Innern die uns als\noberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversorgungsrechts für die Versorgungsberechtigten der Deutschen\nTelekom AG zustehenden Befugnisse auf die nachstehend genannten Organisationseinheiten (Pensionsfest-\nsetzungs- und -regelungsbehörden) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die sachliche Zuständigkeit der\nPensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden umfaßt versorgungsrechtliche Entscheidungen aller Art, soweit nicht\ngesetzlich oder in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Örtlich zuständig sind:\nfür alle vor und nach Eintritt eines Versorgungsfalles notwendigen Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung,\nRegelung und Zahlbarmachung von Versorgungsbezügen die Niederlassungen der Deutschen Telekom AG mit Ressort\nVersorgungsservice, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz der Organisationseinheit liegt, der der Versorgungs-\nberechtigte angehört beziehungsweise vor Eintritt des Versorgungsfalles angehört hat. Ein Zuständigkeitswechsel infolge\nWohnsitzänderung eines Versorgungsempfängers erfolgt nicht. Die bei der Zurruhesetzung beziehungsweise beim Tod\neines aktiven Beamten gegebene Zuständigkeit bleibt auch für die Hinterbliebenen erhalten.\nDie Niederlassung mit Ressort Versorgungsservice nimmt die Aufgaben einer Pensionsfestsetzungs- und -rege-\nlungsbehörde für alle Organisationseinheiten wahr, deren Sitz sich innerhalb des sich aus der Anlage ergebenden\n'Arbeitsbezirks der jeweiligen Niederlassung mit Ressort Versorgungsservice befindet. Eine Aufstellung der Organi-\nsationseinheiten, die sich im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Niederlassung mit Ressort Versorgungsservice\nbefinden, wird mit besonderer Anweisung bekanntgegeben.\nDie Zuständigkeit für vorhandene Versorgungsfälle, die bis zum 31. Dezember 1996 von Organisationseinheiten der\nDeutschen Post AG wahrgenommen wurde, wird ab dem 1. Januar 1997 von folgenden Organisationseinheiten der\nDeutschen Telekom AG wahrgenommen:\nOrganisationseinheiten der Deutschen Post AG                Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG\nbis zum 31. Dezember 1996                                   ab 1. Januar 1997\nVersorgungszentrum Hamburg                                  Deutsche Telekom AG Niederlassung 2 Bremen\nVersorgungszentrum Hamburg Außenstelle Kiel                 Deutsche Telekom AG Niederlassung 2 Bremen\nVersorgungszentrum Hamburg Außenstelle Bremen               Deutsche Telekom AG Niederlassung 2 Bremen\nVersorgungszentrum     Hannover                             Deutsche Telekom AG Niederlassung 3 Düsseldorf\nVersorgungszentrum     Hannover Außenstelle Berlin          Deutsche Telekom AG Niederlassung 3 Düsseldorf\nVersorgungszentrum      Münster                             Deutsche Telekom AG Niederlassung 3 Düsseldorf\nVersorgungszentrum     Köln Außenstelle Düsseldorf         Deutsche Telekom AG Niederlassung 3 Düsseldorf\nVersorgungszentrum Frankfurt Außenstelle Saarbrücken       Deutsche Telekom AG Niederlassung Trier\nVersorgungszentrum Köln                                    Deutsche Telekom AG Niederlassung Trier\nVersorgungszentrum Frankfurt Außenstelle Trier             Deutsche Telekom AG Niederlassung Trier\nVersorgungszentrum Stuttgart Außenstelle Karlsruhe         Deutsche Telekom AG Niederlassung Freiburg\nVersorgungszentrum Stuttgart                               Deutsche Telekom AG Niederlassung Freiburg\nVersorgungszentrum Stuttgart Außenstelle Freiburg          Deutsche Telekom AG Niederlassung Freiburg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997          2289\nOrganisationseinheiten der Deutschen Post AG                 Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG\nbis zum 31. Dezember 1996                                    ab 1. Januar 1997\nVersorgungszentrum Münster Außenstelle Dortmund              Deutsche Telekom AG Niederlassung 1 Nürnberg\nVersorgungszentrum Frankfurt am Main                         Deutsche Telekom AG Niederlassung 1 Nürnberg\nVersorgungszentrum München Außenstelle Nürnberg              Deutsche Telekom AG Niederlassung 1 Nürnberg\nVersorgungszentrum München                                   Deutsche Telekom AG Niederlassung Regensburg\nVersorgungszentrum München Außenstelle Regensburg            Deutsche Telekom AG Niederlassung Regensburg\n(3) Abweichend von der Übertragung nach Absatz 2 werden folgende Zuständigkeiten der Niederlassung Trier\nübertragen:\n1. die vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung\nund Regelung der Versorgungsbezüge für die der obersten Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG\nangehörenden Versorgungsberechtigten,\n2. die vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen\nFestsetzung von Versorgungsbezügen der von § 14 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen\nBundespost (PostVerfG) erfaßten Personen mit Ausnahme der vertraglichen Versorgungsansprüche nach § 12\nAbs. 5 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG), soweit der\nVersorgungsanspruch bei der Deutschen Telekom AG besteht,\n3. die vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen\nFestsetzung von Versorgungsbezügen im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts des von § 4 7 Abs. 1 und 2 des\nGesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG) erfaßten Personenkreises aus\nVertrag nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG)\nsowie nach dem Beamtenversorgungsgesetz, soweit der Versorgungsanspruch bei der Deutschen Telekom AG\nbesteht.\n(4) Für die Gewährung von Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Dienstleistungs-\nzentrum Personal in Münster zuständig.\n(5) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeiten nach den Absätzen 2, 3 und 4 und damit dem Vorstand\nder Deutschen Telekom AG - gegebenenfalls über das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Innern (vgl. § 49 Abs. 3 BeamtVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG) - vorbehalten sind:\n1. Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende\nBedeutung haben,\n2. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten\nsind, zum Beispiel nach§ 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 des Beamtenversorgungsgesetzes,\n3. Entscheidungen über das Absehen von der Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeits-\ngründen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn der vom Vorstand der Deutschen\nTelekom AG durch besondere Anweisung festgesetzte Höchstbetrag überschritten wird oder die Überzahlung im\nPrüfungsbericht des Bundesrechnungshofes erörtert worden ist.\nII.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung\n(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\n(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 325) und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes\nergebende Befugnis, in Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz, gegebenen-\nfalls in Verbindung mit der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. März 1993 (BGBI. 1 S. 369), Widerspruchsbescheide an Versorgungsberechtigte der Deutschen Telekom AG zu\nerlassen,\n- den Direktionen Hamburg, Dortmund, Koblenz, Freiburg und München,\nsoweit eine Organisationseinheit, der nach Abschnitt I Abs. 1 bis 4 dieser Anordnung versorgungsrechtliche Befugnisse\nübertragen worden sind, innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs der bei den vorgenannten Direktionen\neingerichteten Rechtskanzleien (Gruppe Besoldung und Arbeitszeit) den mit dem Widerspruch angefochtenen\nVerwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.\nIn Fällen des Abschnitts I Abs. 5 dieser Anordnung ist die oberste Organisationseinheit gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 des\nBeamtenrechtsrahmengesetzes zuständig.","2290         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n(2) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\n1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\nS. 2325, 2353) übertragen wir nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes die Vertretung\nder obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung den\nLeitern der in Absatz 1 genannten Direktionen, soweit sie nach Absatz 1 für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nzuständig sind.\nFür besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nInkrafttreten\nDiese Anordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1997\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nHeinz Klinkhammer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997          2291\nAnlage\n(zu Abschnitt I Abs. 2)\nStandorte\nder Ressorts Versorgungsservice {Rs VeS)\nder Deutschen Telekom AG mit Arbeitsbezirken\nRs VeS der DTAG:\nBremen\nDüsseldorf\nTrier\nNürnberg\nFreiburg\nRegensburg","2292                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-\nsetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je ange-\nfangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509. BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 16,15 DM (14,00 DM zuzüglich 2,15 DM Versandkosten),         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 BoM\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 17 ,25 DM.\nPostvertriebsstück • Q 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.               vom)            1nkrafttretens\n18.8.97             Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertdreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Heringsdorf)                                                11 429     (163           2. 9. 97)              11.9.97\n96-1-2-143\n18.8.97             Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Schwerin-Parchim)                                       11 430     (163           2. 9. 97)               3.9.97\n96-1-2-157\n18.8.97             Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertsiebenundsechzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Barth)                                                  11 430     (163           2. 9. 97)               3.9.97\n96-1-2-167\n22.8.97             Hundertdreiundachtzigste Durchführungsverordnung des Luft-\n'fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Zweibrücken)                11 430     (163           2. 9. 97)              11. 9. 97\nneu: 96-1-2-183"]}