{"id":"bgbl1-1997-62-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":62,"date":"1997-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/62#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_62.pdf#page=5","order":4,"title":"Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1997-09-03T00:00:00Z","page":2217,"pdf_page":5,"num_pages":71,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997               2217\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 3. September 1997\nAuf Grund des Artikels 2 der Zehnten Verordnung zur               machung vom 27. September 1994 (BGBI. 1\nÄnderung der Schiffssicherheitsverordnung vom 19. Juni              S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 2 und Abs. 5\n1997 (BGBI. 1 S. 1403) wird nachstehend der Wortlaut der            Satz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nSchiffssicherheitsverordnung in der seit dem 1. Juli 1997           6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778),\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung              zu 3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, Abs. 2\nberücksichtigt:\nSatz 1 Nr. 1 und des § 9c des Seeaufgaben-\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Schiffssicher-                gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nheitsverordnung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3281,           27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 geändert\n3532),                                                           durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995\n(BGBI. 1S. 778),\n2. die teils am 1. Januar 1996, teils am 3. März 1996 und\nteils am 1. Juli 1996 in Kraft getretene Verordnung vom    zu 4. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2 und 3,\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1710),                             Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und des§ 9c des See-\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\n3. die am 19. März 1996 in Kraft getretene Verordnung\nmachung vom 27. September 1994 (BGBI. 1\nvom 12. März 1996 (BGBI. 1 S. 473),\nS. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geändert durch\n4. die am 1. Juli 1996 in Kraft getretene Verordnung vom            Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995\n14. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 880),                                  (BGBI. 1 S. 778),\n5. die am 1. Juli 1997 in Kraft getretene eingangs ge-        zu 5. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2 und 3,\nnannte Verordnung.                                               Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 sowie des § 9c des\nSeeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nmachung vom 27. September 1994 (BGBI. 1\nzu 2. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2 und 3,         S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geändert durch\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und des§ 9c des See-             Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-                 (BGBI. 1 S. 778).\nBonn, den 3. September 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","2218          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nVerordnung\nüber die Sicherheit der Seeschiffe\n(Schiffssicherheitsverordnung - SchSV)\n1nh altsübe rsicht\nTeilA                               § 27 Amateurfunkstellen\nGemeinsame Vorschriften                        § 28 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger\nKapitel IV\nKapitel 1\nFreibord, Stabilität\nAllgemeines\n§29  Vorschriften für Schiffe, auf die das Übereinkommen von\n§ 1   Anwendungsbereich\n1966/88 keine Anwendung findet\n§ 2   Begriffsbestimmungen\n§30  Freibordmarke\n§ 3   Durchführung                                               §31  Mindestfreibord und Mindeststabilität\n§ 4   Verantwortlichkeit                                         §32  Ladelukenverschluß\n§ 5   Vorhandene Schiffe, Wechsel der Schiffskategorie, Flaggen-\nwechsel                                                                                  TeilB\n§ 6   Allgemeine Anforderungen                                                          Zusatzvorschriften\n§ 6a Klassifikation                                                            für Schiffe, auf die das Überein-\nkommen von 1974/88 Anwendung findet\n§ 7   Gleichwertiger Ersatz\n§33  Anwendungsbereich\n§ 8   Ausnahmen, Abweichungen\n§34  Befreiungen\n§ 9   Auflagen\n§35  (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage zum Übereinkommen von\n§10   Zulassung von Gegenständen                                      1974/88)\n§ 11  Besichtigungen                                                  Unterteilung und Stabilität\n§ 11a Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffs-         §36  (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage zum Übereinkommen von\nbetriebs                                                        1974/88)\n§12   Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen                       Maschinenanlagen\n§13   Zeugnisse und Bescheinigungen                              §37  (Zu Kapitel 11-1 Teil D der Anlage zum Übereinkommen von\n1974/88)\n§ 13a Zeugnisse über einen sicheren Schiffsbetrieb für Ro-Ro-\nElektrische Anlagen\nFahrgastfährschiffe\n§38  (Zu Kapitel 11-1 Teil Eder Anlage zum Übereinkommen von\n§14   Schiffe unter fremder Flagge\n1974/88)\n§15   Zulässige Fahrgastzahl\nZusätzliche Anforderung für zeitweise unbesetzte Maschi-\n§16   Überwachung                                                     nenräume\n§17   Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche Maßnahmen        §39  (Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage zum Übereinkommen von\n1974/88)\nKapitel II                                Allgemeines\nNautische Systeme, Anlagen,                    §40  (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage zum Übereinkommen\nInstrumente, Geräte und Drucksachen                      von 1974/88)\nBrandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe\n§18   Ausrüstung\n§ 41 (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage zum übereinkommen von\n§19   Prüfungen                                                       1974/88)\n§20   Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten; Überprüfung durch          Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe\nanerkannte Betriebe\n§42  (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage zum Übereinkommen von\n§ 21  1nstandsetzung                                                  1974/88)\n§22   Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensierung         Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe\nund Funkbeschickung                                        §43  (Zu Kapitel III Teile A und B der Anlage zum Überein-\nkommen von 1974/88)\nKapitel III                               Allgemeines, Vorschriften für Schiffe\nFunkanlagen                            §44  (Zu Kapitel III Teil B der Anlage zum Übereinkommen von\n1974/88)\n§23   Baumuster-, Erst- und Nachprüfung\nVorschriften für Schiffe\n§24   Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung\n§45  (Zu Kapitel III Teil C der Anlage zum Übereinkommen von\n§25   Antennenanlage                                                  1974/88)\n§26   Mobilfunkanlagen                                                Vorschriften für Rettungsmittel","Bundes~esetzblatt Jahrgang 1_997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997                    2219\n§ 46  (Zu Kapitel IV Teile A und C der Anlage zum Übereinkom-                                TeilE\nmen von 1974/88)\nZusatzvorschriften über die Beförderung\nFunkanlagen                                                        von Schüttgütern, ausgenommen Getreide\n§ 47  (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage zum übereinkommen von   § 69   (weggefallen)\n1974/88)\nNot- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal           § 70   (weggefallen)\n§ 48  (Zu Kapitel VI der Anlage zum Übereinkommen von          § 71   (weggefallen)\n1974/88)                                                 § 72   (weggefallen)\nBeförderung von Ladung\n§ 49  (weggefallen)                                                                          TeilF\nTeilC                                     Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften\nVorschriften                         § 73   Bußgeldvorschriften\nfür Schiffe, auf die das Überein-               § 74   Übergangsvorschriften\nkommen von 1974/88 keine Anwendung findet\n§ 75   (weggefallen)\nKapitel 1                         § 76   (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)\nAllgemeines\n§50   Anwendungsbereich\n§ 51  Fahrtbeschränkungen für Bäderboote                       Anlage 1\n§52   Fahrtbeschränkungen für Fahrgastschiffe und Sport-       Sicherheitszeugnis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt\nanglerfahrzeuge                                         - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug\n§ 52a Ausbildungsfahrzeuge\nAnlage 1a\nKapitel II\nSicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe\nBauart der Schiffe\n§ 53  Zulässige Fahrgastzahl                                  Anlage 1b\n§ 54  Unterteilung und Stabilität                              Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge\n§ 55  Maschinen und elektrische Anlagen\nKapitel III                       Anlage2\nBrandschutz                         Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für ein Frachtschiff in\nder Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr\n§ 56  Brandschutz bei Fahrgastschiffen,       Bäderbooten und - Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 -\nSportanglerfahrzeugen                                    Sonderfahrzeug\n§ 57  Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen\nKapitel IV                        Anlage2a\nRettungsmittel                       Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe\n§ 58  Ausrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln\n§ 59  Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge mit  Anlage3\nRettungsmitteln                                         Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis\n§ 60  Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge mit\nRettungsmitteln\nAnlage4\n§ 61  Ausrüstung der Rettungs-, Bereitschafts- und sonstigen\nSprechfunk-Sicherheitszeugnis\nBoote sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe\n§ 62  Leinenwurfgerät\nAnlage 5\nKapitel V\nNationales Freibordzeugnis\nFunkanlagen\n§ 63  Ausrüstung mit Funkanlagen und funktechnischen Ret-\ntungsmitteln                                             Anlage6\n§ 64  (weggefallen)                                            Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente, Geräte und Druck-\nsachen, die ständig an Bord mitzuführen sind\n§ 65  (weggefallen)\n§ 66  (weggefallen)\nAnlage?\n§ 67  (weggefallen)\nNautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die\nTeilD                            geprüft und zugelassen sein müssen\nZusatzvorschriften\nfür Schiffe, auf die die Anlage I zum            Anlage8\nÜbereinkommen von 1973n8 Anwendung findet\nAnwendung der Schiffssicherheitsverordnung für Binnenschiffe,\n§ 68  (Zu Kapitel II der Anlage I zum übereinkommen von        die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland\n1973/78)                                                 eingetragen sind, wenn sie eine der nachstehend aufgeführten\nÜberwachung der Verschmutzung durch den Schiffsbetrieb   Grenzen seewärts überschreiten","2220            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nTeilA                                                          §2\nGemeinsame Vorschriften                                         Begriffsbestimmungen\n(1) ,,übereinkommen von 1974/78\" bedeutet das in\nKapitel 1                            London am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik\nAllgemeines                             Deutschland unterzeichnete Internationale Überein-\nkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens\nauf See - Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1979 II\n§1\nS. 141) -, geändert durch das in London am 16. November\nAnwendungsbereich                          1978 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete\n(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berechtigt    Protokoll von 1978 zu dem Internationalen überein-\nsind, die Bundesflagge zu führen. Sie gilt für Binnen-          kommen von 1974/78 zum Schutz des menschlichen\nschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik        Lebens auf See - Verordnung vom 26. März 1980\n(BGBI. 1980 II S. 525) -, dieses geändert durch die Ent-\nDeutschland eingetragen sind, wenn sie eine der in\nAnlage 8 aufgeführten Grenzen seewärts überschreiten;           schließungen 1 vom 9. November 1988 und 2 vom\n10. November 1988 zu der Schlußakte der Konferenz der\nim übrigen wird die Grenze durch die Festland- und Insel-\nküste bei mittlerem Hochwasser, bei an der Küste gelege-        Vertragsstaaten zu dem Internationalen übereinkommen\nnen Häfen durch die Verbindungslinie der Molenköpfe und         von 1974n8 zum Schutz des menschlichen Lebens auf\nbei den in Anlage 8 nicht aufgeführten Flußmündungen            See und die Entschließung der Vertragsstaaten zu der\ndurch die Verbindungslinien der äußeren Uferausläufe            Schlußakte der Konferenz der Vertragsstaaten des Proto-\nbestimmt.                                                       kolls von 1978 zu dem Internationalen übereinkommen\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom\n(2) Die Verordnung gilt nicht für                           10. November 1988 - Verordnung vom 22. Januar 1992\n1. Schiffe der Bundeswehr und Truppentransportschiffe,          (BGBI. 1992 II S. 58)-, die von der Konferenz der Vertrags-\nregierungen des Internationalen Übereinkommens von\n2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung             1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See am\nSchiffbrüchiger,                                          24. Mai 1994 in London angenommenen Entschließung 1\n3. Sportfahrzeuge,                                              - ausgenommen Anlage 2 - zum Internationalen Über-\neinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\n4. Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge ein-\nLebens auf See - Verordnung vom 28. November 1995\nschließlich deren Nachbauten, sofern ihr Betrieb aus-\n(BGBI. 1995 II S. 994) -, die von der Konferenz der Ver-\nschließlich ideellen Zwecken dient und die zur mari-\ntragsregierungen des Internationalen Übereinkommens\ntimen Traditionspflege, zu sozialen oder vergleichbaren\nvon 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nZwecken als Seeschiffe eingesetzt werden (Traditions-\nam 29. November 1995 in London beschlossenen Ände-\nschiffe), wenn ihre Länge, gemessen zwischen den\nrungen zum Internationalen übereinkommen zum Schutz\näußersten Punkten des Vor- und Hinterstevens\ndes menschlichen Lebens auf See von 1974 - Verordnung\n(Rumpflänge), 15 Meter nicht übersteigt, und die nicht\nvom 24. April 1997 (BGBI. 1997 II S. 934) - sowie durch\nmehr als 25 Personen befördern.\ndie in London vom Schiffssicherheitsausschuß der Inter-\n(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur die§§ 7 bis 9, § 1O   nationalen Seeschiffahrts-Organisation durch folgende\nAbs. 4, § 11 Abs. 3 bis 7, § 13 Abs. 1, 5 und 12, § 14 Abs. 1   Entschließungen beschlossenen Änderungen:\nund 2, soweit auf das übereinkommen von 1973/78                 1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Verordnung\nBezug genommen wird, die §§ 16 bis 28, §§ 63 und 68                 vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1985 II S. 794),\nsowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften. § 18 Abs. 2\nbis 5 und die §§ 19 bis 22 gelten nicht für Fischerei-          2. MSC. 6(48) vorn 17. Juni 1983 - Verordnung vom\nfahrzeuge mit einer Rumpflänge bis zu 12 Meter.                     25. Juni 1986 (BGBI. 1986 11 S. 734),\n(4) Für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter,       3. MSC. 11 (55) vorn 21. April 1988 und MSC. 12(56) vom\njedoch nicht 55 Meter übersteigt oder die mehr als 25 Per-          28. Oktober 1988 - Verordnung vom 21. November\nsonen befördern, gelten nur die Richtlinien des Bundes-              1989 (BGBI. 1989 II S. 905),\nministeriums für Verkehr nach § 6 dieser Verordnung.            4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC. 19(58) vorn\n25. Mai 1990 - Verordnung vom 22. Januar 1992\n(5) Auf Traditionsschiffen nach Absatz 4 dürfen mehr\n(BGBI. 1992 II S. 58),\nals 80 Personen nur befördert werden, wenn die See-\nBerufsgenossenschaft auf Antrag durch ein Zeugnis be-           5. MSC. 22(59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung vom\nscheinigt hat, daß das Schiff im Einzelfall den gebotenen           14. Dezember 1993 (BGBI. 199311 S. 2317),\nSicherheitsanforderungen entspricht. Die See-Berufs-           6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom 10. April 1992\ngenossenschaft legt dabei die Richtlinien nach § 6 zu-              sowie MSC. 27(61) vom 11. Dezember 1992 - Ver-\ngrunde; sie kann Auflagen für die Ausrüstung, die Bau-              ordnung vom 20. September 1994 (BGBI. 1994 II\nausführung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes, die für         S. 2458),\nseine Sicherheit, insbesondere für die an Bord befind-\nlichen Personen oder für andere Verkehrsteilnehmer, oder       7. MSC. 31 (63) vom 23. Mai 1994 - ausgenommen\nzur Abwehr von Gefahren für das Wasser erforderlich sind,           Anlage 2 - Verordnung vom 28. November 1995\nfestlegen. Das Zeugnis wird längstens für die Dauer von             (BGBI. 1995 II S. 994),\n2 Jahren erteilt und ist an Bord mitzuführen.                  8. MSC. 42(64) vom 9. Dezember 1994 - Verordnung\nvom 28. November 1995 (BGBI. 1995 II S. 994),\n(6) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten die§§ 14, 16\nund § 17 Abs. 3 und 4 sowie die zugehörigen Bußgeld-           9. MSC. 46(65) vom 16. Mai 1995 - Verordnung vom\nvorschriften.                                                       17. Dezember 1996 (BGBI. 1996 11 S. 2775).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997                2221\n(1 a) ,,übereinkommen von 1974/88\" bedeutet das in          2. die von der Neunten Versammlung der IMCO in\nLondon am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik                   London am 12. November 1975 angenommene Än-\nDeutschland unterzeichnete Internationale übereinkom-               derung, durch die Artikel 29 des Übereinkommens neu\nmen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf                 gefaßt wird,\nSee - Verordnung vom 11 . Januar 1979 (BGBI. 1979 II           3. die von der Elften Versammlung der IMCO in London\nS. 141) -, geändert durch das am 11. November 1988                  am 15. November 1979 angenommene Änderung.\nvon der Internationalen Konferenz über das Harmonisierte\nBesichtigungs- und Zeugniserteilungssystem beschlos-              (2a) ,,übereinkommen von 1966/88\" bedeutet das\nsene Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Über-           in London am 5. April 1966 von der Bundesrepublik\neinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen                 Deutschland unterzeichnete Internationale Freibord-\nLebens auf See - Verordnung vom 20. September 1994             Übereinkommen von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969\n(BGBI. 1994 II S. 2458) -, die von der Konferenz der           (BGBI. 1969 II S. 249) und die mit Verordnung vom\nVertragsregierungen des Internationalen Übereinkom-            19. Februar 1981 (BGBI. 1981 II S. 98) in Kraft gesetzten\nmens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens              Änderungen sowie das durch das in London am\nauf See am 24. Mai 1994 in London angenommene                  11. November 1988 von der Internationalen Konferenz\nEntschließung 1 - ausgenommen Anlage 2 - zum Inter-            über das Harmonisierte Besichtigungs- und Zeugnis-\nnationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des               erteilungssystem beschlossene Protokoll von 1988 zu\nmenschlichen Lebens auf See - Verordnung vom                   dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966\n28. November 1995 (BGBI. 1995 II S. 994) -, die von der       - Verordnung vom 20. September 1994 (BGBI. 1994 II\nKonferenz der Vertragsregierungen des Internationalen          S. 2457).\nÜbereinkommens von 1974 zum Schutz des mensch-\n(3) ,,übereinkommen von 1973/78\" bedeutet das\nlichen Lebens auf See am 29. November 1995 in London\nbeschlossenen Änderungen des Internationalen Über-             Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung\neinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens                  der Neufassung der amtlichen Übersetzung des Inter-\nauf See von 1974 - Verordnung vom 24. April 1997               nationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der\n(BGBI. 1997 II S. 934) - sowie durch die in London             Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls\nvom Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen See-        von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 12. März 1996\n(BGBI. 1996 II S. 399), geändert durch die von der Konfe-\nschiffahrts-Organisation durch folgende Entschließungen\nrenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens in\nbeschlossenen Änderungen:\nLondon durch Entschließungen 1 bis 3 am 2. November\n1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Verordnung              1994 angenommenen Änderungen der Anlagen I bis III\nvom 5. Juni 1985 (BGBI. 1985 II S. 794),                  und V des Protokolls von 1978 zu diesem übereinkommen\n2. MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung vom               - Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBI. 1996 II S. 977).\n25. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 734),\n(4) ,,EG-Verordnung-lSM\" bedeutet die Verordnung\n3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC. 12(56) vom         (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über\n28. Oktober 1988 - Verordnung vom 21. November            Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffs-\n1989 (BGBI. 1989 II S. 905),                              betriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen (ABI. EG Nr.\n4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC. 19(58) vom          L 320 S. 14).\n25. Mai 1990 - Verordnung vom 22. Januar 1992\n(4a) ,,übereinkommen von 1996\" bedeutet das am\n(BGBI. 1992 II S. 58),\n14. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland\n5. MSC. 22(59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung vom               unterzeichnete übereinkommen über die besonderen\n14. Dezember 1993 (BGBI. 1993 II S. 2317),                Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die\n6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom 10. April 1992              regelmäßig und planmäßig in der Auslandfahrt zwischen,\nsowie MSC. 27(61) vom 11. Dezember 1992 - Ver-            nach oder von bestimmten Häfen in Nordwesteuropa und\nordnung vom 20. September 1994 (BGBI. 1994 II             der Ostsee verkehren - Verordnung vom 19. Februar 1997\ns. 2458),                                                 (BGBI. 1997 II S. 540).\n7. MSC. 31(63) vom 23. Mai 1994 - ausgenommen                     (5) Im Sinne dieser Verordnung ist\nAnlage 2 - Verordnung vom 28. November 1995\n1.   Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste\n(BGBI. 1995 II S. 994),\nbefördert oder das für die Beförderung von mehr\n8. MSC. 42(64) vom 9. Dezember 1994 - Verordnung vom                  als 12 Fahrgästen zugelassen ist, ausgenommen\n28. November 1995 (BGBI. 1995 II S. 994),                        Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge;\n9. MSC. 46(65) vom 16. Mai 1995 - Verordnung vom                 2.   Bäderboot: ein seegängiges Wasserfahrzeug, des-\n17. Dezember 1996 (BGBI. 1996 II S. 2275).                       sen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden ist und\n(2) ,,übereinkommen von 1966\" bedeutet das in Lon-                 das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste\ndon am 5. April 1966 von der Bundesrepublik Deutschland               befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste\nunterzeichnete Internationale Freibord-übereinkommen                  zugelassen ist und das in der Nationalen Fahrt im\nvon 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969 (BGBI. 1969 II                 Bäderverkehr eingesetzt ist;\nS. 249) und die mit Verordnung vom 19. Februar 1981              3.   Sportanglerfahrzeug: ein seegängiges Wasserfahr-\n(BGBI. 1981 II S. 98) in Kraft gesetzten folgenden Än-                zeug, dessen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt\nderungen:                                                             worden ist und das mehr als 12, aber nicht mehr als\n1. die von der Siebenten Versammlung der Zwischen-                    50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als\nstaatlichen Beratenden See-Schiffahrts-Organisation              50 Fahrgäste zugelassen ist, auf.dem der Angelsport\n(IMCO) in London am 12. Oktober 1971 angenom-                    gegen Entgelt ausgeübt wird und das keinen aus-\nmenen Änderungen,                                                ländischen Hafen anläuft;\n2","2222         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n4. Sonderfahrzeug:                                               an der irischen Westküste entlang bis 50° 30' Nord\na) ein Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes               10° West und von dort in gerader Linie nach\nsowie ein Schiff im Lotsenversetzdienst,                 Quessant;\n13.  Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außerhalb\nb) ein Schlepper mit einer Bruttoraumzahl von weni-\nder Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben\nger als 500,\nwird;\nc) ein Kleinfahrzeug bis zu einer Bruttoraumzahl\n14.  Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker oder eine\nvon 100, auf dem gewerbsmäßig nicht mehr als             andere Person, die ein vom Bundesamt für Post\n12 Fahrgäste befördert werden oder das für die           und Telekommunikation oder von der Deutschen\ngewerbsmäßige Beförderung von nicht mehr als             Bundespost oder von der Deutschen Post der Deut-\n12 Fahrgästen zugelassen ist,                            schen Demokratischen Republik ausgestelltes oder\nd) ein Ausbildungsfahrzeug, auf dem gewerbsmäßig              anerkanntes gültiges Seefunkzeugnis besitzt;\nnicht mehr als 12 Personen zum Führen von           15.  Funkoffizier: eine Person, die ein vom Bundesamt für\nSportfahrzeugen ausgebildet werden,                      Post und Telekommunikation oder von der Deut-\ne) ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie               schen Bundespost oder von der Deutschen Post der\nleichter, Prahm),                                        Deutschen Demokratischen Republik ausgestelltes\noder anerkanntes gültiges Allgemeines Seefunk-\nf) schwimmendes Arbeitsgerät (wie Bagger,\nzeugnis oder ein von diesen ausgestelltes oder an-\nSchwimmkran, Ramme, Hebefahrzeug, Bohr-                  erkanntes gültiges Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse\nund Hubinsel, Produktionsplattform);                     besitzt und in der Telegrafiefunkstelle eines Schiffes\n5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen Häfen nach           beschäftigt und als Funkoffizier angemustert ist;\ndeutschen Häfen und deutschen Inseln, sofern eine        16.  Sprechfunker: eine Person, die ein vom Bundesamt\nder in § 1 Abs. 1 aufgeführten Grenzen seewärts               für Post und Telekommunikation oder von der Deut-\nüberschritten wird;                                          schen Bundespost oder von der Deutschen Post der\n6. Wattfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und ähn-              Deutschen Demokratischen Republik ausgestelltes\nlichen Gewässern, auf denen hoher Seegang aus-               oder anerkanntes gültiges Allgemeines Sprechfunk-\ngeschlossen ist;                                             zeugnis für den Seefunkdienst besitzt;\n7.  Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nordsee     17.  Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Sep-\nzwischen allen Plätzen des Festlandes vom Kap                tember, die Jahreszeiten gemäß Anlage II des Über-\nGrisnez bis zum Thyborön-Kanal mit Einschluß der             einkommens von 1966/88 bleiben unberührt;\nvorgelagerten Inseln und der Insel Helgoland sowie      18.  Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März,\nlängs den Küsten der Ostsee zwischen der Linie               die Jahreszeiten gemäß der Anlage II des Über-\nSkagen-Lysekil und dem Breitenparallel von 57° 30'           einkommens von 1966/88 bleiben unberührt;\nNord in der Ostsee und die Fahrt entlang der schwe-     19.  Schüttwinkel: Winkel zwischen Horizontalebene und\ndischen Küste bis Norrtälje;                                 Kegelneigung, der sich einstellt, wenn Schüttgut auf\n8.  Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee        diese Ebene geschüttet wird;\nund entlang der norwegischen Küste bis zu 64 ° nörd-    20.  Konzentrat: Mineral, das von fremden Bestandteilen\nlicher Breite, im übrigen bis zu 61 ° nördlicher Breite      weitgehend befreit worden ist;\nund 7° westlicher 'Länge sowie nach den Häfen\nGroßbritanniens, Irlands und der Atlantikküste          21.  Feuchtigkeitsgehalt: der im Konzentrat enthaltene\nFrankreichs, Spaniens und Portugals ausschließlich           Flüssigkeitsanteil, ausgedrückt in vom Hundert des\nGewichts;\nGibraltars;\n22.  Verflüssigungswert: der Feuchtigkeitsgehalt, bei dem\n9.  Mittlere Fahrt: die über die Grenzen der Kleinen Fahrt\nein breiartiger Zustand entsteht;\nhinausgehende Fahrt zwischen europäischen Häfen\neinschließlich lslands, nichteuropäischen Häfen des     22a. Bruttoraumzahl (BRZ): das nach dem Internationa-\nMittelmeeres und des Schwarzen Meeres, Häfen der             len Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969\nwestafrikanischen Küste nördlich von 20° nördlicher          (Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen)\nBreite sowie Häfen auf den Kanarischen Inseln und            ermittelte und im Schiffsmeßbrief als Bruttoraumzahl\nauf Madeira;                                                 angegebene Vermessungsergebnis;\n10.  Große Fahrt: die über die Grenzen der Mittleren Fahrt   23.  Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im Schiffs-\nhinausgehende Fahrt, einschließlich der Fahrt nach           meßbrief zusätzlich zu der nach dem Londoner\nSpitzbergen und den Azoren;                                  Schiffsvermessungs-Übereinkommen ermittelten\nBruttoraumzahl hierfür angegebene Zahl der Register-\n11.  Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in        tonnen;\nKüstennähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik\n24.  Überlebensanzug: ein einteiliger Eintauchanzug im\nDeutschland oder der benachbarten Küstenländer\nSinne der Regel 33.2.2 des Kapitels III des Über-\naus betrieben wird;\neinkommens von 1974/88;\n12.  Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der\n25.  leichtester Betriebszustand auf See: der den geneh-\nOstsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben\nmigten Stabilitätsunterlagen entnommene Tiefgang\nwird, das begrenzt wird im Norden durch den\nim Ballastzustand am Ende der Reise.\nBreitenparallel 63° Nord von der norwegischen\nKüste bis zum Meridian 10° West, von dort nach           (6) Im übrigen werden die in den übereinkommen\nSüden bis 60 Seemeilen nördlich der irischen           von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und 1996 festgelegten\nKüste, weiter in einem Abstand von 60 Seemeilen        Begriffsbestimmungen angewendet.",". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997               2223\n§3                                führers an Land, der Aussteller der Ladungsbescheini-\nDurchführung\ngung und der Aussteller der Beförderungspapiere verant-\nwortlich.\n(1) Die Durchführung\n(2) Der Funker ist unbeschadet der Aufsichtspflicht des\n1. der Übereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78              Schiffsführers für eine pflegliche und betriebsgerechte\nund 1996,                                                  Handhabung der Funkanlagen und für die Durchführung\n2. der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995          aller einen sicheren Funkbetrieb gewährleistenden Maß-\nzur Durchsetzung internationaler Normen für die            nahmen verantwortlich.\nSchiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung\nund die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord\n§5\nvon Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in\nHoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren - Hafen-                       Vorhandene Schiffe, Wechsel\nstaatkontrolle - (ABI. EG Nr. L 157 S. 1) und                         der Schiffskategorie, Flaggenwechsel\n3. dieser Verordnung                                               (1) Soweit nicht die übereinkommen von 1974/88 oder\nobliegt nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Seeauf-           1996 oder diese Verordnung Regelungen für den Umbau\ngabengesetzes dem Bundesamt für Seeschiffahrt und              vorhandener Schiffe ausdrücklich vorsehen, brauchen\nHydrographie und nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieses             Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981\nGesetzes der See-Berufsgenossenschaft, die sich bei             beschlossenen Änderungen des Internationalen Über-\nAngelegenheiten der Schiffstechnik, der Festlegung des          einkommens von 1974 (1. September 1984) gelegt\nFreibords sowie bei Überwachungsmaßnahmen im Aus-              worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bau-\nland der Hilfe des Germanischen Lloyds bedient.                zustand befunden haben, nicht den Anforderungen der\nKapitel 11-1, 11-2 und III der Anlage zum Übereinkommen\n(2) Die Durchführung der EG-Verordnung-lSM obliegt          von 1974/88 sowie der §§ 35 bis 45 und 50 Abs. 2 und der\nder See-Berufsgenossenschaft. Sie bedient sich hinsicht-        §§ 53 bis 62 dieser Verordnung zu entsprechen, wenn dies\nlich der nach Artikel 5 Abs. 1, 3 und 4 der EG-Verordnung-     einen Umbau erfordern würde. In diesem Fall müssen\nlSM durchzuführenden Prüfungen des Germanischen\nLloyds oder auf Antrag des Unternehmens einer anderen           1. Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum\ngemäß Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom               31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in\n22. November 1994 (ABI. EG Nr. L 319 S. 29, 1995 Nr. L 48           einem entsprechenden Bauzustand befunden haben,\nS. 26) anerkannten Organisation, sofern diese die von der           den Anforderungen entsprechen, die sich ergeben aus\nInternationalen Seeschiffahrts-Organisation in der Ent-             a) dem Internationalen Übereinkommen von 197 4,\nschließung A. 788(19) vom 23. November 1995, veröffent-                 geändert durch das Protokoll von 1978 zu diesem\nlicht durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 1995                         Übereinkommen,\n(BAnz. S. 12798), hierfür festgelegten Anforderungen er-\nfüllt.                                                              b) der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1\n(3) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde-                    s. 1089);\nanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli\n1989 (BGBI. 1S. 1455) und des Gesetzes über den Ama-           2. Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden\nteurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-         ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand\nnummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung                 befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die\nüber die Erteilung von Genehmigungen zum Errichten und              sich ergeben aus\nBetreiben von Funkanlagen und die Überwachung durch                 a) dem Internationalen übereinkommen von 1960\ndas Bundesministerium für Post und Telekommunikation                    zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\noder einer von ihm ermächtigten Behörden bleiben                        - Anlage A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBI.\nunberührt.                                                              1965 II S. 465), zuletzt geändert durch die Vierte\nVerordnung über die Inkraftsetzung von Änderun-\n§4                                        gen des Internationalen Übereinkommens von 1960\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom\nVerantwortlichkeit\n12. Juli 1974 (BGBI. 1974 II S. 1009),\n(1) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind            b) der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober\nfür die Befolgung der Vorschriften der Übereinkommen                    1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert durch die\nvon 1974/88, 1966/88, 1973/78 und 1996 und dieser Ver-                  Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. 1\nordnung verantwortlich. Neben diesen sind verantwortlich                s. 1912).\nfür die Befolgung dieser Vorschriften, soweit sie sich auf\nden Schiffsbetrieb, auf das Stauen und Sichern der                 (2) Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des\nLadung, auf die Ausrüstung, auf die Kennzeichnung der          Übereinkommens von 1966/88 müssen, wenn sie die\nnautischen Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte            Anforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den\nmit einer Prüfplakette und Prüfmarke, den Freibord, das        entsprechenden geringeren Anforderungen für neue\nFühren von Tagebüchern sowie das Mitführen von Zeug-           Schiffe in der Auslandfahrt nach Anhang I der Verordnung\nnissen beziehen, der Schiffsführer und der sonst hierfür an    über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bun-\nBord Verantwortliche. Neben den in Satz 2 genannten            desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, ver-\nPersonen sind für die Befolgung der Vorschriften des           öffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren\nKapitels VI der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88           Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergän-\nund des § 48 dieser Verordnung über das Stauen und             zungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens\nSichern der Ladung auch der Beauftragte des Schiffs-           von 1966/88 für das ganze Schiff zu erfüllen.","2224           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und                                          §7\nErgänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungs-                                   Gleichwertiger Ersatz\ngegenstände, die neu beschafft werden, müssen dieser\nVerordnung entsprechen. Für die Schiffssicherheit nach            Kapitel I Regel 5 Buchstabe a der Anlage zum überein-\nbisherigen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Gegen-           kommen von 1974/88 und Artikel 8 des Übereinkommens\nstände oder Anlagen dürfen nicht ohne entsprechende            von 1966/88 sowie Kapitel I Regel 3 der Anlage I und\nNeubeschaffung von Bord gegeben werden.                        Regel 2 Abs. 5 der Anlage II zum übereinkommen von\n1973/78 über die Zulassung eines gleichwertigen Ersatzes\n(4) Schiffe, die einer bestimmten Schiffskategorie\nfür Einrichtungen, Vorrichtungen, Geräte, sonstige Vor-\nangehören, müssen, wenn sie in einer anderen Schiffs-\nkehrungen und Werkstoffe finden entsprechende An-\nkategorie eingesetzt werden sollen, den Anforderungen\nwendung.\nfür Schiffe entsprechen, die zum Zeitpunkt der Änderung\nauf Kiel gelegt worden sind.                                                                 §8\n(5) Schiffe, die nach§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes in                       Ausnahmen, Abweichungen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990\n(BGBI. 1 S. 1342) unter fremder Flagge eingesetzt werden          (1) Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt\nsollen und bisher nicht unter der Bundesflagge betrieben       für Seeschiffahrt und Hydrographie können im Rahmen\nworden sind, müssen, bevor sie in Fahrt gesetzt werden,        ihrer Aufgaben nach § 3 aus besonderen Gründen Aus-\nden Anforderungen der Übereinkommen von 1974/88,               nahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit\n1966/88 und 1973/78 und dieser Verordnung ent-                 des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren für das\nsprechen. Dies ist durch eine Bescheinigung der See-           Wasser auf andere Weise gewährleistet ist.\nBerufsgenossenschaft nachzuweisen.                                (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann insbesondere\n(6) Für Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt    für\nwurde und denen gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 23 im Schiffs-            1. ein seegängiges Wasserfahrzeug, für das auf Grund\nmeßbrief zusätzlich zu der nach dem Londoner Schiffs-              seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die\nvermessungs-Übereinkommen ermittelten Bruttoraum-                  Anwendung dieser Verordnung nicht möglich oder mit\nzahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen bescheinigt            wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden ist,\nwurde, gilt als Parameter für die Anwendung dieser\n2. ein Binnenschiff\nVerordnung der Bruttoraumgehalt anstelle der Brutto-\nraumzahl.                                                      im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfüllt\nwerden müssen, damit die an Bord befindlichen Personen\n§6                                und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder\nGefahren für das Wasser abgewehrt werden. Dies gilt\nAllgemeine Anforderungen                      nicht für ein Binnenschiff, mit Ausnahme von Öl-, Gas-\nSoweit                                                      und Chemikalientankschiffen in der Massengutfahrt, das\ndie Grenzen der Anlage 8 Nr. 2 und 3 seewärts bis zu\n1 . die Übereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78\nder Verbindungslinie Oberfeuer Schillig über das Vogel-\noder 1996,\nwärterhaus der Insel Alte Mellum bis zum Kirchturm\n2. diese Verordnung oder                                       Cappel überschreitet, wenn eine Schiffsuntersuchungs-\n3. die für Funkgeräte vom Bundesministerium für Post           kommission unter Berücksichtigung der in Satz 1 genann-\nund Telekommunikation oder den ihm nachgeordneten         ten Schutzgüter bescheinigt hat, daß die entsprechenden\nStellen erlassenen Vorschriften                           Anforderungen nach den „Grundsätzen für die Erteilung\nvon Ausnahmen für Binnenschiffe für Fahrten im See-\nkeine besonderen Anforderungen an Bauausführungen,\nbereich gemäß§ 8 SchSV\" erfüllt sind. Die Bescheinigung,\nAnordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung, Werk-\ndie an Bord mitzuführen ist, kann bis zu einer Geltungs-\nstoffe und an den Einbau sowie den Betrieb enthalten,\ndauer von 2 Jahren erteilt werden.\nsind die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzu-\nwenden, insbesondere soweit diese in den vom Bundes-              (3) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes können von\nministerium für Verkehr oder von den ihm nachgeordneten        dieser Verordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung\nStellen erlassenen und im Bundesanzeiger oder Verkehrs-        hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichti-\nblatt bekanntgegebenen Richtlinien enthalten sind.             gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend\ngeboten ist.\n§9\n§6a\nAuflagen\nKlassifikation\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei einer Aus-\nSchiffe, die den Übereinkommen von 1974/88, 1966/88,\nnahme oder Befreiung\n1973/78 oder 1996 unterliegen, müssen so gebaut und\ninstandgehalten werden, daß sie hinsichtlich des Schiffs-      1. nach§ 8,\nkörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der          2. von den Freibordanforderungen(§ 29 Abs. 1 Satz 2),\nSteuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den\nVorschriften einer nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates      3. für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe oder bei geringer\nvom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften                 Gefahr (Kapitel 11-1 Regel 1 .4, Kapitel 11-2 Regel 1.4.1\nund Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichti-                 und Kapitel III Regel 2.1 der Anlage zum Überein-\ngungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen                kommen von 1974/88 sowie die §§ 34 und 50 Abs. 2\nder Seebehörden (ABI. EG Nr. L 319 S. 20) anerkannten              dieser Verordnung),\nKlassifikationsgesellschaft entsprechen.                       4. nach§ 41 Abs. 1 Satz 2,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997              2225\n5. für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt und               (4) Soweit für Systeme, Anlagen, Instrumente, Geräte\nSportanglerfahrzeuge(§ 52 Abs. 4),                        und Rettungsmittel eine Zulassung vorgeschrieben ist,\n6. von der Ausrüstung mit Rettungsmitteln (§ 60 Abs. 9),      dürfen keine gleichartigen, nicht zugelassenen Systeme,\nAnlagen, Instrumente und Geräte und Rettungsmittel als\n7. für ein Tragflächenboot, Luftkissenfahrzeug oder einen    Teile der Ausrüstung an Bord mitgeführt und verwendet\nsonstigen neuen Schiffstyp gemäß Kapitel I Regel 2        werden. Dies gilt nicht für Echolotanlagen, die ausschließ-\nAbs. 4 Buchstabe a der Anlage I zum Übereinkommen         lich für Zwecke der Fischortung verwendet werden.\nvon 1973/78,\n8. für schwimmende Arbeitsgeräte und sonstige Anlagen\n§ 11\nbesondere Auflagen für die Ausrüstung, die Bauausfüh-\nBesichtigungen\nrung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes erteilen,\ndie für die Sicherheit des Schiffes oder zur Abwehr von          (1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Aus-\nGefahren für das Wasser erforderlich sind.                    rüstung von Frachtschiffen werden gemäß Kapitel 1\n(2) Die Auflagen sind in einen mit dem Zeugnis zu ver-     Regel 10 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88\nbindenden Anhang einzutragen.                                 bei Fertigstellung besichtigt sowie\n1. bei Wechsel der Schiffskategorie oder bei Erwerb des\n§10                                  Rechts zur Führung der Bundesflagge;\nZulassung von Gegenständen                     2. alle 5 Jahre, jedoch Frachtschiffe ohne Klasse alle 2\n(1) Ist in den Übereinkommen von 1974/88 oder                  Jahre auf dem Trockenen;\n1973/78 oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß        3. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden\nAnordnungen, Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Geräte,             Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größe-\nRettungsmittel, Aussetzungsvorrichtungen, Bauteile oder           rer Instandsetzung oder Erneuerung entsprechend\nWerkstoffe zugelassen sein müssen, so hat die See-                den Grundsätzen des Kapitels I Regel 7 Buchstabe b\nBerufsgenossenschaft durch Prüfung oder Erprobung                 Ziffer iii der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88;\nfestzustellen, ob sie den Übereinkommen von 1974/88\n4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufsgenos-\nund 1973/78 und dieser Verordnung entsprechen, und sie\nsenschaft.\nzuzulassen. Die See-Berufsgenossenschaft erläßt, soweit\ndas Bundesministerium für Verkehr dies für erforderlich       Frachtschiffe werden Zwischenbesichtigungen gemäß\nhält, allgemeine Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzun-        Kapitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer iii der Anlage zum\ngen, die im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt zu ver-         übereinkommen von 1974/88 unterzogen. Darüber hinaus\nöffentlichen sind. In die Prüfungs- und Zulassungsvoraus-    unterliegen Schiffe der jährlichen Besichtigung gemäß\nsetzungen sind unter Berücksichtigung der Empfehlungen        Kapitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer iv der Anlage zum\nder Internationalen Seeschiffahrts-Organisation die tech-     Übereinkommen von 1974/88. Kapitel I Regel 7, 8 und 10\nnischen Mindestanforderungen, die Art und der Umfang         der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 sowie\nder Prüfungen aufzunehmen sowie der Zeitpunkt der Prü- . Satz 1 gelten ~tsprechend für Schiffe, auf die das Über-\nfungen festzulegen, so~eit nach bisherigen Vorschriften      einkommen keine Anwendung findet, mit der Maßgabe,\ngeforderte Zeugnisse vorhanden sind. Für die erforder-       daß Kapitel I Regel 7 für Fahrgastschiffe, Bäderboote und\nlichen Prüfungen gilt § 19 entsprechend.                     Sportanglerfahrzeuge gilt, jedoch nicht für Sonder-\n(2) Absatz 1 gilt für das Bundesamt für Seeschiffahrt     fahrzeuge.\nund Hydrographie bei der Prüfung und Zulassung von\n(2) Erneuerungsbesichtigungen gemäß Artikel 14 Abs. 1\nKompassen für Rettungs- und Bereitschaftsboote, des\nBuchstabe b des Übereinkommens von 1966/88 werden\nSuchscheinwerfers für Bereitschaftsboote sowie bei der\nin entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1\nPrüfung und Zulassung nautischer Systeme, Anlagen,\ndurchgeführt. Artikel 14 des Übereinkommens von\nInstrumente und Geräte gemäß § 18 Abs. 2, Zusatzgeräte\n1966/88 und Satz 1 gelten entsprechend für Schiffe, auf\nzu nautischen Anlagen gemäß § 18 Abs. 3 und Funk-\ndie dieses Übereinkommen keine Anwendung findet,\nanlagen gemäß§ 23 Abs. 3 mit folgender Maßgabe ent-\nfür Schiffe, die keine Fahrgastschiffe sind, jedoch nur\nsprechend:\nmit der Maßgabe, daß die Erneuerungsbesichtigungen\n1. Hinsichtlich der in § 18 Abs. 2 aufgeführten nautischen   alle 10 Jahre, die Überprüfungen alle 2 Jahre stattfinden.\nSysteme, Anlagen, Instrumente und Geräte sowie der\nin § 18 Abs. 3 aufgeführten Zusatzgeräte zu nautischen       (3) Erneuerungsbesichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4\nAnlagen sind in die Prüfungs- und Zulassungsvoraus-      Abs. 1 Buchstabe b der Anlage I und gemäß Regel 10\nsetzungen die technischen Mindestanforderungen an        Abs. 1 Buchstabe b der Anlage II zum übereinkommen\ndie Eignung für den Schiffsbetrieb und die sichere       von 1973/78 sind alle 5 Jahre durchzuführen, bei Fracht-\nFunktion an Bord aufzunehmen.                            schiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre.\n2. Hinsichtlich der in§ 23 Abs. 3 genannten Geräte sind in       (4) Zwischenbesichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4\ndie Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen die          Abs. 1 Buchstabe c der Anlage I und gemäß Regel 10\ntechnischen Mindestanforderungen an die nautische        Abs. 1 Buchstabe c der Anlage II zum Übereinkommen\nEignung aufzunehmen.                                     von 1973/78 sind alle 30 Monate durchzuführen, bei\n(3) Vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-            Frachtschiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre. Darüber\ngraphie sind elektrisch betriebene Leuchten an oder          hinaus unterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichti-\nin Rettungsmitteln nur auf lichttechnische Eignung und       gung gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 3 Buchstabe b der\nRadarreflektoren für Überlebensfahrzeuge auf aus-            Anlage I und gemäß Regel 10 Abs. 1 Buchstabe d der\nreichende Radarauffaßbarkeit zu prüfen.                      Anlage II zum übereinkommen von 1973/78.","2226          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n(5) Ein Schiff ist für die Besichtigung bereitzustellen,                                §12\nund zwar                                                             Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen\n1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung,                          (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Schiffsbesich-\n2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fällen.          tigungs-Verordnung See vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\nS. 1706) kann die See-Berufsgenossenschaft von einer\nDie See-Berufsgenossenschaft kann in begründeten              Besichtigung ganz oder teilweise absehen, wenn der\nFällen gestatten, daß ein Schiff in einem ausländischen       Germanische Lloyd oder eine andere Klassifikations-\nHafen bereitgestellt wird.                                    gesellschaft im Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit eine\nsolche Besichtigung durchführt und ein vom Bundes-\n(6) Die Besichtigung ist bei der See-Berufsgenossen-       ministerium für Verkehr insoweit anerkanntes Zeugnis\nschaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen          erteilt hat. Dieses gilt auch für Binnenschiffe gemäß § 8\nschriftlich zu beantragen, und zwar                           Abs.2.\n1. bei Neubauten vor Baubeginn,                                  (2) Eine von einer zustärdigen Stelle eines anderen\nMitgliedstaates der Europäischen Union vorgenommene\n2. mindestens einen, jedoch höchstens 3 Monate vor            Prüfung, Untersuchung oder Erprobung wird anerkannt,\nAblauf der Geltungsdauer eines Sicherheitszeugnisses     soweit durch sie die Erfüllung der in § 10 Abs. 1 und 2\noder Fälligkeit einer Zwischen- oder jährlichen Be-      genannten oder gleichwertiger Anforderungen nach-\nsichtigung,                                              gewiesen wird. Die Anforderungen sind gleichwertig,\n3. vor Erwerb des Rechts zur Führung der Bundesflagge,        wenn das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die\nEignung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion\n4. in allen anderen Fällen unverzüglich.                      an Bord sowie die Gesundheit gleichermaßen dauerhaft\nerreicht wird. Die Prüfung, Untersuchung oder Erprobung\n(7) Nach einer auf Grund der Übereinkommen von             durch eine zuständige Stelle eines anderen Staates kann\n1974/88, 1966/88, 1973/78 oder 1996 oder dieser               unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden.\nVerordnung durchgeführten Besichtigung dürfen am              Die Anerkennung obliegt der See-Berufsgenossenschaft\nSchiff, seinen Einrichtungen und seiner Ausrüstung            oder dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nohne Genehmigung der See-Berufsgenossenschaft keine           im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit. Sie kann all-\nÄnderungen vorgenommen werden. Bei Änderungen am              gemein oder für den Einzelfall ausgesprochen werden.\nSchiff, seinen Einrichtungen und seiner Ausrüstung, die       Dies gilt auch für die Regulierung von Magnet-Regel-\nden genehmigten Zustand beeinträchtigen, ist unverzüg-        kornpassen und Magnet-Steuerkornpassen sowie für die\nlich der genehmigte Zustand wiederherzustellen.               Kompensierung von Peilfunkanlagen.\n§13\n§ 11a\nZeugnisse und Bescheinigungen\nMaßnahmen zur Organisation\n(1) Zeugnisse werden auf Antr~g erteilt, wenn die in den\neines sicheren Schiffsbetriebs\nÜbereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich bei der       1996 sowie in dieser Verordnung festgelegten Anforde-\nDurchführung der Prüfungen (Audits) in Zusammenhang            rungen erfüllt sind. Sofern sich aus dieser Verordnung\nmit der Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs nach       nichts anderes ergibt, haben Zeugnisse die nach den\nKapitel IX der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88            übereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und\nund dem Internationalen Sicherheitsmanagement-Code             1996 höchstzulässige Geltungsdauer. Ab 1. Oktober 1994\n(ISM-Code), veröffentlicht durch Bekanntmachung vom            werden Zeugnisse nach den Protokollen von 1988 zu\n16. März 1995 (BAnz. S. 3734), des Germanischen· Lloyds        dem übereinkommen von 1974 (SOLAS-Übereinkom-\noder auf Antrag des Unternehmens einer anderen nach            men) und dem Übereinkommen von 1966 (Freibord-\nArtikel 4 der Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organi-          Übereinkommen) sowie der Entschließung MEPC. 39(29)\nsation, sofern diese die von der Internationalen See-          des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der\nschiffahrts-Organisation in der Entschließung A. 788(19)       Internationalen Seeschiffahrts-Organisation vom 16. März\nvom 23. November 1995 (BAnz. S. 12798) und in § 5              1990 zu dem Übereinkommen von 1973/78 (Verkehrsblatt\nAbs. 1 und 3 der Schiffsbesichtigungs-Verordnung See           1994 S. 612) in Übereinstimmung mit der Entschließung\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1706) hierfür fest-          A. 718(17) der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-\ngelegten Anforderungen erfüllt. Die §§ 4 und 6 Abs. 3          sation vom 6. November 1991 erteilt. Ab 1. Juli 1996\nsowie § 9 der Schiffsbesichtigungs-Verordnung See              werden auch die gemäß dieser Verordnung vorgeschrie-\nfinden entsprechende Anwendung.                                benen Zeugnisse nach den Grundsätzen des Harmo-\nnisierten Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystems\n(2) Die vom Unternehmen mit der Durchführung der           erteilt. Ausgestellte Zeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer\nPrüfungen beauftragte Organisation hat die See-Berufs-        Geltungsdauer gültig.\ngenossenschaft vom Beginn ihrer Tätigkeit für das                 (2) Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des\nUnternehmen zu unterrichten. Die Organisation hat die         Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus,\nPrüfungen eigenständig und in eigener Verantwortung           so ist dieses in einen mit dem Bau-Sicherheitszeugnis zu\ndurchzuführen.                                                verbindenen Anhang einzutragen.\n(3) Die Organisation hat nach Abschluß der Prüfungen          (3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt, Sport-\nder See-Berufsgenossenschaft die für die Erteilung der        anglerfahrzeugen und Ausbildungsfahrzeugen erteilt die\nZeugnisse notwendigen Unterlagen vorzulegen.                  See-Berufsgenossenschaft ein Sicherheitszeugnis nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997               2227\ndem Muster der Anlage 1, 1a oder 1b für die Dauer von bis    zum Übereinkommen von 1974/78 oder 1974/88 oder\nzu einem Jahr, Bäderbooten jeweils nur für die Sommer-       Artikel 17 des Übereinkommens von 1966 oder 1966/88\nmonate. Es wird erteilt für den Fahrtbereich, für den die     oder Anlage I Regel 6 oder Anlage II Regel 11 des Über-\nBeschaffenheit des Schiffskörpers und die Ausrüstung          einkommens von 1973/78 ausgestelltes Zeugnis oder\nausreichen. Die See-Berufsgenossenschaft kann die             eine nach Artikel 6 des Übereinkommens von 1996 aus-\nGültigkeit des Sicherheitszeugnisses zweimal jeweils für      gestellte Bescheinigung gleich.\ndie Dauer von einem Jahr verlängern, wenn das Schiff             (10) Hat ein Schiff ein Zeugnis für eine bestimmte\nnach Maßgabe dieser Verordnung besichtigt worden ist          Schiffskategorie oder einen bestimmten Fahrtbereich\nund die Besichtigung ergeben hat, daß das Schiff den          erhalten, so kann es ein entsprechendes Zeugnis für eine\nVorschriften dieser Verordnung entspricht.                    andere Schiffskategorie oder für einen anderen Fahrt-\n(4) Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von we-        bereich nur erhalten, wenn das frühere Zeugnis zurück-\nniger als 500, Frachtschiffen in der Nationalen Fahrt mit     gegeben wird.\neiner Bruttoraumzahl von 500 und mehr sowie Sonder-             (11) Ein Zeugnis wird ungültig, wenn die Besichti-\nfahrzeugen erteilt die See-Berufsgenossenschaft ein          gungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen\nBau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach dem              durchgeführt werden. Die Gültigkeit wird jedoch nach\nMuster der Anlage 2 oder 2a für die Dauer von 5 Jahren.       einer Besichtigung mit dem entsprechenden Vermerk im\nDie Geltungsdauer besteht vorbehaltlich der jährlichen       Zeugnis wiederhergestellt.\nBesichtigungen innerhalb von 3 Monaten vor oder nach\njedem Jahresdatum. Erneuerungsbesichtigungen können             (12) Ein Schiff darf nur in Fahrt gesetzt werden, wenn\nschon innerhalb von 3 Monaten vor dem Datum des              es die nach den Übereinkommen von 1974/88, 1966/88,\nAblaufs der Geltungsdauer des vorhandenen Zeugnisses          1973/78 und 1996 und nach dieser Verordnung vor-\ndurchgeführt werden, ohne daß eine Verschiebung des          geschriebenen Zeugnisse oder Bescheinigungen erhalten\nJahresdatums erfolgt. Die Geltungsdauer des neuen            hat sowie mit der vorgeschriebenen Freibordmarke ver-\nZeugnisses wird vom Datum des Ablaufs der Geltungs-          sehen ist. Sämtliche Zeugnisse sind an Bord mitzuführen.\ndauer des vorhandenen Zeugnisses an fortgeschrieben.          Flüssige Chemikalien und verflüssigte Gase dürfen nur als\nAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.                            Massengut befördert werden, wenn die in den Anlagen zu\nTeil Bund C des Kapitels VII der Anlage zum Übereinkom-\n(5) Schiffen, auf die Kapitel IV der Anlage zum Über-     men von 1974/88 genannten, auf die einzelne Beförde-\neinkommen von 1974/88 keine Anwendung findet, erteilt        rung zutreffenden Zeugnisse mitgeführt werden. Werden\ndie See-Berufsgenossenschaft ein Funk-Sicherheits-           flüssige Chemikalien als Massengut in einem Tankschiff\nzeugnis nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 oder ein         befördert, das vor dem 1. Juli 1986 gebaut ist, gilt Regel 1\nSicherheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 1a             Abs. 11 der Anlage II zum übereinkommen von 1973/78\noder 2a für die Dauer von 5 Jahren.                          entsprechend. Ein Tankschiff, das vor dem 1. Juli 1986\n(6) Schiffen, auf die das Übereinkommen von 1966/88       gebaut ist, hat für die Beförderung verflüssigter Gase als\nkeine Anwendung findet, erteilt die See-Berufsgenossen-      Massengut das im GC-Code (Code für den Bau und die\nschaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster        Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter\nGase als Massengut - BAnz. Nr. 146a vom 9. August\nder Anlage 5. Die Geltungsdauer dieses Zeugnisses be-\nträgt für Fahrgastschiffe 5 Jahre, für andere Schiffe         1983 - in der jeweils geltenden Fassung) genannte Zeug-\n10 Jahre.                                                    nis an Bord mitzuführen.\n(13) Auf Probefahrten, bei denen kein ausländischer\n(6a) Die Zeugnisse nach Kapitel IX Regel 4 Nr. 1 und\nHafen angelaufen wird, können die in Absatz 12 Satz 1\nNr. 3 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 haben\nvorgeschriebenen Zeugnisse durch eine Probefahrts-\njeweils eine Geltungsdauer von 5 Jahren. Die Regelungen\nbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft ersetzt\nder Entschließung A. 788(19) der Internationalen See-\nwerden.\nschiffahrts-Organisation vom 23. November 1995 über\ndie Erteilung, Geltungsdauer und Aufrechterhaltung der                                   §13a\nGeltungsdauer der Zeugnisse sowie das Verfahren der\nZeugnisse über einen sicheren\nZeugniserteilung finden ~nwendung.                                  Schiffsbetrieb für Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe\n(7) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abweichend\nDie nach Kapitel IX der Anlage zum Übereinkommen\nvon den Absätzen 1 bis 6a, sofern besondere Umstände\nvon 1974/88 und Artikel 5 Abs. 1 der EG-Verordnung-lSM\nvorliegen, für ein Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer fest-\nvorgeschriebenen Zeugnisse werden für Ro-Ro-Fahrgast-\nsetzen.\nfährschiffe von der See-Berufsgenossenschaft auf Antrag\n(8) Kann ein Schiff zu• dem Zeitpunkt, an dem ein         erteilt, wenn die in dem vorgenannten Übereinkommen\nZeugnis seine Geltung verliert, nicht zur Besichtigung       und in der vorgenannten Verordnung festgelegten Anfor-\nbereitgestellt werden, so kann die See-Berufsgenossen-       derungen erfüllt sind. Die Zeugnisse nach Satz 1 sind an\nschaft die Geltung des Zeugnisses um höchstens 3 Mo-         Bord mitzuführen.\nnate verlängern. Dies darf nur zu dem Zweck geschehen,\ndem Schiff die Fortsetzung der Fahrt nach einem Hafen zu                                 §14\nermöglichen, in dem es besichtigt werden kann.                              Schiffe unter fremder Flagge\n(9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft nach den         (1) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über-\nÜbereinkommen 1974/88, 1966/88 oder 1973/78 aus-             einkommen von 1974/78 oder 197 4/88, 1966 oder\nzustellenden Zeugnis oder einer von der See-Berufs-          1966/88 oder 1973/78 oder 1996 Anwendung finden,\ngenossenschaft nach dem Übereinkommen von 1996               müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren\nauszustellenden Bescheinigung steht ein von einer ande-      Gewässer befahren, die nach diesen übereinkommen\nren Vertragsregierung nach Kapitel I Regel 13 der Anlage     vorgeschriebenen Zeugnisse oder Bescheinigungen mit-","2228          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nführen, mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen          (3) Ein Fahrgastschiff, Bäderboot, Sportanglerfahr-\nsein und über einen Schiffsführer und eine Besatzung          zeug, Kleinfahrzeug oder Ausbildungsfahrzeug darf nicht\nverfügen, die mit wichtigen Verfahrensweisen des Bord-        mehr als die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder\nbetriebs vertraut sind. Tankschiffe haben bei der Beförde-    auszubildenen Personen befördern.\nrung von verflüssigten Gasen oder flüssigen gefährlichen\nChemikalien als Massengut die im IBC-Code oder IGC-\nCode genannten Zeugnisse an Bord mitzuführen.                                             § 16\n(2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die über-                            Überwachung\neinkommen von 1974/78 oder 1974/88, 1966 oder\n1966/88 oder 1973/78 oder 1996 keine Anwendung fin-              Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt für\nden, müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren         Seeschiffahrt und Hydrographie überwachen im Rahmen\nGewässer befahren,                                            ihrer Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung\nund die Einhaltung der sich aus dem IBC-, dem BCH-,\n1 . die Zeugnisse oder Bescheinigungen mitführen und\ndem IGC- oder dem GC-Code für Tankschiffe ergebenden\nmit der Freibordmarke versehen sein, die nach dem\nAnforderungen und führen die dazu erforderlichen Kon-\nRecht des Flaggenstaates vorgeschrieben sind, und\ntrollen durch. Hierbei bedienen sie sich der Vollzugshilfe\n2. hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den           der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der\nAnforderungen der Übereinkommen entsprechen oder          Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern\neine vergleichbare Sicherheit und die Abwehr von          über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugs-\nGefahren für das Wasser auf andere Weise gewähr-          aufgaben, des Bundesgrenzschutzes und der Zollver-\nleisten,                                                  waltung.\n3. über einen Schiffsführer und eine Besatzung verfügen,\ndie mit wichtigen Verfahrensweisen des Bordbetriebs                                   § 17\nvertraut sind.\nEinziehung der Zeugnisse\n(3) Schiffe unter fremder Flagge, die das Küstenmeer                      und polizeiliche Maßnahmen\noder die inneren Gewässer befahren, müssen die An-\nforderungen des§ 30 Abs. 4, des§ 31 Abs. 1 bis 4, des            (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann das betref-\n§ 32, des § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 sowie des Kapitels VI      fende Zeugnis einziehen, wenn\nRegel 2 und 5 der Anlage zum Übereinkommen von                1. seine Geltungsdauer abgelaufen ist,\n1974/88 erfüllen.\n2. das Schiff hinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder\n(4) Schiffe unter fremder Flagge, die Küstenschiffahrt         der vorgeschriebenen Ausrüstung Mängel aufweist,\nim Sinne des Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der            die eine Gefahr für die Sicherheit oder Umwelt dar-\nFassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994                 stellen (wesentliche Mängel),\n(BGBI. 1 S. 2809, 3499) betreiben, müssen den Sicher-\nheitsanforderungen dieser Verordnung für Schiffe, die in      3. eine außerordentliche Nachprüfung nach § 24 Abs. 1\nder Nationalen Fahrt neu zugelassen werden können, ent-           Satz 3 nicht beantragt worden ist,\nsprechen und dies durch eine Bescheinigung der See-           4. die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 9 des Über-\nBerufsgenossenschaft nachweisen, die mitzuführen ist.             einkommens von 1966/88 vorliegen; diese Voraus-\nSchiffe, die Küstenschiffahrt nach Maßgabe der Ver-               setzungen gelten entsprechend für Schiffe, auf die\nordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember               dieses Übereinkommen keine Anwendung findet,\n1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienst-\n5. die nach der Entschließung A. 788(19) der Internatio-\nleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaa-\nten - Seekabotage - (ABI. EG Nr. L 364 S. 7) betreiben,           nalen Seeschiffahrts-Organisation vorgeschriebenen\nperiodischen Überprüfungen des Zeugnisses über die\ngenügen diesen Anforderungen auch, wenn das gefor-\nErfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) oder\nderte Schutzniveau, insbesondere die Sicherheit und die\ndie vorgeschriebene Zwischenprüfung des Zeugnisses\nAbwehr von Gefahren für das Wasser, anderweitig auf\nüber die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen\ngleichwertige Weise gewährleistet wird. Die Gleichwertig-\nkeit kann auch durch geeignete Zeugnisse oder Beschei-            (SMC) nicht beantragt wird oder es Anhaltspunkte für\neine wesentliche Nichteinhaltung von Vorschriften des\nnigungen zuständiger Behörden anderer EU-Mitglied-\nInternationalen Sicherheitsmanagement-Codes (ISM-\nstaaten, die an Bord mitgeführt werden, nachgewiesen\nCode) gibt. Die Einziehung des Zeugnisses über die\nwerden.\nErfüllung der einschlägigen Vorschriften hat die Ungül-\n§15                                   tigkeit der mit diesem Zeugnis zusammenhängenden\nZulässige Fahrgastzahl                         Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaß-\nnahmen zur Folge.\n(1) Für ein Fahrgastschiff in der Auslandfahrt ergibt\nsich die höchstzulässige Fahrgastzahl aus der im Ab-             (2) Die See-Berufsgenossenschaft hat das Auslauten\nschnitt III des Sicherheitszeugnisses -Anhang zum Über-       oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedingun-\neinkommen von 1974/88 - angegebenen Gesamtzahl                gen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die Sicher-\nvon Personen, für welche die Rettungsmittel ausreichen,       heit des Schiffes, der an Bord befindlichen Personen und\nabzüglich der Besatzungszahl.                                 die Abwehr von Gefahren für das Wasser gewährleistet\nwird, wenn ein Schiff\n(2) Für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt,\nBäderboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder Aus-       1 . nicht die nach den übereinkommen von 1974/88,\nbildungsfahrzeug setzt die See-Berufsgenossenschaft die            1966/88 oder 1973/78 oder nach dem IBC-, BCH-,\nhöchstzulässige Anzahl der Fahrgäste oder auszubilden-            IGC- oder GC-Code oder nach dieser Verordnung vor-\nden Personen fest.                                                geschriebenen Zeugnisse an Bord hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997               2229\n2. wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand, Einrich-         (5) Wird die See-Berufsgenossenschaft von der zu-\ntung oder der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist,        ständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der\nEuropäischen Union darüber unterrichtet, daß ein Schiff\n3. den Mindestfreibord unterschreitet,\nausgelaufen ist,\n4. wesentliche Mängel hinsichtlich Luken, Verschlüssen\n1. ohne den ihm im Überprüfungshafen auferlegten\noder sonstigen Bau- und Einrichtungsteilen aufweist,\nBedingungen nachgekommen zu sein oder\nderen einwandfreier Zustand Voraussetzung für die\nGültigkeit des Freibordzeugnisses ist,                     2. ohne die angegebene Reparaturwerft aufgesucht zu\nhaben,\n5. keine ausreichende Stabilität hat,\nstellt sie durch geeignete Maßnahmen sicher, daß\n6. Auflagen, die nach§ 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt.  deutsche Häfen von diesem Schiff erst dann angelaufen\n(3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine Maßnahme          werden dürfen, wenn der Eigentümer oder der Besitzer\nnach Absatz 2 gegen ein Schiff unter fremder Flagge           des Schiffes der zuständigen Behörde des Mitglied-\nanzuordnen,                                                   staates, in dem das Schiff für mangelhaft befunden wurde,\nhinreichend nachgewiesen hat, daß das Schiff die\n1. auf welches das Übereinkommen von 1974/78 oder             anwendbaren Vorschriften der übereinkommen von\n1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 Anwendung          1974/78 oder 1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973/78\nfindet, wenn die Voraussetzungen dafür nach Kapitel 1      erfüllt. Verläßt ein Schiff unter fremder Flagge einen\nRegel 19 und Kapitel XI Regel 4 der Anlage zum             deutschen Hafen, ohne seine Verpflichtungen nach Satz 1\nÜbereinkommen von 1974/78 oder 1974/88 oder                Nr. 1 zu erfüllen, unterrichtet die See-Berufsgenossen-\nnach Artikel 21 des Übereinkommens von 1966 oder           schaft unverzüglich die zuständigen Behörden aller ande-\n1966/88 oder nach Artikel 5 und Anlagen I Regel 8A,        ren Mitgliedstaaten.\nII Regel 15, III Regel 8 und V Regel 8 des Überein-\nkommens von 1973/78 vorliegen,                               (6) Abweichend von Absatz 5 kann die See-Berufs-\ngenossenschaft den Zugang zu einem bestimmten\n2. auf welches das Übereinkommen von 1974/78 oder             Hafen in Fällen der höheren Gewalt, aus vorrangigen\n1974/88 oder 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 keine          Sicherheitserwägungen, zur Verringerung des Verschmut-\nAnwendung findet, wenn es die nach dem Recht               zungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln, die eine\ndes Flaggenstaates vorgeschriebenen Zeugnisse nicht        Weiterfahrt wegen der Gefährdung des Schiffes, seiner\nmitführt, wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand,      Besatzung oder der Umwelt nicht gestatten, erlauben.\nEinrichtung oder Ausrüstung aufweist, nicht mit            Voraussetzung hierfür ist, daß der Eigentümer, der Besit-\nder vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist,           zer oder der Schiffsführer des Schiffes der See-Berufs-\nden vorgeschriebenen Mindestfreibord unterschreitet,       genossenschaft nachweist, daß ausreichende Maßnah-\nkeine ausreichende Stabilität aufweist oder wenn           men getroffen worden sind, um ein sicheres Einlaufen zu\nSchiffsführer und Besatzung nicht mit wichtigen            gewährleisten.\nVerfahrensweisen des Bordbetriebs vertraut sind,\n(7) Die See-Berufsgenossenschaft veröffentlicht jedes\n3. welches die Anforderungen des § 14 Abs. 3 und 4 nicht      Vierteljahr in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt, welche der\nerfüllt oder die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 erforderliche     im vorausgegangenen Quartal in deutschen Häfen fest-\nBescheinigung nicht mitführt,                              gehaltenen Schiffe unter fremder Flagge in den voraus-\n4. wenn es nicht das im IBC- oder IGC-Code genannte           gegangenen 24 Monaten mehr als einmal festgehalten\nZeugnis mitführt oder im Hinblick auf Bauart, Aus-         worden sind. Die Veröffentlichung enthält folgende An-\nrüstung oder Betrieb zur Beförderung von verflüssigten     gaben:\nGasen oder flüssigen gefährlichen Chemikalien als          1. den Namen des Schiffes,\nMassengut nicht geeignet ist.\n2. den Namen des Eigentümers oder des Besitzers des\n(4) Stellt die Schiffahrtspolizeibehörde fest, daß ein          Schiffes,\nSchiff nicht nach dem Übereinkommen von 1974/78 oder\n3. die IMO-Nummer,\n1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 oder nach dem\nIBC- oder dem IGC-Code oder nach dieser Verordnung            4. den Flaggenstaat,\noder nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebe-         5. die Klassifikationsgesellschaft, sofern sachdienlich,\nnen Zeugnisse oder Bescheinigungen an Bord hat, nicht             und jede andere Stelle, die für den Flaggenstaat gemäß\nmit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist,              den übereinkommen Zeugnisse für das Schiff aus-\nden Mindestfreibord unterschreitet oder Auflagen, die ihm         gestellt hat,\nnach§ 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt, oder hat sie den\nVerdacht, daß wesentliche Mängel nach Absatz 2 Nr. 2          6. die Gründe des Festhaltens,\noder 4 oder Absatz 3 Nr. 2 oder die Voraussetzungen nach      7. den Hafen und den Zeitpunkt des Festhaltens.\nAbsatz 3 Nr. 1 vorliegen oder die Stabilität nicht ausreicht,\nEine Veröffentlichung in dem nach den Sätzen 1 und 2\nso unterrichtet sie unverzüglich die See-Berufsgenossen-\nvorgesehenen Umfang kann zusätzlich auch das Sekre-\nschaft. Bis zu deren Entscheidung kann sie das Auslaufen\ntariat nach der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaat-\noder die Weiterfahrt verhindern. Schiffahrtspolizeibehör-\nkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) erfolgen.\nden sind\n(8) Die See-Berufsgenossenschaft arbeitet im Rahmen\n1. in den Häfen, soweit sie nicht Teile von Bundeswasser-\nder Hafenstaatkontrolle eng mit den zuständigen Behör-\nstraßen sind, die nach Landesrecht zuständigen Be-\nden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nhörden,\nzusammen und tauscht mit diesen die zur Erfüllung ihrer\n2. im übrigen die Behörden der Wasser- und Schiffahrts-       Aufgaben aus der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom\nverwaltung des Bundes.                                     19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen","2230          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nfür die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmut-                                   §19\nzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord                                    Prüfungen\nvon Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in\nHoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren - Hafen-             (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nstaatkontrolle - (ABI. EG Nr. L 157 S. 1) erforderlichen      führt folgende Prüfungen durch:\nInformationen aus. Dabei bedient sie sich der Verbindung      1. Baumusterprüfung oder Bauartprüfung im Einzelfall,\nmit dem auf Grund der Pariser Vereinbarung über die\nHafenstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) eingerichteten     2. Prüfung der einzelnen Systeme, Anlagen, Instrumente\nInformationssystem.                                                und Geräte vor ihrer Verwendung an Bord.\n(2) Die Prüfungen erfolgen auf Antrag. Der Hersteller\noder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nansässiger bevollmächtigter Vertreter ist bei der Bau-\nKapitel II                            musterprüfung verpflichtet, die Systeme, Anlagen, Instru-\nNautische Systeme, Anlagen,                         mente und Geräte dem Bundesamt für Seeschiffahrt und\nInstrumente, Geräte und Drucksachen                        Hydrographie zur Prüfung vorzuführen. Bei der Bauartprü-\nfung im Einzelfall obliegt die Vorführung dem Eigentümer\ndes Schiffes und dem Schiffsführer. Die Zulassung eines\n§18\nSystems, einer Anlage, eines Instrumentes oder eines\nAusrüstung                            Gerätes kann unter Auflagen erfolgen. Das Bundesamt für\nSeeschiffahrt und Hydrographie kann jederzeit nachprü-\n(1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 6 mit\nfen, ob die hergestellten Systeme, Anlagen, Instrumente\nnautischen Systemen, Anlagen, Instrumenten, Geräten\nund Geräte mit dem Baumuster übereinstimmen und zu\nund Drucksachen ausgerüstet sein. Die in der Anlage 6\ndiesem Zweck Proben entnehmen oder beim Hersteller\ngenannten nautischen Systeme, Anlagen, Instrumente,\noder bevollmächtigten Vertreter Kontrollen durchführen.\nGeräte und Drucksachen müssen ständig an Bord mit-\nDer Hersteller oder bevollmächtigte Vertreter ist ver-\ngeführt werden.\npflichtet, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel\n(2) Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und           bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unter-\nGeräte im Sinne der Anlage 7 dürfen an Bord nur ver-          lagen vorzulegen.\nwendet werden, wenn sie nach deren Maßgabe auf Grund             (3) Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, deren\neiner Prüfung als Baumuster zugelassen und vor Ver-           Baumuster zugelassen worden sind, sind vom Hersteller\nwendung an Bord geprüft sind. Anstelle einer Baumuster-       oder bevollmächtigten Vertreter mit der vom Bundesamt\nprüfung kann auch eine Bauartprüfung im Einzelfall            für Seeschiffahrt und Hydrographie erteilten Baumuster-\nerfolgen, wenn nur ein einzelnes System, eine einzelne        nummer zu versehen. Alle vorgesehenen Änderungen der\nAnlage, ein einzelnes Instrument oder Gerät zugelassen        Leistungsmerkmale des zugelassenen Baumusters sind\nwerden soll.                                                  dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\ndurch den Hersteller oder seinen bevollmächtigten Ver-\n(3) Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen dürfen an Bord     treter anzuzeigen. Änderungen eines zugelassenen Bau-\nnur verwendet werden, wenn sie auf ihre Eignung für den       musters, die die Eignung für den Schiffsbetrieb oder die\nSchiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord bau-         sichere Funktion an Bord beeinflussen können, bedürfen\nmuster- oder bauartgeprüft und zugelassen sind; dies gilt     der Prüfung und Genehmigung des Bundesamtes für\njedoch nur, falls sie Meßwerte für Navigationszwecke          Seeschiffahrt und Hydrographie; dasselbe gilt auch für\nausgeben, erhaltene Informationen weiterverarbeiten oder      Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die auf Grund\nausgeben oder die Funktion der nautischen Anlage be-          einer Bauartprüfung im Einzelfall zugelassen sind.\neinflussen.\n(4) Sind die Gegenstände nach Absatz 2 oder 3 für                                      §20\nden Schiffsbetrieb nicht geeignet oder ist ihre sichere                  Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten;\nFunktion an Bord nicht gewährleistet, ist die Zulassung                Überprüfung durch anerkannte Betriebe\nals Baumuster oder Bauart oder die Genehmigung zur\nVerwendung zu versagen.                                          (1) Über die Prüfung und Zulassung der Systeme, An-\nlagen, Instrumente und Geräte nach § 19 Abs. 1 Nr. 1\n(5) Nach Maßgabe der Anlage 7 ist an Bord ein Geräte-      und der Zusatzgeräte nach § 18 Abs. 3 sowie über die\ntagebuch zu führen, dessen Form und Inhalt vom Bun-           Genehmigung einer Änderung nach § 19 Abs: 3 Satz 3\ndesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie festgelegt          werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-\nwerden.                                                       graphie Prüfungszeugnisse ausgestellt.\n(6) Die mitzuführenden Seekarten und Seebücher                (2) Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die\nsowie das Internationale Signalbuch müssen laufend an         nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 geprüft worden sind, werden vom\nHand der deutschen Nachrichten für Seefahrer und der          Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mit einer\nzu den Seebüchern erscheinenden Nachträge berichtigt          Prüfplakette gekennzeichnet, aus der sich ergibt, bis wann\nwerden. Werden an Stelle der in dem Verzeichnis des           mit der erforderlichen Meß- und Anzeigegenauigkeit ge-\nBundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie auf-           rechnet werden kann.\ngeführten und durch die deutschen Nachrichten für See-           (3) Bis zu dem auf der Prüfplakette angegebenen Zeit-\nfahrer berichtigten Seekarten oder Seebücher sonstige         punkt sind die Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte\nSeekarten und Seebücher hydrographischer Dienste              nach Maßgabe der Anlage 7 durch einen vom Bundesamt\nanderer Staaten benutzt, muß anderweitig für eine Be-         für Seeschiffahrt und Hydrographie anerkannten Betrieb\nrichtigung gesorgt werden.                                    zu überprüfen und mit einer Prüfmarke gleicher Laufzeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997              2231\nversehen zu lassen. Die Überprüfung durch einen an-           und vor ihrer Verwendung an Bord geprüft sind; sie\nerkannten Betrieb ist in gleichen Zeitabständen regel-        müssen in Abständen von einem Jahr nachgeprüft\nmäßig wiederholen und durch eine Prüfmarke bestätigen         werden.\nzu lassen.\n(2) Für die Prüfungen und Zulassungen sind das\n(4) Prüfplaketten und Prüfmarken werden ungültig,          Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder\nwenn an den Systemen, Anlagen, Instrumenten und               die von ihm beauftragten Dienststellen zuständig. Kapitel 1\nGeräten bauliche Veränderungen vorgenommen werden.            Regel 13 der Anlage zum übereinkommen von 1974/88\nüber die Besichtigung von Funkanlagen durch eine andere\n§ 21                             Vertragsregierung bleibt unberührt.\nInstandsetzung                            (3) Das Baumuster einer Funkbake zur Kennzeichnung\nder Seenotposition und das Baumuster eines tragbaren\nWird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit eines\nFunkgerätes für Überlebensfahrzeuge werden nur zu-\nSystems, einer Anlage, eines Instrumentes oder eines\ngelassen, wenn das Bundesamt für Seeschiffahrt und\nGerätes erkennbar beeinträchtigt, ist unverzüglich für\nHydrographie die nautische Eignung festgestellt hat.\ndie sachgemäße Instandsetzung Sorge zu tragen. Die\nSysteme, Anlagen, Instrumente und Geräte sind nach\nwesentlichen Instandsetzungsarbeiten durch einen vom                                     §24\nBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie anerkann-\nWirksamkeit und\nten Betrieb überprüfen zu lassen, der eine Prüfmarke oder\nBetriebssicherheit, Instandsetzung\nfür Positionslaternen, Schallsignal- und Manöversignal-\nAnlagen eine Bescheinigung erteilt. Die Bescheinigung ist       (1) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der an Bord\nan Bord mitzuführen.                                         mitgeführten Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und\nHilfseinrichtungen müssen jederzeit gewährleistet sein.\n§22\nWird die Wirksamkeit oder die Betriebssicherheit erkenn-\nEinbau,                             bar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße\nRegulierung, Deviationskontrolle,                Instandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instand-\nKompensierung und Funkbeschickung                    setzungsarbeiten ist eine außerordentliche Nachprüfung\n(1) Ohne Prüfung und ohne Genehmigung des Bun-            unverzüglich zu beantragen.\ndesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie dürfen an           (2) Die Ersatzstromquelle muß täglich geprüft werden,\nBord Magnet-Regelkompasse, Magnet-Steuerkompasse,            wenn sich das Schiff in Fahrt befindet.\nOrtungsfunkanlagen, integrierte Navigations- und Bahn-\nführungssysteme nicht aufgestellt sowie Positionsla-\nternen, Schallsignal-Empfangsanlagen, Schallsignal- und                                  §25\nManöversignal-Anlagen nicht angebracht werden. Das                                Antennenanlage\nBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann hier-\nfür Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen erlassen.           Antennenanlagen müssen vom Auslauten des Schiffes\nbis unmittelbar vor dem Anlegen des Schiffes betriebs-\n(2) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse        fertig gehalten werden, sofern behördliche Anordnungen\nund Magnet-Steuerkompasse sind durch das Bundesamt           nicht entgegenstehen.\nfür Seeschiffahrt und Hydographie vor Inbetriebnahme\nund in Abständen von 2 Jahren regulieren zu lassen.\n§26\nAußerdem ist die Deviation regelmäßig zu kontrollieren;\ndas Ergebnis ist in das Deviationstagebuch einzutragen.                          Mobilfunkanlagen\nRegulierte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuer-\nAuf Schiffen, die mit einer Funk- oder Ortungsfunk-\nkompasse werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt und\nanlage ausgerüstet sind, dürfen Mobilfunkanlagen nur mit\nHydrographie mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.\nZustimmung des Schiffsführers betrieben werden.\n(3) Peilfunkanlagen sind durch das Bundesamt für See-\nschiffahrt und Hydrographie nach Maßgabe der Anlage 7\nvor Inbetriebnahme und in Abständen von 2 Jahren kom-                                    §27\npensieren zu lassen. Außerdem ist die Funkbeschickung                           Amateurfunkstellen\nregelmäßig zu kontrollieren. Die Aufzeichnungen über die\nKompensierungen und die Funkbeschickungskontrollen              Amateurfunkstellen auf Schiffen, die mit einer Funk-\nsind in das Peilfunkbuch aufzunehmen. Kompensierte           oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, dürfen ohne\nPeilfunkanlagen werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt       besondere Genehmigung des Bundesministeriums für\nund Hydrographie mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.      Post und Telekommunikation oder der ihm nachgeord-\nneten Stellen nicht errichtet und betrieben werden. Die\nGenehmigung wird versagt, wenn Beeinträchtigungen der\nKapitel III                           Funk- oder Ortungsfunkanlagen sowie anderer für die\nFunkanlagen                             Sicherheit des Schiffes bestimmten Anlagen zu erwarten\nsind oder der Eigentümer oder Besitzer des Schiffes oder\n§23                              der Schiffsführer der Errichtung und dem Betrieb nicht\nzugestimmt hat. Die hierfür notwendigen Prüfungen wer-\nBaumuster-, Erst- und Nachprüfung\nden vom Bundesministerium für Post und Telekommuni-\n(1) Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfsein-   kation oder den ihm nachgeordneten Stellen und dem\nrichtungen dürfen an Bord nur verwendet werden, wenn         Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie durch-\nsie auf Grund einer Prüfung als Baumuster zugelassen         geführt.","2232           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n§28                                                            § 31\nTon- und Fernseh-Rundfunkempfänger                               Mindestfreibord und Mindeststabilität\nAuf Schiffen, die mit einer Funk- oder Ortungsfunk-            (1) Schiffe dürfen den Mindestfreibord nicht unter-\nanlage ausgerüstet sind, dürfen Ton- und Fernseh-Rund-         schreiten, ausgenommen in einem Hafen zwischen der\nfunkempfänger nur mit Zustimmung des Schiffsführers            Eingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Ver-\nerrichtet und betrieben werden, sofern die Empfänger           schlußzustand dies zuläßt und ausreichende Stabilität\nnicht an eine Gemeinschaftsantennenanlage angeschlos-          gewährleistet ist. Das Schiff darf nur soweit beladen wer-\nsen sind. Die Errichtung von Außenantennen für den             den, daß die Mindeststabilität, die sich aus den Stabilitäts-\nEmpfang von Sendungen des Ton- und Fernseh-Rund-               unterlagen ergibt, nicht unterschritten wird.\nfunks, die nicht zur festen Ausrüstung des Schiffes\n(2) Bei Übernahme von Deckslast sind Höhe und\ngehören, ist untersagt.\nGewicht so zu bemessen, daß auch unter Berücksich-\ntigung eines Stabilitätsverlustes durch mögliche Wasser-\naufnahme oder Vereisung der Deckslast und den Ver-\nKapitel IV                             brauch von Vorräten zu jedem Zeitpunkt ausreichende\nFreibord, Stabilität                         Stabilität vorhanden ist.\n(3) Decksladungen sind so zu stauen, daß Öffnungen\n§29                                im Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besat-\nVorschriften für Schiffe, auf die das Überein-          zungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen son-\nkommen von 1966/88 keine Anwendung findet                stigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeits-\nräumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß\n(1) Für Schiffe, auf die das Übereinkommen von              geschlossen werden können, gegen das Eindringen von\n1966/88 keine Anwendung findet, gelten die Artikel 10          Wasser gesichert sind und zugänglich bleiben. Tank- und\nbis 12 und die Anlagen I und II des Übereinkommens von         Bilgenrohre sowie Anschlußstutzen der Feuerlöschleitun-\n1966/88 entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft             gen sind freizuhalten. Ist auf oder unter Deck kein geeig-\nkann unter Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp       neter Verkehrsgang vorhanden, so müssen auf der Decks-\nund Schiffsgröße im Einzelfall Ausnahmen zulassen.             ladung Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue\n(2) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie           als wirksame Schutzvorkehrungen für die Besatzung\nfür Sonderfahrzeuge, die keine Ladung befördern., gelten       angebracht sein.\ndie Vorschriften über den Freibord nicht. Der Verschluß-          (4) Auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden\nzustand muß einwandfrei sein.                                  ist, sind zusätzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 3\nauf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe von\n§30                                mindestens 1 Meter über der Ladung Schutzgeländer\noder Strecktaue in senkrechten Abständen von höchstens\nFreibordmarke\n0,33 Meter anzubringen.\n(1) Erteilt die See-Berufsgenossenschaft einem Schiff,\nauf welches das übereinkommen von 1966/88 Anwen-                                           §32\ndung findet, einen Freibord, so sind als Kennzeichen im\nSinne der Regel 7 der Anlage I zum übereinkommen von                                Ladelukenverschluß\n1966/88 auf der linken Seite des Freibord-Ringes ober-            Die Ladeluken sind vor Antritt der Fahrt wetterdicht zu\nhalb des waagerechten Striches die Buchstaben „SB\" und         verschließen. Während der Fahrt müssen die Ladeluken\nauf der rechten Seite des Freibord-Ringes oberhalb des         verschlossen sein; sie dürfen bei ruhigem Wetter vorüber-\nwaagerechten Striches die Buchstaben „GL\" oder die             gehend geöffnet werden, ·wenn Arbeiten unter Deck oder\nKurzbezeichnung einer anderen anerkannten Klassifika-          die Art der Ladung das Öffnen der Luken notwendig\ntionsgesellschaft in 2 Buchstaben anzubringen.                 machen.\n(2) Fahrgastschiffe, auf die das Übereinkommen von\n1966/88 keine Anwendung findet, erhalten die Freibord-\nmarke auf Grund der Leckrechnung in entsprechender                                       TeilB\nAnwendung des Kapitels 11-1 der Anlage zum über-\neinkommen von 1974/88. Andere Schiffe, auf die das                                  Zusatzvorschriften\nÜbereinkommen von 1966/88 keine Anwendung findet,                          für Schiffe, auf die das Überein-\nerhalten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Min-                 kommen von 1974/88 Anwendung findet\ndestfreibords.\n(3) Gewährleistet der nach Anlage I zum Übereinkom-                                     §33\nmen von 1966/88 ermittelte Mindestfreibord wegen zu                                Anwendungsbereich\ngeringer Stabilität oder aus anderen Gründen die Sicher-\nDieser Teil gilt ergänzend zu den in der Anlage zum\nheit des Schiffes nicht hinreichend, hat die See-Berufs-\nÜbereinkommen von 1974/88 aufgeführten Regeln für\ngenossenschaft einen entsprechend vergrößerten Min-\ndestfreibord festzusetzen.                                    1. Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt;\n(4) Der Decksstrich, die Freibordmarke und die in Ver-     2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einer Bruttoraum-\nbindung mit der Freibordmarke verwendeten Striche und              zahl von 500 und mehr, hinsichtlich der Vorschriften\nBuchstaben müssen an beiden Schiffsseiten dauerhaft                über Funkanlagen für Frachtschiffe in der Auslandfahrt\nangebracht, ausgemalt und deutlich sichtbar sein.                  mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997              2233\n§34                                  (6) Zu Regel 14 Abs. 5 (Bauart und erstmalige Prüfung\nBefreiungen                           der wasserdichten Schotte usw. bei Fahrgastschiffen und\nFrachtschiffen)\nKapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 ~~gel 1.4.1 und\nBei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung\nKapitel III Regel 2.1 der Anlage zum Ubereinkommen\nder Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.\nvon 1974/88 finden auf diesen Teil entsprechende An-\nwendung.                                                           (7) Zu Regel 15 (Öffnungen in wasserdichten Schotten\nbei Fahrgastschiffen)\n§35                              Zu Absatz 1:\n(Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage               Türen sind so hoch wie möglich über dem Doppelboden\nzum Übereinkommen von 1974/88)                     anzuordnen.\nUnterteilung und Stabilität\n(8) Zu Regel 21 Abs. 2.9 (Lenzpumpenanlagen)\n(1) Zu Regel 5 (Flutbarkeit bei Fahrgastschiffen)\nDer Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich nach\nIst die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer       folgender Formel:\nals die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffsteil,\nso kann die See-Berufsgenossenschaft die Berechnung\nd = 25 + 2,15 ,i' 1 (13+-•)\nder Schotten kurve für diese größere Flutbarkeit verlangen.    Hierbei ist:\n(2) Zu Regel 8 (Stabilität beschädigter Fahrgastschiffe)    d = der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen lnneri-\ndurchmessers des Zweiglenzrohres,\nFür Fahrgastschiffe gelten folgende Zusatzbestimmungen:\n= der Zahlenwert der in Meter gemessenen Länge der\n1. Zu Absatz 2.3:\nwasserdichten Abteilung,\nZum Nachweis ausreichender Stabilität im Leckfall\nmüssen für die ungünstigsten Schadensfälle die             B = der Zahlenwert der in Meter gemessenen Breite des\nKurven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet                  Schiffes,\nwerden.                                                    D = der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in Meter\n2. Zu Absatz 3:                                                       gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.\nFür Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit               (9) Zu Regel 22 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgast-\n60 vom Hundert nur eingesetzt werden, wenn diese           schiffe und Frachtschiffe)\nRäume normalerweise entsprechend ausgenützt wer-           Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftragten\nden. Anderenfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95 vom     der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen. Die Nieder-\nHundert zu rechnen.                                        schrift über den Versuch ist von dem Beauftragten gegen-\n3. Zu Absatz 6:                                                zuzeichnen. Die mit den erforderlichen Erläuterungen\nBei unsymmetrischer Flutung muß eine positive meta-        und Anweisungen für den Schiffsführer versehenen Sta-\nzentrische Höhe von mindestens 0,05 Meter auch für         bilitätsunterlagen bedürfen der Genehmigung durch die\nden theoretischen aufrechten Zustand nachgewiesen          See-Berufsgenossenschaft. Die Genehmigung kann von\nwerden. Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist          Zulassungsvoraussetzungen abhängig gemacht werden.\nauch für den Zustand vor dem Krängungsausgleich zu         Die Stabilitätsunterlagen müssen den Kriterien mit zu-\nuntersuchen. Ferner ist für den Endzustand der Über-       gehörigen Mindestwerten entsprechen, die von der See-\nflutung nachzuweisen, daß bei einer unsymmetrischen        Berufsgenossenschaft für die Beurteilung der Stabilität\nBelastung durch ein krängendes Moment, gebildet aus        bekanntgemacht werden. Können einzelne in den Kri-\nFahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0, 1 B, noch        terien festgelegte Mindestwerte nicht eingehalten werden,\nein positives Stabilitätsmoment vorhanden ist und das      ist durch eine Verbesserung anderer Stabilitätswerte eine\nSchiff nicht durch ungeschützte Öffnungen flutet.          Gleichwertigkeit herzustellen, die die See-Berufsgenossen-\nschaft bei der Genehmigung feststellt. Sind in den\n4. Zu Absatz 8.1:                                              Stabilitätsunterlagen Beladungsfälle mit Holzdeckslast\nBei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar ist,       enthalten, ist ein Zurrplan für die Holzdeckslast zu er-\nmuß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und Ober-      stellen, der der Genehmigung durch die See-Berufs-\nfläche gerechnet werden. Eine Verminderung - jedoch        genossenschaft bedarf.\nnicht unter die in der Nummer 2 angegebenen Werte -\n(10) Die genehmigten Stabilitätsunterlagen sind stets\nkann zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daß\nan Bord mitzuführen. Der Schiffsführer muß die Stabilität\nder Wert 100 in keinem Fall erreicht werden kann.\nfortlaufend überwachen. Die in den Stabilitätsunterlagen\n(3) Zu Regel 9 (Ballast bei Fahrgastschiffen)               festgestellten Mindestwerte und Grenzwerte· sind ein-\nDiese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.           zuhalten. Wird zur Berechnung und Beurteilung der Stabi-\nlität ein für das Schiff programmierter Rechner eingesetzt,\n(4) Zu Regel 10 (Piek- und Maschinenraumschotte,            muß dieser den von der See-Berufsgenossenschaft fest-\nWellentunnel usw. bei Fahrgastschiffen)                        gelegtef) Anforderungen genügen.\nDie Absätze 3 und 5 dieser Regel finden auch auf Fracht-          (11) Zu Regel 23 (Lecksicherheitspläne bei Fahrgast-\nschiffe Anwendung.\nschiffen)\n(5) Zu Regel 13 Abs. 7 (Festlegen, Anmarken und Ein-\nBei Schiffen, für die eine Lecksicherheit vorgeschrieben\ntragen der Schottenladelinien bei Fahrgastschiffen)\nist, sind die endgültigen Lecksicherheitspläne vor An-\nIn Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis ersicht-      bordgabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung\nliche Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden.           zuzuleiten.","2234           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n§36                              4. Zu Absatz 7:\n(Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage                   Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und\nzum Übereinkommen von 1974/88)                         müssen ohne Störung des sonstigen Betriebs möglich\nMaschinenanlagen                               sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in das\nSchiffstagebuch einzutragen.\nZu Regel 29 (Ruderanlage)\n(3) Zu Regel 43 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)\n1. Zu Absatz 13:\n1. Zu Absatz 2.4:\nDie Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein,\ndaß die Ruderanlage einwandfrei gewartet werden                Zu den Einrichtungen gehören ferner:\nkann.                                                          a) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum\n2. Zu Absatz 14:                                                       Übereinkommen von 1974/88,\nDer Ruderschaft muß festgesetzt werden können.                 b) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und\nBei hydraulischen Ruderanlagen genügen Absperr-                    Anzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schatten-\nventile an Zylindern bzw. Drehflügelgehäusen zum                   schließalarm),\nFestsetzen. Soweit es nach den auftretenden Kräften            c) Anlagen für Generalalarm, COrAlarm und die\nmöglich ist, sind Einrichtungen vorzusehen, bei denen              Mannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene\ndas Ruderblatt bei einem Bruch des Ruderschaftes                   unabhängige Stromquelle besitzen,\nvon Hand betätigt werden kann.                                 d) auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger\nals 5 000 ein Radargerät und ein Echolot, wenn eine\n§37                                      Akkumulatorenbatterie mit ausreichender Kapazität\n(Zu Kapitel 11-1 Teil D der Anlage                       oder ein Generator als Notstromquelle vorhanden\nzum Übereinkommen von 1974/88)                             ist,\nElektrische Anlagen                            e) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen\nbesondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht\n(1) Zu Regel 41 (Hauptstromquelle und Beleuchtungs-                  sind.\nanlagen)\n2. Absatz 2 Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.\nZu Absatz 1.3:\n3. Zu Absatz 3.1.2:\nErfolgt die Speisung des Bordnetzes auch durch\nIst die Notstromquelle ein Generator, so muß sie bei\nGeneratoren, die von Hauptantriebsanlagen angetrieben\nAusfall der elektrischen Versorgung durch die Haupt-\nwerden, muß nach einem Spannungsausfall durch un-\nstromquelle selbsttätig anlaufen.\nvorhergesehene Manöver oder Störeingriffe die Energie-\nversorgung der für die Sicherheit von Fahrgästen, Be-             (4) Zu Regel 45 (Schutz gegen elektrischen Schlag,\nsatzung, Schiff und Hauptantriebsanlage erforderlichen         gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Urs;,rungs)\nAnlagen innerhalb von 45 Sekunden von Bereitschafts-           1. Zu Absatz 1.1.3:\naggregaten selbsttätig übernommen werden. Auf dem\nRevier, bei hoher Verkehrsdichte, in schwierigen Gewäs-            Bei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räumen\nsern und bei verminderter Sicht dürfen diese Verbraucher           oder unter beengten Raumverhältnissen, bei denen mit\nnur dann von einer solchen Generatoranlage versorgt                großflächiger leitender Berührung gerechnet werden\nwerden, wenn sichergestellt ist, daß sie unabhängig von            muß, darf auch bei Schutzisolierung die Betriebs-\nder momentanen Antriebsleistung und der Schubrichtung              spannung 250 V nicht überschreiten.\ndes Propellers mit ausreichender Leistung betrieben            2. Zu Absatz 2:\nwerden können.                                                     Bodenbeläge oder Grätinge aus nicht leitendem\n(2) Zu Regel 42 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen)           Material müssen bei Betriebsspannungen über 50 V\nvorhanden sein. Freiliegende stromführende Teile mit\n1. Zu Absatz 2.4:                                                  einer Spannung gegen Erde von mehr als 50 V dürfen\nZu den Einrichtungen gehören ferner:                           nicht an Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln\na) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum              angebracht werden.\nübereinkommen von 1974/88,                             3. Zu Absatz 3.3:\nb) Anlagen für Generalalarm, COrAlarm und die                  Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen min-\nMannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene              destens den gleichen Querschnitt wie die Zuleitungen\nunabhängige Stromquelle besitzen,                          aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher Stelle an den\nc) die Navigationsgeräte,                                      Schiffskörper oder einen mit diesem metallisch fest\nverbundenen Bauteil anzuschließen. Gehäuse von\nd) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen\nMaschinen und Geräten und deren Befestigungs-\nbesondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht\nschrauben dürfen für den Anschluß nicht benutzt\nsind.\nwerden. Alle Anschlußstellen müssen leicht überprüft\n2. Zu Absatz 3.1:                                                  werden können. Für lsolationsmessungen muß ein Ab-\nDas Kühlsystem der Antriebsmaschine muß von dem                klemmen der angeschlossenen Stromkreise möglich\nder übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein.                 sein. Die Anschlußschrauben müssen aus Messing\noder einem in gleicher Weise korrosionsbeständigen\n3. Zu Absatz 4:                                                    Werkstoff bestehen und den Kabelquerschnitten ent-\nDie zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die in            sprechend bemessen sein. In Räumen mit Holzver-\nNummer 1 Buchstabe b bezeichneten Anlagen und den              kleidung, wie Kühlräumen und den zugehörigen Lüfter-\nAlarm der automatischen Feuermeldeanlage speisen.              räumen, ist nur eine allpolige Verlegung zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997              2235\nSchiffskörperrückleiter und Schutzleiter sind ab                         Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder\nzugehöriger Verteilerschalttafel mitzuführen. Die End-                   Überdruckkapselung (Ex) p;\nstromkreise für Beleuchtung und Raumheizung sind                         durchlaufende, gegen mechanische Beschädi-\nallpolig zu verlegen. Die Verbindung von Rückleiter und                  gung geschützte Kabel;\nSchutzleiter mit dem Schiffskörper ist an die Vertei-\nlungs- bzw. Unterverteilungsschalttafel anzuschließen.               (v) auf offenen Decks über den Tanks einschließ-\nlich Ballasttanks innerhalb der Ladetankblocks\n4. Zu Absatz 10:                                                            bis zu einer Höhe von 2,40 Meter über Deck,\nFür Tankscniffe gilt:                                                    zusätzlich 3 Meter nach vorn und achtern\nElektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschütz-                  und in voller Breite des Schiffes, im Bereich\nter Ausführung dürfen nur außerhalb gefährdeter                          eines Kugelhalbmessers von 3 Meter um Tank-\nBereiche installiert werden. Eine Aufstellung in ge-                     auslässe, Tankentgasungsöffnungen, Ausläs-\nschlossenen oder halbgeschlossenen Räumen ist nur                        sen von Pumpenräumen; in geschlossenen\nzulässig, wenn diese durch Kofferdämme oder gleich-                      oder halbgeschlossenen Räumen, die eine di-\nwertige Räume von den Ladetanks und durch öl- und                        rekte Öffnung zu einem gefährdeten Bereich\ngasdichte Schotte von Kofferdämmen und Lade-                             haben:\npumpenräumen getrennt und mechanisch oder natür-                         Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-\nlich ausreichend belüftet sind. Diese Räume dürfen                       führung (Ex) i;\nnur aus einem nicht gefährdeten Bereich oder durch\nmechanisch oder natürlich ausreichend belüftete Gas-                     Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß-\nschleusen zugänglich sein. In folgenden gefährdeten                      und Meldegeräte in druckfester Kapselung\nBereichen können explosionsgeschützte Einrichtun-                        (Ex) d oder in Überdruckkapselung (Ex) p, Ge-\ngen in der angegebenen Ex-Schutzart installiert                          räte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.\nwerden, wenn sie das zu erwartende Gemisch nicht\nzur Entzündung bringen können. Die Betriebsmittel\nmüssen zugelassen sein:                                                                   §38\na) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-                       (Zu Kapitel 11-1 Teil Eder Anlage\nsigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 °C können                     zum Übereinkommen von 1974/88)\nin Brennstoff- und Ladeöltanks Meß- und Melde-                           Zusätzliche Anforderung für\ngeräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i zuge-                    zeitweise unbesetzte Maschinenräume\nlassen werden.\nb) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-           Zu Regel 46 (Allgemeines)\nsigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 °C können         Anlagen für unbesetzte Maschinenräume müssen zu-\nzugelassen werden:                                       gelassen sein.\n(i) in Brennstoff- und Ladeöltanks:\nMeß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-                                      §39\nführung (Ex) i;\n(Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage\n(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen,\nzum Übereinkommen von 1974/88)\ndie an Ladetanks angrenzen:\nAllgemeines\nhermetisch abgeschlossene Echolotschwinger,\nsofern das zugehörige Kabel in einem dick-           (1) Zu Regel 3 (Begriffsbestimmungen)\nwandigen, wasserdicht bis über das Haupt-           1. Zu Absatz 2:\ndeck führenden Stahlrohr verlegt ist;\nDie Abmessungen der Probekörper müssen der Prüf-\nKabel für den aktiven Korrosionsschutz, die             methode zur Feststellung der Brandwiderstands-\nin dickwandigen, wasserdicht bis über das\nfähigkeit von Trennflächen des Typs „A\", ,,B\" und „F\"\nHauptdeck führenden Stahlrohren verlegt sind;\nentsprechen (Anlage der Entschließung A. 754(18)\nMeß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-              vom 4. November 1993 der Internationalen See-\nführung (Ex) i;                                         schiffahrts-Organisation).\n(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen,\n2. Zu Absatz 3:\ndie an einen Ladetank angrenzen, neben den\nunter Ziffer ii genannten Betriebsmitteln:             Trennflächen vom Typ „A\" müssen zugelassen sein\nLeuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder           und den Anforderungen der Prüfmethode zur Fest-\nin Überdruckkapselung (Ex) p, sofern Schal-             stellung der Brandwiderstandsfähigkeit von Trenn-\nter und Sicherungen hierfür außerhalb des              flächen des Typs „A\", ,,B\" und „F\" entsprechen\nRaumes an nicht gefährdeten Plätzen unter-              (Anlage der Entschließung A. 754(18) vom 4. No-\ngebracht sind;                                          vember 1993 der Internationalen Seeschiffahrts-\nOrganisation).\ndurchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren ver-\nlegt sind, die oberhalb des Tankdecks in die        3. Zu Absatz 4:\nSchotten eingeschweißt sind;                           Trennflächen vom Typ „B\" müssen zugelassen sein\n(iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen                  und den Anforderungen der Prüfmethode zur Fest-\nRäumen über den Tanks oder Kofferdämmen                 stellung der Brandwiderstandsfähigkeit von Trenn-\nund in Räumen, die neben einem Ladetank                 flächen des Typs „A\", ,,B\" und „F\" entsprechen\nliegen:                                                 (Anlage der Entschließung A. 754(18) vom 4. No-\nMeß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-              vember 1993 der Internationalen Seeschiffahrts-\nführung (Ex) i;                                         Organisation).","2236          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n4. Zu Absatz 8:                                                (2} Zu Regel 4 (Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitun-\nDer Nachweis gilt als erbracht, wenn die Flächen oder     gen, Anschlußstutzen und Schläuche)\nMaterialien aus zugelassenen, schwer entflammbaren         1. Zu Absatz 2.2:\nWerkstoffen bestehen, die den Anforderungen der\nZusätzlich vorhandene Feuerlöschpumpen müssen\nPrüfmethode zur Feststellung der Schwerentflamm-\neinen Volumendurchlaß von mindestens 25 Kubik-\nbarkeit von Beschichtungswerkstoffen auf Schotten,\nmeter pro Stunde haben.\nDecken und Verkleidungen sowie von Bodenbelägen\nentsprechen (Anlage der Entschließung A. 653(16}           2. Zu Absatz 3.1.3:\nvom 19. Oktober 1989 der Internationalen Seeschiff-            Es muß eine maschinell angetriebene, vom Haupt-\nfahrts-Organisation}.                                          antrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden\n5. Zu Absatz 13:                                                  sein. Die Leistung dieser Pumpe und das zugehörige\nLeitungssystem müssen so bemessen sein, daß min-\nLaderäume sind auch Tanks für andere flüssige\ndestens 2 kräftige Wasserstrahlen an jede Stelle des\nLadung.\nSchiffes gegeben werden können.\n6. Zu Absatz 22:\n3. Zu Absatz 3.2:\nWichtige Navigationseinrichtungen sind insbeson-\nPumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförde-\ndere Steuerstand, Kompaß- und Radaranlagen sowie\nrung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und\nPeilgeräte.\ndürfen keine Verbindungen zum Feuerlöschsystem\n7. Zu Absatz 23.3:                                                haben.\nDie Werkstoffe der Gardinen, Vorhänge und anderen          4. Zu Absatz 3.3.3:\nhängenden Textilien müssen zugelassen sein und den\nBei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni-\nAnforderungen der Prüfmethode zur Feststellung der\nger als 1 000 ist eine Ersatzeinrichtung zur Wasser-\nFlammenwiderstandsfähigkeit senkrecht hängender\nversorgung nicht erforderlich.\nTextilien entsprechen (Anlage der Entschließung\nA. 471 (XII} vom 19. November 1981 und berichtigende       5. Zu Absatz 4.2:\nAnlage der Entschließung A. 563(14} vom 20. Novem-             Bei Fahrgastschiffen mit einer Bruttoraumzahl von\nber 1985 der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-            weniger als 1 000 muß bei allen Anschlußstutzen ein\nsation).                                                       Mindestdruck von 0,27 Newton je Quadratmillimeter,\n8. Zu Absatz 23.4:                                                bei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni-\nger als 1 000 ein solcher von 0,25 Newton je Quadrat-\nFußbodenbeläge müssen zugelassen sein und den\nmillimeter gehalten werden.\nAnforderungen der Prüfmethode zur Feststellung der\nSchwerentflammbarkeit von Beschichtungswerkstof-           6. Zu Absatz 5.1:\nfen auf Schotten, Decken und Verkleidungen sowie               In Maschinenräumen der Gruppe Aist mindestens ein\nvon Bodenbelägen entsprechen (Anlage der Ent-                  Anschlußstutzen mit Schlauch, Strahlrohr und Kupp-\nschließung A. 653(16} vom 19. Oktober 1989 der Inter-          lungsschlüssel vorzusehen.\nnationalen Seeschiffahrts-Organisation}.\n7. Zu Absatz 5.3:\n9. Zu Absatz 23.5:\nDieser Absatz gilt auch für Frachtschiffe. Es braucht\nDie freiliegenden Oberflächen müssen Regel 11-2/3.8            jedoch nur ein Anschlußstutzen vorhanden zu sein.\ndes Übereinkommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1\nNr. 4 dieser Verordnung entsprechen.                       8. Zu Absatz 6.1:\nFeuerlöschleitungen dürfen nicht durch Laderäume\n10. Zu Absatz 23.6:\ngeführt sein; sie müssen entwässert werden können.\nDie Bezugsstoffe und Füllungen von Polstermöbeln              Abzweigungen der Feuerlöschleitungen für die Anker-\nmüssen zugelassen sein und den Anforderungen der              klüsenspülung müssen vom freien Deck aus ab-\nPrüfmethode zur Feststellung der Entzündbarkeit                gesperrt werden können. Andere Abzweigungen, die\nvon Polstermöbeln entsprechen (Anlage der Ent-                 nicht Feuerlöschzwecken dienen, müssen unmittel-\nschließung A. 652(16) vom 19. Oktober 1989 der Inter-         bar an den Feuerlöschpumpen absperrbar sein.\nnationalen Seeschiffah rts-Organ isation).\n9. Zu Absatz 7 .1 :\n11. ,,Hohe Oberflächentemperaturen\" sind Temperaturen\nDer Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläuche\nüber 220 °C.\nmuß den jeweils neuesten deutschen Normen ent-\n12. ,,Schwer entflammbar\" sind Werkstoffe, Gewebe so-              sprechen. Die einzelne Schlauchlänge darf 20 Meter,\nwie Anstrichmittel, die die Ausbreitung eines Brandes         in Maschinenräumen 15 Meter nicht überschreiten.\nverhindern oder in ausreichendem Maße einschrän-              Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur\nken können; diese Eigenschaft ist durch ein aner-             genormte 52- oder 75-Millimeter-Storzanschlüsse zu\nkanntes Prüfverfahren nachzuweisen. Die Werkstoffe,           verwenden. Werden Feuerlöschschläuche mit Zu-\nGewebe und Anstrichmittel dürfen keine außerge-               behörteilen und Werkzeugen (wie Kupplungsschlüs-\nwöhnlichen Mengen von Rauch erzeugen. Dieses ist              sel) in Kästen oder Nischen aufbewahrt, so dürfen\nin Anlehnung an das Prüfverfahren nach ISO 56 59-2:           vorhandene Türen dazu nicht abschließbar sein.\n1993-07 nachzuweisen; bei Stoffen, die außerge-\nwöhnliche Mengen von giftigen Dämpfen oder Gasen         10. Zu Absatz 7.4.1:\nerzeugen, kann die See-Berufsgenossenschaft eine              Für den nach Nummer 7 geforderten Anschlußstutzen\nergänzende Toxizitäts-Prüfung nach einem anerkann-            ist ein zusätzlicher Schlauch mit Strahlrohr und Kupp-\nten Prüfverfahren verlangen.                                   lungsschlüssel vorzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997                2237\n11. Zu Absatz 7.4.2:\nBrand-     Art des\nLöschmittel\nAbsatz 7.4.1 findet entsprechende Anwendung.               klasse     brennbaren Stoffes\n12. Zu Absatz 8.4:                                              C          Gase                             ABC-Pulver\nAlle Strahlrohre müssen DIN 14 365-1: 1991-02 und                     (wie Acetylen, Propan)           SC-Pulver\nDIN 14 365-2: 1986-09 entsprechen und mit einer                                                        Kohlendioxid\nMannschutzbrause ausgerüstet sein.                                                                     (Kohlensäure)\n(3) Zu Regel 5 (Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme)         D          Metalle                          D-Pulver\n(wie Aluminiumstaub,\n1. Zu Absatz 1.13:\nElektron, Magnesium)\nDie Räume für die Unterbringung der Flaschen oder\nBehälter für das Löschmittel dürfen für andere Zwecke       Wasserlöscher und chemische Schaumlöscher dürfen\nnicht verwendet werden; bei kleinen Halon-Feuer-             nicht vorgesehen sein.\nlöschanlagen kann die See-Berufsgenossenschaft\n3. Zu Absatz 1.2:\nAusnahmen zulassen. Diese Räume dürfen nicht vor\ndem vorderen Kollisionsschott und bei Anordnung              Pulverlöscher müssen mindestens 6 Kilogramm,\nüber dem Kollisionsschott nur mittschiffs liegen. Der        Kohlendioxidlöscher mindestens 5 Kilogramm und\nZutritt zu diesen Räumen muß in jedem Fall vom               Schaumlöscher mindestens 9 Liter Inhalt haben.\nfreien Deck aus möglich sein; unter Deck liegende\n4. Zu Absatz 2:\nRäume müssen einen unmittelbaren Zugang über eine\nTreppe vom freien Deck aus haben. Türverbindungen            Schiffe müssen Ersatzfüllungen und -treibmittel mit-\nzwischen Maschinen- oder Unterkunftsräumen und               führen, deren Menge sich nach folgender Tabelle\nRäumen, in denen Gas für Feuerlöschsysteme gelagert          bestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben\nist, sind nicht zulässig.                                    aufzurunden sind:\n2. Zu Absatz 2.1:                                               Zahl der Feuerlöscher                Ersatz\nBei Lukenabdeckungen mit systembedingten Spal-               gleichen Typs (n)\nten, die nicht vollständig verschlossen werden kön-\nnen, kann die See-Berufsgenossenschaft die Menge                 1- 20                           n\ndes verfügbaren Kohlendioxids entsprechend herauf-             21- 50                            20 + ½ (n-20)\nsetzen.\n51-100                            35 + ¼ (n-50)\n3. Zu Absatz 3:\nIn Halon-Feuerlöschsystemen darf nur Halon 1301              101-192                             48 + ½ (n-100)\nverwendet werden. Neue Halon-Feuerlöschsysteme               über192                             60\ndürfen nicht mehr eingebaut werden. Die See-Berufs-\ngenossenschaft kann im Benehmen mit dem Umwelt-              Benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nach-\nbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen zulassen,          gefüllt werden. Eine Anweisung für das Nachfüllen muß\nwenn das Halon bei der Brandbekämpfung zum                   sich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für\nSchutz von Leben und Gesundheit des Menschen                 den jeweiligen Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllun-\nzwingend erforderlich ist.                                   gen verwendet werden. Auch teilweise entleerte Feuer-\n4. Zu Absatz 4:                                                 löscher müssen neu gefüllt werden. Für Feuerlöscher,\ndie an Bord nicht nachgefüllt werden können, muß eine\nDampf-Feuerlöschsysteme sind nicht zulässig.\nden Ersatzfüllungen entsprechende Anzahl Reserve-\n(4) Zu Regel 6 (Feuerlöscher)                                 löscher mitgeführt werden.\n1. Die nachfolgenden Zusatzvorschriften gelten, soweit       5. Zu Absatz 5:\nnichts anderes bestimmt ist, für tragbare und fahrbare\nDie Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß durch\nFeuerlöscher.\neine am Feuerlöscher angebrachte gültige Prüf-\n2. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen                 bescheinigung oder Prüfplakette eines Beauftragten\nunterteilten Bränden sind Feuerlöscher mit den in            des Herstellers oder eines von der See-Berufsgenos-\nder nachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Lösch-        senschaft anerkannten Sachverständigen nachgewie-\nmittel zu verwenden:                                         sen werden. Die Bescheinigung muß das Datum der\nPrüfung enthalten und die Prüfplakette das Jahr und\nBrand-     Art des\nklasse     brennbaren Stoffes\nLöschmittel        den Monat der Prüfung angeben. Die Bescheinigung\nund die Prüfplakette haben eine Geltungsdauer von\nA          Feste Stoffe hauptsächlich     Schaum             2 Jahren.\norganischer Natur, die         ABC-Pulver      6. Zu Absatz 6:\nnormalerweise unter Glut-\nbildung verbrennen (wie                           Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brand-\nHolz, Kohle, Faserstoffe)                         fall jederzeit schnell und leicht erreichbaren Stellen ein-\nsatzbereit untergebracht und so angeordnet sein, daß\nB          Flüssige oder flüssig wer-     ABC-Pulver         sie durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere\ndende Stoffe (wie Benzin,      SC-Pulver          äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht\nÖl, Teer)                      Kohlendioxid       beeinträchtigt werden. Tragbare Feuerlöscher sind zu\n(Kohlensäure)      plombieren, um eine eventuelle unbefugte Benutzung\nSchaum\nkenntlich zu machen.\n3","2238          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n7. Zu Absatz 7:                                                   vorhanden sein; er braucht nicht zusätzlich gefordert\nIn Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxid-                zu werden, wenn bereits ein nach Absatz 2.3 vor-\nLöscher angeordnet sein. In Kontrollstationen und              geschriebener Feuerlöscher vorhanden ist.\nsonstigen Räumen, die für die Sicherheit des Schiffes        (6) Zu Regel 11 (Besondere Vorkehrungen in Maschi-\nnotwendige elektrische oder elektronische Anlagen          nenräumen)\noder Geräte enthalten, sind Feuerlöscher vorzusehen,\nderen Löschmittel weder elektrisch leitend sind, noch      1. Zu den Absätzen 4.5 und 5:\nStörungen an den Anlagen oder Geräten verursachen.             Diese Vorschriften gelten auch für Schmieröl-Betriebs-\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölofen              pumpen, Wärmeträgeröl-Betriebspumpen und Öl-\noder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von Öl-              Separatoren.\nbränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten. An den\n2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen\nZugängen zu Räumen, in denen sich entzündbare\nhohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen diese\nFlüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C und\nBauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen voll-\nAnstrichmittel befinden, und an Zugängen zu Räumen\nständig isoliert sein. Die Isolierung der Abgasleitungen\noder in Bereichen, in denen Acetylen- oder Sauerstoff-\nim Bereich von Verbrennungskraftmaschinen und der\nflaschen gelagert sind, müssen zum Ablöschen von\nHeißdampfleitungen im Bereich der Turbinen muß mit\nFlüssigkeits- und Gasbränden geeignete Feuerlöscher\nStahlblech verkleidet sein, damit kein Brennstoff oder\nangeordnet sein. Schiffe mit einer Bruttoraumzahl\nSchmieröl in die Isolierung eintreten kann. Darüber\nvon weniger als 1 000 müssen mindestens 5 tragbare\nhinaus sind in weiteren gefährdeten Bereichen isolierte\nFeuerlöscher mitführen.\nAbgas- und Heißdampfleitungen mit Stahlblech ent-\n(5) Zu Regel 7 (Feuerlöscheinrichtungen in Maschinen-           sprechend zu verkleiden.\nräumen)\n(7) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer-\n1. Zu Absatz 2:                                               melde- und Feueranzeigesysteme)\nDieser Absatz und die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3       Zu Absatz 2.4:\nfinden auch auf Räume Anwendung, in denen sich\nDie Berieselungsdüsen müssen in Tätigkeit treten bei\nHilfsmaschinen mit Verbrennungskraftmaschinen von\neiner Temperatur von\nweniger als 375 Kilowatt Leistung befinden; die Vorhal-\ntung tragbarer Schaumlösch-Einheiten und fahrbarer         - 68 °C in Räumen, die an eine Klimaanlage angeschlos-\nSchaumlöscher oder gleichwertiger Feuerlöscher ist            sen sind,\nnicht erforderlich.                                        - 79 °C in Räumen, die nicht an eine Klimaanlage an-\n2. Zu Absatz 2.3:                                                geschlossen sind,\nIn Räumen mit Verbrennungskraftmaschinen müssen            - 141   °c in Trockenräumen und Küchen.\nan tragbaren Feuerlöschern mindestens vorhanden            Abweichungen von ± 5 °C sind zulässig.\nsein:\na) bei einer effektiven Gesamtleistung                       (8) Zu Regel 15 (Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff,\nSchmieröl und sonstige entzündbare Öle)\n- unter 200 Kilowatt:\nZu Absatz 1.3:\n2 Feuerlöscher,\nDieser Absatz ist nicht anzuwenden. Flüssiggas darf außer\n- von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt:\nauf Flüssiggastankschiffen nicht als Brenngas verwendet\n3 Feuerlöscher,                                     werden; davon ausgenommen sind außerdem Flüssiggas\n- von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt:           für Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke, das\n4 Feuerlöscher,                                     stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungsraum von\nnicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird. Acetylen darf\n- von 1 000 Kilowatt und mehr:                         nur in Form von Flaschengas verwendet werden; der\n4 Feuerlöscher                                      Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist verboten.\n- und je angefangene weitere 1 500 Kilowatt:\n(9) Zu Regel 16 (Lüftungssysteme auf Schiffen, die\n1 zusätzlicher Feuerlöscher.                        keine Fahrgastschiffe mit mehr als 36 Fahrgästen sind)\nIn Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren-         1. Zu Absatz 1:\nnungskraftmaschinen für andere Zwecke als den\nHauptantrieb befinden, darf die nach vorstehender          Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-\nTabelle ermittelte Anzahl von tragbaren Feuer-             brennbarem Werkstoff bestehen.\nlöschern um einen Feuerlöscher verringert werden;      2. Zu Absatz 7:\nb) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter-             Abzüge der Küchenherde und dergleichen müssen\ngeordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf-              dort, wo sie durch Unterkunftsräume oder Räume mit\ngestellt, so muß mindestens 1 zusätzlicher trag-           brennbaren Werkstoffen geführt sind oder sonst eine\nbarer Feuerlöscher vorhanden sein.                         Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer\n3. Zu Absatz 3:                                                   Isolierung versehen sein.\nIn Räumen mit Dampfturbinen oder gekapselten              3. Zu Absatz 9:\nDampfmaschinen für andere Zwecke als den Haupt-               Verschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstutzen\nantrieb, deren Gesamtleistung weniger als 375 Kilo-           und Lüftungskanälen müssen folgender Tabelle ent-\nwatt beträgt, muß wenigstens 1 tragbarer Feuerlöscher         sprechen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997               2239\nDurchmesser in Millimeter         Dicke der Verschluß-\nren. Für jeden Preßluftatmer der nach Regel 17.3.1.1\noder flächengleicher              einrichtungen in            zusätzlich für senkrechte Hauptbrandabschnitte auf\nQuerschnitt                       Millimeter                  Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern,\nvorgeschriebenen Brandschutzausrüstung sind min-\nbis 200                4                           destens 2 vollständige Reservefüllungen entsprechend\nüber 200 bis 400                  5                           Regel 17.1.2.2 vorzusehen. Bei Ausrüstung mit einem\ngeeigneten Atemluft-Kompressor kann die See-\nüber 400 bis 600                  6                           Berufsgenossenschaft einer der Leistung des Kom-\npressors entsprechenden Verringerung der mitzu-\nüber 600 bis 800                  7\nführenden Reserve-Druckluftflaschen zustimmen.\nüber800                           8                        4. Zu Absatz 3:\nBei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver-               Frachtschiffe, mit Ausnahme von Tankschiffen, mit\nschlußeinrichtungen entsprechend zu verstärken. Alle          einer Bruttoraumzahl von 4 000 und mehr haben\nVerschlußeinrichtungen müssen einfach und sicher              zusätzlich ein drittes unabhängiges Atemschutzgerät\nzu betätigen, feststellbar und ihre Lager weitgehend          mit Handschuhen nach Absatz 1.1 .2 und einen Helm\nwartungsfrei sein. Die Bedienungselemente müssen              nach Absatz 1.1.3 mitzuführen; für das dritte Atem-\nleicht zugänglich sowie augenfällig und dauerhaft             schutzgerät ist eine Rettungsleine nicht erforderlich.\ngekennzeichnet sein und anzeigen, ob der Verschluß\n5. Zu Absatz 4:\ngeöffnet oder geschlossen ist.\nDie Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz-\n4. Zu Absatz 10:\nausrüstungen und persönlichen Ausrüstungen müssen\nAbgesehen von Lade- und Maschinenraumlüftern                  dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.\nmüssen Lüfter mit Kraftantrieb von 2 möglichst weit\nauseinanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt            (11) Zu Regel 18 (Verschiedenes)\nwerden können, soweit sie Räume versorgen, in denen        1. Zu Absatz 1.1 :\neine Brandgefahr besteht.\nKabeldurchführungen in Trennflächen vom Typ „A\"\n(10) Zu Regel 17 (Brandschutzausrüstung)                       müssen zugelassen sein.\n1. Zu Absatz 1.1 :                                            2. Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen müssen\nJede persönliche Ausrüstung ist zu ergänzen durch:            so ausgeführt und angeordnet sein, daß Brand-\ngefahren vorgebeugt wird.\n- 1 Brecheisen (Kuhfuß),\n3. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel\n- 1 tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohr-           und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.\ndurchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder\n4. Die Werkstoffe der Gardinen und Vorhänge müssen\n- 1 Winkelschleifmaschine (Trennscheibe).                     zugelassen sein und den Anforderungen der Prüf-\nDas Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Winkel-             methode zur Feststellung der Flammenwiderstands-\nschleifmaschine muß mindestens 10 Meter lang sein.            fähigkeit senkrecht hängender Textilien entsprechen\nAuf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni-         (Anlage der -Entschließung A. 471 (XII) vom 19. No-\nger als 4 000 braucht nur 1 Bohrmaschine oder Winkel-         vember 1981 und berichtigende Anlage der Ent-\nschleifmaschine, auf Frachtschiffen mit einer Brutto-         schließung A. 563(14) vom 20. November 1985 der\nraumzahl von 4 000 und mehr sowie auf Fahrgast-               Internationalen Seeschiffahrts-Organisation).\nschiffen brauchen nicht mehr als 2 mitgeführt zu           5. Zu Absatz 3:\nwerden. Die nach Absatz 1.1.1 vorgeschriebene\nSchutzkleidung (Hitzeschutzanzug) muß zugelassen              Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse\nsein. Die nach Absatz 1.1 .5 vorgeschriebene Axt muß          oder eine Verkleidung so abgedeckt werden, daß auf\neinen hochspannungsisolierten Handgriff haben.                ihnen keine Kleidungsstücke oder sonstige Gegen-\nstände abgelegt werden können. Über den Heiz-\n2. Zu Absatz 1.2:\nkörpern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein.\nAls Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-            Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszu-\nwendet werden.                                                rüsten, der den Strom unterbricht, sobald die für den\nHeizkörper zulässige Höchsttemperatur überschritten\n3. Zu Absatz 1.2.2:\nwird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß aus-\nFür jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reserve-          geschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und\nDruckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von min-          sonstigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte\ndestens 9 600 Liter mitzuführen. Mit Ausnahme von             Heizkörper verwendet werden.\nTank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Frachtschiffe mit\neiner Bruttoraumzahl von weniger als 1 000, die den        6. Zu Absatz 5:\nBereich der Kleinen Fahrt nicht überschreiten, für je-        Papierkörbe müssen so gebaut sein, daß das Heraus-\nden Preßluftatmer Reserve-Druckluftflaschen mit einer         schlagen von Flammen sicher verhindert wird.\nGesamtluftmenge von mindestens 4 800 Liter mit-\n7. Zu Absatz 7:\nführen; vorhandene Schiffe, auf denen Wände und\nDecken im Bereich der Unterkünfte, Gänge und                  1. In den Farbenräumen und Räumen für entzündbare\nTreppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen be-                Flüssigkeiten ist eine Feuerlöscheinrichtung vor-\nstehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer               zusehen, die es der Besatzung ermöglicht, einen\nGesamtluftmenge von mindestens 6 400 Liter mitfüh-               Brand ohne Betreten des Raumes zu löschen.","2240           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n2. In Räumen mit einer Decksfläche von 4 Quadrat-             e) fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme (Regel 5,\nmeter und mehr und in Räumen mit einem Zugang                 § 39 Abs. 3),\nzu den Unterkunftsräumen muß eines der folgen-\nf) fest eingebaute Schwerschaum-Feuerlöschsysteme\nden Feuerlöschsysteme fest eingebaut sein:\nin Maschinenräumen (Regel 8),\na) 1 COrFeuerlöschsystem mit einem Löschmittel-\ng) fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme\nvorrat für eine Konzentration des entspannten\nin Maschinenräumen (Regel 9),\nGases von mindestens 40 Prozent, bezogen auf\ndas Bruttoraumvolumen, oder                            h) fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuerlösch-\nb) 1 Trockenpulver-Feuerlöschsystem mit einem                 systeme in Maschinenräumen (Regel 10),\nLöschmittelvorrat, der einer Masse von 0,50 Kilo-     i)  selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-\ngramm pro Kubikmeter Bruttoraumvolumen ent-                anzeigesysteme (Regel 12, § 39 Abs. 7),\nspricht, oder\nj)  fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeige-\nc) 1 Wassersprüh- oder Berieselungsfeuerlösch-                systeme (Regeln 13 und 14),\nsystem mit einer gleichmäßigen Wasserver-\nteilung von mindestens 5 Liter/Quadratmeter            k) die handbetätigten Feuermelder (Regel 40, § 40\nund Minute, bezogen auf die Grundfläche des               Abs. 12),\nRaumes.                                               1) fest eingebaute Deckschaumsysteme (Regel 61 ),\n3. Wassersprüh-Feuerlöschsysteme können an die                m) lnertgassysteme (Regel 62, § 42 Abs. 5).\nFeuerlöschleitung des Schiffes angeschlossen sein.\n3. Monatlich sind zu prüfen:\n4. Andere als die vorstehend aufgeführten Feuerlösch-\na) die Brandklappen in Trennflächen vom Typ „A\"\nsysteme können auf Antrag anerkannt werden.\n(Regeln 16 und 32),\n5. Für Räume mit einer Decksfläche von weniger als\nb) die Verschlußeinrichtungen der Lüftungssysteme\n4 Quadratmeter, die keinen Zugang zu Unterkunfts-\n(Regel 16, § 39 Abs. 9, § 40 Abs. 7).\nräumen haben, können tragbare C0 2 -Feuerlöscher\nanerkannt werden, deren Löschmittelvorrat der          4. Gasfeuerlöschsysteme, Schaumfeuerlöschsysteme,\nNummer 2 Buchstabe a entspricht und deren Inhalt          Feuermelde- und Feueranzeigesysteme sind alle\nin dem Raum durch Einlaßöffnung in den Begren-            2 Jahre, Berieselungssysteme und Druckwasser-\nzungen des Raumes eingegeben werden kann. Der             Sprühfeuerlöschsysteme jedes Jahr durch einen\nvorgeschriebene tragbare Feuerlöscher muß in              Beauftragten eines Herstellers auf ihren einsatz-\nunmittelbarer Nähe der Einlaßöffnung angeordnet           bereiten Zustand zu überprüfen. Die Überprüfung der\nsein. Alternativ kann für diesen Zweck eine Ein-          Systeme ist in das Schiffstagebuch einzutragen.\nlaßöffnung oder ein Schlauchanschluß vorgesehen\n5. Die Flaschen oder Druckbehälter von Gasfeuerlösch-\nsein, um die Verwendung von Wasser aus der\nsystemen sind jährlich auf ihren Inhalt zu prüfen. Die\nFeuerlöschleitung zu ermöglichen.\nPrüfergebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen.\n(12) Zu Regel 20 (Brandschutzpläne und Brandab-\n6. Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest eingebaute\nwehrübungen)\nTeile oder von Hand zu betätigende Teile der Feuer-\nZu Absatz 20.1:                                                   löschsysteme befinden, müssen deutlich erkennbar\nIn den Brandschutzplänen sind die graphischen Symbole             durch graphische Symbole der Normen der Reihe\nder Entschließung A. 654(16) vom 20. November 1989                DIN 87 903: 1996-04 gekennzeichnet sein. Sie müssen\nder Internationalen Seeschiffahrts-Organisation zu ver-           jederzeit schnell und leicht erreicht werden können.\nwenden.\n(14) Besondere Anforderungen an Feuerlöscheinrich-\n(13) Zu Regel 21 (Sofortige Verwendungsbereitschaft         tungen und Löschmittel\nder Feuerlöscheinrichtungen)\n1. Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme, Druckwasser-\n1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuer-            Sprühfeuerlöschsysteme, Feuermelde- und Feueran-\nlöscheinrichtungen und Brandschutzausrüstungen                zeigesysteme, Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-\nsind in bestimmten Zeitabständen zu prüfen; das               anzeigesysteme und Rauchmeldesysteme müssen\nErgebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffs-          zugelassen sein.\ntagebuch einzutragen; jeder Mangel und seine Besei-\n2. Löschmittel mit Ausnahme von Wasser müssen den\ntigung sind ausdrücklich zu vermerken.\ndeutschen Normen entsprechen; Schaummittel für fest\n2. Halbjährlich sind die Brandschutzausrüstung (Regel 17,         eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme und tragbare\n§ 39 Abs. 10), die persönliche Schutzausrüstung               Schaumlösch-Einheiten müssen zugelassen sein.\n(Regel 54.2.6) und insbesondere die nachfolgenden\nFeuerlöscheinrichtungen zu prüfen:                                                     §40\na) die Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen\n(Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage\nvom Typ „A\" (Regel 30, § 40 Abs. 5),\nzum Übereinkommen von 1974/88)\nb) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die                 Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe\nAnschlußstut_zen und die Feuerlöschschläuche\nnebst Zubehör (Regel 4, § 39 Abs. 2),                    (1) Zu Regel 24 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte und\nwaagerechte Brandabschnitte)\nc) die tragbaren Feuerlöscher (Regel 6, § 39 Abs. 4),\nZu Absatz 3:\nd) die fahrbaren Feuerlöscher und die tragbaren\nSchaumlösch-Einheiten (Regeln 6 und 7, § 39            An den Schottenrändern sind Isolierbrücken von minde-\nAbs. 4 und 5),                                         stens 300 Millimeter Länge einzubauen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997              2241\n(2) Zu Regel 25 (Schotte innerhalb eines senkrechten        müssen selbstschließend sein. Die Verschlußvorrichtun-\nHauptbrandabschnitts)                                         gen und ihre Anschläge müssen aus nichtbrennbarem\nZu Absatz 2.2:                                               Werkstoff bestehen.\nGangschotte und Decken müssen Trennflächen vom                   (5) Zu Regel 30 (Öffnungen in den Trennflächen vom\nTyp „B\" sein; Türen und Türrahmen müssen Regel 31            Typ „A\")\nAbs. 1 einschließlich der Zusatzvorschrift (Absatz 6)         Zu Absatz 2:\nentsprechen.\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A\" müs-\n(3) Zu Regel 28 (Fluchtwege)                                sen zugelassen sein und den Anforderungen der Prüf-\n1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung       methode zur Feststellung der Brandwiderstandsfähigkeit\nunter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt-         von Trennflächen des Typs „A\", ,,B\" und „F\" entsprechen\nbrandabschnitt über dem Schottendeck, gleicher-          (Anlage der Entschließung A. 754(18) vom 4. November\nmaßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen,               1993 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation).\neinem Sonderraum oder einem Maschinenraum im                (6) Zu Regel 31 (Öffnungen in den Trennflächen vom\nBereich zwischen der Bordwand und einem Fünftel der\nTyp„B\")\ngrößten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt, so\nmuß ein zweiter Fluchtweg auf der anderen Schiffssei-     Zu Absatz 1:\nte oder der gleichen Schiffsseite außerhalb dieses        Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B\" müs-\nBereichs vorhanden sein, soweit dies möglich ist. Bei    sen zugelassen sein und den Anforderungen der Prüf-\nFahrgastschiffen, deren Kiel nach dem 1. Januar 1987     methode zur Feststellung der Brandwiderstandsfähigkeit\ngelegt wird, müssen Innentreppen in Schiffslängs-         von Trennflächen des Typs „A\", ,,B\" und „F\" entsprechen\nrichtung angeordnet sein; davon ausgenommen sind         (Anlage der Entschließung A. 754(18) vom 4. November\nTreppen zu Räumen, die auf See nur selten begangen         1993 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation).\nwerden. Bei einem nach ausländischen Sicherheitsvor-      Lüftungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werk-\nschriften gebauten und zugelassenen Fahrgastschiff,       stoff bestehen. Türen in Treppenschächten dürfen keine\nwelches das Recht zur Führung der Bundesflagge            Lüftungseinrichtungen haben.\nerwirbt, ist ein nachträglicher Umbau nicht erforderlich.\n(7) Zu Regel 32 (Lüftungssysteme)\n2. Zu Absatz 1.6:\n1. Zu Absatz 1.1:\nDer unmittelbare Zugang zum offenen Deck muß durch\nTrennflächen vom Typ A-O gesichert sein, soweit               Es gelten auch die Zusatzvorschriften des § 39 Abs. 9\nnicht nach den Regeln 26 und 27 ein höherer Standard          Nr. 2 und 3.\nvorgeschrieben ist.                                       2. Zu Absatz 1.4:\n3. Zu Absatz 1.1 O:                                              Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-\nDie Leitmarkierungen und ihre Anbringung müssen den           brennbarem Werkstoff bestehen.\nRichtlinien der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-    3. Zu Absatz 1.4.3:\nsation über ein bodennahes Sicherheitsleitsystem\nentsprechen (Anlage der Entschließung A. 752(18)).            Dieser Absatz ist nicht anzuwenden.\nWerden langnachleuchtende Produkte verwendet, so          4. Zu Absatz 1.6:\nmüssen diese den in DIN 67 510-4: 1993-11 wieder-\nLüfter mit Kraftantrieb für die außerhalb der Maschi-\ngegebenen Anforderungen entsprechen; ihre Prüfung\nnenräume gelegenen Kontrollstationen müssen wahl-\nist durch ein Zeugnis einer anerkannten Stelle nach-\nweise von 2 möglichst weit auseinanderliegenden\nzuweisen. Die Anbringung und Ausführung ist von\nSchaltstellen aus abgestellt werden können, von\nder See-Berufsgenossenschaft an Bord abnehmen zu\ndenen sich eine außerhalb der betreffenden Räume\nlassen, dabei sind Messungen nach DIN 67 510-2:\nbefinden muß.\n1992-01 vorzunehmen.\n4. Zu Absatz 3.1:                                               (8) Zu Regel 33 (Eckige und runde Fenster)\nAlle Türen müssen selbstschließend sein.                  1. Zu Absatz 2:\n5. Zu Absatz 3.1 .1.1:                                           Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen so-\nwie Kontrollstationen müssen hinsichtlich ihrer Abmes-\nMindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen\nsungen mindestens den in DIN ISO 1751: 1980-08\nSchacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden\noder DIN ISO 3903: 1980-09 wiedergegebenen An-\naus oder über eine kurze Treppe durch eine Stahl-\nforderungen entsprechen. Es sind geeignete Vorkeh-\ntür zugänglich sein, erforderlichenfalls müssen auch\nrungen zu treffen, daß ein Teil dieser Fenster als Not-\nZugänge von darüberliegenden Plattformen vorhanden\nausstieg verwendet werden kann. Fenster, die nur mit\nsein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle außer-\neinem Schlüssel zu öffnen sind, gelten als Festfenster.\nhalb des Maschinenraums führen, von der aus das\nEinbootungsdeck sicher erreicht werden kann.              2. Zu Absatz 3:\n(4) Zu Regel 29 (Schutz der Treppen und Aufzüge in             Die Schiffsfenster müssen zugelassen sein und den\nUnterkunfts- und Wirtschaftsräumen)                              Anforderungen der Prüfmethode zur Feststellung der\nBrandwiderstandsfähigkeit von Trennflächen des Typs\nZu Absatz 3:                                                     „A\", ,,B\" und „F\" einschließlich des Wasserstrahltests\nAufzugsschächte müssen aus Trennflächen von Typ A-O              entsprechen (Anlage der Entschließung A. 754(18) vom\nbestehen, soweit nicht nach den Tabellen in den Regeln 26        4. November 1993 einschließlich Anhang A.I (Fenster)\nund 27 ein höherer Standard vorgeschrieben ist. Türen            der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation).","2242            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n(9) Zu Regel 34 (Beschränkte Verwendung brennbarer               (11) Zu Regel 39 (Fest eingebaute Feuerlöschsysteme\nWerkstoffe)                                                     in Laderäumen)\n1. Zu Absatz 1:                                                 Zu Absatz 2:\nSämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und             Laderäume der Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von\nzugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann,         weniger als 1 000 sind durch ein Kohlendioxid-Feuer-\naußer für Trennflächen vom Typ „A\" und „B\", schwer          löschsystem oder ein anderes gleichwertiges Feuerlösch-\nentflammbare Isolierungen in Lade-, Post- und               system zu schützen, das fest eingebaut sein muß.\nGepäckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen zu-\nlassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind            (12) Zu Regel 40 (Feuerronden, Feuermelde-, Feuer-\nund der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen        anzeige- und Rundspruchsysteme)\nabgedeckt ist.                                              Zu Absatz 1:\n2. Zu Absatz 3:                                                 Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in\nDie Flächen müssen Regel 11-2/3.8 des Überein-              Abständen von etwa 20 Meter angeordnet sein.\nkommens von 1974/88 und§ 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser                (13) Zu Regel 41 (Besondere Vorschriften für Schiffe,\nVerordnung entsprechen. Die Unterkonstruktionen             die gefährliche Güter befördern)\nsind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder\ndurch gleichwertige andere Maßnahmen schwer ent-            Es gelten auch die Zusatzvorschriften (§ 41 Abs. 8) zu\nflammbar zu machen.                                         Regel 54.\n3. Zu Absatz 5:                                                    (14) Zu Regel 41-2 (Vorschriften für die vor dem\n1. Oktober 1994 gebaute Fahrgastschiffe, die mehr als\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-      36 Fahrgäste befördern)\nnen und Maschinenräumen müssen Furniere, Beschich-\ntungsmaterialien und ähnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des     1. Zu Absatz 1.5:\nÜbereinkommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4                Alle Strahlrohre müssen DIN 14 365-1: 1991-02 und\ndieser Verordnung entsprechen. Dieses gilt nicht für            DIN 14 365-2: 1986-09 entsprechen und mit einer\nbewegliches Inventar.                                           Mannschutzbrause ausgerüstet sein.\n4. Zu Absatz 7:                                                 2. Zu Absatz 4.3:\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-         Abzüge der Küchenherde und dergleichen müssen\nnen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel                  dort, wo sie durch Unterkunftsräume oder Räume mit\nund ähnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des Übereinkom-             brennbaren Werkstoffen geführt sind oder sonst eine\nmens von 1974/88 und§ 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verord-           Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer\nnung entsprechen. Dieses gilt nicht für bewegliches            Isolierung versehen sein.\nInventar.                                                  3. Zu Absatz 4.7:\n5. Zu Absatz 8:                                                     Die Leitmarkierungen und ihre Anbringung müssen\nUnterste Decksbeläge müssen den Anforderungen der              den in den Richtlinien der Internationalen Seeschiff-\nPrüfmethode zur Feststellung der Entzündbarkeit                fahrts-Organisation über ein bodennahes Sicherheits-\nunterster Dec.ksbeläge entsprechen (Anlage der Ent-            leitsystem entsprechen (Anlage der Entschließung\nschließung A. 687(17) vom 6. November 1991 der Inter-           A. 752(18)). Werden langnachleuchtende Produkte\nnationalen Seeschiffahrts-Organisation).                       verwendet, so müssen diese den in DIN 67 510-4:\n1993-11 wiedergegebenen Anforderungen entsprechen;\n(1 0) Zu Regel 35 (Einzelheiten der Bauart)                      ihre Prüfung ist durch ein Zeugnis einer anerkannten\nStelle nachzuweisen. Die Anbringung und Ausrüstung\n1. Zu Absatz 1.1:\nist von der See-Berufsgenossenschaft an Bord ab-\nFalls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und               nehmen zu lassen, dabei sind Messungen nach\nWirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger als                 DIN 67 510-2: 1992-01 vorzunehmen.\n14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im\nEinzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume\nfordern.                                                                                §41\n2. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem                       (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage\nFlammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen-                      zum Übereinkommen von 1974/88)\noder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur                Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe\noberhalb des obersten durchlaufenden Decks ange-              (1) Zu Regel 45 (Fluchtwege)\nordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch\ngasdichte, selbstschließende Stahltüren vom freien          1. Von den freien Decks aus, zu denen Fluchtwege\nDeck aus haben. Zur Bestimmung der Feuerwider-                 führen, muß das Einbootungsdeck sicher erreicht\nstandsfähigkeit der umschließenden Trennflächen sind            werden können.\ndiese Räume bei Fahrgastschiffen mit mehr als              2. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unterkunfts- und\n36 Fahrgästen der Gruppe 14 der Regel 26.2.2 und               Wirtschaftsräume oder in einem Maschinenraum der\nbei Fahrgastschiffen mit nicht mehr als 36 Fahrgästen           Gruppe A im Bereich zwischen der Bordwand und\nder Gruppe 9 der Regel 27.2.2 zuzuordnen. Die Trenn-            einem Fünftel der größten Schiffsbreite von der Bord-\nflächen müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume                  wand entfernt, so muß ein zweiter Fluchtweg auf der\nmüssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.               anderen Schiffsseite oder gleichen Schiffsseite außer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997              2243\nhalb dieses Bereichs vorhanden sein, soweit dies              und ähnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des Überein-\nmöglich ist. Bei Frachtschiffen, deren Kiel nach dem          kommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser\n1. Januar 1987 gelegt wird, müssen Innentreppen in            Verordnung entsprechen. Dieses gilt nicht für beweg-\nSchiffslängsrichtung angeordnet sein; davon aus-              liches Inventar.\ngenommen sind Treppen zu Räumen, die auf See nur\nselten begangen werden. Bei einem nach ausländi-           3. Zu Absatz 3:\nschen Sicherheitsvorschriften gebauten und zugelas-\nUnterste Decksbeläge müssen den Anforderungen\nsenen Frachtschiff, welches das Recht zur Führung der         der Prüfmethode zur Feststellung der Entzündbarkeit\nBundesflagge erwirbt, ist ein nachträglicher Umbau\nunterster Decksbeläge entsprechen (Anlage der Ent-\nnicht erforderlich.\nschließung A. 687(17) vom 6. November 1991 der Inter-\n3. Zu Absatz 1.5:                                                nationalen Seeschiffahrts-Organisation).\nDie lichte Breite der Treppen darf 0,60 Meter nicht\nunterschreiten.                                              (5) Zu Regel 50 (Einzelheiten der Bauart)\n4. Zu Absatz 3.1:                                             1. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die\nUnterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontrollsta-\nMindestens eine Leitergruppe muß mit einem stähler-\ntionen nach außen abschließen, müssen hinsichtlich\nnen Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden\nihrer Abmessungen mindestens den in DIN ISO 1751 :\naus oder über eine kurze Treppe zugänglich sein; er-\nforderlichenfalls müssen auch Zugänge von darüber-            1980-08 oder DIN ISO 3903: 1980-09 wiedergege-\nliegenden Plattformen vorhanden sein. Dieser Flucht-          benen Anforderungen entsprechen und mit einem\nweg muß bis zu einer Stelle außerhalb des Maschinen-          Rahmen aus Stahl oder anderem geeigneten Werkstoff\nraums führen, von der aus das freie Deck sicher               versehen sein. Das Glas muß durch einen Einsatz-\nerreicht werden kann.                                         rahmen aus Metall gehalten sein. Es sind geeignete\nVorkehrungen zu treffen, daß ein Teil dieser Fenster\n(2) Zu Regel 46 (Schutz der Treppen und Aufzugs-               als Notausstieg verwendet werden kann. Fenster, die\nschächte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie             nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gelten als\nKontrollstationen)                                               Festfenster.\nZu Absatz 1:                                                  2. Zu Absatz 3.1:\nGesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besatzungs-\nräume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche geschlossene           Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und\nRäume, die brennbare Stoffe enthalten, dürfen keinen             zugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft\nunmittelbaren Zugang von den Treppenschächten aus                kann, außer für Trennflächen vom Typ „A\" oder „B\"\nhaben.                                                           schwer entflammbare Isolierungen in Laderäumen\nund Wirtschaftskühlräumen zulassen, wenn Unter-\n(3) Zu Regel 47 (Türen in feuerfesten Trennflächen)            konstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff\n1. Zu Absatz 1:                                                  mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist.\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A\"            3. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem\noder „B\" müssen zugelassen sein und den Anforde-              Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen-\nrungen der Prüfmethode zur Feststellung der Brand-            oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur\nwiderstandsfähigkeit von Trennflächen des Typs „A\",           oberhalb des obersten durchlaufenden Decks an-\n„B\" und „F\" entsprechen (Anlage der Entschließung             geordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang\nA. 754(18) vom 4. November 1993 der Internationalen           durch gasdichte, selbstschließende Stahltüren vom\nSeeschiffahrts-Organisation). Sind vorgeschriebene            freien Deck aus haben. Zur Bestimmung der Feuer-\nTrennflächen durch Trennflächen eines höheren                 widerstandsfähigkeit der umschließenden Trennflächen\nStandards ersetzt, so brauchen die Türen nur der              sind diese Räume bei Frachtschiffen der Gruppe 9 der\nvorgeschriebenen Trennfläche zu entsprechen.                  Regel 44.2.2 und bei Tankschiffen der Gruppe 9 der\n2. Zu Absatz 3:                                                  Regel 58.2.2 zuzuordnen. Die Trennflächen müssen\ngasdicht gebaut sein. Die Räume müssen ausreichend\nLüftungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem                belüftet und beleuchtbar sein.\nWerkstoff bestehen. Türen in Treppenschächten dür-\nfen keine Lüftungseinrichtungen haben.                     4. Zu Absatz 3.2:\n(4) Zu Regel 49 (Beschränkte Verwendung brennbarer             In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-\nWerkstoffe)                                                      nen und Maschinenräumen müssen Furniere, Beschich-\n1. Zu Absatz 1:                                                  tungsmateralien und ähnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des\nÜbereinkommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4\nDie Flächen müssen Regel 11-2/3.8 des Überein-                dieser Verordnung entsprechen. Dieses gilt nicht für\nkommens von 1974/88 und§ 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser               bewegliches Inventar.\nVerordnung entsprechen. Die Unterkonstruktionen\nsind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel            5. Zu Absatz 3.4:\noder durch gleichwertige andere Maßnahmen schwer\nentflammbar zu machen.                                        Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und\nWirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger als\n2. Zu Absatz 2:                                                  14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollsta-           Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume\ntionen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel              fordern.","2244            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n6. Schächte (z.B. für elektrische Kabel) müssen so gebaut                                    §42\nsein, daß ein Brand nicht von einem Zwischendeck                          (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage\noder von einer Abteilung auf außerhalb von diesen                       zum Übereinkommen von 1974/88)\nliegende Räume übergreifen kann.                                      Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe\n(6) Zu Regel 53 (Brandschutzvorkehrungen in Lade-               (1) Zu Regel 55 (Anwendung)\nräumen)\n1. Die Zusatzvorschriften zu den Regeln 45, 46, 47, 49\n1. Zu Absatz 2.3.1:                                                  und 50 (§ 41 Abs. 1 bis 5) finden auch auf Tankschiffe\nGasmeßgeräte müssen zugelassen sein.                             Anwendung.\n2. Zu Absatz 3:                                                 2. Zu Absatz 2:\nEs gilt auch die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3.1.               Die See-Berufsgenossenschaft kann die Anforde-\nrungen an zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im\n(7) Zu Regel 54 (Besondere Vorschriften für Schiffe, die\nEinzelfall festlegen.\ngefährliche Güter befördern)\n1. Zu Absatz 2.2:                                                  (2) Zu Regel 57 (Bauausführung, Schotte in Unterkunfts-\nund Wirtschaftsräumen und Einzelheiten der Bauart)\nDie Kabeldurchführungen in den Schotten und Decks\nmüssen zugelassen sein.                                     Im Ladetankdeckbereich kann die See-Berufsgenossen-\nschaft schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn\n2. Zu Absatz 2.5:\nUnterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolier-\nIn Laderäumen, die für die Beförderung von entzünd-         stoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist\nbaren oder giftigen Flüssigkeiten vorgesehen sind, ist      oder andere Vorkehrungen eine gleichwertige Sicherheit\nein fest eingebautes Bilgen-Lenzsystem vorzusehen,          geben.\ndas vom Lenzsystem des Maschinenraums unabhän-\ngig oder getrennt und außerhalb des Maschinenraums             (3) Zu Regel 59 (Be- und Entlüften, Spülen, Gasfrei-\nangeordnet ist. Handelt es sich bei dem Bilgen-Lenz-        machen und Lüftung)\nsystem für die Laderäume um ein zusätzliches System         1. Die für das Be- und Entlüften, Spülen oder Gasfrei-\nzu dem Lenzsystem, das an die Pumpen im Maschi-                  machen von Ladetanks vorgeschriebenen Sicherungs-\nnenraum angeschlossen ist, so muß es für eine Förder-            einrichtungen müssen mindestens den internationalen\nmenge von wenigstens 10 m3/h, jedoch nicht mehr als              Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung\n25 m3/h je angeschlossenen Laderaum ausgelegt sein.             von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des\nDie Lenzleitung zum Maschinenraum muß bei Beför-                Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Öltank-\nderung entzündbarer oder giftiger Flüssigkeiten am              schiffen entsprechen. Sicherungseinrichtungen, für die\nMaschinenraumschott durch Blindflanschen oder ein\neine Zulassung nicht vorgeschrieben ist, können auf\ngeschlossenes verschließbares Ventil abgetrennt sein.\nAntrag des Herstellers eine Zulassung erhalten.\nBefindet sich das vom Maschinenraum unabhängige\nBilgen-Lenzsystem in einem geschlossenen Raum,             2. Peil- und Ullageöffnungen dürfen nicht zum Druck-\nso muß dieser mit einem getrennten Lüftungssystem               ausgleich benutzt werden. Sie müssen mit selbsttätig\nversehen sein, das wenigstens einen sechsfachen                 und dichtschließenden Deckeln versehen sein. In die-\nLuftwechsel je Stunde ermöglicht; die elektrische               sen Öffnungen sind Flammendurchschlagsicherungen\nEinrichtung muß für diesen Betriebszweck geeignet               unzulässig.\nsein.\n3. Zu Absatz 4.4.1 :\n3. Zu Absatz 2.6.1:\nGeräte zur Messung von Sauerstoff und entzündbaren\nBei der Auswahl der Schutzanzüge sind die Gefähr-               Dampfkonzentrationen müssen zugelassen sein.\nlichkeit der Chemikalien in Abhängigkeit von der\nKlasse und der flüssige oder gasförmige Zustand               (4) Zu Regel 60 (Schutz der Ladetanks)\nzu berücksichtigen.                                        1. Im Bereich der Anschlüsse von Rohrleitungen und\n4. Zu Absatz 2.6.2:                                                  Schläuchen müssen Leckwannen zum Auffangen von\nLadungsresten, die in Ladeleitungen und -schläuchen\nAls Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-\nverblieben sind, vorgesehen sein.\nwendet werden. Für jeden Preßluftatmer sind einsatz-\nbereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-        2. Ladeschläuche und Tankwaschschläuche müssen in\nluftmenge von mindestens 6 000 Liter mitzuführen.               ganzer Länge und an den Kupplungen mit Einrich-\ntungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen\n5. Zu Absatz 3:\nversehen sein.\nIn dieser Bescheinigung ist hinsichtlich Bauart und\nAusrüstung der Umfang der Übereinstimmung des                  (5) Zu Regel 62 (lnertgassysteme)\ngesamten Schiffes oder einzelner Laderäume mit den         Zu Absatz 17:\nVorschriften dieser Regel anzugeben. Die Beschei-\nnigung wird von der See-Berufsgenossenschaft aus-          Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein.\ngestellt; auf Antrag kann sie auch für Schiffe, deren Kiel\n(6) Zu Regel 63 (Ladepumpenräume)\nvor dem 1. September 1984 gelegt worden ist, aus-\ngestellt werden, wenn diese Schiffe entsprechend            1. Ladepumpen einschließlich Restepumpen müssen von\nnachgerüstet worden sind. Diese Bescheinigung ist               einer Stelle oberhalb des Ladetankdecks durch Not-\nständig an Bord mitzuführen.                                    stoppeinrichtungen abgestellt werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997                2245\n2. Bei Tankschiffen mit einer Ladetankdecklänge von                                          §44\n150 Meter und mehr muß eine weitere Notstoppaus-                           (Zu Kapitel III Teil B der Anlage\nlösung für die Pumpen vorgesehen sein. Diese muß                        zum Übereinkommen von 1974/88)\nin der Ladekontrollstation mit der zentralen Über-                            Vorschriften für Schiffe\nwachungseinrichtung für den Lade- und Löschbetrieb\noder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, im Bereich         (1) Zu Regel 26 (Überlebensfahrzeuge und Bereit-\nder Anschlußstelle der Ladeleitungen angeordnet sein.       schaftsboote}\n3. Auf Tankschiffen, bei denen von der zentralen Über-         Zu den Absätzen 1.1.1, 1.3 und 1. 7:\nwachungseinrichtung aus die Absperreinrichtungen            Ölbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne ·\nder Lade- und Löschanlage nicht zentral gesteuert           dieser Vorschriften.\nwerden können, müssen Einrichtungen vorhanden\nsein, durch die eine sichere Verständigung zwischen            (2) Zu Regel 27 (Persönliche Rettungsmittel}\nden Schaltstellen und der Überwachungseinrichtung\n1. Zu Absatz 1.2 (Rettungsringe)\ngewährleistet ist.\nÖlbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne\ndieser Vorschriften.\n§43\n2. Zu den Absätzen 3.2.1 und 3.2.2 (Eintauchanzüge und\n(Zu Kapitel III Teile A und B der\nWärmeschutzhilfsmittel)\nAnlage zum Übereinkommen von 1974/88)\nAllgemeines, Vorschriften für Schiffe                    Auf Frachtschiffen mit vollständig geschlossenen Ret-\ntungsbooten müssen für jedes an Bord befindliche\n(1) Zu Regel 1.5 (Anwendung)                                     Rettungsboot 3 zugelassene Überlebensanzüge mit-\nAuf vor dem 1. Juli 1986 gebaute Schiffe finden, ungeach-           geführt werden.\ntet Regel 1.5, die Regeln 7.3, 26.3.1, 27.3, 28.1, 30.2.7       3. Zu Absatz 3.3:\nund 41.8.30 mit folgender Maßgabe Anwendung:\nFrachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereit-\n1. Zu Regel 7.3 (Eintauchanzüge}                                    schaftsbooten nach Regel 26.1.3 ausgerüstet sind,\nFahrgast- und Frachtschiffe, die mit Bereitschafts-             müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede\nbooten ausgerüstet sind, müssen für jede Person, die            an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für\nals Besatzung des Bereitschaftsbootes vorgesehen                Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima\nist, einen Überlebensanzug mitführen. Dies gilt nicht           eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der See-\nfür Schiffe, auf denen die nach Satz 1 erforderliche            Berufsgenossenschaft Überlebenanzüge unnötig sind.\nAnzahl von Anzügen bereits nach den Regeln 21.4.2\noder 27 .3.2 mitgeführt werden.                                (3) Zu Regel 28 (Einbootungs- und Aussetzvorrich-\ntungen für Überlebensfahrzeuge)\n2. Zu Regel 27.3 (Eintauchanzüge und Wärmeschutz-\nhi lfsm ittel)                                              Ist ein direkter Zugang vom Deckshaus zum Überlebens-\nfahrzeug vorgesehen, so muß ein zweiter Zugang vom\nFrachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten aus-         freien Deck aus vorhanden sein. Dieser Zugang kann eine\ngerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel 26.1.3       fest angebrachte Leiter sein; er muß so gestaltet sein, daß\nmitführen, müssen mindestens einen Überlebens-             eine verletzte Person auf einer Krankentrage in das Über-\nanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen.        lebensfahrzeug übernommen werden kann. Auf neuen\nFrachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Ret-       Frachtschiffen müssen die mit Davits auszusetzenden\ntungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an           Rettungsflöße aus dem Floßinneren ausgelöst werden\nBord befindliche Rettungsboot mindestens 3 Über-            können.\nlebensanzüge mitführen.\n3. Zu Regel 28.1\n§45\nDie Vorschrift findet auf Frachtschiffe Anwendung,\n(Zu Kapitel III Teil C der Anlage\nderen Kiel nach dem 1. Oktober 1984 gelegt wurde.\nzum Übereinkommen von 1974/88)\n(2) Zu Regel 11 Abs. 7 (Musterungs- und Einbootungs-                       Vorschriften für Rettungsmittel\nvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge)                             (1) Zu Regel 32 (Rettungswesten)\nJedes Schiff soll mit einem Netz ausgerüstet sein, das zur      1. Zu Absatz 1.6 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-\nRettung Schiffbrüchiger geeignet ist.\nwesten)\n(3) Zu Regel 13 Abs. 6 (Aufstellung der Überlebens-              Jede Rettungsweste muß mit einer schwimmfähigen\nfahrzeuge)                                                          Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen sein.\nDie zum Aussetzen über Bord zu werfenden Rettungsflöße         2. Zu Absatz 3.2:\nmüssen so aufgestellt sein, daß sie sicher, schnell und\nJede Rettungswesten-Leuchte muß mit einem von\ngefahrlos von einem Besatzungsmitglied zu Wasser\ngebracht werden können.                                             Hand zu bedienenden Schalter versehen sein.\n(2) Zu Regel 33 (Eintauchanzüge; Allgemeine Vor-\n(4) Zu Regel 18 Abs. 4.3 (Ausbildung und Übungen\nschriften für Eintauchanzüge)\nfür das Verlassen des Schiffes; Ausbildung und Unter-\nweisung an Bord)                                                1. Zu Absatz 1.1.4:\nDiese Ausbildung kann auch in ortsfesten Einrichtungen              Vorkehrungen im Sinne dieser Vorschriften können\ndurchgeführt werden.                                                auch Klett- oder Schnallenbänder sein.","2246            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n2. Zu Absatz 1.4:                                               5. Zu Absatz 8 (Ausrüstung der Rettungsboote)\nJeder Überlebensanzug muß mit einer schwimm-                    a) Zu Absatz 8.5:\nfähigen Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen                Ein Kompaßhaus ist nicht erforderlich, wenn der\nsein.                                                              Kompaß durch Aufbauten geschützt ist. Der Kom-\npaß muß auf Grund einer Prüfung als Baumuster\n(3) Zu Regel 38 {Allgemeine Vorschriften für Rettungs-\nzugelassen sein.\nflöße)\nb) Zu Absatz 8.28:\n1. Zu Absatz 5.1.2:\nEs ist ein Pulverlöscher mit 6 Kilogramm ABC-\nDas Messer mit feststehender Klinge kann auch in                   Pulver vorzusehen.\neiner Tasche innerhalb des Floßes im Bereich des\nEingangs in Nähe der Stelle, an der die Fangleine be-       6. Zu Absatz 9.3 (Kennzeichnungen an Rettungsbooten)\nfestigt ist, aufbewahrt werden. Die Stelle muß auffällig        Bei teilweise und vollständig geschlossenen Rettungs-\ngekennzeichnet sein.                                            booten ist die Kennzeichnung auf dem Dach anzubrin-\ngen; sie kann auch aus dem Unterscheidungssignal\n2. Zu Absatz 5.1.5:\ndes Schiffes bestehen, zu dem das Rettungsboot\nAuf die Wirbel kann verzichtet werden, wenn der                 gehört.\nTreibanker auf Grund seiner Bauart nicht verdrehen\nkann.                                                         (6) Zu Regel 44 Abs. 2.5 (Vollständig geschlossene\nRettungsboote; Überdeckung)\n3. Zu Absatz 5.1. 7:\nAuf Einrichtungen zum Rudern im Sinne der Regel 41 .8.1\nAuf Dosenöffner kann verzichtet werden, wenn die            kann verzichtet werden, soweit Möglichkeiten zum\nAusrüstung keine Dosen enthält oder wenn die Dosen          Wriggen vorhanden sind.\nmit Aufreißvorrichtungen versehen sind.\n(7) Zu Regel 47 Abs. 2.2.3 und 2.2.11 (Bereitschafts-\n4. Zu Absatz 5.3:                                               boote)\nFahrgastschiffe in beschränkter Auslandfahrt müssen         Der Kompaß und der Suchscheinwerfer müssen zu-\ndarüber hinaus die Gegenstände nach den Ab-                 gelassen sein.\nsätzen 5.1.10 bis 5.1.12 mitführen. Die nach den\nRegeln 39.7.3.5 und 40.7.7 vorgeschriebene Kenn-              (8) Zu Regel 48 (Aussetz- und Einbootungsvorrich-\nzeichnung dieser Rettungsflöße muß „SOLAS-B+-               tungen)\nAusrüstung\" in großen lateinischen Druckbuchstaben          1. Zu Absatz 1 (Allgemeine Vorschriften)\nlauten.\na) Zu den Absätzen 1.1 und 1.2:\n(4) Zu Regel 39 Abs. 7.3.6 (Aufblasbare Rettungsflöße,              Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf\nBehälter)                                                              die Aussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungs- und\nFrei-Fall-Bereitschaftsboote, die zusätzlich zur ge-\nZusätzlich zum Datum der letzten Wartung soll das Datum\nneigten Ablaufbahn vorhanden ist.\nder nächstfälligen Wartung angegeben sein.\nb) Zu Absatz 1.3:\n(5) Zu Regel 41 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-\nDie Vorschriften finden keine Anwendung auf die\nboote; Bauart der Rettungsboote)\nAussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungsboote, die\n1. Zu den Absätzen 1.5 und 1.6:                                        zusätzlich zur geneigten Ablaufbahn vorhanden ist.\nBei Frei-Fall-Rettungsbooten muß die Erfüllung der              c) Zu Absatz 1.4:\nAnforderungen an die Festigkeit für die Stoßbelastung,             Bei Frei-Fall-Rettungsbooten darf die Auslöse-\ndie beim Aussetzen des vollbesetzten und vollaus-                  vorrichtung für den freien Fall nur aus dem Boots-\ngerüsteten Rettungsbootes im freien Fall auftritt, nach-           inneren betätigt werden können.\ngewiesen werden.\n2. Zu Absatz 2.6 (Aussetzvorrichtungen, bei denen Läufer\n2. Zu Absatz 1.7:                                                   und eine Winde verwendet werden)\nBei Frei-Fall-Rettungsbooten wird der vertikale Ab-            Die Mindest-Fiergeschwindigkeit, die sich aus der\nstand zwischen der Bodenoberfläche und dem                     Formel ergibt, muß mit vollbesetztem und vollausge-\nInneren des starren Daches in der Staustellung ge-             rüstetem Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot\nmessen.                                                        erreicht werden.\n3. Zu Absatz 3.3 (Einstieg in die Rettungsboote)                  (9) Zu Regel 50 (Generalalarmsystem)\nBei vollständig geschlossenen Rettungsbooten, deren        Mit dem Generalalarmsystem muß auch das Signal zum\nZugang über das Heck erfolgt, muß die Einstiegleiter       Verlassen des Schiffes gegeben werden können, das aus\nam Heck verwendet werden können.                           einem kurzen und einem langen Ton, fortlaufend gegeben,\nbesteht.\n4. Zu Absatz 6.2 (Antrieb der Rettungsboote)\nMotoren mit einem Gesamt-Hubvolumen von mehr                  (10) Zu Regel 53 Abs. 7 (Sicherheitsrolle und Anwei-\nals 900 Kubikzentimeter müssen mit einem Kraftstart-       sungen für den Notfall)\nsystem ausgerüstet sein. Dieses Kraftstartsystem kann      Auch die Form der auf Frachtschiffen verwendeten\nauch ein Federkraftanlasser sein.                          Sicherheitsrolle muß zugelassen sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997               2247\n§46                                       den in Kapitel IV Regel 7 bis 11 geforderten Funk-\ngeräten vollständig unabhängig betrieben werden\n(Zu Kapitel IV Teile A und C der\nkönnen, über eigene Antennen verfügen und sind\nAnlage zum Übereinkommen von 1974/88)\nständig in betriebsfähigem Zustand zu halten; sie\nFunkanlagen\nmüssen sowohl aus der Haupt- und Notstromquelle\n(1) Zu Regel 1 (Anwendung)                                           als auch der Ersatzstromquelle betrieben werden\nVor dem 1 . Februar 1992 gebaute Frachtschiffe mit einer                können.\nBruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als             2. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-\n1 600 in der Großen Fahrt und Fahrgastschiffe mit einer             schaft erforderlichen Maßnahme der landseitigen\nBruttoraumzahl von weniger als 1 000 in der Auslandfahrt            Instandhaltung hat der Eigentümer oder Besitzer des\nnach niederländischen Emshäfen und nach dänischen                   Schiffes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um bei\nHäfen bis zu der geographischen Verbindungslinie der                Ausfall von Funkanlagen deren unverzügliche Instand-\nHäfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser müssen                        setzung sicherzustellen. Die dazu vorgesehenen Maß-\n1 . in der Zeit zwischen dem 1 . Februar 1992 und dem               nahmen sind gegenüber der See-Berufsgenossen-\n1 . Februar 1999                                                schaft durch eine entsprechende Vereinbarung mit\neinem Schiffsausrüster nachzuweisen.\na) entweder alle am 1. Februar 1992 völkerrechtlich\n3. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-\nin Kraft getretenen einschlägigen Anforderungen\nschaft erforderlichen Maßnahme der Instandhaltung\ndes Kapitels IV des Übereinkommens von 1974/88\nder Elektronik auf See ist das Schiff mit entsprechend\nerfüllen oder\nqualifiziertem Personal (Nachweis durch Vorlage eines\nb) den Anforderungen der bis zum 31. Januar 1992                Funkelektronikzeugnisses 1. oder 2. Klasse oder erfolg-\ngeltenden Vorschrift des § 46 entsprechen und              reiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für\n2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen Anfor-               Verkehr anerkannten entsprechendem Lehrgang) zu\nderungen des Kapitels IV des Übereinkommens von                 besetzen. Die für die ordnungsgemäße Instandhaltung\n1974/88 erfüllen.                                               notwendige Ausrüstung mit technischen Unterlagen,\nErsatzteilen, Werkzeugen und Prüfeinrichtungen ent-\n(2) Zu Regel 15 (lnstandhaltungsanforderungen Ab-                sprechend den an Bord befindlichen Geräten ist\nsätze 6 und 7)                                                      ständig an Bord mitzuführen.\n1. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-\nschaft erforderlichen Maßnahme der Doppelung von                                         §47\nGeräten ist über die in Kapitel IV Regel 7 bis 11 vor-\ngeschriebenen Funkanlagen hinaus mitzuführen:                              (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage\nzum Übereinkommen von 1974/88)\na) auf Reisen ausschließlich im Seegebiet A 1 eine            Not- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal\nUKW-Funkanlage entsprechend den Anforderun-\ngen der Regel IV/7.1.1,                                  (1) Auf jedem Schiff muß auf See eine ununterbrochene\nWache auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen nach\nb) auf Reisen über das Seegebiet A 1 hinaus, aber\nMaßgabe des Kapitels IV der Anlage zum Übereinkommen\ninnerhalb des Seegebiets A 2 eine UKW-Funk-\nvon 1974/88 durchgeführt werden.\nanlage entsprechend den Anforderungen der\nRegel IV/7.1.1 und entweder eine GW-Funk-                (2) Zu Regel 12 (Wachen)\nanlage entsprechend den Anforderungen der\nDie auf jedem Schiff auf See durchzuführende ununterbro-\nRegel IV/9.1.1 oder eine INMARSAT-Schiffs-Erd-\nchene Not- und Sicherheitsfunkwache ist von Inhabern\nfunkstelle entsprechend den Anforderungen der\ndes Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker wahrzu-\nRegel IV/10.1.1,\nnehmen.\nc) auf Reisen über das Seegebiet A 1 und A 2 hinaus,\naber innerhalb des Seegebiets A 3 eine UKW-Funk-         (3) Jedes Schiff muß für die Abwicklung des Not- und\nanlage entsprechend den Anforderungen der              Sicherheitsfunkverkehrs Personal nach Maßgabe des\nRegel IV/7.1.1 und entweder eine GW/KW-Funk-           Kapitels IV Regel 16 der Anlage zum Übereinkommen von\nanlage entsprechend den Anforderungen der              1974/88 an Bord haben.\nRegel IV/10.2.1 oder eine INMARSAT-Schiffs-Erd-\n(4) Zu Regel 16 (Funkpersonal)\nfunkstelle entsprechend den Anforderungen der\nRegel IV/10.1.1,                                      Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß\ndas für die Abwicklung vorrangig verantwortlich benannte\nd) auf Reisen über die Seegebiete A 1, A 2 und A 3\nBesatzungsmitglied in Notfällen nicht mit weiteren Auf-\nhinaus eine UKW-Funkanlage entsprechend den\ngaben betraut wird.\nAnforderungen der Regel IV/7 .1 .1 und eine\nGW/KW-Funkanlage entsprechend den Anfor-\nderungen der Regel IV/10.2.1; Schiffe die nur                                       §48\nzeitweilig auf Reisen über die Seegebiete A 1, A 2                       (Zu Kapitel VI der Anlage\nund A 3 hinaus eingesetzt und bereits mit einer den                zum Übereinkommen von 1974/88)\nAnforderungen der Regel IV/10.2.1 entsprechen-                           Beförderung von Ladung\nden GW/KW-Funkanlage ausgerüstet sind, dür-\n(1) Zu Teil A Regel 2 (Angaben zur Ladung)\nfen anstelle der vorgeschriebenen zusätzlichen\nGW/KW-Funkanlage eine INMARSAT-Schiffs-Erd-            1. Werden die zur Ladung gehörenden Beförderungs-\nfunkstelle entsprechend den Anforderungen der              papiere dem Beauftragten des Schiffsführers an Land\nRegel IV/10.1.1 mitführen. Die Anlagen müssen von         ausgehändigt, so hat dieser dafür zu sorgen, daß der","2248            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nSchiffsführer über alle Einzelheiten der zu ladenden       b) bei Schiffen über 100 Meter Länge Unterlagen für die\nGüter rechtzeitig vor der Verladung unterrichtet wird           Ladungsverteilung der wichtigsten Beladungsfälle mit\nund daß die Papiere dem Schiffsführer vor dem Aus-              Schüttgütern.\nlauten übergeben werden.\n(5) Zu Teil B Regel 7 (Stauen von Massengut)\n2. Wer als Verantwortlicher Güter in Container, Träger-\nDas Stauen von Massengut muß den Anforderungen\nschiffsleichter, Landfahrzeuge und Ladungseinheiten\nder Richtlinien für die sichere Behandlung von Schütt-\nverlädt, hat demjenigen, der die Beförderungspapiere\nladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen vom\nauszufüllen hat, eine Ladungsbescheinigung auszu-\n30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990)\nstellen und diese dem Beförderungspapier beizufügen.\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechen.\nDie Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der\nLadung müssen richtig und vollständig sein. Ferner ist        (6) Zu Teil C Regel 9 (Vorschriften für Frachtschiffe, die\ndarin zu erklären, daß die Ladung entsprechend den         Getreide befördern)\nRichtlinien für das Packen und Sichern von Ladung in\n1. Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden,\nContainern und auf Straßenfahrzeugen (Container-\nwenn eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der\nPack-Richtlinien) vom 19. November 1991 (BAnz. Nr. 69a\nAnlage zum Übereinkommen von 1974/88 vorliegt und\nvom 8. April 1992) in der jeweils geltenden Fassung\ndie Beladung den Getreideladeplänen entspricht oder\ngepackt und gesichert ist.\ndie Beladung gemäß Abschnitt A 9 Ziffer 9.1 .1 bis 9.1 .5\n3. Für die Zwecke dieser Regel sind die Angaben zur                  des Internationalen Codes für die sichere Beförderung\nLadung zur Verfügung zu stellen, die nach Kapitel 1.9           von Schüttgetreide (BAnz. Nr. 213a vom 11. November\nder Richtlinien für die sachgerechte StauLU1g und               1993) erfolgt, wobei Ziffer 9.1.1 nicht für Schiffe gilt,\nSicherung der Ladung bei der Beförderung mit See-               deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt wurde. Die\nschiffen vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. Ba vom                Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Krängungs-\n12. Januar 1991) in der jeweils geltenden Fassung              versuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten nicht\nvorgeschrieben sind.                                            länger als 5 Jahre zurückliegt, es sei denn, daß aus-\nreichende Stabilitätsreserven nachgewiesen werden\n(2) Zu Teil A Regel 3 (Sauerstoffanalyse- und Gas-                und keine Zweifel an der Richtigkeit der Leerschiffs-\nspürgeräte)                                                          daten bestehen.\nDie Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte bedürfen der           2. Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide wird\nZulassung durch die See-Berufsgenossenschaft. Vor                    von der See-Berufsgenossenschaft erteilt, die auch für\nAntritt der Fahrt muß eine ausreichende Anzahl der für               die Prüfung der Nachweise nach Nr. A 3.5 und die\ndie betreffende Ladung erforderlichen Prüfröhrchen an                Erteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9 des Inter-\nBord vorhanden sein.                                                 nationalen Codes für die sichere Beförderung von\nSchüttgetreide zuständig ist. Die zur Erteilung der\n(3) Zu Teil A Regel 5 (Stauung und Sicherung)                     Genehmigung erforderlichen Unterlagen für Getreide-\n1. Das Stauen und Sichern der Ladung in den Lade-                   ladung sind in deutscher und englischer Sprache\nräumen und an Deck muß den Anforderungen der                   einzureichen.\nRichtlinien für die sachgerechte Stauung und Siche-       3. Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 müssen in deutscher\nrung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen            und englischer Sprache an Bord mitgeführt werden\nvom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. Ba vom 12. Januar             und sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im\n1991) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.            Ladehafen vorzulegen.\n2. In Containern, Trägerschiffsleichtern, Landfahrzeugen\nund Ladungseinheiten ist die Ladung so zu packen                                         §49\nund zu sichern, wie es den Container-Pack-Richtlinien                                (weggefallen)\nentspricht.\n3. Ladungseinheiten einschließlich Container sind wäh-\nrend der gesamten Reise nach Maßgabe des von der                                        TeilC\nSee-Berufsgenossenschaft genehmigten Ladungs-                                      Vorschriften für\nsicherungshandbuchs zu laden, zu stauen und zu                        Schiffe, auf die das Übereinkommen\nsichern. Die bei der Abfassung des Ladungssiche-                     von 1974/88 keine Anwendung findet\nrungshandbuchs zu berücksichtigenden Anforderun-\ngen müssen den Anforderungen der Richtlinien zur\nKapitel 1\nErstellung des Ladungssicherungshandbuchs vom\n18. April 1996 (BAnz. Nr. 89 vom 11 . Mai 1996) in der                             Allgemeines\njeweils geltenden Fassung mindestens gleichwertig\nsein.                                                                                    §50\n(4) Zu Teil B Regel 6 Abs. 1 (Annahmebedingungen für                             Anwendungsbereich\ndie Beförderung)          ·                                        (1) Dieser Teil gilt für:\nDen Anforderungen ist entsprochen, wenn folgende ge-            1. Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt, Bäderboote\nnehmigte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:                   und Sportanglerfahrzeuge;\n• a) Stabilitätsunterlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 22 der        2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einer Brutto-\nAnlage zum übereinkommen von 1974/88 und § 35                   raumzahl von 500 und mehr, hinsichtlich der Vor-\nAbs. 9 oder§ 50 Abs. 2 dieser Verordnung,                       schriften über Funkanlagen für Frachtschiffe in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997              2249\nNationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 300                                        § 52\nund mehr;\nFahrtbeschränkungen\n3. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger                  für Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge\nals 500, hinsichtlich der Vorschriften über Funkanlagen\n(1) Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge, die_r1icht\nfür Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger\nden Vorschriften des Kapitels 11-1 der Anlage zum Uber-\nals 300;\neinkommen von 1974/88 und nicht den Vorschriften des\n4. Sonderfahrzeuge;                                              § 35 dieser Verordnung entsprechen, dürfen einen Ab-\n5. Fischereifahrzeuge.                                           stand von 1O Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem\nHochwasser nicht überschreiten.\n(2) Die Kapitel 11-1, 11-2, III und IV der Anlage zum Über-      (2) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Son-\neinkommen von 197 4/88 und die §§ 35 bis 4 7 dieser Ver-         nenaufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber\nordnung gelten für Fahrzeuge nach Absatz 1, unabhängig           zwischen 8 und 17 Uhr fahren. Bei aufkommendem Stark-\nvon der Bruttoraumzahl, entsprechend, soweit nicht in            wind (6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- und Starkwind-\nden folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.           warnungen muß unverzüglich Landschutz aufgesucht,\nAbweichend von Kapitel III Regel 48.1.3 kann die See-            bei aufkommendem Sturm (8 Beaufort und mehr) muß\nBerufsgenossenschaft für Schiffe und Fahrzeuge nach              unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden.\nAbsatz 1, andere geeignete Aussetzvorrichtungen zur              Die Fahrt darf nicht angetreten werden, wenn die in § 51\nBedienung von Rettungs- und Bereitschaftsbooten zulas-          Abs. 2 genannten Umstände vorliegen.\nsen. Die von der Konferenz der Vertragsregierungen des\nInternationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz                  (3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ablandigem\ndes menschlichen Lebens auf See am 29. November 1995             Starkwind antreten, dürfen im Bereich der windgeschütz-\nin London beschlossenen Änderungen der Kapitel                  ten Küste einen Abstand von 5 Seemeilen von der Küsten-\n11-1, 11-2, III und IV der Anlage zum Übereinkommen von          linie bei mittlerem Hochwasser nicht überschreiten.\n1974/88 - Verordnung vom 24. April 1997 (BGBI. 1997 II              (4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei beson-\nS. 934) finden keine Anwendung.                                  deren örtlichen Verhältnissen für Fahrten durch nicht\nwindgeschützte Gebiete Ausnahmen zulassen.\n(3) Bei Anwendung der Vorschriften über Rettungs-\nmittel ergibt sich die Zahl der an Bord befindlichen Per-\nsonen aus der Besatzungszahl und der höchstzulässigen                                       § 52a\nAnzahl von Fahrgästen, bei Ausbildungsfahrzeugen aus\nAusbildungsfahrzeuge\nder Besatzungszahl und der höchstzulässigen Anzahl von\nauszubildenden Personen.                                            (1) Für Ausbildungsfahrzeuge mit einer Länge von\n8 bis 24 Meter gilt nur die vom Bundesministerium für\n(4) Für Frachtschiffe gelten außerdem Kapitel VI der         Verkehr oder von den ihm nachgeordneten Stellen als\nAnlage zum Übereinkommen von 1974/88 und § 48 dieser            allgemein anerkannte Regeln der Technik nach § 6 be-\nVerordnung entsprechend. § 48 Abs. 6 gilt nicht für vor-        kanntgemachte Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für\nhandene Frachtschiffe unter 6,50 Meter Breite.                  gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sport-\nfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung,\nsoweit die Erfüllung der Anforderungen an Bau und Aus-\n§ 51                             rüstung von Ausbildungsfahrzeugen nicht nach der Richt-\nlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des\nFahrtbeschränkungen für Bäderboote\nRates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und\n(1) Bäderboote dürfen nur während der Sommer-                Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sport-\nmonate fahren und die Fahrt nur zwischen Sonnen-                boote (ABI. EG Nr. L 164 S. 15) zertifiziert worden ist.\naufgang und Sonnenuntergang antreten; die Fahrt darf                (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen\nnicht länger als 2 Stunden dauern und die Entfernung            für Sportfahrzeuge, die nur vorübergehend bis zu einem\nvon der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht              Zeitraum von 6 Wochen im Kalenderjahr als Ausbildungs-\nmehr als 4 Seemeilen betragen. Bei aufkommendem                 fahrzeug eingesetzt werden, zulassen, soweit die Sicher-\nStarkwind (6 t.ind 7 Beaufort) oder bei Sturm- oder             heit des Fahrzeugs gewährleistet ist. Sie kann nach\nStarkwindwarnungen muß unverzüglich Landschutz                  § 8 Abs. 2 für solche Fahrzeuge im Einzelfall bestimmen,\naufgesucht, bei aufkommendem Sturm (8 Beaufort und              welche Anforderungen auch unter Berücksichtigung des\nmehr) muß unverzüglich der nächste Hafen angelaufen             Zeitraums, des Gebietes und der Jahreszeit des Einsatzes\nwerden.                                                         dieser Fahrzeuge erfüllt werden müssen.\n(2) Bäderboote dürfen die Fahrt nicht antreten:\n1. bei Sturm oder Sturmwarnung,\n2. bei auflandigem Starkwind oder                                                       Kapitel II\n3. bei Nebel mit einer Sichtweite                                                  Bauart der Schiffe\na) von weniger als 500 Meter oder\n§53\nb) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein einwand-\nZulässige Fahrgastzahl\nfrei arbeitendes Radargerät vorhanden und außer\ndem Schiffsführer keine weitere fachkundige                 (1) Für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportangler-\nPerson zur Bedienung des Radarg~rätes an Bord           fahrzeuge werden bei der Festsetzung der zulässigen\nist.                                                    Fahrgastzahl die nachgewiesenen Stabilitätswerte und die","2250           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nDecksflächen der seefest eingedeckten Räume auf und            von 1974/88 sowie die §§ 39 und 40 dieser Verordnung,\nunter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen           soweit sie auf Fahrgastschiffe mit nicht mehr als 36 Fahr-\ngeeignet sind, berücksichtigt.                                 gästen anzuwenden sind, entsprechend.\n(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sport-               (2) Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weni-\nanglerfahrzeugen in der Wattfahrt können für die Sommer-       ger als 250 sowie Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge\nmonate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen               müssen über mindestens eine Feuerlöschpumpe mit\ngeeigneten freien Decksflächen berücksichtigt werden.          unabhängigem Antrieb verfügen.\n(3) Die Anschlußstutzen nach Kapitel 11-2 Regel 4.5.3\n§54\nund der internationale Landanschluß nach Kapitel 11-2\nUnterteilung und Stabilität                   Regel 19 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88\n(1) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein         sind nicht erforderlich.\nNachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nicht er-               (4) Bei Fahrgastschiffen mit einer Bruttoraumzahl von\nforderlich.                                                    weniger als 1 000 sowie bei Bäderbooten und Sport-\n(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten. und Sport-           anglerfahrzeugen darf die Länge der Feuerlöschschläuche\nanglerfahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann            nach Kapitel 11-2 Regel 4. 7 .1 der Anlage zum überein-\nein bis zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der        kommen von 1974/88 15 Meter, in Maschinenräumen\nTiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform reichen-       10 Meter nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahl-\ndes Hinterpiekschott (Stopfbuchsenschott) das hintere          rohrkupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-\nMaschinenraumschott ersetzen.                                  Anschlüsse zu verwenden.\n(3) Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ge-              (5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-\nhören zu den der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung          lösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7 .1.2 und\nvorzulegenden Stabilitätsunterlagen die Hebelarmkurven         Regel 7.2.2 der Anlage zum übereinkommen von 1974/88\nder statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungs-       nicht erforderlich.\nfälle sowie die Auswertungsunterlagen des Krängungs-\n(6) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht\nversuches.\nKapitel 11-2 Regel 16. 7 der Anlage zum übereinkommen\n(4) Für Sonderfahrzeuge gilt nur Kapitel 11-1 Regel 9, 10,  von 1974/88 zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl\n11 und 22 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88             gebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärme-\nentsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt            einwirkung geschützt sein.\nunter Berücksichtigung der Größe und des Verwendungs-\nzwecks des Fahrzeuges im Einzelfall, welche zusätzlichen          (7) Auf Fahrgastschiffen in der Wattfahrt oder mit weni-\nAnforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabilität zu      ger als 200, aber mehr als 50 Fahrgästen, ist eine Brand-\nerfüllen sind.                                                 schutzausrüstung, die Kapitel 11-2 Regel 17 der Anlage\nzum übereinkommen von 197 4/88 und § 39 Abs. 1O\n§55                               dieser Verordnung entspricht, mitzuführen; auf Fahr-\nMaschinen und elektrische Anlagen                  gastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahrgäste befördern,\nBäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind Brand-\n(1) Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ist           schutzausrüstungen nicht erforderlich.\neine Notstromquelle gemäß Kapitel 11-1 Regel 42 und 43\nder Anlage zum übereinkommen von 1974/88 nicht er-                (8) In Räumen, Verschlägen und Schränken für ent-\nforderlich.                                                    zündbare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine\nfest eingebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich,\n(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportangler-         wenn an den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher aus-\nfahrzeugen und Frachtschiffen genügt die Speisung der          reichender Größe angeordnet ist.\nelektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage\ndurch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden                  (9) Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahr-\nStromkreis, wenn nach Kapitel 11-1 Regel 29 der Anlage         gäste befördern, Bäderbooten und Sportanglerfahr-\nzum Übereinkommen von 1974/88 eine Hilfsruderanlage            zeugen sind in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen\nohne Kraftantrieb ausreichend ist.                             ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-\nanzeigesystem oder ein festeingebaute~ Feuermelde-\n(3) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs-\nund Feueranzeigesystem, die Kapitel 11-2 Regel 36 ent-\ngenossenschaft im Einzelfall, welchen Anforderungen die\nsprechen, nicht erforderlich.\nRuderanlage unter Berücksichtigung des Kapitels 11-1\nTeil C der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 zu\ngenügen hat.                                                                               §57\nBrandschutz bei\nKapitel III                                     Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen\nBrandschutz                                (1) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von\nweniger als 300 mit Ausnahme von Tankschiffen darf die\n§56                               nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebene Feuerlöschpumpe\nan die Hauptantriebsmaschine angehängt werden, wenn\nBrandschutz bei Fahrgastschiffen,\ndie Wellenleitung leicht von der Hauptantriebsmaschine\nBäderbooten und Sportanglerfahrzeugen\ngetrennt werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und\n(1) Für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahrgäste   des dazugehörigen Leitungssystems muß so bemessen\nbefördern, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gelten         sein, daß mindestens ein kräftiger Wasserstrahl an jede\nKapitel 11-2 Teile A und B der Anlage zum Übereinkommen       Stelle des Schiffes gegeben werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997             2251\n(2) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von        1974/88 und der §§ 39 bis 42 dieser Verordnung, ins-\nweniger als 300 müssen so viele Feuerlöschanschluß-           besondere hinsichtlich Unterkunfts- und Wirtschafts-\nstutzen vorhanden und so verteilt sein, daß mit einem von     räumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen, anzu-\neiner einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl          wenden sind, um eine auf den Schiffstyp, die Schiffsgröße\njede Stelle des Schiffes erreicht werden kann. Der            und den Fahrtbereich abgestellte größtmögliche Sicher-\nAnschlußstutzen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 und der internatio-    heit für alle an Bord befindlichen Personen zu erreichen.\nnale Landanschluß nach Kapitel 11-2 Regel 19 der Anlage\nzum Übereinkommen von 1974/88 sind nicht erforderlich.\nKapitel IV\n(3) Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von\nweniger als 500 muß mindestens je 3 Feuerlöschschläu-                            Rettungsmittel\nche, Mehrzweck-Strahlrohre, Schlauchkupplungen und\nKupplungsschlüssel mitführen. Die einzelne Schlauch-                                     § 58\nlänge darf 15 Meter, in Maschinenräumen 10 Meter nicht                             Ausrüstung der\nüberschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen                    Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln\nsind nur genormte 52-Millimeter-Storz-Anschlüsse zu\nverwenden.                                                      (1) Fahrgastschiffe in der deutschen Küstenfahrt müs-\nsen für alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungs-\n(4) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von        booten und Rettungsflößen ausgerüstet sein. Rettungs-\nweniger als 300 müssen im Unterkunftsbereich minde-          flöße sind auch zugelassene aufblasbare Großrettungs-\nstens 3 tragbare Feuerlöscher vorhanden sein.                flöße mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit\neinem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und\n(5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-\nso gelagert sind, daß sie von einer Person zu Wasser\nlösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7.1.2 und Regel\ngebracht werden können. Fahrgastschiffe mit 800 und\n7.2.2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 nicht\nmehr Fahrgästen müssen mindestens 4 Rettungsboote,\nerforderlich. Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl\nvon denen 2 Motorrettungsboote sein müssen, Fahr-\nvon weniger als 300 ist in Räumen mit Verbrennungs-\ngastschiffe mit weniger Fahrgästen mindestens 2 Motor-\nkraftmaschinen 1 Schaumfeuerlöscher von mindestens\nrettungsboote mitführen. Die See-Berufsgenossenschaft\n45 Liter Inhalt oder ein anderes gleichwertiges Gerät nur\nkann bei Schiffen unter 31 Meter Länge Ausnahmen zu-\nbei einer Gesamtleistung von 7 46 Kilowatt oder mehr\nlassen. Außerdem müssen mindestens 8 Rettungsringe\nerforderlich; eine festeingebaute Feuerlöschanlage ist\nvorhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit selbstzünden-\nnicht erforderlich.\nden Lichtern, 2 mit selbsttätig arbeitenden Rauchsignalen\n(6) Auf Tankschiffen müssen mindestens 2 Brand-           und 2 weitere mit je einer 30 Meter langen, schwimm-\nschutzausrüstungen mitgeführt werden. Auf Frachtschif-       fähigen Rettungsleine zu versehen. Außerdem müssen\nfen mit Ausnahme von Tankschiffen braucht bei einer          Überlebensanzüge für die Besatzung des bei Fremd-\nBruttoraumzahl von 250 und mehr, aber weniger als 500,       rettung einzusetzenden Bootes an Bord vorhanden sein.\nnur eine und bei einer Bruttoraumzahl von weniger als 250    Für jede an Bord befindliche Person muß eine Rettungs-\nkeine Brandschutzausrüstung mitgeführt zu werden.            weste, für 10 vom Hundert aller an Bord befindlichen\nFrachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und mehr,     Personen müssen Kinderrettungswesten vorhanden sein;\naber weniger als 500, in der Kleinen Fahrt mit Ausnahme      zusätzlich sind 10 vom Hundert Reserverettungswesten\nvon Tank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Reserve-Druck-           mitzuführen. Für die Sommermonate kann die See-\nluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von mindestens        Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Bord befind-\n3 200 Liter mitführen; vorhandene Schiffe, auf denen         lichen Personen anstelle der Rettungsflöße nach Satz 1\nWände und Decken im Bereich der Unterkünfte, Gänge           aufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungsflöße\nund Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen            ohne Schutzdach zulassen.\nbestehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer            (2) Fahrgastschiffe in der deutschen Wattfahrt müssen\nGesamtluftmenge von mindestens 4 800 Liter mitführen.        für alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungsflößen\n(7) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von       und mindestens einem motorisierten zugelassenen Boot\nweniger als 250 ist ein Rauchmeldesystem für Gänge,          unter einer Aussetzvorrichtung ausgerüstet sein. Rettungs-\nTreppen und Fluchtwege, das Kapitel 11-2 Regel 52.1 der      flöße sind auch zugelassene aufblasbare Großrettungs-\nAnlage zum Übereinkommen von 1974/88 entspricht,             flöße mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit\nnicht erforderlich.                                          einem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und\nso gelagert sind, daß sie von einer Person zu Wasser\n(8) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht             gebracht werden können. Das Boot muß in der Lage sein,\nKapitel 11-2 Regel 16.7 der Anlage zum Übereinkommen         das größte an Bord befindliche Rettungsfloß mit voller Be-\nvon 1974/88 zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl      setzung und vollständiger Ausrüstung mit einer Geschwin-\ngebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärme-           digkeit von mindestens 2 Knoten in ruhigem Wasser zu\neinwirkung geschützt sein.                                   schleppen. Mindestens 4 Rettungsringe müssen vor-\nhanden sein. 2 Rettungsringe sind mit selbstzündenden\n(9) In Räumen, Verschlägen und Schränken für ent-\nzündbare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine      lichtern, die beiden anderen Rettungsringe mit je einer\n30 Meter langen schwimmfähigen Rettungsleine zu ver-\nfest eingebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich,\nsehen. Für jede an Bord befindliche Person muß eine Ret-\nwenn an den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher aus-\nreichender Größe angeordnet ist.                             tungsweste, für 10 vom Hundert aller an Bord befindlichen\nPersonen müssen Kinderrettungswesten vorhanden sein.\n(10) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs-        Zusätzlich sind 10 vom Hundert Reserverettungswesten\ngenossenschaft im Einzelfall, welche Vorschriften des        mitzuführen. Für die Sommermonate kann die See-\nKapitels 11-2 der Anlage zum Übereinkommen von               Berufsgenossenschaft für 60 vom Hundert aller an Bord","2252           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nbefindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße nach          2. 1 oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungs-\nSatz 1 aufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungs-           flöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Auf-\nflöße ohne Schutzdach zulassen.                                    nahme aller an Bord befindlichen Personen,\n(3) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret-          3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-\ntungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Über-                flöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf\nlebensanzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein.            die andere Seite befördert werden können, zusätzliche\nRettungsflöße, damit das auf jeder Seite vorhandene\nGesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord\n§59                                  befindlichen Personen ausreicht.\nAusrüstung der Bäderboote und                      (3) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2 können\nSportanglerfahrzeuge mit Rettungsmitteln              anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung folgende\nRettungsmittel mitführen:\n(1) Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen\nPersonen (Erwachsene und Kinder) mit beidseitig ver-           1. 1 vollständig geschlossenes Rettungsboot mit einem\nwendbaren Großrettungsflößen ohne Schutzdach und                   Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord\nzugelassenen Rettungswesten ausgerüstet sein. Außer-               befindlichen Personen, das\ndem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzuführen. Ein               a) so aufgestellt ist, daß es bemannt im freien Fall\nRing ist mit selbstzündendem Licht und ein weiterer mit                über das Heck ausgesetzt werden und frei auf-\neiner schwimmfähigen Rettungsleine von 30 Meter Länge                  schwimmen kann,\nzu versehen.\nb) es auf Tankschiffen auch die Anforderungen nach\n(2) Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungswesten                  Kapitel III Regel 45 und 46 der Anlage zum Über-\nfür jede an Bord befindliche Person und mit Rettungs-                  einkommen von 1974/88 erfüllt,\nfloßraum, der für alle an Bord befindlichen Personen aus-\nreicht, ausgerüstet sein. Außerdem müssen 2 Rettungs-              c) mit einer zugelassenen Vorrichtung zum kontrol-\nringe, einer davon mit selbstzündendem Licht und ein                   lierten Zuwasserlassen und Wiedereinsetzen in die\nweiterer mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von                    Einbootungsposition versehen ist,\n30 Meter Länge vorhanden sein. Für die Sommermonate            2. zusätzlich 1 oder mehrere automatisch aufblasbare\nkann die See-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an          Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen\nBord befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße              zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,\naufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungflöße\n3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-\nohne Schutzdach zulassen.\nflöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf\n(3) Rettungsflöße, Rettungswesten und Rettungsringe             die andere Seite befördert werden können, müssen\nmüssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein.                         zusätzliche Rettungsflöße vorhanden sein, damit das\nauf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen\nzur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen\n§60                                  ausreicht.\nAusrüstung der Frachtschiffe und                    (4) Bei Schiffen im Sinne der Absätze 1 bis 3 müssen\nSonderfahrzeuge mit Rettungsmitteln                 für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte,\n(1) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger      bei Schiffen von 50 Meter Länge oder mehr müssen\nals 500 in der Mittleren Fahrt, in der Kleinen Fahrt und       außerdem 6 Rettungsringe, bei weniger als 50 Meter\nder Küstenfahrt müssen folgende Rettungsmittel mit-            Länge mindestens 4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Ret-\nführen:                                                        tungsringe sind mit selbstzündenden Lichtern, die beiden\nanderen mit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen\n1. auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere automatisch         Rettungsleine zu versehen. Die selbstzündenden Lichter,\naufblasbare Rettungsflöße für alle Personen an Bord in     die auf Tankschiffen verwendet werden, müssen von\neiner Aufstellung, daß sie frei aufschwimmen können,       einem zugelassenen Typ mit elektrischer Batterie sein.\n2. zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot        (5) Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser\nnach Kapitel III Regel 47 der Anlage zum Überein-          befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Betriebs-\nkommen von 1974/88 unter einer Aussetzvorrichtung.\nzustand auf See bestiegen werden können, mehr als\nErfüllt das Bereitschaftsboot auch die Anforderungen\n4,50 Meter über der Wasseroberfläche befindet, sind\nan Rettungsboote nach Kapitel III Regel 41 der Anlage\nzum Übereinkommen von 1974/88 und ist das Fas-             anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen\nsungsvermögen ausreichend für alle Personen an            Rettungsflöße bemannt aussetzbare Rettungsflöße mit\nBord, können Rettungsflöße auf der Seite, auf der das     zugelassenen Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber\nBoot aufgestellt ist, entfallen; sofern die verbleibende, so aufzustellen sind, daß sie frei aufschwimmen und\nvorgeschriebene Rettungsfloßausrüstung nicht schnell      abgeworfen werden können.\nvon der anderen Schiffsseite herüberbefördert werden         (6) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2, die nicht\nkann, müssen auch auf dieser Seite Rettungsflöße für      mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausge-\nalle Personen an Bord vorhanden sein.\nrüstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 müssen Tank-        für jede an Bord befindliche Person mitführen.\nschiffe folgende Rettungsmittel mitführen:\n(7) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und\n1. an jeder Seite 1 Motorrettungsboot aus Stahl oder mit      mehr, jedoch weniger als 500, in der Wattfahrt müssen mit\ngleichwertiger Unbrennbarkeit unter zugelassenen          einem oder mehreren Rettungsflößen mit einem Gesamt-\nAussetzvorrichtungen, die für alle an Bord befindlichen   fassungsvermögen für alle Personen an Bord und einem\nPersonen ausreichen,                                      zugelassenen motorisierten Boot unter Aussetzvorrich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997             2253\ntung ausgerüstet sein. Außerdem müssen für jede Person       - 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und\nan Bord 1 Rettungsweste mit Leuchte und mindestens               4 roten Fallschirm-Leuchtraketen,\n4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe sind        - 2 schwimmfähige Rauchsignale,\nmit selbstzündenden Lichtern, die beiden anderen mit je\neiner 30 Meter langen schwimmfähigen Rettungsleine zu        - 1 Kappbeil,\nversehen.                                                   - 1 zugelassene wasserdichte elektrische Taschenlampe,\n(8) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger        die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reservebatte-\nals 250 in der Wattfahrt müssen mit einem zugelassenen           rien und 1 Reserveglühlampe in einem wasserdichten\nmotorisierten Boot ausgerüstet sein, das Platz für die           Behälter.\nRegelbesatzung bietet. Sollen weitere Personen befördert     Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonderfahr-\nwerden, ist zusätzlicher Rettungsfloßraum mitzuführen.       zeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt haben\nAußerdem müssen für jede Person an Bord 1 Rettungs-          Bereitschaftsboote folgende Gegenstände mitzuführen:\nweste mit Leuchte und mindestens 2 Rettungsringe, einer\ndavon mit selbstzündendem Licht, der andere mit einer        - Paddel in ausreichender Zahl,\n30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine, vor-         - 1 Sicherheitsbootshaken,\nhanden sein.                                                 - 1 zugelassener Radarreflektor,\n(9) Bei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von\n- 1 Schöpfeimer,\nweniger als 500 und Sonderfahrzeugen sind zum Ein-\nbooten in die Rettungsboote und -flöße und in die Boote      - 1 Fangleine,\ngeeignete Vorrichtungen zu schaffen, die zugelassen sein     - 1 Treibanker,\nmüssen.\n- 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und\n(10) Für Sonderfahrzeuge gelten die Absätze 1 bis 9           4 roten Fallschirm-Leuchtraketen,\nentsprechend.\n- 2 schwimmfähige Rauchsignale,\n(11) Die See-Berufsgenossenschaft kann für\n- 1 Sicherheitsmesser,\n1. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als\n500 in der Großen Fahrt, insbesondere bei Fahrten in     - 1 elektrische Taschenlampe mit 1 Satz Reservebatterien\nüberseeischen Gewässern, auf denen ein Schiff sich           und 1 Reserveglühlampe in einem wasserdichten Be-\nnicht mehr als 200 Seemeilen vom nächsten Schutz-            hälter,\nhafen entfernt,                                          - 1 mindestens 50 Meter lange schwimmfähige Leine\n2. Frachtschiffe in der Wattfahrt mit einer Bruttoraumzahl       ausreichender Festigkeit, um ein Rettungsfloß schlep-\nvon weniger als 250,                                         pen zu können,\n3. Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger          - 1 schwimmfähiger Wurfring mit 30 Meter langer\nals 250,                                                     schwimmfähiger Leine,\n4. Sonderfahrzeuge                                          - 1 Suchscheinwerfer,\nim Einzelfall Ausnahmen von der Ausrüstung mit Ret-          - 1 Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauchbooten),\ntungsmitteln, insbesondere die Ausrüstung der Schiffe,      - 1 Reparaturausrüstung (bei Schlauchbooten).\nausgenommen Tankschiffe, mit Doppelschlauchbooten\n(2) Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind die\nals Rettungsboote zulassen.\nRettungsboote außerdem mit Trinkwasser und Lebens-\nmittelrationen gemäß Kapitel III Regel 41 Abs. 8 Nr. 9\n§ 61\nund 12 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88\nAusrüstung der Rettungs-,                     auszurüsten.\nBereitschafts- und sonstigen Boote\n(3) Bei Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt,\nsowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe\nFrachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der Wattfahrt\n(1) Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonder-      haben motorisierte Boote folgende Gegenstände mitzu-\nfahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt       führen:\nhaben die Rettungsboote folgende Gegenstände mitzu-          - 2 Bootsriemen,\nführen:\n- 1 Reserveriemen,\n- schwimmfähige Riemen in ausreichender Anzahl sowie\nDollen, Rudergabeln oder gleichwertige Vorrichtungen       - 2 Rudergabeln,\nfür jeden vorgesehenen Riemen; die Dollen oder Ruder-      - 1 Ruder mit Pinne oder Steuerriemen; bei Außenbord-\ngabeln müssen im Boot mit Bändseln oder Ketten                 motoren können Ruder und Pinne Bestandteil des\nbefestigt sein,                                                Motors sein,\n- 1 Bootshaken,                                              - 1 Fangleine,\n- 1 zugelassener Radarreflektor,\n- 1 Schöpfeimer,\n- 2 Pflöcke oder Schrauben für jedes Wasserablaßloch\n(angebändselt),                                         - 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und\n2 roten Fallschirm-Leuchtraketen,\n- 1 Schöpfeimer,\n- 1 zugelassene wasserdichte elektrische Taschenlampe,\n- 1 Ruder mit Pinne,\ndie sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reservebatte-\n- 1 Fangleine,                                                    rien und 1 Reserveglühlampe in einem wasserdichten\n- 1 Treibanker,                                                  Behälter,","2254             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n- 1 Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauchbooten),                                          TeilD\n- 1 Reparaturausrüstung (bei Schlauchbooten).                                    Zusatzvorschriften für Schiffe,\n(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahr-                        auf die die Anlage I zum Überein-\nzeuge sowie Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge in der                      kommen von 1973/78 Anwendung findet\nnationalen Küstenfahrt und Wattfahrt sind mit 6 roten\nFallschirm-Leuchtraketen und mit 12 roten Handfackeln                                          §68\nauszurüsten.                                                                        (Zu Kapitel II der Anlage 1\n(5) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret-                          zum Übereinkommen von 1973/78)\ntungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Über-                                  Überwachung der Ver-\nlebensanzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein.                      schmutzung durch den Schiffsbetrieb\nDies gilt auch für vor dem 1. Juli 1986 gebaute Fracht-\n(1) Zu Regel 9 Abs. 2 (Einrichtungen für die Lagerung\nschiffe und Sonderfahrzeuge.\nvon Ölrückständen an Bord)\nSchiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, die\n§62                              keine Öltankschiffe sind, sind, soweit möglich und zumut-\nLeinenwurfgerät                         bar, mit Einrichtungen auszurüsten, die die Lagerung von\nÖlrückständen an Bord und ihr Einleiten in Auffanganlagen\nAuf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler-            oder ins Meer nach Kapitel II Regel 9 Abs. 1 Buchstabe b\nfahrzeugen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen                  der Anlage I zum übereinkommen von 1973/78 gewähr-\nbraucht ein Leinenwurfgerät nicht mitgeführt zu werden.          leisten.\n(2) Zu Regel 15 Abs. 4 und Regel 16 Abs. 3 Buch-\nstabe b (Einrichtungen für die Lagerung von Öl oder\nKapitel V                            ölhaltigen Gemischen an Bord)\nFunkanlagen                             Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als\n150 und sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von\nweniger als 400 sind, soweit durchführbar, dafür auszu-\n§63\nrüsten, Öl oder ölhaltige Gemische an Bord zu behalten\nAusrüstung mit Funkanlagen                     oder sie nach den Vorschriften des Kapitels II Regel 9\nund funktechnischen Rettungsmitteln                  Abs. 1 der Anlage I zum übereinkommen von 1973/78\neinzuleiten.\n(1) Jedes Schiff muß spätestens am 1. August 1993 mit\neinem NAVTEX-Empfänger und einer Satelliten-Seenot-                  (3) Zu Regel 20 Abs. 7 (Öltagebuch)\nfunkbake ausgerüstet sein.                                       Als Öltagebuch für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl\n(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 muß jedes vor dem           von weniger als 150, die nach Kapitel II Regel 15 Abs. 4\n1. Februar 1995 gebaute Schiff                                  der Anlage I zum Übereinkommen von 1973/78 betrieben\nwerden, ist das Muster des Anhangs III Teil II der Anlage 1\n1. in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1992 und dem\nzum übereinkommen von 1973/78 zu verwenden.\n1. Februar 1999\na) entweder alle einschlägigen Anforderungen der\nKapitel III und IV des Übereinkommens von 1974/88                                    TeilE\nerfüllen oder\nZusatzvorschriften\nb) alle Anforderungen dieses Kapitels V dieser Ver-                           über die Beförderung von\nordnung erfüllen, die vor dem 1. Februar 1992 in\nSchüttgütern, ausgenommen Getreide\nKraft waren, und\n2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen Anfor-                                      §§ 69 bis 72\nderungen der Kapitel 111 und IV des Übereinkommens\nvon 1974/88 erfüllen.                                                                (weggefallen)\n(3) Jedes am oder nach dem 1. Februar 1995 gebaute\nSchiff muß alle einschlägigen Anforderungen der Kapitel III                                   Teil F\nund IV des Übereinkommens von 1974/88 erfüllen.\nBußgeld-, Übergangs-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrzeuge in der                        und Schlußvorschriften\nKüstenfischerei.\n§ 73\n(5) Schiffe sind von der Ausrüstungspflicht mit einem\nNAVTEX-Empfänger nach Kapitel IV der Anlage zum                                       Bußgeldvorschriften\nübereinkommen von 1974/88 befreit, wenn sie den UKW-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2\nBedeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen nicht\ndes Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nverlassen und mit einer UKW-Funkanlage nach Kapitel IV\nfahrlässig als Schiffsführer\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 ausge-\nrüstet sind.                                                       1.    ein Fahrzeug führt,\na) obwohl entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 ein vorge-\n§§ 64 bis 67                                     schriebener Gegenstand oder eine vorgeschrie-\n(weggefallen)                                     bene Anlage von Bord gegeben worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997              2255\nb) auf dem entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein nicht            5.    mit einem Schiff unter fremder Flagge das Küsten-\nzugelassener Gegenstand mitgeführt oder ver-                  meer oder die inneren Gewässer entgegen § 14\nwendet wird,                                                  Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 4,\n§ 31 Abs. 1, 3 oder 4, § 32 Satz 2 Halbsatz 1 oder\nc) an dem selbst, seiner Einrichtung oder Ausrüstung\n§ 48 Abs. 6 Nr. .1 Satz 1 befährt,\nentgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Änderung vor-\ngenommen worden ist,                                    6.    entgegen § 15 Abs. 3 mehr als die höchstzulässige\nAnzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Perso-\nd) auf dem entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 oder § 13a                nen befördert,\nSatz 2 die dort genannten Zeugnisse nicht mit-\ngeführt werden,                                         7.    einem vollziehbaren Verbot des Auslaufens oder der\nWeiterfahrt oder einer vollziehbaren Auflage nach\ne) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor-              § 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 zuwiderhandelt,\ngeschriebener Gegenstand nicht mitgeführt wird,\n8.    entgegen § 18 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß ein\nf) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3                Gerätetagebuch geführt wird,\nein Gegenstand verwendet wird,                          9.    entgegen § 18 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß die\ng) dessen Systeme, Anlagen, Instrumente oder Ge-                  Seekarten, die Seebücher oder das Internationale\nräte entgegen § 20 Abs. 3 nicht überprüft worden              Signalbuch laufend berichtigt werden,\nsind,                                                  10.    entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht recht-\nh} auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2                   zeitig dafür sorgt, daß Funkgeräte einschließlich\nerteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird,                 der Zusatz- und Hilfseinrichtungen instandgesetzt\nwerden,\ni)  dessen Magnet-Regelkompasse oder Magnet-\n11.    entgegen § 25 nicht dafür sorgt, daß Antennen-\nSteuerkompasse entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1\nanlagen betriebsfertig gehalten werden,\nnicht reguliert worden sind,\n12.    entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der\nk) dessen Peilfunkanlagen entgegen § 22 Abs. 3                    Decksstrich, die Freibordmarke oder die in Verbin-\nSatz 1 nicht kompensiert worden sind,                         dung mit der Freibordmarke verwendeten Striche\n1)  dessen Verschlußzustand entgegen § 29 Abs. 2                  oder Buchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt\nSatz 2 nicht einwandfrei ist,                                 oder deutlich sichtbar sind,\n13. einer Vorschrift des§ 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den\nm) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1\nNachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher\nSatz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2\nzuwiderhandelt,\nso beladen ist, daß die Mindeststabilität unter-\nschritten wird,                                        14.    entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 1 Halbsatz 2 das Ergeb-\nnis der Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen oder\nn) auf dem entgegen § 31 Abs. 3 oder 4 Decks-                     Brandschutzausrüstungen in das Schiffstagebuch\nladungen nicht wie dort vorgeschrieben gestaut,               nicht einträgt oder eintragen läßt oder entgegen\nTank- oder Bilgenrohre oder Ansc_hlußstutzen der              Halbsatz 3 festgestellte Mängel oder deren Besei-\nFeuerlöschleitungen nicht freigehalten, Laufplan-             tigung nicht vermerkt oder vermerken läßt,\nken nicht angebracht oder Schutzgeländer oder\nStrecktaue nicht oder nicht wie dort vorgeschrie-      15.    entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 5 Satz 2 das Ergebnis der\nben angebracht sind,                                          Prüfung der Flaschen oder Druckbehälter von Gas-\nfeuerlöschsystemen nicht in das Kontrollbuch ein-\no) dessen Ladeluken entgegen § 32 Satz 2 Halb-                    trägt oder eintragen läßt,\nsatz 1 nicht verschlossen sind,\n16.    entgegen § 4 7 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß\np) auf dem Getreide entgegen § 48 Abs. 6 Nr. 1                    die Not- und Sicherheitsfunkwache durchgeführt\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1,            wird, oder\nbefördert wird, oder\n17.    einer Vorschrift des§ 51 oder§ 52 Abs. 1, 2 oder 3\n1a. einer vollzieh baren Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 zu-            über Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, Fahrgast-\nwiderhandelt,                                                     schiffe oder Sportanglerfahrzeuge zuwiderhandelt.\n2.  entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstellung         (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2\ndes genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner Ein-        des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nrichtung oder seiner Ausrüstung nicht oder nicht          fahrlässig als Eigentümer oder Besitzer\nrechtzeitig sorgt,\n1.    entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 einen vorgeschriebenen\n3.  entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 ein Schiff ohne die vor-            Gegenstand oder eine vorgeschriebene Anlage von\ngeschriebenen Zeugnisse oder die vorgeschriebene                 Bord gibt oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges\nFreibordmarke in Fahrt setzt,                                    anordnet oder zuläßt, nachdem ein solcher Gegen-\nstand oder eine solche Anlage von Bord gegeben\n4.  entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4            worden ist, oder\nSatz 1 mit einem Schiff unter fremder Flagge das\nKüstenmeer oder die inneren Gewässer befährt oder          2.    die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges anordnet oder\nKüstenschiffahrt betreibt, ohne daß die vorgeschrie-             zuläßt,\nbenen Zeugnisse oder die Bescheinigung mitgeführt                a) auf dem entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein nicht\nwerden oder das Schiff mit der vorgeschriebenen                      zugelassener Gegenstand mitgeführt oder ver-\nFreibordmarke versehen ist,                                          wendet wird,","2256          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nb) das entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 die vorgeschrie-       8.   entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 nicht für einen einwand-\nbenen Zeugnisse nicht erhalten hat oder nicht mit           freien Verschlußzustand sorgt,\nder vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist,\n9.   entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der\nc) auf dem entgegen § 13 Abs .. 12 Satz 2 oder 13a              Decksstrich, die Freibordmarke oder die in Verbin-\nSatz 2 die dort genannten Zeugnisse nicht mit-              dung mit der Freibordmarke verwendeten Striche\ngeführt werden,                                             oder Buchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt\noder deutlich sichtbar sind,\nd) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor-\ngeschriebener Gegenstand nicht mitgeführt wird,       10.   einer Vorschrift des§ 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den\nNachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher\ne) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3              zuwiderhandelt,\nein Gegenstand verwendet wird,\n11.   entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 2 die Brandschutzaus-\nf) auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2                 rüstung, die persönliche Schutzausrüstung oder die\nerteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird,               dort bezeichneten Feuerlöscheinrichtungen oder ent-\ng) auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein nauti-               gegen Nr. 3 die Brandklappen oder die Verschluß-\nsches System, eine nautische Anlage oder ein                einrichtungen der Lüftungssysteme nicht oder nicht\nnautisches Gerät aufgestellt oder angebracht                rechtzeitig überprüfen läßt,\nworden ist,                                           12.   entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 4 Satz 1 Gasfeuerlösch-,\nh) auf dem entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 Funkgeräte               Schaumfeuerlösch-, Feuermelde-, Feueranzeige-,\neinschließlich der Zusatz- und Hilfseinrichtungen           Berieselungs- oder Druckwasser-Sprühfeuerlösch-\nnicht oder nicht rechtzeitig instandgesetzt worden          systeme oder entgegen Nr. 5 Satz 1 Flaschen oder\nsind,                                                       Druckbehälter von Gasfeuerlöschsystemen nicht\noder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,\ni)  dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1\nSatz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2    13.   entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß\nso beladen ist, daß die Mindeststabilität unter-            die Not- und Sicherheitsfunkwache durchgeführt\nschritten wird,                                             wird, oder\nk) auf dem Getreide entgegen § 48 Abs. 6 Nr. 1            14.   die Zuwiderhandlung gegen\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1,          a) ein vollziehbares Verbot des Auslaufens oder der\nbefördert wird, oder                                            Weiterfahrt oder gegen eine vollziehbare Auflage\n2a. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 zu-                nach§ 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 oder\nwiderhandelt,                                                   b) eine Vorschrift des§ 51 oder§ 52 Abs. 1, 2 oder 3\n3.  entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstellung                über Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, Fahr-\ndes genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner                       gastschiffe oder Sportanglerfahrzeuge\nEinrichtung oder seiner Ausrüstung nicht oder nicht             anordnet oder zuläßt.\nrechtzeitig sorgt,\n(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\n3a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4\nvon Ordnungswidrigkeiten wird übertragen auf\nSatz 1 mit einem Schiff unter fremder Flagge das\nKüstenmeer oder die inneren Gewässer befahren             1. die See-Berufsgenossenschaft in den Fällen\noder Küstenschiffahrt betreiben läßt, ohne daß die\nvorgeschriebenen Zeugnisse oder die Bescheinigung             a) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 und 4, des\nmitgeführt werden oder das Schiff mit der vorge-                  Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Nr. 3a,\nschriebenen Freibordmarke versehen ist,                          soweit sich die Zuwiderhandlung auf das Fehlen\ndes Freibordzeugnisses oder Freibordmarke be-\n3b. entgegen § 14 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit              zieht,\n§ 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 oder§ 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1,\nmit einem Schiff unter fremder Flagge das Küsten-            b) des Absatzes 1 Nr. 5, soweit es sich um die An-\nmeer oder die inneren Gewässer befahren läßt,                    forderungen des § 30 Abs. 4, des § 31 Abs. 1, 3\noder 4 und des § 32 Satz 2 Halbsatz 1 handelt,\n4.   anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 15 Abs. 3 mehr              sowie des Absatzes 2 Nr. 3b, soweit es sich um die\nals die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder               Anforderungen des§ 30 Abs. 4 oder des§ 31 Abs. 1\nauszubildenden Personen befördert wird,                          handelt,\n5.   entgegen§ 20 Abs. 3 Systeme, Anlagen, Instrumente            c) des Absatzes 1 Nr. 7 und des Absatzes 2 Nr. 14\noder Geräte nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen              Buchstabe a, soweit einer Verfügung zuwider-\nläßt,                                                            gehandelt wird, die wegen Fehlens des Freibord-\nzeugnisses, der Freibordmarke oder des Nicht-\n6.   entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Magnet-Regelkompasse\neinhaltens des Mindestfreibords erlassen worden\noder Magnet-Steuerkompasse vor Inbetriebnahme\nist, und\noder in Abständen von 2 Jahren nicht regulieren läßt,\nd) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe I bis o, Nr. 12 sowie\n7.   entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Peilfunkanlagen vor In-\ndes Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe i, Nr. 8 und 9,\nbetriebnahme oder in Abständen von 2 Jahren nicht\nkompensieren läßt,                                       2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen im übrigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997            2257\n§74                                (3) Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkraft-\ntreten der Verordnung genehmigte Getreideunterlagen\nÜbergangsvorschriften\nbleiben gültig.\n(1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten\nZeugnisse (Bescheinigungen und Zulassungen) gelten bis\n§ 75\nzum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort.\n(weggefallen)\n(2) Bis zum 1. Oktober 1999 gelten die von der See-\nBerufsgenossenschaft nach dem Übereinkommen von\n1974/88, 1966/88 oder 1973/78 ausgestellten Zeugnisse\ngleichermaßen wie die nach dem übereinkommen von                                        §76\n1974/78, 1966 oder 1973/78 ausgestellten.                           (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)","2258             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nAnlage 1\n(§ 13 Abs. 3)\nBundesrepublik Deutschland\nSicherheitszeugnis\nfür ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug\nfür d i e - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n(Fahrtbereich)\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nSchiffsname:                                                               Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n----------------\nHeimathafen:                                                               Bruttoraumzahl:\n----------------                                                            ---------------\nReeder:------------------                                                  Bruttorau m geh alt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\nIMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                 Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII.  Die Besichtigung hat ergeben, daß\n1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;\n2. das Schiff vorschriftsmäßig wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem\nFreibord von _ _ _ _ _ _ _ mm entspricht;\n3. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;\n4. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von _ _ _ _ Personen ausreichen, nämlich\n_ _ _ _ Rettungsboote, ausreichend für _ _ _ _ Personen,\n_ _ _ _ motorisiertes Boot,\n_ _ _ _ Rettungsflöße, ausreichend für _ _ _ _ Personen,\n_ _ _ _ Rettungsringe,\n_ _ _ _ Überlebensanzüge,\n_ _ _ _ Rettungswesten,\n_ _ _ _ Rettungswesten für Kinder;\n5. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;\n6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.\nIII. Das Schiff ist für die Beförderung von höchstens\n_ _ _ _ Fahrgästen in den Sommermonaten (1. April bis 30. September)\n_ _ _ _ Fahrgästen in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März)\nzugelassen.\nIV. Auflagen\nDieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997                           2259\nAnlage 1a\n(§ 13 Abs. 3)\nBundesrepublik Deutschland\nSicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe\nDieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nAngaben zum Schiff\nName des Schiffes:\n------------------------------------\nUnterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen:\n---------------------------------------\nBruttoraumzahl:\n--------------------------------------\nBruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\nSeegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDatum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder\ngegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde:\nIMO-Nummer1): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nHiermit wird bescheinigt,\ndaß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;\n2     daß die Besichtigung ergeben hat,\n2.1   daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf\n.1   Bauausführung, Haupt- und Hilfsmaschinenanlage, Kessel und sonstige Druckbehälter;\n.2   Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;\n.3   folgende Schottenladelinien:\nFestgelegte Schottenladelinien,         Freibord       Anzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgäste befördert werden,\ndie an der Außenhaut mittschiffs                            folgende wahlweise zu benutzenden Räume einschließen\nangemarkt sind\nC.1\nC.2\nC.3\n2.2   daß das Schiff den Anforderungen der Vorschriften in bezug auf baulichen Brandschutz, Feuersicherheitssysteme\nund -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;\n2.3   daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Überein-\nstimmung mit den Vorschriften vorhanden sind;\n2.4   daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in\nRettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;\n2.5   daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;","2260            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n2.6     daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften\nentspricht;\n2.7     daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen-\nübernahme sowie nautischen Veröffentlichungen entspricht;\n2.8     daß das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Überein-\nstimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nin der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;\n2.9     daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;\n3       daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 2 ) worden ist.\nDieses Zeugnis gilt bis z u m - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nAusgestellt in ___________________ am ___________________\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.\n2) Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997                          2261\nAusrüstungsverzeichnis\nzum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe\nDieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe zu verbinden.\nAngaben zum Schiff\nName des Schiffes:\n--------------------------------------\nUnterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nFahrgastzahl laut Z e u g n i s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nMindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n2     Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln\nGesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBackbordseite                Steuerbordseite\n2     Gesamtzahl der Rettungsboote\n2.1   Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden\nkönnen\n2.2   Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote\n2.3   Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-\nboote\n2.4   Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote\n2.5   Andere Rettungsboote\n2.5.1 Anzahl\n2.5.2 Typ\nGegenstand                                                                                            Tatsächliche Regelung\n3     Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote\nenthalten)\n3.1   Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind\n4     Anzahl der Bereitschaftsboote\n4.1   Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind\n5     Rettungsflöße\n5.1   Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind\n5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße\n5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n5.2   Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind\n5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße\n5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n6\n6.1\n6.2\n7     Anzahl der Rettungsringe\n8     Anzahl der Rettungswesten\n9     Eintauchanzüge\n9.1   Gesamtzahl\n9.2   Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen\n10    Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel\n11    Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden\n11.1  Anzahl der Radartransponder\n11.2  Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)","2262         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n3     Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen\nGegenstand                                                                                       Tatsächliche Regelung\nHauptanlagen\n1.1   UKW-Funkanlage\n1.1.1 DSC-Kodierer\n1.1.2 DSC-Wachempfänger\n1.1.3 Sprechfunk\n1.2   GW-Funkanlage\n1.2.1 DSC-Kodierer\n1.2.2 DSC-Wachempfänger\n1.2.3 Sprechfunk\n1.3   GW/KW-Funkanlage\n1.3.1 DSC-Kodierer\n1.3.2 DSC-Wachempfänger\n1.3.3 Sprechfunk\n1.3.4 Fernschreibtelegrafie\n1.4   INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle\n2     Zweite Alarmierungsmöglichkeit\n3     Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt\n3.1   NAVTEX-Empfänger\n3.2   EGG-Empfänger\n3.3   KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger\n4     Satelliten-EPIRB\n4.1   COSPAS-SARSAT ·\n4.2   INMARSAT\n5     UKW-EPIRB\n6     Schiffs-Radartransponder\n7     Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1)\n4     Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen\n4.1   Dopplung von Geräten\n4.2   Landseitige Instandhaltung\n4.3   lnstandhaltungsmöglichkeit auf See\n5     Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen in GMDSS entsprechen 2)\nErforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIst ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Ersatzanlage vorhanden?\nSind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997                                  2263\n6         Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen3)\nTatsächliche Regelung\nTelegrafiefunkanlage für Rettungsboot\nTragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug\nÜberlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)\nSprechfunkgerät (Senden/Empfangen)\nHiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.\nAusgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                          am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.\n2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.\n3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.","2264            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nAnlage 1b\n(§ 13 Abs. 3)\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nSicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge\nSafety Certificate for Training Vessels\nAusgestellt\nim Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nlssued\nunder the authority of the Government of the Federal Republic of Germany by See-Berufsgenossenschaft\nunder the provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships (Schiffssicherheitsverordnung)\nDieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.\nThis certificate is to be supplemented by the record of equipment.\nAngaben zum Fahrzeug\nParticulars of the vessel\nName oes Fahrzeugs\nName of the vessel\nUnterscheidungssignal\nOistinctive number or letters\nLänge-----------------------------------------\nLength\nBaujahr\nYear of construction\nZugelassene P e r s o n e n z a h l - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nNumber of persons the vessel is certified to carry\nFahrtgebiet\nRange of trade","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997                       2265\nHiermit wird bescheinigt,\nThis is to certify:\n1. daß die Besichtigung ergeben hat,\nthat the survey showed that\n2. daß das Ausbildungsfahrzeug den Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung entspricht im Bezug auf\nthe vessel complies with the requirements of the safety regulations as regards:\n.1 den Schiffskörper, die Maschinen und elektrischen Anlagen\nthe vessels hull, machinery and electrical installations\n.2 den baulichen Brandschutz und die Ausrüstung für den Brandschutz\nthe requirements about the structural fire protection and fire safety equipment\n.3 die Anzahl und Art der mitzuführenden Rettungsmittel\nthe requirements about the type and number of life saving appliances the vessel shall carry\n.4 die Navigations- und Funkausrüstung\nthe requirements about the navigational and radio installations\n3. daß das Ausbildungsfahrzeug mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in\nÜbereinstimmung mit den Anforderungen der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in\nder jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist.\nThe ship was provided with the lights, shapes, means of making sound signals and distress signals in accordance with the require-\nments of the international Regulations for Preventing Collisions at Sea (COLREG)\nAuflagen----------------------------------------\nConditions\nDieses Zeugnis gilt b i s - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nThis certificate is valid until\nAusgestellt i n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nPlace of issue\nDatum der Ausstellung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDate of issue\n(Siegel)                                                              See-Berufsgenossenschaft\n(Seal)                                                               Schiffssicherheitsabteilung","2266          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nVerlängerungen\nEndorsements to extend the validity\nDas Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung. Dieses Sicherheitszeugnis\nwird bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ als gültig anerkannt.\nThe ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships. This safety certificate shall be\naccepted as valid until _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDatum und Ort                                                                    Technischer Aufsichtsbeamter\nDate and place                                                                          Technical Surveyor\nDas Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung. Dieses Sicherheitszeugnis\nwird bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ als gültig anerkannt.\nThe ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety. of Seagoing Ships. This safety certificate shall be\naccepted as valid until _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDatum und Ort                                                                    Technischer Aufsichtsbeamter\nDate and place                                                                          Technical Surveyor\nDas Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung. Dieses Sicherheitszeugnis\nwird bis zum ___________ als gültig anerkannt.\nThe ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships. This safety certificate shall be\naccepted as valid until _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDatum und Ort                                                                    Technischer Aufsichtsbeamter\nDate and place                                                                          Technical Surveyor","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997                                2267\nAusrüstungsverzeichnis\nzum Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge\nRecord of Equipment\nfor the Safety Certificate for Training Vessels\n1. Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln\nDetails of life-saving appliances\nGesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind\nTotal number of persons for which life-saving appliances are provided\nGegenstand                                                                                        Tatsächliche Regelung\nltem                                                                                              Actual provision\n1 . Rettungsflöße\nLife-rafts\n.1 Anzahl der Rettungsflöße\nNumber of life-rafts\n.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\nNumber of persons accomodated\n2. Anzahl der Rettungsringe\nNumber of life-buoys\n3. Anzahl der Rettungswesten\nNumber of life-jackets\n4. Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel im Fahrtgebiet A und B\nNumber of thermal protective aids in the region A and B\n5. Anzahl der tragbaren Feuerlöscher\nNumber of portable fire-extinguisher\n2. Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen*)\nDetails of radio facilities\nGegenstand                                                                                        Tatsächliche Regelung\nltem                                                                                              Actual provision\n1. eine UKW-Seefunkanlage\nVHF-radio installation\n2. eine Grenzwellen-Seefunkanlage\nMF-radio installation\n3. eine Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage\nMF/HF-radio installation\n4. lnmarsat Schiffs-Erdfunkstelle\nlnmarsat ship-earth station\n5. ein MSI-Empfänger\nMSl-receiver\n6. eine Satelliten-Seenotfunkbake\nSatellite EPIRB\n7. ein Radartransponder, 9 GHz\nRadar transponder (SARl) 9 GHz\n8. ein UKW-Handsprechfunkgerät\nTwo-way VHF radiotelephone apparatus\n*) Nach Nummer 9 der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der\nSchiffssicherheitsverordnung.\nHiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.\nThis is to certify that this Record is correct in all respects.\nAusgestellt in                                                             am\nlssued at                           (Ort der Ausstellung)                  the                      (Datum der Ausstellung)\n(Place of issue of certificate)                                          (Date of issue)\n(Siegel)                                                                    See-Berufsgenossenschaft\n(Seal)                                                                     Schiffssicherheitsabteilung","2268              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nAnlage2\n(§ 13 Abs. 4)\nBundesrepublik Deutschland\nBau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis\nfür ein\nFrachtschiff in der Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr\n- Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 - Sonderfahrzeug\nfür die\n-----------------------------------------               (Fahrtbereich)\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nSchiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                 Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen:                                                                Bruttoraumzahl:\n----------------                                                            ---------------\nReeder:                                                                     Bruttorau m geh alt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\n------------------\n1MO -Nummer 1):      --------------                                         Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß\n1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;\n2. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;\n3. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von _ _ _ _ Personen ausreichen, nämlich\n_ _ _ _ Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,\n_ _ _ _ motorisiertes Boot,\n_ _ _ _ Rettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,\n_ _ _ _ Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit einem\nFassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,\n_ _ _ _ Rettungsringe,\n_ _ _ _ Überlebensanzüge,\n_ _ _ _ Rettungswesten;\n4. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;\n5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.\nIII. Auflagen\nDieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1)  In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A 600(15) beschlossen wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997            2269\nAnlage2a\n(§ 13 Abs. 4 und 5)\nBundesrepublik Deutschland\nSicherheitszeugnis für Frachtschiffe\nDieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nAngaben zum Schiff\nName des Schiffes:\n-----------------------------------\nUnterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen:\n-------------------------------------\nBruttoraumzahl:\n------------------------------------\nBruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\nTragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nLänge des S c h i f f e s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nSeegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSchiffstyp 2)\nÖltankschiff\nChemikalientankschiff\nGastankschiff\nFrachtschiff eines anderen Typen als oben angegeben\nDatum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder\ngegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde:\nIMO-Nummer3): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nHiermit wird bescheinigt,\ndaß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;\n2    daß die Besichtigung ergeben hat,\n2.1  daß der Zustand des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung den einschlägigen Vorschriften·\nentspricht;\n2.2  daß das Schiff den Vorschriften über Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne\nentspricht;\n2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften vor-\nhanden sind;\n2.4  daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in\nRettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;\n2.5  daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;","2270            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n2.6    daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften\nentspricht;\n2.7    daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen-\nObernahme sowie nautischen Veröffentlichungen entspricht;\n2.8    daß das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Über-\neinstimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nin der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;\n2.9    daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;\n3      daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften innerhalb der Grenzen des Einsatzgebietes eingesetzt ist;\n4      daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 4) worden ist.\n5      Ausnahmen:\n--------------------------------------\n6      Auflagen:--------------------------------------\nDieses Zeugnis gilt bis zum\nAusgestellt in ___________________ am ___________________\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) Nur für Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997                          2271\nAusrüstungsverzeichnis\nzum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe\nDieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe zu verbinden.\nAngaben zum Schiff\nName des Schiffes:\n-------------------------------------\nUnterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nMindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n2       Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln\nGesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBackbordseite                Steuerbordseite\n2       Gesamtzahl der Rettungsboote\n2.1     Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden\nkönnen\n2.2     Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-\nboote\n2.3     Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote\n2.4     Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem\n2.5     Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote\n2.6     Andere Rettungsboote\n2.6.1   Anzahl\n2.6.2   Typ\n2. 7    Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote\n2.7.1   Vollständig geschlossen\n2.7.2   Mit eigenem Luftversorgungssystem\n2. 7 .3 Brandgeschützt\nGegenstand                                                                                            Tatsächliche Regelung\n3       Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote\nenthalten)\n3.1     Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind\n4       Anzahl der Bereitschaftsboote\n4.1     Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind\n5       Rettungsflöße\n5.1     Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind\n5.1.1   Anzahl der Rettungsflöße\n5.1.2   Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n5.2     Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind\n5.2.1   Anzahl der Rettungsflöße\n5.2.2   Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n5.3     Anzahl der vorgeschriebenen Rettungsflöße\n6       Anzahl der Rettungsringe\n7       Anzahl der Rettungswesten\n8       Eintauchanzüge\n8.1     Gesamtzahl\n8.2     Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen\n9       Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel\n10      Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden\n10.1    Anzahl der Radartransponder\n10.2    Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)","2272          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\n3     Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen\nGegenstand                                                                                        Tatsächliche Regelung\nHauptanlagen\n1.1   UKW-Funkanlage\n1.1.1 DSC-Kodierer\n1.1.2 DSC-Wachempfänger\n1.1.3 Sprechfunk\n1.2   GW-Funkanlage\n1.2.1 DSC-Kodierer\n1.2.2 DSC-Wachempfänger\n1.2.3 Sprechfunk\n1.3   GW/KW-Funkanlage\n1.3.1 DSC-Kodierer\n1.3.2 DSC-Wachempfänger\n1.3.3 Sprechfunk\n1.3.4 Fernschreibtelegrafie\n1.4   INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle\n2     Zweite Alarmierungsmöglichkeit\n3     Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt\n3.1   NAVTEX-Empfänger\n3.2   EGG-Empfänger\n3.3   KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger\n4     Satelliten-EPIRB\n4.1   COSPAS-SARSAT\n4.2   INMARSAT\n5     UKW-EPIRB\n6     Schiffs-Radartransponder\n7     Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1)\n8     Sprechfunk-Alarmzeichengeber für 2182 kHz 1)\n4     Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen\n4.1   Dopplung von Geräten\n4.2   Landseitige Instandhaltung\n4.3   lnstandhaltungsmöglichkeit auf See\n5     Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen in GMDSS entsprechen 2)\n5.1   Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Telegrafiefunk ausgerüstet sein\nmüssen\nErforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIst ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Ersatzanlage vorhanden?\nSind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997                                  2273\n5.2       Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Sprechfunk ausgerüstet sein\nmüssen\nErforderlich laut Vorschrift   Tatsächliche Regelung\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\n6         Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen 3)\nTatsächliche Regelung\nTelegrafiefunkanlage für Rettungsboot\nTragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug\nÜberlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)\nSprechfunkgerät (Senden/Empfangen)\nHiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.\nAusgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                         am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.\n2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.\n3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten\nzu sein.","2274              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nAnlage3\n(§ 13Abs. 5)\nBundesrepublik Deutschland\nTelegrafiefunk-Sicherheitszeugnis\nfür ein\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nSchiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                               Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen:                                                              Bruttoraumzahl:\n----------------                                                            ---------------\nReeder:------------------                                                 Bruttorau mgeh alt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\nIMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                  Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Di_e Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:\nErforderlich\nlaut Vorschrift\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIst ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Ersatzanlage vorhanden?\nSind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt\noder verbunden?\nIst ein Peilfunkgerät vorhanden?\nIst eine Funkausrüstung für Zielfahrt\nauf der Sprechfunknotfrequenz vorhanden?\nIst ein Radargerät vorhanden?\nIII. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-\nsicherheitsverordnung.\nIV. Ausnahmen:\n-------------------------------------\nV. Auflagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1)  In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997                                2275\nAnlage4\n(§ 13 Abs. 5)\nBundesrepublik Deutschland\nSprechfunk-Sicherheitszeugnis\nfür ein _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nSchiffsname:                                                              Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n----------------\nHeimathafen:----------------                                              Bruttoraumzahl:\n---------------\nReeder:                                                                   Brutto raum geh alt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen\n------------------\n1MO -Nummer 1):      --------------                                       Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:\nErforderlich\nlaut Vorschrift\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIII. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-\nsicherheitsverordnung.\nIV. Ausnahmen:\n-------------------------------------\nV. Auflagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1)  In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.","2276             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nAnlage5\n(§ 13 Abs. 6)\n„Nationales Freibordzeugnis\nAusgestellt im Namen\nder Bundesrepublik Deutschland\ndurch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung\nüber die Sicherheit der Seeschiffe\n(Schiffssicherheitsverordnung)\".\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nauf Grund der Festlegung des Freibords durch den Germanischen Lloyd\nUnterscheidungssignal/\nSchiffsname                             IMO-Nummer1)                        Heimathafen                     Länge(L)\nFreibord vom Decksstrich\nSommer/C 12)                            _ _ _ mm (S)/C 1)\nWinter                                  _ _ _ mm(W)\nFrischwasserabzug                       ---   mm\nDie Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt _ _ _ _ mm über/unter\ndem _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ -Deck an der Schiffsseite.\nF\nDatum der erstmaligen oder regelmäßigen Besichtigung\nHiermit wird bescheinigt, daß das Schiff besichtigt wurde und daß die Freiborde erteilt und die vorstehend aufgeführten\nLademarken angemarkt wurden.\nDieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.\n2) Nur für Fahrgastschiffe, deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2277\nHiermit wird bescheinigt, daß die Besichtigung des Schiffes durchgeführt wurde.\n1. Ort                                                        Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n-------------------\nTechn. Aufsichtsbeamter\n2. Ort                                                        Datum\n-------------------                                          -----------------\nTechn. Aufsichtsbeamter\n3. Ort                                                        Datum\n-------------------                                          -----------------\nTechn. Aufsichtsbeamter\n4. Ort                                                        Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n-------------------\nTechn. Aufsichtsbeamter","Anlage6\n~\n(§ 18 Abs. 1)  -.J\nCD\nNautische Systeme, Anlagen, Instrumente, Geräte und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind\n(§ 18 Abs. 1 SchSV, Kapitel V Regel 12, 20 und 21 des Übereinkommens von 1974/88)\nCD\nC\n- Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie -                                :::J\nQ.\net)\nC/J\nSchiffe, auf die das übereinkommen von 197 4/88            Schiffe, auf die das übereinkommen        CC\net)\nAnwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von             von 1974/88 keine Anwendung findet         C/J\net)\nN\ner\nöi\"\n::::\nc...\nll)\n::T\n0\n0\n0                                                       ca\nll)\nLfd.\nGegenstand                                            0\n0\n0\n0\n0\n0\n0\n-~         ·m                  :::J\nNr.                                                                                     0           (0\n0          0                          Q)         Q)                CC\nlO          .....      .....      .....                     .c\n(.)\n.c\n(.)\n~\nCl)\nca\nCl)\nca       -ca\nCl)       Cl)\n..: cij     .c                 Cl)\n'i\nCl)\n'i\n(0\n(0\n0\nlO\n.c - Q)      ..:~      .c     Q)\n.c\nQ) Q)\n...     Q)\nE                 Q)         Q)         -~      --.J\n.....\nr~                                E .2>\n~\nC)                Q)   C)                                   Cl)        Cl)         Q)\nCl)                    i·c         E·c       -0 C\n-0                .c         .c          .c\nC:                           (.)\ncij                      E a,      \"C    Q)    C: Q)        ::J   t:\n(.)\n0          0\n(.)\nCl)\n-0 ,:       -0 ,:       C ,:       ::J ,:                        I          I\nQ)                                                        0      .c                                'E\nC)\n·cQ)\nC .C\n::J (.)\nC .C\n::J (.)\n::J .c\n0 (.)\no.c\n0 (.)\n0\n0\nCU\nECU        ~\nQ)         Q)\nC\nQ)     ~\no0          o0         00         00           0                  e         ·m          in      C)\no-c\n,:         ~i          ~i         CO \"C\n...... ~   ...... !!?.,\n0\n.....  ~          C)         ~\n:::J\n~\n~I\\)\nll)\nC\nC/J\nCC\n1    Positionslaternen 1)                                                                                                                                                           et)\nCC\nLaternen, die nach Kollisionsverhütungsregeln oder Seeschiffahrts-                                                                                                             et)\ner\nstraßen-Ordnung oder Schiffahrtsordnung Emsmündung mit einer                                                                                                                   et)\n:::J\nMindesttragweite vorgeschrieben sind (Hauptbeleuchtung) 2)                                                                                                                     N\nC\nZusätzlich zur Hauptbeleuchtung:                                                                                                                                               CD\n0\nReservelaternen für Positionslaternen, die nach Kollisions-                                                                                                                    :::J\n:::J\nverhütungsregeln vorgeschrieben sind3)                              X              X           X          X          X         X      X          X          X           X      ll)\n3\n~\n2                                                                                                                                                                                   1\\)\nSchallsignalan lagen\nC/)\nPfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Einrichtungen für                                                                                                                   et)\nSchallsignale, die nach Kollisionsverhütungsregeln oder See-                                                                                                                  -g_\net)\nschiffahrtsstraßen-Ordnung oder Schiffahrtsordnung Emsmündung                                                                                                                  3\nvorgeschrieben sind                                                 X              X           X          X          X         X      X          X          X           X      er\n~\n~\n(0\n2a   Signalkörper                                                        X              X           X          X          X         X      X          X          X           X      (0\n--.J\n3    Tagsignalscheinwerfer 4)                                            X              X           X          X          X         X     -           X          X          -\n4    Kreiselkompaßanlage 5)                                             -              -            X6)        X          X         X     -           X7)        X7)        -","Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974/88           Schiffe, auf die das übereinkommen\nAnwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von           von 1974/88 keine Anwendung findet\na:,\nC\n::J\n0                                                  0..\n0         0                                                  CD\nLfd.                                                                                         0          0         0\n-~         -~              cn\nGegenstand                                      0           0          0         0                                                CO\nNr.                                                                             0           <O         0         0                        Q)          Q)            CD\nI.O         ..-        ..-       .....                   .c         .c              cn\ncn          cn         cn        cn                      0           0\n~\nro....      ro      - cij    ,_. ro\n.c ....\n.c                 cn\n'm\ncn\n'mQ)\nN\n0\nI.O\n.....\n,_.. Q)\n.c - (D   .c     CD   Q)   Q)\nQ)\nE                 Q)                 -~    O'\n0)\ncn\nro\nCD\n.c\nr~\n'O\nc.c\nO'l\n3\nr~\n'O 3\nC .C\nO'l  Q)\nE·c\n'O Q)\nC\n::, .c\nO'l\n3\nE .!:2>\n'O C\nC Q)\n::, 3\no.c\n'O\n0\n0\nC\n::,\nt\n.c\nro\ncn\n.c\n0\n0\n:r:\n.c\nI\ncn\n0\n0\nQ)\n.c\n0\ncn\n'E\n:::::\nc...\ntu\n::T\nQ)          Q)\nO'l         ::, 0        ::, 0    00         00         0                                      Q)  (0\n·c\n~\n~            C      t,\nQ)\n3\noO\n~j\noO\no'O\n00\nCO 'O\n...... ~\n00\n~j\n0\n0\n.....  ~\ne\nC,\n'<i>\nS2\n:::,\n~\ntu\n::J\nI.O -~                                                                     CO\n......\nCO\n5    Magnet-Regelkompaß mit Peilvorrichtung und austauschbarem                                                                                                      CO\n--..J\nMagnet-Reservekompaß 8)                                    -              X            X         X          X       X     -           X          -        -\n~\n6    Magnet-Steuerkompasse                                                                                                                                          z.....\na) Klasse 19)                                              -             -             X         X          X       X     -           X          -        -    0)\n1\\)\ntu\nb) Klasse 1110)                                            X              X           -         -          -        -     -           -          X        -    C\ncn\nCO\nc) Klasse 111 11 )                                         -             -            -          -         -        -      X          -          -        X   ~\nCD\nO'\nCD\n::J\n7    Peilscheibe12)                                             X              X            X         X          X       X      X          X           X       X     N\nC\na:,\n0\n8    Deviationskurve oder -tabelle 13)                          X              X            X         X          X       X      X          X           X       X    ::J\n::J\ntu\n3\n9    Echolotanlage 14)                                                                                                                                              ......\n1\\)\na) Klasse I oder 111                                       -              -            X         X          X       X     -           X15)        X15)    -    cn\nCD\n\"O\nb) Klasse 11 16)                                           X              X           -          -         -        -     -           X17)        X17)    -    m\n3\nO'\n10    Radaranlage 17a)                                                                                                                                                ~\n......\na) Klassel,IAoderlB                                        -              -           -          X18)       X19)    X19)  -           X20)        X20)    -     CO\nCO\n--..J\nb) -Klasse IIA21 )                                         -              -            X         -          -       -     -           -          -        -\n11    Automatisches Radarbildauswertungsgerät (ARPA) 22)         -              -            -         -          X       X     -           -          -        -     ~\n...,\nCO","Schiffe, auf die das übereinkommen von 1974/88\nAnwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von\nSchiffe, auf die das Übereinkommen\nvon 1974/88 keine Anwendung findet     i\nCD\nC\n::J\n0                                                  a.\n0           0                                                  (t)\nLfd.\nNr.\nGegenstand                                     0\n0\n0\nCO\n0\n0\n0\n0\n-~         -~            CO \"'\n0\nLO          ....        ....\n0\n....\n0                        a.>\n..c\n0\n.c\na.>\n0\n(t)\n\"'FJ\n(t)\nm\n(/)\nm\n(/)         (/)\n- cti\n(/)\n....- cti  .ca.>               (/)        (/)\nrr\n0\n....\nLO\n.c - Q)\n..c- Q)   .ca.>   Q)\n..c ...\na.> a.>     E\n'äa.>5     'äa.>5   ·m\nÖl\n(/)\ncti\nQ)\n~-~\n-0 3:\nc..c\n0)\nr~\n\"O 3:\nc..c\n0)\nE\n-0 a.>\nC :i:\n::, ..c\n0)\n·c    E .Q>\n-0 C\nCa.>\n::, 3:\n-0\n0\nC\n::,\nt\n..c\nn,\nI\n(/)\n..c\n0\n0\nI\n(/)\n..c\nu\n0\nQ)\n.c\n0\n(/)\n..::\nC\n::t\nc...\nO>\n::J\"\"\n0)\n·c          ::, 0       ::, 0    00\n0..C\n00\n0\n0\nl::n,\na.>\na::!\na.>\nC\na.> caO>\na.>\n3:\no0\n~j\no0\no\"O\nLO.~\n00\nCO \"O\n.....   ~\n00\no\"O\n.....~\n0\n....\n0\n~          C,\ne        ·m\n~\nin\n:::,\n~\n::J\nCO\n_..\nCO\n12     Peilfunkanlage oder eine andere Funknavigationsausrüstung,                                                                                                         CO\n.......,\ndie zur Benutzung während der gesamten vorgesehenen Reisen\ngeeignet ist                                                                                                                                                       ~\na) Klasse 123)                                              -             -            X          X           X       X     -            X         -        -     z:,\n(J)\nb) Klasse 11 24)                                            -              X          -           -           -      -      -           -          X        -     1\\)\nO>\nC\n12a    Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz24a)               -             -           -           X           X       X     -           X          X        -    \"'\nCO\n(t)\n13     Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder über Grund 25)   -\n. -                 X          X           X       X     -           -          -        -\nCO\n(t)\nrr\n(t)\n::J\nN\n14     Wendeanzeiger26)                                            -             -           -           -          -        X     -           -          -       -     C\nCD\n0\n::J\n15     Winkelmeßinstrument (Sextant)2 7)                           X             X           X           X          X       X      -           X         -        -     ::J\nO>\n3\n16     Barometer oder Barograph                                     X            X           X           X           X      X      -           X          X       -      _..\n1\\)\nCf)\n17     Thermometer2B)                                              X             X           X           X           X      X      -           X          -       -     (t)\n\"C\neo\n18     Zeitmesser 29)                                              X             X           X           X          X       X      -           X         -        -     3\nrr\n~\n_..\n19     Umdrehungsanzeiger auf der Brücke                           X             X           X           X          X       X      -           X          X       -     CO\nCO\n.......,\n20     Ruderlagenanzeiger30)                                       X             X           X           X          X       X      -           X          X        X\n21     Anzeigegerät für die Steigung der Verstellpropeller und die\nBetriebsweise des Querstrahlruders3 1)                      X             X           X           X          X       X      -          -          -        -","Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974/88                  Schiffe, auf die das übereinkommen\nAnwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von                  von 1974/88 keine Anwendung findet\nCJJ\nC\n:::,\n0                                                     a.\n0            0                                                     (1)\nLfd.                                                                                                      0            0            0\n-~         -~\n(/)\nGegenstand                                                   0           0            0            0                                                   (C\nNr.                                                                                           0           (0\n0            0                         Q)         Q)              (1)\nl{)         .....        .....        .....                    ..c\n(.)\n..c\n(.)\n(/)\n(1)\nCl)\nro\nCl)\nro         -~\nCl)          Cl)\n...:\"iij    ..c                 Cl)        Cl)\n'filQ)            ~\n0\nl{)\n.....       ..c  . a5\n..c  . a5    ..c a5\nQ)     C,\n..c\nQ)\nE\nL.\nQ)\nQ)\nE                 $Cl)\n-~      O-\nn>\"\nrfü\nCl)\nrfü\nC,          C,                       .Q>                                            Q)\nCl)                                  E·c         \"0 C\n\"O\nC\n..c\n(.)\n..c\n(.)\n..c     :::\n~                                    \"O      Q)    C Q)         ::::J              0          0\n(.)\nCl)\nc...\n\"O      :i: \"O      :i:   C      :i:   ::::J :i:           t:::                                   Dl\nI          I\na5C,        c..c        c..c         ::::J ..c   0 ..c\n0\n0\n..c\n.E          Q)         Q)\n'E       ::,-\n·c           ::::J (.)   ::::J (.)   0 (.)        0 (.)        0                  C!:!        C       t,\nQ)\nCO\no0          o0\noj\n00\n<Oj\n00\no       j\n0       ~           e         \"ci)             Dl\nQ)\n:i:        ~j          l.0--        ......   ~   ......  ~\n0\n.....   3:         (!)        S2\n:::::J\n~      (C\n:::,\n.....\n(0\n22    Fernglas32)                                                            X                X           X            X            X       X       -          X          X        X      (0\n~\n23    Handlot33)                                                             X                X           X            X            X       X       X          X          X        -      ~\nz:,\n24    Internationales Signalbuch einschließlich der Ergänzungen 34)          -                X           X            X            X       X       -          X          -        -      0)\nI'\\)\nDl\n25    Handbuch \"Suche und Rettung\" in der jeweils neuesten Fassung35)        X                X           X            X            X       X       X          X          X        X      C\n(/)\n(C\n(1)\n(C\n26    Ton-Rundfunkempfänger36)                                               X                X           X            X            X       X      -           X          X        X      (1)\n0-\n(1)\n:::,\n27    Satz Signalflaggen und Unterscheidungssignale zusätzlich 37)           X                X           X            X            X       X      -           X          -        -      N\nC\nCJJ\n28    Der laufende Jahrgang und die letzten zwei Jahrgänge                                                                                                                                0\n:::,\nder „Nachrichten für Seefahrer'' 3B)                                   X                X           X            X            X       X       X          X          X        X       :::,\nDl\n3\n29    Zusammenstellung der Vorschriften der Schiffssicherheitsverord-                                                                                                                      .....\nI'\\)\nnung und der Übereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973n8                                                                                                                             (/)\nund 1996, herausgegeben von der See-Berufsgenossenschaft               X                X           X            X            X       X       -          X          -        -      (1)\n\"O\n~\n30    Zusammenstellung der vom Bundesministerium für Verkehr und                                                                                                                           3\n0-\nder See-Berufsgenossenschaft im Auftrag des Bundesministeriums\n~\nfür Verkehr herausgegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien                                                                                                                            .....\n(0\nund Merkblätter (Schiffssicherheitshandbuch), die sich auf die                                                                                                                       (0\nAnwendung der zur Schiffssicherheit erlassenen internationalen                                                                                                                       ~\nund nationalen Rechtsvorschriften sowie Empfehlungen der Inter-\nnationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) beziehen, in der jeweils\nneuesten Fassung, auf die in den „Nachrichten für Seefahrer''\nhingewiesen wird39)                                                    X                X           X            X            X       X       -          -          -        -      ;....","1\\)\nSchiffe, auf die das Übereinkommen von 1974/88\nAnwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von\nSchiffe, auf die das Übereinkommen\nvon 1974/88 keine Anwendung findet        !\nOJ\nC\n:::::,\n0                                                       a.\n(1)\n0          0\nLfd.\nNr.\nGegenstand                                                    0\n0\n0\n0\n(0\n0\n0\n0\n0\n0\n0\n-~\n(1)\n-~\n(1)\n\"'\n<O\n(1)\n.c\nlO          T\"\"\"       T\"\"\"       T\"\"\"\n0\n.c\n0                 \"'Ft\n(1)\nm\n(/)\nm\n(/)\n.m\n(/)\n..:m\n(/)\n.c                  ~\n(/)        (/)\n0\nlO\n..c\n• Qj\n.c\n• Qj   ..c    Qj\n..c ...\n(1)   (1)\n(1)\nE                   (1)       $        -~         C\"\nÖl°\nT\"\"\"\nm\n(/)\nQj\nr~\n\"O :::\nc.c\nC>\nr~\n\"C :::\nC .C\nC>   (1)\nE·c\n\"C\nC:::\nC>\n(1)\n:::, .c\nE .2>\n-0C\nC (1)\n:::,\n0 ..c\n:::\n\"O\n0\n0\nC\n:::,\nt::\n.c          I\n(/)\n.c\n0\n0\nI\n(/)\n.c\n0\n0\n.c\n(1)\n0\n(/)\n'E(1)\n~\nc...\nll>\n:T\ntU\nC>\n·c\n:::, 0      :::,  (.) 00         00         0\nEtU\n(1)\nC!:l\n(1)\nC\nt,\n<O\n(1)\n:::\noO\n~j\noO\no-g\n00\n(0 \"O\n00\n~j\n0\n0\n3:\ne\nC,\n\"<i>\ni:\n::::,\n:::ic:::\nll>\n<O\n:::::,\nl.0--      T\"\"\".~                T\"\"\"\n...J.\nCO\n31        Die für die jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben                                                                                                                            CO\n-...J\nder amtlichen Seekarten und Seebücher sowie die vom Bundes-\nministerium für Verkehr, von der See-Berufsgenossenschaft                                                                                                                            ~\nund vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie heraus-\ngegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter                                                                                                                              ~\nin der jeweils neuesten Fassung, auf die in den „Nachrichten                                                                                                                         0)\nfür Seefahrer\" hingewiesen wird 40)                                         X              X           X          X         X       X        X          X          X        X\n1\\)\nll>\nC\n32        Wachalarmanlage41)                                                         X               X           X          X         X      X        -           X          X        X        \"'\n<O\n(1)\n<O\n(1)\nC\"\n33        Uhr mit Zeitangabe in UTC im Sichtbereich der Funkgeräte                   X              X            X          X         X       X        X          X          X        -        (1)\n:::::,\nN\nC\nOJ\n0\n:::::,\n' Anmerkungen zu Anlage 6:\n:::::,\nll>\n3\n1) Die Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein.                                                                                                                                      1\\)\n2)  Auf Schiffen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge, auf denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist, sowie auf unbemannten Schiffen genügen nicht-           cn\n(1)\nelektrisch betriebene Positionslaternen.                                                                                                                                                   \"C\n3)  Ausgenommen auf Schiffen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine zweite ausreichende unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen\nar3\nC\"\n- ausgenommen auf Tankschiffen - nicht-elektrisch betriebene Reservelaternen vorhanden sein.\n~\nAusgenommen für Schiffe in der Küstenfischerei. Für Schiffe in der Wattfahrt und Kleinen Hochseefischerei genügen Reservelaternen für Anker- und Fahrtstörlaternen.                         ...J.\nCO\n4) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 50 und mehr. In der Kleinen Hochseefischerei nur für Schiffe von 24 m Länge und darüber.                                                            CO\n-...J\n5)  Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr müssen mit einem oder mehreren Tochterkreiselkompassen ausgerüstet sein, die Peilungen über den ganzen Horizont ermöglichen. Der\nMutter- oder Tochter-Kompaß muß am Steuerstand deutlich abgelesen werden können.\nZusätzlich müssen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. Februar 1992 gebaut worden sind, mit Geräten für die Anzeige des Kompaßkurses am Not-\nsteuerstand ausgerüstet sein. Soweit eine unterbrechungsfreie Eingabe der Kreiselkompaßinformation für die Funkanlage des Schiffes erforderlich ist, muß eine von der Haupt- und\nNotstromquelle des Schiffes unabhängige Stromquelle vorhanden sein, die bei deren Ausfall die Stromversorgung der Kreiselkompaßanlage mindestens für die Dauer einer Stunde übernimmt.","6) Erforderlich für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.\n7) Nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr; Tochterkreiselkompasse sind nicht erforderlich.\n8) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 250. Der Magnet-Reservekompaß ist nicht erforderlich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompaß bzw. Magnet-\nRegel- oder Magnet-Steuerkompaß und Kreiselkompaß vorhanden sind.\n9) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 250. Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-Regelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist.             CD\nC:\n10)                                                                                                                                                                                                  ::::,\nFür Schiffe in der Kleinen Fahrt und Küstenfahrt. In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und weniger. Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der       a.\nCl)\nKlasse I vorhanden ist.                                                                                                                                                                         Cl>\nCC\n11 ) Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der Klasse I oder II vorhanden ist.                                                                                                            Cl)\nCl>\n12)  Ausgenommen für Schiffe in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit einer Radaranlage ausgerüstet sind und für offene und halbgedeckte Fischerboote. Nur wenn Kompasse            ~\nN\nnach Nummer 4, 5 oder 6 eine Peilung über den ganzen Horizont nicht zulassen; die Peilscheibe muß nach beiden Schiffsseiten umsetzbar sein, anderenfalls müssen 2 Peilscheiben vorhanden        C\"\nÖl\nsein.                                                                                                                                                                                           ::::\nc_\n13)  Ausgenommen Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge bis zu 12 Meter. Zusätzlich Deviationstagebuch nach § 22 Abs. 2 nur für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Großen             !l)\n::;\nHochseefischerei.                                                                                                                                                                              <O\n!l)\n14)  Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich.                                                                            ::::,\nCC\n15)\n_..\nFür Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr ist eine Echolotanlage der Klasse III erforderlich. Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, deren Kiel nach dem 1. Januar  CO\n1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich.                                                                                                                       CO\n-..J\n~\n16)  Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt.\n17) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500.\n17a) Ab dem 1. Februar 1995 muß die Radaranlage dafür geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. Außerdem müssen nach dem 1. Februar 1995 Fahrgastschiffe unabhängig von ihrer                ~\n0)\nGröße und Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr in der Auslandsfahrt mit einer Radaranlage ausgerüstet sein, die dafür geeignet ist, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten.      _N\n18)                                                                                                                                                                                                  !l)\nBei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage mindestens der Klasse 18 erforderlich.                                                                                                 C:\nCl>\n19)  Es sind 2 Radaranlagen vorgeschrieben. Diese müssen unabhängig voneinander betrieben werden können. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage der Klasse IA und eine            CC\nCl)\nRadaranlage mindestens der Klasse I B erforderlich. Ab 1. Februar 1995 muß mindestens eine Anlage dafür geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten.                                      CC\nCl)\nC\"\n20)  Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, und Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr, die vor dem          Cl)\n::::,\n1. September 1984 gebaut worden sind.                                                                                                                                                           N\nC:\n21 ) Erforderlich für Schiffe, die ab dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Eine Möglichkeit zum Auswerten der Radaranzeige muß vorhanden sein. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist          CD\neine Radaranlage mindestens der Klasse IIA erforderlich.                                                                                                                                        0\n::::,\n::::,\n22)  Nicht erforderlich für Schiffe, ausgenommen Tankschiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind und eine Bruttoraumzahl von weniger als 15 000 haben.                                 !l)\n3\n_..\n23)  Ausgenommen für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5 000 in der Küstenfahrt. Mit Peilfunkbuch nach § 22 Abs. 3. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende andere\n1\\)\nFunknavigationsausrüstung ist vom Eigentümer in Abstimmung mit der See-Berufsgenossenschaft festzulegen.\n(f)\n2 4) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Kleinen Hochseefischerei mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, sofern      Cl)\n\"O\nkeine Peilfunkanlage der Klasse I vorhanden ist. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende andere Funknavigationsausrüstung ist vom Eigentümer in Abstimmung mit der See-\nBerufsgenossenschaft festzulegen.\nro\n3\nC\"\n24a) Erforderlich bis zum 1. Februar 1999 auf Schiffen, die am oder nach dem 25. Mai 1980 und vor dem 1. Februar 1995 gebaut worden sind. Nicht erforderlich, wenn sich eine Peilfunkanlage der      ..,\nCl)\nKlasse I an Bord befindet.                                                                                                                                                                      _..\nCO\nCO\n25)  Nur für Schiffe in der Auslandfahrt, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Schiffe mit einer Radaranlage der Klasse IA und automatischem Radarbildauswertegerät            -..J\nmüssen mit einer Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser ausgerüstet sein.                                                                                               ·\n26)  Nur für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.\ni\n27) Nur für Schiffe in der Großen Fahrt und Mittleren Fahrt. Schiffe in der Großen Fahrt müssen mit 2 Sextanten ausgerüstet sein, sofern keine Satellitennavigationsanlage an Bord ist.\n28)  Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Schiffe in der Großen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Thermometern ausgerüstet sein.","29)  Nur für Schiffe in der Großen und Mittleren Fahrt. Die Anforderungen an einen Zeitmesser nach DIN 8319 oder gleichwertige Anforderungen müssen erfüllt sein und sind durch eine\nHerstellererklärung nachzuweisen.                                                                                                                                                              1\nI\\>\n30)  Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die Ruderlage erkennen kann.\n31)  Nur für Schiffe mit Verstellpropeller oder Querstrahlruder.\n32)  Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Ferngläsern ausgerüstet sein. Ausgenommen hiervon sind offene und halbgedeckte             CD\nFischerboote in der Küstenfischerei. Die Ferngläser müssen für einen gehörigen Ausguck geeignet sein.                                                                                           C\n::J\n0.\n33)  Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Handloten ausgerüstet sein. Für Schiffe in der Wattfahrt genügt ein Peilstock.             (1)\ncn\n<O\n34)  Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, ausgenommen in der Küstenfahrt.                                                                                                          (1)\n<n\n35)  Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Kleinen Fahrt, die mit einerTelegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen. Auf Schiffen  ~\nN\nin der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei braucht das Handbuch nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche Küsten-Almanach mit der jeweils neuesten            O\"\nErgänzungslieferung an Bord ist.\n~\nc._\n36)  Nur für Schiffe ohne Seefunkanlage bei Fahrten von mehr als 12 Stunden. Der Empfänger muß den technischen Vorschriften des Bundesamtes für Post und Telekommunikation für Ton-                 ll>\nRundfunkempfänger entsprechen und zur Aufnahme von Wetter- und Warnnachrichten geeignet sein.                                                                                                   ::J'\"\n3 7)\ncall>\nAusgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt.                                                                                                                                                    ::J\n<O\n38)  Auf Schiffen in der Wattfahrt und in der Küstenfischerei brauchen die „Nachrichten für Seefahrer\" nicht an Bord zu sein, wenn diese vor dem Auslaufen eingesehen werden.                       ...J.\nCO\n39)  Die Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter werden jährlich in der Nummer 1 der „Nachrichten für Seefahrer\" bekanntgegeben.                                                              CO\n-..J\n~\n40}  Neueste Ausgabe der amtlichen Seekarten sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie aufgeführten Seekarten, für die in den „Nachrichten für Seefahrer\"\nBerichtigungen veröffentlicht werden und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks als auf den letzten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche\nSeekarten sind auch sonstige Seekarten hydrographischer Dienste anderer Staaten. Amtliche Seebücher sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie\naufgeführten Bücher, für die in den „Nachrichten für Seefahrer\" Berichtigungen veröffentlicht werden, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nautischer Funkdienst (für alle Schiffe     ~\nO')\nmit Telegrafiefunkanlage}, Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe nur mit Sprechfunkanlage}, Nautisches Jahrbuch, Gezeitentafeln und das Handbuch für Brücke und Kartenhaus;        1\\.)\namtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundesministerium für Verkehr als solche bestimmte Bücher sowie sonstige Seebücher hydrographischer Dienste anderer Staaten.                       ll>\nC\n41 ) Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist. Die Anlage muß den Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft entsprechen.                                                    <n\n<O\n(1)\n<O\n(1)\nO\"\n(1)\n::J\nN\nC\nCD\n0\n::J\n::J\nll>\n3\n...J.\n1\\.)\ncn\n(1)\n\"C\net\n3\nO\"\n~\n...J.\nCO\nCO\n-..J","Anlage7\n(§ 18Abs. 2)\nNautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die geprüft und zugelassen sein müssen\n(§ 18 Abs. 2 SchSV)\n- Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie -                       CD\nC\n::J\na.\nCl)\nPrüfung und         Prüfung vor    Überprüfung durch\nBaumusterprüfung     Genehmigung der Verwendung an Bord    einen vom BSH\nFühren eines       \"'\n(C\nCl)\nLfd.                                                                                                                                                 Gerätetagebuches\nNr.\nGegenstand                         durch das BSH     Aufstellung/Anbrin- durch das BSH    aner1<annten Betrieb\nan Bord         \"'r::l\"CD\n(§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH   (Prüfplakette)      (Prüfmarke)\n(§ 18Abs. 5)       0-\n(§ 22 Abs. 1)      (§ 19Abs. 1)  (§ 20 Abs. 3 und§ 21)\n~\nc...\n1  Positionslaternen der Klassen 1, lt, III und IV für Haupt- und                                                                                                       ll>\n::,-\nReservebeleuchtung                                                        X                    X                  -                 -                    X          (0\nll>\n::J\n(C\n2   Schallsignalanlagen                                                                                                                                                  _._\nCO\na) Pfeifen der Klassen 1, II, III und IV                                  X                    X                  -                 -                    X           CO\n~\nb) Glocken der Klassen I und II                                                                                   -                 -\n~\nX                    X                                                        X\nc) Gongs                                                                  X                    X                  -                 -                   X\nd) Vorrichtungen zu b) und c) mit ähnlicher Schalleigenschaft             X                    X                  -                 -                   X\n~\nO>\n1\\)\n2a  Schallsignal-Empfangsanlage                                               X                    X                  -                 -                    X\nll>\nC\n3   Manöversignalanlage                                                       X                    X                  -                 -                   X            \"'CD\n(C\n(C\nCD\n4   Morsesignalleuchte                                                        X                    -                  -                 -                   -            O\"\nCD\n::J\nN\n5  Tagsignalscheinwerfer                                                     X                    -                  -                 -                   -            C\nCD\n0\n::J\n6  Kreiselkompaßanlage der Klassen I oder II                                 X                    -                  X                 X                   X            ::J\nll>\n3\n_._\n7  a) Magnet-Regelkompaß mit Peilvorrichtung 1 ) oder                                                                                                                   1\\)\nMagnet-Steuerkompaß der Klassen 1, II und 111 1)                       X                    X                  X2)               X2)                  X           (/)\nb) Magnet-Reservekompaß                                                   X                    -                  X                 X                   -            CD\n'O\nm\n3\n8  Fernkompaßanlage                                                          X                    -                  -                 -                   X            O\"\n~\n_._\n9  Selbststeueranlage der Klassen 1, II und III                              X                    -                  X                 -                    X           CO\nCO\n~\n10  Kursalarmanlage                                                           X                    -                  -                 -                    X\n11  Echolotanlage der Klassen 1, II und III oder                                                                                                                         1\\)\n-\nEcholotanlage der Klasse IV für geringere Tiefen                          X                                       X                 X                    X\nffl","Prüfung und             Prüfung vor      Überprüfung durch\n~\nLfd.\nBaumusterprüfung      Genehmigung der Verwendung an Bord           einen vom BSH\nFühren eines\nGerätetagebuches\ni\nGegenstand                                     durch das BSH      Aufstellung/Anbrin-     durch das BSH      anerkannten Betrieb\nNr.                                                                                                                                                                          an Bord\n(§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH        (Prüfplakette)         (Prüfmarke)\n(§ 18Abs. 5)\n(§ 22 Abs. 1)          (§ 19Abs. 1)    (§ 20 Abs. 3 und§ 21)\nCD\nC\n:J\n12    Radaranlage der Klassen 1, IA, 18, II, IIA, 118 und 1113)                            X                    X                      X                    X                  X         Cl.\n(1)\nC/)\n13    Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA)                                          X                    X                      X                    X                  X        CO\n(1)\nC/)\n14    Peilfunkanlage der Klassen I und 11 4)                                               X                    X                      X5)                  X5)                X5)\n~\n0-\n14a   Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz                                            X                    X                      X5)                  X5)                X5)       ör\n:::t\n('_\n15    Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder über Grund                                X                    -                      X                    -                  X         ll)\n::,-\n(0\n16    Wendeanzeiger                                                                        X                    -                      X                    -                  X         ll)\n:J\nCO\n17    Satelliten-, Differential-Satelliten-Navigationsanlage                               X                    X                      -                    -                  X         .....\nc.o\nc.o\n18    Omega-, Differential-Omega-Navigationsanlage                                         X                    X                      -                    -                  X         -...J\n19    Decca-Navigationsanlage                                                              X                    X                      -                    -                  X         ~\n20    Loran-C-, Differential-Loran-C-Navigationsanlage                                     X                    X                      -                    -                  X         ~\n0)\n21    Navigationssystem6)                                                                  X                    X                      X                    -                  X        _I\\)\nll)\n21a   Integriertes Bahnführungssystem 6)                                                   X                    X                      X                    -                  X\nC\nC/)\nCO\n(1)\n22     Winkelmeßinstrument (Sextant)                                                        X                    -                      -                    -                  -        CO\n(1)\n0-\n23     Barometer oder Barograph                                                             X                    -                      -                    -                  -         (1)\n:J\nN\n24     Radartransponder                                                                     X                    X                      -                    -                  -         C\nCD\n0\n25     Elektronisches Seekartensystem 6)                                                    X                    X                      X                    -                  X         :J\n:J\nll)\n26     Suchscheinwerfer7)                                                                   X                    -                      -                    -                  -         3\n.....\n27     Nachtsichtanlage 7)                                                                  X                    -                      -                    -                  -         ~\ncn\n(1)\nAnmerkungen zu Anlage 7:                                                                                                                                                                    \"U\n1)  Regulierung nur für fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse.                                                                                            co\n3\n2)  Ohne Kompaßstand bzw. Haltevorrichtung.                                                                                                                                                  0-\n(1)\n~\n3)  Radaranlagen der Klasse II sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 600 bei Einbau vor dem 1. September 1984 zugelassen.\nRadaranlagen der Klasse II B sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 bei Einbau nach dem 1. September 1984 zugelassen.                  c.o\nc.o\n-...J\nRadaranlagen der Klasse III, sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 150 zugelassen.\n4)  Kompensierung und Peilfunkbuch sind für Peilfunkanlagen der Klasse I vorgeschrieben.\n5)  Ausgenommen Schiffe mit Besegelung.\n6) Die Zulassung beschränkt sich jeweils auf ein Funktionsmuster mit Beschreibung des minimal und maximal zulässigen Systemumfanges.\n7) Nur für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC), die dem HSC-Code (MSC. 36(63)) unterliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997               2287\nAnlage8\n(§ 1 Abs.1)\nAnwendung der Schiffssicherheitsverordnung für Binnenschiffe,\ndie in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,\nwenn sie eine der nachstehend aufgeführten Grenzen seewärts überschreiten\n(§ 1 Abs. 1 SchSV)\n1. Ems:                                                     12. Wismarbucht:\nVerbindungslinie Breitenparallel 53° 30' Nord und\nVerbindungslinie zwischen Hohen Wieschendorf Huk\nMeridian 6° 45' Ost, d. h. geringfügig seewärts des\nund Leuchtfeuer Timmendorf;\nLeichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems;\n2. Jade:                                                    13. Breitling und Salzhaff:\nVerbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillig             Verbindungslinie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz\nund dem Kirchturm Langwarden;                                auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel\nWustrow;\n3. Weser:\nVerbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Lang-          14. Unterwarnow und Breitling:\nwarden und Cappel;                                           Verbindungslinie zwischen den nördlichsten Punkten\n4. Elbe:                                                        der West-, Mittel- und Ostmole in Warnemünde;\nVerbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse         15. Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß\nund der nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers                und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen\n(Dieksand);                                                  eingeschlossen sind:\n5. Meldorfer Bucht:                                             a) Halbinsel Zingst und Insel Bock:\nVerbindungslinie von der nordwestlichen Spitze des\nHohen Ufers (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum;                 Verbindungslinie Breitenparallel 54° 26' 42\" Nord;\n6. Eider-Sperrwerk;                                             b) Insel Bock und Insel Hiddensee:\n7. Flensburger Förde:                                              Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel\nBock zur Südspitze der Insel Hiddensee;\nVerbindungslinie zwischen Kegnäs-Leuchtturm und\nBirknack;                                                    c) Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug):\n8. Schlei:                                                         Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin\nVerbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde;                    zum Buger Haken;\n9. Eckernförder Bucht:                                      16. Greifswalder Bodden:\nVerbindungslinie Boknis-Eck zur Nordostspitze des            Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken\nFestlandes bei Dänisch-Nienhof;                              (Südperd) über die Ostspitze der Insel Ruden zur\n10. Kieler Förde:                                                Nordspitze der Insel Usedom (54° 10' 37\" Nord, 13°\n47' 51\" Ost);\nVerbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und\ndem Marine-Ehrenmal Laboe;                               17. Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom\n11. Trave:                                                       eingeschlossen sind:\nVerbindungslinie der beiden äußeren Molenköpfe in            Breitenparallel durch den Kirchturm des Seebades\nTravemünde;                                                  Ahlbeck in östlicher Richtung."]}