{"id":"bgbl1-1997-62-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":62,"date":"1997-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_62.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung der Altguthabentilgungsverordnung","law_date":"1997-08-26T00:00:00Z","page":2214,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Altguthabentilgungsverordnung\nVom 26. August 1997\nAuf Grund des Artikels 6 Satz 2 des Wohnraummodernisierungssicherungs-\ngesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1823) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz\naußerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-\nAblösun9s-Anleihe unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 24. Juli 1997\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 9. Juli 1990 in Kraft getretene Verordnung über die Tilgung der Anteil-\nrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen\nRepublik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 27. Juni 1990 (GBI. 1\nNr. 39 S. 543),\n2. den am 31. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli\n1992 (BGBI. 1 S. 1389),\n3. den am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten\nGesetzes.\nDie Rechtsvorschrift zu 1. gilt nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 2\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1194) fort.\nBonn, den 26. August 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997             2215\nVerordnung\nüber die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der\nDeutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe\n(Altguthabentilgungsverordnung - A TV)\nZur Realisierung von bisher ruhenden Ansprüchen aus        der Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen\nAnteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe wird       Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung\nfolgendes verordnet:                                          offener Vermögensfragen verwendet werden.\n(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an der\n§1                                Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht, wenn für\n(1) Das Ruhen der Ansprüche aus Anteilrechten an           das Anteilrecht bereits Entschädigung nach den Lasten-\nder Altguthaben-Ablösungs-Anleihe von Inhabern, die           ausgleichsgesetzen gewährt worden ist.\nihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen der Deutschen               (5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach\nDemokratischen Republik haben, gemäß § 2 der Vierten          Absatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Nach-\nVerordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern      weise oder die Prüfungsergebnisse über das Bestehen\nder Deutschen Demokratischen Republik an der Alt-             eines Anteilrechts nicht bis zum 31. Dezember 1998 der\nguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 18. Dezember 1963              Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin,\n(GBI. II Nr. 109 S. 861) wird ab 1. Juli 1990 aufgehoben.     vorgelegt werden, erlöschen die Ansprüche aus Anteil-\n(2) Eine bestehende staatliche Verwaltung für Anteil-      rechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.\nrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe gilt gleich-         (6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz\nzeitig als aufgehoben.                                        für Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit\nWohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n§2                                genannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewertet\nworden sind, sind bis spätestens 31. Dezember 1998\n(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-          bei dem Bundesministerium der Finanzen, Außenstelle\nAblösungs-Anleihe bzw. deren Erben können bis zum             Berlin, einzureichen. Danach erlöschen diese Ansprüche.\n31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf\nTilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die\nAnteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu diesem                                       §3\nZeitpunkt nicht zur Tilgung angemeldete Ansprüche\naus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe           (1) Die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-\nerlöschen.                                                    Anleihe werden mit einem Zinssatz von 3 % pro Jahr für\nden Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst.\n(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist vom\nInhaber der Anteilrechte durch Vorlage der Bankbestäti-         (2) Die Auszahlung der Anteilrechte zuzüglich Zinsen\ngung über die Umbewertung nachzuweisen. Kann diese            erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldinstitut\nBankbestätigung nicht vorgelegt werden, besteht die         · durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung\nMöglichkeit, bei dem Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte   Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der Deutschen\nbegründet wurden, einen Antrag zur Prüfung bestehender        Demokratischen Republik eine Deutsche Mark in An-\nAnteilrechte zu stellen.                                      rechnung gebracht wird.\n(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte\nan der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf Erben über-                                        §4\ngegangen ist, ist dies durch Erbnachweis zu belegen. Für         Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demo-\ndie Erteilung eines Erbscheins wird eine Gebühr nicht         kratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der\nerhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke der Tilgung        Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche\nder Anteilrechte verwendet werden soll. Ein nach              Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr\nSatz 2 erteilter Erbschein kann auch in Verfahren zur         geltend machen.\nDurchführung des Lastenausgleichs, des Gesetzes zur\nRegelung offener Vermögensfragen und für staatliche\nAusgleichsleistungen nach Nummer 1 der von der Regie-                                       §5\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung                                (1 nkrafttreten)","2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über\ndas Befahren der Bundeswasserstraßen\nin Nationalparken im Bereich der Nordsee\nVom 3. September 1997\nAuf Grund des§ 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) verordnet das Bun-\ndesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\nArtikel 1\nDie Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in National-\nparken im Bereich der Nordsee in der Fassung der Bekanntmachung vom\n15. Februar 1995 (BGBI. 1S. 211) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswasserstraßen und die\njeweiligen Zonen I mit den Seehundschutzgebieten, den Brut- und Mauser-\ngebieten der Vögel sowie den Schutzzeiten und die durch diese Gebiete\nführenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs.• 1 Nr. 1 der Seeschiffahrts-\nstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987\n(BGBI. 1 S. 1266) in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der\nDarstellung in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschiffahrt\nund Hydrographie in der jeweils geltenden Fassung.\"\n2. § 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 8\nDiese Verordnung tritt am 15. März 1992 in Kraft.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 3. September 1997\nDer Bundesminister fü.r Verkehr\nWissmann"]}