{"id":"bgbl1-1997-61-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":61,"date":"1997-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_61.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Baugesetzbuchs","law_date":"1997-08-27T00:00:00Z","page":2141,"pdf_page":1,"num_pages":72,"content":["2141\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                              G5702\n1997                        Ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997                                                                                                                   Nr. 61\nTag                                                                            Inhalt                                                                                             Seite\n27. 8. 97  Neufassung des Baugesetzbuchs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2141\nFNA: 213-1\n12. 8. 97  Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen\nKonfektionärin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2212\nFNA: 806-21-1-215\nBekanntmachung\nder Neufassung des Baugesetzbuchs\nVom 27. August 1997\nAuf Grund des Artikels 10 Abs. 1 des Bau- und                                                 7. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6\nRaumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997                                                         Abs. 29 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\n(BGBI. 1S. 2081) wird nachstehend der Wortlaut des Bau-                                               (BGBI. 1 S. 2378),\ngesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden\n8. den am 1 . Mai 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nGesetzes vom 8. April 1994 (BGBI. 1 S. 766),\nsichtigt:\n9. den am 23. September 1994 in Kraft getretenen Arti-\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom                                                   kel 3 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253),                                                               S. 2324),\n2. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 21                                     10. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 5\n§ 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1                                                des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911 ),\nS. 1093),\n11. den am 30. November 1996 in Kraft getretenen Arti-\n3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-                                               kel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994\nkel 1 des Gesetzes vom 29. September 1990 in Ver-                                                 (BGBI. 1 S. 3486),\nbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des\n12. das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz vom\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\n30. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1189),\nS. 885, 1122),\n13. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 3\n4. den am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 11 § 8                                           Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257),                                                 s. 1546),\n5. den am 1. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 12                                       14. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen\nNr. 4 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1                                                   Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996\nS.50),                                                                                            (BGBI. 1 S. 2049),\n6. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des                                     15. den am 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 1 des\nGesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. I S. 466),                                                     eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 27. August 1997\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer","2142        Bundesgesetzblatt --tahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nBaugesetzbuch\n(BauGB)\nInhaltsübersicht\nErstes Kapitel                         §22  Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen\nAllgemeines Städtebaurecht                      §23  (weggefallen)\nDritter Abschnitt\nErster Teil\nGesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde\nBauleitplanung\n§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht\nErster Abschnitt\n§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht\nAllgemeine Vorschriften                     §26  Ausschluß des Vorkaufsrechts\n§    Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung       §27  Abwendung des Vorkaufsrechts\n§ 1a Umweltschützende Belange in der Abwägung                 §27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter\n§ 2  Aufstellung der Bauleitpläne, Verordnungsermächtigung    §28  Verfahren und Entschädigung\n§ 3  Beteiligung der Bürger\nDritter Teil\n§ 4  Beteiligung der Träger öffentlicher Belange\nRegelung der baulichen und\n§ 4a Grenzüberschreitende Unterrichtung der Gemeinden\nsonstigen Nutzung; Entschädigung\nund Träger öffentlicher Belange\n§ 4b Einschaltung eines Dritten                                                    Erster Abschnitt\nZulässigkeit von Vorhaben\nZweiter Abschnitt\n. § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften\nVorbereitender Bauleitplan\n(Flächennutzungsplan)                       § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines\nBebauungsplans\n§ 5  Inhalt des Flächennutzungsplans\n§ 31 Ausnahmen und Befreiungen\n§ 6  Genehmigung des Flächennutzungsplans\n§ 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-,\n§ 7  Anpassung an den Flächennutzungsplan                          Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen\nDritter Abschnitt                      § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung\nVerbindlicher Bauleitplan                    § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammen-\n(Bebauungsplan)                              hang bebauten Ortsteile\n§ 8  Zweck des Bebauungsplans                                 §35  Sauen im Außenbereich\n§36  Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungs-\n§ 9  Inhalt des Bebauungsplans\nbehörde\n§10  Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des Be-\n§37  Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder\nbauungsplans\n§38  Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung\nVierter Abschnitt                            auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich\nZusammenarbeit mit Privaten;                         zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen\nvereinfachtes Verfahren\nZweiter Abschnitt\n§ 11 Städtebaulicher Vertrag\nEntschädigung\n§ 12 Vorhaben- und Erschließungsplan\n§ 39 Vertrauensschaden\n§ 13 Vereinfachtes Verfahren\n§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme\nZweiter Teil                           § 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Lei-\ntungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen\nSicherung der Bauleitplanung\n§ 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer\nErster Abschnitt                            zulässigen Nutzung\nVeränderungssperre und                       § 43 Entschädigung und Verfahren\nZurückstellung von Baugesuchen                   § 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen dsr\n§ 14 Veränderungssperre                                            Entschädigungsansprüche\n§ 15 Zurückstellung von Baugesuchen                                                 Vierter Teil\n§ 16 Beschluß über die Veränderungssperre                                         Bodenordnung\n§ 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre\nErster Abschnitt\n§ 18 Entschädigung bei Veränderungssperre\nUmlegung\nzweiter Abschnitt                       § 45 Zweck der Umlegung\nTeilungsgenehmigung                        § 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen\n§ 19 Teilungsgenehmigung                                      § 47  Umlegungsbeschluß\n§ 20 Versagungsgründe und Grundbuchsperre                     § 48 Beteiligte\n§ 21 (weggefallen)                                            § 49 Rechtsnachfolge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997               2143\n§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses                                      zweiter Abschnitt\n§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre                                             Entschädigung\n§ 52 Umlegungsgebiet                                       § 93   Entschädigungsgrundsätze\n§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis                 § 94   Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsver-\n§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk                      pflichteter\n§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse                   § 95 , Entschädigung für den Rechtsverlust\n§ 56 Verteilungsmaßstab                                    § 96   Entschädigung für andere Vermögensnachteile\n§57  Verteilung nach Werten                                § 97   Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten\n§58  Verteilung nach Flächen                               § 98   Schuldübergang\n§59  Zuteilung und Abfindung                               § 99   Entschädigung in Geld\n§60  Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, An-     § 100  Entschädigung in Land\npflanzungen und sonstige Einrichtungen                § 101  Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte\n§ 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten        § 102  Rückenteignung\n§62  Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche     § 103  Entschädigung für die Rückenteignung\nVerhältnisse\n§63  Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung                            Dritter Abschnitt\n§64  Geldleistungen                                                             Enteignungsverfahren\n§65  Hinterlegung und Verteilungsverfahren                 § 104  Enteignungsbehörde\n§66  Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans             § 105  Enteignungsantrag\n§67  Umlegungskarte                                        § 106  Beteiligte\n§68  Umlegungsverzeichnis                                  § 107  Vorbereitung der mündlichen Verhandlung\n§69  Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme      § 108  Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung\ndes Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungs-\n§ 70 Zustellung des Umlegungsplans                                vermerk\n§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans                             Genehmigungspflicht\n§ 109\n§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung\n§ 110  Einigung\n§ 73 Änderung des Umlegungsplans\n§ 111  Teileinigung\n§ 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher\n§ 112  Entscheidung der Enteignungsbehörde\n§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan\n§ 113  Enteignungsbeschluß\n§76  Vorwegnahme der Entscheidung\n§ 114  Lauf der Verwendungsfrist\n§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung\n§ 115  Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung\n§ 78 Verfahrens- und Sachkosten                                   anderer Rechte\n§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung                        § 116  Vorzeitige Besitzeinweisung\n§ 117  Ausführung des Enteignungsbeschlusses\nzweiter Abschnitt\n§ 118  Hinterlegung\nGrenzregelung\n§ 119  Verteilungsverfahren\n§80  Zweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit\n§ 120  Aufhebung des Enteignungsbeschlusses\n§ 81 Geldleistungen\n§ 121  Kosten\n§82  Beschluß über die Grenzregelung\n§ 122  Vollstreckbarer Titel\n§83  Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenz-\nregelung\n§84  Berichtigung der öffentlichen Bücher                                          Sechster Teil\nErschließung\nFünfter Teil\nErster Abschnitt\nEnteignung\nAllgemeine Vorschriften\nErster Abschnitt                     § 123  Erschließungslast\nZulässigkeit der Enteignung                § 124  Erschließungsvertrag\n§ 85 Enteignungszweck\n§ 125  Bindung an den Bebauungsplan\n§ 86 Gegenstand der Enteignung\n§ 126  Pflichten des Eigentümers\n§ 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung\nZweiter Abschnitt\n§88  Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen\nErschließungsbeitrag\n§89  Veräußerungspflicht\n§ 127  Erhebung des Erschließungsbeitrags\n§90  Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in\nLand                                                  § 128  Umfang des Erschließungsaufwands\n§ 91 Ersatz für entzogene Rechte                           § 129  Beitragsfähiger Erschließungsaufwand\n§92  Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Ent-          § 130  Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungs-\neignung                                                      aufwands","2144          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n§ 131  Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands                            Fünfter Abschnitt\n§ 132  Regelung durch Satzung                                                       Abschluß der Sanierung\n§ 133  Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht            § 162  Aufhebung der Sanierungssatzung\n§ 134  Beitragspflichtiger                                      § 163  Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke\n§ 135  Fälligkeit und Zahlung des Beitrags                      § 164  Anspruch auf Rückübertragung\nSiebter Teil                                                   Sechster Abschnitt\nMaßnahmen für den Naturschutz                                               Städtebauförderung\n§ 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die    § 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln\nGemeinde; Kostenerstattung                               § 164b Verwaltungsvereinbarung\n§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung\nzweiter Teil\n§ 135c Satzungsrecht\nStädtebau I iche Entwicklungsmaß nahmen\nzweites Kapitel                         § 165  Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen\nBesonderes Städtebaurecht                      § 166  Zuständigkeit und Aufgaben\n§ 167  Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungs-\nErster Teil                                   träger\nStädtebauliche Sanierungsmaßnahmen                        § 168  Übernahmeverlangen\n§ 169  Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Ent-\nErster Abschnitt\nwicklungsbereich\nAllgemeine Vorschriften\n§ 170  Sonderregelung für Anpassungsgebiete\n§ 136  Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen\n§ 171  Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme\n§ 137  Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen\n§ 138  Auskunftspflicht                                                                   Dritter Teil\n§ 139  Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger                       Erhaltungssatzung\nund städtebauliche Gebote\nZweiter Abschnitt\nErster Abschnitt\nVorbereitung und Durchführung\nErhaltungssatzung\n§ 140  Vorbereitung\n§ 172  Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von\n§ 141  Vorbereitende Untersuchungen                                    Gebieten (Erhaltungssatzung)\n§ 142  Sanierungssatzung                                        § 173  Genehmigung, Übernahmeanspruch\n§ 143  Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungs-        § 174  Ausnahmen\nvermerk\nZweiter Abschnitt\n§ 144  Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge                            Städtebauliche Gebote\n§ 145  Genehmigung                                              § 175  Allgemeines\n§ 146  Durchführung                                             § 176  Baugebot\n§ 147  Ordnungsmaßnahmen                                        § 177  Modernisierungs- und lnstandsetzungsgebot\n§ 148  Baumaßnahmen                                             § 178  Pflanzgebot\n§ 149  Kosten- und Finanzierungsübersicht                       § 179  Rückbau- und Entsiegelungsgebot\n§ 150  Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffent-\nVierter Teil\nlichen Versorgung dienen\nSozialplan und Härteausgleich\n§ 151  Abgaben- und Auslagenbefreiung\n§ 180  Sozialplan\nDritter Abschnitt                       § 181  Härteausgleich\nBesondere sanierungsrechtliche Vorschriften                                    Fünfter Teil\n§ 152  Anwendungsbereich                                                     Miet- und Pachtverhältnisse\n§ 153  Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs-            § 182  Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen\nleistungen, Kaufpreise, Umlegung\n§ 183  Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über\n§ 154  Ausgleichsbetrag des Eigentümers                                unbebaute Grundstücke\n§ 155  Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen             § 184  Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse\n§ 156  Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung       § 185  Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pacht-\n§ 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme                  verhältnissen\n§ 186  Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen\nVierter Abschnitt\nSanierungsträger und andere Beauftragte                                      Sechster Teil\n§ 157  Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde                             Städtebauliche Maßnahmen im\nZusammenhang mit Maßnahmen zur\n§ 158  Bestätigung als Sanierungsträger                                   Verbesserung der Agrarstruktur\n§ 159  Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger\n§ 187  Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und\n§ 160  Treuhandvermögen                                                Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur\n§ 161  Sicherung des Treuhandvermögens                          § 188  Bauleitplanung und Flurbereinjgung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997                  2145\n§ 189  Ersatzlandbeschaffung                                  § 215  Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Ver-\nfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der\n§ 190  Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen Maß-\nAbwägung\nnahme\n§ 215a Ergänzendes Verfahren\n§ 191  Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirt-\nschaftlichen Grundstücken                              § 216  Aufgaben im Genehmigungsverfahren\nDritter Teil\nDrittes Kapitel\nVerfahren vor den Kammern\nSonstige Vorschriften                                 (Senaten) für Baulandsachen\n§ 217  Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nErster Teil\n§218   Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nWertermittlung\n§ 219  Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte\n§ 192  Gutachterausschuß\n§220   Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen\n§ 193  Aufgaben des Gutachterausschusses\n§ 221  Allgemeine Verfahrensvorschriften\n§ 194  Verkehrswert\n§222   Beteiligte\n§ 195  Kaufpreissammlung\n§223   Anfechtung von Ermessensentscheidungen\n§ 196  Bodenrichtwerte\n§224   Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung\n§ 197  Befugnisse des Gutachterausschusses\n§225   Vorzeitige Ausführungsanordnung\n§ 198  Oberer Gutachterausschuß\n§226   Urteil\n§ 199  Ermächtigungen\n§227   Säumnis eines Beteiligten\n§228   Kosten des Verfahrens\nZweiter Teil\nAllgemeine Vorschriften;                       §229   Berufung, Beschwerde\nZuständigkeiten; Verwal-                       §230   Revision\ntungsverfahren; Planerhaltung                      § 231  Einigung\nErster Abschnitt                     § 232  Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Bau-\nlandsachen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 200  Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster\n§ 200a Ersatzmaßnahmen         nach   den  Landesnaturschutz-                         Viertes Kapitel\ngesetzen                                                           Überleitungs- und Schlußvorschriften\n§ 201  Begriff der Landwirtschaft\nErster Teil\n§202   Schutz des Mutterbodens\nübe rl e i tun g s vo rsc h ri fte n\nZweiter Abschnitt                     § 233  Allgemeine Überleitungsvorschriften\nZuständigkeiten                      § 234  Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht\n§203   Abweichende Zuständigkeitsregelung                     §235   Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs-\nund Entwicklungsmaßnahmen\n§204   Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei\nBildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder    §236   Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die\nBestandsänderung                                              Erhaltung baulicher Anlagen\n§205   Planungsverbände                                       §237   (weggefallen)\n§206   Örtliche und sachliche Zuständigkeit                   §238    Überleitungsvorschrift für Entschädigungen\n§ 239   Überleitungsvorschriften für die Bodenordnung\nDritter Abschnitt                    § 240   (weggefallen)\nVerwaltungsverfahren                     § 241   (weggefallen)\n§207   Von Amts wegen bestellter Vertreter                    §242    Überleitungsvorschriften für die Erschließung\n§208   Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts           §243    Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum\n§209   Vorarbeiten auf Grundstücken                                   Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz\n§210   Wiedereinsetzung                                       §244    (weggefallen)\n§ 211  Belehrung über Rechtsbehelfe                           §245    (weggefallen)\n§ 212  Vorverfahren                                           § 245a (weggefallen)\n§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung                     § 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich\n§ 213  Ordnungswidrigkeiten\nZweiter Teil\nSc h I u ßvo rsc h ritten\nVierter Abschnitt\n§ 246   Sonderregelungen für einzelne Länder\nPlanerhaltung\n§ 246a (weggefallen)\n§ 214  Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über\ndie Aufstellung des Flächennutzungsplans und der       § 247   Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundes-\nSatzungen                                                      republik Deutschland","2146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nErstes Kapitel                             8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständi-\nschen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen\nAllgemeines Städtebaurecht                             Versorgung der Bevölkerung, der Land- und Forst-\nwirtschaft, des Verkehrs einschließlich des öffentli-\nErster Teil                                  chen Personennahverkehrs, des Post- und Fernmel-\nBauleitplanung                                 dewesens, der Versorgung, insbesondere mrt Energie\nund Wasser, der Abfallentsorgung und der Abwasser-\nErster Abschnitt                                  beseitigung sowie die Sicherung von Rohstoffvor-\nkommen und die Erhaltung, Sicherung und Schaffung\nAllgemeine Vorschriften                            von Arbeitsplätzen,\n§1                                  9. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes,\nAufgabe, Begr:iff und                      10. die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlosse-\nGrundsätze der Bauleitplanung                         nen sonstigen städtebaulichen Planung.\n(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche          landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke\nsonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde·               genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für\nnach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und               andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch\nzu leiten.                                                      genommen werden.\n(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vor-             (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentli-\nbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbind-        chen und privaten Belange gegeneinander und unterein-\nlicher Bauleitplan).                                            ander gerecht abzuwägen.\n(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen,\nsobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung                                     §1a\nund Ordnung erforderlich ist.                                          Umweltschützende Belange in der Abwägung\n(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung\n{1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend\nanzupassen.                                                     umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen\n(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebau-     auf das notwendige Maß zu begrenzen.\nliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit\n(2) In der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch zu\nentsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewähr-\nberücksichtigen\nleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige\nUmwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen          1. die Darstellungen von Landschaftsplänen und son-\nzu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der               stigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und\nBauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen                    Immissionsschutzrechtes,\n1 . die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-            2. die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden\nund Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn-          Eingriffe in Natur und Landschaft {Eingriffsregelung\nund Arbeitsbevölkerung,                                       nach dem Bundesnaturschutzgesetz),\n2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermei-            3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen\ndung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die Eigen-           Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt ent-\ntumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung insbeson-           sprechend dem Planungsstand (Umweltverträglich-\ndere durch die Förderung kostensparenden Bauens               keitsprüfung), soweit im Bebauungsplanverfahren die\nund die Bevölkerungsentwicklung,                              bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten\n3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölke-           Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 des Gesetzes\nrung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der          über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet\njungen und alten Menschen und der Behinderten; die            werden soll, und\nBelange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit       4. die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete\nund Erholung,                                                 von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Euro-\n4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vor-              päischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundes-\nhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts-             naturschutzgesetzes; soweit diese erheblich be-\nund Landschaftsbilds,                                         einträchtigt werden können, sind die Vorschriften des\nBundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit\n5. die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmal-                oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie\npflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen           die Einholung der Stellungnahme der Kommission\nund Plätze· von geschichtlicher, künstlerischer oder          anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-\nstädtebaulicher Bedeutung,                                    Richtlinie).\n6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des            (3) Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur\nöffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für      und Landschaft erfolgt durch geeignete Darstellungen\nGottesdienst und Seelsorge,                               nach § 5 als Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen\n7. gemäß § 1a die Belange des Umweltschutzes, auch            nach § 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich.\ndurch die Nutzung erneuerbarer Energien, des Natur-      Soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Ent-\nschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere         wicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des\ndes Naturhaushalts, des Wassers, der Luft und des        Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist,\nBodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen,          können die Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1\nsowie das Klima,                                         auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.","/\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997                2147\nAnstelle von Darstellungen und Festsetzungen nach             2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf\nSatz 1 oder 2 können auch vertragliche Vereinbarungen             anderer Grundlage erfolgt sind.\ngemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum\nAn die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das\nAusgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen\nVerfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu\ngetroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich,\neiner Änderung der Planung führt.\nsoweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entschei-\ndung erfolgt sind oder zulässig waren.                           (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem Erläu-\nterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines\nMonats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Aus-\n§2\nlegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich\nAufstellung der Bauleit-                     bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Anregun-\npläne, Verordnungsermächtigung                    gen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden\nkönnen. Die nach § 4 Abs. 1 Beteiligten sollen von der\n(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener\nAuslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß vor-\nVerantwortung aufzustellen. Der Beschluß, einen Bau-\ngebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist\nleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekanntzumachen.\nmitzuteilen. Haben mehr als fünfzig Personen Anregungen\n(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind auf-      mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die\neinander abzustimmen.                                         Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt\nwerden, daß diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis\n(3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städte-      ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prü-\nbaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein An-            fung während der Dienststunden eingesehen werden\nspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.        kann, ist ortsüblich bekanntzumachen. Bei der Vorlage der\n(4) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Auf-      Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind die r)icht\nstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung,     berücksichtigten Anregungen mit einer Stellungnahme der\nErgänzung und Aufhebung.                                      Gemeinde beizufügen.\n(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Aus-\n(5) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nlegung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 2\nund Städtebau wird ermächtigt, mit Zustimmung des\nauszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt\nBundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu\nwerden, daß Anregungen nur zu den geänderten oder\nerlassen über\nergänzten Teilen vorgebracht werden können. Die Dauer\n1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen       der Auslegung kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden.\nüber                                                      Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs\na) die Art der baulichen Nutzung,                         eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht\nberührt, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2\nb) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berech-        entsprechend angewendet werden.\nnung,\nc) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht\n§4\nüberbaubaren Grundstücksflächen;\nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange\n2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und son-\nstigen Anlagen;                                              (1) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Be-\nhörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren\n3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des\nAufgabenbereich durch die Planung berührt wird, mög-\n§ 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder\nlichst frühzeitig ein. Die Beteiligung kann gleichzeitig mit\nverschiedenartige in den Baugebieten zulässige bau-\ndem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden.\nliche und sonstige Anlagen;\n(2) Die Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellung-\n4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der\nnahmen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats abzu-\ndazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung\ngeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines\ndes Planinhalts, insbesondere über die dabei zu\nwichtigen Grundes angemessen verlängern. In den\nverwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.\nStellungnahmen sollen sich die Träger öffentlicher Be-\nlange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben\n§3                             auch Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder bereits\neingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie\nBeteiligung der Bürger\nderen zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städte-\n(1) Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die all-     bauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeut-\ngemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich        sam sein können.\nunterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung\n(3) Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange\noder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und\nsind in der Abwägung nach§ 1 Abs. 6 zu berücksichtigen.\ndie voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffent-\nBelange, die von den Trägern öffentlicher Belange nicht\nlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung\ninnerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 vorgetragen\nund Erörterung zu geben. Von der Unterrichtung und\nwurden, werden in der Abwägung nicht berücksichtigt, es\nErörterung kann abgesehen werden, wenn\nsei denn, die verspätet vorgebrachten Belange sind der\n1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird         Gemeinde bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen\nund sich dies auf das Plangebiet und die Nachbar-         oder sind für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von\ngebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder         Bedeutung.","2148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n(4) Wird der Entwurf des Bauleitplans nachträglich                den und Einrichtungen, sowie die Flächen für Sport\ngeändert oder ergänzt und wird dadurch der Aufgaben-                 und Spielanlagen;\nbereich eines Trägers öffentlicher Belange erstmalig oder        3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die\nstärker als bisher berührt, kann das vereinfachte Verfahren          örtlichen Hauptverkehrszüge;\nnach§ 13 Nr. 3 entsprechend angewendet werden.\n4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallent-\n§4a                                sorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen\nsowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasser-\nGrenzüberschreitende Unterrichtung der                     leitungen;\nGemeinden und Träger öffentlicher Belange\n5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten,\n(1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf            Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;\nNachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und\n6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für\nTräger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den\nVorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelt-\nGrundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu\neinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-\nunterrichten.\nschutzgesetzes;\n(2) Konsultationen, die auf der Grundlage des Ver-\n7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasser-\nfahrens nach Absatz 1 erfolgen können, sind nach den\nwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen,\nGrundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit\ndie im Interesse des Hochwasserschutzes und der\ndurchzuführen.\nRegelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;\n§4b                            8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder\nEinschaltung eines Dritten                       für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen\nBodenschätzen;\nDie Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung\ndes Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durch-            9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und\nführung von Verfahrensschritten nach den §§ 3 bis 4a                 b) Wald;\neinem Dritten übertragen.                                       10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege\nund zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-\nschaft.\nZweiter Abschnitt                           (2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im\nVorbereitender Bauleitplan                         Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den\n( F I ä c h e n n utzu n g sp I an)            Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu\nerwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.\n§5                             (3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet\nwerden:\nInhalt des Flächennutzungsplans\n1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vor-\n(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemein-             kehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen\ndegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen            besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen\nEntwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach                     Naturgewalten erforderlich sind;\nden voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den\nGrundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan            2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für\nkönnen Flächen und sonstige Darstellungen ausgenom-                 den Abbau von Mineralien bestimmt sind;\nmen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellen-          3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren\nden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde                 Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen\nbeabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt           belastet sind.\nvorzunehmen; im Erläuterungsbericht sind die Gründe\n(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die\nhierfür darzulegen.\nnach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind,\n(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere              sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten\ndargestellt werden:                                             von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen\n1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der         werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genom-\nallgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen),    men, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.\nnach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung             (5) Dem Flächennutzungsplan ist ein Erläuterungs-\n(Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der          bericht beizufügen.\nbaulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale\nAbwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu                                      §6\nkennzeichnen;                                                     Genehmigung des Flächennutzungsplans\n2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrich-\ntungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern                (1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung\nund Dienstleistungen des öffentlichen und privaten       der höheren Verwaltungsbehörde.\nBereichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit            (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\ndienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des        der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande\nGemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie         gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund\nmit sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesund-      dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechts-\nheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäu-      vorschriften widerspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997              2149\n(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt                 (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungs-\nwerden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche         plan zu entwickelr~l. Ein Flächennutzungsplan ist nicht\noder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der        erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die\nGenehmigung ausnehmen.                                       städtebauliche Entwicklung zu ordnen.\n(4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten             (3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder\nzu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann           Aufhebung eines Bebauungsplans· kann gleichzeitig\nräumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans       auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder\nvorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die            ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan\nFrist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der             kann vor dem Flächennutzungsplan bekanntgemacht\nzuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden,        werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten\nin der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Ge-         anzunehmen ist, daß der Bebauungsplan aus den künfti-\nmeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu          gen Darstellungen des Flächenr.iutzungsplans entwickelt\nsetzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht     sein wird.\ninnerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt          (4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert,\nwird.                                                        ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächen-\n(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich          nutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es\nbekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird der             erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtig-\nFlächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den              ten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets\nFlächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht ein-         nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan).\nsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.              Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemein-\nden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für\n(6) Mit dem Beschluß über eine Änderung oder Er-\ndie Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächen-\ngänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde\nnutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan\nauch bestimmen, daß der Flächennutzungsplan in der\nauch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan\nFassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung\nergänzt oder geändert ist.\nerfahren hat, neu bekanntzumachen ist.\n§9\n§7\nInhalt des Bebauungsplans\nAnpassung an den Flächennutzungsplan\n(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen\nÖffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13        Gründen festgesetzt werden:\nbeteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächen-\n1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;\nnutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan\nnicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum         2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht über-\nBeschluß der Gemeinde einzulegen. Macht eine Verände-             baubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der\nrung der Sachlage eine abweichende Planung erforder-              baulichen Anlagen;\nlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins         3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke\nBenehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen                Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und\nder Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht            schonenden Umgangs mit Grund und Boden für\nerreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger              Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;\nnachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur\n4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer\nzulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend\nVorschriften für die Nutzung von Grundstücken erfor-\ngemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungs-\nderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungs-\nplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur\nflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen\nunwesentlich überwiegen. Im Fall einer abweichenden\nmit ihren Einfahrten;\nPlanung ist § 37 Abs. 3 auf die durch die Änderung\noder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines             5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport-\nBebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan                    und Spielanlagen;\nentwickelt worden ist und\"geändert, ergänzt oder auf-         6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohn-\ngehoben werden mußte, entstehenden Aufwendungen                   gebäuden;\nund Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt\n7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohn-\nunberührt.\ngebäude, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus\ngefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;\nDritter Abschnitt                            8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur\nWohngebäude errichtet werden dürfen, die für Perso-\nVerbindlicher Bauleitplan                             nengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt\n(Bebauungsplan)                                 sind;\n9. der besondere Nutzungszweck von Flächen;\n§8\n10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind,\nZweck des Bebauungsplans                             und ihre Nutzung;\n(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen     11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen beson-\nFestsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet           derer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche,\ndie Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetz-             Flächen für das Parken von Fahrzeugen sowie den\nbuchs erforderliche Maßnahmen.                                    Anschluß anderer Flächen an die Verkehrsflächen;","2150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61 , ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n12. die Versorgungsflächen;                                     Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können\nden Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind,\n13. die Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen;\nganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch\n14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,        für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten\neinschließlich der Rückhaltung und Versickerung von        Flächen.\nNiederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;\n(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die\n15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Park-        Höhenlage festgesetzt werden.\nanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und\nBadeplätze, Friedhöfe;                                        (3) Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinander-\nliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile bau-\n16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasser-         licher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies\nwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die        g\"ilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile\nRegelung des Wasserabflusses;                             baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vor-\n17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder            gesehen sind.\nfür die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen\n(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften\nBodenschätzen;\nbestimmen, daß auf Landesrecht beruhende Regelungen\n18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und                   in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen\nb) Wald;                                                  werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die\nVorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.\n19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die\nKleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen,          (5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:\nZwinger, Koppeln und dergleichen;                         1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vor-\n20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege                 kehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen\nund zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-                  besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen\nschaft;                                                         Naturgewalten erforderlich sind;\n21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten           2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für\nder Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder              den Abbau von Mineralien bestimmt sind;\neines beschränkten Personenkreises zu belastenden         3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefähr-\nFlächen;                                                        denden Stoffen belastet sind.\n22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte              (6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene\nräumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeit-       Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen\neinrichtungen, Stellplätze und Garagen;                   in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen wer-\n23. Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Um-            den, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städte-\nwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-          bauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder\nschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe       zweckmäßig sind.\nnicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen;            (7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räum-\n24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen          lichen Geltungsbereichs fest.\nund ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen\n(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizu-\nund Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen\nfügen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen\nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-\nAuswirkungen des Bebauungsplans darzulegen.\nsionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor sol-\nchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minde-\nrung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen                                      § 10\nund sonstigen technischen Vorkehrungen;\nBeschluß, Genehmigung und\n25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplan-                         Inkrafttreten des Bebauungsplans\ngebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher\nAnlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche              (1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als\nNutzungen oder Wald festgesetzten Flächen                 Satzung.\na) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und                  (2) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3\nsonstigen Bepflanzungen,                               Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren\nVerwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend\nb) Bindungen für Bepflanzungen und für die Er-            anzuwenden.\nhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen\nBepflanzungen sowie von Gewässern;                         (3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine\nGenehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluß des\n26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und              Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich be-\nStützmauern, soweit sie zur Herstellung des                kanntzumachen. Der Bebauungsplan ist mit der Begrün-\nStraßenkörpers erforderlich sind.                          dung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den\n(1 a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne           Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekannt-\ndes § 1a Abs. 3 können auf den Grundstücken, auf denen           machung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan\nEingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder         eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt\nan anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich            der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt\ndes Bebauungsplans als auch in einem anderen Be-                 an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen\nbauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder                 Veröffentlichung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997            2151\nVierter Abschnitt                          haben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der\nauf Grund von§ 2 Abs. 5 erlassenen Verordnung gebun-\nZusammenarbeit mit Privaten;\nden; die §§ 14 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht\nvereinfachtes Verfahren\nanzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungs-\n§ 11                             plan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungs-\nplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft,\nStädtebaulicher Vertrag                     kann gemäß§ 85 Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden.\n(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge               (4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vor-\nschließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages       haben- und Erschließungsplans können in den vorhaben-\nkönnen insbesondere sein:                                    bezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.\n1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher          (5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der\nMaßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene           Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur\nKosten; dazu gehören auch die Neuordnung der             dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme\nGrundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und          rechtfertigen, daß die Durchführung des Vorhaben- und\nsonstige vorbereitende Maßnahmen sowie die Aus-          Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1\narbeitung der städtebaulichen Planungen; die Verant-     gefährdet ist.\nwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene\nPlanaufstellungsverfahren bleibt unberührt;                (6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht\ninnerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die\n2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleit-\nGemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Auf-\nplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grund-\nhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen\nstücksnutzung, die Durchführung des Ausgleichs im\ndie Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der\nSinne des § 1a Abs. 3, die Deckung des Wohnbedarfs\nAufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13\nvon Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohn-\nangewendet werden.\nraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs\nder ortsansässigen Bevölkerung;\n§13\n3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Auf-\nwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche                            Vereinfachtes Verfahren\nMaßnahmen entstehen oder entstanden sind und die           Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines\nVoraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens         Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt,\nsind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grund-     kann\nstücken.\n1. von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1\n(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten          Satz 1 abgesehen werden,\nUmständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung\neiner vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist       2. den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellung-\nunzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die        nahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder\nwahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt\nGegenleistung hätte.\nwerden,\n(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform,\nsoweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form       3. den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegen-\nvorgeschrieben ist.                                             heit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist\ngegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4\n(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge        durchgeführt werden.\nbleibt unberührt.\n§12                                                     Zweiter Teil\nVorhaben- und Erschließungsplan                               Sicherung der Bauleitplanung\n(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezo-\ngenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben                              Erster Abschnitt\nbestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage                      Veränderungssperre und\neines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durch-               Zurückstellung von Baugesuchen\nführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen\n(Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage                                §14\nist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten\nVeränderungssperre\nFrist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungs-\nkosten ganz oder teilweise vor dem Beschluß nach § 10          (1) Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebau-\nAbs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Für den vor-     ungsplans gefaßt, kann die Gemeinde zur Sicherung der\nhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten              Planung für den künftigen Planbereich eine Verände-\nergänzend die Absätze 2 bis 6.                               rungssperre mit dem Inhalt beschließen, daß\n(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers       1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder\nüber die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach            bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;\npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.                      2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verände-\n(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Be-             rungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,\nstandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im              deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim-\nBereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die            mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenom-\nGemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vor-           men werden dürfen.","2152           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht               (2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann\nentgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine          die Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht\nAusnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über             zuständigen Behörde die Frist bis zu einem weiteren Jahr\nAusnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Ein-           nochmals verlängern:\nvernehmen mit der Gemeinde.\n(3) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der höheren\n(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verän-         Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getretene Verände-\nderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf          rungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn\nGrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig        die Voraussetzungen für ihren Erlaß fortbestehen.\nsind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer\n(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz\nbisher ausgeübten Nutzung werden von der Verände-\noder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraus-\nrungssperre nicht berührt.\nsetzungen für ihren Erlaß weggefallen sind.\n(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten              (5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer\nSanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungs-        Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsver-\nbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1            bindlich abgeschlossen ist.\nbesteht, sind die Vorschriften über die Veränderungs-\nsperre nicht anzuwenden.                                         (6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungs-\ngebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs\ntritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer\n§15                              Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die\nZurückstellung von Baugesuchen                    Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen\nist.\n(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht\nbeschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind,                                     §18\noder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch\nEntschädigung bei Veränderungssperre\nnicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde\nauf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die                (1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre\nZulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum    über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurück-\nbis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten          stellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 hinaus, ist\nist, daß die Durchführung der Planung durch das Vor-          den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögens-\nhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert             nachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu\nwerden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren              leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im\ndurchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der       Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten\nAussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine        entsprechend; dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu\nvorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht      legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts\nfestgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Unter-      des Dritten Teils zu entschädigen wäre.\nsagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.              (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet.\n(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten           Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung\nSanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungs-        verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Ver-\nbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1            mögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit\nbesteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von    des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung\nBaugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Fest-        der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs-\nlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen         pflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Ent-\nEntwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurück-       schädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Ver-\nstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.              waltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung\nder Entschädigung gilt§ 122 entsprechend.\n§16                                 (3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs\nfindet § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß\nBeschluß über die Veränderungssperre\nbei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer\n(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als       Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 zum\nSatzung beschlossen.                                          Gegenstand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab\nRechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. In\n(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre orts-\nder Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vor-\nüblich bekanntzumachen. Sie kann auch ortsüblich be-\nschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.\nkanntmachen, daß eine Veränderungssperre beschlossen\nworden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend\nanzuwenden.\nZweiter Abschnitt\n§17                                              Teilungsgenehmigung\nGeltungsdauer der Veränderungssperre\n§ 19\n(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von\nTeilungsgenehmigung\nzwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der\nseit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines              (1) Die Gemeinde kann im Geltungsbereich eines\nBaugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum an-         Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3 durch\nzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr            Satzung bestimmen, daß die Teilung eines Grundstücks\nverlängern.                                                   zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997                  2153\nGemeinde hat die Satzung ortsüblich bekanntzumachen.             (2) Ist für eine Teilung eine Genehmigung nach § 19\nSie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender            nicht erforderlich oder gilt sie als erteilt, hat die Gemeinde\nAnwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen.             auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis aus-\nzustellen. Das Grundbuchamt darf eine Eintragung in das\n(2) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber ab-          Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungs-\ngegebene oder sonstwie erkennbar gemachte Erklärung           bescheid oder das Zeugnis vorgelegt ist.\ndes Eigentümers, daß ein Grundstücksteil grundbuch-\nmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück             (3) ,Ist auf Grund einer nicht genehmigten Teilung eine\noder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grund-           Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden,\nstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen       kann die Gemeinde, falls die Genehmigung erforderlich\nwerden soll.                                                  war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Wider-\nspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung\n(3) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt.        bleibt unberührt.\nÜber die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach\n(4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch ist zu\nEingang des Antrags bei der Gemeinde zu entscheiden.\nlöschen, wenn die Gemeinde darum ersucht oder wenn\nKann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abge-\ndie Genehmigung erteilt ist.\nschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem\ndem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um                                         § 21\nden Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die\nPrüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in                                 (weggefallen)\nSatz 2 bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate\nbetragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht                                   §22\ninnerhalb der Frist versagt wird.                                               Sicherung von Gebieten\nmit Fremdenverkehrsfunktionen\n(4) Die Teilung bedarf der Genehmigung nicht, wenn\n1. sie in einem Verfahren zur Enteignung oder während            (1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend\neines Verfahrens zur Bodenordnung nach diesem              durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in\nGesetz oder anderen bundes- oder landesrechtlichen         einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung\nVorschriften oder für ein Unternehmen, für das die         bestimmen, daß zur Sicherung der Zweckbestimmung\nEnteignung für zulässig erklärt wurde, oder in einem       von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Be-\nbergbaulichen Grundabtretungsverfahren vorgenom-           gründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder\nmen wird,                                                  Teileigentum(§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) der\nGenehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend für die in\n2. sie in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet        den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes\noder städtebaulichen Entwicklungsbereich vorgenom-         bezeichneten Rechte. Voraussetzung für die Bestimmung\nmen wird und in der Sanierungssatzung die Genehmi-         ist, daß durch die Begründung oder Teilung der Rechte\ngungspflicht nach § 144 Abs. 2 nicht ausgeschlossen        die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung\nist,                                                       des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch\n3. der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemein-         die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt\ndeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter          werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für\nbeteiligt ist,                                             den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei\nKurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung,\n4. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaftlichen,       Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungs-\ngemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende           plan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang be-\nöffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, bauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten\neine mit den Rechten einer Körperschaft des öffent-        entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremden-\nlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft oder     verkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe\neine den Aufgaben einer solchen Religionsgesellschaft      und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt\ndienende rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Personen-\nsind.\nvereinigung als Erwerber oder Eigentümer beteiligt ist\noder                                                          (2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt-\nzumachen. Sie kann die Bekanntmachung auch in ent-\n5. sie der Errichtung von Anlagen der öffentlichen Ver-       sprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5\nsorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser            vornehmen.\nsowie von Anlagen der Abwasserwirtschaft dient.\n(3) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn\n§ 191 bleibt unberührt.\n1. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-\n(5) Die Landesregierungen können für ihr Landesgebiet           behalts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt vor\noder für Teile des Landesgebietes durch Rechtsverord-             Ablauf einer Zurückstellung nach Absatz 6 Satz 3\nnung vorschreiben, daß die Gemeinde eine Satzung nach             wirksam geworden ist, vor Bekanntmachung des\nAbsatz 1 nicht beschließen darf.                                  Beschlusses nach Absatz 6 Satz 3 der Eintragungsan-\ntrag beim Grundbuchamt eingegangen ist oder\n§20                               2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-\nbehalts ein Zeugnis, daß eine Genehmigung nicht\nVersagungsgründe und Grundbuchsperre                      erforderlich ist, erteilt worden ist.\n(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung          (4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\noder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzun-        durch die Begründung oder Teilung der Rechte die\ngen des Bebauungsplans nicht vereinbar wäre.                  Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr","2154           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nund dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ord-                                Dritter Abschnitt\nnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen,\nGesetzliche\nwenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt\nVorkaufsrechte der Gemeinde\nwerden können, zu deren Sicherung vor dem Zeitpunkt,\nder im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 maßgebend wäre, eine                                     §24\nVormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag\nauf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt\nAllgemeines Vorkaufsrecht\neingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem               (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf\nDritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt         von Grundstücken\nwerden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für\n1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es\nden Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.\nsich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungs-\n(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugeneh-            plan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für\nmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.                  Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne\n§ 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.             des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,\nDas Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen        2. in einem Umlegungsgebiet,\nzwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Geneh-\nmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegen-            3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und\nüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags               städtebaulichen Entwicklungsbereich,\nbei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht             4. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung,\nvorgeschrieben ist.                                            5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, so-\n(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich              weit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich\neines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach            handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine\nAbsatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1            Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dar-\nerfaßten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen,             gestellt ist, sowie\nwenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis, daß            6. in Gebieten, die nach§ 30, 33 oder 34 Abs. 2 vor-\neine Genehmigung als erteilt gilt oder nicht erforderlich ist,    wiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können,\nvorgelegt wird. § 20 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzu-          soweit die Grundstücke unbebaut sind.\nwenden. Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines\nIm Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits\nBebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach\nnach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt wer-\nAbsatz 1 gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht, hat die\nden, wenn die Gemeinde einen Beschluß gefaßt hat, einen\nBaugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die\nBebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.\nErteilung eines Zeugnisses, daß eine Genehmigung nicht\nIm Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits aus-\nerforderlich ist, für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten\ngeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluß gefaßt\nauszusetzen, wenn zu befürchten ist, daß der Sicherungs-\nund ortsüblich bekanntgemacht hat, einen Flächen-\nzweck des Genehmigungsvorbehalts durch eine Ein-\nnutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen\ntragung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert\nund wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzu-\nwürde.\nnehmen ist, daß der künftige Flächennutzungsplan eine\n(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen-          solche Nutzung darstellen wird.\ntümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des\n(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu\n§ 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen.\nbeim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentums-\n§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind ent-\ngesetz und von Erbbaurechten.\nsprechend anzuwenden.\n(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn\n(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt auf-\ndas Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der\nzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch\nAusübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den\nErklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmi-\nVerwendungszweck des Grundstücks anzugeben.\ngungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen\nfür den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind.\n§25\n(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann\nBesonderes Vorkaufsrecht\nneben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die\nhöchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden               (1} Die Gemeinde kann\nnach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt werden.          1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Sat-\nVor der Festsetzung nach Satz 1 ist den betroffenen Bür-          zung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken\ngern und berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegen-          begründen;\nheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu\ngeben.                                                         2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen\nin Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städ-\n(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine            tebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen\nBegründung beizufügen. In der Begründung zum Be-                 bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den\nbauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Satzung               Grundstücken zusteht.\nist darzulegen, daß die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten\nAuf die Satzung ist§ 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.\nVoraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vor-\nliegen.                                                         (2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der\nVerwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben,\n§23\nsoweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des\n(weggefallen)                         Vorkaufsrechts möglich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997                2155\n§26                                   gruppen mit besonderem Wohnbedarf genutzt werden\nAusschluß des Vorkaufsrechts                        soll und der Dritte in der Lage ist, das Grundstück\nbinnen angemessener Frist dementsprechend zu\nDie Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen,              bebauen, und sich hierzu verpflichtet, oder\nwenn                                                           2. das ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 zustehende Vor-\n1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten               kaufsrecht zugunsten eines öffentlichen Bedarfs- oder\noder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader           Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24\nLinie verwandt oder verschwägert oder in der Seiten-           Abs. 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten\nlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,                       eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers ausüben,\n2. das Grundstück                                                  wenn der Träger einverstanden ist.\na) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke         In den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der\nder Landesverteidigung, des Bundesgrenzschutzes,       Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten die\nder Zollverwaltung, der Polizei, des Zivilschutzes     Frist, in der das Grundstück für den vorgesehenen Zweck\noder des Post- und Fernmeldewesens oder                zu verwenden ist, zu bezeichnen.\nb) von Kirchen und Religionsgesellschaften des                (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der\nöffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes      Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem Ver-\noder der Seelsorge                                     käufer zustande. Die Gemeinde haftet für die Verpflich-\ngekauft wird,                                              tung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als\nGesamtschuldnerin.\n3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen,\nfür die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder      (3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Betrag\ndurchgeführt worden ist, oder                              und das Verfahren gilt § 28 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\nKommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1\n4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des\nSatz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach, soll die Gemeinde in\nBebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der\nentsprechender Anwendung des § 102 die Übertragung\nstädtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt\ndes Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines\nwird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine\nBauwilligen verlangen, der dazu in der Lage ist und sich ver-\nMißstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2\npflichtet, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist\nund 3 Satz 1 aufweist.\ndurchzuführen. Für die Entschädigung und das Verfahren\n§27                               gelten die Vorschriften des Fünften Teils über die Rückent-\neignung entsprechend. Die Haftung der Gemeinde nach\nAbwendung des Vorkaufsrechts\n§ 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt.\n(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts\nabwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach                                          §28\nden baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und\nVerfahren und Entschädigung\nZwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder\nmit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in        (1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des\nder Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist         Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des\ndementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der          Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.\nFrist nach§ 28 Abs. 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine   Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als\nauf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Miß-            Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die\nstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3             Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufs-\nSatz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufs-         rechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht\nrechts abwenden, wenn er diese Mißstände oder Mängel           oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag\nbinnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich          eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszu-\nvor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zur Beseiti-      stellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des\ngung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28        Vorkaufsrechts.\nAbs. 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate               (2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten\nzu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist         nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungs-\nglaubhaft macht, daß er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2  akt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die\ngenannten Voraussetzungen zu erfüllen.                         §§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509 und 512 des Bürger-\n(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht                        lichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung\n1. in den Fällen des§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und                      des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur\nSicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grund-\n2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für           stücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen;\nZwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.                  die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormer-\nkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht\n§27a                              übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der\nAusübung des                           Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäft-\nVorkaufsrechts zugunsten Dritter                 liche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung\ndes Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin ein-\n{1) Die Gemeinde kann                                        getragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine\n1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines            zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers\nDritten ausüben, wenn das im Wege der Ausübung des         im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie\nVorkaufsrechts zu erwerbende Grundstück für sozialen        darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des\nWohnungsbau oder die Wohnbebauung für Personen-            Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.","- - - - - - - - - ---- ------- ---------------\n2156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemein-                                  Dritter Teil\nde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des\nRegelung der baulichen und\nGrundstücks(§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen,\nwenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer\nsonstigen Nutzung; Entschädigung\ndem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich über-\nschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt,                           Erster Abschnitt\nbis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des                       Zulässigkeit von Vorhaben\nVerwaltungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts\nvom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind                                    §29\ndie§§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nBegriff des Vorhabens;\nentsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Ver-\nGeltung von Rechtsvorschriften\ntrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrages\nauf der Grundlage des Verkehrswertes. Tritt der Verkäufer          (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder\nvom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rück-        Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt\ntrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem      haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größe-\nKaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grund-            ren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen\nstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum          einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.\nan dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf                  (2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und an-\nErsuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in             dere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.\ndas Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das\nGrundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist                (3) Können die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck\ndem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten              der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der\nZweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des        Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundes-\nUnterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und            naturschutzgesetzes durch Vorhaben, die nach § 34 zu-\ndem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3,           gelassen werden, erheblich beeinträchtigt werden, sind\n§ 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind ent-           die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über\nsprechend anzuwenden.                                           die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Ein-\ngriffen sowie über die Einholung der Stellungnahme der\n(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt die        Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-\nGemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften          Habitat-Richtlinie).\ndes Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der\nErwerb des Grundstücks für die Durchführung des Be-                                         §30\nbauungsplans erforderlich ist und es nach dem fest-                            Zulässigkeit von Vorhaben im\ngesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte.                      Geltungsbereich eines Bebauungsplans\nMit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Aus-\nübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Ver-             (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der\nkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigen-            allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen\nVorschriften mindestens Festsetzungen über die Art\ntum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle\nund das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren\ngeht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde\nGrundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen\nüber, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des\nenthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Fest-\nEigentums in das Grundbuch eingetragen ist.\nsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung ge-\n(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder           sichert ist.\nfür sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Aus-             (2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen\nübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte          Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig,\nverzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig       wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die\nabzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht           Erschließung gesichert ist.\nund sein Widerruf sind ortsüblich bekanntzumachen. Die\nGemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer                 (3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die\nErklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer          Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher\nRechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach              Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vor-\nAbsatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt        haben im übrigen nach § 34 oder§ 35.\nist.\n§ 31\n(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und\nAusnahmen und Befreiungen\nsind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile ent-\nstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit            (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans\ndem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des              können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in\nGrundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufs-          dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich\nrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs                vorgesehen sind.\noder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch            (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann\n§ 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind,            befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht\nbegründet worden ist. Die Vorschriften über die Ent-           berührt werden und\nschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind\nentsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über              1 . Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung\ndie Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere            erfordern oder\nVerwaltungsbehörde.                                            2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997             2157\n3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offen-            (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung\nbar nicht beabsichtigten Härte führen würde                einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 2 Abs. 5\nund wenn die Abweichung auch unter Würdigung                   erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die\nnachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen         Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach,\nvereinbar ist.                                                 ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein\nzulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahms-\n§32                              weise zulässigen Vorhaben ist§ 31 Abs. 1, im übrigen ist\nNutzungsbeschränkungen\n§ 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.\nauf künftigen Gemeinbedarfs-,                      (3) (weggefallen)\nVerkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen                   (4) Die Gemeinde kann durch Satzung\nSind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als             1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile\nBaugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-,            festlegen,\nVersorgungs- oder Grünflächen festgesetzt, dürfen auf\n2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammen-\nihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde Änderung bau-\nhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im\nlicher Anlagen zur Folge haben, nur zugelassen und für sie\nFlächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,\nBefreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans\nnur erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungs-      3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammen-\nträger zustimmt oder der Eigentümer für sich und seine             hang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die ein-\nRechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung für den               bezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des\nFall schriftlich verzichtet, daß der Bebauungsplan durch-          angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.\ngeführt wird. Dies gilt auch für die dem Bebauungsplan         Die Satzungen können miteinander verbunden werden.\nnicht widersprechenden Teile einer baulichen Anlage,           Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen mit einer\nwenn sie für sich allein nicht wirtschaftlich verwertbar sind  geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein;\noder wenn bei der Enteignung die Übernahme der rest-           in ihnen können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1,\nlichen überbauten Flächen verlangt werden kann.                2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend\nanzuwenden. Auf die Satzung nach Satz 1 Nr. 3 sind\n§33                              ergänzend die §§ 1a und 9 Abs. 1a und 8 entsprechend\nZulässigkeit von Vorhaben                     anzuwenden.\nwährend der Planaufstellung                       (5) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4\nSatz 1 Nr. 2 und 3 ist das vereinfachte Verfahren nach\n(1) In Gebieten, für die ein Beschluß über die Auf-\n§ 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Satzung\nstellung eines Bebauungsplans gefaßt ist, ist ein Vorhaben\nnach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 bedarf der Genehmigung\nzulässig, wenn\nder höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist\n1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) durch-         entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die\ngeführt und die Träger öffentlicher Belange (§ 4)          Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 aus dem Flächen-\nbeteiligt worden sind,                                     nutzungsplan entwickelt worden ist. Auf die Satzungen\n2. anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen              nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 ent-\nFestsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen-           sprechend anzuwenden.\nsteht,\n§35\n3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und\nBauen im Außenbereich\nseine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und\n4. die Erschließung gesichert ist.                                (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig,\nwenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die\n(2) Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung und         ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es\nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange kann ein\nVorhaben zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nr. 2         1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient\nbis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Den               und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche\nbetroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher             einnimmt,\nBelange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit          2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,\nzur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu\n3. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit\ngeben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit\nElektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasser-\nhatten.\nwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen\n§34                                  Betrieb dient,\nZulässigkeit von Vorhaben innerhalb                 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die\nder im Zusammenhang bebauten Ortsteile                     Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf\ndie Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweck-\n(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile            bestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden\nist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß           soll,\nder baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grund-\nstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart        5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kern-\nder näheren Umgebung einfügt und die Erschließung                  energie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung\ngesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und              radioaktiver Abfälle dient oder\nArbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild       6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind-\ndarf nicht beeinträchtigt werden.                                  oder Wasserenergie dient.","\\\n2158             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen            f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen\nwerden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche                 neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen\nBelange nicht beeinträchtigt und die Erschließung ge-                   Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hof-\nsichert ist.                                                            stelle und\n(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt             g} es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neu-\ninsbesondere vor, wenn das Vorhaben                                      bebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung\n1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans wider-                     vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird\nspricht,                                                            im Interesse der Entwicklung des Betriebes im\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,\n2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder\nsonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall-         2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäu-\noder Immissionsschutzrechts, widerspricht,                     des an gleicher Stelle unter folgenden Vorausset-\nzungen:\n3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann\noder ihnen ausgesetzt wird,                                    a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise er-\nrichtet worden,\n4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder\nandere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver-             b) das vorhandene Gebäude weist Mißstände oder\nsorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder                    Mängel auf,\nGesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,               c} das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit\n5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege,                   vom Eigentümer selbst genutzt und\ndes Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die                d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, daß das neu\nnatürliche Eigenart der Landschaft und ihren Er-                    errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bis-\nholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Land-                 herigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt\nschaftsbild verunstaltet,                                           wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude\n6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur be-                      im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer\neinträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet oder               erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt\nhat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme\n7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer                   rechtfertigen, daß das neu errichtete Gebäude für\nSplittersiedlung befürchten läßt.                                   den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner\nRaumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2                        Familie genutzt wird,\ndürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen;          3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise\nöffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben                  errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere\nnach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der             außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen\nDarstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung                Gebäudes an gleicher Stelle,\nin Plänen im Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungs-\ngesetzes abgewogen worden sind. Öffentliche Belange             4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltens-\nstehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in                   werten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden\nder Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch                   Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn\nDarstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der              das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der\nRaumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt                Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,\nist.                                                            5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu\n(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben              höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraus-\nim Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten                  setzungen:\nwerden, daß sie Darstellungen des Flächennutzungsplans               a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,\noder eines Landschaftsplans widersprechen, die natür-\nliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die               b} die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen\nEntstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splitter-                Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohn-\nsiedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen außen-                 bedürfnisse angemessen und\nbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:                   c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung recht-\n1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes                   fertigen Tatsachen die Annahme, daß das Gebäude\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraus-               vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie\nsetzungen:                                                           selbst genutzt wird,\na) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwen-           6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errich-\ndung erhaltenswerter Bausubstanz,                           teten gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im\nVerhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb\nb) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesent-           angemessen ist.\nlichen gewahrt,\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige\nc) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht         Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem\nlänger als sieben Jahre zurück,                        beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige\nd) das Gebäude ist vor dem 27. August 1996 zu-            Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes\nlässig erweise errichtet worden,                       zulässig.\ne} das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zu-            (5} Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vor-\nsammenhang mit der Hofstelle des land- oder            haben sind in einer flächensparenden, die Bodenver-\nforstwirtschaftlichen Betriebes,                       siegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997             2159\nden Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Die                                        §37\nBaugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht                               Bauliche Maßnahmen\nvorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung                      des Bundes und der Länder\nder Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g\nsicherstellen. Im übrigen soll sie in den Fällen des             (1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung\nAbsatzes 4 Satz 1 sicherstellen, daß die bauliche oder        für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes\nsonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur           erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs\nin der vorgesehenen Art genutzt wird.                         oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen\nVorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit\n(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außen-       der Gemeinde nach§ 14 oder§ 36 nicht erreicht worden,\nbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt     entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.\nsind und in denen eine Wohnbebauung von einigem\nGewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, daß              (2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landes-\nWohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Ab-               verteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenz-\nschutzes oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist\nsatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, daß sie\nnur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde\neiner Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen\nerforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die\nfür die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder\nGemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwaltungs-\ndie Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung\nbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemein-\nbefürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben\nde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet der\nerstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Ge-\nzuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den\nwerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere\nbeteiligten Bundesministern und im Benehmen mit der\nBestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden.\nzuständigen Obersten Landesbehörde.\nDie Satzung muß mit einer geordneten städtebaulichen\nEntwicklung vereinbar sein. Bei ihrer Aufstellung ist            (3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung\ndas vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 ent-         von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwen-\nsprechend anzuwenden. Die Satzung bedarf der Ge-              dungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch,\nnehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2          sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muß\nund 4 und § 10 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.           infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt,\nVon der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4           geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch\nunberührt.                                                    die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.\n(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet\nwerden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft\n§36\nwerden, sind in dem Verfahren nach§ 1 Abs. 2 des Land-\nBeteiligung der Gemeinde und                    beschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der\nder höheren Verwaltungsbehörde                    höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2\nzulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines\n(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den            Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Fall\n§§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von      nicht.\nder Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der\nGemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde                                       §38\nist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren                     Bauliche Maßnahmen von über-\nüber die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten                     örtlicher Bedeutung auf Grund von\nVorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben             Planfeststellungsverfahren; öffentlich\nder in § 29 Abs. 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht              zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen\nunterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben\nnach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, daß die             Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren\nGemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über        mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vor-\nMaßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den           haben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf\n§§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35         Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Er-\nAbs. 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechts-           richtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfall-\nverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen,      beseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29\ndaß die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde             bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt\nerforderlich ist.                                             wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen.\nEine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Abs. 3 ist\n(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustim-          anzuwenden.\nmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus\nden sich aus den§§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Grün-\nden versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde                               Zweiter Abschnitt\nund die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde                                 Entschädigung\ngelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach\nEingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde ver-                                        §39\nweigert werden; .dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde\nVertrauensschaden\nsteht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde\ngleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.            Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungs-\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein              rechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten\nrechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde              Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen\nersetzen.                                                     Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung","--------------------------------------\n2160            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nvon Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem          verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans\nBebauungsplan ergeben, können sie angemessene Ent-             nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.\nschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen            (3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädi-\ndurch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des               gung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach\nBebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für           § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die\nAbgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschrif-         bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich\nten, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben          erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Über-\nwurden.                                                        nahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser\n§40                               Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschä-\ndigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtig-\nEntschädigung in Geld oder durch Übernahme               ten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das\n(1) Sind im Bebauungsplan                                   Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten\nZweck alsbald benötigt wird.\n1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und\nSpielanlagen,\n§41\n2. Flächen für Personengruppen mit besonderem\nWohnbedarf,                                                            Entschädigung bei Begründung\nvon Geh-, Fahr- und Leitungsrechten\n3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,\nund bei Bindungen für Bepflanzungen\n4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und\nFlächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen             (1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit\nzum Schutz vor Einwirkungen,                             Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann\nder Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40\n5. Verkehrsflächen,                                          Abs. 2 verlangen, daß an diesen Flächen einschließlich der\n6. Versorgungsflächen,                                       für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen\n7. Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,          das Recht zugunsten des in § 44 Abs. 1 und 2 Bezeichne-\neinschließlich der Rückhaltung und Versickerung von      ten begründet wird. Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur\nNiederschlagswasser, sowie für Ablagerungen,            Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung\nund Versorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende\n8. Grünflächen,                                              Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Dul-\n9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für          dung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben\ndie Gewinnung von Steinen, Erden und anderen            unberührt.\nBodenschätzen,                                             (2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflan-\n10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemein-           zungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern,\nschaftsgaragen,                                         sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das\n11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen,                          Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen\nBepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine\n12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen,                  angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und\n13. Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft,           soweit infolge dieser Festsetzungen\nFlächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen         1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über\nfür die Regelung des Wasserabflusses,                        das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforder-\n14. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung             liche Maß hinausgehen, oder\nvon Boden, Natur und Landschaft\n2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks\nfestgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgen-           eintritt.\nden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögens-\nnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1                                 §42\nNr. 1 in bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen                        Entschädigung bei Änderung\nsowie des Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die               oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung\nFestsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des\nEigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden             (1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks auf-\nRechtspflicht dienen.                                         gehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur\nunwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann\n(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen           der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze\nverlangen,                                                    eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.\n1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festset-         (2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks\nzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirt-           innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit\nschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück       aufgehoben oder geändert, bemißt sich die Entschä-\nzu behalten oder es in der bisherigen oder einer ande-    digung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des\nren zulässigen Art zu nutzen, oder                        Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und\n2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden            seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Ände-\ndürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer bau-       rung ergibt.\nlichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herab-              (3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach\ngesetzt wird.                                             Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben\nDer Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Be-            oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädi-\ngründung von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts         gung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997              2161\ninsbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung            (10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen\nder zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten        Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender\nNutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaft-      vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für\nlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der ver-      sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf\nwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder           der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.\nwesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädi-\ngung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstücks-                                   §43\nwerts bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem\nWert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung                        Entschädigung und Verfahren\nund seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeich-         (1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des\nneten Beschränkungen ergibt.                                  Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu\n(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nut-        leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann\nzungen bleiben unberührt.                                     der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die\nBegründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer kann\n(5) Abweichend von Absatz 3 bemißt sich die Ent-\nden Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf\nschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an\nBegründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde\nder Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung ent-\nstellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder die Be-\nsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2\ngründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünften\nbezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder\nTeils entsprechend Anwendung.\neine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert\nworden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung             (2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt\noder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks          eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zu-\nnicht mehr verwirklichen kann.                                stande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Die\nVorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt\n(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist\ndes Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. Für\neine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche\nZulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bau-        Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geld-\naufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer         entschädigung gilt § 122 entsprechend.\ndas Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der             (3) liegen die Voraussetzungen der§§ 40 und 41 Abs. 1\nzulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der            vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften\nFrist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung    zu gewähren. In den Fällen der §§ 40 und 41 sind\ndadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden,           solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die\nkann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen         bei Anwendung des§ 42 nicht zu entschädigen wären.\ndem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der\n(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie\nnach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem\ndarauf beruhen, daß\nWert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung\noder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschä-         1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den all-\ndigung verlangen.                                                 gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und\nArbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem\n(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein\nGrundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden\nAntrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines\noder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder\nVorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die boden-\nrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand        2. in einem Gebiet städtebauliche Mißstände im Sinne\nhat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem              des § 136 Abs. 2 und 3 bestehen und die Nutzung\nErgebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung             des Grundstücks zu diesen Mißständen wesentlich\noder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht             beiträgt.\nerteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung         (5) Nach Vorliegen d~r Entschädigungsvoraussetzun-\nzulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden             gen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die ein-\nist, bemißt sich die Entschädigung nach Absatz 6. Ent-        getreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte\nsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über           in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Ent-\neinen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und        schädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des\nzu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid             Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in\nnach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zuläs-\nangemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der\nsigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb\nEntschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme\nder in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden\ndes Grundstücks oder Begründung eines geeigneten\nwurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde,\nRechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige\ndaß eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt\ndaraufhin ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks\nwerden können.\noder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedin-\n(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der          gungen gemacht, gilt§ 95 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.\nAnspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer\nnicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte                               §44\nVorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tat-\nsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglich-                    Entschädigungspflichtige, Fälligkeit\nkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.                   und Erlöschen der Entschädigungsansprüche\n(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks              (1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet,\naufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach           wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten ein-\n§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.                                     verstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder","2162           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nliegt sein Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur     In diesem Fall muß der Bebauungsplan vor dem Beschluß\nEntschädigung verpflichtet. Erfüllt der Begünstigte seine     über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1)\nVerpflichtung nicht, ist dem Eigentümer gegenüber auch        in Kraft getreten sein.\ndie Gemeinde verpflichtet; der Begünstigte hat der\nGemeinde Ersatz zu leisten.                                                               §46\n(2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder Min-                   Zuständigkeit und Voraussetzungen\nderung von Auswirkungen, die von der Nutzung eines\n(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungs-\nGrundstücks ausgehen, ist der Eigentümer zur Entschä-\nstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durch-\ndigung verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung ein-\nzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines\nverstanden war. Ist der Eigentümer auf Grund anderer\nBebauungsplans erforderlich ist.\ngesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Auswirkungen, die\nvon der Nutzung seines Grundstücks ausgehen, zu be-               (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nseitigen oder zu mindern, ist er auch ohne Einverständnis     ordnung bestimmen,\nzur Entschädigung verpflichtet, soweit er durch die Fest-     1. daß von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit\nsetzung Aufwendungen erspart. Erfüllt der Eigentümer               selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durch-\nseine Verpflichtungen nicht, gilt Absatz 1 Satz 3 ent-             führung der Umlegung gebildet werden,\nsprechend. Die Gemeinde soll den Eigentümer anhören,\n2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zu-\nbevor sie Festsetzungen trifft, die zu einer Entschädigung\nsammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie\nnach Satz 1 oder 2 führen können.\nauszustatten sind,\n(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädi-\n3. daß der Umlegungsausschuß die Entscheidung über\ngung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeich-\nVorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer\nneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die\nStelle übertragen kann, die seine Entscheidungen\nFälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die\nvorbereitet,\nLeistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschä-\ndigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen        4. daß zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im\nin Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem               Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu ver-              gebildet werden und wie diese Ausschüsse zu-\nzinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grund-               sammenzusetzen sind,\nstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3      5. daß die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere\nAnwendung.                                                         geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der\n(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht             Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsver-\ninnerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,           fahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.\nin dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögens-             (3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Um-\nnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs      legung besteht kein Anspruch.\nherbeigeführt wird.\n(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung\n(5) In der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 ist auf die     der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine\nVorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des             andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder\nAbsatzes 4 hinzuweisen.                                       Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten\nder Übertragung eins~hließlich der Mitwirkungsrechte\nder Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr\nund der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt\nVierter Teil\nwerden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im\nBodenordnung                              Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie\ndie zur Durchführung der Umlegung erforderlichen ver-\nErster Abschnitt                             messungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich\nbestellten Vermessungsingenieuren übertragen.\nUmlegung\n(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuß für\neinzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur\n§45\nAusübung eines ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 zustehenden\nZweck der Umlegung                           Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Über-\ntragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde,\n(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30)\nnach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als\nund innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile\nUmlegungszwecken         auszuüben,   bleibt   unberührt.\n(§ 34) können zur Erschließung oder Neugestaltung be-\nAnsprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht\nstimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke\nbegründet.\ndurch Umlegung in der Weise neugeordnet werden, daß\nnach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige\n§47\nNutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.\nInnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann                             Umlegungsbeschluß\neine Umlegung durchgeführt werden, wenn sich aus der\nDie Umlegung wird durch einen Beschluß der Umle-\nEigenart der näheren Umgebung hinreichende Kriterien\ngungsstelle eingeleitet (Umlegungsbeschluß). Im Um-\nfür die Neuordnung der Grundstücke ergeben.\nlegungsbeschluß ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu\n(2) Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet werden,        bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grund-\nauch wenn ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist.       stücke sind einzeln aufzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997              2163\n§48                                  (3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2\nbezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der\nBeteiligte\nin § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht,\n(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte                   so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen\nund Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die\n1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen\nUmlegungsstelle dies bestimmt.\nGrundstücke,\n(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts\n2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder\nmuß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen\ndurch Eintragung gesicherten Rechts an einem im\nFristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der\nUmlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an\nBeteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekannt-\neinem das Grundstück belastenden Recht,\nmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt\n3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen          worden ist.\nRechts an dem Grundstück oder an einem das Grund-\n(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 3\nstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem\nund 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung hin-\nRecht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder\nzuweisen.\neines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum\nBesitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt                                     § 51\noder den Verpflichteten in der Benutzung des Grund-\nstücks beschränkt,                                                   Verfügungs- und Veränderungssperre\n4. die Gemeinde,                                                  (1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus-\nses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Um-\n5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die               legungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der\nBedarfsträger und                                          Umlegungsstelle              '\n6. die Erschließungsträger.                                    1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden          Grundstück und über Rechte an einem Grundstück\nzu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres            getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen wer-\nRechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann              den, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb,\nbis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66               zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder\nAbs. 1} erfolgen.                                                  Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu\nbegründet, geändert oder aufgehoben werden;\n(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so\nhat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich           2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder\neine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen.           wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen\nNach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaft-        der Grundstücke vorgenommen werden;\nmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.                3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-\n(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer               pflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen\nHypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein               errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher\nBrief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat         Anlagen vorgenommen werden;\nauf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber       4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige\nabzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld                bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.\noder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat;\ndie Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen.           Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich\n§ 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.                          festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine\nGenehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.\n(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verände-\n§49                               rungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf\nRechtsnachfolge                          Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig\nsind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer\nWechselt die Person eines Beteiligten während eines         bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verände-\nUmlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in         rungssperre nicht berührt.\ndieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im\nZeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.                      (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\nGrund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben die\nDurchführung der Umlegung unmöglich machen oder\n§50                               wesentlich erschweren würde. § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und\n§ 20 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.\nBekanntmachung des Umlegungsbeschlusses\n(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer\n(1) Der Umlegungsbeschluß ist in der Gemeinde\nbei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an\nortsüblich bekanntzumachen. Sind die Beteiligten einver-\nGrundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen\nstanden, so kann von der Bekanntmachung abgesehen              erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen,\nwerden.\nBedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch\n{2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses             betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines\nhat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats      Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom\nRechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind,          Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die\naber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berech-             §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ntigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.                     entsprechend anzuwenden.","2164            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n(5) Überträgt der Umlegungsausschuß auf Grund einer                                       §54\nVerordnung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeichneten\nBenachrichtigungen und Umlegungsvermerk\nStelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1,\nunterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung           (1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und\nvon Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuß an ihre         der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständi-\nStelle. Der Umlegungsausschuß kann die Übertragung             gen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens\njederzeit widerrufen.                                          und die nachträglichen Änderungen des Umlegungs-\ngebiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die Grund-\nbücher der umzulegenden Grundstücke einzutragen,\n§52\ndaß das Umlegungsverfahren eingeleitet ist (Umlegungs-\nUmlegungsgebiet                           vermerk).\n(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, daß die           (2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des\nUmlegung sich zweckmäßig durchführen läßt. Es kann             Liegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die Um-\naus räumlich getrennten Flächen bestehen.                      legungsstelle von allen Eintragungen zu benachrichtigen,\ndie nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungs-\n(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der          verfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke\nUmlegung erschweren, können von der Umlegung ganz              und im Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder\noder teilweise ausgenommen werden.                             vorgenommen werden.\n(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets              (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-\nkönnen bis zum Beschluß über die Aufstellung des Umle-         versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so\ngungsplans (§ 66 Abs. 1) von der Umlegungsstelle ohne          gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von\nförmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses vor-               dem Umlegungsbeschluß Kenntnis, soweit dieser das\ngenommen werden. Die Änderungen werden mit der                 Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungs-\nschriftlichen Mitteilung den Eigentümern der betroffenen       verfahrens ist.\nGrundstücke gegenüber wirksam. Im übrigen gilt § 50\nentsprechend.                                                                                §55\nUmlegungsmasse und Verteilungsmasse\n§53\n(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke\nBestandskarte und Bestandsverzeichnis                 werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse\n(1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Ver-     vereinigt (Umlegungsmasse).\nzeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets an                  (2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen\n(Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). Die Bestands-         auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen\nkarte weist mindestens die bisherige Lage und Form der         Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Bebauungs-\nGrundstücke des Umlegungsgebiets und die auf ihnen             plan innerhalb des Umlegungsgebiets festgesetzt sind als\nbefindlichen Gebäude aus und bezeichnet die Eigen-             1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege ein-\ntümer. In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grund-            schließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie\nstück mindestens aufzuführen                                       für Sammelstraßen,\n1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,                  2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich\n2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die              Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen\nGröße und die im Liegenschaftskataster angegebene              schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-\nNutzungsart der Grundstücke unter Angabe von                   1mmissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon\nStraße und Hausnummer sowie                                    Bestandteil der in Nummer 1 genannten Verkehrs-\nanlagen sind, sowie für Regenklär- und Regenüber-\n3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten           laufbecken, wenn die Flächen überwiegend den\nund Beschränkungen.         ·                                  Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets\n(2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1          dienen sollen.\nund 2 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses            Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch\nsind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffent-        die Flächen zum Ausgleich im Sinne des§ 1a Abs. 3 für die\nlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind minde-       in Satz 1 genannten Anlagen. Grünflächen nach Satz 1\nstens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt-         Nr. 2 können auch bauflächenbedingte Flächen zum\nzumachen. Von der Auslegung der Bestandskarte und des          Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen.\nBestandsverzeichnisses kann abgesehen werden, wenn\n(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige\nalle Beteiligten einverstanden sind.\nErschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse\n(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke, so        eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden.\ngenügt anstelle der ortsüblichen Bekanntmachung die              (4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.\nMitteilung an die Eigentümer und die Inhaber sonstiger\nRechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind            (5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungsplan\noder ihr Recht bei der Umlegungsstelle angemeldet             eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, kön-\nhaben.                                                        nen einschließlich der Flächen zum Ausgleich im Sinne\ndes § 1a Abs. 3 ausgeschieden und dem Bedarfs- oder\n(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 bezeichneten Teil des   Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn dieser geeig-\nBestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem gestattet,      netes Ersatzland, das auch außerhalb des Umlegungsge-\nder ein berechtigtes Interesse darlegt.                       biets liegen kann, in die Verteilungsmasse einbringt. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997              2165\nUmlegungsstelle soll von dieser Befugnis Gebrauch                                        §59\nmachen, wenn dies zur alsbaldigen Durchführung des\nZuteilung und Abfindung\nBebauungsplans zweckmäßig ist.\n(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern\ndem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit\n§56\nGrundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im\nVerteilungsmaßstab                        Sinne des § 1a Abs. 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage\nwie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend\n(1) Für die Errechnung der den beteiligten Grund-\nden nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zu-\neigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden An-\nzuteilen.\nteile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der\nFlächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in            (2) Soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungs-\ndem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zu-            plans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht\neinander gestanden haben. Der Maßstab ist von der            möglich ist, die nach den§§ 57 und 58 errechneten Anteile\nUmlegungsstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter           tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt.\ngerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je         Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die\nnach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.                Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils\n(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die      entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den\nVerteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab             Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Soll-\naufgeteilt werden.                                            anspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemißt sich\nnach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der\nAufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung\n§57\nden Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet\nVerteilung nach Werten                      und dadurch die bebauungsplanmäßige Nutzung ermög-\nlicht.\nGeht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte\naus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis              (3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet\nverteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an      eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben\nder Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein        muß und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält,\nGrundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt          daß für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines\nwerden, den sein früheres Grundstück auch unter Berück-       der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechte vor-\nsichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum     gesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern\nAusgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Zeitpunkt des           dies in der Umlegung möglich und mit dem Bebauungs-\nUmlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden             plan vereinbar ist.\nGrundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeit-\n(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer\npunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei\nkönnen als Abfindung\nsind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt\nwerden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in bezug       1. Geld oder\nauf Flächen nach § 55 Abs. 2 erschließungsbeitragspflich-     2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets\ntig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit              oder\nunberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittel-\nten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.                3. die Begründung von Miteigentum an einem Grund-\nstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rech-\nten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz\n§58                                   oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und\nVerteilung nach Flächen                          außerhalb des Umlegungsgebiets\n(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der        vorgesehen werden.\nFlächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grund-                (5) Eigentümer können in Geld oder mit außerhalb des\nstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55          Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden\nAbs. 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang           werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen\nabzuziehen, daß die Vorteile ausgeglichen werden, die         Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur\ndurch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den            Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans\nFällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit       erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken\nunberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die    außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden\nerstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert,      werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im\nin anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der ein-        Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend\ngeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann          anzuwenden.\nstatt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen\nentsprechenden Geldbeitrag erheben.                              (6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in\nAbsatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich\n(2) Kann das neue Grundstück nicht jn gleicher oder        durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von\ngleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch         Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden\nbegründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld aus-          kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem\nzugleichen.                                                   Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer iri Geld\n(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Aus-           abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im\ngleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt      Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend\ndes Umlegungsbeschlusses maßgebend.                           anzuwenden.","2166          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuß auf       nachteile entstehen, sind die Vorschriften über die Ent-\nAntrag der Gemeinde - kann bei der Zuteilung von Grund-      schädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils und\nstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Bau-         über den Härteausgleich nach § 181 entsprechend anzu-\ngebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Moder-        wenden.\nnisierungs- oder lnstandsetzungsgebot und unter den\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55\nVoraussetzungen des§ 178 ein Pflanzgebot anordnen.\nAbs. 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grund-\n(8) Im Umlegungsplan sind die Gebäude oder son-           stücke.\nstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Be-\nbauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der                                      §62\nim Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestal-                         Gemeinschaftliches Eigentum;\ntung (§ 66 Abs. 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und                    besondere rechtliche Verhältnisse\ndie sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Besei-\ntigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude                (1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die\nund sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die          Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigen-\nGemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungs-          tum an Grundstücken geL:lt werden.\nplans durchführt.                                               (2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiedenen\n(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein          Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke oder\nModernisierungs- oder lnstandsetzungsgebot, ein Pflanz-      Berechtigungen ein neues Grundstück zugeteilt wird, so\ngebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach         werden entsprechend den verschiedenen Rechtsverhält-\nden §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.             nissen Bruchteile der Gesamtabfindung bestimmt, die an\ndie Stelle der einzelnen Grundstücke oder Berechtigun-\ngen treten. In diesen Fällen kann für jedes eingeworfene\n§60                               Grundstück oder jede Berechtigung anstelle des Bruch-\nAbfindung und                           teils ein besonderes Grundstück zugeteilt werden.\nAusgleich für bauliche Anlagen,                    (3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird\nAnpflanzungen und sonstige Einrichtungen             (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück\nFür bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige      mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann\nEinrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren         die Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallaste_n,\nund im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzuset-  mit denen eingeworfene Grundstücke belastet sind,\nzen, soweit das Grundstück wegen dieser Einrichtungen        entsprechend den im Umlegungsverfahren ermittelten\neinen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert         Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen.\nhat. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten\nAbschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzu-                                       §63\nwenden.                                                                        Übergang von Rechts-\nverhältnissen auf die Abfindung\n§ 61\n(1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der\nAufhebung, Änderung\nRechte an den alten Grundstücken und der diese Grund-\nund Begründung von Rechten\nstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht auf-\n(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte         gehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die\nan einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück             örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten\noder an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner       Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage\nAnsprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem             ausgewiesenen neuen Grundstücke über.\nGrundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb,             (2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück\nzum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet         zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von\ngelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflich-        Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach § 59,\nteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken,          § 60 oder § 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich\nkönnen durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert          Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung be-\noder neu begründet werden. Zur zweckmäßigen und              einträchtigt werden, insoweit auf den Geldanspruch des\nwirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke können           Eigentümers angewiesen.\nFlächen für hintere Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume,\nKinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Ga-                                §64\nragen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3\nGeldleistungen\noder andere Gemeinschaftsanlagen in Übereinstimmung\nmit den Zielen des Bebauungsplans festgelegt und ihre          (1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der\nRechtsverhältnisse geregelt werden. Im Landesrecht vor-     im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen.\ngesehene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem\n(2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung\ndas Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unter-\nnach § 71 fällig. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für\nlassen (Baulast) können im Einvernehmen mit der Bau-\nMehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu längstens zehn\ngenehmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu\nJahren hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen\nbegründet werden.\nwerden, daß die Bezahlung dieser Ausgleichsleistungen\n(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder            ganz oder teilweise in wiederkehrenden Leistungen\nBegründung von Rechten oder Baulasten Vermögens-            erfolgt. In den Fällen des Satzes 2 soll die Ausgleichs-\nnachteile oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein      leistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des Umlegungs-\nAusgleich in Geld statt. Für den Fall, daß Vermögens-       plans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung soll","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997             2167\ndiese in Höhe des angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten                                 §68\ndes Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom Hundert                            Umlegungsverzeichnis\nüber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich\nverzinst werden.                                                (1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf\n(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des           1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des\nErbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den §§ 57              Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Größe und\nbis 61 gelten als Beitrag und ruhen als öffentliche Last auf     Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und\ndem Grundstück oder dem Erbbaurecht.                             neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer;\n(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der                  2. die Rechte an einem Grundstück oder einem das\nGrundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit\n1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau\ndem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder\nzerstörter Gebäude oder dem Ausbau oder der Er-              persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder\nweiterung bestehender Gebäude oder\nzur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder den\n2. der Durchführung notwendiger außerordentlicher                Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks\nInstandsetzungen an Gebäuden                                 beschränken, soweit sie awfgehoben, geändert oder\nauf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfand-             neu begründet werden;\nrecht bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein Befriedi-   3. die Grundstückslasten n.ach Rang und Betrag;\ngungsvorrecht vor der öffentlichen Last nach Absatz 3         4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart\noder einem Teil derselben für den Fall der Zwangsvoll-           sowie der Wert der Flächen nach § 55 Abs. 2 bei einer\nstreckung in das Grundstück bewilligt werden, wenn               insoweit erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung;\ndadurch die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefähr-\ndet wird und die Zins- und Tilgungssätze für das Grund-       5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geldleistun-\npfandrecht den üblichen Jahresleistungen für erstrangige         gen festgesetzt sind;\nTilgungshypotheken entsprechen. Die Bewilligung kann          6. die einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen im\nvon der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht               Sinne des § 55 Abs. 2 und die Wasserläufe;\nwerden.\n7. die Gebote nach § 59 Abs. 7 sowie\n(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Um-\n8. die Baulasten nach§ 61 Abs. 1 Satz 3.\nlegung von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger ver-\nursacht sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstatten.       (2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes Grund-\nstück gesondert aufgestellt werden.\n(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grund-\nbuch zu vermerken.\n§69\n§65                                                 Bekanntmachung des\nUmlegungsplans, Einsichtnahme\nHinterlegung und Verteilungsverfahren\n(1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluß über die\nFür die Hinterlegung von Geldleistungen und für das        Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der\nVerteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118       Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekannt-\nund 119 entsprechend.                                         machung ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungsplan\nan einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen\n§66                               werden kann und auszugsweise nach § 70 Abs. 1 Satz 1\nAufstellung und                         zugestellt wird.\nInhalt des Umlegungsplans                       (2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein\nberechtigtes Interesse darlegt.\n(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle\nnach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluß auf-\nzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets                                    § 70\naufgestellt werden (Teilumlegungsplan).                                   Zustellung des Umlegungsplans\n(2) Aus dem Umlegungsplan muß der in Aussicht                (1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender\ngenommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und              Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist\nrechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Um-            darauf hinzuweisen, daß der Umlegungsplan an einer zu\nlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der             benennenden Stelle nach § 69 Abs. 2 eingesehen werden\nUmlegungsplan muß nach Form und Inhalt zur Über-              kann.\nnahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.\n(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Um-\n(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungs-           legungsplans für erforderlich, so können die Bekannt-\nkarte und dem Umlegungsverzeichnis.                           machung und die Zustellung des geänderten Umlegungs-\nplans auf die von der Änderung Betroffenen beschränkt\nwerden.\n§67\n(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-\n_Umlegungskarte\nversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so\nDie Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des        gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht\nUmlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbesondere die      von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses\nneuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie             das Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungs-\ndie Flächen im Sinne des§ 55 Abs. 2 einzutragen.              verfahrens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.","2168            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n§ 71                                                           §75\nInkrafttreten des Umlegungsplans                              Einsichtnahme in den Umlegungsplan\n(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekanntzumachen,        Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in\nin welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar            den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes\ngeworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Um-        Interesse darlegt.\nlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan\nlediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar                                     § 76\nist.                                                                         Vorwegnahme der Entscheidung\n(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann\ndie Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des              Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber kön-\nUmlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen,           nen die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne\nwenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechts-             Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62\nbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht aus-          geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist.\nwirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt             Die§§ 70 bis 75 gelten entsprechend.\nhaben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.\n§77\n§ 72\nVorzeitige Besitzeinweisung\nWirkungen der Bekanntmachung\n(1) Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so kann die\n(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der              Umlegungsstelle, wenn das Wohl der Allgemeinheit es\nbisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungs-            erfordert,\nplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die\n1. vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde\nBekanntmachung schließt die Einweisung der neuen\noder den sonstigen Bedarfs- oder Erschließungsträger\nEigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.\nin den Besitz der Grundstücke, die in dem Bebauungs-\n(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu voll-                 plan als Flächen im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 21 oder\nziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach§ 71 bekannt-             des§ 55 Abs. 2 und 5 festgesetzt sind, einweisen;\ngemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen\n2. nach Aufstellung des Umlegungsplans und Über-\nBesitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den\ntragung der Grenzen der neuen Grundstücke in die\nMitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.\nÖrtlichkeit auch sonstige am Umlegungsverfahren\nBeteiligte in den Besitz der nach dem Umlegungsplan\n§ 73\nfür sie vorgesehenen Grundstücke oder Nutzungs-\nÄnderung des Umlegungsplans                          rechte einweisen.\nDie Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch                (2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige\nnach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn               Einweisung in den Besitz insbesondere erfordern\n1 . der Bebauungsplan geändert wird,                          1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten der\n2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die              Gemeinde oder eines sonstigen Berlarfs- oder\nÄnderung notwendig macht oder                                 Erschließungsträgers, wenn Maßnahmen zur Verwirk-\nlichung des Bebauungsplans bevorstehen und die\n3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.\nFlächen für die vorgesehenen Anlagen und Einrich-\ntungen der Erschließung oder Versorgung des Gebiets\n§ 74                                   benötigt werden,\nBerichtigung der öffentlichen Bücher               2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten sonstiger\n(1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuch-               Umlegungsbeteiligter, wenn dringende städtebauliche\namt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters             Gründe für die Verschaffung des Besitzes bestehen\nzuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift der                   und wenn diese Gründe die Interessen der Betroffenen\nBekanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte                    an der weiteren Ausübung des Besitzes wesentlich\nAusfertigung des Umlegungsplans und ersucht diese,                  überwiegen.\ndie Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das                  (3) Die §§ 116 und 122 gelten entsprechend.\nLiegenschaftskataster einzutragen sowie den Umle-\ngungsvermerk im Grundbuch zu löschen. Dies gilt auch\nfür außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilte Grund-                                        §78\nstücke.                                                                        Verfahrens- und Sachkosten\n(2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters\nDie Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht\ndienen die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeich-\ndurch Beiträge nach § 64 Abs. 3 gedeckten Sachkosten.\nnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne\nde~ § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung, wenn die für die\nFührung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle auf                                    §79\ndiesen Urkunden bescheinigt hat, daß sie nach Form und\nAbgaben- und Auslagenbefreiung\nInhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ge-\neignet sind. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich,          (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchfüh-\nwenn die Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte            rung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließ-\nund das Umlegungsverzeichnis gefertigt hat (§ 46 Abs. 2        lich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei\nNr. 5 und Abs. 4).                                             von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997             2169\nsowie von Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines      öffentliche Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die\nRechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach lan-         Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist.\ndesrechtlichen Vorschriften.\n(3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die\n(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen            Grenzregelung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf\nBehörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die              den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. Für die\nUmlegungsstelle versichert, daß ein Geschäft oder eine       Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungs-\nVerhandlung der Durchführung oder Vermeidung der              verfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119\nUmlegung dient.                                               entsprechend.\n§82\nZweiter Abschnitt                                       Beschluß über die Grenzregelung\nGrenzregelung                               (1) Die Gemeinde setzt durch Beschluß die neuen\nGrenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm,\n§80                               soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem\nZweck· auch die Neubegründung und Aufhebung von\nZweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit\nDienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten.\n(1) Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Be-            Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den\nbauung einschließlich Erschließung oder zur Beseitigung       Beschluß betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur\nbaurechtswidriger Zustände kann die Gemeinde im               Stellungnahme zu geben. Der Beschluß muß nach Form\nGeltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb           und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster\nder im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Grenz-           geeignet sein.\nregelung                                                         (2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender\n1. benachbarte Grundstücke oder Teile benachbarter            Auszug aus dem Beschluß zuzustellen.\nGrundstücke gegeneinander austauschen, wenn dies\ndem überwiegenden öffentlichen lntere_sse dient,                                      §83\n2. benachbarte Grundstücke, insbesondere Splitter-                               Bekanntmachung und\ngrundstücke oder Teile benachbarter Grundstücke                      Rechtswirkungen der Grenzregelung\neinseitig zuteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse\ngeboten ist.                                                 (1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in\nwelchem Zeitpunkt der Beschluß über die Grenzregelung\nDie Grundstücke und Grundstücksteile dürfen nicht\nunanfechtbar geworden ist. § 71 Abs. 2 über die vorzeitige\nselbständig bebaubar und eine durch die Grenzregelung\nInkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden.\nfür den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung\ndarf nur unerheblich sein.                                      (2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechts-\nzustand durch den in dem Beschluß über die Grenz-\n(2) Im Rahmen des Verfahrens der Grenzregelung\nregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die\nbetroffene Dienstbarkeiten und Baulasten nach Maß-\nBekanntmachung schließt die Einweisung der neuen\ngabe des § 61 Abs. 1 Satz 3 können neugeordnet und\nEigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke\nzu diesem Zweck auch neu begründet und aufgehoben\noder Grundstücksteile ein. § 72 Abs. 2 über die Voll-\nwerden. Betroffene Grundpfandrechte können neugeord-\nziehung ist entsprechend anzuwenden.\nnet werden, wenn die Beteiligten dem vorgesehenen\nneuen Rechtszustand zustimmen.                                  (3) Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig\nzugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nlastenfrei auf die neuen Eigentümer über; Unschädlich-\nordnungen bestimmen, daß die nach Maßgabe des § 46\nkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Ausgetauschte\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten Umlegungsausschüsse\noder einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grund-\nauch Grenzregelungen selbständig durchführen. Die Vor-\nstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie\nschriften des § 46 Abs. 4 zur Übertragung der Umlegung\nzugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grund-\nauf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere ge-\nstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile\neignete Behörde sind für Grenzregelungen entsprechend\nund Grundstücke. Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur,\nanzuwenden.\nsoweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 2\netwas anderes ergibt.\n§ 81\nGeldleistungen                                                     §84\nBerichtigung der öffentlichen Bücher\n(1) Wertänderungen der Grundstücke, die durch die\nGrenzregelung bewirkt werden, oder Wertunterschiede             (1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt\nausgetauschter Grundstücke sind von den Eigentümern           und der für die Führung des Liegenschaftskatasters\nin Geld auszugleichen. Die Vorschriften über die Ent-         zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des\nschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind        Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt\nentsprechend anzuwenden.                                      der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht\n(2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen         diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in\nist die Gemeinde. Die Beteiligten können mit Zustimmung       das Liegenschaftskataster einzutragen. § 7 4 Abs. 2 gilt\nder Gemeinde andere Vereinbarungen treffen. Die Geld-         entsprechend.\nleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83              (2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die §§ 78\nAbs. 1 fällig. § 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und          und 79 entsprechend.","2170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nFünfter Teil                            (3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigen-\ntums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf\nEnteignung                            die Entziehung, Belastung oder Begründung der in\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend\nErster Abschnitt                           anzuwenden.\nZulässigkeit der Enteignung                                                    §87\nVoraussetzungen für die\n§85                                             Zulässigkeit der Enteignung\nEnteignungszweck\n(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig,\n(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet               wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der\nwerden, um                                                     Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht\nerreicht werden kann.\n1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungs-\nplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche              (2) Die Enteignung setzt voraus, daß der Antragsteller\nNutzung vorzubereiten,                                    sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu ent-\neignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen,\n2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die         unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 unter\nnicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb     Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht\nim Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbe-         hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß\nsondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend        das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem\nden baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer      vorgesehenen Zweck verwendet wird.\nbaulichen Nutzung zuzuführen,\n(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck,\n3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu be-            es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1\nschaffen,                                                 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85\n4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue                Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines\nRechte zu ersetzen,                                       öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen.\nIn den Fällen des § 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung\n5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen,             eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt\nwenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176          werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen inner-\nAbs. 1 oder 2 nicht erfüllt, oder                         halb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu\n6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bau-        verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungs-\nliche Anlage aus den in § 172 Abs: 3 bis 5 bezeichneten   gebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig\nGründen zu erhalten.                                      ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers\nerfolgen.\n(2) Unberührt bleiben\n(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vor-\n1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als          schriften des Dritten Teils des Zweiten Kapitels nicht\nden in Absatz 1 genannten Zwecken,                         berührt.\n2.     landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu\nden in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken.                                              §88\nEnteignung aus\nzwingenden städtebaulichen Gründen\n§86\nWird die Enteignung eines Grundstücks von der\nGegenstand der. Enteignung                     Gemeinde zu den in§ 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten\n(1) Durch Enteignung können                                  Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen be-\nantragt, so genügt anstelle des § 87 Abs. 2 der Nachweis,\n1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder be-               daß die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen\nlastet werden;                                            Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedin-\n2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder be-              gungen vergeblich bemüht hat. Satz 1 ist entsprechend\nlastet werden;                                            anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förmlich\nfestgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks\n3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz\nzugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers\noder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder\nbeantragt wird.\ndie den Verpflichteten in der Benutzung von Grund-\nstücken beschränken; hierzu zählen auch Rück-\n§89\nübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz;\nVeräußerungspflicht\n4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen\nist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte         (1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,\nder in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.                1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat\n(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf                 oder\nSachen; die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit              2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie\ndem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude ein-                   für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der\ngefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des               baulichen Nutzung zuzuführen. Dies gilt nicht für\n§ 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.                                      Grundstücke, die als Austauschland für beabsichtigte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997             2171\nstädtebauliche Maßnahmen, zur Entschädigung in                 seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und\nLand oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt            ihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit\nwerden. Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn für das         seines Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten ist oder\nGrundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben           2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffent-\noder Miteigentum an einem Grundstück übertragen               lichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unter-\nwurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte, Rechte             richt, der Forschung, der Kranken- und Gesundheits-\nnach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige                pflege, der Erziehung, der Körperertüchtigung oder\ndingliche Rechte an einem Grundstück begründet oder           den Aufgaben der Kirchen und anderer Religions-\ngewährt wurden.\ngesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren\n(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern,                 Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.\nsobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht            (3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines\nwerden kann oder entfallen ist.                                Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang\n(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berück-          bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädi-\nsichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen zu        gung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder\nveräußern, die sich verpflichten, das Grundstück innerhalb     forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.\nangemessener Frist entsprechend den baurechtlichen                (4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung\nVorschriften oder den Zielen und Zwecken der städte-           eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung\nbaulichen Maßnahme zu nutzen. Dabei sind in den Fällen         von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die früheren Käufer, in den\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die früheren Eigentümer\nvorrangig zu berücksichtigen.                                                               §91\nErsatz für entzogene Rechte\n(4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht nach-\nkommen, indem sie                                                 Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung ent-\n1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt,                   zogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zu-\nlässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten\n2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem\nAbschnitts vorgesehen ist. Für den Ersatz entzogener\nWohnungseigentumsgesetz oder\nRechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach\n3. sonstige dingliche Rechte                                   § 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 für\nbegründet oder gewährt. Die Verschaffung eines An-             die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen\nspruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer              Vorschriften entsprechend.\nBegründung oder Gewährung oder der Eigentumsüber-\ntragung gleich.                                                                             §92\n§90                                                  Umfang, Beschränkung\nund Ausdehnung der Enteignung\nEnteignung von Grund-\nstücken zur Entschädigung in Land                    (1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet\nwerden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungs-\n(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädi-          zwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grund-\ngung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn                   stücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Ent-\n1. die Entschädigung eines Eigentümers nach § 100 in           eignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu\nLand festzusetzen ist,                                     beschränken.\n2. die Bereitstellung von Grundstücken, die im Rahmen            (2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet\nder beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung als         werden, kann der Eigentümer anstelle der Belastung die\nErsatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz        Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grundstück\ndes Enteignungsbegünstigten noch aus dem Grund-            mit einem anderen Recht belastet werden, kann der\nbesitz des Bundes, des Landes, einer Gemeinde              Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen,\n(Gemeindeverband) oder einer juristischen Person des       wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn\nPrivatrechts, an der der Bund, das Land oder eine          unbillig ist.\nGemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam             (3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirt-\nüberwiegend beteiligt sind, möglich und zumutbar ist       schaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu\nsowie                                                      einem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die\n3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grund-            Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder\nstücke freihändig zu angemessenen Bedingungen,             den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrund-\ninsbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar         stück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem\nist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus           Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.\ndem eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand\n(4) Der Eigentümer kann verlangen, daß die Enteignung\nvon juristischen Personen des Privatrechts, an deren\nauf die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände aus-\nKapital er überwiegend beteiligt ist, nicht erworben\ngedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Ent-\nwerden können.\neignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer\n(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur        Weise angemessen verwerten kann.\nEntschädigung in Land, wenn und soweit\n(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist\n1. der Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaftlich      schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungs-\ngenutzten Grundstücken auch der sonstige Nutzungs-         behörde bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gel-\nberechtigte auf das zu enteignende Grundstück mit          tend zu machen.","2172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nZweiter Abschnitt                           4. wertsteigernde Veränderungen, die während einer Ver-\nEntschädigung                                 änderungssperre ohne Genehmigung der Baugeneh-\nmigungsbehörde vorgenommen worden sind;\n§93                               5. wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung des\nEntschädigungsgrundsätze                           Enteignungsverfahrens ohne behördliche Anordnung\noder Zustimmung der Enteignungsbehörde vorgenom-\n(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.            men worden sind;\n(2) Die Entschädigung wird gewährt                          6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Verein-\n1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechts-               barungen auffällig abweichen und Tatsachen die\nverlust,                                                       Annahme rechtfertigen, daß sie getroffen worden\nsind, um eine höhere Entschädigungsleistung zu er-\n2. für andere durch die Enteignung eintretende Ver-\nlangen;\nmögensnachteile.\n(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberech-        7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn\ntigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der       der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der\nFestsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat              §§ 40 bis 42 geltend machen würde.\nbei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Ver-              (3) Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit auf\nschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so         Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungs-\ngilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\nlos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu\n(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der             gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist.\nZustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend,            Kann der Rückbau entschädigungslos erst nach Ablauf\nin dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungs-            einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung\nantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitz-      nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist\neinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend,         zu bemessen.\nin dem diese wirksam wird.\n(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück\ndurch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück\n§94                               aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu\nEntschädigungsberechtigter                     begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist\nund Entschädigungsverpflichteter                  dies bei der Festsetzung der Entschädigung für den\nRechtsverlust zu berücksichtigen.\n(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem\nRecht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und\ndadurch einen Vermögensnachteil erleidet.                                                  §96\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungs-           Entschädigung für andere Vermögensnachteile\nbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so\nist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses          (1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender\nErsatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen        Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu\nmuß.                                                           gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile\nnicht bei der Bemessung der Entschädigung für den\n§95                               Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung\nist unter gerechter Abwägung der Interessen der All-\nEntschädigung für den Rechtsverlust\ngemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbeson-\n(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung          dere für\neintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem Ver-\n1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den\nkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder\nder bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit,\nsonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßgebend ist\nseiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm\nder Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteig-\nwesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch\nnungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.\nnur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich\n(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben                ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise\nunberücksichtigt                                                    wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;\n1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aus-        2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines\nsicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung ein-\nGrundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder\ngetreten sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer\nwirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes\nZeit zu erwarten ist;\nbei dem anderen Teil oder durch Enteignung des\n2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Ent-             Rechts an einem Grundstück bei einem anderen\neignung eingetreten sind;                                      Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht\n3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten              schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach\nsind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Ent-            Nummer 1 berücksichtigt ist;\neignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antrag-          3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die\nstellers mit angemessenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2             Enteignung erforderlich werdenden Umzug.\nSatz 1 und § 88) hätte annehmen können, es sei\ndenn, daß der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie         (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3\naufgewendet hat;                                          anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997            2173\n§97                                  (2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder\nBehandlung der Rechte der Nebenberechtigten\nRentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues\nRecht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von\n(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie         der Enteignung Betroffene zugleich persönlich haftet,\npersönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des       sofern er spätestens in dem nach § 108 anzuberaumen-\nGrundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der        den Termin die gegen ihn bestehende Forderung unter\nBenutzung des Grundstücks beschränken, können auf-            Angabe ihres Betrags und Grunds angemeldet und auf\nrechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungs-        Verlangen der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten\nzweck vereinbar ist.                                          glaubhaft gemacht hat.\n(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das                                  §99\nnicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des                            Entschädigung in Geld\nRechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Grund-\nstück des Enteignungsbegünstigten mit einem gleichen             (1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag\nRecht belastet werden. Als Ersatz für ein persönliches        zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes\nRecht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustim-      bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Ent-\nmung des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begründet        schädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt\nwerden, das ein Recht gleicher Art in bezug auf das           werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist.\nErsatzland oder auf ein anderes Grundstück des Ent-              (2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem\neignungsbegünstigten gewährt. Als Ersatz für dingliche        Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins zu\noder persönliche Rechte eines öffentlichen Verkehrsunter-     leisten.\nnehmens oder eines Trägers der öffentlichen Versorgung\nmit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser, der auf diese          (3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom\nzur Erfüllung seiner wesensgemäßen Aufgaben angewie-          Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-\nsen ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu        bank jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem\nbegründen; soweit dazu Grundstücke des Enteignungs-           die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag\nbegünstigten nicht geeignet sind, können zu diesem            entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung\nZweck auch andere Grundstücke in Anspruch genommen            ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.\nwerden. Anträge nach Satz 3 müssen vor Beginn der\nmündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift                                § 100\nder Enteignungsbehörde gestellt werden.                                         Entschädigung in Land\n(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht\n(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers\ndurch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Ent-\nin geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur\neignung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen\nSicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit\n1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inha-       oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden\nber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem         Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und\nGrundstück,\n1. der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland\n2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz               geeignete Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit\noder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn            seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder\nder Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist,                zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden\n3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb               Aufgaben angewiesen ist, oder\ndes Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten       2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland\nin der Nutzung des Grundstücks beschränken.                   nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungs-\n(4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten,          behörde freihändig zu angemessenen Bedingungen\nnicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert               beschaffen kann oder\nentschädigt werden, haben bei der Enteignung eines            3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 90\nGrundstücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts            beschafft werden kann.\naus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem                (2) Wird die Entschädigung in Ersatzland festgesetzt,\nGrundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt.       sind auch der Verwendungszweck des Ersatzlands und\nDas gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die\ndie Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen\nfür den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust\nZweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Die §§ 102\nin anderen Fällen oder nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nund 103 gelten entsprechend.\nfestgesetzt werden.\n(3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3\ndes Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des\n§98\nEigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland fest-\nSchuldübergang                          zusetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll,\n(1) Hattet bei einer Hypothek, die aufrechterhal_ten oder  das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut\ndurch ein neues Recht an einem anderen Grundstück             ist. Dies gilt nicht, wenn nach öffentlich-rechtlichen\nersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich      Vorschriften der Rückbau des Gebäudes jederzeit ent-\npersönlich, so übernimmt der Enteignungsbegünstigte           schädigungslos gefordert werden kann.\ndie Schuld in Höhe der Hypothek. Die §§ 415 und 416              (4) Die Entschädigung kann auf Antrag des Enteigneten\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend; als         oder Enteignungsbegünstigten ganz oder teilweise in\nVeräußerer im Sinne des § 416 ist der von der Enteignung      Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Ent-\nBetroffene anzusehen.                                         schädigung nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteig-","2174           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nnungsbehörde unter gerechter Abwägung der Interessen          1. durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum\nder Allgemeinheit und der Beteiligten billig ist und bei dem      an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten,\nEnteignungsbegünstigten die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2              Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, son-\ngenannten Voraussetzungen vorliegen.                              stigen dinglichen Rechten an dem zu enteignenden\n(5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist           Grundstück oder an einem anderen Grundstück des\n§ 95 entsprechend anzuwenden. Hierbei kann eine                   Enteignungsbegünstigten oder\nWerterhöhung berücksichtigt werden, die das übrige            2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten\nGrundvermögen des von der Enteignung Betroffenen                  Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder\ndurch den Erwerb des Ersatzlands über dessen Wert nach        3. durch Übertragung von Eigentum an einem Grund-\nSatz 1 hinaus erfährt. Hat das Ersatzland einen geringeren\nstück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem\nWert als das zu enteignende Grundstück, so ist eine\nEigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden\ndem Wertunterschied entsprechende zusätzliche Geld-\nsoll.\nentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen\nhöheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist        Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach\nfestzusetzen, daß der Entschädigungsberechtigte an den        Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 100\ndurch die Enteignung Begünstigten eine dem Wertunter-         Abs. 5 entsprechend.\nschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat.           (2) Der Antrag nach Absatz 1 muß bis zum Schluß der\nDie Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 117 Abs. 5          mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift\nSatz 1 in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag          der Enteignungsbehörde gestellt werden.\nfällig.\n(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, sollen                                 § 102\ndingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an\nRückenteignung\ndem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten wer-\nden, auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teilweise           (1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen,\nnach Maßgabe des§ 97 Abs. 2 ersetzt werden. Soweit            daß das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder\ndies nicht möglich ist oder nicht ausreicht, sind die         enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit\nInhaber der Rechte gesondert in Geld zu entschädigen;\n1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein\ndies gilt für die in § 97 Abs. 4 bezeichneten Berechti-\nRechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der\ngungen nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem\nfestgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § 114)\nEigentümer nach Absatz 5 zu gewährende zusätzliche\nzu dem Enteignungszweck verwendet oder den Ent-\nGeldentschädigung gedeckt werden.\neignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat\n(7) Anträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 sind               oder\nschriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde\n2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung nach\nzu stellen, und zwar in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4\n§ 89 nicht erfüllt hat.\nvor Beginn und im Falle des Absatzes 6 bis zum Schluß\nder mündlichen Verhandlung (§ 108).                              (2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden,\nwenn\n(8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte oder\nRechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz ebenso                1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der\nzur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit des               Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs\nBerechtigten oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß               oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben\nobliegenden Aufgaben geeignet, können dem Eigentümer              hatte oder\ndiese Rechte anstelle des Ersatzlands angeboten werden.       2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach\nDer Eigentümer ist in Geld abzufinden, wenn er die ihm            diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bau-\nnach Satz 1 angebotene Entschädigung ablehnt. § 101               willigen eingeleitet worden ist und der enteignete\nbleibt unberührt.                                                 frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, daß er\n(9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 3 einen              das Grundstück binnen angemessener Frist zu dem\nAnspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zu-             vorgesehenen Zweck verwenden wird.\nstimmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb des               (3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei\nEnteignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 8         Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zustän-\nbezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Ent-          digen Enteignungsbehörde einzureichen.§ 203 Abs. 2 des\neignungsbegünstigten einen Anspruch auf Erstattung            Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag\nder erforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungsbe-           ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1\ngünstigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als   mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder\ner selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Einigung           die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erb-\nüber die Erstattung nicht zustande, entscheidet die          baurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungs-\nEnteignungsbehörde; für den Bescheid gilt § 122 ent-         behörde eingeleitet worden ist.\nsprechend.\n(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung\n§ 101\nablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder\nEntschädigung durch                        ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt\nGewährung anderer Rechte                      worden ist.\n(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks         (5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Ent-\nkann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der         eignµng nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs\nBelange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise      aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten\nentschädigt werden                                           Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997               2175\ndem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten           4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer\ndurch Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschriften         und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genann-\nüber die Rückenteignung gelten entsprechend.                     ten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,\n(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 ent-      5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Ent-\nsprechend.                                                       eignung nach§ 91 betroffen werden, und\n6. die Gemeinde.\n§ 103\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden\nEntschädigung für die Rückenteignung               in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres\nWird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben,          Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. Die Anmeldung\nso hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung          kann spätestens bis zum Schluß der mündlichen Ver-\nBetroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu           handlung mit den Beteiligten erfolgen.\nleisten. § 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Ist dem        (3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht,\nAntragsteller bei der ersten Enteignung eine Entschä-        so hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden un-\ndigung für andere Vermögensnachteile gewährt worden,         verzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines\nso hat er diese Entschädigung insoweit zurückzuge-           Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist\nwähren, als die Nachteile auf Grund der Rückenteignung       er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr\nentfallen. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschä-         zu beteiligen.\ndigung darf den bei der ersten Enteignung zugrunde\ngelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht über-               (4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer\nsteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen,        Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein\ndie zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt            Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat\nhaben. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Ent-      auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung\nschädigung im Zweiten Abschnitt entsprechend.                darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grund-\nschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben\nhat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu be-\nzeichnen.§ 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nDritter Abschnitt\n§ 107\nEnteignungsverfahren\nVorbereitung der mündlichen Verhandlung\n§ 104                                 (1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durch-\nEnteignungsbehörde                         geführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor\nder mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen,\n(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungs-      die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem\nbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).                   Verhandlungstermin zu erledigen. Sie hat dem Eigen-\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-            tümer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren\nverordnung bestimmen, daß an den Entscheidungen der          Geschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist,\nEnteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken       Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei der Ermittlung\nhaben.                                                       des Sachverhalts hat die Enteignungsbehörde ein Gut-\nachten des Gutachterausschusses (§ 192) einzuholen,\n§ 105                              wenn Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt\nEnteignungsantrag                         werden soll.\n(2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirtschafts-\nDer Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren\nbehörde zu hören, wenn landwirtschaftlich genutzte\nGemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzu-        Grundstücke, die außerhalb des räumlichen Geltungs-\nreichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme\nbereichs eines Bebauungsplans liegen, zur Entschädigung\nbinnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.\nin Land enteignet werden sollen.\n(3) Enteignungsverfahren können miteinander verbun-\n§ 106                              den werden. Sie sind zu verbinden, wenn die Gemeinde\nBeteiligte                           es beantragt. Verbundene Enteignungsverfahren können\nwieder getrennt werden.\n(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte\n1. der Antragsteller,                                                                     § 108\n2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht                        Einleitung des Enteignungsver-\nan dem Grundstück oder an einem das Grundstück                  fahrens und Anberaumung des Termins zur\nbelastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder               mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk\ndurch Eintragung gesichert ist,                             (1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberau-\n3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen            mung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit\nRechts an dem Grundstück oder an einem das Grund-        den Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen Verhand-\nstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem         lung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffe-\nRecht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder           nen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch\neines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum           ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. Die\nBesitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt       Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen\noder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,           Monat.","2176           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemein-                                     § 109\nde kann bereits eingeleitet werden, wenn\nGenehmigungspflicht\n1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2\nausgelegen hat und                                           (1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des\nEnteignungsverfahrens an bedürfen die in§ 51 bezeichne-\n2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87            ten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der schrift-\nAbs. 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf        lichen Genehmigung der Enteignungsbehörde.\ndes Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten An-\nregungen erörtert worden sind. Die Gemeinde kann             (2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung\nin demselben Termin die Verhandlungen nach § 87           nur versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht,\nAbs. 2 führen und die Anregungen erörtern.                daß der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die Teilung\ndie Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich\nDas Verfahren ist so zu fördern, daß der Enteignungs-\nmachen oder wesentlich erschweren würde.\nbeschluß ergehen kann, sobald der Bebauungsplan\nrechtsverbindlich geworden ist. Eine Einigung nach § 110         (3) Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach Absatz 1\noder § 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des            vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann die Enteig-\nBebauungsplans erfolgen.                                      nungsbehörde anordnen, daß die Genehmigungspflicht\nnach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt.\n(3) Die Ladung muß enthalten\nDie Anordnung ist ortsüblich bekanntzumachen und dem\n1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffe-       Grundbuchamt mitzuteilen.\nnen Grundstücks,\n(4) § 51 Abs. 2 und§ 116 Abs. 6 gelten entsprechend.\n2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit\ndem Hinweis, daß der Antrag mit den ihm beigefügten\n§ 110\nUnterlagen bei der Enteignungsbehörde eingesehen\nwerden kann,                                                                        Einigung\n3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den              (1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung\nEnteignungsantrag möglichst vor der mündlichen            zwischen den Beteiligten hinzuwirken.\nVerhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich\neinzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und         (2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungs-\nbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzu-\n4. den Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den         nehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des\nEnteignungsantrag und andere im Verfahren zu er-          § 113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu\nledigende Anträge entschieden werden kann.                unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers\n(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf         bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.\neinem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muß               (3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr\naußer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch die        anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. § 113 Abs. 5\nBezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung             ist entsprechend anzuwenden.\nin Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die\nEntschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.\n§ 111\n(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter\nTeileinigung\nBezeichnung des betroffenen Grundst'ücks und des im\nGrundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des                 Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder\nersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den             die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden\nBeteiligten ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekannt-       Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädi-\nmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte       gung, so ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwen-\nspätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzu-              den. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, daß dem\nnehmen mit dem Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen          Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwar-\nüber den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu         tenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der\nerledigende Anträge entschieden werden kann.                  Einigung nichts anderes ergibt. Im übri9.en nimmt das\n(6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt          Enteignungsverfahren seinen Fortgang.\ndie Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. Sie ersucht\ndas Grundbuchamt, in das Grundbuch des betroffenen                                        § 112\nGrundstücks einzutragen, daß das Enteignungsverfahren                  Entscheidung der Enteignungsbehörde\neingeleitet ist (Enteignungsvermerk}; ist das Enteignungs-\nverfahren beendigt, ersucht die Enteignungsbehörde das           (1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, ent-\nGrundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu löschen. Das          scheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der münd-\nGrundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen             lichen Verhandlung durch Beschluß über den Enteig-\nEintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt      nungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über\nder Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch         die erhobenen Einwendungen.\ndes betroffenen Grundstücks vorgenommen sind und                 (2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungs-\nvorgenommen werden.                                           behörde vorab über den Übergang oder die Belastung\n(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-             des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück\nversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt         oder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende\ndie Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von          Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem Fall hat die\nder Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, so-        Enteignungsbehörde anzuordnen, daß dem Berechtigten\nweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des      eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschä-\nVollstreckungsverfahrens ist.                                digung zu leisten ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997             2177\n(3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsan-          7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor\ntrag statt, so entscheidet sie zugleich                            und nach der Enteignung;\n1. darüber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten             8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe\nBerechtigten an dem Gegenstand der Enteignung                 der Ausgleichszahlungen nach § 100 Abs. 5 Satz 4 und\naufrechterhalten bleiben,                                     § 101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an\n2. darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der                 wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus\nEnteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grund-            denen andere von der Enteignung Betroffene nach\nstück belastet werden,                                        § 97 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den\nsonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewie-\n3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet wer-                sen werden;\nden, die Rechte der in § 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 be-\nzeichneten Art gewähren,                                  9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der\nin Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.\n4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den\nEigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatz-            (3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs. 2 ist der\nlands.                                                    Enteignungsbeschluß entsprechend zu beschränken.\n§ 113                                 (4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend\nAbsatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann\nEnteignungsbeschluß                         der Enteignungsbeschluß ihn auf Grund fester Merkmale\n(1) Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist den Be-         in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung\nteiligten zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Belehrung    in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der\nüber Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gericht-     Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluß durch\nliche Entscheidung(§ 217) zu versehen.                         einen Nachtragsbeschluß anzupassen.\n(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungs-               (5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-\nantrag statt, so muß der Beschluß (Enteignungsbeschluß)        versteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen,\nbezeichnen                                                     gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht\n1 . die von der Enteignung Betroffenen und den Ent-            von dem Enteignungsbeschluß Kenntnis, wenn dem Ent-\neignungsbegünstigten;                                      eignungsantrag stattgegeben worden ist.\n2. die sonstigen Beteiligten;\n§ 114\n3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der\ndas Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu                                 Lauf der Verwendungsfrist\nverwenden ist;\n(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach\n4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar                     § 113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem\na) wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegen-           Eintritt der Rechtsänderung.\nstand der Enteignung ist, das Grundstück nach             (2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem\nGröße, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und           Ablauf auf Antrag verlängern, wenn\nsonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteig-\nnung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeich-     1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er den\nnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse            Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der\nund -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu             festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder\nFortführungsvermessungen befugten Stelle oder          2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge ein-\nvon einem öffentlich bestellten Vermessungs-               tritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den\ningenieur gefertigt sind,                                  Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist\nb) wenn ein anderes Recht an einem Grundstück                 nicht erfüllen kann.\nGegenstand einer selbständigen Enteignung ist,         Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entschei-\ndieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger          dung über die Verlängerung zu hören.\nBezeichnung,\nc) wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb,                                         § 115\nzum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken\nberechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung                   Verfahren bei der Entschädigung\nvon Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer                       durch Gewährung anderer Rechte\nselbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach           (1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines\nseinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,          zu enteignenden Grundstücks nach § 101 festgesetzt\nd) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände, wenn       werden und ist die Bestellung, Übertragung oder die\ndie Enteignung auf diese ausgedehnt wird;              Ermittlung des Werts eines der dort bezeichneten Rechte\nim Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses\n5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht         noch nicht möglich, kann die Enteignungsbehörde, wenn\ndie Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag be-           es der Eigentümer unter Bezeichnung eines Rechts be-\nstimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den         antragt, im Enteignungsbeschluß neben der Festsetzung\nBerechtigten und das Grundstück;                           der Entschädigung in Geld dem Enteignungsbegünstigten\n6. bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4             aufgeben, binnen einer bestimmten Frist dem von der\nBuchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechts-        Enteignung Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art\nverhältnisses und die daran Beteiligten;                   zu angemessenen Bedingungen anzubieten.","2178            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n(2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der be-       Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der\nstimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht an         Niederschrift zu übersenden.\noder einigt er sich mit dem von der Enteignung Be-\n(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist\ntroffenen nicht, so wird ihm ein solches Recht auf Antrag\ndie vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der\nzugunsten des von der Enteignung Betroffenen durch             vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz\nEnteignung entzogen. Die Enteignungsbehqrde setzt den          einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die\nInhalt des Rechts fest, soweit dessen Inhalt durch Ver-        vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen\neinbarung bestimmt werden kann. Die Vorschriften dieses        Nachteile Entschädigung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt\nTeils über das Verfahren und die Entschädigung sind            entsprechend.\nentsprechend anzuwenden.\n(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von                                   § 117\nsechs Monaten nach Ablauf der bestimmten Frist gestellt                Ausführung des Enteignungsbeschlusses\nwerden.\n(1) Ist der Enteignungsbeschluß oder sind die Ent-\n§ 116                             scheidungen nach § 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar,\nVorzeitige Besitzeinweisung                    so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungs-\nbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses\n(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten        oder der Vorabentscheidung an (Ausführungsanordnung),\nMaßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit               wenn der durch die Enteignung Begünstigte die Geld-\ndringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den           entschädigung, irTJ Falle der Vorabentscheidung die nach\nAntragsteller auf Antrag durch Beschluß in den Besitz des      § 112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt\nvon dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks           oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht\neinweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn         der Rücknahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Entschä-\nüber sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt            digungsberechtigten kann im Falle des § 112 Abs. 2 die\nworden ist. Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist         Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung davon\ndem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittel-            abhängig machen, daß der durch die Enteignung Be-\nbaren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in       günstigte im übrigen für einen angemessenen Betrag\ndem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt          Sicherheit leistet.\nwirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser\n(2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Be-\nZeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung\nteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn\nder Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an\nder durch die Enteignung Begünstigte den zwischen den\nihn festzusetzen.\nBeteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt\n(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitz-     oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht\neinweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der       der Rücknahme hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nvoraussichtlichen Entschädigung und von der vorherigen         sprechend, soweit sich nicht aus der Einigung etwas\nErfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. Auf             anderes ergibt.\nAntrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder\n(3) Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines Be-\nzur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Ein-\nteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der\nweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm\ndurch die Enteignung Begünstigte die im Enteignungs-\nvoraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig\nbeschluß in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluß\nzu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem\nfestgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässiger-\nBesitzer und dem Eigentümer zuzustellen.\nweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinter-\n(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der       legt hat. Der Nachtragsbeschluß braucht nicht unanfecht-\nBesitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der Ein-       bar zu sein.\ngewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im Ent-\n(4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zu-\neignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen und\nzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungs-\ndie dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.\nbeschluß betroffen wird. Die Ausführungsanordnung ist\n(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige      der Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in deren Bezirk\nBesitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Ent-          das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt. § 113\nschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch        Abs. 5 gilt entsprechend.\ndie Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Abs. 3) aus-\n(5) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzu-\ngeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung\nsetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch\nwerden durch die Enteignungsbehörde spätestens in dem\nden im Enteignungsbeschluß geregelten neuen Rechts-\nin § 113 bezeichneten Beschluß festgesetzt. Wird der\nzustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 113\nBeschluß über Art und Höhe der Entschädigung vorher\nAbs. 2 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten\nerlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten\nvon diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem\nPersonen zuzustellen. Die Entschädigung für die Besitz-\nRechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.\neinweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in Ab-           (6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung\nsatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig.                  in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des\nErsatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.\n(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten\nPersonen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des              (7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grund-\nGrundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Nieder-        buchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungs-\nschrift feststellen zu lassen, soweit er für die Besitz-     beschlusses und der Ausführungsanordnung und ersucht\neinweisungs- oder die Enteignungsentschädigung von           es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997               2179\n§ 118                                                        §120\nHinterlegung                                  Aufhebung des Enteignungsbeschlusses\n(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Berech-             (1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen,\ntigte nach § 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter        so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß\nVerzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen,          auf Antrag aufzuheben, wenn der durch die Enteignung\nsoweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und            Begünstigte die ihm durch den Enteignungsbeschluß\neine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen          auferlegten Zahlungen nicht innerhalb eines Monats\nist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in         nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Beschluß\ndessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grund-        unanfechtbar geworden ist. Antragsberechtigt ist jeder\nstück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt        Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht\nentsprechend.                                                 oder der nach § 97 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.\n(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung          (2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung\ngeboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.   Begünstigte zu hören. Der Aufhebungsbeschluß ist allen\nBeteiligten zuzustellen und der Gemeinde und dem\n§ 119                            Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.\nVerteilungsverfahren\n(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder                                  § 121\nBeteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen\nKosten\neinen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den\nordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung        (1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der\neines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.         Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen\n(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht       wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so\nzuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung            hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen.\nbetroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des   Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so\nZwangsversteigerungsgesetzes entsprechend.                    hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten\nzu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten\n(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften     abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch\nüber die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangs-          die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten auf-\nversteigerung mit folgenden Abweichungen entsprechend         zuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet\nanzuwenden:\nwar.\n1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu er-\n(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur\nöffnen;\nzweckentsprechenden· Rechtsverfolgung oder Rechts-\n2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den            verteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.\nAntragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13    Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder\ndes Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grund-          eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig,\nstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder           wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig\nZwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat          war. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, für den\nes hierbei sein Bewenden;                                 Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind,\n3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Ver-          können nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und\nfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um                Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden.\ndie in § 19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes\n(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines\nbezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die be-\nErstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser\nglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur\nselbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem\nZeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an\nden Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die        Vertretenen zuzurechnen.\nspäter eingetragenen Veränderungen und Löschungen           (4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den\naufzunehmen;                                              landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde\n4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Abs. 4 bezeichne-       setzt die Kosten im Enteignungsbeschluß oder durch\nten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des           besonderen Beschluß fest. Der Beschluß bestimmt auch,\n§ 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berück-          ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines\nsichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende         sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.\nNebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinter-\nlegung.\n§ 122\n(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die\nVollstreckbarer Titel\nVerteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsversteigerung\nnicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer          (1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der\nanderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landes-           Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in\nrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für       bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt\ndas Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3\n1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in\nzuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung\nihr bezeichneten Leistungen;\ndieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des\nVollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde           2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluß\nfindet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts          wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder\nstatt.                                                            einer Ausgleichszahlung;","2180            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n3. aus einem Beschluß über die vorzeitige Besitzein-             (4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform,\nweisung oder deren Aufhebung wegen der darin              soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form\nfestgesetzten Leistungen. Die Zwangsvollstreckung         vorgeschrieben ist.\nwegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn\ndie Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar                                      § 125\ngeworden ist.\nBindung an den Bebauungsplan\n(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem\n(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts\ndes § 127 Abs. 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.\nerteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz\nhat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig            (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese\nist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses         Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in§ 1 Abs. 4\nGerichts. In den Fällen der§§ 731, 767 bis 770, 785, 786       bis 6 bezeichneten Anforderungen entsprechen.\nund 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in\n(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschlie-\ndessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an\nßungsanlagen wird durch Abweichungen von den Fest-\ndie Stelle des Prozeßgerichts.\nsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die\nAbweichungen mit den Grundzügen der Planung ver-\neinbar sind und\nSechster Teil                          1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen\nErschließung                               zurückbleiben oder\n2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als\nErster Abschnitt                                bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden\nAllgemeine Vorschriften                              und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen\nGrundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.\n§ 123\nErschließungslast                                                     § 126\nPflichten des Eigentümers\n(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit\nsie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder             (1) Der Eigentümer hat das Anbringen von\nöffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen\n1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungs-\nobliegt.\nkörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der\n(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend                Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie\nden Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs\n2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungs-\nkostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur\nanlagen\nFertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen\nbenutzbar sein.                                                auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu be-\nnachrichtigen.\n(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.\n(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem\n(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet\nEigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der\nsich nach landesrechtlichen Vorschriften.\nin Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu\nbeseitigen; er kann statt dessen eine angemessene\n§ 124                             Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über\ndie Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die\nErschließungsvertrag\nhöhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind\n(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag        die Beteiligten zu hören.\nauf einen Dritten übertragen.\n(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der\n(2) Gegenstand des Erschließungsvertrages können            Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im übrigen\nnach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige              gelten die landesrechtlichen Vorschriften.\nsowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem\nbestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein.\nDer Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde ver-\npflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu                        Zweiter Abschnitt\ntragen; dies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungs-                      Ersch I ieß u n gsbeitrag\nanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig\nsind. § 129 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.                                            § 127\n(3) Die vertraglich vereinbarten Leistungen· müssen                   Erhebung des Erschließungsbeitrags\nden gesamten Umständen nach angemessen sein und\nin sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung                   (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres an-\nstehen. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne          derweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungs-\ndes § 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare           anlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der\nAngebot eines Dritten ab, die im Bebauungsplan vor-            folgenden Vorschriften.\ngesehene Erschließung vorzunehmen, ist sie verpflichtet,          (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts\ndie Erschließung selbst durchzuführen.                         sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997             2181\n1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen,             2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-\nWege und Plätze;                                              straßen sowie von Landstraßen 1. und II. Ordnung,\nsoweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere\n2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen\nBreite als ihre anschließenden freien Strecken er-\nGründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Ver-\nfordern.\nkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege,\nWohnwege);                                                                           § 129\n3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammel-                     Beitragsfähiger Erschließungsaufwand\nstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze,\ndie selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur                (1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten\nErschließung der Baugebiete notwendig sind;              Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit er-\nhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich\n4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von               sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden\nKinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in         Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften\nden Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen             zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit\noder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb           Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer her-\nder Baugebiete zu deren Erschließung notwendig            gestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vor-\nsind;                                                     schriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben\n5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schäd-            werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hun-\nliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-             dert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.\nImmissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht                (2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvor-\nBestandteil der Erschließungsanlagen sind.                gänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt\nhat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Er-\n(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grund-\nschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.\nerwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungs-\nanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).\n§ 130\n(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die\nnicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts                           Art der Ermittlung des\nsind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen            beitragsfähigen Erschließungsaufwands\nzur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit\n(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann\nElektrizität, Gas, Wärme und Wasser.\nnach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach\nEinheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind\n§ 128                              nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich\nUmfang des Erschließungsaufwands                   aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungs-\nanlagen festzusetzen.\n(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die\nKosten für                                                       (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann\nfür die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte\n1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die          Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden.\nErschließungsanlagen;                                     Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich\n2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrich-    erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichts-\ntungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;        punkten (z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Um-\nlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebie-\n3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche                 ten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die\nErschließungsanlagen.                                     Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann\nder Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.\nDer Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der\nvon der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten\nFlächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für                               § 131\nden Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört\nMaßstäbe für die\nim Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung\nVerteilung des Erschließungsaufwands\nim Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 auch\nder Wert nach§ 68 Abs. 1 Nr. 4.                                  (1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsauf-\nwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die\n(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt\nAnlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehr-\nsind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder\nfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer\nVerbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben,\nAufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130\nbleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können\nAbs. 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungs-\nbestimmen, daß die Kosten für die Beleuchtung der\naufwands nur einmal zu berücksichtigen.\nErschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht\neinzubeziehen sind.                                              (2) Verteilungsmaßstäbe sind\n(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten       1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen\nfür                                                               Nutzung;\n2. die Grundstücksflächen;\n1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazu-\ngehörigen Rampen;                                         3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.","2182           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nDie Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden                                       § 134\nwerden.\nBeitragspflichtiger\n(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundes-\n(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt\nbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unter-\nder Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer\nschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist,\ndes Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erb-\ndie Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden,\nbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle\ndaß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß\ndes Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück\nentsprochen wird.\nmit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4\n§ 132                             des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch\nbelastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des\nRegelung durch Satzung\nEigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige\nDie Gemeinden regeln durch Satzung                         haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigen-\ntum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer\n1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im\nnur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitrags-\nSinne des § 129,\npflichtig.\n2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands\n(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grund-\nsowie die Höhe des Einheitssatzes,\nstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbau-\n3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und                      recht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen\n4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Er-         Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem\nschließungsanlage.                                        Wohnungs- oder dem Teileigentum.\n§ 133                                                          § 135\nGegenstand und                                      Fälligkeit und Zahlung des Beitrags\nEntstehung der Beitragspflicht\n(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekannt-\n(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die   gabe des Beitragsbescheids fällig.\neine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,\nsobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.         (2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger\nErschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder          Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durch-\ngewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen        führung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist,\nder Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung     zulassen, daß der Erschließungsbeitrag in Raten oder in\nBauland sind und nach der geordneten baulichen Ent-           Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines\nwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die              Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der\nGemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2         Auszahlung der Finanzierungsmittel angepaßt, jedoch\nder Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat       nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.\nkeine rechtsbegründende Wirkung.                                 (3) Läßt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung\n(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen       zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine\nHerstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge,        Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahres-\nsobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teil-           leistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe\nbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im           und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu\nFalle des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsteht die Beitrags-    bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens\npflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.                 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen\nBundesbank jährlich zu verzinsen.· Die Jahresleistungen\n(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht\nstehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 1O\nnoch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist,\nAbs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.\nkönnen Voraus!eistungen auf den Erschließungsbeitrag\nbis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschlie-         (4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als\nßungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben           Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden,\nauf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der           wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit\nHerstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden          des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muß.\nist und die endgültige Herstellung der Erschließungs-         Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und\nanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die        Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des\nVorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld         § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu\nzu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht            stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne\nbeitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre    des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.\nnach Erlaß des Vorausleistungsbescheids noch nicht\n(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der\nentstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt\nErhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise\nwerden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem\nabsehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur\nZeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungs-\nVermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung\nanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom\nkann auch für den Fall vorgesehen werden, daß die\nHundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-\nBeitragspflicht noch nicht entstanden ist.\nbank jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestim-\nmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im            (6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelun-\nganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.            gen bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997                2183\nSiebter Teil                                                Zweites Kapitel\nMaßnahmen für den Naturschutz                                  Besonderes Städtebaurecht\n§ 135a                                                       Erster Teil\nPflichten des                                                 Städtebauliche\nVorhabenträgers; Durchführung\nSanierungsmaßnahmen\ndurch die Gemeinde; Kostenerstattung\n(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne                              Erster Abschnitt\ndes § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.                      Allgemeine Vorschriften\n(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer\nStelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet                                        § 136\nsind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten                   Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen\nder Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke\ndurchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen          (1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und\nbereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert   Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durch-\nist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor           führung im. öffentlichen Interesse liegen, werden nach den\nden Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt               Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.\nwerden.                                                          (2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maß-\n(3) Die Kosten können geltend gemacht werden,              nahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebau-\nsobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten       licher Mißstände wesentlich verbessert oder umgestaltet\nsind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die      wird. Städtebauliche Mißstände liegen vor, wenn\nGemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maß-           1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder\nnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung            nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen\nhierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungs-           Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-\nbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung       nisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden\nder Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der               oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder\nBetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.\n2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich be-\n(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale          einträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion\nBeiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind ent-       obliegen.\nsprechend anzuwenden.\n(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder\n§ 135b                            ländlichen Gebiet städtebauliche Mißstände vorliegen,\nsind insbesondere zu berücksichtigen\nVerteilungsmaßstäbe für die Abrechnung\n1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicher-\nSoweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach               heit der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden\n§ 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeord-        Menschen in bezug auf\nneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe\nsind                                                              a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der\nWohnungen und Arbeitsstätten,\n1. die überbaubare Grundstücksfläche,\nb) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Woh-\n2. die zulässige Grundfläche,\nnungen und Arbeitsstätten,\n3. die zu erwartende Versiegelung oder\nc) die Zugänglichkeit der Grundstücke,\n4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.\nd) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von\nDie Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden\nWohn- und Arbeitsstätten,\nwerden.\ne) die Nutzung von bebauten und unbebauten\n§ 135c                                    Flächen nach Art, Maß und Zustand,\nSatzungsrecht                              f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben,\nDie Gemeinde kann durch Satzung regeln                             Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen,\ninsbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und\n1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen\nErschütterungen,\nzum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines\nBebauungsplans,                                               g) die vorhandene Erschließung;\n2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei         2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf\nist§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entspre-        a) den fließenden und ruhenden Verkehr,\nchend anzuwenden,\nb) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungs-\n3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Ein-\nfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner\nheitssatzes entsprechend § 130,\nVersorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,\n4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich\nc) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine\neiner Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden\nAusstattung mit Grünflächen, Spiel- und Sportplät-\nEingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,\nzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbeson-\n5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Voraus-               dere unter Berücksichtigung der sozialen und kul-\nzahlungen,                                                       turellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungs-\n6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.                       bereich.","2184            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem           wenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf\nWohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, daß         solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\n1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets     oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nnach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und     ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-\nkulturellen Erfordernissen entwickelt wird,               licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur\nunterstützt wird,\n3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umwelt-                                    § 139\nschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens-                            Beteiligung und Mitwirkung\nund Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der                            öffentlicher Aufgabenträger\nBevölkerungsentwicklung entspricht oder.\n(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen,\n4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und            die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen\nfortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und       Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nLandschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen        Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Auf-\ndes Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.               gaben die Vorbereitung und Durchführung von städte-\nDie öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander       baulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.\nund untereinander gerecht abzuwägen.\n(2) Die Vorschriften über die Beteiligung der Träger\nöffentlicher Belange nach § 4 sind bei der Vorbereitung\n§ 137                             und Durchführung der Sanierung sinngemäß anzuwen-\nBeteiligung und Mitwirkung der Betroffenen              den. Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde\nauch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.\nDie Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Päch-\ntern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig               (3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der\nerörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei     Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der\nder Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen          Träger öffentlich.er Belange, die aufeinander abgestimmt\nbaulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen             wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unver-\ndes Möglichen beraten werden.                                  züglich miteinander ins Benehmen zu setzen.\n§ 138\nAuskunftspflicht                                           Zweiter Abschnitt\nVorbereitung und Durchführung\n(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum\nBesitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes\noder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten                                       § 140\nsind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten                                Vorbereitung\nAuskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis\nzur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets         Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der\noder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung          Gemeinde; sie umfaßt\nerforderlich ist. An personenbezogenen Daten können            1. die vorbereitenden Untersuchungen,\ninsbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persön-         2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,\nlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen\nBereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Fami-       3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,\nlienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse,        4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die\ndie sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bin-           Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie\ndungen, erhoben werden.                                             für die Sanierung erforderlich ist,\n(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen           5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,\nDaten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet\n6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,\nwerden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der\nGemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde               7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer\nweitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten                   förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durch-\nan andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die               geführt werden.\nhöhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu\nZwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung                                      § 141\nder förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind                         Vorbereitende Untersuchungen\ndie Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für\ndie Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die              (1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung\nFinanzbehörden weitergegeben werden.                          des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchun-\ngen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich\n(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten             sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die\nsind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des             Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen\nAbsatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach       und städtebaulichen Verhältnisse und zusammenhänge\nBeendigung ihrer Tätigkeit fort.                               sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die\n(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger       Durchführbarkeit der Sanierung im allgemeinen. Die\ndie Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung        vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf\nund Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzu-           nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997                2185\nder beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in                                     § 143\nihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen                            Bekanntmachung der\noder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.                   Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk\n(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgese-\n(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung orts-\nhen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen\nüblich bekanntzumachen. Sie kann auch ortsüblich be-\nbereits vorliegen.\nkanntmachen, daß eine Sanierungssatzung beschlossen\n(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung     worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend\ndurch den Beschluß über den Beginn der vorbereitenden          anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1\nUntersuchungen ein. Der Beschluß ist ortsüblich bekannt-       und 2 ist - außer im vereinfachten Sanierungsverfahren -\nzumachen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138        auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen.\nhinzuweisen.                                                   Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung\n(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlus-      rechtsverbindlich.\nses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen             (2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechts-\nfinden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und        verbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei\nMitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die       die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke\nBeteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger         einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die\nAnwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durch-         Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, daß eine\nführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs.1 und auf        Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54\ndie Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend            Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1\nanzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanie-           bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungs-\nrungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung         satzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2\ndes Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurück-             ausgeschlossen ist.\nstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach\nSatz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.                                                          § 144\nGenehmigungspflichtige\n§ 142                                           Vorhaben und Rechtsvorgänge\nSanierungssatzung                           (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen\nder schriftlichen Genehmigung der Gemeinde\n(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städte-\nbauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll,          1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonsti-\ndurch Beschluß förmlich als Sanierungsgebiet festlegen             gen Maßnahmen;\n(förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungs-      2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Ver-\ngebiet ist so zu begrenzen, daß sich die Sanierung zweck-          tragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung\nmäßig durchführen läßt. Einzelne Grundstücke, die von              eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf\nder Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem               bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen\nGebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.                     oder verlängert wird.\n(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanie-        (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen\nrung, daß Flächen außerhalb des förmlich festgelegten          der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde\nSanierungsgebiets\n1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grund-\n1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zu-            stücks und die Bestellung und Veräußerung eines\nsammenhängenden Unterbringung von Bewohnern                   Erbbaurechts;\noder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanie-\n2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden\nrungsgebiet oder\nRechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts,\n2. für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs-            das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im\noder Folgeeinrichtungen                                       Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;\nin Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Er-            3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflich-\ngänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete              tung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten\nfür diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche             Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrecht-\nFestlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen               liche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in\nsind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete gel-           Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche\ntenden Vorschriften anzuwenden.                                    Rechtsgeschäft als genehmigt;\n(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung       4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer\ndes Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung).             Baulast;\nIn der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu           5. die Teilung eines Grundstücks.\nbezeichnen.\n(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Ge-\n(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der          nehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet\nVorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn       oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies\nsie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich      ortsüblich bekanntzumachen.\nist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht\nerschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in           (4) Keiner Genehmigung bedürfen\ndiesem Fall kann in der Sanierungssatzung auch die             1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde\nGenehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144               oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen\nAbs. 1 oder§ 144 Abs. 2 ausgeschlossen werden.                     als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;","2186           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr.1 bis 3 zum Zwecke         außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets\nder Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;               gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem\nUmfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kön-\n3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen\nnen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht\nFestlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich ge-\nzustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigen-\nnehmigt worden oder auf Grund eines anderen\ntums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung\nbaurechtlichen Verfahrens zulässig sind, sowie Unter-\ndes Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils\nhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher\ndes Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43\nausgeübten Nutzung;\nAbs. 1, 4 und 5 sowie§ 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend\n4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2,           anzuwenden.\ndie Zwecken der Landesverteidigung dienen;\n(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 2 und 3 ist\n5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren      § 20 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.\nim Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch\nden Bedarfsträger.\n§ 146\n§ 145                                                    Durchführung\nGenehmigung                               (1) Die Durchführung umfaßt die Ordnungsmaßnahmen\nund die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich fest-\n(1) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats\ngelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und\nnach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu ent-\nZwecken der Sanierung erforderlich sind.\nscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend\nanzuwenden.                                                      (2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 bezeich-\nneten Zwecken dienen, und auf den in § 26 Nr. 3 be-\n(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\nzeichneten Grundstücken dürfen im Rahmen städte-\nGrund zur Annahme besteht, daß das Vorhaben, der\nbaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ordnungs-\nRechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grund-\nund Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfs-\nstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die\nträgers durchgeführt werden. Der Bedarfsträger soll seine\nDurchführung der Sanierung unmöglich machen oder\nZustimmung erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung\nwesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der\nseiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse\nSanierung zuwiderlaufen würde.\nan der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen besteht.\n(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesent-\nliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, daß die Betei-         (3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ord-\nligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich   nungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung\nund ihre Rechtsnachfolger                                     von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des\n§ 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auf Grund eines Vertrags ganz\n1. in den Fällen des§ 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung      oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die zügige\nfür die durch das Vorhaben herbeigeführten Wert-         und zweckmäßige Durchführung der vertraglich über-\nerhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die       nommenen Maßnahmen nach Satz 1 durch einzelne\nauf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung        Eigentümer nicht gewährleistet, hat die Gemeinde in-\nvorgenommen werden, verzichten;                          soweit für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen\n2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2     oder sie selbst zu übernehmen.\noder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des\nRechts sowie für werterhöhende Änderungen ver-                                      § 147\nzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen\nwerden.                                                                    Ordnungsmaßnahmen\n(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen        Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Auf-\ndes § 144 Abs. 1 auch befristet oder bedingt erteilt          gabe der Gemeinde; hierzu gehören\nwerden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend              1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von\nanzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Ab-                      Grundstücken,\nschluß eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht\nwerden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des            2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,\nAbsatzes 2 ausgeräumt werden.                                  3. die Freilegung von Grundstücken,\n(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen-          4. die Herstellung und Änderung von Erschließungs-\ntümer von der Gemeinde die Übernahme des Grund-                    anlagen sowie\nstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht\n5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die\nauf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht\nBaumaßnahmen durchgeführt werden können.\nmehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es\nin der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu       Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von\nnutzen. liegen die Flächen eines land- oder forstwirt-        Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum\nschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb     Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie gemäß § 9\ndes förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der         Abs. 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen\nEigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher          Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz\nGrundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung        oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung\ndes Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine un-            bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzan-\nzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich          lagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanie-\nauf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die      rungsgebiets liegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997             2187\n§ 148                                (6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von der\nBaumaßnahmen                            Gemeinde Ergänzungen oder Änderungen der Kosten-\nund Finanzierungsübersicht verlangen. Sie hat für ein\n(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den           wirtschaftlich sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde\nEigentümern überlassen, soweit die zügige und zweck-          und der anderen Träger öffentlicher Belange bei der\nmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der          Durchführung ihrer Maßnahmen zu sorgen und die\nGemeinde obliegt jedoch                                       Gemeinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln\n1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs-         aus öffentlichen Haushalten zu unterstützen.\nund Folgeeinrichtungen zu sorgen und\n2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit                                         § 150\nsie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet                   Ersatz für Änderungen von Einrich-\nist, daß diese vom einzelnen Eigentümer zügig und              tungen, die der öffentlichen Versorgung dienen\nzweckmäßig durchgeführt werden.\n(1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungs-\nErsatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung           gebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elek-\nbedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können         trizität, Gas, Wasser, Wärme, Anlagen der Abwasserwirt-\naußerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets         schaft oder Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundes-\nliegen.                                                       post infolge der Durchführung der Sanierung nicht mehr\n(2) Zu den Baumaßnahmen gehören                            zur Verfügung und sind besondere Aufwendungen er-\nforderlich, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft\n1. die Modernisierung und Instandsetzung,\nerforderliche Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz\n2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,                      oder die Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde\n3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und         dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden\nFolgeeinrichtungen sowie                                  Kosten zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem\nTräger der Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen,\n4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.               sind auszugleichen.\nAls Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Aus-                  (2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag\ngleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den           nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-\nGrundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe         behörde.\nin Natur und Landschaft zu erwarten sind.\n§ 151\n§ 149                                           Abgaben- und Auslagenbefreiung\nKosten- und Finanzierungsübersicht                    (1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen\nAbgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und Ver-\n(1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung\nhandlungen\neine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen.\nDie Übersicht ist mit den Kosten- und Finanzierungs-          1. zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebau-\nvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange, deren          lichen Sanierungsmaßnahmen,\nAufgabenbereich durch die Sanierung berührt wird,             2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen,\nabzustimmen und der höheren Verwaltungsbehörde vor-\n3. zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens,\nzulegen.\ndessen Geschäftszweck ausschließlich darauf gerich-\n(2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die Kosten         tet ist, als Sanierungsträger tätig zu werden.\nder Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr voraus-\n(2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten\nsichtlich entstehen. ,Die Kosten anderer Träger öffentlicher\neines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach\nBelange für Maßnahmen im Zusammenhang mit der\nlandesrechtlichen Vorschriften.\nSanierung sollen nachrichtlich angegeben werden.\n(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind\n(3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde ihre\n1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde\nVorstellungen über die Deckung der Kosten der Gesamt-\noder durch einen Rechtsträger im Sinne der §§ 157\nmaßnahme darzulegen. Finanzierungs- und Förderungs-\nund 205 zur Vorbereitung oder Durchführung von städte-\nmittel auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie die Finan-\nbaulichen Sanierungsmaßnahmen. Hierzu gehört auch\nzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange\nder Erwerb eines Grundstücks zur Verwendung als\nsollen nachrichtlich angegeben werden.\nAustausch- oder Ersatzland im Rahmen von städte-\n(4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann mit            baulichen Sanierungsmaßnahmen;\nZustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde           2. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person,\nauf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der               die zur Vorbereitung oder Durchführung von städte-\nGemeinde beschränkt werden. Das Erfordernis, die                  baulichen Sanierungsmaßnahmen oder zur Verwen-\nstädtebauliche Sanierungsmaßnahme innerhalb eines                 dung als Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück\nabsehbaren Zeitraums durchzuführen, bleibt unberührt.             übereignet oder verloren hat. Die Abgabenbefreiung\n(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde             wird nur gewährt\nkönnen von anderen Trägern öffentlicher Belange Aus-              a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanierungs-\nkunft über deren eigene Absichten im förmlich fest-                    gebiet, in dem das übereignete oder verlorene\ngelegten Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finan-                  Grundstück liegt, bis zum Abschluß der städte-\nzieru ngsvorstel Iungen verlangen.                                     baulichen Sanierungsmaßnahme,","2188           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nb) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn Jahren,        (5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind\ngerechnet von dem Zeitpunkt ab, in dem das\n1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57\nGrundstück übereignet oder verloren wurde;\nSatz 2 und im Falle der Geldabfindung nach § 59\n3. der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanie-               Abs. 2 und 4 bis 6 sowie den§§ 60 und 61 Abs. 2 ent-\nrungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die                sprechend anzuwenden;\nGegenleistung in der Hingabe eines in demselben\nSanierungsgebiet gelegenen Grundstücks besteht;          2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und tat-\nsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten\n4. der Erwerb eines Grundstücks, der durch die Be-                Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von\ngründung, das Bestehen oder die Auflösung eines              Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des\nTreuhandverhältnisses im Sinne des § 160 oder des\nGeldausgleichs nach § 59 Abs. 2 sowie den §§ 60\n§ 161 bedingt ist.\nund 61 Abs. 2 zu berücksichtigen;\n3. § 58 nicht anzuwenden.\nDritter Abschnitt\nBesondere sanierungs-                                                       § 154\nrechtliche Vorschriften                                     Ausgleichsbetrag des Eigentümers\n(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten\n§ 152\nSanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finan-\nAnwendungsbereich                         zierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichs-\nDie Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich       betrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung\nfestgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die          bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks\nSanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren          entspricht; Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile\ndurchgeführt wird.                                            an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.\nWerden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet\nErschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 her-\n§ 153                             gestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften\nBemessung von Ausgleichs- und Ent-                 über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen\nschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung             auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungs-\ngebiet nicht anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend\n(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorberei-\nfür die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung\ntung oder Durchführung der Sanierung im förmlich fest-\nvon Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a\ngelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften\nAbs. 3.\ndieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungs-\nleistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung               (2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des\nWerterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf          Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unter-\ndie Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durch-       schied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grund-\nführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt,        stück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beab-\nals der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene          sichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert),\nAufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen          und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch\nin den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grund-           die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich\nstücksmarkt sind zu berücksichtigen.                          festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).\n(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung           (3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der Sanie-\neines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Ver-          rung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann\näußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert         die Ablösung im ganzen vor Abschluß der Sanierung\nfür das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der\nzulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanie-\nsich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin\nrungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Aus-\neine wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne\ngleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf\ndes§ 145 Abs. 2.\nAntrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichs-\n(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim      betrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetrags-\nErwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis             pflichtige an der Festsetzung vor Abschluß der Sanierung\nvereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung          ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag\ndes Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des§ 144 Abs. 4 Nr. 4    mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.\nund 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis\n(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch\nvereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung\nBescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der\ndes Absatzes. 1 ergibt.\nBekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung\n(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Abs. 3     des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflich-\nist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern,         tigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der\nder sich durch die rechtliche und tatsächliche Neu-          für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen\nordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets           Verhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren\nergibt. § 154 Abs. 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises  Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der\nentsprechend anzuwenden, der der durch die Sanierung         Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem\nbedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.           Grundstück.",". ·-··· ··------·---···-·-·--------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997              2189\n(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag           (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung\ndes Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln,           des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen,\nsofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Ver-            wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung\npflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln     unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch\nzu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom       vor Abschluß der Sanierung erfolgen.\nHundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert\nzuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der            (5) Im übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften\nTilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert          über kommunale Beiträge einschließlich der Bestim-\nherabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich       mungen über die Stundung und den Erlaß entsprechend\noder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen       anzuwenden.\nInteresse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur          (6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaß-\nVermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen          nahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von\nnicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grund-          Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des\nstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur           § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entstanden, hat die Gemeinde sie\nFinanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder              ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und\nInstandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den            Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und\nVorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens        die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.\nbestellten Grundpfandrecht einräumen.\n(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den                                       § 156\nnach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichs-                           Überleitungsvorschriften\nbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem                                zur förmlichen Festlegung\nGrundstück eine den Zielen' und Zwecken der Sanierung\nentsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig             (1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne\nist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.            des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung\nentstanden sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt\nfür Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a Abs. 3.\n§ 155\nAnrechnung auf                             (2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Fest-\nden Ausgleichsbetrag, Absehen                    legung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungs-\nverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht,\n(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen,              den Umlegungsplan nach § 66 Abs. 1 aufgestellt oder ist\n1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder          eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden,\nBodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits          bleibt es dabei.\nin einem anderen Verfahren, insbesondere in einem\n(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen\nEnteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für\nFestlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungs-\nUmlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt,\nbeschluß nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes\n2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der            Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach § 110\nEigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwen-           beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten\ndungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß           Kapitels weiter anzuwenden.\n§ 146 Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder\nGemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne                                       § 156a\ndes § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geändert\nhat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten an-                                   Kosten und\nzurechnen,                                                         Finanzierung der Sanierungsmaßnahme\n3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der               (1) Ergibt sich nach der Durchführung der städte-\nEigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil           baulichen Sanierungsmaßnahme und der Übertragung\ndes Kaufpreises in einem den Vorschriften der Num-        eines Treuhandvermögens des Sanierungsträgers auf die\nmern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag        Gemeinde bei ihr ein Überschuß der bei der Vorbereitung\nzulässigerweise bereits entrichtet hat.                   und Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaß-\nnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten\n(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung       Ausgaben, so ist dieser Überschuß auf die Eigentümer\nnach Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt worden ist.         der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu ver-\nteilen. Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse bei der\n(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte\nBekanntmachung des Beschlusses über die förmliche\nSanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des\nFestlegung des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem Zeit-\nSanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichs-\npunkt das Eigentum gegen Entgelt übertragen worden, so\nbetrags absehen, wenn\nsteht der auf das Grundstück entfallende Anteil dem\n1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich er-         früheren Eigentümer und dem Eigentümer, der zu einem\nmittelt worden ist und                                    Ausgleichsbetrag nach § 154 herangezogen worden ist,\n2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Aus-            je zur Hälfte zu.\ngleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen          (2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden\nEinnahmen steht.                                           Anteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis der\nDie Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen               Anfangswerte der Grundstücke im Sinne des § 154 Abs. 2\nwerden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.                 zu bestimmen.","2190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Über-                                             § 159*)\nschusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigen-                      Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger\ntümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haushalts\nzur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder Durch-                (1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der\nführung der Sanierungsmaßnahme gewährt worden sind.             Gemeinde übertragenen Aufgaben nach § 157 Abs. 1\nIm übrigen bestimmt sich das Verfahren zur Verteilung des       Satz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rechnung der\nÜberschusses nach landesrechtlichen Regelungen.                 Gemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen Namen\nfür eigene Rechnung. Die ihm von der Gemeinde über-\ntragene Aufgabe nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt er\nim eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren\nVierter Abschnitt                            Treuhänder. Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf\nSanierungsträger                             Verlangen Auskunft zu erteilen.\nund andere Beauftragte                              (2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen\nmindestens die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie\n§ 157                               der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der Gemein-\nde hierfür zu entrichtende angemessene Vergütung und\nErfüllung von Aufgaben für die Gemeinde\ndie Befugnis der Gemeinde zur Erteilung von Weisungen\n(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Auf-            durch schriftlichen Vertrag fest. Der Vertrag bedarf nicht\ngaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung           der Form des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er\nder Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten           kann von jeder Seite nur aus wichtigem Grund gekündigt\nbedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,                          werden.\n1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen,               (3) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grund-\ndie der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen,          stücke, die er nach Übertragung der Aufgabe zur Vor-\nbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben hat,\n2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung\nnach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4 und unter Beach-\noder Durchführung der Sanierung im Auftrag der\ntung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern. Er hat\nGemeinde zu erwerben,                                       die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, der Gemeinde\n3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,             anzugeben und auf ihr Verlangen an Dritte oder an sie zu\nveräußern.\nnur einem Unternehmen übertragen, dem die zuständige\nBehörde nach § 158 bestätigt hat, daß es die Vorausset-            (4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanierungs-\nzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungs-           träger entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthalten, der\nträger erfüllt.                                                 nach den §§ 154 und 155 vom Eigentümer zu tragen wäre,\nhat der Sanierungsträger diesen Betrag an die Gemeinde\n(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleit-          abzuführen oder mit ihr zu verrechnen. In den Fällen des\npläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen        § 153 Abs. 4 Satz 2 hat der SanierungsträgeF Ansprüche\nSanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder              aus dem Darlehen auf Verlangen entweder an die Gemein-\neinem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen          de abzutreten und empfangene Zinsen und Tilgungen an\nUnternehmen übertragen.                                         sie abzuführen oder sie mit ihr zu verrechnen.\n(5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke,\n§ 158                               deren Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Ausgleichs-\nBestätigung als Sanierungsträger                  beträge nach Maßgabe der §§ 154 und 155 zu entrichten.\n(1) Die Bestätigung für die Übernahme der Aufgaben als          (6) Der Vertrag, den die Gemeinde mit dem für eigene\nSanierungsträger kann nur ausgesprochen werden, wenn            Rechnung tätigen Sanierungsträger geschlossen hat,\nerlischt mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das\n1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen              Vermögen des Sanierungsträgers. Die Gemeinde kann\ntätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,           vom Konkursverwalter verlangen, ihr die im förmlich\n2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und\nseinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in\n*) Gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI.        1\nder Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers             S. 2911) wird§ 159 am 1. Januar 1999 wie folgt geändert:\nordnungsgemäß zu erfüllen,                                     a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes              ,.(6) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des Insolvenz-\nverfahrens über das Vermögen des für eigene Rechnung tätigen\neiner jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und             Sanierungsträgers den mit diesem geschlossenen Vertrag, kann sie\nseiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer       vom Insolvenzverwalter verlangen, ihr die im förmlich festgelegten\nderartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,                Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanierungsträger\nnach Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durch-\n4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die                    führung der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der vom\nSanierungsträger erbrachten Aufwendungen zu übereignen. Der\nleitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche            Insolvenzverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis\nZuverlässigkeit besitzen.                                          dieser Grundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann ihren\nAnspruch nur binnen sechs Monaten nach Übergabe des Grund-\n(2) Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn die                stücksverzeichnisses geltend machen. Im übrigen haftet die\nGemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten aus der Durch-\nVoraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.                   führung der Ordnungsmaßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus\ndem Vermögen des Sanierungsträgers im Insolvenzverfahren keine\n(3) Die Bestätigung wird durch die nach Landesrecht                 vollständige Befriedigung erlangt haben.\"\nzuständige Behörde ausgesprochen.                                 b) Absatz 7 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997                           2191\nfestgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke,          Austauschland erworben hat, hat er auf Verlangen der\ndie der Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben        Gemeinde gegen Ersatz seiner Aufwendungen in das\nzur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung er-          Treuhandvermögen zu überführen. Dabei sind a/s Grund-\nworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger         stückswerte die Werte zu berücksichtigen, die sich in\nerbrachten Aufwendungen zu übereignen. Der Konkurs-           Anwendung des§ 153 Abs. 1 ergeben.\nverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis\n(6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat der\ndieser Grundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann\nGemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechen-\nihren Anspruch nur binnen sechs Monaten nach Über-\nschaft abzulegen. Er hat nach Beendigung seiner Tätigkeit\ngabe des Grundstücksverzeichnisses geltend machen.\ndas Treuhandvermögen einschließlich der Grundstücke,\nIm übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern von\ndie er nicht veräußert hat, auf die Gemeinde zu über-\nVerbindlichkeiten aus der Durchführung der Ordnungs-\ntragen. Von der Übertragung an haftet die Gemeinde\nmaßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus dem Vermögen\nanstelle des Sanierungsträgers für die noch bestehenden\ndes Sanierungsträgers im Konkursverfahren keine voll-\nVerbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandver-\nständige Befriedigung erlangt haben.\nmögen gehaftet hat.\n(7) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des\nVergleichsverfahrens über das Vermögen des für eigene            (7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung nach\nRechnung tätigen Sanierungsträgers den Vertrag, kann          Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermögens, die er\nsie vom Sanierungsträger verlangen, ihr die im förmlich       unter Hergabe von entsprechendem nicht zum Treuhand-\nfestgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke,          vermögen gehörendem eigenem Austauschland oder\ndie der Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben        mindestens zwei Jahre, bevor ihm die Gemeinde einen mit\nzur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung er-          der Sanierung zusammenhängenden Auftrag erteilt hat,\nworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger         erworben und in das Treuhandvermögen überführt hat, in\nerbrachten Aufwendungen zu übereignen. § 64 Satz 2            sein eigenes Vermögen zurücküberführen. Sind die von\nder Vergleichsordnung ist insoweit nicht anzuwenden.          ihm in das Treuhandvermögen überführten Grundstücke\nDer Sanierungsträger ist verpflichtet, der Gemeinde ein       veräußert oder im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen zur\nVerzeichnis dieser Grundstücke zu übergeben; Absatz 6         Bildung neuer Grundstücke verwendet oder sind ihre\nSatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.                     Grenzen verändert worden, kann der Sanierungsträger\nandere Grundstücke, die wertmäßig seinen in das Treu-\nhandvermögen überführten Grundstücken entsprechen,\n§ 160                             in sein eigenes Vermögen zurücküberführen; er bedarf\nTreuhandvermögen                           hierzu der Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treu-\nhandvermögen den Verkehrswert der Grundstücke zu\n(1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als Treu-        erstatten, der sich durch die rechtliche und tatsächliche\nhänder der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie mit einem      Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets\nTreuhandvermögen in eigenem Namen für Rechnung der            ergibt.\nGemeinde. Der Sanierungsträger erhält von der Gemeinde\nfür den Rechtsverkehr eine Bescheinigung über die Über-\n§ 161 *)\ntragung der Aufgabe als Treuhänder. Er soll bei Erfüllung\nder Aufgabe seinem Namen einen das Treuhandverhältnis                      Sicherung des Treuhandvermögens\nkennzeichnenden Zusatz hinzufügen.\n(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treu-\n(2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat das     handvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht\nin Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhandvermögen           auf das Treuhandvermögen beziehen.\ngetrennt von anderem Vermögen zu verwalten.\n(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Ver-\n(3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die           bindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem\ndie Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung der           Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung\nAufgabe zur Verfügung stellt. Zum Treuhandvermögen            betrieben, kann die Gemeinde auf Grund des Treuhand-\ngehört auch, was der Sanierungsträger mit Mitteln des         verhältnisses gegen die Zwangsvollstreckung nach Maß-\nTreuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das          gabe des§ 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch, der\nsich auf das Treuhandvermögen bezieht, oder auf Grund         Sanierungsträger unter entsprechender Anwendung des\neines zum Treuhandvermögen gehörenden Rechts oder             § 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen gel-\nals Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Ent-         tend machen.\nziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden\nGegenstands erwirbt.                                             (3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung\ndes Konkursverfahrens über das Vermögen des Sanie-\n(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der           rungsträgers. Das Treuhandvermögen gehört nicht zur\nVerbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit dem\nTreuhandvermögen haftet. Mittel, die der Sanierungs-\nträger darlehensweise von einem Dritten erhält, gehören       *) Gemäß Artikel 5 Nr. '2 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1\nS. 2911) wird§ 161 Abs. 3 am 1. Januar 1999 wie folgt gefaßt:\nnur dann zum Treuhandvermögen, wenn die Gemeinde\n\"(3) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-\nder Darlehensaufnahme schriftlich zugestimmt hat. Das\nmögen des Sanierungsträgers gehört das Treuhandvermögen nicht zur\ngleiche gilt für eigene Mittel, die der Sanierungsträger         Insolvenzmasse. Kündigt die Gemeinde das Treuhandverhältnis, so hat\neinbringt.                                                       der Insolvenzverwalter das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu\nübertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von der Übertragung\n(5) Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungs-          an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die Verbind-\ngebiet, die der Sanierungsträger vor oder nach Über-             lichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. Die\nmit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechtsfolgen\ntragung der Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum Treuhand-         treten hinsichtlich der Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürger-\nvermögen gehören, oder unter Hergabe von eigenem                 lichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.\"\nI","2192           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nKonkursmasse. Der Konkursverwalter hat das Treuhand-                                      § 164\nvermögen auf die Gemeinde zu übertragen und bis zur                         Anspruch auf Rückübertragung\nÜbertragung zu verwalten. Von der Übertragung an haftet\ndie Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die Ver-        (1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Abs. 1\nbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen       Satz 1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgehoben,\ngehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens     hat der frühere Eigentümer eines Grundstücks einen\nverbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der Ver-         Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf\nbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetz-      Rückübertragung dieses Grundstücks, wenn es die\nbuchs ist nicht anzuwenden.                                   Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm nach\nder förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur\nDurchführung der Sanierung freihändig oder nach den\nfünfter Abschnitt                          Vorschriften dieses Gesetzbuchs ohne Hergabe von\nAbschluß der Sanierung                          entsprechendem Austauschland, Ersatzland oder Be-\ngründung von Rechten der in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n§ 162                            bezeichneten Art erworben hatte.\nAufhebung der Sanierungssatzung                      (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn\n1. das Grundstück als Baugrundstück für den Gemein-\n(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn\nbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grün-\n1. die Sanierung durchgeführt ist oder                            fläche in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder für\n2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder             sonstige öffentliche Zwecke benötigt wird oder\n3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufge-           2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im\ngeben wird.                                                  Wege der Enteignung erworben hatte oder\nSind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich    3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung\nfestgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung           des Grundstücks begon,nen hat oder\nfür diesen Teil aufzuheben.\n4. das Grundstück auf Grund des § 89 oder des § 159\n(2) Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förm-             Abs. 3 an einen Dritten veräußert wurde oder\nliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teil-\nweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung        5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden\nist ortsüblich bekanntzumachen. Die Gemeinde kann                 sind.\nauch ortsüblich bekannntmachen, daß eine Satzung zur             (3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren\nAufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungs-           seit der Aufhebung der Sanierungssatzung verlangt\ngebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5      werden.\nist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung              (4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den\nwird die Satzung rechtsverbindlich.\nVerkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt\n(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die             der Rückübertragung hat.\nSanierungsvermerke zu löschen.\n(5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 bleibt\nunberührt. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschä-\n§ 163                            digung nach § 103 bemißt sich nach dem Verkehrswert\nFortfall von Rechts-                     des Grundstücks, der sich auf Grund des rechtlichen und\nwirkungen für einzelne Grundstücke                 tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der Aufhebung der\nförmlichen Festlegung ergibt.\n(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grund-\nstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend\nden Zielen und Zwecken der Sanierung                                           Sechster Abschnitt\n1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise\nStädtebauförderung\ngenutzt wird oder\n2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist.                                     § 164a\nAuf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanie-\nEinsatz von Städtebauförderungsmitteln\nrung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.\n(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1             (1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vor-\nbezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung         bereitung und zügigen Durchführung der städtebaulichen\nfür einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigen-         Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme)\ntümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen         werden Finanzierungs- und Förderungsmittel (Städte-\nund Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung              bauförderungsmittel) eingesetzt. Für Maßnahmen im\noder sonstige Nutzung oder die Mctdernisierung oder           Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung\nInstandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und             oder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage\nZwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt              beruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen\nmöglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung     zur Verfügung gestellten Finanzierungs- oder Förderungs-\nbesteht in diesem Fall nicht.                                mittel so eingesetzt werden, daß die Maßnahmen im\nRahmen der Sanierung durchgeführt werden können.\n(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der§§ 144,\n145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde                 (2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt\nersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu            werden für\nlöschen.                                                     1. die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§ 140),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997               2193\n2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach                    (2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach\n§ 147 einschließlich Entschädigungen, soweit durch         Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeinde-\nsie kein bleibender Gegenwert erlangt wird; zu den        gebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die\nKosten der Ordnungsmaßnahmen gehören nicht die            städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde\npersönlichen oder sachlichen Kosten der Gemeinde-          oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des\nverwaltung,                                                Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder\n3. die Durchführung von Baumaßnahmen nach § 148,               im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer\nneuen Entwicklung zugeführt werden.\n4. die Gewährung einer angemessenen Vergütung von\nnach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten Dritten,            (3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städte-\n5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180 sowie         bauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden\ndie Gewährung eines Härteausgleichs nach§ 181.             soll, durch Beschluß förmlich als städtebaulichen Ent-\nwicklungsbereich festlegen, wenn\n(3) Städtebauförderungsmittel können für Moderni-\nsierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen im Sinne des            1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2\n§ 177 eingesetzt werden. Soweit nichts anderes ver-                entspricht,\neinbart ist, gilt dies auch für entsprechende Maßnahmen,       2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der\nzu deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber                städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert,\nder Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, sowie für               insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an\ndarüber hinausgehende Maßnahmen, die der Erhaltung,                Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemein-\nErneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines                 bedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur Wieder-\nGebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen,                 nutzung brachliegender Flächen,\nkünstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten\nbleiben soll.                                                  3. die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme\nangestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche\n§ 164b                                 Verträge nicht erreicht werden können oder Eigen-\nVerwaltungsvereinbarung                          tümer der von der Maßnahme betroffenen Grund-\nstücke unter entsprechender Berücksichtigung des\n(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher                 § 166 Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an\nSanierungsmaßnahmen nach Artikel 104a Abs. 4 des                   die Gemeinde oder den von ihr beauftragten Ent-\nGrundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des je-                     wicklungsträger zu dem Wert zu veräußern, der sich\nweiligen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investitionen          in Anwendung des§ 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ergibt,\nder Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem in\ngleicher Weise geltenden, allgemeinen und sachgerech-          4. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb\nten Maßstab gewähren. Der Maßstab und das Nähere für               eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.\nden Einsatz der Finanzhilfen werden durch Verwaltungs-         Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander\nvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt.             und untereinander gerecht abzuwägen.\n(2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhilfen           (4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung\nsind                                                           des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorberei-\n1. die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in        tenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veran-\nihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Be-        lassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen\nrücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange          über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu\ndes Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,                 gewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind entsprechend anzu-\n2. die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in          wenden.                ·\nInnenstädten brachliegenden Industrie-, Konversions-          (5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu\noder Eisenbahnflächen, zur Errichtung von Wohn- und        begrenzen, daß sich die Entwicklung zweckmäßig durch-\nArbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtun-        führen läßt. Einzelne Grundstücke, die von der Entwick-\ngen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen     lung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich\nZuordnung (Nutzungsmischung) sowie von umwelt-             ganz oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke,\nschonenden, kosten- und flächensparenden Bau-              die den in § 26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten\nweisen,                                                    Zwecken \"dienen, die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grund-\n3. städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer              stücke sowie Grundstücke, für die nach § 1 Abs. 2 des\nMißstände.                                                 Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren ein-\ngeleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei\ndenen die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung\nZweiter Teil                          zu verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit\nZustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen\nStädtebauliche Entwicklungsmaßnahmen\nEntwicklungsbereich einbezogen werden. Der Bedarfs-\nträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei\n§ 165                             Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes\nStädtebauliche Entwicklungsmaßnahmen                   öffentliches Interesse an der Durchführung der städte-\nbaulichen Entwicklungsmaßnahme besteht.\n(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt\nund Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige              (6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung\nDurchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden          des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung\nnach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durch-      (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist der\ngeführt.                                                       städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.","2194           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n(7) Die Entwicklungssatzung bedarf der Genehmigung         Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der\nder höheren Verwaltungsbehörde; dem Antrag auf Geneh-         Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die\nmigung ist ein Bericht über die Gründe, die die förmliche     Gemeinde zu entrichten, der der durch die Entwicklungs-\nFestlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs recht-        maßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines\nfertigen, beizufügen. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend       Grundstücks entspricht.\nanzuwenden.                                                      (4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwick-\n(8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit der           lungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach\nErteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen.         § 205 Abs. 4 übertragen werden.\nDie Gemeinde kann sich auch auf die ortsübliche Be-\nkanntmachung der Erteilung der Genehmigung beschrän-\nken; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-                                      § 167\nwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2                         Erfüllung von Aufgaben für\nist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und                  die Gemeinde; Entwicklungsträger\n153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird\ndie Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.                       (1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Auf-\ngaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der\n(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechts-\nstädtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines\nverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die     geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwick-\nvon der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke\nlungsträgers, bedienen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und§ 158 sind\neinzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grund-       entsprechend anzuwenden.\nbücher dieser Grundstücke einzutragen, daß eine städte-\nbauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Ent-            (2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der\nwicklungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist entsprechend         Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für\nanzuwenden.                                                   Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159\nAbs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind\n§ 166                               entsprechend anzuwenden.\nZuständigkeit und Aufgaben                        (3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grund-\nstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des§ 169\n(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemein-          Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der\nde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach            Gemeinde gebunden.\nAbsatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. Die\nGemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungs-\n§ 168\nbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und,\nsoweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen .                          Übernahmeverlangen\nVorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen\nDer Eigentü.mer eines im städtebaulichen Entwicklungs-\nMaßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Ent-\nbereich gelegenen Grundstücks kann von der Gemeinde\nwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu\ndie Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm\nverwirklichen.\nmit Rücksicht auf die Erklärung zum städtebaulichen\n(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu          Entwicklungsbereich oder den Stand der Entwicklungs-\nschaffen, daß ein funktionsfähiger Bereich entsprechend       maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das\nder beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ord-       Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder einer\nnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefüge anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Vorschrift des§ 145\nund der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen         Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.\nund Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaß-\nnahme entspricht und in dem eine ordnungsgemäße und\nzweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung mit                                         § 169\nGütern und Dienstleistungen sichergestellt ist.                             Besondere Vorschriften für den\n(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte-                      städtebaulichen Entwicklungsbereich\nbaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie\n(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind ent-\nfeststellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen\nsprechend anzuwenden\nEigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken\noder Rechten im Rahmen des § 169 Abs. 6 anstreben.              1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung\nDie Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks                 der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und\nabsehen, wenn                                                       Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger),\n1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und          2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete),\ndas Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung         3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vor-\nder Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden                 haben und Rechtsvorgänge; Genehmigung),\nsollen oder\n4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungsmaß-\n2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwen-                nahmen; Baumaßnahmen),\ndung nach den Zielen und Zwecken der städte-\nbaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit           5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen von Ein-\nausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage           richtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen;\nist, das Grundstück binnen angemessener Frist                  Abgaben- und Auslagenbefreiung),\ndementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu              6. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und\nverpflichtet.                                                  Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997            2195\n7. die §§ 154 bis 156 (Ausgleichsbetrag des Eigen-             (8) Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grund-\ntümers; Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag,             stück oder das Recht zu dem Verkehrswert zu veräußern,\nAbsehen; Überleitungsvorschriften zur förmlichen         der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neu-\nFestlegung),                                             ordnung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs er-\ngibt. § 154 Abs. 5 ist auf den Teil des Kaufpreises ent-\n8. die §§ 162 bis 164 (Abschluß der Maßnahme),\nsprechend anzuwenden, der der durch die Entwicklung\n9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von Städtebau-              bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.\nförderungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung),\n§170\n10. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und\nforstwirtschaftlichen Grundstücken).                             Sonderregelung für Anpassungsgebiete\n(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten             Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der städte-\nKapitels über die Bodenordnung sind im städtebaulichen         baulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im Zusam-\nEntwicklungsbereich nicht anzuwenden.                          menhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur Anpassung\nan die vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde die-\n(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick-          ses Gebiet in der Entwicklungssatzung förmlich festlegen\nlungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Ge-              (Anpassungsgebiet). Das Anpassungsgebiet ist in der\nmeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung ihrer        Entwicklungssatzung zu bezeichnen. Die förmliche Fest-\nAufgaben zulässig. Sie setzt voraus, daß der Antragsteller     legung darf erst erfolgen, wenn entsprechend § 141 vor-\nsich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grund-           bereitende Untersuchungen durchgeführt worden sind.\nstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Die             In dem Anpassungsgebiet sind neben den für städte-\n§§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1 bis 3 sind im städtebaulichen      bauliche Entwicklungsmaßnahmen geltenden Vorschrif-\nEntwicklungsbereich nicht anzuwenden.                          ten mit Ausnahr:ne des § 166 Abs. 3 und des § 169 Abs. 2\nbis 8 die Vorschriften über städtebauliche Sanierungs-\n(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grund-      maßnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme\nstücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend           der§§ 136, 142 und 143.\nanzuwenden, daß in den Gebieten, in denen sich kein von\ndem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichen-                                      § 171\nder Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist,                          Kosten und Finanzierung\nder in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäfts-                      der Entwicklungsmaßnahme\nverkehr auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort\nzu erzielen wäre, wo keine Entwicklungsmaßnahmen                 (1) Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durch-\nvorgesehen sind.                                               führung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind zur\nFinanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu verwenden.\n(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie     Ergibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen\nzur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme freihändig           Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung eines\noder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erworben         Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers auf die\nhat, nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 zu veräußern mit         Gemeinde bei ihr ein Überschuß der bei der Vorbereitung\nAusnahme der Flächen, die als Baugrundstücke für den           und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungs-\nGemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder             maßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätig-\nGrünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind            ten Ausgaben, so ist dieser Überschuß in entsprechender\noder für sonstige öffentliche Zwecke oder als Austausch-       Anwendung des§ 156a zu verteilen.\nland oder zur Entschädigung in Land benötigt werden.\n(2) Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem\n(6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und          Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungs-\nErschließung unter Berücksichtigung weiter Kreise der          übersicht aufzustellen. Zu berücksichtigen sind die\nBevölkerung und unter Beachtung der Ziele und Zwecke           Kosten, die nach den Zielen und Zwecken der Entwick-\nder Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern,           lung erforderlich sind.\ndie sich verpflichten, daß sie die Grundstücke innerhalb\nangemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des                                   Dritter Teil\nBebauungsplans und den Erfordernissen der Entwick-\nlungsmaßnahme bebauen werden. Dabei sind zunächst                                   Erhaltungssatzung\ndie früheren Eigentümer zu berücksichtigen. Auf die                           und städtebauliche Gebote\nVeräußerungspflicht ist § 89 Abs. 4 anzuwenden. Zur\nland- oder forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte                             Erster Abschnitt\nGrundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die                         E rha ltu n g ssatzu n g\nzur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Grund-\nstücke übereignet haben oder abgeben mußten.                                               § 172\n(7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu                          Erhaltung baulicher Anlagen\nsorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in wirtschaftlich                  und der Eigenart von Gebieten\nsinnvoller Aufeinanderfolge derart durchführen, daß die                            (Erhaltungssatzung)\nZiele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklung er-\nreicht werden und die Vorhaben sich in den Rahmen der            (1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder\nGesamtmaßnahme einordnen. Sie hat weiter sicherzu-             durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen\nstellen, daß die neu geschaffenen baulichen Anlagen ent-       1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des\nsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen              Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt\nEntwicklungsmaßnahme dauerhaft genutzt werden.                    (Absatz 3),","2196            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-                nach Artikel 14 Satz 2 Nr. 1 des lnvestitionserleichte-\nkerung (Absatz 4) oder                                         rungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993\n3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)               (BGBI. 1 S. 466) verkürzt sich um sieben Jahre. Fristen\nnach § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen\nder Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung                Gesetzbuchs entfallen.\nbaulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den\nIn den Fällen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Genehmigung\nFällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung\nbestimmt werden, daß auch die Veräußerung von Sonder-\nbaulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist\neigentum an dem Gebäude während der Dauer der Ver-\n§ 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Landes-\npflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese\nregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in\nGenehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde\nGebieten einer Satzung nach Satz 1 Nr. 2 durch Rechts-\nverordnung mit einer Geltungsdauer· von höchstens fünf         in das Grundbuch für das Sondereigentum eingetragen\nwerden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.\nJahren zu bestimmen, daß die Begründung von Sonder-\neigentum (Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß                 (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf die\n§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die            Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen\nganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt             Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage\nsind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches        eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan\nVerbot gilt als Verbot im Sinne des§ 135 des Bürgerlichen      nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in ent-\nGesetzbuchs. § 20 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzu-          sprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4\nwenden.                                                        Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Ist der Beschluß über die Aufstellung einer Erhal-\ntungssatzung gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht, ist\n§ 173\n§ 15 Abs. 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im\nSinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.                             Genehmigung, Übernahmeanspruch\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die         (1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt.\nGenehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche              Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle\nAnlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bau-            eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die\nlichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das         Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im\nLandschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher,          Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmi-\ninsbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu-        gungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172\ntung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen         Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.\nAnlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche\n(2) Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 die Genehmi-\nGestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche\ngung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde\nAnlage beeinträchtigt wird.\nunter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Über-\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4    nahme des Grundstücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5\ndarf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die              sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.\nZusammensetzung der Wohnbevölkerung aus beson-\n(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungs-\nderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie\nantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder\nist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des\nsonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die\nAllgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder\nEntscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den\nein Absehen von der Begründung von Sondereigentum\nFällen des§ 172 Abs. 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter\nwirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung\nund sonstige Nutzungsberechtigte zu hören.\nist ferner zu erteilen, wenn\n(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere\n1. die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung\nüber den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern,\ndes zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durch-\nbleiben unberührt.\nschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der\nbauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,\n§174\n2. das Grundstück zu einem Nachlaß gehört und Sonder-\neigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnis-                                 Ausnahmen\nnehmern begründet werden soll,                               (1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die\n3. das Sondereigentum zur eigenen Nutzung an Familien-         den in§ 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf\nangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,         die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke.\n4. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Über-               (2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1\ntragung von Sondereigentum nicht erfüllt werden           bezeichneten Art im Geltungsbereich _einer Erhaltungs-\nkönnen, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden          satzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu\ndes Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im             unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorhaben\nGrundbuch eingetragen ist,                                im Sinne des § 172 Abs. 1, hat er dies der Gemeinde\nanzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der\n5. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur\nGemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die Vor-\nBegründung von Sondereigentum nicht zu Wohn-\naussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen\nzwecken genutzt wird oder\nwürden, die Genehmigung nach § 172 zu versagen, und\n6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben     wenn die Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung\nJahren ab der Begründung von Sondereigentum               der baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter\nWohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist       Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997             2197\nZweiter Abschnitt                           4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend\nStädtebauliche Gebote                          anzuwenden.\n(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich,\n§ 175                             wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon besei-\ntigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch\nAllgemeines\nzur Beseitigung verpflichtet. § 179 Abs. 2 und 3 Satz 1,\n(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176),       § 43 Abs. 2 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind ent-\nein Modernisierungs- oder lnstandsetzungsgebot (§ 177),       sprechend anzuwenden.\nein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder Entsie-           (6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche\ngelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme       Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5\nvorher mit den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die    entsprechend anzuwenden.\nEigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungs-\nberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten, wie          (7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung ver-\ndie Maßnahme durchgeführt werden kann und welche              bunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden an-\nFinanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen be-        gemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des\nstehen.                                                       Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer\nbauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.\n(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176\nbis 179 setzt voraus, daß die alsbaldige Durchführung der        (8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach\nMaßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist;       Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund\nbei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei           landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Ent-\nauch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung be-            eignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 auch vor Ablauf\nrücksichtigt werden.                                          der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.\n(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte          (9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen,\nhaben die Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 176          daß die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die\nbis 179 zu dulden.                                            Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben\nunberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben\n(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke\nWerterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfecht-\nanzuwenden, die den in§ 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken\nbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn,\ndienen, und auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grund-\ndaß der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene\nstücke. liegen für diese Grundstücke die Vorausset-\nAufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.\nzungen für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176\nbis 179 vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfs-\nträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder                                     § 177\nihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Er-              Modernisierungs- und lnstandsetzungsgebot\nfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.\n(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder\n(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere\näußeren Beschaffenheit Mißstände oder Mängel auf,\nüber den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern,\nderen Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung\nbleiben unberührt.\noder Instandsetzung möglich ist, kann die G.emeinde die\n§ 176                             Beseitigung der Mißstände durch ein Modernisierungs-\ngebot und die Behebung der Mängel durch ein lnstand-\nBaugebot                            setzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Mißstände\n(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die       und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der\nGemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten,          baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch\ninnerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist            den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet\nwird, sind die zu beseitigenden Mißstände oder zu be-\n1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des         hebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene\nBebauungsplans zu bebauen oder                            Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen\n2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene               zu bestimmen.\nsonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des\n(2) Mißstände liegen insbesondere vor, wenn die\nBebauungsplans anzupassen.\nbauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an\n(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1            gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.\nbezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang\n(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Ab-\nbebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute\nnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen\noder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den\nDritter\nbaurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer bau-\nlichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung        1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen An-\nvon Baulücken.                                                    lage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,\n(3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaft-     2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit\nlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten, hat              das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich\ndie Gemeinde von dem Baugebot abzusehen.                          beeinträchtigt oder\n(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Über-         3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und\nnahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft                wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschicht-\nmacht, daß ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirt-           lichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben\nschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. § 43 Abs. 1,            soll.","2198           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nKann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage           oder wiederhergestellt werden soll; die sonstige Wieder-\nnach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen          nutzbarmachung steht der Beseitigung nach Satz 1 gleich.\ndes Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern              Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an\nverlangt werden, darf das lnstandsetzungsgebot nur mit        einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch\nZustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen             eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht\nwerden. In dem Bescheid über den Erlaß des lnstand-           zur Nutzung berechtigt, sollen von dem Bescheid benach-\nsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmal-         richtigt werden, wenn sie von der Beseitigung betroffen\nschutzes gebotenen lnstandsetzungsmaßnahmen beson-            werden. Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, die\nders zu bezeichnen.                                           Beseitigung selbst vorzunehmen.\n(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemein-         (2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen\nde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er          werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemesse-\nsie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich       ner Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren\ndaraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich          Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Inhaber von\nentstehenden Bewirtschattungskosten aus Erträgen der          Raum, der überwiegend gewerblichen oder beruflichen\nbaulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer         Zwecken dient (Geschäftsraum), eine anderweitige Unter-\nKosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die        bringung an, soll der Bescheid nur vollzogen werden,\nGemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere       wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter\nStelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt      Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Ver-\nnicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechts-          fügung steht.\nvorschritten verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen,      (3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder\noder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und             sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung\nnicht nachweisen kann, daß ihre Vornahme wirtschaftlich       Vermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene\nunvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde       Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann\nkann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag           anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Ge-\nunter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als          meinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn\nPauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes           es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Entsiege-\nder Modernisierungs- oder lnstandsetzungskosten ver-          lungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das\neinbaren.                                                     Grundstück zu behalten.§ 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie§ 44\n(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil            Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.\nwird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder\nlnstandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der\nErträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand-                            Vierter Teil\ngesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaf-                     Sozialplan und Härteausgleich\ntung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit\neinem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städte-                                     § 180\nbaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen\nstädtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke                                   Sozialplan\nzu berücksichtigen.                                              (1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sa-\nnierungsmaßnahmen oder städtebauliche Entwicklungs-\n§ 178                             maßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persön-\nPflanzgebot                           lichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden\noder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde Vor-\nDie Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid            stellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern,\nverpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestim-      wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder\nmenden angemessenen Frist entsprechend den nach§ 9            gemildert werden können. Die Gemeinde hat den Betrof-\nAbs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungs-        fenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Aus-\nplans zu bepflanzen.                                          wirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen,\ninsbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel\n§ 179\nsowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche\nRückbau- und Entsiegelungsgebot                   Leistungen in Betracht kommen können, soll die Gemein-\nde hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren persön-\n(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu\nlichen Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen\ndulden, daß eine bauliche Anlage im Geltungsbereich\nund anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung\neines Bebauungsplans ganz oder teilweise beseitigt wird,\nvon Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind\nwenn sie\naus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde\n1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent-            erforderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu\nspricht und ihnen nicht angepaßt werden kann oder        prüfen.\n2. Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2               (2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach\nund 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Moderni-      Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehen-\nsierung oder Instandsetzung nicht behoben werden         den Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten\nkönnen.                                                  ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen (Sozial-\nSatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige Wiedernutz-   plan).\nbarmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen,          (3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungs-\nbei denen der durch Bebauung oder Versiegelung be-           maßnahme durch einen anderen als die Gemeinde bevor,\neinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten     kann die Gemeinde verlangen, daß der andere im Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997              2199\nvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden            oder eine Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 die Auf-\nAufgaben übernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben          hebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, kann die\nganz oder teilweise auch selbst übernehmen und dem            Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag des Eigen-\nanderen die Kosten auferlegen.                                tümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot\nmit einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem\n§ 181                           land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur\nzum Schluß eines Pachtjahres aufheben.\nHärteausgleich\n(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohn-\n(1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde  raum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung\nbei der Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Ver-              des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum für\nmeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile         den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden\n- auch im sozialen Bereich - auf Antrag einen Härte-          Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung\nausgleich in Geld gewähren                                    steht. Strebt der Mieter oder Pächter von Geschäftsraum\n1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder             eine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde\nPachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung        das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn\nstädtebaulicher Maßnahmen aufgehoben oder ent-            im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses\neignet worden ist;                                        anderer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren Be-\ndingungen zur Verfügung steht.\n2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündigung\nzur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen er-               (3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder\nforderlich ist; dies gilt entsprechend, wenn ein Miet-    Pächters von Geschäftsraum im förfTllich festgelegten\noder Pachtverhältnis vorzeitig durch Vereinbarung der     Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwick-\nBeteiligten beendigt wird; die Gemeinde hat zu be-        lungsbereich infolge der Durchführung städtebaulicher\nstätigen, daß die Beendigung des Rechtsverhältnisses      Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher Entwick-\nim Hinblick auf die alsbaldige Durchführung der städte-   lungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und ist ihm\nbaulichen Maßnahmen geboten ist;                          deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnis-\n3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des             ses nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf Antrag\nRechtsverhältnisses die vermieteten oder verpach-         des Mieters oder Pächters das Rechtsverhältnis mit einer\nteten Räume ganz oder teilweise vorübergehend un-         Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.\nbenutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat, daß\ndies durch die alsbaldige Durchführung städtebau-\n§ 183\nlicher Maßnahmen bedingt ist;\nAufhebung von Miet-\n4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, die                         oder Pachtverhältnissen\ndadurch entstehen, daß er nach der Räumung seiner                        über unbebaute Grundstücke\nWohnung vorübergehend anderweitig untergebracht\nworden ist und später ein neues Miet- oder Pacht-            (1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans\nverhältnis in dem Gebiet begründet wird, sofern dies      für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vor-\nim Sozialplan vorgesehen ist.                             gesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung\nbeabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigen-\nVoraussetzung ist, daß der Nachteil für den Betroffenen in\ntümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich\nseinen persönlichen Lebensumständen eine besondere\nauf das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung\nHärte bedeutet, eine Ausgleichs- oder Entschädigungs-\nentgegenstehen.\nleistung nicht zu gewähren ist und auch ein Ausgleich\ndurch sonstige Maßnahmen nicht erfolgt.                          (2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entsprechend\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf andere        anzuwenden.\nVertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur Nutzung\neines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder                                        § 184\neiner sonstigen baulichen Einrichtung berechtigen.                     Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse\n(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der         Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere\nAntragsteller es unterlassen hat und unterläßt, den wirt-     schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die\nschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen, ins-         zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks,\nbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel abzu-     Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen bau-\nwenden.                                                       lichen Anlage berechtigen.\nFünfter Teil                                                     § 185\nEntschädigung bei Aufhebung\nMiet- und Pachtverhältnisse\nvon Miet- oder Pachtverhältnissen\n§ 182                               (1) Ist ein Rechtsverhältnis auf Grund des § 182, des\n§ 183 oder des § 184 aufgehoben worden, ist den\nAufhebung von Miet-\nBetroffenen insoweit eine angemessene Entschädigung in\noder Pachtverhältnissen\nGeld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Beendigung\n(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke      des Rechtsverhältnisses Vermögensnachteile entstehen.\nder Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,      Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils\nder Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich        des Ersten Kapitels sind entsprechend anzuwenden.","2200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflich-                                        § 188\ntet. Kommt eine Einigung über die Entschädigung                             Bauleitplanung und Flurbereinigung\nnicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-\nbehörde.                                                           (1) Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurbereini-\ngungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der\n(3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch genutz-     Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie bereits\ntes Land nach § .182, § 183 oder § 184 aufgehoben, ist          angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig\ndie Gemeinde außer zur Entschädigung nach Absatz 1              Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, daß sich die Flur-\nau~h zur Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland         bereinigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeinde-\nverpflichtet. Bei der Entschädigung in Geld ist die Bereit-     gebiets voraussichtlich nicht auswirkt.\nstellung oder Beschaffung des Ersatzlands angemessen\n(2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde\nzu berücksichtigen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann\nsind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden\ndie Gemeinde von der Verpflichtung zur Bereitstellung           Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen.\noder Beschaffung von Ersatzland befreien, wenn die              Die Planungen sollen bis zum Abschluß der Flurbereini-\nGemeinde nachweist, daß sie zur Erfüllung außerstande           gung nur geändert werden, wenn zwischen der Flurberei-\nist.                                                            nigungsbehörde und der Gemeinde Übereinstimmung\nbesteht oder wenn zwingende Gründe die Änderung er-\n§ 186                              fordern.\nVerlängerung von                                                      § 189\nMiet- oder Pachtverhältnissen\nErsatzlandbeschaffung\nDie Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Päch-\n(1) Wird bei einer städtebaulichen . Maßnahme ein\nters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder\nland- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teil-\nGeschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungs-\nweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem\ngebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder\nEigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen\nim Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179\nland- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder\nverlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans\nforstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich\nerforderlich ist.\nbei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine\nSiedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist\ndie zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu be-\nteiligen.\nSechster Teil                              (2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder\nStädtebauliche Maßnahmen                       Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr\nim Zusammenhang mit Maßnahmen                       gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung\nzur Verbesserung der Agrarstruktur                 stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden\nAufgaben benötigt.\n§ 187                                                           § 190\nAbstimmung von Maßnahmen;                                       Flurbereinigung aus Anlaß\n· Bauleitplanung und Maßnahmen                                 einer städtebaulichen Maßnahme\nzur Verbesserung der Agrarstruktur\n(1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land- oder\n(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städtebau-       forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch genommen,\nlicher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung                kann auf Antrag der Gemeinde mit Zustimmung der\nder Agrarstruktur, insbesondere auch die Ergebnisse             höheren Verwaltungsbehörde nach§ 87 Abs. 1 des Flur-\nder Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die            bereinigungsgesetzes ein Flurbereinigungsverfahren ein-\nGemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur            geleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende\nund des Küstenschutzes\", zu berücksichtigen. Ist zu er-         Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern\nwarten, daß Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-               verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die\nstruktur zu Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung          durch die städtebaulichen Maßnahmen entstehen, ver-\ndes Gemeindegebiets führen, hat die Gemeinde darüber           mieden werden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren\nzu befinden, ob Bauleitpläne aufzustellen sind und ob          kann bereits angeordnet werden, wenn ein Bebauungs-\nsonstige städtebauliche Maßnahmen durchgeführt wer-            plan noch nicht rechtsverbindlich ist. In diesem Fall muß\nden sollen.                                                    der Bebauungsplan vor Bekanntgabe des Flurbereini-\ngungsplans (§ 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes)\n(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die           in Kraft getreten sein. Die Gemeinde ist Träger des\nobere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im Zusam-          Unternehmens im Sinne des § 88 des Flurbereinigungs-\nmenhang damit eine Flurbereinigung oder andere Maß-            gesetzes.\nnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur einzuleiten              (2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungs-\nsind.                                                          plans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes kann\n(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde           bereits angeordnet werden, wenn der Flurbereinigungs-\nund, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der                 plan bekanntgegeben ist.\nAgrarstruktur von anderen Stellen durchgeführt werden,             (3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den Vor-\ndiese bei den Vorarbeiten zur Aufstellung der Bauleitpläne     schriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach Einleitung\nmöglichst frühzeitig zu beteiligen.                            des Flurbereinigungsverfahrens unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997             2201\n§ 191                                (2) Der Gutachterausschuß kann außer über die Höhe\nVorschriften über                       der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten\nden Verkehr mit land- und                    über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögens-\nforstwirtschaftlichen Grundstücken                nachteile erstatten.\n(3) Der Gutachterausschuß führt eine Kaufpreissamm-\nIm räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans\nlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und\noder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über\nsonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten.\nden Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grund-\nstücken nicht anzuwenden, es sei denn, daß es sich um            (4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung,\ndie Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder        soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.\nforstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke          (5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer\nhandelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Land-       zu übersenden.\nwirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind.\n§ 194\nVerkehrswert\nDrittes Kapitel\nDer Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der\nSonstige Vorschriften                       in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht,\nim gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen\nErster Teil                          Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der\nsonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks\nWertermittlung                         oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne\nRücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhält-\n§ 192                             nisse zu erzielen wäre.\nGutachterausschuß\n§ 195\n(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für                              Kaufpreissammlung\nsonstige Wertermittlungen werden selbständige, unab-\nhängige Gutachterausschüsse gebildet.                            (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder\nVertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum\n(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vor-\nan einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des\nsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.\nTausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu be-\n(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in   gründen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem\nder Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen           Gutachterausschuß zu übersenden. Dies gilt auch für das\nWertermittlungen sachkundig und erfahren sein und             Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese\ndürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grund-       getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die\nstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der         Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteig-\nGutachterausschuß gebildet ist, befaßt sein. Für die          nungsbeschluß, den Beschluß über die Vorwegnahme\nErmittlung der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der       einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Be-\nzuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuer-        schluß über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den\nlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter vor-          Grenzregelungsbeschluß und für den Zuschlag in einem\nzusehen.                                                      Zwangsversteigerungsverfahren.\n(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer               (2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen\nGeschäftsstelle.                                              Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt\nwerden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten\n§ 193                             den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen\nAufgaben des Gutachterausschusses                  sind, bleiben unberührt.\n(1) Der Gutachterausschuß erstattet Gutachten über            (3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei\nden Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grund-           berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher\nstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn                   Vorschriften zu erteilen(§ 199 Abs. 2 Nr. 4).\n1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen\nBehörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem                                  § 196\nGesetzbuch,                                                                    Bodenrichtwerte\n2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks          (1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind für jedes\noder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein        Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den\nRecht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetz-       Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Ent-\nlicher Vorschriften zuständigen Behörden,                 wicklungszustands, mindestens jedoch für erschließungs-\n3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte,          beitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bau-\nInhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflicht-         land, zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebie-\nteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des      ten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der\nGrundstücks von Bedeutung ist, oder                       sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die\nBodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt\n4. Gerichte und Justizbehörden                                ist, jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu er-\nes beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen        mitteln. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des\nnach anderen Rechtsvorschriften.                              Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden","2202          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nVorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Haupt-          bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ab-\nfeststellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die Wert-      leitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten zu\nverhältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden            erlassen.\nZeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug\ndieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Boden-             (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen ab-        Rechtsverordnung\nweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.                           1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachter-\n(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens          ausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse,\ndurch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen ge-              soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen,\nändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Boden-          die Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluß im\nrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch        Einzelfall,\nBodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum\n2. die Aufgaben des Vorsitzenden,\nZeitpunkt der letzten Hauptfeststellung und der letzten\nBedarfsbewertung des Grundbesitzes für steuerliche           3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,\nZwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben,\n4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung,\nwenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.\ndie Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie die Veröf-\n(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und           fentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten\ndem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann            der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften\nvon der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenricht-            aus der Kaufpreissammlung,\nwerte verlangen.\n5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungs-\n§ 197                                  behörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreis-\nsammlung,\nBefugnisse des Gutachterausschusses\n6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachter-\n(1) Der Gutachterausschuß kann mündliche oder\nausschuß und den Oberen Gutachterausschuß und\nschriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von\nPersonen einholen, die Angaben über das Grundstück           7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachteraus-\nund, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im               schusses und des Oberen Gutachterausschusses\nUmlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen und von\nEnteignungsentschädigungen erforderlich ist, über ein        zu regeln.\nGrundstück, das zum Vergleich herangezogen werden\nsoll, machen können. Er kann verlangen, daß Eigentümer\nund sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück                                  zweiter Teil\ndie zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Be-\ngutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigen-                                Allgemeine\ntümer und der Besitzer des Grundstücks haben zu dulden,                     Vorschriften; Zuständigkeiten;\ndaß Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und                     Verwaltungsverfahren; Planerhaltung\nzur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. Woh-\nnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber                            Erster Abschnitt\nbetreten werden.\nAllgemeine Vorschriften\n(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachter-\nausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Finanz-\namt erteilt dem Gutachterausschuß Auskünfte über                                         §200\nGrundstücke, soweit dies zur Ermittlung von Ausgleichs-                        Grundstücke; Rechte an\nbeträgen und Enteignungsentschädigungen erforderlich                       Grundstücken; Baulandkataster\nist.\n(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses\n§ 198                              Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücks-\nOberer Gutachterausschuß                      teile anzuwenden.\n(1) Bei Bedarf können Obere Gutachterausschüsse für          (2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehen-\nden Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungs-         den Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts\nbehörden gebildet werden, auf die die Vorschriften über      anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücks-\ndie Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden              gleiche Rechte anzuwenden.\nsind.\n(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit\n(2) Der Obere Gutachterausschuß hat auf Antrag eines      bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grund-\nGerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das       lage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flur-\nGutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.               stücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grund-\nstücksgröße enthält (Baulandkataster). Sie kann die\n§ 199                               Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit\nder Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Die\nErmächtigungen\nGemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-          Monat vorher öffentlich bekanntzugeben und dabei auf\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung              das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hin-\nVorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze         zuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997               2203\n§200a                            hörden, ist die Oberste Landesbehörde für die Entschei-\nErsatzmaßnahmen nach                        dung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren\nden Landesnaturschutzgesetzen                    zuständig. liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen\nLändern, entscheiden die Obersten Landesbehörden im\nDarstellungen für Flächen zum Ausgleich und Fest-         gegenseitigen Einvernehmen.\nsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich\nim Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaß-\n§204\nnahmen nach den Vorschriften der Landesnaturschutz-\ngesetze. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang                     Gemeinsamer Flächennutzungsplan,\nzwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich,            Bauleitplanung bei Bildung von Planungsver-\nsoweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Ent-            bänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung\nwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des\n(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsa-\nNaturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.\nmen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städte-\nbauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame\n§201                            Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder\nBegriff der Landwirtschaft                   ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten\nAusgleich der verschiedenen Belange ermöglicht. Ein\nLandwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbe-\ngemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere\nsondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft\naufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder\neinschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend eige-\nwenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Ver-\nner Futtergrundlage, die gartenbauliche Erzeugung, der\nkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemein-\nErwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei\nbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemein-\nund die berufsmäßige Binnenfischerei.\nsame Planung erfordern. Der gemeinsame Flächen-\nnutzungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur\n§202                            gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden;\nSchutz des Mutterbodens                      die Gemeinden können vereinbaren, daß sich die Bindung\nnur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche\nMutterboden, der bei der Errichtung und Änderung           erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung nur für räumliche\nbaulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Ver-         oder sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt anstelle\nänderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in          eines gemeinsamen Flächennutzungsplans eine Verein-\nnutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder        barung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Dar-\nVergeudung zu schützen.                                       stellungen in ihren Flächennutzungsplänen. Sind die\nVoraussetzungen für eine gemeinsame Planung nach\nSatz 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht, können\nZweiter Abschnitt\ndie beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan für\nZuständigkeiten                           ihr Gemeindegebiet ändern oder ergänzen; vor Einleitung\ndes Bauleitplanverfahrens ist die Zustimmung der höhe-\n§203                            ren Verwaltungsbehörde erforderlich.\nAbweichende Zuständigkeitsregelung                     (2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand\ngeändert oder geht die Zuständigkeit zur Aufstellung von\n(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte         Flächennutzungsplänen auf Verbände oder sonstige\nBehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch           kommunale Körperschaften über, gelten unbeschadet\nRechtsverordnung bestimmen, daß die nach diesem               abweichender landesrechtlicher Regelungen bestehende\nGesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf              Flächennutzungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche\neine andere Gebietskörperschaft übertragen werden             und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die Be-\noder auf einen Verband, an dessen Willensbildung die          fugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands\nGemeinde mitwirkt.                                            oder einer sonstigen Körperschaft, fortgeltende Flächen-\n(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Gemein-         nutzungspläne aufzuheben oder für das neue Gemeinde-\nden nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden,             gebiet zu ergänzen oder durch einen neuen Flächen-\nVerwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare gesetz-          nutzungsplan zu ersetzen, bleiben unberührt.\nliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach                 (3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung\nLandesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der Ge-        oder Aufhebung von Bebauungsplänen können nach einer\nmeinde obliegen, übertragen werden. In dem Landes-            Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweiligen\ngesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der Aufgaben-      Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei\nerfüllung mitwirken.                                          Bildung von Planungsverbänden und für Zusammen-\n(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung        schlüsse nach § 205 Abs. 6. Die höhere Verwaltungs-\ndie nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungs-           behörde kann verlangen, daß bestimmte Verfahrens-\nbehörde zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche           abschnitte wiederholt werden.\nBehörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden über-\ntragen; dies gilt nicht für die Genehmigung von Satzungen\n§205\nnach § 165 Abs. 7.\nPlanungsverbände\n(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer\nFlächennutzungspläne(§ 204) oder von Flächennutzungs-            (1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger\nplänen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205)           können sich zu einem Planungsverband zusammen-\nder Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbe-        schließen, um durch gemeinsame zusammengefaßte","2204           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bo.nn am 3. September 1997\nBauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange                                     §206\nzu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe                     Örtliche und sachliche Zuständigkeit\nseiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durch-\nführung an die Stelle der Gemeinden.                             (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich\ndas betroffene Grundstück liegt. Werden Grundstücke\n(2) Kommt ein Zusammenschluß nach Absatz 1 nicht\nbetroffen, die örtlich oder wirtschaftlich zusammen-\nzustande, können die Beteiligten auf Antrag eines\nhängen und demselben Eigentümer gehören, und liegen\nPlanungsträgers zu einem Planungsverband zusammen-\ndiese Grundstücke im Bereich mehrerer nach diesem\ngeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemein-\nGesetzbuch sachlich zuständiger Behörden, so wird die\nheit dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluß aus\nörtlich zuständige Behörde durch die nächsthöhere\nGründen der Raumordnung geboten, kann den Antrag\ngemeinsame Behörde bestimmt.\nauch die für die Landesplanung nach Landesrecht zu-\nständige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die        (2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vor-\nLandesregierung. Sind Planungsträger verschiedener            handen, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich\nLänder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluß nach Ver-        höhere Verwaltungsbehörde.\neinbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen.\nSollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Körper-\nschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt\nwerden, erfolgt der Zusammenschluß nach Vereinbarung                             Dritter Abschnitt\nzwischen der Bundesregierung und der Landesregierung,                        Verwaltungsverfahren\nsofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der\nbundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem\n§207\nZusammenschluß durch die Landesregierung wider-\nspricht.                                                                 Von Amts wegen bestellter Vertreter\n(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über            Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormund-\nden Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die     schaftsgericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde\nzuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan         einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen\nauf und legt sie dem Planungsverband zur Beschluß-            1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder\nfassung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese               für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist,\nSatzung oder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung\ndie Satzung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist           2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt\nentsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine                   unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der\nbundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem               aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegen-\nPlanungsverband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan         heiten verhindert ist,\nnach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und            3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht\nder Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte            innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\nBehörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren                   befindet, wenn er der Aufforderung der zuständigen\nKörperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die               Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der\nLandesregierung widerspricht.                                     ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,\n(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der            4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach\nSatzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem            Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen\nGesetzbuch obliegen, übertragen werden.                           Rechts an einem Grundstück oder an einem das\n(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die               Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Auf-\nVoraussetzungen für den Zusammenschluß entfallen sind             forderung der zuständigen Behörden, einen gemein-\noder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht                   samen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen\nist. Kommt ein übereinstimmender Beschluß über die                gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind,\nAuflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeich-    5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus\nneten Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines              dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten.\nMitglieds anzuordnen; im übrigen ist Absatz 2 ent-            Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten\nsprechend anzuwenden. Nach Auflösung des Planungs-            die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die\nverbands gelten die von ihm aufgestellten Pläne als           Pflegschaft entsprechend.\nBauleitpläne der einzelnen Gemeinden.\n(6) Ein Zusammenschluß nach dem Zweckverbands-                                          §208\nrecht oder durch besondere Landesgesetze wird durch\n·diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.                                            Anordnungen zur\nErforschung des Sachverhalts\n(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen\nnach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die            Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts\nEntwürfe der Bauleitpläne mit Erläuterungsbericht oder        auch anordnen, daß\nBegründung vor der Beschlußfassung hierüber oder der         1. Beteiligte persönlich erscheinen,\nFestsetzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden,\nfür deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll,     2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden,\nzur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu-                auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,\nzuleiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden            3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläu-\nfristgemäß vorgebrachten Anregungen ist § 3 Abs. 2                biger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-,\nSatz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.                            Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997              2205\nFür den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht nach-    akt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach\nkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu tausend Deutsche             § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine\nMark angedroht und festgesetzt werden. Ist Beteiligter         Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorver-\neine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige            fahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in\nPersonenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach            Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichts-\nGesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzu-              ordnung zu regeln.\ndrohen und gegen ihn festzusetzen. Androhung und                  (2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Wider-\nFestsetzung können wiederholt werden.\nspruch gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung keine\naufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 und 5 der Ver-\n§209                              waltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.\nVorarbeiten auf Grundstücken\n(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, daß                                        § 212a\nBeauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung                     Entfall der aufschiebenden Wirkung\nder von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden\nMaßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen,                  (1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten\nBoden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche             gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens\nArbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten aus-          haben keine aufschiebende Wirkung.\nzuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern vorher               (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nbekanntzugeben. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung            Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach\nder Wohnungsinhaber betreten werden.                           § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154\nAbs. 1 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende\n(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige\nWirkung.\nMaßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare\nVermögensnachteile, so ist dafür von der Stelle, die den\n§213\nAuftrag erteilt hat, eine angemessene Entschädigung in\nGeld zu leisten; kommt eine Einigung über die Geld-                              Ordnungswidrigkeiten\nentschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere           (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nVerwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die\nBeteiligten zu hören. Hat eine Enteignungsbehörde den          1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht\nAuftrag erteilt, so hat der Antragsteller, in dessen Interesse     oder unrichtige· Pläne oder Unterlagen vorlegt, um\ndie Enteignungsbehörde tätig geworden ist, dem Betroffe-           einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken\nnen die Entschädigung zu leisten; kommt eine Einigung              oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;\nüber die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt            2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vor-\ndie Enteignungsbehörde die Entschädigung fest; vor der             arbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich\nEntscheidung sind die Beteiligten zu hören.                        macht oder unrichtig setzt;\n3. einer in einem Bebauungsplan nach§ 9 Abs. 1 Nr. 25\n§210                                  Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzungen\nWiedereinsetzung                              und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und\nsonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern da-\n(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert\ndurch zuwiderhandelt, daß diese beseitigt, wesentlich\nwar, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzbuchs            beeinträchtigt oder zerstört werden;\nbestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten,\nso ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen          4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhal-\nStand zu gewähren.                                                 tungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) ohne Genehmigung\nrückbautoderändert.\n(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrens-\ngesetzes zuständige Behörde kann nach Wiederein-                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nsetzung in den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung,      Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend\ndie den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten          Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer\nneuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung           Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark und im\nfestsetzen.                                                    Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n§ 211\nBelehrung über Rechtsbehelfe\nDen nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwal-                                  Vierter Abschnitt\ntungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der                            Planerhaltung\nBeteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Ver-\nwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der                                     §214\nRechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt\nwird.                                                                        Beachtlichkeit der Verletzung\nvon Vorschriften über die Aufstellung\n§212                                    des Flächennutzungsplans und der Satzungen\nVorverfahren\n(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif-\n(1) Die Landesregierungen können durch Rechts-               ten dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des\nverordnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten oder            Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem\nFünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungs-       Gesetzbuch nur beachtlich, wenn","2206            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\n1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und        2. Mängel der Abwägung,\nder Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und 3,    wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines\n§§ 4, 4a, 13, § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 und  Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jah-\n§ 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist un-    ren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans\nbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften ein-\noder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde\nzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht be-\ngeltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die\nteiligt oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder\nVerletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzu-\ndes§ 13 die Voraussetzungen für die Durchführung der\nlegen.\nBeteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden\nsind;                                                         (2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans und\n2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und           der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltend-\ndie Begründung des Flächennutzungsplans und der           machung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-\nSatzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 3 Abs. 2, § 5       schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die\nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und       Rechtsfolgen (Absatz 1) hinzuweisen.\n§ 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeacht-\nlich, wenn der Erläuterungsbericht oder die Begrün-                                  §215a\ndung des Flächennutzungsplans oder der Satzungen\noder ihrer Entwürfe unvollständig ist;                                       Ergänzendes Verfahren\n3. ein Beschluß der Gemeinde über den Flächennut-                  (1) Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214\nzungsplan oder die Satzung nicht gefaßt, eine Geneh-      und 215 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes\nmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung      Verfahren behoben werden können, führen nicht zur\ndes Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte       Nichtigkeit. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet die\nHinweiszweck nicht erreicht worden ist.                   Satzung keine Rechtswirkungen.\nSoweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Erläuterungs-          (2) Bei Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten\nbericht oder die Begründung in den für die Abwägung            Vorschriften oder sonstiger Verfahrens- oder Formfehler\nwesentlichen Beziehungen unvollständig ist, hat die            nach Landesrecht können der Flächennutzungsplan oder\nGemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein          die Satzung auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt\nberechtigtes Interesse dargelegt wird.                         werden.\n(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist\nauch eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis                                  §216\ndes Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach § 8                      Aufgaben im Genehmigungsverfahren\nAbs. 2 bis 4 unbeachtlich, wenn\nDie Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren\n1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbstän-\nzuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu\ndigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die\nprüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215\nin § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die\nauf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans\nAufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht\noder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.\nrichtig beurteilt worden sind;\n2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des\nBebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan ver-\nletzt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus dem                                Dritter Teil\nFlächennutzungsplan ergebende geordnete städte-\nbauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;                          Verfahren vor den Kammern\n3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan                            (Senaten) für Baulandsachen\nentwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen\nVerletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften                                      §217\neinschließlich des § 6 sich nach Bekanntmachung des\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung\nBebauungsplans herausstellt;\n4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen                 (1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil\nworden ist, ohne daß die geordnete städtebauliche         des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Abs. 3\nEntwicklung beeinträchtigt worden ist.                    und 6, den§§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181,\n§ 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2 können nur durch An-\n(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage\ntrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.\nim Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan\nSatz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte\nmaßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur\nauf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung\nerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ab-\ndes zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapi-\nwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.\ntels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach\ndem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen\n§215                              werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geld-\nFrist für die Geltendmachung der                 entschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nr. 7\nVerletzung von Verfahrens- und Form-                und § 89 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem\nvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung              Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Ver-\nurteilung zum Erlaß eines Verwaltungsakts oder zu einer\n(1) Unbeachtlich werden                                     sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt\n1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2      werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht,\nbezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und         Kammer für Baulandsachen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997               2207\n(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung  Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzen-\ndes Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den       den sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwal-\nVerwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekannt-      tungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind\nmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der         nicht anzuwenden.\nAntrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung\n(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den\neinzureichen. Hat ein Vorverfahren(§ 212) stattgefunden,\nFall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden\nso beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung\nvon der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen\ndes Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.\nObersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren\n(3) Der Antrag muß den Verwaltungsakt bezeichnen,           bestellt.\ngegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit\n§221\nder Verwaltungsakt angefochten wird, und einen be-\nstimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die                   Allgemeine Verfahrensvorschriften\nTatsachen und Beweismittel angeben, die zur Recht-\n(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf\nfertigung des Antrags dienen.\ngerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig\n(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat    werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitig-\nden Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen        keiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,\nLandgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle       soweit sich aus den§§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt.\nnoch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten              § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzu-\nAbschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.            wenden.\n(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Auf-\n§218                               nahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand                Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die\nvon ihnen nicht vorgebracht worden sind.\n(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die\nFrist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag        (3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere\nvom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wieder-             Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird\neinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er           über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.\nden Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei              (4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Ge-\nWochen nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und         bühr für das Verfahren im allgemeinen nach § 65 Abs. 1\ndie Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen,             Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes sind nicht\nglaubhaft macht. Gegen die Entscheidung über den               anzuwenden.\nAntrag findet die sofortige Beschwerde an das Ober-\nlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt. Nach                                        §222\nAblauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an                                   Beteiligte\ngerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr be-\nantragt werden.                                                   (1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt\nerlassen worden ist, Beteiligter war, ist auch in dem\n(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteig-         gerichtlichen Verfahren Beteiligter, wenn seine Rechte\nnungsbeschluß und ist der bisherige Rechtszustand              oder Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts\nbereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 11 7          betroffen werden können. In dem gerichtlichen Verfahren\nAbs. 5), so kann das Gericht im Falle der Wiederein-           ist auch die Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt er-\nsetzung den Enteignungsbeschluß nicht aufheben und             lassen hat.\nhinsichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der Art\nder Entschädigung nicht ändern.                                   (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den\nübrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beteiligten,\n§219                               soweit sie bekannt sind, zuzustellen.\nÖrtliche Zuständigkeit der Landgerichte                  (3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien gelten-\nden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend\n(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen        anzuwenden.§ 78 der Zivilprozeßordnung gilt in dem Ver-\nBezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,        fahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht\nihren Sitz hat.                                                nur für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen.\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-              (4) Die Beteiligten können sich auch durch Rechts-\nordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge          anwälte vertreten lassen, die bei einem Landgericht zu-\nauf gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für die        gelassen sind, in dessen Bezirk das den Gegenstand des\nBezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die               Verfahrens bildende Grundstück liegt. Vor dem nach§ 219\nZusammenfassung für eine Förderung oder schnellere             Abs. 2 bestimmten Gericht können sie sich ferner durch\nErledigung der Verfahren sachdienlich ist. .Oie Landesre-      Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht\ngierungen können diese Ermächtigung auf die Landesju-          zugelassen sind, vor das der Antrag auf gerichtliche Ent-\nstizverwaltungen übertragen.                                   scheidung ohne die Regelung nach § 219 Abs. 2 gehören\nwürde.\n§220\n§223\nZusammensetzung der\nKammern für Baulandsachen                              Anfechtung von Ermessensentscheidungen\n(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere             Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,\nKammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für             ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der\nBaulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei            Antrag nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung","2208            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nrechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Er-                                    §227\nmessens überschritten sind oder von dem Ermessen in                            Säumnis eines Beteiligten\neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden\nWeise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt nicht,               (1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gericht-\nsoweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf           liche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur\neine Geldleistung entschieden worden ist.                      mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich\nverhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten\nnicht erscheint. Über einen Antrag, den ein nichterschie-\n§224\nnener Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhand-\nAnfechtung einer                        lung gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden\nvorzeitigen Besitzeinweisung                   werden.\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine            (2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gericht-\nvorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende            liche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur\nWirkung. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist        mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere\nentsprechend anzuwenden.                                       Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten bean-\ntragen.\n§225                                 (3) Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivil-\nVorzeitige Ausführungsanordnung                  prozeßordnung gelten entsprechend. Im übrigen sind\ndie Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzu-\nIst nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig,    wenden.\nso kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbe-\ngünstigten beschließen, daß die Enteignungsbehörde die                                     §228\nAusführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen\nKosten des Verfahrens·\nhat. In dem Beschluß kann bestimmt werden, daß der\nEnteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen             (1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf\nBetrag Sicherheit zu leisten hat. Die Ausführungsanord-        gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner\nnung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte        der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in\ndie festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zuläs-         der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kosten-\nsigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme          bestimmungen der Zivilprozeßordnung die Stelle, die den\nhinterlegt hat.                                                Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei.\n§226                                 (2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten,\nder zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entschei-\nUrteil                            det das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem\n(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird      Ermessen.\ndurch Urteil entschieden.\n§229\n(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der\neinen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für begrün-                       Berufung, Beschwerde\ndet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu             (1) Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet\nändern. Wird in anderen Fällen ein Antrag auf gerichtliche     das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in der\nEntscheidung für begründet erachtet, so hat das Gericht         Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandesgerichts ein-\nden Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls          schließlich des Vorsitzenden und einem hauptamtlichen\nauszusprechen, daß die Stelle, die den Verwaltungsakt           Richter eines Oberverwaltungsgerichts. § 220 Abs. 1\nerlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beachtung    Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.\nder Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu ent-\nscheiden.                                                          (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung die Verhandlung und Entscheidung über die\n(3) Einen Enteignungsbeschluß kann das Gericht auch         Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen\nändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung           der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandes-\nnicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. Es darf in     gericht oder dem obersten Landesgericht für die Bezirke\ndiesem Fall über den Antrag des Beteiligten hinaus, der        mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zu-\nden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den     sammenfassung für eine Förderung oder schnellere\nEnteignungsbeschluß auch ändern, soweit ein anderer            Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landes-\nBeteiligter es beantragt hat; dabei ist eine Änderung des      regierungen können diese Ermächtigung durch Rechts-\nEnteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den            verordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht\nstatthaft. Wird ein Enteignungsbeschluß geändert, so              (3) Vor dem nach Absatz 2 bestimmten Gericht können\nist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein             sich die Beteiligten auch durch Rechtsanwälte vertreten\nEnteignungsbeschluß aufgehoben oder hinsichtlich des           lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind,\nGegenstands der Enteignung geändert, so gibt das Ge-           das ohne die Regelung des Absatzes 2 zur Entscheidung\nricht im Falle des § 113 Abs. 5 dem Vollstreckungsgericht      über die Berufungen und Beschwerden zuständig wäre.\nvon seinem Urteil Kenntnis.\n(4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur                               §230\nein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif, so soll das\nRevision\nGericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen, wenn es zur\nBeschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint.                Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997                  2209\n§231                                                        §235\nEinigung                                                 Überleitungs-\nvorschritten für städtebauliche\nEinigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen\nSanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen\nVerfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die\n§§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die           (1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungs-\nStelle der Enteignungsbehörde.                               maßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes-\nänderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften\nder Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der\n§232                             Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abwei-\nWeiJere Zuständigkeit dar\nchend von § 233 Abs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes\nanzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben\nKammern (Senate) für Baulandsachen\nunberührt. Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaß-\nDie Länder können durch Gesetz den Kammern und            nahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt\nSenaten für Baulandsachen die Verhandlung und Ent-           worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April\nscheidung über Maßnahmen der Enteignung und ent-             1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur\neignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten         zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen\nGegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen            und Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme\noder nach Landesrecht vorgenommen werden, und                eine Änderung des Geltungsbereichs der Entwicklungs-\nüber Entschädigungsansprüche übertragen sowie die            maßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung\nVorschriften dieses Teils für anwendbar erklären.            mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzu-\nwenden.\n(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor\ndem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist\nViertes Kapitel                         nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungspflicht\nnach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31 . Dezember 1997\nÜberleitungs-                          geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Teilung\nund Schlußvorschriften                       auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung der Ge-\nmeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt Sanie-\nErster Teil                          rungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender\nAnwendung des ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 143\nüberleitungsvorschriften                     Abs. 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen.\n(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor\n§233                             dem 3. Oktober 1990 galt, ist§ 141 Abs. 4 auf Beschlüsse\nAllgemeine Überleitungsvorschriften                über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die\nvor dem 1. Mai 1993 bekanntgemacht worden sind, nicht\n(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem In-          anzuwenden.\nkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet\nworden sind, werden nach den bisher geltenden Rechts-                                   §236\nvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts                              Überleitungs-\nanderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen                  vorschritten für das Baugebot\neinzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen                 und die Erhaltung baulicher Anlagen\nworden, können diese auch nach den Vorschriften dieses\n(1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach\nGesetzes durchgeführt werden.\n§ 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die\n(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil    Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach\nVierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächen-   dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.\nnutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der            (2) § 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung von\nGrundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft      Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor\ngetreten sind. .                                             dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. Dies gilt auch,\nwenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung von\n(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses\nTeil- und Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997\nGesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen        durch eine Vormerkung gesichert wurde. § 172 in der ab\nund Entscheidungen gelten fort.                              dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf\nSatzungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich be-\nkanntgemacht worden sind, anzuwenden.\n§234\nÜberleitungs-                                                     §237\nvorschritten für das Vorkaufsrecht\n(weggefallen)\n(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des\nVerkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften                               §238\nanzuwenden.                                                         Überleitungsvorschrift für Entschädigungen\n(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundes-            Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundesbau-\nbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen       gesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundes-\nnach§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter.                         baugesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin zulässige","2210           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nNutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich             (5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht\ngeändert, ist eine Entschädigung in entsprechender            bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden\nAnwendung der §§ 42, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des            Vorschriften (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesbau-\n§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 zu gewähren; dies gilt       gesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Ge-\nnicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs. 3       meinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags\nbis 5 Entschädigung verlangt werden kann, eine ent-           ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der\nsprechende Aufhebung oder Änderung der zulässigen             örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksich-\nNutzung auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der           tigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die All-\nbis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung hätte             gemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli\neintreten können, ohne daß die Aufhebung oder Ände-           1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn\nrung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der bis zum           1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist .oder\n31. Dezember 1976 geltenden Fassung zu entschädigen\ngewesen wäre.                                                 2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch\nnicht unanfechtbar geworden ist.\n§239\n(6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Um-\nÜberleitungs-                          legungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die\nvorschritten für die Bodenordnung                 Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem\n1. Juli 1987 ortsüblich bekanntgemacht worden ist (§ 71\n(1) Ist die Umlegungskarte vor dem 1. Juli 1987 aus-\ndes Bundesbaugesetzes).\ngelegt worden (§ 69 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes),\nsind die§§ 53, 55, 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und       (7) Ist vor dem 1: Juli 1987 über die Stundung des\ndie §§ 63, 64 und 68 bis 70 des Bundesbaugesetzes             Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke\nweiter anzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Vorweg-      (§ 135 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und\nregelung nach § 76 des Bundesbaugesetzes getroffen            ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden,\nworden, ist § 55 des Bundesbaugesetzes weiter anzu-           ist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.\nwenden.\n(8) § 124 Abs. 2 Satz 2 ist auch auf Kostenvereinbarun-\n(2) § 57 Satz 4 und § 58 Abs. 1 Satz 1 sind auch an-\ngen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem\nzuwenden, wenn die Umlegungsstelle vor dem 1. Juli\n1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge\n1987 den Umlegungsplan durch Beschluß .aufgestellt\nist § 129 Abs. 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.\n(§ 66 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes) oder eine Vorweg-\nregelung getroffen hat (§ 76 des Bundesbaugesetzes) und          (9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschlie-\ndie Grundstücke dabei erkennbar in bezug auf die Flächen      ßungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nnach § 55 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes erschließungs-         genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Bei-\nbeitragspflichtig zugeteilt worden sind.                      tritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem\n(3) Hat die Gemeinde den Beschluß über die Grenz-          Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden.\nregelung vor dem 1. Juli 1987 gefaßt (§ 82 des Bundes-        Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von\nbaugesetzes), sind die §§ 80 bis 83 des Bundesbau-            Erschließungsanlagen sind die einem technischen Aus-\ngesetzes weiter anzuwenden.                                   bauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten\nentsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder\nTeile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitrags-\n§§ 240 und 241                          pflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen\n(weggefallen)                          oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben,\nsind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die\nLandesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf\n§242                              Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu\nÜberleitungs-\ntreffen.\nvorschritten für die Erschließung\n§243\n(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine\nBeitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961                          Überleitungsvorschritten für\ngeltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch               das Maßnahmengesetz zum Baugesetz-\nnach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.                    buch und das Bundesnaturschutzgesetz\n(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anlieger-       (1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und\nbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Ver-    Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmen-\neinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von              gesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft ge-\nMitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder           treten oder wirksam geworden sind, entsprechend an-\nauf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre            zuwenden.\nAbwicklung durch Gesetz regeln.                                  (2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar\n(3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne anzu-         1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffs-\nwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.      regelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis\nzum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter an-\n(4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen        gewendet werden.\nanzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig her-\ngestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Bei-\ntragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt                              §§ 244 bis 245a\nes dabei.                                                                             (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997               2211\n§245b                                  (6) Die Länder können bestimmen, daß die Gemeinden\nÜberleitungsvorschriften                      bis zum 31. Dezember 2000 nicht verpflichtet sind, § 1a\nfür Vorhaben im Außenbereich                    Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 (Eingriffsregelung nach dem\nBundesnaturschutzgesetz) anzuwenden, soweit den Be-\n(1) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-             langen des Naturschutzes und der Landschaftspflege\ngungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von       auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Die\nWindenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 bis          Bundesregierung legt bis zum 30. Juni 2000 einen Erfah-\nlängstens zum 31. Dezember 1998 auszusetzen, wenn die          rungsbericht über die Anwendung dieser Bestimmung\nGemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan           vor.\naufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und beabsichtigt\n,   (7) Die Länder können bestimmen, daß § 34 Abs. 1\nzu prüfen, ob Darstellungen zu Windenergieanlagen im\nSinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 in Betracht kommen. Satz 1        Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufs-\ngilt entsprechend für einen Antrag der für Raumordnung        zentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige\nzuständigen Stelle, wenn diese die Aufstellung, Änderung      großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3\noder Ergänzung von Zielen der Raumordnung zu Wind-            der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch\nenergieanlagen eingeleitet hat.                               eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nut-\nzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich\n(2) Die Länder können bestimmen, daß die Frist nach        geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.\n§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis zum 31. Dezem-\nber 2004 nicht anzuwenden ist.\n§246a\n(weggefallen)\nZweiter Teil\nSchlußvorschriften                                                    §247\nSonderregelungen für Berlin als\n§246                                     Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland\nSonderregelungen für einzelne Länder                   (1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen\n(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in     Satzungen nach diesem Gesetzbuch ~oll in der Abwägung\n§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 5       den Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins als\nSatz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6, § 165 Abs. 7 und § 190 Abs. 1     Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den Erforder-\nvorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das             nissen der Verfassungsorgane des Bundes für die Wahr-\nLand Bremen kann bestimmen, daß diese Genehmigun-             nehmung ihrer Aufgabe besondere Rechnung getragen\ngen oder Zustimmungen entfallen.                              werden.\n(1 a) Die Länder können bestimmen, daß Bebauungs-             (2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 wer-\npläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1, die nicht der    den zwischen Bund und Berlin in einem Gemeinsamen\nGenehmigung bedürfen, vor ihrem Inkrafttreten der höhe-       Ausschuß erörtert.\nren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht          (3) Kommt es in dem Ausschuß zu keiner Übereinstim-\nfür Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungs-         mung, können die Verfassungsorgane des Bundes ihre\nbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die        Erfordernisse eigenständig feststellen; sie haben eine\neine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 recht-         geordnete städtebauliche Entwicklung Berlins zu berück-\nfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der       sichtigen. Die Bauleitpläne und sonstigen Satzungen nach\nAnzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die          diesem Gesetzbuch sind so anzupassen, daß den fest-\nSatzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die        gestellten Erfordernissen in geeigneter Weise Rechnung\nhöhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechts-\ngetragen wird.\nvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten\nFrist geltend gemacht hat.                                       (4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfor-\ndernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu deren\n(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche\nVerwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans oder\nForm der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem\neiner sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch ge-\nGesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land\nboten, soll der Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt\nBremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder\nwerden.\nBerlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10\nAbs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 22 Abs. 2,      (5) (weggefallen)\n§ 143 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Abs. 8         (6) (weggefallen)\nabweichende Regelung treffen.\n(7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regierungs-\n(3) Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan       bereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwecken\nnach Maßgabe des § 8 Abs. 4 auch zulässig, bevor              einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165\nder Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist.            Abs.2.\nDer Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung\nanzupassen.                                                      (8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs-\noder sonstigen Verfahren für Vorhaben der Verfassungs-\n(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg       organe des Bundes Ermessen auszuüben oder sind\nwerden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs        Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die\nüber die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen\nvon den Verfassungsorganen des Bundes entsprechend\nVerwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\nAbsatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem ihnen nach\n(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses         dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berücksich-\nGesetzbuchs auch als Gemeinde.                                tigen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.","2212                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 16, 15 DM (14,00 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), bei               Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 17 ,25 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nBerichtigung\nder Verordnung über die Berufsausbildung\nzum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin\nVom 12. August 1997\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/\nzur Technischen Konfektionärin vom 3. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 226) ist wie folgt\nzu berichtigen:\nIn der Anlage zu § 4 (Ausbildungsrahmenplan) ist bei laufender Nummer 13\n(Qualitätssicherung) bei den in Spalte 3 unter Buchstabe a aufgeführten Fertig-\nkeiten und Kenntnissen in Spalte 4 die Angabe „2\" für den zeitlichen Richtwert\nim zweiten Ausbildungsjahr zu streichen und statt dessen im ersten Ausbildungs-\njahr einzusetzen.\nBonn,den12.August1997\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nAckermann"]}