{"id":"bgbl1-1997-60-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":60,"date":"1997-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_60.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung über die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung, die Zulassung, das Inverkehrbringen und das Betreiben von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommunikationseinrichtungen (Telekommunikationszulassungsverordnung)","law_date":"1997-08-20T00:00:00Z","page":2117,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["2117\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                         G5702\n1997                               Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997                                                                                Nr.60\nTag                                                                Inhalt                                                                         Seite\n20. 8. 97      Verordnung über die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung, die Zulassung, das Inverkehr-\nbringen und das Betreiben von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekom-\nmunikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommunikationseinrichtungen (felekommunikations-\nzulassungsverordnung) ................................................................... .                                            2117\nFNA: neu: 9020-1-1 0; 9020-1-9\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger...........................................................                                              2136\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 36..............................................................                                         2136\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2137\nVerordnung\nüber die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung,\ndie Zulassung, das Inverkehrbringen und das Betreiben\nvon Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekom-\nmunikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommunikationseinrichtungen\n(Telekommunikationszulassungsverordnung)*)\nVom 20. August 1997\nInhaltsübersicht\n§       Anwendungsbereich                                                      § 16 Kontrolle der Kennzeichnung\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                       § 17 Widerspruchsverfahren\n§ 3 Festlegung des vorgesehenen Verwendungszwecks                              § 18 Gebühren\n§ 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme                                        § 19 Maßnahmen bei nicht zweckgerechter Benutzung von\n§ 5 Grundlegende Anforderungen                                                       Telekommunikationseinrichtungen oder von Einrichtungen\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 1\n§ 6 Standortbescheinigung für Sendefunkanlagen\n§ 20 Ordnungswidrigkeiten\n§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren\n§ 21 Übergangsvorschriften\n§ 8 Verfahren für die Baumusterprüfung\n§ 9 Produktkontrolle                                                           § 22 Inkrafttreten\n§ 10 Verfahren für die Zulassung und Überwachung von Quali-                                                       Anlagen\ntätssicherungssystemen Produktion\nAnlage       Interne Fertigungskontrolle für Satellitenfunk-Emp-\n§ 11 Verfahren für die Zulassung und Überwachung von um-                                   fangsanlagen\nfassenden Qualitätssicherungssystemen\nAnlage 2     Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster\n§12 Administrative Zulassung\nAnlage 3     Konformitätserklärung\n§13 Rücknahme oder Widerruf der Zulassung\nAnlage 4 Muster für die nationalen Zulassungszeichen der\n§14 Kennzeichnung\nBundesrepublik Deutschland\n§15 Einrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 1\nAnlage 5 Muster für die CE-Kennzeichnung von Telekommuni-\nkationseinrichtungen\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91 /263/EWG\ndes Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften         Anlage 6     Kennzeichnung von Einrichtungen, die für den An-\nder Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen ein-                         schluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz\nschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI.                       geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind\nEG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates\nvom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG    Anlage 7 Muster einer Herstellererklärung für Einrichtungen,\ndes Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie                              die nicht für den Anschluß an ein öffentliches Tele-\n91 /263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1).                 kommunikationsnetz vorgesehen sind","2118              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997\nAnlage 8 Muster für die CE-Kennzeichnung von Satellitenfunk-   Anlage 10 Gebühren der Regulierungsbehörde im Anwen-\nEmpfangsanlagen, die das Verfahren der internen               dungsbereich der Telekommunikationszulassungs-\nFertigungskontrolle durchlaufen haben                         verordnung\nAnlage 9 Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stel-       Anlage 11   Verfahren der Konformitätsbewertung mit anschlie-\nlen                                                           ßender Konformitätserklärung durch den Hersteller\nAuf Grund des§ 59 Abs. 4, des§ 60 Abs. 5, der§§ 61               optische oder andere elektromagnetische Systeme-\nund 64 Abs. 3 und des§ 96 Abs. 1 Nr. 9 des Telekom-                 handeln. Endeinrichtungen sind auch Funkanlagen\nmunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120)              und Satellitenfunkanlagen, die an öffentliche Tele-\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-                 kommunikationsnetze angeschaltet werden sollen.\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)                   Eine Endeinrichtung gilt im Sinne dieser Verordnung\nverordnet das Bundesministerium für Post und Tele-                  als indirekt angeschaltet, wenn sie mittelbar über eine\nkommunikation im Einvernehmen mit dem Bundes-                       direkt angeschaltete Endeinrichtung an ein öffent-\nministerium des Innern, dem Bundesministerium der                   liches Telekommunikationsnetz angeschaltet und\nFinanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem                  betrieben werden kann. Indirekt angeschaltete End-\nBundesministerium für Wirtschaft:                                   einrichtungen können sowohl direkt an ein öffent-\nliches Telekommunikationsnetz anschaltbare End-\n§1                                   einrichtungen als auch Einrichtungen nach § 1 Abs. 2\nNr. 1 sein;\nAnwendungsbereich\n3. ,,Satellitenfunkanlagen\" Geräte, die entweder nur für\n(1) Diese Verordnung regelt\nSenden oder für Senden und Empfangen - ,,Sende/\n1. die Konformitätsbewertung,                                       Empfangsanlagen\" - oder für ausschließlichen Emp-\n2. die administrative Zulassung,                                    fang - ,,Empfangsanlagen\" - von Funksignalen über\nSatelliten oder sonstige raumgestützte Systeme\n3. die Kennzeichnung und                                            verwendet werden können, jedoch keine sonder-\n4. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das             gefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des\nBetreiben                                                       öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet\nwerden sollen;\nvon Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffent-\nliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, sowie von           4. ,,Einrichtungen\" eine besondere Kategorie von Gerä-\nTelekommunikationseinrichtungen.                                    ten, die auf Grund ihrer technischen Eigenschaften für\nden Anschluß an ein öffentliches Telekommuni-\n(2) Diese Verordnung regelt ferner\nkationsnetz geeignet wären, jedoch für diesen Ver-\n1. die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen von                   wendungszweck nicht vorgesehen sind. Sie können\nEinrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches         in nichtöffentlichen Telekommunikationsnetzen, die\nTelekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür             keine Verbindung zu einem öffentlichen Telekom-\nvorgesehen sind,                                                munikationsnetz haben, verwendet werden. Sie dür-\n2. Maßnahmen und Verfahren zur Kontrolle der Kenn-                  fen nach Nummer 2 Satz 3 indirekt an ein öffentliches\nzeichnung von Einrichtungen nach Absatz 1 und                   Telekommunikationsnetz angeschaltet werden, so-\nAbsatz 2 Nr. 1 sowie Maßnahmen bei nicht zweck-                 fern die direkt angeschaltete Endeinrichtung über\ngerechter Benutzung dieser Einrichtungen und                    die Schnittstelle für die indirekte Anschaltung solcher\nEinrichtungen verfügt;\n3. die Zulassung und Überwachung von Qualitätssiche-\nrungssystemen Produktion und von umfassenden                 5. ,,Amateurfunkgeräte\" Geräte für den Betrieb einer\nQualitätssicherungssystemen im Geltungsbereich des              Amateurfunkstelle im Sinne des Amateurfunkgeset-\nGesetzes.                                                       zes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1494);\n§2                                6. ,,terrestrischer Anschluß an ein öffentliches Telekom-\nBegriffsbestimmungen                            munikationsnetz\" jede Verbindung mit öffentlichen\nNetzen, bei der in dieser Verbindung keine Satelliten-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                 funkstrecke einbezogen ist;\n1. ,,Telekommunikationseinrichtungen\"                          7. ,,Konformitätsbewertung\" die Prüfung, ob die in den\na) Endeinrichtungen und                                       technischen Vorschriften konkretisierten grundlegen-\nden Anforderungen eingehalten worden sind;\nb) Satellitenfunkanlagen;\n2. ,,Endeinrichtungen\" Telekommunikationseinrichtun-           8. ,,administrative Zulassung\" die Feststellung, daß für\ngen, die unmittelbar an die Abschlußeinrichtung eines         Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffent-\nöffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet            liches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und\nwerden sollen oder die mit einem öffentlichen Tele-           für Telekommunikationseinrichtungen jeweils die in\nkommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei                 § 12 genannten Voraussetzungen gegeben sind;\nunmittelbar oder mittelbar an die Abschlußeinrichtung      9. ,,Zulassung eines Qualitätssicherungssystems\" die\neines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ange-             Bestätigung, daß der Betreiber eines solchen\nschaltet werden sollen, um Informationen zu senden,           Systems Konformitätserklärungen für seine Produkte\nzu verarbeiten oder zu empfangen. Bei dem Ver-                abgeben darf, ohne daß die einzelnen Produkte von\nbindungssystem kann es sich um Kabel-, Funk-,                 einer benannten Stelle geprüft werden müssen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997              2119\n10. ,,Mitgliedstaaten\" die Mitgliedstaaten der Europäi-                                     §4\nschen Union, ,,Vertragsstaaten\" die anderen Ver-\nInverkehrbringen und Inbetriebnahme\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum sowie Staaten, mit denen die                (1) Funkanlagen, die nicht für den Anschluß an ein\nEuropäische Union Abkommen über die gegenseitige         öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und\nAnerkennung von Zulassungen im Bereich der Tele-         Telekommunikationseinrichtungen dürfen nur dann in\nkommunikation geschlossen hat;                           Verkehr gebracht werden, wenn sie nach § 12 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 2 oder 4 administrativ zugelassen, mit den\n11. ,,Inverkehrbringen\" die erste entgeltliche oder unent-\nAngaben nach § 14 Abs. 7 versehen und\ngeltliche Bereitstellung eines Produkts im Gebiet der\nEuropäischen Union oder des Abkommens über den           1. entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 mit einem deutschen\nEuropäischen Wirtschaftsraum für den Vertrieb oder           Zulassungszeichen nach Anlage 4 oder\ndie Benutzung in diesem Gebiet;                          2. entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 mit der CE-Kenn-\n12. ,,Akkreditierung\" das Verfahren, in dem durch die              zeichnung nach Anlage 5\nRegulierungsbehörde die fachliche Kompetenz eines        gekennzeichnet sind. Den Produkten nach Satz 1 ist eine\nTestlabors zur Durchführung von Prüfungen im Ver-        Gebrauchsanweisung beizufügen, in denen der vorgese-\nfahren der Baumusterprüfung nach § 8 und von             hene Verwendungszweck entsprechend § 3 Abs. 1 zwei-\nProduktkontrollen nach § 9 Abs. 2 oder einer Prüf-       felsfrei und allgemein verständlich beschrieben ist.\nstelle für Qualitätssicherungssysteme nach § 10 oder\n(2) Telekommunikationseinrichtungen dürfen nur dann\n§ 11 bestätigt wird;\nan ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet\n13. ,,benannte Stelle\" eine Stelle, die von einem Mitglied-    und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei einwand-\nstaat oder Vertragsstaat mit der Durchführung der        freier Installation und Wartung sowie bestimmungsge-\nZulassung und den damit zusammenhängenden                mäßer Benutzung entsprechend der Festlegung nach § 3\nÜberwachungsaufgaben im Rahmen der Baumuster-            Abs. 3 die grundlegenden Anforderungen nach § 5 Abs. 1\nprüfung und der Anwendung der Qualitätssicherungs-       erfüllen und nach § 12 administrativ zugelassen sind.\nverfahren beauftragt, der Kommission der Europäi-           (3) Telekommunikationseinrichtungen, die mit dem\nschen Gemeinschaften und den anderen Mitglied-           nationalen Zulassungszeichen eines anderen Mitglied-\nstaaten oder Vertragsstaaten gemeldet und der von        staats oder Vertragsstaats gekennzeichnet sind, dürfen in\nder Kommission eine Kennummer zugeteilt worden           der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wer-\nist.                                                     den. Sie dürfen jedoch in der Bundesrepublik Deutsch-\nland an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nicht\n§3\nangeschaltet und in Betrieb genommen werden, wenn die\nFestlegung des                         in § 12 Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt\nvorgesehenen Verwendungszwecks                     sind.\n(4) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 dürfen nur dann\n(1) Der Hersteller oder Lieferant einer Funkanlage, die\nin Verkehr gebracht werden, wenn die in § 15 Abs. 1\nnicht für den Anschluß an ein öffentliches Telekommuni-\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie dürfen mittel-\nkationsnetz bestimmt ist, einer Telekommunikationsein-\nbar über solche Telekommunikationseinrichtungen an ein\nrichtung oder einer Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 muß\nöffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet wer-\nden vorgesehenen Verwendungszweck schriftlich, zwei-\nden, die mit einer CE-Kennzeichnung oder einem deut-\nfelsfrei und allgemein verständlich festlegen. Diese Fest-\nschen Zulassungszeichen gekennzeichnet sind und die\nlegung ist Bestandteil der produktbegleitenden Unter-\nüber Anschlußpunkte für indirekt anzuschaltende End-\nlagen (Gebrauchsanweisung).\neinrichtungen verfügen.\n(2) Bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 muß die            (5) Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die nicht für den\nFestlegung bestimmen, daß diese Einrichtung nicht für          terrestrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommuni-\nden Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz        kationsnetz bestimmt sind und die das Verfahren der\nvorgesehen ist.                                                internen Fertigungskontrolle nach Anlage 1 durchlaufen\n(3) Bei Telekommunikationseinrichtungen nach § 2            haben, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn\nNr. 1 muß diese Festlegung alle Angaben umfassen, die          sie mit einer Kennzeichnung nach Anlage 8 versehen sind.\nzur Inbetriebnahme und zur bestimmungsgemäßen Ver-                (6) Absatz 1 gilt nicht für Amateurfunkgeräte nach § 2\nwendung am öffentlichen Telekommunikationsnetz not-            Nr. 5.\nwendig sind. Bei Telekommunikationseinrichtungen mit                                        §5\nAnschlußpunkten für indirekt anzuschaltende Endeinrich-\ntungen nach§ 2 Nr. 2 Satz 4 sind darüber hinaus auch die                      Grundlegende Anforderungen\ndafür geltenden Bedingungen durch den Hersteller oder             (1) Telekommunikationseinrichtungen nach § 2 Nr. 1\nLieferanten der direkt anzuschaltenden Telekommunika-          müssen den grundlegenden Anforderungen nach § 59\ntionseinrichtung aufzuführen. Bei Einhaltung dieser Bedin-     Abs. 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes ent-\ngunge.n muß sichergestellt sein, daß auch am Netzab-           sprechen.\nschlußpunkt des öffentlichen Telekommunikationsnetzes\n(2) Funkanlagen, die nicht für den Anschluß an ein\ndie grundlegenden Anforderungen des§ 5 erfüllt werden.\nöffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und\n(4) Der Hersteller oder Lieferant einer Satellitenfunk-     die nicht von der Konformitätsbewertungspflicht nach § 7\nanlage muß in der Gebrauchsanweisung festlegen, ob die         Abs. 5 Nr. 1 befreit worden sind, sowie Satellitenfunk-\nAnlage für den terrestrischen Anschluß an ein öffentliches     anlagen, die nicht für den Anschluß an ein öffentliches\nTelekommunikationsnetz bestimmt ist.                           Telekommunikationsnetz bestimmt sind, müssen den","2120            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997\ngrundlegenden Anforderungen nach§ 59 Abs. 2 Nr. 1, 2         grundlegenden Anforderungen nach § 5 eingehalten sind,\nund 5 des Telekommunikationsgesetzes entsprechen. Die        vom Hersteller oder seinem im Gebiet der Europäischen\nEinhaltung der grundlegenden Anforderungen muß auch          Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nbeim Betrieb dieser Funkanlagen sichergestellt sein.         schaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten einem\n(3) Die Regulierungsbehörde macht in ihrem Amtsblatt      Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 2 unter-\ndie technischen Vorschriften bekannt, die die grundlegen-    worfen werden. Als Hersteller im Sinne dieser Verordnung\nden Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 kon-             gilt auch, wer außerhalb des Gebiets der Europäischen\nkretisieren und die die Grundlage für eine Konformitäts-     Union oder des Abkommens über den Europäischen\nbewertung nach§ 7 sind. Falls die Bekanntmachung nur         Wirtschaftsraum produzierte Funkanlagen, die nicht zur\neinen Hinweis auf eine bestimmte technische Vorschrift       Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz\noder Norm enthält, ist die Bezugsquelle anzugeben.           bestimmt sind, und Telekommunikationseinrichtungen in\nVerkehr bringt. Satz 1 gilt nicht für Telekommunikations-\n(4) Für Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an         einrichtungen, die vom Hersteller oder Lieferanten aus-\nein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind,       schließlich zur indirekten Anschaltung an ein öffentliches\nund die nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 von der Konformitäts-          Telekommunikationsnetz vorgesehen sind, die dazu\nbewertungspflicht freigestellt worden sind, veröffentlicht   kein Verbindungssystem unter Verwendung des Funk-\ndie Regulierungsbehörde Technische Empfehlungen. Die         frequenzspektrums nutzen und die nicht in den An-\nTechnischen Empfehlungen enthalten Parameter, die            wendungsbereich einer nach § 5 Abs. 3 bekanntge-\ndie Funkverträglichkeit dieser Funkanlagen mit anderen       machten gemeinsamen technischen Vorschrift der Euro-\nFrequenznutzungen gewährleisten sollen. Die Einhaltung       päischen Union oder einer harmonisierten europäischen\ndieser Parameter ist nicht verbindlich und nicht Voraus-     Norm fallen.\nsetzung für das· Inverkehrbringen dieser Funkanlagen.\nWenn Funkanlagen diese Parameter einhalten, soll dies in         (2) Folgende Verfahren stehen einem Antragsteller\nden Gebrauchsanweisungen dokumentiert werden.                nach Absatz 1 zur Wahl:\n1. die Baumusterprüfung nach § 8 oder\n§6\n2. das umfassende Qualitätssicherungsverfahren nach\nStandortbescheinigung für Sendefunkanlagen                  § 11.\n(1) Ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer äquivalenten         (3) Für Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die für den\nisotropen Strahlungsleistung (EIPR) von zehn oder mehr       terrestrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommu-\nals zehn Watt müssen die grundlegenden Anforderungen         nikationsnetz bestimmt sind, gilt für die terrestrische\nzur Sicherheit von Personen und zur effizienten Nutzung      Schnittstelle hinsichtlich der Konformitätsbewertung\ndes Frequenzspektrums nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 5 des       Absatz 2. Für andere Anlagenteile kann das Verfahren der\nTelekommunikationsgesetzes, insbesondere soweit sie          internen Fertigungskontrolle nach Anlage 1 angewendet\nden Standort der Sendeanlage betreffen, einhalten. Satz 1    werden. Für Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die nicht\ngilt auch für Funkamateure.                                  für den terrestrischen Anschluß an ein öffentliches Tele-\n(2) Eine Sendefunkanlage nach Absatz 1 darf erst          kommunikationsnetz bestimmt sind, gilt für die Kon-\nbetrieben werden, wenn die Regulierungsbehörde die Ein-      formitätsbewertung wahlweise Absatz 2 oder das Ver-\nhaltung der Grenzwerte, die aus den Anforderungen nach       fahren der internen Fertigungskontrolle nach Anlage 1.\nAbsatz 1 Satz 1 resultieren, bescheinigt hat (Standort-          (4) Für Funkanlagen, die nicht zum Anschluß an ein\nbescheinigung). Die in der Standortbescheinigung ge-         öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und\nnannten Grenzwerte sind während des Betriebs der             für Telekommunikationseinrichtungen nach§ 2 Nr. 1, die\nSendeanlage jederzeit einzuhalten.                           unter den Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 3\n(3) Die Regulierungsbehörde macht in ihrem Amtsblatt      bekanntgemachten technischen Vorschrift fallen, kann\ndie technischen Vorschriften bekannt, die die Einhaltung     aus besonderem Anlaß, insbesondere für Messen oder\nder grundlegenden Anforderungen nach Absatz 1 durch          Ausstellungen oder zu Erprobungszwecken, eine Bau-\ndie Vorgabe oder die Verfahren zur Ermittlung eines ein-     musterprüfung nach Absatz 2 Nr. 1 durchgeführt werden.\nzuhaltenden Abstandes mit dem Ziel sicherstellt, die         In diesen Fällen wird eine befristete Baumusterprüf-\nSicherheit von Personen vor schädigenden Wirkungen           bescheinigung für diese Einrichtungen erteilt. Sie kann mit\nvon elektromagnetischen Feldern zu gewährleisten und         einer Stückzahlbegrenzung und mit weiteren Auflagen\ndie Beeinflussung von Herzschrittmachern zu verhindern.      versehen werden. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet auf diese Ein-\nDabei ist die standortbezogene Vorbelastung durch            richtungen keine Anwendung.\nandere Sendefunkanlagen zu berücksichtigen. Falls die            (5) Funkanlagen, die nicht zum Anschluß an ein öffent-\nBekanntmachung nur einen Hinweis auf eine bestimmte           liches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, kann die\ntechnische Vorschrift enthält, ist die Bezugsquelle anzu-     Regulierungsbehörde auch abweichend von Absatz 1\ngeben.\n1. von der Konformitätsbewertungspflicht nach Absatz 1\n(4) Die Standortbescheinigung erlischt, wenn die               freistellen oder\nSendefunkanlage geändert wird.\n2. für sie das Verfahren der Konformitätsbewertung mit\nanschließender Konformitätserklärung durch den Her-\n§7\nsteller nach Anlage 11 gestatten.\nKonformitätsbewertungsverfahren\nDie Freistellung nach Nummer 1 oder die Einführung des\n(1) Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein         Verfahrens nach Nummer 2 wird im Amtsblatt der Regulie-\nöffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und       rungsbehörde bekanntgegeben. Im Interesse der öffent-\nTelekommunikationseinrichtungen nach§ 2 Nr. 1 müssen         lichen Sicherheit kann die Bekanntgabe nach Satz 2 in\nvorbehaltlich der Absätze 3 und 4 zum Nachweis, daß die      anderer geeigneter Weise erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997                 2121\n§8                                     legenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 1\nbis 2 des Telekommunikationsgesetzes und die\nVerfahren für die Baumusterprüfung\nSchutzanforderungen des Gesetzes über die\n(1) Gegenstand der Baumusterprüfung ist die Fest-                   elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten in\nstellung einer benannten Stelle nach § 2 Nr. 13, daß ein für          der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August\ndie beabsichtigte Produktion repräsentatives Baumuster                1995 (BGBI. 1 S. 1118) einhält.\ndie grundlegenden Anforderungen nach § 5 einhält.             2. Die benannte Stelle fordert fehlende Unterlagen unter\nDie benannte Stelle bestätigt dies mit einer Baumuster-           Setzung einer Frist und mit dem Hinweis, daß der\nprüfbescheinigung.                                                Antrag nach Ablauf der Frist zurückgewiesen wird,\n(2) Bei der Baumusterprüfung wird unterschieden                 beim Antragsteller an. Über die Anträge wird grund-\nzwischen                                                          sätzlich in der Reihenfolge des Vorliegens der voll-\nständigen Antragsunterlagen entschieden. Über An-\n1. der deutschen Baumusterprüfung, soweit ein Produkt             träge nach § 7 Abs. 4 ist vorrangig zu entscheiden.\nnur unter den Anwendungsbereich einer nach § 5                Die benannte Stelle muß innerhalb von vier Wochen\nAbs. 3 bekanntgemachten deutschen technischen                  nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen\nVorschrift fällt, oder                                         über den Antrag entscheiden.\n2. der EG-Baumusterprüfung, soweit ein Produkt unter          3. In Ausnahmefällen, die gegenüber der Regulierungs-\nden Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 3                    behörde begründet werden müssen, kann die benann-\nbekanntgemachten gemeinsamen technischen Vor-                 te Stelle auch technische Prüfungen von nicht auf\nschrift der Europäischen Union im Sinne des Artikels 6         Grund des § 62 des Telekommunikationsgesetzes\nAbs. 2 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom                 akkreditierten Testlabors ganz oder teilweise an-\n29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften          erkennen. Ausnahmefälle sind insbesondere nicht\nder Mitgliedstaaten über Telekommunikationsend-                abgeschlossene Akkreditierungsverfahren von Test-\neinrichtungen einschließlich der gegenseitigen An-             laboren, die einen erfolgreichen Abschluß erwarten\nerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1)           lassen oder Erweiterungen des Prüfbereichs von\nfällt.                                                         bereits akkreditierten Testlaboren, die einen erfolg-\nreichen Abschluß erwarten lassen.\n(3) Anträge auf Baumusterprüfung können vom Her-\nsteller oder seinem im Gebiet der Europäischen Union          4. Entspricht das Baumuster den Anforderungen der\noder des Abkommens über den Europäischen Wirt-                    technischen Vorschriften im Sinne des § 5 Abs. 3,\nschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer           so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine\nbenannten Stelle eines Mitgliedstaats oder Vertragsstaats         Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung\ngestellt werden. Anträge auf eine deutsche Bau-                   enthält Namen und Anschrift des Antragstellers und,\nmusterprüfung müssen bei einer deutschen benannten                sofern dieser nicht gleichzeitig der Hersteller ist, auch\nStelle gestellt werden.                                           dessen Namen und Anschrift, die Ergebnisse der Prü-\nfung, eventuelle Auflagen, die für die Identifizierung\n(4) Bei Anträgen für eine Baumusterprüfung durch eine           des Baumusters erforderlichen Angaben und eine\nbenannte Stelle gilt folgendes:                                   Liste der wesentlichen Teile der technischen Doku-\n1. Der Antrag muß bei der benannten Stelle schriftlich            mentation.\ngestellt werden und folgende Angaben enthalten:            5. Der Antragsteller ist verpflichtet, die benannte Stelle\nüber alle Änderungen an dem Produkt zu unterrichten,\na) Name und Anschrift des Antragstellers,\nsoweit diese Änderungen die Konformität mit den\nb) Bezeichnung des Produkts mit Beschreibung des               grundlegenden Anforderungen oder die Auflagen für\nVerwendungszwecks und der Wirkungsweise zu-               die Benutzung des Produkts beeinflussen können.\nsammen mit einer entsprechenden technischen               Erforderlichenfalls erteilt die benannte Stelle eine\nDokumentation. Die technische Dokumentation               neue Baumusterprüfbescheinigung. Nummer 4 gilt\nmuß bei Telekommunikationseinrichtungen die               entsprechend.\nBenutzerinformationen enthalten, die für den An-\nschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz        (5) Der Antragsteller hat zusammen mit der techni-\nund für den Betrieb erforderlich sind,                schen Dokumentation die Baumusterprüfbescheinigung\nund ihre Ergänzungen mindestens zehn Jahre nach Her-\nc) einen Prüfbericht eines auf Grund des § 62 des          stellung des letzten Produkts aufzubewahren.\nTelekommunikationsgesetzes akkreditierten Test-\nlabors oder eines Testlabors aus der entsprechend        (6) Die benannte Stelle übermittelt allen benannten\nArtikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 91 /263/EWG im       Stellen im Gebiet der Europäischen Union und des\nAmtsblatt der EG veröffentlichten Liste der Test-     Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die\nlabors oder die Angabe, daß ein solcher Prüfbericht   wesentlichen Angaben über ausgestellte oder wider-\nnachgereicht wird. Die benannte Stelle kann auch      rufene EG-Baumusterprüfbescheinigungen und deren\nmit der Durchführung der technischen Prüfung          Ergänzungen.\nbeauftragt werden. In diesem Falle kann sie ein\nakkreditiertes Testlabor mit der Durchführung der                                   §9\ntechnischen Prüfung beauftragen,\nProduktkontrolle\nd) eine Erklärung, daß ein gleichlautender Antrag bei\n(1) Der Hersteller trifft bei Anwendung des Verfahrens\nkeiner anderen benannten Stelle eingereicht wurde,\nnach § 7 Abs. 2 Nr. 1 alle erforderlichen Maßnahmen,\ne) eine Erklärung des Antragstellers gegenüber der         damit im Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der\nbenannten Stelle, daß die Einrichtung die grund-      hergestellten Produkte mit dem in der Baumusterprüf-","2122              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997\nbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den                   d) die Kopie eines Vertrags mit der akkreditierten Prüf-\ndafür geltenden technischen Vorschriften gewährleistet                  stelle über die Überwachung des Qualitätssiche-\nist. Er kann dafür                                                      rungssystems,\n1. einen Vertrag über die Produktkontrolle nach Absatz 2            e) falls erforderlich die technische Dokumentation\nabschließen oder                                                   über das geprüfte Baumuster und eine Kopie der\nBaumusterprüfbescheinigung. Wenn sich der An-\n2. ein Qualitätssicherungssystem nach§ 10 unterhalten.\ntrag auf ein geändertes Produkt bezieht, ist die\n(2) Der Vertrag über die Produktkontrolle nach Absatz 1              ergänzende technische Dokumentation und die\nNr. 1 ist vom Hersteller mit einem akkreditierten Testlabor             Baumusterprüfbescheinigung beizufügen.\nabzuschließen und der benannten Stelle vorzulegen, bei         2. Die benannte Stelle fordert fehlende Unterlagen unter\nder der Antrag auf Erteilung einer Baumusterprüfbeschei-            Setzung einer Frist und mit dem Hinweis, daß der\nnigung gestellt worden ist. Auf Grund des Vertrags nach             Antrag nach Ablauf der Frist zurückgewiesen wird,\nAbsatz 1 Nr. 1 führt das vom Hersteller beauftragte akkre-          beim Antragsteller an. Über die Anträge wird grund-\nditierte Testlabor in unregelmäßigen Abständen Produkt-             sätzlich in der Reihenfolge des Vorliegens der vollstän-\nkontrollen durch und erstellt darüber einen Prüfbericht.            digen Antragsunterlagen entschieden. Die benannte\nDieser Prüfbericht ist vom Hersteller zur Wahrnehmung               Stelle muß innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen\nder Überwachungsaufgaben unaufgefordert der benann-                 der vollständigen Antragsunterlagen über den Antrag\nten Stelle zuzuleiten, die die Baumusterprüfbescheinigung           entscheiden.\nausgestellt hat. Wird durch die benannte Stelle festge-\nstellt, daß eines oder mehrere Produkte dem Baumuster          3. Die benannte Stelle kann bei begründeten Zweifeln am\nnicht entsprechen, so hat die benannte Stelle den Herstel-          Inhalt der Prüfbescheinigung nach Nummer 1 Buch-\nler aufzufordern, das Produkt wieder in Übereinstimmung             stabe c vor der Entscheidung über die Zulassung des\nmit den maßgebenden Anforderungen der technischen                   Qualitätssicherungssystems einen lnspektionsbesuch\nVorschriften zu bringen und ihm hierzu eine angemessene             beim Hersteller durchführen.\nFrist zu setzen. Kommt der Hersteller der Aufforderung         4. Sofern alle an das Qualitätssicherungssystem zu stel-\nnicht innerhalb der gesetzten Frist nach und erfüllt somit          lenden Anforderungen erfüllt sind, erteilt die benannte\ndie Voraussetzungen für eine baumustergetreue Fertigung             Stelle einen schriftlichen Zulassungsbescheid.\nnicht, kann die benannte Stelle die administrative Zulas-\n(3) Durch die Vorlage einer Kopie des Vertrags zur\nsung nach§ 12 Abs. 1 Nr. 1 widerrufen.\nÜberwachung des Qualitätssicherungssystems nach\n(3) Der Hersteller darf nur dann eine Erklärung über die    Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d soll der benannten Stelle die\nKonformität des Produkts mit dem Baumuster ausstellen,          Möglichkeit der Mitwirkung an den Überwachungsmaß-\nwenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1             nahmen gegeben werden. Insbesondere ist der benann-\noder 2 erfüllt sind. Diese Erklärung hat nach dem Muster       ten Stelle vom Zulassungsinhaber der geplante Über-\nder Anlage 2 zu erfolgen.                                       wachungstermin rechtzeitig, mindestens sechs Wochen\nvor dem vorgesehenen Termin mitzuteilen. Der Über-\n(4) Der Antragsteller hat eine Kopie der Konformitäts-       wachungsbericht ist der benannten Stelle unaufgefordert\nerklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung           zuzuleiten.\ndes letzten Produkts aufzubewahren.\n(4) Die benannte Stelle übermittelt den anderen be-\nnannten Stellen im Gebiet der Europäischen Union und\n§ 10                             des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndie wesentlichen Angaben über die ausgestellten oder\nVerfahren für die                        zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungs-\nZulassung und Überwachung von                     systeme Produktion unter Angabe der betreffenden\nQualitätssicherungssystemen Produktion                 Produktkategorien, soweit gemeinsame technische Vor-\n(1) Im Falle des § 9 Abs. 1 Nr. 2 hat der Hersteller         schriften für Telekommunikationseinrichtungen betroffen\noder sein im Gebiet der Europäischen Union oder des             sind, die nach§ 5 Abs. 3 bekanntgemacht worden sind.\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nniedergelassener Bevollmächtigter die Zulassung seines                                       § 11\nQualitätssicherungssystems Produktion für eine deutsche\nVerfahren für die\nBaumusterprüfung bei einer deutschen benannten Stelle,\nZulassung und Überwachung von\nfür eine EG-Baumusterprüfung bei einer benannten Stelle\numfassenden Qualitätssicherungssystemen\nseiner Wahl eines Mitgliedstaats oder Vertragsstaats\nschriftlich zu beantragen.                                        (1) Im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist Voraussetzung für\ndie Anwendung eines umfassenden Qualitätssicherungs-\n(2) Wird das Verfahren bei einer deutschen benannten\nverfahrens, daß der Hersteller alle erforderlichen Maß-\nStelle durchgeführt, gilt folgendes:\nnahmen trifft, damit die betreffenden Produkte die für sie\n1. Der Antrag muß e_nthalten:                                  geltenden technischen Vorschriften erfüllen.\na) Namen und Anschrift des Antragstellers,                    (2) Der Hersteller oder sein im Gebiet der Europäischen\nUnion oder des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nb) alle erforderlichen Angaben über die vorgesehene\nschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter hat dazu\nProduktkategorie,\nschriftlich bei einer deutschen benannten Stelle oder einer\nc) die Prüfbescheinigung einer auf Grund des§ 62 des       benannten Stelle seiner Wahl eines Mitgliedstaats oder\nTelekommunikationsgesetzes akkreditierten Prüf-        Vertragsstaats die Zulassung seines umfassenden Qua-\nstelle für Qualitätssicherungssysteme,               . litätssicherungssystems zu beantragen. Soweit Produkte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997             2123\nin Verkehr gebracht werden sollen, die deutschen techni-       behörde anerkannt, sofern die grundlegenden Anforde-\nschen Vorschriften unterliegen und in Deutschland an           rungen nach§ 5 erfüllt sind. Die Anerkennung nach Satz 1\nein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet           sowie die anstelle des deutschen Zulassungszeichens\nwerden sollen, muß der Antrag auf Zulassung des umfas-         verwendete Kennzeichnung werden im _.Amtsblatt der\nsenden Qualitätssicherungssystems bei einer deutschen          Regulierungsbehörde bekanntgemacht.\nbenannten Stelle gestellt werden.\n(3) Wird das Verfahren bei einer deutschen benannten                                   §13\nStelle durchgeführt, gilt folgendes:                                   Rücknahme oder Widerruf der Zulassung\n1. Der Antrag muß enthalten:\n(1) Wird eine im Verfahren nach § 8 erteilte Baumuster-\na) Namen und Anschrift des Antragstellers,                prüfbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen, so\nb) alle wesentlichen Angaben über die vorgesehenen        gilt auch die administrative Zulassung nach § 12 Abs. 1\nProduktkategorien,                                     bis 3 als zurückgenommen oder widerrufen.\nc) die Prüfbescheinigung einer auf Grund des§ 62 des          (2) Die zu'lassung eines Qualitätssicherungssystems\nTelekommunikationsgesetzes akkreditierten Prüf-        nach § 10 oder § 11 kann durch die in die Überwachung\nstelle für Qualitätssicherungssysteme,                 des Systems einbezogene benannte Stelle widerrufen\nd) die Kopie eines Vertrags mit der akkreditierten Prüf-  werden, wenn im Rahmen von Überwachungsmaßnah-\nstelle über die Überwachung des Qualitätssiche-        men festgestellt wird, daß die Anforderungen an das\nrungssystems.                                          Qualitätssicherungssystem nicht mehr erfüllt sind und\nsomit die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht mehr\n2. § 10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 3 und 4 gilt ent-\nbestehen.\nsprechend.\n§12                                (3) Die Rücknahme oder der Widerruf einer Baumuster-\nprüfbescheinigung nach Absatz 1 sowie der Widerruf der\nAdministrative Zulassung                    Zulassung eines Qualitätssicherungssystems nach Ab-\n(1) Die administrative Zulassung für das Inverkehr-         satz 2 sind von der benannten Stelle der Regulierungs-\nbringen, den Anschluß und den Betrieb von Telekom-             behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Rücknahme oder\nmunikationseinrichtungen nach § 2 Nr. 1 an öffentlichen        der Widerruf werden im Amtsblatt der Regulierungs-\nTelekommunikationsnetzen gilt als erteilt                      behörde bekanntgemacht.\n1. durch die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheini-            (4) Erfolgt der Widerruf einer EG-Baumusterprüf-\ngung nach § 8 Abs. 4 Nr. 4, die durch eine Erklärung       bescheinigung oder der Zulassung eines Qualitätssiche-\ndes Herstellers über die Konformität mit dem Baumu-       rungssystems für Produktkategorien, die unter den An-\nster mit dem Inhalt nach Anlage 2 zu ergänzen ist, oder    wendungsbereich einer nach § 5 Abs. 3 bekanntgemach-\n2. durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung mit       ten gemeinsamen technischen Vorschrift der Europäi-\ndem Inhalt nach Anlage 3.                                  schen Union oder einer harmonisierten europäischen\nNorm fallen, hat die benannte Stelle neben der Regu-\nDer Hersteller darf nur dann eine Konformitätserklärung\nlierungsbehörde auch die Kommission der Europäischen\nmit dem Inhalt nach Anlage 2 ausstellen, wenn er ein zuge-\nGemeinschaft sowie die benannten Stellen der anderen\nlassenes umfassendes Qualitätssicherungssystem nach\nMitgliedstaaten und Vertragsstaaten unverzüglich über\n§ 11 Abs. 1 und 2 unterhält. Die Erklärung nach Anlage 2\nden Widerruf zu informieren.\noder 3 ist vom Hersteller der benannten Stelle, die die\nBaumusterprüfbescheinigung erteilt hat oder die das\numfassende Qualitätssicherungssystem zugelassen hat,                                      §14\nsowie der benannten Stelle des Mitgliedstaats oder                                  Kennzeichnung\nVertragsstaats, in dem das Inverkehrbringen erfolgt, vor\ndem Inverkehrbringen zu übersenden.                               (1) Funkanlagen, die nicht für den Anschluß an ein\nöffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und\n(2) Für die administrative Zulassung zum Inverkehr-         Telekommunikationseinrichtungen, die einem Konformi-\nbringen von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an          tätsbewertungsverfahren nach§ 7 Abs. 2 unterliegen, sind\nein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind,         vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen mit dem deut-\ngilt Absatz 1 entsprechend.                                    schen Zulassungszeichen nach Absatz 2 zu kennzeich-\nnen, falls die Konformitätsbewertung auf der Grundlage\n(3) Der Baumusterprüfbescheinigung einer deutschen\ndeutscher technischer Vorschriften durchgeführt wurde.\nbenannten Stelle nach § 8 Abs. 4 Nr. 4 steht eine ent-\nSofern die Konformitätsbewertung auf der Grundlage\nsprechende Bescheinigung einer benannten Stelle eines\nanderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats gleich,             einer nach § 5 Abs. 3 bekanntgemachten gemeinsamen\ntechnischen Vorschrift der Europäischen Union erfolgte,\nsoweit Produkte betroffen sind, die unter den Anwen-\nsind Endeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für\ndungsbereich einer nach § 5 Abs. 3 bekanntgemachten\nden terrestrischen Anschluß an öffentliche Telekommuni-\ngemeinsamen technischen Vorschrift der Europäischen\nkationsnetze geeignet und vorgesehen sind, vom Herstel-\nUnion oder einer harmonisierten europäischen Norm\nler vor dem Inverkehrbringen mit der CE-Kennzeichnung\nfallen.\nnach Absatz 3 zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung\n(4) Nationale administrative Zulassungen anderer            sowohl mit dem deutschen Zulassungszeichen als auch\nLänder von Funkanlagen, die nicht für den Anschluß an          mit der CE-Kennzeichnung ist zulässig, wenn die Kon-\nein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind,         formitätsbewertung auf Grund des erklärten Verwen-\nund von Telekommunikationseinrichtungen werden für             dungszwecks auf der Grundlage deutscher technischer\ndie Bundesrepublik Deutschland durch die Regulierungs-         Vorschriften und auf der Grundlage nach § 5 Abs. 3","2124            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997\nbekanntgemachter gemeinsamer technischer Vorschrif-          zeichnung lediglich, daß die Telekommunikationseinrich-\nten der Europäischen Union erfolgte. Die Kennzeichnung       tung den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften\ndarf erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 12       entspricht. In diesen Fällen sind in den der Telekommuni-\nAbs. 1 oder 2 erfüllt sind.                                  kationseinrichtung beigefügten Unterlagen, Hinweisen\noder Anleitungen diese Rechtsvorschriften aufzuführen.\n(2) Das deutsche Zulassungszeichen richtet sich nach\ndem Muster der Anlage 4.                                        (10) Funkanlagen, die entsprechend § 7 Abs. 5\nNr. 1 von der Konformitätsbewertungspflicht freigestellt\n(3) Die CE-Kennzeichnung von Telekommunikations-          worden sind, und Funkanlagen, die entsprechend § 7\neinrichtungen richtet sich nach dem Muster der Anlage 5.     Abs. 5 Nr. 2 dem Verfahren der Konformitätsbewertung\nDabei ist die Kennummer der benannten Stelle anzu-           mit anschließender Konformitätserklärung durch den\ngeben, die die für die administrative Zulassung nach § 12    Hersteller unterzogen worden sind, dürfen nicht mit\nAbs. 1 und 2 maßgebliche Baumusterprüfbescheinigung          einem Zulassungszeichen nach Anlage 4 gekennzeichnet\nentsprechend § 8 Abs. 4 Nr. 4 ausgestellt oder die die       werden.\nQualitätssicherungssysteme nach § 10 oder§ 11 zugelas-\n§~5\nsen hat.\nEinrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 1\n(4) Telekommunikationseinrichtungen, die ausschließ-\nlich zur indirekten Anschaltung an ein öffentliches Tele-       (1) Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 müssen\nkommunikationsnetz vorgesehen sind und die nach              vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen mit einer Kenn-\n§ 7 Abs. 1 Satz 3 von der Konformitätsbewertung aus-         zeichnung nach Anlage 6 versehen werden. Den Einrich-\ngenommen sind, dürfen nicht nach Anlage 4 oder 5             tungen ist eine Erklärung des Herstellers nach Anlage 7\ngekennzeichnet werden.                                       und eine Gebrauchsanweisung beizufügen. Eine Aus-\nfertigung dieser Unterlagen ist einer benannten Stelle\n(5) Bei Funkanlagen, die nicht für die Anschaltung        des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines\nan ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt          Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen\nsind, wird mit dem deutschen Zulassungszeichen nach          Wirtschaftsraum, in dem das erstmalige Inverkehr-\nAnlage 4 bestätigt, daß sie den grundlegenden Anfor-         bringen erfolgt, vor dem Inverkehrbringen zuzuleiten.\nderungen nach § 5 Abs. 2 entsprechen, in der Bundes-\n(2) Der Hersteller oder Lieferant hat auf Verlangen\nrepublik Deutschland in Verkehr gebracht und nach Maß-\nder benannten Stelle den Bestimmungszweck solcher\ngabe der Verordnung nach§ 47 Abs. 4 des Telekommu-\nEinrichtungen auf der Grundlage ihrer sachdienlichen\nnikationsgesetzes (Frequenzzuteilungsverordnung) und\ntechnischen Merkmale und Funktion sowie durch Anga-\nunter Beachtung des § 6 Abs. 2 dieser Verordnung\nben über den vorgesehenen Marktbereich zu begründen.\nbetrieben werden dürfen.\n(3) § 14 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.\n(6) Das Anbringen von Zeichen, die mit den in den\nAnlagen 4 oder 5 abgebildeten Zeichen hinsichtlich\n§16\nAussage und Bedeutung verwechselt werden können,\nist auf Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein                       Kontrolle der Kennzeichnung\nöffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und\n(1) Zuständige Behörde für die Kontrolle der Kennzeich-\nauf Telekommunikationseinrichtungen verboten. Jedes\nnung nach den §§ 14 und 15 ist die Regulierungsbehörde.\nandere Zeichen darf auf diesen Produkten angebracht\nwerden, wenn es die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der             (2) Besteht der begründete Verdacht, daß die in dieser\nKennzeichnung nicht beeinträchtigt.                         Verordnung bestimmten Voraussetzungen für die Kenn-\nzeichnung der in§ 14 genannten Funkanlagen und Tele-\n(7) Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein\nkommunikationseinrichtungen oder der in § 15 genannten\nöffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und\nEinrichtungen nicht eingehalten werden, sind die dazu\nTelekommunikationseinrichtungen sind vom Hersteller\nermächtigten Bediensteten der Regulierungsbehörde\nvor dem Inverkehrbringen mit Bauartnummern, Los-\nbefugt, die in§ 59 Abs. 8 des Telekommunikationsgeset-\nnummern oder Seriennummern sowie dem Namen des-\nzes vorgesehenen Besichtigungen und Prüfungen vorzu-\njenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,\nnehmen. Der Eigentümer und sonstige Berechtigte der\nzu kennzeichnen.\nGeschäftsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebs-\n(8) Wenn auf Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an   räume haben diese Besichtigungen und Prüfungen zu den\nein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind,       üblichen Geschäftszeiten zu dulden sowie den Bedienste-\nund auf Telekommunikationseinrichtungen die Kenn-           ten der Regulierungsbehörde die erforderlichen Auskünfte\nzeichnung wegen zu geringer Größe der Produkte nicht         auf Verlangen zu erteilen. Die nach Satz 2 Verpflichteten\nmöglich ist, darf mit Zustimmung der benannten Stelle        können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\ndie Kennzeichnung auf der Verpackung, der Gebrauchs-         Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nanweisung oder dem Garantieschein angebracht werden.         Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange-\nhörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines\n(9) Sind Telekommunikationseinrichtungen mit der CE-\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nKennzeichnung nach Absatz 3 gekennzeichnet worden,\naussetzen würde.\nwird durch diese CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß\ndie Telekommunikationseinrichtung zusätzlich den Be-           (3) Der Besichtigung und Prüfung unterliegen neben\nstimmungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften          Ausstellungsstücken auch verpackte Funkanlagen, die\nentspricht, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben. Steht     nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommuni-\njedoch nach diesen Rechtsvorschriften dem Hersteller         kationsnetz bestimmt sind, Telekommunikationseinrich-\nwährend einer Übergangszeit die Wahl der anzuwenden-         tungen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1. Die Be-\nden Regelung frei, bestätigt in diesem Falle die CE-Kenn-    sichtigung und Prüfung erstreckt sich insbesondere auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997                2125\ndas berechtigte Vorhandensein der vorgeschriebenen           wenn die Telekommunikationseinrichtung oder Einrich-\nKennzeichnung. Beim Vorliegen eines begründeten Ver-         tung nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 nach Beurteilung des Betreibers\ndachts, daß die grundlegenden Anforderungen ent-             des öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Sicher-\nsprechend § 5 nicht eingehalten werden, kann die Regu-       heit von Personen, den störungsfreien Betrieb seines\nlierungsbehörde die in Satz 1 genannten Produkte vor-        Netzes oder den öffentlichen Telekommunikationsverkehr\nübergehend zur kurzfristigen Nachprüfung der tech-           gefährdet. Ist dies nicht der Fall, darf die Abschaltung erst\nnischen Parameter unentgeltlich entnehmen, sofern eine       vorgenommen werden, nachdem der Kunde eine schrift-\nNachprüfung vor Ort nicht angemessen durchführbar ist.       liche Aufforderung des Betreibers des öffentlichen Tele-\n(4) Bei der Durchführung einer Nachprüfung von Pro-       kommunikationsnetzes, die Telekommunikationseinrich-\ndukten, die nach Absatz 3 entnommen worden sind, hat         tung oder Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 unverzüglich\ndie Regulierungsbehörde sicherzustellen, daß das mit der     vom Netz zu trennen, nicht befolgt hat.\nPrüfung beauftragte Testlabor nicht ganz oder teilweise an      (2) Widerspricht der Kunde der Abschaltung, entschei-\nder Erstprüfung im Rahmen der Erteilung der Baumuster-       det die Regulierungsbehörde nach Eingang des Antrags\nprüfbescheinigung beteiligt war, sofern das Verfahren der    des Betreibers auf Zustimmung nach § 59 Abs. 6 Satz 2\nBaumusterprüfung nach§ 8 angewendet wurde.                   des Telekommunikationsgesetzes über die Zulässigkeit\n(5) Tragen die in Absatz 3 Satz 1 genannten Produkte      der Abschaltung innerhalb von fünf Werktagen. Die Ge-\nkeine Kennzeichnung oder sind sie unberechtigterweise        bühr für die Bearbeitung des Widerspruchs trägt der im\ngekennzeichnet, so ist die Regulierungsbehörde befugt,       Verfahren Unterlegene.\ndas Inverkehrbringen oder den freien Warenverkehr dieser\n§20\nErzeugnisse vorläufig zu untersagen und eine angemes-\nsene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Verstreicht die Frist                       Ordnungswidrigkeiten\nergebnislos, so ist das Inverkehrbringen und der freie          Ordnungswidrig im Sinne des§ 96 Abs. 1 Nr. 9 des Tele-\nWarenverkehr dieser Erzeugnisse endgültig zu unter-          kommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nsagen. Die unberechtigten Kennzeichnungen auf diesen         fahrlässig\nErzeugnissen werden auf Kosten des Herstellers oder\nseines Bevollmächtigten beseitigt. Sofern die Maßnahmen      1 . entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5\nmündlich angeordnet worden sind, sind sie unverzüglich           eine Funkanlage, eine Telekommunikationseinrich-\nschriftlich zu bestätigen.                                       tung, eine Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder eine\nSatellitenfunk-Empfangsanlage in Verkehr bringt,\n(6) Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach\nAbsatz 5 gelten auch für Funkanlagen, die nicht zum          2. entgegen§ 4 Abs. 2 oder 3 Satz 2 eine Telekommuni-\nAnschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz              kationseinrichtung anschaltet oder in Betrieb nimmt,\nbestimmt sind und die nach § 7 Abs. 5 von der Konfor-        3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Sendefunkanlage\nmitätsbewertungspflicht freigestellt worden sind, sofern         betreibt,\ndie Anforderungen nach§ 3 Abs. 1 nicht erfüllt werden.\n4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 2,\nauch in Verbindung mit Abs. 2, eine Konformitäts-\n§17\nerklärung ausstellt,\nWiderspruchsverfahren\n5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung\nGegen Entscheidungen beliehener Stellen findet ein            mit Abs. 2, eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig\nVorverfahren statt. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht        übersendet,\nin vollem Umfang abgeholfen, so erläßt die Regulierungs-     6. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1 ein Zeichen anbringt,\nbehörde einen Widerspruchsbescheid.\n7. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Besichtigung oder\n§18                                  Prüfung nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\nGebühren                                oder\n(1) Die benannten Stellen erheben für ihre Amtshand-      8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 1\nlungen Gebühren nach Anlage 9 und Auslagen nach Maß-             oder 2 zuwiderhandelt.\ngabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes.\n(2) Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 6                                     § 21\nAbs. 2, für die Kontrolle der Kennzeichnung nach§ 16, für\ndie Bearbeitung von Widersprüchen gegen Entscheidun-                           Übergangsvorschriften\ngen beliehener Stellen sowie von Widersprüchen nach             (1) Anträge auf Erteilung einer Baumusterprüfbeschei-\n§ 19 Abs. 2 erhebt die Regulierungsbehörde Gebühren          nigung, die bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser\nnach Anlage 1O und Auslagen nach Maßgabe des§ 10 des         Verordnung bereits beim Bundesamt für Post und Tele-\nVerwaltungskostengesetzes.                                   kommunikation eingegangen sind, werden auf Antrag\nnach den Bestimmungen der Telekommunikationszulas-\n§19                              sungsverordnung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBI. 1\nMaßnahmen bei nicht                       S. 1671) entschieden.\nzweckgerechter Benutzung von                       (2) Zulassungen und Baumusterprüfbescheinigungen,\nTelekommunikationseinrichtungen                  die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind,\noder von Einrichtungen nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1           bleiben gültig.\n(1) In den Fällen des§ 59 Abs. 6 des Telekommunika-          (3) Befristungen von Allgemein- und Einzelzulassun-\ntionsgesetzes darf die Abschaltung unverzüglich erfolgen,    gen, Baumusterprüfbescheinigungen sowie Erprobungs-","2126            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997\nzulassungen für Funkanlagen, die nicht für den Anschluß      veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministeriums für\nan ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt          Post und Telekommunikation Nr. 6 vom 23. April 1994,\nsind, und für Telekommunikationseinrichtungen, die vor       Seite 260, erteilte Standortbescheinigung ist der in § 6\ndem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesprochen            Abs. 2 genannten Bescheinigung gleichwertig und bleibt\nworden sind, bleiben gültig.                                 gültig, solange sich die ihrer Erteilung zugrundeliegenden\nStandortdaten oder die technischen Daten der Sende-\n(4) Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, die\nfunkanlage nicht ändern.\nvor dem 20. Dezember 1995 in Verkehr gebracht worden\nsind, dürfen weiter in Verkehr bleiben, ohne entsprechend\n§22\n§ 15 Abs. 1 gekennzeichnet zu sein.\nInkrafttreten\n(5) Eine nach dem Standortverfahren entsprechend\nden Verfügungen des Bundesministeriums für Post und             Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft.\nTelekommunikation Nr. 95/1992, veröffentlicht im Amts-       Gleichzeitig tritt die Telekommunikationszulassungsver-\nblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommuni-       ordnung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1671 ,\nkation Nr. 12 vom 1. Juli 1992, Seite 275, und Nr. 77/1994,  1996 1S. 451) außer Kraft.\nBonn, den 20. August 1997\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997           2127\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 3)\nInterne Fertigungskontrolle für Satellitenfunk-Empfangsanlagen\n1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevoll-\nmächtigter stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie\ngeltenden technischen Anforderungen erfüllen.\n2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unter-\nlagen. Er oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter\nhalten sie mindestens zehn Jahre nach der Herstellung des letzten Produkts\nzur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Sind weder der\nHersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen,\nso fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen\nder Person zu, die für das. Inverkehrbringen des Produkts auf dem\nGemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.\n3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung\nder Produkte mit den für sie geltenden technischen Anforderungen ermög-\nlichen. Soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, müssen die Unterlagen\nfolgendes enthalten:\na) eine allgemeine Beschreibung des Produkts;\nb) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-\nUntergruppen, Schaltkreisen;\nc) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten\nZeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforder-\nlich sind;\nd) eine Liste der in vollem Umfang oder teilweise im Rahmen ihrer Relevanz\nangewendeten Normen oder, sofern es keine derartigen Normen gibt, die\nKonstruktionsunterlagen sowie eine Beschreibung der Lösungen, die zur\nErfüllung der für das Produkt geltenden grundlegenden Anforderungen\nnach§ 5 gewählt wurden;\ne) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen;\nf) Prüfberichte des Produkts.\n4. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungs-\nverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 ge-\nnannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden technischen\nAnforderungen gewährleistet.\n5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den\ntechnischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.","2128            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997\nAnlage2\n(zu § 9 Abs. 3)\nErklärung über die Konformität mit dem Baumuster\nHiermit wird erklärt, daß das Produkt\n(Bezeichnung des Produkts, insbesondere Bauartnummer, Los- oder Seriennummer)\ndem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung/Baumusterprüfbescheinigung\nRegistrier-Nr ................................. beschriebenen Baumuster entspricht\nund alle für das Produkt relevanten technischen Vorschriften im Anwendungs-\nbereich der Telekommunikationszulassungsverordnung erfüllt:\n(Bezeichnung der Vorschriften, Normen usw.)\nOrt, Datum, Unterschrift des Herstellers\n(mit Angabe der Anschrift, der Telefon- und Telefax-Nummer und eines Ansprechpartners)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997                    2129\nAnlage3\n(zu§ 12 Abs. 1 Nr. 2)\nKonformitätserklärung\nHiermit wird erklärt, daß das nachfolgend näher bezeichnete Produkt im\nRahmen eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit der Registrier-\nNr ................................. gefertigt wird:\n{Bezeichnung des Produkts, insbesondere Bauartnummer, Los- oder Seriennummer)\nDie Konformität mit den nachfolgend genannten technischen Vorschriften\nim Anwendungsbereich der Telekommunikationszulassungsverordnung ist\ngewährleistet:\n{Bezeichnung der Vorschriften, Normen usw.)\nOrt, Datum, Unterschrift des Herstellers\n{mit Angabe der Anschrift, der Telefon- und Telefax-Nummer und eines Ansprechpartners)","2130           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997\nAnlage4\n(zu§ 14 Abs. 2)\nMuster für die nationalen Zulassungszeichen der Bundesrepublik Deutschland\nA999\n999N\nA     - Kurzzeichen für Zulassungsart\n(Buchstaben A bis Z)\nN     - Jahresangabe nach DIN EN 60 062\nA999\n999N - Zulassungsnummer\nXYZ    - Buchstabenkombination als Kurzzeichen\nder benannten Stelle\nAnmerkung:\nDie Zahlenangaben für die Maße sind Verhältniswerte. Die reale Größe des\nZulassungszeichens kann frei bestimmt werden. Die Schriftgröße für die\nZulassungsnummer darf jedoch nicht kleiner als 2 mm sein. Die Mindesthöhe\ndes Zulassungszeichens beträgt mithin 5, 7 mm.\nDie Kurzzeichen der benannten Stellen in Deutschland werden im Amtsblatt\nder Regulierungsbehörde bekanntgemacht.\nZeichenelement                                                Verhältniswert\nHöhe des Bundesadlers, des XYZ-Schriftzugs und\nder alphanumerischen Zulassungsnummer                              70\nAbstände zwischen Umrandungs- und Kennzeichen-\nelementen                                                            5\nStrichstärke der Umrandung                                          1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997                                          2131\nAnlage5\n(zu§ 14 Abs. 3)\nMuster für die CE-Kennzeichnung von Telekommunikationseinrichtungen\nBuchstaben „CE\"                                                  Kennummer                                    Symbol für die Eignung\nder benannten Stelle                          zum Anschluß an das öffentliche\n(Beispiel: 0188)                              Telekommunikationsnetz\nBei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster\nergebenden Proportionen eingehalten werden. Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung.\nDie verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.\nDie Kennummern der benannten Stellen in Deutschland werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt-\ngemacht.\nAnlage6\n(zu§ 15 Abs. 1 Satz 1)\nKennzeichnung von Einrichtungen,\ndie für den Anschluß an ein öffentliches\nTelekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind\n..............\n..............\n.................\n················:\n....................\n1···················       ...........................\n1sse11g;==~-\n........       ·ess1111e1;;=!!•......................\n............ ,\ne11er:1rus1ssn111.        !iiiiiii===~···•~::!;555555\n....... ...... ......\ni!!i~r ,:!i~;i!J:::, •~555\nmt       1              J~~\n!!l!' .::1\n!iij~l lt;l~lilffll lil l lil\n............ .............. ...................\n~                _\n:~::·_;:~;;~~\n...... ........... .....\niiiiii!::..:····~..::ii!!i!\n!!!!!!!!!asm imm!m!i~~ iiäiii!äüimliil                        ssiiisssim;mummm\nBei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich\naus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.\nDas Raster selbst ist nicht Bestandteil der Kennzeichnung.\nDie verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch\nsein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm .","2132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997\nAnlage7\n(zu§ 15 Abs. 1 Satz 2)\nMuster einer Herstellererklärung\nfür Einrichtungen, die nicht für den Anschluß\nan ein öffentliches Telekommunikationsnetz vorgesehen sind\nDer Hersteller/Lieferant (Name und Anschrift, Telefon- und Telefax-Nummer)\nerklärt, daß ............................................. (Kennzeichnung der Einrichtung)\nnicht zum Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt ist.\nDer Anschluß dieses Geräts an ein öffentliches Telekommunikationsnetz in den\nEG-Mitgliedstaaten verstößt gegen die jeweiligen einzelstaatlichen Gesetze zur\nAnwendung der Richtlinie 91 /263/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich\nder gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität und der Richtlinie 93/97/EWG\ndes Rates zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunk-\nanlagen.\nOrt, Datum, Unterschrift\nAnlage8\n(zu § 4 Abs. 5)\nMus~er für die CE-Kennzeichnung von\nSatellitenfunk-Empfangsanlagen, die das Verfahren\nder internen Fertigungskontrolle durchlaufen haben\n..............    .................    ...................  .\n········~ .........\n•••••••••\n,\np·\n..........., ..................\n•••••••••••\n...................\n:::::::::::::: ::::::::::::::::: 1:::::::::::::::::::\n.......                        •-       ••••••• - ••••• N •I•\n1111::.\n:::::::..\n1\n·········•·-\n1~!..~llilllr\n.\n:::illl!!lmll~llll!III\n·:::::::::..    .... ·:::::::::::::::::::\n.............. ...................\n:::::::::::::: :::::::::::::::: ::::::::::::::::::::\n_\n:::::::::::::: :::::::::::::::: :::::::::::::::::\nBei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich\naus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten\nwerden. Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung.\nDie Mindesthöhe der Kennzeichnung beträgt 5 mm .","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997            2133\nAnlage9\n(zu§ 18 Abs. 1)\nGebühren für Amtshandlungen der benannten Stellen\nAllgemeine Gebühren\nGebühren-\nLeistungsbeschreibung                                     Gebühr\nnummer\n1.1     Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens                           Gebühr nach dem\npersonellen Zeit-\naufwand (bis zu\nDM 200 je angetan-\ngene Stunde)\n1.2    Ablehnung eines Antrags                                                          Die Höhe der Gebühr\nbemißt sich nach\n§ 15 des Verwal-\ntungskostengeset-\nzes.\n1.3    Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine          bis zu 100 % der\nSachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht auf der     Gebühr für die\nUnbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach      angegriffene\n§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht                                    Amtshandlung\n1.4    Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine        bis zu 10 % des\nKostenentscheidung gerichteten Widerspruchs nach Beginn der sachlichen           streitigen Betrags\nBearbeitung, jedoch vor deren Beendigung\n1.5    Zurückziehen eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung                      bis zu 75 % der\nGebühr für die\nangegriffene\nAmtshandlung\nAnmerkung: Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte\nsowie von Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengetzes.\n2    Gebühren\nGebühren-\nAmtshandlung                                      Deutsche Mark\nnummer\n2.1     Ausstellen einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Baumusterbescheinigung             250\n2.2     Änderung einer Baumusterprüfbescheinigung oder Baumusterbescheinigung                     200\n2.3     Ausstellung eines Doppels einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Bau-                150\nmusterbescheinigung\n2.4     Zuteilung eines Zulassungsnummernkontingents                                              250\n2.5     Vormerken einer Zulassungsnummer                                                          150\n2.6     Bewerten eines Prüfberichts von leitergebundenen Telekommunikationsendein-            von 500\nrichtungen mit analogem Anschaltepunkt und Feststellen der Konformität                bis 3500\n2.7     Bewerten eines Prüfberichts von leitergebundenen Telekommunikationsendein-            von 500\nrichtungen mit digitalem Anschaltepunkt und Feststellen der Konformität               bis 5000\n2.8     Bewerten eines Prüfberichts von Mobilfunkeinrichtungen für die C-, 0- und             von 500\nE-Netze und Feststellen der Konformität                                               bis 7000\n2.9     Bewerten eines Prüfberichts von sonstigen Funkgeräten und Feststellen der             von 500\nKonformität                                                                           bis 8000\n2.10    Einmalige Registrierungsgebühr für Einrichtungen nach § 1 Abs. 2                           50\n2.11    Erteilen der Zulassung eines Qualitätssicherungssystems nach § 10 oder § 11           von 3000\nbis 30000\n2.12    Überwachung eines Qualitätssicherungssystems nach § 10 oder§ 11                       von 1 500\nbis 5000\n2.13    Erteilung einer befristeten Zulassung                                                     700","2134                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997\nAnlage 10\n(zu§ 18 Abs. 2)\nGebühren der Regulierungsbehörde\nim Anwendungsbereich der Telekommunikationszulassungsverordnung\nGebühren-\nAmtshandlung                                                      Deutsche Mark\nnummer\n101         Erteilen einer Standortbescheinigung nach § 6 Abs. 2                                                      von       50\nbis 12 000\n102         Rücknahme oder Widerruf einer Baumusterprüfbescheinigung oder der Zu-                                  Die Höhe der\nlassung von Qualitätssicherungssystemen nach § 13                                                      Gebühr bemißt\nsich nach § 15\ndes Verwaltungs-\nkostengesetzes.\n103          Kontrolle der Kennzeichnung nach § 16 Abs. 2 oder Einleitung und Auswertung                                    500\nder Nachprüfung von Produkten nach § 16 Abs. 3*)\n104          Prüfung im eigenen Labor (Prüfpersonal und Meßmittel) nach § 16 Abs. 2 und 3*)                        je angefangene\nStunde bis 500\n105          Durchführung von Maßnahmen nach § 16 Abs. 5                                                               bis  1 000\n106          Entscheidungen über Widersprüche nach § 19 Abs. 2                                                              500\n107          Bearbeitung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung einer nach § 64                            bis zu 100 % der\nAbs. 2 TKG beliehenen Stelle                                                                           Gebühr für den\nangegriffenen\nVerwaltungsakt\n108          Bearbeitung eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung einer nach                             bis zu 10 % des\n§ 64 Abs. 2 TKG beliehenen Stelle gerichteten Widerspruchs                                            streitigen Betrags\nAnmerkung: Die Berechnung von Auslagen der Regulierungsbehörde für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 und 4 wie\nTransport und Prüfung im Fremdlabor erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes.*)\n*) Sofern bei der Kontrolle der Kennzeichnung nach§ 16 keine Mängel festgestellt werden, werden durch die Regulierungsbehörde weder Gebühren noch\nAuslagen erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997                                       2135\nAnlage 11\n(zu§ 7 Abs. 5 Nr. 2)\nVerfahren der Konformitätsbewertung\nmit anschließender Konformitätserklärung durch den Hersteller\n(1) Für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, für die die Regulierungsbehörde\nin ihrem Amtsblatt die Anwendung des Verfahrens der Konformitätsbewertung\nmit anschließender Konformitätserklärung durch den Hersteller ausdrücklich\ngestattet hat, wird das Einhalten der in § 5 dieser Verordnung genannten grund-\nlegenden Anforderungen für die Funkanlagen vermutet, die mit den Anforderun-\ngen einer zu diesem Zwecke nach § 5 Abs. 3 im Amtsblatt der Regulierungs-\nbehörde veröffentlichten einschlägigen Technischen Vorschrift übereinstimmen.\n(2) Der Hersteller bescheinigt durch eine Konformitätserklärung mit dem Inhalt\nnach dem im Anhang angegebenen Muster die Übereinstimmung der Funk-\nanlage mit den Vorschriften der unter Absatz 1 genannten Technischen Vor-\nschrift.\n(3) Der Hersteller legt jeder Funkanlage eine Abschrift der Konformitätserklärung\nnach Absatz 2 bei.\nAnhang zu Anlage 11\nKonform itätserk I äru ng\nHiermit wird erklärt, daß die Konformität der nachfolgend näher beschriebenen\nFunkanlage:\n(Bezeichnung der Funkanlage, insbesondere Bauartnummer, Los- oder Seriennummer)\nmit den Vorschriften der nachfolgend genannten Technischen Spezifikation\ngewährleistet ist:\n(Bezeichnung und Fundstelle der Technischen Spezifikation, mit Bezug auf die die Konformität erklärt wird)\nOrt, Datum, rechtsverbindliche Unterschrift des Herstellers\n(Angabe der Anschrift, der Telefon- und Telefax-Nummer und eines Ansprechpartners)","2136            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite          (Nr.                    vom)                1nkrafttretens\n24. 7. 97    Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-\nkenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-\ntenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)                                      9801        (144               6. 8. 97)                   s. Art. 2\n96-1-2-171\n24. 7. 97    Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,\nStreckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-\nmentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                                    9802        (144               6. 8. 97)                   s. Art. 2\n96-1-2-172\n12. 8. 97    Neunte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts\nzur Bauordnung für Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderun-\ngen für gefesselte Gasballone zum Personentransport) (9. DV\nLuftbauO - LFFB)                                                                    10 469         (152             16. 8. 97)                   17.8.97\nneu: 96-1-16-9\n15. 8. 97    Verordnung über besondere Anforderungen an Feldbestände\nvon Lupinen im Rahmen der Saatgutanerkennung                                        1O 541         (153             19.8.97)                     20.8.97\nneu: 7822-6-23\n15. 8. 97    Verordnung über die Einfuhr und das Inverkehrbringen vom\nTier gewonnener Lebensmittel aus Bangladesh, Indien,\nMadagaskar und Malaysia und zur Aufhebung der Verord-\nnung über das Inverkehrbringen bestimmter Fischereierzeug-\nnisse aus Indien                                                                    10 541         (153             19. 8. 97)                   20.8.97\nneu: 2125-40-69; 2125-40-66\n30. 7. 97    Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertsechsundvierzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrslandeplatz Schwäbisch Hall)                                                 10 621         (154             20. 8. 97)                    11. 9. 97\n96-1-2-146\nB u n desg esetzb I att\nTe i I II\nNr. 36, ausgegeben am 25. August 1997\nTag                                                              Inhalt                                                                                        Seite\n18. 8. 97     Gesetz zur Zweiten und Dritten Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970\nüber die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . .                                                      1550\nGESTA: XJ029\n4. 7. 97    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte\ninternationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1586\n7. 7. 97    Bekanntmachung der deutsch-marokkanischen Vereinbarung über die Errichtung der deutschen Indu-\nstrie- und Handelskammer in Marokko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1587"]}