{"id":"bgbl1-1997-6-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":6,"date":"1997-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/6#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_6.pdf#page=41","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumetenmacherin","law_date":"1997-01-27T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":41,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                        109\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin*)\nVom 27. Januar 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                    5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                     Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses;\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                      Qualitätssicherung,\ngeändert worden ist, und des§ 25 der Handwerksordnung                    6. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember\n1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63             7. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)                          Unterlagen,\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                    8. Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                          9. Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lage-\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-                         rung,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                   10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                        stücken,\nund Technologie:\n11. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werk-\nstoffen,\n§1\n12. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,\nAnwendungsbereich\n13. Anfertigen von Klappenmechanikteilen,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\nAusbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblas-                   14. Fügen,\ninstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und                      15. Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen,\nfür die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten\nAusbildungsberuf.                                                       16. Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall,\n17. Behandeln von Oberflächen,\n§2\n18. Bohren von Ton- und Säulchenlöchern,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n19. Anbringen und Bearbeiten von Säulchen,\nDer Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/                    20. Zusammenbauen und Einpassen der Klappenme-\nHolzblasinstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.                        chanik,\n§3                                   21. Spielfertigmachen von Instrumenten,\nAusbildungsdauer                                22. Reparieren von Instrumenten.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                                §5\nAusbildungsrahmenplan\n§4\nAusbildungsberufsbild                                (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nfolgende Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\n1. Berufsbildung,                                                    bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                            Abweichung erfordern.\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                  (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\ngieverwendung,                                                    Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die   befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen     Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz ein-\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-   schließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.        den §§ 8 und 9 nachzuweisen.","110               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\n§6                                                            §9\nAusbildungsplan                                      Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-             (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-         auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nbildungsplan zu erstellen.                                    nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vennittelten\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\n§7                              ist.\nBerichtsheft                            (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\ngesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durch-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       führen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeits-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       proben kommen insbesondere in Betracht:\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n1. Drechseln eines Korpusteils,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                 2. Spielfertigmachen eines Instruments,\n3. Polieren von Klappen oder\n§8                              4. Herstetlen und Einpassen der Klappenmechanikteile.\nZwischenprüfung                          Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\n(1) Zur Ennittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    1. Herstellen eines Korpusteils,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         2. Anfertigen und F0gen von Klappenmechaniktellen ins-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                             besondere durch Feilen, Löten, Bohren, Fräsen und\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der           Schleifen oder\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender      3. Spielfertigmachen einer Klappengruppe.\nNummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 10 Buch-\nstabe c, laufender Nummer 13 Buchstabe c bis e, laufen-       Beim Anfertigen des PrüfungsstOckes können vorgefer-\nder Nummer 14 Buchstabe c bis d und laufender Nummer          tigte Teile verwendet werden. Die Arbeitsproben zusam-\n15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-        men und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom\nHundert gewichtet werden.\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-             (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung      Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\nwesentlich ist.                                               Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf pra-\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-\nxisbezogene Fälle beziehen sollen, Insbesondere aus fol-\nstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen.\ngenden Gebieten in Betracht:\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n1. Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manu-\nelles und maschinelles Spanen und                              a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,\n2. Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuel-\nles und maschinelles Spanen.                                   b) Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,\n(4) Der Prüfling soll In der schriftlichen Prüfung in ins-      c) Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung,\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf                d) Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden           2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nGebieten lösen:\na) Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                Geschwindigkeiten,\ngieverwendung,\nb) Material- ünd Energieverbrauch, Material- und\n2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen                       Energiekosten,\nUnterlagen,\nc) Fertigungszeiten und -kosten;\n3. Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfs-\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nstoffe,\na) Nonngerechtes Anfertigen und Lesen von Zeich-\n4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen                     nungen,\nBearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen,\nb) Zeichnen von konstruktiven Merkmalen von Holz-\n5. Fügetechniken, insbesondere Löten und Kleben,                       blasinstrumenten;\n6. Prüftechni.ken bei Längen, Fonnen und Oberflächen,          4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n7. Berechnen von längen, Flächen, Volumina und Mas-                allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche    zu-\nsen,                                                          sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n8. Grundlagen der Musiklehre und Akustik,                        (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-\n9. Instrumentenkunde.                                         chen Höchstwerten auszugehen:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-        1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche      2. im Prüfungsfach Technische\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                 Mathematik                                  90Minuten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                  111\n3. im Prüfungsfach Technisches                                                             § 10\nZeichnen                                     90 Minuten,                   Aufhebung von Vorschriften\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\npläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\n· (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-           beruf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumen-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche         tenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\n§ 11\noder nach Ennessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,                              Übergangsregelung\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-     parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-           ser Verordnung.\nfächer das doppelte Gewicht.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-                                §12\ntischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nInkrafttreten\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-\ndestens ausreichende Leistungen erbracht sind.                     Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 27. Januar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","- - --- ---- ---- ----\n112             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nAnlage\n(zu§ 5 Abs. 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nUd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1      1 2     1 3\n2                                           3                                       4\n1   Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, Insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-\nlichen Ausbildungsplan er1äutem\nd) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertre-\ntungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                 b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§4 Nr. 3)                       Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-    a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-     während\nschutz und rationelle Ener-      lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-     der gesamten\ngieverwendung                    hütungsvorschriften, Richtlinien urid Merkblätter,     Ausbildung\n(§4 Nr. 4)                       beachten und anwenden                                  zu vermitteln\nb) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehler-\nhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erken-\nnen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschrif-\nten bei den Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbe-\nsondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie\nMaßnahmen der Schadensminderung und der Ersten\nHilfe einleiten oder veranlassen\nd) Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen\ngefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-,\nLösungs- und Schmiermittel, beachten\ne) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und\nUmweltschutz einhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997               113\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n2                                            3                                      4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewäs-\nserschutz sowie über die Reinhaltung der Luft be-\nachten\ng) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5  Planen und Vorbereiten        a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufs sowie         schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewer-         sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nten des Arbeitsergeb-         b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\nnisses; Qualitätssi-\ncherung                       c) Halbzeuge und Normteile nach technischen Unter-\n(§ 4 Nr. 5)                      lagen bereitstellen                                     4\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-\nschaffen\ne) durch Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergeb-\nnisses Qualität sichern             ·\n6  Prüfen, Anreißen und          a) Längen mit Meßzeugen unter Beachtung von syste-\nKennzeichnen                     matischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten\n(§ 4 Nr. 6)                      messen\nb) mit Winkellehren und mit Winkelmessern messen\nc) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-       4\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und\nkörnen\nd) Werkstücke kennzeichnen\ne) ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit\nprüfen                                                           2\nf) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren\nprüfen\n2\ng) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\n7   Lesen, Anwenden und           a) Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwen-\nErstellen von technischen        den\n4\nUnterlagen\nb) Grundbegriffe der Normung anwenden\n(§ 4 Nr. 7)\nc) Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungs-\nhinweise lesen und anwenden\n2\nd) Zeichnungen lesen und anwenden\ne) Konstruktive Merkmale zeichnen, insbesondere als\nSchnittdarstellung                                                        2","114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n1                   2                                           3                                       4\n8  Bestimmen und Zuordnen        Holzblasinstrumente im Hinblick auf Werkstoff, Tonerzeu-\nvon Instrumenten              gung und Konstruktionsmerkmale bestimmen                   2\n(§ 4 Nr. 8)\n9  Auswählen der Werk- und       a) Hölzer, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften\nHilfsstoffe und deren Lage-      unterscheiden und ihrem Verwendungszweck zuord-         2\nrung                             nen\n(§ 4 Nr. 9)\nb) Hölzer und Metalle lagern                                            2\nc) Hilfs- und Verbrauchsstoffe auswählen und lagern                          2\n10   Ausrichten und Spannen        a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der\nvon Werkzeugen und               Form, des Werkstoffs und des Bearbeitungsverfah-\nWerkstücken                      rens von Werkstücken auswählen und befestigen\n(§ 4 Nr. 10)                                                                             3\nb) Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter\nBeachtung der Werkstückstabilität und des Ober-\nflächenschutzes, ausrichten und spannen\nc) Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzangen\nspannen und Meißelhalter ausrichten                              2\n11   manuelles und maschi-         a) Werkzeuge auswählen\nnelles Bearbeiten von\nb) Hölzer, Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch\nWerkstoffen                      Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeiten        7\n(§ 4 Nr. 11)\nc) Hölzer, Metalle oder Kunststoffe durch Bohren und\nGewindeschneiden bearbeiten\nd) vorgefertigte Instrumententeile manuell und maschi-\nnell nach Skizzen oder Vorgaben bearbeiten                           6\ne) besondere Gefahren an Werkzeugmaschinen beach-\nten und Arbeitsschutzvorschriften anwenden\nt) Instrumententeile mit Werkzeugmaschinen, insbe-                            5\nsondere Bohr-, Dreh- und Drechselmaschinen, längs-,\nplan- und runddrehen\n12   Warten und Pflegen von        a) Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschi-\nBetriebsmitteln                  nen, reinigen, warten und vor Korrosion schützen\n2\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-\nstoffe, nach Betriebsvorschriften auffüllen und wech-                2\nseln und der Entsorgung zuführen\n13  Anfertigen von Klappen-       a) Feilen nach Werkstoff, Form und Oberfläche des\nmechanikteilen                   Werkstückes auswählen                                    9\n(§ 4 Nr. 13)\nb) Einzelklappen durch einhändiges Feilen bearbeiten\nc) Teile der Klappenmechanik durch einhändiges Feilen\nbearbeiten\nd) Bohrer entsprechend der Werkstoffe auswählen                    12\ne) Teile der Klappenmechanik nach Anzeichnung bohren\nt) Klappenmechanik durch einhändiges Feilen nach\nLehre und Maßvorgabe bearbeiten\n8\ng) Klappenmechanik nach Lehre und Maßangaben\ndurch Bohren bearbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997               115\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2      3\n1                   2                                           3                                       4\n14    Fügen                        a) Lötverfahren entsprechend Material und Beanspru-\n(§ 4 Nr. 14)                    chung bestimmen\n2\nb) Einzelteile durch Löten verbinden\nc) Mechanikteile zusammenpassen und ausrichten\n4\nd) Klappenteile durch Löten verbinden\ne) Mechanikteile, insbesondere durch Nieten, Verstiften,\nVerschrauben oder Löten, verbinden                                        4\n15   Anfertigen und Zurichten      a) Fräser, Spitzbohrer und Reibahlen durch Sägen, Fei-\nvon Kleinwerkzeugen              len und Schleifen herstellen\n(§ 4 Nr. 15)                                                                                      6\nb) Schnittwerkzeuge schärfen\nc) Maßgenauigkeit prüfen\n16   Herstellen von Korpussen      a) Holzkorpusse durch Drehen und Bohren oder Metall-\naus Holz oder Metall             korpusse durch Ziehen, Biegen und Bördeln herstel-\n(§ 4 Nr. 16)                     len                                                                       7\nb) zylindrische und konische Innenbohrungen durch\nBohren, Räumen und Drehen herstellen\n17   Behandeln von Ober-           a) Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in\nflächen                          Bezug auf Stäube, Dämpfe und ätzende Flüssig-\n(§ 4 Nr. 17)                     keiten, beachten\nb) für Metalle die Verfahren der Oberflächenbehandlung     3\nauswählen\nc) metallische Oberflächen behandeln, insbesondere\ndurch Schleifen, Polieren und Lackieren\nd) für Hölzer Verfahren der Oberflächenbehandlung aus-\nwählen\ne) Hölzer mit Schutzmitteln imprägnieren                                     3\nf) Oberflächen aus Holz behandeln, insbesondere durch\nSchleifen, Polieren, Lackieren und Färben\n18   Bohren von Ton- und           a) Aufgabe, Wirkungsweise und Anordnung der Ton-\nSäulchenlöchern                  und Säulchenlöcher unterscheiden\n(§ 4 Nr. 18)\nb) Ton- und Säulchenlöcher mit Schablone bohren oder\nTonlöcher mit Kopiervorrichtung stanzen, ziehen,                          5\nfräsen oder bördeln\nc) Oberflächengüte prüfen und Maßhaltigkeit der Boh-\nrungen messen\n19   Anbringen und Bear-           a) Säulchen durch Schrauben, Kleben oder Löten\nbeiten von Säulchen              anbringen\n(§ 4 Nr. 19)                                                                             5\nb) Säulchen durch Anzeichnen, Aufbohren, Gewinde-\nschneiden und Reiben bearbeiten\nc) Säulchen parallel fräsen                                             2\n20   Zusammenbauen und             a) Klappen bereitstellen, zusammenbauen und auf dem\nEinpassen der Klappen-           Korpus einpassen\nmechanik                                                                                 5\n(§ 4 Nr. 20)","116                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniedef'lassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie VerOfdnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvonlchrlfen.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08- 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrllch je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,45 DM (8,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                     Bundesanzeiger Yertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 BOIVI\nLieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.\nPostvertrlebutük · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.\nISSN 0341-1095\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                              in Wochen\nLfd.                        Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens                         im Ausbildungsjahr\nNr.             Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2         3\n1                              2                                                           3                                                        4\nb) Klappenmechanik durch Schrauben, Fräsen, Biegen,\nFeilen und Einpassen auf dem Korpus zusammen-\nbauen                                                                                     12\nc) Funktionsprüfung durchführen\n21           Spielfertigmachen von                        a) Mechanik bepolstern, bekorken, befedern und mon-\nInstrumenten                                     tieren\n(§ 4 Nr. 21)\nb) Instrument auf Luftdichtigkeit prüfen\nc) Instrument spielbar machen und Endkontrolle durch-                                                 8\nführen\nd) Kunden auf die vorbeugende Instandhaltung, insbe-\nsondere Reinigung, hinweisen\n22          Reparieren von lnstru-                       a) Fehleranalyse durchführen\nmenten                                       b) Reparaturumfang festlegen\n(§ 4 Nr. 22)\nc) im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beur-\nteilen und dokumentieren\n6\nd) Instrument demontieren\ne) Defekte beseitigen\nf) Instrument zusammenbauen und prüfen"]}