{"id":"bgbl1-1997-6-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":6,"date":"1997-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/6#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_6.pdf#page=32","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin","law_date":"1997-01-27T00:00:00Z","page":100,"pdf_page":32,"num_pages":9,"content":["100                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherinj\nVom 27. Januar 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                       6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                       Unterlagen,\nNr. 1·des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                    7. Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,\ngeändert worden ist, und des§ 25 der Handwerksordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                         8. Anwenden von Leimen und Klebern,\n1965 (BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63                9. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)                           und Hilfsstoffen,\ngeändert worden Ist, in Verbindung mit Artikel 56 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n10. Prüfen, Messen und Kennzeichnen,\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                           11. Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen,\n17. ~ovember 1994 (BGBI. 1S. 366n verordnet das Bun-                      12. Trennen,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                    13. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-\nund Technologie:                                                               s~ücken,\n14. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen,\n§1\n15. Fügen,\nAnwendungsbereich                                 16. Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                      Holzwerkstoffen,\nAusbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzug-                       17. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,\ninstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und\nfür die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten                      18.  Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,\nAusbildungsberuf.                                                         19.  Verarbeiten von Zelluloid,\n20.  Behandeln von Oberflächen,\n§2\n21.  Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und\nStaaUiche Anerkennung                                     Kunstleder zu Bälgen,\ndes Ausbildungsberufes\n22. Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen,\nDer Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/\n23. Montieren und Einbauen der Klaviatur,\nHandzuginstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.\n24.  Einbauen der Stimmplatten,\n§3\n25.  Stimmen von Instrumenten,\nAusbildungsdauer\n26.  Endmontage,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                     27.  Endkontrolle,\n28.  Reparieren von Handzuginstrumenten.\n§4\nAusbildungsberufsbild                                                           §5\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                                     Ausbildungsrahmenplan\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\n1. Berufsbildung,                                                       der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                    und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vennittelt werden. Eine von dem Aus-\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                              bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                 Gliederung des Ausbildungsinhaltes Ist Insbesondere\ngieverwendung,                                                     zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\n5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie\nKontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses;                    (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nQualitätssicherung,                                                Kenntnisse sollen so vennlttelt werden, daß der Auszubil-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n1  Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25   keit Im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die     befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen       Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz ein-\nKonferenz der Kultusminister der Länder In der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-     schließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nden demnäch!l;t als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.        den §§ 8 und 9 nachzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                  101\n§6                                (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nAusbildungsplan                         besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-                                       §9\nbildungsplan zu erstellen.\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung\n§7\n(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\nBerichtsheft                        auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        ist.\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig          (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\ndurchzusehen.                                                 gesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durch-\n§8                             führen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeits-\nproben kommen insbesondere in Betracht:\nZwischenprüfung\n1. Herstellen von Teilen eines Handzuginstruments durch\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-         manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstof-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des              fen und\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n2. Einpassen und zusammenbauen von Teilen eines\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der           Handzuginstruments.\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender\nNummer 6 Buchstabe c bis d, laufender Nummer 7 Buch-          Bei der Anfertigung des Prüfungsstückes sollen Bauteile\nstabe b, laufender Nummer 8 Buchstabe c, laufender            eines Handzuginstruments hergestellt werden und dabei\nNummer 12 Buchstabe c, laufender Nummer 13 Buch-              mindestens vier der folgenden Arbeiten durchgeführt\nstabe c, laufender Nummer 14 Buchstabe g bis n, laufen-       werden:\nder Nummer 15 Buchstabe b bis e, laufender Nummer 18          1. Ventilieren und Einlegen der Stimmplatten,\nBuchstabe b und laufender Nummer 21 Buchstabe a bis f\nfür das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten      2. Einbauen und Richten der Klaviatur,\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht         3. Montieren und Richten der Baßmechanik und der\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden                 Schaltgruppen,\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nist.                                                          4. Einbauen der Stimmstöcke,\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-  5. Fertigstellen und Anbringen des Balges sowie Prüfen\nstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen.                auf Luftdichtheit,\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:                      6. Stimmen des Instruments,\n1. Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manu-        7. Einpassen und Montieren des Verdecks.\nelles und maschinelles Spanen sowie Biegen und\nBeim Anfertigen des Prüfungsstückes können vorgefer-\n2. Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuel-        tigte Teile verwendet werden. Die Arbeitsproben insge-\nles Spanen und unter Anwendung von Holzverbindun-        samt und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom\ngen.                                                     Hundert gewichtet werden.\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-    (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf           Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden           Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nGebieten lösen:                                               geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf pra-\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-       xisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus fol-\ngieverwendung,                                           genden Gebieten in Betracht:\n2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen              1. im Prüfungsfach Technologie:\nUnterlagen,\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n3. Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfs-                  Energieverwendung,\nstoffe,\nb) Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,\n4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen\nBearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen,          c) Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung,\n5. Fügetechniken, insbesondere Löten, Kleben und Holz-            d) Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;\nverbindungen,                                            2. Im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,              a) Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und\n7. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina                   Geschwindigkeiten,\nund Massen,                                                  b) Material- und Energieverbrauch, Material- und\n8. Grundlagen der Akustik,                                            Energiekosten,\n9. Instrumentenkunde.                                             c) Fertigungszeiten und -kosten;","102               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                           (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\na) Zeichnungen normgerecht anfertigen und lesen,            fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\nb) spezielle Teile von Handzuginstrumenten zeich-\nnen;                                                       (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\ntischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-        destens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§10\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                                 Aufhebung von Vorschriften\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,        Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n2. im Prüfungsfach Technische                                   pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\nMathematik                                  90 Minuten,     beruf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumen-\ntenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.\n3. im Prüfungsfach Technisches\nZeichnen                                    90 Minuten,                                    § 11\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                                     Übergangsregelung\nund Sozialkunde                             60 Minuten.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings    dieser Verordnung.\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,                                          §12\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag                                   Inkrafttreten\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 27. Januar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Lud ewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997               103\nAnlage\n(zu§ 5 Abs. 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1      1 2     1 3\n2                                            3                                      4\n1   Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-\nlichen Ausbildungsplan erläutern\nd) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertre-\ntungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                 b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)                      Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-    a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-    während\nschutz und rationelle Ener-      lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-    der gesamten\ngieverwendung                    hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,     Ausbildung\n(§ 4 Nr. 4)                      beachten und anwenden                                 zu vermitteln\nb) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehler-\nhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erken-\nnen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschrif-\nten bei den Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbe-\nsondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie\nMaßnahmen der Schadensminderung und der Ersten\nHilfe einleiten oder veranlassen\nd) Gefahren beim lagern, Verwenden und Beseitigen\ngefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-,\nLösungs- und Schmiermittel, beachten\ne) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und\nUmweltschutz einhalten","104             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n2                                            3                                     4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen\ng) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5  Planen und Vorbereiten        a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufs sowie          schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewer-          sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nten des Arbeitsergeb-         b) Materialbedarf abschätzen und bereitstellen\nnisses; Qualitätssi-\ncherung                       c) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-\nschaffen                                               4\n(§ 4 Nr. 5)\nd) Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine\neinrichten\ne) durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des\nArbeitsergebnisses insbesondere Qualität sichern\n6  Lesen, Anwenden und           a) Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwen-\nErstellen von technischen         den\n4\nUnterlagen                    b) Grundbegriffe der Normung anwenden\n(§ 4 Nr. 6)\nc) Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungs-\nhinweise lesen und anwenden                                     4\nd) Zeichnungen lesen und anwenden\ne) spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch\ndarstellen                                                                2\n7  Bestimmen und Zuordnen        a) Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbe-\nvon Instrumenten                  sondere nach musikalischer Funktion und Bauweise,      2\n(§ 4 Nr. 7)                       auswählen\nb) Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hin-\nblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und                2\nKlangerzeugung bestimmen\n8  Anwenden von Leimen           a) Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem\nund Klebern                       Verwendungszweck auswählen                         ·\n3\n(§ 4 Nr. 8)\nb) Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen\nc) Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben ver-\nbinden                                                          4\n9   Unterscheiden, Zuordnen      a) Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem\nund Handhaben von Werk-          Verwendungszweckzuordnen\nund Hilfsstoffen              b) Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Ver-\n(§ 4 Nr. 9)                      wendungszweck zuordnen                                  4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997               105\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                            3                                      4\nc) Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaf-\nten unterscheiden und dem Verwendungszweck\nzuordnen\nd) Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden\nund dem Verwendungszweck zuordnen\ne) Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den\nEigenschaften und dem Verwendungszweck aus-                         2\nwählen und produktbezogen verarbeiten\n10    Prüfen, Messen und           a) Längen unter Beachtung von systematischen und\nKennzeichnen                    zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen\n(§ 4 Nr. 10)\nb) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen\nc) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen\nd) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\n4\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen\ne) Werkstücke kennzeichnen\nf) ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit\nprüfen\n11   Anfertigen und Instand-       a) Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen\nhalten von Werkzeugen            und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit\n(§ 4 Nr. 11)                     prüfen\nb) Schnittwerkzeuge schärfen                               3\nc) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und\nBohrer, am Schleifblock schärfen\n12   Trennen                       a) Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter\n(§ 4 Nr. 12)                     Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke\nund des Kraftbedarfs, auswählen                         3\nb) Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz\nmanuell und maschinell schneiden\nc) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach\nAnriß scheren                                                   2\n13   Ausrichten und Spannen        a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der\nvon Werkzeugen und               Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werk-\nWerkstücken                      stücken auswählen und befestigen\n(§ 4 Nr. 13)                                                                             3\nb) Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter\nBeachtung der Werkstückstabilität und des Ober-\nflächenschutzes, ausrichten und spannen\nc) Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange\nspannen und Meißelhalter ausrichten                             2\n14   manuelles und maschi-         a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und\nnelles Bearbeiten von            der Werkstücke auswählen\nMetallen\nb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen-\n(§ 4 Nr. 14)\nund Eisenmetallen glatt, eben, winklig und parallel auf\nMaßfeilen\nc) Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisen-\nmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügel-     7\nsäge trennen","106            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.           Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                             3                                     4\nd) Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisen-\nmetallen unter Anwendung der Kühlschmierstoffe mit\nGewindebohrern und Schneideisen herstellen\ne) Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Scha-\nblone biegen\nf) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen\ng) Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisen-\nmetallen auf Maßgenauigkeit reiben\nh) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der\nWerkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen\nQ Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr-\nund Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Dia-\ngrammen bestimmen und einstellen\nk) Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisen-\nmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an              5\nBohrmaschinen durch Reiben herstellen\n1) Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit\nunterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-\ndrehen und Längs-Runddrehen herstellen\nm) Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeich-\nnung und Biegeformen biegen\nn) Federn wickeln\no) Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisen-\nmetallen schaben                                                         2\n15   Fügen                        a) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\n(§4 Nr. 15)                      elementen unter Beachtung der Reihenfolge und des\nAnzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung            3\nverbinden und sichern\nb) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile\nprüfen\nc) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\nflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerech-\nter Lage fixieren\n2\nd) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaf-\nten und Verwendungszweck auswählen\ne) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weich-\nlöten\nf) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten                       2\n16  Auswählen, Bestimmen         a) Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und\nund Lagern von Hölzern           Verwendungszweck auswählen\nund Holzwerkstoffen                                                                      2\nb) Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern\n(§ 4 Nr. 16)\n17  Be- und Verarbeiten von       a) Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung\nHolz und Holzwerkstoffen         berücksichtigen\n(§ 4 Nr. 17)                  b) natürliche und technische Holztrocknung unterschei-\nden und bei der Verarbeitung der Hölzer die Holz-\nfeuchte beachten                                        8","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997               107\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                             3                                     4\nc) von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten\nund Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen\nd) Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und\nFeilarbeiten mit Handwerkzeugen ausführen\ne) Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln\nherstellen\nf) elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreis-\nsäge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobel-\nmaschine, einrichten und unter Beachtung der\n4\nArbeitsschutzvorschriften anwenden\ng) vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen\n18   Warten und Pflegen von          a) Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und\n2\nBetriebsmitteln                   pflegen\n(§ 4 Nr. 18)\nb) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-\nstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auf-           2\nfüllen\n19   Verarbeiten von Zelluloid       a) Zelluloid mit Lösungsmittel weichmachen und unter\n(§ 4 Nr. 19)                       Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren\nbearbeiten\nb) Zelluloid nach Schablone zuschneiden\n4\nc) Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid\nüberziehen\nd) Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und\nschwabbeln\n20   Behandeln von Oberflä-         a) Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Um-\nchen                               weltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emis-\n(§ 4 Nr. 20)                       sionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifen\nb) Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Be-\nschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen,\ninsbesondere zur Verwendung in Innenräumen, aus-\nwählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwen-                 4\nden\nc) Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln,\nHarzen und Farbstoffen beachten\nd) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schlei-\nfen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Polieren\n21   Be- und Verarbeiten von        a) Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen\nLeder, Pappe, Stoff und            plissieren\nKunstleder zu Bälgen\nb) Balgteile aufspannen, kleben und abdichten\n(§ 4 Nr. 21)\nc) Eckenschoner anbringen, pressen und anreißen\n3\nd) Balgstreifen aufkleben\ne) Balgrahmen aufkleben\nf) Balg auf Luftdichtheit prüfen\n22   Montieren von Baßmecha-        a) Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln\nnik und Schaltgruppen              sowie Walzen und Akkordschieber einlegen                           4\n(§ 4 Nr. 22)\nb) Baßmechanik einbauen und justieren","108             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                  2                                            3                                      4\nc) Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schalt•\ngruppe auf Dichtheit prüfen                                               3\nd) Schaltgruppe einbauen und abdichten\n23   Montieren und Einbauen        a) Klaviatur montieren und einbauen\nder Klaviatur                 b) Ventilklappen untersetzen und justieren                             4\n(§4 Nr. 23)\n24   Einbauen der Stimmplatten     a) Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material\n(§ 4 Nr. 24)                     und Herstellungsart bearbeiten\nb) Stimmzungen auf Stimmplatten aufnieten\n4\nc) Stimmplatten vorstimmen\nd) Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock\n~\neinwachsen\ne) Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen                                3\n25   Stimmen von Instrumenten      a) Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör\n(§4 Nr. 25)                      und mit Hilfsmitteln stimmen                                              8\nb) Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen                                 12\n26   Endmontage                    a) Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montieren\n(§4Nr.26)                                                                                                  6\nb) Verdeck anpassen und montieren\n27   Endkontrolle                  a) Instrument auf Funktion kontrollieren\n(§4 Nr. 27)                                                                                                6\nb) musikalische und optische Kontrolle durchführen\n28   Reparieren von Handzug-       a) Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Repa-\ninstrumenten                     ratur berücksichtigen\n(§ 4 Nr. 28)\nb) Fehleranalyse durchfahren\nc) im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beur-\nteilen und dokumentieren\n8\nd) Reparaturumfang festlegen\ne) Instrument demontieren\nf) Defekte beseitigen\ng) Instrument zusammenbauen und prüfen"]}