{"id":"bgbl1-1997-6-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":6,"date":"1997-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/6#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_6.pdf#page=25","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin","law_date":"1997-01-27T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":25,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                          93\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin;\nVom 27. Januar 1997\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                      5. Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                     technischen Unterlagen,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\n6. Gestalten und Vorbereiten von Bildhauerarbeiten und\ngeändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung\nSchnitzarbeiten,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember\n1965 (BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63              7. Erstellen von Modellen, Anwenden von Abformver-\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256)                          fahren,\ngeändert worden Ist, in Verbindung mit Artikel 56 des\n8. Be- und Verarbeiten von Hölzern,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                  9. Handhaben und Instandhalten von Meßzeugen, Hand-\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-                          werkzeugen und Hilfsmitteln,\nministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\n10. Bedienen und Warten von Maschinen,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie:                                                       11. Ausführen von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten\nin verschiedenen Materialien,\n§1                                  12. Behandeln von Oberflächen,\nAnwendungsbereich\n13. Fundamentieren, Versetzen und Verankern von Werk-\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                     stücken,\nAusbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin nach\n14. Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzar-\nder Handwerksordnung.\nbeiten.\n§2\n§5\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nAusbildungsrahmenplan\nDer Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin\nwird staatlich anerkannt.                                                 (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n§3                                  und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nAusbildungsdauer\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-\nlässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-\n§4                                  weichung erfordern.\nAusbildungsberufsbild                                 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                 dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                 keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n1. Berufsbildung,                                                    befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                           den §§ 8 und 9 nachzuweisen.\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                                                §6\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                       Ausbildungsplan\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.\nDie Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän-        Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule        dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\nwerden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.     dungsplan zu erstellen.","94                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\n§7                             2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\nBerichtsheft                             Anfertigen einer Holzbildhauerarbeit nach Modell oder\nnach Entwurf.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu        Der Prüfling hat vor dem Anfertigen des Prüfungsstückes\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu         eine maßstabgerechte Zeichnung und eine technische\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig        Beschreibung des Prüfungsstückes dem Prüfungsaus-\ndurchzusehen.                                                  schuß zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben\nsollen zusammen mit 60 vom Hundert und das Prüfungs-\n§8                             stück soll mit 40 vom Hundert gewichtet werden.\nZwischenprüfung                             (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung sowie Wirt-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende           schafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                     Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender        1. im Prüfungsfach Technologie:\nNummer 8 Buchstabe c und d, laufender Nummer 9 Buch-                a) Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,\nstabe e und f, laufender Nummer 10 Buchstabe a bis c,\nb) Energieeinsparung und umweltgerechter Umgang\nlaufender Nummer 11 Buchstabe c und d und laufender\nmit Werk- und Hilfsstoffen,\nNummer 12 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den              c) Werkstoffe und Hilfsstoffe,\nim Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\nd) Werkzeuge, Meß- und Prüfgeräte,\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                    e) Übertragen von Maßen, Vergrößern und Verkleinern,\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-      f) Bearbeitungstechniken,\nsamt höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durch-                g) Verbindungstechniken,\nführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\nh) Oberflächengestaltungs- und Oberflächenbeschlch-\n1. Schneiden einer Schrift nach Vorlage,                                tungstechniken,\n2. Anfertigen eines Zeichens nach Vorlage,                          i) Montage- und Versetztechniken,\n3. Anfertigen eines Teiles einer figürlichen Plastik nach           k) Festigkeits- und Kräfteberechnungen,\nModell,\n1) Kopier-, Ergänzungs- und Reparaturarbeiten;\n4. Anfertigen einer Form nach Modell.\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf                 a) Kunstgeschichte und Gestaltungselemente,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden                 b) Entwerfen, Planen und Vorbereiten einer Arbeit,\nGebieten lösen:\nc) Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-\n1. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umwelt-                     lagen,\nschutz,\nd) Materialbedarf und Fertigungskosten;\n2. Bearbeitungsverfahren,\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n3. Holz, Klebstoffe und Abformmaterialien,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n4. Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen,                             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n5. Skizzieren und Zeichnen eines Werkst0ckes.\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-        lichen Höchstwerten auszugehen:\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n1. im Prüfungsfach Technologie                  180 Minuten,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                90 Minuten,\n§9                              3. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nAbschluBprQfung/GeseUenprOfung                        und Sozialkunde                              60 Minuten.\n(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich         (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nauf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-     sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittel-        Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-          (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nlich ist.                                                      oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-  nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen            wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nund in höchstens 80 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.      geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\na) Anfertigen eines plastischen Werkstückes und           fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nb) Anfertigen eines ornamentalen Werkstückes.             fächer das doppelte Gewicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                    95\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-                              § 11\nschen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nÜbergangsregelung\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                      Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n§10\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nAufheben von Vorschriften                       dieser Verordnung.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne und                                 §12\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holz-\nInkrafttreten\nbildhauer/Holzbildhauerin für Handwerk und Industrie sind\nnicht mehr anzuwenden.                                            Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 27. Januar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","98                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            in Wochen\nLfd.               Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1     1   2    1  3\n1                    2                                              3                                    4\n1    Berufsbildung                    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n{§ 4 Nr. 1)                         Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betriebli-\nchen Ausbildungsplan erläutern\nd) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                      b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nc) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,         a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                    b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§4 Nr. 3)                          Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der\nzuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-       a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften der Träger   während\nschutz und rationelle Ener-         der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere     der gesamten\ngieverwendung                       Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-   Ausbildung\n(§ 4 Nr. 4)                         blätter, beachten und anwenden                        zu vermitteln\nb) Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvorschrif-\nten bei Arbeitsabläufen beachten und anwenden\nc) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische\nUnfallquellen und Unfallsituationen beschreiben\nd) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom\nentstehen, beschreiben\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und\nArbeitsstoffen ausgehen, beschreiben\nf) Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz und\nExplosionsschutz ergreifen\ng) Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungs-\ngeräte bedienen\nh) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                   97\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               In Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vennitteln sind\n1         2       3\n2                                            3                                       4\nO   zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\nIm beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie\nMöglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung, Insbesondere durch Wiederver-\nwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,\nnutzen\nk) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und die Möglichkeit rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5   Lesen und Anfertigen von     a) Skizzen anfertigen\n8\nSkizzen, Zeichnungen und\nb) Pläne, Zeichnungen und Normen lesen und anwenden\ntechnischen Unterlagen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Freihandzeichnungen und Werkzeichnungen anfertigen                    4\n6   Gestalten und Vorbereiten    a) Hölzer für die Verarbeitung vorbereiten, Holzfeuchte\n2\nvon Bildhauerarbeiten und          prüfen\nSchnitzarbeiten\n(§ 4 Nr. 6)\nb) Schriften, Ornamente, Zeichen, Reliefs und Vollplasti-\nken nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen                   4\nentwerfen\nc) Hölzer nach Verwendungszweck sowie gestalterischen,\nwirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten\nauswählen\n3\nd) Kunststoffe, Steine und Metalle nach Verwendungs-\nzweck sowie gestalterischen, wirtschaftlichen und\nökologischen Gesichtspunkten auswählen\ne) Schablonen und Lehren herstellen                                      2\nf) · Maßnahmen für den konstruktiven Holzschutz aus-\n2\nwählen und durchführen\n7  Erstellen von Modellen,       a) Modellier- und Gipswerkzeuge handhaben und pfle-\nAnwenden von Abform-               gen\nverfahren                                                                                  9\nb) Modelliermassen nach Verwendungszweck unter-\n(§ 4 Nr. 7)\nscheiden und anwenden\nc) Abformmaterialien sowie Abformverfahren            unter-\nscheiden und anwenden\n8\nd) Reliefs, Ornamente und Plastiken anlegen und aus-\n5\nmodellieren\n8   Be- und Verarbeiten von       a) Eigenschaften und Fehler von Hölzern bei der Be- und\nHölzern                            Verarbeitung berücksichtigen                            5\n(§ 4 Nr. 8)\nb) Säge-, Hobel- und Bohrarbeiten ausführen","98             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n2                                             3                                      4\nc) Klebstoffe auswählen und vorbereiten\nd) Breiten- und Blockverlelmungen ausführen, Spann-                 3\nund Preßeinrichtungen anwenden\ne) Holzverbindungen auswählen und herstellen, insbe-\n2\nsondere Nut und Feder sowie Dübel und Überblattung\n9  Handhaben und Instand-        a) Handwerkzeuge, insbesondere für die Bearbeitung\nhalten von Meßzeugen,             von Holz, Kunststoff, Stein und Metall, nach ihrem\nHandwerkzeugen und                Verwendungszweck auswählen\nHilfsmitteln                  b) Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung handhaben,\n(§4 Nr. 9)                        insbesondere Klüpfel, Schnitzeisen, Raspeln und Feilen 8\nc) Schnitzelsen schärfen\n.d) Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung instand-\nhalten\ne) Meßzeuge und Hilfsmittel auswählen und anwenden,\ninsbesondere Taster, Punktiergeräte und Figuren-\nschraube                                                        2\nf) Meßzeuge und Hilfsmittel instandhalten\ng), Handwerkzeuge für die Kunststoff-, Stein- und Metall-\n2\nbearbeitung handhaben und instandhalten\n10   Bedienen und Warten von       a) Maschinen und Vorrichtungen nach dem Verwen-\nMaschinen                         dungszweck unterscheiden, einrichten und bedienen\n(§4 Nr.10)                    b) Sicherheitsvorschriften einhalten und Schutzeinrich-\n5\ntungen einsetzen\nc) Maschinenstörungen erkennen und Fehlerbeseiti-\ngung einleiten\nd) Maschinenwerkzeuge auswechseln und instand-\nhalten                                                              2\ne) Maschinen und Vorrichtungen warten\nf) Handoberfräse einsetzen                                                    2\n11  Ausführen von BIidhauer-      a) Arbeitsplatz einrichten\narbeiten und Schnitz-         b) Hölzer in unterschiedlichen Techniken formgebend        14\narbeiten In verschiedenen         bearbeiten\nMaterialien\n(§4Nr.11)\nc) Schriften und Zeichen ausführen                                  5\nd) plastische Arbeiten durch Kopieren von Modellen her-\n9\nstellen, insbesondere durch Punktieren\ne) plastische Arbeiten nach Modellen und nach Zeich-\nnungen herstellen, insbesondere vergrößern und ver-                       7\nkleinern\nf) Kunststoffe und Steine in unterschiedlichen material-\n4\nbedingten Techniken formgebend bearbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                 99\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2      3\n1                  2                                            3                                       4\ng) Werkstücke unter Berücksichtigung material- und\n4\nformbedingter Besonderheiten zusammenbauen\nh) Oberflächenstrukturen herstellen                                          4\nQ Arbeitsergebnisse bewerten                                                 2\n12   Behandeln von Ober-           a) Holzoberflächen für die weitere Behandlung vorberei-\n2\nflächen                          ten, insbesondere schleifen, wässern und ausbessern\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Hilfs-, Färbe- und Überzugsmittel dem Verwendungs-\nzweck zuordnen sowie den Vorschriften entspre-                       2\nchend lagern und entsorgen\nc) Kunststoff- und andere Oberflächen für die weitere\nBehandlung vorbereiten, insbesondere spachteln,                           2\nschleifen und ausbessern\nd) Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung und Bean-\nspruchung unter Berücksichtigung des Gesundheits-\nschutzes behandeln, insbesondere durch Beizen,                            5\nÖlen, Wachsen, Lasieren, Lackieren und Auftragen\nvon Holzschutz- und Korrosionsschutzmitteln\n13   Fundamentieren, Versetzen     a) Vermessungsarbeiten ausführen\nund Verankern von Werk-\nb) Fundamente herstellen\nstücken\n(§ 4 Nr. 13)                  c) Werkstücke lagern und transportieren\n5\nd) Werkstücke versetzen und verankern\ne) Arbeitsgerüste unter Beachtung der Sichemeitsvor-\nschritten auf- und abbauen\n14   Restaurieren von Bildhau-     a) Stilarten unterscheiden und bei Restaurierungsarbei-\nerarbeiten und Schnitzar-        ten berücksichtigen\nbeiten\nb) Objekte ausbessern                                                       13\n(§ 4 Nr. 14)\nc) fehlende Teile herstellen und anpassen\nd) Oberflächen wiedemerstellen"]}