{"id":"bgbl1-1997-6-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":6,"date":"1997-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/6#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_6.pdf#page=17","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin","law_date":"1997-01-27T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":17,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                           85\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin*)\nVom 27. Januar 1997\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                       13. Unterscheiden und Zuordnen von Instrumenten,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                         14. Auswählen, Bestimmen und Lagern von Tonhölzern\n(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des                   und anderen Werkstoffen,\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                   15. Herstellen von Korpussen,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                      16. Herstellen und Einsetzen von Hälsen,\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n17. Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Harfen-\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-\nmechaniken,\ndesministerium für Wirtschaft Im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                   18. Spielfertigmachen,\nund Technologie:                                                         19. Reparieren.\n§1                                                                   §4\nAnwendungsbereich                                                    Ausbildungsrahmenplan\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                  (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nAusbildungsberuf Zupfinstrumentenmacher/Zupfinstru-                     der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nmentenmacherin nach der Handwerksordnung.\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\n§2                                     bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nAusbildungsdauer                                 Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   Abweichung erfordern.\n§3                                        (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nAusbildungsberufsbild                               dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                 keit Im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz\n1. Berufsbildung,                                                     einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-                                          §5\nverwendung,                                                                             Ausbildungsplan\n5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie                       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,                 dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\n6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen                      dungsplan zu erstellen.\nUnterlagen,\n7. Zurichten und Instandhalten von Werkzeugen,                                                      §6\n8. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen,                                                      Berichtsheft\n9. Prüfen, Messen und Kennzeichnen,                                      Der Auszubildende hat ein Berichtshett in Form aines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n10. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werk-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nstoffen,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n11. Behandeln von Oberflächen,                                          durchzusehen.\n12. Fügen,\n§7\ni  Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung Im Sinne des                            Zwischenprüfung\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Uln-    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für\ndie Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent-    schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nlicht                                                                zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","86                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der       2. als Prüfungsstück:\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter den lau-\nHerstellen eines Zupfinstrumentes oder Harfenteils\nfenden Nummern 15 und 16 Buchstabe a für das zweite\neinschließlich Erstellen einer Fertigungszeichnung mit\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nallen erforderlichen Maßen, einer Stückliste und eines\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den             Arbeitsablaufplanes.\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                       Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anferti-\ngen des Prüfungsstückes einen bemaßten Entwurf zur\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-   Genehmigung vorzulegen. Das Prüfungsstück und die\nstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen.            Arbeitsproben zusammen sollen jeweils mit 50 vom Hun-\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:                       dert gewichtet werden.\n1. Herstellen eines Werkstücks aus Holz nach Modell                (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung In den\noder Zeichnung durch manuelles Sägen, Hobeln,             Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\nSchneiden, Raspeln, Feilen und Schleifen einschließ-      Technisches Zeichnen und Wirtschafts- und Sozialkunde\nlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und       geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf pra-\nKontrollieren der Arbeitsergebnisse,                      xisbezogene Fälle beziehen sollen, Insbesondere aus fol-\ngenden Gebieten in Betracht:\n2. Herstellen eines Werkstücks aus Metall nach Zeich-\nnung durch Sägen, Fellen, Bohren und Schleifen oder        1. im Prüfungsfach Technologie:\n3. Herstellen eines Einzelteiles des Korpusses.                     a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-\nb) Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden                 c) Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung,\nGebieten lösen:                                                     d) Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente,\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-             e) Zupfinstrumente;\ngieverwendung,\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n2. Lesen, Anwenden und Erstellen von tech11ischen                   a) Längen, Flächen und Dichte,\nUnterlagen,\nb} Materialverbrauch und Materialkosten,\n3. Werkstoffkunde,\nc) Fertigungszeiten und Fertigungskosten,\n4. Fertigungsverfahren der spaneden und spanlosen\nBearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen,            d) Energieverbrauch und Energiekosten;\n5. Fügetechniken, insbesondere Löten und Kleben,                3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\na) Anfertigen von normgerechten Zeichnungen,\n6. PrOftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,\nb) spezielle Merkmale von Zupfinstrumenten als Schnitt-\n7. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,\ndarstellung;\nMassen, Kräften und Geschwindigkeiten,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n8. Grundlagen der Akustik,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n9. Instrumentenkunde.                                               sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-         (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche          lichen Höchstwerten auszugehen:\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.               1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Technische\n§8                                   Mathematik                                   90 Minuten,\nGesellenprüfung                          3. im Prüfungsfach Technisches\nZeichnen                                     90 Minuten,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie           4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,            Sozialkunde                                  60 Minuten.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ngesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben\ndurchführen und in Insgesamt höchstens 100 Stunden ein            (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nPrüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere          oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nin Betracht:                                                   nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\n1 als Arbeitsproben:                                           geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\na) manuelles und maschinelles Bearbeiten insbeson-        mündlichen das doppelte Gewicht.\ndere von Hölzern, Kunststoffen und Metallen und\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nb) Einpassen oder Zusammenbauen von Instrumen-            fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\ntenteilen;                                             fächer das doppelte Gewicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                    87\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-                             §10\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der prak-\nÜbergangsregelung\ntischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und\ninnerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Tech-         Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nnologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht             dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nsind.                                                           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n§9                                 parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ndieser Verordnung.\nAufhebung von Vorschriften\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-                                  § 11\npläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-                                 Inkrafttreten\nberuf Zupfinstrumentenmacher/Zupfinstrumentenmache-\nrin sind nicht mehr anzuwenden.                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 27. Januar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","88                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nAnlage\n(zu §4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.               Teil des                Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                               Im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1      1 2     1 3\n2                                           3                                      4\n1    Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§3Nr.1)                         Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-\nlichen Ausbildungsplan erläutern\nd) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen. Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                 b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)                      Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\nwährend\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-    a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nder gesamten\nschutz und rationelle Ener-      lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-\nAusbildung\ngieverwendung                    hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, be- zu vermitteln\n(§ 3 Nr. 4)                      achten und anwenden\nb) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehler-\nhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erken-\nnen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschrif-\nten bei den Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbe-\nsondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie\nMaßnahmen der Schadensminderung und der Ersten\nHilfe einleiten oder veranlassen\nd) Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen\ngefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-,\nLösungs- und Schmiermittel, beachten\ne) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und\nUmweltschutz einhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                89\nZeit1iche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                            3                                     4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen\ng) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5  Planen und Vorbereiten        a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufs sowie         schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen so-\nKontrollieren und Bewerten       wie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse         b) Materialbedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-\nschaffen                                                4\nd) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine\neinrichten\ne) Arbeitsergebnis einschließlich Qualität kontrollieren\nund bewerten\n6  Lesen, Anwenden und           a) Skizzen anfertigen und lesen\nErstellen von technischen     b) Zeichnungen unter Beachtung von Proportionen,           3\nUnterlagen                       Maßen und Zeichnungsnormen lesen und anfertigen\n(§ 3 Nr. 6)\nc) konstruktive Merkmale in Ansichten und Schnitt-\n4\ndarstellungen zeichnen\n7  Zurichten und Instand-        a) Werkzeuge, insbesondere Ziehklingen, Zargennut-\nhalten von Werkzeugen            sägen und Schnitzer, nach dem Verwendungszweck\n(§ 3 Nr. 7)                      auswählen und zurichten                                 3\nb) Werkzeuge schärfen und instandhalten\n8  Ausrichten und Spannen        a) Spannzeuge unter Berücksichtigung von Größe,\nvon Werkzeugen                   Form, Werkstoff und Bearbeitung von Werkstücken\n(§ 3 Nr. 8)                      auswählen und befestigen                                2\nb) Werkzeuge ausrichten und spannen\n9  Prüfen, Messen und Kenn-      a) Längen mit Strichmaßstäben, insbesondere Meß-\nzeichnen                         schiebern und Meßschrauben, unter Beachtung von\n(§ 3 Nr. 9)                      systematischen und zufälligen Meßfehlermöglich-\nkeiten messen\nb) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem\nLichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Scha-     3\nblonen prüfen\nc) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen\nd) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen","90              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbezjehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                             3                                     4\ne) maßgenaue Übertragungen vom Modell auf den\nWerkstoff mit Hilfe von Meßzeugen, insbesondere                    3\nLineal, Zirkel und Winkel, durchführen\n10   manuelles und maschi-         a) Werkzeuge hinsichtlich des Verwendungszwecks\nnelles Bearbeiten von             auswählen\nWerkstoffen                   b) von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten\n(§ 3 Nr. 10)                      und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen\nc) Hölzer und andere Naturstoffe, Kunststoffe und\nMetalle, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen\nund Feilen, manuell bearbeiten\n16\nd) Maschinen, insbesondere Säge- und Bohnnaschinen,\neinrichten\ne) Betriebsmittel, Insbesondere Werkzeuge und Maschi-\nnen, warten und pflegen\nf) Hölzer und andere Naturstoffe, Kunststoffe und\nMetalle, insbesondere durch Sägen und Bohren,\nmaschinell bearbeiten\ng) Hölzer und andere Naturstoffe, Kunststoffe und\nMetalle durch Fräsen maschinell bearbeiten                          4\n11  Behandeln von Ober-           a) Verfahren der Oberflächenbehandlung von Hölzern\nflächen                           unterscheiden und zuordnen\n(§ 3 Nr. 11)                                                                              6\nb) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Benet-\nzen und Schleifen\nc) Eigenschaften und Reaktionen, insbesondere von\nBeizen und Bleichmitteln, nennen sowie hinsichtlich\ndes Gesundheitsschutzes beachten und Sicherheits-\nund Entsorgungsmaßnahmen durchführen                                      9\nd) Instrument grundieren, Lackierung aufbauen, schlei-\nfen und endpolieren\n12  Fügen                         a) Einzelteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\n(§ 3 Nr. 12)                      flächen und Formtoleranz prüfen und anpassen\nb) Leime und Kleber nach den Eigenschaften und dem\nVerwendungszweck auswählen                              9\nc) Einzelteile unter Beachtung der Reihenfolge und\nWerkstoffeigenschaften zum Leimen vorbereiten\nd) Einzelteile verbinden, insbesondere durch Leimen\n13  Unterscheiden und Zu-         a) Zupfinstrumente unterscheiden\nordnen von Instrumenten       b) Zupfinstrumente im Hinblick auf Konstruktionsmerk-       3\n(§ 3 Nr. 13)                     male zuordnen\n14  Auswählen, Bestimmen          a) Aufbau, Struktur und Eigenschaften der Holzarten\nund Lagern von Tonhöl-           unterscheiden\n3\nzern und anderen Werk-        b) Tonhölzer und andere Werkstoffe lagern\nstoffen\n(§ 3 Nr. 14)\nc) Tonhölzer bestimmen, deren Holzfeuchte beachten\n3\nund nach dem Verwendungszweck auswählen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                 91\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n1                  2                                             3                                     4\n15   Herstellen von Korpussen       a) Funktion und Zusammenhang von Konstruktions-\n(§ 3 Nr.15)                       merkmalen beachten\nb) Decke und Boden nach der Modellform aufzeichnen\nund aussägen sowie Schallochposition festlegen\n12\nc) Schalloch schneiden und ggf. Rosette einarbeiten\nd) Leistensystem auswählen\ne) Leisten herstellen, verleimen und profilieren\nf) Formen und Schablonen vorbereiten, Ober- und\nUnterklotz zuschneiden\ng) Korpusteile nach Maßangabe hobeln und schleifen\nh) Korpusteile durch Hitze und Feuchtigkeit biegen oder\nin Formen pressen\ni) Zargenkränze oder Schalen durch Einpassen, Leimen             12\nund Abrichten herstellen\nk} Korpus oder Pedalkasten verleimen, umschneiden\nund verputzen\n1) Falz für Außenrandeinlage herstellen, Außenrandein-\nlage einpassen und verleimen\n16   Herstellen und Einsetzen      a} Schablone herstellen                                            2\nvon HäJsen\n(§ 3 Nr. 16)                   b) Hölzer nach Wuchs und Maserung auswählen\n8\nc) Hals und Kopf herausarbeiten\nd) Hals mit Korpus verbinden                                                 6\n17   Herstellen von Griffbret-     Alternative A:\ntern und Stegen oder Har-      Herstellen von Griffbrettern und Stegen\nfenmechaniken\na) Holz für Griffbrett auswählen, zuschneiden und durch\n(§ 3 Nr. 17)\nHobeln und Fräsen auf Maß bringen\nb) Griffbrett aufleimen\n4\nAlternative 8:\nHerstellen von Harfenmechaniken\na) Bauteile bereitstellen\nb) Bauteile biegen und richten\nAlternative A:\nHerstellen von Griffbrettern und Stegen\nc) Griffbrett unter Berücksichtigung der Saitenlage durch\nHobeln abrichten\nd) Position der Bünde festlegen sowie Bundschlitze ein-\nsägen\ne) Bunddraht eindrücken und abrichten\nf) Griffbrett fertigstellen und Sattel einpassen\ng) Stegposition festlegen                                                   13\nh) Steg maßgerecht aufleimen","92              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nlfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      Im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                 2                                            3                                      4\nAlternative B:\nHerstellen von Harfenmechaniken\nc) Bauteile aus unterschiedlichen metallischen Werk-\nstoffen durch Drehen, Fräsen, Bohren, Reiben und\nGewindeschneiden auf Fertigmaß bearbeiten\nd) Mechanik durch Schrauben, Nieten und Weichlöten\nzusammenbauen\n18  Spielfertigmachen             a) Mechanik einpassen und montieren\n(§ 3 Nr. 18)\nb) Sattel herstellen und anbringen\nc) Saitenlage einstellen\nd) Instrument besaiten und stimmen                                          10\ne) Instrument im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel-\nbarkeit und klangliche Eigenschaften prüfen\nf) Sicht- und Tastprüfung sowie Klangprobe durchführen\n19  Reparieren                    a) Bauweise und Modell erkennen\n(§3 Nr.19)\nb) Fehler und Mängel feststellen\nc) im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, be-\nurteilen und dokumentieren\n14\nd) Reparaturumfang festlegen\ne) Fehler und Mängel, insbesondere durch Ersetzen von\nTeilen und Leimen von Rissen, beseitigen\nf) Lackschäden retuschieren"]}