{"id":"bgbl1-1997-6-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":6,"date":"1997-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/6#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_6.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin","law_date":"1997-01-27T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["78                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bogenmach~r/zur Bogenmacherin*)\nVom 27. Januar 1997\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                      10. Behandeln von Oberflächen,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                       11. Anwenden von Leimen und Klebern,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256)                        12. Auswählen, Bestimmen und Lagern von Werkstoffen,\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                  13. Fügen,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n14. Herstellen von Bogenstangen,\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationsertaß vom\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-                  15. Herstellen von Bogenfröschen,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                  16. Herstellen von Bogenbeinchen,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie:               -                                       17. Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und\n-beinchen,\n§1                                   18. Spielfertigmachen,\nAnwendungsbereich                                 19. Ausführen von Reparaturen.\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                                            §4\nAusbildungsberuf Bogenmacher/Bogenmacherin nach\nder Handwerksordnung.                                                                    Ausbildungsrahmenplan\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n§2                                   der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nAusbildungsdauer                                und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n§3                                   zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\nAusbildungsberufsbild\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                 dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n1. Berufsbildung,                                                    keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                           beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-           den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\nverwendung,\n§5\n5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,                                      Ausbildungsplan\n6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen                        Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\nUnterlagen,                                                      dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\ndungsplan zu erstellen.\n7. Prüfen, Messen und Kennzeichnen,\n8. Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen,                                                   §6\n9. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werk-                                            Berichtsheft\nstoffen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-    geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die  führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.  durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                     79\n§7                              2. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in\nBetracht:\nZwischenprüfung\na) Herstellen einer fertigen Bogenstange unter Ver-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-             wendung eines Stangenrohlings mit Bohrung, Käst-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des                 chen und aufgeleimter Kopfplatte sowie eines\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                Froschrohlings,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der            b) Aufpassen eines Bogenfrosches auf die Stange und\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender              Ausarbeiten des Bogenfrosches und\nNummer 7 Buchstabe f, laufender Nummer 12 Buchstabe a\nund b und laufender Nummer 14 Buchstabe a bis e für das            c) Behaaren eines Bogens.\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und          Das Prüfungsstück und die Arbeitsproben insgesamt sol-\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-         len jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.        (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Instru-\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-  mentenkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft\nsamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben              werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezoge-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:         ne Fälle beziehen sollen insbesondere aus folgenden\n1. Herstellen eines Werkstücks aus Holz nach vorgege-         Gebieten in Betracht:\nbener Form durch manuelles Sägen, Hobeln, Schnei-          1. im Prüfungsfach Technologie:\nden, Raspeln, Feilen und Schleifen und\na) Handwerkszeuge, Geräte und Maschinen,\n2. Herstellen einer Kopfplatte aus Naturstoffen.\nb) Werkstoffbe- und -verarbeitung,\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-      c) Oberflächenbehandlung,\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden               d) Werkstoffeigenschaften, insbesondere von Holz\nGebieten lösen:                                                       und anderen Naturstoffen sowie Metall,\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-        e) Werkstofflagerung,\nverwendung,\nf) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und           rationelle\n2. technische Unterlagen, Arbeitsplanung,                             Energieverwendung;\n3. Werkstoffkunde,                                            2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\n4. Fertigungsverfahren,                                           a) Materialverbrauch und -kosten, Fertigungszeiten\nund -kosten,\n5. Prüftechniken,\nb) Skizzen und technische Unterlagen,\n6. berufsbezogene Berechnungen,\nc) Qualitätssicherung;\n7. Grundlagen der Akustik,\n8. Instrumentenkunde.                                         3. im Prüfungsfach Instrumentenkunde:\na) Akustik,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche            b) Klassifizierung der Musikinstrumente,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                 c) Stilrichtungen, Bauweisen und Modelle von Bögen;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§8\nGesellenprüfung\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche       zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(1) Die Gesellenprüfung erstr~kt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie            (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchst-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      werten auszugehen:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            1. im Prüfungsfach Technologie                    120 Minuten,\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-  2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                  90Minuten,\nsamt höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen        3. im Prüfungsfach Instrumentenkunde               90 Minuten,\nund in höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben\ndurchführen.                                                  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                    60Minuten.\n1. Für das Prüfungsstück kommt insbesondere in\nBetracht:                                                     (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nHerstellen eines spielfertigen Bogens einschließlich       sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\ndes Bogenfrosches.                                         Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDer Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem                 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nAnfertigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Ent-         oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nwurf zur Genehmigung vorzulegen.                           nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,","80               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag                                       §9\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                             Übergangsregelung\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-       Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-           dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nfächer das doppelte Gewicht.\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-    dieser Verordnung.\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der prak-\ntischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und                                         §10\ninnerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Tech-\nInkrafttreten\nnologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nsind.                                                              Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 27. Januar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                  81\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1     1  2    1  3\n2                                              3                                    4\n1  Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§3Nr.1)                           Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-\nlichen Ausbildungsplan ·erläutern\nd) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertre-\ntungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                   b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)                        Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-      a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-    während\nschutz und rationelle Ener-        lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-    der gesamten\ngieverwendung                      hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, be- Ausbildung\n(§ 3 Nr. 4)                        achten und anwenden                                   zu vermitteln\nb) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehler-\nhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erken-\nnen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschrif-\nten bei den Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbe-\nsondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie\nMaßnahmen der Schadensminderung und der Ersten\nHilfe einleiten oder veranlassen\nd) Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen\ngefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-,\nLösungs- und Schmiermittel, beachten\ne) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und\nUmweltschutz einhalten","82             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n2                                            3                                    4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften Ober den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen\ng) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5  Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufs sowie         schriftlicher' Vorgaben abstimmen und festlegen so-\nKontrollieren und Bewerten       wie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse        b) Materialbedarf abschätzen und bereitstellen\n(§3 Nr. 5)\nc) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-\n4\nschaffen\nd) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine\neinrichten\ne) Arbeitsergebnis einschließlich Qualität kontrollieren\nund bewerten\n6  Lesen, Anwenden und          a) Skizzen anfertigen und lesen\nErstellen von technischen    b) Zeichnungen unter Beachtung von Proportionen,\nUntertagen                       Maßen und Zeichnungsnormen anfertigen und lesen        6\n(§3 Nr. 6)\nc) konstruktive Merkmale in Ansichten und Schnittdar-\nstellungen zeichnen\n7  Prüfen, Messen und Kenn-     a) Längen mit Strichmaßstäben, insbesondere Meß-\nzeichnen                         schieber und Meßschrauben, unter Beachtung von\n(§ 3 Nr. 7)                      systematischen und zufälligen Meßfehlermöglich-\nkeiten messen\nb) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem\nLichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Scha-\nblonen prüfen                                           4\nc) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen\nd) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen\ne) Werkstücke kennzeichnen\nf) maßgenaue Übertragungen vom Modell auf den\nWerkstoff mit Hilfe von Meßzeugen, insbesondere                2\nLineal, Zirkel und Winkel, durchführen\n8  Anfertigen und Instand-      a) Werkzeuge, insbesondere Schnitzer, Hobel, Krätz-\nhalten von Werkzeugen            werkzeuge und Stechmeißel, anfertigen                   4\n(§ 3 Nr. 8)                   b) Werkzeuge schärfen und instandhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                 83\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                   2                                           3                                      4\n9  manuelles und maschi-         a) Werkzeuge hinsichtlich des Verwendungszwecks aus-\nnelles Bearbeiten von            wählen\nWerkstoffen                   b) von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten\n(§ 3 Nr. 9)                      und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen\nc) Hölzer, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und\nFeilen, manuell bearbeiten\n8\nd) Maschinen, insbesondere Säge- und Bohrmaschinen,\neinrichten\ne) Hölzer, insbesondere durch Sägen, Bohren und Frä-\nsen, maschinell bearbeiten\nf) Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschi-\nnen, pflegen und warten\ng) Hölzer für verschiedene Bogenstangentypen aus-\narbeiten\nh) Kunststoffe und Metalle manuell und maschinell be-\narbeiten                                                12\ni) Naturstoffe, Knochen, Hornwerkstoffe und Perlmutt,\ninsbesondere durch Sägen, Feilen, Krätzen, Schleifen\nund Polieren, bearbeiten\n10   Behandeln von Ober-           a) Verfahren der Oberflächenbehandlung für verschie-\nflächen                          dene Hölzer und andere Naturstoffe sowie Kunst-\n(§ 3 Nr. 10)                     stoffe und Metalle unterscheiden und auswählen\nb) Eigenschaften und Reaktionen, insbesondere von\nBeizen und Bleichmitteln, im Hinblick auf den Ge-         6\nsundheitsschutz beachten und Sicherheits- und Ent-\nsorgungsmaßnahmen durchführen\nc) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Feilen\nund Schleifen\nd) Oberflächen behandeln, Insbesondere durch Beizen,\n8\nÖlen, Mattieren, Lackieren und Polieren\n11   Anwenden von Leimen           a) Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem\nund Klebern                      Verwendungszweck auswählen\n(§3Nr.11)\nb) Einzelteile zum Leimen vorbereiten\n4\nc) Spannzeuge unter Beachtung von Größe, Form und\nWerkstoff auswählen und befestigen\nd) Einzelteile, insbesondere durch Leimen, verbinden\n12   Auswählen, Bestimmen          a) Bogenhölzer unter Beachtung von Aufbau, Struktur\nund Lagern von Werk-             und Eigenschaften unterscheiden und hinsichtlich\nstoffen                          ihres Verwendungszwecks auswählen                               4\n(§ 3 Nr. 12)\nb) Bogenhölzer lagern\nc) Naturstoffe, insbesondere Knochen- und Hornwerk-\nstoffe sowie Perlmutt, unter Beachtung ihrer Eigen-\nschaften und den Bestimmungen des Artenschutz-\nrechtes auswählen                                                    2\nd) Roßhaar unter Beachtung von Eigenschaften und\nQualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen","84              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermittefn sind\n2      3\n1                 2                                            3                                       4\n13   Fügen                         a) Einzelteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\n(§ 3 Nr. 13)                     flächen und Formtoleranz prüfen\n4\nb) Einzelteile unter Beachtung der Reihenfolge und\nWerkstoffeigenschaften verbinden\n14   Herstellen von Bogen-         a) Kopfteil unter Beachtung von Wuchs und Jahres-\nstangen                          ringen auf Maß zustoßen\n(§ 3 Nr. 14)                  b) Hals durch Raspeln und Schnitzen vorfertigen                    12\nc) Bogenstange konisch hobeln\nd) Kopfform aufzeichnen und ansägen\ne) Bogenstange erhitzen und biegen                                  8\nf) Hals durch Raspeln und Feilen fertigstellen\ng) Bogenstange unter Beachtung von Festigkeit und                      14\nElastizität durch Feinhobeln fertigstellen\nh) Kopf nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben\nmanuell ausarbeiten                                                      12\nO Kopfkästchen bohren und ausstechen\n15   Herstellen von Bogen-         a) Froschrohling zurichten\nfröschen                      b) Froschteile aus Edelmetall durch Sägen, Biegen,\n(§ 3 Nr. 15)                     Schmieden und Feilen bearbeiten\nc) Froschring auflöten\nd) metallische und nichtmetallische Froschteile ein-\n10\npassen und befestigen\ne) Froschkästchen und Haarlager einarbeiten\nf) Froschform ausarbeiten\n16   Herstellen von Bogen-         a) Beinchenkem zurichten und drechseln sowie Metall-\nbeinchen                         ring anpassen\n(§3 Nr. 16)                   b) Rändchen eindrehen und Bohrungen anbringen                           4\nc) Bogenbeinchen oktagonal feilen\n17  Zusammenfügen von             a) Frosch auf Bogenstange aufpassen\nBogenstangen, -frö-           b) Mechanik der Schraubenführung einarbeiten\nschen und -beinchen                                                                                   6\nc) Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen\n(§ 3 Nr. 1n\nund prüfen\n18  Spielfertigmachen             a) Bogen behaaren\n(§ 3 Nr. 18)                  b) Metallwicklung und Daumenleder unter Berücksichti-\ngung von Gewicht und. Schwerpunkt anbringen                               10\nc) Funktionsfähigkeit prüfen und Endkontrolle durch-\nführen\n19  Ausführen von Repara-         a) Bauweisen und Modelle erkennen und bei Aus-\nturen                            führung der Reparatur beachten\n(§ 3 Nr. 19)                  b) Fehler und Mängel feststellen\nc) im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, be-\nurteilen und dokumentieren                                                12\nd) Fehler und Mängel beseitigen, insbesondere Be-\nhaarung, Kopfplatte, Bew;cklung und Daumenleder,\nerneuern sowie Schraubmechanik überprüfen"]}