{"id":"bgbl1-1997-6-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":6,"date":"1997-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin","law_date":"1997-01-27T00:00:00Z","page":70,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["70                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin\")\nVom 27. Januar 1997\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fas-                  11. Anwenden von Leimen und Klebern,\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                           12. Auswählen, Bestimmen und Lagern von Werkstoffen,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) ge-                     13. Fügen,\nändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                     14. Zurichten von Hölzern für Einzelteile,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                         15. Herstellen von Einzelteilen für Streichinstrumente,\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-                   16. Herstellen von Korpussen,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                  17. Herstellen von Hälsen,\nund Technologie:                                                        18. zusammenbauen von Hälsen und Korpussen,\n19. Spielfertigmachen,\n§1\n20. Ausführen von Reparaturen.\nAnwendungsbereich\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                                            §4\nAusbildungsberuf Geigenbauer/Geigenbauerin nach der\nHandwerksordnung.                                                                         Ausbildungsrahmenplan\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n§2                                   der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nAusbildungsdauer                                und zeitflchen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vennittelt werden. Eine von dem Aus-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n§3                                   zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAusbildungsberufsbild                              Abweichung erfordern.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                    (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vennittelt werden, daß der Auszubil-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n1. Berufsbildung,                                                     keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-               den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\ngieverwendung,\n5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie                                                 §5\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nAusbildungsplan\n6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nUnterlagen,                                                         Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\n7. Prüfen, Messen und Kennzeichnen,                                  dungsplan zu erstellen.\n8. Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen,\n9. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werk-                                                 §6\nstoffen,                                                                                  Berichtsheft\n10. Behandeln von Oberflächen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n1  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-    geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nstimmte, von der Ständigen Konferen-z der Kultusminister der Länder\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.  durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                      71\n§7                               2. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in\nZwischenprüfung                               Betracht:\na) Einschneiden der f-Löcher,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des               b) Einpassen des Baßbalkens,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                              c) Herstellen der Randstärke,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der            d) Schneiden des Umrisses oder\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender\nNummer 7 Buchstabe f, laufender Nummer 15 Buch-                     e) Durchführen einzelner Arbeitsgänge zur Fertigstel-\nstabe b bis e, laufender Nummer 16 Buchstabe a und b                   lung an einem Instrument.\nund laufender Nummer 17 Buchstabe a für das zweite              Das Prüfungsstück und die Arbeitsproben insgesamt\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse        sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er            (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                        Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Instru-\nmentenkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-   prüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nsamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben                bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:           den Gebieten in Betracht:\n1. Herstellen eines Werkstücks nach vorgegebener Form           1. im Prüfungsfach Technologie:\ndurch manuelles Sägen, Hobeln und Schneiden,\na) Handwerkszeuge, Geräte und Maschinen,\n2. Herstellen eines Werkstücks nach vorgegebener Form\ndurch Hobeln, Feilen und Schleifen und                          b) Werkstoffbe- und -verarbeitung,\n3. Herstellen eines Werkstücks nach vorgegebener Form               c) Oberflächenbehandlung,\ndurch Biegen.                                                   d) Werkstoffeigenschaften,\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insge-     e) Werkstofflagerung,\nsamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf pra-              f) Arbeitssicherheit,    Umweltschutz und rationelle\nxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebie-                Energieverwendung;\nten lösen:\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                  a) Materialverbrauch und -kosten, Fertigungszeiten\nund -kosten,\n2. technische Untertagen, Arbeitsplanung,\nb) Skizzen und technische Unterlagen,\n3. Werkstoffkunde,\nc) Qualitätssicherung;\n4. Fertigungsverfahren,\n5. Prüftechniken,                                               3. im Prüfungsfach Instrumentenkunde:\n6. berufsbezogene Berechnungen,                                     a) Akustik,\n7. Grundlagen der Akustik,                                          b) Klassifizierung der Musikinstrumente,\n8. Instrumentenkunde.                                              c) Stilrichtungen, Bauweisen und Modelle;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche             allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                  sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchst-\n§8                               werten auszugehen:\nGesellenprüfung\n1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der        2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                 90 Minuten,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,        3. im Prüfungsfach Instrumentenkunde              90 Minuten,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.              4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-         Sozialkunde                                    60 Minuten.\ngesamt höchstens 120 Stunden ein Prüfungsstück anferti-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\ngen und in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\ndurchführen.\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n1. Für das Prüfungsstück kommt insbesondere in\nBetracht:                                                     (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nHerstellen eines weißen spielfertigen Instruments.          nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nDer Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem               wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nAnfertigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Ent-          geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nwurf zur Genehmigung vorzulegen.                            mündlichen das doppelte Gewicht.","72                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-     beruf Geigenbauer/Geigenbauerin sind nicht mehr anzu-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-           wenden.\nfächer das doppelte Gewicht.\n§10\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der prak-\nÜbergangsregelung\ntischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und                 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ninnerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Tech-        dieser Verordnung bestehen, sJnd die bisherigen Vor-\nnologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht              schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nsind.                                                            parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ndieser Verordnung.\n§9\nAufhebung der Vorschriften                                                 § 11\nInkrafttreten\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-               Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 27. Januar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Lud ewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                    73\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\n.für die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1     1  2    1  3\n2                                                3                                    4\n1  Berufsbildung                     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§3Nr.1)                             Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-\nlichen Ausbildungsplan erläutern\nd) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation           a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes             erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                       b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,         a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                    b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)                          Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-       a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-     während\nschutz und rationelle Ener-          lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-    der gesamten\ngieverwendung                        hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, be- Ausbildung\n(§ 3 Nr. 4)                          achten und anwenden                                   zu vermitteln\nb) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehler-\nhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erken-\nnen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschrif-\nten bei den Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbe-\nsondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie\nMaßnahmen der Schadensminderung und der Ersten\nHilfe einleiten oder veranlassen\nd) Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen\ngefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-,\nLösungs- und Schmiermittel, beachten\ne) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und\nUmweltschutz einhalten","74              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n2                                            3                                     4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen\ng) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5  Planen und Vorbereiten        a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufs sowie         schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen so-\nKontrollieren und Bewerten       wie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse\nb) Materialbedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-\nschaffen                                                4\nd) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine\neinrichten\ne) Arbeitsergebnis einschließlich Qualität kontrollieren\nund bewerten\n6  Lesen, Anwenden und           a) Skizzen anfertigen und lesen\nErstellen von technischen     b) Zeichnungen unter Beachtung von Proportionen,\nUntertagen                       Maßen und Zeichnungsnormen anfertigen und lesen\n(§3Nr.6)                                                                                 3\nc) konstruktive Merkmale in Ansichten und Schnittdar-\nstellungen zeichnen\n7  Prüfen, Messen und Kenn-      a) Längen mit Strichmaßstäben, insbesondere Meß-\nzeichnen                         schieber und Meßschrauben, unter Beachtung von\n(§ 3 Nr. 7)                      systematischen und zufälligen Meßfehlermöglich-\nkeiten messen\nb) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem\nLichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Scha-\nblonen prüfen                                            3\nc) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen\nd) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften\nund nachfolgender Bearbeitung anzeichnen\ne) Werkstücke kennzeichnen\nf) maßgenaue Übertragungen vom Modell auf den\nWerkstoff mit Meßzeugen, insbesondere Lineal, Zirkel            2\nund Winkel, durchführen\n8  Anfertigen und Instand-       a) Werkzeuge, insbesondere Schnitzer und Ziehklingen,\nhalten von Werkzeugen            anfertigen\n2\n(§ 3 Nr. 8)                   b) Werkzeuge schärfen und instandhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                 75\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                             3                                    4\n9   manuelles und maschi-         a) Werkzeuge hinsichtlich des Verwendungszwecks\nnelles Bearbeiten von              auswählen\nWerkstoffen                    b) von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten\n(§ 3 Nr. 9)\nund Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen\nc) Hölzer, Natur- und Kunststoffe, insbesondere durch\nZuschneiden, Sägen, Hobeln und Feilen, manuell\nbearbeiten                                            8\nd) Maschinen, insbesondere Säge- und Bohrmaschinen,\neinrichten\ne) Hölzer, Natur- und Kunststoffe, insbesondere durch\nSägen und Bohren, maschinell bearbeiten\nf) Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschi-\nnen, pflegen und warten\ng) Hölzer und andere Naturstoffe sowie Kunststoffe\ndurch Fräsen maschinell bearbeiten                                4\n10    Behandeln von Ober-           a) Verfahren der Oberflächenbehandlung für verschie-\nflächen                            dene Hölzer unterscheiden und auswählen\n(§ 3 Nr. 10)\nb) Oberflächen am weißen Instrument, insbesondere\ndurch Putzen, Benetzen und Schleifen, behandeln\nc) Eigenschaften und Reaktionen, insbesondere von          6\nLösungsmitteln, Harzen, Beizen und Bleichmitteln,\nhinsichtlich des Gesundheitsschutzes beachten und\nSicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen durch-\nführen\nd) Grundierungen und Lackierungen unter Beachtung\nihrer Aufgaben und Funktionen auswählen\ne) Lösungsmittel, Harze und Farbstoffe unter Beachtung\nvon Eigenschaften und Reaktionen auswählen                              12\nf) Oberflächen, insbesondere durch Färben, Grundie-\nren, Lackieren, Schleifen und Polieren, behandeln\n11   Anwenden von Leimen            a) Leime und Kleber nach Eigenschaften und Verwen-\nund Klebern                        dungszweck auswählen\n(§3Nr.11)\nb) Einzelteile zum Leimen vorbereiten\n4\nc) Spannzeuge unter Beachtung von Größe, Form und\nWerkstoff auswählen und befestigen\net) Einzelteile, insbesondere durch Leimen, verbinden\n12   Auswählen, Bestimmen           a) Werkstoffe, insbesondere Tonhölzer, unter Beach-\nund Lagern von Werk-               tung von Aufbau, Struktur und Eigenschaften unter-\nstoffen                            scheiden                                               3\n(§ 3 Nr. 12)\nb) Werkstoffe, insbesondere Tonhölzer, lagern\nc) Tonhölzer bestimmen und nach ihrem Verwendungs-\n3\nzweck auswählen\n13   Fügen                          a) Einzelteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\n(§ 3 Nr. 13)                       flächen und Formtoleranz prüfen\n4\nb) Einzelteile unter Beachtung der Reihenfolge und\nWerkstoffeigenschaften verbinden","76             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2      3\n1                 2                                           3                                       4\n14   Zurichten von Hölzern für    a) Futterleisten und Zargen nach Maßangaben hobeln\nEinzelteile                  b) Formen und Schablonen vorbereiten und herstellen\n(§ 3 Nr.14)                                                                             8\nc) Klötze spalten, zurichten und setzen\nd) Decke und Boden abrichten\n15   Herstellen von Einzelteilen  a) Zargenkranz durch Biegen, Einpassen, Leimen und\nfür Streichinstrumente          Abrichten herstellen                                    7\n(§ 3 Nr. 15)\nb) Decke und Boden durch Aufzeichnen nach Scha-\nblone aussägen\nc) Wölbung stechen\n10\nd) Randstärke herstellen\ne) Umriß- und Wölbungsformen unter Beachtung der\nakustischen Funktionen herstellen\n16   Herstellen von Korpussen     a) Wölbungen fertigstellen\n(§ 3 Nr.16)                  b) Decke und Boden unter Beachtung von Elastizität und             10\nFestigkeit ausarbeiten\nc) Umriß fertig umschneiden\nd) Hohlkehle stechen\n10\ne) Adergraben einschneiden und Einlagespäne in Decke\nund Boden einlegen\nf) f-Löcher aufzeichnen und schneiden\ng) Baßbalken unter Beachtung der Druck- und Zugver-\nhältnisse einpassen                                                  12\nh) Korpus zuleimen und Untersattel einpassen\nQ Korpus rändeln und fertigstellen\n17   Herstellen von Hälsen        a) Griffbrett und Sattel herrichten                                 4\n(§ 3 Nr.17)\nb) Hölzer entsprechend der Maserung des Korpusses\nauswählen\n12\nc) Hals und Schnecke aufzeichnen, aussägen und ste-\nchen\n18  zusammenbauen von            a) Hals und Korpus unter Beachtung von Auswirkungen\nHälsen und Korpussen            der Maß- und Mensurverhältnisse auf Spieltechnik\n(§3 Nr. 18)                     und Akustik zurichten, einpassen und einleimen                             6\nb) Halsgriff ausschneiden\n19  Spielfertigmachen            a) Griffbrett und Obersattel aufleimen\n(§ 3 Nr. 19)                 b) Halsgriff fertigstellen\nc) Wirbel einpassen\nd) Stimmstock setzen\ne) Steg aufschneiden                                                         10\nf) Saiten unter Beachtung von Arten und Eigenschaften\naufziehen und stimmen\ng) Instrument anspielen und hinsichtlich Funktionsfähig-\nkeit, Spielbarkeit und klanglicher Eigenschaften prü-\nfen und beeinflussen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997                 77\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                  2                                            3                                      4\n20   Ausführen von Repara-         a) Bauweisen und Modelle von Instrumenten und Bögen\nturen                            unterscheiden\n(§ 3 Nr. 20)\nb) Fehler und Mängel feststellen\nc) im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, be-\nurteilen und dokumentieren                                                9\nd) Fehler und Mängel, insbesondere durch Anschäften,\nErgänzen von Teilen und Leimen von Rissen, beseiti-\ngen\ne) Lackschäden retuschieren"]}