{"id":"bgbl1-1997-59-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":59,"date":"1997-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/59#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_59.pdf#page=13","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG)","law_date":"1997-08-18T00:00:00Z","page":2081,"pdf_page":13,"num_pages":34,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997                2081\nGesetz\nzur Änderung des Baugesetzbuchs und\nzur Neuregelung des Rechts der Raumordnung\n(Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG)\nVom 18. August 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                     Vierter Abschnitt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                Zusammenarbeit mit Privaten;\nvereinfachtes Verfahren\n§ 11  Städtebaulicher Vertrag\nArtikel 1\n§ 12  Vorhaben- und Erschließungsplan\nÄnderung des Baugesetzbuchs\n§ 13  Vereinfachtes Verfahren\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2253), zuletzt\nzweiter Teil\ngeändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nber 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird wie folgt geändert:                             Sicherung der Bauleitplanung\nErster Abschnitt\n1. Vor§ 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:\nVeränderungssperre und\nZurückstellung von Baugesuchen\n„Inhaltsübersicht\n§ 14  Veränderungssperre\nErstes Kapitel                          § 15  Zurückstellung von Baugesuchen\nAllgemeines Städtebaurecht                        § 16  Beschluß über die Veränderungssperre\n§ 17  Geltungsdauer der Veränderungssperre\nErster Teil\n§ 18  Entschädigung bei Veränderungssperre\nBauleitplanung\nZweiter Abschnitt\nErster Abschnitt\nTeilungsgenehmigung\nAllgemeine Vorschriften\n§ 19  Teilungsgenehmigung\n§       Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitpla-\nnung                                                    § 20  Versagungsgründe und Grundbuchsperre\n§   1a  Umweltschützende Belange in der Abwägung                § 21  (weggefallen)\n§   2   Aufstellung der Bauleitpläne, Verordnungsermäch-        § 22  Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunk-\ntigung                                                        tionen\n§   3   Beteiligung der Bürger                                  § 23  (weggefallen)\n§   4   Beteiligung der Träger öffentlicher Belange                                 Dritter Abschnitt\n§   4a  Grenzüberschreitende Unterrichtung der Gemein-                Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde\nden und Träger öffentlicher Belange\n§ 24  Allgemeines Vorkaufsrecht\n§   4b  Einschaltung eines Dritten\n§ 25  Besonderes Vorkaufsrecht\n§ 26  Ausschluß des Vorkaufsrechts\nzweiter Abschnitt\n§ 27  Abwendung des Vorkaufsrechts\nVorbereitender Bauleitplan\n(Flächennutzungsplan)                         § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter\n§   5   Inhalt des Flächennutzungsplans                         § 28  Verfahren und Entschädigung\n§   6   Genehmigung des Flächennutzungsplans\n§   7   Anpassung an den Flächennutzungsplan                                           Dritter Teil\nRegelung der baulichen\nund sonstigen Nutzung; Entschädigung\nDritter Abschnitt\nVerbindlicher Bauleitplan                                          Erster Abschnitt\n(Bebauungsplan)                                        Zulässigkeit von Vorhaben\n§   8   Zweck des Bebauungsplans                                § 29  Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvor-\n§   9   Inhalt des Bebauungsplans                                     schriften\n§ 10    Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des             § 30  Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich\nBebauungsplans                                                eines Bebauungsplans","2082        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\n§ 31 Ausnahmen und Befreiungen                            § 67   Umlegungskarte\n§ 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbe-       § 68   Umlegungsverzeichnis\ndarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen\n§ 69   Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsicht-\n§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planauf-              nahme\nstellung\n§ 70   Zustellung des Umlegungsplans\n§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusam-\nmenhang bebauten Ortsteile                           § 71   Inkrafttreten des Umlegungsplans\n§ 35 Bauen im Außenbereich                                 § 72  Wirkungen der Bekanntmachung\n§ 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwal-      § 73  Änderung des Umlegungsplans\ntungsbehörde                                          § 74  Berichtigung der öffentlichen Bücher\n§ 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder          § 75  Einsichtnahme in den Umlegungsplan\n§ 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung        § 76  Vorwegnahme der Entscheidung\nauf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffent-\nlieh zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen            § 77  Vorzeitige Besitzeinweisung\n§ 78  Verfahrens- und Sachkosten\nzweiter Abschnitt                        § 79  Abgaben- und Auslagenbefreiung\nEntschädigung\n§ 39 Vertrauensschaden                                                        Zweiter Abschnitt\n§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme                                 Grenzregelung\n§ 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr-          § 80  Zweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit\nund Leitungsrechten und bei Bindungen für Be-         § 81  Geldleistungen\npflanzungen\n§ 82  Beschluß über die Grenzregelung\n§ 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer\nzulässigen Nutzung                                    § 83  Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenz-\nregelung\n§ 43 Entschädigung und Verfahren\n§ 84  Berichtigung der öffentlichen Bücher\n§ 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen\nder Entschädigungsansprüche\nFünfter Teil\nVierter Teil                                               Enteignung\nBodenordnung\nErster Abschnitt\nErster Abschnitt                                      Zulässigkeit der Enteignung\nUmlegung                             § 85  Enteignungszweck\n§ 45 Zweck der Umlegung                                    § 86  Gegenstand der Enteignung\n§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen                     § 87  Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteig-\n§ 47 Umlegungsbeschluß                                           nung\n§ 48 Beteiligte                                            § 88  Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Grün-\nden\n§ 49 Rechtsnachfolge\n§ 89  Veräußerungspflicht\n§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses\n§ 90  Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung\n§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre                          in Land\n§ 52 Umlegungsgebiet\n§ 91  Ersatz für entzogene Rechte\n§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis\n§ 92  Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Ent-\n§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk                     eignung\n§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse\nzweiter Abschnitt\n§ 56 Verteilungsmaßstab\nEntschädigung\n§ 57 Verteilung nach Werten\n§ 58 Verteilung nach Flächen                               § 93  Entschädigungsgrundsätze\n§ 59  Zuteilung und Abfindung                              § 94  Entschädigungsberechtigter und Entschädigungs-\nverpflichteter\n§ 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen,\nAnpflanzungen und sonstige Einrichtungen             § 95  Entschädigung für den Rechtsverlust\n§ 61  Aufhebung, Änderung und Begründung von Rech-         § 96  Entschädigung für andere Vermögensnachteile\nten                                                  § 97  Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten\n§ 62  Gemeinschaftliches Eigentum; besondere recht-        § 98  Schuldübergang\nliehe Verhältnisse\n§ 99  Entschädigung in Geld\n§ 63  Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfin-\ndung                                                 § 100 Entschädigung in Land\n§ 64  Geldleistungen                                       § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte\n§ 65  Hinterlegung und Verteilungsverfahren                §102  Rückenteignung\n§ 66  Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans            § 103 Entschädigung für die Rückenteignung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997                 2083\nDritter Abschnitt                                             Zweites Kapitel\nEnteignungsverfahren                                     Besonderes Städtebaurecht\n§ 104  Enteignungsbehörde\nErster Teil\n§ 105  Enteignungsantrag\nStädtebauliche Sanierungsmaßnahmen\n§ 106  Beteiligte\n§ 107  Vorbereitung der mündlichen Verhandlung                                     Erster Abschnitt\n§ 108  Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anbe-                         Allgemeine Vorschriften\nraumung des Termins zur mündlichen Verhand-\nlung; Enteignungsvermerk                             § 136   Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen\n§ 109  Genehmigungspflicht                                  § 137   Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen\n§ 110  Einigung                                             § 138   Auskunftspflicht\n§ 111  Teileinigung                                         § 139   Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgaben-\nträger\n§ 112  Entscheidung der Enteignungsbehörde\n§ 113  Enteignungsbeschluß                                                       Zweiter Abschnitt\n§ 114  Lauf der Verwendungsfrist                                          Vorbereitung und Durchführung\n§ 115  Verfahren bei der Entschädigung durch Gewäh-         § 140   Vorbereitung\nrung anderer Rechte\n§ 141   Vorbereitende Untersuchungen\n§ 116  Vorzeitige Besitzeinweisung\n§ 142   Sanierungssatzung\n§ 117  Ausführung des Enteignungsbeschlusses\n§ 143   Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanie-\n§ 118  Hinterlegung                                                 rungsvermerk\n§ 119  Verteilungsverfahren                                 § 144   Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvor-\ngänge\n§ 120  Aufhebung des Enteignungsbeschlusses\n§ 145   Genehmigung\n§ 121  Kosten\n§ 146   Durchführung\n§ 122  Vollstreckbarer Titel\n§ 147   Ordnungsmaßnahmen\n§ 148   Baumaßnahmen\nSechster Teil\n§ 149   Kosten- und Finanzierungsübersicht\nErschließung\n§ 150   Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der\nöffentlichen Versorgung dienen\nErster Abschnitt\n§ 151   Abgaben- und Auslagenbefreiung\nAllgemeine Vorschriften\n§ 123  Erschließungslast                                                          Dritter Abschnitt\n§ 124  Erschließungsvertrag                                        Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften\n§ 125  Bindung an den Bebauungsplan                         § 152   Anwendungsbereich\n§ 126  Pflichten des Eigentümers                            § 153   Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs-\nleistungen, Kaufpreise, Umlegung\nZweiter Abschnitt                       § 154   Ausgleichsbetrag des Eigentümers\nErschließungsbeitrag                     § 155   Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen\n§ 127  Erhebung des Erschließungsbeitrags                   § 156   Überleitungsvorschriften zur förmlichen    Festle-\ngung\n§ 128  Umfang des Erschließungsaufwands\n§ 156a  Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaß-\n§ 129  Beitragsfähiger Erschließungsaufwand\nnahme\n§ 130  Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschlie-\nßungsaufwands                                                              Vierter Abschnitt\n§ 131  Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsauf-            Sanierungsträger und andere Beauftragte\nwands\n§ 157   Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde\n§ 132  Regelung durch Satzung\n§ 158   Bestätigung als Sanierungsträger\n§ 133  Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht\n§ 159   Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger\n§ 134  Beitragspflichtiger\n§ 160   Treuhandvermögen\n§ 135  Fälligkeit und Zahlung des Beitrags\n§ 161   Sicherung des Treuhandvermögens\nSiebter Teil                                              Fünfter Abschnitt\nMaßnahmen für den Naturschutz                                     Abschluß der Sanierung\n§ 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung          § 162   Aufhebung der Sanierungssatzung\ndurch die Gemeinde; Kostenerstattung\n§ 163   Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grund-\n§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung                       stücke\n§ 135c Satzungsrecht                                        § 164   Anspruch auf Rückübertragung","2084             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\nSechster Abschnitt                     § 190   Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen\nStädtebauförderung                              Maßnahme\n§ 191  Vorschriften über den Verkehr mit land- und forst-\n§ 164a    Einsatz von Städtebauförderungsmitteln                      wirtschaftlichen Grundstücken\n§ 164b    Verwaltungsvereinbarung\nDrittes Kapitel\nZweiter Teil                                          Sonstige Vorschriften\nStädtebauliche Entwicklungsmaßnahmen\n§ 165     Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen                                          Erster Teil\n§ 166     Zuständigkeit und Aufgaben                                                 Wertermittlung\n§ 167     Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwick-    § 192  Gutachterausschuß\nlungsträger                                          § 193  Aufgaben des Gutachterausschusses\n§ 168     Übernahmeverlangen                                   § 194  Verkehrswert\n§ 169     Besondere Vorschriften für den städtebaulichen       § 195  Kaufpreissammlung\nEntwicklungsbereich\n§ 196  Bodenrichtwerte\n§ 170     Sonderregelung für Anpassungsgebiete\n§ 197  Befugnisse des Gutachterausschusses\n§ 171     Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaß-\nnahme                                                § 198  Oberer Gutachterausschuß\n§ 199  Ermächtigungen\nDritter Teil\nErhaltungssatzung und städtebauliche Gebote                                    zweiter Teil\nAllgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten;\nErster Abschnitt                                Verwaltungsverfahren; Planerhaltung\nErhaltungssatzung\nErster Abschnitt\n§ 172     Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von\nGebieten (Erhaltungssatzung)                                          Allgemeine Vorschriften\n§ 173     Genehmigung, Übernahmeanspruch                       § 200  Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Bauland-\n§ 17 4   Ausnahmen                                                   kataster\n§ 200a Ersatzmaßnahmen nach den Landesnaturschutz-\nZweiter Abschnitt                             gesetzen\nStädtebauliche Gebote                     § 201  Begriff der Landwirtschaft\n§ 175    Allgemeines                                          §202   Schutz des Mutterbodens\n§ 176    Baugebot\nZweiter Abschnitt\n§ 177    Modernisierungs- und lnstandsetzungsgebot\nZuständigkeiten\n§ 178    Pflanzgebot\n§203   Abweichende Zuständigkeitsregelung\n§ 179    Rückbau- und Entsiegelungsgebot\n§204   Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitpla-\nnung bei Bildung von Planungsverbänden und bei\nVierter Teil                               Gebiets- oder Bestandsänderung\nSozialplan und Härteausgleich                 §205   Planungsverbände\n§ 180    Sozialplan                                           §206   Örtliche und sachliche Zuständigkeit\n· § 181    Härteausgleich\nDritter Abschnitt\nFünfter Teil                                          Verwaltungsverfahren\nMiet- und Pachtverhältnisse                 § 207  Von Amts wegen bestellter Vertreter\n§ 182    Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen          § 208  Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts\n§ 183    Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über     § 209  Vorarbeiten auf Grundstücken\nunbebaute Grundstücke                               § 210  Wiedereinsetzung\n§ 184    Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse               § 211  Belehrung über Rechtsbehelfe\n§ 185     Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder          § 212  Vorverfahren\nPachtverhältnissen\n§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung\n§ 186     Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen\n§ 213  Ordnungswidrigkeiten\nSechster Teil                                             Vierter Abschnitt\nStädtebauliche Maßnahmen                                           Planerhattung\nim Zusammenhang mit Maßnahmen\nzur Verbesserung der Agrarstruktur              §214   Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über\ndie Aufstellung des Flächennutzungsplans und der\n§ 187     Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und\nSatzungen\nMaßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur\n§215   Frist für die Geltendmachung der Verletzung von\n§ 188     Bauleitplanung und Flurbereinigung\nVerfahrens- und Formvorschriften sowie von Män-\n§ 189     Ersatzlandbeschaffung                                      geln der Abwägung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997                 2085\n§215a  Ergänzendes Verfahren                              2. § 1 wird wie folgt geändert:\n§ 216  Aufgaben im Genehmigungsverfahren                     a) In Absatz 4 werden die Wörter „und Landespla-\nnung\" gestrichen.\nDritter Teil                         b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nVerfahren vor den Kammern                         aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(Senaten) für Baulandsachen\n„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige\n§ 217  Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nstädtebauliche Entwicklung und eine dem\n§ 218  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand                           Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial-\n§219   Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte                         gerechte Bodennutzung gewährleisten und\n§220   Zusammensetzung der Kammern für Bauland-                        dazu beitragen, eine menschenwürdige Um-\nsachen                                                          welt zu sichern und die natürlichen Lebens-\n§221   Allgemeine Verfahrensvorschriften                               grundlagen zu schützen und zu entwickeln.\"\n§222   Beteiligte                                                bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n§223   Anfechtung von Ermessensentscheidungen                          aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern\n§224   Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung                         „Kreise der Bevölkerung\" die Wörter\n§225   Vorzeitige Ausführungsanordnung\n„insbesondere durch die Förderung\nkostensparenden Bauens\" eingefügt.\n§226   Urteil\nbbb) In Nummer 7 werden die Wörter „die\n§227   Säumnis eines Beteiligten\nBelange des Umweltschutzes,\" durch\n§228   Kosten des Verfahrens                                                 die Wörter „gemäß § 1a di~ Belange\n§229   Berufung, Beschwerde                                                  des Umweltschutzes, auch durch die\n§230   Revision                                                              Nutzung erneuerbarer Energien,\" er-\n§ 231  Einigung                                                              setzt.\n§232   Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für                  ccc) Der Punkt am Ende wird durch ein Kom-\nBaulandsachen                                                         ma ersetzt und folgende Nummer 10\nangefügt:\nViertes Kapitel                                        ,, 10. die Ergebnisse einer von der Ge-\nÜberleitungs- und Schlußvorschriften\nmeinde beschlossenen sonstigen\nstädtebaulichen Planung.\"\nErster Teil                              cc) Satz 3 wird aufgehoben.\nÜberleitungsvorschriften\n§ 233  Allgemeine Überleitungsvorschriften\n3. Nach § 1 wird folgender§ 1a eingefügt:\n§ 234  Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht                                    ,,§ 1a\n§ 235  Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanie-                         Umweltschützende\nrungs- und Entwicklungsmaßnahmen                                       Belange in der Abwägung\n§ 236  Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die      • (1) Mit Grund und Boden soll sparsam und scho-\nErhaltung baulicher Anlagen\nnend umgegangen werden, dabei sind Bodenversie-\n§ 237  (weggefallen)                                         gelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.\n§ 238  Überleitungsvorschrift für Entschädigungen\n(2) In der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch zu\n§ 239  Überleitungsvorschriften für die Bodenordnung         berücksichtigen\n§ 240  (weggefallen)\n1. die Darstellungen von Landschaftsplänen und\n§ 241  (weggefallen)                                             sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Ab-\n§ 242  Überleitungsvorschriften für die Erschließung             fall- und Immissionsschutzrechtes,\n§ 243  Überleitungsvorschriften für das Maßnahmenge-         2. die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwar-\nsetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnatur-               tenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffs-\nschutzgesetz\nregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),\n§ 244  (weggefallen)\n3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen\n§ 245  (weggefallen)\nAuswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt\n§ 245a (weggefallen)                                             entsprechend dem Planungsstand (Umweltver-\n§ 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außen-           träglichkeitsprüfung), soweit im Bebauungsplan-\nbereich                                                   verfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit\nvon bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu\n§ 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nZweiter Teil\nprüfung begründet werden soll, und\nSchlußvorschriften\n4. die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Ge-\n§ 246  Sonderregelungen für einzelne Länder                      biete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der\n§ 246a (weggefallen)                                             Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des\n§ 247  Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der            Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheb-\nBundesrepublik Deutschland\".                              lich beeinträchtigt werden können, sind die Vor-","2086              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\nschritten des Bundesnaturschutzgesetzes über                        züge der Planung nicht berührt, kann das ver-\ndie Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen                   einfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 entspre-\nEingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme                    chend angewendet werden.\"\nder Kommission anzuwenden (Prüfung nach der\nFauna-Flora-Habitat-Richtlinie).                        6. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in                                       ,,§4\nNatur und Landschaft erfolgt durch geeignete Dar-\nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange\nstellungen nach § 5 als Flächen zum Ausgleich und\nFestsetzungen nach § 9 als Flächen oder Maßnahmen                  (1) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der\nzum Ausgleich. Soweit dies mit einer geordneten                 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,\nstädtebaulichen Entwicklung und den Zielen der                  deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt\nRaumordnung sowie des Naturschutzes und der                     wird, möglichst frühzeitig ein. Die Beteiligung kann\nLandschaftspflege vereinbar ist, können die Darstel-            gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durch-\nlungen und Festsetzungen nach Satz 1 auch an an-                geführt werden.\nderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle           (2) Die Träger öffentlicher Belange haben ihre Stel-\nvon Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1                 lungnahmen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats\noder 2 können auch vertragliche Vereinbarungen                  abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorlie-\ngemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen                    gen eines wichtigen Grundes angemessen verlän-\nzum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten             gern. In den Stellungnahmen sollen sich die Träger\nFlächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht               öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich be-\nerforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der plane-       schränken; sie haben auch Aufschluß über von ihnen\nrischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig                 beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen\nwaren.                                                          und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Ab-\nwicklung zu geben, die für die städtebauliche Ent-\n4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                               wicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein\n,,(3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und               können.\nstädtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch;                   (3) Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Be-\nein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begrün-              lange sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 zu\ndet werden.\"                                                    berücksichtigen. Belange, die von den Trägern öffent-\nlicher Belange nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                    Satz 1 vorgetragen wurden, werden in der Abwägung\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                       nicht berücksichtigt, es sei denn, die verspätet vorge-\nbrachten Belange sind der Gemeinde bekannt oder\n,,Von der Unterrichtung und Erörterung kann abge-          hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die\nsehen werden, wenn                                         Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung.\n1 . ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgeho-               (4) Wird der Entwurf des Bauleitplans nachträglich\nben wird und sich dies auf das Plangebiet und          geändert oder ergänzt und wird dadurch der Aufga-\ndie Nachbargebiete nicht oder nur unwesent-            benbereich eines Trägers öffentlicher Belange erst-\nlich auswirkt oder                                     malig oder stärker als bisher berührt, kann das verein-\n2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor          fachte Verfahren nach § 13 Nr. 3 entsprechend ange-\nauf anderer Grundlage erfolgt sind.\"                   wendet werden.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n7. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b ein-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Bedenken und\"             gefügt:\ngestrichen.\n,,§4a\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Bedenken und\"\ngestrichen.                                                    Grenzüberschreitende Unterrichtung\nder Gemeinden und Träger öffentlicher Belange\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „hundert Perso-\nnen Bedenken und\" durch die Wörter „fünfzig             (1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen\nPersonen\" ersetzt.                                   auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemein-\nden und Träger öffentlicher Belange des Nachbar-\ndd) In Satz 6 werden die Angabe ,,§ 11\" durch die         staates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit\nAngabe,,§ 10 Abs. 2\" ersetzt und die Wörter          und Gleichwertigkeit zu unterrichten.\n,,Bedenken und\" gestrichen.\n(2) Konsultationen, die auf der Grundlage des Ver-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            fahrens nach Absatz 1 erfolgen können, sind nach\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bedenken und\"            den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwer-\ngestrichen.                                          tigkeit durchzuführen.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                                         §4b\n„Die Dauer der Auslegung kann bis auf zwei                           Einschaltung eines Dritten\nWochen verkürzt werden.\"\nDie Gemeinde kann insbesondere zur Beschleuni-\ncc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefaßt:           gung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und\n„Werden durch die Änderung oder Ergänzung            Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 3\ndes Entwurfs eines Bauleitplans die Grund-           bis 4a einem Dritten übertragen.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997              2087\nstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Land-\n8. § 5 wird wie folgt geändert:                                         schaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle\na) Absatz 2 Nr. 1Owird wie folgt gefaßt:                             sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebau-\nungsplans als auch in einem anderen Bebauungs-\n„ 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur                  plan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maß-\nPflege und zur Entwicklung von Boden, Natur              nahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können\nund Landschaft.\"                                         den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:                 sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies\ngilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde\n,,(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a\nbereitgestellten Flächen.\"\nAbs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungs-\nplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in            c) Absatz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nNatur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder                 ,,Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinander-\nteilweise zugeordnet werden.\"                                    liegende Geschosse und Ebenen und sonstige\nTeile baulicher Anlagen können gesondert getrof-\n9. § 7 wird wie folgt geändert:                                         fen werden;\".\na) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 4 Abs. 1 und § 13\nAbs. 2 beteiligt\" durch die Wörter ,,§ 4 oder § 13       12. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nbeteiligt worden\" ersetzt.                                                             ,,§ 10\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                                 Beschluß, Genehmigung und\n,,Der Widerspruch ist bis zum Beschluß der Ge-                          Inkrafttreten des Bebauungsplans\nmeinde einzulegen.\"                                             (1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan\nals Satzung.\n10. § 8 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Bebauungspläne nach§ 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3\n,,Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungs-                Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der\nplan bekanntgemacht werden, wenn nach dem Stand                 höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist\nder Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der                    entsprechend anzuwenden.\nBebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des\n(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit\nFlächennutzungsplans entwickelt sein wird.\"\neine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluß\ndes Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüb-\n11. § 9 wird wie folgt geändert:                                     lich bekanntzumachen. Der Bebauungsplan ist mit\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhal-\nten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu\naa) Nach den Wörtern „Im Bebauungsplan kön-\ngeben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuwei-\nnen\" werden die Wörter „aus städtebaulichen\nsen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden\nGründen\" eingefügt.\nkann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungs-\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „aus beson-               plan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle\nderen städtebaulichen Gründen\" gestrichen.           der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffent-\ncc) In Nummer 9 werden die Wörter ,, , der durch             lichung.\"\nbesondere städtebauliche Gründe erfordert\nwird\" gestrichen.                                13. Nach § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:\ndd) In Nummer 14 werden die Wörter „Abfallent-                                   „Vierter Abschnitt\nsorgung und Abwasserbeseitigung\" durch die                         Zusammenarbeit mit Privaten;\nWörter „Abfall- und Abwasserbeseitigung\"                             vereinfachtes Verfahren\".\nersetzt und nach dem Wort „Abwasserbeseiti-\ngung\" die Wörter ,, , einschließlich der Rück-   14. Die §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefaßt:\nhaltung und Versickerung von Niederschlags-\nwasser,\" eingefügt.                                                              ,,§ 11\nee) In Nummer 16 werden die Wörter ,, , soweit                                Städtebaulicher Vertrag\ndiese Festsetzungen nicht nach anderen                   (1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge\nVorschriften getroffen werden können\" ge-            schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Ver-\nstrichen.                                            trages können insbesondere sein:\nff)     Die Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:                  1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebau-\n„20. die Flächen oder Maßnahmen zum                       licher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf\nSchutz, zur Pflege und zur Entwicklung              eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuord-\nvori Boden, Natur und Landschaft;\".                 nung der Grundstücksverhältnisse, die Boden-\nsanierung und sonstige vorbereitende Maßnah-\ngg) In der Nummer 23 werden die Wörter „aus                       men sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen\nbesonderen städtebaulichen Gründen oder''                 Planungen; die Verantwortung der Gemeinde für\ngestrichen.                                               das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsver-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:                 fahren bleibt unberührt;\n,,(1 a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im           2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleit-\nSinne des § 1a Abs. 3 können auf den Grund-                       planung verfolgten Ziele, insbesondere die Grund-","2088           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\nstücksnutzung, die Durchführung des Ausgleichs               (6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan\nim Sinne des § 1a Abs. 3, die Deckung des Wohn-          nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt,\nbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonde-             soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus\nren Wohnraumversorgungsproblemen sowie des               der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträ-\nWohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung;               gers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht wer-\nden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfah-\n3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Auf-\nren nach § 13 angewendet werden.\nwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche\nMaßnahmen entstehen oder entstanden sind und\ndie Voraussetzung oder Folge des geplanten Vor-                                     §13\nhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung                           Vereinfachtes Verfahren\nvon Grundstücken.\nWerden durch Änderungen oder Ergänzungen\n(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den ge-             eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht\nsamten Umständen nach angemessen sein. Die Ver-               berührt, kann\neinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden\nLeistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen          1. von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3\nAnspruch auf die Gegenleistung hätte.                               Abs. 1 Satz 1 abgesehen werden,\n(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schrift-        2. den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellung-\nform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine                    nahme innerhalb angemessener Frist gegeben\nandere Form vorgeschrieben ist.                                     oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2\ndurchgeführt werden,\n(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Ver-\nträge bleibt unberührt.                                       3. den berührten Trägern öffentlicher Belange Gele-\ngenheit zur Stellungnahme innerhalb angemesse-\n§12                                      ner Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung\nnach§ 4 durchgeführt werden.\"\nVorhaben- und Erschließungsplan\n(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezo-       15. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\ngenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben\n,,(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verän-\nbestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grund-\nderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder\nlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur\nauf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens\nDurchführung der Vorhaben und der Erschließungs-\nzulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort-\nmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) be-\nführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von\nreit und in der Lage ist und sich zur Durchführung\nder Veränderungssperre nicht berührt.\"\ninnerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der\nPlanungs- und Erschließungskosten ganz oder teil-\nweise vor dem Beschluß nach § 10 Abs. 1 verpflichtet      16. § 15 wird wie folgt geändert:\n(Durchführungsvertrag). Für den vorhabenbezogenen             a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-\nBebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Ab-                  fügt:\nsätze 2 bis 6.\n,,Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchge-\n(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträ-                 führt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der\ngers über die Einleitung des Bebauungsplanverfah-                   Aussetzung der Entscheidung über die Zulässig-\nrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.                   keit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer\n(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Be-                 durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgespro-\nstandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.                     chen. Die vorläufige Untersagung steht der Zu-\nIm Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist                 rückstellung nach Satz 1 gleich.\"\ndie Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nder Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9\nund nach der auf Grund von § 2 Abs. 5 erlassenen              c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nVerordnung gebunden; die §§ 14 bis 28, 39 bis 79,\n127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vor-      17. In § 16 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „ 12 Satz 2 bis 5\"\nhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des               durch die Angabe „ 1OAbs. 3 Satz 2 bis 5\" ersetzt.\nVorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen\nnach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85\n18. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 Nr. 1 enteignet werden.\n,,§ 19\n(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des\nVorhaben- und Erschließungsplans können in den                                  Teilungsgenehmigung\nvorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen\n(1) Die Gemeinde kann im Geltungsbereich eines\nwerden.\nBebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3\n(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der            durch Satzung bestimmen, daß die Teilung eines\nZustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur              Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung\ndann verweigert werden, wenn Tatsachen die An-                bedarf. Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich\nnahme rechtfertigen, daß die Durchführung des Vor-            bekanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung\nhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist             auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3\nnach Absatz 1 gefährdet ist.                                  Satz 2 bis 5 vornehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997               2089\n(2) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber                (2) Ist für eine Teilung eine Genehmigung nach§ 19\nabgegebene oder sonstwie erkennbar gemachte                   nicht erforderlich oder gilt sie als erteilt, hat die\nErklärung des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil            Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein\ngrundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständi-              Zeugnis auszustellen. Das Grundbuchamt darf eine\nges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen               Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn\nmit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer              der Genehmigungsbescheid oder das Zeugnis vorge-\nGrundstücke eingetragen werden soll.                          legt ist.\n(3) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde                   (3) Ist auf Grund einer nicht genehmigten Teilung\nerteilt. Über die Genehmigung ist innerhalb eines             eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen\nMonats nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde              worden, kann die Gemeinde, falls die Genehmigung\nzu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in die-          erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintra-\nser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor        gung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der\nihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilen-          Grundbuchordnung bleibt unberührt.\nden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlän-                  (4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch ist\ngern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen           zu löschen, wenn die Gemeinde. darum ersucht oder\nzu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichne-          wenn die Genehmigung erteilt ist.\"\nten Frist darf höchstens drei Monate betragen. Die\nGenehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb   19. § 21 wird aufgehoben.\nder Frist versagt wird.\n(4) Die Teilung bedarf der Genehmigung nicht,         20. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nwenn                                                                                       ,,§22\n1. sie in einem Verfahren zur Enteignung oder wäh-                              Sicherung von Gebieten\nrend eines Verfahrens zur Bodenordnung nach                             mit Fremdenverkehrsfunktionen\ndiesem Gesetz oder anderen bundes- oder lan-\ndesrechtlichen Vorschriften oder für ein Unterneh-           (1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwie-\nmen, für das die Enteignung für zulässig erklärt          gend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, kön-\nwurde, oder in einem bergbaulichen Grundab-               nen in einem Bebauungsplan oder durch eine son-\ntretungsverfahren vorgenommen wird,                       stige Satzung bestimmen, daß zur Sicherung der\nZweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenver-\n2. sie in einem förmlich festgelegten Sanierungsge-           kehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von\nbiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich             Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Woh-\nvorgenommen wird und in der Sanierungssatzung             nungseigentumsgesetzes) der Genehmigung unter-\ndie Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 nicht           liegt. Dies gilt entsprechend für die in den §§ 30\nausgeschlossen ist,                                       und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichne-\n3. der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Ge-             ten Rechte. Voraussetzung für die Bestimmung ist,\nmeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder               daß durch die Begründung oder Teilung der Rechte\nVerwalter beteiligt ist,                                  die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestim-\nmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und\n4. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaft-             dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung\nlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken           beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung\ndienende öffentlich-rechtliche Körperschaft, An-          eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbeson-\nstalt oder Stiftung, eine mit den Rechten einer Kör-      dere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die\nperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete           Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferien-\nReligionsgesellschaft oder eine den Aufgaben              hausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt\neiner solchen Religionsgesellschaft dienende              sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,\nrechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Personenverei-        deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie\nnigung als Erwerber oder Eigentümer beteiligt ist         bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktio-\noder                                                      nen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohnge-\n5. sie der Errichtung von Anlagen der öffentlichen            bäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.\nVersorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Was-             (2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich be-\nser sowie von Anlagen der Abwasserwirtschaft              kanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung auch\ndient.                                                    in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2\n§ 191 bleibt unberührt.                                       bis 5 vornehmen.\n(3) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn\n(5) Die Landesregierungen können für ihr Landes-\ngebiet oder für Teile des Landesgebietes durch                1. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-\nRechtsverordnung vorschreiben, daß die Gemeinde                   behalts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt\neine Satzung nach Absatz 1 nicht beschließen darf.                vor Ablauf einer Zurückstellung nach Absatz 6\nSatz 3 wirksam geworden ist, vor Bekanntma-\nchung des Beschlusses nach Absatz 6 Satz 3 der\n§20\nEintragungsantrag beim Grundbuchamt eingegan-\nVersagungsgründe und Grundbuchsperre                      gen ist oder\n(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tei-         2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-\nlung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Fest-             behalts ein Zeugnis, daß eine Genehmigung nicht\nsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar wäre.                erforderlich ist, erteilt worden ist.","2090            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\n(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden,               Bebauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Sat-\nwenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte             zung ist darzulegen, daß die in Absatz 1 Satz 3\ndie Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremden-               bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung\nverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung            des Gebiets vorliegen.\"\nund Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung\nist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit An-     21. § 23 wird aufgehoben.\nsprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Siche-\nrung vor dem Zeitpunkt, der im Falle des Absatzes 3       22. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nNr. 1 maßgebend wäre, eine Vormerkung im Grund-\nbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung               a) In Nummer 1 werden die Wörter „Ausgleichs- und\neiner Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen                     Ersatzmaßnahmen nach § Ba des Bundesnatur-\nist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten                     schutzgesetzes\" durch die Wörter „Flächen oder\nbeantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt wer-                Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a\nden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die                Abs. 3\" ersetzt.\nfür den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.              b) In Nummer 3 wird das Wort „sowie\" durch ein\nKomma ersetzt.\n(5) Über die Genehmigung entscheidet die Bau-\ngenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ge-                c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nmeinde. § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend                  Komma ersetzt.\nanzuwenden. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn            d) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5\nes nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Er-                  und 6 angefügt:\nsuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird;\n,,5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungs-\ndem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die\nplans, soweit es sich um unbebaute Flächen\nEinreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich,\nim Außenbereich handelt, für die nach dem\nwenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.\nFlächennutzungsplan eine Nutzung als Wohn-\n(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich                     baufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,\neines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung                        sowie\nnach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von                   6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2\nAbsatz 1 erfaßten Eintragungen in das Grundbuch nur                      vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut wer-\nvornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder                            den können, soweit die Grundstücke unbe-\nein Zeugnis, daß eine Genehmigung als erteilt gilt                       baut sind.\"\noder nicht erforderlich ist, vorgelegt wird. § 20 Abs. 2\nbis 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist ein Beschluß            e) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nüber die Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer                „Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht\nsonstigen Satzung nach Absatz 1 gefaßt und orts-                    bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung\nüblich bekanntgemacht, hat die Baugenehmigungs-                     ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen\nbehörde auf Antrag der Gemeinde die Erteilung eines                 Beschluß gefaßt hat, einen Bebauungsplan aufzu- ·\nZeugnisses, daß eine Genehmigung nicht erforderlich                 stellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der\nist, für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszuset-              Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits aus-\nzen, wenn zu befürchten ist, daß der Sicherungs-                    geübt werden, wenn die Gemeinde einen Be-\nzweck des Genehmigungsvorbehalts durch eine Ein-                    schluß gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht\ntragung unmöglich gemacht oder wesentlich er-                       hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu\nschwert würde.                                                      ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem\nStand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß\n(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der\nder künftige Flächennutzungsplan eine solche\nEigentümer von der Gemeinde unter den Vorausset-\nNutzung darstellen wird.\"\nzungen des § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grund-\nstücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44\nAbs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.                23. § 26 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden\n(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt\nsollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren ein-\naufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke\ngeleitet oder durchgeführt worden ist, oder\".\ndurch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom\nGenehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Vor-\naussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt ent-           24. Nach§ 27 wird folgender§ 27a eingefügt:\nfallen sind.                                                                                ,,§27a\n(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann                                    Ausübung des\nneben der Bestimmung des Genehmigungsvorbe-                                 Vorkaufsrechts zugunsten Dritter\nhalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in                  (1) Die Gemeinde kann\nWohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6\n1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten\nfestgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1\neines Dritten ausüben, wenn das im Wege der\nist den betroffenen Bürgern und berührten Trägern\nAusübung des Vorkaufsrechts zu erwerbende\nöffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme\nGrundstück für sozialen Wohnungsbau oder die\ninnerhalb angemessener Frist zu geben.\nWohnbebauung für Personengruppen mit beson-\n(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine              derem Wohnbedarf genutzt werden soll und der\nBegründung beizufügen. In der Begründung zum                     . Dritte in der Lage ist, das Grundstück binnen ange-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997               2091\nmessener Frist dementsprechend zu bebauen,               wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durch-\nund sich hierzu verpflichtet oder                        führung des Bebauungsplans erforderlich ist und es\nnach dem festgesetzten Verwendungszweck enteig-\n2. das ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 zustehende Vor-\nkaufsrecht zugunsten eines öffentlichen Bedarfs-         net werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des\nBescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts\noder Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24\nerlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufver-\nAbs 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten\ntrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück\neines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers aus-\nzu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an\nüben, wenn der Träger einverstanden ist.\ndem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf\nIn den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der            Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigen-\nAusübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Drit-             tums in das Grundbuch eingetragen ist.\"\nten die Frist, in der das Grundstück für den vorgese-\nhenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.\n26. § 29 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt\n,,§29\nder Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem\nVerkäufer zustande. Die Gemeinde haftet für die Ver-                             Begriff des Vorhabens;\npflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begün-                              Geltung von Rechtsvorschriften\nstigten als Gesamtschuldnerin.                                    (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder\n(3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden              Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt\nBetrag und das Verfahren gilt § 28 Abs. 2 bis 4 ent-           haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen\nsprechend. Kommt der Begünstigte seiner Verpflich-            grö.ßeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Abla-\ntung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach,        gerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30\nsoll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des              bis 37.\n§ 102 die Übertragung des Grundstücks zu ihren Gun-               (2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und\nsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der           andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben un-\ndazu in der Lage ist und sich verpflichtet, die Baumaß-        berührt.\nnahmen innerhalb angemessener Frist durchzu-\nführen. Für die Entschädigung und das Verfahren gel-              (3) Können die Erhaltungsziele oder der Schutz-\nten die Vorschriften des Fünften Teils über die               zweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-\nRückenteignung entsprechend. Die Haftung der Ge-              tung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im\nmeinde nach § 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt.\"             Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes durch Vor-\nhaben, die nach § 34 zugelassen werden, erheblich\n25. § 28 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:                       beeinträchtigt werden, sind die Vorschriften des Bun-\ndesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder\n,,(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die                Durchführung von derartigen Eingriffen sowie über die\nGemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Ver-                 Einholung der Stellungnahme der Kommission an-\nkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des            zuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-\nKaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis               Richtlinie).\"\nden Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkenn-\nbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem Falle ist\n27. § 30 wird wie folgt geändert:\nder Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines\nMonats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nüber die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag                     ,,(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezoge-\nzurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die                   nen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben\n§§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetz-                    zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht\nbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer                 widerspricht und die Erschließung gesichert ist.\"\nvom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten\ndes Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes.            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nTritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt\nnach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht   28. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndes Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde                ,,(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans\ndas Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In               kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Pla-\ndiesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück               nung nicht berührt werden und\nauf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der\nGemeinde der Übergang des Eigentums in das                     1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung\nGrundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das                  erfordern oder\nGrundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist            2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder\ndem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten\nZweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe          3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer\ndes Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kauf-                   offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde\npreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Abs. 3              und wenn die Abweichung auch unter Würdigung\nSatz 2 und 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 121              nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-\nund 122 sind entsprechend anzuwenden.                          gen vereinbar ist.\"\n(4) In den Fällen des§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt die\nGemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vor-            29. In § 33 Abs. 1 wird die Angabe ,,{§ 4 Abs. 1)\" durch die\nschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils,            Angabe,,(§ 4)\" ersetzt.","2092               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\n30. § 34 wird wie folgt geändert:                                           4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Stra-\nßen oder andere Verkehrseinrichtungen, '\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\nfür Anlagen der Versorgung oder Entsor-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                       gung, für die Sicherheit oder Gesundheit\naa) In Satz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:                       oder für sonstige Aufgaben erfordert,\n„3. einzelne Außenbereichsflächen in die                     5. Belange des Naturschutzes und der Land-\nim Zusammenhang bebauten Ortsteile                          schaftpflege, des Bodenschutzes, des\neinbeziehen, wenn die einbezogenen Flä-                     Denkmalschutzes oder die natürliche\nchen durch die bauliche Nutzung des                         Eigenart der Landschaft und ihren Erho-\nangrenzenden Bereichs entsprechend                          lungswert beeinträchtigt oder das Orts-\ngeprägt sind.\"                                              und Landschaftsbild verunstaltet,\n6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-\nbb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden\nstruktur beeinträchtigt oder die Wasser-\nSätze ersetzt:\nwirtschaft gefährdet oder\n,,Die Satzungen können miteinander verbun-\n7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweite-\nden werden. Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2\nrung einer Splittersiedlung befürchten\nund 3 müssen mit einer geordneten städte-\nläßt.\"\nbaulichen Entwicklung vereinbar sein; in ihnen\nkönnen einzelne Festsetzungen nach § 9                   bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nAbs. 1, 2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist\ncc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nentsprechend anzuwenden. Auf die Satzung\nnach Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend die §§ 1a                   ,,Raumbedeutsame Vorhaben nach den Ab-\nund 9 Abs. 1a und 8 entsprechend anzu-                       sätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der\nwenden.\"                                                      Raumordnung nicht widersprechen; öffent-\nliche Belange stehen raumbedeutsamen Vor-\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit\n,,(5) Bei der Aufstellung der Satzungen nach                      die Belange bei der Darstellung dieser Vorha-\nAbsatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist das vereinfachte                    ben als Ziele der Raumordnung in Plänen im\nVerfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend                        Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungsge-\nanzuwenden. Die Satzung nach Absatz 4 Satz 1                        setzes abgewogen worden sind.\"\nNr. 3 bedarf der Genehmigung der höheren Ver-\ndd) Im bisherigen Satz 4 werden die Angabe „Nr. 4\nwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entspre-\nbis 7\" durch die Angabe „Nr. 2 bis 6\" ersetzt\nchend anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Sat-\nund die Wörter „und Landesplanung\" ge-\nzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 aus dem Flächen-\nstrichen.\nnutzungsplan entwickelt worden ist. Auf die Sat-\nzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10             d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 entsprechend anzuwenden.\"                                aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) Nach den Wörtern „befürchten lassen\"\n31 . § 35 wird wie folgt geändert:\nwerden die Wörter ,, , soweit sie im übri-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          gen außenbereichsverträglich im Sinne\ndes Absatzes 3 sind\" eingefügt.\naa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nbbb) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeu-\ngung dient,\".                                                  ,, 1. die Änderung der bisherigen Nut-\nzung eines Gebäudes im Sinne des\nbb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.\nAbsatzes 1 Nr. 1 unter folgenden\ncc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die                                    Voraussetzungen:\nNummern 3 bis 6.\na) das Vorhaben dient einer zweck-\nb) Dem Absatz 2 werden die Wörter „und die Er-                                         mäßigen Verwendung erhaltens-\nschließung gesichert ist\" angefügt.                                                 werter Bausubstanz,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                b) die äußere Gestalt des Gebäu-\ndes bleibt im wesentlichen ge-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nwahrt,\n„Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange\nc) die Aufgabe der bisherigen Nut-\nliegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben\nzung liegt nicht länger als sieben\n1. den Darstellungen des Flächennutzungs-                                    Jahre zurück,\nplans widerspricht,\nd) das Gebäude ist vor dem 27. Au-\n2. den Darstellungen eines Landschaftsplans                                  gust     1996     zulässigerweise\noder sonstigen Plans, insbesondere des                                   errichtet worden,\nWasser-, Abfall- oder Immissionsschutz-\ne) das Gebäude steht im räumlich-\nrechts, widerspricht,\nfunktionalen      Zusammenhang\n3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorru-                                   mit der Hofstelle des land- oder\nfen kann oder ihnen ausgesetzt wird,                                     forstwirtschaftlichen Betriebes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997                   2093\nf) im Falle der Änderung zu Wohn-               bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nzwecken entstehen neben den\nbisher nach Absatz 1 Nr. 1 zuläs-       e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nsigen Wohnungen höchstens                     ,,(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen\ndrei Wohnungen je Hofstelle und             Vorhaben sind in einer flächensparenden, die\ng) es wird eine Verpflichtung über-             Bodenversiegelung auf das notwendige Maß\nnommen, keine Neubebauung                   begrenzenden und den Außenbereich schonen-\nals Ersatz für die aufgegebene              den Weise auszuführen. Die Baugenehmigungs-\nNutzung vorzunehmen, es sei                 behörde soll durch nach Landesrecht vorgese-\ndenn, die Neubebauung wird im               hene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung\nInteresse der Entwicklung des               der Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buch-\nBetriebes im Sinne des Absat-               stabe g sicherstellen. Im übrigen soll sie in den Fäl-\nzes 1 Nr.1 erforderlich,\".                  len des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, daß die\nbauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung\nccc) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                  des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art\n,,2. die Neuerrichtung eines gleicharti-             genutzt wird.\"\ngen Wohngebäudes an gleicher                f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nStelle unter folgenden Vorausset-\nzungen:                                           ,,(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im\nAußenbereich, die nicht überwiegend landwirt-\na) das vorhandene Gebäude ist\nschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohn-\nzulässigerweise errichtet wor-\nbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist,\nden,\ndurch Satzung bestimmen, daß Wohnzwecken\nb) das vorhandene Gebäude weist                dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2\nMißstände oder Mängel auf,                  nicht entgegengehalten werden kann, daß sie\neiner Darstellung im Flächennutzungsplan über\nc) das vorhandene Gebäude wird                  Flächen für die Landwirtschaft oder Wald wider-\nseit längerer Zeit vom Eigen-               sprechen oder die Entstehung oder Verfestigung\ntümer selbst genutzt und                    einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Sat-\nd) Tatsachen rechtfertigen die                  zung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden,\nAnnahme, daß das neu errich-                die-kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben\ntete Gebäude für den Eigenbe-               dienen. In der Satzung können nähere Bestim-\ndarf des bisherigen Eigentümers             mungen über die Zulässigkeit getroffen werden.\noder seiner Familie genutzt wird;           Die Satzung muß mit einer geordneten städtebau-\nhat der Eigentümer das vorhan-              lichen Entwicklung vereinbar sein. Bei ihrer Auf-\ndene Gebäude im Wege der                    stellung ist das vereinfachte Verfahren nach § 13\nErbfolge von einem Voreigentü-              Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Sat-\nmer erworben, der es seit länge-            zung bedarf der Genehmigung der höheren Ver-\nrer Zeit selbst genutzt hat, reicht         waltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 und § 10 Abs. 3\nes aus, wenn Tatsachen die An-              sind entsprechend anzuwenden. Von der Satzung\nnahme rechtfertigen, daß das                bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.\"\nneu errichtete Gebäude für den\nEigenbedarf des Eigentümers\n32. § 36 wird wie folgt geändert:\noder seiner Familie genutzt\nwird,\".                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nddd) Die Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                  aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 29 Satz 3\" durch\n,,5. die Erweiterung eines Wohngebäu-                       die Angabe ,,§ 29 Abs. 1\" ersetzt; nach den\ndes auf bis zu höchstens zwei Woh-                    Wörtern „der Bergaufsicht unterliegen\" wer-\nnungen unter folgenden Vorausset-                     den die Wörter ,, , sowie für Vorhaben, für die\nzungen:                                               gesetzliche Planfeststellungsverfahren vorge-\nsehen sind\" gestrichen.\na) das Gebäude ist zulässigerwei-\nse errichtet worden,                         bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nb) die Erweiterung ist im Verhältnis                  „Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben\nzum vorhandenen Gebäude und                        nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher,\nunter Berücksichtigung          der                daß die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung\nWohnbedürfnisse angemessen                         des Vorhabens über Maßnahmen zur Siche-\nund                                                rung der Bauleitplanung nach den §§ 14\nund 15 entscheiden kann.\"\nc) bei der Errichtung einer weiteren\nWohnung rechtfertigen Tatsa-             b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nchen die Annahme, daß das\nGebäude vom bisherigen Eigen-                „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\ntümer oder seiner Familie selbst             ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der\ngenutzt wird,\".                              Gemeinde ersetzen.\"","------------------------------------------\n2094               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\n33. § 38 wird wie folgt gefaßt:                                 39. § 59 wird wie folgt geändert:\n,,§38                               a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach Mög-\nlichkeit Grundstücke\" die Wörter „einschließlich\nBauliche Maßnahmen von über-\nFlächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3\"\nörtlicher Bedeutung auf Grund von\neingefügt.\nPlanfeststellungsverfahren; öffentlich\nzugängliche Abfallbeseitigungsanlagen                 b) In Absatz 9 werden die Wörter „oder ein Abbruch-\ngebot\" durch die Wörter „oder ein Rückbau- oder\nAuf Planfeststellungsverfahren und sonstige Ver-\nEntsiegelungsgebot\" ersetzt.\nfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung\nfür Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf\ndie auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgeset-             40. In § 61 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gara-\nzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich                gen\" die Wörter ,, , Flächen zum Ausgleich im Sinne\nzugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden                 des § 1a Abs. 3\" eingefügt.\nVerfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden,\nwenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche            41. In § 86 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Semikolon die\nBelange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach               Wörter „hierzu zählen auch Rückübertragungsan-\n§ 7 bleibt unberührt. § 37 Abs. 3 ist anzuwenden.\"               sprüche nach dem Vermögensgesetz;\" eingefügt.\n34. § 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 42. In § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\n,,Abbruch\" durch das Wort „Rückbau\" ersetzt.\na) In Nummer 7 werden die Wörter „Abfallentsorgung\nund Abwasserbeseitigung\" durch die Wörter\n43. In § 100 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Abbruch\" durch\n„Abfall- und Abwasserbeseitigung\" ersetzt und\ndas Wort „Rückbau\" ersetzt.\nnach dem Wort „Abwasserbeseitigung\" die Wörter\n,, , einschließlich der Rückhaltung und Versicke-\nrung von Niederschlagswasser,\" eingefügt.              44. In § 108 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\n,,Bedenken und\" gestrichen.\nb) In Nummer 13 werden die Wörter ,, , soweit Fest-\nsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getrof-\n45. In § 123 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verkehrs\" das\nfen werden können\" gestrichen.\nWort „kostengünstig\" eingefügt.\nc) Die Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:\n,, 14. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-     46. § 125 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nwicklung von Boden, Natur und Landschaft\".            ,,(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen\ndiese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in\n35. In § 44 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 12\" durch die An-             § 1 Abs. 4 bis 6 bezeichneten Anforderungen entspre-\ngabe,,§ 10 Abs. 3\" ersetzt.                                      chen.\"\n36. § 51 wird wie folgt geändert:                               47. Dem Ersten Kapitel wird folgender Teil angefügt:\na) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „genehmigt                                        „Siebter Teil\nworden\" die Wörter „oder auf Grund eines anderen                          Maßnahmen für den Naturschutz\nbaurechtlichen Verfahrens zulässig\" eingefügt.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                               § 135a\n,,§ 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und§ 20 Abs. 2 sind ent-                    Pflichten des Vorhabenträgers; Durch-\nsprechend anzuwenden.\"                                            führung durch die Gemeinde; Kostenerstattung\n(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im\n37. § 55 wird wie folgt geändert:                                    Sinne des § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger\ndurchzuführen.\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-\nfügt:                                                            (2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer\nStelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet\n,,Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen ge-                sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten\nhören auch die Flächen zum Ausgleich im Sinne               der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grund-\ndes § 1a Abs. 3 für die in Satz 1 genannten Anla-           stücke durchführen und auch die hierfür erforder-\ngen. Grünflächen nach Satz 1 Nr. 2 können auch              lichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf\nbauflächenbedingte Flächen zum Ausgleich im                 andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum\nSinne des§ 1a Abs. 3 umfassen.\"                             Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „kön-                und der Zuordnung durchgeführt werden.\nnen\" die Wörter „einschließlich der Flächen zum                 (3) Die Kosten können geltend gemacht werden,\nAusgleich im Sinne des § 1a Abs. 3\" eingefügt.              sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwar-\nten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dür-\n38: In § 57 Satz 2 werden nach den Wörtern „den sein                 fen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Auf-\nfrüheres Grundstück\" die Wörter „auch unter Berück-             wands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich\nsichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen           der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen\nzum Ausgleich im Sinne des§ 1a Abs. 3\" eingefügt.               Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997               2095\nsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Aus-            51. § 143 wird wie folgt geändert:\ngleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffent-           a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nliche Last auf dem Grundstück.\n„Bekanntmachung der\n(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommu-                    Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk\".\nnale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen\nsind entsprechend anzuwenden.                                    b) Absatz 1wird aufgehoben.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt\n§ 135b                                   gefaßt:\nVerteilungsmaßstäbe für die Abrechnung                      ,,(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung\nortsüblich bekanntzumachen. Sie kann auch\nSoweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich\nortsüblich bekanntmachen, daß eine Sanierungs-\nnach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die\nsatzung beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3\nzugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungs-\nSatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der\nmaßstäbe sind\nBekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist -\n1. die überbaubare Grundstücksfläche,                               außer im vereinfachten Sanierungsverfahren - auf\n2. die zulässige Grundfläche,                                       die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuwei-\nsen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanie-\n3. die zu erwartende Versiegelung oder                              rungssatzung rechtsverbindlich.\"\n4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.                     d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.\nDie Verteilungsmaßstäbe können miteinander ver-                 e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.\nbunden werden.\n§ 135c                           52. § 144 wird wie folgt geändert:\nSatzungsrecht                             a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nDie Gemeinde kann durch Satzung regeln                                        „Genehmigungspflichtige\nVorhaben und Rechtsvorgänge\".\n1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnah-\nmen zum Ausgleich entsprechend den Festset-                b) In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 2 ge-\nzungen eines Bebauungsplans,                                  strichen und die bisherige Nummer 3 wird Num-\nmer 2.\n2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a;\ndabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2      c) In Absatz 2 werden der Punkt am Ende durch ein\nentsprechend anzuwenden,                                      Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern 4\nund 5 angefügt:\n3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Ein-\nheitssatzes entsprechend§ 130,                                „4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung\neiner Baulast;\n4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließ-\nlich einer Pauschalierung der Schwere der zu                   5. die Teilung eines Grundstücks.\"\nerwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungs-          d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ntypen,\naa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vor-\nauszahlungen,                                                        „2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3\nzum Zwecke der Vorwegnahme der\n6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.\"                               gesetzlichen Erbfolge;\".\nbb} In Nummer 3 werden nach den Wörtern\n48. § 139 Abs. 4 wird aufgehoben.\n„genehmigt worden\" die Wörter „oder auf\nGrund eines anderen baurechtlichen Verfah-\n49. § 141 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                        rens zulässig\" eingefügt.\n,,(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Be-                 cc) Die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nschlusses über den Beginn der vorbereitenden Unter-\nsuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die                          „4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und\nBeteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Aus-                           Absatz 2, die Zwecken der Landesvertei-\nkunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung                               digung dienen;\".\nöffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem                    dd) Die Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nZeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorha-                       „5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in\nbens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung                          ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezo-\neiner baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.                                genen Grundstücks durch den Bedarfs-\nMit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets                            träger.\"\nwird ein Bescheid über die Zurückstellung des Bau-\ngesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung          53. § 145 wird wie folgt geändert:\nder Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1\nzweiter Halbsatz unwirksam.\"                                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Über die Genehmigung ist binnen eines\n50. In § 142 Abs. 4 werden die Wörter ,,(vereinfachtes Ver-             Monats nach Eingang des Antrags bei der Ge-\nfahren);\" durch die Wörter ,,(vereinfachtes Sanie-                  meinde zu entscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist\nrungsverfahren);\" ersetzt.                                          entsprechend anzuwenden.\"","2096               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          55. § 147 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwenn Grund zur Annahme besteht, daß das Vor-\naa) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\nhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Tei-\nlung eines Grundstücks oder die damit erkennbar                bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nbezweckte Nutzung die Durchführung der Sanie-                         ,,Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereit-\nrung unmöglich machen oder wesentlich erschwe-                        stellung von Flächen und die Durchführung\nren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung                        von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des\nzuwiderlaufen würde.\"                                                 § 1a Abs. 3, soweit sie gemäß § 9 Abs. 1a an\nc) In Absatz 3 wird in Nummer 2 die Angabe ,,§ 144                         anderer Stelle den Grundstücken, auf denen\nAbs. 1 Nr. 3\" durch die Angabe ,,§ 144 Abs. 1 Nr. 2\"                  Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten\nersetzt.                                                              sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind.\"\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 144 Abs. 1 Nr. 1\n56. In § 148 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nund 3\" durch die Angabe ,,§ 144 Abs. 1\"\nersetzt.                                             „Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum\nAusgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:\nGrundstücken durchgeführt werden, auf denen Ein-\n„Die Genehmigung kann auch vom Abschluß             griffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.\"\neines städtebaulichen Vertrags abhängig ge-\nmacht werden, wenn dadurch Versagungs-          57. § 149 wird wie folgt geändert:\ngründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt\na) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nwerden.\"\n,,Das Erfordernis, die städtebauliche Sanierungs-\ne) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nmaßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums\n,,§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie§ 44 Abs. 3 und 4 sind             durchzuführen, bleibt unberührt.\"\nentsprechend anzuwenden.\"\nb) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von\n,,(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 2                  der Gemeinde Ergänzungen oder Änderungen der\nund 3 ist § 20 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwen-              Kosten- und Finanzierungsübersicht verlangen.\nden.\"                                                          Sie hat für ein wirtschaftlich sinnvolles Zusammen-\nwirken der Gemeinde und der anderen Träger\ng) Absatz 7 wird aufgehoben.\nöffentlicher Belange bei der Durchführung ihrer\nMaßnahmen zu sorgen und die Gemeinde bei der\n54. § 146 wird wie folgt gefaßt:                                        Beschaffung von Förderungsmitteln aus öffent-\n,,§ 146                                  lichen Haushalten zu unterstützen.\"\nDurchführung\n58. In § 152 werden die Wörter „im vereinfachten Verfah-\n(1) Die Durchführung umfaßt die Ordnungsmaß-                 ren\" durch die Wörter „im vereinfachten Sanierungs-\nnahmen und die Baumaßnahmen innerhcllb des förm-                verfahren\" ersetzt.\nlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den\nZielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind.         59. § 154 wird wie folgt geändert:\n(2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 bezeich-        a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nneten Zwecken dienen, und auf den in § 26 Nr. 3\nbezeichneten Grundstücken dürfen im Rahmen städ-                    „Satz 2 gilt entsprechend für die Anwendung der\ntebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ord-                       Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstat-\nnungs- und Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des                      tungsbeträgen im Sinne des§ 135a Abs. 3.\"\nBedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfs-                 b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch\n„Die Gemeinde kann die Ablösung im ganzen vor\nunter Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwie-\nAbschluß der Sanierung zulassen; dabei kann zur\ngendes öffentliches Interesse an der Durchführung\nDeckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme\nder Sanierungsmaßnahmen besteht.\nauch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag\n(3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ord-                 vereinbart werden.\"\nnungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung\nvon Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im                60. § 155 wird wie folgt geändert:\nSinne des § 148 Abs. 2 Satz t Nr. 3 auf Grund eines\nVertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer über-                a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:\nlassen. Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung                ,,2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks,\nder vertraglich übernommenen Maßnahmen nach                                die der Eigentümer zulässigerweise durch\nSatz 1 durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet,                      eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der\nhat die Gemeinde insoweit für die Durchführung der                         Eigentümer gemäß § 146 Abs. 3 Ordnungs-\nMaßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu überneh-                           maßnahmen durchgeführt oder Gemeinbe-\nmen.\"                                                                     darfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997                2097\n§ 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geän-        b) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\ndert hat, sind jedoch die ihm entstandenen                ,,Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt-\nKosten anzurechnen,\".                                    machen, daß eine Satzung zur Aufhebung der\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                  förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets be-\nschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist\n,,(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der\nentsprechend anzuwenden.\"\nErhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teil-\nweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interes-\nse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten       64. § 163 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nist. Die Freistellung kann auch vor Abschluß der            ,,Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der§§ 144,\nSanierung erfolgen.\"                                        145 und 153 für dieses Grundstück.\"\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n65. Nach § 164 wird folgender Sechster Abschnitt einge-\n,,(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungs-\nfügt:\nmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder\nÄnderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrich-                                 „Sechster Abschnitt\ntungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ent-                            Städtebauförderung\nstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten,\nsoweit sie über den nach§ 154 und Absatz 1 ermit-\n§ 164a\ntelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Er-\nstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.\"                   Einsatz von Städtebauförderungsmitteln\n(1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vor-\n61. Dem§ 156 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                   bereitung und zügigen Durchführung der städtebau-\n„Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge               lichen Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamt-\nmaßnahme) werden Finanzierungs- und Förderungs-\nim Sinne des § 135a Abs. 3.\"\nmittel (Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. Für\nMaßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung,\n62. Nach§ 156 wird folgender§ 156a eingefügt:                       deren Finanzierung oder Förderung auf anderer\n,,§ 156a                              gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den je-\nweiligen Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten\nKosten und Finanzierung                       Finanzierungs- oder Förderungsmittel so eingesetzt\nder Sanierungsmaßnahme                         werden, daß die Maßnahmen im Rahmen der Sanie-\n(1) Ergibt sich nach der Durchführung der städte-            rung durchgeführt werden können.\nbaulichen Sanierungsmaßnahme und der Übertra-                      (2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt\ngung eines Treuhandvermögens des Sanierungsträ-                 werden für\ngers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuß der. bei\nder Vorbereitung und Durchführung der städtebau-                1. die Vorbereitung      von     Sanierungsmaßnahmen\nlichen Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen                       (§ 140),\nüber die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser             2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach\nÜberschuß auf die Eigentümer der im Sanierungs-                     § 147 einschließlich Entschädigungen, soweit\ngebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen. Maß-                     durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird;\ngebend sind die Eigentumsverhältnisse bei der Be-                   zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören\nkanntmachung des Beschlusses über die förmliche                     nicht die persönlichen oder sachlichen Kosten der\nFestlegung des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem                   Gemeindeverwaltung,\nZeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt übertragen\n3. die Durchführung von          Baumaßnahmen      nach\nworden, so steht der auf das Grundstück entfallende\n§ 148,\nAnteil dem früheren Eigentümer und dem Eigentümer,\nder zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154 herange-               4. die Gewährung einer angemessenen Vergütung\nzogen worden ist, je zur Hälfte zu.                                 von nach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten\nDritten,\n(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden\nAnteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis               5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180\nder Anfangswerte der Grundstücke im Sinne des                       sowie die Gewährung eines Härteausgleichs nach\n§ 154 Abs. 2 zu bestimmen.                                          § 181.\n(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Über-               (3) Städtebauförderungsmittel können für Moder-\nschusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigen-              nisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen im\ntümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haus-             Sinne des § 177 eingesetzt werden. Soweit nichts\nhalts zur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder              anderes vereinbart ist, gilt dies auch für entsprechen-\nDurchführung der Sanierungsmaßnahme gewährt                     de Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der\nworden sind. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren             Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich ver-\nzur Verteilung des Überschusses nach landesrechtli-             pflichtet hat, sowie für darüber hinausgehende Maß-\nchen Regelungen.\"                                               nahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funk-\ntionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen,\ndas wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen\n63. § 162 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\noder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben\na) Satz 2 wird aufgehoben.                                      soll.","2098               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\n§ 164b                               d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 35 Abs. 1\nNr. 6\" durch die Angabe,,§ 35 Abs. 1 Nr. 5\" ersetzt.\nVerwaltungsvereinbarung\ne) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher\nSanierungsmaßnahmen nach Artikel 104a Abs. 4 des                       ,,(8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit\nGrundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des je-                      der Erteilung der Genehmigung ortsüblich be-\nweiligen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investi-                kanntzumachen. Die Gemeinde kann sich auch auf\ntionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach                      die ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der\neinem in gleicher Weise geltenden, allgemeinen und                  Genehmigung beschränken; § 1O Abs. 3 Satz 2\nsachgerechten Maßstab gewähren. Der Maßstab und                     bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Be-\ndas Nähere für den Einsatz der Finanzhilfen werden                  kanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist auf\ndurch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und                     die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145\nLändern festgelegt.                                                 und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der Bekannt-\nmachung wird die Entwicklungssatzung rechts-\n(2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhil-               verbindlich.\"\nfen sind\n1. die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren        67. § 166 Abs. 3 Satz 5 wird aufgehoben.\nin ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer\nBerücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der             68. § 167 wird wie folgt geändert:\nBelange des Denkmalschutzes und der Denkmal-                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\npflege,\n„Erfüllung von Aufgaben\n2. die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der                           für die Gemeinde; Entwicklungsträger\".\nin Innenstädten brachliegenden Industrie-, Kon-\nversions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung              b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nvon Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs-                       ,,(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von\nund Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung                   Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durch-\nihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungs-                führung der städtebaulichen Entwicklungsmaß-\nmischung) sowie von umweltschonenden, kosten-                   nahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten,\nund flächensparenden Bauweisen,                                 insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedie-\nnen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und § 158 sind entspre-\n3. städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozia-\nler Mißstände.\"                                                 chend anzuwenden.\"\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\n, 66. § 165 wird wie folgt geändert:                                   d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\na) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.                                 sätze 2 und 3.\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 69. § 168 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„ Wohn- und Arbeitsstätten\" die Wörter ,, , zur\naa) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\nErrichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeein-\nrichtungen\" eingefügt.                                   bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-                           „Die Vorschrift des § 145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist\ngefügt:                                                          entsprechend anzuwenden.\"\n,,3. die mit der städtebaulichen Entwicklungs-        b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nmaßnahme angestrebten Ziele und\nZwecke durch städtebauliche Verträge         70. § 169 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnicht erreicht werden können oder                a) Der Nummer 1 werden die folgenden neuen Num-\nEigentümer der von der Maßnahme                     mern 1 und 2 vorangestellt:\nbetroffenen Grundstücke unter entspre-\n,, 1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mit-\nchender Berücksichtigung des § 166\nwirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht;\nAbs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke\nBeteiligung und Mitwirkung öffentlicher Auf-\nan die Gemeinde oder den von ihr beauf-\ngabenträger),\ntragten Entwicklungsträger zu dem Wert\nzu veräußern, der sich in Anwendung des                2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsge-\n§ 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ergibt,\".                     biete),\".\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                    b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 3 und wie\nfolgt gefaßt:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige\n,,(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festle-                    Vorhaben und Rechtsvorgänge; Genehmi-\ngung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs                          gung),\".\ndie vorbereitenden Untersuchungen durchzu-\nführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind,          c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und wie\num Beurteilungsunterlagen über die Festlegungs-                folgt gefaßt:\nvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die                 ,,4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungs-\n§§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden.\"                          maßnahmen; Baumaßnahmen),\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997                  2099\nd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und wie                  c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nfolgt gefaßt:                                                      ,,(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und\n„5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen                    Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden,\nvon Einrichtungen, die der öffentlichen Versor-          wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölke-\ngung dienen; Abgaben- und Auslagenbefrei-                rung aus besonderen städtebaulichen Gründen\nung),\".                                                  erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch\nunter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die\ne) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.\nErhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen\nf) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wie                      von der Begründung von Sondereigentum wirt-\nfolgt gefaßt:                                                    schaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmi-\n,, 7. die§§ 154 bis 156 (Ausgleichsbetrag des Eigen-             gung ist ferner zu erteilen, wenn\ntümers; Anrechnung auf den Ausgleichsbe-                 1. die Änderung einer baulichen Anlage der Her-\ntrag, Absehen; Überleitungsvorschriften zur                   stellung des zeitgemäßen Ausstattungszu-\nförmlichen Festlegung),\".                                     stands einer durchschnittlichen Wohnung unter\nBerücksichtigung der bauordnungsrechtlichen\ng) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.\nMindestanforderungen dient,\nh) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9\n2. das Grundstück zu einem Nachlaß gehört und\neingefügt:\nSondereigentum zugunsten von Miterben oder\n,,9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von Städte-                        Vermächtnisnehmern begründet werden soll,\nbauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinba-\n3. das Sondereigentum zur eigenen Nutzung an\nrung),\".\nFamilienangehörige des Eigentümers veräußert\ni)  Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10.                                werden soll,\n4. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf\n71. In § 170 Satz 4 wird die Angabe „ 143 Abs. 1, 2 und 4\"                    Übertragung von Sondereigentum nicht erfüllt\ndurch die Angabe „ 143\" ersetzt.                                          werden können, zu deren Sicherung vor dem\nWirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts\n72. Dem§ 171 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                             eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen\nist,\n,,Ergibt sich nach der Durchführung der städtebauli-\nchen Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung                        5. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung\neines Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers                           zur Begründung von Sondereigentum nicht zu\nauf die Gemeinde bei ihr ein Überschuß der bei der                        Wohnzwecken genutzt wird oder\nVorbereitung und Durchführung der städtebaulichen                    6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von\nEntwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen über                             sieben Jahren ab der Begründung von Son-\ndie hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Über-                      dereigentum Wohnungen nur an die Mieter zu\nschuß in entsprechender Anwendung des § 156a zu                           veräußern; eine Frist nach Artikel 14 Satz 2 Nr. 1\nverteilen.\"                                                               des lnvestitionserleichterungs- und Wohnbau-\nlandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1\n73. § 172 wird wie folgt geändert:                                            S. 466) verkürzt sich um sieben Jahre. Fristen\nnach § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bür-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngerlichen Gesetzbuchs entfallen.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Abbruch\" durch das                  In den Fällen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Geneh-\nWort „Rückbau\" ersetzt.                                  migung bestimmt werden, daß auch die Veräuße-\nbb) Es werden folgende Sätze angefügt:                           rung von Sondereigentum an dem Gebäude\nwährend der Dauer der Verpflichtung der Geneh-\n,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmi-\nfür die Grundstücke in Gebieten einer Satzung\ngungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in\nnach Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung mit\ndas Grundbuch für das Sondereigentum eingetra-\neiner Geltungsdauer von höchstens fünf Jah-\ngen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflich-\nren zu bestimmen, daß die Begründung von\ntung.\"\nSondereigentum (Wohnungseigentum und\nTeileigentum gemäß§ 1 des Wohnungseigen-              d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ntumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder                 ,,Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\"\nteilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt\nsind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf.\n74. In § 175 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ein\nEin solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des\nAbbruchgebot (§ 179)\" durch die Wörter „oder ein\n§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 20\nRückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179)\" ersetzt.\nAbs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                           75. § 179 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Ist der Beschluß über die Aufstellung· einer         a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nErhaltungssatzung gefaßt und ortsüblich bekannt-\n,,Rückbau- und Entsiegelungsgebot\".\ngemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchführung\neines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entspre-              b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nchend anzuwenden.\"                                               fügt:","2100               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\n„Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige       82. Nach§ 212 wird folgender§ 212a eingefügt:\nWiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr                                         ,,§ 212a\ngenutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung\noder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner                      Entfall der aufschiebenden Wirkung\nLeistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt             (1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Drit-\nwerden soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung               ten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vor-\nsteht der Beseitigung nach Satz 1 gleich.\"                  habens haben keine aufschiebende Wirkung.\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Abbruchgebot\"                 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\ndurch die Wörter „Rückbau- oder Entsiegelungs-               die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags\ngebot\" ersetzt.                                             nach § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags\nnach § 154 Abs. 1 durch die Gemeinde haben keine\n76. Im Dritten Kapitel wird in der Überschrift des Zweiten           aufschiebende Wirkung.\"\nTeils das Wort „Wirksamkeitsvoraussetzungen\"\ndurch das Wort „Planerhaltung\" ersetzt.                    83. In§ 213 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „abbricht\" durch\ndas Wort „rückbaut\" ersetzt.\n77. § 200 wird wie folgt geändert:\n84. Im Dritten Kapitel Zweiter Teil Vierter Abschnitt wird\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ndie Überschrift wie folgt gefaßt:\n„Grundstücke; Rechte an\n,,Planerhaltung\".\nGrundstücken; Baulandkataster\".\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:                    85. § 214 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer         a) In Nummer 1 werden die Angabe ,,§§ 4, 13 Abs. 1\nZeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf                Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 10 Satz 2 und\nder Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur-               § 34 Abs. 5 Satz 1\" durch die Angabe ,,§§ 4, 4a, 13,\nund Flurstücksnummern, Straßennamen und                         § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 und § 35\nAngaben zur Grundstücksgröße enthält (Bauland-                   Abs. 6 Satz 5\" und die Angabe,,§ 3 Abs. 3 Satz 2\"\nkataster). Sie kann die Flächen in Karten oder                  durch die Angabe,,§ 3 Abs. 3 Satz 3\" ersetzt.\nListen veröffentlichen, soweit der Grundstücksei-\nb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 11\" durch\ngentümer nicht widersprochen hat. Die Gemeinde\ndie Angabe,,§ 22 Abs. 10\" ersetzt.\nhat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat\nvorher öffentlich bekanntzugeben und dabei auf              c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „erteilt\" die\ndas Widerspruchsrecht der Grundstückseigentü-                   Wörter ,, , das Anzeigeverfahren nicht durchge-\nmer hinzuweisen.\"                                               führt, die Satzung unter Verstoß gegen§ 11 Abs. 3\nSatz 2 in Kraft gesetzt\" gestrichen.\n78. Nach § 200 wird folgender§ 200a eingefügt:\n86. § 215 wird wie folgt geändert:\n,,§ 200a\na) In der Überschrift werden die Wörter ,, , Behebung\nErsatzmaßnahmen                                 von Fehlern\" gestrichen.\nnach den Landesnaturschutzgesetzen\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Unbeachtlich sind\"\nDarstellungen für Flächen zum Ausgleich und Fest-                durch die Wörter „Unbeachtlich werden\" ersetzt.\nsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Aus-\ngleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch Er-               c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nsatzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landes-\nnaturschutzgesetze. Ein unmittelbarer räumlicher           87. Nach § 215 wird folgender§ 215a eingefügt:\nZusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist                                          ,,§ 215a\nnicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten\nErgänzendes Verfahren\nstädtebaulichen Entwicklung und den Zielen der\nRaumordnung sowie des Naturschutzes und der                        (1) Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214\nLandschaftspflege vereinbar ist.\"                               und 215 unbeachtlich sind und die durch ein ergän-\nzendes Verfahren behoben werden können, führen\n79. In § 203 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort                      nicht zur Nichtigkeit. Bis zur Behebung der Mängel\n,,Genehmigungs-\" das Komma und das Wort „An-                    entfaltet die Satzung keine Rechtswirkungen.\nzeige-\" gestrichen.                                                (2) Bei Verletzung der in§ 214 Abs. 1 bezeichneten\nVorschriften oder sonstiger Verfahrens- oder Form-\n80. In § 204 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und Lan-               fehler nach Landesrecht können der Flächennut-\ndesplanung\" gestrichen.                                         zungsplan oder die Satzung auch mit Rückwirkung\nerneut in Kraft gesetzt werden.\" ·\n81 . § 205 wird wie folgt geändert:\n88. In § 216 werden jeweils die Wörter „Genehmigungs-\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                       und Anzeigeverfahren\" durch das Wort „Genehmi-\n,,Raumordnung\" die Wörter „und Landesplanung\"                gungsverfahren\" ersetzt.\ngestrichen.\nb) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Bedenken           89. In§ 217 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „21 Abs. 3, §\"\nund\" gestrichen.                                             gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997                     2101\n90. In § 221 Abs. 4 werden die Wörter „und der Auslagen             Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem\nfür die Zustellung der Klage\" gestrichen.                     Grundbuchamt Sanierungssatzungen im Sinne des\nSatzes 1 in entsprechender Anwendung des ab dem\n91. Die §§ 233 bis 236 werden wie folgt gefaßt:                      1. Januar 1998 geltenden § 143 Abs. 2 Satz 1 bis 3 un-\nverzüglich nachträglich mitzuteilen.\n,,§233\n(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon\nAllgemeine Überleitungsvorschriften                 vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf\n(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem              Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden\nInkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich einge-          Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekanntge-\n,,.leitet worden sind, werden nach den bisher geltenden          macht worden sind, nicht anzuwenden.\nRechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfol-\ngend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich                                      §236\nvorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens\nÜberleitungsvorschriften für das Bau-\nnoch nicht begonnen worden, können diese auch\ngebot und die Erhaltung baulicher Anlagen\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt\nwerden.                                                             (1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach\n§ 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer\n(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil\ndie Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt,\nVierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf\ndas nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.\nFlächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden,\ndie auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses                   (2) § 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung\nGesetzes in Kraft getreten sind.                               von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung\nvor dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. Dies gilt\n(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses          auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertra-\nGesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzun-            gung von Teil- und Wohnungseigentum vor dem\ngen und Entscheidungen gelten fort.                            26. Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert\nwurde. § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden\n§234                               Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Ja-\nÜberleitungs-                           nuar 1998 ortsüblich bekanntgemacht worden sind,\nvorschritten für das Vorkaufsrecht                 anzuwenden.\"\n(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit\n92. Die§§ 237,240 und 241 werden aufgehoben.\ndes Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen\nVorschriften anzuwenden.\n93. Dem § 242 wird folgender Absatz angefügt: ,\n(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundes-\nbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzun-             ,,(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Er-\ngen nach§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter.                       schließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksam-\nwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind,\n§235\nkann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag\nÜberleitungsvorschriften für städtebauliche             nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschlie-\nSanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen                  ßungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen\nsind die einem technischen Ausbauprogramm oder\n(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwick-\nden örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend\nlungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer\nfertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile\nGesetzesänderung nach den bisher geltenden\nvon Er~chließungsanlagen. Leistungen, die Beitrags-\nRechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden\npflichtige für die Herstellung von Erschließungsan-\nUntersuchungen oder der Voruntersuchungen be-\nlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht\nschlossen worden ist, sind abweichend von § 233\nhaben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurech-\nAbs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden·\nabgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unbe~                nen. Di~. Landesregierungen werden ermächtigt, bei\nBedarf Uberleitungsregelungen durch Rechtsverord-\nrührt. Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme\nnung zu treffen.\"\njedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt wor-\nden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April\n1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur         94. § 243 wird wie folgt gefaßt:\nzweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zie-                                           ,,§243\nlen und ZwE!:cken einer solchen Entwicklungsmaß-\nnahme eine Anderung des Geltungsbereichs der Ent-                            Überleitungsvorschriften für das\nwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53                         Maßnahmengesetz zum Baugesetz-\nin Verbindung mit§ 1 des Städtebauförderungsgeset-                       buch und das Bundesnaturschutzgesetz\nzes weiter anzuwenden.                                             (1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und\n(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme             Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnah-\nvor dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden              mengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft\nund ist nach der Sanierungssatzung nur die Genehmi-            getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend\ngungspflicht nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31 . De-         anzuwenden.\nzember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen,                      (2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar\nbedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen           1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Ein-","2102               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\ngriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in              d) Folgende Absätze werden angefügt:\nder bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung                       ,,(6) Die Länder können bestimmen, daß die Ge-\nweiter angewendet werden.\"\nmeinden bis zum 31. Dezember 2000 nicht ver-\npflichtet sind, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 (Ein-\n95. Die§§ 244 bis 245a werden aufgehoben.                               griffsregelung nach dem Bundesnaturschutzge-\nsetz) anzuwenden, soweit den Belangen des\n96. § 245b wird wie folgt gefaßt:                                       Naturschutzes und der Landschaftspflege auf\nandere Weise Rechnung getragen werden kann.\n,,§ 245b                                Die Bundesregierung legt bis zum 30. Juni 2000\nüberleitu ngsvorsch ritten                       einen Erfahrungsbericht über die Anwendung die-\nfür Vorhaben im Außenbereich                        ser Bestimmung vor.\n(1) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-                       (7) Die Länder können bestimmen, daß § 34\ngungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit                 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für\nvon Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1                     Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbe-\nNr. 6 bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszuset-                 triebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe\nzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen                       im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverord-\nFlächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu                 nung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung\nergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellun-                 nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines\ngen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3                  Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geän-\nSatz 3 in Betracht kommen. Satz 1 gilt entsprechend                 dert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.\"\nfür einen Antrag der für Raumordnung zuständigen\nStelle, wenn diese die Aufstellung, Änderung oder           98. § 246a wird aufgehoben.\nErgänzung von Zielen der Raumordnung zu Wind-\nenergieanlagen eingeleitet hat.                             99. § 247 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Länder können bestimmen, daß die Frist                a) In den Absätzen 1 und 3 Satz 2 und in Absatz 4\nnach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis zum                   werden jeweils nach dem Wort „Gesetzbuch\" die\n31: Dezember 2004 nicht anzuwenden ist.\"                            Wörter „oder dem Maßnahmengesetz zum Bauge-\nsetzbuch\" gestrichen.\n97. § 246 wird wie folgt geändert:                                   b) Die Absätze 5, 6 und 9 werden aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefaßt:                                      Artikel 2\n„In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen                        Raumordnungsgesetz\ndie in§ 6Abs. 1, § 10Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3,                              (ROG)\n§ 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6, § 165\nAbs. 7 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen Geneh-                            Inhaltsübersicht\nmigungen oder Zustimmungen;\".\nbb) Im zweiten Halbsatz wird nach dem Wort                                         Abschnitt 1\n,,Genehmigungen\" das Wort ,, , Anzeigen\" ge-                          Allgemeine Vorschriften\nstrichen.                                        § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:        § 2 Grundsätze der Raumordnung\n,,(1 a) Die Länder können bestimmen, daß Bebau-       § 3 Begriffsbestimmungen\nungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1,        § 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung\ndie nicht der Genehmigung bedürfen, vor ihrem           § 5 Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen\nInkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde an-\nzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne\nnach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die                                   Abschnitt 2\nVerletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versa-                         Raumordnung in den Ländern,\ngung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 rechtferti-               Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen\ngen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang          § 6 Rechtsgrundlagen der Länder\nder Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungs-\n§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne\nplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt\nwerden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die          § 8 Raumordnungsplan für das Landesgebiet\nVerletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb       § 9 Regionalpläne\nder in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht        § 10 Planerhaltung\nhat.\"                                                   § 11 Zielabweichungsverfahren\nc) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                   § 12 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maß-\nnahmen\n„Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können\neine von § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1          § 13 Verwirklichung der Raumordnungspläne\nSatz 2 und 3, § 22 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 162          § 14 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-\nAbs. 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Abs. 8 abweichende              men\nRegelung treffen.\"                                      § 15 Raumordnungsverfahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997                2103\n§ 16 Grenzüberschreitende Abstimmung        von    raumbedeut- des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung\nsamen Planungen und Maßnahmen                           und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten\n§ 17 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen             und .Erfordernisse seiner Teil räume berücksichtigen\n(Gegenstromprinzip).\nAbschnitt 3\nRaumordnung im Bund                                                      §2\n§ 18 Raumordnung des Bundes                                                   Grundsätze der Raumordnung\n§ 19 Gegenseitige Unterrichtung und gemeinsame Beratung\n(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der\n§ 20 Beirat für Raumordnung                                    Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach\n§ 21   Raumordnungsberichte                                    § 1 Abs. 2 anzuwenden.\nAbschnitt 4\n(2) Grundsätze der Raumordnung sind:\nÜberleitungs- und Schlußvorschriften              1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland ist\neine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur\n§ 22 Anpassung des Landesrechts\nzu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaus-\n§ 23 Überleitungsvorschriften                                       halts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu\nsichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausge-\nglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale,\nAbschnitt 1                               ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben.\nAllgemeine Vorschriften                       2. Die dezentrale Siedlungsstruktur des Gesamtraums\nmit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren ~nd Stadt-\n§1                                    regionen ist zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist\nAufgabe und                                 räumlich zu konzentrieren und auf ein System lei-\nLeitvorstellung der Raumordnung                        stungsfähiger zentraler Orte auszurichten. Der Wie-\ndernutzung brachgefallener Siedlungsflächen ist der\n(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland               Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu\nund seine Teilräume sind durch zusammenfassende,                    geben.\nübergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstim-\nmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu                 3. Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur\nentwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind                    ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind\nin ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den\n1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufein-\nWasserhaust,alt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das\nander abzustimmen und die auf der jeweiligen Pla-\nKlima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzu-\nnungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,\nstellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des\n2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnut-                Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen\nzungen zu treffen.                                              Funktionen zu gewährleisten.\n(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach       4. Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraum-\nAbsatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die              struktur in Übereinstimmung zu bringen. Eine Grund-\nsozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit             versorgung der Bevölkerung mit technischen ln-\nseinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu            frastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist\neiner dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung                  flächendeckend sicherzustellen. Die soziale Infra-\nführt. Dabei sind                                                   struktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln.\n1. die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemein-       5. Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und\nschaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen             Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Sied-\nGenerationen zu gewährleisten,                                  lungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein inte-\n2. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu              griertes Verkehrssystem und die Sicherung von\nentwickeln,                                                     Freiräumen zu steuern. Die Attraktivität des öffent-\nlichen Personennahverkehrs ist durch Ausgestaltung\n3. die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche. Ent-            von Verkehrsverbünden und die Schaffung leistungs-\nwicklungen zu schaffen,\nfähiger Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche sind\n4. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfri-                als Elemente eines Freiraumverbundes zu sichern und\nstig offen zu halten,                                           zusammenzuführen. Umweltbelastungen sind abzu-\n5. die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken,                  bauen.\n6. gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen·        6. Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschafts-\nherzustellen,                                                   räume mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln.\nEine ausgewogene Bevölkerungsstruktur ist zu för-\n7. die räumlichen und strukturellen Ungleichgewichte                dern .. Die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind\nzwischen den bis zur Herstellung der Einheit Deutsch-           als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unter-\nlands getrennten Gebieten auszugleichen,                        stützen. Die ökologischen Funktionen der ländlichen\n8. die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammen-                 Räume sind auch in ihrer Bedeutung für den Gesamt-\nhalt in der Europäischen Gemeinschaft und im größe-             raum zu erhalten.\nren europäischen Raum zu schaffen.                          7. In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer\n(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teil-             Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt\nräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse              wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches","2104             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\nZurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache               von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger\nRäume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen be-                wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Die\nvorzugt zu verbessern. Dazu gehören insbesondere                Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und\nausreichende und qualifizierte Ausbildungs- und                 Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so\nErwerbsmöglichkeiten sowie eine Verbesserung der                zu gestalten, daß die Verkehrsbelastung verringert\nUmweltbedingungen und der lnfrastrukturausstat-                 und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.\ntung.\n13. Die geschichtlichen und kulturellen zusammenhänge\n8. Natur und Landschaft einschließlich Gewässer und                 sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu\nWald sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.            wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in\nDabei ist den Erfordernissen des Biotopverbundes                ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur-\nRechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere                und Naturdenkmälern zu erhalten.\nWasser und Boden, sind sparsam und schonend in\n14. Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Frei-\nAnspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind\nzeit und Sport sind geeignete Gebiete und Standorte\nzu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts\nzu sichern.\nsind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutz-\nten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähig-      15. Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militä-\nkeit erhalten oder wied~rhergestellt werden. Bei der            rischen Verteidigung ist Rechnung zu tragen.\nSicherung und Entwicklung der ökologischen Funk-\n(3) Die Länder können weitere Grundsätze der Raum-\ntionen und landschaftsbezogenen Nutzu.ngen sind\nordnung aufstellen, soweit diese dem Absatz 2 und dem\nauch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berück-\n§ 1 nicht widersprechen; hierzu gehören auch Grundsätze\nsichtigen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz\nin Raumordnungsplänen.\nist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im Bin-\nnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewin-\nnung von Auen, Rückhalteflächen und überschwem-                                        §3\nmungsgefährdeten Bereichen. Der Schutz der Allge-                            Begriffsbestimmungen\nmeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind\nsicherzustellen.                                             Im Sinne dieses Gesetzes sind\n9. Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbe-        1. Erfordernisse der Raumordnung:\nwerbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem\nZiele der Raumordnung, Grundsätze der Raumord-\nausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits-\nnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung,\nund Ausbildungsplätzen ist beizutragen. Zur Verbes-\nserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft         2. Ziele der Raumordnung:\nsind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten,\nverbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sach-\ndie wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie\nlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der\ndie Attraktivität der Standorte zu erhöhen. Für die vor-\nLandes- oder Regionalplanung abschließend abgewo-\nsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung\ngenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in\nund Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen\nRaumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und\nsind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen.\nSicherung des Raums,\n10. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu\n3. Grundsätze der Raumordnung:\nschaffen oder zu sichern, daß die Landwirtschaft als\nbäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschafts-       allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und\nzweig sich dem Wettbewerb entsprechend ent-                   Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als\nwickeln kann und gemeinsam mit einer leistungsfähi-           Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermes-\ngen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die          sensentscheidungen,\nnatürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie\n4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung:\nNatur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.\nFlächengebundene Landwirtschaft ist zu schützen;              in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung,\nlandwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen sind         Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren\nin ausreichendem Umfang zu erhalten. In den Teilräu-          w~e des Raumordnungsverfahrens und landesplane-\nmen ist ein ausgewogenes Verhältnis landwirtschaft-           rische Stellungnahmen,\nlich und als Wald genutzter Flächen anzustreben.\n5. öffentliche Stellen:\n11 . Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu\nBehörden des Bundes und der Länder, kommunale\ntragen. Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der\nGebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die\nWohnraumversorgung ihrer Bevölkerung ist zu ge-\nder Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-\nwährleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\ndenen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der\nRechts,\ndadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu\nberücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:\nZuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hin-\nPlanungen einschließlich der Raumordnungspläne,\nzuwirken.\nVorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum\n12. Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander          in Anspruch genommen oder die räumliche Entwick-\ndurch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen.         lung oder Funktion eines Gebietes beeinflußt wird,\nVor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und           einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen\nKorridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung           öffentlichen Finanzmittel,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997               2105\n7. Raumordnungspläne:                                             Schutzbereichsgesetz in Anspruch genommen sind,\nder Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8            oder\nund die Pläne für Teilräume der Länder (Regionalpläne)    3. über die in einem Verfahren nach dem Bundesfern-\nnach§ 9.                                                      straßengesetz, dem Allgemeinen Eisenbahngesetz,\ndem Magnetschwebebahnplanungsgesetz, dem Bun-\n§4                                  deswasserstraßengesetz, dem Luftverkehrsgesetz,\ndem Atomgesetz oder dem Personenbeförderungsge-\nBindungswirkungen der\nsetz zu entscheiden ist,\nErfordernisse der Raumordnung\ngilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung nach\n(1) Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen    § 4 Abs. 1 oder 3 nur, wenn\nbei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen\nzu beachten. Dies gilt auch bei                               a) die zuständige Stelle oder Person nach § 7 Abs. 5\nbeteiligt worden ist,\n1. Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen\nbehördlichen Entscheidungen über die ZlJtässigkeit        b) das Verfahren nach Absatz 2 zu keiner Einigung geführt\nraumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen,               hat und\n2. Planfeststellungen und Genehmigungen mit der               c) die Stelle oder Person innerhalb einer Frist von zwei\nRechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässig-          Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels\nkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des               nicht widersprochen hat.\nPrivatrechts.                                                (2) Macht eine Stelle oder Person nach Absatz 1 öffent-\n(2) Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der         liche Belange gegen ein in Aufstellung befindliches Ziel\nRaumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbe-         der Raumordnung geltend, die unter den Voraussetzun-\ndeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 1 in            gen des Absatzes 3 zum Widerspruch berechtigen wür-\nder Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach              den, sollen sich der Träger der Planung und die Stelle oder\nMaßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksich-       Person unter Beteiligung der obersten Landesplanungs-\ntigen.                                                        behörde, des für Raumordnung zuständigen Bundesmini-\n(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,           steriums und des zuständigen Fachministeriums des Bun-\ndie Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffent-          des innerhalb einer Frist von drei Monaten um eine einver-\nlicher Aufgaben durchführen, gelten Absatz 1 Satz 1 und 2     nehmliche Lösung bemühen.\nNr. 1 und Absatz 2 entsprechend, wenn                            (3) Der Widerspruch nach Absatz 1 läßt die Bindungs-\n1. öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich betei-    wirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der\nligt sind oder                                            widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen,\nwenn dieses\n2. die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit\nöffentlichen Mitteln finanziert werden.                   1. auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder\n(4) Bei Genehmigungen, Planfeststellungen und son-         2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Ein-\nstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit          klang steht und das Vorhaben nicht auf einer anderen\nraumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Pri-                   geeigneten Fläche durchgeführt werden kann.\nvatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach            (4) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abwei-\nMaßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vor-           chen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, so\nschriften zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bleibt    kann die zuständige öffentliche Stelle oder Person nach\nunberührt. Bei Genehmigungen über die Errichtung und          Absatz 1 mit Zustimmung der nächst höheren Behörde\nden Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseiti-        innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate\ngungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den           ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraus-\nVorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind         setzungen von Absatz 3 nachträglich widersprechen. Muß\ndie Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.         infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumord-\n(5) Weitergehende Bindungswirkungen der Erforder-          nungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden,\nnisse der Raumordnung auf Grund von Fachgesetzen              hat die widersprechende öffentliche Stelle oder Person die\nbleiben unberührt.                                            dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.\n§5\nAbschnitt 2\nBindungswirkungen\nbei besonderen Bundesmaßnahmen                                          Raumordnung in\nden Ländern, Ermächtigung\n(1) Bei raum bedeutsamen Planungen und Maßnahmen\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen\nvon öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffent-\nlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie\nvon Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, die für den                                 §6\nBund öffentliche Aufgaben durchführen,                                        Rechtsgrundlagen der Länder\n1. deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen             Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für eine Raum-\nbestimmten Standort oder eine bestimmte Linien-           ordnung in ihrem Gebiet (Landesplanung) im Rahmen der\nführung erfordert oder                                    §§ 7 bis 16. Weitergehende und ins einzelne gehende lan-\n2. die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die       desrechtliche Vorschriften sind zulässig, soweit diese den\nnach dem Landbeschaffungsgesetz oder nach dem             §§ 7 bis 16 nicht widersprechen.","2106             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\n§7                               2. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen\nder forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschrif-\nAllgemeine\nten des Bundeswaldgesetzes,\nVorschriften über Raumordnungspläne\n3. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen\n(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maß-              der Abfallwirtschaftsplanung nach den Vorschriften\ngabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips des           des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,\n§ 1 Abs. 2 und 3 für den jeweiligen Planungsraum und\neinen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum durch Raumord-      4. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen\nnungspläne zu konkretisieren. Die Aufstellung räumlicher          der Vorplanung nach den Vorschriften des Gesetzes\nund sachlicher Teilpläne ist zulässig. In den Raumord-            über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der\nnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu              Agrarstruktur und des Küstenschutzes\".\nkennzeichnen.                                                    (4) Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können\nauch Gebiete bezeichnen,\n(2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur\nRaumstruktur enthalten, insbesondere zu:                      1. die für. bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder\nNutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeut-\n1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können\nsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen,\ngehören\nsoweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzun-\na) Raumkategorien,                                            gen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind\n(Vorranggebiete),\nb) Zentrale Orte,\n2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen\nc) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwick-\noder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrieren-\nlungsschwerpunkte und Entlastungsorte,\nden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Ge-\nd) Siedlungsentwicklungen,                                    wicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),\ne) Achsen,                                                3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen ge-\neignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Bau-\n2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können\ngesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle\ngehören\nim Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungs-\na) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraum-           gebiete).\nschutz,                                               Es kann vorgesehen werden, daß Vorranggebiete für\nb) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vor-      raumbedeutsame Nutzungen zugleich die Wirkung von\nsorgende Sicherung sowie die geordnete Auf-           Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen\nsuchung und Gewinnung von standortgebundenen          nach Satz 1 Nr. 3 haben können.\nRohstoffen,                                              (5) Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist\nc) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,          die Beteiligung der öffentlichen Stellen und Personen des\nPrivatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1\n3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infra-        oder 3 begründet werden soll, vorzusehen.\nstruktur; hierzu können gehören\n(6) Es kann vorgesehen werden, daß die Öffentlichkeit\na) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von          bei der Aufstellung der Raumordnungspläne einzubezie-\nGütern,                                               hen oder zu beteiligen ist.\nb) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.                        (7) Für die Aufstellung der Raumordnungspläne ist vor-\nBei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich be-          zusehen, daß die Grundsätze der Raumordnung gegen-\nstimmt werden, daß in diesem Gebiet unvermeidbare             einander und untereinander abzuwägen sind. Sonstige\nBeeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur-          öffentliche Belange sowie private Belange sind in der\nhaushalts oder ·des Landschaftsbildes an anderer Stelle       Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweili-\nausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können.           gen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.\nIn der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der\n(3) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen           Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-\nFestlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maß-            tung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne\nnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Pri-         des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen;\nvatrechts nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Aufnahme in      soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind\nRaumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe von               die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die\nAbsatz 7 zur Koordinierung von Raumansprüchen erfor-          Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen\nderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der          sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission\nRaumordnung gesichert werden können. Neben den Dar-           anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-\nstellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des         Richtlinie).\nWasser- und Immissionsschutzrechts gehören hierzu ins-\n(8) Es ist vorzusehen, daß den Raumordnungsplänen\nbesondere:\neine Begründung beizufügen ist.\n1. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege in Land-                                   §8\nschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen\nRaumordnungsplan für das Landesgebiet\nauf Grund der Vorschriften des Bundesnaturschutz-\ngesetzes; die Raumordnungspläne können auch die              (1) Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusam-\nFunktion von Landschaftsprogrammen und Land-             menfassender und übergeordneter Plan aufzustellen. In\nschaftsrahmenplänen übernehmen,                          den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997               2107\nFlächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die           2. Abwägungsmängeln, die weder offensichtlich noch auf\nFunktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen; § 7 gilt ent-        das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.\nsprechend.\n(3) Bei Abwägungsmängeln, die nicht nach Absatz 2\n(2) Die Raumordnungspläne benachbarter Länder sind        Nr. 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes\naufeinander abzustimmen.                                      Verfahren behoben werden können, kann ausgeschlossen\nwerden, daß sie zur Nichtigkeit des Plans führen, mit der\n§9                               Folge, daß der Plan bis zur Behebung der Mängel keine\nBindungswirkungen entfaltet.\nRegionalpläne\n(1) In den Ländern, deren Gebiet die Verflechtungsberei-                               § 11\nche mehrerer Zentraler Orte oberster Stufe umfaßt, sind\nRegionalpläne aufzustellen. Ist eine Planung angesichts                        Zielabweichungsverfahren\nbestehender Verflechtungen, insbesondere in einem ver-           Von einem Ziel der Raumordnung kann in einem beson-\ndichteten Raum, über die Grenzen eines Landes erforder-       deren Verfahren abgewichen werden, wenn die Abwei-\nlich, so sind im gegenseitigen Einvernehmen die not-\nchung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertret-\nwendigen Maßnahmen, wie eine gemeinsame Regional-\nbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt wer-\nplanung oder eine gemeinsame informelle Planung, zu\nden. Es ist vorzusehen, daß antragsbefugt insbesondere\ntreffen.\ndie öffentlichen Stellen und Personen nach § 5 Abs. 1\n(2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan        sowie die kommunalen Gebietskörperschaften sind, die\nfür das Landesgebiet nach § 8 zu entwickeln; § 4 Abs. 1       das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.\nbleibt unberührt. Die Flächennutzungspläne und die Er-\ngebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen\n§12\nstädtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3\nin der Abwägung nach§ 7 Abs. 7 zu berücksichtigen.                            Untersagung raumordnungs-\nwidriger Planungen und Maßnahmen\n(3) Die Regionalpläne benachbarter Planungsräume\nsind aufeinander abzustimmen.                                    (1) Es ist vorzusehen, daß raumbedeutsame Planungen\n(4) Soweit die Regionalplanung nicht durch Zusammen-       und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der\nschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu               Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 erfaßt wer-\nregionalen Planungsgemeinschaften erfolgt, ist vorzu-         den, untersagt werden können:\nsehen, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände oder            1. zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung ent-\nderen Zusammenschlüsse in einem förmlichen Verfahren              gegenstehen,\nbeteiligt werden.\n2. zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, daß die Ver-\n(5) Den Trägern der Regionalplanung können weitere             wirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder\nAufgaben übertragen werden.                                       Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung un--\n(6) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammen-                möglich gemacht oder wesentlich erschwert werden\nschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu                   würde.\nregionalen Planungsgemeinschaften, kann in verdichteten          (2) Die befristete Untersagung kann in den Fällen des\nRäumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflech-         Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entschei-\ntungen zugelassen werden, daß ein Plan zugleich die           dungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnah-\nFunktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen            men von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die\nFlächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs            Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maß-\nübernimmt, wenn er den auf Grund des Abschnitts 2 die-        nahme nach § 4 Abs. 4 und 5 rechtserheblich sind.\nses Gesetzes erlassenen Vorschriften und den Vorschrif-\nten des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächen-           (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Un-\nnutzungsplan). In den Plänen sind sowohl die Festlegun-       tersagung haben keine aufschiebende Wirkung.\ngen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 4 als auch die Darstellun-       (4) Die Höchstdauer der befristeten Untersagung darf\ngen im Sinne des§ 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeich-          zwei Jahre nicht überschreiten.\nnen. § 7 Abs. 1 Satz 2 ist hinsichtlich räumlicher Teilpläne\nnicht anzuwenden.\n§13\n§ 10                                      Verwirklichung der Raumordnungspläne\nPlanerhaltung                             Die Träger der Landes- und Regionalplanung wirken auf\n(1) Zur Planerhaltung ist vorzusehen, daß die Beacht-      die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Sie sollen\nlichkeit einer Verletzung der für Raumordnungspläne gel-      die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeb-\ntenden Verfahrens- und Formvorschriften von der Einhal-       lichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts\ntung einer Rügefrist von längstens einem Jahr nach            fördern. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwick-\nBekanntmachung des Raumordnungsplanes abhängig                lungskonzepten für Teilräume erfolgen, durch die raumbe-\ngemacht wird.                                                 deutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen\nund aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwick-\n(2) Die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens-    lungskonzepte). Die Zusammenarbeit von Gemeinden zur\nund Formvorschriften sowie von Abwägungsmängeln               Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (Städtenetze) ist zu\nkann insbesondere ausgeschlossen werden bei\nunterstützen. Vertragliche Vereinbarungen zur Vorberei-\n1. Unvollständigkeit der Begründung des Raumord-              tung und Verwirklichung der Raumordnungspläne können\nnungsplanes,                                             geschlossen werden.","2108             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\n§14                              samen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stel-\nlen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im\nAbstimmung raumbedeut-\nAuftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des\nsamer Planungen und Maßnahmen\nPrivatrechts nach § 5 Abs. 1 ist vorzusehen, daß im\nEs ist vorzusehen, daß die öffentlichen Stellen und Per-   Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über\nsonen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ihre raumbedeut-       die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu ent-\nsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und                 scheiden ist.\nuntereinander abzustimmen haben. Inhalt und Umfang\nder Mitteilungs- und Auskunftspflicht über beabsichtigte         (5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen\nraumbedeutsame Planungen und Maßnahmen und die                der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige\nMitwirkung der für die Raumordnung zuständigen Behör-         Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei\nden bei der Abstimmung sind zu regeln.                        raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der zivi-\nlen Verteidigung die zuständige Stelle über Art und\nUmfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.\n§15\n(6) Es kann vorgesehen werden, daß die Öffentlichkeit in\nRaumordnungsverfahren                       die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens einbe-\n(1) Raum bedeutsame Planungen und Maßnahmen sind           zogen wird. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maß-\nin einem besonderen Verfahren untereinander und mit den       nahmen nach Absatz 5 entscheiden darüber, ob und in\nErfordernissen der Raumordnung abzustimmen (Raum-             welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, die\nordnungsverfahren). Durch das Raumordnungsverfahren           dort genannten Stellen.\nwird festgestellt,\n(7) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfah-\n1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit             ren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von höchstens\nden Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen        vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen\nLind                                                     Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren\n2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen                 ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb\nunter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufein-        einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen.\nander abgestimmt oder durchgeführt werden können            (8) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die\n(Raumverträglichkeitsprüfung). Im Raumordnungsverfah-         Verpflichtung, Raumordnungsverfahren durchzuführen,\nren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Pla-             nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemeinsam mit\nnung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2         anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungs-\nAbs. 2 genannten Belange unter überörtlichen Gesichts-        verfahren, finden die Absätze 1 bis 7 Anwendung.\npunkten zu prüfen. Die Feststellung nach Satz 2 schließt\ndie Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme ein-\ngeführter Standort- oder Trassenalternativen ein.                                          §16\n(2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abge-                       Grenzüberschreitende Abstimmung von\nsehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglich-             raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen\nkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer\nraumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet             Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die\nist; dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maß-       erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben kön-\nnahme                                                          nen, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den\nGrundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit\n1. Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht\nabzustimmen.\noder\n2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines cfen Zie-\nlen der Raumordnung angepaßten Flächennutzungs-                                       §17\nJ\nplans oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des\nErmächtigung zum\nBaugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich\nErlaß von Rechtsverordnungen\ndie Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht\nnach einem Planfeststellungsverfahren oder einem\n(1) Die Länder sehen vor, daß\nsonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der\nPlanfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben be-          1. in § 7 Abs. 2 aufgeführte Festlegungen in Raumord-\nstimmt oder                                                   nungsplänen,\n.3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren\n2. die dazu notwendigen Planzeichen\nunter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festge-\nlegt worden ist.                                          mit einer von dem für Raumordnung zuständigen Bundes-\n(3) Es sind Regelungen zur Einholung der erforderlichen     ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nAngaben für die Planung oder Maßnahme vorzusehen.              des Bundesrates bestimmten Bedeutung und Form ver-\nDabei sollen sich die Verfahrensunterlagen auf die Anga-      wendet werden.\nben beschränken, die notwendig sind, um eine Bewertung\n(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-\nder raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und\nermöglichen.\nMaßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durch-\n(4) Es ist vorzusehen, daß die öffentlichen Stellen zu     geführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeut-\nunterrichten und zu beteiligen sind. Bei raumbedeut-          sam sind und überörtliche Bedeutung haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997             2109\nAbschnitt 3                             (3) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig\nalle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Auf-\nRaumordnung im Bund                        gaben der Raumordnung notwendig sind.\n§18                                 (4) Grundsätzliche Fragen der Raumordnung und Zwei-\nfelsfragen sollen von dem für Raumordnung zuständigen\nRaumordnung des Bundes\nBundesministerium und den für Raumordnung zustän-\n(1) Das für Raumordnung zuständige Bundesmini-             digen obersten Landesbehörden gemeinsam beraten\nsterium wirkt unbeschadet der Aufgaben und Zuständig-         werden. Hierzu gehören insbesondere:\nkeiten der Länder auf die Verwirklichung der Grundsätze\nder Raumordnung des§ 2 Abs. 2 nach Maßgabe der Leit-          1 . Leitbilder der räumlichen Entwicklung nach § 18\nvorstellung und des Gegenstromprinzips nach § 1 Abs. 2            Abs.1,\nund 3 hin. Es entwickelt auf der Grundlage der Raumord-       2. Fragen einer Raumordnung in der Europäischen\nnungspläne und in Zusammenarbeit mit den für Raumord-             Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum\nnung zuständigen obersten Landesbehörden insbesonde-              nach§ 18 Abs. 2,\nre Leitbilder der räumlichen Entwicklung des Bundesge-\nbietes oder von über die Länder hinausgreifenden Zusam-       3. Grundsatzfragen der grenzüberschreitenden Zusam-\nmenhängen als Grundlage für die Abstimmung raumbe-                menarbeit in Fragen der Raumordnung nach § 18\ndeutsamer Planungen und Maßnahmen des Bundes und                  Abs.3,\nder Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der dafür\n4. Zweifelsfragen bei der Abstimmung von raumbedeut-\ngeltenden Vorschriften.\nsamen Planungen und Maßnahmen nach § 14,\n(2) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den\nLändern an einer Raumordnung in der Europäischen              5. Zweifelsfragen über die Folgen der Verwirklichung von\nGemeinschaft und im größeren europäischen Raum.                   Erfordernissen der Raumordnung in benachbarten\nLändern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit.\n(3) Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreiten-\nden Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich\nder Raumordnung eng zusammen.                                                             §20\n(4) Der Bund hat darauf hinzuwirken, daß die Personen                       Beirat für Raumordnung\ndes Privatrechts, an denen der Bund beteiligt ist, im Rah-\nmen der ihnen obliegenden Aufgaben bei raumbedeut-               (1) Bei dem für Raumordnung zuständigen Bundesmini-\nsamen Planungen und Maßnahmen die Leitvorstellung             sterium ist ein Beirat zu bilden. Er hat die Aufgabe, das\ndes § 1 Abs. 2 und die Grundsätze des § 2 Abs. 2 berück-      Bundesministerium in Grundsatzfragen der Raumordnung\nsichtigen sowie Ziele der Raumordnung beachten.               zu beraten.\n(5) Die Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und           (2) Das Bundesministerium beruft im Benehmen mit den\nRaumordnung führt ein Informationssystem zur räum-            zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Ver-\nlichen Entwicklung im Bundesgebiet. Sie ermittelt fortlau-\ntretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverstän-\nfend den allgemeinen Stand der räumlichen Entwicklung\ndige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft,\nund seine Veränderungen sowie die Folgen solcher Verän-\nder Landesplanung, des Städtebaus, der Wirtschaft, der\nderungen, wertet sie aus und bewertet sie. Das für Raum-\nLand- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der\nordnung zuständige Bundesministerium stellt den Län-\nLandschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer\ndern die Ergebnisse des Informationssystems zur Ver-\nund des Sports.\nfügung.\n§19                                                          § 21\nGegenseitige Unterrichtung\nRaumordnungsberichte\nund gemeinsame Beratung\n(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes und die Perso-        Die Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und\nnen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 sind verpflichtet,       Raumordnung erstattet in regelmäßigen Abständen\ndem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium             gegenüber dem für Raumordnung zuständigen Bundes-\ndie erforderlichen Auskünfte über raumbedeutsame Pla-         ministerium zur Vorlage an den Deutschen Bundestag\nnungen und Maßnahmen zu geben. Das für Raumordnung            Berichte über\nzuständige Bundesministerium unterrichtet die für             1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebie-\nRaumordnung zuständigen obersten Landesbehörden                   tes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsauf-\nsowie die Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 über          nahme, Entwicklungstendenzen),\nraumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der öffent-\nlichen Stellen des Bundes von wesentlicher Bedeutung.         2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwick-\nlung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeut-\n(2) Die für Raumordnung zuständigen obersten Landes-\nsamen Planungen und Maßnahmen,\nbehörden informieren das für Raumordnung zuständige\nBundesministerium über                                        3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Pla-\n1. die in ihren Ländern aufzustellenden und aufgestellten         nungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäi-\nRaumordnungspläne,                                            schen Gemeinschaft im Bundesgebiet,\n2. die beabsichtigten oder getroffenen sonstigen              4. die Auswirkungen der Politik der Europäischen\nraumordnerischen Maßnahmen und Entscheidungen                 Gemeinschaft auf die räumliche Entwicklung des Bun-\nvon wesentlicher Bedeutung.                                   desgebietes.","2110            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\nAbschnitt 4                         1. § 1 wird wie folgt geändert:\nÜberleitungs- und Schlußvorschriften                   a) In Satz 1 werden das Wort „Vorhaben\" durch die\nWörter „Planungen und Maßnahmen\" sowie die\nAngabe,,§ 6a\" durch die Angabe,,§ 15\" ersetzt.\n§22\nb) In Satz 2 wird das Wort „Vorhaben\" durch die Wör-\nAnpassung des Landesrechts                            ter „Planungen und Maßnahmen\" ersetzt.\nDie Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3           c) Satz 3 wird wie folgt geändert:\ndes Grundgesetzes ist innerhalb von vier Jahren nach\naa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 19 Abs. 1\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.\nNr. 3\" ersetzt durch die Angabe,,§ 35\".\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 des\n§23\nAbfallgesetzes\" ersetzt durch die Angabe,,§ 31\nÜberleitungsvorschriften                                 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\ngesetzes\".\n(1) Ist mit der Einleitung, Aufstellung, Änderung, Ergän-\nzung oder Aufhebung einer raumbedeutsamen Planung                    cc) Nach Nummer 18 wird der Punkt durch ein\noder Maßnahme vor dem 1. Januar 1998 begonnen wor-                        Semikolon ersetzt und folgende Nummer 19\nden, sind die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes in                    angefügt:\nder bisherigen Fassung weiter anzuwenden.                                 ,,19. Errichtung von Einkaufszentren, großflä-\n(2) Bis zur Schaffung von Rechtsgrundlagen kann die für                       chigen Einzelhandelsbetrieben und son-\nRaumortinung zuständige Landesbehörde im Einverneh-                             stigen großflächigen Handelsbetrieben.\"\nmen mit den fachlich berührten Stellen und im Benehmen\nmit den betroffenen Gemeinden im Einzelfall Abweichun-       2. § 2 wird aufgehoben.\ngen von Zielen der Raumordnung nach Maßgabe des § 11\nzulassen.\nArtikel 5\nRückkehr zum\nArtikel3\neinheitlichen Verordnungsrang\nÄnderung der Verordnung                          Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort\nüber Grundsätze für die Ermittlung                 geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nder Verkehrswerte von Grundstücken                   jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\n(Wertermittlungsverordnung - WertV)                  nung geändert werden.\nDie Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988\n(BGBI. 1 S. 2209) wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\n1. Die Überschrift des § 26 wird wie folgt gefaßt:               Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes\n„Wertermittlung nach§ 153 Abs. 1, § 169               Das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der\nAbs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 des Baugesetzbuchs\".          Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 889),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Mai\n1997 (BGBI. 1997 II S. 1054), wird wie folgt geändert:\n2. § 28 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„In den Fällen des § 162 des Baugesetzbuchs ist der      1. § Ba wird wie folgt gefaßt:\nZeitpunkt des lnkrafttretens der Satzung, mit der die\n,,§Ba\nSanierungssatzung aufgehoben wird, in den Fällen des\n§ 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 162 des Bauge-                          Verhältnis zum Baurecht\nsetzbuchs ist der Zeitpunkt des lnkrafttretens der Sat-          (1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Er-\nzung, mit der die Entwicklungssatzung aufgehoben              gänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von\nwird, und in den Fällen des § 163 Abs. 1 und 2 sowie         Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Bau-\ndes § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 163 Abs. 1        gesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu\nund 2 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt der               erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und\nAbschlußerklärung maßgebend.\"                                den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs\nzu entscheiden.\n3. § 30 wird aufgehoben; der bisherige§ 31 wird§ 30.                (2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen\nnach§ 30 des Baugesetzbuchs, während der Planauf-\nstellung nach § 33 des Baugesetzbuchs und im Innen-\nArtikel4                              bereich nach§ 34 des Baugesetzbuchs sind die Vor-\nschriften der Eingriffsregelung nicht anzuwenden; § 29\nÄnderung der Raumordnungsverordnung\nAbs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt. Für Vor-\nDie Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember                   haben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetz-\n1990 (BGBI. 1 S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 2         buchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Plan-\nAbs. 4 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1               feststellung ersetzen, bleibt die Geltung der Vorschrif-\nS. 3486), wird wie folgt geändert:                               ten über die Eingriffsregelung unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997                 2111\n(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1                                  Artikel8\nund 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung\nvon baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuchs              Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung\nergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und                Dem § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in\nLandschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich         der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991\nin den Fällen des § 34 des Baugesetzbuchs die für           (BGBI. 1 S. 686), die zuletzt durch Artikel 33 Abs. 2 des\nNaturschutz und Landschaftspflege zuständige Be-            Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430) geändert\nhörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Ent-      worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, daß\nBelange des Naturschutzes und der Landschafts-              „Können festgestellte Mängel einer Satzung oder einer\npflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das           Rechtsverordnung, die nach den Vorschriften des Bauge-\nBenehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebie-      setzbuchs erlassen worden sind, durch ein ergänzendes\nten mit Bebauungsplänen und während der Planauf-            Verfahren im Sinne des § 215a des Baugesetzbuchs\nstellung nach den§§ 30 und 33 des Baugesetzbuchs            behoben werden, so erklärt das Oberverwaltungsgericht\nund in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1       die Satzung oder Rechtsverordnung bis zur Behebung der\nNr. 3 des Baugesetzbuchs.\"                                  Mängel für nicht wirksam; Satz 2 zweiter Halbsatz ist ent-\nsprechend anzuwenden.\"\n2. Die§§ 8b und Be werden aufgehoben.\nArtikel 9\nArtikel 7\nÄnderung des Bundeskleingartengesetzes\nÄnderung des Gesetzes über\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung                       In § 20a Nr. 3 Satz 5 des Bundeskleingartengesetzes\nvom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 210), das zuletzt durch\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung            Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1\nvom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert         S. 2538) geändert worden ist, werden die Wörter „nach\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBI. 1       Maßgabe des§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetz-\nS. 1498), wird wie folgt geändert:                              buchs\" gestrichen.\n1. In § 2 Abs. 3 werden das Komma am Ende der Num-\nmer 3 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4                                      Artikel 10\ngestrichen.\nBekanntmachung\n2. § 17 wird wie folgt geändert:                                                 des Baugesetzbuchs und\ndes Bundesnaturschutzgesetzes\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Aufstellung von Bebauungsplänen\".               (1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau-\nwesen und Städtebau kann den Wortlaut des Baugesetz-\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Bebauungspläne oder         buchs in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\nSatzungen im Sinne des§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4\"          den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und\ndurch die Wörter „Bebauungspläne im Sinne des          dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts berichtigen.\n§ 2 Abs. 3 Nr. 3\" ersetzt.\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nc) In Satz 2 werden die Wörter,, , und Nr. 4\" gestrichen.    und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-\nnaturschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\n3. In der Anlage zu § 3 werden der Punkt am Ende der            Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nNummer 17 durch einen Strichpunkt ersetzt und die           bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nfolgenden Nummern 18 und 19 angefügt:                        lauts berichtigen.\n„ 18. Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen\nEinzelhandelsbetrieben und sonstigen großflä-\nchigen Handelsbetrieben im Sinne des § 11                                     Artikel 11\nAbs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung ab\neiner Geschoßfläche von 5 000 m2 , für die Be-                   Inkrafttreten; Außerkrafttreten\nbauungspläne aufgestellt werden;                       (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\n19. Errichtung und Erweiterung von Vorhaben, für die\n(2) Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der\nnach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie\nBekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. 1 S. 630),\n85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimm-\n23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3486), und das Maßnah-\nten öffentlichen und privaten Projekten (ABI. EG\nmengesetz zum Baugesetzbuch in der Fassung der\nNr. L 175 S. 41 ), geändert durch Richtlinie\nBekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. 1 S. 622),\n97/11 /EG vom 3. März 1997 (ABI. EG Nr. L 73\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November\nS. 5), eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor-\n1996 (BGBI. 1 S. 1626), treten mit dem Inkrafttreten dieses\ngesehen ist, sofern deren Zulässigkeit durch\nGesetzes außer Kraft.\neinen Bebauungsplan begründet wird oder ein\nBebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluß          (3) Artikel 2 § 23 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt am 31. De-\nersetzt.\"                                           zember 2001 außer Kraft.","2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. August 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997               2113\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Strahlenschutzverordnung\nVom18.August1997\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Atomgeset-           lenschutzverordnung genehmigt wurden, ist die Pflicht\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli                zur Information im Sinne des § 38 Abs. 4 spätestens\n1985 (BGBI. 1S. 1565) verordnet die Bundesregierung:              am ersten Tage des neunten auf die Verkündung dieser\nVerordnung folgenden Kalendermonats zu erfüllen.\"\nArtikel 1                           5. Nach Anlage XI wird folgende Anlage XII angefügt:\nÄnderung der Strahlenschutzverordnung                    „Anlage XII\nDie Strahlenschutzverordnung in der Fassung der                  (zu § 38 Abs. 4)\nBekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1963),                      Informationen über Sicherheitsmaßnahmen\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nDie Information muß sich erstrecken auf:\n25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1172), wird wie folgt geändert:\n1. Name des Genehmigungsinhabers und Angabe\n1. In§ 31 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „38 Abs. 1 und 3\"               des Standortes,\ndurch die Angabe „38 Abs. 1, 3 und 4\" ersetzt.                   2. Benennung der Stelle, die die Informationen gibt,\n3. allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art\n2. Dem§ 38 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:                     und Zweck der Anlage und Tätigkeit,\n,,(4) Soweit die zuständigen Katastrophenschutz-               4. Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkun-\nbehörden besondere Katastrophenschutzpläne für den                  gen der Radioaktivität auf den Menschen und die\nFall einer radiologischen Notstandssituation im Sinne              Umwelt,\ndes Artikels 2 der Richtlinie 89/618/EURATOM des\nRates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung               5. radiologische Notstandssituationen und ihre Fol-\nder Bevölkerung über die bei einer radiologischen Not-              gen für Bevölkerung und Umwelt,\nstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und                6. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffe-\nzu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABI.                    nen Personen gewarnt und über den Verlauf einer\nEG Nr. L 357 S. 31) aufgestellt haben, ist die Bevölke-             radiologischen Notstandssituation fortlaufend un-\nrung, die bei einer radiologischen Notstandssituation               terrichtet werden sollen,\nbetroffen sein könnte, in geeigneter Weise und unauf-\ngefordert mindestens alle fünf Jahre über die Sicher-            7. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffe-\nheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei sol-                  nen Personen bei einer radiologischen Notstands-\nchen Ereignissen zu informieren. Entsprechende Infor-               situation handeln und sich verhalten sollen,\nmationen sind jedermann zugänglich zu machen. Die               8. Bestätigung, daß der Genehmigungsinhaber ge-\nInformationen müssen die in Anlage XII aufgeführten                eignete Maßnahmen am Standort, einschließlich\nAngaben enthalten und bei Veränderungen, die Aus-                   der Verbindung zu den für die öffentliche Sicher-\nwirkungen auf die Sicherheit und den Schutz der                     heit und Ordnung und den Katastrophenschutz\nBevölkerung haben, auf den neuesten Stand gebracht                 zuständigen Behörden getroffen hat, um bei Ein-\nwerden. Soweit die Informationen zum Schutze der                   tritt einer radiologischen Notstandssituation ge-\nÖffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit der für die              rüstet zu sein und qeren Wirkungen so gering wie\nöffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen                      möglich zu halten,\nBehörde sowie der für den Katastrophenschutz zu-                 9. Hinweis auf außerbetriebliche Alarm- und Gefah-\nständigen Behörde abzustimmen. Die Art und Weise, in               renabwehrpläne, die für Auswirkungen außerhalb\nder die Informationen zu geben, zu wiederholen und\ndes Standortes aufgestellt wurden,\nauf den neuesten Stand zu bringen sind, ist mit der für\nden Katastrophenschutz zuständigen Behörde abzu-               10. Benennung der für die öffentliche Sicherheit und\nstimmen.\"                                                           Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zu-\nständigen Behörden.\"\n3. In§ 87 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe,,§ 38 Abs. 1\" durch\ndie Angabe,,§ 38 Abs. 1 oder 4\" ersetzt.\nArtikel2\n4. Dem § 88 wird folgender neuer Absatz 11 angefügt:                                   Inkrafttreten\n,,(11) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die vor dem Inkraft-    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ntreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Strah-       Kraft.","2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den18.August1997\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen\nauf internationalen Ausstellungen\nVom 14. August 1997\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember\n1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende Ausstellung im\nSinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten\nAbkommens über internationale Ausstellungen bekannt-\ngemacht:\n,,EXPO 2000-Weltausstellung- ,Mensch-Natur-Technik'\"\nvom 1. Juni bis 31. Oktober 2000 in Hannover\nBonn,den14.August1997\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nRenger"]}