{"id":"bgbl1-1997-59-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":59,"date":"1997-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/59#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_59.pdf#page=7","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-08-18T00:00:00Z","page":2075,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997                  2075\nGesetz\nzur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften\nVom 18. August 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutsch-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         land eine Regelung in den Artikeln 5, 6, 7, 11 , 13\nund 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie\nin den Artikeln 3, 15, 16 und 19 der Verordnung\nArtikel 1                                      (EWG) Nr. 3821/85 und in deren Anhängen\nanheimgestellt oder auferlegt wird,\nÄnderung des Fahrpersonalgesetzes\n2. zur Durchführung des Europäischen Übereinkom-\nDas Fahrpersonalgesetz     in der Fassung der Bekannt-                 mens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im inter-\nmachung vom 19. Februar       1987 (BGBI. 1 S. 640), zuletzt             nationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrper-\ngeändert durch Artikel 12      Abs. 79 des Gesetzes vom                  sonals (AETR) (BGBI. 1914 II S. 1473), in der je-\n14. September 1994 (BGBI.    1S. 2325), wird wie folgt geän-             weils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen\ndert:\na) über die Organisation, das Verfahren und die\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                                Mittel der Überwachung der Durchführung die-\nses Abkommens,                  ·\na) Die Wörter „von Personenkraftwagen und\" werden\ngestrichen.                                                      b) über die Ausrüstung mit Kontrollgeräten und\nihre Benutzung sowie über die Gestaltung und\nb) Nach den Wörtern „mit einem zulässigen Gesamt-                       Behandlung der Tätigkeitsnachweise,\ngewicht\" werden die Wörter ,, , einschließlich\nAnhänger oder Sattelanhänger,\" eingefügt.                        c) über Ausnahmen von den Mindestaltersgren-\nzen für das Fahrpersonal,\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                           d) über die Nichtanwendung des AETR und\nanderweitige Vereinbarungen und,\n,,§2\ne) soweit es zur Durchsetzung des AETR erforder-\nRechtsverordnungen\nlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die\nDas Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-                       als Ordnungswidrigkeiten nach§ 8 Abs. 1 Nr. 2\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                      geahndet werden können,\nArbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bun-\nzu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutsch-\ndesrates\nland eine Regelung in Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3, 4\n1. zur    Durchführung der Verordnung (EWG)                         und 10 Abs. 1 sowie Artikel 12 Abs. 1 des AETR\nNr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985                      und in dessen Anhängen anheimgestellt oder auf-\nüber die Harmonisierung bestimmter Sozialvor-                    erlegt wird,\nschriften im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370\n3. zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenver-\nS. 1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des\nkehr oder zum Schutz von Leben und Gesundheit\nRates vom 20. Dezember 1985 über das Kontroll-\nder Mitglieder des Fahrpersonals, Rechtsverord-\ngerät im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 8),\nnungen\nin der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverord-\nnungen                                                           a) über Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Lenkzeitunter-\nbrechungen und Schichtzeiten,\na) über die Organisation, das Verfahren und die\nMittel der Überwachung der Durchführung die-                 b) über Ruhezeiten und Ruhepausen,\nser Verordnungen,                                            c) über die Ausrüstung mit Kontrollgeräten und\nb) über die Gestaltung und Behandlung der Tätig-                     ihre Benutzung sowie über die Gestaltung und\nkeitsnachweise und Kontrollgeräte,                               Behandlung der Tätigkeitsnachweise und\nc) über Ausnahmen von den Mindestaltersgren-                     d) über die Organisation, das Verfahren und die\nzen für das Fahrpersonal sowie Ausnahmen                         Mittel der Überwachung der Durchführung die-\nvon den Vorschriften über die ununterbrochene                    ser Rechtsverordnungen,\nLenkzeit, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhe-                  e) über die Zulässigkeit tarifvertraglicher Rege-\nzeiten,                                                          lungen über Arbeits-, Lenk-, Schicht- und\nd) über die Benutzung von Fahrzeugen und,                           Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Lenkzeit-\ne) soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der                     unterbrechungen\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist,                  zu erlassen.\"\nzur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ord-\nnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 geahn-      3. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung\ndet werden können,                                     ,,(1 )\" wird gestrichen.","2076               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                     gen wurde, können zur Beweissicherung eingezogen\nwerden.\na) Die Überschrift „Überwachung\" wird durch die\nÜberschrift „Aufsicht\" ersetzt.                                (2) Im grenzüberschreitenden Verkehr können\nKraftfahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der\nb) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2\" ersetzt\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertrags-\ndurch die Angabe ,,§ 9 Abs. 2\", und die Wörter „der\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr\" werden\nschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheits-\nersetzt durch die Wörter „des Bundesamtes für\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren\nGüterverkehr\", und die Angabe,,§ 54a Abs. 2\" wird\nwollen, in Fällen des Absatzes 1 an den Außengren-\nersetzt durch die Angabe,,§ 55 Abs. 3\".\nzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             zurückgewiesen werden.\naa) Nach dem Wort „Unternehmer\" werden ein                     (3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den\nKomma und die Wörter „der Fahrzeughalter\"            Absätzen 1 und 2 sowie zur Durchsetzung der in § 4\neingefügt.                                            Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 geregelten Pflichten haben\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           keine aufschiebende Wirkung.\"\n„Mitglieder des Fahrpersonals haben die\nTätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht         6. In § 6 wird die Angabe „den §§ 7 bis 7c\" durch die\nmehr mitzuführen sind, unverzüglich dem              Angabe ,, § 8\" ersetzt.\nUnternehmer auszuhändigen.\"\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                            7. § 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den                                  ,,§ 7\nBeauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies                                Sicherheitsleistung\nzur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,\nWird eine angeordnete Sicherheitsleistung nicht\ndas Betreten und Besichtigen der Grundstücke,\nsofort erbracht, so kann die zuständige Behörde die\nBetriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförde-\nWeiterfahrt bis zur vollständigen Erbringung unter-\nrungsmittel gestattet. Das Betreten und Besich-\nsagen.\"\ntigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Be-\ntriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer\nWohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur            8. Die§§ 7a, 7b und 7c werden aufgehoben.\nzur Verhütung von dringenden Gefahren für die\nöffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das\n9. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-                                      ,,§8\ngeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufga-                               Bußgeldvorschriften\nben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden\nerforderlich ist, können Prüfungen und Untersu-                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nchungen durchgeführt und die Einsicht in                    fahrlässig\ngeschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen           1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchsta-\nvorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den                      be b oder Nr. 3 oder einer auf Grund einer solchen\nSätzen 1 , 2 und 4 sind von den zu überwachenden                Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren An-\nUnternehmen und ihren Angestellten, einschließ-                 ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-\nlich der Fahrer, zu dulden.\"                                    ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf\ne) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „im Sinne                     diese Bußgeldvorschrift verweist,\ndes Artikels\" die Wörter „4 des Anhangs zum                 2. einer Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,\nAETR und der Artikel 7 und\" eingefügt.                          Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR\nzuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung\n5. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                           nach§ 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\n,,§5                                    geldvorschrift verweist,\nAnordnungsbefugnis,                         3. als Unternehmer entgegen§ 3 Satz 1 ein Mitglied\nSicherungsmaßnahmen,                             des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahr-\nZurückweisung an der Grenze                          strecke oder der Menge der beförderten Güter ent-\n(1) Werden bei einer Kontrolle auf Verlangen keine               lohnt,\noder nicht vorschriftsmäßig geführte Tätigkeitsnach-             4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht,\nweise vorgelegt oder wird festgestellt, daß vorge-                   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\nschriebene Unterbrechungen der Lenkzeit nicht ein-                   tig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht\ngelegt oder die höchstzulässige Tageslenkzeit über-                  rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht recht-\nschritten oder einzuhaltende Mindestruhezeiten nicht                 zeitig einsendet,\ngenommen worden sind, können die zuständigen\n5. entgegen§ 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeitsnach-\nBehörden die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis\nweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\ndie Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind.\nTätigkeitsnachweise oder Kontrollgeräte, aus denen               6. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht\nsich der Regelverstoß ergibt oder mit denen er began-               duldet oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997                2077\n7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1                  (4) Der Empfänger darf die nach Absatz 2 übermit-\nSatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt.                            telten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nut-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-             zen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet                    (5) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig,\nwerden.\"                                                       so ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten,\nwenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen\n10. Der bisherige § 8 wird neuer § 9 und wie folgt ge-             des Betroffenen erforderlich ist.\nändert:\n(6) Die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „geschäft-              Daten sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechts-\nliche Niederlassung\" die Wörter „oder der Haupt-           kraft des Bußgeldbescheides zu löschen. Wurde das\nsitz\" eingefügt.                                           Bußgeld zwei Jahre nach Rechtskraft des Bußgeldbe-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „die Bundesanstalt            scheides noch nicht oder nicht vollständig gezahlt, so\nfür den Güterfernverkehr\" ersetzt durch die Wörter         sind die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten\n,,das Bundesamt für Güterverkehr\".                         Daten erst bei Eintritt der Vollstreckungsverjährung zu\nlöschen. Wurde der Betroffene schriftlich verwarnt\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\noder das Verfahren eingestellt, so sind die Daten zwei\nJahre nach dem Erlaß der Verwarnung zu löschen.\n11. § Ba wird aufgehoben.\nDaten eingestellter Verfahren sind unverzüglich zu\n12. Der bisherige§ 9 wird gestrichen.                              löschen.\n(7) § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 6\n13. § 10 wird wie folgt gefaßt:                                    und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie die ent-\n,,§ 10                              sprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzge-\nsetze bleiben unberührt.\"\nDatenschutzbestimmungen\n(1) Die nach § 9 für die Durchführung von Bußgeld-     14. Der bisherige § 10 wird § 11.\nverfahren zuständigen Behörden dürfen folgende per-\nsonenbezogene Daten über laufende und abge-\nschlossene Bußgeldverfahren wegen der in § 8 Abs. 1                                   Artikel 2\ngenannten Ordnungswidrigkeiten speichern, verän-\ndern und nutzen, soweit dies für die Erfüllung ihrer                Änderung der Fahrpersonalverordnung\nAufgaben oder für Zwecke der Beurteilung der Zuver-\nDie Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969\nlässigkeit des Unternehmens, bei dem der Betroffene\n(BGBI. 1 S. 1307, 1791), die zuletzt durch Artikel 12 Nr. 77\nangestellt ist, erforderlich ist:\ndes Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)\n1. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Betroffenen, Name und Anschrift des Unter-\nnehmens,                                              1. Die§§ 1, 2 und 3 werden aufgehoben.\n2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrig-\nkeit,                                                 2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „ 1985\"\n3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrig-              die Wörter „über das Kontrollgerät im Straßenverkehr\"\nkeit,                               .                     eingefügt.\n4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses\nund dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft         3. § 5 erhält folgende Fassung:\nsowie                                                                                 ,,§5\n5. die Höhe der Geldbuße und                                                      Kontrollgeräte nach\n6. das Datum der Verwarnung oder des Erlasses des                            dem Europäischen Überein-\nVerwarnungsgeldes.                                                       kommen über die Arbeit des\nim internationalen Straßenverkehr\n(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden übermitteln\nbeschäftigten Fahrpersonals (AETR)\ndie Daten nach Absatz 1 für die dort genannten\nZwecke                                                           Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 und des Artikels 1O\n1. an öffentliche Stellen, soweit die Daten für die Ent-      Abs. 1 des AETR vom 1. Juli 1970 (BGBI. 1974 II\nscheidung über den Zugang zum Beruf des Güter-            S. 1473) in der Fassung des Gesetzes zur Zweiten und\nund Personenkraftverkehrsunternehmers erfor-              Dritten Änderung des Europäischen Übereinkommens\nderlich sind, oder                                        vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen\nStraßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)\n2. auf Ersuchen an Gerichte und die Behörden, die in          vom 18. August 1997 (BGBI. 1997 II S. 1550) in Ver-\nbezug auf die Aufgaben nach diesem Gesetz Ver-            bindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des                Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind.                  die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im\n(3) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit hierdurch        Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 1) hat der Unter-\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-               nehmer in Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen und\nträchtigt würden und nicht das öffentliche Interesse          mit denen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\ndas Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen über-             Deutschland befahren wird, vor Antritt derartiger Fahr-\nwiegt.                                                        ten Kontrollgeräte einbauen zu lassen. Die Kontroll-","2078              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\ngeräte nach Satz 1 sind von dem Fahrer zu benutzen.         6. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nDie Kontrollgeräte sind nach den Artikeln 10 und 11                                          ,,§9\ndes Anhangs zum AETR zu betreiben. Bauart, Einbau,\nOrdnungswidrigkeiten\nBenutzung und Prüfung der Kontrollgeräte richten sich\n- Zuwiderhandlungen gegen\nnach den Vorschriften des AETR einschließlich seines\ndie Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 -\nAnhangs und der Anlagen. Kontrollgeräte im Sinne der\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfüllen die Anforde-                 Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des\nrungen nach Satz 4.\"                                            Fahrpersonalgesetzes handelt, wer gegen die Verord-\nnung (EWG) Nr. 3820/85 verstößt, indem er vorsätzlich\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                    oder fahrlässig\na) In Absatz 1 wird der Bezug „Artikel 6 und 7 Abs. 1,          1. als Fahrer\n2, 4 und 5\" durch den Bezug „Artikel 6, 7 Abs. 1, 2, 4         a) entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 ein\nund 5 sowie Artikel 8\" ersetzt.                                    Fahrzeug führt, ohne das dort festgesetzte Min-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                   destalter erreicht zu haben,\n,,(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Fah-         b) entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 ein Fahr-\nrer nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhe-                  zeug führt, ohne den dort festgesetzten Anfor-\nzeit nach höchstens sechs Tageslenkzeiten oder                     derungen zu entsprechen,\nbis zum Ende des sechsten Tages verpflichtet, auch             c) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1,          ,,\nwenn die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage                     Unterabs. 2 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1\ndie Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenk-                    oder 4 Satz 1 , Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 oder Arti-\nzeiten entspricht. Die Verpflichtung zur Einlegung                 kel 9 Unterabs. 2 die Lenkzeiten, die Lenkzeitun-\nder wöchentlichen Ruhezeiten bleibt im übrigen                      terbrechungen oder die Ruhezeiten nicht ein-\nunberührt; jedoch können die wöchentlichen Ruhe-                   hält,\nzeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt wer-\nd) entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer\nden.\"\nAbweichung von den Bestimmungen nicht ver-\nc) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden aufge-                        merkt oder\nhoben.                                                         e) entgegen Artikel 14 Abs. 5 einen Auszug aus\nd) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-                       dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des\nsätze 6 und 7.                                                     Linienfahrplanes nicht mit sich führt,\n2. als Beifahrer oder Schaffner entgegen Artikel 5\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                       Abs. 3 tätig wird, ohne das dort festgesetzte Min-\na) In der Einleitung wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Nr. 1\"           destalter erreicht zu haben, oder\ndurch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.                3. als Unternehmer\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                               a) entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 einen Fahrer,\naa) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:                     Beifahrer oder Schaffner einsetzt, der die dort\ngenannten Voraussetzungen nicht erfüllt,\n„b) entgegen§ 5 Satz 2 ein Kontrollgerät nicht\nbenutzt oder\".                                      b) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1,\nUnterabs. 2 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1\nbb) Der bisherige Buchstabe b wird neuer Buch-                     oder 4 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6,\nstabe c.                                                      jeweils in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 , nicht\ncc) In dem neuen Buchstaben c wird am Ende das                      dafür sorgt, daß die Lenkzeiten, die Lenkzeitun-\nKomma durch das Wort „oder\" ersetzt; außer-                  terbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten\ndem werden nach dem Bezug „Artikel 7 Abs. 1,                  werden,\n2 oder 4 Satz 1\" die Wörter „oder Artikel 8               c) entgegen Artikel 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 einen Lini-\nAbs. 1, 2 oder 6\" eingefügt.                                  enfahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht,\ndd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden auf-                   nicht richtig oder nicht vollständig ausarbeitet\ngehoben.                                                      oder\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                               d) entgegen Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 den Arbeits-\nzeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr\naa) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:\naufbewahrt.\"\n„b) entgegen§ 5 Satz 1 ein Kontrollgerät nicht\noder nicht rechtzeitig einbauen läßt oder\".\n7. Nach§ 9 werden folgende neue§§ 10 und 11 einge-\nbb) Der bisherige Buchstabe b wird neuer Buchsta-          fügt:\nbe c.                                                                             ,,§ 10\ncc) In dem neuen Buchstaben c wird das Komma                                  Ordungswidrigkeiten\nam Ende durch einen Punkt ersetzt; außerdem                         - Zuwiderhandlungen gegen\nwerden nach dem Bezug „Artikel 7 Abs. 1, 2                      die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85-\noder 4 Satz 1\" die Wörter „oder Artikel 8 Abs. 1,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des\n2 oder 6\" eingefügt.\nFahrpersonalgesetzes handelt, wer gegen die Verord-\ndd) Die bisherigen Buchstaben c, d und e werden             nung (EWG) Nr. 3821/85 verstößt, indem er vorsätzlich\naufgehoben.                                          oder fahrlässig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997                  2079\n1. als Unternehmer oder Fahrer                                     c) entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer\na) entgegen Artikel 3 Abs. 1 ein Kontrollgerät nicht              Abweichung von den Bestimmungen nicht ver-\nbenutzt,                                                      merkt,\nb) entgegen Artikel 13 nicht für das ordnungs-                d) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b oder c\ngemäße Funktionieren oder die richtige Verwen-                Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezei-\ndung des Gerätes sorgt oder                                   ten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen\nc) entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 2 eine                    Weise vermerkt,\nReparatur nicht unterwegs vornehmen läßt,\ne) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d ein dort\n2. als Ur,ternehmer                                                    genanntes Schaublatt nicht mit sich führt oder\na) entgegen Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz das                  nicht vorlegt,\nKontrollgerät nicht einbauen läßt,                        f) entgegen Artikel 1O Abs. 1 Buchstabe e in Ver-\nb) entgegen Artikel 14 Abs. 1 einem Fahrer die dort               bindung mit Artikel 10 des Anhangs zum AETR\nvorgeschriebenen Schaublätter nicht aushän-                   für den ordnungsgemäßen Betrieb, das Bedie-\ndigt,                                                         nen, die richtige Verwendung oder die Instand-\nsetzung des Kontrollgeräts nicht oder nicht\nc) entgegen Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz\nrechtzeitig sorgt,\noder Satz 2 ein Schaublatt nicht oder nicht min-\ndestens ein Jahr aufbewahrt, nicht oder nicht             g) entgegen Artikel 11 Nr. 1 Satz 1 oder 3 des\nrechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzei-           Anhangs zum AETR angeschmutzte oder\ntig aushändigt oder                                           beschädigte Schaublätter verwendet oder dem\nReserveblatt das beschädigte Schaublatt nicht\nd) entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 eine Repa-\nbeifügt,\nratur nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,\nh) entgegen Artikel 11 Nr. 2 Satz 1 des Anhangs\n3 .. als Fahrer\nzum AETR ein Schaublatt nicht benutzt,\na) entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1\noder Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 ein Schaublatt             i) entgegen Artikel 11 Nr. 2 Satz 2 oder 3 des An-\nverwendet,                                                    hangs zum AETR ein Schaublatt entnimmt oder\nüber den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hin-\nb) entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3,                 aus verwendet oder\nAbs. 5 oder Artikel 16 Abs. 2 die vorgeschriebe-\nnen Aufzeichnungen oder Eintragungen nicht,               j) entgegen Artikel 11 Nr. 2 Satz 5 des Anhangs\nnicht richtig oder nicht vollständig vornimmt                 zum AETR eine Änderung nicht oder nicht in der\noder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-           vorgeschriebenen Weise vornimmt,\nständig oder nicht in der vorgeschriebenen             2. als Unternehmer\nWeise vermerkt,\na) entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die\nc) einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 3 über die               dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,\nZeitmarkierung auf dem Schaublatt oder das\nb) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder\nBetätigen der Schaltvorrichtung des Kontroll-\nAbs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Arti-\ngerätes zuwiderhandelt oder\nkel 8 Abs. 1, 2, 6 oder 8 Satz 2, jeweils in Verbin-\nd) entgegen Artikel 15 Abs. 7 ein Schaublatt nicht                dung mit Artikel 11 Abs. 1, nicht dafür sorgt, daß\noder nicht rechtzeitig vorlegt oder                           die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen\n4. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur ent-              oder die Ruhezeiten eingehalten werden,\ngegen Artikel 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Kontroll-           c) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e zweiter\ngerät einbaut, repariert oder plombiert.                          Halbsatz im Falle einer Betriebsstörung nicht\ndafür sorgt, daß das Kontrollgerät instandge-\n§ 11\nsetzt wird,\nOrdnungswidrigkeiten\nd) entgegen Artikel 10 Abs. 2 einem Fahrer die dort\n- Zuwiderhandlungen gegen das AETR -\ngenannten Schaublätter nicht aushändigt,\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des\ne) entgegen Artikel 10 Abs. 3 ein Schaublatt nicht,\nFahrpersonalgesetzes handelt, wer gegen das AETR\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nmindestens zwölf Monate aufbewahrt oder den\n1. als Fahrer                                                          Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vor-\nlegt,\na) entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 ein Fahrzeug\nführt, ohne das dort festgelegte Mindestalter              f) entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 einen fest-\nerreicht zu haben oder ohne den dort festge-                   gestellten Verstoß gegen das Übereinkommen\nsetzten Anforderungen zu entsprechen,                          nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine\ndort genannte Maßnahme nicht trifft oder\nb) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder\nAbs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Arti-          g) entgegen Artikel 10 des Anhangs zum AETR für\nkel 8 Abs. 1, 2, 6 oder 8 Satz 2 die Lenkzeiten,              das ordnungsgemäße Funktionieren oder die\ndie Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhe-                     richtige Verwendung des Kontrollgerätes nicht\nzeiten nicht einhält,                                          sorgt oder","2080            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\n3. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur ent-         bb) Satz 2 wird aufgehoben.\ngegen Artikel 9 Nr. 1 oder 2 Satz 1 des Anhangs\nzum AETR ein Kontrollgerät einbaut, repariert oder      3. § 3 wird aufgehoben.\nplombiert.\"\n4. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n8. Der bisherige § 10 wird § 13.\n,,§4\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 99 Abs. 1 Nr. 3 des\nArtikel3                                Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig entgegen§ 1 Abs. 2 oder 4 eine Eintra-\nÄnderung des Güterkraftverkehrsgesetzes                    gung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\n§ 52 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der          vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-\nBekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBI. 1                       nimmt.\"\nS. 1839, 1992), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\nvom 29. April 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden ist,       5. § 5 wird gestrichen.\nwird wie folgt geändert:\n6. Die Anlage zu§ 3 Abs. 1 wird gestrichen.\n1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n2. In Absatz 5 werden die Wörter „der Absätze 1 bis 3\"                                   Artikels\ndurch die Wörter „des Absatzes 1\" ersetzt.                      Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf den Artikeln 2 und 4 beruhenden Teile der dort\nArtikel 4                            geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nErmächtigung des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahr-\nÄnderung der                            personalgesetzes und des Güterkraftverkehrsgesetzes\nWerkfernverkehrs-Verordnung GüKG                     durch Rechtsverordnung geändert werden.\nDie Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG vom 1. März\n1994 (BGBI. 1 S. 388, 390) wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\n1. In der Bezeichnung werden die Wörter „und zusam-                                    Neufassung\nmenfassende Übersichten der Beförderungsleistun-                          des Fahrpersonalgesetzes\ngen\" gestrichen.                                                       und der Fahrpersonalverordnung\nDas Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\ndes Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverord-\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sind\" die Wör-        nung in den vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\nter „vom Unternehmer\" eingefügt.                        den Fassungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:\nArtikel 7\n„Als Beförderungs- und Begleitpapiere können\nInkrafttreten\ndie Formblätter nach der Anlage zu § 1 Abs. 3\noder andere im Betrieb übliche Unterlagen ver-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nwendet werden.\"                                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. August 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nBlüm"]}