{"id":"bgbl1-1997-59-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":59,"date":"1997-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_59.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern","law_date":"1997-08-18T00:00:00Z","page":2070,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2070             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\nGesetz\nzur Fortsetzung der\nwirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern\nVom 18. August 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                c) Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  d) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,\ne) Ingenieurbüros für technische Fac~planung,\nArtikel 1\nf) Büros für Industrie-Design,\nlnvestitionszulagengesetz 1999\n(lnvZulG 1999)                             g) Betriebe der technischen, physikalischen und che-\nmischen Untersuchung,\n§1                                 h) Betriebe der Werbung und\nAnspruchsberechtigter, Fördergebiet                   i) Betriebe des fotografischen Gewerbes.\n(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuerge-            Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und\nsetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im För-            außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einord-\ndergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der§§ 2 bis 4        nung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die\nvornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage,            gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein\nsoweit sie nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 22        Betrieb;\ndes Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaft-\n2. Wirtschaftsgüter, die während des Dreijahreszeitraums\nsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaften und\nausschließlich kleinen und mittleren Betrieben des\nGemeinschaften, die begünstigte Investitionen im Sinne\nHandwerks dienen. Betriebe des Handwerks sind die\nder §§ 2 und 3 vornehmen, tritt an die Stelle des Steuer-\nGewerbe, die in die Handwerksrolle oder in das Ver-\npflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als\nzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen\nAnspruchsberechtigte.\nsind. Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die\n(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,          nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwär-\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt                   tigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn\nund Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober                oder Kurzarbeitergeld beziehen;\n1990. Bei Investitionen im Sinne der §§ 3 und 4 gehört\nzum Fördergebiet nicht der Teil des Landes Berlin, in dem     3. Wirtschaftsgüter, die während des Dreijahreszeitraums\ndas Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.              in kleinen und mittleren Betrieben des Groß- oder Ein-\nzelhandels und in Betriebsstätten des Groß- oder Ein-\nzelhandels in den Innenstädten verbleiben. Kleine und\n§2\nmittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht mehr als 50\nBetriebliche Investitionen                      Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis\n(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und          beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld\ndie Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt-            beziehen. Eine Betriebsstätte liegt in der Innenstadt,\nschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens drei             wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheini-\nJahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Dreijah-            gung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist,\nreszeitrau m)                                                      daß die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das\ndurch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche\n1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Be-                Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als\ntriebsstätte im Fördergebiet gehören,                         Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunut-\n2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben,             zungsverordnung festgesetzt ist oder in dem auf Grund\n3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat           eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Fest-\ngenutzt werden und                                            setzungen getroffen werden sollen oder das auf Grund\nder Bebauung der näheren Umgebung einem dieser\n4. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.                    Gebiete entspricht.\nNicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im          (3) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung\nSinne des§ 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luft-         neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum\nfahrzeuge und Personenkraftwagen.                              stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selb-\n(2) Begünstigt sind die folgenden beweglichen Wirt-        ständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude),\nschaftsgüter:                                                  bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Her-\n1. Wirtschaftsgüter, die während des Dreijahreszeitraums       stellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens\nin Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder in         fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung\nBetrieben der produktionsnahen Dienstleistungen           1. in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in\nverbleiben. Betriebe der produktionsnahen Dienst-             einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen\nleistungen sind die folgenden Betriebe:                      im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1,\na) Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,       2. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Handwerks\nb) Betriebe der Forschung und Entwicklung,                    im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997              2071\n3. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Groß- oder          a) soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach\nEinzelhandels und in einer Betriebsstätte des Groß-              ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgelt-\noder Einzelhandels in der Innenstadt im Sinne des                lichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und\nAbsatzes 2 Nr. 3                                             b) wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Be-\nverwendet werden. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1                 scheinigung der zuständigen Gemeindebehörde\nnur angewendet werden, wenn für das Gebäude keine                     nachweist, daß das Gebäude im Zeitpunkt der\nInvestitionszulage in Anspruch genommen worden ist.                   Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich\n(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der                festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Bauge-\nAnspruchsberechtigte nach dem 31 . Dezember 1998 und                  setzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungs-\nsatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des\n1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und des\nBaugesetzbuches oder in einem Gebiet liegt, das\nAbsatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar 2005,\ndurch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des\n2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3              § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist\nund des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 vor dem 1. Januar 2002            oder das auf Grund der Bebauung der näheren\nabschließt. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abge-                 Umgebung diesem Gebiet entspricht.\nschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder       Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn\nhergestellt worden sind.                                      keine erhöhten Absetzungen in Anspruch genommen wor-\n(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist     den sind. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur ange-\ndie Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten            wendet werden, wenn für das Gebäude keine Investitions-\nder im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten           zulage in Anspruch genommen worden ist.\nInvestitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 gelei-      (2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der\nsteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstan-        Anspruchsberechtigte nach dem 31 . Dezember 1998 und\ndenen Teilherstellungskosten übersteigen. In die Bemes-\nsungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr geleisteten      1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen               vor dem 1. Januar 2005,\nTeilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen       2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor\ndes Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung            dem 1. Januar 2002\noder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs-\nabschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\noder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investiti-\nbis 3 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die\nonszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die\nnachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungs-\nAnzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen.\narbeiten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des\n§ 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes\nAbsatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in\ngilt entsprechend.\ndem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden\n(6) Die Investitionszulage beträgt 10 vom Hundert der      sind.\nBemessungsgrundlage. Sie erhöht sich auf 20 vom Hun-\n(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist\ndert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Inve-\ndie den Betrag von 5 000 Deutsche Mark übersteigende\nstitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 entfällt, wenn die\nSumme der Anschaffungs- und Herstellungskosten und\nWirtschaftsgüter während des Dreijahreszeitraums in\nErhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abge-\nBetrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer\nschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor\nin einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen,\ndem 1. Januar 1S99 geleisteten Anzahlungen auf Anschaf-\ndie Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen.\nfungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen\nund entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen.\n§3\nZur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht\nModernisierungsmaßnahmen\n1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3\nan Mietwohngebäuden sowie\ndie nachträglichen Herstellungskosten und die Erhal-\nMietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich\ntungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jah-\n(1) Begünstigte Investitionen sind:                            ren 1999 bis 2004 1 200 Deutsche Mark je Quadrat-\n1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die            meter Wohnfläche übersteigen. Betreffen nachträg-\nvor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden sind,           liche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten\nmehrere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche\n2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar            Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstel-\n1991 fertiggestellt worden sind, soweit nachträgliche\nlungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nach\nHerstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen                dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile\nAbschluß des obligatorischen Vertrags oder gleichste-\naufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht\nhenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und\nmöglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1\n3. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Ja-             Nr. 2 gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe ent-\nnuar 1991 fertiggestellt worden sind,                        sprechend, daß an die Stelle der nachträglichen Her-\nsoweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendi-             stellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf\ngung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der             nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Ab-\nErhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu               satzes 1 Nr. 2 entfallen;\nWohnzwecken dienen,                                           2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die\n4. die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des                 Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie\nJahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer           4 000 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche des\nGebäude,                                                      Gebäudes übersteigen.","2072               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\n§ 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemes-            (2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des\nsungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten           Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-\nAnzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen               gen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft\nwerden.                                                         oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der\nAntrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheit-\n(4) Die Investitionszulage beträgt\nliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig\n1. 15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrund-             ist.\nlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1\nNr. 1 bis 3 entfällt, und                                     (3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen\nund vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-\n2. 10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundla-           schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die\nge, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4   eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der\nentfällt.                                                 Antragsfrist so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung\n§4                              bei einer Nachprüfung möglich ist.\nModernisierungsmaßnahmen\n§6\nan einer eigenen Wohnzwecken\ndienenden Wohnung im eigenen Haus                                     Anwendung der Abgaben-\nordnung, Festsetzung und Auszahlung\n(1) Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsarbei-\n(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften\nten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer eige-\nder Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.\nnen Eigentumswohnung, wenn\nDies gilt nicht für§ 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-\n1. das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem                   rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses\n1. Januar 1991 fertiggestellt worden ist,                 Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör-\n2. der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem               den ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von\n31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2005 vor-         Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\nnimmt und                                                     (2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-\n3. die Wohnung im Zeitpunkt der Beendigung der Arbei-           schaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und inner-\nten eigenen Wohnzwecken dient. Eine Wohnung dient          halb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus\nauch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich        den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körper-\nan einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgaben-       schaftsteuer auszuzahlen.\nordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.\n§7\n(2) Bemessungsgrundlage sind die nach dem 31. De-\nVerzinsung des Rückforderungsanspruchs\nzember 1998 im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen für\nbegünstigte Arbeiten, soweit sie den Betrag von                     Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgeho-\n5 000 Deutsche Mark übersteigen. Zur Bemessungs-                 ben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geän-\ngrundlage gehören nicht Aufwendungen für eine Woh-               dert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238\nnung, soweit die Aufwendungen                                    der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Inve-\nstitionszulage, in den Fällen des§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n1. zu den Betriebsausgaben            oder Werbungskosten\nder Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwir-\ngehören,\nkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungs-\n2. in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder§ 10f               trist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Be-\ndes Einkommensteuergesetzes oder nach dem Eigen-          scheid aufgehoben oder geändert worden ist.\nheimzulagengesetz einbezogen oder nach § 1Oe\nAbs. 6 oder § 1Oi des Einkommensteuergesetzes ab-                                       §8\ngezogen worden sind und\nVerfolgung von Straftaten\n3. in den Jahren 1999 bis 2004 40 000 Deutsche Mark\nübersteigen. Bei einem Anteil an der Wohnung gehören          Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Straf-\nzur Bemessungsgrundlage nicht Aufwendungen, die           gesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht,\nden entsprechenden Teil von 40 000 Deutsche Mark          sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche\nübersteigen. Der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 min-      Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Ab-\ndert sich um die Aufwendungen, für die der Anspruchs-     gabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten\nberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 des Förder-       entsprechend.\ngebietsgesetzes abgezogen hat.                                                         §9\n(3) Die Investitionszulage beträgt 15 vom Hundert der                              Ertragsteuerliche\nBemessungsgrundlage.                                                        Behandlung der Investitionszulage\nDie Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im\n§5                               Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht\nAntrag auf Investitionszulage                  die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten\nund nicht die Erhaltungsaufwendungen.\n(1) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum 30. Sep-\ntember des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Wirt-                                      § 10\nschaftsjahr oder Kalenderjahr folgt, in dem die Investi-\ntionen abgeschlossen worden, Anzahlungen auf Anschaf-                                   Ermächtigung\nfungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen                 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\noder Zahlungen im Sinne des § 4 Abs. 2 geleistet worden         den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden\noder Teilherstellungskosten entstanden sind.                    Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997                 2073\nArtikel 2                                     25 vom Hundert Unternehmen beteiligt sind, die\ndie Voraussetzungen der Buchstaben a und b\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes\nnicht erfüllen.\"\nIn § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1\nS. 565, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                                  Artikel 4\nvom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1851) geändert wor-                 Änderung des Fördergebietsgesetzes\nden ist, wird das Datum „31. Dezember 1998\" durch das\nDatum „31. Dezember 2004\" ersetzt.                              Das Fördergebietsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. September 1993 (BGBI. 1 S. 1654),\nzuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt ge-\nArtikel 3                           ändert:\nÄnderung des\n1. In§ 7a Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nlnvestitionszulagengesetzes 1996\n„Die Kapitalsammelstellen haben den Abschluß von\nIn § 11 des lnvestitionszulagengesetzes 1996 in der            Darlehnsverträgen abzulehnen, wenn die bereits auf-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996                   genommenen Darlehen den Betrag von insgesamt\n(BGBI. 1 S. 60) wird Absatz 2 Nr. 3 wie folgt gefaßt:            1 500 Millionen Deutsche Mark erreicht haben.\"\n„3. § 5 Abs. 3 ist bei Erstinvestitionen anzuwenden, mit\ndenen der Anspruchsberechtigte nach dem 31 . De-         2. § 8 Abs. 1a wird wie folgt gefaßt:\nzember 1995 begonnen hat. Erstinvestitionen sind die          ,,(1 a) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Zeit-\nAnschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern           punkt der Anschaffung oder Herstellung zum Anlage-\nbei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der       vermögen einer Betriebsstätte in dem Teil des Landes\nErweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder            Berlin gehören, in dem das Grundgesetz schon vor\nbei einer grundlegenden Änderung eines Produkts              dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-West), bei\noder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden           unbeweglichen Wirtschaftsgütern in Berlin-West und\nBetriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte sowie         bei nachträglichen Herstellungsarbeiten an diesen\nbei der Übernahme eines Betriebs, der geschlossen            Wirtschaftsgütern sind die §§ 1 bis 5 anzuwenden,\nworden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der            wenn der Steuerpflichtige sie\nBetrieb nicht übernommen worden wäre. Befindet               1. nach dem 30. Juni 1991 bestellt oder herzustellen\nsich die Betriebsstätte im Zeitpunkt des Beginns der              begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach dem\nInvestitionen nicht in einem Gebiet, das.im jeweils gül-          31 . Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1995\ntigen Rahmenplan nach dem Gesetz über die                         angeschafft oder hergestellt oder die nachträg-\nGemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen                 lichen Herstellungsarbeiten in diesem Zeitraum\nWirtschaftsstruktur\" vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1                 beendet worden sind oder\nS. 1861) ausgewiesen ist,\n2. nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Januar\na) tritt in§ 5 Abs. 3 Nr. 1 an die Stelle der Zahl von            1995 bestellt oder herzustellen begonnen hat und\n250 Arbeitnehmern die Zahl von 50 Arbeitneh-                  die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1994\nmern,                                                         angeschafft oder hergestellt oder die nachträg-\nb) ist § 5 Abs. 3 nur anzuwenden, wenn der steuer-                lichen Herstellungsarbeiten nach diesem Zeitpunkt\nbare Umsatz des Betriebs im Sinne des § 1                     beendet worden sind, soweit vor dem 1 . Januar\n1995 Anzahlungen geleistet worden oder Teilher-\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes in\nden 12 Monaten vor Beginn des Wirtschaftsjahres               stellungskosten entstanden sind, oder\nder Anschaffung oder Herstellung 13 Millionen            3. nach dem 31. Dezember 1995 bestellt oder herzu-\nDeutsche Mark oder die Bilanzsumme des Be-                    stellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach\ntriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirt-                    dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar\nschaftsgut gehört, am Ende des dem Jahr der                   1999 angeschafft oder hergestellt worden sind oder\nAnschaffung oder Herstellung vorangehenden               4 .. nach dem 31. Dezember 1995 bestellt oder herzu-\nWirtschaftsjahres, nach Abzug eines auf der Aktiv-            stellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach\nseite ausgewiesenen Fehlbetrages im Sinne des                 dem 31. Dezember 1998 angeschafft oder herge-\n§ 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs 9 Millionen               stellt worden sind, soweit nach dem 31. Dezember\nDeutsche Mark nicht übersteigt,                               1995 und vor dem 1 . Januar 1999 Anzahlungen auf\nc) ist § 5 Abs. 3 bei Gesellschaften im Sinne des § 15            Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilher-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommen-                stellungskosten entstanden sind.\nsteuergesetzes, die die Voraussetzungen der              Soweit unbewegliche Wirtschaftsgüter oder durch\nBuchstaben a und b erfüllen, nur anzuwenden,             nachträgliche Herstellungsarbeiten an unbeweglichen\nwenn nicht mehr als 25 vom Hundert der Anteile           Wirtschaftsgütern geschaffene Teile mindestens fünf\nUnternehmen zuzurechnen sind, die die Voraus-            Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung oder\nsetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllen,         nach Beendigung der nachträglichen Herstellungs-\nd) ist § 5 Abs. 3 bei Steuerpflichtigen im Sinne des         arbeiten Wohnzwecken dienen und nicht zu einem\nKörperschaftsteuergesetzes, die die Vorausset-           Betriebsvermögen gehören,\nzungen der Buchstaben a und b erfüllen, nur anzu-        1. tritt in Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 1. Januar 1995\nwenden, wenn an deren Kapital zu nicht mehr als               der 1. Januar 1999,","2074           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\n2. sind bei nach dem 31. Dezember 1998 angeschaff-                  begonnen worden sind, in einem Gebiet befindet,\nten oder hergestellten Wirtschaftsgütern oder                    das im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem\nbeendeten nachträglichen Herstellungsarbeiten die                Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-\n§§ 1 bis 5 anzuwenden, soweit nach dem 31. De-                   rung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" vom 6. Ok-\nzember 1990 und vor dem 1. Januar 1999 Anzah-                    tober 1969 (BGBI. 1 S. 1861) ausgewiesen ist.\nlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden\nAls Beginn der Herstellung im Sinne des Satzes 1 und\noder Teilherstellungskosten entstanden sind.\ndes Satzes 3 Nr. 5 gilt bei Baumaßnahmen, für die eine\nSatz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden                           Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in\n1. bei der Anschaffung oder Herstellung von unbe-               dem der Bauantrag gestellt wird. Erstinvestitionen im\nweglichen Wirtschaftsgütern, soweit sie minde-               Sinne des Satzes 3 Nr. 3 sind die Anschaffung oder\nstens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her-            Herstellung von Wirtschaftsgütern bei der Errichtung\nstellung in einem Betrieb des verarbeitenden                 einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer\nGewerbes zu eigenbetrieblichen Zwecken verwen-               bestehenden Betriebsstätte, bei einer grundlegenden\ndet werden,                                                  Änderung eines Produkts oder eines Produktionsver-\nfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer beste-\n2. bei der Anschaffung oder Herstellung von beweg-              henden Betriebsstätte oder bei der Übernahme eines\nlichen Wirtschaftsgütern, die mindestens drei Jahre          Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlos-\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung                      sen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen\na) zum Anlagevermögen eines Betriebs des Steuer-             worden wäre.\"\npflichtigen gehören, der in die Handwerksrolle\noder das Verzeichnis handwerksähnlicher Be-\ntriebe eingetragen ist, oder eines Betriebs des                                   Artikel 5\nverarbeitenden Gewerbes des Steuerpflichtigen\nInkrafttreten\ngehören und\nb) in einem solchen Betrieb des Steuerpflichtigen           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nverbl~iben,                                          1. Januar 1999 in Kraft.\n3. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt,                  (2) Artikel 1 § 2 tritt vorbehaltlich der Genehmigung der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften am 1. Ja-\n4. wenn der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahres,        nuar 1999 in Kraft. Artikel 3 und Artikel 4 Nr. 2 treten am\nin dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder her-        1. Januar 1996 in Kraft. Satz 2 gilt bei Betrieben, deren\ngestellt werden, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in      Tätigkeit in der Verarbeitung und Vermarktung landwirt-\neinem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt,        schaftlicher Produkte besteht, vorbehaltlich der Genehmi-\ndie Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-       gung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.\ngeld oder Winterausfallgeld beziehen, und                Die Genehmigungen werden im Bundesgesetzblatt\n5. wenn sich die Betriebsstätte in dem Zeitpunkt, in        bekanntgemacht werden. Artikel 4 Nr. 1 tritt am Tage nach\ndem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen      der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. August 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nGünter Rexrodt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer"]}