{"id":"bgbl1-1997-59-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":59,"date":"1997-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/59#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_59.pdf#page=45","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung","law_date":"1997-08-18T00:00:00Z","page":2113,"pdf_page":45,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997               2113\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Strahlenschutzverordnung\nVom18.August1997\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Atomgeset-           lenschutzverordnung genehmigt wurden, ist die Pflicht\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli                zur Information im Sinne des § 38 Abs. 4 spätestens\n1985 (BGBI. 1S. 1565) verordnet die Bundesregierung:              am ersten Tage des neunten auf die Verkündung dieser\nVerordnung folgenden Kalendermonats zu erfüllen.\"\nArtikel 1                           5. Nach Anlage XI wird folgende Anlage XII angefügt:\nÄnderung der Strahlenschutzverordnung                    „Anlage XII\nDie Strahlenschutzverordnung in der Fassung der                  (zu § 38 Abs. 4)\nBekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1963),                      Informationen über Sicherheitsmaßnahmen\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nDie Information muß sich erstrecken auf:\n25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1172), wird wie folgt geändert:\n1. Name des Genehmigungsinhabers und Angabe\n1. In§ 31 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „38 Abs. 1 und 3\"               des Standortes,\ndurch die Angabe „38 Abs. 1, 3 und 4\" ersetzt.                   2. Benennung der Stelle, die die Informationen gibt,\n3. allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art\n2. Dem§ 38 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:                     und Zweck der Anlage und Tätigkeit,\n,,(4) Soweit die zuständigen Katastrophenschutz-               4. Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkun-\nbehörden besondere Katastrophenschutzpläne für den                  gen der Radioaktivität auf den Menschen und die\nFall einer radiologischen Notstandssituation im Sinne              Umwelt,\ndes Artikels 2 der Richtlinie 89/618/EURATOM des\nRates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung               5. radiologische Notstandssituationen und ihre Fol-\nder Bevölkerung über die bei einer radiologischen Not-              gen für Bevölkerung und Umwelt,\nstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und                6. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffe-\nzu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABI.                    nen Personen gewarnt und über den Verlauf einer\nEG Nr. L 357 S. 31) aufgestellt haben, ist die Bevölke-             radiologischen Notstandssituation fortlaufend un-\nrung, die bei einer radiologischen Notstandssituation               terrichtet werden sollen,\nbetroffen sein könnte, in geeigneter Weise und unauf-\ngefordert mindestens alle fünf Jahre über die Sicher-            7. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffe-\nheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei sol-                  nen Personen bei einer radiologischen Notstands-\nchen Ereignissen zu informieren. Entsprechende Infor-               situation handeln und sich verhalten sollen,\nmationen sind jedermann zugänglich zu machen. Die               8. Bestätigung, daß der Genehmigungsinhaber ge-\nInformationen müssen die in Anlage XII aufgeführten                eignete Maßnahmen am Standort, einschließlich\nAngaben enthalten und bei Veränderungen, die Aus-                   der Verbindung zu den für die öffentliche Sicher-\nwirkungen auf die Sicherheit und den Schutz der                     heit und Ordnung und den Katastrophenschutz\nBevölkerung haben, auf den neuesten Stand gebracht                 zuständigen Behörden getroffen hat, um bei Ein-\nwerden. Soweit die Informationen zum Schutze der                   tritt einer radiologischen Notstandssituation ge-\nÖffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit der für die              rüstet zu sein und qeren Wirkungen so gering wie\nöffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen                      möglich zu halten,\nBehörde sowie der für den Katastrophenschutz zu-                 9. Hinweis auf außerbetriebliche Alarm- und Gefah-\nständigen Behörde abzustimmen. Die Art und Weise, in               renabwehrpläne, die für Auswirkungen außerhalb\nder die Informationen zu geben, zu wiederholen und\ndes Standortes aufgestellt wurden,\nauf den neuesten Stand zu bringen sind, ist mit der für\nden Katastrophenschutz zuständigen Behörde abzu-               10. Benennung der für die öffentliche Sicherheit und\nstimmen.\"                                                           Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zu-\nständigen Behörden.\"\n3. In§ 87 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe,,§ 38 Abs. 1\" durch\ndie Angabe,,§ 38 Abs. 1 oder 4\" ersetzt.\nArtikel2\n4. Dem § 88 wird folgender neuer Absatz 11 angefügt:                                   Inkrafttreten\n,,(11) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die vor dem Inkraft-    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ntreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Strah-       Kraft."]}