{"id":"bgbl1-1997-58-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":58,"date":"1997-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/58#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-58-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_58.pdf#page=15","order":5,"title":"Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-08-12T00:00:00Z","page":2051,"pdf_page":15,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997                        2051\nSechsundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 12. August 1997\nAuf Grund                                                               - des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a, Nr. 7 und\nAbs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a und b,\nBuchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Ge-\nNr. 7 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-11,                     setzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1\nveröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1                       Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und Absatz 2a\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai\neingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom\n1986 (BGBI. 1 S. 700), die Eingangsworte in Absatz 1\nNr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes                      26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089, 2092), verordnen\nvom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), Absatz 3 ein-                        das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\ngefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß                          sicherheit,\nArtikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November                        - des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-\n1986 (BGBI. 1 S. 2089, 2092), verordnet das Bundes-                        schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nministerium für Verkehr, hinsichtlich des§ 6 Abs. 3 nach                   vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), hinsichtlich des § 38\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden,                          Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen\ndas Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Straßenverkehrsgesetzes,\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nNummer 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n3. August 1978 (BGBI. 1 S. 1177), in Verbindung mit                        sicherheit:\n§ 6 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2\ngeändert gemäß Artikel 22 Nr. 1 der Verordnung vom\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089, 2092), verordnen                                              Artikel 1\ndas Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-\nÄnderung der\nministerium des Innern,\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\n*) Artikel 1 Nr. 11 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt-\nlinie 92/23/EG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraft-       sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\nfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage             (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\n(ABI. EG Nr. L 129 S. 95).                                              Verordnung vom 31. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 2006), wird wie\nArtikel 1 Nr. 12 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt-       folgt geändert:\nlinie 74/61/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte\nBenutzung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/56/EG der Kom-\nmission vom 8. November 1995 (ABI. EG Nr. L 286 S. 1).                    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 Nr. 12 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt-            a) Die Hinweise auf die §§ 38a und 38b werden wie\nlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungs-\neinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder drei-               folgt gefaßt:\nrädrigen Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 188 S. 32).\n,,§ 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte\nArtikel 1 Nr. 13 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\n93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für                              Benutzung von Kraftfahrzeugen\nzweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI. EG Nr. L 121 S. 1).\n§ 38b Fahrzeug-Alarmsysteme\".\nArtikel 1 Nr. 22 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt-\nlinie 72/245/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der        b) Der Hinweis auf§ 55a wird wie folgt gefaßt:\nMitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren\nmit Fremdzündung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der             ,,§ 55a Elektromagnetische Verträglichkeit\".\nKommission vom 31. Oktober 1995 (ABI. EG Nr. L 266 S. 1).\nArtikel 1 Nr. 25 Buchstabe m dieser Verordnung dient der Umsetzung\nc) Nach dem Hinweis auf Anlage XXVII wird folgender\nder Richtlinie 96/1 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates                Hinweis angefügt:\nvom 22. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur An-\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen              „Anlage XXVIII Beispiel für einen Warnhinweis vor\ngegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender                             der Verwendung einer nach hinten\nPartikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI. EG                                  gerichteten Rückhalteeinrichtung\nNr. L 40 S. 1).\nfür Kinder auf Beifahrerplätzen mit\nArtikel 1 Nr. 25 Buchstabe p dieser Verordnung dient der Umsetzung der\nRichtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 zur Anpassung                              Airbag\".\nder Richtlinie 70/157 /EWG des Rates über den zulässigen Geräusch-\npegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den techni-\nschen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 92 S. 23).                              2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort\nArtikel 2 dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 96/79/EG des      ,,Hilfsmotor\" die Wörter ,, - auch ohne Tretkurbeln -\"\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über\nden Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur            eingefügt und die Angabe „und die Drehzahl des\nÄnderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABI. EG Nr. L 18 S. 7).                  Motors dabei nicht mehr als 4800 min- 1\" gestrichen.","2052            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997\n3. § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 4a wird wie folgt gefaßt:                                c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus\n„4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die                               unverzüglich durch einen amtlich an-\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von                                   erkannten Sachverständigen oder\nnicht mehr als 50 km/h und einer elektrischen                                 Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\nAntriebsmaschine oder einem Verbrennungs-                                     oder durch einen Kraftfahrzeugsach-\nmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als                                    verständigen oder Angestellten nach\nAbschnitt 7.4a der Anlage VIII durch-\n50 cm 3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-                                 geführt und der ordnungsgemäße Ein-\noder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h und\nSatz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1\neiner elektrischen Antriebsmaschine oder einem\nSatz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt ent-\nVerbrennungsmotor mit einem Hubraum von\nsprechend.\"\nnicht mehr als 50 cm 3 , die zusätzlich hinsichtlich\nder Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahr-                 dd) Nach Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:\nrädern aufweisen),                                                   „Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in\n4a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen                  der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmi-\nAntriebsmaschine mit einer Nennleistung von                          gung oder der Genehmigung aufgeführte Ein-\nnicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungs-                        schränkungen oder Einbauanweisungen nicht\nmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als                      eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des\n11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm3,                         Fahrzeugs.\"\naber nicht mehr als 125 cm3), \".                          b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen\n4. § 19 wird wie folgt geändert:                                     1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis\nBauartgenehmigung, Genehmigung im Rah~\naa) Die Wörter „Die Betriebserlaubnis des Fahr-\nmen der Betriebserlaubnis oder eines Nach-\nzeugs erlischt nicht,\" werden durch die\ntrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis\nAngabe „Abweichend von Absatz 2 Satz 2\noder Genehmigung, der die für die Verwendung\nerlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs\nwesentlichen Angaben enthält, und\njedoch nicht,\" ersetzt.\n2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nnach einem vom Bundesministerium für Ver-\n„2. für diese Teile                                            kehr im Verkehrsblatt bekanntgemachten\na) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine                       Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung\nEWG-Bauartgenehmigung oder eine                        oder das Teilegutachten mit der Bestätigung\nEG-Typgenehmigung nach Europäi-                        des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie\nschem Gemeinschaftsrecht oder                          den zu beachtenden Beschränkungen oder\nAuflagen\nb) eine Genehmigung nach Regelungen\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-\nin der jeweiligen Fassung entspre-\nlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der\nchend dem übereinkommen vom\nFahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis nach\n20. März 1958 (BGBI. 1965 11 S. 857)\n§ 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18 Abs. 5\nüber die Annahme einheitlicher Bedin-\neinen entsprechenden Eintrag einschließlich zu\ngungen für die Genehmigung der Aus-\nbeachtender Beschränkungen oder Auflagen ent-\nrüstungsgegenstände und Teile von\nhält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen\nKraftfahrzeugen und über die gegen-\noder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten\nseitige Anerkennung der Genehmi-\nsein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis,\ngung, soweit diese von der Bundes-\nGenehmigung oder einem mitzuführenden Nach-\nrepublik Deutschland angewendet\nweis aufgeführt sind. Die Pflichten nach § 27\nwerden,\nAbs. 1 bleiben unberührt.\"\nerteilt worden ist und eventuelle Ein-\nschränkungen oder Einbauanweisungen           5. In § 22 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „dem Abdruck\nbeachtet sind oder\".                             oder der Ablichtung der Betriebserlaubnis oder dem\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                        Auszug davon oder\" gestrichen.\n„4. für diese Teile                                6. § 22a wird wie folgt geändert:\na) die Identität mit einem Teil gegeben          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nist, für das ein Gutachten eines Tech-\naa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „ver-\nnischen Dienstes nach Anlage XIX\nwendet wird\" der Hinweis ,,(§ 35c)\" eingefügt.\nüber die Vorschriftsmäßigkeit eines\nFahrzeugs bei bestimmungsgemäßem                 bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nEin- oder Anbau dieser Teile (Teile-                    eingefügt:                1\ngutachten) vorliegt,                                    ,, 1a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);\".\nb) der im Gutachten angegebene Ver-              b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-\nwendungsbereich eingehalten wird                 minister für Verkehr\" durch die Wörter „das Bun-\nund                                              desministerium für Verkehr\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997                   2053\nc) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „zuletzt geändert        8. § 32 wird wie folgt geändert:\ndurch die Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom                 a) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe „ 18,35 m\" durch\n18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) oder einer               die Angabe „18,75 m\" und in Absatz 4 Nr. 4 Buch-\nEinzelrichtlinie erfüllt (EWG-Typgenehmigung)\"                  stabe b die Angabe „ 16,00 m\" durch die Angabe\ndurch die Angabe „zuletzt geändert durch die\n,, 16,40 m\" ersetzt.\nRichtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 16. Dezember 1996 (ABI. EG                 b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nNr. L 18 S. 7) oder einer Einzelrichtlinie erfüllt (EG-         „Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen\nTypgenehmigung)\" ersetzt.                                       zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich\nder Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 4\n7. § 27 Abs. 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:                     mit Ausnahme der Sätze 2 und 3.\"\n,,(1) Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahr-                 c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\nzeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen nach                   „Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße\n§ 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 müs-                   dürfen keine Toleranzen gewährt werden.\"\nsen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.\nÄnderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde\nerst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeug-           9. § 34 wird wie folgt geändert:\npapieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und                 a) In Absatz 5 werden die Wörter ,, - ausgenommen\nFahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse nach                  Sattelanhänger-\" durch die Wörter ,,- ausgenom-\n§ 24 Satz 3 oder des Nachweises nach § 18 Abs. 5                     men Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger\nsowie der Unterlagen nach § 19 Abs. 3 oder 4 zu mel-                 (einschließlich Zentralachsanhänger)-\" ersetzt.\nden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und,\nwenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Ver-          b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\npflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der                  aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort ,,(Zentralachs-\nVerpflichteten die Änderungen gemeldet worden sind.                          anhängern)\" durch die Wörter ,,(einschließlich\nKommt der nach Satz 3 Verantwortliche dieser Ver-                            Zentralachsanhängern)\" ersetzt.\npflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde\nbb) In Satz 2 wird in der Klammer nach der Ge-\nfür die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtungen den\nwichtsangabe „36,00 t\" die Angabe „Absatz 6\nBetrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr unter-\nNr. 2 Buchstabe a\" durch die Angabe „Ab-\nsagen;§ 17 Abs. 2 gilt entsprechend.\nsatz 6 Nr. 2\" ersetzt.\n(1 a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen\nnachfolgende Änderungen durch den nach Ab-\n10. § 35a wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet\nwerden:                                                           a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Stand\" ge-\nstrichen.\n1. Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter\n- jedoch braucht bei Änderungen der Anschrift              b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\nder Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden-,                  ,,(10) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein be-\n2. Änderung der Fahrzeugart,                                        triebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach\nhinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kin-\n3. Änderung von Hubraum oder Leistung,                              der nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze\n4. Erhöhung der durch die Bauart bestimmten                         müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwen-\nHöchstgeschwindigkeit,                                        dung einer nach hinten gerichteten Rückhalteein-\nrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein.\n5. Verringerung der durch die Bauart bestimmten\nDer Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann\nHöchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaub-\nauch einen erläuternden Text enthalten. Er muß\nnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwin-\ndauerhaft angebracht und so angeordnet sein,\ndigkeitsklassen verwendet werden sollen,\ndaß er für eine Person, die eine nach hinten ge-\n6. Änderung der zulässigen Achslasten, des Ge-                     richtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen\nsamtgewichts, der Nutz-/Sattel-/Aufliege- oder                will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein\nAnhängelast,                                                  Beispiel für ein Piktogramm. Auf jeden Fall sollte\n7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenom-                     ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein\nmen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,                   eines Beifahrerairbags zu sehen sein, falls der\nWarnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar\n8. Änderung der Sitz-fliege- oder Stehplatzzahl bei                ist.\"\nKraftomnibussen,\n9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte,                11 . § 36 wird wie folgt geändert:\nsofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder\nVerkehrsverbote auswirken,                                 a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung                            ,,(1 a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu\n(§ 70) erfordern,                                             dieser Vorschrift genannten Bestimmungen bezie-\nhen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.\"\n11 . wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit\nb) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\neiner unverzüglichen Änderung der Fahrzeug-\npapiere auf den Unterlagen gemäß § 19 Abs. 3                  aa) Die Angabe „2,8 t\" wird jeweils durch die\noder 4 vermerkt ist.\"                                                 Angabe „3,5 t\" ersetzt.","2054               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997\nbb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:                    c) In Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz werden die\nWörter „der anderen Bremse\" durch die Wörter\n,,Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenom-\n,,einer der beiden Bremsanlagen\" ersetzt.\nmen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und\nFahrräder mit Hilfsmotor.\"                            d) Absatz 14 Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter\n12. Die§§ 38a und 38b werden wie folgt gefaßt:                                   ,,- ausgenommen Sattelanhänger-\" durch die\nWörter ,,- ausgenommen Sattel- und Starr-\n,,§38a                                          deichselanhänger (einschließlich Zentralachs-\nSicherungseinrichtungen gegen                                 anhänger)-\" ersetzt.\nunbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen                       bb) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n(1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen,                            ,,c) Starrdeichselanhängern (einschließlich Zen-\nZugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem                                    tralachsanhängern) mit einem zulässigen\nzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t                                 Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.\"\n- ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zug-               e) In Absatz 18 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 13\"\nmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge - müssen mit                     durch die Angabe „Absätzen 1 bis 11, Absatz 12\neiner Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Be-                       Satz 1, 2, 3 und 5, Absatz 13\" ersetzt und die\nnutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer                      Worte „im Verfahren zur Erteilung einer Betriebs-\nWegfahrsperre ausgerüstet sein. Die Sicherungs-                       erlaubnis\" gestrichen.\neinrichtung gegen unbefugte Benutzung und die\nWegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser Vor-                f) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 19 an-\ngefügt:\nschrift genannten Bestimmungen entsprechen.\n,,(19) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11,\n(2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit\nAbsatz 12 Satz 1, 2, 3 und 5, Absatz 13 und den\neinem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder einer durch\nAbsätzen 17 und 18 müssen zwei- oder dreirädrige\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nKraftfahrzeuge den im Anhang zu dieser Vorschrift\nmehr als 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und\ngenannten Bestimmungen über Bremsanlagen\nFahrräder mit Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2 Nr. 4), müssen                  entsprechen.\"\nmit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte\nBenutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang\n14. § 41 a wird wie folgt geändert:\nzu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen ent-\nspricht. .                                                       a) In Absatz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember\n(3) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte                        1993 (BGBI. 1 S. 2378)\" durch die Angabe „zuletzt\nBenutzung und Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen,                      geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\nfür die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vor- .              22. Juni 1995 (BGBI. 1S. 836)\" ersetzt.\nstehenden Vorschriften entsprechen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n§38b                                      ,,(3) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen\nFahrzeug-Alarmsysteme                              müssen in sinngemäßer Anwendung der Druck-\nbehälterverordnung geprüft und gekennzeichnet\nIn Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen,\nsein, soweit sie nicht den Vorschriften der Verord-\nZugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem\nnung über das Inverkehrbringen von einfachen\nzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t\nDruckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1\neingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im\nS. 1171 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 der\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-                      Verordnung vom 28. September 1995 (BGBI. 1\ngen entsprechen. Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen                     S. 1213, 1215), unterliegen.\"\nKraftfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehen-\nden Vorschriften entsprechen.\"\n15. § 44 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentral-\n13. § 41 wird wie folgt geändert:\nachsanhänger) müssen eine der Höhe nach einstell-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:             bare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast bei\n,,(1 a) Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht für Brems-        gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt.\nanlagen von Kraftfahrzeugen, bei denen die                    Dies gilt jedoch nicht für Starrdeichselanhänger hinter\nBremswirkung ganz oder teilweise durch die                    Kraftfahrzeugen mit einem zum Anheben der Deichsel\nDruckdifferenz im hydrostatischen Kreislauf                  geeigneten Kraftheber. Stützeinrichtungen müssen\n(hydrostatische Bremswirkung) erzeugt wird.\"                  unverlierbar untergebracht sein.\n(3) Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zen-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\ntralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamt-\n,,(4a) Bei Ausfall eines Teils der Bremsanlage              gewicht von nicht mehr als 3,5 t darf die vom ziehen-\nnach Absatz 1a muß es möglich sein, mit dem ver-              den Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht\nbleibenden funktionsfähigen Teil der Bremsanlage              weniger als 4 vom Hundert des tatsächlichen Ge-\nnach Absatz 1a oder mit der anderen Bremsanlage               samtgewichts des Anhängers betragen; sie braucht\ndes Kraftfahrzeuges nach Absatz 1 Satz 1 minde-             jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen. Die tech-\nstens 50 vom Hundert der in Absatz 4 vorgeschrie-            nisch zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs ist vom\nbenen Bremswirkung zu erreichen, ohne daß das                Hersteller festzulegen; sie darf - ausgenommen bei\nKraftfahrzeug seine Spur verläßt.\"                           Krafträdern - nicht geringer als 25 kg sein. Bei Starr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997              2055\ndeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhän-                fahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei\ngern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr                  mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung\nals 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzuneh-               mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundum-\nmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 vom Hun-               licht).\"\ndert des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhän-\nb) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „einen weiß-\ngers betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als\nroten Anstrich oder durch weiß-rot-weiße Warn-\n500 kg zu betragen. Die maximal zulässige Stützlast\nfahnen\" durch die Angabe „rot-weiße Warnmar-\ndarf bei diesen Anhängern - ausgenommen bei Starr-\nkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem\ndeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhän-\nNormblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, ent-\ngern), die für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht\nmehr als 40 km/h gekennzeichnet sind (§ 58) und                   sprechen müssen,\" ersetzt.\nland- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten - höch-\nstens 15 vom Hundert des tatsächlichen Gesamt-             20. § 53 wird wie folgt geändert:\ngewichts des Starrdeichselanhängers (einschließlich            a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nZentralachsanhängers), aber nicht mehr als 2,00 t                  gefügt:\nbetragen. Bei allen Starrdeichselanhängern (ein-\nschließlich Zentralachsanhängern) darf weder die für               „Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen\ndie Anhängekupplung oder die Zugeinrichtung noch                   eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung\ndie vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs ange-                   aufleuchten.\"\ngebene Stützlast überschritten werden.\"                        b) Absatz 10 wird wie folgt gefaßt:\n,,(10) Die Kennzeichnung von\n16. § 47a Abs. 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. Kraftfahrzeugen·, deren durch die Bauart be-\n,,Abschnitt 2.3 der Anlage VIII ist entsprechend anzu-\nstimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als\nwenden.\"\n30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer\ndreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die\n17. § 49a Abs. 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:                            der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\na) Nach den Wörtern „hintere Fahrtrichtungsanzei-                       Bestimmung entspricht, und\nger\" werden ein Komma und die Wörter „hintere\n2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und\nnach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige\nAnhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im\nRückstrahler und reflektierende Mittel, hintere\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-\nSeitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer\"\nmung entsprechen,\neingefügt.\nist zulässig.\"\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,5. Förderbändern und Lastenaufzügen,\".\n21. In § 53a Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird die Angabe „2,8 t\"\nc) Der Punkt in Nummer 11 wird durch ein Komma                 jeweils durch die Angabe „3,5 t\" ersetzt.\nersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:\n,, 12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial.\"   22. § 55a wird wie folgt gefaßt:\n,,§55a\n18. In § 51 a wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-\ngefügt:                                                                    Elektromagnetische Verträglichkeit\n,,(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschrie-              Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraft-\nbenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen                 wagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit\nmit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über            mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart\nihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch               bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\ngelbes retroreflektierendes Material, das mindestens           25 km/h - ausgenommen land- oder forstwirtschaft-\ndem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Aus-              liche Zugmaschinen, Muldenkipper, Flurförderzeuge,\ngabe Juni 1994, entsprechen muß, seitlich kenntlich            Elektrokarren und Autoschütter - sowie ihre Anhänger\nzu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch-             müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genann-\noder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung.            ten Bestimmungen über die elektromagnetische Ver-\nKurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung            träglichkeit entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für\noder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind,              andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale\nsind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief anzubrin-        des Fahrgestells und ihrer elektrischen Ausrüstung\ngen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahr-          den genannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind,\nzeuge und der Ladung zuläßt. Abweichend von                    sowie für Bauteile und selbständige technische Ein-\nAbsatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombina-              heiten, die zum Einbau in den genannten Fahrzeugen\ntionen zum Transport von Langmaterial an den Längs-            bestimmt sind.\"\nseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils\neine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.\"                23. § 57c wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n19. § 52 wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „Lastkraftwagen und Sattelzugma-\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nschinen\" werden durch die Wörter „Lastkraft-\n„Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer                       wagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschi-\nHauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraft-                     nen\" ersetzt.","2056             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997\nbb) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                             hat und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau\ndieser Teile bis zum 31. Dezember 2001 auf\n,,2. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattel-\ndem Nachweis nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 ent-\nzugmaschinen auf eine Höchstgeschwin-\nsprechend § 22 Satz 5 bestätigt wird und\ndigkeit - einschließlich aller Toleranzen -\nvon 90 km/h (vset +Toleranzen$ 90 km/h)\".           4. der im Prüfbericht angegebene Verwendungs-\nb) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort „werden\"                     bereich sowie aufgeführte Einschränkungen\ndie Wörter „oder die überführt werden (z.B. vom                     oder Einbauanweisungen eingehalten sind.\nAufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungs-                Prüfberichte, die vor dem 1. Januar 1994 erstellt\nund Reparaturarbeiten)\" eingefügt.                             worden sind, dürfen nur noch verwendet werden,\nwenn der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau der\n24. § 69a Abs. 3 wird wie folgt geändert:                             Teile bis zum 31. Dezember 1998 auf dem Nach-\nweis nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend § 22\na) In Nummer 7 werden die Angabe „oder Abs. 9\"\nSatz 5 bestätigt wird. Abschnitt 2 der Anlage XIX\ndurch die Angabe „des Abs. 9\" ersetzt und am\nist spätestens ab 1 . Oktober 1997 anzuwenden.\"\nEnde die Angabe „oder des Abs. 10 Satz 1, 2\noder 4 über die Anbringung von nach hinten                  b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 4\ngerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf              Satz 1 (Mitführen eines Abdrucks der besonderen\nBeifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter               Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung) wer-\nAirbag eingebaut ist, oder über den Warnhinweis                den folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\nvor der Verwendung von nach hinten gerichteten\n,,§ 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (Mitführen eines Nachwei-\nRückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrer-\nses über die Erlaubnis, die Genehmigung oder c:tas\nplätzen mit Airbag\" angefügt.\nTeilegutachten mit der Bestätigung des ordnungs-\nb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a ein-                   gemäßen Ein- oder Anbaus sowie der zu beach-\ngefügt:                                                        tenden Beschränkungen oder Auflagen)\n,, 10a. des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme;\".                ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden. In\nc) In Nummer 18c wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2                   den Fällen des§ 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ausgestellte\noder Abs. 6 Satz 1\" durch die Angabe „Abs. 4                   Abdrucke oder Ablichtungen der Erlaubnis, der\nSatz 2, Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 oder 3\"               Genehmigung oder des Teilegutachtens, auf\nersetzt.                                                       denen der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau bis\nzum 30. September 1997 bestätigt worden ist,\nd) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:\nbleiben weiterhin gültig.\n,,23. des § 55a über die Elektromagnetische Ver-\n§ 22 Abs. 1 Satz 5 (Bestätigung über den ord-\nträglichkeit;\".\nnungsgemäßen Ein- oder Anbau)\n25. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              ist spätestens ab 1 . Oktober 1997 anzuwenden. In\nden Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 5 vor diesem\na) Die Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 und               Datum ausgestellte Bestätigungen über den ord-\nAnlage XIX wird wie folgt gefaßt:                              nungsgemäßen Ein- oder Anbau auf dem Abdruck\n,,§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIX (Teilegutachten)            oder der Ablichtung der Betriebserlaubnis oder\ndem Auszug davon bleiben weiterhin gültig.\"\nGutachten eines amtlich anerkannten Sachver-\nständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüf-               c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 22a Abs. 1\nberichte) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahr-            Nr. 1 (Heizungen) wird folgende Übergangsvor-\nzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau                   schrift eingefügt:\ndieser Teile sind den Teilegutachten nach Ab-\nschnitt 1 der Anlage XIX gleichgestellt. Dies gilt             ,,§ 22a Abs. 1 Nr. 1a (Luftreifen)\njedoch nur, wenn                                                ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf Luftreifen\n1 . die Prüfberichte nach dem 1 . Januar 1994                 anzuwenden, die von diesem Tage an hergestellt\nerstellt und durch den nach § 12 des Kraftfahr-            oder erneuert werden.\"\nsachverständigengesetzes vom 22. Dezember              d) In der Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 1 Nr. 2\n1971 (BGBI. 1 S. 2086), zuletzt geändert durch             (Breite von land- und forstwirtschaftlichen Ar-\nArtikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 8. Juni                 beitsgeräten) werden die Wörter ,, , für die anderen\n1989 (BGBI. 1 S. 1026, 1047), bestellten Leiter            Fahrzeuge nach näherer Bestimmung durch den\nder Technischen Prüfstelle gegengezeichnet                 Bundesminister für Verkehr\" gestrichen.\nsind,\ne) Die Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 8 (Toleran-\n2. die Prüfberichte bis zum 31. Dezember 1996                  zen) wird wie folgt gefaßt:\nerstellt und nach diesem Datum weder ergänzt\nnoch geändert werden oder worden sind,                     ,,§ 32 Abs. 8 (Toleranzen)\n3. der Hersteller dieser Teile spätestens ab 1. Ok-            ist auf Fahrzeuge nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und\ntober 1997 für die von diesem Tage an gefer-               auf Fahrzeugkombinationen nach§ 32 Abs. 4 Nr. 1\ntigten Teile ein zertifiziertes oder verifiziertes         und 3 spätestens ab 1. Januar 1999 anzuwenden.\nQualitätssicherungssystem nach Abschnitt 2                 Für andere Fahrzeuge und Fahrzeugkombinatio-\nder Anlage XIX unterhält und dies auf dem                  nen, die vor dem 1. September 1997 in den Ver-\nAbdruck oder der Ablichtung des Prüfberichtes              kehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 8 einschließ-\nmit Originalstempel und -unterschritt bestätigt            lich der Übergangsbestimmung in § 72 Abs. 2 in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997               2057\nder vor dem 1. September 1997 geltenden Fas-                 § 38b (Fahrzeug-Alarmsysteme)\nsung.\"\nist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf erstmals in\nf) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35 (Motor-                 den Verkehr kommende Fahrzeug-Alarmsysteme\nleistung) wird folgende Übergangsvorschrift ein-             in Kraftfahrzeugen anzuwenden. Auf Fahrzeug-\ngefügt:                                                      Alarmsysteme, die vor dem 1. Oktober 1998 erst-\nmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38b\n,,§ 35a Abs. 1 (Führersitz)\nin der vor dem 1. September 1997 geltenden Fas-\nist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden.                sung anwendbar.\"\nKraftfahrzeuge mit einem Stand für den Fahrzeug-\nj)  Die Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 14 Satz 1\nführer dürfen weiter verwendet werden.\"\nund 2 (Ausrüstung mit Unterlegkeilen) wird wie\ng) Nach der Übergangsvorschrift zu § 36 Abs. 1                  folgt gefaßt:\nSatz 1 und 2 (Maße und Bauart der Reifen) werden\n,,§ 41 Abs. 14 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c (Aus-\nfolgende Übergangsvorschriften eingefügt:\nrüstung von Starrdeichselanhängern mit zwei\n,,§ 36 Abs. 1a (Luftreifen nach internationalen Vor-         Unterleg keilen)\nschriften)\nist spätestens anzuwenden:\nist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf Luftreifen\n1. vom 1. März 1998 an auf Starrdeichselanhän-\nanzuwenden, die von diesem Tage an hergestellt\nger, die von diesem Tag an erstmals in den Ver-\nwerden.\nkehr kommen,\n§ 36 Abs. 2a (Bauart der Reifen an Fahrzeugen mit\n2. bei Starrdeichselanhängern, die vor dem\neinem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als\n1. März 1998 erstmals in den Verkehr gekom-\n2,8 t und nicht mehr als 3,5 t)\nmen sind, ab dem Termin der nach dem\nist spätestens anzuwenden:                                       31. Dezember 1997 nächsten durchzuführen-\nden Hauptuntersuchung.\"\n1. auf Fahrzeuge, die vom 1. September 1997 an\nerstmals in den Verkehr kommen,                       k) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 18\nin Verbindung mit der hierzu im Anhang Buch-\n2. auf Fahrzeuge, die vor dem 1. September 1997\nstabe f anzuwendenden Bestimmung (Richtlinie\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, ab\n91/422/EWG) wird folgende Übergangsvorschrift\ndem Termin der nach dem 31. Dezember\neingefügt:\n1997 durchzuführenden nächsten Hauptunter-\nsuchung.\"                                                ,,§ 41 Abs. 19 (EG-Bremsanlage für zweirädrige\noder dreirädrige Kraftfahrzeuge)\nh) Die Übergangsvorschrift zu § 37 Abs. 2 Satz 4\n(Teilung der Kettenglieder) wird gestrichen.                 ist spätestens vom 1. Oktober 1998 an auf die von\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-\ni) Nach der Übergangsvorschrift zu § 36a Abs. 3\nden Fahrzeuge anzuwenden. Auf zwei- oder\n(zwei Einrichtungen als Sicherung gegen Verlieren)\ndreirädrige Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober\nwerden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind,\n,,§ 38a Abs. 1 (Sicherungseinrichtungen gegen                bleibt § 41 in der vor dem 1. September 1997 gel-\nunbefugte Benutzung und Wegfahrsperre)                       tenden Fassung anwendbar.\"\nist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von die-        1) Die Übergangsvorschrift zu§ 44 Abs. 3 letzter Satz\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden                (Angabe der Stützlasten) wird wie folgt gefaßt:\nKraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge,\n,,§ 44 Abs. 3 (Stützlast)\ndie vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Ver-\nkehr gekommen sind, bleibt § 38a in der vor                  ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von die-\ndem 1. September 1997 geltenden Fassung an-                  sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden\nwendbar.                                                     Fahrzeuge anzuwenden. Auf Fahrzeuge, die vor\ndem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr\n§ 38a Abs. 2 (Sicherung von Krafträdern gegen\ngekommen sind, bleibt § 44 Abs. 3 in der vor dem\nunbefugte Benutzung)\n1. September 1997 geltenden Fassung anwend-\nist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von die-           bar. Schilder, wie sie bis zum 21. Juni 1975 vorge-\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden                schrieben waren, sind an Anhängern, die in der\nKrafträder anzuwenden. Auf Krafträder, die vor               Zeit vom 1. April 1974 bis zum Ablauf des 21. Juni\ndem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr                  1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind,\ngekommen sind, bleibt § 38a in der vor dem                   weiterhin zulässig, auch wenn die Stützlast einen\n1. September 1997 geltenden Fassung anwend-                  nach § 44 Abs. 3 zulässigen Wert von weniger als\nbar.                                                         25 kg erreicht.\"\n§ 38a Abs. 3 (Sicherungseinrichtungen gegen un-          m) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 3 (schad-\nbefugte Benutzung und Wegfahrsperren an Kraft-               stoffarme Fahrzeuge) wird folgender Satz an-\nfahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind)           gefügt:\nist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von die-           „Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden                nach § 47 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ist für Fahrzeuge,\nKraftfahrzeuge anzuwenden.                                   die die Übergangsbestimmungen des Anhangs 1","2058            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997\nNr. 8.2 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung                    diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-\nder Richtlinie 91 /441 /EWG des Rates vom 26. Juni                  menden Fahrzeuge) hinsichtlich der Richtlinie\n1991 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1) oder 93/59/EWG des                    92/97/EWG des Rates vom 10. November\nRates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21)                   1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG\nin Anspruch nehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr                    zur Angleichung der Rechtsvorscl-'lriften der\nmöglich.\"                                                           Mitgliedstaaten über den zulässigen Ge-\nräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von\nn) Der Übergangsvorschrift zu § 4 7 Abs. 5 (schad-\nKraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 371 S. 1) oder\nstoffarme Fahrzeuge) wird folgender Satz ange-\nder Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom\nfügt:\n27. März 1996 zur Anpassung der Richtlinie\n„Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm                      70/157/EWG des Rates (über den zulässigen\nist ab 1. September 1997 nicht mehr zulässig.\"                      Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung\nvon Kraftfahrzeugen) an den technischen\no) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 6 (Abgas-                       Fortschritt (ABI. EG Nr. L 92 S. 23),\nemissionen von Nutzfahrzeugen mit Dieselmoto-\nren) wird wie folgt geändert:                                   4. ab dem 1. Januar 1997 für die Erteilung der\nAllgemeinen Betriebserlaubnis hinsichtlich der\na) In Nummer 1 Buchstabe b werden folgende\nRichtlinie 96/20/EG der Kommission vom\nSätze angefügt:\n27. März 1996 (ABI. EG Nr. L 92 S. 23).\"\n„Bis zum 30. September 1997 gilt der in Zeile B\nq) Nach der Übergangsvorschrift zu § 51a Abs. 6\nder Tabelle unter Nr. 6.2.1 des Anhangs I der\n(Ausrüstung von Fahrzeugen mit Seitenmarkie-\nRichtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richt-\nrungsleuchten) wird folgende Übergangsvorschrift\nlinie 91 /542/EWG des Rates vom 1. Oktober\neingefügt:\n1991 (ABI. EG Nr. L 295 S. 1) genannte Grenz-\nwert für Partikelemissionen von Motoren mit               ,,§ 51 a Abs. 7 (Kennzeichnung von Fahrzeugkom-\neinem Hubraum pro Zylinder von weniger als                binationen mit Nachläufern)\n0, 7 dm3 und einer Höchstleistungsdrehzahl von\nüber 3 000 min- 1 nicht. Für diese Motoren gilt           ist spätestens ab 1. Oktober 1998 anzuwenden.\"\nbis zu diesem Zeitpunkt der in der Fußnote zur\nletzten Zeile B der Tabelle unter Nr. 6.2.1 des        r) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 52 Abs. 3 Nr. 4\nAnhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fas-            (Kennleuchten für blaues Blinklicht für Kranken-\nsung der Richtlinie 96/1/EG vom 122. Januar               kraftwagen) wird folgende Übergangsvorschrift\n1996 (ABI. EG Nr. L 40 S. 1) genannte Wert.\"              eingefügt:\nb) Am Ende von Nummer 1 wird das Komma                       ,,§ 52 Abs. 4 Nr. 1 (Kennzeichnung mit rot-weißen\ndurch einen Punkt ersetzt.                                Warnmarkierungen nach DIN 30 710)\nc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                      ist spätestens anzuwenden ab:\neingefügt:\n1. 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an\n„ 1a. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der                     erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-\nÜbereinstimmung der Produktion in Ab-                    zeuge,\nschnitt 8 des Anhangs I der Richtlinie\n88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie             2. dem Tag der nächsten vorgeschriebenen\n96/1 /EG werden mit Inkrafttreten dieser                 Hauptuntersuchung, die nach dem 31. Dezem-\nRichtlinie am 8. März 1996 wirksam. Bis                 ber 1998 durchzuführen ist, für Fahrzeuge, die\nzum 30. September 1998 gilt für die                      vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Ver-\nÜbereinstimmung der Produktion der in                   kehr gekommen sind.\"\nZeile B der Tabelle unter Nr. 6.2.1 des          s) Die Übergangsvorschriften zu § 53a Abs. 2 (Warn-\nAnhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in               dreieck, Warnleuchten) und zu § 53a Abs. 5 (Warn-\nder Fassung der Richtlinie 91 /542/EWG             blinkanlagen von Fahrzeugen, für die sie nicht\ngenannte Grenzwert für Partikelemissio-            vorgeschrieben sind) werden gestrichen.\nnen von Motoren mit einem Hubraum pro\nZylinder von weniger als 0, 7 dm3 und           t) Die Übergangsvorschriften zu § 55a (Funk-\neiner Höchstleistungsdrehzahl von über             entstörung von Kraftfahrzeugen mit Fremdzün-\n3 000 min- 1 nicht. Für diese Motoren gilt         dungsmotor) und zu § 55a (Funkentstörung von\nbis zu diesem Zeitpunkt der in der Fuß-            elektrisch angetriebenen Fahrzeugen) werden\nnote unter Nr. 8.1.1.1.1 des Anhangs               durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:\nder Richtlinie 96/1/EG zur Änderung des\nAnhangs I der Richtlinie 88/77/EWG                 ,,§ 55a (Elektromagnetische Verträglichkeit)\ngenannte Wert.\"\nist anzuwenden:\np) In der Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2 (Ge-\n1. ab dem 1. Januar 1998 für die Erteilung der All-\nräuschpegel und Schalldämpfer von Kraftfahrzeu-\ngemeinen Betriebserlaubnis; ausgenommen\ngen) wird Nummer 3 durch die folgenden Num-\nsind Fahrzeugtypen, die vor dem 1. September\nmern 3 und 4 ersetzt:\n1997 gemäß der Richtlinie 72/306/EWG oder\n„3. ab dem 1. Oktober 1996 (für die Erteilung der                 gegebenenfalls gemäß Erweiterungen dieser\nAllgemeinen Betriebserlaubnis und für die von                Typgenehmigung genehmigt wurden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997                  2059\n2. ab dem 1. Oktober 2002 für die von diesem                    ist spätestens ab 1. Oktober 1997 auf Teilegutach-\nTage an erstmals in den Verkehr kommenden                  ten anzuwenden, die von diesem Tag an erstellt\nFahrzeuge.                                                 werden und auf Teilegutachten, die vor diesem\nTag erstellt worden sind, für Teile, die ab diesem\nFür andere Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungs-\nTag hergestellt werden.\"\nmotor und für elektrisch angetriebene Fahrzeuge,\ndie zwischen dem 1. Januar 1985 und dem\n30. September 2002 erstmals in den Verkehr kom-        26. Die Anlage VIII wird wie folgt geändert:\nmen, bleibt § 55a in der vor dem 1. September\na) In Abschnitt 2.1. 7 wird jeweils die Angabe „2 t\"\n1997 geltenden Fassung anwendbar.\"\ndurch die Angabe „3,5 t\" ersetzt.\nu) Nach der Übergangsvorschrift zu § 57c Abs. 2               b) In Abschnitt 6.2.4 Satz 2 werden nach der Angabe\n(Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwin-                   „Die nach 6.1 zuständige Behörde\" die Wörter\ndigkeitsbegrenzern) wird folgende Übergangs-\n,,oder Stelle\" eingefügt.\nvorschrift eingefügt:\nc) In Abschnitt 6.6 Satz 1 werden die Wörter „oder\n,,§ 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Zugmaschinen mit                 die von ihr bestimmte Behörde\" durch die Wörter\nGeschwindigkeitsbegrenzern)                                     ,,oder die von ihr bestimmten oder nach Landes-\nist spätestens anzuwenden:                                      recht zuständigen Stellen\" ersetzt.\n1. auf Zugmaschinen, die vom 1 . Oktober 1998 an\nerstmals in den Verkehr kommen,                   27. In der Anlage XIV Abschnitt 3.2.1 Nr. 1 wird nach dem\nWort „oder\" die Angabe ,, , der Richtlinie 96/20/EG der\n2. auf Zugmaschinen, die zwischen dem 1. Januar            Kommission vom 27. März 1996 (ABI. EG Nr. L 92\n1988 und dem 1. Oktober 1998 erstmals in den          S. 23) oder\" eingefügt.\nVerkehr gekommen sind, ab dem Zeitpunkt der\nnächsten Hauptuntersuchung, die nach dem\n30. September 1998 durchzuführen ist.\"            28. Anlage XIX wird wie folgt geändert:\nv) Die Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 1a (Schilder          a) Dem Abschnitt 1.1 wird folgender Satz angefügt:\nnach der Richtlinie 76/114/EWG) wird wie folgt                  ,,Ein Teilegutachten muß den Verwendungsbe-\ngefaßt:                                                         reich der begutachteten Teile und notwendige Hin-\nweise für die Abnahme des Anbaus durch den\n,,§ 59 Abs. 1a (Schilder nach der Richtlinie 76/\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-\n114/EWG)\nfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen\nist spätestens vom 1. Januar 1996 auf die von                   Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten\ndiesem Tage an auf Grund einer Allgemeinen                      nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII sowie Auflagen\nBetriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung                  und Einschränkungen enthalten.\"\nerstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge                b) Nach Abschnitt 1 .2 wird folgender Abschnitt 1.3\nanzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Tag                   eingefügt:\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, und für\nFahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis gilt § 59               . ,, 1.3 Die Technischen Dienste und Prüfstellen\nAbs. 1 oder 2.\"                                                        haben bei der Erstellung von Teilegutachten\nden im Verkehrsblatt mit Zustimmung\nw) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt                              der zuständigen obersten Landesbehörden\n,,Ergänzungsbestimmungen\" der Anlage V (Kenn-                          bekanntgemachten „Beispielkatalog über\nzeichen in fetter Engschrift) wird folgende Über-                      Änderungen an Fahrzeugen und ihre Aus-\ngangsvorschrift eingefügt:                                             wirkungen auf die Betriebserlaubnis von\n,,Anlage VIII Abschnitte 2.1. 7.1 und 2.1. 7.2 (Unter-                 Fahrzeugen\" zugrunde zu legen.\"\nsuchungsfristen für Anhänger)                              c) Abschnitt 2.1 wird wie folgt gefaßt:\ntritt am 1. September 1997 in Kraft. Auf Antrag des             ,,2.1 Die Gültigkeit und die Erstellung eines Teile-\nFahrzeughalters kann für bereits im Verkehr                            gutachtens nach 1 .1 setzen den Nachweis\nbefindliche Anhänger mit einem zulässigen Ge-                          des Herstellers dieser Teile darüber voraus,\nsamtgewicht von mehr als 2,0 t, aber nicht mehr                        daß er in bezug auf die Produktion dieser\nals 3,5 t die Frist für die Anmeldung zur nächsten                     Teile in seiner Fertigung ein Qualitätssiche-\nHauptuntersuchung auf 24 Monate durch die                              rungssystem unterhält, das der harmonisier-\nzuständige Zulassungsbehörde oder die für die                          ten Norm DIN EN ISO 9002 (Ausgabe August\nDurchführung der Hauptuntersuchungen verant-                           1994) oder einem gleichwertigen Standard\nwortlichen Personen verlängert werden.\"                                entspricht. Das Teilegutachten muß auf das\nVorliegen eines entsprechenden Nachweises\nx) Nach der Übergangsvorschrift zur Anlage VIII wird\nhinweisen. Als Hersteller im Sinne des Sat-\nfolgende Übergangsvorschrift eingefügt:\nzes 1 gilt die Person oder Stelle, die gegen-\n,,Anlage XIX Abschnitt 1.1 Satz 2 (Angabe zum Ver-                     über dem jeweiligen Technischen Dienst\nwendungsbereich und Hinweise für die Abnahme)                          für alle Belange des Teilegutachtens gemäß\nund Abschnitt 2.1 Satz 2 (Hinweis auf Vorliegen                        § 19 in Verbindung mit Anlage XIX sowie für\neines Nachweises über das Qualitätssicherungs-                         die Sicherstellung der Übereinstimmung der\nsystem)                                                                Produktion verantwortlich ist.\"","2060              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997\n29. Anlage XXVII erhält die aus Anhang 1 ersichtliche                       Zur Vor-\nFassung.                                                                schritt sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes\n30. Nach Anlage XXVII wird die aus Anhang 2 dieser                          ,,§41     Anhang der Richtlinie 93/14/EWG des Rates\nVerordnung ersichtliche Anlage XXVIII angefügt.                        Abs.19               vom 5. April 1993 über Bremsanlagen\nfür zweirädrige oder dreirädrige Kraft-\nfahrzeuge(ABI. EG Nr. L 121 S.1).\"\n31 . Der Anhang wird wie folgt geändert:\na) Nach den zu § 35a Abs. 6 anzuwendenden Be-                     c) Am Ende der Bestimmungen, die zu§ 47 Abs. 6 an-\nstimmungen werden folgende Bestimmungen ein-                       zuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma\ngefügt:                                                            ersetzt und folgender Buchstabe angefügt:\nZur Vor-                                                          ,,d) Richtlinie 96/1 /EG des Europäischen Parla-\nschritt sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\nments und des Rates vom 22. Januar 1996\ndes\n(ABI. EG Nr. L 40 S. 1).\"\n,,§36     An-       der Richtlinie 92/23/EWG des Rates\nAbs.1a hänge vom 31. März 1992 über Reifen von                d) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 49 Abs. 2\nII und IV Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-            Nr. 1 anzuwenden sind, wird der Punkt durch\nanhängern und über ihre Montage               ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe\n(ABI. EG Nr. L 129 S. 95),                    angefügt:\nAb-       der Revision 1 der ECE-Regelung\n„m) Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom\nschnitte Nr. 30 über einheitliche Bedingungen\n1, 2, 3 für die Genehmigung der Luftreifen                    27. März 1996 (ABI. EG Nr. L 92 S. 23).\"\nund 6, für Kraftfahrzeuge und Anhänger vom\nAn-       9. März 1995 (BGBI. 1995 II S. 228),\ne) Nach den zu § 50 Abs. 8, § 51 b anzuwendenden\nhänge                                                   Bestimmungen werden folgende Bestimmungen\n3bis7                                                   eingefügt:\nAb-       der ECE-Regelung Nr. 54 über ein-              Zur Vor-\nschnitte heitliche Bedingungen für die Geneh-              schritt sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\n1, 2, 3 migung der Luftreifen für Nutzfahr-                 des\nund 6, zeuge und ihre Anhänger vom\nAn-       20. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 718),          ,,§53                ECE-Regelung Nr. 69 über einheit-\nhänge                                                    Abs.10               liehe Bedingungen für die Geneh-\n3bis8                                                    Nr.1                 migung von Tafeln zur hinteren Kenn-\nzeichnung von bauartbedingt lang-\nAb-       der ECE-Regelung Nr. 75 über ein-                                   samfahrenden Kraftfahrzeugen und\nschnitte heitliche Bedingungen für die Geneh-                                 ihrer Anhänger vom 6. Juli 1994\n1, 2, 3 migung der Luftreifen für Krafträder                                  (BGBI. 1994 II S. 1023),\nund 6, vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1992 II\nAn-       s. 184).                                       §53                  ECE-Regelung Nr. 70 über einheit-\nhänge                                                    Abs.10               liehe Bedingungen für die Geneh-\n3bis9                                                     Nr.2                migung von Tafeln zur hinteren Kenn-\nzeichnung schwerer und langer\n§38a      An-       der Richtlinie 74/61/EWG des Rates                                  Fahrzeuge vom 27. Juni 1994\nAbs.1     hänge vom 17. Dezember 1973 zur An-                                           (BGBI. 1994 II S. 970),\nIV und V gleichung der Rechtsvorschriften der                      An-\n§55a                 der Richtlinie 72/245/EWG des Rates\nMitgliedstaaten über die Sicherungs-\nhänge 1, vom 20. Juni 1972 zur Angleichung\neinrichtungen gegen unbefugte\nIV bis IX der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nBenutzung von Kraftfahrzeugen\nstaaten über die Funkentstörung von\n(ABI. EG Nr. L 38 S. 22), geändert\nKraftfahrzeugmotoren mit Fremdzün-\ndurch die Richtlinie 95/56/EG der\ndung (ABI. EG Nr. L 152 S. 15), ge-\nKommission vom 8. November 1995\nändert durch die Richtlinie 95/ 54/EG\n(ABI. EG Nr. L 286 S. 1),\nder Kommission vom 31. Oktober 1995\n§38a      An-       der Richtlinie 93/33/EWG des Rates                                  (ABI. EG Nr. L 266 S. 1).\"\nAbs.2     hänge     vom 14. Juni 1993 über die Siehe-\n1und II   rungseinrichtung gegen unbefugte\nBenutzung von zweirädrigen oder\ndreirädrigen Kraftfahrzeugen                                         Artikel 2\n(ABI. EG Nr. L 188 S. 32).\nÄnderung der Verordnung\n§38b      An-       der Richtlinie 74/61/EWG des Rates                     über die EG-Typgenehmigung\nhangVI vom 17. Dezember 1973 zur An-                         für Fahrzeuge und Fahrzeugteile\ngleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über die Sicherungs-    In § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die EG-Typ-\neinrichtung gegen unbefugte           genehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom\nBenutzung von Kraftfahrzeugen\n(ABI. EG Nr. L 38 S. 22), geändert    9. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3755) wird die Angabe\ndurch die Richtlinie 95/56/EG der     „angepaßt durch Richtlinie 93/81/EWG der Kommission\nKommission vom 8. November 1995      vom 29. September 1993 (ABI. EG Nr. L 264 S. 49)\"\n(ABI. EG Nr. L 286 S. 1). \"           durch die Angabe „geändert durch Artikel 3 der Richtlinie\n96fi9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nb) Nach den zu § 41 Abs. 18, § 41 b anzuwendenden             über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontal-\nBestimmungen werden folgende Bestimmungen                  aufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG vom\neingefügt:                                                 16. Dezember 1996 (ABI. EG Nr'. L 18 S. 7)\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997         2061\nArtikel3                              (2) Die 51. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\n14. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1704) wird aufgehoben.\nÄnderung von\nAusnahmeverordnungen zur StVZO\nArtikel4\n(1) Die 45. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\nInkrafttreten\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2445), geändert durch\nArtikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 25. Oktober 1994           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n(BGBI. 1 S. 3127), wird aufgehoben.                          Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den12.August1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nNorbert Lammert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nScheiter\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nJauck","2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997\nAnhang 1\nAnlage XXVII\n(§ 15Abs. 1 und 2, § 151)\nStaatenliste zu den Sonderbestimmungen\nfür Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis\ntheoretische  praktische\nAusstellungsstaat            Klasse(n)\nPrüfung      Prüfung\nAndorra                                     alle        nein         nein\nGuernsey                                    alle        nein         nein\nInsel Man                                   alle        nein         nein\nIsland                                      alle        nein         nein\nJapan                                       alle        nein         nein\nJersey                                      alle        nein         nein\nLiechtenstein                               alle        nein         nein\nMalta                                       alle        nein         nein\nMonaco                                      alle        nein         nein\nNorwegen                                    alle        nein         nein\nSan Marino                                  alle        nein         nein\nSchweiz                                     alle        nein         nein\nSlowenien                                   alle        nein         nein\nSüdkorea                                     2          nein         nein\nUngarn                                      alle        nein         nein\nUS-Bundesstaaten:\n- Alabama                                    D           ja          nein\n- Arizona                                    D          nein         nein\n- Colorado                                   C          nein         nein\n- Connecticut                                D           ja          nein\nDelaware                                  D          nein         nein\nlllinois                                  D          nein         nein\nKansas                                    C          nein         nein\nMissouri                                  F           ja          nein\nNorth Carolina                            C           ja          nein\nOregon                                    C           ja          nein\nSouth Dakota                           1 und 2       nein         nein\n- Utah                                       D          nein         nein\nKanadische Provinzen:\n- Alberta                                    5          nein         nein\nPrince Edward Island                      5          nein         nein\nNewfoundland                              5          nein         nein\nNorthwest Territories                     5          nein         nein\nNovaScotia                                5          nein         nein\nSaskatchewan                              5          nein         nein\nNew Brunswick                             5          nein         nein\n- Yukon                                      G          nein         nein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2063\nAnhang 2\nAnlage XXVIII\n(§ 35a Abs. 10)\nBeispiel für einen Warnhinweis\nvor der Verwendung einer nach hinten gerichteten\nRückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag\nAnmerkungen:\nDas Piktogramm ist rot.\nSitz, Kindersitz und Umrandung des Airbags sind schwarz.\nDas Wort Airbag und der Airbag sind weiß.\nDer Durchmesser des Piktogramms beträgt mindestens 60 mm.","2064         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 35, ausgegeben am 15. August 1997\nTag                                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n13. 8. 97 Verordnung über die deutsch-polnische Vereinbarung zur Regelung des Aufenthalts von Mitgliedern\nder polnischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für die Übung „Lausitzer Brücke\" . . . . .                                                               1534\n21. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe                                                                            1540\n21. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des\nFakultativprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1541\n22. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der\nStaatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1542\n22. 7. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags über die gemeinsame\nStaatsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1542\n25. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des\nÄnderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,\ndes Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1543\n25. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-\nsatelliten-Organisation (INMARSAl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1544\n28. 7. 97 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                                         1544\n29. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung\neines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1546\n29. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1976 zum Internationalen über-\neinkommen von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Öl-\nverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            154 7\n29. 7. 97 Bekanr,itmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des Internatio-\nnalen Ubereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung\nfür Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1547\n30. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-\nstraßen des internationalen Verkehrs (AGA} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1548\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}