{"id":"bgbl1-1997-58-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":58,"date":"1997-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/58#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_58.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin","law_date":"1997-08-12T00:00:00Z","page":2046,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["2046             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997\nVerordnung\nüber die Anforderµngen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin\nVom 12. August 1997\nAuf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes             ter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch            und Eignung; kooperatives Führen von Mitarbeitern.\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993                (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\n(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit      kannten Abschluß Gärtnermeister/Gärtnermeisterin mit\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom          Angabe der gewählten Fachrichtung.\n18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationser-\nlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet\n§2\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                               Gliederung der Meister-\nrium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Techno-                        prüfung; Wahl der Fachrichtung\nlogie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des\n(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile\nBundesinstituts für Berufsbildung:\n1. Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,\n§1                              2. Betriebs- und Unternehmensführung,\nZiel der Meisterprüfung                    3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.\nund Bezeichnung des Abschlusses\n(2) Der Prüfungsteilnehmer kann eine der Fachrichtun-\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der     gen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Land-\nPrüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und             schaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei\nErfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Gärtner-          oder Zierpflanzenbau wählen. In der Prüfung sind die\nmeisters/einer Gärtnermeisterin als FaGh- und Führungs-        Fähigkeiten und Berufserfahrungen des Prüfungsteilneh-\nkraft wahrzunehmen:                                            mers in der von ihm gewählten Fachrichtung angemessen\nzu berücksichtigen.\n1 . Produktion, Dienstleistung und Vermarktung:\n(3) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5\nErstellen von Planungen und Kalkulationen für die Pro-\ndurchzuführen. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf\nduktion oder für Dienstleistungen unter Beachtung der\nbetriebliche Situationen beziehen.\nBetriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art\nund Zeitpunkt der Maßnahmen in Produktion oder\nDienstleistung; Durchführen der Arbeiten in diesen                                      §3\nBereichen unter Beachtung der Anforderungen des                           Prüfungsanforderungen im Teil\nMarktes und der Belange des Umweltschutzes; Kon-                 ,,Produktion, Dienstleistung und Vermarktung\"\ntrollieren und Beurteilen von Pflanzenbeständen oder\ngärtnerischen Anlagen; Vermarkten von Erzeugnissen            (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die\noder Dienstleistungen; Durchführen der erforderlichen      Pflanzenproduktion, die Anlage und Pflege von Grab-\nMaßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhü-         stätten oder ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk\ntung in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicher-      einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes\nheit befaßten Stellen;                                     von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und Betriebs-\nmitteln sowie die Vermarktung planen, durchführen und\n2. Betriebs- und Unternehmensführung:                          beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die entspre-\nkaufmännische Disposition beim Beschaffen von             chenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaft-\nBetriebsmitteln sowie beim Arbeits-, Material- und        lich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes und der\nMaschineneinsatz; ökonomische Kontrolle der Be-           Arbeitssicherheit durchführen kann.\ntriebsteile und des Gesamtbetriebes, Analysieren und          (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nPlanen der betrieblichen Abläufe und der Betriebs-\n1. in der Fachrichtung Baumschule:\norganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten\nund unter Beachtung sozialer, ökologischer und recht-          a) Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter\nlicher Erfordernisse; Planen und Kalkulieren von Inve-             Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und\nstitionen sowie Ermitteln und Beurteilen von deren                 Vermarktungsmöglichkeiten,\nKosten; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und                 b) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsver-\nanderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der                    fahren,\nInformation und Beratung;\nc) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der\n3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:                            Qualitätssicherung,\nAuswählen und Anwenden geeigneter Methoden beim                d) Wechselbeziehungen zwischen           Betrieb und\nVermitteln der Ausbildungsinhalte; Hinführen der Aus-              Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaf-\nzubildenden zu selbständigem Handeln; Anleiten der                 fung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung;\nMitarbeiter; Übertragen der Aufgaben auf die Mitarbei-             Bodenschutz,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997           2047\ne) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-         4. in der Fachrichtung Gemüsebau:\nund Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Ar-               a) Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichti-\nbeitssicherheit,                                               gung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungs-\nf) Aufbereitung; Versand; Vermarktung,                             möglichkeiten,\ng) Pflanzenverwendung,                                          b) Planung und Auswahl von Produktions- und\nArbeitsverfahren,\nh) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umwelt-\nschutz und Vermarktung,                                     c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der\ni) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Be-                 Qualitätssicherung,\nurteilung der Produktionsverfahren;                         d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Um-\n2. in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei:                            welt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaf-\nfung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung;\na) Planung von friedhofsgärtnerischen Dienstleistun-               Bodenschutz,\ngen und der Produktion unter Berücksichtigung der\nbetrieblichen Bedingungen,                                  e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-\nund Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und\nb) Gestaltung, Anlage und Pflege von Grabstätten und\nArbeitssicherheit,\nBeachtung der einschlägigen Richtlinien,\nf) Aufbereitung; Sortierung; Vermarktung,\nc) Gestaltung von Trauerbinderei und Dekorationen,\nd) Pflanzenverwendung,                                          g) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umwelt-\nschutz und Vermarktung,\ne) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsver-\nfahren; Durchführung der Produktion,                        h) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Be-\nurteilung der Produktionsverfahren;\nf) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und\nUmwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaf-           5. in der Fachrichtung Obstbau:\nfung, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung und           a) Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichti-\nEntsorgung,                                                    gung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungs-\ng) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-                möglichkeiten,\nund Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Ar-               b) Planung und Auswahl von Produktions- und\nbeitssicherheit,                                               Arbeitsverfahren,\nh) Kundenberatung und Verkauf,                                  c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der\ni) rechtliche Bestimmungen, einschließlich Friedhofs-              Qualitätssicherung,\nsatzungen und -ordnungen,                                   d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Um-\nk) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Be-                 welt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaf-\nurteilung;                                                     fung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung;\n3. in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:                    Bodenschutz,\na) Auftragsbeschaffung; Ausschreibung und Kalkula-              e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-\ntion,                                                          und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Ar-\nbeitssicherheit,\nb) Planung und Vorbereitung von Bauleistungen und\nPflegemaßnahmen, insbesondere Arbeitskräfte-                f) Aufbereitung; Sortierung; Vermarktung,\nund Maschineneinsatz; Bauzeitenplan; Massen-                g) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umwelt-\nliste; Pflanzplan,                                             schutz und Vermarktung,\nc) Abwicklung von Neuanlagen und Pflegeaufträgen,               h) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Be-\ninsbesondere Erdarbeiten, Entwässerungsarbeiten,               urteilung der Produktionsverfahren;\nWege- .und Mauerbau, vegetationstechnische Ar-\nbeiten,                                                 6. in der Fachrichtung Staudengärtnerei:\nd) Pflanzenverwendung; Lebensbereiche; Kultur- und              a) Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter\nWildpflanzen; Ansprüche der Pflanzen an die                    Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und\nWachstumsfaktoren und deren Beeinflussung,                     Vermarktungsmöglichkeiten,\ne) Bauüberwachung; Aufmaß; Abrechnung; Nachkal-                 b) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsver-\nkulation,                                                      fahren,\nf) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Um-                  c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der\nwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei der Beschaf-                Qualitätssicherung,\nfung von Betriebsmitteln, der Durchführung von              d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Um-\nlandschaftsgärtnerischen Arbeiten und der Entsor-              welt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaf-\ngung; Bodenschutz,                                             fung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung,\ng) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-\ne) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-\nund Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Ar-\nund Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Ar-\nbeitssicherheit,\nbeitssicherheit,\nh) rechtliche Bestimmungen, einschließlich der Ver-\nf) Aufbereitung; Vermarktung,\ndingungsordnung für Bauleistungen, der Fachnor-\nmen und sonstiger anerkannter Regeln der Technik;           g) Pflanzenverwendung; Lebensbereiche,","2048              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997\nh) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umwelt-            (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nschutz und Vermarktung,\n1. nationale und internationale Rahmenbedingungen\ni) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beur-             gärtnerischer Produktion, Dienstleistung und Ver-\nteilung der Produktionsverfahren;                             marktung; Wirtschafts- und Agrarpolitik,\n7. in der Fachrichtung Zierpflanzenbau:                           2. betriebliche Bedingungen der Produktion, Dienst-\nleistung und Vermarktung,\na) Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter\nBerücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und            3. Struktur und Funktion des Betriebes; Unternehmens-\nVermarktungsmöglichkeiten,                                    formen; Kooperation,\nb) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsver-.          4. Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung,\nfahren,\n5. ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktion,\nc) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der                    Dienstleistung und Vermarktung; Erfassen und Be-\nQualitätssicherung,                                           werten des Betriebserfolgs; Betriebsvergleich,\nd) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Um-               6. Betriebsentwicklungsplanung; Investition und Finan-\nwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaf-                   zierung,\nfung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung,\n7. Elektronische Datenverarbeitung; Datenschutz,\ne) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-\n8. Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nach-\nund Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Ar-\nfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungs-\nbeitssicherheit,\nformen,\nf) Aufbereitung; Vermarktung,\n9. berufsbezogene Rechtsvorschriften, tnsbesondere\ng) Pflanzenverwendung,                                           Vertragsrecht, Umweltrecht, Arbeitsrecht,\nh) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umwelt-         10. Sozialversicherungen, Privatversicherungen,\nschutz und Vermarktung,\n11. Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten,\ni) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Be-               Steuerverfahren,\nurteilung der Produktionsverfahren.\n12. Beratung, Kommunikation, Information.\n(3) Die Prüfung besteht aus einer praxisbezogenen Auf-\n(3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurteilung\ngabe nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schrift-\nnach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen\nlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.\nPrüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.\n(4) Bei der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungs-\n(4) Bei der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilneh-\nteilnehmer bezogen auf die von ihm gewählte Fachrich-\nmer einen Betrieb erfassen, analysieren und beurteilen\ntung nachweisen, daß er ausgehend von konkreten\nsowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen. Die Ergeb-\nbetrieblichen Situationen zusammenhänge der Bereiche\nnisse sind in einer unter Aufsicht anzufertigenden schrift-\nProduktion, Anlage und Pflege von Grabstätten oder Bau\nlichen Arbeit darzustellen und in einem Prüfungsgespräch\nund Pflege landschaftsgärtnerischer Anlagen sowie der\nzu erläutern. Für die Erfassung des Betriebes sind dem\nVermarktung im komplexen Sinne erfassen und analysie-\nPrüfungsteilnehmer die erforderlichen Daten und Unter-\nren sowie entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge\nlagen zur Verfügung zu stellen. Für die Betriebsbeurteilung\nerstellen kann. Die Ergebnisse sind schriftlich darzustellen\nstehen bis zu fünf Stunden zur Verfügung. Das Prüfungs-\nund in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Aus-\ngespräch soll je. Prüfungsteilnehmer nicht länger als\nwahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilneh-\n30 Minuten dauern.\nmers berücksichtigt werden. Für die praxisbezogene Auf-\ngabe stehen bis zu drei Monate zur Verfügung. Das                  (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-\nPrüfungsgespräch bezieht sich auf die in Absatz 2 für die       sicht anzufertigenden Arbeit zu einer komplexen Aufgabe\njeweilige Fachrichtung aufgeführten Inhalte und soll je         aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.          länger als drei Stunden dauern. Hierbei sind dem Prüfungs-\nteilnehmer zwei Themen zur Auswahl vorzuschlagen. Die\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-\nschriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu\nsicht anzufertigenden Arbeit zu einer komplexen Aufgabe\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder\naus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht\nfür die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von\nlänger als drei Stunden dauern. Sie ist durch eine münd-\nBedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-\nliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen\nteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nder Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der\nPrüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungs-\nprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als                                          §5\n30 Minuten dauern.                                                            Prüfungsanforderungen im Teil\n,,Berufsausbildung und Mitarbeiterfµhrung\"\n§4\nPrüfungsanforderungen im Teil                       (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er\n,,Betriebs- und Unternehmensführung\"                 Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiter-\nführung erkennen und Auszubildende ausbilden kann.\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirt-\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im\nBetrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Ent-        1. Grundfragen der Berufsbildung und der Mitarbeiter-\nwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.                              führung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997                2049\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung und Mit-               (6) In Absatz 2 Nr. 4 können geprüft werden:\narbeiterführung,                                            1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,\n3. der Jugendliche in der Ausbildung,                              der jeweiligen Landesverfassung und des Berufs-\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung und des Arbeits-             bildungsgesetzes,\nverhältnisses.                                              2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\n(3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:                     Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-               des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-\nsystem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch           rechts, des Arbeitsförderungs- und des Ausbildungs-\nauf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi-          förderungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und\nduelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und               des Unfallschutzrechts,\nArbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufs-\nbildung und Arbeitsmarkt,                                   3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-\nden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden sowie\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-             zwischen Betriebsleiter und Mitarbeiter.\nliche Schulen als Ausbildungsstätten im System der\nberuflichen Bildung,                                           (7) Die Prüfung besteht aus einer Unterweisung von\nAuszubildenden nach Maßgabe des Absatzes 8 und einer\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-          schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 9.\nden und des Ausbilders sowie des Betriebsleiters.\n(8) Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und prak-\n(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden:                 tisch durchzuführen. Sie ist in einem Prüfungsgespräch zu\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,      Ausbil-     erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,                     auf die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Inhalte. Bei der\nAuswahl der Aufgabenstellung für die Unterweisung sollen\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\nVorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt wer-\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-         den. Für die schriftliche Planung der Unterweisung soll ein\ndung,                                                  Zeitraum· von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-           werden. Die praktische Durchführung der Unterweisung\ndenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl            der    soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und\nbetrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-       das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.\nplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-          (9) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-\nplans,                                                 sicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 Nr. 1\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbe-          und 4 aufgeführten Inhalten und soll drei Stunden dauern.\nratung und dem Ausbildungsberater,                          Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn\ndiese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\nBeurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben            Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht län-\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,        ger als 30 Minuten dauern.\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,\n§6\nb) Ausbildungsmittel,\nc) Lern- und Führungshilfen,                                         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nd) Beurteilen und Bewerten,                                    (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem\nanderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von\n5. Zusammenarbeit im Betrieb:                                  der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im\na) Übertragen von Au.fgaben auf die Mitarbeiter,            Teil „Produktion, Dienstleistung und Vermarktung\" und im\nb) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbei-       Teil „Betriebs- und Unternehmensführung\" teilweise\ntern,                                                  befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prüfung\nden Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.\nc) kooperatives Führen von Mitarbeitern.\n(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-\n(5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden:                 arbeiterführung\" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen             von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\nBerufsausbildung,                                           dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,\nderen Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eig-\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-          nungsverordnung Landwirtschaft genannten Anforderun-\nweisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten,            gen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die\ngruppenpsychologische Verhaltensweisen,                     die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,         des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher,            eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von\neiner öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten          Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3\ndes Jugendlichen,                                           der Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft ge-\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-             nannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,         der zuständigen Stelle von der Prüfung im Teil „Berufsaus-\nBeachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.              bildung und Mitarbeiterführung\" befreit werden.","2050            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997\n§7                                                             §8\nBestehen der Meisterprüfung                                   Wiederholung der Prüfung\n(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.        (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nFür den Teil „Produktion, Dienstleistung und Vermark-        wiederholt werden.\ntung\" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den\nBewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3             (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nAbs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden;        nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\ndabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4· das      teilen und in den .einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu\ndoppelte Gewicht. Für den Teil „Betriebs- und Unterneh-      befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-\nmensführung\" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus     gangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-\nden Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß          chend\" bewertet worden sind und er sich innerhalb von\n§ 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden;    zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der\ndabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 das       nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\ndoppelte Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und         anmeldet.\nMitarbeiterführung\" ist eine Note als arithmetisches Mittel\n§9\naus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung gemäß\n§ 5 Abs. 8 und in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 9 zu bilden;                        Übergangsvorschrift\ndabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 8 das\ndoppelte Gewicht.                                               Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften\n(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note\ndurchgeführt werden.\nzu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten\nfür die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.                                              § 10\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus-\nreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den       Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsbil-\nPrüfungen gemäß Absatz 1 mit „ungenügend\" oder mehr          dung im Gartenbau vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1027),\nals eine dieser Leistungen mit „mangelhaft\" benotet wor-     zuletzt geändert durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom\nden ist.                                                     6. März 1996 (BGBI. 1S. 376), außer Kraft.\nBonn,den12.August1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}