{"id":"bgbl1-1997-58-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":58,"date":"1997-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/58#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_58.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin","law_date":"1997-08-12T00:00:00Z","page":2044,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["2044            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin\nVom 12. August 1997\nAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes      liehe Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch      stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Aus-\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993           bildungsbetrieb gelten, sind diese im Betrieb zur Einsicht\n(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit     auszulegen.\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom             (6) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-        die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) ver-           Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften\nordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-        zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-           können. Sie muß über geeignete Sozialräume und\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und         Sanitärräume verfügen. Bei der Antragstellung gemäß\nTechnologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses          § 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes muß eine Un-\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung:                       bedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungs-\n§1                              vorschriften vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.\nFür die Eignung der Ausbildungsstätte gelten neben            (7) Wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs-\nden in § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes          oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist, ist zu ver-\ngenannten Anforderungen die in den nachfolgenden §§ 2        muten, daß der Betrieb als Ausbildungsstätte ungeeignet\nund 3 näher festgelegten weiteren Anforderungen.              ist.\n§2                                                            §3\nMindestanforderungen an die                                      Fachrichtungsspezifische\nEinrichtung und den wirtschaftlichen Zustand                 Mindestanforderungen an die Ausbildungsstätte\n(1) Die Ausbildungsstätte muß nach Art und Umfang der         (1) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Baum-\nProduktion oder nach Art und Umfang der Dienstleistun-        schule muß über ein ausreichend breites Sortiment für\ngen die Voraussetzungen dafür bieten, daß dem Auszubil-      verschiedene Verwendungszwecke in regelmäßiger Kul-\ndenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung       turfolge verfügen sowie Fertigkeiten und Kenntnisse von\nzum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996 (BGBI. 1           der Anzucht bis zur verkaufsfertigen Pflanze vermitteln\nS. 376) geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-    können. Ausreichende Flächen des ganzjährig geschütz-\nten der beruflichen Grundbildung, der gemeinsamen            ten Anbaus, Überwinterungsräume, Freiland- und Contai-\nberuflichen Fachbildung und der Ausbildung in der jewei-      nerflächen sowie geeignete Einrichtungen für die Aufbe-\nligen Fachrichtung vermittelt werden können. Eine konti-      reitung und die Vermarktung der Baumschulerzeugnisse\nnuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.                  müssen vorhanden sein.\n(2) Die Ausbildungsstätte muß als Haupterwerbsbetrieb,        (2) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Friedhofs-\nals selbständige gartenbauliche Betriebseinheit oder als      gärtnerei muß die Voraussetzungen für die Neuanlage ver-\nBetrieb der öffentlichen Hand nach betriebswirtschaft-        schiedener Grabarten, die Durchführung von Pflanz- und\nlichen Grundsätzen geführt werden. Die Wirtschafts-           Pflegearbeiten sowie die Erstellung von Dekorationen und\nergebnisse müssen buchführungsmäßig erfaßt sein.             Trauerbinderei erfüllen. Geeignete Räume für eine Pro-\n(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen         duktion in ausreichendem Umfang und Verkaufseinrich-\nAusstattungen müssen den im Hinblick auf die gewählte         tungen müssen vorhanden sein.\nFachrichtung zu stellenden Anforderungen entsprechen             (3) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Garten-\nund in ordnungsgemäßem Zustand sein.                          und Landschaftsbau muß die Voraussetzungen dafür bie-\n(4) Es muß gewährleistet sein, daß die erforderlichen      ten, Außenanlagen als landschaftsgärtnerisches Gesamt-\nBetriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und        werk unter Beachtung der einschlägigen Fachnormen und\ntechnischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Ver-        sonstiger anerkannter Regeln der Technik zu erstellen und\nfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind.            zu pflegen.\nDie notwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für         (4) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Gemüse-\neinfache Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen         bau muß über Einrichtungen zur Anzucht sowie über aus-\nvorhanden sein.                                              reichende Gewächshausflächen oder andere Flächen des\n(5) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung         geschützten Anbaus verfügen. Ergänzend sollen Freiland-\nüber die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin und      flächen in angemessener Größe vorhanden sein. Es müs-\nder Prüfungsordnung sowie den Ausbildungsplan an             sen verschiedene Gemüsearten angebaut werden. Geeig-\ngeeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder    nete Einrichtungen für die Aufbereitung und die Vermark-\nauszuhändigen. Dem Auszubildenden soll für die betrieb-      tung des Gemüses müssen vorhanden sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997               2045\n(5) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Obstbau                                   §4\nmuß mehrere Obstarten in Beständen unterschiedlichen                            Ausnahmeregelungen\nAlters anbauen. Geeignete Einrichtungen für die Aufberei-\ntung, Lagerung und die Vermarktung des Obstes müssen            Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser\nvorhanden sein.                                              Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für\ndie Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist,\n(6) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Stauden-    daß die durch die Ausbildungsstätte nicht vermittelbaren\ngärtnerei muß über ausreichende Gewächshausflächen           erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbil-\nverfügen. Außerdem müssen Freilandflächen in angemes-        dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in\nsener Größe für die Produktion und als Mutterpflanzen-       Form überbetrieblicher Ausbildung oder in einer anderen\nquartier vorhanden sein. Das Sortiment muß Stauden in        anerkannten Ausbildungsstätte vermittelt werden können.\nunterschiedlichen Kulturformen und Lebensbereichen\numfassen. Geeignete Einrichtungen für die Aufbereitung\n§5\nund die Vermarktung der Stauden müssen vorhanden\nsein.                                                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(7) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Zierpflan-     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nzenbau muß über ausreichende heizbare Gewächshaus-           Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 13 und 14 der Verordnung\nflächen verfügen. Die Kulturen müssen Zierpflanzen für       über die Berufsbildung im Gartenbau vom 26. Juni 1972\nverschiedene Verwendungszwecke umfassen. Geeignete           (BGBI. 1 S. 1027), die zuletzt durch § 17 Satz 2 der Verord-\nEinrichtungen für die Aufbereitung und die Vermarktung       nung vom 6. März 1996 (BGBI. 1 S. 376) geändert worden\nder Zierpflanzen müssen vorhanden sein.                      ist, außer Kraft.\nBonn,den12.August1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}