{"id":"bgbl1-1997-58-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":58,"date":"1997-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_58.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Korruption","law_date":"1997-08-13T00:00:00Z","page":2038,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2038            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997\nGesetz\nzur Bekämpfung der Korruption\nVom 13. August 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn\ner sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme\ndes Angebots oder das Erbringen der Leistung zu ver-\nhindern.\nAbschnitt 1\n§299\nStrafrecht\nBestechlichkeit und\nBestechung im geschäftlichen Verkehr\nArtikel 1\n(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines\nÄnderung des Strafgesetzbuches                        geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-               einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenlei-\nchung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), zuletzt           stung dafür fordert, sich versprechen läßt oder\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1997           annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von\n(BGBI. 1S. 1870), wird wie folgt geändert:                        Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb\nin unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstra-\nfe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n1. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach dem\nWort „Verwaltung\" die Wörter „unbeschadet der zur                (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Ver-\nAufgabenerfüllung gewählten Organisationsform\"                kehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestell-\neingefügt.                                                    ten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes\neinen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegen-\nleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß\n2. Der bisherige§ 302a wird § 291.                               er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren\noder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise\n3. Nach § 297 wird folgender Abschnitt eingefügt:                bevorzuge.\n§300\n„Sechsundzwanzigster Abschnitt\nStraftaten gegen den Wettbewerb                                       Besonders schwere\nFälle der Bestechlichkeit und\n§298                                        Bestechung im geschäftlichen Verkehr\nWettbewerbsbeschränkende                            In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach\nAbsprachen bei Ausschreibungen                      § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\n(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder            Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in\ngewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf            der Regel vor, wenn\neiner rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf             1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes\nabzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimm-              bezieht oder\nten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe\n2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nBande handelt, die sich zur fortgesetzten Bege-\n(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1                  hung solcher Taten verbunden hat.\nsteht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach\nvorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.                                             §301\n(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,                                Strafantrag\nwird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der          (1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im\nVeranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine            geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag\nLeistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das            verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehör-\nAngebot nicht angenommen oder die Leistung des               de wegen des besonderen öffentlichen Interesses an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997                    2039\nder Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen           7. § 333 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nfür geboten hält.                                                  ,,(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffent-\n(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu               lichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem\nstellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 13              Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung\nAbs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlaute-            einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet,\nren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden,                   verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nVerbände und Kammern.                                            zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n§302                                    (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen\nVorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung\nVermögensstrafe und Erweiterter Verfall                 dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine\n(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzu-            richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig\nwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mit-                vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzen             oder mit Geldstrafe bestraft.\"\nBegehung solcher Taten verbunden hat.\n8. § 334 wird wie folgt geändert:\n(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a,\n73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung                     aa) Nach dem Wort „Vorteil\" werden die Wörter\nsolcher Taten verbunden hat.§ 73d ist auch dann an-                         ,,für diesen oder einen Dritten\" eingefügt;\nzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.\"\nbb) nach den Wörtern „bis zu fünf Jahren\" werden\ndas Komma und die Wörter „in minder schwe-\n4. Die bisherigen Abschnitte sechsundzwanzig bis neun-                         ren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-\nundzwanzig werden die Abschnitte siebenundzwan-                             ren oder mit Geldstrafe\" gestrichen;\nzig bis dreißig.\ncc) folgender Satz wird angefügt:\n5. § 331 wird wie folgt geändert:                                              ,,In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                          heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geld-\nstrafe.\"\n,,(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen\nDienst besonders Verpflichteter, der für die                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorteil\"\nDienstausübung einen Vorteil für sich oder einen                   die Wörter „für diesen oder einen Dritten\" einge-\nDritten fordert, sich versprechen läßt oder                        fügt.\nannimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-\nren oder mit Geldstrafe bestraft.\"                        9. § 335 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                                  ,,§335\naa) Nach dem Wort „Vorteil\" werden die Wörter                                  Besonders schwere Fälle der\n,,für sich oder einen Dritten\" eingefügt;                             Bestechlichkeit und Bestechung\nbb) die Wörter „bis zu drei Jahren\" werden durch                  (1) In besonders schweren Fällen wird\ndie Wörter „bis zu fünf Jahren\" ersetzt.               1. eine Tat nach\na) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n6. § 332 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3, und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorteil\" die                       Verbindung mit Abs. 3,\nWörter „für sich oder einen Dritten\" eingefügt;\nmit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-\nbb) in Satz 1 werden nach den Wörtern „bis zu fünf                 ren und\nJahren\" das Komma und die Wörter „in minder\n2. eine Tat nach§ 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit\nschweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nAbs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren\nJahren oder mit Geldstrafe\" gestrichen;\ncc) nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                bestraft.\n,,In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-           (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne. des\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\"       Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes\nbezieht,\naa) Nach dem Wort „Vorteil\" werden die Wörter\n,,für sich oder einen Dritten\" eingefügt;              2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als\nGegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine\nbb) nach den Wörtern „bis zu zehn Jahren\" wer-                      Diensthandlung künftig vornehme, oder\nden das Komma und die Wörter „in minder\nschweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs          3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer\nMonaten bis zu fünf Jahren\" gestrichen;                      Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Bege-\nhung solcher Taten verbunden hat.\"\ncc) folgender Satz wird angefügt:\n,,In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-  10. Der bisherige § 335 wird § 336 mit der Maßgabe, daß\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf              die Wörter „im Sinne der§§ 331 bis 334\" durch die\nJahren.\"                                               Wörter „im Sinne der§§ 331 bis 335\" ersetzt werden.","2040             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997\n11. Der bisherige§ 335a wird § 337 mit der Maßgabe, daß       öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\ndie Wörter „im Sinne der§§ 331 bis 334\" durch die        Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1\nWörter „im Sinne der§§ 331 bis 335\" ersetzt werden.      S. 3082), wird wie folgt geändert:\n12. Nach§ 337 wird folgender§ 338 eingefügt:                  1. § 12 wird aufgehoben.\n,,§338                          2. § 13 wird wie folgt geändert:\nVermögensstrafe und Erweiterter Verfall              a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „6c\" das\n(1) In den Fällen des§ 332, auch in Verbindung mit            Komma und die Angabe„ 12\" gestrichen;\nden §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der\nb) Absatz 3 wird aufgehoben;\nTäter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande\nhandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher          c) in Absatz 4 werden die Wörter „in den in den Absät-\nTaten verbunden hat.                                             zen 2 und 3 genannten Fällen\" durch die Wörter „in\nden in Absatz 2 genannten Fällen\" ersetzt;\n(2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit\nden §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwen-             d) in Absatz 6 Nr. 2 werden nach der Angabe „8\" das\nden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt,            Komma und die Angabe „12\" gestrichen.\ndie sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten\nverbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden,           3. § 22 wird wie folgt geändert:\nwenn der Täter gewerbsmäßig handelt.\"                         a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen;\n13. Der bisherige § 336 wird § 339.                                b) in Absatz 2 werden die Wörter „ebenso wie bei einer\nnur auf Antrag verfolgbaren Straftat nach § 12\" ge-\nstrichen.\n14. In § 358 wird die Angabe „336,\" durch die Angabe .\n,,335, 339,\" ersetzt.\nArtikels\nÄnderung des Vierten\nArtikel 2                                         Strafrechtsänderungsgesetzes\nÄnderung des                             In Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsände-\nGerichtsverfassungsgesetzes                   rungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nIn § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der       rungsnummer 450-5, veröffentlichten bereinigten Fas-\nFassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1           sung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nS. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes      19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2566) geändert worden ist,\nvom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1607) geändert worden ist,        werden nach der Angabe ,,§ 334 Abs. 1, 3\" ein Komma\nwird nach Nummer 5 folgende Nummer Sa eingefügt:               und die Angabe ,,§ 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2\nNr. 1 und 3, § 336\" eingefügt.\n„Sa. der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei\nAusschreibungen sowie der Bestechlichkeit und\nBestechung im geschäftlichen Verkehr,\".\nArtikel&\nÄnderung des Wehrstrafgesetzes\nArtikel3\nIn § 48 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der\nÄnderung der Strafprozeßordnung                   Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBI. I S. 1213), das\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1979\n§ 37 4 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der\n(BGBI. 1S. 2326) geändert worden ist, wird jeweils nach\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074,\nder Angabe,,§ 335\" die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,\n1319), die zuletzt durch das Gesetz vom 17. Juli 1997\nAbs. 2, § 336\" eingefügt.\n(BGBI. 1 S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 7\n1. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer Sa eingefügt:\n,,Sa. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im ge-                             Änderung des Gesetzes\nschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbu-                      über Ordnungswidrigkeiten\nches),\";                                               Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1\n2. in Nummer 7 werden· die Angabe„ 12\" und das folgen-         S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nde Komma gestrichen.                                       22. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1870), wird wie folgt geändert:\n1. § 30 wird wie folgt geändert:\nArtikel4\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des Gesetzes\n„Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig\ngegen den unlauteren Wettbewerb\nStraftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für\nDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im               die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 43-1, ver-              Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.''","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997               2041\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                                    Abschnitt2\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                                   Dienstrecht\n„Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die\nGeldbuße auch in weiteren Fällen selbständig                                   Artikel9\nfestgesetzt werden kann.\"\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nbb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies\ngilt jedoch nicht\" durch die Wörter „Die selb-         Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der\nständige Festsetzung einer Geldbuße gegen          Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462),\ndie juristische Person oder Personenvereini-       zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\ngung ist jedoch ausgeschlossen\" ersetzt.           18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt geändert:\n2. In§ 40 werden nach dem Wort „zuständig\" die Wörter            1. Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n,, , soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt\" ange-              ,,Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß an die Stel-\nfügt.                                                              le des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen\nDienstherrn eine andere Stelle tritt.\"\n3. Dem § 130 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die       2. § 43 wird wie folgt gefaßt:\ngleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn                                         ,,§43\ndas für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß\nder Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.\"               Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamten-\nverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in\nbezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der\nArtikel 8                         Zustimmung seines gegenwärtigen oder letzten Dienst-\nherrn.\"\nÄnderung des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nArtikel 10\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990\n(BGBI. 1 S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 11 des              § 70 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nGesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210), wird            Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),\nwie folgt geändert:                                              das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 1997\n(BGBI. 1 S. 1650) geändert worden ist, wird wie folgt\n1. Dem § 38 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:                 gefaßt:\n„Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten                nach                                ,,§ 70\nAbsatz 1 Nr. 1 und 8 verjährt in fünf Jahren.\"                    Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamten-\nverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in\n2. Nach§ 81 wird folgender§ 81 a eingefügt:                       bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der\nZustimmung der obersten oder der letzten obersten\n,,§81a                         Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf\nandere Behörden übertragen werden.\"\nDie nach § 44 zuständige Behörde ist für Verfahren\nwegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine\njuristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des                                     Artikel 11\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen aus-\nschließlich zuständig, denen                                            Änderung der Bundesdisziplinarordnung\n1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 38                Nach § 11 der Bundesdisziplinarordnung in der Fas-\nAbs. 1 Nr. 1 oder 8 verwirklicht, oder                  sung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1\n2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrig-         S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Geset-\nkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswid-          zes vom 25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726) geändert worden\nrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflicht-     ist, wird folgender§ 11 a eingefügt:\nverletzung auch den Tatbestand des § 38 Abs. 1\n,,§11a\nNr. 1 oder 8 verwirklicht,\n(1) Im Falle der Entfernung aus dem Dienst kann die letz-\nzugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das\nte oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten, der\n§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betref-\ngegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder\nfende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.\"\nGeschenken (§ 70 des Bundesbeamtengesetzes) ver-\nstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhalts-\n3. § 107 wird wie folgt gefaßt:                                   leistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen\noffenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat,\n,,§ 107                         Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des\n§ 81 a gilt nicht für Verfahren, die am 20. August 1997   Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eige-\nbei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht an-            nen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung\nhängig gewesen sind.\"                                          ist durchzuführen.","2042             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997\n(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der      Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über\nsich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft         Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen\nauf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung       hat, Straftaten, insbesondere nach den§§ 331 bis 335 des\naus der berufsständischen Alterssicherung mit den fol-        Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eige-\ngenden Maßgaben festzusetzen:                                 nen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung\n1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenan-         ist durchzuführen.\nwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,        (2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der\n2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der          sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft\nNachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht        auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung\nübersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1    aus der berufsständischen Alterssicherung mit den fol-\ndes Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.                   genden Maßgaben festzusetzen:\nSie wird gezahlt, wenn der ehemalige Beamte das 65. Le-       1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenan-\nbensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs-             wartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,\noder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenver-        2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der\nsicherung oder eine entsprechende Leistung aus der                Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht\nberufsständischen Versorgung erhält. Die Höchstgrenzen            übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach§ 26 Abs. 1\nnach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unter-        des Soldatenversorgungsgesetzes ergäbe.\nhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus\nder Nachversicherung tritt die anteilige Rente.               Sie wird gezahlt, wenn der frühere Berufssoldat das\n65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen\n(3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei    Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen\nerneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den      Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung\nFällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen         aus der berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchst-\nder Versorgungsbezüge nach den §§ 59 und 60 des               grenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs\nBeamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Der hin-         der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwart-\nterbliebene Ehegatte erhält 60 vom Hundert der Unter-         schaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.\nhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus\ndem Dienst die Ehe bereits bestanden hatte.\"                     (3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei\nerneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den\nFällen, die bei einem Berufssoldaten im Ruhestand das\nErlöschen der Versorgungsbezüge nach § 53 des Solda-\nArtikel 12\ntengesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte\nÄnderung des Soldatengesetzes                     erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum\nZeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst die Ehe bereits\n§ 19 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-       bestanden hatte.\"\nmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737), das\nzuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juni 1997\n(BGBI. 1 S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefaßt:\nAbschnitt3\n,,§ 19                                                     Artikel 14\nAnnahme von Belohnungen\nÄnderung des\nDer Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus                 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes\ndem Wehrdienst, keine Belohnungen oder Geschenke in\nbezug auf seine dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnah-          § 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes\nmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums             vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1632) wird wie folgt gefaßt:\nder Verteidigung. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf\n,,§2\nandere Dienststellen übertragen werden.\"\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nArtikel 13                           lässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 zuwider-\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\nÄnderung der Wehrdisziplinarordnung\ndiese Bußgeldvorschrift verweist.\nNach § 58 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nder Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1\ngeahndet werden.\"\nS. 1665), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes\nvom 25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726) geändert worden ist,\nwird folgender § 58a eingefügt:\nAbschnitt4\n,,§58a\n(1) Im Falle der Entfernung aus dem Dienstverhältnis                                Artikel 15\nkann der Bundesminister der Verteidigung dem früheren                                Inkrafttreten\nBerufssoldaten, der gegen das Verbot der Annahme von\nBelohnungen oder Geschenken (§ 19 des Soldatengeset-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nzes) verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen           Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2043\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 13. August 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K oh 1\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister des Innern\nKant her\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}