{"id":"bgbl1-1997-57-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":57,"date":"1997-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/57#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-57-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_57.pdf#page=8","order":6,"title":"Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-08-07T00:00:00Z","page":2028,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["2028                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 7. August 1997\nAuf Grund                                                       4. Dem § 10 wird folgender Satz 3 angefügt:\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßen-                   „Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann\nverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,             Zeichen 205 stehen.\"\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3                5. In § 16 Abs. 2 wird in Satz 2 der Punkt durch ein\nzuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom                Komma ersetzt; sodann werden folgende Wörter an-\n24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), des § 6 Abs. 1 Nr. 16             gefügt:\ndes Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingefügt\ndurch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413),                „zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau\nund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch               oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit\nArtikel 1 Nr. 1 'des Gesetzes vom 28. Dezember 1982                auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen\n(BGBI. 1 S. 2090) eingefügt worden ist, verordnet das              Straßen.\"\nBundesministerium für Verkehr,\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Abs. 2a des                 6. In § 30 Abs. 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer\nStraßenverkehrsgesetzes, Absatz 2a eingefügt durch                 1a eingefügt:\nArtikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986              „1 a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen\n(BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministerium                        Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb\nfür Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt,                         eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern\nNaturschutz und Reaktorsicherheit:                                        gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),\".\nArtikel 1                             7. § 39 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Straßenverkehrs-Ordnung                         a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970\nobliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und\n(BGBI. 1 S. 1565, 1971 1S. 38), zuletzt geändert durch Arti-\nbesonderen Verhaltensvorschriften dieser Verord-\nkel 5 der Verordnung vom 14. Februar 1996 (BGBI. 1\nnung eigenverantwortlich zu beachten, werden\nS. 216), wird wie folgt geändert:\nörtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur\ndort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                         Umstände zwingend geboten ist.\"\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             b) Der frühere Absatz 1 wird Absatz 2.\naa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:                c) Der frühere Absatz 1a wird Absatz 2a.\n„Sie müssen Radwege benutzen, wenn die                d) Der frühere Absatz 2 wird Absatz 3.\njeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240\noder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte             e) Der frühere Absatz 3 wird Absatz 4.\nRadwege dürfen sie benutzen.\"\nbÖ) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                         8. In§ 40 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.\n,,Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen be-\n9. § 41 wird wie folgt geändert:\nnutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind\nund Fußgänger nicht behindert werden.\"                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncc) Der frühere Satz 4 wird Satz 5.                              aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird in der Erläute-\nrung zu Zeichen 205 nach Satz 2 folgender\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                          Satz eingefügt:\n,,(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr                        ,,Wo linke Radwege auch für die Gegenrich-\nmüssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Le-                       tung freigegeben sind und Radfahrer die Fahr-\nbensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benut-                           bahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205\nzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu                           das Zusatzschild\nnehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müs-\nsen die Kinder absteigen.\"\n2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und c, in § 4 Abs. 3,\nin§ 7 Abs. 3, in§ 17 Abs. 4, in§ 18 Abs. 5 Nr. 1 und\nin§ 39 Abs. 3 wird jeweils die Angabe „2,8 t\" durch die\nAngabe „3,5 t\" ersetzt.\nangebracht sein. Mit diesem Zusatzschild\n3. § 9 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                                    enthält das Zeichen das Gebot:\n„Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben                             „Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden\nRadfahrer diesen zu folgen.\"                                               Radverkehr von links und rechts achten!\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997                  2029\nbb) In Nummer 2 werden der Erläuterung zu                       dd) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu\nZeichen 220 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:                     Zeichen 253 die Angabe „2,8 t\" durch die\nAngabe „3,5 t\" ersetzt.\n,,Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Ver-\nkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwin-                ee) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu\ndigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h                        Zeichen 273 in Satz 1 die Angabe „2,8 t\" durch\noder weniger begrenzt, so kann durch das                         die Angabe „3,5 t\" ersetzt.\nZusatzschild                                                ff)  In Nummer 7 wird bei den Bestimmungen zu\nZeichen 277 die Angabe „2,8 t\" durch die\nAngabe „3,5 t\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe aa werden das Komma hinter dem Wort\n,,Fuhrwerke\" sowie das Wort „Radfahrer\" gestri-\nchen.\nversuchsweise bis zum 31 . Dezember 2000\n10. § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nFahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelas-\nsen werden. Das Zusatzschild ist dann auch             a) In Buchstabe d wird die Angabe „2,8 t\" durch die\nbei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entge-                 Angabe „3,5 t\" ersetzt.\ngengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen             b) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein\n267 das Zusatzschild „Radfahrer (Sinnbild)                  Semikolon ersetzt.\nfrei\" anzubringen.\"\nc) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g\ncc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                           angefügt:\naaa) Nach Satz 7 werden hinter der Erläute-                 ,,g) Wird am rechen Fahrbahnrand ein Schutz-\nrung zu den Zeichen 242 und 243 folgen-                   streifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen\nde Zeichen 244 und 244a und folgender                     andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf\nSatz eingefügt:                                           überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern\nist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen\n„Zeichen 244                Zeichen 244a\nkann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild\n„Radfahrer\", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet\nsein.\"\n-\nd) In Absatz 7 werden das Zeichen 368 und die\nErläuterung zu diesem Zeichen gestrichen.\n11 . In § 42 Abs. 7 wird bei den Bestimmungen zu Zei-\nFahrradstraße                                       chen 388 die Angabe „2,8 t\" durch die Angabe „3,5 t\"\nersetzt.\nAuf Fahrradstraßen gelten die Vorschrif-\nten über die Benutzung von Fahrbahnen;\n12. In§ 43 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ange-\nabweichend davon gilt:\nfügt:\n1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer          ,,§ 39 Abs. 1 gilt entsprechend.\"\ndürfen Fahrradstraßen nur benutzen,\nsoweit dies durch Zusatzschild zuge-\nlassen ist.                             13. Dem § 45 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n,,(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen\n2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßi-\nsind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der\nger Geschwindigkeit fahren.\nbesonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbe-\n3. Radfahrer dürfen auch nebeneinan-            sondere Beschränkungen und Verbote des fließenden\nder fahren.\"                                 Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf-\ngrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine\nbbb) Satz 2 der Erläuterung zu Zeichen 245             Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer\nwird wie folgt gefaßt:                          Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen\n„Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies        genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefahr-\ndurch das Zusatzschild „Taxi frei\" ange-        zeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für\nzeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies       die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist,\ndurch das Zusatzschild                          weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die\nGefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und\nauch nicht mit ihr rechnen muß.\"\n~                             14. Dem § 53 wird folgender Absatz 14 angefügt:\n,,(14) Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt\nfrei                            des lnkrafttretens der Streichung des Zeichens 368\nbereits angeordnet und aufgestellt worden sind,\nangezeigt ist.\"                                 behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit.\"","2030             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997\nArtikel 2                                                       Artikel4\nÄnderung der Ferienreiseverordnung                               Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\nIn § 3 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai                Die Anlage zu§ 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung\n1985 (BGBI. 1 S. 77 4), die zuletzt durch die Verordnung           vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), die zuletzt durch\nvom 30. März 1992 (BGBI. 1 S. 743) geändert worden ist,            Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1\nwird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:                   S. 2043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„ 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen\nBelade- oder Entladestelle und einem innerhalb              In Nummer 7 wird in der Tatbestandsspalte die Angabe\neines Umkreises von höchstens 150 Kilometern                ,,2,8 t\" durch die Angabe „3,5 t\" ersetzt.\ngelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),\".\nArtikel 3                                                       Artikel 5\nÄnderung der                                                     Inkrafttreten\nAutobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung\nArtikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-        am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verord-\nVerordnung vom 21. November 1978 (BGBI. 1 S. 1824)                 nung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nwird die Angabe „2,8 t\" durch die Angabe „3,5 t\" ersetzt.          Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. August 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nNorbert Lammert\nD i e .B u n d es m i n i s t er i n\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nJauck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997 2031\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung\nVom 12. August 1997\nAuf Grund des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der\nFassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1213),\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1832), ver-\nordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der Küstenländer und\nder Bundeslotsenkammer:\nArtikel 1\nDie Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBI. 1 S. 1290), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 10. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 816), wird wie folgt\ngeändert:\n§ 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,§6\nDurchführung von Betrieb und\nUnterhaltung der Lotseinrichtungen\nDie Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen wird\nder Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den\nLotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf\nDritte bleibt unberührt.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.\nBonn,den12.August1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nNorbert Lammert","2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil ,-Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung\nder Kartoffelstärkeprämienverordnung\nVom 1. August 1997\nDie Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1815) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 5 ist die Angabe ,,§ 4 Abs. 2\" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1\"\nzu ersetzen.\n2. § 6 Abs. 3 Satz 1 muß wie folgt lauten:\n„Zum Zwecke der Überwachung hat der Stärkehersteller den Beauftragten\nder zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume\nwährend der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und die Durchführung von\nKontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung\nder Prämie zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-\nmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen\nSchriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-\nliche Unterstützung zu gewähren.\"\n3. In § 1O Abs. 3 sind die Worte „zu den dort genannten Zeitpunkten\" zu\nstreichen.                           ·\nBonn, den 1. August 1997\nBundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nJux\nBerichtigung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 4. August 1997\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n16. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1065) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In § 62 Abs. 3 Satz 1 ist die Angabe ,,(§ 40 Abs. 7)\" durch die Angabe ,,(§ 40\nAbs. 6)\" zu ersetzen.\n2. In der Anlage I ist in der Besoldungsgruppe B 2 bei der Amtsbezeichnung\n„Direktor im Bundesamt für Zivilschutz\" der Funktionszusatz ,,- als Leiter der\nAbteilung Akademie für Notfallvorsorge und Ständiger Vertreter des Präsi-\ndenten-\" durch den Funktionszusatz ,,- als Leiter der Abteilung Akademie\nfür Notfallplanung und Zivilschutz und Ständiger Vertreter des Präsidenten -\"\nzu ersetzen.\nBonn, den 4. August 1997\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nGöser"]}