{"id":"bgbl1-1997-57-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":57,"date":"1997-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_57.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes","law_date":"1997-08-05T00:00:00Z","page":2022,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes\nVom 5. August 1997\nAuf Grund des Artikels 7 § 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewer-\nberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1130) wird nachstehend der\nWortlaut des Asylbewerberleistungsgesetzes in der seit dem 1. Juni 1997 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 107 4),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2374),\n3. den am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\n1997 (BGBI. 1 S. 1130).\nBonn, den 5. August 1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997             2023\nAsylbewerberleistungsgesetz\n(AsylbLG)\n§1                              Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn mindestens ein\nElternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach\nLeistungsberechtigte\nAbsatz 1 erhält.\n(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Aus-\nländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und                                §3\ndie\nGrundleistungen\n1 . eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrens-\ngesetz besitzen,                                             (1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft,\nHeizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und\n2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die        Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird\nEinreise nicht oder noch nicht gestattet ist,             durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht gelei-\n3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufent-         stet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen\nhaltsbefugnis nach § 32 oder § 32a des Ausländer-         oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen\ngesetzes besitzen,                                        gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können\nleihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhal-\n4. eine Duldung nach§ 55 des Ausländergesetzes besit-\nten Leistungsberechtigte\nzen,\n1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche\n5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine\nMark,\nAbschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr\nvollziehbar ist, oder                                     2. von Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche Mark\n6. Ehegatten oder minderjährige Kinder der in den Num-        monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher\nmern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie        Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Geldbetrag für in\nselbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.       Abschiebungshaft genommene Leistungsberechtigte be-\nträgt 70 vom Hundert des Geldbetrages nach Satz 4.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die\nZeit, für die ihnen eine andere Aufenthaltsgenehmigung           (2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahme-\nals die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Aufenthaltsgeneh-      einrichtungen im Sinne des§ 44 des Asylverfahrensgeset-\nmigungen mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als           zes können, soweit es nach den Umständen erforderlich\nsechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem           ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistun-\nGesetz leistungsberechtigt.                                   gen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wert-\ngutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Ab-\n(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise\nrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert\noder mit Ablauf des Monats, in dem\ngewährt werden. Der Wert beträgt\n1. die Leistungsvoraussetzung entfällt oder\n1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,\n2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer            2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des\nFlüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten aner-          7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark,\nkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerken-\nnung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung         3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjah-\nnoch nicht unanfechtbar ist.                                  res an 310 Deutsche Mark\nmonatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unter-\n§2                              kunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet\nLeistungen in besonderen Fällen                 Anwendung.\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit setzt im Ein-\n(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundessozial-\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und\nhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzu-\ndem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-\nwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten,         ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge\nfrühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach\nnach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 jeweils zum\n§ 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann\n1. Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies\nund aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen            unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshal-\nwerden können, weil humanitäre, rechtliche oder persön-\ntungskosten zur Deckung des in Absatz 1 genannten\nliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegen-\nBedarfs erforderlich ist. Für die Jahre 1994 bis 1996 darf\nstehen.\ndie Erhöhung der Beträge nicht den Vom-Hundert-Satz\n(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten        übersteigen, um den in diesem Zeitraum die Regelsätze\nnach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt       gemäß § 22 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes erhöht\ndie zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund        werden.\nder örtlichen Umstände.                                          (4) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Lei-\n(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem  stungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten\nElternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten     Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden.","2024              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997\n§4                                                           §6\nLeistungen bei                                              Sonstige Leistungen\nKrankheit, Schwangerschaft und Geburt\nSonstige Leistungen können insbesondere gewährt\n(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerz-         werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebens-\nzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche    unterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung\nBehandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und       besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur\nVerbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besse-        Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht\nrung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheits-       erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen,\nfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Ver-        bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu\nsorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzel-     gewähren.\nfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.\n(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärzt-                                        §7\nliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammen-                          Einkommen und Vermögen\nhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.\n(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden\n(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und         kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen\nzahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich emp-       Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor\nfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen\nEintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrau-\nVorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen\nchen. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der\ndurch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen,\nSachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberech-\nrichtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlas-\ntigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Sat-\nsung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen\nzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem\nnach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\nKostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die\nDie zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag\nKosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2\nAnwendung findet.\ngenannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft\nund Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft\n§5\nund Heizung können die Länder Pauschalbeträge fest-\nArbeitsgelegenheiten                       setzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.\n(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des             (2) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwen-\nAsylverfahrensgesetzes und in vergleichbaren Einrichtun-       dung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer\ngen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Auf-          Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert\nrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Ver-         des maßgeblichen Betrages aus§ 3 Abs. 1 und 2. Eine\nfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser          Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 gilt nicht als Ein-\nArbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung        kommen.\nder Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversor-\n(3) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen\ngung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich\neinen anderen, so kann die zuständige Behörde den\nArbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen\nAnspruch in entsprechender Anwendung des § 90 des\nund bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt\nBundessozialhilfegesetzes auf sich überleiten.\nwerden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in\ndiesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet           (4) Die§§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetz-\nwerden würde.                                                  buch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten\nsowie § 99 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über\n(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1\ndie Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflich-\nerster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwands-\ntigen oder sonstigen Personen sind entsprechend anzu-\nentschädigung von 2 Deutsche Mark je Stunde ausge-\nwenden.\nzahlt.\n(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so                                  §8\nauszugestalten, daß sie auf zumutbare Weise und zumin-\ndest stundenweise ausgeübt werden kann.                                    Leistungen bei Verpflichtung Dritter\n(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberech-        (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht\ntigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt ander-\nWahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgele-        weitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach\ngenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer        § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes gedeckt wird.\nsolchen Tätigkeit kann der Geldbetrag nach § 3 Abs. 1          Besteht eine Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des\nSatz 4 teilweise gekürzt werden.                               Ausländergesetzes, übernimmt die zuständige Behörde\ndie Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinde-\n(5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und\nrung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Lan-\nein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen\ndesrecht vorgesehen ist.\nKranken- und Rentenversicherung werden nicht begrün-\ndet.§ 61 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes sowie asyl-           (2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Ver-\nund ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die      pflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes\nBeschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätig-       gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt\nkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vor-       haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten\nschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze         des Betrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 gewährt werden,\nder Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden ent-          wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Ver-\nsprechende Anwendung.                                         pflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997                2025\n§Ba                             Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist,\noder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1 zuständige\nMeldepflicht\nBehörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden\nLeistungsberechtigte, die eine unselbständige oder         und vorläufig einzutreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für\nselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies           Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum\nspätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbs-          Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf-\ntätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.                  halten oder aufgehalten haben.\n(3) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Geset-\n§9\nzes gilt der Ort, an dem sich jemand unter Umständen auf-\nVerhältnis zu anderen Vorschriften               hält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in die-\nsem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als ge-\n(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach\nwöhnlicher Aufenthalt ist auch von Beginn an ein zeitlich\ndem Bundessozialhilfegesetz oder vergleichbaren Lan-\nzusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs\ndesgesetzen.\nMonaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen\n(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger,   bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Auf-\nder Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rah-       enthalt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erho-\nmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 ·des Asylverfahrens-       lung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und\ngesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.            nicht länger als ein Jahr dauert. Ist jemand nach Absatz 1\n(3) Die §§ 44 bis 50 sowie 102 bis 114 des Zehnten         Satz 1 verteilt oder zugewiesen worden, so gilt dieser\nBuches Sozialgesetzbuch über Erstattungsansprüche der         Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Für ein neuge-\nLeistungsträger untereinander sind entsprechend anzu-         borenes Kind ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter\nwenden.                                                       maßgeblich.\n(4) § 117 des Bundessozialhilfegesetzes und die auf                                     § 10b\nGrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen\nKostenerstattung\nsind entsprechend anzuwenden.\nzwischen den Leistungsträgern\n§ 10                               (1) Die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde hat\nBestimmungen durch Landesregierungen                  der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu\nerbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten.\nDie Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten\nobersten Landesbehörden bestimmen die für die Durch-             (2) Verläßt in den Fällen des § 10a Abs. 2 der Leistungs-\nführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und              berechtigte die Einrichtung und bedarf er im Bereich der\nKostenträger und können Näheres zum Verfahren festle-         Behörde, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem\ngen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.       Monat danach einer Leistung nach diesem Gesetz, sind\nDie bestimmten zuständigen Behörden und Kostenträger          dieser Behörde die aufgewendeten Kosten von der Behör-\nkönnen auf Grund näherer Bestimmung gemäß Satz 1              de zu erstatten, in deren Bereich der Leistungsberechtigte\nAufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden           seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 2\nübertragen.                                                   Satz 1 hatte.\n(3) Verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß\n§ 10a                            gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Be-\nÖrtliche Zuständigkeit                    schränkung vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Auf-\nenthalts, ist die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes\n(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich          verpflichtet, der nunme~r zuständigen Behörde die dort\nzuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren       erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen im\nBereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entschei-      Sinne des§ 10a Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn der Lei-\ndung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten          stungsberechtigte innerhalb eines Monats nach dem Auf-\nzentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land\nenthaltswechsel dieser Leistungen bedarf. Die Erstat-\nzuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im übrigen\ntungspflicht endet spätestens nach Ablauf eines Jahres\nist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Lei-\nseit dem Aufenthaltswechsel.\nstungsberechtigte tatsächlich aufhält. Diese Zuständig-\nkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann be-\nstehen, wenn die Leistung von der zuständigen Behörde                                       § 11\naußerhalb ihres Bereichs sichergestellt wird.                                  Ergänzende Bestimmungen\n(2) Für die Leistungen in Einrichtungen, die der Kranken-\n(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist\nbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem\nauf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Wei-\nGesetz dienen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren\nterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten ge-\nBereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen\nwährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen\nAufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei\nist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzu-\nMonaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei\nwirken.\nEinsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer\nEinrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrich-        (2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundes-\ntung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten      republik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder\noder tritt nach Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider\ngewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maß-    aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zustän-\ngebend war, entscheidend. Steht nicht spätestens inner-       dige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar\nhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche          gebotene Hilfe leisten.","2026                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997\n§12                                     Stellung zum Haushaltsvorstand; Wohngemeinde und\nAsylbewerberleistungsstatistik                        Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung;\n2a. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d\n(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes\nfür jeden Leistungsempfänger:\nund zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über\nHöhe des Zuschusses am Jahresende;\n1. die Empfänger\n3.    bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:\na) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),\nb) von Grundleistungen(§ 3),                                       Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der Lei-\nstungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen nach\nc) von ausschließlich anderen Leistungen (§§ 4 bis 6),             Einnahmearten und Unterbringungsform.\nd) von Zuschüssen (§ 8 Abs. 2),                                 (3) Hilfsmerkmale sind\n2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz                 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,\nals Bundesstatistik durchgeführt.                                2. für die Erhebungen nach Absatz 2 Nr. 1 die Kenn-Num-\n(2) Erhebungsmerkmale sind                                        mern der Leistungsempfänger,\n1.    bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a         3. Name und Telefbnnummer der für eventuelle Rück-\nundb                                                           fragen zur Verfügung stehenden Person.\na) für jeden Leistungsempfänger:                           Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung\nGeschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsan-          der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der\ngehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Stel-     jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine\nlung zum Haushaltsvorstand;                           Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der\nLeistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen Zeit-\nb) für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich:             punkt, spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden\nArt und Form der Leistungen;                           Bestandserhebung zu löschen.\nc) für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:                (4) Die Erhebungen nach Absatz 2 sind jährlich, erst-\nmalig für das Jahr 1994, durchzuführen. Die Angaben für\nForm der Grundleistung;\ndie Erhebung\nd) für Haushalte und für einzelne Leistungsempfän-\nger:                                                  a) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Be-\nstandserhebung) sind zum 31. Dezember, im Jahr\nWohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers;           1994 zusätzlich zum 1. Januar,\nArt der Unterbringung; Beginn der Leistungsge-\nwährung nach Monat und Jahr; Art und Höhe des         b) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e sind bei Beginn\neingesetzten Einkommens und Vermögens;                    der Leistungsgewährung,\ne) bei Beginn der Leistungsgewährung zusätzlich zu         c) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und f sind bei\nden unter den Buchstaben a bis d genannten                Beendigung der Leistungsgewährung,\nMerkmalen:                                            d) nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene\nvorangegangene Leistung durch eine andere für             Kalenderjahr\ndie Durchführung dieses Gesetzes zuständige           zu erteilen. Mit den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2\nStelle;                                               Nr. 1 erfolgt vierteljährlich eine Fortschreibung der Be-\nf) bei Beendigung der Leistungsgewährung zusätz-           standszahlen.\nlich zu den unter den Buchstaben a bis d genann-         (5) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die\nten Merkmalen:                                        Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemein-\nMonat und Jahr der Beendigung der Leistungsge-        deteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz 2 Nr. 2\nwährung; Grund der Einstellung der Leistungen;        sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für die Durch-\nBeteiligung am Erwerbsleben;                          führung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.\ng) bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den            (6) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik\nunter den Buchstaben a bis d genannten Merk-          dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht\nmalen:                                                werden.\nArt und Form anderer Leistungen nach diesem                                        §13\nGesetz im laufe und am Ende des Berichtsjahres;\nBeteiligung am Erwerbsleben;                                               Bußgeldvorschrift\n2.    bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nfür jeden Leistungsempfänger:                              lässig entgegen § Ba eine Meldung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\nGeschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehö-\nrigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nLeistung im laufe und am Ende des Berichtsjahres;         zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997                2027\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe\n,,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"\nVom 8. August 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nDie Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\" wird durch die\nAngabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\" ersetzt; die Angabe\nArtikel 1                               ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 5\" wird durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1\nDas Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ver-                 Nr. 6\" ersetzt.\nbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988\n(BGBI. 1 S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom          4. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n11. November 1993 (BGBI. 1 S. 1865), wird wie folgt               a) Die Worte „2 v. H. über dem für Kassenkredite\ngeändert:                                                             des Bundes geltenden Zinssatz\" werden durch die\nWorte „drei vom Hundert über dem jeweiligen\n1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnungen                       Diskontsatz\" ersetzt.\n,,GAK-Gesetz\" und die Abkürzung „GAKG\" angefügt.              b) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                „Der am Ersten des Monats geltende Diskontsatz\nist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu\na) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3                      legen.\"\neingefügt:\n„3. Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher\nBetriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz;\".                                  Artikel2\nb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nNummern 4 bis 6.                                       in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 8. August 1997\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nErwin Teufel\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}